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BPatG Urteil vom 14.10.2025 – 3 Ni 5/24 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:141025U3Ni5.24EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:141025U3Ni5.24EP.0

betreffend das europäische Patent 3 145 511 B1

(DE 50 2015 015 548)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter

Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr.

Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich sowie die Richterin Streif

f ü r R e c h t e r k a n n t :

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache am 5. Januar

2022 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE-Anmeldung 10 2014 007 423

vom 22. Mai 2014 erteilten europäischen Patents 3 145 511 B1 (Streitpatent).

Das Patent trägt die Bezeichnung „ZUSAMMENSETZUNG ZUR BEHANDLUNG

DES AUGES“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem

Aktenzeichen DE 50 2015 015 548.5 geführt. Es betrifft eine Zusammensetzung

zur Behandlung und Prophylaxe von hyperevaporativer Keratokonjunctivitis sicca

als besondere Form des Dry Eye Syndroms

Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 12 Patentansprüche, von

denen die Patentansprüche 1 und 12 nebengeordnet sind und

laut

Streitpatentschrift den folgenden Wortlaut haben:

Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien insbesondere die

folgenden Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den

Parteien vergeben):

MB3

MB5

EP 3 145 511 B1 (= Streitpatent);

Merkmalsgliederung;

MB10

LG Düsseldorf, Urt. v. 13. August 2024;

E1

E2b

Rote Liste® 2014, S. 1119, Eintrag Nr. 67 299 "HYLO®-PROTECT";

Dwivedi, M. et al., Biochimica et Biophysica Acta 2014, 1838, S. 2716-

2727;

E3

E5

Dausch, D. et al., Klin. Monatsbl. Augenheilkd. 2006, 223, S. 974-983;

WO 88/03018 A1;

E7/E7a Rote Liste® 2014, S. 1115, Eintrag Nr. 67 250 "TEARS AGAIN®";

E8

E9

E10

E13

Lee, S. et al., Klin. Monatsbl. Augenheilkd. 2004, 221, S. 825-836;

Roth, H.W. et al., der Augenspiegel 2002, 9, S. 54-58;

Strempel, I. u. Roth, H.W., der Augenspiegel 1999, 11, S. 16-21;

Geerling, G. et al., IOVS, Special Issue 2011, 52, S. 2050-2064;

BN20 Geerling, G., Gutachten für X … Patentanwälte vom 3. Dezember

2023, 12 Seiten;

BN27

"2007 Report of the International Dry Eye WorkShop (DEWS)", The

Ocular Surface, Special Issue 2007, 5, S. 65-204.

Die Klägerin greift das Patent in seiner Gänze an und stellt auf unzulässige

Erweiterung, mangelnde Ausführbarkeit sowie mangelnde Patentfähigkeit aufgrund

mangelnder erfinderischer Tätigkeit ab. Der Angriff der mangelnden Patentfähigkeit

aufgrund mangelnder Neuheit wurde in der mündlichen Verhandlung fallen

gelassen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht

derart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Auch enthalte das Streitpatent eine

unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs. Es fehle dem Streitpatent zudem an

erfinderischer Tätigkeit. Dabei bezieht sich die Klägerin auf die Druckschriften E1

mit E3, bzw. mit E13, E7, E8, E9 oder E10, auf E5 mit E2, insbesondere E2b oder

E3 sowie auf E2b mit E13 bzw. E3, E7, E8, E9 oder E10. Die Unteransprüche seien

ebenfalls nicht patentfähig.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 3 145 511 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 12 bis 17 gemäß

Schriftsatz vom 24. September 2025, weiter hilfsweise die Fassung eines der

Hilfsanträge 18 bis 21 gemäß Schriftsatz vom 8. Oktober 2025, weiter

hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom

7. August 2024, weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 7 bis 11

gemäß Schriftsatz vom 28. April 2025 erhält.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen.

Die Beklagte erwidert, dass es sich bei der hyperevaporativen Keratoconjunctivitis

sicca, wie sie als Ausgangspunkt der Aufgabe des Streitpatents zugrunde gelegt

werde, um eine besondere Unterform der Keratoconjunctivitis sicca handele. Die

seitens der Klägerin herangezogenen Dokumente beträfen aber gerade nicht die im

Streitpatent beschriebene Ausgangsform der Erkrankung. Die Argumentation, die

die Klägerin nun heranziehe, sei daher eine unzulässige ex-post-Betrachtung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6

Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b) EPÜ i. V. m. Art. 52 und

56 EPÜ bereits in der erteilten Fassung bestandsfähig.

1. Das Streitpatent betrifft eine Zusammensetzung, die der Behandlung und/oder

Prophylaxe der Augenerkrankung hyperevaporative Keratoconjunctivitis sicca dient,

die auf eine Fehlfunktion der Meibomdrüsen zurückzuführen ist (vgl. MB3

Anspruchsfassung und Abs. [0001]).

Das Streitpatent erläutert einleitend, dass Störungen bei der Tränenproduktion oder

in der Zusammensetzung des Tränenfilms zum Syndrom des trockenen Auges

(Keratoconjunctivitis sicca, Keratitis sicca, engl. Dry Eye Syndrom, DES) führten.

Die Keratoconjunctivitis sicca stelle dabei eine häufige, bei ca. 10 bis 20 % der

erwachsenen Bevölkerung vorkommende Erkrankung dar, die aufgrund

unzureichender Behandlungserfolge oder Nebenwirkungen bisher häufig

unbefriedigend behandelt werde. Neben den Tränendrüsen seien dabei die

Meibomdrüsen von Bedeutung. Dabei handele es sich um Talgdrüsen am

Augenlidrand, die für die äußere Lipidschicht auf dem Tränenfilm verantwortlich

seien. Bei deren Störung verdunste der Tränenfilm zu schnell und es könne zu einer

Keratoconjunctivitis sicca kommen (vgl. MB3 Abs. [0002] und [0003]).

2. Ausgehend davon liegt die streitpatentgemäße Aufgabe in der Bereitstellung

einer Zusammensetzung zur Behandlung und/oder Prophylaxe einer hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca, die ein Reißen der Lipidschicht, verbunden mit

erhöhter Verdunstung von Tränenflüssigkeit verhindert.

3. Die Aufgabe wird durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

gelöst, der folgende Merkmale aufweist (vgl. MB5):

1.1 Zusammensetzung, enthaltend als Wirkstoff Ectoin, Hydroxyectoin und/oder

Salze, Ester oder Amide dieser Verbindungen

1.2 zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung und/oder Prophylaxe

von Erkrankungen des Auges, die mit einer Störung des Tränenfilms in

Zusammenhang stehen,

1.3 wobei die Erkrankung eine hyperevaporative Keratoconjunctivitis sicca ist,

die auf eine Fehlfunktion der Meibomdrüsen zurückzuführen ist, und

1.4 der Wirkstoff eine Fluidisierung der durch die Meibomdrüsen erzeugten

Lipidschicht bewirkt und

1.5 wobei die Zusammensetzung in Form von Liposomen vorliegt.

4.

Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus

einem Pharmazeuten bzw. Galeniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet

der Formulierung von Wirkstoffen, insbesondere von Wirkstoffen für die Augen

sowie einem Ophthalmologen/Augenarzt mit mehrjähriger Erfahrung und fundierten

Kenntnissen auf dem Gebiet der Behandlung von Keratoconjunctivitis sicca.

Entgegen der Auffassung der Parteien, die klägerseitig nur den Pharmazeuten und

beklagtenseitig nur den Augenarzt als Fachmann vorgeschlagen haben, sind beide

dem Fachmann als Team zuzuordnen, da sich das Streitpatent zum einen gemäß

den Merkmalen 1.2 und 1.3 mit der Behandlung der Indikation Keratoconjunctivitis

sicca beschäftigt, zum anderen aber auch mit der Formulierung der Wirkstoffe nach

Merkmal 1.1, insbesondere Ectoin, was durch das Merkmal 1.5 zum Ausdruck

kommt.

5. Dieser Fachmann versteht die erläuterungsbedürftigen Merkmale des

Patentanspruchs 1 wie folgt:

a) Die in Merkmal 1.2 angeführte Erkrankung des Auges, die mit einer Störung

des Tränenfilms im Zusammenhang steht, wird im Merkmal 1.3 spezifiziert. Damit

ist die Indikation, für die die Zusammensetzung nach Merkmal 1.1 beansprucht wird,

im Merkmal 1.3 zu finden, nämlich die hyperevaporative Keratoconjunctivitis sicca,

die auf eine Fehlfunktion der Meibomdrüsen zurückzuführen

ist. Davon

unterscheidet der Fachmann, wie auch das Streitpatent im Absatz [0014] aufzeigt,

die hypovoläme Form der Keratoconjunctivitis sicca, die sich durch mangelnde

Tränensekretion auszeichnet (vom Fachmann auch als hyposekretorische Form

bezeichnet). Gemäß Absatz [0002] verwendet das Streitpatent dabei für die

Augenerkrankung "Keratoconjunctivitis sicca" synonym die Bezeichnungen

"Keratitis sicca", "Syndrom des trockenen Auges" und "Dry Eye Syndrom" (= DES).

Durch die Formulierung "zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung

und/oder Prophylaxe"

ist die vorliegend beanspruchte Zusammensetzung

Gegenstand eines Patents, das einen zweckgebundenen Erzeugnisschutz gewährt.

Insoweit verwirklicht die Verwendung der streitpatentgemäßen Zusammensetzung

den in den Merkmalen 1.2 und 1.3 festgelegten Zweck (vgl. auch Schulte/Moufang,

PatG, 12. Aufl. 2025, § 1 Rn. 245 und 246). Daher muss die streitpatentgemäße

Zusammensetzung nicht nur, wie die Klägerin vorgetragen hat, zur Behandlung

und/oder Prophylaxe der hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca geeignet

sein, sondern die hyperevaporative Keratoconjunctivitis sicca muss mit ihr zwingend

therapeutisch und/oder prophylaktisch behandelbar sein (vgl. MB10 S. 14/15

seitenübergr. Abs.).

b) Gemäß Merkmal 1.5 liegt die beanspruchte Zusammensetzung in Form von

Liposomen vor. Hierfür reicht es nicht aus, wenn sich die Liposomen erst nach der

Applikation auf dem Auge mit den dort vorhandenen Lipiden ausbilden würden.

Vielmehr müssen die Liposomen bereits bei der Bereitstellung der

Zusammensetzung vorhanden sein. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des

Patentanspruchs 1. Zum anderen erschließt sich dies dem Fachmann bei der

Berücksichtigung der Funktion des Vorliegens der Zusammensetzung in Form von

Liposomen. Denn das Streitpatent sieht gemäß Absatz [0034] die Verabreichung

der Wirkstoffzusammensetzung in Form von hydrophile Wirkstoffe verkapselnden

Liposomen ausdrücklich im Kontext zur Verbesserung der Applikation und der

Haltbarkeit der streitpatentgemäßen Zusammensetzung vor, weshalb auf die

Verwendung von Konservierungsmittel verzichtet werden kann.

In diesem Zusammenhang versteht das Streitpatent gemäß Absatz [0034] unter

dem Begriff "Haltbarkeit" eine Konservierung im Sinne einer Haltbarmachung bzw.

Stabilisierung während der Lagerung und nach dem Anbruch der

Verpackungseinheit bei der erstmaligen Benutzung (vgl. auch MB10 S. 19 Abs. 2).

Die

Liposomen

haben

somit

unter

anderem

die Funktion

eines

Konservierungsmittels inne. Für ein Verständnis der Haltbarkeit im Sinne einer

Kontaktzeit oder Verweildauer der Zusammensetzung auf der Augenoberfläche

ergeben sich aus dem Streitpatent keine Anhaltspunkte.

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Versuch 3 des Streitpatents, in dem

in einer klinischen Studie Patienten mit einer leichten bis mittleren Form der

Keratoconjunctivitis

sicca

erfolgreich mit

einer Ectoin

enthaltenden

Zusammensetzung behandelt wurden. Denn die Versuchsbeschreibung (vgl. MB3

Abs. [0043] bis [0048]) lässt es offen, ob die eingesetzte Ectoin-Zusammensetzung

in Form von Liposomen vorliegt oder nicht.

Die beanspruchte Zusammensetzung liegt also gemäß Merkmal 1.5 im Form von

Liposomen vor, wobei dem Fachmann aus seinem Fachwissen bewusst ist, dass

die Liposomen die Zusammensetzung mit den Wirkstoffen gemäß Merkmal 1.1

verkapseln, so dass sich diese aufgrund ihrer fachbekanntermaßen hohen

Wasserlöslichkeit in der wässrigen Phase im Innern der Liposomen befinden

müssen.

II.

Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, weil diese

nicht unzulässig erweitert und ausführbar offenbart ist. Zudem beruht sie auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

1. Die erteilte Anspruchsfassung ist infolge der Streichung der ursprünglich

offenbarten Formulierungsversuche nicht unzulässig erweitert.

Für den Schutzbereich eines Patents sind nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ allein die

Patentansprüche maßgeblich. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zwar

zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, aus ihnen kann sich aber kein

Schutzbereich ergeben, der von demjenigen abweichen würde, der sich aus dem

Inhalt der Patentansprüche unter Berücksichtigung von Beschreibung und

Zeichnungen ergibt (vgl. Schulte/Gräwe, PatG, 12. Aufl., § 14 Rn. 20 und 21). Dazu

kommt, dass - wie bereits zuvor unter Punkt I.5. ausgeführt - im vorliegenden Fall

zur Auslegung des geltenden Patentanspruchs 1 nicht zwingend die Versuche,

sondern die Absätze [0013] bis [0015] und [0034] der Beschreibung heranzuziehen

sind, deren Sinngehalt mit den Aussagen in der Beschreibung im Einklang steht.

Den Versuchen entnimmt der Fachmann dagegen lediglich, dass mit Ectoin die

Lipidschicht des Auges im Hinblick auf die Behandlung des trockenen Auges positiv

beeinflusst werden kann.

Außerdem ist es Sinn und Zweck des Patenterteilungsverfahrens patentfähige

Patentansprüche festzulegen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sich der

Schutzbereich von der ursprünglichen Anmeldung bis zu der erteilten Fassung

verändern kann. Eine Festlegung des Schutzbereichs erfolgt erst durch den

Erteilungsbeschluss und die Schutzwirkung eines Patents wird erst mit der

Veröffentlichung seiner Erteilung im Patentblatt wirksam (vgl. Benkard/Scharen

PatG, 12. Aufl., § 9 Rn. 58). Daher hat die Streichung der Formulierungsbeispiele

im Prüfungsverfahren zu keiner unzulässigen Erweiterung geführt.

2. Die streitpatentgemäße Lehre ist auch so deutlich und vollständig offenbart,

dass der Fachmann sie ausführen kann. Das Streitpatent enthält ausreichende

Angaben

zur Herstellung

und Verwendung

der

anspruchsgemäßen

Zusammensetzung auf dem Auge. Dem Fachmann sind sowohl Ectoin-haltige

Zusammensetzungen zur Behandlung von Augenerkrankungen als auch

Augenbehandlungsmittel in Form von Liposomen bekannt (vgl. E1 S. 1119, Eintrag

Nr. 67 299 HYLO®-PROTECT und E7 S. 1115, Eintrag Nr. 67 250 TEARS

AGAIN®), so dass es ihm ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare

Schwierigkeiten möglich

ist, die

im Patentanspruch 1 beanspruchte

Zusammensetzung anhand der Offenbarung des Streitpatents zu verwirklichen (vgl.

Schulte/Moufang PatG, 12. Aufl., § 34 Rn. 332). Zudem belegt das Streitpatent in

der klinischen Studie "Versuch 3" die prinzipielle therapeutische Wirkung einer

Ectoin-haltigen Zusammensetzung bei einer hyperevaporativen Keratoconjunctivitis

sicca (vgl. MB3 Abs. [0043] bis [0048]). Für den Nachweis der Wirksamkeit von

Ectoin spielt es dabei keine Rolle, ob die Ectoin-haltige Zusammensetzung in dieser

Studie gemäß Merkmal 1.5 in Form von Liposomen vorliegt oder nicht. Denn als

Nachweis für die Ausführbarkeit kommt es lediglich darauf an, dass im "Versuch 3“

die Behandlung von Ectoin im Vergleich zu einer Behandlung mit Hyaluronsäure

insgesamt von den Patienten als besser bewertet worden ist. Demgegenüber hat

die beweispflichtige Klägerin keine Belege für eine mangelnde Ausführbarkeit

vorgelegt.

3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

a) Unter Berücksichtigung der oben angeführten Aufgabe ist der Fachmann von

der E13 ausgegangen. Diese Druckschrift beschäftigt sich mit der Behandlung der

Fehlfunktion der Meibomdrüsen (= Meibomian Gland Dysfunction / MGD), einer der

Ursachen

für

die

streitpatentgemäße

Indikation

hyperevaporative

Keratoconjunctivitis sicca (vgl. E13 S. 2050 li. Sp. Abs. 1 Satz 1). Gemäß der E13

sind Phospholipid-Liposomen-Augensprays vorteilhaft bei der Verbesserung der

Anzeichen und Symptome von MGD und damit auch von hyperevaporativer

Keratoconjunctivitis sicca (vgl. E13 S. 2052 re. Sp. Abs. 4 und 5). Gemäß der

Referenz 43 der E13 handelt es sich bei diesen Phospholipid-Liposomen-

Augensprays um das kommerziell erhältliche liposomale Augenspray TEARS

AGAIN® (vgl. E3 S. 975 re. Sp. le. Abs. i.Vm. E7, Nr. 67 250, Z. 2 und Abs. "Zus.").

Ein Hinweis auf weitere Wirkstoffe, wie z.B. Ectoin oder Hydroxyectoin, fehlt in E13

allerdings. Daher bestand keine Veranlassung, ausgehend von E13 den

hydrophilen Wirkstoff Ectoin in die Liposomen der E13 zu verkapseln.

Diese Veranlassung hat der Fachmann auch nicht durch den Hinweis auf das

liposomale Augenspray TEARS AGAIN® erhalten. Denn dieses Augenspray weist

kein Ectoin, Hydroxyectoin und/oder Derivate dieser Verbindungen auf (vgl. E7

a.a.O.).

b) Dasselbe gilt, wenn E3, E8 oder E9 als Ausgangspunkt gewählt wird. Alle drei

Druckschriften offenbaren das liposomale Augenspray TEARS AGAIN® und

beschreiben die Behandlung des trockenen Auges (vgl. E3 S. 974 li. Sp. Abs. 1 und

2, S. 975 li. Sp. vorle. Abs. und re. Sp. le. Abs.; vgl. E8 S. 825 "Hintergrund" und

"Ziel", S. 827 re. Sp. "Methode", S. 826 li. Sp. le. Satz der Zusammenfassung,

S. 835 spaltenübergr. Abs.; vgl. E9 S. 55 Tab. 1 und Abb. 6, li. Sp. Abs. 2 Sätze 1

bis 2 und S. 55/56 seitenübergr. Abs., S. 58 mi. Sp. Kasten "Indikation" erster

Spiegelstrich). Einen Hinweis auf weitere Wirkstoffe, insbesondere auf einen

hydrophilen Wirkstoff wie Ectoin oder Hydroxyectoin, offenbaren diese

Druckschriften nicht.

c) Auch die E5 beschreibt ein liposomales Tränenersatzsystem. Gemäß E5

enthalten die Liposom-Zusammensetzungen Lipid-Vesikel aus hydrierten

Phosphatidylcholinen und quartäre Ammoniumsalzen wie Benzalkoniumchlorid,

daneben

Phosphatpuffer

und

viskositätserhöhende

Zusätze

wie

Hydroxyethylcellulose oder Polyvinylpyrolidon und werden zur Behandlung des

trockenen Auges verwendet (vgl. E5 Ansprüche 1, 4 bis 9 und 14). Ggf. können

Vitamin A bzw.

filmbildende Lipide als

lipophile Zusätze

im Bilayer der

Liposomenhülle eingelagert werden (vgl. E5 S. 8 Z. 11 bis 13 und S. 14 Z. 25 bis

28). Weitere Wirkstoffe und insbesondere hydrophile Wirkstoffe werden in der

Druckschrift nicht aufgezeigt. Damit bestand wiederum keine Veranlassung,

hydrophile Wirkstoffe und insbesondere Ectoin oder Hydroxyectoin als weitere

Wirkstoffe für das liposomale Augenbehandlungsmittel der E5 zu berücksichtigen.

Ob die E5 durch die Erwähnung der chronischen Blepharitis als Ursache für das

Trockene-Auge-Syndrom

auch

die Behandlung

der

hyperevaporative

Keratoconjunctivitis sicca in das Blickfeld des Fachmanns rückt (vgl. E5 S. 1 Z. 17

bis 24 i.V.m. BN27 S. 82/83 seitenübergr. Satz), kann daher dahingestellt bleiben.

Die Lehre der E10 geht nicht über die Lehre der E5 hinaus. Auch in dieser

Druckschrift wird eine Kombination von Liposomen und Vitamin A zur Behandlung

von Keratoconjunctivitis sicca offenbart (vgl. E10 S. 16 Zusammenfassung und mi.

Sp. Abs. 2). Weitere Wirkstoffe werden nicht angesprochen, so dass die Lehre der

E10 die medizinische Indikation der streitpatentgemäßen Zusammensetzung mit

den Merkmalen 1.1 bis 1.5 ebenfalls nicht nahelegt.

d) Einen weiteren geeigneten Ausgangspunkt könnte die E2b darstellen, die sich

ebenfalls mit der Behandlung von hyperevaporativer Keratoconjunctivitis sicca

aufgrund einer Fehlfunktion der Meibomdrüsen beschäftigt. Hierzu schlägt die E2b

zwar Augentropfen mit Ectoin zur Behandlung des trockenen Auges vor (vgl. E2b

S. 2716 Abstract 2., 3. und le. Satz, S. 2717 spaltenübergr. Abs., S. 2726 vorle. und

le. Satz vor "Conclusions" sowie 1. Satz nach "Conclusions"). Damit offenbart die

E2b allerdings nur die Merkmale 1.1 bis 1.4. Die Möglichkeit der Formulierung einer

Ectoin-enthaltenden Zusammensetzung in Form von Liposomen gemäß Merkmal

1.5 oder allgemein die Verwendung von liposomalen Augenbehandlungsmitteln ist

dieser Druckschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Fachmann hatte somit keinen

Anlass, eine Ectoin-haltige Zusammensetzung in liposomaler Form in Betracht zu

ziehen.

Diese Anregung erhält er auch nicht aus der E13. Diese Druckschrift betrifft zwar

wie unter

II.3.a) aufgezeigt

liposomale Augensprays zur Behandlung der

hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca, lehrt aber nicht die Verwendung von

hydrophilen Wirkstoffen wie Ectoin oder Hydroxyectoin. Der Fachmann hatte somit

keine Veranlassung, diese beiden Druckschriften zu kombinieren, zumal er mit

seinem Fachwissen zu Liposomen davon ausgehen musste, dass die hydrophile

Ectoin-haltige Zusammensetzung der E2b im Inneren der Liposomen der E13

eingekapselt wird und damit nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht sichergestellt

war, dass das Ectoin als Wirkstoff zur Verfügung steht. Hierzu fehlt ein

entsprechender Hinweis im Stand der Technik.

e) Die von der Klägerin als Ausgangspunkt angeführte und im vorterminlichen

Hinweis als Ausgangspunkt diskutierte Druckschrift E1 stellt keinen geeigneten

Ausgangspunkt dar und ist vielmehr fernerliegend, da ihr nicht nur Hinweise auf eine

Keratoconjunctivitis sicca in Verbindung mit einer Fehlfunktion der Meibomdrüsen,

sondern auch die Verwendung von Ectoin in Form von Liposomen gemäß den

Merkmalen 1.3 und 1.5 fehlen. Denn die E1 offenbart lediglich eine wässrige Ectoinhaltige Zusammensetzung zur Befeuchtung trockener Augen und zur Stabilisierung

des Tränenfilms (vgl. E1 Abs. "Zus." und Anw."). Sie betrifft damit insbesondere die

Behandlung der hyposekretorischen Form der Keratoconjunctivitis sicca, bei der es

aufgrund einer Fehlfunktion der Tränendrüsen Störungen bei der Tränenproduktion

oder in der Zusammensetzung des Tränenfilms gibt (vgl. MB3 Abs. [0002]). Einen

Hinweis auf die streitpatentgemäße Form der Keratoconjunctivitis sicca, die das

Streitpatent explizit von der hyposekretorischen (= hypovoläme) Form der

Keratoconjunctivitis sicca unterscheidet (vgl. MB3 Abs. [0003] und [0014]) und auf

eine Verwendung von Ectoin in liposomaler Form gibt die E1 nicht. Der Fachmann

war daher weder motiviert, diese Druckschrift als Ausgangspunkt zur Lösung der

streitpatentgemäßen Aufgabe heranzuziehen noch die Lehre dieser Druckschrift mit

Druckschriften zu kombinieren, die sich mit einer Keratoconjunctivitis sicca aufgrund

einer Fehlfunktion der Meibomdrüsen oder mit Ectoin in liposomaler Form

beschäftigen.

An dieser Beurteilung ändert auch der explizite Hinweis auf HYLO®-PROTECT im

Absatz [0011] des Streitpatents nichts. Zum einen weist das Streitpatent in diesem

Absatz ausdrücklich darauf hin, dass dieses Produkt zur Befeuchtung trockener

Augen und nicht speziell zur Behebung von Problemen verwendet wird, die auf eine

Fehlfunktion der Meibom-Drüsen zurückzuführen sind. Zum anderen liegt die

Ectoin-haltige Zusammensetzung

in HYLO®-PROTECT nicht

in Form von

Liposomen vor, worauf das Streitpatent ebenfalls hinweist. Damit erhält der

Fachmann durch den Hinweis auf HYLO®-PROTECT in der Beschreibung des

Streitpatents keine Motivation, sich bei der Lösungssuche näher mit diesem Produkt

zu beschäftigen.

Im Übrigen kann der Einwand, dass die beiden Formen der hyperevaporativen

Keratoconjunctivitis sicca nicht gut unterscheidbar seien, weshalb zwangsläufig bei

einer Behandlung der hypovolämen Form auch die hyperevaporative Form der

Keratoconjunctivitis sicca behandelt werde, so dass E1 den Streitgegenstand schon

aus diesem Grund nahelege, nicht durchgreifen. Zwar mag in der E13 angegeben

sein, dass beide Formen der Keratoconjunctivitis sicca schwierig zu unterscheiden

seien (vgl. E13 S. 2051 re. Sp. Abs. 2 Satz 2), allerdings waren dem Fachmann zum

Prioritätstag einschlägige Methoden zur differenzierenden Diagnose beider Formen

bekannt, wie der Parteisachverständige Geerling überzeugend und im Übrigen

unbestritten ausgeführt hat (vgl. BN20 S. 3/4 "Frage 4: Kann das evaporative

trockene Auge gezielt diagnostiziert werden?"). Zudem werden

im

streitpatentgemäßen Versuch 3 mit dem Schweregrad gemäß Dry Eye Work Shop

(DEWS) und der Tear break-up time (TBUT) zwei Parameter zur Klassifikation von

Patienten mit streitpatentgemäßen Krankheitsbild angegeben. Der Fachmann hat

somit keine Schwierigkeiten, die in E1 behandelte Form der Keratoconjunctivitis

sicca von der streitpatentgemäßen hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca zu

unterscheiden, so dass die E1 auch nicht implizit eine Anregung zur Behandlung

der hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca mit einer Ectoin-haltigen

Zusammensetzung aufzeigt.

4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auf die Hilfsanträge der Beklagten nicht

mehr einzugehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassene Rechtsanwältin oder Patentanwältin als Bevollmächtigte oder einen in

der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als

Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Schramm

Dr. Münzberg

Dr. Jäger

Dr. Freudenreich

Streif

Bundespatentgericht

3 Ni 5/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Oktober 2025

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle