Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 30.10.2025 – 14 W (pat) 14/20
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:301025B14Wpat14.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 14/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:301025B14Wpat14.20.0
betreffend das Patent 10 2014 101 519
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Oktober 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Otten-
Dünnweber, der Richterin Dr. Münzberg sowie der Richter Dr. Jäger und Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem in der Anhörung vom 12. Februar 2020 gefassten Beschluss hat die
Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent
10 2014 101 519 mit der Bezeichnung "Trockenmischung zur Herstellung einer
Spachtelmasse, eine Spachtelmasse sowie ein Verfahren zur Herstellung einer
ausgehärteten Spachtelmasse" im erteilten Umfang aufrechterhalten.
Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1, 7 und 8 lauten:
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass
die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie
ausführen könne. Zudem seien die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche
1 bis 8 neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Beurteilung
der Patentfähigkeit hat sie die Entgegenhaltungen
E1
E2
E3
E4
E5
E6
DE10 2005 010 307 A1,
DE 34 33 543 A1,
WO 2009/006428 A2,
EP 2 583 954 A1,
EP 1 238 958 A1,
DE 101 23 938 A1,
E7
Nelson, E.B. (Ed.), "well cementing", "Developments in
Petroleum Science, 28", Elsevier, Amsterdam u.a., 1990, S.
3-13, 3-14, 3-16, 3-17, 3-33, 9-10, 9-11, 3-36,
E8
Brockhaus, Die Enzyklpädie in vierundzwandig Bänden, 16.
Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, S. 720,
E9
E10
E11
E12
E13
E14
E15
E16
E17
E18
Stichwort: "Perlit"
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Perlit", 3 Seiten
Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 11.
Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, Stichworte:
"Kalk" und "Kohlensaurer Kalk",
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumhydroxid", 4 Seiten
Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 4.
Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, S. 368,
Stichwort: "Celluloseäther",
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Methylcellulose", 4 Seiten
Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 4.
Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, Stichwort:
"Kalkstein",
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Zement", 9 Seiten
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumcarbonat", 8 Seiten
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Celluloseether", 3 Seiten
A….,
Eidesstattliche
Versicherung
vom
23.
August 2019, 2 Seiten mit 1 Seite Anlage,
E19
K…, Eidesstattliche Versicherung vom 28. August 2019,
2 Seiten mit 8 Seiten Anlagen,
E20
Decaperl/Dicalite Management Group – Microspheres,
Firmeninformation: "Functional Fillers: Microspheres", ohne
Datum, 4 Seiten, https://www.dicalite.com/dicaperl/perliteproducts/microspheres/,
E21
E22
EP 924 341 A1,
WO 2012/087776 A1,
E23
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Sphäre", 3 Seiten
berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden, der
zur Stütze seines Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten
Dokumente verweist:
E24
Internetauszug: https://www.hausjournal.net/spachtelmas-
E25
E26
E27
E28
E29
E30
E31
E32
E33
E34
E35
E36
E37
E38
E39
E40
E41
se- wand-verputzen, 2 Seiten,
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Sphäre", 3 Seiten
K1…
GmbH,
Firmenschrift
"Volite®", 2023, 7 Seiten,
US 3,961,978,
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calcit", 11 Seiten,
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumcarbonat", 13 Seiten,
Wayback-Machine (www.archive.org), Wikipedia-Auszug,
Stichwort "Calciumhydroxid", Stand 2013, 4 Seiten,
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Gesteinskörnung", 6 Seiten,
BASF SE, Technisches Merkblatt "Styropor® F 95 E", Januar
2022, 3 Seiten,
DE 34 33 543 C2,
CH 601 131,
DE-OS 24 49 385,
"FRIESS Putzrakel / Flächenspachtel 600 mm", ohne Datum,
3 Seiten,
DE 102 33 833 A1,
EP 0 884 291 B1,
EP 1 593 659 A1,
deutsche Übersetzung der E39,
EP 1 593 659 B1,
E42
E43
E44
DE 60 2004 010 235 T2 (deutsche Übersetzung der E41),
dict.cc-Auszug, Stichwort: "enduit", 1 Seite,
SILBRICO, Produktdatenblatt "sil-cell", ohne Datum, 2
Seiten,
E45
bau-welt.de (CPZ-Verlag): "Mörtel richtig anmischen", 2023,
11 Seiten,
E46
E47
Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Methylcellulose", 7 Seiten,
"Zementarten nach DIN EN 197-1 …",
tabellarische
Zusammenstellung, 1 Seite
Der Einsprechende und Beschwerdeführer beantragt zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Patentabteilung 45 vom 12. Februar 2020
aufzuheben und das Patent DE 10 2014 101 519 in vollem Umfang zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt zuletzt sinngemäß,
1. die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der eingetragenen
Fassung aufrechtzuerhalten,
2. hilfsweise, das Patent DE 10 2014 101 519 mit den Anspruchssätzen
der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025,
im Übrigen wie eingetragen beschränkt aufrechtzuerhalten.
In dem jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 sind dabei schrittweise
die jeweiligen Merkmale aus dem Kennzeichen der erteilten Unteransprüche 2 bis
6 aufgenommen worden. Wegen des genauen Wortlauts der Unteransprüche 2 bis
6 und der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die ursprünglich von beiden Verfahrensbeteiligten beantragte Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung wurde von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 1. Juli
2025 und von dem Einsprechenden mit Schriftsatz vom 30. September 2025
zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Einsprechenden (§ 73 PatG) bleibt in der Sache
ohne Erfolg, da sich die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 und mit dieser
die Spachtelmasse des Patentanspruchs 7 und das Verfahren zur Herstellung einer
ausgehärteten Spachtelmasse nach Patentanspruch 8 als patentfähig erweisen.
1. Die streitpatentgemäße Erfindung betrifft eine mit Wasser anmachbare
Trockenmischung zur Herstellung einer Spachtelmasse, eine Spachtelmasse in
Form einer solchen mit Wasser angemachten Trockenmischung sowie ein
Verfahren zur Herstellung einer ausgehärteten Spachtelmasse (vgl.
Streitpatent (nachfolgend kurz SP genannt)
DE 10 2014 101 519 B4
Abs. [0001], Patentansprüche 1, 7 und 8). Derartige aus dem Bauwesen bekannte
Spachtel- und Feinspachtelmassen hätten den Nachteil, dass sie einen hohen Anteil
an brennbaren Substanzen aufwiesen, die dadurch nicht den Anforderungen der
Baustoffklassen A2 – s1 d0 oder A1 gemäß DIN EN 13501-1:2010-01 entsprächen.
Alternative Spachtelmassen auf Basis von mineralischen Bindemitteln hätten zwar
eine geringere Brennbarkeit, seien aber wegen der hohen Dichte schwer auftragbar
und wiesen eine geringere Geschmeidigkeit auf, so dass mit diesen
Spachtelmassen keine Oberflächen höchster Güte erstellbar seien (vgl. SP Abs.
[0002] bis [0006]).
2. Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine
Spachtelmasse zur Verfügung zu stellen, die eine geringe Brennbarkeit aufweist
und insbesondere zumindest der Baustoffklasse A2-s1 d0 oder auch A1 gemäß DIN
EN 13501-1: 2010-01 unterfällt sowie eine möglichst geringe Rohstoffdichte, eine
hohe Geschmeidigkeit und gute Glattschleifeigenschaften besitzt (vgl. SP Abs.
[0009] bis [0011]). Ferner soll ein Verfahren zur Herstellung einer Spachtelmasse
unter Verwendung der patentgemäßen Trockenmischung bereitgestellt werden (vgl.
SP, Abs. [0012])
3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Trockenmischung nach Patentanspruch
1, die Spachtelmasse nach Patentanspruch 7 und das Verfahren zur Herstellung
einer ausgehärteten Spachtelmasse nach Patentanspruch 8.
Die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 weist dabei folgende Merkmale auf:
M1
Mit Wasser anmachbare Trockenmischung zur Herstellung einer
Spachtelmasse, die aus den folgenden Komponenten besteht:
M1.1
Portlandzement
M1.2
Kalksteinmehl
10 bis 40 %
30 bis 55 %
M1.3
Hydrophobierte Mikrosphären aus Perlit
5 bis 30 %
M1.4
Calciumhydroxid
M1.5 Methylcellulose
M1.6
Dispersionspulver
M1.7
Porenbildner
M1.8
Hydrophobierungsmittel
M1.9
Cellulosefasern
M1.10 weitere Komponenten
5 bis 15 %
0,1 bis 1 %
0 bis 6 %
0 bis 1 %
0 bis 1 %
0 bis 1 %
0 bis 5 %
4. Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der
Bauchemie, der mit der Entwicklung und Herstellung von Spachtelmassen befasst
und vertraut ist.
5. Einige Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung:
a) Mit der Formulierung "zur Herstellung" im Merkmal M1 wird eine Zweckangabe
beansprucht. Nach geltender BGH-Rechtsprechung definieren Zweck- und
Funktionsangaben in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelmäßig dahin,
neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so
ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck
verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin
objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu
erfüllen (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., 2023, § 34 Rn. 231; BGH, Urt. v. 12.
Dezember 2023, X ZR 127/21, GRUR 2024, 674, Ls 1, Rn 27 −Trägerelement
m.w.N.). Übertragen auf das vorliegende Merkmal M1 bedeutet dies, dass die
beanspruchte Trockenmischung zum Zweck der Herstellung einer Spachtelmasse
geeignet sein muss.
Unter Spachtelmasse versteht das Streitpatent eine pastöse, aushärtbare Masse,
die auf einen Untergrund auftragbar ist. Nach der Aushärtung bildet diese eine
glattschleifbare Oberfläche auf dem Untergrund. Sie dient zum Ausgleichen von
Unebenheiten des Untergrunds und zur Überbrückung von Fugen, um ebene
Oberflächen zu schaffen (vgl. SP Abs. [0002] und [0003]). Desweiteren gibt es
Feinspachtelmassen, die ausschließlich sehr feinteilige, pulverförmige Feststoffe
umfassen (vgl. SP Abs. [0004]). Diese sind zwar vom Patentanspruch 1 umfasst,
der aber nicht auf diese beschränkt ist.
Auf eine vermeintliche Unterscheidung von Spachtelmassen und Putzmörteln in der
Fachwelt kommt es vorliegend bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht an, da
sich die Trockenmasse des Patentanspruchs 1 – wie im Folgenden dargelegt –
bereits unabhängig von dieser Unterscheidung als patentfähig erweist.
b) Gemäß den Ausführungen im Streitpatent besteht das im Merkmal M1.3
beanspruchte Perlit aus Aluminiumsilikat (vgl. SP Abs. [0030]). Bei den Perlit-
Mikrosphären handelt es sich dabei um hohle Mikrokugeln, die einen Durchmesser
im Bereich von üblicherweise 1 bis 1000 Mikrometer haben (vgl. SP Abs. [0028]).
Die Herstellung derartiger Mikrosphären ist bekannt und beispielsweise in US
3,961,978 beschrieben (vgl. SP Abs. [0029]).
Der rein semantisch begründeten Auslegung des Einsprechenden, dass auch Perlit-
Vollkugeln ohne Hohlraum unter die streitpatentgemäßen Mikrosphären fallen
würden, kann nicht gefolgt werden. Denn gemäß der BGH-Rechtsprechung
Spannschraube
ist nicht die sprachliche oder
logisch-wissenschaftliche
Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe entscheidend, sondern
das fachmännische Verständnis. Dabei stellen Patentschriften im Hinblick auf die
dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Letztlich ist der aus
der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom
02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, Ls. 1 und 2 – Spannschraube).
Vorliegend mag zwar sprachlich unter einer Sphäre auch eine Vollkugel zu
verstehen sein. Da aber das Streitpatent eindeutig eine Mikrosphäre als Hohlkugel
definiert, können streitpatentgemäß die Perlit-Mikrosphären nur als Perlit-
Hohlkugeln im Mikrometerbereich verstanden werden.
Auch gibt es keinen Widerspruch zwischen den Ausführungen in den Absätzen
[0029] und [0031]. Denn sowohl der Hinweis auf das Herstellungsverfahren in der
US-Schrift 3,961,978 als auch das Perlit-Handelsprodukt der Marke VOLITE® sind
explizit nur als beispielhaft angegeben, so dass der Fachmann dem Streitpatent
keinesfalls entnimmt, dass die Perlit-Handelsprodukte aus Absatz
[0031]
zwangsläufig nach dem in der US-Druckschrift offenbarten Herstellungsverfahren
synthetisiert werden.
c) Die Merkmale M1.6 bis M1.10 stellen fakultative Merkmale dar, weil deren
Gehalt auch 0 % sein kann. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des erteilten
Patentanspruchs 1 kommt es daher nur auf die Merkmale M1 bis M1.5 an.
6. Die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
a) Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe ist der Fachmann von der
Druckschrift E2 ausgegangen, die sich wie das Streitpatent mit Trockenmischungen
beschäftigt, die mit Wasser zu spachtelfähigen Mörtelmassen anmachbar sind (vgl.
E2 Zusammenfassung, Anspruch 1 und S. 8 Beispiel v.a. Abs. 1). Die E2 offenbart
dazu eine als Grundputz bezeichnete Mörtelmasse, die die Komponenten
Portlandzement, Kalzit, Polystyrol und Perlite, Kalkhydrat sowie Methylcellulose
enthält (vgl. E2 Patentansprüche 1 und 7). Während sie Anteilsbereiche für die
Komponenten Portlandzement, Kalzit
(= Kalksteinmehl), Kalkhydrat
(=
Calciumhydroxid) und Methylcellulose aufzeigt, die mit den streitpatentgemäßen
Anteilsbereichen für diese Komponenten überlappen, ist dies für den Anteilsbereich
für Perlite nicht unmittelbar und eindeutig der Fall. Denn die E2 gibt nur für das
Gemisch aus Polystyrol und Perlite einen Anteilsbereich an und selbst der
Einsprechende kommt bei den Angaben aus dem Beispiel nur auf einen Perlite-
Gehalt unterhalb der streitpatentgemäß mindestens geforderten 5 % für Perlit.
Zudem wird in E2 Perlite als solches eingesetzt und nicht in hydrophobierter Form.
Auch
fehlen Angaben oder Hinweise, Perlite
in Form von Mikrosphären
einzusetzen. Schließlich überlappen zwar die Angaben in E2 zu dem Anteilsbereich
von Kalzit mit dem Anteilsbereich für Kalksteinmehl im Merkmal M1.2. Allerdings
liegt die Korngrößenverteilung für Kalzit gemäß Anspruch 4 der E2 im Bereich von
0 bis 3 mm und damit erheblich über der im Streitpatent angegebenen Obergrenze
für Kalksteinmehl von 0,063 mm. Es gibt in der E2 ebenfalls keinerlei Hinweise
darauf, Perlite in Form hydrophobierter Mikrosphären mit einem Mengenanteil von
5 bis 30 % gemäß Merkmal M1.3 sowie Kalzit als Mehl mit einer patentgemäßen
Korngröße unter 0,063 mm einzusetzen (vgl. SP, Abs. [0027]). Dazu motivieren
auch nicht die weiteren im Beschwerdeverfahren diskutierten Druckschriften E34,
E35 und E37 bis E42.
aa) Die beiden aus derselben Patentfamilie stammenden Druckschriften E34 und
E35 offenbaren eine als (trockenes) Rieselgut für einen Putz bezeichnete
Trockenmischung, die 37,5 bis 38,0 Gew.-% Weißzement (= Portlandzement), 4,5
bis 10 Gew.-% Jura-Steinmehl (= Kalksteinmehl), 2,0 bis 8,0 Gew.-% Perlit mit einer
Kornstärke von 0,2 bis 0,5 mm, 8,0 Gew.-% Kalkhydrat (= Calciumhydroxid) und 0,3
Gew.-% Methylcellulose enthält (vgl. E34 Anspruch 2 und Sp. 1 Z. 16 bis Z. 30; vgl.
E35 Anspruch 1 und S. 1 le. Abs.). Durch die Angabe des Perlits ohne weitere
Ausführungen dazu können diese beiden Druckschriften dem Fachmann keinen
Anlass geben, Perlit in Form hydrophobierter Mikrosphären gemäß Merkmal M1.3
heranzuziehen. Zudem lehrt diese Druckschrift einen erheblich niedrigeren Anteil
an Kalksteinmehl, als dieser im Merkmal M1.2 beansprucht wird.
bb) Die Entgegenhaltung E37 betrifft eine als Werkmörtel bezeichnete
Trockenmischung zur Herstellung von u.a. Spachtelmassen (vgl. Ansprüche 1, 17,
18 und Abs. [0062] und [0064]. Der Werkmörtel enthält dabei 10 bis 80 Gew.-%
eines anorganischen Bindemittels, bei dem es sich um Portlandzement und Kalk
handeln kann. Des Weiteren sind 15 bis 90 Gew.-% carbonatischer Mehle wie z.B.
natürliche Gesteinsmehle für die Trockenmischung vorgesehen (vgl. E37 Anspruch
2 und Abs. [0012] bis [0014]). Diese Druckschrift liegt bereits ferner, da sie weder
Calciumhydroxid/Kalkhydrat noch Methylcellulose als Zuschlagsstoffe aufzeigt.
Zudem offenbart die E37 keine Zugabe von Perlit. Der Fachmann hatte daher keine
Veranlassung, diese Druckschrift in Kombination mit der E2 zu berücksichtigen.
cc) Die Druckschrift E38 beschäftigt sich mit Spachtelmassen auf Basis von
hydraulischen Bindemitteln wie Portlandzement, Füllstoffen und geeigneter Zusätze
(vgl. E38 Abs. [0001], [0006] und Anspruch 1). Dabei enthält die Spachtelmasse
neben bis zu 45 Gew.-% Tonerdezement 0,1 bis 6 Gew.-% Portlandzement, 35 bis
85 Gew.-% Füllstoffe wie z.B. Kalksteinmehle und 0,1 bis 3 Gew.-%
Kalkhydrat/Calciumhydroxid (vgl. E38 Anspruch 1 iVm mit Abs. [0006]). Abgesehen
davon, ob die E38 Kalksteinmehle überhaupt als Füllstoffe für deren Lehre offenbart
(Kalksteinmehl ist zwar als Füllstoff beim Stand der Technik aufgezeigt, aber nicht
im Abs. [0015], wo einige gemäß E38 verwendbare Füllstoffe beispielhaft aufgezählt
sind), offenbart diese Druckschrift wie die E37 weder Methylcellulose noch Perlit als
Zuschlagsstoffe, so dass diese Druckschrift ebenfalls den Fachmann nicht zu einer
Kombination mit der E2 motiviert.
dd) Die europäische Offenlegungsschrift E39/E40 und die dazugehörige
Patentschrift E41/E42 betreffen eine Spachtelmasse zum Verfugen von
Gipskartonplatten (vgl. E40 und E42 jeweils Abs. [0001] und [0004]). Die
Spachtelmasse enthält 40 bis 60 % eines mineralischen Füllstoffs mit einem
Durchmesser d50 zwischen 5 und 20 Mikrometer, 5 bis 10 % hydrophoben
expandierten Perlit mit einem Durchmesser von 20 bis 100 Mikrometer und 4 bis 20
% eines Bindemittels (vgl. E40 Abs. [0016] sowie E42 Anspruch 1). Der Füllstoff ist
dabei bevorzugt Calciumcarbonat. Da gemäß E16 und E29 Calciumcarbonat
insbesondere
in Kalkstein, Kreide und Marmor vorkommt und der
Durchmesserbereich zwischen 5 und 20 Mikrometer eindeutig unterhalb der im
Streitpatent angegebenen Obergrenze von kleiner 0,063 mm für Gesteinsmehle
liegt (vgl. SP, Abs. [0027]), berücksichtigt der Fachmann Kalksteinmehl gemäß
Merkmal M1.2 als Lehre dieser Druckschriften. Auch das Merkmal M1.3 ist in
E39/E40 sowie E41/E42 offenbart. Denn zum einen ist als durchschnittlicher
Durchmesser 20 bis 100 Mikrometer angegeben, weshalb glaubhaft davon
ausgegangen werden kann, dass die Korngröße des expandierten hydrophobierten
Perlits nicht über 1000 Mikrometer liegt (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0028]). Zudem
offenbaren E40 und E42 jeweils als Beispiel für ein verwendbares Perlit Sil Cell®
(vgl. E40 Abs.
[0021] und E42 Abs.
[0024]), das gemäß dem ohne
Veröffentlichungsdatum vorgelegten, von der Patentinhaberin aber nicht als
nachveröffentlicht angegriffenen Datenblatt E44 sowohl den streitpatentgemäßen
Begriff Mikrosphären verwendet als auch als Obergrenze für die Partikelgröße 300
Mikrometer angibt (vgl. aaO S. 1 Überschrift und S. 2 Tabelle oben vorle. Zeile). Als
Bindemittel können übliche mit wässrigen Phasen dispergierbare Bindemittel
verwendet werden, wobei in beiden Familienmitgliedern beispielhaft andere
Bindemittel aufgezeigt werden als der im Streitpatent als Bindemittel eingesetzte
Portlandzement gemäß Merkmal M1.1 (vgl. SP, PA1 i.V.m. Abs. [0021], [0022]; vgl.
E40 Abs. [0022] und Beispiele ab Abs. [0047] sowie E42 Abs. [0025] und Beispiele
ab Abs. [0050]). Damit unterscheidet sich die Lehre der E39/E40 und E41/E42 von
der streitpatentgemäßen Trockenmischung dadurch, dass weder Portlandzement
gemäß Merkmal M1.1 noch Calciumhydroxid und Methylcellulose nach den
Merkmalen M1.4 und M1.5 in der Spachtelmasse enthalten sind, weshalb diese
Druckschriften fernerliegen und allenfalls als Hinweis darauf gesehen werden
können, dass hydrophobierte Mikrosphären aus Perlit
in Spachtelmassen
eingesetzt werden können.
Daran ändert auch die Argumentation des Einsprechenden nichts, dass in E34/E35
Kalkhydrat/Calciumhydroxid als Bindemittel in Kombination mit Portlandzement
vorgeschlagen wird. Denn zum einen gibt die E39/E40 und E41/E42 jeweils eine
Auswahl an Bindemitteln an, die der Fachmann zunächst berücksichtigt. Zum
anderen fehlt in diesen Druckschriften jeglicher Hinweis auf Portlandzement,
weshalb der Fachmann nicht motiviert ist, die Lehre der E34/E35 mit der Lehre
dieser Druckschriften zu kombinieren.
Auch der Vortrag des Einsprechenden zu Methylhydroxyethylcellulose kann nicht
durchgreifen. Die streitpatentgemäße Methylcellulose und Methylhydroxyethylcellulose sind zwei chemisch unterschiedliche Derivate von Cellulose, die der
Fachmann zwar beide als Wasserrückhaltemittel betrachtet, die er aber nicht
einfach bei der Offenbarung von einer der beiden Derivate mit dem anderen
austauscht oder das er in dieser Situation gleichsam mitliest und damit als implizit
offenbart ansieht.
ee) Der Fachmann konnte zwar bei seiner Lösungssuche auch von der E39/E40
oder E41/E42 ausgehen, da sich diese Druckschriften ebenfalls mit gut
auftragbaren und oberflächenbearbeitbaren Spachtelmassen beschäftigen, die im
Baubereich eingesetzt werden können (vgl. E40 Abs. [0007] bis [0014] sowie E42
Abs. [0010] bis [0017]). Allerdings besteht keine Veranlassung, die Lehre dieser
Druckschriften mit der Lehre von Druckschriften wie E38 oder E2 zu kombinieren,
die als Bindemittel Portlandzement und als weiteren Zusatzstoff Calciumhydroxid
gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.4 verwenden, beides grundlegende
Substanzen für die streitpatentgemäße Trockenmasse.
ff) Da die E39/E40 und E41/E42 Spachtelmassen auf der Basis von polymeren
Bindemitteln offenbaren, legen Sie auch nicht die Verwendung der in diesen
Druckschriften offenbarten hydrophobierten Perlit-Mikrosphären gemäß Merkmal
M1.3 nahe, da der Fachmann nicht motiviert ist, diesen speziellen Zuschlagsstoff
für Spachtelmassen, die auf einer anderen grundlegenden Zusammensetzung
basieren, in Betracht zu ziehen, zumal in E39/E40 und E41/E42 als spezieller Vorteil
der Perlit-Mikrosphären deren Eignung zum Einsatz bei einem Airless-
Auftragsverfahren aufgezeigt wird, das bei der streitpatentgemäßen Aufgabe keine
Rolle spielt (vgl. E40 Abs. [0021] und E42 Abs. [0024]).
b)
Im Übrigen legen auch die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen
Dokumente E1, E3 bis E6, E18, E19, E21 und E22 weder für sich noch in
Kombination mit den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften den
Gegenstand des Anspruchs 1 nahe. Es wird auf den angegriffenen
Einspruchsbeschluss
verwiesen,
insbesondere
auf
den
Abschnitt
"Zusammenfassung" (vgl. aaO S. 16 bis 18). Die dort dargelegten Gründe wurden
von der Einsprechenden nicht angegriffen und sind aus Sicht des Senats stichhaltig.
7. Die im Einspruchsverfahren vorgebrachten Widerrufsgründe mangelnde
Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit
wurden im angegriffenen Beschluss der Patentabteilung zutreffend entschieden. Es
wird wiederum auf die dortigen Ausführungen verwiesen (vgl. a.a.O. Abschnitt II.3
und II.4). Im Übrigen wurden diese Widerrufsgründe im Beschwerdeverfahren nicht
mehr aufgegriffen.
8. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungsformen der
Trockenmischung nach dem erteilten Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem
rechtsbeständig.
Dies gilt auch für die beiden nebengeordneten Patentansprüche 7 und 8, deren
Patentfähigkeit durch den Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1
begründet wird.
9. Die Durchführung der für den 28. Oktober 2025 anberaumten mündlichen
Verhandlung war nicht notwendig, nachdem beide Verfahrensbeteiligte ihre Anträge
auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt
haben, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen
werden.
III.
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Otten-Dünnweber
Münzberg
Jäger
Nielsen