Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 17.09.2025 – 4 Ni 13/24 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:170925U4Ni13.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 Ni 13/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 1 275 192
(DE 601 28 214)
ECLI:DE:BPatG:2025:170925U4Ni13.24EP.0
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 17. September 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing.
Altvater und die Richterin Dipl.-Ing. Hackl
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Sprache verfassten europäischen Patents
1 275 192 (Streitpatent). Das Streitpatent war aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/GB2001/001220 vom 20. März 2001, die als WO 01/80401 A1 am
25. Oktober 2001 (Anlage NK 3) veröffentlicht worden ist, unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen Patentanmeldung GB 0009248 vom 15. April
2000 erteilt worden.
Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 601 28 214.0 mit folgender Bezeichnung in der Verfahrenssprache Englisch geführt:
„Rotor, Rotor Assembly, Method and Machine
for Manufacture of Rotor Elements“
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und in der deutschen Übersetzung
„Rotor, Rotoranordnung, Verfahren und Vorrichtung
zur Herstellung eines Rotorelements“.
Das Streitpatent ist seit 21. März 2021 durch Zeitablauf erloschen.
U. a. die Muttergesellschaft der Klägerin hatte das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus
und beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Urteil vom 23. Januar 2013 (Az.: 1 Ni 1/12 (EP) verbunden mit
1 Ni 25/12 (EP)) hat der 1. Senat des Bundespatentgerichts das Streitpatent mit
der Begründung für nichtig erklärt, der Gegenstand des Streitpatents gehe in allen verteidigten Fassungen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Auf die Berufung der Beklagten hat der X. Senat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 12. Mai
2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente). Im weitergeführten Verfahren erster Instanz hat die Beklagte das Streitpatent sodann zuletzt (nur noch)
in einer beschränkten Fassung verteidigt. Der 6. Senat des Bundespatentgerichts
hat dann das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klagen mit Urteil
vom 21. September 2016 (Az.: 6 Ni 16/15 (EP) verbunden mit 6 Ni 17/15 (EP))
für nichtig erklärt, soweit der Gegenstand des Schutzrechts über die zuletzt verteidigte Fassung der angegriffenen Patentansprüche hinausging. Die dagegen
gerichteten Berufungen der dortigen Klägerinnen hat der X. Senat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 6. November 2018 – X ZR 18/17).
Das Streitpatent, das eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen von
Elementen (Blechen) aus bandförmigem Material (Stahl) betrifft, wobei die Elemente im Gebrauch gestapelt werden, um eine Anordnung von gestapelten Elementen für den magnetisch leitfähigen Teil einer elektrischen Maschine zu bilden, umfasst in der nach dem Urteil des Bundespatentgerichts beschränkt auf-
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rechterhaltenen Fassung acht Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 25. März 2024 in vollem Umfang angreift. Die beschränkt aufrechterhaltene Fassung hat das Deutsche Patent- und Markenamt am 11. Juli
2019 als DE 601 28 214 C5 veröffentlicht.
Der die Vorrichtung betreffende Patentanspruch 1 lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung:
1. A machine for the manufacture of elements (8) from strip stock, the
elements (8) in use being stacked to provide an assembly of stacked
elements (8) for an electrical motor, each element (8) including body
(10) and pole (12) portions which are integrally formed, the machine
including a die assembly including a first die member (22) for providing
by punching at least parts of the body portions (10) of each element
and a second die member (32) for providing by punching, the pole portions (12) of each element (8), and characterised in that the body and
pole die members (22, 32) are relatively moveable between successive punching operations when the body and pole portions (10, 12) of
the elements (8) are provided, whereby incremental adjustment of the
position of the second die member (32) relative to the first die member
(22) is effected so that whilst each of the body portions (10) of the
elements (8) is provided along a common centre line, the pole portion
(12) of each of the successive elements (8) is incrementally offset relative to the pole portion (12) of each of the respective previous elements (8) with respect to the said common centre line of the body portion (10) and in that the first die member (22) is maintained stationary
relative to a base (20) of the machine, and the second die member
(32) is moved incrementally between successive punching operations
relative to the first die member (22) and the base (20).
Der nebengeordnete, das Verfahren betreffende Patentanspruch 6 lautet in der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung:
6. A method of manufacturing elements (8) using a machine according to
any one of the preceding claims, from strip stock, the elements (8) in
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use being stacked to provide an assembly of stacked elements (8) for
an electrical motor, each element (8) including body (10) and pole (12)
portions which are integrally formed, the machine including a die assembly including a first die member (22) for providing by punching at
least parts of the body portions (10) of each element and a second die
member (32) for providing by punching, the pole portions (12) of each
element (8), and characterised in that the method includes relatively
moving the first and second die members (22, 32) between successive
punching Operations when the body and pole portions (10, 12) of the
elements (8) are provided, whereby incremental adjustment of the position of the second die member (32) relative to the first die member
(22) is effected so that whilst each of the body portions (10) of the elements (8) is provided along a common centre line, the pole portion (12)
of each of the successive elements (8) is incrementally offset relative
to the pole portion (12) of each of the respective previous elements (8)
with respect to the said common centre line.
Die Patentansprüche 2 bis 5 sind unmittelbar bzw. mittelbar auf Patentanspruch 1, die Patentansprüche 7 und 8 unmittelbar bzw. mittelbar auf Patentanspruch 6 rückbezogen. Wegen des Wortlauts dieser Patentansprüche wird auf
die Akte Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sei wegen des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung für
nichtig zu erklären. In der Klageschrift führt sie dazu aus: „In dem Verständnis,
das das Landgericht Düsseldorf den aufrechterhaltenen unabhängigen Ansprüchen 1 und 6 des Streitpatents beimisst, sind diese gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert.“ Darüber hinaus sieht sie durch den Wortlaut „including a first die member (22) for providing by punching at least parts of the pole
portions (12) of each element“ den Gegenstand des Streitpatents über den Umfang des ursprünglich Offenbarten hinausgehend erweitert.
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Die Klägerin stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 25. März 2024,
das europäische Patent 1 275 192 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem
Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung für rechtsbeständig.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 25. September 2024 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und
auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
Die beklagte Patentinhaberin hat die hiesige Klägerin in einem parallelen Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4b O 59/22) aus dem
Streitpatent in Anspruch genommen. Die Berufung der Klägerin gegen das klagestattgebende Urteil vom 15. August 2023 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 2 U 70/23) mit Urteil vom 16. Mai 2024 zurückgewiesen. Die dagegen
erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der X. Senat des Bundesgerichtshofs
(Az.: X ZR 51/24) mit Beschluss vom 24. Juni 2025 zurückgewiesen und eine
Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe§
A.
Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig; der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ liegt nicht vor.
I.
Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Nichtigkeitsklage ist im vorliegenden Fall auch nach Erlöschen des
Streitpatents infolge Zeitablaufs dennoch weiterhin zulässig.
Nach dem Erlöschen des Streitpatents ist eine Nichtigkeitsklage nur noch zulässig, wenn der Kläger ein eigenes, in seiner Person begründetes Interesse an der
Nichtigerklärung des Patents hat (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 –
X ZR 31/21, GRUR 2023, 1178 Rn. 12f. – Leistungsüberwachungsgerät; Urteil
vom 24. Mai 2016 – X ZR 28/14, juris Rn. 11 jeweils m. w. N.). Dieses kann bei
einer rechtskräftigen Verurteilung des Nichtigkeitsklägers im Verletzungsstreit
vorliegen, weil eine Nichtigerklärung des angegriffenen Patents der im Verletzungsprozess unterlegenen Partei die Möglichkeit eröffnen würde, im Wege der
Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom
15. November 2005 – X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, Rn. 7 – Koksofentür
m. w. N.).
Nachdem die Nichtigkeitsklägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat,
dass sie für den Fall der Nichtigerklärung die Durchführung eines Restitutionsverfahrens hinsichtlich des parallelen Verletzungsprozesses in Betracht ziehe,
ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage ohne weiteres zu bejahen.
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2.
Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage der Klägerin steht auch der Einwand
der entgegenstehenden Rechtskraft nicht entgegen. Die Klägerin war weder Partei des Vorprozesses noch ist sie Rechtsnachfolgerin ihrer Muttergesellschaft als
Klägerin des Vorprozesses.
Zwar hat der Bundesgerichtshof über eine frühere u. a. von der Muttergesellschaft der Klägerin u. a. auf denselben Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gestützte Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 6. November 2018 zum
Az.: X ZR 18/17 rechtskräftig entschieden. Dieses rechtskräftige Urteil wirkt nach
§ 325 Abs. 1 ZPO nur für und gegen die Parteien und diejenigen Personen, die
nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit deren Rechtsnachfolger geworden sind.
Die Rechtskraft einer früheren Entscheidung, an der ein anderes Unternehmen
beteiligt war, das mit der jetzigen Klägerin konzernverbunden ist, steht einer Entscheidung nicht entgegen. Die "Konzernverbundenheit" allein schafft keine
Rechtskraft für oder gegen das danach am Rechtsstreit nicht beteiligte Unternehmen (BPatG, Urteil vom 12. November 1981 – 3 Ni 21/81, BPatGE 27, 55).
3.
Es ist auch weder ausreichend dargelegt noch erkennbar, dass die Klägerin aufgrund einer „Strohmanneigenschaft“ nach Treu und Glauben an der Klageerhebung gehindert wäre.
Nur der Kläger, der zwar im eigenen Namen, aber ohne jedes eigene Interesse
und Risiko im Auftrag und Interesse eines Dritten klagt, muss bei einer Klageerhebung alle Einwendungen, die gegen seinen Hintermann greifen, gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – X ZR 86/16, juris, Rn. 20). Dagegen
ist ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Nichtigkeitsklage unabhängig von
dem Verhältnis des Klägers zu einem früheren Nichtigkeitskläger insbesondere
dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers aus
dem mit der (weiteren) Nichtigkeitsklage angegriffenen Patent besteht (vgl. BGH
a. a. O. Rn. 20; Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 64/08, juris Rn. 10).
Nachdem die Klägerin von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen worden ist, hat sie ein eigenes Interesse ausreichend dargelegt.
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4. Die Klage genügt trotz ihrer nahezu ausschließlichen Bezugnahme auf ein
ihrer Ansicht nach unzutreffendes Verständnis der Patentansprüche durch die Gerichte im parallelen Verletzungsverfahren letztlich den Anforderungen für eine zulässige Klageerhebung gemäß § 81 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 PatG.
Die Nichtigkeitsklage ist nach § 81 Abs. 5 PatG zulässig, wenn sie den Streitgegenstand bezeichnet, d. h. sie muss das angegriffene Streitpatent bezeichnen
und die zur Begründung der Nichtigkeitsklage dienenden Tatsachen und Beweismittel, damit den Umfang der angestrebten Nichtigerklärung und den dieser zugrunde gelegten Nichtigkeitsgrund nennen. Aus der Klageschrift soll eindeutig
erkennbar sein, in welchem sachlichen Umfang, aufgrund welcher Nichtigke itsgründe und mit welchem Material das Patent angegriffen wird (BGH, Urteil vom
1. Juli 2003 – X ZR 8/00 – Gleitvorrichtung, juris Rn. 12).
Die hier von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Landgericht bzw. das
Oberlandesgericht im parallelen Verletzungsverfahren aus dem Streitpatent die
Merkmale der Patentansprüche rechtlich zutreffend ausgelegt haben, d. h. ob
das Verständnis des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts im parallelen
Verletzungsverfahren der Auslegung des Bundesgerichtshofs in den vorangegangenen (zuvor genannten) Urteilen entspricht, ist kein Nichtigkeitsgrund, der
nach dem Gesetz im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht geltend
gemacht werden könnte, sondern ausschließlich eine Rechtsfrage im Verletzungsprozess. Das Bundespatentgericht ist nicht dazu aufgerufen, zu rechtlichen
Einschätzungen anderer Gerichte, wie hier der Verletzungsgerichte, im Rahmen
der Nichtigkeitsklage Stellung zu nehmen. Es gehört auch nicht zu den Aufgaben
der Gerichte, Rechtsgutachten zu erstellen.
Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ihre
Ausführungen in der Replik geltend gemacht, dass Merkmal 2.1 mit dem Verständnis „a first die member (22) for providing by punching at least parts of the
body portions (10) pole portions (12) of each element“ eine Ausführungsform der
Erfindung umfasse, bei der die Polabschnitte vollständig von einem einzigen,
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nämlich dem ortsfesten Stanzelement, ausgestanzt würden. Dies sei dem einzigen in der Ursprungsanmeldung beschriebenen Ausführungsbeispiel nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Damit hat die Klägerin die zur Begründung dienenden Tatsachen für die angestrebte Nichtigerklärung auf der Grundlage des Nichtigkeitsgrundes der unzulässigen Erweiterung Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. c) EPÜ ausreichend dargelegt.
II.
Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur
Merkmalsgliederung und zur Auslegung
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen
von Elementen (Blechen) aus bandförmigem Material (Stahl) mittels dieser Vorrichtung, wobei die Elemente im Gebrauch aufeinandergestapelt werden, um
eine Anordnung von gestapelten Elementen für eine elektrische Maschine zu bilden. Diese sogenannte Blechung ist erforderlich, wenn Wirbelströme zu befürchten sind, die außer bei reinen Gleichstromwicklungen immer auftreten. Die Erfindung betrifft nicht nur den rotierenden Teil der elektrischen Maschine, den Rotor,
sondern auch den feststehenden Teil, den Stator. Unter dem Fachbegriff Schenkelpolmaschine sind Motoren und Generatoren bekannt, die ausgeprägte magnetische Pole aufweisen; ein solcher ist in Figur 1 der ursprünglichen Patentschrift (EP 1 275 192 B1; im Weiteren als NK2 zitiert) dargestellt.
Geometrisch vergleichbare Verhältnisse treten jedoch ebenso auf, wenn elektrische Wicklungen über den Umfang des Rotors oder Stators verteilt in Nuten eingelegt sind. Dabei ist die Nut zur Aufnahme der Wicklung an ihrem Grund relativ
breit und verjüngt sich nach oben zur sogenannten Nutöffnung hin. In diesem Fall
spricht man allerdings nicht von Polen, sondern von Zähnen. Diese konstruktive
Ausgestaltung hat nichts mit der Lage von magnetischen Polen zu tun.
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Für Käfig- und Drehstromwicklungen ist es üblich, zur Geräusch- und Oberwellendämpfung die Nuten gegenüber der Hauptachse (= Drehwelle) der Maschine
zu schrägen, wobei es hinsichtlich der angestrebten Wirkung reicht, lediglich die
Nutöffnung zu schrägen.
Nut
Grundkörper
Schematische Darstellung des Querschnittes eines Statorbleches - entnommen aus 6 Ni 16/15 (EP).
Dies ist durch eine entsprechende Gestaltung der Blechpakete zu erreichen. Die
Einzelbleche werden gegeneinander versetzt, so dass Nuten und Leiter wendelförmig verlaufen, gegebenenfalls auch abschnittsweise mit unterschiedlicher
Schrägungsrichtung, so dass sich eine als Winkel- oder Pfeilform bezeichnete
Form ergibt (ursprüngliche Patentschrift EP 1 275 192 B1, NK2, Abs. 0019: „chevron appearance“; Abs. 0021: „chevron design“). Wie in (der nachfolgend mit
Figur 1 wiedergegebenen) Figur 2 des Streitpatents zum Stand der Technik gezeigt, sollen auch nach dem Streitpatent die Polabschnitte winkelförmig geschrägt werden, die Grundkörper hingegen unverändert bleiben.
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Dazu müssen gemäß Stand der Technik entweder beide Teile einzeln gefertigt
und beispielsweise durch Schweißen verbunden werden (Abs. 0006 der NK2),
was eine große Zahl einzelner,
jeweils
für sich anspruchsvoller
Herstellungsschritte erfordert, oder es ist jedes Blech gesondert zu stanzen
(Abs. 0004 der NK2), was eine große Zahl verschiedener Stanzwerkzeuge
erfordert.
2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Rotor mit dem gewünschten Winkelprofil einfacher herzustellen (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 7 f. – Rotorelemente).
Das hier zu lösende Problem liegt nicht im Bereich der Elektrotechnik, da die
Anweisung, dass die Pole gegenüber der Hauptachse der Maschine schräg verlaufen sollen, während die Grundkörper zu dieser parallel angeordnet sind, in der
Streitpatentschrift (NK2) bereits als vorgegeben betrachtet wird und ausweislich
der Figuren 2 und 3 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung dafür auch bereits
eine Lösung bekannt war.
3.
Maßgebliche Fachperson für die Lösung der genannten Aufgabe ist eine
Ingenieurin bzw. ein Ingenieur mit einem universitären Abschluss (Diplom oder
Master) der Fachrichtung Maschinenbau oder der Fertigungstechnik mit besonderer Berufserfahrung in der Fertigung von Blechpaketen für elektrische Maschinen. Die Vorgaben für die Details der jeweils zu fertigenden Blechpakete steuert
eine Ingenieurin oder ein Ingenieur mit einem universitären Abschluss (Diplom
oder Master) der Fachrichtung der Elektrotechnik mit Erfahrung in der Optimierung elektrischer Motoren und Generatoren bei.
4.
Die Aufgabe soll nach der Lehre des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (im Folgenden: geltende Fassung) durch zwei Stanzwerkzeuge erreicht werden, wobei das Stanzwerkzeug für den Polabschnitt feststeht, während das Stanzwerkzeug für den Grundkörper demgegenüber schrittweise („incrementally“) zwischen aufeinanderfolgenden Stanzvorgängen bewegt
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wird. Dadurch wird bei den nacheinander ausgestanzten Elementen eine sukzessive Verschiebung zwischen Polabschnitt und Grundkörper realisiert, wobei im montierten Zustand die Grundkörper miteinander fluchtend angeordnet sind, während
die aneinandergereihten Polabschnitte die gewünschte Schrägstellung gegenüber
der Hauptachse der Maschine aufweisen.
Ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Vorrichtung ist in Fig. 4a der
Druckschrift NK2 dargestellt:
In gegliederter Fassung sind die Patentansprüche 1 und 6 in der geltenden Fassung unter Beachtung der Auslegung durch den Bundesgerichtshof im Urteil vom
12. Mai 2015 (Az.: X ZR 43/13, a. a. O. Rn. 18 ff. – Rotorelemente) wie folgt zu
lesen:
Patentanspruch 1
1.1 A machine for the manufacture of elements (8)
1.2
1.3
from strip stock,
the elements (8) in use being stacked to provide an assembly of
stacked elements (8) for an electrical motor,
1.4
each element (8) including body (10) and pole (12) portions which
are integrally formed,
13/30
the machine including a die assembly
2.1
including a first die member (22) for providing by punching at least
parts of the pole portions (12) of each element,
2.2
and a second die member (32) for providing by punching, the body
portions (10) of each element (8),
and characterised in that
3.1
the body and pole die members (22, 32) are relatively movable between successive punching operations
3.2 when the body and pole portions (10, 12) of the elements (8) are
provided,
whereby incremental adjustment of the position of the second die
member (32) relative to the first die member (22) is effected so
4.1
that whilst each of the body portions (10) of the elements (8) is provided along a common centre line,
4.2
the pole portion (12) of each of the successive elements (8) is incrementally offset relative to the pole portion (12) of each of the respective previous elements (8) with respect to the said common
centre line of the body portion (10)
and in that
5.1
the first die member (22) is maintained stationary relative to a base
(20) of the machine,
5.2
and the second die member (32) is moved incrementally between
successive punching operations relative to the first die member (22)
and the base (20).
Patentanspruch 6
A method of manufacturing elements (8) using
1.1 a machine 0.1 according to any one of the preceding claims,
1.2
from strip stock,
1.3
the elements (8) in use being stacked to provide an assembly of
stacked elements (8) for an electrical motor,
1.4 each element (8) including body (10) and pole (12) portions which
are integrally formed,
1.5
the machine including a die assembly
2.1
including a first die member (22) for providing by punching at least
parts of the pole portions (12) of each element
14/30
2.2 and a second die member (32) for providing by punching, the body
portions (10) of each element (8),
and characterised in that
3.16 the method includes relatively moving the first and the second die
members (22, 32) between successive punching operations
3.2 when the body and pole portions (10, 12) of the elements (8) are provided,
whereby incremental adjustment of the position of the second die
member (32) relative to the first die member (22) is effected so
4.1
that whilst each of the body portions (10) of the elements (8) is provided along a common centre line,
4.2
the pole portion (12) of each of the successive elements (8) is incrementally offset relative to the pole portion (12) of each of the respective
previous elements (8) with respect to the said common centre line.
5.
Die Fachperson versteht die Angaben in den geltenden Patentansprüchen 1 und 6 wie folgt:
5.1 Die Erfindung betrifft nicht nur den rotierenden Teil der elektrischen Maschine (Rotor), sondern auch den gemeinhin als Stator bezeichneten feststehenden Teil.
Nach dem allgemeinen Teil der Beschreibung soll mit der Erfindung eine Möglichkeit bereitgestellt werden, auf einfache Weise Rotorelemente mit Polabschnitten (Polköpfen) herzustellen, die um unterschiedliche Abstände zu einer Mittellinie des Grundkörperabschnitts (Polschafts) versetzt sind (Abs. 12 der Beschreibung). Bevorzugt handelt es sich bei dem vom ersten Stanzelement hergestellten
Teil des Polabschnitts um denjenigen, der allen Rotorelementen (unabhängig
vom Ausmaß der Versetzung von der Mittellinie) gemeinsam ist (Abs. 13), d. h.
der Polabschnitt wird vom ersten Stanzelement nur teilweise ausgestanzt, während der Rest des Materials beim nachfolgenden Ausstanzen des Grundkörperabschnitts weggenommen wird.
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Dies wird im Folgenden unter Bezugnahme auf die Zeichnungen, von denen die
nachfolgend wiedergegebene Figur 4a – wie auch die Figuren 5a und 6a – Ansichten einer erfindungsgemäßen Vorrichtung darstellen (Abs. 17), für ein Ausführungsbeispiel der Erfindung näher erläutert:
Danach ist auf einer Basisplatte 20 ein erstes ortsfestes Stanzelement („die
member“) 22 und benachbart zu diesem ein zweites bewegliches Stanzelement
32 angeordnet (Abs. 0022). Das Stanzelement 22 weist zwei Stanzöffnungen
24a und 24b auf, von denen jede einer Fläche entspricht, die an einen Teil der
Umfangslinie des Polabschnitts angrenzt (Abs. 0023). Das bewegliche Stanzelement 32 weist Stanzöffnungen 34a und 34b auf, von denen jede einer Fläche
entspricht, die an die (Längs-) Seite des Grundkörperabschnitts angrenzt, sowie
eine sich dazwischen erstreckende dritte Stanzöffnung 35 (Abs. 0024). Unter
Ausnutzung dieser Stanzöffnungen werden mittels nicht dargestellter Stanzen
die Rotorelemente ausgestanzt (Abs. 0027 ff.), indem in Position B zunächst die
Polabschnitte teilweise ausgestanzt werden (Abs. 0028) und in Position C die
Grundkörperabschnitte gestanzt werden (Abs. 0029), so dass auf diese Weise
mit dem Ausstanzen des Grundkörperabschnitts mittels der Stanzen („punch
members“) 64a und 64b und einer einteilig mit diesen ausgebildeten dritten
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Stanze 65 gleichzeitig das Ausstanzen der Polabschnitte vollendet wird und in
Position D ein vollständiges Rotorelement bereitsteht (Abs. 0030). Die Beschreibung erläutert weiter, es verstehe sich, dass die Stanzen beider Stanzelemente 22, 32 gleichzeitig betätigt würden. Im Anschluss an jeden Stanzvorgang
werde ein Antriebsmittel 36 betätigt, um das Stanzelement 32 inkrementell in einer Richtung zu versetzen und damit einen Versatz des Polabschnitts von der
Mittellinie des Grundkörperabschnitts zu erzeugen (Abs. 0032).
Der Patentanspruch lässt in den Merkmalen 3.1, 3.2 und 4 offen, welches Stanzelement fest und welches beweglich angeordnet ist, da Merkmal 3.1 nur vorgibt,
dass beide Stanzelemente relativ zueinander bewegt werden können. Merkmal
4.2 bedeutet im Kontext der Merkmalsgruppe 4 und diese im Zusammenhang
des gesamten Anspruchs und vor dem erläuternden Hintergrund der Beschreibung, dass die Relativposition des zweiten Stanzelements schrittweise („inkrementell“) so geändert wird, dass der Polabschnitt jedes Elements im Verhältnis
zum Polabschnitt des vorangehenden um eine entsprechende Schrittweite gegenüber der gemeinsamen Mittellinie der Grundkörperabschnitte versetzt ist. Die
Relativbewegung der Stanzelemente (Vorrichtungsmerkmal 4) soll mit anderen
Worten so erfolgen, dass die mit der Vorrichtung hergestellten (Rotor-)Elemente
den Merkmalen 4.1 und 4.2 entsprechen. Die Grundkörperabschnitte haben mithin eine gemeinsame Mittellinie, die (nicht symmetrischen) Polabschnitte weisen
hingegen einen Versatz aus der Mittellinie in die eine oder andere Richtung auf
(BGH a. a. O. Rn. 26 - Rotorelemente).
Im Übrigen nimmt der Senat zu den Einzelheiten der Auslegung Bezug auf die
auch von den Parteien genannten und ihnen bekannten Urteile des Bundespatentgerichts vom 21. September 2016 zum Az.: 6 Ni 16/15 (EP) verbunden mit
6 Ni 17/15 (EP) und des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 zum
Az.: X ZR 18/17 (mit dessen Verweis auf das vorangegangene Urteil vom
12. Mai 2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente).
Die vorstehende Auslegung des Patentanspruchs 1 gilt entsprechend für den nebengeordneten Patentanspruch 6.
17/30
5.2
Zu der in den vorstehend genannten Urteilen vorgenommenen Auslegung
ist zu ergänzen, dass die Fachperson Merkmal 1.3 lediglich entnimmt, dass die
erfindungsgemäßen Elemente in gestapeltem Zustand für einen elektrischen Motor bestimmt sind. Die Fachperson sieht in Merkmal 1.3 nicht, dass die Maschine
über die im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmale hinaus nicht noch
weitere Verfahrensschritte ausführt bzw. ausführen kann. Sofern nicht ausdrücklich beansprucht ist oder sich zumindest durch Auslegung anhand der Beschreibung und der Figuren ergibt, dass keine weiteren Teile vorhanden sein dürfen
bzw. – wie hier – keine zusätzlichen Bearbeitungsschritte als erforderlich genannt sind, bleibt offen, ob es weitere Bearbeitungsschritte gibt bzw. geben kann
oder nicht.
5.3 Aufgrund der Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels erkennt
die Fachperson, dass bei der Formulierung der Patentansprüche Grundkörper-
und Polabschnitte vertauscht worden sind (vgl. ursprüngliche Patentschrift
(NK2): …the machine including a die assembly including a first die member (22)
for providing by punching at least parts of the body portions (10) of each element
and a second die member (32) for providing by punching, the pole portions (12)
of each element (8), …) und die Merkmalsgruppe 2 daher so zu lesen ist, dass
die Maschine eine Stanzanordnung aufweist, die (Merkmal 2.1) mit einem ersten
Stanzelement zum Ausstanzen zumindest von Teilen der Polabschnitte („pole
portions (12“)) und (Merkmal 2.2) mit einem zweiten Stanzelement zum Ausstanzen der Grundkörperausschnitte („body portions (10)“) eines jeden Elements versehen ist (vgl. BGH a. a. O., X ZR 18/17, Rn. 13 mit Verweis auf BGH a. a. O.,
Rn. 18 ff - Rotorelemente).
5.4 Die Angabe in Merkmal 2.1, „including a first die member (22) for providing
by punching at least parts of the pole portions (12) of each element” versteht die
Fachperson eindeutig dahingehend, dass durch das erste Stanzelement die gekrümmte Kontur der Polabschnitte erzeugt wird, die bei allen Blechen die gleiche
ist. Gemäß Ausführungsbeispiel (vgl. NK 2, Absatz 0028 i. V. m Figur 4a) werden in
18/30
diesem ersten Schritt, wie bereits gemäß Stand der Technik üblich, am Rand des
Stahlstreifens zwei Teile weggestanzt.
Durch die Formulierung „at least parts of“ lässt das Merkmal 2.1 jedoch offen, ob
und ggf. welche weiteren Teile der Polabschnitte durch das erste Stanzelement
bereitgestellt werden. Wobei die Fachperson die Angabe „providing“ in diesem
Zusammenhang dahingehend versteht, dass zumindest Teile der äußeren Kontur des Polabschnitts des Bleches durch das Stanzen gebildet werden.
Weiter schließt die Formulierung des Merkmals 2.1 auch aus fachlicher Sicht nicht
aus, dass die Kontur des Polabschnitts vollständig durch das erste Stanzelement
gebildet wird, wenngleich dies in keinem Ausführungsbeispiel gezeigt ist.
Da es Teil der Erfindung ist, dass der Polabschnitt nach Abschluss aller Stanzvorgänge mit dem Grundkörperabschnitt derart verbunden ist, dass keine weiteren Fertigungsschritte, wie Schweißen erforderlich sind (vgl. NK2, Absätze 0006
0007 und 0020 i. V. m Figur 3), versteht die Fachperson das Merkmal 2.1 dahingehend, dass die äußere Kontur des Polabschnitts teilweise oder ganz durch das
erste Stanzelement gebildet wird.
5.5 Durch das Merkmal 2.2 ist nicht festgelegt, dass der Grundkörper („body
portion“) jedes Elements vollständig durch das zweite Stanzelement („second die
member“) ausgestanzt wird. Eine derartige Auslegung widerspräche dem geltenden Patentanspruch 3, in dem ein drittes Stanzelement genannt ist, durch das
sowohl ein Umfangsrand zwischen dem Grundkörperabschnitt eines Elements
gestanzt wird, als auch der Polabschnitt eines Elements, das durch einen vorangehenden Ausstanzvorgang gebildet worden ist, abgetrennt wird. Allerdings können gemäß geltendem Patentanspruch 5 das zweite und das dritte Stanzelement
„integral“, also als ein einziges Stanzelement ausgeführt sein (siehe auch NK2,
Absatz 0029 i. V. m. Figur 7).
5.6 Die Relativbewegung der Stanzelemente (Merkmalsgruppe 4) soll so erfolgen, dass die mit der Vorrichtung hergestellten (Rotor-)Elemente den Merkmalen 4.1 und 4.2 entsprechen. Die Grundkörperabschnitte haben mithin eine
19/30
gemeinsame Mittellinie, die (nicht symmetrischen) Polabschnitte weisen hingegen einen Versatz aus der Mittellinie in die eine oder andere Richtung auf (siehe
auch BGH a. a. O. Rn. 26 - Rotorelemente).
III. Zur Frage einer unzulässigen Erweiterung
bzw. Schutzbereichserweiterung
Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung hinaus.
1.
Ein beanspruchter Gegenstand ist ursprünglich offenbart, wenn die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als eine mögliche Ausführungsform der Erfindung
zu entnehmen ist (s. a. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – X ZR 6/22,
GRUR 2024, 680 Rn. 59 - Authentifizierte Abstandsmessung). Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der
Anmeldung formulierten Ansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was
der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann
den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann
(BGH, Urteil vom 5. September 2017 – X ZR 85/15, juris Rn. 25).
2.
Der 6. Senat des Bundespatentgerichts hat in dem in Bezug genommenen
o. g. Urteil vom 21. September 2016 (Az.: 6 Ni 16/15 (EP) verbunden mit 6 Ni
17/15 (EP) nach Bestätigung durch den X. Senat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 6. November 2018 zum Az.: X ZR 18/17 – mit Verweis auf das vorangegangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2015 – X ZR 43/13) festgestellt, dass nicht nur die Vorrichtung nach Patentanspruch 1, sondern auch das
Verfahren nach Patentanspruch 6 des Streitpatents in der nun geltenden Fassung den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entnommen werden kann.
20/30
Denn auf den Seiten 5 ff. der WO 01/80401 A1 (NK 3) ist unter Bezugnahme auf
Figur 4a dieser Schrift, welche mit Figur 4a des Streitpatents identisch ist, mit
denselben Ausführungen, wie sie sich auch in den Absätzen 0021 ff. der ursprünglichen Patentschrift wiederfinden, nicht nur die Vorrichtung, sondern auch
das mit dieser durchgeführte Verfahren näher beschrieben und ist damit ursprungsoffenbart.
Diese Bewertung hat der Bundesgerichtshof in Rn. 20 f seines Urteils vom 12.
Mai 2015 zum Az. X ZR 43/13 – Rotorelemente, auf das nochmals ausdrücklich
verwiesen wird, gerade auch in Bezug auf das beanspruchte Verfahren als ursprungsoffenbart bestätigt.
3.
Eine hiervon abweichende Beurteilung ist aufgrund der Ausführungen der
Klägerin nicht veranlasst.
3.1
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Tatsachengrundlage, auf der das rechtskräftige Urteil vom 21. September 2016 zum Az.: 6 Ni
16/15 (EP) verbunden mit 6 Ni 17/15 (EP) ergangen ist, zwischenzeitlich geändert hätte.
Mit dem Urteil ist festgestellt, dass die diesem zugrundeliegende und nun geltende Fassung der Patentansprüche – veröffentlicht als DE 601 28 214 C5 – in
zulässiger Weise sowohl auf die ursprünglichen Unterlagen – veröffentlicht als
WO 01/80401 A1 – als auch auf die ursprünglich erteilte Fassung (Patentschrift
EP 1 275 192 B1) zurückgeht. Der Senat hat keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Vielmehr sieht er sich durch die Feststellungen im Berufungsurteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 (Az.: X ZR 18/17 –
mit Verweis auf das vorangegangene Urteil vom 12. Mai 2015 – X ZR 43/13)
bestätigt.
3.2
Entgegen der Annahme der Klägerin enthält das Streitpatent in geltender
Fassung – auch nach dem Verständnis von Landgericht bzw. Oberlandesgericht
21/30
Düsseldorf – keine unzulässigen Änderungen gegenüber den ursprünglichen Unterlagen.
3.2.1 Aus Merkmal 1.3 („the elements (8) in use being stacked to provide an
assembly of stacked elements (8) for an electrical motor,“) folgt nicht, dass mit
der Vorrichtung zum Herstellen von Elementen gemäß geltendem Patentanspruch 1 mit den Eigenschaften gemäß Merkmalsgruppe 4 und der Zwecktauglichkeit gemäß Merkmal 1.3 (Einbau in eine elektrische Maschine) stapelbare,
d.h. unabhängige Rotorelemente mit integral ausgestalteten Grundkörperabschnitten und Polabschnitten unmittelbar – d.h. ohne Erfordernis weiterer Bearbeitungsschritte – herstellbar sind. Auch weder der Inhalt der ursprünglichen Anmeldung noch die Patentschrift schließen weitere Schritte oder eine weitere Bearbeitung von Zwischenprodukten aus.
Vielmehr lässt Merkmal 1.3 offen, ob noch zusätzliche Bearbeitungsschritte erfolgen, da diesem Merkmal lediglich zu entnehmen ist, dass die Bearbeitung mit
den darin definierten Verfahrensschritten zu erfolgen hat. Zusätzliche Bearbeitungsschritte sind weder durch den Zweck dieses Merkmals noch durch sonstige
Umstände ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – X ZR
6/22, GRUR 2024, 680 Rn. 29 - Authentifizierte Abstandsmessung).
Aus dem Umstand, dass in einem Patentanspruch eine Einzelheit oder ein Verfahrensschritt nicht genannt ist, kann nicht geschlossen werden, dass es für die
Erfindung wesentlich ist, dass diese nicht vorhanden sind bzw. nicht durchgeführt
werden. Vielmehr bleibt in einem solchen Fall, so auch hier, offen, ob es weitere
Bearbeitungsschritte gibt bzw. geben kann oder nicht. Anders dürfte dies für den
Fall zu beurteilen sein, wenn das „Fehlen“ ausdrücklich beansprucht wäre oder
es sich zumindest durch Auslegung anhand der Beschreibung und der Figuren
ergäbe, dass keine weiteren Teile vorhanden bzw. keine zusätzlichen Bearbeitungsschritte erforderlich sein dürfen.
Die Möglichkeit zusätzlicher Bearbeitungsschritte führt nicht zu einem abweichenden Verständnis von Patentanspruch 1. Da alle Merkmale dieses Anspruchs
22/30
als zur Erfindung gehörend offenbart sind, geht der Gegenstand des Streitpatents mithin nicht über die Offenbarung hinaus. Dass zusätzliche Bearbeitungsschritte möglich sind, ist für die Beurteilung unerheblich, weil Patentanspruch 1
diese Funktionen nicht verlangt und ihre Verwirklichung durch die Offenbarungsschrift zudem weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen sind (vgl.
auch BGH, Urteil vom 17. September 2024 – X ZR 82/23, GRUR 2025, 230 Rn.
92 – Slice-Segmente).
Somit erkennt die Fachperson in Merkmal 1.3 lediglich, dass die erfindungsgemäßen Elemente in gestapeltem Zustand für einen elektrischen Motor bestimmt
sind. Dies ist auch, wie bereits rechtskräftig festgestellt, ursprungsoffenbart. D ie
Fachperson entnimmt dem Merkmal 1.3 nicht, dass die Maschine über die im
geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmale hinaus nicht noch weitere Verfahrensschritte ausführt bzw. ausführen kann. Dies bedarf daher auch keiner Ursprungsoffenbarung.
3.2.2 Wie der X. Senat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 2015
(a. a. O. Rn. 32 – Rotorelemente) bereits festgestellt hat, muss der Fachmann,
der es unternimmt, ein sinnvolles und wenn möglich widerspruchsfreies Gesamtverständnis der Patentansprüche und der zu ihrer Erläuterung bestimmten Beschreibung zu entwickeln, unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Beschreibung, des Sinngehalts der Merkmalsgruppe 4 und des Wortlauts der Patentansprüche, mithin zu dem Schluss gelangen, dass mit der Formulierung des
Patentanspruchs in den Merkmalen 2.1 und 2.2 - entgegen dem insoweit verunglückten Wortlaut - nichts unter Schutz gestellt worden ist, was von der in der
Beschreibung offenbarten Vorrichtung abweicht, bei der mit dem ersten (feststehenden) Stanzelement (zumindest) Teile der Polabschnitte eines jeden Elements und mit dem zweiten (beweglichen) Stanzelement die Grundkörperabschnitte eines jeden Elements durch Ausstanzen bereitgestellt werden.
a) Durch die Formulierung
“including a first die member (22) for providing by punching
at least parts of the pole portions (12) of each element”,
23/30
die sowohl im geltenden Patentanspruch 1 als auch im geltenden Patentanspruch 6 genannt ist (Merkmal 2.1), geht der Gegenstand des Streitpatents nicht
in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen
hinaus.
Die Fachperson übersetzt die geltende Fassung (wörtlich) wie folgt ins Deutsche:
„die ein erstes Stanzelement (22) einschließt, zum Bereitstellen durch
Ausstanzen zumindest von Teilen der Polabschnitte (12) eines jeden
Elements“.
So ist es auch den Urteilen des X. Senats des Bundesgerichtshofs zu entnehmen
(vom 6. November 2018 zum Az.: X ZR 18/17 Rn. 13 mit dessen Verweis auf das
vorangegangene Urteil vom 12. Mai 2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente), wenn er auf die zutreffende Auslegung des Patentgerichts Bezug
nimmt und ausdrücklich feststellt, „dass mit dem ersten Stanzelement zumindest
Teile der Polabschnitte eines jeden Elements und mit dem zweiten Stanzelement
die Grundkörperabschnitte eines jeden Elements durch Ausstanzen bereitgestellt werden.“ (Unterstreichung hinzugefügt). Dabei ist im Deutschen die Übersetzung von „at least parts of“ sowohl mit „zumindest von Teilen der Polabschnitte“ als auch mit „zumindest Teile der Polabschnitte“ möglich und zulässig
und lässt damit im vorliegenden Kontext zum einen das Verständnis „zum Bereitstellen durch Ausstanzen zumindest von Teilen der Polabschnitte“ und zum andern das Verständnis „zumindest Teile der Polabschnitte eines jeden Elements
... durch Ausstanzen bereitgestellt werden“ zu.
Demnach – und wie auch vom Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. August 2023 zum Az.: 4b O 59/22 dahingehend ausgelegt – entnimmt die Fachperson dem Wortlaut des Merkmals 2.1, dass mit dem ersten Stanzelement zumindest
Teile der Polabschnitte ausgestanzt werden, dass es also auch möglich ist, die
Polabschnitte vollständig mit dem ersten Stanzelemente auszustanzen.
Für ein Verständnis der ursprünglichen Unterlagen dahingehend, dass damit
jede andere Vorgehensweise ausgeschlossen sei, dass also mittels des ersten
24/30
Stanzelements nur ein Teil des Polabschnitts, jedenfalls aber nicht der vollständige Polabschnitt ausgestanzt würde, gibt es dagegen keinen Anlass.
Dementsprechend und nicht anders versteht die Fachperson die entsprechenden
Passagen in den ursprünglichen Unterlagen gemäß NK3 (Seite 3, 4. Absatz und
Claim 5, : “ … part at least of the pole portion of the rotor element being produced
by a first die member“; Seite 4, 2. Absatz sowie Claim 11: “… a first die member
for the punching [of] part at least of the pole portion of the rotor element”.
Die Klägerin hat ihre dahingehende Behauptung eines einschränkenden Verständnisses weder ausreichend dargelegt noch belegt, etwa durch einschlägige
Fachliteratur, ggf. Lexika oder Wörterbücher. Für die Fachperson ist die Formulierung, „punching of part at least of the pole portion…“ gleichbedeutend mit „punching at least parts of the pole portion…“, da sich „at least“ in beiden Fällen auf
„part“ bezieht.
Hierbei ist es bei Mengenangaben, die sich nicht zahlenmäßig eindeutig bestimmen lassen, unbeachtlich, ob, wie in den Anmeldeunterlagen (NK3) von „punching of part at least of the pole portion of the rotor element“ (Teil … von) oder,
wie in der geltenden Fassung, von „… at least parts of the pole portions…“ (Teile
von) die Rede ist. Unabhängig davon, ob bei unbestimmten Teilmengen der Plural oder der Singular („Teile von“ oder „ein Teil von“) verwendet wird, verbindet
die Fachperson damit jedenfalls keine Aussage über den tatsächlichen Anteil an
der Gesamtmenge.
b) Entgegen der Annahme der Klägerin geht auch die Angabe
„providing by punching“ in Merkmal 2.2 („and a second die member (32)
for providing by punching, the body portions (10) of each element (8),“)
in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Unterlagen zurück.
Auch wenn diese Formulierung nicht wörtlich in der Anmeldung steht, hat die
Fachperson den Anmeldeunterlagen jedoch bereits sinngemäß entnommen, dass
mit der Maschine die Elemente ausgestanzt („punching“) werden (beispielsweise
NK3 Seite 4, zweiter Absatz sowie Patentanspruch 11: „and a second die member
25/30
for the punching of a body portion of the rotor element“), die dann – wie bei elektrodynamischen Maschinen üblich und insoweit unstreitig – aufgestapelt werden
und einen sogenannten Pol bilden. Durch die Angabe Bereitstellen („providing“)
wird demgegenüber nichts hinzugefügt – aber auch nichts ausgeschlossen.
3.2.3 Dementsprechendes gilt für das Merkmal 4.1 („that whilst each of the
body portions (10) of the elements (8) is provided along a common centre line,“).
Eine gemeinsame Mittellinie ist zwar ursprünglich ebenfalls nicht wörtlich offenbart. Ausweislich der Figur 2 ist das aber bereits bekannter Stand der Technik.
Zudem findet sich die gemeinsame Mittellinie der gestapelten Grundkörper auch
sinngemäß in den ursprünglichen Unterlagen (NK3), beispielsweise auf
Seite 4, zweiter Absatz: „to produce rotor elements the pole portions of
which may be offset by different distances from a centre line of
their associated body portions.“,
auf Seite 7, dritter Absatz: „to produce an offset of the pole portion from
the centre line C/L of the body portion“ und
im seitenübergreifenden Absatz von Seite 7 zu Seite 8: „the centre line
of the radius of curvature of the pole portions will necessarily
remain generally on the centre line C/L of the body portion (see
particularly Figure 7), although the offset of the pole portion will
be different by one increment from the theoretical position. In
this manner, although the pole elements will be staggered
when the rotor elements are correctly secured together, the
centre line of the outer surface will remain constant,“.
3.2.4 Entgegen der Annahme der Klägerin folgt aus dem nach ihrer Auffassung
„nachträglich eingefügten“ Merkmal 5.2 („and the second die member (32) is
moved incrementally between successive punching operations relative to the
pole first die member (22) and the base (20)“) nicht, dass die Fußlinie des Grundkörperabschnitts vom zweiten Stanzelement ausgestanzt werden muss, weil andernfalls das zweite Stanzelement nicht inkrementell „zwischen aufeinanderfolgenden Ausstanzvorgängen“ bewegt werden könne.
26/30
Das Merkmal 5.2 geht ebenso wie das Merkmal 5.1 auf den Patentanspruch 2
gemäß ursprünglicher Patentschrift NK2 zurück. Insofern ist das Merkmal weder
in den geltenden Patentanspruch 1 noch in den geltenden Patentanspruch 6
„nachträglich eingefügt“. Auch der ursprünglich erteilte Patentanspruch 7 hat
durch den Rückbezug auch auf den Patentanspruch 2 bereits die Merkmale 5.1
und 5.2 umfasst, die gemäß dem rechtskräftig bestätigten Tenor des Urteils vom
21. September 2016 (Az.: 6 Ni 16/15 (EP) verbunden mit 6 Ni 17/15 (EP)) lediglich wegen der sonst unklaren Rückbezüge der weiteren Patentansprüche 3 bis
5 in die Langform der geltenden Patentansprüche 1 sowie 6 aufgenommen worden sind.
Unabhängig davon schließt auch das Merkmal 5.2 – ebenso wie der Patentanspruch 2 der ursprünglichen Patentschrift – nicht aus, dass durch das zweite
Stanzelement lediglich die beiden seitlichen Ränder des Grundkörpers gestanzt
werden und dessen Fußlinie, wie durch den geltenden Patentanspruch 3 beansprucht (unter Auslegung durch den Absatz 0031 der ursprünglichen Patentschrift), erst durch das dritte Stanzelement gestanzt wird.
3.2.5 Schließlich führt auch die Annahme der Klägerin, dass mit den Begriffen
„erstes“ und „zweites“ keine Reihenfolge (“umgekehrte Stanzreihenfolge“) festgelegt sei, in der das bandförmige Material die Stanzanordnung durchlaufe, nicht
zu einer unzulässigen Erweiterung des Anspruchsgegenstandes.
An der Begrifflichkeit hinsichtlich der Nummerierung der Stanzschritte hat sich
weder gegenüber der Anmeldung noch gegenüber der ursprünglichen Patentschrift etwas geändert. Damit kann im patentrechtlichen Sinn keine unzulässige
Änderung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen und im Übrigen auch keine
Schutzbereichserweiterung vorliegen.
Zu den weiteren Überlegungen, die zu der vorstehenden Beurteilung geführt haben, wird auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 – X ZR 18/17 mit Verweis auf das Urteil vom 12. Mai 2015 –
Az.: X ZR 43/13 – Rotorelemente Bezug genommen.
27/30
4.
Die abhängigen Patentansprüche haben mit den bestandsfähigen Patentansprüchen 1 und 6 des Streitpatents ebenfalls in geltender Fassung Bestand.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Frist
ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
28/30
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Werner
Müller
Dorn
Altvater
Hackl
29/30
Bundespatentgericht
4 Ni 13/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
17. September 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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