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BPatG Beschluss vom 22.09.2025 – 28 W (pat) 542/20

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat542.20.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 542/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 114 247.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die

Richterin Kriener und den Richter Dr. Poeppel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. April 2020 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der

Marke DE 30 2018 114 247.8 hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren

zurückgewiesen wurde:

ECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat542.20.0

Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie

deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;

Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren

Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;

sämtliche vorgenannten Waren aus Metall;

Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete

Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils

soweit

in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und

Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen,

Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten,

Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer

sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und

Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren

Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und

elektrische Türschließer sowie deren Komponenten

jeweils von

Kraftfahrzeugen;

Klasse 12: Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen, Klappen,

Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12

enthalten] für Landfahrzeuge;

Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie

deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten], für Kraftfahrzeuge,

sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

touchSENSE

Die Bezeichnung

ist am 17. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und

beansprucht – nach der im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch die Anmelderin

erklärten Einschränkung des Warenverzeichnisses – zuletzt noch Schutz für die

nachfolgenden Waren:

Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie

deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;

Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren

Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge;

sämtliche vorgenannten Waren aus Metall;

Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete

Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils

soweit

in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und

Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen,

Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten,

Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer

sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und

Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren

Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und

elektrische Türschließer sowie deren Komponenten

jeweils von

Kraftfahrzeugen;

Mess-,

Zähl-,

Ausrichtungs-

und

Kalibrierungsinstrumente;

Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse

11 enthalten];

Klasse 12: Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen, Klappen,

Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12

enthalten] für Landfahrzeuge;

Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie

deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten] für Kraftfahrzeuge,

sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall.

Mit Beschluss vom 16. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 6 des DPMA die

Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom

15. Januar 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1,

37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das Zeichen „touchSENSE“ aus dem aus

der englischen Sprache stammenden Wort „touch“ mit der Bedeutung „Berührung,

Kontakt, etwas berühren, tasten“ und dem ebenfalls aus dem Englischen

stammenden Begriff „sense“ mit der Bedeutung „fühlen, spüren, Sinn, Gefühl,

Wahrnehmung“ zusammensetze. Der angesprochene inländische Verkehrskreis

werde das angemeldete Zeichen touchSENSE daher in seiner Gesamtheit im Sinne

von „Berührung Gefühl bzw. Kontakt Wahrnehmung“ verstehen. Eine gewisse

begriffliche Unschärfe oder ein fehlender lexikalischer Nachweis seien für die

Annahme der Unterscheidungskraft der Wortkombination nicht ausreichend.

Bezüglich aller angemeldeten Waren beschreibe das Zeichen „touchSENSE“, dass

diese Waren mit einem Touchsensor ausgestattet sein könnten, bei dem man bei

entsprechendem Kontakt eine Reaktion wahrnehme, z.B. durch Vibration,

Lichtsignale oder Ähnliches. Dass dies technisch keinen Sinn mache, sei

unerheblich, da laufend neue Produkte mit technischen Innovationen auf den Markt

kommen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. April 2020 aufzuheben.

Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die Argumentation der

Markenstelle im angegriffenen Beschluss sei in sich widersprüchlich. Das von der

Markenstelle angenommene Verständnis der angemeldeten Wortmarke im Sinne

von „Berührung Gefühl“ oder „Kontakt Wahrnehmung“ sei im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren nicht beschreibend und es könne auch kein enger

beschreibender Bezug angenommen werden. Etwas anderes könne allenfalls

hinsichtlich eines Teils der in Klasse 9 beanspruchten Waren, nämlich „Mess-,

Erkennungs- und Überwachungsinstrumente,

-vorrichtungen sowie –regler;

Sensoren und Detektoren“, gelten, weil mit diesen Waren auch

Berührungssensoren gemeint sein könnten. Allerdings bestehe „selbst zu einem

Berührungssensor kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt“, da lediglich das

Wort „Berührung“ zur Beschreibung geeignet wäre, nicht jedoch der Begriff „Gefühl“

oder die Gesamtbedeutung „Berührung Gefühl“. Denn ein Touchsensor könne kein

Gefühl auslösen, sondern lediglich eine Reaktion wie beispielsweise – im Falle der

Anbringung an einer der Waren der Klassen 6, 9, 11 und 12 – die Betätigung eines

Schlosses etc. Das Gleiche gelte, wenn man die Übersetzung „Kontakt

Wahrnehmung“ zugrunde lege. Die Kombination „touch“ und „SENSE“ sei

phantasievoll, weil auch ein Berührungssender nicht den Sinn habe, den Bediener

die Berührung fühlen zu lassen, sondern nur den Sinn, bei leichter Berührung eine

Funktion auszulösen. Der Begriff „sense“ beschreibe schließlich keinen greifbaren

körperlichen Gegenstand, sondern stehe für „irgendeine gedankliche Betätigung

des menschlichen Geistes“ (Verweis auf BPatG, Beschluss vom 29. Juli 2008, 24

W (pat) 82/06 – Erotic Sense).

Auf die Hinweise des Senats vom 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025 hat die

Beschwerdeführerin weiter vorgetragen, sie beliefere als weltweiter Marktführer im

Bereich Fahrzeugzugangssysteme mehr als 100 Automobilmarken mit intelligenten

Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten, die aufgrund

ihrer

spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich

für den

herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an

Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richteten, die den Unterschied

zwischen „touchSENSE“ und „Touchsensor“ wahrnehmen würden. Zwischen

„Sense“ und „Sensor“ bestünden sowohl optisch als auch klanglich deutliche

Unterschiede, die sich zudem im Gebrauch der Begriffe widerspiegeln würden: Das

ästhetisch sanfte „Sense“ werde häufig emotional im Rahmen marketingtechnischer

Aussagen genutzt, wenn es darum gehe, das Gebrauchserlebnis fühlbar zu

machen, während das optisch fragmentierte und klanglich markante „Sensor“

vorwiegend

im Kontext der physikalischen Messfunktion von Geräten

im

technischen Bereich vorkomme. Von einem beschreibenden Sachhinweis könne

des Weiteren nur ausgegangen werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise

dem Merkmal eine wesentliche Bedeutung zumessen würden. Ein Touchsensor sei

jedoch lediglich ein technologisches Grundelement und stelle keine spezifische

Funktion oder produktspezifische Eigenart dar. Außerdem sei der Begriff

„Touchsensor“ technisch mehrdeutig und auch deswegen nicht beschreibend.

Schließlich sei maßgeblich auf die Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche

abzustellen. Die angesprochenen Fachkreise würden eindeutige und korrekte

Angaben erwarten, wohingegen sich das Zeichen touchSENSE durch die

Schreibweise von einer rein technischen Darstellung abhebe und eine „emotionale

Bedeutung“ hervorrufe. Schließlich könne davon ausgegangen werden, dass

Fachkreise innerhalb der Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin

verwendeten Zeichen vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem

Marktanteil von 21 % im Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in

der Automobilbranche etabliert habe.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die am 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025

versandten Hinweise des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und

gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache

weitgehend Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination

„touchSENSE“ als Marke steht

im Zusammenhang mit einem Teil der

beschwerdegegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die

Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung

versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor

Ziff. 1. genannten Waren Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

MarkenG nicht festzustellen. In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss der

Markenstelle daher aufzuheben war (s.u. Ziff. II.).

Der Prüfung war das aus dem Tatbestand ersichtliche Verzeichnis zugrunde zu

legen. Die zuletzt erklärten Einschränkungen des Verzeichnisses waren

weitestgehend als zulässig anzusehen. Soweit allerdings in dem mit dem letzten

Schriftsatz eingereichten Verzeichnis am Ende der Klasse 20 die Formulierung

„sämtliche vorgenannte Waren aus Metall“ statt wie zuvor „sämtliche vorgenannte

Waren nicht aus Metall“ enthalten war, so handelt es sich offensichtlich um ein

Schreibversehen. Selbst wenn eine entsprechende Änderung gewollt gewesen

wäre, so wäre diese nicht zulässig gewesen, da

laut der einheitlichen

Klassifikationsdatenbank eKDB in Klasse 20 lediglich Waren wie Schlösser etc.

„nicht aus Metall“ enthalten sind. Die Beanspruchung von derartigen Waren in

Klasse 20 aus Metall würde daher – unabhängig von der

fehlerhaften

Eingruppierung – eine unzulässige Erweiterung des Verzeichnisses darstellen (vgl.

Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 39 Rn. 3).

I. Der angemeldeten Bezeichnung

„touchSENSE“

fehlt

im Umfang der

Zurückweisung der Beschwerde – nämlich hinsichtlich der Waren der Klasse 9

„Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ sowie der in Klasse 11

beanspruchten Waren („Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit

in Klasse 11 enthalten]“) –die erforderliche Unterscheidungskraft.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66

f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER

DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 –

HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH

a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER

DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;

BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 –

AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. –

KÖLNER DOM m. w. N.).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009,

952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder

Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,

die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas?

II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten

Zeichens im Zusammenhang mit den in Klasse 11 beanspruchten Waren sowie den

Waren „Mess- Zähl, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ in Klasse 9 zu

verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der angemeldeten

Bezeichnung „touchSENSE“ in diesem Warenzusammenhang lediglich einen

beschreibenden Sachhinweis dahingehend entnehmen werden, dass diese Waren

mit einem Touchsensor ausgestattet sind und mithilfe eines solchen bedient werden

können, und in dieser keinen Herkunftshinweis sehen.

a) Angesprochene Verkehrskreise dieser Waren sind sowohl Fachkreise als auch

das allgemeine Publikum, insbesondere der Endverbraucher.

Die Waren der Klasse 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“

können ganz unterschiedliche Waren umfassen und sich sowohl an

Gewerbetreibende auf diversen Fachgebieten als auch – wie z. B.

Energiemessgeräte

im Rahmen von Smart Home-Anwendungen – an

Endverbraucher wenden. Angesprochene Verkehrskreise der Waren der Klasse 11

„Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse 11

enthalten]“ sind wiederum sowohl Fachkreise wie Fahrzeughersteller und –

reparaturbetriebe als auch Endkunden. So gibt es beispielsweise für E-Roller

nachrüstbare Lenkergriffe mit Beleuchtung oder für Motorräder Zusatzscheinwerfer,

die

vom Nutzer

am

Lenker montiert werden

(vgl.

beispielhaft

https://www.motea.com/de/led-zusatzscheinwerfer-mit-sturzbugel-halterunglumitecs-ms1-nebelscheinwerfer-ece-12v-inkl-kabelbaum-paar-dplb4-a565519-

0?gad_source=1&gad_campaignid=17339191891&gbraid=0AAAAAD_OhttIASqTv

i4EOtjtaI2xYxr3&gclid=EAIaIQobChMI_4_FhviJjwMV2qj9BR0AeT2LEAQYASABEgJeNfD_Bw

E; der Senat konnte diverse derartige Produkte auch auf ebay und bei amazon

recherchieren).

Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie als Marktführerin im Bereich

Fahrzeugzugangssysteme

Automobilmarken

mit

intelligenten

Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten beliefere, die aufgrund

ihrer spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich für den

herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an

Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richten würden, so kommt es für die

Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich nicht auf die

konkrete Tätigkeit einer Anmelderin oder eines Anmelders bzw. auf deren

Marketingstrategien an, sondern alleine auf die beanspruchten Waren. Die

vorgenannten Waren richten sich, wie ausgeführt, auch an die allgemeinen

Verkehrskreise, u. a. die Endverbraucher.

b) Die angemeldete Bezeichnung „touchSENSE“ setzt sich aus den beiden

Bestandteilen „touch“ und „sense“ zusammen.

Dies ist bereits aufgrund der Schreibweise der Bestandteile in Klein- bzw.

Großbuchstaben ohne Weiteres erkennbar und erschließt

sich den

angesprochenen Verkehrskreisen zudem aufgrund der sprachlichen Zäsur (vgl.

z. B. BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; Beschluss

vom 24.02.2022, 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY; Beschluss vom

14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat)

548/17 - EASYQUICK). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten

Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern

die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der

Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2;

GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20

Lichtmiete).

aa) Dem englischen Wort „touch“ kommt im Deutschen als Substantiv in erster Linie

die Bedeutung „Berührung, Tasten, Kontakt, Gespür“ und als Verb die Bedeutung

„berühren“ zu (vgl. Anlage 3 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025,

Ausdruck von de.pons.com). Das Wort „Touch“ hat des Weiteren unmittelbar

Eingang in die deutsche Sprache gefunden und bezeichnet den Anflug oder Hauch

einer Eigenschaft (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum Hinweis vom 28. Februar 2025,

Duden online + wiktionary.org).

Bei dem weiteren Bestandteil „sense“ handelt es sich um einen ebenfalls englischen

Begriff mit der deutschen Übersetzung „Verstand, Sinn, Gefühl, Bedeutung“ oder –

als Verb – mit der Bedeutung „wahrnehmen, spüren“ (vgl. Anlage 5 zum

vorgenannten Hinweis, Ausdruck von de.pons.com).

Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die vorgenannten Bedeutungen der

Worte „touch“ und „sense“, da es sich um grundlegende Begriffe der englischen

Sprache handelt. Zudem werden diese auch auf verschiedene Art und Weise im

Deutschen verwendet werden oder stimmen in ihrem Wortstamm mit deutschen

Begriffen überein. Abgesehen davon, dass das Substantiv „Touch“ in der

vorgenannten Bedeutung Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, sind dem

angesprochenen inländischen Verkehr insbesondere Wortkombinationen wie

„Touchscreen“ oder „Touchfunktion“ bekannt (vgl. Anlage 6 zum vorgenannten

Hinweis, Erläuterung des Wortes „Touchscreen“). Ebenso erleichtern deutsche

Wörter wie „Sensor“, „sensorisch“ (= die Sinnesorgane betreffend, vgl. Anlage 7

zum Hinweis vom 28. Februar 2025) das Verständnis des englischen Wortes

„sense“ zumindest im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt „wahrnehmen, spüren“

bzw. „Sinn, Gefühl“.

bb) Der Begriffskombination „touchSENSE“ in ihrer Gesamtheit können die

angesprochenen Verkehrskreise verschiedene Bedeutungen entnehmen, wobei es

für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft

ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn.

18 – HOT; GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard).

(1) Bei einer wörtlichen Übersetzung der Bestandteile „touch“ und „SENSE“ stehen

zwei Begriffe nebeneinander, nämlich „berühren spüren“ oder „Berührung Sinn“

oder auch – wie von der Markenstelle angenommen – „Berührung Gefühl oder

Kontakt Wahrnehmung“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden der

angemeldeten Wortkombination „touchSENSE“ diese Begriffskombinationen als

eine der möglichen Bedeutungen entnehmen.

(2) Daneben

ist ein Verständnis der Wortkombination „touchSENSE“ als

einheitlicher Begriff mit der Bedeutung „Berührungssinn“ (= Tastsinn) möglich.

Zwar

lautet

die

korrekte

englische Übersetzung

des

deutschen

zusammengesetzten Worts

„Tastsinn“

bzw.

(weniger

gebräuchlich)

„Berührungssinn“ laut der einschlägigen Wörterbücher „sense of touch“, „tactual

sense“ bzw. „tactile sense“ (vgl. wiederum Anlage 3 sowie Anlagenkonvolut 8 zum

Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025). Unabhängig von der Frage, ob die

angesprochenen Verkehrskreise die korrekten englischen Bezeichnungen wie

„sense of touch“ tatsächlich kennen, liegt bei einer wörtlichen Übersetzung von

„touchSENSE“ („Berührung Sinn“) ein Verständnis als „Berührungssinn“ jedoch

nahe. Zudem

lassen sich auch englischsprachige Verwendungen der

Wortkombination „touch sense“ im Sinne von Tastsinn recherchieren (vgl.

Anlagenkonvolut 9 zum Hinweis vom 28. Februar 2025 mit einem medizinischen

Fachartikel und einem populärwissenschaftlichen Artikel). Schließlich ist der

deutsche Begriff „Berührungssinn“ zwar nicht im Duden zu finden, er wird aber

dennoch verschiedentlich in Medien etc. verwendet (vgl. Anlagenkonvolut 10 zum

vorgenannten Hinweis).

Vor diesem Hintergrund ist der Prüfung der Schutzfähigkeit der angemeldeten

Bezeichnung im jeweiligen Warenzusammenhang als weitere mögliche Bedeutung

der angemeldeten Bezeichnung

„touchSENSE“ auch die Übersetzung

„Berührungssinn“ zugrunde zu legen.

(3) Schließlich ist dem angesprochenen Publikum – sowohl den angesprochenen

Fachkreisen als auch den allgemeinen Verkehrskreisen – der auch im Deutschen

bekannte Begriff

„Touchsensor“

(= Berührungssensor) geläufig

(vgl.

Anlagenkonvolut 11), der mit der angemeldeten Wortkombination „touchSENSE“ im

ersten Bestandteil „touch“ vollständig und im weiteren Bestandteil im Wortstamm

bzw. in den ersten vier Buchstaben(„sense“ – „sensor“) übereinstimmt, jedoch in

der Endung („e“ statt „or“) von diesem Begriff abweicht.

Grundsätzlich können Abwandlungen einer beschreibenden Angabe die

Unterscheidungskraft eines Zeichens begründen, wenn der Abwandlung selbst ein

individualisierender Charakter zukommt (vgl. BGH GRUR 2013, 731 – Kaleido;

Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 237).

Sie begründen demgegenüber dann nicht die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung,

wenn der Verkehr

in der Abwandlung ohne Weiteres die ihm geläufige

sachbezogene oder werbeübliche Angabe wiedererkennt bzw. einen Fachausdruck

wiedererkennen würde, wenn er ihm bekannt wäre (vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541

– OMEPRAZOK). Dies ist insbesondere bei lediglich unwesentlich veränderten

Schreibweisen anzunehmen – etwa bei rechtschreibfehlerhaft wiedergegebenen

Wörtern, deren Fehlerhaftigkeit allenfalls als Druck- bzw. Hörfehler bewertet wird

(vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom

7.08.2012, 27 W (pat) 552/11 – Laz Vegas; Beschluss vom 8.03.2013, 28 W (pat)

555/11 – Happyness) – oder bei gängigen graphischen Hervorhebungen wie

beispielsweise dem bloßen Zusammenschreiben mehrerer Wörter bzw. der

Trennung einzelner Wörter, der Wiederholung von Buchstaben oder der

Binnengroßschreibung einzelner Buchstaben (vgl. BPatG, Beschluss vom

09.02.2015 – 27 W (pat) 73/14 – AppOtheke; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O. § 8 Rn. 237 m. w. N.).

Inwieweit die angesprochenen Verkehrskreise vorliegend die Abweichung der

angemeldeten Wortkombination

„touchSENSE“ von dem geläufigen Wort

„Touchsensor“ wahrnehmen und ihr eine individualisierende, herkunftshinweisende

Bedeutung zumessen oder aber sie übersehen bzw. überhören und die

angemeldete Bezeichnung im Sinne von „Touchsensor“ auffassen, ist abhängig

vom jeweiligen Warenzusammenhang sowie den Fremdsprachenkenntnissen

sowie dem Aufmerksamkeitsgrad des Publikums. Hierbei ist zwischen den

Endverbrauchern einerseits und dem Handel bzw. den Fachkreisen der Kfz-

Branche, deren Aufmerksamkeitsgrad beim Erwerb der Waren etwas erhöht ist und

die in größerem Umfang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Produkten,

Stoffen und Teilen aus dem Ausland konfrontiert sind, so dass deren Kenntnisse

insbesondere der Welthandelssprache Englisch höher anzusetzen sind als

diejenigen des Durchschnittsverbrauchers

(vgl. zu der Thematik auch

Kochendörfer, Englische Markenwörter – Wer versteht sie?, GRUR 2020, 949),

andererseits zu differenzieren.

c) Die von den Waren der Klasse 11 sowie den Waren der Klasse 9 „Mess-, Zähl-,

Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ angesprochenen Endverbraucher

werden der angemeldeten Bezeichnung

„touchSENSE“

lediglich den

beschreibenden Sachhinweis entnehmen, dass die Produkte mit einem

Touchsensor (Berührungssensor) ausgestattet sind und mit Hilfe eines solchen

bedient werden können.

Touch- oder Berührungssensoren stellen eine Alternative zu mechanischen

Schaltern, die in elektronischen Steuerkonsolen verbaut werden, dar und erfassen

Berührungen und Umklammerungen auf einem Gerät und/oder Objekt und

zeichnen diese auf (vgl. Anlagenkonvolut 11 zum Hinweis des Senats vom 28.

Februar 2025).

aa) Bei den in Klasse 11 beanspruchten Waren (z.B. „Beleuchtung“) sowie den

Waren „Mess-, Zähl, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ in Klasse 9 kann

es sich jeweils um elektrische bzw. elektronische Produkte handeln. Als solche

können sie u. a. mittels eines Touchsensors bedient werden (vgl. Anlagenkonvolut

12 zum vorgenannten Hinweis des Senats, beispielsweise zu einem LED

Fahrradrücklicht mit berührungsempfindlichem Touch Control Panel). Dies gilt auch

nach der Einschränkung des Verzeichnisses in Klasse 11 von Beleuchtung und

Lichtreflektoren für „Fahrzeuge“ auf derartige Waren für „Kraftfahrzeuge“, da vom

Endkunden zusätzlich zu eingebauten Scheinwerfern anzubringende Lenker-

Leuchten etc. auch mit einer Touch-Funktion ausgestattet sein können (vgl. z.B. das

Angebot von Lenkergriffen

für Roller mit Licht und Touch-Steuerung:

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An die Verwendung derartiger „Touchsensoren“ sind die angesprochenen

allgemeinen Verkehrskreise aufgrund der inzwischen und auch bereits im

Anmeldezeitpunkt im Jahr 2018 gegebenen umfassenden Verbreitung der Touch-

Technologie gewöhnt (vgl. Anlagenkonvolut 11 zum Hinweis des Senats vom 28.

Februar 2025 sowie Anlage 13 hinsichtlich der weiten Verbreitung von

Touchsensoren bzw. Touch-Oberflächen

„von der Waschmaschine über

Kaffeemaschinen bis hin zu Autotürgriffen“ seit 2003).

bb) Vor diesem Hintergrund werden die Endverbraucher als maßgeblicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ im

Zusammenhang mit den vorgenannten Waren die bloße Sachangabe entnehmen,

dass diese mittels eines „Touchsensors“ bedient werden können, und in dieser

keinen Herkunftshinweis sehen.

Dem steht die unterschiedliche Endung der angemeldeten Wortkombination

„touchSENSE“ und des Begriffs „Touchsensor“ nicht entgegen. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Unterschiede der

Bestandteile „Sense“ und „Sensor“ in klanglicher und visueller Hinsicht sowie der

Abweichung in ihrem Bedeutungsgehalt.

Die Endverbraucher, die zu den von diesen Waren angesprochenen

Verkehrskreisen zählen, werden aufgrund der weiten Verbreitung von

Touchsensoren,

ihrer

lediglich

grundlegenden

und

nicht

vertieften

Englischkenntnisse und bei einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit beim Erwerb

dieser Waren die

lediglich geringfügige Abweichung der angemeldeten

Bezeichnung „touchSENSE“ von dem im Zusammenhang mit den vorgenannten

Waren beschreibenden Begriff „Touchsensor“ entweder bereits nicht bewusst

wahrnehmen, also sie überlesen/überhören, oder sie zwar wahrnehmen, ihr aber

keine Bedeutung zumessen, sondern davon ausgehen, dass es sich um eine

weitere englischsprachige Bezeichnung für Berührungssensorik handelt. Dies gilt

umso mehr, als im Englischen weitere ähnliche Wortbildungen existieren wie „touch

sensing“ (solutions, system etc.) oder das Adjektiv „touch sensitive“ (vgl.

Anlagenkonvolut 14 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025). Es kann nicht

davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher

die unterschiedlichen Wortendungen bewusst wahrnimmt und auch die

entsprechenden Abweichungen in den Wortbedeutungen der englischen Ausdrücke

im Einzelnen kennt.

Dabei ist für die Annahme eines beschreibenden Sachhinweises entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass die angesprochenen

Verkehrskreise dem Merkmal eine „wesentliche“ Bedeutung zumessen. Die

Tatsache, dass ein Touchsensor nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin

lediglich ein „technologisches Grundelement“ und keine spezifische Funktion oder

produktspezifische Eigenart der Ware darstelle, ändert nichts daran, dass es sich

bei der Ausstattung eines Produkts mit einem Touchsensor um ein Merkmal der

Ware handelt, das durch die angemeldete Bezeichnung nach dem Verständnis des

angesprochenen allgemeinen Publikums beschrieben wird. Ein besonderes

Gewicht des beschriebenen Merkmals ist insoweit nicht zu fordern (s. auch Ströbele

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 580 in Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG).

d) Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich hinsichtlich der

vorgenannten Waren

des Weiteren weder

aus

der

unmittelbaren

Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „touch“ und „SENSE“ noch aus der

Kombination der Schreibweise des Wortes „touch“ in Kleinbuchstaben mit

derjenigen des Wortes „SENSE“ in Großbuchstaben, da es sich hierbei jeweils um

in der Produktwerbung verbreitete stilistische Mittel handelt (vgl. zur Kombination

von Groß- und Kleinschreibung BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BPatG,

Beschluss vom 06.11.2023, 29 W

(pat) 564/20

- smartALERT; zur

Zusammenschreibung von Begriffen: BPatG, Beschluss vom 23.05.2019, 30 W

(pat) 529/17 – MYPROTEIN; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16

findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 - hansedeal;

Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; vgl. zur üblichen

Schreibweise in Großbuchstaben: BPatG, Beschluss vom 14.07.2023, 25 W (pat)

550/21 – I FEEL GOOD; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17

EASYQUICK; Beschluss vom 22.10.2013, 30 W (pat) 21/12 – SCHÖNER ERBEN).

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführt, dass maßgeblich auf die

Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche abzustellen sei, in der eindeutige und

korrekte Angaben erwartet würden, wohingegen sich das Zeichen touchSENSE

durch die Schreibweise von einer rein technischen Darstellung abhebe und eine

„emotionale Bedeutung“ hervorrufe, so sind die vorliegend angesprochenen

Endverbraucher daran gewöhnt, dass eine vermeintlich „emotionale“ Ansprache in

der Werbung bei den verschiedensten Produkten und unterschiedlichen

Fachgebieten erfolgt. Inwieweit dies bei ausschließlich an Fachkreise adressierten

Produkten bestimmter Branchen anders sein mag, bedarf an dieser Stelle nicht der

Bewertung durch den Senat.

e) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass Fachkreise innerhalb der

Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen

vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im

Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche

etabliert

habe,

kann

hierin

noch

keine Geltendmachung

einer

Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke gesehen werden. Zudem würde es

an

einem

ausreichenden Vortrag

zu

der

insoweit

erforderlichen

Anfangsglaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlen. Dementsprechend

hat der Senat am 7. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass die Angaben zum

Marktanteil der Beschwerdeführerin nicht entscheidungserheblich seien, da bislang

keine Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht worden sei.

II.

Hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Waren der Klassen 6, 9 12 und

20 hat die Beschwerde demgegenüber Erfolg. In diesem Umfang stehen der

angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr.

1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Bei den im Tenor genannten Waren der Klassen 6 und 20, die sich sowohl an

Fachkreise als auch an die allgemeinen Verkehrskreise wenden, handelt es sich

bereits nicht um elektrische oder elektronische Geräte, so dass kein beschreibender

Hinweis auf eine Bedienung mittels eines Touchsensors im Raume steht. Auch

unter Berücksichtigung der oben dargelegten weiteren möglichen Bedeutungen der

angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ wie u. a. „Berührungssinn“ kann dieser

keine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung entnommen werden.

Ebenso konnte kein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu den in Rede

stehenden Waren festgestellt werden. Im Zusammenhang mit den vorgenannten

Waren der Klasse 6 und 20 kann der angemeldeten Begriffskombination daher die

Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.

Da sich nicht feststellen lässt, dass die Bezeichnung zur Beschreibung von

Merkmalen der relevanten Waren der Klassen 6 und 20 geeignet ist, unterliegt diese

auch keinem Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Die in Klasse 12 beanspruchten Waren sowie die im Tenor Ziff. 1. genannten

Waren der Klasse 9 „elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus

gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils

soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente,

-vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie

deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische

Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und

Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten,

elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer

sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen“ können als elektrische

oder elektronische Produkte zwar möglicherweise mittels eines Berührungssensors

bedient werden.

Diese wenden sich jedoch ausschließlich an Fachkreise auf dem Gebiet des

Fahrzeugbaus bzw. an Fahrzeugreparaturbetriebe etc. Die vorgenannten Waren,

bei denen es sich nach der Einschränkung des Verzeichnisses durch die

Beschwerdeführerin jeweils um Teile von Kraftfahrzeugen handelt, werden

regelmäßig durch Fahrzeughersteller in den Fahrzeugen verbaut bzw. im Falle einer

Nachrüstung oder eines Austauschs durch spezialisierte Werkstätten installiert. Von

einem Einbau von Kfz-Türschlössern, Antrieben von Fahrzeugtüren etc. durch den

Endkunden wird demgegenüber nach den Recherchen des Senats ausdrücklich

abgeraten und dieser

„stets“ an den Fachmann verwiesen

(vgl. z.B.

https://www.fairgarage.com/de-de/auto-tuerschloss-reparieren;

https://ladeboy.de/zubehoer/automatische-tueren/;

https://www.kfzteile24.de/magazin/werkstatt-service/zuendschlosswechseln#:~:text=Werkstatt). Bei

diesen

angesprochenen

Fachkreisen,

insbesondere Fahrzeugherstellern und –reparaturbetrieben, können zum einen

bessere Kenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt werden als beim

Durchschnittsverbraucher, zum anderen werden sie beim Erwerb derartiger

Antriebe, Schlösser, Sensoren, Instrumente etc., die jeweils in Fahrzeugen verbaut

werden, einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag

legen. Die

angesprochenen Fachkreise werden daher die Abweichung der angemeldeten

Bezeichnung „touchSENSE“ von dem beschreibenden Begriff „Touchsensor“

unmittelbar wahrnehmen.

Auch im Hinblick auf die weiteren möglichen Bedeutungen der angemeldeten

Bezeichnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen

Fachkreise

der

angemeldeten

Bezeichnung

im

vorgenannten

Warenzusammenhang einen lediglich beschreibenden Sachhinweis entnehmen

werden. Ebenso wenig ist ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten

Bezeichnung zu diesen Waren anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund bestehen im vorgenannten Warenzusammenhang keine

Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.

III.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1

MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3

MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

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