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BPatG Beschluss vom 11.11.2025 – 11 W (pat) 9/22

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:111125B11Wpat9.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 9/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2015 000 329.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als

Vorsitzenden, der Richterin Dr.-Ing. Philipps sowie der Richter Dr. Poeppel und Dr.-

Ing. Huber beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:111125B11Wpat9.22.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2022

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag vom 4. Oktober 2022;

- Beschreibungsseiten 2, 2a, 5, 11 und 12 vom 22. Januar 2021;

Beschreibungsseiten 1, 3, 4, 6 bis 10 sowie 13 bis 18 vom 26. Juli 2016;

- Figuren 1A, 1B und 2 bis 6 vom 26. Juli 2016.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N des

Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die mit Einleitung der nationalen

Phase einer PCT-Anmeldung am 26. Juli 2016 anhängig gewordene

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren und System zum Anpassen der Zufuhr von Additiv zu einem

Abgasstrom“,

die auf einer am 6. August 2015 offengelegten internationalen Patentanmeldung

vom 29. Januar 2015 beruht, welche die Priorität der schwedischen

Patentanmeldung 1450098-7 (SE 1450098 A1) vom 31. Januar 2014 beansprucht,

zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat die Zurückweisung damit begründet, dass

ein Fachmann ausgehend vom Stand der Technik in naheliegender Weise zu dem

Gegenstand des Anspruchs 1 gelange. Insbesondere sei der Patentgegenstand

ausgehend von der Druckschrift D1 (DE 10 2009 012 093 A1) i. V. m. der Lehre der

Druckschrift D2 (DE 10 2008 040 377 A1) oder D4 (DE 10 2008 064 606 A1)

nahegelegt.

Die Prüfungsstelle hat zudem die Druckschrift D3 (DE 10 2007 040 439 A1)

berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss über die Zurückweisung wendet sich die am 23. Juni 2022

eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie tritt dem Beschluss unter Angabe

von Gründen entgegen und beantragt sinngemäß,

1. den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und

die Patenterteilung auf Basis des Hauptantrags vom 4. Oktober 2022 zu

beschließen,

2. hilfsweise das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags vom 4. Oktober

2022 zu erteilen:

Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags stimmt inhaltlich mit dem Hauptantrag vor

dem DPMA vom 2. Mai 2022 überein und wurde lediglich in eine einteilige Fassung

umformuliert.

Die unabhängigen Patentansprüche sind, soweit für die getroffene Entscheidung

von Belang, nachstehend wiedergegeben.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet in

gegliederter Fassung:

M1

Verfahren zum Korrigieren einer Zufuhr eines ersten Additivs zum

Behandeln eines durch Verbrennung in einem Verbrennungsmotor (101)

erzeugten Abgasstroms,

M2

wobei das erste Additiv dem Abgasstrom zugeführt wird,

M3

und wobei das erste Additiv zur Reduktion wenigstens eines ersten Stoffs

(NOx) verwendet wird, wobei das Verfahren in Verbindung mit der Korrektur

der Additivzufuhr die Schritte umfasst:

M4 - Reduzieren der Zufuhr des ersten Additivs zum Abgasstrom auf eine erste

Umwandlungsrate in Bezug auf die Reduktion des ersten Stoffs (NOx),

bevor eine Ansammlung des ersten Stoffs eingeleitet wird,

M5 - Feststellen, ob die erste Umwandlungsrate erreicht worden ist,

M6 - Einleiten, wenn festgestellt worden ist, dass die erste Umwandlungsrate

erreicht worden ist, einer ersten Ansammlung (N1) einer Menge des ersten

Stoffs (NOx) stromabwärts der Zufuhr des ersten Additivs,

M7 - Bestimmen, ob eine erste Arbeit (W1) vom Verbrennungsmotor (101)

während der Ansammlung (N1) des ersten Stoffs (NOx) verrichtet wurde,

M8 - Beenden der Ansammlung (N1) des ersten Stoffs (NOx), sobald die erste

Arbeit (W1) vom Verbrennungsmotor (101) verrichtet wurde, und

M9 - Korrigieren der Zufuhr des ersten Additivs auf Basis der ersten

Ansammlung (N1) des ersten Stoffs (NOx).

Der Patentanspruch 21 nach Hauptantrag lautet, ebenfalls in einteiliger Fassung

und mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:

M1a System zum Korrigieren der Zufuhr eines ersten Additivs zum Behandeln

eines durch Verbrennung in einem Verbrennungsmotor (101) erzeugten

Abgasstroms,

M2

wobei das erste Additiv dem Abgasstrom zugeführt wird

M3a

und zur Reduktion wenigstens eines im Abgasstrom vorhandenen ersten

Stoffs (NOx) verwendet wird, und wobei das System Elemente umfasst, die

in Verbindung mit der Korrektur der Additivzufuhr ausgebildet sind zum:

M4 - Reduzieren der Zufuhr des ersten Additivs zum Abgasstrom auf eine erste

Umwandlungsrate in Bezug auf die Reduktion des ersten Stoffs (NOx) bevor

eine Ansammlung des ersten Stoffs eingeleitet wird;

M5 - Feststellen, ob die erste Umwandlungsrate erreicht worden ist;

M6 - Einleiten einer ersten Ansammlung (N1) einer Menge des ersten Stoffs

(NOx) stromabwärts der Zufuhr des ersten Additivs, wenn festgestellt

worden ist, dass die erste Umwandlungsrate erreicht worden ist;

M7 - Bestimmen, ob eine erste Arbeit (W1) vom Verbrennungsmotor (101)

während der Ansammlung des ersten Stoffs (NOx) verrichtet wurde;

M8 - Beenden der Ansammlung des ersten Stoffs (NOx), sobald die erste Arbeit

(W1) vom Verbrennungsmotor (101) verrichtet wurde; und

M9 - Korrigieren der Zufuhr des ersten Additivs auf Basis der ersten

Ansammlung (N1) des ersten Stoffs (NOx).

Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche, des Hilfsantrags und der weiteren

Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 erweist sich als patentfähig.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Abgasreinigungssystem und ein Verfahren zum

Korrigieren der Zufuhr von Additiv zu einem Abgasstrom, insbesondere zur

Verringerung von Stickoxiden, die in Verbrennungsmotorabgasen enthalten sein

können.

Eine häufig verwendete Art von Katalysator, bei dem Additive zugeführt würden,

seien SCR- (Selective-Catalyst-Reduction-) Katalysatoren, die Ammoniak (NH3)

oder eine Verbindung, aus der Ammoniak erzeugt/gebildet werden könne, als

Additiv verwenden würden, um die Menge von Stickoxiden NOx im Abgasstrom zu

verringern. Das Additiv werde

in den vom Verbrennungsmotor erzeugten

Abgasstrom stromaufwärts vom Katalysator gespritzt (vgl. Absatz [0005] der

Offenlegungsschrift DE 11 2015 000 329 T5). Dabei sei entscheidend, dass das

Additiv im richtigen Verhältnis zum zu verringernden Stoff zugeführt werde, da

ansonsten die Gefahr bestünde, dass einzuhaltende Grenzwerte überschritten

würden (vgl. Absatz [0010]).

Die Gefahr von unerwünschten Emissionen könne durch Anpassen der Zufuhr von

Additiv, das heißt Bestimmen, ob die zugeführte Menge tatsächlich der erwarteten

Menge von zugeführtem Additiv entspricht, und bei Bedarf Korrigieren der Zufuhr

von Additiv, verringert werden (vgl. Absatz [0012]).

In Verbindung mit solch einer Anpassung und für die allgemeine Bestimmung des

Vorhandenseins von Stickoxiden im Abgasstrom könnten NOx-Sensoren verwendet

werden. NOx-Sensoren seien aber im Allgemeinen empfindlich auf Ammoniak, so

dass die ausgegebenen Sensorsignale das kombinierte Vorhandensein von

Stickoxiden (NOx) und Ammoniak (NH3) darstellten. Deshalb könne ausschließlich

auf Basis der ausgegebenen Signale nicht bestimmt werden, ob die Dosierung von

Ammoniak zu hoch oder zu niedrig sei (vgl. Absatz [0050]).

Bekanntermaßen würden Fahrzeuge normalerweise unter stark variablen

Bedingungen gefahren, so dass der Verbrennungsmotor in einer unbeständigen

und nicht gleichbleibenden Weise arbeite. Dies führe wiederum zu Schwierigkeiten

in Verbindung mit der Anpassung. Es bestünde daher Bedarf an einem Verfahren

zur Korrektur der Additivzufuhr, das unabhängig von der stark variierenden

Leistungsabgabe des Verbrennungsmotors ausgeführt werden könne (vgl. Abs.

[0014]).

Aufgabe der Erfindung sei es gemäß Absatz [0007], ein Verfahren zum Korrigieren

einer Zufuhr eines Additivs zum Behandeln eines durch Verbrennung in einem

Verbrennungsmotor erzeugten Abgasstroms bereitzustellen.

2.

Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann

ist ein

Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Brennkraftmaschinen mit mehrjähriger

Erfahrung auf dem Gebiet der Abgasnachbehandlung und insbesondere der

Reduzierung von Stickoxiden anzusehen.

3.

Einige Begriffe bedürfen der Erläuterung:

„Reduzieren der Zufuhr des ersten Additivs zum Abgasstrom auf eine erste

Umwandlungsrate in Bezug auf die Reduktion des ersten Stoffs“ gemäß Merkmal

M4 bringt zum Ausdruck, dass die Zufuhr des ersten Additivs verringert wird, bis

eine erste – beliebig gewählte (vgl. Abs. [0061]) - Umwandlungsrate des ersten

Stoffes erreicht wird. Die Zufuhr des ersten Additivs kann nicht im wortwörtlichen

Sinn auf eine Umwandlungsrate reduziert werden, da diese nur ein mittelbares

Ergebnis der katalytischen Umwandlung unter Einwirkung des Additivs ist.

Unter „Ansammlung des ersten Stoffes“ nach Merkmal M4 ist kein physikalisches,

also stoffliches Sammeln des ersten Stoffes gemeint (vgl. Absatz [0016]). Vielmehr

ist darunter die Aufsummierung einer Menge des ersten Stoffs an einer bestimmten

Position im Abgasstrang zu verstehen. Typischerweise erfolgt eine solche

Aufsummierung unter Verwendung von Sensorsignalen, wie Absatz [0015] weiter

erläutert.

Entsprechend ist unter „Einleiten einer ersten Ansammlung“ nach Merkmal M6 zu

verstehen, dass eine erste Aufsummierung begonnen wird.

4.

Die beanspruchte Verfahren zur Dosierung eines Reduktionsmittels in den

Abgasstrom eines Verbrennungsmotors ist patentfähig.

a) Das geltende Patentbegehren ist zweifelsohne zulässig, denn die Unterlagen

entsprechen, abgesehen von der Umformulierung in eine einteilige Fassung, der

zuletzt im Prüfungsverfahren verteidigten, zulässigen Fassung.

b) Das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist neu (§§ 1, 3

PatG). Die Druckschrift D1 richtet sich auf ein Verfahren zur Dosierung eines

Reduktionsmittels in den Abgasstrom eines Verbrennungsmotors zur Verringerung

von Schadstoffen in den ausgestoßenen Abgasen, insbesondere NOx, in einer

Abgasnachbehandlungsanlage mit einem SCR-Katalysator (vgl. Absatz [0019],

[0026]).

Zur Adaption der richtigen Dosiermenge schlägt die Druckschrift D1 vor, „für die

Ermittlung des Korrekturwertes in vorteilhafter Weise eine Unabhängigkeit von

stationären Betriebsbedingungen zu erhalten“ (vgl. Absatz [0032]) (Merkmale M1 –

M3).

Gemäß Absatz [0032] ist weiter vorgesehen, dass zur Ermittlung des Korrekturwerts

das Steuergerät der Anlage Messwerte eines Sensors für eine gewisse Dauer

aufsummiert, wobei die Aufsummierung solange erfolgt, bis ein vorgebbarer Wert

eines Betriebsparameters erreicht ist. Dieser Betriebsparameter kann die von der

Brennkraftmaschine verrichtete Arbeit sein (Merkmale M6 teilweise, d. h. ohne den

Einschub „wenn festgestellt worden ist, dass die erste Umwandlungsrate erreicht

worden ist,“ M7 – M9).

Die Druckschrift D1 offenbart demnach die Merkmale M1 bis M3 und M6 (teilweise)

bis M9, wie zutreffend sowohl die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss als

auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung festgestellt haben.

Die Druckschrift D1 enthält jedoch keine Angaben, wonach vor Beginn der

Aufsummierung die Zufuhr des ersten Additivs verringert wird, bis sich eine erste

Umwandlungsrate des ersten Stoffes, insbesondere NOx, einstellt bzw. diese

festgestellt wird (Merkmale M4 und M5).

Die Druckschrift D2 offenbart ein Verfahren zur Dosierung eines Reagenzmittels in

einen Abgaskanal eines Verbrennungsmotors, vgl. den Absatz [0012], welches zur

katalytischen Umsetzung von NOx in einem SCR-Katalysator benutzt wird

(Merkmale M1 bis M3). Das Verfahren weist ferner den Schritt auf, die Differenz

zwischen einer gemessenen und einer berechneten NOx-Konzentration stromab

des Katalysators zu bestimmen, vgl. Absatz [0053]. Übersteigt die Differenz einen

Differenzenschwellenwert, ist eine Adaption der Reagenzmittelzufuhr vorgesehen.

Diese wird, wie in den Absätzen [0054] und [0055] beschrieben durchgeführt, indem

durch eine Absenkung der Dosierrate des Reagenzmittels der Nennarbeitspunkt

des Katalysators (vgl. die Fig. 3; NOx-Umsatzrate) vom Nenn-Arbeitspunkt zum

Adaptionsarbeitspunkt verschoben wird. Wenn

festgestellt wird, dass der

Adaptionsarbeitspunkt erreicht ist (Merkmal M5), fährt das Verfahren gemäß der

Druckschrift D2 mit dem Schritt der kontinuierlichen Erhöhung der Dosierrate des

Reagenzmittels fort.

Das Einleiten einer ersten Sammlung einer Menge des ersten Stoffes stromabwärts

des

ersten Additivs wenn

das Erreichen

der Umwandlungsrate

(Addaptionsarbeitspunkt) festgestellt wird (Merkmal M6) ist in der Druckschrift D2

ebensowenig offenbart, wie die nachfolgenden Merkmale M7 bis M8, die die in

Merkmal M6 definierte Ansammlung ebenfalls bedingen.

Die

technische Lehre der Druckschrift D3 betrifft ein Betriebs- und

Diagnoseverfahren für ein einen SCR-Katalysator mit Ammoniakspeicherfähigkeit

aufweisendes SCR-Abgasnachbehandlungssystem einer Brennkraftmaschine,

siehe dort den Anspruch 1. Durch Zugabe von Ammoniak entsprechend einem

Füllstandsmodell wird im Betriebsmodus der Ammoniakfüllstand des SCR-

Katalysators wenigstens annähernd in einem vorgebbaren Sollwertbereich gehalten

wird (Merkmale M1 bis M3). Bei Überschreiten eines vorgebbaren ersten

Grenzwerts wird in einem Diagnoseverfahren die Harnstoffdosierrate erhöht.

Eine Reduzierung der Zufuhr der Harnstoffdosierrate zum Abgasstrom wird in der

Druckschrift D3 nicht beschrieben und nicht gezeigt (Merkmal M3)

Die Druckschrift D4 offenbart ein Verfahren für eine Funktionsanpassung einer

Abgasreinigungsvorrichtung

zur Reinigung

eines Abgasstroms

eines

Verbrennungsmotors mittels einer selektiven katalytischen Reduktion, vgl. den

Abnspruch 1 (Merkmale M1 bis M3). Eine Reduzierung der Zufuhr des ersten

Additivs zum Abgasstrom auf eine erste Umwandlungsrate in Bezug auf die

Reduktion des ersten Stoffs, bevor eine Ansammlung des ersten Stoffs eingeleitet

wird (Merkmal M4) und die Feststellung ob eine erste Umwandlungsrate erreicht

worden ist (Merkmal M5) offenbart die Druckschrift D4 jedoch nicht.

c) Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4

PatG).

Der Anmelderin ist darin zuzustimmen, dass keines der Dokumente D1 bis D4 den

Gegenstand von Anspruch 1 nahelegt.

Die Druckschrift D1 betrifft, wie zuvor ausgeführt, ein Verfahren zur Dosierung

eines ammoniakabspaltenden Reduktionsmittels

in den Abgasstrom eines

Verbrennungsmotors. Um Fehler oder Umwelteinflüsse zu korrigieren, müsse die

Menge an zugeführtem Reduktionsmittel adaptiert werden. Bedingt durch die große

Trägheit solcher Systeme, insbesondere der Sensoren, sei eine Überprüfung nur

bei Vorliegen stationärer Betriebsbedingungen der Brennkraftmaschine möglich

(vgl. Absätze [0018], [0022], [0024]).

Die Druckschrift D1 will folglich die objektive technische Aufgabe lösen, ein weniger

träges, fehleranfälliges Verfahren zu schaffen, um die Dosiermenge effizient und

zeitlich vorteilhaft an Änderungen anpassen zu können (vgl. Abs. [0025], [0038]).

Deshalb schlägt die Druckschrift D1 vor, anstelle stationärer Betriebsbedingungen

den

interessierenden Betriebsparametern Wertebereiche bzw. Klassen

zuzuweisen, innerhalb derer sich ein relevanter Betriebsparameter während einer

Durchführung des Verfahrens bewegen dürfe. Der jeweilige Betriebsparameter

innerhalb einer Klasse würde dabei als quasistationär angesehen (vgl. Absatz

[0034], [0046]). Dadurch könne signifikant häufiger als gemäß den bekannten

Verfahren eine Korrektur für die Additivdosierung ermittelt werden (vgl. Absatz

[0040], [0046]). Demgegenüber zielt die vorliegende Patentanmeldung darauf ab,

ein Korrekturverfahren vorzuschlagen, welches kontinuierlich Anpassungen

vornehmen und auch bei stark variierenden Leistungsabgaben eines Motors zu

einer genaueren Additivdosierung führen kann, ohne dass es stationärer oder

quasistationärer Betriebsbedingungen bedarf.

Die Prüfungsstelle war im Zurückweisungsbeschluss der Auffassung, dass

aufgrund strenger gewordener Abgasgrenzwerte Anlass bestanden habe, das

Verfahren nach der Druckschrift D1 zu verbessern. Dem Fachmann sei gut

bekannt, dass gängige Stickoxidsensoren hinsichtlich dem als Reduktionsmittel

verwendeten NH3 querempfindlich seien. Aus der nur zum Nachweis des

Fachwissens herangezogenen Druckschrift D4 sei das Fachwissen zu entnehmen,

die Dosierrate temporär abzusenken, um sicherzustellen, dass im Abgas kein NH3,

sondern ausschließlich NOx vorhanden sei. Aus diesem Grunde sei sowohl das

Merkmal M4 wie auch Merkmal M5 nahegelegt, da die niedrigere Dosierrate sich

zeitverzögert in der Umsetzungsrate äußere und vom Sensor detektiert werde.

Diese Auffassung hält der Überprüfung nicht stand. Die Problematik der

Querempfindlichkeit von NOx-Sensoren mag zwar dem Fachmann bekannt

gewesen sein, jedoch stellt sich diese Frage bei dem Verfahren nach der

Druckschrift D1 für den Fachmann erst gar nicht. Denn einerseits beschäftigt sich

die Druckschrift D1 gar nicht mit der Problematik der Querempfindlichkeit von NOx-

Sensoren, andererseits bietet sie gemäß Absatz [0019], [0032] und [0047] eine

Vielzahl von Sensoren zur Emissionsmessung, wie NOx-, NH3-, HNCO- und/oder

N2O-Sensoren, an. Somit besteht bereits durch geeignete Wahl der Sensoren die

Möglichkeit, Messungen so durchzuführen, dass keinerlei Unsicherheiten

hinsichtlich der NOx und/oder NH3-Emissionen zu befürchten sind. Es ist kein

Anlass ersichtlich, warum der Fachmann für die Durchführung des Verfahrens nach

der Druckschrift D1 die in den Merkmalen M4 und M5 beschriebenen Schritte

vorsehen sollte.

Auch unter Berücksichtigung der objektiv zu lösenden Aufgabe der Druckschrift D1,

ist keine Anregung erkennbar, warum der Fachmann die Druckschrift D4 überhaupt

heranziehen sollte. Diesbezüglich ist der Prüfungsstelle zuzustimmen, dass die in

der D4 beschriebene technische Lehre bei der Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit nicht zu berücksichtigen war.

Die Druckschrift D2 kann dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1

ebenfalls keine Anregung liefern, die zu einem Verfahren mit den Schritten M1 bis

M9 hätte führen können. Zutreffend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass

das in der Druckschrift D2 offenbarte Verfahren auf einem anderen Lösungsansatz

als das erfindungsgemäß beanspruchte Verfahren beruht. Es zielt darauf ab, den

Füllstand des Reagenzmittels in dem SCR-Katalysator auf einen vorgegebenen

Wert zu regeln (vgl. Absatz [0046], vorletzter Satz). Hierzu wird eine Differenz

zwischen einer berechneten und einer gemessenen NOx-Konzentration jeweils

stromabwärts des SCR-Katalysators ermittelt und dann mit einem Differenz-

Schwellenwert verglichen (vgl. Absatz [0012], erster Satz). Dagegen zielt das

erfindungsgemäßen Verfahren darauf ab, dieses zweigleisige Vorgehen, nämlich

Berechnung einer NOx-Konzentration einerseits und Messung der NOx-

Konzentration andererseits, zu vermeiden und anhand der erfindungsgemäßen

Verfahrensschritte nur durch einfach Messung der NOx-Konzentration die Korrektur

der Additivmenge vorzunehmen. Es ist nicht erkennbar, welche Veranlassung der

Fachmann haben könnte, die Druckschrift D2 heranzuziehen.

Auch die weiter abliegende Druckschrift D3 bietet keine allgemeine Veranlassung,

die den Fachmann in naheliegender Weise zum Patentgegenstand führen könnten.

d)

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ergibt sich damit in naheliegender

Weise weder aus einer der genannten Druckschriften allein, noch aus deren

Zusammenschau.

Die in den unabhängigen Patentansprüchen 19 – 22 beanspruchten Gegenstände

sind ebenfalls patentfähig (§§ 3, 4 PatG). Denn die vorstehenden Aussagen gelten

in analoger Weise auch für das Computerprogramm nach Anspruch 19 und das

Computerprogrammprodukt nach Anspruch 20, da diese alle Merkmale des

Anspruchs 1 umfassen. Sie gelten ebenso für das System nach Anspruch 21, das

die Merkmale des Anspruchs 1 entsprechend umfasst, und das Fahrzeug nach

Anspruch 22, das alle Merkmale des Anspruchs 21 umfasst.

Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des

Verfahrens nach Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem gewährbar.

e)

Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in dem

im Tenor genannten Umfang zu erteilen.

III.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Wiegele

Dr. Philipps

Dr. Poeppel

Dr. Huber