Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 30.10.2025 – 14 W (pat) 14/20

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:301025B14Wpat14.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 14/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:301025B14Wpat14.20.0

betreffend das Patent 10 2014 101 519

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Oktober 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Otten-

Dünnweber, der Richterin Dr. Münzberg sowie der Richter Dr. Jäger und Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem in der Anhörung vom 12. Februar 2020 gefassten Beschluss hat die

Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent

10 2014 101 519 mit der Bezeichnung "Trockenmischung zur Herstellung einer

Spachtelmasse, eine Spachtelmasse sowie ein Verfahren zur Herstellung einer

ausgehärteten Spachtelmasse" im erteilten Umfang aufrechterhalten.

Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1, 7 und 8 lauten:

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass

die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie

ausführen könne. Zudem seien die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche

1 bis 8 neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Beurteilung

der Patentfähigkeit hat sie die Entgegenhaltungen

E1

E2

E3

E4

E5

E6

DE10 2005 010 307 A1,

DE 34 33 543 A1,

WO 2009/006428 A2,

EP 2 583 954 A1,

EP 1 238 958 A1,

DE 101 23 938 A1,

E7

Nelson, E.B. (Ed.), "well cementing", "Developments in

Petroleum Science, 28", Elsevier, Amsterdam u.a., 1990, S.

3-13, 3-14, 3-16, 3-17, 3-33, 9-10, 9-11, 3-36,

E8

Brockhaus, Die Enzyklpädie in vierundzwandig Bänden, 16.

Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, S. 720,

E9

E10

E11

E12

E13

E14

E15

E16

E17

E18

Stichwort: "Perlit"

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Perlit", 3 Seiten

Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 11.

Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, Stichworte:

"Kalk" und "Kohlensaurer Kalk",

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumhydroxid", 4 Seiten

Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 4.

Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, S. 368,

Stichwort: "Celluloseäther",

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Methylcellulose", 4 Seiten

Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 4.

Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, Stichwort:

"Kalkstein",

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Zement", 9 Seiten

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumcarbonat", 8 Seiten

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Celluloseether", 3 Seiten

A….,

Eidesstattliche

Versicherung

vom

23.

August 2019, 2 Seiten mit 1 Seite Anlage,

E19

K…, Eidesstattliche Versicherung vom 28. August 2019,

2 Seiten mit 8 Seiten Anlagen,

E20

Decaperl/Dicalite Management Group – Microspheres,

Firmeninformation: "Functional Fillers: Microspheres", ohne

Datum, 4 Seiten, https://www.dicalite.com/dicaperl/perliteproducts/microspheres/,

E21

E22

EP 924 341 A1,

WO 2012/087776 A1,

E23

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Sphäre", 3 Seiten

berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden, der

zur Stütze seines Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten

Dokumente verweist:

E24

Internetauszug: https://www.hausjournal.net/spachtelmas-

E25

E26

E27

E28

E29

E30

E31

E32

E33

E34

E35

E36

E37

E38

E39

E40

E41

se- wand-verputzen, 2 Seiten,

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Sphäre", 3 Seiten

K1…

GmbH,

Firmenschrift

"Volite®", 2023, 7 Seiten,

US 3,961,978,

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calcit", 11 Seiten,

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumcarbonat", 13 Seiten,

Wayback-Machine (www.archive.org), Wikipedia-Auszug,

Stichwort "Calciumhydroxid", Stand 2013, 4 Seiten,

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Gesteinskörnung", 6 Seiten,

BASF SE, Technisches Merkblatt "Styropor® F 95 E", Januar

2022, 3 Seiten,

DE 34 33 543 C2,

CH 601 131,

DE-OS 24 49 385,

"FRIESS Putzrakel / Flächenspachtel 600 mm", ohne Datum,

3 Seiten,

DE 102 33 833 A1,

EP 0 884 291 B1,

EP 1 593 659 A1,

deutsche Übersetzung der E39,

EP 1 593 659 B1,

E42

E43

E44

DE 60 2004 010 235 T2 (deutsche Übersetzung der E41),

dict.cc-Auszug, Stichwort: "enduit", 1 Seite,

SILBRICO, Produktdatenblatt "sil-cell", ohne Datum, 2

Seiten,

E45

bau-welt.de (CPZ-Verlag): "Mörtel richtig anmischen", 2023,

11 Seiten,

E46

E47

Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Methylcellulose", 7 Seiten,

"Zementarten nach DIN EN 197-1 …",

tabellarische

Zusammenstellung, 1 Seite

Der Einsprechende und Beschwerdeführer beantragt zuletzt sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung 45 vom 12. Februar 2020

aufzuheben und das Patent DE 10 2014 101 519 in vollem Umfang zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1. die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der eingetragenen

Fassung aufrechtzuerhalten,

2. hilfsweise, das Patent DE 10 2014 101 519 mit den Anspruchssätzen

der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025,

im Übrigen wie eingetragen beschränkt aufrechtzuerhalten.

In dem jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 sind dabei schrittweise

die jeweiligen Merkmale aus dem Kennzeichen der erteilten Unteransprüche 2 bis

6 aufgenommen worden. Wegen des genauen Wortlauts der Unteransprüche 2 bis

6 und der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die ursprünglich von beiden Verfahrensbeteiligten beantragte Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung wurde von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 1. Juli

2025 und von dem Einsprechenden mit Schriftsatz vom 30. September 2025

zurückgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Einsprechenden (§ 73 PatG) bleibt in der Sache

ohne Erfolg, da sich die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 und mit dieser

die Spachtelmasse des Patentanspruchs 7 und das Verfahren zur Herstellung einer

ausgehärteten Spachtelmasse nach Patentanspruch 8 als patentfähig erweisen.

1. Die streitpatentgemäße Erfindung betrifft eine mit Wasser anmachbare

Trockenmischung zur Herstellung einer Spachtelmasse, eine Spachtelmasse in

Form einer solchen mit Wasser angemachten Trockenmischung sowie ein

Verfahren zur Herstellung einer ausgehärteten Spachtelmasse (vgl.

Streitpatent (nachfolgend kurz SP genannt)

DE 10 2014 101 519 B4

Abs. [0001], Patentansprüche 1, 7 und 8). Derartige aus dem Bauwesen bekannte

Spachtel- und Feinspachtelmassen hätten den Nachteil, dass sie einen hohen Anteil

an brennbaren Substanzen aufwiesen, die dadurch nicht den Anforderungen der

Baustoffklassen A2 – s1 d0 oder A1 gemäß DIN EN 13501-1:2010-01 entsprächen.

Alternative Spachtelmassen auf Basis von mineralischen Bindemitteln hätten zwar

eine geringere Brennbarkeit, seien aber wegen der hohen Dichte schwer auftragbar

und wiesen eine geringere Geschmeidigkeit auf, so dass mit diesen

Spachtelmassen keine Oberflächen höchster Güte erstellbar seien (vgl. SP Abs.

[0002] bis [0006]).

2. Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine

Spachtelmasse zur Verfügung zu stellen, die eine geringe Brennbarkeit aufweist

und insbesondere zumindest der Baustoffklasse A2-s1 d0 oder auch A1 gemäß DIN

EN 13501-1: 2010-01 unterfällt sowie eine möglichst geringe Rohstoffdichte, eine

hohe Geschmeidigkeit und gute Glattschleifeigenschaften besitzt (vgl. SP Abs.

[0009] bis [0011]). Ferner soll ein Verfahren zur Herstellung einer Spachtelmasse

unter Verwendung der patentgemäßen Trockenmischung bereitgestellt werden (vgl.

SP, Abs. [0012])

3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Trockenmischung nach Patentanspruch

1, die Spachtelmasse nach Patentanspruch 7 und das Verfahren zur Herstellung

einer ausgehärteten Spachtelmasse nach Patentanspruch 8.

Die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 weist dabei folgende Merkmale auf:

M1

Mit Wasser anmachbare Trockenmischung zur Herstellung einer

Spachtelmasse, die aus den folgenden Komponenten besteht:

M1.1

Portlandzement

M1.2

Kalksteinmehl

10 bis 40 %

30 bis 55 %

M1.3

Hydrophobierte Mikrosphären aus Perlit

5 bis 30 %

M1.4

Calciumhydroxid

M1.5 Methylcellulose

M1.6

Dispersionspulver

M1.7

Porenbildner

M1.8

Hydrophobierungsmittel

M1.9

Cellulosefasern

M1.10 weitere Komponenten

5 bis 15 %

0,1 bis 1 %

0 bis 6 %

0 bis 1 %

0 bis 1 %

0 bis 1 %

0 bis 5 %

4. Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der

Bauchemie, der mit der Entwicklung und Herstellung von Spachtelmassen befasst

und vertraut ist.

5. Einige Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung:

a) Mit der Formulierung "zur Herstellung" im Merkmal M1 wird eine Zweckangabe

beansprucht. Nach geltender BGH-Rechtsprechung definieren Zweck- und

Funktionsangaben in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelmäßig dahin,

neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so

ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck

verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin

objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu

erfüllen (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., 2023, § 34 Rn. 231; BGH, Urt. v. 12.

Dezember 2023, X ZR 127/21, GRUR 2024, 674, Ls 1, Rn 27 −Trägerelement

m.w.N.). Übertragen auf das vorliegende Merkmal M1 bedeutet dies, dass die

beanspruchte Trockenmischung zum Zweck der Herstellung einer Spachtelmasse

geeignet sein muss.

Unter Spachtelmasse versteht das Streitpatent eine pastöse, aushärtbare Masse,

die auf einen Untergrund auftragbar ist. Nach der Aushärtung bildet diese eine

glattschleifbare Oberfläche auf dem Untergrund. Sie dient zum Ausgleichen von

Unebenheiten des Untergrunds und zur Überbrückung von Fugen, um ebene

Oberflächen zu schaffen (vgl. SP Abs. [0002] und [0003]). Desweiteren gibt es

Feinspachtelmassen, die ausschließlich sehr feinteilige, pulverförmige Feststoffe

umfassen (vgl. SP Abs. [0004]). Diese sind zwar vom Patentanspruch 1 umfasst,

der aber nicht auf diese beschränkt ist.

Auf eine vermeintliche Unterscheidung von Spachtelmassen und Putzmörteln in der

Fachwelt kommt es vorliegend bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht an, da

sich die Trockenmasse des Patentanspruchs 1 – wie im Folgenden dargelegt –

bereits unabhängig von dieser Unterscheidung als patentfähig erweist.

b) Gemäß den Ausführungen im Streitpatent besteht das im Merkmal M1.3

beanspruchte Perlit aus Aluminiumsilikat (vgl. SP Abs. [0030]). Bei den Perlit-

Mikrosphären handelt es sich dabei um hohle Mikrokugeln, die einen Durchmesser

im Bereich von üblicherweise 1 bis 1000 Mikrometer haben (vgl. SP Abs. [0028]).

Die Herstellung derartiger Mikrosphären ist bekannt und beispielsweise in US

3,961,978 beschrieben (vgl. SP Abs. [0029]).

Der rein semantisch begründeten Auslegung des Einsprechenden, dass auch Perlit-

Vollkugeln ohne Hohlraum unter die streitpatentgemäßen Mikrosphären fallen

würden, kann nicht gefolgt werden. Denn gemäß der BGH-Rechtsprechung

Spannschraube

ist nicht die sprachliche oder

logisch-wissenschaftliche

Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe entscheidend, sondern

das fachmännische Verständnis. Dabei stellen Patentschriften im Hinblick auf die

dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Letztlich ist der aus

der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom

02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, Ls. 1 und 2 – Spannschraube).

Vorliegend mag zwar sprachlich unter einer Sphäre auch eine Vollkugel zu

verstehen sein. Da aber das Streitpatent eindeutig eine Mikrosphäre als Hohlkugel

definiert, können streitpatentgemäß die Perlit-Mikrosphären nur als Perlit-

Hohlkugeln im Mikrometerbereich verstanden werden.

Auch gibt es keinen Widerspruch zwischen den Ausführungen in den Absätzen

[0029] und [0031]. Denn sowohl der Hinweis auf das Herstellungsverfahren in der

US-Schrift 3,961,978 als auch das Perlit-Handelsprodukt der Marke VOLITE® sind

explizit nur als beispielhaft angegeben, so dass der Fachmann dem Streitpatent

keinesfalls entnimmt, dass die Perlit-Handelsprodukte aus Absatz

[0031]

zwangsläufig nach dem in der US-Druckschrift offenbarten Herstellungsverfahren

synthetisiert werden.

c) Die Merkmale M1.6 bis M1.10 stellen fakultative Merkmale dar, weil deren

Gehalt auch 0 % sein kann. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des erteilten

Patentanspruchs 1 kommt es daher nur auf die Merkmale M1 bis M1.5 an.

6. Die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

a) Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe ist der Fachmann von der

Druckschrift E2 ausgegangen, die sich wie das Streitpatent mit Trockenmischungen

beschäftigt, die mit Wasser zu spachtelfähigen Mörtelmassen anmachbar sind (vgl.

E2 Zusammenfassung, Anspruch 1 und S. 8 Beispiel v.a. Abs. 1). Die E2 offenbart

dazu eine als Grundputz bezeichnete Mörtelmasse, die die Komponenten

Portlandzement, Kalzit, Polystyrol und Perlite, Kalkhydrat sowie Methylcellulose

enthält (vgl. E2 Patentansprüche 1 und 7). Während sie Anteilsbereiche für die

Komponenten Portlandzement, Kalzit

(= Kalksteinmehl), Kalkhydrat

(=

Calciumhydroxid) und Methylcellulose aufzeigt, die mit den streitpatentgemäßen

Anteilsbereichen für diese Komponenten überlappen, ist dies für den Anteilsbereich

für Perlite nicht unmittelbar und eindeutig der Fall. Denn die E2 gibt nur für das

Gemisch aus Polystyrol und Perlite einen Anteilsbereich an und selbst der

Einsprechende kommt bei den Angaben aus dem Beispiel nur auf einen Perlite-

Gehalt unterhalb der streitpatentgemäß mindestens geforderten 5 % für Perlit.

Zudem wird in E2 Perlite als solches eingesetzt und nicht in hydrophobierter Form.

Auch

fehlen Angaben oder Hinweise, Perlite

in Form von Mikrosphären

einzusetzen. Schließlich überlappen zwar die Angaben in E2 zu dem Anteilsbereich

von Kalzit mit dem Anteilsbereich für Kalksteinmehl im Merkmal M1.2. Allerdings

liegt die Korngrößenverteilung für Kalzit gemäß Anspruch 4 der E2 im Bereich von

0 bis 3 mm und damit erheblich über der im Streitpatent angegebenen Obergrenze

für Kalksteinmehl von 0,063 mm. Es gibt in der E2 ebenfalls keinerlei Hinweise

darauf, Perlite in Form hydrophobierter Mikrosphären mit einem Mengenanteil von

5 bis 30 % gemäß Merkmal M1.3 sowie Kalzit als Mehl mit einer patentgemäßen

Korngröße unter 0,063 mm einzusetzen (vgl. SP, Abs. [0027]). Dazu motivieren

auch nicht die weiteren im Beschwerdeverfahren diskutierten Druckschriften E34,

E35 und E37 bis E42.

aa) Die beiden aus derselben Patentfamilie stammenden Druckschriften E34 und

E35 offenbaren eine als (trockenes) Rieselgut für einen Putz bezeichnete

Trockenmischung, die 37,5 bis 38,0 Gew.-% Weißzement (= Portlandzement), 4,5

bis 10 Gew.-% Jura-Steinmehl (= Kalksteinmehl), 2,0 bis 8,0 Gew.-% Perlit mit einer

Kornstärke von 0,2 bis 0,5 mm, 8,0 Gew.-% Kalkhydrat (= Calciumhydroxid) und 0,3

Gew.-% Methylcellulose enthält (vgl. E34 Anspruch 2 und Sp. 1 Z. 16 bis Z. 30; vgl.

E35 Anspruch 1 und S. 1 le. Abs.). Durch die Angabe des Perlits ohne weitere

Ausführungen dazu können diese beiden Druckschriften dem Fachmann keinen

Anlass geben, Perlit in Form hydrophobierter Mikrosphären gemäß Merkmal M1.3

heranzuziehen. Zudem lehrt diese Druckschrift einen erheblich niedrigeren Anteil

an Kalksteinmehl, als dieser im Merkmal M1.2 beansprucht wird.

bb) Die Entgegenhaltung E37 betrifft eine als Werkmörtel bezeichnete

Trockenmischung zur Herstellung von u.a. Spachtelmassen (vgl. Ansprüche 1, 17,

18 und Abs. [0062] und [0064]. Der Werkmörtel enthält dabei 10 bis 80 Gew.-%

eines anorganischen Bindemittels, bei dem es sich um Portlandzement und Kalk

handeln kann. Des Weiteren sind 15 bis 90 Gew.-% carbonatischer Mehle wie z.B.

natürliche Gesteinsmehle für die Trockenmischung vorgesehen (vgl. E37 Anspruch

2 und Abs. [0012] bis [0014]). Diese Druckschrift liegt bereits ferner, da sie weder

Calciumhydroxid/Kalkhydrat noch Methylcellulose als Zuschlagsstoffe aufzeigt.

Zudem offenbart die E37 keine Zugabe von Perlit. Der Fachmann hatte daher keine

Veranlassung, diese Druckschrift in Kombination mit der E2 zu berücksichtigen.

cc) Die Druckschrift E38 beschäftigt sich mit Spachtelmassen auf Basis von

hydraulischen Bindemitteln wie Portlandzement, Füllstoffen und geeigneter Zusätze

(vgl. E38 Abs. [0001], [0006] und Anspruch 1). Dabei enthält die Spachtelmasse

neben bis zu 45 Gew.-% Tonerdezement 0,1 bis 6 Gew.-% Portlandzement, 35 bis

85 Gew.-% Füllstoffe wie z.B. Kalksteinmehle und 0,1 bis 3 Gew.-%

Kalkhydrat/Calciumhydroxid (vgl. E38 Anspruch 1 iVm mit Abs. [0006]). Abgesehen

davon, ob die E38 Kalksteinmehle überhaupt als Füllstoffe für deren Lehre offenbart

(Kalksteinmehl ist zwar als Füllstoff beim Stand der Technik aufgezeigt, aber nicht

im Abs. [0015], wo einige gemäß E38 verwendbare Füllstoffe beispielhaft aufgezählt

sind), offenbart diese Druckschrift wie die E37 weder Methylcellulose noch Perlit als

Zuschlagsstoffe, so dass diese Druckschrift ebenfalls den Fachmann nicht zu einer

Kombination mit der E2 motiviert.

dd) Die europäische Offenlegungsschrift E39/E40 und die dazugehörige

Patentschrift E41/E42 betreffen eine Spachtelmasse zum Verfugen von

Gipskartonplatten (vgl. E40 und E42 jeweils Abs. [0001] und [0004]). Die

Spachtelmasse enthält 40 bis 60 % eines mineralischen Füllstoffs mit einem

Durchmesser d50 zwischen 5 und 20 Mikrometer, 5 bis 10 % hydrophoben

expandierten Perlit mit einem Durchmesser von 20 bis 100 Mikrometer und 4 bis 20

% eines Bindemittels (vgl. E40 Abs. [0016] sowie E42 Anspruch 1). Der Füllstoff ist

dabei bevorzugt Calciumcarbonat. Da gemäß E16 und E29 Calciumcarbonat

insbesondere

in Kalkstein, Kreide und Marmor vorkommt und der

Durchmesserbereich zwischen 5 und 20 Mikrometer eindeutig unterhalb der im

Streitpatent angegebenen Obergrenze von kleiner 0,063 mm für Gesteinsmehle

liegt (vgl. SP, Abs. [0027]), berücksichtigt der Fachmann Kalksteinmehl gemäß

Merkmal M1.2 als Lehre dieser Druckschriften. Auch das Merkmal M1.3 ist in

E39/E40 sowie E41/E42 offenbart. Denn zum einen ist als durchschnittlicher

Durchmesser 20 bis 100 Mikrometer angegeben, weshalb glaubhaft davon

ausgegangen werden kann, dass die Korngröße des expandierten hydrophobierten

Perlits nicht über 1000 Mikrometer liegt (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0028]). Zudem

offenbaren E40 und E42 jeweils als Beispiel für ein verwendbares Perlit Sil Cell®

(vgl. E40 Abs.

[0021] und E42 Abs.

[0024]), das gemäß dem ohne

Veröffentlichungsdatum vorgelegten, von der Patentinhaberin aber nicht als

nachveröffentlicht angegriffenen Datenblatt E44 sowohl den streitpatentgemäßen

Begriff Mikrosphären verwendet als auch als Obergrenze für die Partikelgröße 300

Mikrometer angibt (vgl. aaO S. 1 Überschrift und S. 2 Tabelle oben vorle. Zeile). Als

Bindemittel können übliche mit wässrigen Phasen dispergierbare Bindemittel

verwendet werden, wobei in beiden Familienmitgliedern beispielhaft andere

Bindemittel aufgezeigt werden als der im Streitpatent als Bindemittel eingesetzte

Portlandzement gemäß Merkmal M1.1 (vgl. SP, PA1 i.V.m. Abs. [0021], [0022]; vgl.

E40 Abs. [0022] und Beispiele ab Abs. [0047] sowie E42 Abs. [0025] und Beispiele

ab Abs. [0050]). Damit unterscheidet sich die Lehre der E39/E40 und E41/E42 von

der streitpatentgemäßen Trockenmischung dadurch, dass weder Portlandzement

gemäß Merkmal M1.1 noch Calciumhydroxid und Methylcellulose nach den

Merkmalen M1.4 und M1.5 in der Spachtelmasse enthalten sind, weshalb diese

Druckschriften fernerliegen und allenfalls als Hinweis darauf gesehen werden

können, dass hydrophobierte Mikrosphären aus Perlit

in Spachtelmassen

eingesetzt werden können.

Daran ändert auch die Argumentation des Einsprechenden nichts, dass in E34/E35

Kalkhydrat/Calciumhydroxid als Bindemittel in Kombination mit Portlandzement

vorgeschlagen wird. Denn zum einen gibt die E39/E40 und E41/E42 jeweils eine

Auswahl an Bindemitteln an, die der Fachmann zunächst berücksichtigt. Zum

anderen fehlt in diesen Druckschriften jeglicher Hinweis auf Portlandzement,

weshalb der Fachmann nicht motiviert ist, die Lehre der E34/E35 mit der Lehre

dieser Druckschriften zu kombinieren.

Auch der Vortrag des Einsprechenden zu Methylhydroxyethylcellulose kann nicht

durchgreifen. Die streitpatentgemäße Methylcellulose und Methylhydroxyethylcellulose sind zwei chemisch unterschiedliche Derivate von Cellulose, die der

Fachmann zwar beide als Wasserrückhaltemittel betrachtet, die er aber nicht

einfach bei der Offenbarung von einer der beiden Derivate mit dem anderen

austauscht oder das er in dieser Situation gleichsam mitliest und damit als implizit

offenbart ansieht.

ee) Der Fachmann konnte zwar bei seiner Lösungssuche auch von der E39/E40

oder E41/E42 ausgehen, da sich diese Druckschriften ebenfalls mit gut

auftragbaren und oberflächenbearbeitbaren Spachtelmassen beschäftigen, die im

Baubereich eingesetzt werden können (vgl. E40 Abs. [0007] bis [0014] sowie E42

Abs. [0010] bis [0017]). Allerdings besteht keine Veranlassung, die Lehre dieser

Druckschriften mit der Lehre von Druckschriften wie E38 oder E2 zu kombinieren,

die als Bindemittel Portlandzement und als weiteren Zusatzstoff Calciumhydroxid

gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.4 verwenden, beides grundlegende

Substanzen für die streitpatentgemäße Trockenmasse.

ff) Da die E39/E40 und E41/E42 Spachtelmassen auf der Basis von polymeren

Bindemitteln offenbaren, legen Sie auch nicht die Verwendung der in diesen

Druckschriften offenbarten hydrophobierten Perlit-Mikrosphären gemäß Merkmal

M1.3 nahe, da der Fachmann nicht motiviert ist, diesen speziellen Zuschlagsstoff

für Spachtelmassen, die auf einer anderen grundlegenden Zusammensetzung

basieren, in Betracht zu ziehen, zumal in E39/E40 und E41/E42 als spezieller Vorteil

der Perlit-Mikrosphären deren Eignung zum Einsatz bei einem Airless-

Auftragsverfahren aufgezeigt wird, das bei der streitpatentgemäßen Aufgabe keine

Rolle spielt (vgl. E40 Abs. [0021] und E42 Abs. [0024]).

b)

Im Übrigen legen auch die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen

Dokumente E1, E3 bis E6, E18, E19, E21 und E22 weder für sich noch in

Kombination mit den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften den

Gegenstand des Anspruchs 1 nahe. Es wird auf den angegriffenen

Einspruchsbeschluss

verwiesen,

insbesondere

auf

den

Abschnitt

"Zusammenfassung" (vgl. aaO S. 16 bis 18). Die dort dargelegten Gründe wurden

von der Einsprechenden nicht angegriffen und sind aus Sicht des Senats stichhaltig.

7. Die im Einspruchsverfahren vorgebrachten Widerrufsgründe mangelnde

Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit

wurden im angegriffenen Beschluss der Patentabteilung zutreffend entschieden. Es

wird wiederum auf die dortigen Ausführungen verwiesen (vgl. a.a.O. Abschnitt II.3

und II.4). Im Übrigen wurden diese Widerrufsgründe im Beschwerdeverfahren nicht

mehr aufgegriffen.

8. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungsformen der

Trockenmischung nach dem erteilten Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem

rechtsbeständig.

Dies gilt auch für die beiden nebengeordneten Patentansprüche 7 und 8, deren

Patentfähigkeit durch den Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1

begründet wird.

9. Die Durchführung der für den 28. Oktober 2025 anberaumten mündlichen

Verhandlung war nicht notwendig, nachdem beide Verfahrensbeteiligte ihre Anträge

auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt

haben, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen

werden.

III.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht

verlängert werden.

Otten-Dünnweber

Münzberg

Jäger

Nielsen