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BPatG Beschluss vom 24.09.2025 – 19 W (pat) 31/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:240925B19Wpat31.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2016 218 334

ECLI:DE:BPatG:2025:240925B19Wpat31.23.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. September 2025 unter Mitwirkung des

Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Univ. Musiol als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-

Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Altvater

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. Mai 2023 aufgehoben und das Patent 10 2016 218 334 widerrufen.

2. Die

Eventualanschlussbeschwerde

der

Patentinhaberin

wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 23. September 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer

10 2016 218 334 am 5. März 2020 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung

„Motorvorrichtung für einen Schalterantrieb eines elektrischen Schalters“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 20. November 2020 Einspruch

erhoben mit der Begründung, die Gegenstände aller Ansprüche seien nicht

patentfähig, da sie nicht neu seien oder zumindest nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhten, zudem sei mindestens der Gegenstand des Anspruchs 6 nicht

so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne.

Mit am Ende der Anhörung vom 11. Mai 2023 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 34 des DPMA das Patent im Umfang des damals geltenden

Hilfsantrags 1 vom 22. April 2021 beschränkt aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die am 27. September 2023 eingelegte Beschwerde der

Einsprechenden.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Mai 2023 aufzuheben und das Patent 10 2016 218 334

in vollem Umfang zu widerrufen;

2. die Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Für die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat ankündigungsgemäß

niemand an der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2025 teilgenommen.

Ihr Bevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 11. September 2025 zuletzt sinngemäß

beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent

10 2016 218 334 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hauptantrag

eingegangen am 26. Januar 2024

Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 6 bis 13 wie erteilt und Beschreibungsseite 5,

beim DPMA eingegangen am 11.05.2023

Figuren wie erteilt;

hilfsweise, das Patent 10 2016 218 334 auf der Grundlage

folgender

Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 1

eingegangen am 26. Januar 2024

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 25. Januar 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2

eingegangen am 26. Januar 2024

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 11. September 2025, beim BPatG als

Hilfsantrag 3 eingegangen am selben Tag

zu den Hilfsanträgen jeweils Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 6 bis 13 wie erteilt

und Beschreibungsseite 5, beim DPMA eingegangen am 11.05.2023

Zeichnungen jeweils wie erteilt.

Hilfsweise hat der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt, die Stellung der

o. g. Hilfsanträge als konkludent eingelegte (unselbständige) Anschlussbeschwerde

anzusehen.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten

Patentfähigkeit unter anderem auf folgende Druckschriften Bezug:

E4

E5

E6

E8

E9

US 2003 / 0 098 668 A1,

US 2015 / 0 311 853 A1,

US 2015 / 0 115 854 A1,

US 2013 / 0 020 804 A1,

US 2008 / 0 037 304 A1,

E10 US 2012 / 0 194 110 A1,

E14 EP 0 720 193 A1,

E19 US 5 856 736 A.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 25. Januar 2024 lautet:

Motorvorrichtung (1) für einen Schalterantrieb (3) eines

elektrischen Schalters, die Motorvorrichtung (1) umfassend

- einen bürstenlosen Drehstrommotor (5)

- und eine elektronische Steuerungsvorrichtung (7) zur

Steuerung des Drehstrommotors (5),

- die Steuerungsvorrichtung (7) aufweisend:

- eine Gleichrichtereinheit

(23) zur Gleichrichtung einer

Versorgungsspannung (U1, U2) der Motorvorrichtung (1), wenn

die Versorgungsspannung (U1, U2) eine Wechselspannung ist,

und zum Verpolungsschutz, wenn die Versorgungsspannung (U1,

U2) eine Gleichspannung ist,

- eine Spannungsmesseinheit

(25) zur Erfassung einer

Gleichrichterausgangsspannung der Gleichrichtereinheit (23),

- eine

Schalteinheit

(27)

zur

Erzeugung

einer

pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung

für

den

Drehstrommotor (5) aus der Gleichrichterausgangsspannung

- und eine Steuereinheit (33) zur Ansteuerung der

Schalteinheit

(27)

in

Abhängigkeit

von

der

Gleichrichterausgangsspannung,

- wobei die Schalteinheit

(27)

für

jede Phase des

Drehstrommotors (5) ein elektronisches Schaltglied (48)

aufweist, das von der Steuereinheit (33) pulsweitenmoduliert

ansteuerbar ist, und die Steuereinheit (33) eingerichtet ist,

Pulsweitenmodulationssignale

für

jede

Phase

des

Drehstrommotors (3) zu erzeugen, deren Aussteuergrade

reziprok

proportional

zu

einer

Amplitude

der

Gleichrichterausgangsspannung sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag vom 25. Januar 2024

lautet:

Verfahren zum Betrieb einer gemäß einem der vorhergehenden

Ansprüche ausgebildeten Motorvorrichtung (1), wobei

- mit der Gleichrichtereinheit (23) eine

Versorgungsspannung

(U1, U2) der Motorvorrichtung

(1)

gleichgerichtet wird, wenn die Versorgungsspannung (U1, U2)

eine Wechselspannung

ist, und ein Verpolungsschutz

bereitgestellt wird, wenn die Versorgungsspannung (U1, U2)

eine Gleichspannung ist,

- mit der Spannungsmesseinheit (25) die

Gleichrichterausgangsspannung erfasst wird

- und mit der Schalteinheit (27) aus der

Gleichrichterausgangsspannung

eine

pulsweitenmodulierte

Antriebswechselspannung für den Drehstrommotor (5) erzeugt

wird,

- wobei die Schalteinheit (27) mit der Steuereinheit (33) in

Abhängigkeit

von

der

Gleichrichterausgangsspannung

angesteuert wird,

- wobei mit der Steuereinheit (33) Pulsweitenmodulationssignale

für jede Phase des Drehstrommotors (5) erzeugt werden, deren

Aussteuergrade reziprok proportional zu einer Amplitude der

Gleichrichterausgangsspannung sind.

Wegen des Wortlauts der auf die geltenden Patentansprüche 1 bzw. 8 direkt oder

indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 bzw. 9 bis 11 und der jeweiligen

Anspruchssätze gemäß den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie zu weiteren

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass

der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen war.

Denn der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 2 und 3 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik

mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1,

§ 4 PatG), während der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 über

den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG).

Vor diesem Hintergrund war die – hilfsweise eingelegte – zulässige

(unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99 Abs. 1 PatG,

§ 567 Abs. 3 ZPO) als unbegründet zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

(M1) Motorvorrichtung (1)

(M2)

für einen Schalterantrieb (3) eines elektrischen Schalters,

umfassend

(M3)

einen bürstenlosen Drehstrommotor (5) und

(M4)

eine elektronische Steuerungsvorrichtung (7) zur Steuerung

des Drehstrommotors (5), die Steuerungsvorrichtung (7)

aufweisend:

(M5)

eine Gleichrichtereinheit (23)

(M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung (U1,

U2)

der Motorvorrichtung

(1), wenn

die

Versorgungsspannung

(U1,

U2)

eine

Wechselspannung ist und

(M5-2) zum

Verpolungsschutz,

wenn

die

Versorgungsspannung (U1, U2) eine Gleichspannung

ist,

(M6)

eine Spannungsmesseinheit

(25) zur Erfassung einer

Gleichrichterausgangsspannung der Gleichrichtereinheit (23),

(M7)

eine

Schalteinheit

(27)

zur

Erzeugung

einer

pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung

für den

Drehstrommotor (5) aus der Gleichrichterausgangsspannung

und

(M8)

eine Steuereinheit (33) zur Ansteuerung der Schalteinheit (27)

in Abhängigkeit von der Gleichrichterausgangsspannung,

(Mi-1) wobei die Schalteinheit

(27)

für

jede Phase des

Drehstrommotors (5) ein elektronisches Schaltglied (48)

aufweist, das von der Steuereinheit (33) pulsweitenmoduliert

ansteuerbar ist, und

(Mi-2) die Steuereinheit

(33)

eingerichtet

ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors (5) zu

erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu einer

Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung sind.

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 25. Januar 2024 ist gegenüber dem

Hauptantrag das Merkmal Mi-2 durch folgende Fassung ersetzt:

(Mi-2)Hi1 die Steuereinheit

(33) eingerichtet

ist, Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors (5) zu

erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zu einer

Amplitude der Versorgungsspannung (U1, U2) sind.

Gemäß Hilfsantrag 2 vom 25. Januar 2024 folgt im Patentanspruch 1 gegenüber

dem Hauptantrag unter Wegfall der Merkmale Mi-1 und Mi-2 das Merkmal:

(Mii)

- wobei die Steuereinheit (33) eine Eingangsbaugruppe (41)

aufweist, über die der Steuereinheit (33) Eingangssignale (46)

eines Endlagenschalters (21) zur Erfassung einer Endstellung

des Schalterantriebs (3) zugeführt werden.

Gemäß Hilfsantrag 3 vom 11. September 2025 folgt im Patentanspruch 1

gegenüber dem Hauptantrag das Merkmal Mii auf die Merkmale Mi-1 und Mi-2.

1.

Das Streitpatent

(im Folgenden wird auf die Streitpatentschrift

DE 10 2016 218 334 B4 Bezug genommen) betrifft die Steuerung eines Motors für

einen Schalterantrieb eines elektrischen Mittel- oder Hochspannungsschalters

(Absätze 0001 und 0002). Solche Schalterantriebe und deren Steuerung seien

beispielsweise in der Druckschrift DE 10 2011 002 685 B3 beschrieben (Absatz

0005).

Unter Mittelspannung versteht der Fachmann

in diesem Zusammenhang

Spannungen zwischen 1 kV und 35 kV, wobei sich die Fachwelt bei der oberen

Grenze nicht immer einig ist. Von der Patentinhaberin wird als obere Grenze auch

72 kV

genannt. Hochspannung

bezeichnet

den

darüber

liegenden

Spannungsbereich.

Elektrische Schalter der in Rede stehenden Art benötigen zum Schließen oder

Öffnen von Strompfaden zum Bewegen von Schaltkontakten der Schalter große

mechanische Energie

(Absatz 0002). Diese könnte zwar auch durch

Handbetätigung aufgebracht werden, um jedoch eine Gefährdung des bedienenden

Personals auszuschließen und die Schalter fernbedienen zu können, ist es seit

Jahrzehnten üblich, die Schalter mit einem elektrischen Antrieb zu versehen.

Bei Schaltern wird in der elektrischen Energietechnik grundsätzlich zwischen zwei

Anwendungsfällen unterschieden:

Einerseits das Schalten unter Last, bei dem die Schaltkontakte bei fließendem

Strom geöffnet werden, umgekehrt fließt auch beim Einschalten sofort wieder

Strom. Dabei entsteht zumindest kurzzeitig ein Lichtbogen, weshalb der

Schaltvorgang möglichst schnell ablaufen muss, damit nach dem nächsten

Nulldurchgang der Wechselspannung der Lichtbogen nicht neu zündet.

Für diesen Fall, der in Absatz 0003 mit „Leistungsschalter“ umschrieben ist,

verwendet die Patentinhaberin mechanische Federspeicherantriebe. In einem

Federspeicherantrieb wird eine Feder, beispielsweise eine Schraubenfeder, im

Regelfall mit einem Motor über ein Getriebe gespannt. Die Feder wird gegen ein

selbständiges Entspannen verriegelt, so dass die Energie in der Feder gespeichert

bleibt. Durch eine Auslösevorrichtung kann die gespeicherte Energie freigegeben

werden, indem die Verriegelung der Feder gelöst wird, so dass sich die Feder

entspannt. Mit der verfügbaren gespeicherten Energie kann somit die

Schalthandlung ausreichend schnell ausgeführt werden.

Andererseits gibt es den Fall, dass (annähernd) lastfreie Stromkreise geschaltet

werden können. Dieser Fall ist in Absatz 0004 mit „Trennschalter“ umschrieben. Auf

eine Speicherung von Energie wird dabei verzichtet, da eine lastfreie (leistungslose)

Trennung der Schaltkontakte langsamer erfolgen kann. Vielmehr werden bei

Trennschaltern die Schaltkontakte direkt, beispielsweise mittels eines

Elektromotors, angetrieben.

In der Beschreibungseinleitung sind zwar diese beiden Fälle genannt, der

Patentanspruch 1 ist jedoch allgemein auf eine Motorvorrichtung für einen

Schalterantrieb eines elektrischen Schalters gerichtet (Merkmale M1, M3), ohne

dass der Schalter auf eine bestimmte Schaltaufgabe beschränkt wäre. Bei dem

Schalter kann es sich außer um einen Leistungs- oder Trennschalter auch um einen

Lastschalter oder Erdungsschalter handeln.

2.

Die Spannungen der Anlagen, zu denen die Schalter gehören, sind für den

Betrieb des Antriebsmotors zu hoch. Deshalb muss eine sogenannte Hilfsspannung

(in den Merkmalen M5-1, M5-2: „Versorgungsspannung der Motorvorrichtung“ bzw.

„Versorgungsspannung“)

bereitgestellt

werden,

mit

der

die

Schaltanlagensteuerung, einschließlich des Schalterantriebs betrieben wird.

Diese

Versorgungsspannung

sei

durch

normative

Vorgaben

und

Anwendungsanforderungen vielfältig und unterscheide sich neben der

Spannungshöhe auch in der Spannungsform, die beispielsweise eine ein- oder

dreiphasige Wechselspannung oder eine Gleichspannung sein könne (Absatz

0005).

3.

Vor diesem Hintergrund bestehe die Aufgabe, eine Motorvorrichtung für

einen Schalterantrieb eines elektrischen Schalters anzugeben, die für verschiedene

Versorgungsspannungen von Elektromotoren einsetzbar sei (Absatz 0006), also für

den Schalterantrieb unabhängig

von der

zur Verfügung

stehenden

Versorgungsspannung immer den gleichen Motor verwenden zu können.

4.

Einige Merkmale in den Patentansprüchen bedürfen der Erläuterung:

4.1

Laut Merkmal M3 handelt es sich bei dem Motor um einen „bürstenlosen

Drehstrommotor“. Bürstenlos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine

elektrische Verbindung zwischen Stator und Rotor in Form von Schleifkontakten

besteht. „Bürstenlos“ deshalb, weil in den Anfangszeiten der Elektrotechnik die

Schleifkontakte in Form einer Bürste ausgeführt waren, bei der die Borsten aus

elektrisch leitenden Drähten bestanden.

Zweck des auf den Rotor geführten Stroms ist es, durch diesen ein Magnetfeld zu

erzeugen, das mit einem Statormagnetfeld zusammenwirkt, das durch den im Stator

fließenden Strom bewirkt wird.

Wenn der Motor bürstenlos ist, wird das Rotormagnetfeld entweder durch

Permanentmagnete erzeugt oder es handelt sich um einen sogenannten

Asynchronmotor, bei dem der Rotorstrom erst durch das Statormagnetfeld zum

Fließen kommt.

4.2 Drehstrom versteht der Fachmann

im Sinne von dreiphasiger

Wechselspannung. Die drei Phasen eines üblichen Versorgungsnetzes haben

jeweils einen sinusförmigen Spannungsverlauf, wobei die drei Phasen jeweils um

120 Grad (von einer Periodenlänge von 360 Grad) zueinander versetzt sind. Wickelt

man drei Spulen wiederum um jeweils 120 Grad versetzt auf den Stator eines

Elektromotors und schließt diese an

jeweils eine der drei Phasen des

Spannungsnetzes an, entsteht im Inneren des Stators ein Magnetfeld, das mit der

Frequenz des Versorgungsnetzes rotiert – in Europa also mit 50 Hz, bzw. mit 3000

U/min.

Allerdings handelt es sich bei dem streitpatentgemäßen Antriebsmotor nur dem

physikalischen Aufbau nach um einen Drehstrommotor, da er nicht mit einer

dreiphasigen Netzwechselspannung betrieben wird, sondern mit einer

pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung (Merkmal M7). Dabei wird aus

einer Gleichrichterausgangsspannung quasi eine dreiphasige Wechselspannung

synthetisiert, deren Frequenz durch Ansteuerung von Leistungshalbleitern

eingestellt werden kann. Dadurch lässt sich die Drehzahl des Antriebsmotors

einstellen und regeln (vgl. bspw. Druckschrift E10).

4.3 Um für den Schalterantrieb unabhängig von der zur Verfügung stehenden

Versorgungsspannung immer den gleichen Motor verwenden zu können, wird durch

eine Gleichrichtereinheit (Merkmal M5) die Versorgungsspannung gleichgerichtet,

wenn diese eine Wechselspannung

ist

(Merkmal M5-1); wenn die

Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, soll die Gleichrichtereinheit einen

Verpolungsschutz bieten (Merkmal M5-2). Verpolungsschutz bedeutet, dass die mit

der Gleichspannung versorgte Schaltung keinen Schaden nehmen darf, wenn die

Gleichspannung mit der falschen Polarität angeschlossen wird.

Aus den in der Merkmalsgruppe M5 genannten Versorgungsspannungen ergibt sich

zudem, dass die Motorvorrichtung für den Betrieb sowohl mit Gleich- als auch mit

Wechselspannung als Versorgungspannung geeignet sein soll.

Gemäß Ausführungsbeispiel werden diese beiden Bedingungen durch einen

fachüblichen Brückengleichrichter erfüllt. In der Figur 2 sind als Bauteile des

Brückengleichrichters 23 lediglich sechs Dioden dargestellt. Dem Fachmann ist

jedoch bewusst, dass der Gleichrichter auch andere Halbleiterschalter und weitere

Bauteile aufweisen kann, wie beispielsweise einen Kondensator zur Glättung der

Ausgangsspannung.

4.4 Die Höhe (Merkmal Mi-2: „Amplitude“) der Ausgangsspannung des

Gleichrichters hängt von dem Effektivwert der Eingangsspannung ab, die in den

Merkmalen M5-1 und M5-2 als „Versorgungsspannung“ bezeichnet ist.

Durch den nachgeschalteten Pulsweitenmodulator (Merkmal Mi-1) werden

Spannungspulse erzeugt, deren Amplitude gleich der Amplitude der

Ausgangsspannung des Gleichrichters ist.

Damit dem Motor die sinusförmige Spannung zugeführt werden kann, die dieser für

seinen Betrieb benötigt, werden ihm Pulse immer gleicher Amplitude, jedoch

unterschiedlicher Dauer (Merkmal Mi-2: „Aussteuergrad“) zugeführt. Die Glättung

zu einer

(weitgehenden) Sinusform kommt durch die

Induktivität der

Motorwicklungen zustande. Selbstverständlich benötigt der Motor nicht nur eine

Sinusform, sondern auch eine hinreichend große Amplitude.

Wenn die Ausgangsspannung des Gleichrichters klein ist, müssen deshalb die

Pulse relativ lang sein, und umgekehrt können die Pulse relativ kurz sein, wenn die

Ausgangsspannung groß ist (Merkmal Mi-2).

Der in Merkmal Mi-2 genannte „Aussteuergrad“ bringt dabei zum Ausdruck, welchen

relativen zeitlichen Anteil die Gesamtheit aller Pulse in einer Taktperiode hat. Er

kann als Quotient aus der Pulsdauer in einer Taktperiode und der Periodendauer T

der

Taktperioden

der

Pulsweitenmodulation

ausgedrückt

werden

(Streitpatentschrift, Abs. 0017). Dieser kann theoretisch zwischen 0 und 1 liegen.

Da jedoch die dem Motor zugeführte Spannung sinusförmig sein soll, wird der

Aussteuergrad die theoretischen Grenzen nicht erreichen. Zwischen welchen

Grenzen der Aussteuergrad variieren kann, hängt auch davon ab, für welche

Versorgungsspannungen die Motorvorrichtung tatsächlich vorgesehen ist.

4.5 Damit die Steuereinheit, die den Pulsweitenmodulator ansteuert, die Dauer

der

einzelnen

Pulse

korrekt

ansteuert,

muss

sie

die

Gleichrichterausgangsspannung kennen (Merkmal M8).

Dafür

ist

eine

Spannungsmesseinheit

vorgesehen,

die

die

Gleichrichterausgangsspannung erfasst (Merkmal M6).

4.6 Merkmal Mi-2 sieht vor, dass die Aussteuergrade reziprok proportional zu

einer „Amplitude der Gleichrichterausgangsspannung“ sind.

Entgegen dem üblichen Verständnis in Physik und Technik, wonach die Amplitude

als die maximale Auslenkung einer harmonischen Schwingung aus der Lage des

arithmetischen Mittelwertes definiert ist, ist im Sinne des Streitpatents offensichtlich

der Effektivwert der Spannung gemeint, der sich an der Wirkung einer

entsprechenden (echten) Gleichspannung orientiert.

Ein anderes Verständnis der Patentansprüche 1 und 8 zöge der Fachmann

keineswegs in Betracht, da sich ansonsten eine unbrauchbare Vorrichtung ergäbe.

Bei einer echten Gleichspannung hat die Amplitude den Wert Null, bei einer

ungeglätteten gleichgerichteten Wechselspannung gibt die Amplitude

im

fachüblichen Verständnis des Begriffes die maximale Höhe des Rippels, d. h. der

maximalen Abweichungen gegenüber dem Effektivwert dieser gleichgerichteten

Wechselspannung an. Ein derartiges fachübliches Verständnis der „Amplitude der

Gleichrichterausgangsspannung“ in Merkmal Mi-2 lässt aber keine Erzeugung von

zum Betrieb des Motors geeigneten Pulsweitenmodulationssignalen zu, deren

Aussteuergrade reziprok proportional zu dieser „Amplitude“ wären. Dies wird

insbesondere im Fall einer Gleichspannung als Versorgungsspannung nach

Merkmal M5-2 deutlich, der eine derartige „Amplitude“ völlig fehlt.

Dazu kommt, dass im Bereich der Elektrotechnik, falls nichts davon Abweichendes

angegeben ist, bei der Nennung einer Spannungsmessung vom Fachmann

selbstverständlich mitgelesen wird, dass es sich um eine Messung des

Effektivwertes handelt.

Deshalb ist

- das Merkmal M6, gemäß dem eine Spannungsmesseinheit zur Erfassung

einer Gleichrichterausgangsspannung vorgesehen

ist, dahingehend

auszulegen, dass der Effektivwert der Spannung erfasst wird, und

- das Merkmal Mi-2 dahingehend, dass die Steuereinheit eingerichtet ist,

Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstrommotors zu

erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok proportional zum Effektivwert der

Gleichrichterausgangsspannung sind.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag

erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als

nicht patentfähig, da er gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).

5.1 Aus der Druckschrift E14

(EP 0 720 193 A1)

ist hinsichtlich des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag Folgendes bekannt:

Figur 12 der Druckschrift E14 mit Kommentierung durch den Senat

(M1) Motorvorrichtung

(M2)

für einen Schalterantrieb 1 eines elektrischen Schalters,

umfassend (Spalte 1, Zeilen 20–28)

(M3)

einen bürstenlosen Drehstrommotor Gleichstrommotor 1

(Spalte 9, Zeilen 12–15: „Les modes de réalisation représentés

aux figures 10 et 11 permettent, de plus, de s'affranchir de cette

dernière contrainte et d'utiliser un moteur standard quelle que

soit la tension U1 disponible.“, i. V. m. Spalte 9, Zeile 30-31: „Le

circuit 29 fournit, par exemple, une tension U6 continue de

48V.“ und

(M4)

eine elektronische Steuerungsvorrichtung 32 zur Steuerung

des DrehstrommMotors 1, die wiederum aufweist:

(M5)

eine Gleichrichtereinheit 31 (Spalte 9, Zeilen 32-34: „la tension

U1 est appliquée ä l'entrée d'un redresseur double-alternance

31, constitué par un pont de diodes.“)

(M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung der

Motorvorrichtung, wenn die Versorgungsspannung

eine Wechselspannung ist und

(M5-2) zum

Verpolungsschutz,

wenn

die

Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist,

(Spalte 2, Zeilen 1-8: „Les tensions d'entrée peuvent

avoir des valeurs

très différentes, continues ou

alternatives, ce qui rend nécessaire une grande variété

dans le choix des relais possibles. L'invention a pour

but de réduire le coût de la commande et pour cela

utiliser un dispositif permettant de fonctionner avec des

relais standards quelles que soient les tensions

d'entrée disponibles.“

Spalte 3, Zeilen 54–58: „… par l'utilisation d'un moteur

standard, indépendamment de la tension d'entrée

disponible,

pour

l'armement

du

ressort,

le

déverrouillage

du

système

d'accrochage

ou

l'entraînement des contacts du disjoncteur ou de

l'interrupteur.“

Spalte 14, Zeilen 8–10: „Le circuit d'alimentation moteur

29 peut également être utilisé pour remplacer le moteur

par un moteur standard.“)

(M6)

eine Spannungsmesseinheit („circuit 33 de mesure de la

tension“) zur Erfassung einer Gleichrichterausgangsspannung

der Gleichrichtereinheit Motorspannung U6 (Spalte 9, Zeilen

46–49: „Un circuit 33 de mesure de la tension aux bornes du

moteur 1 fournit au circuit 32 une tension U8 représentative de

la valeur moyenne de la tension aux bornes du moteur 1.“;

Patentanspruch 9: „des moyens (33) de mesure de la tension

aux bornes du moteur (1)“),

(M7)

eine Schalteinheit („interrupteur statique T4“) zur Erzeugung

einer pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung für den

DrehstrommMotor 1 aus der Gleichrichterausgangsspannung

(Spalte 9, Zeilen 40-46: „Le circuit-hacheur série comporte un

interrupteur statique T4, constitué de préférence par un

transistor de type MOS, connecté en série avec le moteur 1, par

l'intermédiaire des bornes 17 et 18, aux bornes de sortie du

redresseur 31. Un circuit 32 de contrôle, à modulation de

largeur d'impulsion fournit des signaux de commande à

l'interrupteur statique T4“). und

(M8)

eine Steuereinheit („circuit de contrôle 32“) zur Ansteuerung der

Schalteinheit

in

Abhängigkeit

von

der

GleichrichterausgangsMotorspannung (Spalte 10, Zeilen 21-

25: „La figure 14 illustre un mode particulier de réalisation du

circuit de contrôle 32. Il comporte un circuit 35 de modulation

de largeur d'impulsion (PWM) fournissant des signaux A1 à un

premier circuit de mise en forme 36, représenté plus en détail à

la figure 16.”),

(Mi-1) wobei die Schalteinheit („interrupteur statique T4“) für jede

Phase des Drehstrom den Motors 1 ein elektronisches

Schaltglied aufweist, das von der Steuereinheit („circuit de

contrôle 32“) pulsweitenmoduliert ansteuerbar ist (Spalte 10,

Zeilen 21-25: „modulation de largeur d'impulsion (PWM)“), und

(Mi-2) die Steuereinheit („circuit de contrôle 32“) eingerichtet ist,

Pulsweitenmodulationssignale für jede Phase des Drehstromm

den Motors zu erzeugen, deren Aussteuergrade reziprok

proportional zu die umso länger sind, desto niedriger eine

Spannung Uref1 ist, und umso kürzer, desto höher die

Spannung

Uref1

einer

Amplitude

der

Gleichrichterausgangsspannung sind

Die Spannung ist dabei eine von einer Versorgungsspannung

U7 abgeleitete Größe (Figur 14 i. V. m. Spalte 10, Zeilen 10-46)

unter Verwendung einer Pulsweitenmodulationsschaltung

(Figuren 15a-15c).

Figur 14 der Druckschrift E14

Ein Verpolungsschutz gemäß Merkmal M5-2, wenn die Versorgungsspannung eine

Gleichspannung ist, ergibt sich für den Fachmann bereits aus seinem Fachwissen

aufgrund der Gleichrichtereinheiten 31, die gemäß Druckschrift E14 vorgesehen

sind (vgl. Figur 12) und wovon auch das Streitpatent in seinem Ausführungsbeispiel

in Form eines fachüblichen Brückengleichrichters ausgeht.

Von der aus der der Druckschrift E14 bekannten Motorvorrichtung unterscheidet

sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag also im

Wesentlichen dadurch, dass kein Gleichstrommotor, sondern ein bürstenloser

Drehstrommotor verwendet werden soll.

Die Entwicklung von konventionellen Gleichstrommotoren hin zu bürstenlosen

Drehstrommotoren war jedoch am Anmeldetag weit fortgeschritten (siehe außer

dem Inhalt der nachfolgend erläuterten Druckschrift E19 – rein beispielhaft – die

Druckschriften E4, E5, E6, E8, E9 oder E10), so dass der Fachmann veranlasst

war, bei neuen Schaltanlagen keine Gleichstrommotoren einzusetzen, sondern die

in Merkmal M3 genannten, wartungsfreien bürstenlosen Drehstrommotoren.

Damit geht aus fachlicher Sicht selbstverständlich einher, dass nicht, wie nach der

Lehre der E14 vorgesehen, die Motorspannung als Eingangsgröße für die

Pulsweitenmodulation (PWM) gemessen wird, sondern – wie bei bürstenlosen

Drehstrommotoren üblich – die Spannung des Gleichspannungszwischenkreises.

5.2 Aus der Druckschrift E19 (US 5 856 736 A) sind folgende Merkmale des

Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag bekannt:

(M1) Motorvorrichtung (Spalte 1, Zeilen 10-14), umfassend

(M3)

einen bürstenlosen Drehstrommotor („drive motor 38”) (Figur 4

i. V. m Spalte 5, Zeilen 58-60: „The variable speed drive of the

present invention is preferably a microprocessor based, three

phase, AC motor controller.”), und

(M4)

eine elektronische Steuerungsvorrichtung („variable speed

drive system 10“) zur Steuerung des Drehstrommotors („drive

motor 38”) (Fig. 4, Spalte 6, Zeile 63-65), die wiederum

aufweist:

(M5)

eine Gleichrichtereinheit (Spalte 3, Spalte 64-66),

(M5-1) zur Gleichrichtung einer Versorgungsspannung der

Motorvorrichtung, wenn die Versorgungsspannung

eine Wechselspannung („AC POWER IN“) ist (Fig. 4

und Spalte 3, Zeilen 9-19 und 64-66) und

(M5-2) zum

Verpolungsschutz,

wenn

die

Versorgungsspannung eine Gleichspannung

ist

(Ein Verpolungsschutz gemäß Merkmal M5-2, wenn die

Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, ergibt

sich für den Fachmann bereits aus seinem Fachwissen

aufgrund der Funktion von nach Merkmal M5-1

vorgesehenen Gleichrichtereinheiten, auf welche auch

die Druckschrift E19 Bezug nimmt (Spalte 3, Spalte 64-

66)),

(M6)

eine Spannungsmesseinheit

(Spalte 8, Zeilen 37-41:

„monitored by the ABS module 28“; Fig. 6 i. V. m. Spalte 10,

Zeilen 35-38: „adaptive bus signal voltage register 96“) zur

Erfassung

einer Gleichrichterausgangsspannung

der

Gleichrichtereinheit,

(M7)

eine Schalteinheit (Spalte 8, Zeilen 37-41: „driver module 30“;

Fig. 6 i.V.m. Spalte 10, Zeilen 35-46: „PWM constructing

module

98, 100, 102“)

zur

Erzeugung

einer

pulsweitenmodulierten Antriebswechselspannung

für den

Drehstrommotor

(„drive

motor

38”)

aus

der

Gleichrichterausgangsspannung (Spalte 3, Zeilen 64 bis Spalte

4, Zeile 4) und

(M8)

eine Steuereinheit („predriver module 26“) zur Ansteuerung der

Schalteinheit („driver module 30“) in Abhängigkeit von der

Gleichrichterausgangsspannung (Fig. 4 i. V. m. Spalte 7, Zeilen

8-10: „the microprocessor module 20 receives a signal, shown

as ABS in FIG. 4, from the adaptive bus scaling system module

28“), Zeilen 20-26: „the predriver module 26 receives the pulse

width modulated signals from the microprocessor module 20.

These signals are shown as PHA, PHB and PHC in FIGS. 3 and

4. As described more fully below, the predriver module 26

converts the PWM signals into high and low gate drive signals

for the power insulated gate bipolar transistors (IGBT) 32 in the

predriver module 26.”),

(Mi-1) wobei die Schalteinheit („driver module 30“) für jede Phase des

Drehstrommotors

(„drive motor 38”) ein elektronisches

Schaltglied

„power

IGBTs 36“ aufweist, das von der

Steuereinheit („predriver module 26“) pulsweitenmoduliert

ansteuerbar ist (Fig. 13 i. V. m. Spalte 17, Zeilen 1-7) und

(Mi-2) die Steuereinheit

(„driver module 30“) eingerichtet

ist,

Pulsweitenmodulationssignale

für

jede

Phase

des

Drehstrommotors („drive motor 38”) zu erzeugen, deren

Aussteuergrade reziprok proportional zum Effektivwert der

Gleichrichterausgangsspannung sind (Spalte 11, Zeilen 46-56:

„The PWM interrupt service routine (ISR) Process 120 controls

the PWM drivers 122. The PWM ISR Process 120 controls the

PWM drivers 122. The PWM ISR Process 120 produces pulses

having a produces pulses having a width determined according

to the width determined according to the following equations:

”).

Vor der Aufgabe stehend, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E14 keinen

Gleichstrommotor einzusetzen, sondern einen wartungsfreien bürstenlosen

Drehstrommotor, erkennt der Fachmann ohne weiteres die Eignung der

Motorvorrichtung, die in der Druckschrift E19 beschrieben ist, auch für seine

Aufgabenstellung. Dem steht nicht entgegen, dass in der Druckschrift E19

bevorzugte Anwendungsfälle beschrieben sind, die auf den Dauerbetrieb des

Motors ausgerichtet sind, denn die dortige Lehre

ist nicht auf solche

Anwendungsfälle beschränkt.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in

naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E14 in Zusammenschau mit

der Druckschrift E19.

5.3 Da im nebengeordneten Patentanspruch 8 keine Merkmale genannt sind, die

über den Gegenstand des Patentanspruchs 1 hinausgehen, ist auch der auf ein

Verfahren gerichtete Patentanspruch 8 nach Hauptantrag aus den oben genannten

Gründen nicht gewährbar.

6.

Der Hilfsantrag 1 vom 25. Januar 2024 ist unzulässig, da sein Gegenstand

über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1

Nr. 4 PatG).

Gemäß Patentanspruch 1

in der Fassung des Hilfsantrags 1 soll die

Steuereinrichtung über die im Hauptantrag genannten Merkmale (M1 bis M8 und

Mi-1) hinaus derart eingerichtet sein, dass die Aussteuergrade reziprok proportional

zu einer Amplitude der Versorgungsspannung sind (Merkmal Mi-2Hi1).

Den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass die

Aussteuergrade reziprok proportional zur Amplitude der Versorgungsspannung sind

(Seite 6, Zeilen 1-3; Seite 12, Zeilen 17-20). Eine hierfür geeignete Einrichtung der

Steuereinheit ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen jedoch ausschließlich

im Zusammenhang mit der Messung der Gleichrichterausgangsspannung und der

Erzeugung der darauf basierenden Pulsweitensignale genannt (Seite 5, Zeilen 33-

37; Seite 12, Zeilen 9-15).

Den ursprünglichen Unterlagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die

Steuereinheit die Pulsweitenmodulationssignale sowohl in Abhängigkeit von der

Gleichrichterausgangsspannung ansteuert (Merkmal M8) als auch in Abhängigkeit

von der Versorgungsspannung, wie mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

(Merkmal Mi-2Hi1) zusätzlich beansprucht.

Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 1 führt daher

nicht zum Erfolg.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich

gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als nicht

patentfähig, da er gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht

(§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).

Das gegenüber der Fassung gemäß Streitpatentschrift in den Wortlaut des

Patentanspruchs 1 aufgenommene Merkmal Mii geht auf den ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 6 zurück und ist auch in der Streitpatentschrift als

Patentanspruch 6 genannt:

(Mii)

- wobei die Steuereinheit (33) eine Eingangsbaugruppe (41)

aufweist, über die der Steuereinheit (33) Eingangssignale (46)

eines Endlagenschalters (21) zur Erfassung einer Endstellung

des Schalterantriebs (3) zugeführt werden.

Derartige Endlagenschalter sind bei Schaltern für die Energieversorgung bzw. -

verteilung, wie sie in den Absätzen 0002 bis 0004 der Streitpatentschrift erwähnt

sind, üblich, damit beispielsweise stets eindeutig erkennbar ist, ob die Feder

gespannt und damit der Schalter einsatzbereit

ist. Gleichermaßen

ist

sicherheitsrelevant zu wissen,

in welcher Stellung sich der bewegliche

Schaltkontakt befindet. Eine weitere Schalthandlung oder auch das Öffnen eines

Schaltschrankes darf erst möglich sein, wenn sich der Schalter zweifelsfrei in einem

definierten Zustand befindet.

Damit übereinstimmend sind

in der Druckschrift E14 entsprechende

Endlagenschaltkontakte („interrupteur de fin“; „contact de fin“) erwähnt (Spalte 4,

Zeilen 22-26; Spalte 6, Zeile 46 bis Spalte 7, Zeile 3; Spalte 8, Zeilen 17 und 26;

Spalte 14, Zeilen 1–4; Patentansprüche 2, 3, 7).

Die Verwendung von Endlagenschaltkontakten ist völlig unabhängig von der

Verwendung eines bürstenlosen Drehstrommotors als Schalterantrieb mit einem

vorgeschalteten Frequenzumrichter statt eines Gleichstrommotors.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in

naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E14 in Zusammenschau mit

der Druckschrift E19.

Entsprechendes gilt für den auf ein Verfahren gerichteten nebengeordneten

Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 2, dessen Merkmale nicht über den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 hinausgehen.

8.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, bei dem

gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag auf die Merkmale Mi-1 und Mi-2 das

Merkmal Mii folgt, beruht gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der

Technik ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Da die Verwendung von Endlageschaltern, die im Merkmal Mii genannt ist, keine

Ausgestaltung der Ansteuerung des Schalterantriebs mittels pulsweitenmodulierter

Signale darstellt, auf die der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gerichtet ist,

ergibt sich aus der Zusammenstellung der Merkmale Mi-1, Mi-2 mit Merkmal Mii

kein über die Wirkung der einzelnen Maßnahmen hinausgehender synergetischer

Effekt.

Da weder die Merkmale Mi-1 und Mi-2 noch das Merkmal Mii aus den zum

Hauptantrag und zum Hilfsantrag 2 genannten Gründen eine Patentfähigkeit

begründen können, gilt Entsprechendes auch für den Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3.

Aus den gleichen Gründen

ist auch der auf ein Verfahren gerichtete

nebengeordnete Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 nicht gewährbar.

9.

Somit war auf die Beschwerde der Einsprechenden das Streitpatent – unter

gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zu widerrufen, ferner

war die Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Altvater

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. September 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle