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BPatG Urteil vom 12.11.2025 – 8 Ni 13/24 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121125U8Ni13.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
8 Ni 13/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2025:121125U8Ni13.24EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 942 127
(DE 50 2021 000 014)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Himmelmann als Vorsitzender sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys.
Univ. Dr.-Ing. Geier, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters und des Richters
Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 3 942 127 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 942 127
(deutsches Aktenzeichen DE 50 2021 000 014.8) (Streitpatent), das am
12. April 2021 unter
Inanspruchnahme der Priorität AT 50406/2020 vom
12. Mai 2020
angemeldet worden
ist
und
das
die Bezeichnung
„QUERSCHNITTPROFIL FÜR EINEN FLACHSCHLÜSSEL ODER DEN
SCHLÜSSELKANAL EINES ZYLINDERSCHLOSSES“ trägt. Der Hinweis auf die
Erteilung des Streitpatents wurde am 16. März 2022 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen
Anspruch 1, die unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 10 sowie die Übrigen, auf einen der selbstständigen
Ansprüche 11, 14 oder 20 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 12
und 13, 15 bis 19 sowie 21 und 22.
Der Patentanspruch 1
lautet
in seiner erteilten Fassung mit vom Senat
hinzugefügter Merkmalsgliederung und einem der besseren Lesbarkeit dienenden
Einschub wie folgt:
M1
Querschnittprofil (1) für einen Flachschlüssel oder den Schlüsselkanal
eines Zylinderschlosses, umfassend
M1.1
eine Rückenfläche (2), eine erste Seitenfläche (4) und eine zweite
Seitenfläche (4’),
M1.1.1
wobei die Seitenflächen (4, 4’) sich in vertikaler Ausrichtung
zur Rückenfläche (2) erstrecken,
M1.1.2
die Seitenflächen (4, 4’) zueinander um einen, entlang ihrer
Erstreckung gegebenenfalls variierenden, Abstand
(5)
versetzt angeordnet sind,
M1.2
die Umhüllende des Querschnittprofils (1) ein vorzugsweise im
Wesentlichen rechteckförmiges Grundprofil (6) definiert,
M1.1.3
die Seitenflächen (4, 4’) jeweils zumindest abschnittsweise
entlang sinusförmiger Profilierungslinien (7, 7’) verlaufen, und
M1.1.3.1
wobei die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’)
innerhalb des Grundprofils (6) liegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.1.3.2
die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’) in
einem Winkel α zur Mittelebene (22) des Grundprofils (6)
verlaufen, der vorzugsweise im Bereich von etwa 5° liegt,
und
M1.1.3.3
[die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’) sich]
entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche (2) aus
linear einander annähern.
Der Patentanspruch 11 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat
eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
N1
Flachschlüssel (16) mit einem Querschnittprofil (1) nach einem der
Ansprüche 1 bis 10, umfassend
zwei längsprofilierte Schlüsselseitenflächen (17, 17’),
die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien
(7, 7’) und gegebenenfalls der Variationslinien (9, 9’) des
Querschnittsprofils (1) verlaufen,
eine Schlüsselrückenfläche (18) und
eine gegebenenfalls codierte Schlüsselbrustfläche (19).
N1.1
N1.1.1
N1.2
N1.3
Der Patentanspruch 14 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat
eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
O1
Zylinderschloss mit
einem Schlüsselkanal
(13) mit
einem
Querschnittsprofil nach einem der Ansprüche 1-10 zur Aufnahme eines
Flachschlüssels (16) nach einem der Ansprüche 11 bis 13, umfassend
O1.1
O1.1.1
zwei Seitenflächen,
die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien
(7, 7’) und gegebenenfalls der Variationslinien (9, 9’) des
Querschnittsprofils (1) verlaufen.
Der Patentanspruch 20 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat
eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
P1
Schließanlage, umfassend einen oder mehrere Flachschlüssel (16) nach
einem der Ansprüche 11 bis 13 und ein oder mehrere Zylinderschlösser
nach einem der Ansprüche 14 bis 19.
Hinsichtlich des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1,
11, 14 und 20 rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10,
12, 13, 15 bis 19 sowie 21 und 22 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
K1
K2
K3
K4
K5
EP 3 942 127 B1;
DPMA, Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2021 000 014.8, Stand
4. Juni 2024 (letzte Aktualisierung DPMAregister am 7. Mai 2024);
DE 101 34 894 A1;
Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents;
Urteil des Landgerichts D… vom
14. Dezember 2017;
K6
Urteil des Oberlandesgerichts D… vom
13. Dezember 2018;
K7
Urteil des Bundespatentgerichts (Az.: 1 Ni 17/19 (EP)) vom
16. September 2021;
K8
K9
K10
K11
K12
Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 12/22) vom 12. März 2024;
Fotografien von im Jahr 2016 von der Klägerin erworbenen Schlüsseln
der Beklagten EVVA EPS 15B 1894 und D4B 0004;
AT 385 076 B;
EP 1 862 615 B1;
Fertigungszeichnung „Schlüsselprofil für EPS und EPS-SV, EPS und
EPS-SV“, Zeichnungsnummer: AQ193002-Patent 6, 22. August 2017;
K13
Katalogauszug ISEO System 3000, Profilserie GERA 3000, Seiten 16
bis 19;
K14
Fotografien von Schlüsseln der Firma ISEO „A gera 3000 U15 003701“
und „gera ws WS56.3-Y41 004525“, „gera ws RG 238“, „ROTH
Offenburg 0781 234-80“, „gera ws WS56.3-P4 001666“ und „gera ws
RG 237“ und „ROTH Offenburg 0781 234-80“;
K15
Katalogauszug Börkey, Zylinder-, Kreuz- und Autoschlüsselkatalog,
Gevelsberg 1993;
K16
Fotografische Aufnahme eines Querschnitts des Modells „Börkey 1238“
für FAB Skoda Estelle mit farbigen Ergänzungen;
K17
Katalogauszug ERREBI, Gesamtkatalog Mai 2000, Seiten 10, 65 sowie
81;
K18
Vergrößerte Darstellungen von Profilquerschnitten GG9M und GG21M
mit farbigen Ergänzungen;
K19
Katalogauszug „Raukamp: Schlüssel-Raukamp, Ausgabe 3/87, 1987;
Nachtrag 1/98, 1998“;
K20
Fotografische Aufnahmen von Querschnitten der Modelle „Errebi
FAB15“ sowie „Errebi FAB19“ mit farbigen Ergänzungen;
K21
Fotografie eines Schlüssels der Firma ISEO „A gera 3000 U15 003701“
mit Zertifikat Anerkennungsnummer M 106348, „Schließzylinder mit
Ziehschutz - Klasse BZ Baureihe GERA 3000 / GERA 3000 plus“ vom
14. August 2013;
AT 005 123 U1;
DE 28 35 248 A1;
DE 25 48 202 A1;
AT 002 535 U1;
Urteil des Landgerichts D… vom 10. April 2025
K22
K23
K24
K25
K26
und
K27
AT 523 800 A1.
Die Klägerin vertritt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten
Patentanspruchs 1 die Ansicht, dass diesem gegenüber jeder der Offenbarungen
der Druckschriften K10 und K11 die Neuheit abzusprechen sei. Ferner zeige nicht
nur die im Jahr 2018 zwischen den Parteien diskutierte Zeichnung nach Anlage K12
mit Erstellungsdatum 22. August 2017 sämtliche Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1, sondern auch die aus der Anlage K17 – in vergrößerter
Darstellung nach Anlage K18 – hervorgehenden Querschnitte von Flachschlüsseln,
weshalb das so beanspruchte Querschnittprofil gleichfalls nicht neu sei.
Zudem vertreibe die Beklagte bereits „zumindest seit circa“ dem Jahr 2002
Schlüssel des Systems EPS, die – wie aus dem Anlagenkonvolut K9 ersichtlich –
den
im Patentanspruch 1 definierten Gegenstand neuheitsschädlich
vorwegnehmen. Gleiches gelte für die im Jahr 2014 von der Klägerin erworbenen
Schlüsselexemplare der Systeme GERA 3000 bzw. GERA WS der Firma ISEO,
nachgewiesen durch die im Anlagenkonvolut K14 enthaltenen Fotografien und
modellhaft dargestellt im aus dem Jahr 2014 datierenden Katalogauszug nach
Anlage K13. Zudem beruft sich die Klägerin auf weitere – aus ihrer Sicht –
neuheitsschädliche Vorbenutzungen zu denen sie fotografische Aufnahmen von
Querschnitten verschiedener Schlüsselmodelle gemäß den Anlagen K16 und K20
vorlegt, die auch in den Katalogauszügen gemäß den Anlagen K15 und K19
wiederzufinden seien.
Jedenfalls beruhe das Querschnittprofil nach dem erteilten Patentanspruch 1 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es dem von der Lehre der Druckschrift K10
ausgehenden Fachmann in Kenntnis des Inhalts der Druckschrift K3 nahegelegt
sei.
Diese Ausführungen träfen ebenso auf die in den erteilten Patentansprüchen 11, 14
und 20 definierten Gegenstände zu.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 3 942 127 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das europäische Patent EP 3 942 127 unter Klageabweisung im Übrigen
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung
- des Hilfsantrages 1 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 1a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 2 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 2a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 3 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 3a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 4 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 4a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 5 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 5a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 6 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 6a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 7 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 7a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 8 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 8a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 9 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 9a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 10 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 10a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 11 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 11a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 12 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 12a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 13 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 13a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 14 vom 7. Mai 2025,
- des Hilfsantrages 14a vom 12. November 2025,
- des Hilfsantrages 15 vom 7. Mai 2025 und
- des Hilfsantrages 15a vom 12. November 2025
in dieser Reihenfolge erhalten.
Zur Erleichterung der Bezugnahme sind die hilfsweise beanspruchten
Merkmalskombinationen nachstehend jeweils in Form einer vom Senat ergänzten
Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die Hochzeichen zudem die
Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der Hilfsanträge kennzeichnen.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 fußt auf dem Patentanspruch 1 der
erteilten Fassung, wobei jedoch die nachstehenden Merkmale ergänzt sind:
Zwischen den Merkmalen M1.1.3 und M1.1.3.1 haben die zusätzlichen Merkmale
M1.1.3.0aH1-H15a
wobei die erste Seitenfläche (4) zumindest abschnittsweise
entlang einer einzigen ersten sinusförmigen Profilierungslinie
(7) verläuft, und
M1.1.3.0bH1-H15a
die zweite Seitenfläche (4') zumindest abschnittsweise
entlang
einer
einzigen
zweiten
sinusförmigen
Profilierungslinie (7') verläuft, und…
Aufnahme gefunden. Ferner schließen sich an das Merkmal M1.1.3.3 die folgenden
weiteren Merkmale an:
M1.1.4H1-H15a
wobei zusätzlich zu den Profilierungslinien (7, 7') genau vier
sinusförmige Variationslinien (9, 9') vorgesehen sind, welche
die Profilierungslinien (7, 7') durchkreuzen,
M1.1.4.1H1-H15a
wobei die Seitenflächen
(4, 4') zur Bildung von
Variationsrippen (10, 10') zumindest abschnittsweise entlang
einer der Variationslinien (9, 9') verlaufen, und
M1.1.4.2H1-H15a
die Mittellinien der Variationslinien (9, 9') innerhalb des
Grundprofils (6) liegen, und
M1.1.4.3H1-H15a
die Variationslinien (9, 9') um einen Phasenversatz von etwa
180°, verschoben sind, und
M1.1.4.4aH1-H15a
wobei genau zwei sinusförmige erste Variationslinien (9) zur
Bildung von zweiten Variationsrippen (10‘) auf der zweiten
Seitenfläche
(4‘)
vorgesehen
sind, die um einen
Phasenversatz von etwa 180° verschoben sind, und
M1.1.4.4bH1-H15a
genau zwei sinusförmige zweite Variationslinien (9‘) zur
Bildung von ersten Variationsrippen (10‘) auf der ersten
Seitenfläche
(4‘)
vorgesehen
sind, die um einen
Phasenversatz von etwa 180° verschoben sind,
M1.1.5H1-H15a
wobei die Profilierungslinien (7, 7') und die Variationslinien (9,
9') im Wesentlichen dieselbe Periodendauer T aufweisen und
M1.1.6aH1-H15a
die ersten Variationslinien
(9) bezüglich der ersten
Profilierungslinie (7) eine Phasenverschiebung von etwa 90°
aufweisen, und
M1.1.6bH1-H15a
die zweiten Variationslinien (9') bezüglich der zweiten
Profilierungslinie (7') eine Phasenverschiebung von etwa 90°
aufweisen,
M1.1.3.4H1-H15a
wobei die Amplituden der Profilierungslinien (7, 7') im
Wesentlichen gleich und konstant sind,
M1.1.4.5H1-H15a
wobei die Amplituden der Variationslinien
(9, 9')
im
Wesentlichen gleich und konstant sind,
M1.1.7H1-H15a
wobei Schnittflächen der Variationslinien (9, 9') mit den
Profilierungslinien (7, 7') die Variationsrippen (10, 10') bilden,
M1.1.3.5H1-H15a
wobei die Seitenflächen (4, 4') zur Bildung von Profilrippen
(11, 11') zumindest abschnittsweise entlang einer der
Profilierungslinien (7, 7') verlaufen, und
M1.1.8H1-H15a
wobei die Variationslinien (9, 9') eine wesentlich größere
Amplitude aufweisen als die Profilierungslinien (7, 7'),
M1.1.8.1H1-H15a
so dass zwischen den Spitzen einer Profilrippe (11, 11') und
einer Variationsrippe (10, 10') eine Längsnut (L) gebildet ist.
Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Patentanspruch 11 der
erteilten Fassung mit dem modifizierten Merkmal:
N1.1.1H1-H15a
die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien
(7, 7’) und der Variationslinien (9, 9’) des Querschnittsprofils
(1) verlaufen.
Der Patentanspruch 9 des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Patentanspruch 14 der
erteilten Fassung mit dem modifizierten Merkmal:
O1.1.1H1-H15a
die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien
(7, 7’) und der Variationslinien (9, 9’) des Querschnittsprofils
(1) verlaufen.
Über die genannten Änderungen hinaus wurden in den Patentansprüchen 6 und 9
nach Hilfsantrag 1 jeweils die dort enthaltenen Rückbezüge an die geänderte
Anspruchsfassung angepasst.
Der Wortlaut des Patentanspruchs 15 des Hilfsantrags 1 stimmt mit dem
Patentanspruch 20 der erteilten Fassung überein, wobei die dort enthaltenen
Rückbezüge ebenfalls an die geänderte Anspruchsnummerierung angepasst
wurden.
Dem Patentanspruch 1 folgen die zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 5, dem Patentanspruch 6 die zumindest mittelbar auf diesen
rückbezogenen Ansprüche 7 und 8, dem Patentanspruch 9 die zumindest mittelbar
auf diesen rückbezogenen Ansprüche 10 bis 14 und dem Patentanspruch 15 die
zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen Ansprüche 16 und 17 jeweils gemäß
Hilfsantrag 1.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des
Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1, wobei der folgende
Merkmalskomplex M1.1.4.6.xH2, H2a, H6-H11a, H13-H15a zwischen den Merkmalen
M1.1.4.5H1-H15a und M1.1.7H1-H15a ergänzt ist:
M1.1.4.6aH2, H2a, H6-H11a, H13-H15a wobei sich die ersten Variationslinien (9) etwa bis
M1.1.4.6b H2, H2a, H6-H11a, H13-H15a sich die zweiten Variationslinien (9') etwa bis zur
zur zweiten Seitenfläche (4') erstrecken und
ersten Seitenfläche (4) erstrecken,
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmalskombination des
Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 auf, an deren Ende sich das
folgende Merkmal zusätzlich anschließt:
M1.1.4.7H3, H3a, H6, H6a, H9-H11a, H14, H14a, H15, H15a wobei mindestens eine Variationsrippe
(10, 10') auf der ersten
Seitenfläche (4) oder auf der zweiten
Seitenfläche
(4') durch eine der
Variationslinien (9, 9') definiert ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 in der
Fassung nach Hilfsantrag 1, mit dem das Merkmal M1.1 ersetzenden Merkmal:
M1.1H4, H4a, H7, H7a, H9, H9a, H11, H11a, H15, H15a
eine Rückenfläche (2), eine erste
Seitenfläche (4), eine zweite Seitenfläche (4’) und eine Brustfläche (3),
und folgendem, zusätzlichen Merkmal am Anspruchsende:
M1.2.1H4, H4a, H7, H7a, H9, H9a, H11, H11a, H15, H15a
wobei die Länge des Grundprofils (6)
von der Rückenfläche (2) bis zur
Brustfläche
(3)
in
etwa
das
Zweieinhalbfache der Periodendauer
T beträgt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 geht von der Merkmalskombination
nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 aus, an dessen Ende
das folgende Merkmal zusätzlich aufgenommen ist:
M1.1.9H5, H8, H8a, H10, H10a, H11, H11a
wobei sich die Seitenflächen
(4, 4'),
ausgehend von der Rückenfläche (2), jeweils
zumindest im Anschluss an einen Abschnitt,
der etwa 1/3 der Länge des Querschnittprofils
(1) einnimmt, entlang der sinusförmigen
Profilierungslinien (7, 7'), der sinusförmigen
Variationslinien (9, 9‘) oder entlang der
Umhüllenden des Querschnittprofils
(1)
erstrecken.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und 3.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und 4.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und 5.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 3 und 4.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 3 und 5.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 5.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 umfasst gegenüber der Fassung nach
Hilfsantrag 1 am Ende folgende, zusätzliche Merkmalsgruppe:
M1.1.9aH12-H15a wobei sich die Seitenflächen (4, 4'), ausgehend von der
Rückenfläche (2), zunächst im Wesentlichen in vertikaler
Ausrichtung zur Rückenfläche (2) entlang der Umhüllenden des
Querschnittprofils (1) erstrecken, und
M1.1.9bH12-H15a
sich im Anschluss entlang der sinusförmigen Profilierungslinien
(7, 7'), der sinusförmigen Variationslinien (9, 9‘) oder entlang der
Umhüllenden des Querschnittprofils (1) erstrecken.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 12 und 2.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 12, 2 und 3.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 enthält eine Kombination der Merkmale
aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 12 und 2 bis 4.
Abgesehen vom Hilfsantrag 5a beruhen die jeweils nachrangigen Hilfsanträge 1 bis
15 mit dem Suffix „a“ auf dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gleicher
Nummerierung und enthalten nach dem Merkmal M1.1.8.1H1-H15a jeweils zusätzlich
das Merkmal (ein der besseren Lesbarkeit dienender Einschub senatsseitig
hinzugefügt):
M1.1.8.1.1H“Z“a
„…, die [Längsnut (L)] abgeflacht ist“
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5a entspricht demjenigen nach Hilfsantrag 1a.
Die übrigen, selbstständigen Ansprüche 6, 9 und 15 nach den Hilfsanträgen 2 bis
15 bzw. den Hilfsanträgen 2a bis 15a stimmen in ihrem Wortlaut jeweils mit ihren
Entsprechungen nach Hilfsantrag 1 überein. Hinsichtlich der jeweiligen Fassungen
der Unteransprüche der entsprechenden Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der
Beklagten vom 7. Mai 2025 bzw. die in der Verhandlung am 12. November 2025
überreichten Anspruchssätze verwiesen.
Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025
dem Senat überreichten Hilfsanträge 1 bis 15 mit dem Suffix „a“ rügt die Klägerin
als verspätet.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkte entgegen und
verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, hilfsweise im Umfang der
insgesamt 30 Hilfsanträge. Zumindest in einer dieser Anspruchsfassungen sei das
Streitpatent patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie die folgenden Dokumente vorgelegt:
rop 1
rop 3
rop 4
Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents;
ursprünglich als Anmeldung des Streitpatents eingereichte Unterlagen;
Gegenüberstellung
einer
fotografischen
Aufnahme
eines
Schlüsselprofils und der farbig unterlegten Figur 3b des Streitpatents in
spiegelbildlicher Darstellung.
Die Klägerin hält die Patentfähigkeit des Streitpatents auch in den Fassungen der
Hilfsanträge für nicht gegeben. Weiter hat sie bezüglich der selbstständigen
Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 15a die Nichtigkeitsgründe der
mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht,
zudem genügten diese nicht den Klarheitserfordernissen nach § 34 Abs. 3 Nr. 3
PatG bzw. Art. 84 EPÜ, die auch im Nichtigkeitsverfahren bei geänderten
Ansprüchen geprüft werden müssten.
Der Senat hat den Parteien am 6. März 2025 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs.
1 PatG) sowie im Termin am 12. November 2025 einen weiteren rechtlichen
Hinweis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 12. November 2025 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und
56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung
für eine
Ausführbarkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1
lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen
Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
lit. c) EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet, da sich das Streitpatent weder in seiner
erteilten Fassung noch im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 15 jeweils vom 7. Mai
2025 bzw. der Hilfsanträge 1a bis 15a jeweils vom 12. November 2025 als
rechtsbeständig erweist.
I.
Die Hilfsanträge 1a bis 15a der Beklagten, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 12. November 2025, waren trotz Rüge der Klägerin nicht als
verspätet nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen. Damit ist über die
Verteidigung des Streitpatents auch im Hinblick auf die Hilfsanträge 1a bis 15a in der
Sache zu entscheiden.
Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des
Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner
Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass
dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der
mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären
sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und
Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich
verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung
einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen
die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl.
Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit
umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125). Eine
Vertagung ist namentlich dann nicht erforderlich, wenn sich der Gegner auf das
Vorbringen einlässt (Keukenschrijver, a. a. O., mit umfangreichen Nachweisen zur
Rechtsprechung des BPatG in Fn. 128).
Das in den Hilfsanträgen 1a bis 15a jeweils vom 12. November 2025 enthaltene
Vorbringen der Beklagten konnte ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung am
12. November 2025 einbezogen werden, ohne dass es zu einer
Verfahrensverzögerung gekommen ist. Außerdem hat sich die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung auf die Hilfsanträge 1a bis 15a der Beklagten inhaltlich
eingelassen.
II.
1.
Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der (mit SPS
kurzbezeichneten) Streitpatentschrift EP 3 942 127 B1, auf die im Folgenden – falls
nicht anders angegeben – nach Absätzen Bezug genommen wird, ein
Querschnittprofil
für einen Flachschlüssel oder den Schlüsselkanal eines
Zylinderschlosses, einen Flachschlüssel mit einem derartigen Querschnittprofil,
sowie ein Zylinderschloss mit einem Schlüsselkanal zur Aufnahme eines derartigen
Flachschlüssels (vgl. Absatz [0001]).
Aus dem Stand der Technik seien Flachschlüssel bekannt, welche zwei
gegenüberliegende, in Längsrichtung des Schlüsselschafts verlaufende, codierte
Seitenflächen mit Längsrippen bzw. Längsnuten aufwiesen. Der Schlüsselkanal
eines für diesen Flachschlüssel passenden Zylinderschlosses müsse folglich ein
nicht zwingend identisch mit dem Schlüsselprofil ausgebildetes Schlüsselkanalprofil
umfassen, welches das Einführen des Flachschlüssels in den Schlüsselkanal
erlaube. Eine zwischen verschiedenen Schlüsselfamilien unterschiedliche
Ausbildung des Schlüsselprofils werde als Profilvariation bezeichnet und
ermögliche es, Schlüsselhierarchien für hierarchisch schließbare Schließanlagen zu
definieren (vgl. Absätze [0002] bis [0004]).
Ein wesentliches Missbrauchsszenario bei derartigen Zylinderschlössern stelle das
sogenannte Elektro-Picking dar. Beim Elektro-Picking werde ein Draht in den
Schlüsselkanal eingeführt und durch einen elektrischen Motor nach oben und unten
in Bewegung gesetzt. Der Draht treffe dabei auf die Abtastmittel, beispielsweise
Kernstifte, und versetze diese und in Folge auch die Gehäusestifte in Vibration,
sodass die Teilungsebene zwischen Zylinderkern und Gehäuse freigegeben werde.
Dadurch sei es nichtberechtigten Personen möglich das Zylinderschloss zu öffnen
(vgl. Absatz [0005]).
In diesem Zusammenhang wird in der Beschreibungseinleitung auf die Offenbarung
der Druckschrift K3 Bezug genommen, die ein gattungsgemäßes Schlüsselprofil für
Flachschlüssel zeige. Für die Herstellung von Profilvariationen seien dort im
Querschnittsprofil gitterartig angeordnete Flächenabschnitte vorgesehen oder
weggelassen, die durch sinusförmig verlaufende Profilierungslinien gebildet seien.
Um das Elektro-Picking zu behindern, würden die Profilierungslinien über die
Mittellinie des Schlüsselkanals verlaufen, sodass der Draht des Elektro-Picking-
Werkzeugs an den verbleibenden Flächenabschnitten hängen bliebe. Ein derartiges
Schlüsselprofil werde auch als parazentrisches Schlüsselprofil bezeichnet. Dadurch
werde jedoch zwangsläufig viel Material des Schlüssels entfernt und die Stabilität
des Schlüssels stark reduziert (vgl. Absatz [0006]).
Demgegenüber liege gemäß Absatz [0007] dem Streitpatent das technische
Problem zugrunde, diese und andere Nachteile des Standes der Technik zu
überwinden. Neben der Bereitstellung alternativer Ausführungen zur Definition von
Profilvariationen für den Fachmann sei es unter anderen auch die Aufgabe der
Erfindung, ein Schlüsselprofil für Flachschlüssel und passende Zylinderschlösser
zu schaffen, welche(s) möglichst einfach aufgebaut, kostengünstig herstellbar und
robust gegen mechanische Beanspruchungen sei(en), sowie auch Schutz gegen
Missbrauch, insbesondere das sogenannte Elektro-Picking, biete(n).
Neben anderen werde diese Aufgabe insbesondere durch die Merkmale der
unabhängig formulierten Patentansprüche gelöst (vgl. Absatz [0008]).
2.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Meister oder Techniker für Feinwerktechnik angesehen,
der bei einem Hersteller von Sicherheitstechnik mit der Entwicklung und
Konstruktion von Schließanlagen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere
Jahre Berufserfahrung verfügt.
3.
Die Patentansprüche sind unter Heranziehung der Beschreibung und der
Zeichnung auszulegen. Bei der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblich am
technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift zu orientierenden
Betrachtung
ist auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum
Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (vgl. BGH X ZR 117/11,
Urteil vom 17. Juli 2012, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I; BGH X ZR 101/13,
Urteil vom 9. Juni 2015, GRUR 2015, 868 – Polymerschaum II). Dies darf allerdings
weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des
durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl.
BGH X ZR 255/01, Urteil vom 7. September 2004, GRUR 2004, 1023, Rn. 26 –
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind
deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem
Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten
Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum
technischen Handeln versteht (vgl. BGH X ZR 136/03, Urteil vom 25. Oktober 2005,
GRUR 2006, 311, Rn. 20 – Baumscheibenabdeckung; BGH X ZR 82/03, Urteil vom
3. Juni 2004, GRUR 2004, 845, Rn. 25 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des
Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck
gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH X ZR 145/98, Urteil
vom 7. November 2000, GRUR 2001, 232, Rn. 39 – Brieflocher), es ist deshalb
maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines
Vorverständnisses (vgl. BGH X ZB 13/06, Beschluss vom 8. Juli 2008, GRUR 2008,
887, Rn. 14 – Momentanpol II) – danach bei unbefangener Betrachtung den
Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt.
Ausgehend hiervon legt der vorstehend definierte Fachmann den Gegenständen
der selbstständigen Patentansprüche 1, 11, 14 und 20 in ihren erteilten Fassungen
folgendes Verständnis zugrunde:
3.1 Dem erteilten Patentanspruch 1 ist bei gemeinsamer Betrachtung der darin
aufgeführten Merkmale ein Querschnittprofil gemäß dem Merkmal M1 zu
entnehmen (vgl. Absatz [0007]), das auf die Verwendung für einen vom
Anspruchswortlaut nicht umfassten Flachschlüssel oder Schlüsselkanal eines
Zylinderschlosses hin konzipiert ist. In nicht abschließender Aufzählung weist das
Querschnittsprofil nach dem Merkmal M1.1 eine erste und eine zweite Seitenfläche
sowie eine Rückenfläche auf, zu der sich die beiden erstgenannten entsprechend
dem Merkmal M1.1.1 in vertikaler Ausrichtung erstrecken. Der Wortbestandteil
„fläche“ ist mit Blick auf das lediglich beanspruchte Querschnittprofil jeweils als
Kontur des betreffenden Oberflächenabschnitts eines Flachschlüssels oder
Schlüsselkanals zu verstehen. Die folgende Textstelle „sich in vertikaler Ausrichtung
zur Rückenfläche erstrecken“ stellt dann in der Folge nicht zwingend auf eine
„normale bzw. 90°- Ausrichtung“ (vgl. Absatz [0033]) der Seitenflächenkonturen zur
Kontur der Rückenfläche ab, vielmehr sind bereits im Kontext mit dem Merkmal
M1.1.2 auch solche Profilgestaltungen nicht ausgeschlossen, bei denen eine nicht
parallele Anordnung der Seitenflächenkonturen zueinander um einen entlang ihrer
Erstreckung sich ändernden Abstand – beispielsweise
in einer von der
Orthogonalen abweichenden Winkellage zur Rückenflächenkontur im Bereich von
etwa 5° (vgl. Absatz [0038]) – vorgesehen ist.
Abb.1: Figuren 1a bis 1c der Streitpatentschrift
Insofern gehen mit dem Merkmal M1.2, wonach die Umhüllende des
Querschnittprofils ein vorzugsweise im Wesentlichen rechteckförmiges Grundprofil
definiert, keine über die Merkmale M1.1.1 und M1.1.2 hinausgehenden baulichen
Restriktionen für das Querschnittprofil einher, zumal gemäß den Absätzen [0009]
und [0019] in Verbindung mit der Figur 2 auch ein Überragen des Grundprofils durch
einen Abschnitt der Profilierungslinie bzw. der Seitenflächenkontur möglich ist.
Maßgebend für die Kontur der Seitenflächen sind nach dem Merkmal M1.1.3
sinusförmige Profilierungslinien, entlang derer die Seitenflächen zumindest
abschnittsweise verlaufen. Aufgrund der Mehrzahl an Profilierungslinien können
entsprechend dem Absatz [0011] jeder Seitenfläche mindestens eine sinusförmige
Profilierungslinie (vgl. auch Abb.1) aber auch eine in ihrer Zahl nicht begrenzte
Schar von Profilierungslinien zugeordnet sein. Im Besonderen ermöglicht letztere
Variante ein Nachzeichnen nahezu jeder beliebigen – nach der Gesamtoffenbarung
des Streitpatents jedoch wenigstens nicht linearen – Kontur der Seitenflächen, da
sich der erteilte Patentanspruch 1 weder zu der eine Profilierungslinie jeweils
definierenden Sinusfunktion
im Besonderen etwa deren Amplitude und
Periodendauer noch ihren gegenseitigen Lagezuordnungen verhält. Auch den
Anteil, den jede einzelne Profilierungslinie zur Ausbildung der Kontur der
Seitenfläche beiträgt, stellt der erteilte Patentanspruch 1 in das Belieben des
Fachmanns.
Die sich anschließenden Merkmale legen darüber hinaus lediglich die Position der
Mittellinien der sinusförmigen Profilierungslinien in Bezug auf das im Merkmal M1.2
definierte Grundprofil fest. So schreibt das Merkmal M1.1.3.1 eine Verortung der
Mittellinien innerhalb des Grundprofils vor, die – entsprechend dem Merkmal
M1.1.3.2 – in einem Winkel α zur Mittelebene des Grundprofils verlaufen und sich –
gemäß dem Merkmal M1.1.3.3 – entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche
aus linear einander annähern. Ausweislich der Figuren 1b und 2 subsumiert das
Streitpatent unter der Mittelebene dabei diejenige Ebene, die sich mittig zwischen
den durch die beiden Seitenflächen definierten Hüllebenen des Grundprofils
aufspannt und der
in Bezug auf das beanspruchte zweidimensionale
Querschnittprofil wiederum nur ein Verständnis als Mittellinie zukommt.
Die Winkellage nach dem Merkmal M1.1.3.2 sowie die vorgegebene Ausrichtung
der Mittellinien der Profilierungslinien in Bezug auf die so definierte Mittelebene bzw.
-linie des Grundprofils nach dem Merkmal M1.1.3.3 sollen ausgehend von einer
Rückenflächenkontur ein im Querschnitt „leicht konisches“ Querschnittsprofil
bedingen, denn laut Absatz [0014] kann mit Blick auf dessen bevorzugte
Verwendungen in diesem Fall der Schlüssel im Bereich seiner Rückenfläche breiter,
als im Bereich seiner Schlüsselbrust bzw. der Schlüsselkanal im Bereich der Mitte
des Zylinderkerns schmäler, als
im Bereich des äußeren Umfangs des
Zylinderkerns sein. Ein konisches Querschnittsprofil stellt sich bei aufeinander zu
laufenden Mittellinien der Profilierungslinien jedoch nur dann ein, wenn jeder
Seitenflächenkontur nur eine einzige Profilierungslinie basierend auf dem Graphen
einer Sinusfunktion zugeordnet ist, deren Amplitude zudem über den Verlauf von
der Rückenflächenkontur des Querschnittprofils zu seinem gegenüberliegenden –
in der SPS als Schlüsselbrust bezeichneten – Ende konstant bleibt. Beide Kriterien
legt der erteilte Patentanspruch 1 aber – wie bereits zum Merkmal M1.1.3
ausgeführt – nicht fest, vielmehr schließt er – wie bereits dargelegt – weder die
Verwendung mehrerer Profilierungslinien
je Seitenflächenkontur noch eine
abschnittsweise Änderung der Amplitude einer sinusförmigen Profilierungslinie aus
(vgl. Absätze [0011] u. [0019]). Insoweit ist die Winkellage der Mittellinien der
Profilierungslinien nicht allein ausschlaggebend für eine konische Ausbildung des
Querschnittprofils.
Die im Merkmalskomplex M1.1.3.X aufgestellten Konstruktionsregeln für die
Profilierungslinien, erweisen sich hierbei als kein eigenständiges, den Gegenstand
des Streitpatents in der geltenden Patentkategorie selbst kennzeichnendes
technisches Merkmal. Zudem können die dortigen Festlegungen nur insofern
Berücksichtigung finden, als diese eine Unterscheidbarkeit streitpatentgemäßer
Querschnittprofile von gattungsgemäßen Querschnittprofilen des Standes der
Technik erlauben. Dies umso mehr, als es sich bei den sinusförmigen
Profilierungslinien nur um „schematische Konstruktionslinien“ handelt, die in der
Regel am Flachschlüssel oder im Schlüsselkanal nur abschnittsweise realisiert sind,
und bei der Definition der Schlüsselprofile herangezogen werden, um sogenannte
Profilrippen zu bilden (vgl. Absatz [0035]).
Mithin sind die an den Seitenflächen entstehenden Konturen des beanspruchten
Querschnittprofils aus Profilrippen und -nuten jeweils Ausfluss einer oder mehrerer
trigonometrischer Funktionen – hier von Sinusfunktionen –, ohne jedoch den
mathematisch eindeutigen Verlauf bzw. Funktionsgraphen in Gänze nachbilden zu
müssen. Welchen Abschnitt
einer
ausgewählten
sinuswellenförmigen
Profilierungslinie der Fachmann im konkreten Einzelfall bei einem Querschnittprofil
realisiert, bleibt dabei ebenso seinem Ermessensspielraum überlassen wie die
Gestaltung der nicht den Profilierungslinien
folgenden Bereiche der
Seitenflächenkonturen.
Die dargelegte Sichtweise steht auch im Einklang mit der im Berühmungsverfahren
zum Streitpatent durch das Landgericht D… in seinem Urteil vom 10. April
2025 – Aktenzeichen 4a O 29/24 (K26) – vorgenommenen Auslegung des erteilten
Patentanspruchs 1.
Damit mag zwar im Streitpatent bereits ein Konzept angelegt sein, eine Schar von
Querschnittprofilen zu erzeugen, aus der
jedes einzelne einem
in der
Merkmalsgruppe M1.1.3.X vorgegebenen Konstruktionsprinzip folgt, beispielsweise
ist in Absatz [0010] eine Variation der Profilierungslinien angesprochen, indem die
Phasenlage der diesen zugeordneten Sinuskurven zueinander verändert wird. Der
erteilte Patentanspruch 1 definiert indes allein ein für eine Verwendung bei einem
Flachschlüssel oder einem Schlüsselkanal geeignetes Querschnittprofil, das in
seiner Position entlang eines Schlüsselschafts bzw. eines Zylinderkerns nicht
festgelegt ist. Dieses zeichnet sich auf jeder Seitenflächenkontur durch zumindest
eine Profilrippe oder Profilnut mit einer abschnittsweise einer Sinuswelle
nachempfundenen Querschnittsform aus, deren
innerhalb des Grundprofils
angeordnete Mittellinien ausgehend von der Rückenflächenkontur aufeinander zu
verlaufen, ohne jedoch eine konkrete Höhe bzw. Tiefe oder die Anzahl der Rippen
bzw. Nuten noch ihre gesamtheitliche Querschnittform – über eine zumindest
abschnittsweise nicht lineare Konturierung hinaus – zu präzisieren und damit
insgesamt ihre Anordnung auf den Seitenflächen zu definieren. Neben wenigstens
einer Profilrippe oder -nut können nach dem gebotenen Verständnis des erteilten
Patentanspruchs 1 auch weitere Rippen bzw. Nuten vorhanden sein, deren
jeweilige Querschnittsform abschnittsweise entsprechend dem Graphen derselben
oder eben anderer – die
jeweilige Profilierungslinie kennzeichnenden –
Sinusfunktionen unterschiedlicher Amplitude und Periodendauer gestaltet ist.
Diese Einzelheiten der Ausführung stellt der erteilte Patentanspruch 1 insoweit in
das Belieben des zuständigen Fachmanns.
3.2 Der Patentanspruch 11 kennzeichnet mit dem Merkmal N1 einen
Flachschlüssel mit einem Querschnittprofil, das in seiner allgemeinsten Form der
Ausführung nach Anspruch 1 entspricht, weshalb zu dieser auf vorstehende
Erläuterungen verwiesen wird.
Die Merkmale N1.1 und N1.1.1 divergieren zwar im Wortlaut von dem des Merkmals
M1.1.3, nicht jedoch in ihrem Sinngehalt, denn zum einen stimmen die
längsprofilierten Schlüsselseitenflächen mit den Konturen des Querschnittprofils –
in seiner Verwendung für einen Flachschlüssel – überein und zum anderen sind die
genannten, sinusförmigen Profilierungslinien bereits durch den Rückbezug des
Merkmals N1 auf den Patentanspruch 1 vorgegeben.
Neben einer Schlüsselrückenfläche gemäß Merkmal N1.2, die wohl mit der – im
Merkmal M1.1 eingeführten – Rückenfläche bzw. der entsprechenden Kontur des
Querschnittprofils zusammenfällt weist der Flachschlüssel darüber hinaus nach
dem Merkmal N1.3 eine gemäß der Figur 4a der Rückenfläche gegenüberliegende
Schlüsselbrustfläche auf.
Die Länge der durch die Profilierungslinien definierten Profilrippen legt der erteilte
Patentanspruch 11 nicht fest, lediglich nach Absatz [0020] können sich diese
entlang des gesamten Schaftes auf beiden Seiten des Flachschlüssels erstrecken.
3.3 Das Merkmal O1 des Patentanspruchs 14 definiert ein Zylinderschloss,
dessen Schlüsselkanal durch ein Querschnittprofil gebildet wird, wie es in einer der
Ausführungen nach den Ansprüchen 1 bis 10 festgelegt ist. Der so ausgestaltete
Schlüsselkanal ist zur Aufnahme eines Flachschlüssels entsprechend den
Ansprüchen 11 bis 13 hergerichtet. Mit anderen Worten ist das Querschnittprofil des
Schlüsselkanals mit Profilnuten
in seiner Ausprägung als Negativform
komplementär zur Positivform des dem Schlüsselschaft zugeordneten
Querschnittprofils mit Profilrippen ausgebildet, zumindest für den Fall, dass
Zylinderschloss und zugeordneter Flachschlüssel nicht Teil einer hierarchisch
aufgebauten Schließanlage sind.
In Analogie zum Schlüsselschaft umfasst auch das Querschnittprofil des
Schlüsselkanals nach dem Merkmal O1.1 zwei Seitenflächen, die entsprechend
dem Merkmal O1.1.1 – im Übrigen korrespondierend zu den Merkmalen M1.1.3
sowie N1.1.1 – entlang der Profilierungslinien verlaufen, deren Sinusform wiederum
bereits durch den Rückbezug auf den Patentanspruch 1 vorbestimmt ist.
3.4 Der Patentanspruch 20 ist mit dem Merkmal P1 auf eine Schließanlage
gerichtet, die in ihrer niedrigsten Ausbaustufe nur einen Flachschlüssel und ein dazu
passendes
Zylinderschloss
entsprechend
den
zuvor
betrachteten
Patentansprüchen 1, 11 und 14 aufweist.
III.
1.
In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent mangels Patentfähigkeit
keinen Bestand, weil der vom Gegenstand der Druckschrift K10 ausgehende
Fachmann in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift K3 in naheliegender Weise
zum Querschnittprofil des erteilten Patentanspruchs 1 gelangt.
Abb.2: Figur 1 der Druckschrift K10
1.1 Die Druckschrift K10 betrifft nach ihrer Beschreibung ein Schema zur
Erzeugung hierarchisch abgestufter Querschnittprofile für „eine große Anzahl von
Schlüssel-Schloss-Variationen“ im Sinne des Merkmals M1, dessen bauliche
Umsetzung jeweils den geometrischen Festlegungen der Merkmale M1.1, M1.1.1
und M1.1.2 genügt, indem es einen Schlüsselrücken 62 sowie zwei, von diesem in
vertikaler
Ausrichtung
abstehende
und
voneinander
beabstandete
Seitenflächenprofile aufweist (vgl. K10: Seite 10, Zeilen 48 bis 51; Abb. 2 und Figur
22). Die beiden Umhüllenden 60, 61 der durch die abwechselnde Anordnung von
Profilrippen bzw. -nuten konturierten Seitenflächen des Schlüssels 5 erstrecken sich
vom Schlüsselrücken 62 über einen Bereich 63 bis etwa zur Mitte der
Schlüsselhöhe im Wesentlichen parallel zueinander, erst im Anschluss verlaufen
sie zur Schlüsselbrust 64 hin konisch aufeinander zu (vgl. K10: Figur 1 bzw. Abb. 2;
Seite 3, Zeilen 23 bis 27), womit sie ein im Wesentlichen rechteckförmiges
Grundprofil entsprechend dem Merkmal M1.2 realisieren.
Einer solchen Formgebung mit sich gleichmäßig abwechselnden Profilrippen und -
nuten liegt dabei die Erkenntnis zugrunde, das in der Druckschrift K10 offenbarte,
auf periodisch wiederkehrende geometrische Formen fußende Variationsschema
für die Ausbildung von Seitenflächenkonturen nutzen zu können, um hierarchisch
voneinander abhängige Querschnittprofile für Flachschlüssel bzw. Schlüsselkanäle
von Profilzylindern einer Schließanlage zu erzeugen. Die Profilvariation an einem
entsprechend den Merkmalen M1.1.3.2 und M1.1.3.3 konischen Querschnittprofil
erfolgt dabei durch gänzliches oder teilweises Auffüllen der zwischen den zick-zackförmig aneinander anschließenden schiefwinkeligen „Rechtecken“ bzw. Dreiecken
angeordneten, V-förmigen Nuten mit Schlüssel- oder Zylinderkernmaterial.
Zwischen den Nuten bilden sich auf diese Weise Rippenbereiche heraus, in denen
sogenannte, mit
Abtast-
bzw.
Sperrorganen wie
Stiftzuhaltungen
zusammenwirkende Steuerflächen liegen (vgl. K10: Seite 2, Zeilen 22 bis 33 und
Seite 3, Zeilen 35 bis 43).
Für die Übergänge zwischen einzelnen Steuerflächen schlägt die Lehre der
Druckschrift K10 indes eine „weiche“ Gestaltung vor, die Vorteile hinsichtlich
„Funktionssicherheit und Verschleißfestigkeit bei jahrelangem Gebrauch“ bieten
soll. Explizit Erwähnung findet eine solch bevorzugt „kurven- bzw. wellenförmige“
Ausführung lediglich in Zusammenhang mit in Schlüssellängsrichtung liegenden
Steuerflächen, wie sie beispielhaft in der Figur 11 dargestellt sind (vgl. K10: Seite
8, Zeilen 22 bis 33). Diesen positiven Effekt unterstellt der Fachmann jedoch auch
der Ausgestaltung von Rippenbereichen des Querschnittprofils nach den
Ausführungsbeispielen der Figuren 1 und 22 in denen ausweislich des Anspruchs 1
ebenso Steuerflächen
liegen.
Insofern sind mit den dort dargestellten,
abgerundeten Nutgründen zwischen zwei Rippen und den mit Radien versehenen
Übergängen zwischen den Rippenflanken zur Umhüllenden des Querschnittprofils
bereits Abweichungen von der reinen geometrischen Dreiecksform beabsichtigt,
sodass der Fachmann bei der technischen Umsetzung des in der Druckschrift K10
offenbarten Variationsschemas unter Verwirklichung der von ihr vermittelten Lehre
nicht an den besagten Ausführungsbeispielen verhaftet bleibt. Vielmehr wird er zur
Erzielung des dort postulierten Erfolgs einer Erhöhung der Zahl möglicher
Profilvariationen bei gleichbleibender Funktions- bzw. Schließsicherheit (vgl. K10:
Seite 2, Zeilen 18 bis 22) je nach Komplexität der Gestaltung bspw. der Anzahl der
Profilrippen und -nuten – die sich nach dem Sicherheitsbedarf und der Größe der
Schließanlage richtet – auch andere ihm präsente, alternative geometrische
Grundformen für die Konzipierung eines entsprechenden Variationsschemas
berücksichtigen.
Abb.3: Figur 3 der Druckschrift K3
Ein Vorbild
für die Realisierung eines Variationsschemas auf Basis von
sinuswellenförmigen Profilierungslinien ist dem Fachmann durch die Druckschrift
K3 bekannt, die bereits Profilvariationen an Querschnittprofilen von Flachschlüsseln
für hierarchisch schließbare Schließanlagen lehrt (vgl. K3: Absatz [0001]).
Wenngleich das Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 4 ein Querschnittprofil mit
Längsrippen und -nuten zeigt, bei denen nur jeweils die Weite eines eine Nut 19
bildenden Flächenabschnitts bzw. der Nutgrund selbst einer Profilierungslinie 17,
18 folgt, die dem Gesetz einer trigonometrischen Funktion, hier der Sinusfunktion
gehorcht, zieht der Fachmann eine solche, den Merkmalen M1.1.3 und M1.1.3.1
bereits entsprechende Ausbildung der Seitenflächenkontur auch für die Rippen- und
Nutengestaltung insgesamt gleichermaßen als Alternative in Betracht. Zumal der
Fachmann auch in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 und 22 der
Druckschrift K10 bereits eine Periodizität in dem die Außenkontur der Seitenflächen
bestimmenden „zick-zack-förmigen“, sogenannten „Null-Profil“ erkennt (vgl. K10:
Seite 3, Zeilen 28 u. 29).
Dabei ist es unerheblich, ob die Druckschriften K10 oder K3 für die durch die
Aufstellung von Konstruktionsregeln zugleich erreichten Lösungen etwaige
Nachteile oder weitergehende Anknüpfungspunkte, die eine Öffnung der jeweils
offenbarten Variationsschemen für andere geometrische Formen nahelegen
würden, benennen.
Vorliegend beruht nämlich das Querschnittprofil mit den Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 1 bereits deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil die
in einer abwandelbaren geometrischen Grundform auf Basis einer Sinuswelle zu
findende Lösung als Auswahlalternative bei der Bewältigung des zum
Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden Problems einer bedarfs- und
anwendungsgerechten Konstruktion
eines Querschnittprofils
für
einen
Flachschlüssel oder einen Schlüsselkanal ohne Weiteres in Betracht kommt. Ohne
Bedeutung ist hierbei, welche der bekannten Lösungsalternativen der Fachmann
als erste aufgreift (vgl. hierzu BGH X ZR 51/22, Urteil vom 7. Mai 2024, GRUR 2024,
1093, Rn. 74 – Festhalteanordnung).
Die Berücksichtigung der Sinusform für die den Seitenflächen zugeordneten
Profilierungslinien als Alternative ist im vorliegenden Fall sogar durch eine
Erfolgserwartung veranlasst. Sie trägt nämlich im Rahmen des in der Druckschrift
K3 vermittelten Variationsschemas – im Übrigen in Analogie zur Aufgabenstellung
des Streitpatents – unter Vermeidung der Gefahr von Überschließungen zur
Erhöhung der Profilvariation bei Familien von Schließanlagen und der
Manipulationssicherheit bei (vgl. K3: Absatz
[0003]). Die Ausführung von
Profilierungslinien mit einer Sinuswelle als geometrische Grundform stellt daher
auch hinsichtlich des durch ihren Variantenreichtum sich einstellenden Erfolgs eine
gleichwertige Alternative dar.
Nach alldem beruht das Querschnittprofil gemäß der Definition des erteilten
Patentanspruchs 1
insofern nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil das
zugrundeliegende Variationsschema
für Längsrippen und
-nuten eines
Flachschlüssels bzw. Schlüsselkanals entsprechend der Druckschrift K10 auf Basis
sinusförmiger Profilierungslinien nach dem Vorbild der Druckschrift K3 als
Auswahlalternative naheliegt.
1.2 Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die
Druckschrift K10 nicht als Ausgangspunkt
fachmännischer Überlegungen
qualifiziere, da dort nur die Variationsmöglichkeiten für einzelne Nuten thematisiert
werde, nicht aber
ihre Verteilung
insgesamt über das Querschnittprofil,
insbesondere keine Periodizität der Nutenanordnungen.
Die Auswahl einer bestimmten Druckschrift als Ausgangspunkt bedarf mithin der
Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns besteht, für einen
bestimmten Zweck eine andere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der
Technik zur Verfügung stellt. (vgl. BGH X ZR 78/14, Urteil vom 5. Oktober 2016,
GRUR 2017, 148, Rn. 43 – Opto-Bauelement).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe hat der Fachmann, der mit der Suche nach
einer Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe – dem Fachmann alternative
Ausführungen zur Definition von Profilvariationen bereitzustellen (vgl. Absatz [0007]
– betraut ist, seinen Fokus auf die u.a. mit der Schaffung einer großen Vielzahl an
Variationsmöglichkeiten befasste Druckschrift K10 gerichtet, die bereits auf
demselben Fachgebiet wie das Streitpatent
liegt und eine vergleichbare
Problemstellung formuliert. Dieser Stand der Technik schlägt zwar schon eine für
den Fachmann klare und eindeutige Konstruktionsregel für die geometrische
Nutenform unter Zuhilfenahme „zick-zack-förmig aneinander anschließender im
Wesentlichen schiefwinkliger Rechtecke“ bzw. Dreiecke vor (vgl. K10: Anspruch 1).
Andererseits beschränken sich die Ausführungen hierzu nicht in der strikten
Einhaltung dieses Lösungsprinzips, sondern räumen ausweislich der Figuren 1 und
22 auch Abweichungen von der Idealform ein, die sich beispielsweise in einem
abgerundeten Nutgrund zeigen. Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene
Lösung beruht u. a. auf der Ausführung eines speziellen Querschnittprofils, das
durch Abwandlung einer geometrischen Grundform erzeugt wird, zu dessen
Weiterbildung die Druckschrift K10 Anlass bietet (vgl. vorstehende Ausführungen
im Abschnitt III.1.1).
1.3 Der Kombination der Lehren der Druckschriften K10 und K3 durch den
Fachmann steht auch nicht entgegen, dass die Druckschrift K3 keine Periodizität
von Nuten vorschlägt. Denn der erteilte Patentanspruch 1 fordert weder eine
konkrete Nut noch eine periodische Anordnung einer Mehrzahl von Nuten. Die
hierbei zitierte BGH-Entscheidung, X ZR 11/17, Urteil vom 19. März 2019, GRUR
2019, 925 ff. – Bitratenreduktion II, ist demgegenüber nicht einschlägig, da die
voranstehend ausgeführte Argumentation zur Patentfähigkeit in Bezug auf die
Druckschrift K3 auf die dort unmittelbar und eindeutig erläuterte, einem
Variationsschema
für die Ausbildung von Seitenflächenkonturen eines
Flachschlüssels oder Schlüsselkanals zugrundliegende, geometrische Grundform
in Gestalt sinuswellenförmiger Profilierungslinien abstellt, nicht jedoch auf die
Offenbarung eines auf die Abwandlung sinusförmiger Profilierungslinien
basierenden Variationsschemas. In der genannten BGH-Entscheidung hingegen
hat sich die Argumentation zur Patentfähigkeit, die der Nachprüfung
im
Berufungsverfahren
nicht
standgehalten
hat,
lediglich
auf
einen
Beschreibungsabsatz gestützt, der auf mögliche, allerdings nicht konkret offenbarte
Modifikationen des erfindungsgemäßen Gegenstands hinweist, „ohne die Vorteile
der Erfindung zu schmälern“ (vgl. BGH a.a.O., Rn. 18 – Bitratenreduktion II)
1.4 Ebenso wenig schreibt der erteilte Patentanspruch 1 vor, dass die Nuten des
streitgegenständlichen Querschnittprofils insgesamt sinusförmig ausgestaltet sein
müssen. Vielmehr genügt entsprechend dem Merkmal M1.1.3 auch eine nur
abschnittsweise Konturengestaltung des beanspruchten Querschnittprofils bspw.
am Nutgrund den Maßgaben des erteilten Patentanspruchs 1. Die Druckschrift K3
schließt dabei mit Blick auf die Figuren 3 und 5 zumindest abschnittsweise aber
auch eine rein sinuswellenförmige Gestaltung mit einer periodischen Anordnung
von Profilsenken und Profilspitzen entlang der Seitenflächenkonturen eines
Querschnittprofils nicht aus.
1.5 Soweit die Beklagte in ihrer Beurteilung zur erfinderischen Tätigkeit, auf die
der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aus ihrer Sicht beruhen soll,
bezüglich der Druckschrift K10 zu einer hierzu konträren Einschätzung gelangt,
resultiert diese zumindest hinsichtlich der konischen Formgebung des
Querschnittprofils auf einer abweichenden Auslegung der Merkmale M1.1.3.2 und
M1.1.3.3. Wie im Abschnitt II.3.1 bereits ausgeführt, hängt die konische Profilform
nicht allein von der Lage der Mittellinien der Profilierungslinien ab, da der erteilte
Patentanspruch 1 auch mehrere Profilierungslinien je Seitenkontur nicht ausschließt
und sich zu deren Amplitudenhöhe, Periodendauer und gegenseitigen
Lagebeziehungen nicht verhält.
2.
Die Gegenstände
der
zum Patentanspruch 1
selbstständigen
Patentansprüche 11, 14 und 20 in der erteilten Fassung sind nicht anders zu
bewerten als das Querschnittprofil nach dem erteilten Patentanspruch 1, weil die
besagten Ansprüche nichts Zusätzliches enthalten, womit sich eine eigenständige
Patentfähigkeit begründen ließe.
Die auf einen Flachschlüssel, ein Zylinderschloss bzw. eine Schließanlage
gerichteten, erteilten Patentansprüche 11, 14 und 20 umfassen zwar gegenüber
dem Patentanspruch 1 jeweils weitere technische Mittel, wie einen Flachschlüssel
oder ein Zylinderschloss mit einem Schlüsselkanal, die den spezifischen
Verwendungszweck für das bereits beanspruchte Querschnittprofil aufzeigen,
jedoch nichts, was im vorgegebenen Kontext über Selbstverständliches oder im
genannten Stand der Technik bereits Nachgewiesenes hinausginge.
Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht, dass die
Ausgestaltungen nach den weiteren selbstständigen oder abhängigen
Patentansprüchen sachlich unterschiedliche Lösungen enthalten, die zu einer
anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. in diesen Fällen zur
Einschränkung des Prüfungsumfangs: BGH X ZR 109/08, Urteil vom 29. September
2011, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH X ZB 6/05, Beschluss vom
27. Juni 2007, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
X ZR 64/14, Urteil vom 13. September 2016, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
Nach der vorstehend zitierten BGH-Rechtsprechung durfte eine spezielle
Überprüfung der selbständigen Nebenansprüche insbesondere auch deshalb
unterbleiben, weil die Beklagte mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu erkennen
gegeben hat, diese weiteren selbstständigen, aber auch die jeweils abhängigen
Patentansprüche nicht jeweils für sich alleine verteidigen zu wollen. Dem Begehren
der Beklagten entsprechend sind an ihrer Stelle die Fassungen der Hilfsanträge 1
bis 15 jeweils vom 7. Mai 2025 und 1a bis 15a jeweils vom 12. November 2025 –
wobei jeweils der Hilfsantrag mit dem Suffix „a“ unmittelbar auf den Hilfsantrag
gleicher Nummerierung folgt – auf die für eine hilfsweise Verteidigung nach dem
Patentgesetz relevanten Kriterien zu prüfen.
IV.
Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents im Umfang der Hilfsanträge 1, 1a, 2,
2a… bis 15 und 15a bleibt ebenfalls erfolglos. Bei der nachfolgenden Darstellung
der Prüfung der Hilfsanträge
ist der Senat
lediglich aus Gründen der
Übersichtlichkeit von der seitens der Beklagten beantragten Prüfungsreihenfolge
der Hilfsanträge abgewichen. Die Darstellung der Prüfung der Patentfähigkeit des
Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß den nachrangigen Hilfsanträgen 1 bis 15
mit dem Suffix „a“ wird nur deshalb den vorrangigen Hilfsanträgen ohne Suffix
vorgezogen, um deren zusätzliche Merkmale anschließend im Zusammenhang zu
erörtern.
1.
Zu den Hilfsanträgen 1 bis 11a
Die ausführbaren Gegenstände der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 11a
erweisen sich – ihre Zulässigkeit vorausgesetzt – gegenüber dem Stand der
Technik mangels Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.
1.1 Zur Auslegung der bei den Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 nach den
Hilfsanträgen 1 bis 11a teilweise ergänzten Merkmalsangaben im Kontext der
Merkmale des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:
1.1.1 Gegenüber der erteilten Fassung sind im Patentanspruch 1 der genannten,
hilfsweise verteidigten Fassungen jeweils zwischen den Merkmalen M1.1.3 und
M1.1.3.1 die Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a und M1.1.3.0bH1-H15a aufgenommen, die
das Querschnittprofil dahingehend konkretisieren, dass für jede ihrer beiden,
sogenannten Seitenflächen nur eine einzige sinusförmige Profilierungslinie definiert
ist, die zumindest abschnittsweise zur Ausbildung der jeweiligen Kontur dieser
Seitenfläche beiträgt (vgl. Absatz [0011]). Die Verwendung der Ordinalzahlen
„erste“ und „zweite“ in Bezug auf die Profilierungslinien und auch der weiteren, im
Folgenden noch erläuterten konstruktiven Details kennzeichnet ihre jeweilige
Zuordnung zu der ersten bzw. zweiten Seitenflächenkontur des beanspruchten
Querschnittprofils.
Aufgrund des ergänzten Merkmals M1.1.3.4H1-H15a, das im Wesentlichen gleiche
und konstante Amplituden der beiden Profilierungslinien vorschreibt, trägt nunmehr
auch die in den Merkmalen M1.1.3.2 und M1.1.3.3 definierte Lage der Mittellinien
der Profilierungslinien, die sich entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche aus
linear einander annähern, zu einer im Bereich der Rückenfläche größeren Breite
des Querschnittprofils bzw. seiner konischen Form bei. Durch den abschnittsweisen
Verlauf der Seitenflächen entlang der ihnen jeweils zugeordneten Profilierungslinie
werden nach dem Merkmal M1.1.3.5H1-H15a dabei sogenannte Profilrippen bzw.
zumindest der Teilbereich wenigstens einer Profilrippe je Seitenflächenkontur
ausgebildet.
Gemäß Absatz [0015] können zur Generierung von hierarchischen Schlüssel-
Schloss-Familien je nach Bedarf zusätzlich Variationsrippen bei einer Vielzahl von
Schlüsseln vorgesehen sein oder nicht. Aus letzterer Alternative kann aber nicht der
Schluss gezogen werden, dass auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 1 nur fakultativ die Ausbildung von zumindest einer Variationsrippe
vorschreibt. Denn das Merkmal M1.1.4.1H1-H15a sieht explizit einen wiederum
zumindest abschnittsweisen Verlauf der „Seitenflächen“ – aufgrund des Plurals
sogar beider Seitenflächenkonturen – entlang einer von gemäß dem Merkmal
M1.1.4H1-H15a genau vier Variationslinien zur Bildung von Variationsrippen vor, die
in Analogie zu den Profilierungslinien jeweils eine sinusförmige Gestalt aufweisen.
Demgegenüber bleibt der Sinngehalt des Merkmals M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-
H11a,H14,H14a,H15,H15a sogar zurück, das lediglich mindestens eine durch eine der
Variationslinien definierte Variationsrippe auf der ersten oder zweiten Seitenfläche
fordert.
Das Merkmal M1.1.4.1H1-H15a gibt daher in Verbund mit dem Merkmal M1.1.3.5H1-
H15a zwingend die räumlich-körperliche Umsetzung zumindest eines sinusförmigen
Teilabschnitts einer Variationsrippe zusätzlich zu wenigstens einem sinusförmigen
Teilabschnitt einer Profilrippe je Seitenflächenkontur vor. Im Lichte des Absatzes
[0035] versteht das Streitpatent die Profilierungs- und Variationslinien jedoch
lediglich als schematische Konstruktionslinien
für die zu
realisierenden
Seitenflächenkonturen. Damit kann aber die in beiden Merkmalen enthaltene
Begrifflichkeit „entlang …verlaufen“ nur mit einem Verständnis zu unterlegen sein,
nach dem Abweichungen von der geometrisch exakten Form zulässig sind, soweit
sie sich im Rahmen des bei Herstellung und Gebrauch üblichen Spiels bewegen.
Nach dem Merkmal M1.1.8.1H1-H15a soll sich zudem zwischen den Spitzen einer
Profilrippe und einer Variationsrippe eine Längsnut einstellen, die einen
entsprechenden Übergang zwischen Profilierungs- und Variationslinie bildet.
Obwohl dieses Merkmal als Konsekutivsatz formuliert ist, kann die Ausbildung der
besagten abgeflachten Längsnut nicht Ausfluss einer Konstruktionsregel gemäß
dem unmittelbar vorstehenden Merkmal M1.1.8H1-H15a sein, nach der die
Variationslinien im Vergleich zu den Profilierungslinien eine wesentlich größere
Amplitude aufweisen. Das Streitpatent unterstellt dieser Ausgestaltung nämlich
lediglich die Wirkung, dass die Steigung der Profilrippen flacher verläuft als die
Steigung der Variationsrippen (vgl. Absatz [0042]). Jedenfalls ist die im Merkmal
M1.1.8.1H1-H15a erläuterte Längsnut nicht mit einer der Profilvariation dienenden
Profilnut gleichzusetzen, die sich zwischen der Spitze einer Profilrippe und der
Spitze einer weiteren, an einer benachbarten Längs- bzw. Profilrippe ausgebildeten
Variationsrippe aufspannt. Vielmehr kommt der besagten Längsnut ausweislich der
Figur 3a i.V.m. Absatz [0042] ein Verständnis als eine – insbesondere nach dem
Merkmal M1.1.8.1.1H“Z“a abgeflachte – nutenförmige Ausnehmung an einer
einzelnen Längsrippe zu, die zwischen der Spitze einer Variationsrippe und der
Spitze einer Profilrippe verortet ist und die ansonsten keiner Konstruktionsvorgabe
folgen muss. Eine Verifizierbarkeit am Querschnittprofil eines
fertigen
Flachschlüssels oder Schlüsselkanals ergibt sich jedoch nur dann, wenn die
Längsnut in dem nach den Merkmalen M1.1.3.5H1-H15a und M1.1.4.1H1-H15a zu
verwirklichenden Teilabschnitt einer Profilrippe und einer an dieser Stelle ebenso
realisierten Variationsrippe auch enthalten ist, was der Patentanspruch 1 jedoch
offenlässt.
Mit dem Merkmal M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a wird die im Merkmal M1.1.1 bereits
herausgestellte Erstreckung der „Seitenflächen“ in vertikaler Ausrichtung zur
„Rückenfläche“ nochmals aufgegriffen. Dementsprechend obliegt die Ausgestaltung
der Seitenflächenkonturen ausgehend von der Rückenfläche bis etwa 1/3 der Länge
des Querschnittprofils dem Ermessen des Fachmanns, erst im Anschluss müssen
diese ausschließlich entlang der Umhüllenden des Querschnittprofils bzw. der
jeweils sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien verlaufen. Zum
Verständnis der Begrifflichkeit „entlang…verlaufen“ wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen zu den Merkmalen M1.1.3.5H1-H15a und
M1.1.4.1H1-H15a verwiesen. Die angesprochene Profilgestaltung schließt dabei nicht
aus, dass die beiden Seitenflächenkonturen insgesamt oder auch nur zusätzliche
Teilbereiche des oberen, benachbart zur Rückenfläche verorteten Drittels der
beiden Seitenflächenkonturen der Umhüllenden des Querschnittprofils bzw. der
jeweils sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien folgen können. Hingegen
entziehen sich die unteren zwei Drittel der beiden Seitenflächenkonturen sinnfällig
einer Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen M1.1.8.1H1-H15a und
M1.1.8.1.1H“Z“a, denn die dort angesprochene, mitunter abgeflachte Längsnut bzw.
ihre Kontur zwischen den Spitzen einer Profilrippe und einer Variationsrippe stimmt
weder mit der Umhüllenden noch mit einer der Profilierungs- oder Variationslinien
überein, wie die Figuren 3a und 3b belegen.
Neben der Rückenflächenkontur und den beiden Seitenflächenkonturen spricht das
modifizierte Merkmal M1.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a als weiteren Bestandteil
des Querschnittprofils eine sogenannte Brustfläche an, der wie auch den anderen
benannten Flächen
ein Verständnis
als Kontur
des
betreffenden
Oberflächenabschnitts eines Flachschlüssels oder Schlüsselkanals zukommt. Aus
dem Merkmal M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a erschließt sich die Lage der
Brustflächenkontur gegenüberliegend zur Rückenflächenkontur, die zusammen die
Länge des Grundprofils an einem in seiner Position entlang eines Schlüsselschafts
oder -kanals nicht näher definierten Querschnitt festlegen. Die Angabe der Länge
des Grundprofils in Abhängigkeit der Periodendauer wohl der Profilierungs- und
Variationslinien, als in etwa ihr Zweieinhalbfaches, begrenzt abhängig von der
Verortung der jeweiligen Profilierungslinie längs des Grundprofils die maximale
Anzahl von Längsrippen auf 2,5 ausgebildete Profilierungsrippen
je
Seitenflächenkontur.
Die folgenden Merkmale des Patentanspruchs 1 legen wiederum weitere
Konstruktionsregeln für die genannten Profilierungs- und Variationslinien fest, die
jedoch nur in dem Umfang beachtlich sein können, wie sie sich in der baulichen
Ausgestaltung eines konkreten Querschnittprofils widerspiegeln.
So stehen für die Bildung von ersten bzw. zweiten Variationsrippen nach den
Merkmalen M1.1.4.4aH1-H15a und M1.1.4.4bH1-H15a zusätzlich – also neben einer
einzigen Profilierungslinie je Seitenkontur – genau vier Variationslinien zur Verfügung, nämlich zwei Variationslinien auf jeder Seitenflächenkontur des Querschnittprofils, welche die Profilierungslinien durchkreuzen sollen. Sich mit den Profilierungslinien kreuzende Variationslinien bedingt auch das Merkmal M1.1.7H1-H15a,
wonach die Variationsrippen durch die Schnittflächen der Variationslinien mit den
Profilierungslinien gebildet werden. Demzufolge verändert sich der Querschnitt
einer zumindest abschnittsweise dem Verlauf einer sinusförmigen Profilierungslinie
folgenden Profilrippe zwar um die zwischen jeweils einer Profilierungs- und
kreuzenden Variationslinie eingeschlossene Fläche. Dieser rein konstruktive
Prozess lässt sich jedoch am fertigen Querschnittprofil nur insofern verifizieren, als
die Variationslinien gegenüber den Profilierungslinien entsprechend der Forderung
des Merkmal M1.1.8H1-H15a eine größere Steigung bzw. Gefälle aufweisen, entlang
denen zumindest eine Profilrippe und eine Variationsrippe abschnittsweise
verlaufen.
Der im Merkmal M1.1.4.3H1-H15a angesprochene Phasenversatz, um den die
Variationslinien gegeneinander verschoben sind, wird
in den Merkmalen
M1.1.4.4aH1-H15a und M1.1.4.4bH1-15a rekapituliert. Vor dem Hintergrund der
Merkmale M1.1.4.5H1-H15a und M1.1.5H1-H15a, die neben einer stets gleichen
Periodendauer der Variationslinienpaare je Seitenflächenkontur auch ihre ebenso
gleiche wie konstante Amplituden fordern, impliziert der Merkmalskomplex
1.1.4.4xH1-H15, nach dem jeweils zwischen zwei einer Seitenkontur zugeordneten
Variationslinien ein Phasenversatz von 180° vorliegt, eine jeweils gegenphasige
Kurvenform. Damit schließt der Patentanspruch 1 aber auch Variationslinienpaare
nicht aus, deren Mittellinien nicht deckungsgleich sind, sondern lediglich nach dem
Merkmal M1.1.4.2H1-H15a innerhalb des Grundprofils liegen. Gleichsam schweigt der
Patentanspruch 1 zur Lage der Variationslinienpaare relativ zueinander aber auch
bezüglich der jeweils dieselbe Seitenflächenkontur ausbildenden Profilierungslinie.
Denn die Merkmale M1.1.6aH1-H15a und M1.1.6bH1-H15a
legen zwar eine
Phasenverschiebung der ersten und zweiten Variationslinien von etwa 90°
bezüglich den jeweils derselben Seitenkontur zugeordneten, ersten und zweiten
Profilierungslinien fest. Nach dem Verständnis der Merkmale M1.1.4.4aH1-H15a und
M1.1.4.4bH1-H15a
tragen die der ersten Seitenflächenkontur zugeordneten
Variationslinien allerdings nur zur körperlichen Ausbildung der gegenüberliegenden,
zweiten Seitenflächenkontur bei und umgekehrt, sodass daraus kein unmittelbarer
räumlicher Zusammenhang zwischen den besagten Konstruktionslinien folgt. Da
der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sich zudem zur Lage der beiden
Profilierungslinien relativ zueinander nicht verhält, wird durch die Merkmale
M1.1.6aH1-H15a und M1.1.6bH1-H15a auch die Relativlage der Profilierungslinie zu den
beiden Variationslinien, welche zusammen dieselbe Seitenflächenkontur ausbilden,
nicht näher bestimmt.
Insoweit ergeben sich sowohl aus den geometrischen Gesetzmäßigkeiten zu den
einer Seitenflächenkontur jeweils zugeordneten Profilierungs- und Variationslinien,
wie in den Merkmalen M1.1.3.4H1-H15a, M1.1.4H1-H15a, M1.1.4.2H1-H15a, M1.1.4.3H1-
H15a, M1.1.4.4aH1-H15a, M1.1.4.4bH1-H15a, M1.1.4.5H1-H15a und M1.1.5H1-H15a definiert,
als auch aus den Merkmalen M1.1.6aH1-H15a und M1.1.6bH1-H15a keine unmittelbaren,
über die Merkmale M1.1.3.5H1-H15a und M1.1.4.1H1-H15a hinausgehenden baulichen
Restriktionen.
Letzteres trifft, insbesondere im Kontext mit den Merkmalen M1.1.4.1H1-H15a,
M1.1.4.4aH1-H15a und M1.1.4.4bH1-H15a, die bereits eine abschnittsweise Ausbildung
der ersten Seitenflächenkontur durch die zweiten Variationslinien bzw. der zweiten
Seitenflächenkontur durch die ersten Variationslinien vorschreiben, auch auf die
Merkmale M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a zu. Eine
Erstreckung der besagten Variationslinien bis etwa zu den jeweiligen durch sie
zumindest abschnittsweise ausgeformten Seitenflächenkonturen ist jedenfalls nicht
mit einer Vorgabe gleichzusetzen, nach der die Maxima ihrer Amplituden selbst die
der Variationslinie folgenden Bereiche der Seitenflächenkontur realisieren müssen.
Doch selbst dann können die in Rede stehenden Merkmale mit Blick auf die
Bemessung
der Amplitude
der Variationslinien
keine,
über
die
Merkmalskombination nach Hilfsantrag 1 hinausgehende beschränkende Wirkung
entfalten, zumal gemäß Absatz [0037] die Seitenflächenkontur – in der Figur 2 zwar
nur für eine Profilierungslinie dargestellt – das durch die Umhüllende des
Querschnittprofils definierte Grundprofil auch überragen kann.
Mithin erschöpft sich die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 in der
Fassung nach Hilfsantrag 11a
lediglich
in der Ausbildung von zwei
gegenüberliegenden Seitenflächenkonturen zwischen der Rücken- und der
Brustflächenkontur eines Querschnittprofils, die zumindest auf zwei Dritteln ihrer
Erstreckung angrenzend an die Brustflächenkontur jeweils wenigstens eine Profil-
und eine Variationsrippenflanke umfassen, welche jeweils gemeinsam an einer
einzigen Längsrippe oder auch an mehreren, maximal jedoch 2,5 Längsrippen je
Seitenflächenkontur realisiert sein können. Die Flanke jeder Profilrippe folgt dabei
einer sinusförmigen Profilierungslinie und die Flanke jeder Variationsrippe einer der
beiden ebenfalls sinusförmigen – gegenüber der Profilierungslinie allerdings eine
größere Amplitude bzw. Steigung/Gefälle aufweisenden – Variationslinien, die
jeweils zur Ausbildung derselben Seitenflächenkontur beitragen.
Unter diesen Prämissen ist der Fachmann zwangsläufig gehalten, in Abwägung
fertigungsbedingter Kriterien sowie solcher zur Sicherstellung der Funktions- und
Manipulationssicherheit aus der Vielzahl der nach den benannten Merkmalen zur
Geometrie der sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien möglichen
Varianten diejenigen auszuwählen, deren Bemessung in Bezug auf Amplituden und
Periodendauer sowie
ihren Lagebeziehungen zueinander so aufeinander
abgestimmt vorliegen, dass sie
in herstellbare, aber auch hinreichend
unterscheidbare Seitenflächenkonturen
des Querschnittprofils münden.
Demzufolge setzt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a den hierfür
notwendigen Abstimmungsprozess in der geltenden Patentkategorie als dem
Fachmann nach Art und Ausführung selbst im Einzelnen allgemein bekannt voraus;
dieser soll erfindungsgemäß aufgrund besonderer Eigenschaften
in einer
vorgegebenen Zusammenstellung zur Erzielung einer bestimmten Funktionalität
den mit der Aufgabe bezeichneten Erfolg (vgl. Absätze [0007] u. [0010])
herbeiführen. Die hierfür notwendigen Ausgestaltungen im Einzelnen bleiben dem
Fachmann überlassen, der für die technische Realisierung, d.h. zur Ausführung der
Erfindung über das notwendige, vom Patent selbst unterstellte Fachwissen und -
können verfügt.
1.1.2 Der Patentanspruch 6 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a enthält
gegenüber der erteilten Fassung jeweils das modifizierte Merkmal N1.1.1H1-H15a.
Darüber hinaus wurde der Rückbezug des Merkmals N1 an die geänderte Zahl
voranstehender Ansprüche angepasst (Merkmal N1H1-H15a).
Im auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 6 wurde aufgrund der
dortigen Einführung von Variationslinien der diesbezügliche Teil des Merkmals
N1.1.1H1-H15a nicht mehr
fakultativ
formuliert, womit die Konturen der
Schlüsselseitenflächen
des
beanspruchten
Flachschlüssels
zumindest
abschnittsweise entlang der Profilierungslinien und der Variationslinien des
Querschnittprofils verlaufen, um zumindest zum Teil eine Profil- und
Variationsrippenkontur je Schlüsselseitenfläche zu generieren.
In gleicher Weise wurden die Merkmale O1H1-H15a und O1.1.1H1-H15a
im
selbstständigen Patentanspruch 9 nach den Hilfsanträgen 1 bis 11a geändert,
woraus sich mit Blick auf den Querschnitt des Schlüsselkanals des beanspruchten
Zylinderschlosses ein zu dem des vorstehenden Flachschlüssels vergleichbarer
Sinngehalt ergibt.
Der Wortlaut des auf eine Schließanlage gerichteten Patentanspruchs 15 gemäß
den Hilfsanträgen 1 bis 11a weicht hingegen nicht von seiner erteilten Fassung ab.
1.2
Zur Ausführbarkeit und Klarheit der Fassungen des Streitpatents nach den
Hilfsanträgen 1 bis 11a
Die in den Hilfsanträgen 1 bis 11a formulierten Anspruchsfassungen vermitteln dem
Fachmann jeweils eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln, der
insoweit mittels
seines
Fachwissens
unter
Berücksichtigung
der
Gesamtoffenbarung des Streitpatents in die Lage versetzt wird, das beanspruchte
Querschnittprofil, den Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage
im Umfang der hilfsweise verteidigten Ausführungsformen nacharbeiten zu können.
1.2.1 Die Klägerin macht
fehlende Ausführbarkeit
bzw. mangelnde
Klarheit/Verständlichkeit hinsichtlich der Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a und
M1.1.3.0bH1-H15a in Verbindung mit dem Merkmal M1.1.4.1H1-H15a geltend. Ihrer
Auffassung nach führten die Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a und M1.1.3.0bH1-H15a
entweder zu keiner Beschränkung des Patentanspruchs 1, da neben einem
Abschnitt der Seitenflächenkontur, der nur einer einzigen Profilierungslinie folgt,
auch andere Abschnitte anspruchsgemäß mitumfasst wären, die auf weiteren
Profilierungslinien basieren, oder ihre Kombination mit dem Merkmal M1.1.4.1H1-H15a
beinhalte einen unauflösbaren, inneren Widerspruch. Dieser entstehe dann, wenn
das Teilmerkmal, welches einen Verlauf einer Seitenflächenkontur „zumindest
abschnittsweise entlang einer einzigen ersten sinusförmigen Profilierungslinie“
festschreibe, mit einem – wie von der Beklagten vorgetragenen – Verständnis als
Ausschließlichkeitsmerkmal unterlegt würde, wonach kein anderer Bereich entlang
zumindest einer zusätzlichen, sinusförmigen Profilierungslinie verlaufen dürfe,
obgleich das Merkmal M1.1.4.1H1-H15a weitere sinusförmige Variationslinien fordere,
die sich jedoch am fertigen Querschnittprofil von den Profilierungslinien nicht
abheben würden.
Diese Ausführungen verkennen, dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
zwischen einer einzigen sinusförmigen Profilierungslinie und zwei sinusförmigen
Variationslinien je Seitenflächenkontur differenziert, die in der beanspruchten
Merkmalskombination aufgrund des – gemäß obiger Auslegung – unterschiedliche
Steigungen bzw. Neigungen
für die Profilierungs- und Variationslinien
vorschreibenden Merkmals M1.1.8H1-H15a auch im äußeren Erscheinungsbild des
wenigstens abschnittsweise eine Profilrippe und eine Variationsrippe ausbildenden
Querschnittprofils unterscheidbar zu Tage treten.
Demzufolge greift die Auslegung der Klägerin zu kurz, da sie auf einer singulären
Betrachtung von Einzelmerkmalen beruht, ohne auf die tatsächlich beanspruchte
Merkmalskombination in ihrer Gesamtheit abzustellen.
1.2.2 Für eine klare und ausführbare Lehre genügt zudem die Angabe eines
nacharbeitbaren Weges, welchen das Streitpatent auch in Form einer beispielhaften
Ausgestaltung unwidersprochen angibt. Eine Erfindung kann auch dann in dieser
allgemein formulierten Alternative beansprucht werden, was die Klägerin im Hinblick
auf das Merkmal M1.1.8H1-H15a, wonach die Variationslinien eine wesentliche
größere Amplitude als die Profilierungslinien aufweisen, in Abrede stellt. Die
Ausführbarkeit einer Erfindung wird jedoch nicht durch Unvollkommenheiten, wie z.
B. die Notwendigkeit von Versuchen oder die Erforderlichkeit taugliche von
untauglichen Varianten zu unterscheiden, beeinträchtigt (vgl. BGH X ZB 8/12,
Beschluss vom 11. September 2013, GRUR 2013, 1210, 1212, Rn. 20 – Dipeptidyl-
Peptidase-Inhibitoren; BGH X ZR 168/97, Urteil vom 3. Mai 2001, GRUR 2001, 813,
Rn. 87, 88 – Taxol).
Insofern belegen die Einlassungen der Klägerin, dass das Streitpatent keine
weitergehenden Informationen dahingehend enthielte, in welchem Umfang sich die
Amplituden der angesprochenen schematischen Konstruktionslinien unterschieden,
keine fehlende Klarheit oder Ausführbarkeit, sondern lediglich die Breite des
Anspruchs.
1.2.3 Auch die Merkmale M1.1.3.4H1-H15a und M1.1.4.5H1-H15a
lassen den
Fachmann nicht im Unklaren, was jeweils unter einer gleichen und konstanten
Amplitude der Profilierungs- und Variationslinien zu verstehen sein soll. In dem
Ausführungsbeispiel der Figur 2 i.V.m. Absatz [0037] weisen die Sinuswellen der
Profilierungs- und Variationslinien „abschnittsweise eine unterschiedliche Amplitude
auf“ mit der Implikation, dass auch solche schematischen Konstruktionslinien
erfindungsgemäß sein können, die bei vorgegebener Periodendauer auf beiden
Seiten ihrer jeweiligen Mittellinie stets die gleichen Maxima aufweisen, mit anderen
Worten Sinuswellen mit konstanter Amplitude darstellen. Der
in diesem
Zusammenhang ebenso verwendete Begriff „gleich“ zielt auf die in der jeweiligen
Gruppe der Profilierungslinien bzw. Variationslinien jeweils identischen Amplituden
ab, womit er in Relation zu dem Begriff „konstant“ nicht im Sinne einer Tautologie
aufzufassen ist.
1.2.4 Im Hinblick auf die Merkmale M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und
M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die
Begrifflichkeiten „wobei sich die ersten Variationslinien (9) etwa bis zur zweiten
Seitenfläche erstrecken“ in der SPS nicht wörtlich enthalten sind, gleiches gilt im
Übrigen für die zweiten Variationslinien bezüglich der ersten Seitenfläche. Aus der
breiten, quasi aufgabenhaften Formulierung der benannten Merkmale kann jedoch
nicht eine mangelnde Klarheit hergeleitet werden. Wie die Beklagte mit Verweis auf
die Figur 3b der SPS bereits dargelegt hat, zeigt das Streitpatent bereits eine
Möglichkeit, wie sich die Variationslinien zu der von ihnen jeweils mitgestalteten
Seitenflächenkontur verhalten, um den sinnfälligen Maßgaben der Merkmale
M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a zu genügen.
1.2.5 Mit dem Merkmal M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a wird mindestens
eine Variationsrippe auf der ersten Seitenfläche oder auf der zweiten Seitenfläche
durch eine der Variationslinien definiert. Soweit die Klägerin hierin eine Unklarheit
erkennen möchte, beruht dies auf einem unangebrachten Verständnis des Begriffs
„definiert“. Die Definition der Variationsrippe durch eine der vier Variationslinien
lässt – wie die Klägerin zurecht festgestellt hat – offen, in welchem Umfang die
Kontur der Variationsrippe mit einer bestimmten Variationslinie zusammenfällt. Dies
ist auch nicht nötig, denn für die Erfüllung des Merkmals M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-
H11a,H14,H14a,H15,H15a reicht es aus, wenn sich die Kontur der wenigstens zum Teil
ausgebildeten Variationsrippe entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals
M1.1.4.1H1-H15a zumindest abschnittsweise entlang dieser Variationslinie erstreckt.
1.2.6 Den Einlassungen der Klägerin, nach denen sie die Angabe „in etwa das
Zweieinhalbfache der Periodendauer“ als unbestimmt und daher das Merkmal
M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a insgesamt als unklar erachtet, kann der Senat nicht
folgen. Bei der Relativierung mit dem vorangestellten Begriff „in etwa“ handelt es
sich lediglich um eine Angabe, die dem Fachmann kommuniziert, dass die
nachfolgende Maßgabe nur mit einer gewissen Ungenauigkeit verwirklicht werden
kann. Im Grunde kann die mit dem Merkmal M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a
beanspruchte Bauweise sogar nur so d.h. im Rahmen von technisch bedingten
Toleranzen gegenüber der geometrisch exakten Definition umgesetzt werden.
1.2.7 Die Vorgabe des Merkmals M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a mit dem ihm oben
zugewiesenen Sinngehalt
führt beim Fachmann ebenso wenig zu einem
Verständnisproblem. Dem dort definierten Bereich von 1/3 der Länge des
Querschnittprofils ausgehend von der Rückenflächenkontur schreibt – wie von der
Klägerin zutreffend festgestellt – weder der Patentanspruch 1 noch das Streitpatent
insgesamt eine technische Wirkung zu. Dies ist auch nicht erforderlich. Es reicht
vielmehr aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents zumindest einen praktisch
gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (vgl. BGH
X ZR 76/13, Urteil vom 3. Februar 2015, GRUR 2015, 472, Rn. 34 – Stabilisierung
der Wasserqualität; BGH X ZR 58/07, Urteil vom 27. November 2012, GRUR, 2013,
272, Rn. 28 – Neurale Vorläuferzellen II). Vorliegend ist in den Figuren 3a und 3b
der SPS für den Fachmann in nachvollziehbarer Weise eine Möglichkeit
dokumentiert, wie das Querschnittprofil dem gebotenen Verständnis des Merkmals
M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a entsprechend zu gestalten ist.
1.3
Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Gegenstände nach den
Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a.
1.3.1 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausgestaltungen des Querschnittprofils
nach den Merkmalen M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a, M1.1.8.1.1H“Z“a und
M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a zur Erfindung gehörend offenbart sind, kann jedoch
dahinstehen, denn ein Querschnittprofil in einer die Merkmale nach dem
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 11a umfassenden Ausführung, der gegenüber
der
Fassung
nach
Hauptantrag
um
die
Merkmale
M1.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a,
M1.2.1H4,
4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a,
M1.1.3.0aH1-H15a, M1.1.3.0bH1-H15a, M1.1.3.4H1-H15a, M1.1.3.5H1-H15a, M1.1.4H1-H15a,
M1.1.4.1H1-H15a, M1.1.4.2H1-H15a, M1.1.4.3H1-H15a, M1.1.4.4.aH1-H15a, M1.1.4.4bH1-H15a,
M1.1.4.5H1-H15a, M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a, M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a,
M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9--H11a,H14,H14a,H15,H15a, M1.1.5H1-H15a, M1.1.6aH1-H15a, M1.1.6bH1-
H15a, M1.1.7H1-H15a, M1.1.8H1-H15a, M1.1.8.1H1-H15a, M1.1.8.1.1H“Z“a
und
M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a insgesamt ergänzt ist, beruht jedenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Insoweit gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für die
Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 1a, 2,
2a… bis 11, die gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
zusätzlich lediglich Teilmengen der vorstehend bezeichneten Merkmale enthalten.
Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 basiert die
Formgebung des Querschnittprofils nach Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 11a nunmehr neben den beiden Profilierungslinien auf genau vier
zusätzlichen, ebenfalls sinusförmigen Variationslinien. Die weiter ergänzten
Merkmalsangaben dieser Anspruchsfassung betreffen
ferner geometrische
Eigenschaften der Variationslinien und ihre Lagebeziehungen zu den beiden
Profilierungslinien, die ein Konstruktionsschema für Profil- und Variationsrippen
festlegen, wie es der Fachmann – veranschaulicht
für eine einzelne
Seitenflächenkontur – der nachfolgend eingeblendeten Abbildung 4 entnehmen
kann.
Abb.4: Anspruchsgemäße Konstruktionslinien für eine Seitenflächenkontur
Dargestellt ist eine einzelne, sinusförmige Profilierungslinie (blau koloriert) mit
konstanter Amplitude nach dem Merkmal M1.1.3.4H1-H15a, gekreuzt von zwei
gegenphasig verlaufenden Variationslinien entsprechend dem Merkmal M1.1.4H1-
H15a. Die beiden Variationslinien 1 und 2 (rot koloriert) weisen dabei entsprechend
dem Merkmal M1.1.4.3H1-H15a bzw. dem Merkmalskomplex M1.1.4.4xH1-H15a
zueinander einen Phasenversatz von 180° bzw. π auf.
In Relation zur
Profilierungslinie besteht dabei jeweils eine Phasenverschiebung von 90° bzw. π/2,
wie es die Merkmalsgruppe M1.1.6xH1-H15a zumindest nicht ausschließt. Zudem
zeichnen sich die dargestellten Konstruktionslinien im Sinne des Merkmals
M1.1.5H1-H15a durch dieselbe Periodendauer aber unterschiedliche Amplituden aus.
Im vorgestellten Fall verfügen die Variationslinien, wie es das Merkmal M1.1.8H1-
H15a vorschreibt, jeweils über eine im Verhältnis zur Profilierungslinie wesentlich
größere (Faktor 2) – im Sinne des Merkmals M1.1.4.5H1-H15a indes ebenso konstante
– Amplitude. Zur räumlichen Lage der beiden Variationslinien bezüglich der
Profilierungslinie verhält sich der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags
11a nur insofern, als deren Mittellinien – in Analogie zu derjenigen der
Profilierungslinie – nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.1.4.2H1-H15a
innerhalb des durch die Umhüllende definierten Grundprofils liegen müssen. Mithin
umfasst er im definitionsgemäßen Umfang auch die in obiger Figur abgebildete
Variante eines Konstruktionsschemas für ein Querschnittprofil, bei der die
gemeinsame Mittellinie der beiden gegenphasigen Variationslinien, die Minimas der
Profilierungslinie einschließt.
Abb. 5: Figur der Druckschrift K10 mit senatsseitigen Ergänzungen
Lediglich die sinusförmige Konturengestaltung der Rippen- und Nutenflanken
ausgenommen, zeigt der oben als Abbildung 5 eingeblendete Ausschnitt eines
Querschnittprofils nach der Figur 1 der Druckschrift K10 nichts Anderes. Denn auch
diese lehrt bereits ein Rippen- bzw. Nutenschema zur Variation eines für
Flachschlüssel bzw. Zylinderschlösser konzipierten Querschnittprofils, das auf
einem sogenannten „zick-zack“- förmigen Grundprofil basiert, bei dem sich in
gleicher Teilung V-förmige Profilierungsbereiche 66-70 mit im Wesentlichen
kongruenten Querschnittsformen
in Gestalt
„schiefwinkliger Dreiecke“
aneinanderreihen. Die so gebildeten Profilrippen in Sinne des Merkmals M1.1.3.5H1-
H15a folgen dabei dem „mit vollen Linien eingezeichneten Null-Profil“, das sich im
Sinne des Streitpatents als einzelne Profilierungslinie je Seitenflächenkontur
qualifiziert (vgl. K10: Seite 3, Zeilen 28 bis 36; Seite 4, Zeilen 38 u. 39). Bis auf ihre
sinusförmige Ausgestaltung erfüllt eine solche, zumindest eine Profilrippe bildende
Profilierungslinie damit bereits die Maßgaben der Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a und
M1.1.3.0bH1-H15a. Ferner spiegelt sich in der durch die Lehre der Druckschrift K10
vorgegebenen Konturengestaltung auch der Verlauf einer derartigen
Profilierungslinie, der sich – wie bereits ausgeführt – in einer Anordnung von
zueinander gleichmäßig beabstandeten Profilrippen mit annähernd kongruenten
Querschnittsformen, insbesondere mit einer im Wesentlichen gleichen und
konstanten Höhe manifestiert.
Bei einer Gruppe von Schlüsseln bzw. Schlössern einer Schließanlage bleiben die
bereits einseitig mit Variationsrippen ausgestatteten Profilrippen als sogenannte
Grundprofilrippen A, B, C stets an der gleichen Stelle verortet. Nur die übrigen
Abschnitte der Profilierungsbereiche 66-70 dienen der Schaffung der notwendigen
Variationen für über- und untergeordnete Querschnittprofile und können entweder
als zusätzliche Rippen oder als Nuten ausgeführt sein (vgl. K10: Seite 3, Zeilen 35
bis 43).
Das Vorsehen dieser sogenannten Variationselemente o, p, q, r, s, t schlägt sich
räumlich-strukturell in der möglichen Ausbildung zusätzlicher, spiegelbildlich zu
einer Profilrippe angeordneter Variationsrippen entsprechend den Merkmalen
M1.1.4.1H1-H15a bzw. M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a nieder, deren
sichtbare Umrisse wiederum als Variationslinien im Sinne des Streitpatents zu
identifizieren sind. Mit der Ausbildung zusätzlicher Variationsrippen auf Basis
derartiger Variationslinien, die sich sinnfällig bis zur jeweiligen Seitenflächenkontur
nach dem Verständnis der Merkmalgruppe M1.1.4.6.xH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a
erstrecken, geht in der Folge eine Verbreiterung der eigentlichen Profilrippe einher,
die sich im Lichte der Figur 1 der Druckschrift K10 rein konstruktiv – wie im Merkmal
M1.1.7H1-H15a gefordert – aus der Schnittfläche zwischen der Profilierungslinie und
einer der beiden Variationslinien ableitet. Überdies erfüllt das in der Druckschrift
K10 dargelegte Ausführungsbeispiel auch die Vorgaben des Merkmals
M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a,
denn
die
Seitenflächenkonturen
des
Querschnittprofils fallen nicht nur in den unteren zwei Dritteln ausschließlich mit den
Profilierungs- bzw. Variationslinien oder der Umhüllenden 60, 61 zusammen (vgl.
auch K10: Seite 3, Zeilen 23 bis 25). Das Querschnittprofil insgesamt erstreckt sich
dabei von seiner Rückenfläche 62 bis zu einer
ihr gegenüberliegenden,
sogenannten
Schlüsselbrust
gemäß
dem
Merkmal
M1.1H4,H4a,H7,H7a,H11,H11a,H15,H15a, das gemäß der Darstellung in der Figur 1 auf der
rechten Seite mit etwa 2,5 Profilrippen nach dem gebotenen Verständnis des
Merkmals M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a ausgestattet ist. Die Flanken
derartiger, stets im Wesentlichen eine gleiche und konstante Höhe aufweisender
Variationsrippen verlaufen dabei – mit einer in Relation zu derjenigen einer
Profilrippe größeren Steigung bzw. Neigung – symmetrisch zur Profilnut, an deren
Grund sich die beiden Variationslinien und die Profilierungslinie schneiden.
Mithin sind bei dem aus der Druckschrift K10 bekannten Querschnittprofil nicht nur
die konkreten baulichen Vorgaben für die Gestaltung der Seitenflächenkonturen
nach den hierzu bereits benannten Merkmalen realisiert. Vielmehr genügt dieses
auch denjenigen, die Lagebeziehungen zwischen den Profil- und Variationsrippen
sowie ihre Dimensionierung betreffenden Maßgaben, welche der jeweiligen
Seitenflächenkontur durch die in den Merkmalen M1.1.4H1-H15a, M1.1.4.2H1-H15a,
M1.1.4.3H1-H15a, M1.1.4.4.aH1-H15a, M1.1.4.4bH1-H15a, M1.1.4.5H1-H15a, M1.1.5H1-H15a,
M1.1.6aH1-H15a, M1.1.6bH1-H15a und im Merkmal M1.1.8H1-H15a definierten sowie in der
Abbildung 4 illustrierten, geometrischen Eigenschaften der Profilierungs- und
Variationslinien aufgeprägt werden.
Inwieweit die in der Druckschrift K10 vorgeschlagenen Ausnehmungen 7 an den
Rippenspitzen in Gestalt von Sacklochbohrungen oder durchlaufender Nuten, die
zur Erweiterung der Variationsmöglichkeiten „völlig unabhängig“ von der Anordnung
der Profilrippen bzw. -nuten vorgesehen sein können (vgl. K10: Seite 4, Zeilen 6 bis
22; Seite 7, Zeilen 11 bis 15), dem Fachmann bereits Anlass zur Ausbildung einer
abgeflachten Längsnut geben, wie sie in den Merkmalen M1.1.8.1H1-H15a und
M1.1.8.1.1H“Z“a definiert
ist, kann dabei unbeachtlich bleiben. Denn der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a stellt weder in Verbindung mit den
Merkmalen M1.1.3.5H1-H15a und M1.1.4.1H1-H15a, welche nur die Realisierung eines
nicht näher konkretisierten Abschnitts jeweils wenigstens einer Profil- und
Variationsrippe festlegen, noch mit dem Merkmal M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a, das
– nach obiger Sinngehaltsfeststellung – sogar deren Verwirklichung ausschließt, auf
eine technische Umsetzung dieser Weiterbildung des Querschnittprofils ab.
Mit dem oben dargelegten Verständnis der aufgezeigten Merkmale ergeben sich
somit
insbesondere
im Kontext mit den bereits
im Stand der Technik
nachgewiesenen Merkmalen mit Ausnahme der Sinusform der Rippen- bzw.
Nutenflanken keine zusätzlichen, vorrichtungstechnischen Restriktionen für die
Gestaltung der Seitenflächenkonturen eines Querschnittprofils. Insoweit kommt es
nicht darauf an, dass bereits in der Druckschrift K10 auf diese geometrischen
Eigenschaften der Profilierungs- und Variationslinien nicht eingegangen wird.
Weder die Erkenntnis zur Vermeidung von Überschließungen hinreichend
unterscheidbare Seitenflächenkonturen vorsehen zu müssen, die eine aufeinander
abgestimmte Dimensionierung der einzelnen Profil- und Variationsrippen bedingen,
noch die zwingend vorausgehende Auswahl hierfür geeigneter Konstruktionslinien
aus einem vorgegebenen Variationsschema (vgl. beispielhaft Abbildung 4) – zu der
sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a nicht im Einzelnen verhält – kann
vorliegend die Patentfähigkeit begründen. Denn die in den genannten Merkmalen
vorgeschriebenen Maßnahmen heben das beanspruchte Querschnittprofil im
Rahmen der für die Erhaltung der Funktions- bzw. Schließfähigkeit eines
Flachschlüssels bzw. Zylinderschlosses notwendiger Toleranzen nicht von dem ab,
was der Fachmann auch dem Stand der Technik beiläufig unterstellt oder bei
diesem mitliest.
Selbst wenn bei dieser Betrachtung angesichts der streitpatentgemäßen Bedeutung
der
Variations-
und
Profilierungslinien
als
lediglich
schematische
Konstruktionslinien und dem damit gebotenen Verständnis der Begrifflichkeit
„entlang …verlaufen“ in den Merkmalen M1.1.3.5H1-H15a und M1.1.4.1H1-H15a noch
marginale Unterschiede zwischen dem beanspruchten Gegenstand und dem in
Figur 1 der Druckschrift K10 dargestellten Querschnittprofil – insbesondere im
Verlauf der Rippen- bzw. Nutenflanken – verbleiben mögen, kann ihre vermeintliche
technische Relevanz jenseits rein ästhetischer Formschöpfungen eine erfinderische
Tätigkeit nicht begründen.
Denn – wie schon zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ausgeführt – dient
die Offenbarung der Druckschrift K3 dem Fachmann als Vorbild für die Bildung
eines Variationsschemas bei einem Querschnittprofil auf Basis sinusförmiger
Konstruktionslinien. Ausweislich des Absatzes [0005] der Beschreibung i.V.m. den
Figuren 3 bis 6 dieser Druckschrift werden für die konstruktive Gestaltung der
Seitenflächenkonturen zumindest zwei Profilierungslinien gelehrt, von denen jeweils
eine einer Seitenflächenkontur des Querschnittprofils zugeordnet ist. Zudem schlägt
die Druckschrift K3 nicht zuletzt eine Ausrichtung der Mittellinien der ersten und
zweiten sinusförmigen Profilierungslinien schräg zur
„Schlüsselbreitseiten-
Mittellinie“ vor, die insofern eine – in der Lehre der Druckschrift K10 bereits
angelegte – konische Ausbildung des Querschnittprofils, wie in den Merkmalen
M1.1.3.2 und M1.1.3.3 implizit festgelegt, befördert.
Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem erteilten
Patentanspruch 1 im Abschnitt III.1.1 verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Lehre der Druckschrift K3 erkennt der Fachmann insofern
in der dort herausgestellten Konturierung eines Querschnittprofils auf Basis
sinuswellenförmiger Konstruktionslinien eine gleichwertige Alternative für die
geometrische Grundform eines Variationsschemas zur Erzeugung von
Schließvariationen bei einem Flachschlüssel bzw. einem Zylinderschloss. Die sich
hieraus ergebenden Rippen- bzw. Nutenstrukturen folgen demnach nicht mehr
einer geometrischen Dreiecksform, sondern einer Sinuswelle, ohne jedoch das
Grundprinzip des in der Druckschrift K10 offenbarten Variationsschemas selbst zu
verlassen.
Somit ist das Querschnittprofil nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 11a nicht patentfähig, weil sich dessen Gestaltung in einem gegenüber
der
erteilten
Fassung
in
seinem
Variantenreichtum
reduzierten
Konstruktionsschema erschöpft, das auf den durch die Druckschriften K10 und K3
vermittelten Lehren beruht. Mit der Reduktion der Profilvarianten geht zwar auch
eine Konkretisierung der Seitenflächenkontur einher, die aber über fachübliche, im
genannten Stand der Technik überdies nachgewiesene Überlegungen zur
konstruktiven Formgebung eines Querschnittprofils für hierarchisch geprägte
Schlüssel-/Schlossfamilien nicht hinausgeht.
Aus vorstehender Reflexion der Merkmalskombinationen im Lichte der gebotenen
Auslegung wie im Abschnitt IV.1.1 ausgeführt folgt, dass auch die Gegenstände
nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 11 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils
lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend betrachteten Merkmalen,
woraus sich jeweils keine abweichende Einschätzung ergibt. Derartiges wurde von
der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
1.3.2 Die Schlussfolgerung für das Querschnittprofil nach Patentanspruch 1 in den
jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a gilt – mutatis mutandis – für den
Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage gemäß den Merkmalen
der selbstständigen Patentanspruche 6, 9 und 15 jeweils desselben Hilfsantrags
gleichermaßen, weshalb auch deren Zulässigkeit
in den Fassungen der
Hilfsanträge 1 bis 11a dahingestellt bleiben kann. Die gegenüber der erteilten
Fassung modifizierten Merkmale N1.1.1H1-H15a und O1.1.1H1-H15a der
selbstständigen Patentansprüche greifen lediglich die im Patentanspruch 1 jeweils
erläuterte Anwendung von Variationslinien auf, ohne dass daraus jeweils ein anders
zu bewertender Sachverhalt folgt.
2.
Zu den Hilfsanträgen 12 bis 15a
Schließlich teilen auch die Hilfsanträge 12 bis 15a das Schicksal der vorrangigen
Anträge, da die Gegenstände der Patentansprüche 1, 6, 9 und 15 in diesen
hilfsweise verteidigten Fassungen ebenfalls nicht patentfähig sind.
2.1 Zum Sinngehalt der bei den Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 nach den
Hilfsanträgen 12 bis 15a teilweise ergänzten bzw. modifizierten Merkmalsangaben
im Kontext der Merkmale des Querschnittprofils nach dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 5, 8, 8a, 10, 10a, 11 und 11a:
Die Patenansprüche 1 der letztgenannten Hilfsanträge unterscheiden sich von ihren
Pendants der Hilfsanträge 12 bis 15a
im Austausch des Merkmals
M1.1.9H5,H8,H8s,H10,H10a,H11,H11a durch die Merkmalsgruppe M1.1.9xH12-H15a. Der
Sinngehalt des Merkmals M1.1.9aH12-H15a ist bereits dem Merkmal M1.1.1 in
Verbindung mit dem Merkmal M1.2 zuzuschreiben, die bereits einen
im
Wesentlichen rechteckförmigen Bereich des Grundprofils – gebildet aus den
Konturen der Rückenfläche und jeweils einem Teil der beiden Seitenflächen –
definieren. Der Begriff „im Wesentlichen in vertikaler Ausrichtung“ stellt dabei, wie
bereits zum Merkmal M1.1.1 dargelegt, nicht zwingend auf eine „normale bzw. 90°-
Ausrichtung“ (vgl. Absatz [0033]) der Konturlinien der beiden Seitenflächen zur
Kontur der Rückenfläche ab, vielmehr sind im Kontext mit den Merkmalen M1.1.1
und M1.1.2 auch solche Profilgestaltungen nicht ausgeschlossen, bei denen eine
leichte Abweichung von der orthogonalen Winkellage im Bereich von etwa 5° (vgl.
Absatz [0038]) vorgesehen ist.
An diesen Abschnitt des Querschnittprofils schließt sich nach dem Merkmal
M1.1.9bH12-H15a eine Kontur der Seitenflächen an, die entweder den sinusförmigen
Profilierungslinien oder sinusförmigen Variationslinien oder der das Grundprofil
nach dem Merkmal M1.2 definierenden Umhüllenden folgt. Hierbei weicht der
Sinngehalt für die jeweilige Begrifflichkeit „…entlang…erstrecken“ im Merkmal
M1.1.9aH12-H15a nicht von dem des Merkmals M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a ab,
weshalb auf die Ausführungen hierzu im Abschnitt IV.1.1.1 verwiesen wird. Aus den
dort angegebenen Gründen kann auch eine Ausbildung zumindest einer
Seitenflächenkontur nach der Merkmalsgruppe M1.1.8.xH1-H15a unter Einhaltung der
Maßgaben des Merkmals M1.1.9bH12-H15a an einem fertigen Querschnittprofil nicht
zum Tragen kommen.
Hinsichtlich der vom Patentanspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis
15a gleichermaßen umfassten Merkmale und ihrer gemeinsamen Anwendung bei
einem Flachschlüssel, einem Zylinderschloss oder einer Schließanlage nach den
selbstständigen Patentansprüchen 6, 9 und 15 wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 11a
verwiesen.
2.2
Zur Ausführbarkeit und Klarheit der Fassungen des Streitpatents nach den
Hilfsanträgen 12 bis 15a
Die in den Hilfsanträgen 12 bis 15a formulierten Anspruchsfassungen vermitteln
dem Fachmann jeweils eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln, der
insoweit mittels
seines
Fachwissens
unter
Berücksichtigung
der
Gesamtoffenbarung des Streitpatents in die Lage versetzt wird, das beanspruchte
Querschnittprofil, den Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage
im Umfang der hilfsweise verteidigten Ausführungsformen nacharbeiten zu können.
Die Klägerin bemängelt den Begriff „im Wesentlichen vertikal“ im Merkmal
M1.1.9aH12-H15a als unbestimmt. Die Patentschrift selbst lässt für die gemäß Absatz
[0038]
vertikal
von
der Rückenflächenkontur
abstehenden
beiden
Seitenflächenkonturen eine Abweichung von ca. 5° zu. Insofern setzt die im
Merkmal M1.1.3.3 i.V.m. den Merkmalen M1.1.1 und M1.2 beanspruchte Bauweise
zwingend eine Abweichung von der Orthogonalität der Seitenflächenkonturen
bezüglich der Rückenflächenkontur voraus, wie sie im Merkmal M1.1.9aH12-H15a zum
Ausdruck kommt.
Hinsichtlich der Einwände der Klägerin bezüglich der Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a
und M1.1.3.0bH1-H15a in Verbindung mit dem Merkmal M1.1.4.1H1-H15a sowie der
Merkmale M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a, M1.1.3.4H1-H15a, M1.1.4.5H1-H15a,
M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a, M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a, M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-
H11a,H14,H14a,H15,H15a und M1.1.8H1-H15a wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Ausführungen in Abschnitt IV.1.2.1 bis IV.1.2.7 verwiesen.
Dementsprechend
sind
auch
die Gegenstände
der
selbstständigen
Patentansprüche 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a für
eine Ausführbarkeit durch den Fachmann hinreichend offenbart.
2.3
Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Gegenstände nach den
Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a.
2.3.1 Ein Querschnittprofil in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 15a umfassenden Ausführung, in dem gegenüber der Fassung
nach Hilfsantrag 11a lediglich das Merkmal M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a durch die
Merkmale M1.1.9aH12-H15a und M1.1.9bH12-H15a ersetzt ist, beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen zur
Patentfähigkeit auch sinngemäß für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen
Fassungen nach den Hilfsanträgen 12 bis 15, die gegenüber der Fassung des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich zusätzliche Teilmengen der
vorstehend zu den Hilfsanträgen 11a und 15a bezeichneten Merkmale enthalten.
Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der Zulässigkeit der Ansprüche 1 in den
Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a unbeantwortet bleiben.
Mit der Druckschrift K10 zählt bereits ein Querschnittprofil zum Stand der Technik,
das sich im Sinne des Merkmals M1.1.9aH12-H15a ausgehend von der Rückenfläche
62 zunächst im Wesentlichen in vertikaler Richtung zu dieser entlang der
Umhüllenden 60, 61 erstreckt.
Im Anschluss daran
verlaufen die
Seitenflächenkonturen – wie im Abschnitt III.1.3.2 bereits dargelegt – ausschließlich
entlang der Profilierungs- 72, 73, 74 bzw. Variationslinien 71 oder entlang der
Umhüllenden 60, 61 entsprechend dem Merkmal M1.1.9bH12-H15a (vgl. K10: Figur 1,
Seite 3, Zeilen 23 bis 27).
Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
vorstehende Ausführungen
im Abschnitt
IV.1.3.1 zur Patentfähigkeit des
Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11a
verwiesen.
Da der Stand der Technik nach der Druckschrift K10 demnach bereits ein
Querschnittprofil vorgibt, das sich zur Variation von – auf Basis der Lehre der
Druckschrift K3 entsprechend sinusförmiger – Profilierungs- und Variationslinien
anbietet, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 15a aufgeführter Merkmale gleichsam nahe.
Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen
im Lichte der
gebotenen Auslegung wie im Abschnitt IV.2.1 ausgeführt folgt, dass auch die
Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 12 bis 15
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche
beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend
betrachteten Merkmalen, woraus wiederum kein abweichender Sachgrund
resultiert. Derartiges wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
2.3.2 In den Hilfsanträgen 12 bis 15a sind die Ansprüche 6, 9 und 15 jeweils auf
den Patentanspruch 1 des betreffenden Anspruchssatzes zurückbezogen, die über
Wiederholungen der Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 bzw. der
Nennung dadurch
implizit vorhandener Merkmale nicht hinausgehen. Die
Zulässigkeit der besagten Patentansprüche einmal vorausgesetzt, ist ihren
Gegenständen daher mit einer zum Patentanspruch 1 vergleichbaren
Argumentation jeweils die Patentfähigkeit ebenso abzusprechen.
3.
Da die Klägerin das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 15a
offensichtlich
jeweils als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, hat das
Streitpatent in diesen Fassungen in seiner Gesamtheit keinen Bestand (vgl. auch
hier: BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 –
Datengenerator; vgl. auch die oben auf S. 34 zitierte, weitere BGH-
Rechtsprechung).
4.
Nach alldem ist die Klage begründet.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits der
Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin in vollem Umfang mit ihrer Klage
durchgedrungen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
VI.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. Himmelmann
Eisenrauch
Dr. Geier
Peters
Sexlinger
Bundespatentgericht
8 Ni 13/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2025
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