Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 14.10.2025 – 3 Ni 5/24 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:141025U3Ni5.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 Ni 5/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:141025U3Ni5.24EP.0
betreffend das europäische Patent 3 145 511 B1
(DE 50 2015 015 548)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr.
Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich sowie die Richterin Streif
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache am 5. Januar
2022 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE-Anmeldung 10 2014 007 423
vom 22. Mai 2014 erteilten europäischen Patents 3 145 511 B1 (Streitpatent).
Das Patent trägt die Bezeichnung „ZUSAMMENSETZUNG ZUR BEHANDLUNG
DES AUGES“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen DE 50 2015 015 548.5 geführt. Es betrifft eine Zusammensetzung
zur Behandlung und Prophylaxe von hyperevaporativer Keratokonjunctivitis sicca
als besondere Form des Dry Eye Syndroms
Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 12 Patentansprüche, von
denen die Patentansprüche 1 und 12 nebengeordnet sind und
laut
Streitpatentschrift den folgenden Wortlaut haben:
Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien insbesondere die
folgenden Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den
Parteien vergeben):
MB3
MB5
EP 3 145 511 B1 (= Streitpatent);
Merkmalsgliederung;
MB10
LG Düsseldorf, Urt. v. 13. August 2024;
E1
E2b
Rote Liste® 2014, S. 1119, Eintrag Nr. 67 299 "HYLO®-PROTECT";
Dwivedi, M. et al., Biochimica et Biophysica Acta 2014, 1838, S. 2716-
2727;
E3
E5
Dausch, D. et al., Klin. Monatsbl. Augenheilkd. 2006, 223, S. 974-983;
WO 88/03018 A1;
E7/E7a Rote Liste® 2014, S. 1115, Eintrag Nr. 67 250 "TEARS AGAIN®";
E8
E9
E10
E13
Lee, S. et al., Klin. Monatsbl. Augenheilkd. 2004, 221, S. 825-836;
Roth, H.W. et al., der Augenspiegel 2002, 9, S. 54-58;
Strempel, I. u. Roth, H.W., der Augenspiegel 1999, 11, S. 16-21;
Geerling, G. et al., IOVS, Special Issue 2011, 52, S. 2050-2064;
BN20 Geerling, G., Gutachten für X … Patentanwälte vom 3. Dezember
2023, 12 Seiten;
BN27
"2007 Report of the International Dry Eye WorkShop (DEWS)", The
Ocular Surface, Special Issue 2007, 5, S. 65-204.
Die Klägerin greift das Patent in seiner Gänze an und stellt auf unzulässige
Erweiterung, mangelnde Ausführbarkeit sowie mangelnde Patentfähigkeit aufgrund
mangelnder erfinderischer Tätigkeit ab. Der Angriff der mangelnden Patentfähigkeit
aufgrund mangelnder Neuheit wurde in der mündlichen Verhandlung fallen
gelassen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht
derart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Auch enthalte das Streitpatent eine
unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs. Es fehle dem Streitpatent zudem an
erfinderischer Tätigkeit. Dabei bezieht sich die Klägerin auf die Druckschriften E1
mit E3, bzw. mit E13, E7, E8, E9 oder E10, auf E5 mit E2, insbesondere E2b oder
E3 sowie auf E2b mit E13 bzw. E3, E7, E8, E9 oder E10. Die Unteransprüche seien
ebenfalls nicht patentfähig.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 3 145 511 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,
dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 12 bis 17 gemäß
Schriftsatz vom 24. September 2025, weiter hilfsweise die Fassung eines der
Hilfsanträge 18 bis 21 gemäß Schriftsatz vom 8. Oktober 2025, weiter
hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom
7. August 2024, weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 7 bis 11
gemäß Schriftsatz vom 28. April 2025 erhält.
Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen.
Die Beklagte erwidert, dass es sich bei der hyperevaporativen Keratoconjunctivitis
sicca, wie sie als Ausgangspunkt der Aufgabe des Streitpatents zugrunde gelegt
werde, um eine besondere Unterform der Keratoconjunctivitis sicca handele. Die
seitens der Klägerin herangezogenen Dokumente beträfen aber gerade nicht die im
Streitpatent beschriebene Ausgangsform der Erkrankung. Die Argumentation, die
die Klägerin nun heranziehe, sei daher eine unzulässige ex-post-Betrachtung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6
Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b) EPÜ i. V. m. Art. 52 und
56 EPÜ bereits in der erteilten Fassung bestandsfähig.
1. Das Streitpatent betrifft eine Zusammensetzung, die der Behandlung und/oder
Prophylaxe der Augenerkrankung hyperevaporative Keratoconjunctivitis sicca dient,
die auf eine Fehlfunktion der Meibomdrüsen zurückzuführen ist (vgl. MB3
Anspruchsfassung und Abs. [0001]).
Das Streitpatent erläutert einleitend, dass Störungen bei der Tränenproduktion oder
in der Zusammensetzung des Tränenfilms zum Syndrom des trockenen Auges
(Keratoconjunctivitis sicca, Keratitis sicca, engl. Dry Eye Syndrom, DES) führten.
Die Keratoconjunctivitis sicca stelle dabei eine häufige, bei ca. 10 bis 20 % der
erwachsenen Bevölkerung vorkommende Erkrankung dar, die aufgrund
unzureichender Behandlungserfolge oder Nebenwirkungen bisher häufig
unbefriedigend behandelt werde. Neben den Tränendrüsen seien dabei die
Meibomdrüsen von Bedeutung. Dabei handele es sich um Talgdrüsen am
Augenlidrand, die für die äußere Lipidschicht auf dem Tränenfilm verantwortlich
seien. Bei deren Störung verdunste der Tränenfilm zu schnell und es könne zu einer
Keratoconjunctivitis sicca kommen (vgl. MB3 Abs. [0002] und [0003]).
2. Ausgehend davon liegt die streitpatentgemäße Aufgabe in der Bereitstellung
einer Zusammensetzung zur Behandlung und/oder Prophylaxe einer hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca, die ein Reißen der Lipidschicht, verbunden mit
erhöhter Verdunstung von Tränenflüssigkeit verhindert.
3. Die Aufgabe wird durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
gelöst, der folgende Merkmale aufweist (vgl. MB5):
1.1 Zusammensetzung, enthaltend als Wirkstoff Ectoin, Hydroxyectoin und/oder
Salze, Ester oder Amide dieser Verbindungen
1.2 zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung und/oder Prophylaxe
von Erkrankungen des Auges, die mit einer Störung des Tränenfilms in
Zusammenhang stehen,
1.3 wobei die Erkrankung eine hyperevaporative Keratoconjunctivitis sicca ist,
die auf eine Fehlfunktion der Meibomdrüsen zurückzuführen ist, und
1.4 der Wirkstoff eine Fluidisierung der durch die Meibomdrüsen erzeugten
Lipidschicht bewirkt und
1.5 wobei die Zusammensetzung in Form von Liposomen vorliegt.
4.
Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus
einem Pharmazeuten bzw. Galeniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet
der Formulierung von Wirkstoffen, insbesondere von Wirkstoffen für die Augen
sowie einem Ophthalmologen/Augenarzt mit mehrjähriger Erfahrung und fundierten
Kenntnissen auf dem Gebiet der Behandlung von Keratoconjunctivitis sicca.
Entgegen der Auffassung der Parteien, die klägerseitig nur den Pharmazeuten und
beklagtenseitig nur den Augenarzt als Fachmann vorgeschlagen haben, sind beide
dem Fachmann als Team zuzuordnen, da sich das Streitpatent zum einen gemäß
den Merkmalen 1.2 und 1.3 mit der Behandlung der Indikation Keratoconjunctivitis
sicca beschäftigt, zum anderen aber auch mit der Formulierung der Wirkstoffe nach
Merkmal 1.1, insbesondere Ectoin, was durch das Merkmal 1.5 zum Ausdruck
kommt.
5. Dieser Fachmann versteht die erläuterungsbedürftigen Merkmale des
Patentanspruchs 1 wie folgt:
a) Die in Merkmal 1.2 angeführte Erkrankung des Auges, die mit einer Störung
des Tränenfilms im Zusammenhang steht, wird im Merkmal 1.3 spezifiziert. Damit
ist die Indikation, für die die Zusammensetzung nach Merkmal 1.1 beansprucht wird,
im Merkmal 1.3 zu finden, nämlich die hyperevaporative Keratoconjunctivitis sicca,
die auf eine Fehlfunktion der Meibomdrüsen zurückzuführen
ist. Davon
unterscheidet der Fachmann, wie auch das Streitpatent im Absatz [0014] aufzeigt,
die hypovoläme Form der Keratoconjunctivitis sicca, die sich durch mangelnde
Tränensekretion auszeichnet (vom Fachmann auch als hyposekretorische Form
bezeichnet). Gemäß Absatz [0002] verwendet das Streitpatent dabei für die
Augenerkrankung "Keratoconjunctivitis sicca" synonym die Bezeichnungen
"Keratitis sicca", "Syndrom des trockenen Auges" und "Dry Eye Syndrom" (= DES).
Durch die Formulierung "zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung
und/oder Prophylaxe"
ist die vorliegend beanspruchte Zusammensetzung
Gegenstand eines Patents, das einen zweckgebundenen Erzeugnisschutz gewährt.
Insoweit verwirklicht die Verwendung der streitpatentgemäßen Zusammensetzung
den in den Merkmalen 1.2 und 1.3 festgelegten Zweck (vgl. auch Schulte/Moufang,
PatG, 12. Aufl. 2025, § 1 Rn. 245 und 246). Daher muss die streitpatentgemäße
Zusammensetzung nicht nur, wie die Klägerin vorgetragen hat, zur Behandlung
und/oder Prophylaxe der hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca geeignet
sein, sondern die hyperevaporative Keratoconjunctivitis sicca muss mit ihr zwingend
therapeutisch und/oder prophylaktisch behandelbar sein (vgl. MB10 S. 14/15
seitenübergr. Abs.).
b) Gemäß Merkmal 1.5 liegt die beanspruchte Zusammensetzung in Form von
Liposomen vor. Hierfür reicht es nicht aus, wenn sich die Liposomen erst nach der
Applikation auf dem Auge mit den dort vorhandenen Lipiden ausbilden würden.
Vielmehr müssen die Liposomen bereits bei der Bereitstellung der
Zusammensetzung vorhanden sein. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des
Patentanspruchs 1. Zum anderen erschließt sich dies dem Fachmann bei der
Berücksichtigung der Funktion des Vorliegens der Zusammensetzung in Form von
Liposomen. Denn das Streitpatent sieht gemäß Absatz [0034] die Verabreichung
der Wirkstoffzusammensetzung in Form von hydrophile Wirkstoffe verkapselnden
Liposomen ausdrücklich im Kontext zur Verbesserung der Applikation und der
Haltbarkeit der streitpatentgemäßen Zusammensetzung vor, weshalb auf die
Verwendung von Konservierungsmittel verzichtet werden kann.
In diesem Zusammenhang versteht das Streitpatent gemäß Absatz [0034] unter
dem Begriff "Haltbarkeit" eine Konservierung im Sinne einer Haltbarmachung bzw.
Stabilisierung während der Lagerung und nach dem Anbruch der
Verpackungseinheit bei der erstmaligen Benutzung (vgl. auch MB10 S. 19 Abs. 2).
Die
Liposomen
haben
somit
unter
anderem
die Funktion
eines
Konservierungsmittels inne. Für ein Verständnis der Haltbarkeit im Sinne einer
Kontaktzeit oder Verweildauer der Zusammensetzung auf der Augenoberfläche
ergeben sich aus dem Streitpatent keine Anhaltspunkte.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Versuch 3 des Streitpatents, in dem
in einer klinischen Studie Patienten mit einer leichten bis mittleren Form der
Keratoconjunctivitis
sicca
erfolgreich mit
einer Ectoin
enthaltenden
Zusammensetzung behandelt wurden. Denn die Versuchsbeschreibung (vgl. MB3
Abs. [0043] bis [0048]) lässt es offen, ob die eingesetzte Ectoin-Zusammensetzung
in Form von Liposomen vorliegt oder nicht.
Die beanspruchte Zusammensetzung liegt also gemäß Merkmal 1.5 im Form von
Liposomen vor, wobei dem Fachmann aus seinem Fachwissen bewusst ist, dass
die Liposomen die Zusammensetzung mit den Wirkstoffen gemäß Merkmal 1.1
verkapseln, so dass sich diese aufgrund ihrer fachbekanntermaßen hohen
Wasserlöslichkeit in der wässrigen Phase im Innern der Liposomen befinden
müssen.
II.
Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, weil diese
nicht unzulässig erweitert und ausführbar offenbart ist. Zudem beruht sie auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
1. Die erteilte Anspruchsfassung ist infolge der Streichung der ursprünglich
offenbarten Formulierungsversuche nicht unzulässig erweitert.
Für den Schutzbereich eines Patents sind nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ allein die
Patentansprüche maßgeblich. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zwar
zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, aus ihnen kann sich aber kein
Schutzbereich ergeben, der von demjenigen abweichen würde, der sich aus dem
Inhalt der Patentansprüche unter Berücksichtigung von Beschreibung und
Zeichnungen ergibt (vgl. Schulte/Gräwe, PatG, 12. Aufl., § 14 Rn. 20 und 21). Dazu
kommt, dass - wie bereits zuvor unter Punkt I.5. ausgeführt - im vorliegenden Fall
zur Auslegung des geltenden Patentanspruchs 1 nicht zwingend die Versuche,
sondern die Absätze [0013] bis [0015] und [0034] der Beschreibung heranzuziehen
sind, deren Sinngehalt mit den Aussagen in der Beschreibung im Einklang steht.
Den Versuchen entnimmt der Fachmann dagegen lediglich, dass mit Ectoin die
Lipidschicht des Auges im Hinblick auf die Behandlung des trockenen Auges positiv
beeinflusst werden kann.
Außerdem ist es Sinn und Zweck des Patenterteilungsverfahrens patentfähige
Patentansprüche festzulegen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sich der
Schutzbereich von der ursprünglichen Anmeldung bis zu der erteilten Fassung
verändern kann. Eine Festlegung des Schutzbereichs erfolgt erst durch den
Erteilungsbeschluss und die Schutzwirkung eines Patents wird erst mit der
Veröffentlichung seiner Erteilung im Patentblatt wirksam (vgl. Benkard/Scharen
PatG, 12. Aufl., § 9 Rn. 58). Daher hat die Streichung der Formulierungsbeispiele
im Prüfungsverfahren zu keiner unzulässigen Erweiterung geführt.
2. Die streitpatentgemäße Lehre ist auch so deutlich und vollständig offenbart,
dass der Fachmann sie ausführen kann. Das Streitpatent enthält ausreichende
Angaben
zur Herstellung
und Verwendung
der
anspruchsgemäßen
Zusammensetzung auf dem Auge. Dem Fachmann sind sowohl Ectoin-haltige
Zusammensetzungen zur Behandlung von Augenerkrankungen als auch
Augenbehandlungsmittel in Form von Liposomen bekannt (vgl. E1 S. 1119, Eintrag
Nr. 67 299 HYLO®-PROTECT und E7 S. 1115, Eintrag Nr. 67 250 TEARS
AGAIN®), so dass es ihm ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare
Schwierigkeiten möglich
ist, die
im Patentanspruch 1 beanspruchte
Zusammensetzung anhand der Offenbarung des Streitpatents zu verwirklichen (vgl.
Schulte/Moufang PatG, 12. Aufl., § 34 Rn. 332). Zudem belegt das Streitpatent in
der klinischen Studie "Versuch 3" die prinzipielle therapeutische Wirkung einer
Ectoin-haltigen Zusammensetzung bei einer hyperevaporativen Keratoconjunctivitis
sicca (vgl. MB3 Abs. [0043] bis [0048]). Für den Nachweis der Wirksamkeit von
Ectoin spielt es dabei keine Rolle, ob die Ectoin-haltige Zusammensetzung in dieser
Studie gemäß Merkmal 1.5 in Form von Liposomen vorliegt oder nicht. Denn als
Nachweis für die Ausführbarkeit kommt es lediglich darauf an, dass im "Versuch 3“
die Behandlung von Ectoin im Vergleich zu einer Behandlung mit Hyaluronsäure
insgesamt von den Patienten als besser bewertet worden ist. Demgegenüber hat
die beweispflichtige Klägerin keine Belege für eine mangelnde Ausführbarkeit
vorgelegt.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
a) Unter Berücksichtigung der oben angeführten Aufgabe ist der Fachmann von
der E13 ausgegangen. Diese Druckschrift beschäftigt sich mit der Behandlung der
Fehlfunktion der Meibomdrüsen (= Meibomian Gland Dysfunction / MGD), einer der
Ursachen
für
die
streitpatentgemäße
Indikation
hyperevaporative
Keratoconjunctivitis sicca (vgl. E13 S. 2050 li. Sp. Abs. 1 Satz 1). Gemäß der E13
sind Phospholipid-Liposomen-Augensprays vorteilhaft bei der Verbesserung der
Anzeichen und Symptome von MGD und damit auch von hyperevaporativer
Keratoconjunctivitis sicca (vgl. E13 S. 2052 re. Sp. Abs. 4 und 5). Gemäß der
Referenz 43 der E13 handelt es sich bei diesen Phospholipid-Liposomen-
Augensprays um das kommerziell erhältliche liposomale Augenspray TEARS
AGAIN® (vgl. E3 S. 975 re. Sp. le. Abs. i.Vm. E7, Nr. 67 250, Z. 2 und Abs. "Zus.").
Ein Hinweis auf weitere Wirkstoffe, wie z.B. Ectoin oder Hydroxyectoin, fehlt in E13
allerdings. Daher bestand keine Veranlassung, ausgehend von E13 den
hydrophilen Wirkstoff Ectoin in die Liposomen der E13 zu verkapseln.
Diese Veranlassung hat der Fachmann auch nicht durch den Hinweis auf das
liposomale Augenspray TEARS AGAIN® erhalten. Denn dieses Augenspray weist
kein Ectoin, Hydroxyectoin und/oder Derivate dieser Verbindungen auf (vgl. E7
a.a.O.).
b) Dasselbe gilt, wenn E3, E8 oder E9 als Ausgangspunkt gewählt wird. Alle drei
Druckschriften offenbaren das liposomale Augenspray TEARS AGAIN® und
beschreiben die Behandlung des trockenen Auges (vgl. E3 S. 974 li. Sp. Abs. 1 und
2, S. 975 li. Sp. vorle. Abs. und re. Sp. le. Abs.; vgl. E8 S. 825 "Hintergrund" und
"Ziel", S. 827 re. Sp. "Methode", S. 826 li. Sp. le. Satz der Zusammenfassung,
S. 835 spaltenübergr. Abs.; vgl. E9 S. 55 Tab. 1 und Abb. 6, li. Sp. Abs. 2 Sätze 1
bis 2 und S. 55/56 seitenübergr. Abs., S. 58 mi. Sp. Kasten "Indikation" erster
Spiegelstrich). Einen Hinweis auf weitere Wirkstoffe, insbesondere auf einen
hydrophilen Wirkstoff wie Ectoin oder Hydroxyectoin, offenbaren diese
Druckschriften nicht.
c) Auch die E5 beschreibt ein liposomales Tränenersatzsystem. Gemäß E5
enthalten die Liposom-Zusammensetzungen Lipid-Vesikel aus hydrierten
Phosphatidylcholinen und quartäre Ammoniumsalzen wie Benzalkoniumchlorid,
daneben
Phosphatpuffer
und
viskositätserhöhende
Zusätze
wie
Hydroxyethylcellulose oder Polyvinylpyrolidon und werden zur Behandlung des
trockenen Auges verwendet (vgl. E5 Ansprüche 1, 4 bis 9 und 14). Ggf. können
Vitamin A bzw.
filmbildende Lipide als
lipophile Zusätze
im Bilayer der
Liposomenhülle eingelagert werden (vgl. E5 S. 8 Z. 11 bis 13 und S. 14 Z. 25 bis
28). Weitere Wirkstoffe und insbesondere hydrophile Wirkstoffe werden in der
Druckschrift nicht aufgezeigt. Damit bestand wiederum keine Veranlassung,
hydrophile Wirkstoffe und insbesondere Ectoin oder Hydroxyectoin als weitere
Wirkstoffe für das liposomale Augenbehandlungsmittel der E5 zu berücksichtigen.
Ob die E5 durch die Erwähnung der chronischen Blepharitis als Ursache für das
Trockene-Auge-Syndrom
auch
die Behandlung
der
hyperevaporative
Keratoconjunctivitis sicca in das Blickfeld des Fachmanns rückt (vgl. E5 S. 1 Z. 17
bis 24 i.V.m. BN27 S. 82/83 seitenübergr. Satz), kann daher dahingestellt bleiben.
Die Lehre der E10 geht nicht über die Lehre der E5 hinaus. Auch in dieser
Druckschrift wird eine Kombination von Liposomen und Vitamin A zur Behandlung
von Keratoconjunctivitis sicca offenbart (vgl. E10 S. 16 Zusammenfassung und mi.
Sp. Abs. 2). Weitere Wirkstoffe werden nicht angesprochen, so dass die Lehre der
E10 die medizinische Indikation der streitpatentgemäßen Zusammensetzung mit
den Merkmalen 1.1 bis 1.5 ebenfalls nicht nahelegt.
d) Einen weiteren geeigneten Ausgangspunkt könnte die E2b darstellen, die sich
ebenfalls mit der Behandlung von hyperevaporativer Keratoconjunctivitis sicca
aufgrund einer Fehlfunktion der Meibomdrüsen beschäftigt. Hierzu schlägt die E2b
zwar Augentropfen mit Ectoin zur Behandlung des trockenen Auges vor (vgl. E2b
S. 2716 Abstract 2., 3. und le. Satz, S. 2717 spaltenübergr. Abs., S. 2726 vorle. und
le. Satz vor "Conclusions" sowie 1. Satz nach "Conclusions"). Damit offenbart die
E2b allerdings nur die Merkmale 1.1 bis 1.4. Die Möglichkeit der Formulierung einer
Ectoin-enthaltenden Zusammensetzung in Form von Liposomen gemäß Merkmal
1.5 oder allgemein die Verwendung von liposomalen Augenbehandlungsmitteln ist
dieser Druckschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Fachmann hatte somit keinen
Anlass, eine Ectoin-haltige Zusammensetzung in liposomaler Form in Betracht zu
ziehen.
Diese Anregung erhält er auch nicht aus der E13. Diese Druckschrift betrifft zwar
wie unter
II.3.a) aufgezeigt
liposomale Augensprays zur Behandlung der
hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca, lehrt aber nicht die Verwendung von
hydrophilen Wirkstoffen wie Ectoin oder Hydroxyectoin. Der Fachmann hatte somit
keine Veranlassung, diese beiden Druckschriften zu kombinieren, zumal er mit
seinem Fachwissen zu Liposomen davon ausgehen musste, dass die hydrophile
Ectoin-haltige Zusammensetzung der E2b im Inneren der Liposomen der E13
eingekapselt wird und damit nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht sichergestellt
war, dass das Ectoin als Wirkstoff zur Verfügung steht. Hierzu fehlt ein
entsprechender Hinweis im Stand der Technik.
e) Die von der Klägerin als Ausgangspunkt angeführte und im vorterminlichen
Hinweis als Ausgangspunkt diskutierte Druckschrift E1 stellt keinen geeigneten
Ausgangspunkt dar und ist vielmehr fernerliegend, da ihr nicht nur Hinweise auf eine
Keratoconjunctivitis sicca in Verbindung mit einer Fehlfunktion der Meibomdrüsen,
sondern auch die Verwendung von Ectoin in Form von Liposomen gemäß den
Merkmalen 1.3 und 1.5 fehlen. Denn die E1 offenbart lediglich eine wässrige Ectoinhaltige Zusammensetzung zur Befeuchtung trockener Augen und zur Stabilisierung
des Tränenfilms (vgl. E1 Abs. "Zus." und Anw."). Sie betrifft damit insbesondere die
Behandlung der hyposekretorischen Form der Keratoconjunctivitis sicca, bei der es
aufgrund einer Fehlfunktion der Tränendrüsen Störungen bei der Tränenproduktion
oder in der Zusammensetzung des Tränenfilms gibt (vgl. MB3 Abs. [0002]). Einen
Hinweis auf die streitpatentgemäße Form der Keratoconjunctivitis sicca, die das
Streitpatent explizit von der hyposekretorischen (= hypovoläme) Form der
Keratoconjunctivitis sicca unterscheidet (vgl. MB3 Abs. [0003] und [0014]) und auf
eine Verwendung von Ectoin in liposomaler Form gibt die E1 nicht. Der Fachmann
war daher weder motiviert, diese Druckschrift als Ausgangspunkt zur Lösung der
streitpatentgemäßen Aufgabe heranzuziehen noch die Lehre dieser Druckschrift mit
Druckschriften zu kombinieren, die sich mit einer Keratoconjunctivitis sicca aufgrund
einer Fehlfunktion der Meibomdrüsen oder mit Ectoin in liposomaler Form
beschäftigen.
An dieser Beurteilung ändert auch der explizite Hinweis auf HYLO®-PROTECT im
Absatz [0011] des Streitpatents nichts. Zum einen weist das Streitpatent in diesem
Absatz ausdrücklich darauf hin, dass dieses Produkt zur Befeuchtung trockener
Augen und nicht speziell zur Behebung von Problemen verwendet wird, die auf eine
Fehlfunktion der Meibom-Drüsen zurückzuführen sind. Zum anderen liegt die
Ectoin-haltige Zusammensetzung
in HYLO®-PROTECT nicht
in Form von
Liposomen vor, worauf das Streitpatent ebenfalls hinweist. Damit erhält der
Fachmann durch den Hinweis auf HYLO®-PROTECT in der Beschreibung des
Streitpatents keine Motivation, sich bei der Lösungssuche näher mit diesem Produkt
zu beschäftigen.
Im Übrigen kann der Einwand, dass die beiden Formen der hyperevaporativen
Keratoconjunctivitis sicca nicht gut unterscheidbar seien, weshalb zwangsläufig bei
einer Behandlung der hypovolämen Form auch die hyperevaporative Form der
Keratoconjunctivitis sicca behandelt werde, so dass E1 den Streitgegenstand schon
aus diesem Grund nahelege, nicht durchgreifen. Zwar mag in der E13 angegeben
sein, dass beide Formen der Keratoconjunctivitis sicca schwierig zu unterscheiden
seien (vgl. E13 S. 2051 re. Sp. Abs. 2 Satz 2), allerdings waren dem Fachmann zum
Prioritätstag einschlägige Methoden zur differenzierenden Diagnose beider Formen
bekannt, wie der Parteisachverständige Geerling überzeugend und im Übrigen
unbestritten ausgeführt hat (vgl. BN20 S. 3/4 "Frage 4: Kann das evaporative
trockene Auge gezielt diagnostiziert werden?"). Zudem werden
im
streitpatentgemäßen Versuch 3 mit dem Schweregrad gemäß Dry Eye Work Shop
(DEWS) und der Tear break-up time (TBUT) zwei Parameter zur Klassifikation von
Patienten mit streitpatentgemäßen Krankheitsbild angegeben. Der Fachmann hat
somit keine Schwierigkeiten, die in E1 behandelte Form der Keratoconjunctivitis
sicca von der streitpatentgemäßen hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca zu
unterscheiden, so dass die E1 auch nicht implizit eine Anregung zur Behandlung
der hyperevaporativen Keratoconjunctivitis sicca mit einer Ectoin-haltigen
Zusammensetzung aufzeigt.
4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auf die Hilfsanträge der Beklagten nicht
mehr einzugehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassene Rechtsanwältin oder Patentanwältin als Bevollmächtigte oder einen in
der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Schramm
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. Freudenreich
Streif
Bundespatentgericht
3 Ni 5/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Oktober 2025
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle