Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 24.09.2025 – 19 W (pat) 31/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240925B19Wpat31.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2016 218 334
ECLI:DE:BPatG:2025:240925B19Wpat31.23.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. September 2025 unter Mitwirkung des
Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Univ. Musiol als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-
Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Altvater
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Mai 2023 aufgehoben und das Patent 10 2016 218 334 widerrufen.
2. Die
Eventualanschlussbeschwerde
der
Patentinhaberin
wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 23. September 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer
10 2016 218 334 am 5. März 2020 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung
„Motorvorrichtung für einen Schalterantrieb eines elektrischen Schalters“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 20. November 2020 Einspruch
erhoben mit der Begründung, die Gegenstände aller Ansprüche seien nicht
patentfähig, da sie nicht neu seien oder zumindest nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhten, zudem sei mindestens der Gegenstand des Anspruchs 6 nicht
so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne.
Mit am Ende der Anhörung vom 11. Mai 2023 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 34 des DPMA das Patent im Umfang des damals geltenden
Hilfsantrags 1 vom 22. April 2021 beschränkt aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die am 27. September 2023 eingelegte Beschwerde der
Einsprechenden.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Mai 2023 aufzuheben und das Patent 10 2016 218 334
in vollem Umfang zu widerrufen;
2. die Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Für die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat ankündigungsgemäß
niemand an der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2025 teilgenommen.
Ihr Bevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 11. September 2025 zuletzt sinngemäß
beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent
10 2016 218 334 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hauptantrag
eingegangen am 26. Januar 2024
Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 6 bis 13 wie erteilt und Beschreibungsseite 5,
beim DPMA eingegangen am 11.05.2023
Figuren wie erteilt;
hilfsweise, das Patent 10 2016 218 334 auf der Grundlage
folgender
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 1
eingegangen am 26. Januar 2024
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2
eingegangen am 26. Januar 2024
Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 11. September 2025, beim BPatG als
Hilfsantrag 3 eingegangen am selben Tag
zu den Hilfsanträgen jeweils Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 6 bis 13 wie erteilt
und Beschreibungsseite 5, beim DPMA eingegangen am 11.05.2023
Zeichnungen jeweils wie erteilt.
Hilfsweise hat der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt, die Stellung der
o. g. Hilfsanträge als konkludent eingelegte (unselbständige) Anschlussbeschwerde
anzusehen.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten
Patentfähigkeit unter anderem auf folgende Druckschriften Bezug:
E4
E5
E6
E8
E9
US 2003 / 0 098 668 A1,
US 2015 / 0 311 853 A1,
US 2015 / 0 115 854 A1,
US 2013 / 0 020 804 A1,
US 2008 / 0 037 304 A1,
E10 US 2012 / 0 194 110 A1,
E14 EP 0 720 193 A1,
E19 US 5 856 736 A.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 25. Januar 2024 lautet:
Motorvorrichtung (1) für einen Schalterantrieb (3) eines
elektrischen Schalters, die Motorvorrichtung (1) umfassend
- einen bürstenlosen Drehstrommotor (5)
- und eine elektronische Steuerungsvorrichtung (7) zur
Steuerung des Drehstrommotors (5),
- die Steuerungsvorrichtung (7) aufweisend:
- eine Gleichrichtereinheit
(23) zur Gleichrichtung einer
Versorgungsspannung (U1, U2) der Motorvorrichtung (1), wenn
die Versorgungsspannung (U1, U2) eine Wechselspannung ist,
und zum Verpolungsschutz, wenn die Versorgungsspannung (U1,
U2) eine Gleichspannung ist,
- eine Spannungsmesseinheit
(25) zur Erfassung einer
Gleichrichterausgangsspannung der Gleichrichtereinheit (23),
- eine
Schalteinheit
(27)
zur
Erzeugung
einer
pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung
für
den
Drehstrommotor (5) aus der Gleichrichterausgangsspannung
- und eine Steuereinheit (33) zur Ansteuerung der
Schalteinheit
(27)
in
Abhängigkeit
von
der
Gleichrichterausgangsspannung,
- wobei die Schalteinheit
(27)
für
jede Phase des
Drehstrommotors (5) ein elektronisches Schaltglied (48)
aufweist, das von der Steuereinheit (33) pulsweitenmoduliert
ansteuerbar ist, und die Steuereinheit (33) eingerichtet ist,
Pulsweitenmodulationssignale
für
jede
Phase
des
Drehstrommotors (3) zu erzeugen, deren Aussteuergrade
reziprok
proportional
zu
einer
Amplitude
der
Gleichrichterausgangsspannung sind.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag vom 25. Januar 2024
lautet:
Verfahren zum Betrieb einer gemäß einem der vorhergehenden
Ansprüche ausgebildeten Motorvorrichtung (1), wobei
- mit der Gleichrichtereinheit (23) eine
Versorgungsspannung
(U1, U2) der Motorvorrichtung
(1)
gleichgerichtet wird, wenn die Versorgungsspannung (U1, U2)
eine Wechselspannung
ist, und ein Verpolungsschutz
bereitgestellt wird, wenn die Versorgungsspannung (U1, U2)
eine Gleichspannung ist,
- mit der Spannungsmesseinheit (25) die
Gleichrichterausgangsspannung erfasst wird
- und mit der Schalteinheit (27) aus der
Gleichrichterausgangsspannung
eine
pulsweitenmodulierte
Antriebswechselspannung für den Drehstrommotor (5) erzeugt
wird,
- wobei die Schalteinheit (27) mit der Steuereinheit (33) in
Abhängigkeit
von
der
Gleichrichterausgangsspannung
angesteuert wird,
- wobei mit der Steuereinheit (33) Pulsweitenmodulationssignale
für jede Phase des Drehstrommotors (5) erzeugt werden, deren
Aussteuergrade reziprok proportional zu einer Amplitude der
Gleichrichterausgangsspannung sind.
Wegen des Wortlauts der auf die geltenden Patentansprüche 1 bzw. 8 direkt oder
indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 bzw. 9 bis 11 und der jeweiligen
Anspruchssätze gemäß den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie zu weiteren
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass
der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen war.
Denn der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 2 und 3 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik
mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1,
§ 4 PatG), während der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG).
Vor diesem Hintergrund war die – hilfsweise eingelegte – zulässige
(unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99 Abs. 1 PatG,
§ 567 Abs. 3 ZPO) als unbegründet zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
(M1) Motorvorrichtung (1)
(M2)
für einen Schalterantrieb (3) eines elektrischen Schalters,
umfassend
(M3)
einen bürstenlosen Drehstrommotor (5) und
(M4)
eine elektronische Steuerungsvorrichtung (7) zur Steuerung
des Drehstrommotors (5), die Steuerungsvorrichtung (7)
aufweisend:
(M5)
eine Gleichrichtereinheit (23)
(M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung (U1,
U2)
der Motorvorrichtung
(1), wenn
die
Versorgungsspannung
(U1,
U2)
eine
Wechselspannung ist und
(M5-2) zum
Verpolungsschutz,
wenn
die
Versorgungsspannung (U1, U2) eine Gleichspannung
ist,
(M6)
eine Spannungsmesseinheit
(25) zur Erfassung einer
Gleichrichterausgangsspannung der Gleichrichtereinheit (23),
(M7)
eine
Schalteinheit
(27)
zur
Erzeugung
einer
pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung
für den
Drehstrommotor (5) aus der Gleichrichterausgangsspannung
und
(M8)
eine Steuereinheit (33) zur Ansteuerung der Schalteinheit (27)
in Abhängigkeit von der Gleichrichterausgangsspannung,
(Mi-1) wobei die Schalteinheit
(27)
für
jede Phase des
Drehstrommotors (5) ein elektronisches Schaltglied (48)
aufweist, das von der Steuereinheit (33) pulsweitenmoduliert
ansteuerbar ist, und
(Mi-2) die Steuereinheit
(33)
eingerichtet
ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors (5) zu
erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu einer
Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung sind.
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 25. Januar 2024 ist gegenüber dem
Hauptantrag das Merkmal Mi-2 durch folgende Fassung ersetzt:
(Mi-2)Hi1 die Steuereinheit
(33) eingerichtet
ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors (5) zu
erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu einer
Amplitude der Versorgungsspannung (U1, U2) sind.
Gemäß Hilfsantrag 2 vom 25. Januar 2024 folgt im Patentanspruch 1 gegenüber
dem Hauptantrag unter Wegfall der Merkmale Mi-1 und Mi-2 das Merkmal:
(Mii)
- wobei die Steuereinheit (33) eine Eingangsbaugruppe (41)
aufweist, über die der Steuereinheit (33) Eingangssignale (46)
eines Endlagenschalters (21) zur Erfassung einer Endstellung
des Schalterantriebs (3) zugeführt werden.
Gemäß Hilfsantrag 3 vom 11. September 2025 folgt im Patentanspruch 1
gegenüber dem Hauptantrag das Merkmal Mii auf die Merkmale Mi-1 und Mi-2.
1.
Das Streitpatent
(im Folgenden wird auf die Streitpatentschrift
DE 10 2016 218 334 B4 Bezug genommen) betrifft die Steuerung eines Motors für
einen Schalterantrieb eines elektrischen Mittel- oder Hochspannungsschalters
(Absätze 0001 und 0002). Solche Schalterantriebe und deren Steuerung seien
beispielsweise in der Druckschrift DE 10 2011 002 685 B3 beschrieben (Absatz
0005).
Unter Mittelspannung versteht der Fachmann
in diesem Zusammenhang
Spannungen zwischen 1 kV und 35 kV, wobei sich die Fachwelt bei der oberen
Grenze nicht immer einig ist. Von der Patentinhaberin wird als obere Grenze auch
72 kV
genannt. Hochspannung
bezeichnet
den
darüber
liegenden
Spannungsbereich.
Elektrische Schalter der in Rede stehenden Art benötigen zum Schließen oder
Öffnen von Strompfaden zum Bewegen von Schaltkontakten der Schalter große
mechanische Energie
(Absatz 0002). Diese könnte zwar auch durch
Handbetätigung aufgebracht werden, um jedoch eine Gefährdung des bedienenden
Personals auszuschließen und die Schalter fernbedienen zu können, ist es seit
Jahrzehnten üblich, die Schalter mit einem elektrischen Antrieb zu versehen.
Bei Schaltern wird in der elektrischen Energietechnik grundsätzlich zwischen zwei
Anwendungsfällen unterschieden:
Einerseits das Schalten unter Last, bei dem die Schaltkontakte bei fließendem
Strom geöffnet werden, umgekehrt fließt auch beim Einschalten sofort wieder
Strom. Dabei entsteht zumindest kurzzeitig ein Lichtbogen, weshalb der
Schaltvorgang möglichst schnell ablaufen muss, damit nach dem nächsten
Nulldurchgang der Wechselspannung der Lichtbogen nicht neu zündet.
Für diesen Fall, der in Absatz 0003 mit „Leistungsschalter“ umschrieben ist,
verwendet die Patentinhaberin mechanische Federspeicherantriebe. In einem
Federspeicherantrieb wird eine Feder, beispielsweise eine Schraubenfeder, im
Regelfall mit einem Motor über ein Getriebe gespannt. Die Feder wird gegen ein
selbständiges Entspannen verriegelt, so dass die Energie in der Feder gespeichert
bleibt. Durch eine Auslösevorrichtung kann die gespeicherte Energie freigegeben
werden, indem die Verriegelung der Feder gelöst wird, so dass sich die Feder
entspannt. Mit der verfügbaren gespeicherten Energie kann somit die
Schalthandlung ausreichend schnell ausgeführt werden.
Andererseits gibt es den Fall, dass (annähernd) lastfreie Stromkreise geschaltet
werden können. Dieser Fall ist in Absatz 0004 mit „Trennschalter“ umschrieben. Auf
eine Speicherung von Energie wird dabei verzichtet, da eine lastfreie (leistungslose)
Trennung der Schaltkontakte langsamer erfolgen kann. Vielmehr werden bei
Trennschaltern die Schaltkontakte direkt, beispielsweise mittels eines
Elektromotors, angetrieben.
In der Beschreibungseinleitung sind zwar diese beiden Fälle genannt, der
Patentanspruch 1 ist jedoch allgemein auf eine Motorvorrichtung für einen
Schalterantrieb eines elektrischen Schalters gerichtet (Merkmale M1, M3), ohne
dass der Schalter auf eine bestimmte Schaltaufgabe beschränkt wäre. Bei dem
Schalter kann es sich außer um einen Leistungs- oder Trennschalter auch um einen
Lastschalter oder Erdungsschalter handeln.
2.
Die Spannungen der Anlagen, zu denen die Schalter gehören, sind für den
Betrieb des Antriebsmotors zu hoch. Deshalb muss eine sogenannte Hilfsspannung
(in den Merkmalen M5-1, M5-2: „Versorgungsspannung der Motorvorrichtung“ bzw.
„Versorgungsspannung“)
bereitgestellt
werden,
mit
der
die
Schaltanlagensteuerung, einschließlich des Schalterantriebs betrieben wird.
Diese
Versorgungsspannung
sei
durch
normative
Vorgaben
und
Anwendungsanforderungen vielfältig und unterscheide sich neben der
Spannungshöhe auch in der Spannungsform, die beispielsweise eine ein- oder
dreiphasige Wechselspannung oder eine Gleichspannung sein könne (Absatz
0005).
3.
Vor diesem Hintergrund bestehe die Aufgabe, eine Motorvorrichtung für
einen Schalterantrieb eines elektrischen Schalters anzugeben, die für verschiedene
Versorgungsspannungen von Elektromotoren einsetzbar sei (Absatz 0006), also für
den Schalterantrieb unabhängig
von der
zur Verfügung
stehenden
Versorgungsspannung immer den gleichen Motor verwenden zu können.
4.
Einige Merkmale in den Patentansprüchen bedürfen der Erläuterung:
4.1
Laut Merkmal M3 handelt es sich bei dem Motor um einen „bürstenlosen
Drehstrommotor“. Bürstenlos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine
elektrische Verbindung zwischen Stator und Rotor in Form von Schleifkontakten
besteht. „Bürstenlos“ deshalb, weil in den Anfangszeiten der Elektrotechnik die
Schleifkontakte in Form einer Bürste ausgeführt waren, bei der die Borsten aus
elektrisch leitenden Drähten bestanden.
Zweck des auf den Rotor geführten Stroms ist es, durch diesen ein Magnetfeld zu
erzeugen, das mit einem Statormagnetfeld zusammenwirkt, das durch den im Stator
fließenden Strom bewirkt wird.
Wenn der Motor bürstenlos ist, wird das Rotormagnetfeld entweder durch
Permanentmagnete erzeugt oder es handelt sich um einen sogenannten
Asynchronmotor, bei dem der Rotorstrom erst durch das Statormagnetfeld zum
Fließen kommt.
4.2 Drehstrom versteht der Fachmann
im Sinne von dreiphasiger
Wechselspannung. Die drei Phasen eines üblichen Versorgungsnetzes haben
jeweils einen sinusförmigen Spannungsverlauf, wobei die drei Phasen jeweils um
120 Grad (von einer Periodenlänge von 360 Grad) zueinander versetzt sind. Wickelt
man drei Spulen wiederum um jeweils 120 Grad versetzt auf den Stator eines
Elektromotors und schließt diese an
jeweils eine der drei Phasen des
Spannungsnetzes an, entsteht im Inneren des Stators ein Magnetfeld, das mit der
Frequenz des Versorgungsnetzes rotiert – in Europa also mit 50 Hz, bzw. mit 3000
U/min.
Allerdings handelt es sich bei dem streitpatentgemäßen Antriebsmotor nur dem
physikalischen Aufbau nach um einen Drehstrommotor, da er nicht mit einer
dreiphasigen Netzwechselspannung betrieben wird, sondern mit einer
pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung (Merkmal M7). Dabei wird aus
einer Gleichrichterausgangsspannung quasi eine dreiphasige Wechselspannung
synthetisiert, deren Frequenz durch Ansteuerung von Leistungshalbleitern
eingestellt werden kann. Dadurch lässt sich die Drehzahl des Antriebsmotors
einstellen und regeln (vgl. bspw. Druckschrift E10).
4.3 Um für den Schalterantrieb unabhängig von der zur Verfügung stehenden
Versorgungsspannung immer den gleichen Motor verwenden zu können, wird durch
eine Gleichrichtereinheit (Merkmal M5) die Versorgungsspannung gleichgerichtet,
wenn diese eine Wechselspannung
ist
(Merkmal M5-1); wenn die
Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, soll die Gleichrichtereinheit einen
Verpolungsschutz bieten (Merkmal M5-2). Verpolungsschutz bedeutet, dass die mit
der Gleichspannung versorgte Schaltung keinen Schaden nehmen darf, wenn die
Gleichspannung mit der falschen Polarität angeschlossen wird.
Aus den in der Merkmalsgruppe M5 genannten Versorgungsspannungen ergibt sich
zudem, dass die Motorvorrichtung für den Betrieb sowohl mit Gleich- als auch mit
Wechselspannung als Versorgungspannung geeignet sein soll.
Gemäß Ausführungsbeispiel werden diese beiden Bedingungen durch einen
fachüblichen Brückengleichrichter erfüllt. In der Figur 2 sind als Bauteile des
Brückengleichrichters 23 lediglich sechs Dioden dargestellt. Dem Fachmann ist
jedoch bewusst, dass der Gleichrichter auch andere Halbleiterschalter und weitere
Bauteile aufweisen kann, wie beispielsweise einen Kondensator zur Glättung der
Ausgangsspannung.
4.4 Die Höhe (Merkmal Mi-2: „Amplitude“) der Ausgangsspannung des
Gleichrichters hängt von dem Effektivwert der Eingangsspannung ab, die in den
Merkmalen M5-1 und M5-2 als „Versorgungsspannung“ bezeichnet ist.
Durch den nachgeschalteten Pulsweitenmodulator (Merkmal Mi-1) werden
Spannungspulse erzeugt, deren Amplitude gleich der Amplitude der
Ausgangsspannung des Gleichrichters ist.
Damit dem Motor die sinusförmige Spannung zugeführt werden kann, die dieser für
seinen Betrieb benötigt, werden ihm Pulse immer gleicher Amplitude, jedoch
unterschiedlicher Dauer (Merkmal Mi-2: „Aussteuergrad“) zugeführt. Die Glättung
zu einer
(weitgehenden) Sinusform kommt durch die
Induktivität der
Motorwicklungen zustande. Selbstverständlich benötigt der Motor nicht nur eine
Sinusform, sondern auch eine hinreichend große Amplitude.
Wenn die Ausgangsspannung des Gleichrichters klein ist, müssen deshalb die
Pulse relativ lang sein, und umgekehrt können die Pulse relativ kurz sein, wenn die
Ausgangsspannung groß ist (Merkmal Mi-2).
Der in Merkmal Mi-2 genannte „Aussteuergrad“ bringt dabei zum Ausdruck, welchen
relativen zeitlichen Anteil die Gesamtheit aller Pulse in einer Taktperiode hat. Er
kann als Quotient aus der Pulsdauer in einer Taktperiode und der Periodendauer T
der
Taktperioden
der
Pulsweitenmodulation
ausgedrückt
werden
(Streitpatentschrift, Abs. 0017). Dieser kann theoretisch zwischen 0 und 1 liegen.
Da jedoch die dem Motor zugeführte Spannung sinusförmig sein soll, wird der
Aussteuergrad die theoretischen Grenzen nicht erreichen. Zwischen welchen
Grenzen der Aussteuergrad variieren kann, hängt auch davon ab, für welche
Versorgungsspannungen die Motorvorrichtung tatsächlich vorgesehen ist.
4.5 Damit die Steuereinheit, die den Pulsweitenmodulator ansteuert, die Dauer
der
einzelnen
Pulse
korrekt
ansteuert,
muss
sie
die
Gleichrichterausgangsspannung kennen (Merkmal M8).
Dafür
ist
eine
Spannungsmesseinheit
vorgesehen,
die
die
Gleichrichterausgangsspannung erfasst (Merkmal M6).
4.6 Merkmal Mi-2 sieht vor, dass die Aussteuergrade reziprok proportional zu
einer „Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung“ sind.
Entgegen dem üblichen Verständnis in Physik und Technik, wonach die Amplitude
als die maximale Auslenkung einer harmonischen Schwingung aus der Lage des
arithmetischen Mittelwertes definiert ist, ist im Sinne des Streitpatents offensichtlich
der Effektivwert der Spannung gemeint, der sich an der Wirkung einer
entsprechenden (echten) Gleichspannung orientiert.
Ein anderes Verständnis der Patentansprüche 1 und 8 zöge der Fachmann
keineswegs in Betracht, da sich ansonsten eine unbrauchbare Vorrichtung ergäbe.
Bei einer echten Gleichspannung hat die Amplitude den Wert Null, bei einer
ungeglätteten gleichgerichteten Wechselspannung gibt die Amplitude
im
fachüblichen Verständnis des Begriffes die maximale Höhe des Rippels, d. h. der
maximalen Abweichungen gegenüber dem Effektivwert dieser gleichgerichteten
Wechselspannung an. Ein derartiges fachübliches Verständnis der „Amplitude der
Gleichrichterausgangsspannung“ in Merkmal Mi-2 lässt aber keine Erzeugung von
zum Betrieb des Motors geeigneten Pulsweitenmodulationssignalen zu, deren
Aussteuergrade reziprok proportional zu dieser „Amplitude“ wären. Dies wird
insbesondere im Fall einer Gleichspannung als Versorgungsspannung nach
Merkmal M5-2 deutlich, der eine derartige „Amplitude“ völlig fehlt.
Dazu kommt, dass im Bereich der Elektrotechnik, falls nichts davon Abweichendes
angegeben ist, bei der Nennung einer Spannungsmessung vom Fachmann
selbstverständlich mitgelesen wird, dass es sich um eine Messung des
Effektivwertes handelt.
Deshalb ist
- das Merkmal M6, gemäß dem eine Spannungsmesseinheit zur Erfassung
einer Gleichrichterausgangsspannung vorgesehen
ist, dahingehend
auszulegen, dass der Effektivwert der Spannung erfasst wird, und
- das Merkmal Mi-2 dahingehend, dass die Steuereinheit eingerichtet ist,
Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors zu
erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zum Effektivwert der
Gleichrichterausgangsspannung sind.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag
erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als
nicht patentfähig, da er gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
5.1 Aus der Druckschrift E14
(EP 0 720 193 A1)
ist hinsichtlich des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag Folgendes bekannt:
Figur 12 der Druckschrift E14 mit Kommentierung durch den Senat
(M1) Motorvorrichtung
(M2)
für einen Schalterantrieb 1 eines elektrischen Schalters,
umfassend (Spalte 1, Zeilen 20–28)
(M3)
einen bürstenlosen Drehstrommotor Gleichstrommotor 1
(Spalte 9, Zeilen 12–15: „Les modes de réalisation représentés
aux figures 10 et 11 permettent, de plus, de s'affranchir de cette
dernière contrainte et d'utiliser un moteur standard quelle que
soit la tension U1 disponible.“, i. V. m. Spalte 9, Zeile 30-31: „Le
circuit 29 fournit, par exemple, une tension U6 continue de
48V.“ und
(M4)
eine elektronische Steuerungsvorrichtung 32 zur Steuerung
des DrehstrommMotors 1, die wiederum aufweist:
(M5)
eine Gleichrichtereinheit 31 (Spalte 9, Zeilen 32-34: „la tension
U1 est appliquée ä l'entrée d'un redresseur double-alternance
31, constitué par un pont de diodes.“)
(M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung der
Motorvorrichtung, wenn die Versorgungsspannung
eine Wechselspannung ist und
(M5-2) zum
Verpolungsschutz,
wenn
die
Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist,
(Spalte 2, Zeilen 1-8: „Les tensions d'entrée peuvent
avoir des valeurs
très différentes, continues ou
alternatives, ce qui rend nécessaire une grande variété
dans le choix des relais possibles. L'invention a pour
but de réduire le coût de la commande et pour cela
utiliser un dispositif permettant de fonctionner avec des
relais standards quelles que soient les tensions
d'entrée disponibles.“
Spalte 3, Zeilen 54–58: „… par l'utilisation d'un moteur
standard, indépendamment de la tension d'entrée
disponible,
pour
l'armement
du
ressort,
le
déverrouillage
du
système
d'accrochage
ou
l'entraînement des contacts du disjoncteur ou de
l'interrupteur.“
Spalte 14, Zeilen 8–10: „Le circuit d'alimentation moteur
29 peut également être utilisé pour remplacer le moteur
par un moteur standard.“)
(M6)
eine Spannungsmesseinheit („circuit 33 de mesure de la
tension“) zur Erfassung einer Gleichrichterausgangsspannung
der Gleichrichtereinheit Motorspannung U6 (Spalte 9, Zeilen
46–49: „Un circuit 33 de mesure de la tension aux bornes du
moteur 1 fournit au circuit 32 une tension U8 représentative de
la valeur moyenne de la tension aux bornes du moteur 1.“;
Patentanspruch 9: „des moyens (33) de mesure de la tension
aux bornes du moteur (1)“),
(M7)
eine Schalteinheit („interrupteur statique T4“) zur Erzeugung
einer pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung für den
DrehstrommMotor 1 aus der Gleichrichterausgangsspannung
(Spalte 9, Zeilen 40-46: „Le circuit-hacheur série comporte un
interrupteur statique T4, constitué de préférence par un
transistor de type MOS, connecté en série avec le moteur 1, par
l'intermédiaire des bornes 17 et 18, aux bornes de sortie du
redresseur 31. Un circuit 32 de contrôle, à modulation de
largeur d'impulsion fournit des signaux de commande à
l'interrupteur statique T4“). und
(M8)
eine Steuereinheit („circuit de contrôle 32“) zur Ansteuerung der
Schalteinheit
in
Abhängigkeit
von
der
GleichrichterausgangsMotorspannung (Spalte 10, Zeilen 21-
25: „La figure 14 illustre un mode particulier de réalisation du
circuit de contrôle 32. Il comporte un circuit 35 de modulation
de largeur d'impulsion (PWM) fournissant des signaux A1 à un
premier circuit de mise en forme 36, représenté plus en détail à
la figure 16.”),
(Mi-1) wobei die Schalteinheit („interrupteur statique T4“) für jede
Phase des Drehstrom den Motors 1 ein elektronisches
Schaltglied aufweist, das von der Steuereinheit („circuit de
contrôle 32“) pulsweitenmoduliert ansteuerbar ist (Spalte 10,
Zeilen 21-25: „modulation de largeur d'impulsion (PWM)“), und
(Mi-2) die Steuereinheit („circuit de contrôle 32“) eingerichtet ist,
Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstromm
den Motors zu erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok
proportional zu die umso länger sind, desto niedriger eine
Spannung Uref1 ist, und umso kürzer, desto höher die
Spannung
Uref1
einer
Amplitude
der
Gleichrichterausgangsspannung sind
Die Spannung ist dabei eine von einer Versorgungsspannung
U7 abgeleitete Größe (Figur 14 i. V. m. Spalte 10, Zeilen 10-46)
unter Verwendung einer Pulsweitenmodulationsschaltung
(Figuren 15a-15c).
Figur 14 der Druckschrift E14
Ein Verpolungsschutz gemäß Merkmal M5-2, wenn die Versorgungsspannung eine
Gleichspannung ist, ergibt sich für den Fachmann bereits aus seinem Fachwissen
aufgrund der Gleichrichtereinheiten 31, die gemäß Druckschrift E14 vorgesehen
sind (vgl. Figur 12) und wovon auch das Streitpatent in seinem Ausführungsbeispiel
in Form eines fachüblichen Brückengleichrichters ausgeht.
Von der aus der der Druckschrift E14 bekannten Motorvorrichtung unterscheidet
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag also im
Wesentlichen dadurch, dass kein Gleichstrommotor, sondern ein bürstenloser
Drehstrommotor verwendet werden soll.
Die Entwicklung von konventionellen Gleichstrommotoren hin zu bürstenlosen
Drehstrommotoren war jedoch am Anmeldetag weit fortgeschritten (siehe außer
dem Inhalt der nachfolgend erläuterten Druckschrift E19 – rein beispielhaft – die
Druckschriften E4, E5, E6, E8, E9 oder E10), so dass der Fachmann veranlasst
war, bei neuen Schaltanlagen keine Gleichstrommotoren einzusetzen, sondern die
in Merkmal M3 genannten, wartungsfreien bürstenlosen Drehstrommotoren.
Damit geht aus fachlicher Sicht selbstverständlich einher, dass nicht, wie nach der
Lehre der E14 vorgesehen, die Motorspannung als Eingangsgröße für die
Pulsweitenmodulation (PWM) gemessen wird, sondern – wie bei bürstenlosen
Drehstrommotoren üblich – die Spannung des Gleichspannungszwischenkreises.
5.2 Aus der Druckschrift E19 (US 5 856 736 A) sind folgende Merkmale des
Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag bekannt:
(M1) Motorvorrichtung (Spalte 1, Zeilen 10-14), umfassend
(M3)
einen bürstenlosen Drehstrommotor („drive motor 38”) (Figur 4
i. V. m Spalte 5, Zeilen 58-60: „The variable speed drive of the
present invention is preferably a microprocessor based, three
phase, AC motor controller.”), und
(M4)
eine elektronische Steuerungsvorrichtung („variable speed
drive system 10“) zur Steuerung des Drehstrommotors („drive
motor 38”) (Fig. 4, Spalte 6, Zeile 63-65), die wiederum
aufweist:
(M5)
eine Gleichrichtereinheit (Spalte 3, Spalte 64-66),
(M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung der
Motorvorrichtung, wenn die Versorgungsspannung
eine Wechselspannung („AC POWER IN“) ist (Fig. 4
und Spalte 3, Zeilen 9-19 und 64-66) und
(M5-2) zum
Verpolungsschutz,
wenn
die
Versorgungsspannung eine Gleichspannung
ist
(Ein Verpolungsschutz gemäß Merkmal M5-2, wenn die
Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, ergibt
sich für den Fachmann bereits aus seinem Fachwissen
aufgrund der Funktion von nach Merkmal M5-1
vorgesehenen Gleichrichtereinheiten, auf welche auch
die Druckschrift E19 Bezug nimmt (Spalte 3, Spalte 64-
66)),
(M6)
eine Spannungsmesseinheit
(Spalte 8, Zeilen 37-41:
„monitored by the ABS module 28“; Fig. 6 i. V. m. Spalte 10,
Zeilen 35-38: „adaptive bus signal voltage register 96“) zur
Erfassung
einer Gleichrichterausgangsspannung
der
Gleichrichtereinheit,
(M7)
eine Schalteinheit (Spalte 8, Zeilen 37-41: „driver module 30“;
Fig. 6 i.V.m. Spalte 10, Zeilen 35-46: „PWM constructing
module
98, 100, 102“)
zur
Erzeugung
einer
pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung
für den
Drehstrommotor
(„drive
motor
38”)
aus
der
Gleichrichterausgangsspannung (Spalte 3, Zeilen 64 bis Spalte
4, Zeile 4) und
(M8)
eine Steuereinheit („predriver module 26“) zur Ansteuerung der
Schalteinheit („driver module 30“) in Abhängigkeit von der
Gleichrichterausgangsspannung (Fig. 4 i. V. m. Spalte 7, Zeilen
8-10: „the microprocessor module 20 receives a signal, shown
as ABS in FIG. 4, from the adaptive bus scaling system module
28“), Zeilen 20-26: „the predriver module 26 receives the pulse
width modulated signals from the microprocessor module 20.
These signals are shown as PHA, PHB and PHC in FIGS. 3 and
4. As described more fully below, the predriver module 26
converts the PWM signals into high and low gate drive signals
for the power insulated gate bipolar transistors (IGBT) 32 in the
predriver module 26.”),
(Mi-1) wobei die Schalteinheit („driver module 30“) für jede Phase des
Drehstrommotors
(„drive motor 38”) ein elektronisches
Schaltglied
„power
IGBTs 36“ aufweist, das von der
Steuereinheit („predriver module 26“) pulsweitenmoduliert
ansteuerbar ist (Fig. 13 i. V. m. Spalte 17, Zeilen 1-7) und
(Mi-2) die Steuereinheit
(„driver module 30“) eingerichtet
ist,
Pulsweitenmodulationssignale
für
jede
Phase
des
Drehstrommotors („drive motor 38”) zu erzeugen, deren
Aussteuergrade reziprok proportional zum Effektivwert der
Gleichrichterausgangsspannung sind (Spalte 11, Zeilen 46-56:
„The PWM interrupt service routine (ISR) Process 120 controls
the PWM drivers 122. The PWM ISR Process 120 controls the
PWM drivers 122. The PWM ISR Process 120 produces pulses
having a produces pulses having a width determined according
to the width determined according to the following equations:
”).
Vor der Aufgabe stehend, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E14 keinen
Gleichstrommotor einzusetzen, sondern einen wartungsfreien bürstenlosen
Drehstrommotor, erkennt der Fachmann ohne weiteres die Eignung der
Motorvorrichtung, die in der Druckschrift E19 beschrieben ist, auch für seine
Aufgabenstellung. Dem steht nicht entgegen, dass in der Druckschrift E19
bevorzugte Anwendungsfälle beschrieben sind, die auf den Dauerbetrieb des
Motors ausgerichtet sind, denn die dortige Lehre
ist nicht auf solche
Anwendungsfälle beschränkt.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in
naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E14 in Zusammenschau mit
der Druckschrift E19.
5.3 Da im nebengeordneten Patentanspruch 8 keine Merkmale genannt sind, die
über den Gegenstand des Patentanspruchs 1 hinausgehen, ist auch der auf ein
Verfahren gerichtete Patentanspruch 8 nach Hauptantrag aus den oben genannten
Gründen nicht gewährbar.
6.
Der Hilfsantrag 1 vom 25. Januar 2024 ist unzulässig, da sein Gegenstand
über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1
Nr. 4 PatG).
Gemäß Patentanspruch 1
in der Fassung des Hilfsantrags 1 soll die
Steuereinrichtung über die im Hauptantrag genannten Merkmale (M1 bis M8 und
Mi-1) hinaus derart eingerichtet sein, dass die Aussteuergrade reziprok proportional
zu einer Amplitude der Versorgungsspannung sind (Merkmal Mi-2Hi1).
Den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass die
Aussteuergrade reziprok proportional zur Amplitude der Versorgungsspannung sind
(Seite 6, Zeilen 1-3; Seite 12, Zeilen 17-20). Eine hierfür geeignete Einrichtung der
Steuereinheit ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen jedoch ausschließlich
im Zusammenhang mit der Messung der Gleichrichterausgangsspannung und der
Erzeugung der darauf basierenden Pulsweitensignale genannt (Seite 5, Zeilen 33-
37; Seite 12, Zeilen 9-15).
Den ursprünglichen Unterlagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die
Steuereinheit die Pulsweitenmodulationssignale sowohl in Abhängigkeit von der
Gleichrichterausgangsspannung ansteuert (Merkmal M8) als auch in Abhängigkeit
von der Versorgungsspannung, wie mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
(Merkmal Mi-2Hi1) zusätzlich beansprucht.
Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 1 führt daher
nicht zum Erfolg.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich
gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als nicht
patentfähig, da er gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
Das gegenüber der Fassung gemäß Streitpatentschrift in den Wortlaut des
Patentanspruchs 1 aufgenommene Merkmal Mii geht auf den ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 6 zurück und ist auch in der Streitpatentschrift als
Patentanspruch 6 genannt:
(Mii)
- wobei die Steuereinheit (33) eine Eingangsbaugruppe (41)
aufweist, über die der Steuereinheit (33) Eingangssignale (46)
eines Endlagenschalters (21) zur Erfassung einer Endstellung
des Schalterantriebs (3) zugeführt werden.
Derartige Endlagenschalter sind bei Schaltern für die Energieversorgung bzw. -
verteilung, wie sie in den Absätzen 0002 bis 0004 der Streitpatentschrift erwähnt
sind, üblich, damit beispielsweise stets eindeutig erkennbar ist, ob die Feder
gespannt und damit der Schalter einsatzbereit
ist. Gleichermaßen
ist
sicherheitsrelevant zu wissen,
in welcher Stellung sich der bewegliche
Schaltkontakt befindet. Eine weitere Schalthandlung oder auch das Öffnen eines
Schaltschrankes darf erst möglich sein, wenn sich der Schalter zweifelsfrei in einem
definierten Zustand befindet.
Damit übereinstimmend sind
in der Druckschrift E14 entsprechende
Endlagenschaltkontakte („interrupteur de fin“; „contact de fin“) erwähnt (Spalte 4,
Zeilen 22-26; Spalte 6, Zeile 46 bis Spalte 7, Zeile 3; Spalte 8, Zeilen 17 und 26;
Spalte 14, Zeilen 1–4; Patentansprüche 2, 3, 7).
Die Verwendung von Endlagenschaltkontakten ist völlig unabhängig von der
Verwendung eines bürstenlosen Drehstrommotors als Schalterantrieb mit einem
vorgeschalteten Frequenzumrichter statt eines Gleichstrommotors.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in
naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E14 in Zusammenschau mit
der Druckschrift E19.
Entsprechendes gilt für den auf ein Verfahren gerichteten nebengeordneten
Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2, dessen Merkmale nicht über den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 hinausgehen.
8.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, bei dem
gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag auf die Merkmale Mi-1 und Mi-2 das
Merkmal Mii folgt, beruht gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der
Technik ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Da die Verwendung von Endlageschaltern, die im Merkmal Mii genannt ist, keine
Ausgestaltung der Ansteuerung des Schalterantriebs mittels pulsweitenmodulierter
Signale darstellt, auf die der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gerichtet ist,
ergibt sich aus der Zusammenstellung der Merkmale Mi-1, Mi-2 mit Merkmal Mii
kein über die Wirkung der einzelnen Maßnahmen hinausgehender synergetischer
Effekt.
Da weder die Merkmale Mi-1 und Mi-2 noch das Merkmal Mii aus den zum
Hauptantrag und zum Hilfsantrag 2 genannten Gründen eine Patentfähigkeit
begründen können, gilt Entsprechendes auch für den Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3.
Aus den gleichen Gründen
ist auch der auf ein Verfahren gerichtete
nebengeordnete Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 nicht gewährbar.
9.
Somit war auf die Beschwerde der Einsprechenden das Streitpatent – unter
gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zu widerrufen, ferner
war die Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Müller
Dorn
Altvater
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. September 2025
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle