Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 30.09.2025 – 3 Ni 24/23 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300925U3Ni24.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 Ni 24/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:300925U3Ni24.23EP.0
betreffend das europäische Patent 2 474 521
(DE 60 2007 047 446)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 durch den Vorsitzenden
Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, die Richter Dipl.-
Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich sowie die Richterin Streif
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des auch mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache
auf Basis der als Teilanmeldung aus EP 2 029 524 am 11. Juli 2012
veröffentlichten EP-Anmeldung vom 8. Juni 2007 unter Inanspruchnahme der
europäischen Priorität EP 06012565 vom 19. Juni 2006 am 10. August 2016
erteilten europäischen Patents 2 474 521 (Streitpatent).
Das Patent
trägt die Bezeichnung „High purity degree 2-[4-(3- and 2fluorobenzyloxy)benzylamino]propanamides
for use as medicaments and
pharmaceutical formulations containing them“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift:
„Hochreine 2-[4-(3- und 2-fluorobenzyloxy)benzylamino]propanamide
zur
Verwendung als Medikamente und pharmazeutische Zusammensetzungen damit“)
und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 60 2007 047 446.9 geführt. Es betrifft sowohl medizinische Verwendungen der
hochreinen und als Natriumkanal-Blocker dienenden Wirkstoffe Safinamid und
Ralfinamid, als auch deren pharmazeutische Formulierungen.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 haben in der Verfahrenssprache
und in der deutschen Übersetzung laut Streitpatentschrift den folgenden Wortlaut:
Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien die folgenden
Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien
vergeben):
HW1
HW2
HW3
EP 2 474 521 B1 (= Streitpatent)
WO 2004/089353 A2
ICH Topic Q3A(R2) – Impurities in New Drug Substances,
EMEA, Oktober 2006
HW4
MUTSCHLER, E. et al., Mutschler Arzneimittelwirkungen
Lehrbuch der Pharmakologie und Toxikologie, 8. Aufl.,
Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart,
2001, S. 21-26 und 99-108
HW5
CPMP - Note for Guidance on the Investigation of Drug
Interactions, EMEA, Dezember 1997
HW6
ICH Topic S7A – Safety Pharmacology Studies for Human
Pharmaceuticals, EMEA, Juni 2001
HW7
SASSEVILLE, V.G. et al., Chemico-Biological Interactions
150 (2004) S. 9-25
HW8
MARCH, J. [Hrgs.], "Advanced Organic Chemistry -
Reactions, Mechanisms, and Structure”, 4. Auflage 1992,
John Wiley & Sons, New York, S. 348-368, 386 und 387
HW9
Organikum Organisch-chemisches Grundpraktikum,
17. Aufl., VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, 1988,
S. 32-34
HW10
DeMILO, A.B. und REDFERN, R.E., Journal of Agricultural
and Food Chemistry 27(4), 1979, S. 760-762
HW11
HW12
HW13
US 6 335 354 B2
US 2005/0288367 A1
PEVARELLO, P., Journal of Medicinal Chemistry 41, 1998,
S. 579-590
HW14
LIEBERMAN, H.A. et al. [Hrgs.], Pharmaceutical Dosage
Forms: Tablets, 2. Auflage, Vol. 1, Marcel Dekker Inc., New
York, 1989, S. 1-5
HW15
HW16
McKILLOP, A. et al. Tetrahedron 1974, 30, S. 1379-1383
GILBERT, J.C. und MARTIN, S.F [Hrgs.], Experimental
Organic Chemistry“, 2002 (3. Aufl.), Harcourt College
Publishers, Forth Worth u.a., S. 639 und 640
HW17
GÖROG, S., Analytical and Bioanalytical Chemistry 2003,
377, S. 852-862
VP01
Safinamide Newron Pharmaceuticals, NDA #207145,
Kap. 2.3.S, S. 1-3 und 16-23, undatiert
Die Klägerin greift das Streitpatent nur teilweise hinsichtlich des Wirkstoffes
Safinamid an und stellt insbesondere die erfinderische Tätigkeit in Frage. Sie ist
der Auffassung, dass der Fachmann Safinamid mit dem anspruchsgemäßen
Reinheitsgrad in die Hand bekommen hätte, ohne hierfür erfinderisch tätig und
auch ohne die streitpatentgemäße Verunreinigung IIa identifizieren zu müssen.
Vor die Aufgabe gestellt, Safinamid mit einem möglichst hohen Reinheitsgrad zur
Verfügung zu stellen, wäre der medizinische Chemiker durch Anwendung von im
Stand der Technik beschriebenen Verfahren (HW10-HW13), von denen HW13
den
naheliegendsten Ausgangspunkt
bilde,
zum Gegenstand
der
Patentansprüche 1 bis 7 gelangt. Denn er hätte regulatorische Anforderungen, wie
etwa nach HW3, bei der Zulassung von Wirkstoffen zu beachten gehabt, die die
ohnehin stets angestrebte Aufreinigung von Wirkstoffen erforderten. Weil HW3
aber auch eine Quantifizierung der Verunreinigungen verlange, die bei Einsatz der
üblichen Laboranalytik einen Standard notwendig mache, wäre er nicht
umhingekommen, die Verunreinigung IIa zu isolieren, sie zu identifizieren und
toxikologisch zu untersuchen. Daneben hätte sich
ihm aufgrund seines
Fachwissens, wie etwa um die zur Darstellung von Safinamid verwendete
Williamson-Ethersynthese (HW8, HW15) eine C-Alkylierung des Phenolrests unter
Bildung der Verbindung Va (s. Abb. 1) als unvermeidbar auftretend erschlossen,
die nachfolgend zu der nach Streitpatent hochtoxischen Verbindung IIa geführt
hätte. Auch die Beklagte selbst hätte diese Nebenreaktion in Betracht gezogen,
wie sie mit der Übersicht über tatsächliche und potenzielle Verunreinigungen bei
der Safinamid-Synthese VP01 verdeutlicht habe. Dabei entspräche es dem
üblichen
fachkundigen Vorgehen, bei mehrstufigen Synthesen auch
Zwischenprodukte zu reinigen (HW16), wie z. B. Feststoffe durch Umkristallisieren
(HW14), so dass er die Verbindung Va entfernt und Safinamid
im
anspruchsgemäßen Reinheitsgrad erhalten hätte. In aller Regel folge das
Fachteam einem für ein präparatives Labor üblichen Procedere gemäß der Lehre
der HW17 als „Schablone“. Danach würden bei der Synthese eines Wirkstoffs
auftretende Nebenprodukte separiert, durch analytische Standardmethoden,
gegebenenfalls auch strukturell, identifiziert und toxikologisch charakterisiert,
weshalb er auf diesem Weg ebenfalls zu der streitpatentgemäßen Lehre gelangt
wäre.
Auch hätte das Fachteam die Verunreinigung IIa nicht identifizieren müssen, da
nach gefestigter Rechtsprechung mit der Vorwegnahme eines Verfahrens auch
die mit seiner Hilfe hergestellten Produkte und ihre Zusammensetzungen
vorweggenommen bzw. nahegelegt seien, hierbei auch ohne Kenntnis über ihre
Entstehung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, X ZR 120/11, GRUR 2013, 51,
Ls. – Gelomyrtol; BGH, Urteil vom 7. August 2018, X ZR 110/16, GRUR 2019,
157, Rn. 38 – Rifaximin α).
Insoweit begründe auch die Verwendung nach Hilfsantrag 1 keine erfinderische
Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 474 521 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als
die Patentansprüche Safinamid betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,
dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 1 gemäß
Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 erhält.
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der
Anspruchsfassung nach Hauptantrag lediglich in den Patentansprüchen 1 und 5,
in welchen die Obergrenze des Gehalts an der Verunreinigung IIa von
ursprünglich „niedriger als 0,03%“ („lower than 0.03%“) auf „niedriger als 0,01%“
(„lower than 0.01%“) herabgesetzt ist.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält die gemäß
erteilter Fassung beanspruchte Verwendung, die ausdrücklich nicht nur den
aufgereinigten Wirkstoff, sondern auch die maximale Konzentration einer
spezifischen Verunreinigung IIa und – als medizinische
Indikation – die
Anwendung
für spezielle Krankheiten und Patientengruppen verlange,
für
rechtsbeständig und schutzfähig, gleichermaßen den Gegenstand in der Fassung
nach Hilfsantrag 1. Es sei Aufgabe des Streitpatents, einen hinsichtlich Sicherheit
bzw. Verträglichkeit verbesserten therapeutischen Ansatz zur Behandlung mit
Safinamid bereitzustellen. Dabei entnehme der damit befasste Pharmazeut oder
Biologe mit Erfahrung in der Entwicklung von Arzneimitteln der HW2 die Sicherheit
von Safinamid ebenso wie erfolgreiche klinische Studien an menschlichen
Probanden und ziehe vielfältige Ansätze zur Verabreichung von Safinamid in
Betracht, die ihn aber von der beanspruchten Erfindung wegführten. Hinzu
komme, dass Safinamid gemäß HW2 den zulassungstechnischen Grenzwerten
gemäß HW3 genügen musste, so dass zunächst keine Veranlassung bestand,
eine höhere Reinheit oder veränderte Spezifikation erreichen zu wollen. Anders
als es die Erfindung des Streitpatents erkannt habe, bewerte HW13 Verbindungen
wie die Verunreinigung IIa als verträglich. Bis zum Prioritäts- bzw. Anmeldetag des
Streitpatents sei die streitpatentgemäß aufgefundene und als hochtoxisch
identifizierte Verunreinigung IIa unbekannt gewesen und es habe keine Anregung
oder Veranlassung bestanden, Safinamid mit dem geforderten niedrigen Gehalt
dieser Verbindung bereitzustellen, etwa durch Umkristallisieren gemäß HW16, die
eher dazu anleite, auf die streitpatentgemäß vollzogene Reinigung von
Zwischenstufen zu verzichten. Nicht zuletzt und maßgeblich habe die Klägerin
weder durch Druckschriften noch durch Vergleichsversuche belegt, dass aus dem
Stand der Technik bekannte Herstellungs- und Reinigungsverfahren Safinamid mit
dem streitpatentgemäßen maximalen Anteil der Verbindung IIa bereitstellten.
Selbst dies angenommen, fehle jeglicher Vortrag zu der den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 bildenden Verwendung, die bereits für sich eine erfinderische
Tätigkeit begründe.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und der Patentansprüche nach
Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6
Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b) EPÜ i. V. m. Art. 52
und 56 EPÜ bereits in der erteilten Fassung patentfähig.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents (HW1) sei auf dem technischen
Gebiet der Behandlung von Erkrankungen des zentralen Nervensystems (ZNS)
die mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Verbindung Safinamid insbesondere
geeignet für die Behandlung von Epilepsie, Parkinson, Alzheimer, Depression,
Restless-Legs-Syndrom und Migräne (HW1, [0003]). Im Stand der Technik
beschriebene großtechnische Produktionsverfahren von Safinamid lieferten einen
Wirkstoff mit einer toxischen Verunreinigung IIa (HW1, [0005] und [0006]), die im
Vergleich zu Safinamid Ia eine zusätzliche 3-Fluorbenzylgruppe (3-FBn) in ortho-
Stellung zur phenolischen Ethergruppe enthalte (s. Abbildung 1).
Abbildung 1
HW1
informiert
in Absatz
[0007] darüber, dass viele Arzneimittel wegen
unvorhergesehener Wirkungen auf den menschlichen Metabolismus, wegen ihrer
Toxizität oder ihrer Verunreinigungen die klinischen Phasen nicht bestünden und
hinsichtlich der Arzneimittelsicherheit regulatorischen Auflagen unterlägen (HW1,
[0014]). Beide Aspekte betreffen die Bereitstellung von weitgehend sicheren
Arzneimitteln.
In Zusammenhang mit Safinamid seien laut HW1 in der präklinischen Prüfung
zahlreiche Untersuchungen vorgenommen worden, u.a. hinsichtlich der den
Wirkstoff metabolisierenden Enzyme, sowie, ob es sich bei dem Wirkstoff um
einen HERG-Kanalblocker handele (HW1, [0008]). Hinsichtlich der den Wirkstoff
metabolisierenden Enzyme sei Cytochrom P450 (CYP) untersucht worden,
insbesondere dahingehend, welche seiner CYP-Isoformen involviert seien (HW1,
[0009-0013]). Die Verunreinigung Ila sei, anders als Safinamid, in Form ihres
Methansulfonatsalzes IIc ein HERG-Kanalblocker und ein starker Inhibitor der
Isoenzyme CYP3A4, CYP2D6, CYP2C19 und CYP2C9 (HW1, [0016-0018]). Mit
den im Stand der Technik beschriebenen Herstellungsverfahren werde ein
Safinamid erhalten, das die vorstehend genannten Isoenzyme hemme und HERG-
Kanal-blockierende Eigenschaften aufweise (HW1, [0021]). Dies mache dessen
Einsatz für langsame Metabolisierer und Patienten, die gleichzeitig Arzneimittel mit
HERG-Kanal-blockierenden Eigenschaften einnehmen müssten, ungeeignet
(HW1, [0022-0024]). Da diese Eigenschaften auf einen relativ hohen Gehalt der
Verunreinigung IIa bzw. ihrem Methansulfonsäuresalz IIc (HW1, [0017] und
[0018]) zurückzuführen seien, sollte ihr Gehalt unterhalb von 0,03 Gew.-% liegen,
vorzugsweise unter 0,01 Gew.-%, so dass Safinamid auch
für
langsame
Metabolisierer geeignet sei und zusammen mit HERG-Kanalblockern eingesetzt
werden könne (HW1, [0026]).
2. Soweit das Streitpatent nicht unmittelbar eine Aufgabe angibt, erschließt sich
aus fachmännischer Sicht als objektive technische Aufgabe die Bereitstellung von
Safinamid und seinen Zusammensetzungen mit einem möglichst hohen
Reinheitsgrad für die beanspruchten Indikationen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält diese Aufgabenbestimmung keine
Lösungselemente. Darunter fallen nämlich nur solche technischen Mittel, die zur
Lösung der Aufgabe beitragen, nicht dagegen solche Gesichtspunkte, auch wenn
sie, wie vorliegend, als Zweckbestimmung im Patentanspruch enthalten sind, die
kein Lösungsmittel darstellen, sondern nur das mit diesen zu verwirklichende Ziel
beschreiben. Soweit die Beklagte die Aufgabe darin sieht, einen verbesserten
therapeutischen Ansatz zur Behandlung mit Safinamid bereitzustellen, der sich
durch eine verbesserte Sicherheit bzw. Verträglichkeit auszeichnet, ist dem nicht
zu folgen. Einer solchen Aufgabenformulierung steht entgegen, dass es sich zum
einen
lediglich um ein mittelbares Ziel handeln kann, weil mit dem
Patentanspruch 1 vorrangig die Bereitstellung des Wirkstoffs in einer spezifischen
Zusammensetzung – nämlich mit einem geringen Teil der konkret bezeichneten
Verunreinigung IIa/IIc – beansprucht wird, und es sich zum anderen bei der
beklagtenseits angegebenen Zielsetzung um Wirkungen und Vorteile der
beanspruchten Erfindung handelt, die bei der Aufgabenbestimmung nach den
obigen Grundsätze außer Betracht zu bleiben haben. Die spezifische
Verunreinigung Ila bzw. ihr Methansulfonsäuresalz IIc ist demgegenüber kein Teil
der Aufgabe, da es sich bei ihr um einen Teil der Lösung handelt, die darin
besteht, ihren Anteil möglichst gering zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar
2013, X ZR 41/13, GRUR 2015, 352, Rn. 16 – Quetiapin).
3. Die Aufgabe soll mit dem Wirkstoff und seiner Formulierung nach den erteilten
Patentansprüchen 1 und 3 gelöst werden. Der Patentanspruch 1 lässt sich unter
Weglassen des nicht angegriffenen Wirkstoffs Ralfinamid und unter Fokussierung
auf das erfindungswesentliche Merkmal 1 vereinfacht wie folgt gliedern:
Safinamid mit hohem Reinheitsgrad oder ein Salz davon mit einer
pharmazeutisch annehmbaren Säure, wobei die Verunreinigung Ila
oder ein Salz davon mit einer pharmazeutisch annehmbaren Säure
niedriger als 0,03 % (nach Gewicht) ist,
1.2
zur Verwendung bei der Behandlung von
(a) Epilepsie,
Parkinson’scher Erkrankung, (...) oder (b) Schmerzzuständen,
einschließlich (...) unter Bedingungen,
1.3
die die Cytochrome des CYP450-Systems, insbesondere (...), nicht
stören und
1.4
1.5
1.6
die keine HERG-Kanal-blockierenden Eigenschaften aufweisen,
bei Patienten, die als Langsammetabolisierer klassifiziert sind, oder
bei Patienten, die gleichzeitig andere Wirkstoffe einnehmen, von
denen bekannt ist, dass sie mit den Cytochromen des CYP450-
Systems wechselwirken, und/oder
1.7
von denen bekannt
ist, dass sie HERG-Kanal-blockierende
Eigenschaften haben.
Einer Gliederung des eine Formulierung von Safinamid für die beanspruchten
Indikationen betreffenden Patentanspruchs 3 bedarf es nicht, da er nur durch den
vollumfänglichen Bezug auf den Patentanspruch 1 ausgestaltet ist.
4. Bei dem zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team, dem ein
organischer und ein medizinischer Chemiker sowie ein Pharmakologe mit jeweils
mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln,
angehören, die
für die beanspruchten
Indikationen ggf. Neurologen oder
vergleichbare Spezialisten zu Rate ziehen.
Das Fachteam richtet sich nach dem technischen Gebiet der Erfindung, wobei es
maßgeblich ist, welche Fachleute mit den entsprechenden Entwicklungsarbeiten
betraut werden. Die Reinigung einer organischen Verbindung und die optionale
Untersuchung von Nebenprodukten bei der Herstellung obliegt originär dem
Synthesechemiker, welchen auch HW14 den weiteren Teammitgliedern voranstellt
(HW14, S. 1 Abs. 2 1. Satz), die Untersuchung der Wirkung von Verunreinigungen
dem Pharmakologen bzw. Toxikologen.
5. Das Fachteam versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt:
a. Soweit mit Merkmal 1 Safinamid mit hohem Reinheitsgrad oder ein Salz
davon mit einer pharmazeutisch annehmbaren Säure beansprucht ist, ist der
Reinheitsgrad von Safinamid nicht in Zahlen gefasst. Der klägerseitig zitierten
Rechtsprechung nach (BGH – Rifaximin α, a. a. O., Rn. 12 und 13) fällt es unter
den Anspruchswortlaut, wenn es sich „im Wesentlichen“ um Safinamid, ggf. unter
Beachtung der regulatorischen Anforderungen zur Reinheit handelt. Weiter fordert
das Merkmal 1 die Verunreinigung Ila oder ein Salz davon mit einer
pharmazeutisch annehmbaren Säure in einem Anteil von niedriger als 0,03 %
(nach Gewicht). Der Anspruchswortlaut lässt offen, ob sich die Angabe in
Gewichtsprozent auf die freie Base IIa oder ihr Salz bezieht.
b. Mit Merkmal M1.2 werden verschiedene Krankheiten zur Behandlung
angegeben, so dass es sich um den beschränkten Stoffschutz einer
medizinischen Indikation für eine nach den Merkmalen M1.5 bis M1.7 weiter
beschränkte, spezielle Patientengruppe handelt. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sind dabei alle genannten Krankheiten auch in Bezug auf das allein
angegriffene Safinamid zu berücksichtigen. Denn der erteilte Patentanspruch 1
nimmt keine Unterscheidung zwischen oder eine Zuweisung zu nur auf Option (a)
Safinamid bezogene Krankheiten und solchen, die nur unter Option (b) mit Bezug
auf Ralfinamid
fallen, vor. Eine solche Unterscheidung
lässt sich auch
Absatz [0031] der HW1 nicht entnehmen. Auf die Absätze [0002] und [0003] der
HW1 kann die Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht gestützt werden, denn
diese Ausführungen beziehen sich auf den Stand der Technik.
c. Die Merkmale M1.2 bis M1.4 beanspruchen „Bedingungen“, die die
Cytochrome des CYP450-Systems „nicht stören“ und keine HERG-Kanalblockierenden „Eigenschaften aufweisen“. HW1 führt auch in der Beschreibung
hierzu nichts weiter aus, so dass diese Merkmale keine weitere Bedeutung haben
und als Folge der Applikation der erfindungsgemäßen Zusammensetzung zu
bewerten sind.
6. Die streitpatentgemäße Verwendung ist neu, da Safinamid mit einem Gehalt
der Verunreinigung IIa unter 0,03 Gew.% bezogen auf Safinamid gemäß
Patentanspruch 1 vor dem Prioritätstag des Streitpatents im Stand der Technik
nicht nachgewiesen war (Merkmal 1).
Soweit die Klägerin sich bei ihrer Argumentation zur fehlenden Patentfähigkeit
vornehmlich auf das die Neuheit einer Zusammensetzung betreffende BGH-Urteil
„Gelomyrtol“ (BGH, a.a.O., Ls.) stützt, wonach eine auf dem Markt erhältliche
Stoffzusammensetzung
jedenfalls
dann
nicht
neu
sei, wenn
die
Zusammensetzung vom Fachmann analysiert und ohne unzumutbaren Aufwand
reproduziert werden könne, und es bei einer nicht ohne Weiteres identifizierbaren
komplexen Zusammensetzung hierfür ausreiche, wenn der Fachmann eine
überschaubare Anzahl plausibler Hypothesen über die mögliche Beschaffenheit
der Zusammensetzung entwickeln könne, kann sie die Neuheit der Verwendung
gemäß erteiltem Patentanspruch 1 nicht erfolgreich angreifen. Auch das seitens
der Klägerin ins Feld geführte BGH-Urteil „Rifaximin α“ greift insoweit nicht.
Denn keines der
im Verfahren befindlichen Dokumente kommt auf die
Verunreinigung IIa und ihren unbedenklichen Anteil bezogen auf Safinamid oder
auch nur auf die Vorstufe Va (s. oben, Abb. 1) zu sprechen. Dessen ungeachtet ist
es für den Nachweis fehlender Neuheit vonnöten, dass die gesamte Kombination
der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1
im Stand der Technik,
gegebenenfalls unter Hinzuziehen des Fachwissens, als offenbart nachgewiesen
wird. Weder hat die Klägerin
im Einzelnen zur medizinischen
Indikation
(Merkmale 1.3 bis 1.7) vorgetragen, noch Stand der Technik vorgelegt, der eine
Safinamid-Zusammensetzung nach Patentanspruch 1 unmittelbar und eindeutig
offenbart.
Ebenso fehlt jede Nacharbeitung zumindest der bekannten Herstellungsverfahren
für Safinamid, die auch im Streitpatent zur Anwendung kommen, selbst wenn
solchen Nacharbeitungen nur
Indizwirkung zukommt. Das beklagtenseitig
eingereichte Dokument VP01 mag die beiden Verbindungen Va und IIa (s. oben,
Abb. 1) als potenzielle Verunreinigungen (VP01, Tab. 6 „Overview on Potential
Organic Impurities in Drug Substance“, S. 20 und 21) in einer Gruppe von mehr
als 20 Verunreinigungen auflisten, ist allerdings undatiert und auch im Übrigen
nicht als Stand der Technik nachgewiesen. Zudem finden sich dort weder
Angaben zur Konzentration der Verunreinigung IIa und deren Toxizität noch zur
streitpatentgemäßen Verwendung.
7. Der angegriffene streitpatentgemäße Gegenstand beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Wenn die Parteien darüber im Streit stehen, ob das Fachteam zur Lösung der
objektiven Aufgabe von der Lehre der HW2, von der Lehre der HW13, oder auch
von HW17, ausgeht, kann diese Frage im Sinne der BGH-Rechtsprechung (BGH,
Urteil vom 18. Juni 2009, Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039, Ls. 2 –
Fischbissanzeiger) dahinstehen, weil es, unabhängig vom Ausgangspunkt, im
Stand der Technik weder Hinweise noch Anregungen findet, die zu der Lehre
gemäß erteiltem Patentanspruch 1 führen könnten.
a. HW2 als ein dem Fachmann beachtlicher, auf dem erfindungsgemäßen
Gebiet verorteter Ausgangspunkt beschreibt Safinamid als einen Monooxygenase
B-Hemmer mit günstigen pharmakologischen Eigenschaften auch hinsichtlich der
Toxizität/Sicherheit, welches sich in der klinischen Entwicklung als oral zu
verabreichendes Arzneimittel für die Behandlung von Epilepsien und Parkinson
befindet und zusammen mit einem Dopaminagonisten oder einem COMT-Inhibitor
zur Behandlung von Parkinson verabreicht werden kann (HW2, S. 1 Z. 3-7;
Teilmerkmal 1 und Merkmal 1.2). Weiter führt HW2 zu den Ergebnissen einer
klinischen Studie der Phase II zur Wirkung von Safinamid als Monotherapie oder
in Kombination mit einem Dopaminagonisten an Parkinson-Patienten und seine
Formulierung als Methansulfonsäuresalz aus (HW2, S. 10 Z. 18-19 i.V.m. S. 29, Z.
5 bis S. 36). Danach hat Safinamid erfolgreich klinische Studien der Phasen I und
II durchlaufen, in denen seine Sicherheit bei der Verabreichung an menschlichen
Patienten bestätigt wurde.
Das Fachteam entnimmt HW2 weder Anregung noch Anlass, Safinamid in
höheren als den vorgegebenen Standards genügenden Reinheitsgraden zum
Einsatz zu bringen. Denn es fehlt dort jede Angabe zur Reinheit des eingesetzten
Safinamids, zur Konzentration von Verunreinigungen, deren Toxikologie oder zur
streitpatentgemäßen Indikation für spezielle Patientengruppen. Wenn laut HW2
Safinamid
für die Behandlung des menschlichen Körpers bestimmten
Reinheitskriterien genügen soll (HW2, S. 23 Z. 2-4), mag für das übliche
Bestreben des Fachteams, Verfahren und Wirkstoffe zu verbessern, die
erforderliche Veranlassung bestanden haben (HW14, S. 3 Pk. III „PURITY“;
HW16, Pkt. 21.1 „Introduction“), im Stand der Technik nach einer weiteren
Reinigung
des Wirkstoffs
gegenüber
anderen,
zulassungstechnisch
aufwändigeren und hinsichtlich der Verträglichkeit nicht zwingend vorhersagbaren
Optionen
(z. B. geänderte Hilfsstoffe, andere Darreichungsform, andere
Dosierung, Kombinationspräparate) zu suchen, um die Behandlung mit Safinamid
zu verbessern.
Aber selbst wenn es sich mit der weiteren Reinigung von Safinamid befasste,
führen die von der Klägerin aufgezeigten Dokumente in Kombination mit HW2
nicht zu der erfindungsgemäßen Lösung.
b. Die chemisch synthetisierte neue Wirkstoffe betreffende EMEA (nunmehr
EMA)-Leitlinie HW3 listet zahlreiche Verunreinigungen auf, die in den Wirkstoffen
vorhanden sein können (HW3, S. 3 Pkt. 2 „CLASSIFICATION OF IMPURITIES“).
Sie verlangt, falls notwendig, die Molekülstruktur der im Wirkstoff enthaltenen
Verunreinigungen aufzuklären, ihre Toxizität zu untersuchen und ggf. deren Anteil
so weit wie möglich zu reduzieren (HW3, S. 14, „Decision Tree: Is impurity greater
than identification threshold?“).
Unter Maßgabe des dem Fachteam bekannten Umstands, dass chemische
Verbindungen nicht frei von Verunreinigungen hergestellt werden können, sieht
HW3 Schwellenwerte zur Identifizierung und Berichterstattung vor, die davon
abhängen, ob die maximale tägliche Dosis des Wirkstoffs ≤ 2 g/Tag oder
> 2 g/Tag beträgt (HW3, S. 11 „Attachment 1: Thresholds). Für Safinamid gibt
HW2 als maximale tägliche Dosis etwa 700 mg vor (HW2, S. 19 Z. 4-6).
Ausweislich HW3 resultiert insoweit eine „Reporting Threshold“ von 0,05%, eine
„Identification Threshold“ von 0,10% und eine „Qualification Threshold“ von 0,15%
(HW3, a. a. O.). Eine Verunreinigung ist also nur dann zu identifizieren, wenn ihr
Anteil oberhalb der „Identification Threshold“ liegt (HW3, S. 9 „Identification
Threshold“). Andernfalls kann dies unterbleiben
(HW3, S. 4 vorl. Abs.
„Identification of impurities present at an apparent level of not more than (≤) the
identification threshold is generally not considered necessary“). Unterhalb der
„Reporting Threshold“ muss eine Verunreinigung weder strukturell identifiziert,
noch auf ihre die Toxizität hin untersucht werden, es sei denn, es handelt sich um
bekannte Schadstoffe (HW3, S. 5 Pkt. 5 Abs. 1, S. 6, vorle. Abs.).
Insbesondere weist HW3 darauf hin, dass die genannten Schwellenwerte für die
ersten klinischen Untersuchungen noch nicht zur Anwendung kommen müssen,
sondern erst in der späteren Entwicklungsphase von Nutzen sein können (HW3,
S. 8 le. Abs.).
Die Klägerin argumentiert, dass der Fachmann annehmen konnte, dass ein mit
dem Verfahren des Standes der Technik hergestelltes Safinamid eine toxische
Verunreinigung enthielt, oder sogar, dass alle Verunreinigungen toxisch seien, und
folgert aus der Fußnote 3 „unusually toxic“ in „Attachment 1“ der HW3, dass der
Fachmann diese sämtlich charakterisiert und untersucht hätte, um in der Folge
niedrigere Schwellenwerte vorzuschlagen. Sie vernachlässigt dabei, dass HW2
oder die nachfolgend behandelten, die Synthese von Safinamid darlegenden
Dokumente HW10 bis HW13 zu Verunreinigungen und zu deren Toxizität
schweigen, HW2 den Wirkstoff sogar mit günstigen pharmakologischen
Eigenschaften auch hinsichtlich der Toxizität/Sicherheit beschreibt (HW2, S. 29
Z. 22-25) und
ihre Behauptungen
folglich allein auf der Erkenntnis des
Streitpatents fußen.
Aber selbst wenn die Klägerin die Toxizität der jeweiligen Verunreinigungen
dahinstehen lässt und geltend macht, dass die laut HW3 für Safinamid
vorzusehenden Schwellenwerte eine quantitative Erfassung der
jeweiligen
Verunreinigungen (HW3, S. 5, Pkt, 4. Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 „Quantitation“) und
damit denklogisch deren Auftrennung und Aufreinigung bedingten, blendet sie
aus, dass HW3 dies gerade nicht fordert. Denn die Leitlinie legt ausdrücklich dar,
dass die
für den
jeweiligen Wirkstoff ohnehin geforderte quantitative
Gehaltsbestimmung ausreicht, um den Anteil an Verunreinigungen (über das
Mittel der Subtraktion) zu bestimmen (HW3, S. 5, Pkt. 4, Abs. 3 „The drug
substance can be used as a standard to estimate the levels of impurities“). Dabei
sind begründete Abschätzungen zum Anteil der jeweiligen Verunreinigungen
zulässig (HW3, a. a. O. drittle. Z. „analytical assumptions“). In HW2 fehlt jeder
Hinweis auf Zahl und Anteil von Verunreinigungen bei der Safinamidsynthese,
weshalb der Fachmann aus dem
„Decision Tree
for
Identification and
Qualification“ der HW3 (HW3, S. 14) nicht zwangsläufig zu weiterem Handeln
angeleitet wäre, wie etwa zu detaillierten Studien gemäß den Spiegelpunkten in
der Box des Anhangs 3. Dementsprechend lehrt HW3 dann auch dahin, dass es
einfacher ist, den Anteil an Verunreinigungen zu reduzieren, als Sicherheitsdaten
dazu vorlegen zu müssen (HW3, S. 7/8 seitenübergr. Abs.).
c. Der Klägerin ist beizupflichten, dass die verwendungsbezogene Lehre des
Streitpatents sich vornehmlich mit der Reinheit des einzusetzenden Safinamids
befasst. Somit mag das Fachteam, wie die Klägerin im Ansatz zutreffend ausführt,
bei der Optimierung des Wirkstoffs zunächst auf bekannte Herstellungsverfahren
gemäß HW10 bis HW13 zurückgreifen, auch wenn diese, wie HW13, das
Safinamid-Methansulfonatsalz nur als in die Zukunft gerichteten Kandidaten für die
Behandlung von Epilepsie aus der Gruppe der 2-[(Arylalkyl)amino]alkanamid-
Derivate herausstellen (HW13, S. 579, „Abstract“ und S. 583-584 „Conclusions“,
insb. S. 584 „promising candidate“ i.V.m. S. 587 li. Sp. Abs. 2).
Allerdings erweist sich die streitpatentgemäße Lösung gegenüber diesem Stand
der Technik ebenfalls als erfinderisch. Schon in der Zusammenfassung auf
Seite 579 legt HW13 dar, dass die neu entdeckte Wirkstoffklasse wirksame und in
der vorklinischen Phase sichere Anticonvulsiva bereitstellt. Dies verleitet das
Fachteam gerade nicht dazu, die streitpatentgemäße Verunreinigung IIa, die unter
die Strukturklasse der HW13 fällt, unweigerlich als toxisch anzunehmen. Weiter
lässt, wie HW2, auch HW13 jede Angabe zu Verunreinigungen vermissen,
geschweige denn zu deren toxikologischen Eigenschaften. Gleiches gilt für alle die
Vorstufe der Verunreinigung IIa betreffenden Druckschriften HW10 bis HW12.
Mithin ergibt sich aus der Zusammenschau von HW13 und HW3, auch unter
Berücksichtigung der HW2 hinsichtlich der Dosierung, für den Fachmann keine
andere Anleitung als bei der Kombination von HW2 mit HW3.
d. Soweit die Klägerin einräumt, dass HW13 keine Aussage zur Herstellung des
im Streitpatent als Verbindung IVa bezeichneten Aldehyds (HW1, [0054]) als
Vorstufe von Safinamid macht, lässt sie erkennen, dass es weitergehender
Überlegungen bedurfte, um zu der streitpatentgemäßen Lehre zu gelangen.
Die nach Recherche der Klägerin nur drei im Stand der Technik bekannten
Synthesen gemäß HW10 bis HW12, von denen die Synthesen nach HW10 und
HW11 auch im Streitpatent zur Anwendung kämen, führten nach ihrer Auffassung
zu für die Zulassung ungeeigneten Gehalten an IVa (HW1, S. 22 14.1.a),
Synthese gemäß HW11: 97,6 area-% und 14.1.b), Synthese gemäß HW10: 91,6
area-%) und damit auch zu hohen Anteilen der Verunreinigung IIa. Der Fachmann
reinige daher diese Verbindungen, wie gewohnt, durch Umkristallisieren auf (vgl.
HW16 und HW14) und gelange im Sinne der insoweit angeführten BGH-Urteile
„Rifaxamin α“ und „Gelomyrtol“ zur Lehre des Streitpatents, ohne erfinderisch tätig
werden zu müssen.
Dem Fachteam sei außerdem geläufig, dass Phenole stets neben der O-
Alkylierung auch eine C-Alkylierung am aromatischen Ring bei der Umsetzung mit
Elektrophilen erführen, wie dies HW8 und HW15 belegten (HW8, S. 366 Pkt. 5.
und S. 386 Pkt. 0-12; HW15 S. 1380 unter Tab 1. „phenolic O-alkylation of which
can be difficult“) und auch die Beklagte dies durch die Angabe mutmaßlicher
Nebenprodukte der Safinamid-Synthese nach der Übersicht VP01 untermauere.
Da ein jedes nach dem Stand der Technik erhaltene und fachkundig aufgereinigte
Safinamid eine streitpatentgemäße Zusammensetzung bereitstelle, sei keine
erfinderische Tätigkeit festzustellen.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Denn sie basiert zum einen unzulässig
auf den Erkenntnissen des Streitpatents, das die besondere Problematik der
Verunreinigung IIa erkannt hat, zum anderen missachtet sie die Vorgaben des
Standes der Technik.
So ist bereits keine Anregung zu erkennen, das mittels vorbekannter Verfahren
gewonnene Safinamid (HW1, S. 22 und 23, Example 14) weiter aufzureinigen.
Denn gemäß HW3 bestand für die klinische Phase dazu keine Notwendigkeit.
Auch HW16 rät von der Aufreinigung von Zwischenprodukten ab (HW16, S. 640
le. Abs. „In general, extensive purification of each intermediate in a sequence is
avoided if the impurities can eventually be removed and their presence does not
interfere with the course of the desired reactions”). Aber selbst wenn eine weitere
Reinigung anzustreben sein sollte, um eine eingehende Untersuchung der
Verunreinigungen zu umgehen, führt das nicht dazu, den Blick gerade auf die
Verbindung IIa zu lenken.
Vielmehr geht es einzig darum, alle Verunreinigungen unter den eine
Charakterisierung erfordernden Schwellenwert zu bringen, was eben nicht
erfordert, den Anteil der Verunreinigung IIa unter den Wert von 0,03 Gew.-% zu
senken, wie nach erteiltem Patentanspruch 1. Weiter ist die nach Meinung der
Klägerin stets eintretende C-Alkylierung, die in der weiteren Reaktionsfolge zu der
Verunreinigung IIa führt, in HW8 und HW15 nicht als zwingend auftretend
beschrieben (HW8, a. a. O. „C-alkylation is sometimes a side reaction“; HW15,
a.a.O. „exclusive O-alkylation“), sondern eine Erkenntnis der Erfinder des
Streitpatents. Dazu kommt, dass die Safinamid-Synthese, was auch die Klägerin
nicht mehr bestreitet, zu zahlreichen Nebenreaktionen führen kann (VP01, S.18 ff.:
Zwischenprodukte,
Verunreinigungen
im
Ausgangsmaterial,
deren
Folgereaktionen,
Cyclisierungen,
Hydrolyse,
Abbau,
Cannizzaro-
Disproportionierung der Aldehyde, Acetalbildung etc.). Angesichts der Vielzahl der
auftretenden oder zu erwartenden Nebenprodukte bleibt die Annahme der
Klägerin, dass die Verfahren nach dem Stand der Technik überwiegend zu
patentgemäßem Safinamid
führen würden, eine unbelegte Behauptung.
Insbesondere vermochte sie nicht nachzuweisen, dass der Stand der Technik
streitpatentgemäßes Safinamid mit einem Anteil der Verbindung IIa unter 0,03
Gew.-% offenbart. Auf die spezielle Verwendung nach Patentanspruch 1 kommt
es insoweit nicht an.
Keine andere Bewertung ergibt sich, wenn die Klägerin die Ausführungsbeispiele
des Streitpatents diskutiert, um aus deren Ergebnissen Rückschlüsse darauf zu
ziehen, welche Safinamid-Zusammensetzungen der Stand der Technik
bereitgestellt hat. Beispiel 14 der HW1 präsentiert Safinamid in aufgereinigter
Form und Absatz [0246] der HW1 listet einige Verunreinigungen bei der Synthese
ohne jede Angabe der Anteile auf. Wieso das Fachteam die Verunreinigung IIa
genauer in den Blick nehmen sollte, erschließt sich nicht. Insbesondere wurde
nicht dargelegt, wieso das Fachteam vor dem Prioritätstag des Streitpatents dazu
angehalten sein sollte, die Konzentration von IIa unter den Wert von 0,03 Gew.-%
bezogen auf Safinamid zu bringen, welche signifikant unterhalb der „Reporting
Threshold“ von 0,05% gemäß HW3 liegt (HW3, S. 9 und 11).
Soweit das BGH-Urteil „Gelomyrtol“ Neuheit versagt, wenn eine bekannte
Zusammensetzung analysiert und ohne unzumutbaren Aufwand reproduziert
werden kann, sind diese Bedingungen vorliegend nicht gegeben, weshalb das
Urteil keine Anwendung findet. Die Klägerin selbst räumt ein, dass die Synthese
von Safinamid zu zahlreichen Verunreinigungen führt. Wieso das Fachteam eine
bis zum Prioritätstag des Streitpatents unbekannte Verunreinigung IIa in den Blick
nehmen sollte, deren Anteil im Kollektiv aller Verunreinigungen auch nicht bekannt
war, ist nicht nachvollziehbar. Denn im Fall des BGH-Urteils „Gelomyrtol“ waren
die dort in Frage stehenden Verbindungen Eukalyptusöl und Orangenöl zum einen
seit langem bekannt, zum anderen bildeten sie die Hauptkomponenten der
Zusammensetzung,
(a. a. O., Rn. 13: 98%), was den Analysenaufwand
überschaubar macht. Soweit das BGH-Urteil „Rifaxamin α einen Stoff für nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhend erachtet, wenn er „zwangsläufig“ durch ein durch
den Stand der Technik nahegelegtes Verfahren erhalten wird,
liegen
demgegenüber hier wiederum andere Umstände vor. Denn das Streitpatent
veranschaulicht, dass es im Hinblick auf den gewünschten niedrigen Anteil der
Verunreinigung IIa schon auf die
insoweit
früh
in der Syntheseabfolge
durchzuführende Kristallisation und Herstellung des Aldehyds Va ankommt (HW1,
[0053]),
um
eine
anspruchsgemäße Safinamid-Zusammensetzung
zu
bewerkstelligen (HW1, Bsp. 4-7 verglichen mit Bsp. 14). HW13 verhält sich nicht
zur Reinigung der Aldehyd-Zwischenstufe und zu deren Herstellung im Übrigen
und lässt auch Angaben zur Herstellung des Safinamid-Methansulfonat-Salzes
vermissen (HW13, S. 584 re. Sp. „Method A“ und S. 587 Verbindung (57)). Selbst
unter der Annahme, dass der Fachmann, wie auch im Streitpatent geschehen, zur
Darstellung des Aldehyds eine aus der Literatur bekannte Methode, wie HW10,
heranzieht,
lehrt diese einzig das Umkristallisieren der Schiff-Base als
Folgeprodukt des Aldehyds Va nach Streitpatent statt des Aldehyds Va selbst
(HW10, S. 760 re. Sp. vorle. Abs.) und gibt als Reinigungsmethoden für die
Vorstufe, den Aldehyd entsprechend der Verbindung IVa nach Streitpatent, ein
Ausfällen durch Abkühlen (HW10, S¨761 li. Sp. Abs. 1: „cooled to cyrstallize the
product“) oder Entfernung des Lösungsmittels Ethanol mit nachfolgender
Extraktion des Rückstands mit Diethylether oder Methylenchlorid an (HW10,
a.a.O.); beide Schritte kommen hinsichtlich der Abtrennung von Verunreinigungen
nicht an das Umkristallisieren heran. Von den übrigen Druckschriften schweigt
HW11 zur Umkristallisation, während HW12 die entsprechenden Aldehyde als
ungereinigte Rohprodukte einsetzt (HW12, S. 13 Bsp. 25b)). Folglich kommt es
darauf an, eine bestimmte Zwischenstufe in der mehrere Stufen erfordernden
Safinamid-Synthese aufzureinigen. Das Reinigungsprocedere nach HW10 oder
laborübliches Umkristallisieren einer nicht spezifizierten Zwischenstufe (HW14,
S. 3 Pkt. III „PURITY“ Abs. 2 „simple recrystallization“) gewährleisten nicht, den
Anteil der Verunreinigung IIa selektiv unter den streitpatentgemäß kritischen
Bereich zu senken und jeder eindeutige Hinweis, auf der Stufe des Aldehyds
umzukristallisieren, fehlt. Im Gegenteil rät HW16 sogar vom Umkristallisieren der
Zwischenprodukte ab, weil zu viele Zwischenschritte bei mehrstufigen Synthesen
die Ausbeute minderten (HW16, Pkt. 21.1 Abs. 1 „minimize the number of
individual steps“). Ohne eine zielführende Anleitung können daran auch
fachübliche „Spielräume“ bei der Nacharbeitung des Standes der Technik nichts
ändern (BGH – Rifaximin α, a. a. O. Rn. 35). Mithin konnte der Anteil der
Verunreinigung IIa allenfalls zufällig erreicht werden, nicht aber als Teil einer
gezielten Lehre.
Von all dem abgesehen, hat die Klägerin bei ihrer Darlegung zur fehlenden
erfinderischen Tätigkeit
bei
der
Lehre
von Patentanspruch 1
die
Verwendungsmerkmale (Merkmale 1.3-1.7) nicht weiter diskutiert.
e. Das von der Klägerin in Betracht gezogene, als fernerliegend zu bewertende
Dokument HW17 führt gleichermaßen nicht zu der Lehre des Streitpatents. Es
befasst sich mit Maßnahmen, die der analytische Chemiker trifft, um den
chemischen Hintergrund der Synthese eines Wirkstoffs, auch durch Analyse der
auftretenden Nebenprodukte zu beleuchten (NKW17, S. 861 „Conclusions“).
Wenn die Klägerin diesem Dokument die Lehre entnehmen will, dass bei der
Synthese von Safinamid auftretende Verunreinigungen quantifiziert und
toxikologisch bewertet würden, weil auch das Streitpatent so vorgehe, gilt die
Anforderung der HW3 unverändert, die dies gerade nicht verlangt. Zudem
widerspricht es einer kosteneffizienten Entwicklung von Arzneimitteln, sich mit
unbekannten und aufwändig zu identifizierenden Nebenprodukten zu befassen,
wenn dies nicht veranlasst bzw. gefordert ist.
f. Die übrigen im Verfahren befindlichen Dokumente HW4 bis HW7 und HW9
lassen keine Aspekte erkennen, die über die Lehre der vorstehend behandelten
Druckschriften hinausgehen. Die Klägerin belegt mit HW4 die Kenntnisse des
Fachteams zur Biotransformation von Arzneistoffen, mit HW5 bis HW7 allgemeine
Anforderungen bei der Untersuchung von Arzneimittelwechselwirkungen und mit
HW9 das geläufige Vorgehen bei der Umkristallisation. Diese Druckschriften
wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter diskutiert.
In Summe beruht die streitpatentgemäße Verwendung nach den erteilten
Patentansprüchen 1 und 3 auf einer erfinderischen Tätigkeit, ebenso die von
diesen getragenen Verwendungen gemäß den Patentansprüchen 2 und 4 bis 8.
Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte auf den Hilfsantrag 1 und auf den
Antrag der Beklagten, Hilfsanträge auf unabhängige Patentansprüche stellen zu
wollen, nicht mehr eingegangen zu werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG
gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassene Rechtsanwältin oder Patentanwältin als Bevollmächtigte oder einen
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
als Bevollmächtigten
schriftlich
bzw.
in
elektronischer Form
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Schramm
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. Freudenreich
Streif
Bundespatentgericht
3 Ni 24/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
30. September 2025
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle