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BPatG Beschluss vom 11.11.2025 – 11 W (pat) 9/22
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:111125B11Wpat9.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 9/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2015 000 329.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als
Vorsitzenden, der Richterin Dr.-Ing. Philipps sowie der Richter Dr. Poeppel und Dr.-
Ing. Huber beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:111125B11Wpat9.22.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2022
aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag vom 4. Oktober 2022;
- Beschreibungsseiten 2, 2a, 5, 11 und 12 vom 22. Januar 2021;
Beschreibungsseiten 1, 3, 4, 6 bis 10 sowie 13 bis 18 vom 26. Juli 2016;
- Figuren 1A, 1B und 2 bis 6 vom 26. Juli 2016.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N des
Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die mit Einleitung der nationalen
Phase einer PCT-Anmeldung am 26. Juli 2016 anhängig gewordene
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren und System zum Anpassen der Zufuhr von Additiv zu einem
Abgasstrom“,
die auf einer am 6. August 2015 offengelegten internationalen Patentanmeldung
vom 29. Januar 2015 beruht, welche die Priorität der schwedischen
Patentanmeldung 1450098-7 (SE 1450098 A1) vom 31. Januar 2014 beansprucht,
zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat die Zurückweisung damit begründet, dass
ein Fachmann ausgehend vom Stand der Technik in naheliegender Weise zu dem
Gegenstand des Anspruchs 1 gelange. Insbesondere sei der Patentgegenstand
ausgehend von der Druckschrift D1 (DE 10 2009 012 093 A1) i. V. m. der Lehre der
Druckschrift D2 (DE 10 2008 040 377 A1) oder D4 (DE 10 2008 064 606 A1)
nahegelegt.
Die Prüfungsstelle hat zudem die Druckschrift D3 (DE 10 2007 040 439 A1)
berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss über die Zurückweisung wendet sich die am 23. Juni 2022
eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie tritt dem Beschluss unter Angabe
von Gründen entgegen und beantragt sinngemäß,
1. den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und
die Patenterteilung auf Basis des Hauptantrags vom 4. Oktober 2022 zu
beschließen,
2. hilfsweise das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags vom 4. Oktober
2022 zu erteilen:
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags stimmt inhaltlich mit dem Hauptantrag vor
dem DPMA vom 2. Mai 2022 überein und wurde lediglich in eine einteilige Fassung
umformuliert.
Die unabhängigen Patentansprüche sind, soweit für die getroffene Entscheidung
von Belang, nachstehend wiedergegeben.
Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet in
gegliederter Fassung:
M1
Verfahren zum Korrigieren einer Zufuhr eines ersten Additivs zum
Behandeln eines durch Verbrennung in einem Verbrennungsmotor (101)
erzeugten Abgasstroms,
M2
wobei das erste Additiv dem Abgasstrom zugeführt wird,
M3
und wobei das erste Additiv zur Reduktion wenigstens eines ersten Stoffs
(NOx) verwendet wird, wobei das Verfahren in Verbindung mit der Korrektur
der Additivzufuhr die Schritte umfasst:
M4 - Reduzieren der Zufuhr des ersten Additivs zum Abgasstrom auf eine erste
Umwandlungsrate in Bezug auf die Reduktion des ersten Stoffs (NOx),
bevor eine Ansammlung des ersten Stoffs eingeleitet wird,
M5 - Feststellen, ob die erste Umwandlungsrate erreicht worden ist,
M6 - Einleiten, wenn festgestellt worden ist, dass die erste Umwandlungsrate
erreicht worden ist, einer ersten Ansammlung (N1) einer Menge des ersten
Stoffs (NOx) stromabwärts der Zufuhr des ersten Additivs,
M7 - Bestimmen, ob eine erste Arbeit (W1) vom Verbrennungsmotor (101)
während der Ansammlung (N1) des ersten Stoffs (NOx) verrichtet wurde,
M8 - Beenden der Ansammlung (N1) des ersten Stoffs (NOx), sobald die erste
Arbeit (W1) vom Verbrennungsmotor (101) verrichtet wurde, und
M9 - Korrigieren der Zufuhr des ersten Additivs auf Basis der ersten
Ansammlung (N1) des ersten Stoffs (NOx).
Der Patentanspruch 21 nach Hauptantrag lautet, ebenfalls in einteiliger Fassung
und mit hinzugefügter Merkmalsgliederung:
M1a System zum Korrigieren der Zufuhr eines ersten Additivs zum Behandeln
eines durch Verbrennung in einem Verbrennungsmotor (101) erzeugten
Abgasstroms,
M2
wobei das erste Additiv dem Abgasstrom zugeführt wird
M3a
und zur Reduktion wenigstens eines im Abgasstrom vorhandenen ersten
Stoffs (NOx) verwendet wird, und wobei das System Elemente umfasst, die
in Verbindung mit der Korrektur der Additivzufuhr ausgebildet sind zum:
M4 - Reduzieren der Zufuhr des ersten Additivs zum Abgasstrom auf eine erste
Umwandlungsrate in Bezug auf die Reduktion des ersten Stoffs (NOx) bevor
eine Ansammlung des ersten Stoffs eingeleitet wird;
M5 - Feststellen, ob die erste Umwandlungsrate erreicht worden ist;
M6 - Einleiten einer ersten Ansammlung (N1) einer Menge des ersten Stoffs
(NOx) stromabwärts der Zufuhr des ersten Additivs, wenn festgestellt
worden ist, dass die erste Umwandlungsrate erreicht worden ist;
M7 - Bestimmen, ob eine erste Arbeit (W1) vom Verbrennungsmotor (101)
während der Ansammlung des ersten Stoffs (NOx) verrichtet wurde;
M8 - Beenden der Ansammlung des ersten Stoffs (NOx), sobald die erste Arbeit
(W1) vom Verbrennungsmotor (101) verrichtet wurde; und
M9 - Korrigieren der Zufuhr des ersten Additivs auf Basis der ersten
Ansammlung (N1) des ersten Stoffs (NOx).
Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche, des Hilfsantrags und der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 erweist sich als patentfähig.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Abgasreinigungssystem und ein Verfahren zum
Korrigieren der Zufuhr von Additiv zu einem Abgasstrom, insbesondere zur
Verringerung von Stickoxiden, die in Verbrennungsmotorabgasen enthalten sein
können.
Eine häufig verwendete Art von Katalysator, bei dem Additive zugeführt würden,
seien SCR- (Selective-Catalyst-Reduction-) Katalysatoren, die Ammoniak (NH3)
oder eine Verbindung, aus der Ammoniak erzeugt/gebildet werden könne, als
Additiv verwenden würden, um die Menge von Stickoxiden NOx im Abgasstrom zu
verringern. Das Additiv werde
in den vom Verbrennungsmotor erzeugten
Abgasstrom stromaufwärts vom Katalysator gespritzt (vgl. Absatz [0005] der
Offenlegungsschrift DE 11 2015 000 329 T5). Dabei sei entscheidend, dass das
Additiv im richtigen Verhältnis zum zu verringernden Stoff zugeführt werde, da
ansonsten die Gefahr bestünde, dass einzuhaltende Grenzwerte überschritten
würden (vgl. Absatz [0010]).
Die Gefahr von unerwünschten Emissionen könne durch Anpassen der Zufuhr von
Additiv, das heißt Bestimmen, ob die zugeführte Menge tatsächlich der erwarteten
Menge von zugeführtem Additiv entspricht, und bei Bedarf Korrigieren der Zufuhr
von Additiv, verringert werden (vgl. Absatz [0012]).
In Verbindung mit solch einer Anpassung und für die allgemeine Bestimmung des
Vorhandenseins von Stickoxiden im Abgasstrom könnten NOx-Sensoren verwendet
werden. NOx-Sensoren seien aber im Allgemeinen empfindlich auf Ammoniak, so
dass die ausgegebenen Sensorsignale das kombinierte Vorhandensein von
Stickoxiden (NOx) und Ammoniak (NH3) darstellten. Deshalb könne ausschließlich
auf Basis der ausgegebenen Signale nicht bestimmt werden, ob die Dosierung von
Ammoniak zu hoch oder zu niedrig sei (vgl. Absatz [0050]).
Bekanntermaßen würden Fahrzeuge normalerweise unter stark variablen
Bedingungen gefahren, so dass der Verbrennungsmotor in einer unbeständigen
und nicht gleichbleibenden Weise arbeite. Dies führe wiederum zu Schwierigkeiten
in Verbindung mit der Anpassung. Es bestünde daher Bedarf an einem Verfahren
zur Korrektur der Additivzufuhr, das unabhängig von der stark variierenden
Leistungsabgabe des Verbrennungsmotors ausgeführt werden könne (vgl. Abs.
[0014]).
Aufgabe der Erfindung sei es gemäß Absatz [0007], ein Verfahren zum Korrigieren
einer Zufuhr eines Additivs zum Behandeln eines durch Verbrennung in einem
Verbrennungsmotor erzeugten Abgasstroms bereitzustellen.
2.
Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann
ist ein
Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Brennkraftmaschinen mit mehrjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet der Abgasnachbehandlung und insbesondere der
Reduzierung von Stickoxiden anzusehen.
3.
Einige Begriffe bedürfen der Erläuterung:
„Reduzieren der Zufuhr des ersten Additivs zum Abgasstrom auf eine erste
Umwandlungsrate in Bezug auf die Reduktion des ersten Stoffs“ gemäß Merkmal
M4 bringt zum Ausdruck, dass die Zufuhr des ersten Additivs verringert wird, bis
eine erste – beliebig gewählte (vgl. Abs. [0061]) - Umwandlungsrate des ersten
Stoffes erreicht wird. Die Zufuhr des ersten Additivs kann nicht im wortwörtlichen
Sinn auf eine Umwandlungsrate reduziert werden, da diese nur ein mittelbares
Ergebnis der katalytischen Umwandlung unter Einwirkung des Additivs ist.
Unter „Ansammlung des ersten Stoffes“ nach Merkmal M4 ist kein physikalisches,
also stoffliches Sammeln des ersten Stoffes gemeint (vgl. Absatz [0016]). Vielmehr
ist darunter die Aufsummierung einer Menge des ersten Stoffs an einer bestimmten
Position im Abgasstrang zu verstehen. Typischerweise erfolgt eine solche
Aufsummierung unter Verwendung von Sensorsignalen, wie Absatz [0015] weiter
erläutert.
Entsprechend ist unter „Einleiten einer ersten Ansammlung“ nach Merkmal M6 zu
verstehen, dass eine erste Aufsummierung begonnen wird.
4.
Die beanspruchte Verfahren zur Dosierung eines Reduktionsmittels in den
Abgasstrom eines Verbrennungsmotors ist patentfähig.
a) Das geltende Patentbegehren ist zweifelsohne zulässig, denn die Unterlagen
entsprechen, abgesehen von der Umformulierung in eine einteilige Fassung, der
zuletzt im Prüfungsverfahren verteidigten, zulässigen Fassung.
b) Das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist neu (§§ 1, 3
PatG). Die Druckschrift D1 richtet sich auf ein Verfahren zur Dosierung eines
Reduktionsmittels in den Abgasstrom eines Verbrennungsmotors zur Verringerung
von Schadstoffen in den ausgestoßenen Abgasen, insbesondere NOx, in einer
Abgasnachbehandlungsanlage mit einem SCR-Katalysator (vgl. Absatz [0019],
[0026]).
Zur Adaption der richtigen Dosiermenge schlägt die Druckschrift D1 vor, „für die
Ermittlung des Korrekturwertes in vorteilhafter Weise eine Unabhängigkeit von
stationären Betriebsbedingungen zu erhalten“ (vgl. Absatz [0032]) (Merkmale M1 –
M3).
Gemäß Absatz [0032] ist weiter vorgesehen, dass zur Ermittlung des Korrekturwerts
das Steuergerät der Anlage Messwerte eines Sensors für eine gewisse Dauer
aufsummiert, wobei die Aufsummierung solange erfolgt, bis ein vorgebbarer Wert
eines Betriebsparameters erreicht ist. Dieser Betriebsparameter kann die von der
Brennkraftmaschine verrichtete Arbeit sein (Merkmale M6 teilweise, d. h. ohne den
Einschub „wenn festgestellt worden ist, dass die erste Umwandlungsrate erreicht
worden ist,“ M7 – M9).
Die Druckschrift D1 offenbart demnach die Merkmale M1 bis M3 und M6 (teilweise)
bis M9, wie zutreffend sowohl die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss als
auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung festgestellt haben.
Die Druckschrift D1 enthält jedoch keine Angaben, wonach vor Beginn der
Aufsummierung die Zufuhr des ersten Additivs verringert wird, bis sich eine erste
Umwandlungsrate des ersten Stoffes, insbesondere NOx, einstellt bzw. diese
festgestellt wird (Merkmale M4 und M5).
Die Druckschrift D2 offenbart ein Verfahren zur Dosierung eines Reagenzmittels in
einen Abgaskanal eines Verbrennungsmotors, vgl. den Absatz [0012], welches zur
katalytischen Umsetzung von NOx in einem SCR-Katalysator benutzt wird
(Merkmale M1 bis M3). Das Verfahren weist ferner den Schritt auf, die Differenz
zwischen einer gemessenen und einer berechneten NOx-Konzentration stromab
des Katalysators zu bestimmen, vgl. Absatz [0053]. Übersteigt die Differenz einen
Differenzenschwellenwert, ist eine Adaption der Reagenzmittelzufuhr vorgesehen.
Diese wird, wie in den Absätzen [0054] und [0055] beschrieben durchgeführt, indem
durch eine Absenkung der Dosierrate des Reagenzmittels der Nennarbeitspunkt
des Katalysators (vgl. die Fig. 3; NOx-Umsatzrate) vom Nenn-Arbeitspunkt zum
Adaptionsarbeitspunkt verschoben wird. Wenn
festgestellt wird, dass der
Adaptionsarbeitspunkt erreicht ist (Merkmal M5), fährt das Verfahren gemäß der
Druckschrift D2 mit dem Schritt der kontinuierlichen Erhöhung der Dosierrate des
Reagenzmittels fort.
Das Einleiten einer ersten Sammlung einer Menge des ersten Stoffes stromabwärts
des
ersten Additivs wenn
das Erreichen
der Umwandlungsrate
(Addaptionsarbeitspunkt) festgestellt wird (Merkmal M6) ist in der Druckschrift D2
ebensowenig offenbart, wie die nachfolgenden Merkmale M7 bis M8, die die in
Merkmal M6 definierte Ansammlung ebenfalls bedingen.
Die
technische Lehre der Druckschrift D3 betrifft ein Betriebs- und
Diagnoseverfahren für ein einen SCR-Katalysator mit Ammoniakspeicherfähigkeit
aufweisendes SCR-Abgasnachbehandlungssystem einer Brennkraftmaschine,
siehe dort den Anspruch 1. Durch Zugabe von Ammoniak entsprechend einem
Füllstandsmodell wird im Betriebsmodus der Ammoniakfüllstand des SCR-
Katalysators wenigstens annähernd in einem vorgebbaren Sollwertbereich gehalten
wird (Merkmale M1 bis M3). Bei Überschreiten eines vorgebbaren ersten
Grenzwerts wird in einem Diagnoseverfahren die Harnstoffdosierrate erhöht.
Eine Reduzierung der Zufuhr der Harnstoffdosierrate zum Abgasstrom wird in der
Druckschrift D3 nicht beschrieben und nicht gezeigt (Merkmal M3)
Die Druckschrift D4 offenbart ein Verfahren für eine Funktionsanpassung einer
Abgasreinigungsvorrichtung
zur Reinigung
eines Abgasstroms
eines
Verbrennungsmotors mittels einer selektiven katalytischen Reduktion, vgl. den
Abnspruch 1 (Merkmale M1 bis M3). Eine Reduzierung der Zufuhr des ersten
Additivs zum Abgasstrom auf eine erste Umwandlungsrate in Bezug auf die
Reduktion des ersten Stoffs, bevor eine Ansammlung des ersten Stoffs eingeleitet
wird (Merkmal M4) und die Feststellung ob eine erste Umwandlungsrate erreicht
worden ist (Merkmal M5) offenbart die Druckschrift D4 jedoch nicht.
c) Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).
Der Anmelderin ist darin zuzustimmen, dass keines der Dokumente D1 bis D4 den
Gegenstand von Anspruch 1 nahelegt.
Die Druckschrift D1 betrifft, wie zuvor ausgeführt, ein Verfahren zur Dosierung
eines ammoniakabspaltenden Reduktionsmittels
in den Abgasstrom eines
Verbrennungsmotors. Um Fehler oder Umwelteinflüsse zu korrigieren, müsse die
Menge an zugeführtem Reduktionsmittel adaptiert werden. Bedingt durch die große
Trägheit solcher Systeme, insbesondere der Sensoren, sei eine Überprüfung nur
bei Vorliegen stationärer Betriebsbedingungen der Brennkraftmaschine möglich
(vgl. Absätze [0018], [0022], [0024]).
Die Druckschrift D1 will folglich die objektive technische Aufgabe lösen, ein weniger
träges, fehleranfälliges Verfahren zu schaffen, um die Dosiermenge effizient und
zeitlich vorteilhaft an Änderungen anpassen zu können (vgl. Abs. [0025], [0038]).
Deshalb schlägt die Druckschrift D1 vor, anstelle stationärer Betriebsbedingungen
den
interessierenden Betriebsparametern Wertebereiche bzw. Klassen
zuzuweisen, innerhalb derer sich ein relevanter Betriebsparameter während einer
Durchführung des Verfahrens bewegen dürfe. Der jeweilige Betriebsparameter
innerhalb einer Klasse würde dabei als quasistationär angesehen (vgl. Absatz
[0034], [0046]). Dadurch könne signifikant häufiger als gemäß den bekannten
Verfahren eine Korrektur für die Additivdosierung ermittelt werden (vgl. Absatz
[0040], [0046]). Demgegenüber zielt die vorliegende Patentanmeldung darauf ab,
ein Korrekturverfahren vorzuschlagen, welches kontinuierlich Anpassungen
vornehmen und auch bei stark variierenden Leistungsabgaben eines Motors zu
einer genaueren Additivdosierung führen kann, ohne dass es stationärer oder
quasistationärer Betriebsbedingungen bedarf.
Die Prüfungsstelle war im Zurückweisungsbeschluss der Auffassung, dass
aufgrund strenger gewordener Abgasgrenzwerte Anlass bestanden habe, das
Verfahren nach der Druckschrift D1 zu verbessern. Dem Fachmann sei gut
bekannt, dass gängige Stickoxidsensoren hinsichtlich dem als Reduktionsmittel
verwendeten NH3 querempfindlich seien. Aus der nur zum Nachweis des
Fachwissens herangezogenen Druckschrift D4 sei das Fachwissen zu entnehmen,
die Dosierrate temporär abzusenken, um sicherzustellen, dass im Abgas kein NH3,
sondern ausschließlich NOx vorhanden sei. Aus diesem Grunde sei sowohl das
Merkmal M4 wie auch Merkmal M5 nahegelegt, da die niedrigere Dosierrate sich
zeitverzögert in der Umsetzungsrate äußere und vom Sensor detektiert werde.
Diese Auffassung hält der Überprüfung nicht stand. Die Problematik der
Querempfindlichkeit von NOx-Sensoren mag zwar dem Fachmann bekannt
gewesen sein, jedoch stellt sich diese Frage bei dem Verfahren nach der
Druckschrift D1 für den Fachmann erst gar nicht. Denn einerseits beschäftigt sich
die Druckschrift D1 gar nicht mit der Problematik der Querempfindlichkeit von NOx-
Sensoren, andererseits bietet sie gemäß Absatz [0019], [0032] und [0047] eine
Vielzahl von Sensoren zur Emissionsmessung, wie NOx-, NH3-, HNCO- und/oder
N2O-Sensoren, an. Somit besteht bereits durch geeignete Wahl der Sensoren die
Möglichkeit, Messungen so durchzuführen, dass keinerlei Unsicherheiten
hinsichtlich der NOx und/oder NH3-Emissionen zu befürchten sind. Es ist kein
Anlass ersichtlich, warum der Fachmann für die Durchführung des Verfahrens nach
der Druckschrift D1 die in den Merkmalen M4 und M5 beschriebenen Schritte
vorsehen sollte.
Auch unter Berücksichtigung der objektiv zu lösenden Aufgabe der Druckschrift D1,
ist keine Anregung erkennbar, warum der Fachmann die Druckschrift D4 überhaupt
heranziehen sollte. Diesbezüglich ist der Prüfungsstelle zuzustimmen, dass die in
der D4 beschriebene technische Lehre bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit nicht zu berücksichtigen war.
Die Druckschrift D2 kann dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1
ebenfalls keine Anregung liefern, die zu einem Verfahren mit den Schritten M1 bis
M9 hätte führen können. Zutreffend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass
das in der Druckschrift D2 offenbarte Verfahren auf einem anderen Lösungsansatz
als das erfindungsgemäß beanspruchte Verfahren beruht. Es zielt darauf ab, den
Füllstand des Reagenzmittels in dem SCR-Katalysator auf einen vorgegebenen
Wert zu regeln (vgl. Absatz [0046], vorletzter Satz). Hierzu wird eine Differenz
zwischen einer berechneten und einer gemessenen NOx-Konzentration jeweils
stromabwärts des SCR-Katalysators ermittelt und dann mit einem Differenz-
Schwellenwert verglichen (vgl. Absatz [0012], erster Satz). Dagegen zielt das
erfindungsgemäßen Verfahren darauf ab, dieses zweigleisige Vorgehen, nämlich
Berechnung einer NOx-Konzentration einerseits und Messung der NOx-
Konzentration andererseits, zu vermeiden und anhand der erfindungsgemäßen
Verfahrensschritte nur durch einfach Messung der NOx-Konzentration die Korrektur
der Additivmenge vorzunehmen. Es ist nicht erkennbar, welche Veranlassung der
Fachmann haben könnte, die Druckschrift D2 heranzuziehen.
Auch die weiter abliegende Druckschrift D3 bietet keine allgemeine Veranlassung,
die den Fachmann in naheliegender Weise zum Patentgegenstand führen könnten.
d)
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ergibt sich damit in naheliegender
Weise weder aus einer der genannten Druckschriften allein, noch aus deren
Zusammenschau.
Die in den unabhängigen Patentansprüchen 19 – 22 beanspruchten Gegenstände
in analoger Weise auch für das Computerprogramm nach Anspruch 19 und das
Computerprogrammprodukt nach Anspruch 20, da diese alle Merkmale des
Anspruchs 1 umfassen. Sie gelten ebenso für das System nach Anspruch 21, das
die Merkmale des Anspruchs 1 entsprechend umfasst, und das Fahrzeug nach
Anspruch 22, das alle Merkmale des Anspruchs 21 umfasst.
Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des
Verfahrens nach Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem gewährbar.
e)
Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in dem
im Tenor genannten Umfang zu erteilen.
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Wiegele
Dr. Philipps
Dr. Poeppel
Dr. Huber