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BPatG Urteil vom 12.11.2025 – 8 Ni 13/24 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121125U8Ni13.24EP.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2025:121125U8Ni13.24EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 942 127

(DE 50 2021 000 014)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Himmelmann als Vorsitzender sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys.

Univ. Dr.-Ing. Geier, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters und des Richters

Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 3 942 127 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 942 127

(deutsches Aktenzeichen DE 50 2021 000 014.8) (Streitpatent), das am

12. April 2021 unter

Inanspruchnahme der Priorität AT 50406/2020 vom

12. Mai 2020

angemeldet worden

ist

und

das

die Bezeichnung

„QUERSCHNITTPROFIL FÜR EINEN FLACHSCHLÜSSEL ODER DEN

SCHLÜSSELKANAL EINES ZYLINDERSCHLOSSES“ trägt. Der Hinweis auf die

Erteilung des Streitpatents wurde am 16. März 2022 veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen

Anspruch 1, die unmittelbar oder mittelbar auf diesen

rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 10 sowie die Übrigen, auf einen der selbstständigen

Ansprüche 11, 14 oder 20 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 12

und 13, 15 bis 19 sowie 21 und 22.

Der Patentanspruch 1

lautet

in seiner erteilten Fassung mit vom Senat

hinzugefügter Merkmalsgliederung und einem der besseren Lesbarkeit dienenden

Einschub wie folgt:

M1

Querschnittprofil (1) für einen Flachschlüssel oder den Schlüsselkanal

eines Zylinderschlosses, umfassend

M1.1

eine Rückenfläche (2), eine erste Seitenfläche (4) und eine zweite

Seitenfläche (4’),

M1.1.1

wobei die Seitenflächen (4, 4’) sich in vertikaler Ausrichtung

zur Rückenfläche (2) erstrecken,

M1.1.2

die Seitenflächen (4, 4’) zueinander um einen, entlang ihrer

Erstreckung gegebenenfalls variierenden, Abstand

(5)

versetzt angeordnet sind,

M1.2

die Umhüllende des Querschnittprofils (1) ein vorzugsweise im

Wesentlichen rechteckförmiges Grundprofil (6) definiert,

M1.1.3

die Seitenflächen (4, 4’) jeweils zumindest abschnittsweise

entlang sinusförmiger Profilierungslinien (7, 7’) verlaufen, und

M1.1.3.1

wobei die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’)

innerhalb des Grundprofils (6) liegen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.1.3.2

die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’) in

einem Winkel α zur Mittelebene (22) des Grundprofils (6)

verlaufen, der vorzugsweise im Bereich von etwa 5° liegt,

und

M1.1.3.3

[die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’) sich]

entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche (2) aus

linear einander annähern.

Der Patentanspruch 11 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat

eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

N1

Flachschlüssel (16) mit einem Querschnittprofil (1) nach einem der

Ansprüche 1 bis 10, umfassend

zwei längsprofilierte Schlüsselseitenflächen (17, 17’),

die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien

(7, 7’) und gegebenenfalls der Variationslinien (9, 9’) des

Querschnittsprofils (1) verlaufen,

eine Schlüsselrückenfläche (18) und

eine gegebenenfalls codierte Schlüsselbrustfläche (19).

N1.1

N1.1.1

N1.2

N1.3

Der Patentanspruch 14 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat

eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

O1

Zylinderschloss mit

einem Schlüsselkanal

(13) mit

einem

Querschnittsprofil nach einem der Ansprüche 1-10 zur Aufnahme eines

Flachschlüssels (16) nach einem der Ansprüche 11 bis 13, umfassend

O1.1

O1.1.1

zwei Seitenflächen,

die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien

(7, 7’) und gegebenenfalls der Variationslinien (9, 9’) des

Querschnittsprofils (1) verlaufen.

Der Patentanspruch 20 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat

eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

P1

Schließanlage, umfassend einen oder mehrere Flachschlüssel (16) nach

einem der Ansprüche 11 bis 13 und ein oder mehrere Zylinderschlösser

nach einem der Ansprüche 14 bis 19.

Hinsichtlich des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1,

11, 14 und 20 rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10,

12, 13, 15 bis 19 sowie 21 und 22 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

K1

K2

K3

K4

K5

EP 3 942 127 B1;

DPMA, Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2021 000 014.8, Stand

4. Juni 2024 (letzte Aktualisierung DPMAregister am 7. Mai 2024);

DE 101 34 894 A1;

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents;

Urteil des Landgerichts D… vom

14. Dezember 2017;

K6

Urteil des Oberlandesgerichts D… vom

13. Dezember 2018;

K7

Urteil des Bundespatentgerichts (Az.: 1 Ni 17/19 (EP)) vom

16. September 2021;

K8

K9

K10

K11

K12

Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 12/22) vom 12. März 2024;

Fotografien von im Jahr 2016 von der Klägerin erworbenen Schlüsseln

der Beklagten EVVA EPS 15B 1894 und D4B 0004;

AT 385 076 B;

EP 1 862 615 B1;

Fertigungszeichnung „Schlüsselprofil für EPS und EPS-SV, EPS und

EPS-SV“, Zeichnungsnummer: AQ193002-Patent 6, 22. August 2017;

K13

Katalogauszug ISEO System 3000, Profilserie GERA 3000, Seiten 16

bis 19;

K14

Fotografien von Schlüsseln der Firma ISEO „A gera 3000 U15 003701“

und „gera ws WS56.3-Y41 004525“, „gera ws RG 238“, „ROTH

Offenburg 0781 234-80“, „gera ws WS56.3-P4 001666“ und „gera ws

RG 237“ und „ROTH Offenburg 0781 234-80“;

K15

Katalogauszug Börkey, Zylinder-, Kreuz- und Autoschlüsselkatalog,

Gevelsberg 1993;

K16

Fotografische Aufnahme eines Querschnitts des Modells „Börkey 1238“

für FAB Skoda Estelle mit farbigen Ergänzungen;

K17

Katalogauszug ERREBI, Gesamtkatalog Mai 2000, Seiten 10, 65 sowie

81;

K18

Vergrößerte Darstellungen von Profilquerschnitten GG9M und GG21M

mit farbigen Ergänzungen;

K19

Katalogauszug „Raukamp: Schlüssel-Raukamp, Ausgabe 3/87, 1987;

Nachtrag 1/98, 1998“;

K20

Fotografische Aufnahmen von Querschnitten der Modelle „Errebi

FAB15“ sowie „Errebi FAB19“ mit farbigen Ergänzungen;

K21

Fotografie eines Schlüssels der Firma ISEO „A gera 3000 U15 003701“

mit Zertifikat Anerkennungsnummer M 106348, „Schließzylinder mit

Ziehschutz - Klasse BZ Baureihe GERA 3000 / GERA 3000 plus“ vom

14. August 2013;

AT 005 123 U1;

DE 28 35 248 A1;

DE 25 48 202 A1;

AT 002 535 U1;

Urteil des Landgerichts D… vom 10. April 2025

K22

K23

K24

K25

K26

und

K27

AT 523 800 A1.

Die Klägerin vertritt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten

Patentanspruchs 1 die Ansicht, dass diesem gegenüber jeder der Offenbarungen

der Druckschriften K10 und K11 die Neuheit abzusprechen sei. Ferner zeige nicht

nur die im Jahr 2018 zwischen den Parteien diskutierte Zeichnung nach Anlage K12

mit Erstellungsdatum 22. August 2017 sämtliche Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 1, sondern auch die aus der Anlage K17 – in vergrößerter

Darstellung nach Anlage K18 – hervorgehenden Querschnitte von Flachschlüsseln,

weshalb das so beanspruchte Querschnittprofil gleichfalls nicht neu sei.

Zudem vertreibe die Beklagte bereits „zumindest seit circa“ dem Jahr 2002

Schlüssel des Systems EPS, die – wie aus dem Anlagenkonvolut K9 ersichtlich –

den

im Patentanspruch 1 definierten Gegenstand neuheitsschädlich

vorwegnehmen. Gleiches gelte für die im Jahr 2014 von der Klägerin erworbenen

Schlüsselexemplare der Systeme GERA 3000 bzw. GERA WS der Firma ISEO,

nachgewiesen durch die im Anlagenkonvolut K14 enthaltenen Fotografien und

modellhaft dargestellt im aus dem Jahr 2014 datierenden Katalogauszug nach

Anlage K13. Zudem beruft sich die Klägerin auf weitere – aus ihrer Sicht –

neuheitsschädliche Vorbenutzungen zu denen sie fotografische Aufnahmen von

Querschnitten verschiedener Schlüsselmodelle gemäß den Anlagen K16 und K20

vorlegt, die auch in den Katalogauszügen gemäß den Anlagen K15 und K19

wiederzufinden seien.

Jedenfalls beruhe das Querschnittprofil nach dem erteilten Patentanspruch 1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es dem von der Lehre der Druckschrift K10

ausgehenden Fachmann in Kenntnis des Inhalts der Druckschrift K3 nahegelegt

sei.

Diese Ausführungen träfen ebenso auf die in den erteilten Patentansprüchen 11, 14

und 20 definierten Gegenstände zu.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 3 942 127 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das europäische Patent EP 3 942 127 unter Klageabweisung im Übrigen

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die

Fassung

- des Hilfsantrages 1 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 1a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 2 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 2a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 3 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 3a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 4 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 4a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 5 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 5a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 6 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 6a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 7 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 7a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 8 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 8a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 9 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 9a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 10 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 10a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 11 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 11a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 12 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 12a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 13 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 13a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 14 vom 7. Mai 2025,

- des Hilfsantrages 14a vom 12. November 2025,

- des Hilfsantrages 15 vom 7. Mai 2025 und

- des Hilfsantrages 15a vom 12. November 2025

in dieser Reihenfolge erhalten.

Zur Erleichterung der Bezugnahme sind die hilfsweise beanspruchten

Merkmalskombinationen nachstehend jeweils in Form einer vom Senat ergänzten

Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die Hochzeichen zudem die

Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der Hilfsanträge kennzeichnen.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 fußt auf dem Patentanspruch 1 der

erteilten Fassung, wobei jedoch die nachstehenden Merkmale ergänzt sind:

Zwischen den Merkmalen M1.1.3 und M1.1.3.1 haben die zusätzlichen Merkmale

M1.1.3.0aH1-H15a

wobei die erste Seitenfläche (4) zumindest abschnittsweise

entlang einer einzigen ersten sinusförmigen Profilierungslinie

(7) verläuft, und

M1.1.3.0bH1-H15a

die zweite Seitenfläche (4') zumindest abschnittsweise

entlang

einer

einzigen

zweiten

sinusförmigen

Profilierungslinie (7') verläuft, und…

Aufnahme gefunden. Ferner schließen sich an das Merkmal M1.1.3.3 die folgenden

weiteren Merkmale an:

M1.1.4H1-H15a

wobei zusätzlich zu den Profilierungslinien (7, 7') genau vier

sinusförmige Variationslinien (9, 9') vorgesehen sind, welche

die Profilierungslinien (7, 7') durchkreuzen,

M1.1.4.1H1-H15a

wobei die Seitenflächen

(4, 4') zur Bildung von

Variationsrippen (10, 10') zumindest abschnittsweise entlang

einer der Variationslinien (9, 9') verlaufen, und

M1.1.4.2H1-H15a

die Mittellinien der Variationslinien (9, 9') innerhalb des

Grundprofils (6) liegen, und

M1.1.4.3H1-H15a

die Variationslinien (9, 9') um einen Phasenversatz von etwa

180°, verschoben sind, und

M1.1.4.4aH1-H15a

wobei genau zwei sinusförmige erste Variationslinien (9) zur

Bildung von zweiten Variationsrippen (10‘) auf der zweiten

Seitenfläche

(4‘)

vorgesehen

sind, die um einen

Phasenversatz von etwa 180° verschoben sind, und

M1.1.4.4bH1-H15a

genau zwei sinusförmige zweite Variationslinien (9‘) zur

Bildung von ersten Variationsrippen (10‘) auf der ersten

Seitenfläche

(4‘)

vorgesehen

sind, die um einen

Phasenversatz von etwa 180° verschoben sind,

M1.1.5H1-H15a

wobei die Profilierungslinien (7, 7') und die Variationslinien (9,

9') im Wesentlichen dieselbe Periodendauer T aufweisen und

M1.1.6aH1-H15a

die ersten Variationslinien

(9) bezüglich der ersten

Profilierungslinie (7) eine Phasenverschiebung von etwa 90°

aufweisen, und

M1.1.6bH1-H15a

die zweiten Variationslinien (9') bezüglich der zweiten

Profilierungslinie (7') eine Phasenverschiebung von etwa 90°

aufweisen,

M1.1.3.4H1-H15a

wobei die Amplituden der Profilierungslinien (7, 7') im

Wesentlichen gleich und konstant sind,

M1.1.4.5H1-H15a

wobei die Amplituden der Variationslinien

(9, 9')

im

Wesentlichen gleich und konstant sind,

M1.1.7H1-H15a

wobei Schnittflächen der Variationslinien (9, 9') mit den

Profilierungslinien (7, 7') die Variationsrippen (10, 10') bilden,

M1.1.3.5H1-H15a

wobei die Seitenflächen (4, 4') zur Bildung von Profilrippen

(11, 11') zumindest abschnittsweise entlang einer der

Profilierungslinien (7, 7') verlaufen, und

M1.1.8H1-H15a

wobei die Variationslinien (9, 9') eine wesentlich größere

Amplitude aufweisen als die Profilierungslinien (7, 7'),

M1.1.8.1H1-H15a

so dass zwischen den Spitzen einer Profilrippe (11, 11') und

einer Variationsrippe (10, 10') eine Längsnut (L) gebildet ist.

Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Patentanspruch 11 der

erteilten Fassung mit dem modifizierten Merkmal:

N1.1.1H1-H15a

die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien

(7, 7’) und der Variationslinien (9, 9’) des Querschnittsprofils

(1) verlaufen.

Der Patentanspruch 9 des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Patentanspruch 14 der

erteilten Fassung mit dem modifizierten Merkmal:

O1.1.1H1-H15a

die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien

(7, 7’) und der Variationslinien (9, 9’) des Querschnittsprofils

(1) verlaufen.

Über die genannten Änderungen hinaus wurden in den Patentansprüchen 6 und 9

nach Hilfsantrag 1 jeweils die dort enthaltenen Rückbezüge an die geänderte

Anspruchsfassung angepasst.

Der Wortlaut des Patentanspruchs 15 des Hilfsantrags 1 stimmt mit dem

Patentanspruch 20 der erteilten Fassung überein, wobei die dort enthaltenen

Rückbezüge ebenfalls an die geänderte Anspruchsnummerierung angepasst

wurden.

Dem Patentanspruch 1 folgen die zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 5, dem Patentanspruch 6 die zumindest mittelbar auf diesen

rückbezogenen Ansprüche 7 und 8, dem Patentanspruch 9 die zumindest mittelbar

auf diesen rückbezogenen Ansprüche 10 bis 14 und dem Patentanspruch 15 die

zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen Ansprüche 16 und 17 jeweils gemäß

Hilfsantrag 1.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des

Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1, wobei der folgende

Merkmalskomplex M1.1.4.6.xH2, H2a, H6-H11a, H13-H15a zwischen den Merkmalen

M1.1.4.5H1-H15a und M1.1.7H1-H15a ergänzt ist:

M1.1.4.6aH2, H2a, H6-H11a, H13-H15a wobei sich die ersten Variationslinien (9) etwa bis

M1.1.4.6b H2, H2a, H6-H11a, H13-H15a sich die zweiten Variationslinien (9') etwa bis zur

zur zweiten Seitenfläche (4') erstrecken und

ersten Seitenfläche (4) erstrecken,

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmalskombination des

Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 auf, an deren Ende sich das

folgende Merkmal zusätzlich anschließt:

M1.1.4.7H3, H3a, H6, H6a, H9-H11a, H14, H14a, H15, H15a wobei mindestens eine Variationsrippe

(10, 10') auf der ersten

Seitenfläche (4) oder auf der zweiten

Seitenfläche

(4') durch eine der

Variationslinien (9, 9') definiert ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 in der

Fassung nach Hilfsantrag 1, mit dem das Merkmal M1.1 ersetzenden Merkmal:

M1.1H4, H4a, H7, H7a, H9, H9a, H11, H11a, H15, H15a

eine Rückenfläche (2), eine erste

Seitenfläche (4), eine zweite Seitenfläche (4’) und eine Brustfläche (3),

und folgendem, zusätzlichen Merkmal am Anspruchsende:

M1.2.1H4, H4a, H7, H7a, H9, H9a, H11, H11a, H15, H15a

wobei die Länge des Grundprofils (6)

von der Rückenfläche (2) bis zur

Brustfläche

(3)

in

etwa

das

Zweieinhalbfache der Periodendauer

T beträgt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 geht von der Merkmalskombination

nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 aus, an dessen Ende

das folgende Merkmal zusätzlich aufgenommen ist:

M1.1.9H5, H8, H8a, H10, H10a, H11, H11a

wobei sich die Seitenflächen

(4, 4'),

ausgehend von der Rückenfläche (2), jeweils

zumindest im Anschluss an einen Abschnitt,

der etwa 1/3 der Länge des Querschnittprofils

(1) einnimmt, entlang der sinusförmigen

Profilierungslinien (7, 7'), der sinusförmigen

Variationslinien (9, 9‘) oder entlang der

Umhüllenden des Querschnittprofils

(1)

erstrecken.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und 3.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und 4.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und 5.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 3 und 4.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 3 und 5.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 5.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 umfasst gegenüber der Fassung nach

Hilfsantrag 1 am Ende folgende, zusätzliche Merkmalsgruppe:

M1.1.9aH12-H15a wobei sich die Seitenflächen (4, 4'), ausgehend von der

Rückenfläche (2), zunächst im Wesentlichen in vertikaler

Ausrichtung zur Rückenfläche (2) entlang der Umhüllenden des

Querschnittprofils (1) erstrecken, und

M1.1.9bH12-H15a

sich im Anschluss entlang der sinusförmigen Profilierungslinien

(7, 7'), der sinusförmigen Variationslinien (9, 9‘) oder entlang der

Umhüllenden des Querschnittprofils (1) erstrecken.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 12 und 2.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 12, 2 und 3.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 enthält eine Kombination der Merkmale

aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 12 und 2 bis 4.

Abgesehen vom Hilfsantrag 5a beruhen die jeweils nachrangigen Hilfsanträge 1 bis

15 mit dem Suffix „a“ auf dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gleicher

Nummerierung und enthalten nach dem Merkmal M1.1.8.1H1-H15a jeweils zusätzlich

das Merkmal (ein der besseren Lesbarkeit dienender Einschub senatsseitig

hinzugefügt):

M1.1.8.1.1H“Z“a

„…, die [Längsnut (L)] abgeflacht ist“

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5a entspricht demjenigen nach Hilfsantrag 1a.

Die übrigen, selbstständigen Ansprüche 6, 9 und 15 nach den Hilfsanträgen 2 bis

15 bzw. den Hilfsanträgen 2a bis 15a stimmen in ihrem Wortlaut jeweils mit ihren

Entsprechungen nach Hilfsantrag 1 überein. Hinsichtlich der jeweiligen Fassungen

der Unteransprüche der entsprechenden Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der

Beklagten vom 7. Mai 2025 bzw. die in der Verhandlung am 12. November 2025

überreichten Anspruchssätze verwiesen.

Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025

dem Senat überreichten Hilfsanträge 1 bis 15 mit dem Suffix „a“ rügt die Klägerin

als verspätet.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkte entgegen und

verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, hilfsweise im Umfang der

insgesamt 30 Hilfsanträge. Zumindest in einer dieser Anspruchsfassungen sei das

Streitpatent patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie die folgenden Dokumente vorgelegt:

rop 1

rop 3

rop 4

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents;

ursprünglich als Anmeldung des Streitpatents eingereichte Unterlagen;

Gegenüberstellung

einer

fotografischen

Aufnahme

eines

Schlüsselprofils und der farbig unterlegten Figur 3b des Streitpatents in

spiegelbildlicher Darstellung.

Die Klägerin hält die Patentfähigkeit des Streitpatents auch in den Fassungen der

Hilfsanträge für nicht gegeben. Weiter hat sie bezüglich der selbstständigen

Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 15a die Nichtigkeitsgründe der

mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht,

zudem genügten diese nicht den Klarheitserfordernissen nach § 34 Abs. 3 Nr. 3

PatG bzw. Art. 84 EPÜ, die auch im Nichtigkeitsverfahren bei geänderten

Ansprüchen geprüft werden müssten.

Der Senat hat den Parteien am 6. März 2025 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs.

1 PatG) sowie im Termin am 12. November 2025 einen weiteren rechtlichen

Hinweis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 12. November 2025 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst

Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und

56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung

für eine

Ausführbarkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1

lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen

Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

lit. c) EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet, da sich das Streitpatent weder in seiner

erteilten Fassung noch im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 15 jeweils vom 7. Mai

2025 bzw. der Hilfsanträge 1a bis 15a jeweils vom 12. November 2025 als

rechtsbeständig erweist.

I.

Die Hilfsanträge 1a bis 15a der Beklagten, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 12. November 2025, waren trotz Rüge der Klägerin nicht als

verspätet nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen. Damit ist über die

Verteidigung des Streitpatents auch im Hinblick auf die Hilfsanträge 1a bis 15a in der

Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des

Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner

Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass

dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der

mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären

sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und

Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich

verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung

einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen

die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl.

Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit

umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125). Eine

Vertagung ist namentlich dann nicht erforderlich, wenn sich der Gegner auf das

Vorbringen einlässt (Keukenschrijver, a. a. O., mit umfangreichen Nachweisen zur

Rechtsprechung des BPatG in Fn. 128).

Das in den Hilfsanträgen 1a bis 15a jeweils vom 12. November 2025 enthaltene

Vorbringen der Beklagten konnte ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung am

12. November 2025 einbezogen werden, ohne dass es zu einer

Verfahrensverzögerung gekommen ist. Außerdem hat sich die Klägerin in der

mündlichen Verhandlung auf die Hilfsanträge 1a bis 15a der Beklagten inhaltlich

eingelassen.

II.

1.

Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der (mit SPS

kurzbezeichneten) Streitpatentschrift EP 3 942 127 B1, auf die im Folgenden – falls

nicht anders angegeben – nach Absätzen Bezug genommen wird, ein

Querschnittprofil

für einen Flachschlüssel oder den Schlüsselkanal eines

Zylinderschlosses, einen Flachschlüssel mit einem derartigen Querschnittprofil,

sowie ein Zylinderschloss mit einem Schlüsselkanal zur Aufnahme eines derartigen

Flachschlüssels (vgl. Absatz [0001]).

Aus dem Stand der Technik seien Flachschlüssel bekannt, welche zwei

gegenüberliegende, in Längsrichtung des Schlüsselschafts verlaufende, codierte

Seitenflächen mit Längsrippen bzw. Längsnuten aufwiesen. Der Schlüsselkanal

eines für diesen Flachschlüssel passenden Zylinderschlosses müsse folglich ein

nicht zwingend identisch mit dem Schlüsselprofil ausgebildetes Schlüsselkanalprofil

umfassen, welches das Einführen des Flachschlüssels in den Schlüsselkanal

erlaube. Eine zwischen verschiedenen Schlüsselfamilien unterschiedliche

Ausbildung des Schlüsselprofils werde als Profilvariation bezeichnet und

ermögliche es, Schlüsselhierarchien für hierarchisch schließbare Schließanlagen zu

definieren (vgl. Absätze [0002] bis [0004]).

Ein wesentliches Missbrauchsszenario bei derartigen Zylinderschlössern stelle das

sogenannte Elektro-Picking dar. Beim Elektro-Picking werde ein Draht in den

Schlüsselkanal eingeführt und durch einen elektrischen Motor nach oben und unten

in Bewegung gesetzt. Der Draht treffe dabei auf die Abtastmittel, beispielsweise

Kernstifte, und versetze diese und in Folge auch die Gehäusestifte in Vibration,

sodass die Teilungsebene zwischen Zylinderkern und Gehäuse freigegeben werde.

Dadurch sei es nichtberechtigten Personen möglich das Zylinderschloss zu öffnen

(vgl. Absatz [0005]).

In diesem Zusammenhang wird in der Beschreibungseinleitung auf die Offenbarung

der Druckschrift K3 Bezug genommen, die ein gattungsgemäßes Schlüsselprofil für

Flachschlüssel zeige. Für die Herstellung von Profilvariationen seien dort im

Querschnittsprofil gitterartig angeordnete Flächenabschnitte vorgesehen oder

weggelassen, die durch sinusförmig verlaufende Profilierungslinien gebildet seien.

Um das Elektro-Picking zu behindern, würden die Profilierungslinien über die

Mittellinie des Schlüsselkanals verlaufen, sodass der Draht des Elektro-Picking-

Werkzeugs an den verbleibenden Flächenabschnitten hängen bliebe. Ein derartiges

Schlüsselprofil werde auch als parazentrisches Schlüsselprofil bezeichnet. Dadurch

werde jedoch zwangsläufig viel Material des Schlüssels entfernt und die Stabilität

des Schlüssels stark reduziert (vgl. Absatz [0006]).

Demgegenüber liege gemäß Absatz [0007] dem Streitpatent das technische

Problem zugrunde, diese und andere Nachteile des Standes der Technik zu

überwinden. Neben der Bereitstellung alternativer Ausführungen zur Definition von

Profilvariationen für den Fachmann sei es unter anderen auch die Aufgabe der

Erfindung, ein Schlüsselprofil für Flachschlüssel und passende Zylinderschlösser

zu schaffen, welche(s) möglichst einfach aufgebaut, kostengünstig herstellbar und

robust gegen mechanische Beanspruchungen sei(en), sowie auch Schutz gegen

Missbrauch, insbesondere das sogenannte Elektro-Picking, biete(n).

Neben anderen werde diese Aufgabe insbesondere durch die Merkmale der

unabhängig formulierten Patentansprüche gelöst (vgl. Absatz [0008]).

2.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Meister oder Techniker für Feinwerktechnik angesehen,

der bei einem Hersteller von Sicherheitstechnik mit der Entwicklung und

Konstruktion von Schließanlagen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere

Jahre Berufserfahrung verfügt.

3.

Die Patentansprüche sind unter Heranziehung der Beschreibung und der

Zeichnung auszulegen. Bei der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblich am

technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift zu orientierenden

Betrachtung

ist auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum

Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (vgl. BGH X ZR 117/11,

Urteil vom 17. Juli 2012, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I; BGH X ZR 101/13,

Urteil vom 9. Juni 2015, GRUR 2015, 868 – Polymerschaum II). Dies darf allerdings

weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des

durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl.

BGH X ZR 255/01, Urteil vom 7. September 2004, GRUR 2004, 1023, Rn. 26 –

Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind

deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem

Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten

Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum

technischen Handeln versteht (vgl. BGH X ZR 136/03, Urteil vom 25. Oktober 2005,

GRUR 2006, 311, Rn. 20 – Baumscheibenabdeckung; BGH X ZR 82/03, Urteil vom

3. Juni 2004, GRUR 2004, 845, Rn. 25 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des

Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck

gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH X ZR 145/98, Urteil

vom 7. November 2000, GRUR 2001, 232, Rn. 39 – Brieflocher), es ist deshalb

maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines

Vorverständnisses (vgl. BGH X ZB 13/06, Beschluss vom 8. Juli 2008, GRUR 2008,

887, Rn. 14 – Momentanpol II) – danach bei unbefangener Betrachtung den

Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt.

Ausgehend hiervon legt der vorstehend definierte Fachmann den Gegenständen

der selbstständigen Patentansprüche 1, 11, 14 und 20 in ihren erteilten Fassungen

folgendes Verständnis zugrunde:

3.1 Dem erteilten Patentanspruch 1 ist bei gemeinsamer Betrachtung der darin

aufgeführten Merkmale ein Querschnittprofil gemäß dem Merkmal M1 zu

entnehmen (vgl. Absatz [0007]), das auf die Verwendung für einen vom

Anspruchswortlaut nicht umfassten Flachschlüssel oder Schlüsselkanal eines

Zylinderschlosses hin konzipiert ist. In nicht abschließender Aufzählung weist das

Querschnittsprofil nach dem Merkmal M1.1 eine erste und eine zweite Seitenfläche

sowie eine Rückenfläche auf, zu der sich die beiden erstgenannten entsprechend

dem Merkmal M1.1.1 in vertikaler Ausrichtung erstrecken. Der Wortbestandteil

„fläche“ ist mit Blick auf das lediglich beanspruchte Querschnittprofil jeweils als

Kontur des betreffenden Oberflächenabschnitts eines Flachschlüssels oder

Schlüsselkanals zu verstehen. Die folgende Textstelle „sich in vertikaler Ausrichtung

zur Rückenfläche erstrecken“ stellt dann in der Folge nicht zwingend auf eine

„normale bzw. 90°- Ausrichtung“ (vgl. Absatz [0033]) der Seitenflächenkonturen zur

Kontur der Rückenfläche ab, vielmehr sind bereits im Kontext mit dem Merkmal

M1.1.2 auch solche Profilgestaltungen nicht ausgeschlossen, bei denen eine nicht

parallele Anordnung der Seitenflächenkonturen zueinander um einen entlang ihrer

Erstreckung sich ändernden Abstand – beispielsweise

in einer von der

Orthogonalen abweichenden Winkellage zur Rückenflächenkontur im Bereich von

etwa 5° (vgl. Absatz [0038]) – vorgesehen ist.

Abb.1: Figuren 1a bis 1c der Streitpatentschrift

Insofern gehen mit dem Merkmal M1.2, wonach die Umhüllende des

Querschnittprofils ein vorzugsweise im Wesentlichen rechteckförmiges Grundprofil

definiert, keine über die Merkmale M1.1.1 und M1.1.2 hinausgehenden baulichen

Restriktionen für das Querschnittprofil einher, zumal gemäß den Absätzen [0009]

und [0019] in Verbindung mit der Figur 2 auch ein Überragen des Grundprofils durch

einen Abschnitt der Profilierungslinie bzw. der Seitenflächenkontur möglich ist.

Maßgebend für die Kontur der Seitenflächen sind nach dem Merkmal M1.1.3

sinusförmige Profilierungslinien, entlang derer die Seitenflächen zumindest

abschnittsweise verlaufen. Aufgrund der Mehrzahl an Profilierungslinien können

entsprechend dem Absatz [0011] jeder Seitenfläche mindestens eine sinusförmige

Profilierungslinie (vgl. auch Abb.1) aber auch eine in ihrer Zahl nicht begrenzte

Schar von Profilierungslinien zugeordnet sein. Im Besonderen ermöglicht letztere

Variante ein Nachzeichnen nahezu jeder beliebigen – nach der Gesamtoffenbarung

des Streitpatents jedoch wenigstens nicht linearen – Kontur der Seitenflächen, da

sich der erteilte Patentanspruch 1 weder zu der eine Profilierungslinie jeweils

definierenden Sinusfunktion

im Besonderen etwa deren Amplitude und

Periodendauer noch ihren gegenseitigen Lagezuordnungen verhält. Auch den

Anteil, den jede einzelne Profilierungslinie zur Ausbildung der Kontur der

Seitenfläche beiträgt, stellt der erteilte Patentanspruch 1 in das Belieben des

Fachmanns.

Die sich anschließenden Merkmale legen darüber hinaus lediglich die Position der

Mittellinien der sinusförmigen Profilierungslinien in Bezug auf das im Merkmal M1.2

definierte Grundprofil fest. So schreibt das Merkmal M1.1.3.1 eine Verortung der

Mittellinien innerhalb des Grundprofils vor, die – entsprechend dem Merkmal

M1.1.3.2 – in einem Winkel α zur Mittelebene des Grundprofils verlaufen und sich –

gemäß dem Merkmal M1.1.3.3 – entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche

aus linear einander annähern. Ausweislich der Figuren 1b und 2 subsumiert das

Streitpatent unter der Mittelebene dabei diejenige Ebene, die sich mittig zwischen

den durch die beiden Seitenflächen definierten Hüllebenen des Grundprofils

aufspannt und der

in Bezug auf das beanspruchte zweidimensionale

Querschnittprofil wiederum nur ein Verständnis als Mittellinie zukommt.

Die Winkellage nach dem Merkmal M1.1.3.2 sowie die vorgegebene Ausrichtung

der Mittellinien der Profilierungslinien in Bezug auf die so definierte Mittelebene bzw.

-linie des Grundprofils nach dem Merkmal M1.1.3.3 sollen ausgehend von einer

Rückenflächenkontur ein im Querschnitt „leicht konisches“ Querschnittsprofil

bedingen, denn laut Absatz [0014] kann mit Blick auf dessen bevorzugte

Verwendungen in diesem Fall der Schlüssel im Bereich seiner Rückenfläche breiter,

als im Bereich seiner Schlüsselbrust bzw. der Schlüsselkanal im Bereich der Mitte

des Zylinderkerns schmäler, als

im Bereich des äußeren Umfangs des

Zylinderkerns sein. Ein konisches Querschnittsprofil stellt sich bei aufeinander zu

laufenden Mittellinien der Profilierungslinien jedoch nur dann ein, wenn jeder

Seitenflächenkontur nur eine einzige Profilierungslinie basierend auf dem Graphen

einer Sinusfunktion zugeordnet ist, deren Amplitude zudem über den Verlauf von

der Rückenflächenkontur des Querschnittprofils zu seinem gegenüberliegenden –

in der SPS als Schlüsselbrust bezeichneten – Ende konstant bleibt. Beide Kriterien

legt der erteilte Patentanspruch 1 aber – wie bereits zum Merkmal M1.1.3

ausgeführt – nicht fest, vielmehr schließt er – wie bereits dargelegt – weder die

Verwendung mehrerer Profilierungslinien

je Seitenflächenkontur noch eine

abschnittsweise Änderung der Amplitude einer sinusförmigen Profilierungslinie aus

(vgl. Absätze [0011] u. [0019]). Insoweit ist die Winkellage der Mittellinien der

Profilierungslinien nicht allein ausschlaggebend für eine konische Ausbildung des

Querschnittprofils.

Die im Merkmalskomplex M1.1.3.X aufgestellten Konstruktionsregeln für die

Profilierungslinien, erweisen sich hierbei als kein eigenständiges, den Gegenstand

des Streitpatents in der geltenden Patentkategorie selbst kennzeichnendes

technisches Merkmal. Zudem können die dortigen Festlegungen nur insofern

Berücksichtigung finden, als diese eine Unterscheidbarkeit streitpatentgemäßer

Querschnittprofile von gattungsgemäßen Querschnittprofilen des Standes der

Technik erlauben. Dies umso mehr, als es sich bei den sinusförmigen

Profilierungslinien nur um „schematische Konstruktionslinien“ handelt, die in der

Regel am Flachschlüssel oder im Schlüsselkanal nur abschnittsweise realisiert sind,

und bei der Definition der Schlüsselprofile herangezogen werden, um sogenannte

Profilrippen zu bilden (vgl. Absatz [0035]).

Mithin sind die an den Seitenflächen entstehenden Konturen des beanspruchten

Querschnittprofils aus Profilrippen und -nuten jeweils Ausfluss einer oder mehrerer

trigonometrischer Funktionen – hier von Sinusfunktionen –, ohne jedoch den

mathematisch eindeutigen Verlauf bzw. Funktionsgraphen in Gänze nachbilden zu

müssen. Welchen Abschnitt

einer

ausgewählten

sinuswellenförmigen

Profilierungslinie der Fachmann im konkreten Einzelfall bei einem Querschnittprofil

realisiert, bleibt dabei ebenso seinem Ermessensspielraum überlassen wie die

Gestaltung der nicht den Profilierungslinien

folgenden Bereiche der

Seitenflächenkonturen.

Die dargelegte Sichtweise steht auch im Einklang mit der im Berühmungsverfahren

zum Streitpatent durch das Landgericht D… in seinem Urteil vom 10. April

2025 – Aktenzeichen 4a O 29/24 (K26) – vorgenommenen Auslegung des erteilten

Patentanspruchs 1.

Damit mag zwar im Streitpatent bereits ein Konzept angelegt sein, eine Schar von

Querschnittprofilen zu erzeugen, aus der

jedes einzelne einem

in der

Merkmalsgruppe M1.1.3.X vorgegebenen Konstruktionsprinzip folgt, beispielsweise

ist in Absatz [0010] eine Variation der Profilierungslinien angesprochen, indem die

Phasenlage der diesen zugeordneten Sinuskurven zueinander verändert wird. Der

erteilte Patentanspruch 1 definiert indes allein ein für eine Verwendung bei einem

Flachschlüssel oder einem Schlüsselkanal geeignetes Querschnittprofil, das in

seiner Position entlang eines Schlüsselschafts bzw. eines Zylinderkerns nicht

festgelegt ist. Dieses zeichnet sich auf jeder Seitenflächenkontur durch zumindest

eine Profilrippe oder Profilnut mit einer abschnittsweise einer Sinuswelle

nachempfundenen Querschnittsform aus, deren

innerhalb des Grundprofils

angeordnete Mittellinien ausgehend von der Rückenflächenkontur aufeinander zu

verlaufen, ohne jedoch eine konkrete Höhe bzw. Tiefe oder die Anzahl der Rippen

bzw. Nuten noch ihre gesamtheitliche Querschnittform – über eine zumindest

abschnittsweise nicht lineare Konturierung hinaus – zu präzisieren und damit

insgesamt ihre Anordnung auf den Seitenflächen zu definieren. Neben wenigstens

einer Profilrippe oder -nut können nach dem gebotenen Verständnis des erteilten

Patentanspruchs 1 auch weitere Rippen bzw. Nuten vorhanden sein, deren

jeweilige Querschnittsform abschnittsweise entsprechend dem Graphen derselben

oder eben anderer – die

jeweilige Profilierungslinie kennzeichnenden –

Sinusfunktionen unterschiedlicher Amplitude und Periodendauer gestaltet ist.

Diese Einzelheiten der Ausführung stellt der erteilte Patentanspruch 1 insoweit in

das Belieben des zuständigen Fachmanns.

3.2 Der Patentanspruch 11 kennzeichnet mit dem Merkmal N1 einen

Flachschlüssel mit einem Querschnittprofil, das in seiner allgemeinsten Form der

Ausführung nach Anspruch 1 entspricht, weshalb zu dieser auf vorstehende

Erläuterungen verwiesen wird.

Die Merkmale N1.1 und N1.1.1 divergieren zwar im Wortlaut von dem des Merkmals

M1.1.3, nicht jedoch in ihrem Sinngehalt, denn zum einen stimmen die

längsprofilierten Schlüsselseitenflächen mit den Konturen des Querschnittprofils –

in seiner Verwendung für einen Flachschlüssel – überein und zum anderen sind die

genannten, sinusförmigen Profilierungslinien bereits durch den Rückbezug des

Merkmals N1 auf den Patentanspruch 1 vorgegeben.

Neben einer Schlüsselrückenfläche gemäß Merkmal N1.2, die wohl mit der – im

Merkmal M1.1 eingeführten – Rückenfläche bzw. der entsprechenden Kontur des

Querschnittprofils zusammenfällt weist der Flachschlüssel darüber hinaus nach

dem Merkmal N1.3 eine gemäß der Figur 4a der Rückenfläche gegenüberliegende

Schlüsselbrustfläche auf.

Die Länge der durch die Profilierungslinien definierten Profilrippen legt der erteilte

Patentanspruch 11 nicht fest, lediglich nach Absatz [0020] können sich diese

entlang des gesamten Schaftes auf beiden Seiten des Flachschlüssels erstrecken.

3.3 Das Merkmal O1 des Patentanspruchs 14 definiert ein Zylinderschloss,

dessen Schlüsselkanal durch ein Querschnittprofil gebildet wird, wie es in einer der

Ausführungen nach den Ansprüchen 1 bis 10 festgelegt ist. Der so ausgestaltete

Schlüsselkanal ist zur Aufnahme eines Flachschlüssels entsprechend den

Ansprüchen 11 bis 13 hergerichtet. Mit anderen Worten ist das Querschnittprofil des

Schlüsselkanals mit Profilnuten

in seiner Ausprägung als Negativform

komplementär zur Positivform des dem Schlüsselschaft zugeordneten

Querschnittprofils mit Profilrippen ausgebildet, zumindest für den Fall, dass

Zylinderschloss und zugeordneter Flachschlüssel nicht Teil einer hierarchisch

aufgebauten Schließanlage sind.

In Analogie zum Schlüsselschaft umfasst auch das Querschnittprofil des

Schlüsselkanals nach dem Merkmal O1.1 zwei Seitenflächen, die entsprechend

dem Merkmal O1.1.1 – im Übrigen korrespondierend zu den Merkmalen M1.1.3

sowie N1.1.1 – entlang der Profilierungslinien verlaufen, deren Sinusform wiederum

bereits durch den Rückbezug auf den Patentanspruch 1 vorbestimmt ist.

3.4 Der Patentanspruch 20 ist mit dem Merkmal P1 auf eine Schließanlage

gerichtet, die in ihrer niedrigsten Ausbaustufe nur einen Flachschlüssel und ein dazu

passendes

Zylinderschloss

entsprechend

den

zuvor

betrachteten

Patentansprüchen 1, 11 und 14 aufweist.

III.

1.

In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent mangels Patentfähigkeit

keinen Bestand, weil der vom Gegenstand der Druckschrift K10 ausgehende

Fachmann in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift K3 in naheliegender Weise

zum Querschnittprofil des erteilten Patentanspruchs 1 gelangt.

Abb.2: Figur 1 der Druckschrift K10

1.1 Die Druckschrift K10 betrifft nach ihrer Beschreibung ein Schema zur

Erzeugung hierarchisch abgestufter Querschnittprofile für „eine große Anzahl von

Schlüssel-Schloss-Variationen“ im Sinne des Merkmals M1, dessen bauliche

Umsetzung jeweils den geometrischen Festlegungen der Merkmale M1.1, M1.1.1

und M1.1.2 genügt, indem es einen Schlüsselrücken 62 sowie zwei, von diesem in

vertikaler

Ausrichtung

abstehende

und

voneinander

beabstandete

Seitenflächenprofile aufweist (vgl. K10: Seite 10, Zeilen 48 bis 51; Abb. 2 und Figur

22). Die beiden Umhüllenden 60, 61 der durch die abwechselnde Anordnung von

Profilrippen bzw. -nuten konturierten Seitenflächen des Schlüssels 5 erstrecken sich

vom Schlüsselrücken 62 über einen Bereich 63 bis etwa zur Mitte der

Schlüsselhöhe im Wesentlichen parallel zueinander, erst im Anschluss verlaufen

sie zur Schlüsselbrust 64 hin konisch aufeinander zu (vgl. K10: Figur 1 bzw. Abb. 2;

Seite 3, Zeilen 23 bis 27), womit sie ein im Wesentlichen rechteckförmiges

Grundprofil entsprechend dem Merkmal M1.2 realisieren.

Einer solchen Formgebung mit sich gleichmäßig abwechselnden Profilrippen und -

nuten liegt dabei die Erkenntnis zugrunde, das in der Druckschrift K10 offenbarte,

auf periodisch wiederkehrende geometrische Formen fußende Variationsschema

für die Ausbildung von Seitenflächenkonturen nutzen zu können, um hierarchisch

voneinander abhängige Querschnittprofile für Flachschlüssel bzw. Schlüsselkanäle

von Profilzylindern einer Schließanlage zu erzeugen. Die Profilvariation an einem

entsprechend den Merkmalen M1.1.3.2 und M1.1.3.3 konischen Querschnittprofil

erfolgt dabei durch gänzliches oder teilweises Auffüllen der zwischen den zick-zackförmig aneinander anschließenden schiefwinkeligen „Rechtecken“ bzw. Dreiecken

angeordneten, V-förmigen Nuten mit Schlüssel- oder Zylinderkernmaterial.

Zwischen den Nuten bilden sich auf diese Weise Rippenbereiche heraus, in denen

sogenannte, mit

Abtast-

bzw.

Sperrorganen wie

Stiftzuhaltungen

zusammenwirkende Steuerflächen liegen (vgl. K10: Seite 2, Zeilen 22 bis 33 und

Seite 3, Zeilen 35 bis 43).

Für die Übergänge zwischen einzelnen Steuerflächen schlägt die Lehre der

Druckschrift K10 indes eine „weiche“ Gestaltung vor, die Vorteile hinsichtlich

„Funktionssicherheit und Verschleißfestigkeit bei jahrelangem Gebrauch“ bieten

soll. Explizit Erwähnung findet eine solch bevorzugt „kurven- bzw. wellenförmige“

Ausführung lediglich in Zusammenhang mit in Schlüssellängsrichtung liegenden

Steuerflächen, wie sie beispielhaft in der Figur 11 dargestellt sind (vgl. K10: Seite

8, Zeilen 22 bis 33). Diesen positiven Effekt unterstellt der Fachmann jedoch auch

der Ausgestaltung von Rippenbereichen des Querschnittprofils nach den

Ausführungsbeispielen der Figuren 1 und 22 in denen ausweislich des Anspruchs 1

ebenso Steuerflächen

liegen.

Insofern sind mit den dort dargestellten,

abgerundeten Nutgründen zwischen zwei Rippen und den mit Radien versehenen

Übergängen zwischen den Rippenflanken zur Umhüllenden des Querschnittprofils

bereits Abweichungen von der reinen geometrischen Dreiecksform beabsichtigt,

sodass der Fachmann bei der technischen Umsetzung des in der Druckschrift K10

offenbarten Variationsschemas unter Verwirklichung der von ihr vermittelten Lehre

nicht an den besagten Ausführungsbeispielen verhaftet bleibt. Vielmehr wird er zur

Erzielung des dort postulierten Erfolgs einer Erhöhung der Zahl möglicher

Profilvariationen bei gleichbleibender Funktions- bzw. Schließsicherheit (vgl. K10:

Seite 2, Zeilen 18 bis 22) je nach Komplexität der Gestaltung bspw. der Anzahl der

Profilrippen und -nuten – die sich nach dem Sicherheitsbedarf und der Größe der

Schließanlage richtet – auch andere ihm präsente, alternative geometrische

Grundformen für die Konzipierung eines entsprechenden Variationsschemas

berücksichtigen.

Abb.3: Figur 3 der Druckschrift K3

Ein Vorbild

für die Realisierung eines Variationsschemas auf Basis von

sinuswellenförmigen Profilierungslinien ist dem Fachmann durch die Druckschrift

K3 bekannt, die bereits Profilvariationen an Querschnittprofilen von Flachschlüsseln

für hierarchisch schließbare Schließanlagen lehrt (vgl. K3: Absatz [0001]).

Wenngleich das Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 4 ein Querschnittprofil mit

Längsrippen und -nuten zeigt, bei denen nur jeweils die Weite eines eine Nut 19

bildenden Flächenabschnitts bzw. der Nutgrund selbst einer Profilierungslinie 17,

18 folgt, die dem Gesetz einer trigonometrischen Funktion, hier der Sinusfunktion

gehorcht, zieht der Fachmann eine solche, den Merkmalen M1.1.3 und M1.1.3.1

bereits entsprechende Ausbildung der Seitenflächenkontur auch für die Rippen- und

Nutengestaltung insgesamt gleichermaßen als Alternative in Betracht. Zumal der

Fachmann auch in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 und 22 der

Druckschrift K10 bereits eine Periodizität in dem die Außenkontur der Seitenflächen

bestimmenden „zick-zack-förmigen“, sogenannten „Null-Profil“ erkennt (vgl. K10:

Seite 3, Zeilen 28 u. 29).

Dabei ist es unerheblich, ob die Druckschriften K10 oder K3 für die durch die

Aufstellung von Konstruktionsregeln zugleich erreichten Lösungen etwaige

Nachteile oder weitergehende Anknüpfungspunkte, die eine Öffnung der jeweils

offenbarten Variationsschemen für andere geometrische Formen nahelegen

würden, benennen.

Vorliegend beruht nämlich das Querschnittprofil mit den Merkmalen des erteilten

Patentanspruchs 1 bereits deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil die

in einer abwandelbaren geometrischen Grundform auf Basis einer Sinuswelle zu

findende Lösung als Auswahlalternative bei der Bewältigung des zum

Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden Problems einer bedarfs- und

anwendungsgerechten Konstruktion

eines Querschnittprofils

für

einen

Flachschlüssel oder einen Schlüsselkanal ohne Weiteres in Betracht kommt. Ohne

Bedeutung ist hierbei, welche der bekannten Lösungsalternativen der Fachmann

als erste aufgreift (vgl. hierzu BGH X ZR 51/22, Urteil vom 7. Mai 2024, GRUR 2024,

1093, Rn. 74 – Festhalteanordnung).

Die Berücksichtigung der Sinusform für die den Seitenflächen zugeordneten

Profilierungslinien als Alternative ist im vorliegenden Fall sogar durch eine

Erfolgserwartung veranlasst. Sie trägt nämlich im Rahmen des in der Druckschrift

K3 vermittelten Variationsschemas – im Übrigen in Analogie zur Aufgabenstellung

des Streitpatents – unter Vermeidung der Gefahr von Überschließungen zur

Erhöhung der Profilvariation bei Familien von Schließanlagen und der

Manipulationssicherheit bei (vgl. K3: Absatz

[0003]). Die Ausführung von

Profilierungslinien mit einer Sinuswelle als geometrische Grundform stellt daher

auch hinsichtlich des durch ihren Variantenreichtum sich einstellenden Erfolgs eine

gleichwertige Alternative dar.

Nach alldem beruht das Querschnittprofil gemäß der Definition des erteilten

Patentanspruchs 1

insofern nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil das

zugrundeliegende Variationsschema

für Längsrippen und

-nuten eines

Flachschlüssels bzw. Schlüsselkanals entsprechend der Druckschrift K10 auf Basis

sinusförmiger Profilierungslinien nach dem Vorbild der Druckschrift K3 als

Auswahlalternative naheliegt.

1.2 Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die

Druckschrift K10 nicht als Ausgangspunkt

fachmännischer Überlegungen

qualifiziere, da dort nur die Variationsmöglichkeiten für einzelne Nuten thematisiert

werde, nicht aber

ihre Verteilung

insgesamt über das Querschnittprofil,

insbesondere keine Periodizität der Nutenanordnungen.

Die Auswahl einer bestimmten Druckschrift als Ausgangspunkt bedarf mithin der

Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns besteht, für einen

bestimmten Zweck eine andere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der

Technik zur Verfügung stellt. (vgl. BGH X ZR 78/14, Urteil vom 5. Oktober 2016,

GRUR 2017, 148, Rn. 43 – Opto-Bauelement).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe hat der Fachmann, der mit der Suche nach

einer Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe – dem Fachmann alternative

Ausführungen zur Definition von Profilvariationen bereitzustellen (vgl. Absatz [0007]

– betraut ist, seinen Fokus auf die u.a. mit der Schaffung einer großen Vielzahl an

Variationsmöglichkeiten befasste Druckschrift K10 gerichtet, die bereits auf

demselben Fachgebiet wie das Streitpatent

liegt und eine vergleichbare

Problemstellung formuliert. Dieser Stand der Technik schlägt zwar schon eine für

den Fachmann klare und eindeutige Konstruktionsregel für die geometrische

Nutenform unter Zuhilfenahme „zick-zack-förmig aneinander anschließender im

Wesentlichen schiefwinkliger Rechtecke“ bzw. Dreiecke vor (vgl. K10: Anspruch 1).

Andererseits beschränken sich die Ausführungen hierzu nicht in der strikten

Einhaltung dieses Lösungsprinzips, sondern räumen ausweislich der Figuren 1 und

22 auch Abweichungen von der Idealform ein, die sich beispielsweise in einem

abgerundeten Nutgrund zeigen. Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene

Lösung beruht u. a. auf der Ausführung eines speziellen Querschnittprofils, das

durch Abwandlung einer geometrischen Grundform erzeugt wird, zu dessen

Weiterbildung die Druckschrift K10 Anlass bietet (vgl. vorstehende Ausführungen

im Abschnitt III.1.1).

1.3 Der Kombination der Lehren der Druckschriften K10 und K3 durch den

Fachmann steht auch nicht entgegen, dass die Druckschrift K3 keine Periodizität

von Nuten vorschlägt. Denn der erteilte Patentanspruch 1 fordert weder eine

konkrete Nut noch eine periodische Anordnung einer Mehrzahl von Nuten. Die

hierbei zitierte BGH-Entscheidung, X ZR 11/17, Urteil vom 19. März 2019, GRUR

2019, 925 ff. – Bitratenreduktion II, ist demgegenüber nicht einschlägig, da die

voranstehend ausgeführte Argumentation zur Patentfähigkeit in Bezug auf die

Druckschrift K3 auf die dort unmittelbar und eindeutig erläuterte, einem

Variationsschema

für die Ausbildung von Seitenflächenkonturen eines

Flachschlüssels oder Schlüsselkanals zugrundliegende, geometrische Grundform

in Gestalt sinuswellenförmiger Profilierungslinien abstellt, nicht jedoch auf die

Offenbarung eines auf die Abwandlung sinusförmiger Profilierungslinien

basierenden Variationsschemas. In der genannten BGH-Entscheidung hingegen

hat sich die Argumentation zur Patentfähigkeit, die der Nachprüfung

im

Berufungsverfahren

nicht

standgehalten

hat,

lediglich

auf

einen

Beschreibungsabsatz gestützt, der auf mögliche, allerdings nicht konkret offenbarte

Modifikationen des erfindungsgemäßen Gegenstands hinweist, „ohne die Vorteile

der Erfindung zu schmälern“ (vgl. BGH a.a.O., Rn. 18 – Bitratenreduktion II)

1.4 Ebenso wenig schreibt der erteilte Patentanspruch 1 vor, dass die Nuten des

streitgegenständlichen Querschnittprofils insgesamt sinusförmig ausgestaltet sein

müssen. Vielmehr genügt entsprechend dem Merkmal M1.1.3 auch eine nur

abschnittsweise Konturengestaltung des beanspruchten Querschnittprofils bspw.

am Nutgrund den Maßgaben des erteilten Patentanspruchs 1. Die Druckschrift K3

schließt dabei mit Blick auf die Figuren 3 und 5 zumindest abschnittsweise aber

auch eine rein sinuswellenförmige Gestaltung mit einer periodischen Anordnung

von Profilsenken und Profilspitzen entlang der Seitenflächenkonturen eines

Querschnittprofils nicht aus.

1.5 Soweit die Beklagte in ihrer Beurteilung zur erfinderischen Tätigkeit, auf die

der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aus ihrer Sicht beruhen soll,

bezüglich der Druckschrift K10 zu einer hierzu konträren Einschätzung gelangt,

resultiert diese zumindest hinsichtlich der konischen Formgebung des

Querschnittprofils auf einer abweichenden Auslegung der Merkmale M1.1.3.2 und

M1.1.3.3. Wie im Abschnitt II.3.1 bereits ausgeführt, hängt die konische Profilform

nicht allein von der Lage der Mittellinien der Profilierungslinien ab, da der erteilte

Patentanspruch 1 auch mehrere Profilierungslinien je Seitenkontur nicht ausschließt

und sich zu deren Amplitudenhöhe, Periodendauer und gegenseitigen

Lagebeziehungen nicht verhält.

2.

Die Gegenstände

der

zum Patentanspruch 1

selbstständigen

Patentansprüche 11, 14 und 20 in der erteilten Fassung sind nicht anders zu

bewerten als das Querschnittprofil nach dem erteilten Patentanspruch 1, weil die

besagten Ansprüche nichts Zusätzliches enthalten, womit sich eine eigenständige

Patentfähigkeit begründen ließe.

Die auf einen Flachschlüssel, ein Zylinderschloss bzw. eine Schließanlage

gerichteten, erteilten Patentansprüche 11, 14 und 20 umfassen zwar gegenüber

dem Patentanspruch 1 jeweils weitere technische Mittel, wie einen Flachschlüssel

oder ein Zylinderschloss mit einem Schlüsselkanal, die den spezifischen

Verwendungszweck für das bereits beanspruchte Querschnittprofil aufzeigen,

jedoch nichts, was im vorgegebenen Kontext über Selbstverständliches oder im

genannten Stand der Technik bereits Nachgewiesenes hinausginge.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht, dass die

Ausgestaltungen nach den weiteren selbstständigen oder abhängigen

Patentansprüchen sachlich unterschiedliche Lösungen enthalten, die zu einer

anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. in diesen Fällen zur

Einschränkung des Prüfungsumfangs: BGH X ZR 109/08, Urteil vom 29. September

2011, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH X ZB 6/05, Beschluss vom

27. Juni 2007, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

X ZR 64/14, Urteil vom 13. September 2016, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

Nach der vorstehend zitierten BGH-Rechtsprechung durfte eine spezielle

Überprüfung der selbständigen Nebenansprüche insbesondere auch deshalb

unterbleiben, weil die Beklagte mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu erkennen

gegeben hat, diese weiteren selbstständigen, aber auch die jeweils abhängigen

Patentansprüche nicht jeweils für sich alleine verteidigen zu wollen. Dem Begehren

der Beklagten entsprechend sind an ihrer Stelle die Fassungen der Hilfsanträge 1

bis 15 jeweils vom 7. Mai 2025 und 1a bis 15a jeweils vom 12. November 2025 –

wobei jeweils der Hilfsantrag mit dem Suffix „a“ unmittelbar auf den Hilfsantrag

gleicher Nummerierung folgt – auf die für eine hilfsweise Verteidigung nach dem

Patentgesetz relevanten Kriterien zu prüfen.

IV.

Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents im Umfang der Hilfsanträge 1, 1a, 2,

2a… bis 15 und 15a bleibt ebenfalls erfolglos. Bei der nachfolgenden Darstellung

der Prüfung der Hilfsanträge

ist der Senat

lediglich aus Gründen der

Übersichtlichkeit von der seitens der Beklagten beantragten Prüfungsreihenfolge

der Hilfsanträge abgewichen. Die Darstellung der Prüfung der Patentfähigkeit des

Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß den nachrangigen Hilfsanträgen 1 bis 15

mit dem Suffix „a“ wird nur deshalb den vorrangigen Hilfsanträgen ohne Suffix

vorgezogen, um deren zusätzliche Merkmale anschließend im Zusammenhang zu

erörtern.

1.

Zu den Hilfsanträgen 1 bis 11a

Die ausführbaren Gegenstände der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 11a

erweisen sich – ihre Zulässigkeit vorausgesetzt – gegenüber dem Stand der

Technik mangels Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

1.1 Zur Auslegung der bei den Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 nach den

Hilfsanträgen 1 bis 11a teilweise ergänzten Merkmalsangaben im Kontext der

Merkmale des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:

1.1.1 Gegenüber der erteilten Fassung sind im Patentanspruch 1 der genannten,

hilfsweise verteidigten Fassungen jeweils zwischen den Merkmalen M1.1.3 und

M1.1.3.1 die Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a und M1.1.3.0bH1-H15a aufgenommen, die

das Querschnittprofil dahingehend konkretisieren, dass für jede ihrer beiden,

sogenannten Seitenflächen nur eine einzige sinusförmige Profilierungslinie definiert

ist, die zumindest abschnittsweise zur Ausbildung der jeweiligen Kontur dieser

Seitenfläche beiträgt (vgl. Absatz [0011]). Die Verwendung der Ordinalzahlen

„erste“ und „zweite“ in Bezug auf die Profilierungslinien und auch der weiteren, im

Folgenden noch erläuterten konstruktiven Details kennzeichnet ihre jeweilige

Zuordnung zu der ersten bzw. zweiten Seitenflächenkontur des beanspruchten

Querschnittprofils.

Aufgrund des ergänzten Merkmals M1.1.3.4H1-H15a, das im Wesentlichen gleiche

und konstante Amplituden der beiden Profilierungslinien vorschreibt, trägt nunmehr

auch die in den Merkmalen M1.1.3.2 und M1.1.3.3 definierte Lage der Mittellinien

der Profilierungslinien, die sich entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche aus

linear einander annähern, zu einer im Bereich der Rückenfläche größeren Breite

des Querschnittprofils bzw. seiner konischen Form bei. Durch den abschnittsweisen

Verlauf der Seitenflächen entlang der ihnen jeweils zugeordneten Profilierungslinie

werden nach dem Merkmal M1.1.3.5H1-H15a dabei sogenannte Profilrippen bzw.

zumindest der Teilbereich wenigstens einer Profilrippe je Seitenflächenkontur

ausgebildet.

Gemäß Absatz [0015] können zur Generierung von hierarchischen Schlüssel-

Schloss-Familien je nach Bedarf zusätzlich Variationsrippen bei einer Vielzahl von

Schlüsseln vorgesehen sein oder nicht. Aus letzterer Alternative kann aber nicht der

Schluss gezogen werden, dass auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1 nur fakultativ die Ausbildung von zumindest einer Variationsrippe

vorschreibt. Denn das Merkmal M1.1.4.1H1-H15a sieht explizit einen wiederum

zumindest abschnittsweisen Verlauf der „Seitenflächen“ – aufgrund des Plurals

sogar beider Seitenflächenkonturen – entlang einer von gemäß dem Merkmal

M1.1.4H1-H15a genau vier Variationslinien zur Bildung von Variationsrippen vor, die

in Analogie zu den Profilierungslinien jeweils eine sinusförmige Gestalt aufweisen.

Demgegenüber bleibt der Sinngehalt des Merkmals M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-

H11a,H14,H14a,H15,H15a sogar zurück, das lediglich mindestens eine durch eine der

Variationslinien definierte Variationsrippe auf der ersten oder zweiten Seitenfläche

fordert.

Das Merkmal M1.1.4.1H1-H15a gibt daher in Verbund mit dem Merkmal M1.1.3.5H1-

H15a zwingend die räumlich-körperliche Umsetzung zumindest eines sinusförmigen

Teilabschnitts einer Variationsrippe zusätzlich zu wenigstens einem sinusförmigen

Teilabschnitt einer Profilrippe je Seitenflächenkontur vor. Im Lichte des Absatzes

[0035] versteht das Streitpatent die Profilierungs- und Variationslinien jedoch

lediglich als schematische Konstruktionslinien

für die zu

realisierenden

Seitenflächenkonturen. Damit kann aber die in beiden Merkmalen enthaltene

Begrifflichkeit „entlang …verlaufen“ nur mit einem Verständnis zu unterlegen sein,

nach dem Abweichungen von der geometrisch exakten Form zulässig sind, soweit

sie sich im Rahmen des bei Herstellung und Gebrauch üblichen Spiels bewegen.

Nach dem Merkmal M1.1.8.1H1-H15a soll sich zudem zwischen den Spitzen einer

Profilrippe und einer Variationsrippe eine Längsnut einstellen, die einen

entsprechenden Übergang zwischen Profilierungs- und Variationslinie bildet.

Obwohl dieses Merkmal als Konsekutivsatz formuliert ist, kann die Ausbildung der

besagten abgeflachten Längsnut nicht Ausfluss einer Konstruktionsregel gemäß

dem unmittelbar vorstehenden Merkmal M1.1.8H1-H15a sein, nach der die

Variationslinien im Vergleich zu den Profilierungslinien eine wesentlich größere

Amplitude aufweisen. Das Streitpatent unterstellt dieser Ausgestaltung nämlich

lediglich die Wirkung, dass die Steigung der Profilrippen flacher verläuft als die

Steigung der Variationsrippen (vgl. Absatz [0042]). Jedenfalls ist die im Merkmal

M1.1.8.1H1-H15a erläuterte Längsnut nicht mit einer der Profilvariation dienenden

Profilnut gleichzusetzen, die sich zwischen der Spitze einer Profilrippe und der

Spitze einer weiteren, an einer benachbarten Längs- bzw. Profilrippe ausgebildeten

Variationsrippe aufspannt. Vielmehr kommt der besagten Längsnut ausweislich der

Figur 3a i.V.m. Absatz [0042] ein Verständnis als eine – insbesondere nach dem

Merkmal M1.1.8.1.1H“Z“a abgeflachte – nutenförmige Ausnehmung an einer

einzelnen Längsrippe zu, die zwischen der Spitze einer Variationsrippe und der

Spitze einer Profilrippe verortet ist und die ansonsten keiner Konstruktionsvorgabe

folgen muss. Eine Verifizierbarkeit am Querschnittprofil eines

fertigen

Flachschlüssels oder Schlüsselkanals ergibt sich jedoch nur dann, wenn die

Längsnut in dem nach den Merkmalen M1.1.3.5H1-H15a und M1.1.4.1H1-H15a zu

verwirklichenden Teilabschnitt einer Profilrippe und einer an dieser Stelle ebenso

realisierten Variationsrippe auch enthalten ist, was der Patentanspruch 1 jedoch

offenlässt.

Mit dem Merkmal M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a wird die im Merkmal M1.1.1 bereits

herausgestellte Erstreckung der „Seitenflächen“ in vertikaler Ausrichtung zur

„Rückenfläche“ nochmals aufgegriffen. Dementsprechend obliegt die Ausgestaltung

der Seitenflächenkonturen ausgehend von der Rückenfläche bis etwa 1/3 der Länge

des Querschnittprofils dem Ermessen des Fachmanns, erst im Anschluss müssen

diese ausschließlich entlang der Umhüllenden des Querschnittprofils bzw. der

jeweils sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien verlaufen. Zum

Verständnis der Begrifflichkeit „entlang…verlaufen“ wird zur Vermeidung von

Wiederholungen auf die Ausführungen zu den Merkmalen M1.1.3.5H1-H15a und

M1.1.4.1H1-H15a verwiesen. Die angesprochene Profilgestaltung schließt dabei nicht

aus, dass die beiden Seitenflächenkonturen insgesamt oder auch nur zusätzliche

Teilbereiche des oberen, benachbart zur Rückenfläche verorteten Drittels der

beiden Seitenflächenkonturen der Umhüllenden des Querschnittprofils bzw. der

jeweils sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien folgen können. Hingegen

entziehen sich die unteren zwei Drittel der beiden Seitenflächenkonturen sinnfällig

einer Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen M1.1.8.1H1-H15a und

M1.1.8.1.1H“Z“a, denn die dort angesprochene, mitunter abgeflachte Längsnut bzw.

ihre Kontur zwischen den Spitzen einer Profilrippe und einer Variationsrippe stimmt

weder mit der Umhüllenden noch mit einer der Profilierungs- oder Variationslinien

überein, wie die Figuren 3a und 3b belegen.

Neben der Rückenflächenkontur und den beiden Seitenflächenkonturen spricht das

modifizierte Merkmal M1.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a als weiteren Bestandteil

des Querschnittprofils eine sogenannte Brustfläche an, der wie auch den anderen

benannten Flächen

ein Verständnis

als Kontur

des

betreffenden

Oberflächenabschnitts eines Flachschlüssels oder Schlüsselkanals zukommt. Aus

dem Merkmal M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a erschließt sich die Lage der

Brustflächenkontur gegenüberliegend zur Rückenflächenkontur, die zusammen die

Länge des Grundprofils an einem in seiner Position entlang eines Schlüsselschafts

oder -kanals nicht näher definierten Querschnitt festlegen. Die Angabe der Länge

des Grundprofils in Abhängigkeit der Periodendauer wohl der Profilierungs- und

Variationslinien, als in etwa ihr Zweieinhalbfaches, begrenzt abhängig von der

Verortung der jeweiligen Profilierungslinie längs des Grundprofils die maximale

Anzahl von Längsrippen auf 2,5 ausgebildete Profilierungsrippen

je

Seitenflächenkontur.

Die folgenden Merkmale des Patentanspruchs 1 legen wiederum weitere

Konstruktionsregeln für die genannten Profilierungs- und Variationslinien fest, die

jedoch nur in dem Umfang beachtlich sein können, wie sie sich in der baulichen

Ausgestaltung eines konkreten Querschnittprofils widerspiegeln.

So stehen für die Bildung von ersten bzw. zweiten Variationsrippen nach den

Merkmalen M1.1.4.4aH1-H15a und M1.1.4.4bH1-H15a zusätzlich – also neben einer

einzigen Profilierungslinie je Seitenkontur – genau vier Variationslinien zur Verfügung, nämlich zwei Variationslinien auf jeder Seitenflächenkontur des Querschnittprofils, welche die Profilierungslinien durchkreuzen sollen. Sich mit den Profilierungslinien kreuzende Variationslinien bedingt auch das Merkmal M1.1.7H1-H15a,

wonach die Variationsrippen durch die Schnittflächen der Variationslinien mit den

Profilierungslinien gebildet werden. Demzufolge verändert sich der Querschnitt

einer zumindest abschnittsweise dem Verlauf einer sinusförmigen Profilierungslinie

folgenden Profilrippe zwar um die zwischen jeweils einer Profilierungs- und

kreuzenden Variationslinie eingeschlossene Fläche. Dieser rein konstruktive

Prozess lässt sich jedoch am fertigen Querschnittprofil nur insofern verifizieren, als

die Variationslinien gegenüber den Profilierungslinien entsprechend der Forderung

des Merkmal M1.1.8H1-H15a eine größere Steigung bzw. Gefälle aufweisen, entlang

denen zumindest eine Profilrippe und eine Variationsrippe abschnittsweise

verlaufen.

Der im Merkmal M1.1.4.3H1-H15a angesprochene Phasenversatz, um den die

Variationslinien gegeneinander verschoben sind, wird

in den Merkmalen

M1.1.4.4aH1-H15a und M1.1.4.4bH1-15a rekapituliert. Vor dem Hintergrund der

Merkmale M1.1.4.5H1-H15a und M1.1.5H1-H15a, die neben einer stets gleichen

Periodendauer der Variationslinienpaare je Seitenflächenkontur auch ihre ebenso

gleiche wie konstante Amplituden fordern, impliziert der Merkmalskomplex

1.1.4.4xH1-H15, nach dem jeweils zwischen zwei einer Seitenkontur zugeordneten

Variationslinien ein Phasenversatz von 180° vorliegt, eine jeweils gegenphasige

Kurvenform. Damit schließt der Patentanspruch 1 aber auch Variationslinienpaare

nicht aus, deren Mittellinien nicht deckungsgleich sind, sondern lediglich nach dem

Merkmal M1.1.4.2H1-H15a innerhalb des Grundprofils liegen. Gleichsam schweigt der

Patentanspruch 1 zur Lage der Variationslinienpaare relativ zueinander aber auch

bezüglich der jeweils dieselbe Seitenflächenkontur ausbildenden Profilierungslinie.

Denn die Merkmale M1.1.6aH1-H15a und M1.1.6bH1-H15a

legen zwar eine

Phasenverschiebung der ersten und zweiten Variationslinien von etwa 90°

bezüglich den jeweils derselben Seitenkontur zugeordneten, ersten und zweiten

Profilierungslinien fest. Nach dem Verständnis der Merkmale M1.1.4.4aH1-H15a und

M1.1.4.4bH1-H15a

tragen die der ersten Seitenflächenkontur zugeordneten

Variationslinien allerdings nur zur körperlichen Ausbildung der gegenüberliegenden,

zweiten Seitenflächenkontur bei und umgekehrt, sodass daraus kein unmittelbarer

räumlicher Zusammenhang zwischen den besagten Konstruktionslinien folgt. Da

der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sich zudem zur Lage der beiden

Profilierungslinien relativ zueinander nicht verhält, wird durch die Merkmale

M1.1.6aH1-H15a und M1.1.6bH1-H15a auch die Relativlage der Profilierungslinie zu den

beiden Variationslinien, welche zusammen dieselbe Seitenflächenkontur ausbilden,

nicht näher bestimmt.

Insoweit ergeben sich sowohl aus den geometrischen Gesetzmäßigkeiten zu den

einer Seitenflächenkontur jeweils zugeordneten Profilierungs- und Variationslinien,

wie in den Merkmalen M1.1.3.4H1-H15a, M1.1.4H1-H15a, M1.1.4.2H1-H15a, M1.1.4.3H1-

H15a, M1.1.4.4aH1-H15a, M1.1.4.4bH1-H15a, M1.1.4.5H1-H15a und M1.1.5H1-H15a definiert,

als auch aus den Merkmalen M1.1.6aH1-H15a und M1.1.6bH1-H15a keine unmittelbaren,

über die Merkmale M1.1.3.5H1-H15a und M1.1.4.1H1-H15a hinausgehenden baulichen

Restriktionen.

Letzteres trifft, insbesondere im Kontext mit den Merkmalen M1.1.4.1H1-H15a,

M1.1.4.4aH1-H15a und M1.1.4.4bH1-H15a, die bereits eine abschnittsweise Ausbildung

der ersten Seitenflächenkontur durch die zweiten Variationslinien bzw. der zweiten

Seitenflächenkontur durch die ersten Variationslinien vorschreiben, auch auf die

Merkmale M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a zu. Eine

Erstreckung der besagten Variationslinien bis etwa zu den jeweiligen durch sie

zumindest abschnittsweise ausgeformten Seitenflächenkonturen ist jedenfalls nicht

mit einer Vorgabe gleichzusetzen, nach der die Maxima ihrer Amplituden selbst die

der Variationslinie folgenden Bereiche der Seitenflächenkontur realisieren müssen.

Doch selbst dann können die in Rede stehenden Merkmale mit Blick auf die

Bemessung

der Amplitude

der Variationslinien

keine,

über

die

Merkmalskombination nach Hilfsantrag 1 hinausgehende beschränkende Wirkung

entfalten, zumal gemäß Absatz [0037] die Seitenflächenkontur – in der Figur 2 zwar

nur für eine Profilierungslinie dargestellt – das durch die Umhüllende des

Querschnittprofils definierte Grundprofil auch überragen kann.

Mithin erschöpft sich die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 in der

Fassung nach Hilfsantrag 11a

lediglich

in der Ausbildung von zwei

gegenüberliegenden Seitenflächenkonturen zwischen der Rücken- und der

Brustflächenkontur eines Querschnittprofils, die zumindest auf zwei Dritteln ihrer

Erstreckung angrenzend an die Brustflächenkontur jeweils wenigstens eine Profil-

und eine Variationsrippenflanke umfassen, welche jeweils gemeinsam an einer

einzigen Längsrippe oder auch an mehreren, maximal jedoch 2,5 Längsrippen je

Seitenflächenkontur realisiert sein können. Die Flanke jeder Profilrippe folgt dabei

einer sinusförmigen Profilierungslinie und die Flanke jeder Variationsrippe einer der

beiden ebenfalls sinusförmigen – gegenüber der Profilierungslinie allerdings eine

größere Amplitude bzw. Steigung/Gefälle aufweisenden – Variationslinien, die

jeweils zur Ausbildung derselben Seitenflächenkontur beitragen.

Unter diesen Prämissen ist der Fachmann zwangsläufig gehalten, in Abwägung

fertigungsbedingter Kriterien sowie solcher zur Sicherstellung der Funktions- und

Manipulationssicherheit aus der Vielzahl der nach den benannten Merkmalen zur

Geometrie der sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien möglichen

Varianten diejenigen auszuwählen, deren Bemessung in Bezug auf Amplituden und

Periodendauer sowie

ihren Lagebeziehungen zueinander so aufeinander

abgestimmt vorliegen, dass sie

in herstellbare, aber auch hinreichend

unterscheidbare Seitenflächenkonturen

des Querschnittprofils münden.

Demzufolge setzt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a den hierfür

notwendigen Abstimmungsprozess in der geltenden Patentkategorie als dem

Fachmann nach Art und Ausführung selbst im Einzelnen allgemein bekannt voraus;

dieser soll erfindungsgemäß aufgrund besonderer Eigenschaften

in einer

vorgegebenen Zusammenstellung zur Erzielung einer bestimmten Funktionalität

den mit der Aufgabe bezeichneten Erfolg (vgl. Absätze [0007] u. [0010])

herbeiführen. Die hierfür notwendigen Ausgestaltungen im Einzelnen bleiben dem

Fachmann überlassen, der für die technische Realisierung, d.h. zur Ausführung der

Erfindung über das notwendige, vom Patent selbst unterstellte Fachwissen und -

können verfügt.

1.1.2 Der Patentanspruch 6 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a enthält

gegenüber der erteilten Fassung jeweils das modifizierte Merkmal N1.1.1H1-H15a.

Darüber hinaus wurde der Rückbezug des Merkmals N1 an die geänderte Zahl

voranstehender Ansprüche angepasst (Merkmal N1H1-H15a).

Im auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 6 wurde aufgrund der

dortigen Einführung von Variationslinien der diesbezügliche Teil des Merkmals

N1.1.1H1-H15a nicht mehr

fakultativ

formuliert, womit die Konturen der

Schlüsselseitenflächen

des

beanspruchten

Flachschlüssels

zumindest

abschnittsweise entlang der Profilierungslinien und der Variationslinien des

Querschnittprofils verlaufen, um zumindest zum Teil eine Profil- und

Variationsrippenkontur je Schlüsselseitenfläche zu generieren.

In gleicher Weise wurden die Merkmale O1H1-H15a und O1.1.1H1-H15a

im

selbstständigen Patentanspruch 9 nach den Hilfsanträgen 1 bis 11a geändert,

woraus sich mit Blick auf den Querschnitt des Schlüsselkanals des beanspruchten

Zylinderschlosses ein zu dem des vorstehenden Flachschlüssels vergleichbarer

Sinngehalt ergibt.

Der Wortlaut des auf eine Schließanlage gerichteten Patentanspruchs 15 gemäß

den Hilfsanträgen 1 bis 11a weicht hingegen nicht von seiner erteilten Fassung ab.

1.2

Zur Ausführbarkeit und Klarheit der Fassungen des Streitpatents nach den

Hilfsanträgen 1 bis 11a

Die in den Hilfsanträgen 1 bis 11a formulierten Anspruchsfassungen vermitteln dem

Fachmann jeweils eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln, der

insoweit mittels

seines

Fachwissens

unter

Berücksichtigung

der

Gesamtoffenbarung des Streitpatents in die Lage versetzt wird, das beanspruchte

Querschnittprofil, den Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage

im Umfang der hilfsweise verteidigten Ausführungsformen nacharbeiten zu können.

1.2.1 Die Klägerin macht

fehlende Ausführbarkeit

bzw. mangelnde

Klarheit/Verständlichkeit hinsichtlich der Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a und

M1.1.3.0bH1-H15a in Verbindung mit dem Merkmal M1.1.4.1H1-H15a geltend. Ihrer

Auffassung nach führten die Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a und M1.1.3.0bH1-H15a

entweder zu keiner Beschränkung des Patentanspruchs 1, da neben einem

Abschnitt der Seitenflächenkontur, der nur einer einzigen Profilierungslinie folgt,

auch andere Abschnitte anspruchsgemäß mitumfasst wären, die auf weiteren

Profilierungslinien basieren, oder ihre Kombination mit dem Merkmal M1.1.4.1H1-H15a

beinhalte einen unauflösbaren, inneren Widerspruch. Dieser entstehe dann, wenn

das Teilmerkmal, welches einen Verlauf einer Seitenflächenkontur „zumindest

abschnittsweise entlang einer einzigen ersten sinusförmigen Profilierungslinie“

festschreibe, mit einem – wie von der Beklagten vorgetragenen – Verständnis als

Ausschließlichkeitsmerkmal unterlegt würde, wonach kein anderer Bereich entlang

zumindest einer zusätzlichen, sinusförmigen Profilierungslinie verlaufen dürfe,

obgleich das Merkmal M1.1.4.1H1-H15a weitere sinusförmige Variationslinien fordere,

die sich jedoch am fertigen Querschnittprofil von den Profilierungslinien nicht

abheben würden.

Diese Ausführungen verkennen, dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

zwischen einer einzigen sinusförmigen Profilierungslinie und zwei sinusförmigen

Variationslinien je Seitenflächenkontur differenziert, die in der beanspruchten

Merkmalskombination aufgrund des – gemäß obiger Auslegung – unterschiedliche

Steigungen bzw. Neigungen

für die Profilierungs- und Variationslinien

vorschreibenden Merkmals M1.1.8H1-H15a auch im äußeren Erscheinungsbild des

wenigstens abschnittsweise eine Profilrippe und eine Variationsrippe ausbildenden

Querschnittprofils unterscheidbar zu Tage treten.

Demzufolge greift die Auslegung der Klägerin zu kurz, da sie auf einer singulären

Betrachtung von Einzelmerkmalen beruht, ohne auf die tatsächlich beanspruchte

Merkmalskombination in ihrer Gesamtheit abzustellen.

1.2.2 Für eine klare und ausführbare Lehre genügt zudem die Angabe eines

nacharbeitbaren Weges, welchen das Streitpatent auch in Form einer beispielhaften

Ausgestaltung unwidersprochen angibt. Eine Erfindung kann auch dann in dieser

allgemein formulierten Alternative beansprucht werden, was die Klägerin im Hinblick

auf das Merkmal M1.1.8H1-H15a, wonach die Variationslinien eine wesentliche

größere Amplitude als die Profilierungslinien aufweisen, in Abrede stellt. Die

Ausführbarkeit einer Erfindung wird jedoch nicht durch Unvollkommenheiten, wie z.

B. die Notwendigkeit von Versuchen oder die Erforderlichkeit taugliche von

untauglichen Varianten zu unterscheiden, beeinträchtigt (vgl. BGH X ZB 8/12,

Beschluss vom 11. September 2013, GRUR 2013, 1210, 1212, Rn. 20 – Dipeptidyl-

Peptidase-Inhibitoren; BGH X ZR 168/97, Urteil vom 3. Mai 2001, GRUR 2001, 813,

Rn. 87, 88 – Taxol).

Insofern belegen die Einlassungen der Klägerin, dass das Streitpatent keine

weitergehenden Informationen dahingehend enthielte, in welchem Umfang sich die

Amplituden der angesprochenen schematischen Konstruktionslinien unterschieden,

keine fehlende Klarheit oder Ausführbarkeit, sondern lediglich die Breite des

Anspruchs.

1.2.3 Auch die Merkmale M1.1.3.4H1-H15a und M1.1.4.5H1-H15a

lassen den

Fachmann nicht im Unklaren, was jeweils unter einer gleichen und konstanten

Amplitude der Profilierungs- und Variationslinien zu verstehen sein soll. In dem

Ausführungsbeispiel der Figur 2 i.V.m. Absatz [0037] weisen die Sinuswellen der

Profilierungs- und Variationslinien „abschnittsweise eine unterschiedliche Amplitude

auf“ mit der Implikation, dass auch solche schematischen Konstruktionslinien

erfindungsgemäß sein können, die bei vorgegebener Periodendauer auf beiden

Seiten ihrer jeweiligen Mittellinie stets die gleichen Maxima aufweisen, mit anderen

Worten Sinuswellen mit konstanter Amplitude darstellen. Der

in diesem

Zusammenhang ebenso verwendete Begriff „gleich“ zielt auf die in der jeweiligen

Gruppe der Profilierungslinien bzw. Variationslinien jeweils identischen Amplituden

ab, womit er in Relation zu dem Begriff „konstant“ nicht im Sinne einer Tautologie

aufzufassen ist.

1.2.4 Im Hinblick auf die Merkmale M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und

M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die

Begrifflichkeiten „wobei sich die ersten Variationslinien (9) etwa bis zur zweiten

Seitenfläche erstrecken“ in der SPS nicht wörtlich enthalten sind, gleiches gilt im

Übrigen für die zweiten Variationslinien bezüglich der ersten Seitenfläche. Aus der

breiten, quasi aufgabenhaften Formulierung der benannten Merkmale kann jedoch

nicht eine mangelnde Klarheit hergeleitet werden. Wie die Beklagte mit Verweis auf

die Figur 3b der SPS bereits dargelegt hat, zeigt das Streitpatent bereits eine

Möglichkeit, wie sich die Variationslinien zu der von ihnen jeweils mitgestalteten

Seitenflächenkontur verhalten, um den sinnfälligen Maßgaben der Merkmale

M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a zu genügen.

1.2.5 Mit dem Merkmal M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a wird mindestens

eine Variationsrippe auf der ersten Seitenfläche oder auf der zweiten Seitenfläche

durch eine der Variationslinien definiert. Soweit die Klägerin hierin eine Unklarheit

erkennen möchte, beruht dies auf einem unangebrachten Verständnis des Begriffs

„definiert“. Die Definition der Variationsrippe durch eine der vier Variationslinien

lässt – wie die Klägerin zurecht festgestellt hat – offen, in welchem Umfang die

Kontur der Variationsrippe mit einer bestimmten Variationslinie zusammenfällt. Dies

ist auch nicht nötig, denn für die Erfüllung des Merkmals M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-

H11a,H14,H14a,H15,H15a reicht es aus, wenn sich die Kontur der wenigstens zum Teil

ausgebildeten Variationsrippe entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals

M1.1.4.1H1-H15a zumindest abschnittsweise entlang dieser Variationslinie erstreckt.

1.2.6 Den Einlassungen der Klägerin, nach denen sie die Angabe „in etwa das

Zweieinhalbfache der Periodendauer“ als unbestimmt und daher das Merkmal

M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a insgesamt als unklar erachtet, kann der Senat nicht

folgen. Bei der Relativierung mit dem vorangestellten Begriff „in etwa“ handelt es

sich lediglich um eine Angabe, die dem Fachmann kommuniziert, dass die

nachfolgende Maßgabe nur mit einer gewissen Ungenauigkeit verwirklicht werden

kann. Im Grunde kann die mit dem Merkmal M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a

beanspruchte Bauweise sogar nur so d.h. im Rahmen von technisch bedingten

Toleranzen gegenüber der geometrisch exakten Definition umgesetzt werden.

1.2.7 Die Vorgabe des Merkmals M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a mit dem ihm oben

zugewiesenen Sinngehalt

führt beim Fachmann ebenso wenig zu einem

Verständnisproblem. Dem dort definierten Bereich von 1/3 der Länge des

Querschnittprofils ausgehend von der Rückenflächenkontur schreibt – wie von der

Klägerin zutreffend festgestellt – weder der Patentanspruch 1 noch das Streitpatent

insgesamt eine technische Wirkung zu. Dies ist auch nicht erforderlich. Es reicht

vielmehr aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents zumindest einen praktisch

gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (vgl. BGH

X ZR 76/13, Urteil vom 3. Februar 2015, GRUR 2015, 472, Rn. 34 – Stabilisierung

der Wasserqualität; BGH X ZR 58/07, Urteil vom 27. November 2012, GRUR, 2013,

272, Rn. 28 – Neurale Vorläuferzellen II). Vorliegend ist in den Figuren 3a und 3b

der SPS für den Fachmann in nachvollziehbarer Weise eine Möglichkeit

dokumentiert, wie das Querschnittprofil dem gebotenen Verständnis des Merkmals

M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a entsprechend zu gestalten ist.

1.3

Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Gegenstände nach den

Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a.

1.3.1 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausgestaltungen des Querschnittprofils

nach den Merkmalen M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a, M1.1.8.1.1H“Z“a und

M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a zur Erfindung gehörend offenbart sind, kann jedoch

dahinstehen, denn ein Querschnittprofil in einer die Merkmale nach dem

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 11a umfassenden Ausführung, der gegenüber

der

Fassung

nach

Hauptantrag

um

die

Merkmale

M1.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a,

M1.2.1H4,

4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a,

M1.1.3.0aH1-H15a, M1.1.3.0bH1-H15a, M1.1.3.4H1-H15a, M1.1.3.5H1-H15a, M1.1.4H1-H15a,

M1.1.4.1H1-H15a, M1.1.4.2H1-H15a, M1.1.4.3H1-H15a, M1.1.4.4.aH1-H15a, M1.1.4.4bH1-H15a,

M1.1.4.5H1-H15a, M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a, M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a,

M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9--H11a,H14,H14a,H15,H15a, M1.1.5H1-H15a, M1.1.6aH1-H15a, M1.1.6bH1-

H15a, M1.1.7H1-H15a, M1.1.8H1-H15a, M1.1.8.1H1-H15a, M1.1.8.1.1H“Z“a

und

M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a insgesamt ergänzt ist, beruht jedenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Insoweit gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für die

Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 1a, 2,

2a… bis 11, die gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

zusätzlich lediglich Teilmengen der vorstehend bezeichneten Merkmale enthalten.

Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 basiert die

Formgebung des Querschnittprofils nach Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 11a nunmehr neben den beiden Profilierungslinien auf genau vier

zusätzlichen, ebenfalls sinusförmigen Variationslinien. Die weiter ergänzten

Merkmalsangaben dieser Anspruchsfassung betreffen

ferner geometrische

Eigenschaften der Variationslinien und ihre Lagebeziehungen zu den beiden

Profilierungslinien, die ein Konstruktionsschema für Profil- und Variationsrippen

festlegen, wie es der Fachmann – veranschaulicht

für eine einzelne

Seitenflächenkontur – der nachfolgend eingeblendeten Abbildung 4 entnehmen

kann.

Abb.4: Anspruchsgemäße Konstruktionslinien für eine Seitenflächenkontur

Dargestellt ist eine einzelne, sinusförmige Profilierungslinie (blau koloriert) mit

konstanter Amplitude nach dem Merkmal M1.1.3.4H1-H15a, gekreuzt von zwei

gegenphasig verlaufenden Variationslinien entsprechend dem Merkmal M1.1.4H1-

H15a. Die beiden Variationslinien 1 und 2 (rot koloriert) weisen dabei entsprechend

dem Merkmal M1.1.4.3H1-H15a bzw. dem Merkmalskomplex M1.1.4.4xH1-H15a

zueinander einen Phasenversatz von 180° bzw. π auf.

In Relation zur

Profilierungslinie besteht dabei jeweils eine Phasenverschiebung von 90° bzw. π/2,

wie es die Merkmalsgruppe M1.1.6xH1-H15a zumindest nicht ausschließt. Zudem

zeichnen sich die dargestellten Konstruktionslinien im Sinne des Merkmals

M1.1.5H1-H15a durch dieselbe Periodendauer aber unterschiedliche Amplituden aus.

Im vorgestellten Fall verfügen die Variationslinien, wie es das Merkmal M1.1.8H1-

H15a vorschreibt, jeweils über eine im Verhältnis zur Profilierungslinie wesentlich

größere (Faktor 2) – im Sinne des Merkmals M1.1.4.5H1-H15a indes ebenso konstante

– Amplitude. Zur räumlichen Lage der beiden Variationslinien bezüglich der

Profilierungslinie verhält sich der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags

11a nur insofern, als deren Mittellinien – in Analogie zu derjenigen der

Profilierungslinie – nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.1.4.2H1-H15a

innerhalb des durch die Umhüllende definierten Grundprofils liegen müssen. Mithin

umfasst er im definitionsgemäßen Umfang auch die in obiger Figur abgebildete

Variante eines Konstruktionsschemas für ein Querschnittprofil, bei der die

gemeinsame Mittellinie der beiden gegenphasigen Variationslinien, die Minimas der

Profilierungslinie einschließt.

Abb. 5: Figur der Druckschrift K10 mit senatsseitigen Ergänzungen

Lediglich die sinusförmige Konturengestaltung der Rippen- und Nutenflanken

ausgenommen, zeigt der oben als Abbildung 5 eingeblendete Ausschnitt eines

Querschnittprofils nach der Figur 1 der Druckschrift K10 nichts Anderes. Denn auch

diese lehrt bereits ein Rippen- bzw. Nutenschema zur Variation eines für

Flachschlüssel bzw. Zylinderschlösser konzipierten Querschnittprofils, das auf

einem sogenannten „zick-zack“- förmigen Grundprofil basiert, bei dem sich in

gleicher Teilung V-förmige Profilierungsbereiche 66-70 mit im Wesentlichen

kongruenten Querschnittsformen

in Gestalt

„schiefwinkliger Dreiecke“

aneinanderreihen. Die so gebildeten Profilrippen in Sinne des Merkmals M1.1.3.5H1-

H15a folgen dabei dem „mit vollen Linien eingezeichneten Null-Profil“, das sich im

Sinne des Streitpatents als einzelne Profilierungslinie je Seitenflächenkontur

qualifiziert (vgl. K10: Seite 3, Zeilen 28 bis 36; Seite 4, Zeilen 38 u. 39). Bis auf ihre

sinusförmige Ausgestaltung erfüllt eine solche, zumindest eine Profilrippe bildende

Profilierungslinie damit bereits die Maßgaben der Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a und

M1.1.3.0bH1-H15a. Ferner spiegelt sich in der durch die Lehre der Druckschrift K10

vorgegebenen Konturengestaltung auch der Verlauf einer derartigen

Profilierungslinie, der sich – wie bereits ausgeführt – in einer Anordnung von

zueinander gleichmäßig beabstandeten Profilrippen mit annähernd kongruenten

Querschnittsformen, insbesondere mit einer im Wesentlichen gleichen und

konstanten Höhe manifestiert.

Bei einer Gruppe von Schlüsseln bzw. Schlössern einer Schließanlage bleiben die

bereits einseitig mit Variationsrippen ausgestatteten Profilrippen als sogenannte

Grundprofilrippen A, B, C stets an der gleichen Stelle verortet. Nur die übrigen

Abschnitte der Profilierungsbereiche 66-70 dienen der Schaffung der notwendigen

Variationen für über- und untergeordnete Querschnittprofile und können entweder

als zusätzliche Rippen oder als Nuten ausgeführt sein (vgl. K10: Seite 3, Zeilen 35

bis 43).

Das Vorsehen dieser sogenannten Variationselemente o, p, q, r, s, t schlägt sich

räumlich-strukturell in der möglichen Ausbildung zusätzlicher, spiegelbildlich zu

einer Profilrippe angeordneter Variationsrippen entsprechend den Merkmalen

M1.1.4.1H1-H15a bzw. M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a nieder, deren

sichtbare Umrisse wiederum als Variationslinien im Sinne des Streitpatents zu

identifizieren sind. Mit der Ausbildung zusätzlicher Variationsrippen auf Basis

derartiger Variationslinien, die sich sinnfällig bis zur jeweiligen Seitenflächenkontur

nach dem Verständnis der Merkmalgruppe M1.1.4.6.xH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a

erstrecken, geht in der Folge eine Verbreiterung der eigentlichen Profilrippe einher,

die sich im Lichte der Figur 1 der Druckschrift K10 rein konstruktiv – wie im Merkmal

M1.1.7H1-H15a gefordert – aus der Schnittfläche zwischen der Profilierungslinie und

einer der beiden Variationslinien ableitet. Überdies erfüllt das in der Druckschrift

K10 dargelegte Ausführungsbeispiel auch die Vorgaben des Merkmals

M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a,

denn

die

Seitenflächenkonturen

des

Querschnittprofils fallen nicht nur in den unteren zwei Dritteln ausschließlich mit den

Profilierungs- bzw. Variationslinien oder der Umhüllenden 60, 61 zusammen (vgl.

auch K10: Seite 3, Zeilen 23 bis 25). Das Querschnittprofil insgesamt erstreckt sich

dabei von seiner Rückenfläche 62 bis zu einer

ihr gegenüberliegenden,

sogenannten

Schlüsselbrust

64

gemäß

dem

Merkmal

M1.1H4,H4a,H7,H7a,H11,H11a,H15,H15a, das gemäß der Darstellung in der Figur 1 auf der

rechten Seite mit etwa 2,5 Profilrippen nach dem gebotenen Verständnis des

Merkmals M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a ausgestattet ist. Die Flanken

derartiger, stets im Wesentlichen eine gleiche und konstante Höhe aufweisender

Variationsrippen verlaufen dabei – mit einer in Relation zu derjenigen einer

Profilrippe größeren Steigung bzw. Neigung – symmetrisch zur Profilnut, an deren

Grund sich die beiden Variationslinien und die Profilierungslinie schneiden.

Mithin sind bei dem aus der Druckschrift K10 bekannten Querschnittprofil nicht nur

die konkreten baulichen Vorgaben für die Gestaltung der Seitenflächenkonturen

nach den hierzu bereits benannten Merkmalen realisiert. Vielmehr genügt dieses

auch denjenigen, die Lagebeziehungen zwischen den Profil- und Variationsrippen

sowie ihre Dimensionierung betreffenden Maßgaben, welche der jeweiligen

Seitenflächenkontur durch die in den Merkmalen M1.1.4H1-H15a, M1.1.4.2H1-H15a,

M1.1.4.3H1-H15a, M1.1.4.4.aH1-H15a, M1.1.4.4bH1-H15a, M1.1.4.5H1-H15a, M1.1.5H1-H15a,

M1.1.6aH1-H15a, M1.1.6bH1-H15a und im Merkmal M1.1.8H1-H15a definierten sowie in der

Abbildung 4 illustrierten, geometrischen Eigenschaften der Profilierungs- und

Variationslinien aufgeprägt werden.

Inwieweit die in der Druckschrift K10 vorgeschlagenen Ausnehmungen 7 an den

Rippenspitzen in Gestalt von Sacklochbohrungen oder durchlaufender Nuten, die

zur Erweiterung der Variationsmöglichkeiten „völlig unabhängig“ von der Anordnung

der Profilrippen bzw. -nuten vorgesehen sein können (vgl. K10: Seite 4, Zeilen 6 bis

22; Seite 7, Zeilen 11 bis 15), dem Fachmann bereits Anlass zur Ausbildung einer

abgeflachten Längsnut geben, wie sie in den Merkmalen M1.1.8.1H1-H15a und

M1.1.8.1.1H“Z“a definiert

ist, kann dabei unbeachtlich bleiben. Denn der

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a stellt weder in Verbindung mit den

Merkmalen M1.1.3.5H1-H15a und M1.1.4.1H1-H15a, welche nur die Realisierung eines

nicht näher konkretisierten Abschnitts jeweils wenigstens einer Profil- und

Variationsrippe festlegen, noch mit dem Merkmal M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a, das

– nach obiger Sinngehaltsfeststellung – sogar deren Verwirklichung ausschließt, auf

eine technische Umsetzung dieser Weiterbildung des Querschnittprofils ab.

Mit dem oben dargelegten Verständnis der aufgezeigten Merkmale ergeben sich

somit

insbesondere

im Kontext mit den bereits

im Stand der Technik

nachgewiesenen Merkmalen mit Ausnahme der Sinusform der Rippen- bzw.

Nutenflanken keine zusätzlichen, vorrichtungstechnischen Restriktionen für die

Gestaltung der Seitenflächenkonturen eines Querschnittprofils. Insoweit kommt es

nicht darauf an, dass bereits in der Druckschrift K10 auf diese geometrischen

Eigenschaften der Profilierungs- und Variationslinien nicht eingegangen wird.

Weder die Erkenntnis zur Vermeidung von Überschließungen hinreichend

unterscheidbare Seitenflächenkonturen vorsehen zu müssen, die eine aufeinander

abgestimmte Dimensionierung der einzelnen Profil- und Variationsrippen bedingen,

noch die zwingend vorausgehende Auswahl hierfür geeigneter Konstruktionslinien

aus einem vorgegebenen Variationsschema (vgl. beispielhaft Abbildung 4) – zu der

sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a nicht im Einzelnen verhält – kann

vorliegend die Patentfähigkeit begründen. Denn die in den genannten Merkmalen

vorgeschriebenen Maßnahmen heben das beanspruchte Querschnittprofil im

Rahmen der für die Erhaltung der Funktions- bzw. Schließfähigkeit eines

Flachschlüssels bzw. Zylinderschlosses notwendiger Toleranzen nicht von dem ab,

was der Fachmann auch dem Stand der Technik beiläufig unterstellt oder bei

diesem mitliest.

Selbst wenn bei dieser Betrachtung angesichts der streitpatentgemäßen Bedeutung

der

Variations-

und

Profilierungslinien

als

lediglich

schematische

Konstruktionslinien und dem damit gebotenen Verständnis der Begrifflichkeit

„entlang …verlaufen“ in den Merkmalen M1.1.3.5H1-H15a und M1.1.4.1H1-H15a noch

marginale Unterschiede zwischen dem beanspruchten Gegenstand und dem in

Figur 1 der Druckschrift K10 dargestellten Querschnittprofil – insbesondere im

Verlauf der Rippen- bzw. Nutenflanken – verbleiben mögen, kann ihre vermeintliche

technische Relevanz jenseits rein ästhetischer Formschöpfungen eine erfinderische

Tätigkeit nicht begründen.

Denn – wie schon zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ausgeführt – dient

die Offenbarung der Druckschrift K3 dem Fachmann als Vorbild für die Bildung

eines Variationsschemas bei einem Querschnittprofil auf Basis sinusförmiger

Konstruktionslinien. Ausweislich des Absatzes [0005] der Beschreibung i.V.m. den

Figuren 3 bis 6 dieser Druckschrift werden für die konstruktive Gestaltung der

Seitenflächenkonturen zumindest zwei Profilierungslinien gelehrt, von denen jeweils

eine einer Seitenflächenkontur des Querschnittprofils zugeordnet ist. Zudem schlägt

die Druckschrift K3 nicht zuletzt eine Ausrichtung der Mittellinien der ersten und

zweiten sinusförmigen Profilierungslinien schräg zur

„Schlüsselbreitseiten-

Mittellinie“ vor, die insofern eine – in der Lehre der Druckschrift K10 bereits

angelegte – konische Ausbildung des Querschnittprofils, wie in den Merkmalen

M1.1.3.2 und M1.1.3.3 implizit festgelegt, befördert.

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem erteilten

Patentanspruch 1 im Abschnitt III.1.1 verwiesen.

Vor dem Hintergrund der Lehre der Druckschrift K3 erkennt der Fachmann insofern

in der dort herausgestellten Konturierung eines Querschnittprofils auf Basis

sinuswellenförmiger Konstruktionslinien eine gleichwertige Alternative für die

geometrische Grundform eines Variationsschemas zur Erzeugung von

Schließvariationen bei einem Flachschlüssel bzw. einem Zylinderschloss. Die sich

hieraus ergebenden Rippen- bzw. Nutenstrukturen folgen demnach nicht mehr

einer geometrischen Dreiecksform, sondern einer Sinuswelle, ohne jedoch das

Grundprinzip des in der Druckschrift K10 offenbarten Variationsschemas selbst zu

verlassen.

Somit ist das Querschnittprofil nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 11a nicht patentfähig, weil sich dessen Gestaltung in einem gegenüber

der

erteilten

Fassung

in

seinem

Variantenreichtum

reduzierten

Konstruktionsschema erschöpft, das auf den durch die Druckschriften K10 und K3

vermittelten Lehren beruht. Mit der Reduktion der Profilvarianten geht zwar auch

eine Konkretisierung der Seitenflächenkontur einher, die aber über fachübliche, im

genannten Stand der Technik überdies nachgewiesene Überlegungen zur

konstruktiven Formgebung eines Querschnittprofils für hierarchisch geprägte

Schlüssel-/Schlossfamilien nicht hinausgeht.

Aus vorstehender Reflexion der Merkmalskombinationen im Lichte der gebotenen

Auslegung wie im Abschnitt IV.1.1 ausgeführt folgt, dass auch die Gegenstände

nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 11 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils

lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend betrachteten Merkmalen,

woraus sich jeweils keine abweichende Einschätzung ergibt. Derartiges wurde von

der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

1.3.2 Die Schlussfolgerung für das Querschnittprofil nach Patentanspruch 1 in den

jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a gilt – mutatis mutandis – für den

Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage gemäß den Merkmalen

der selbstständigen Patentanspruche 6, 9 und 15 jeweils desselben Hilfsantrags

gleichermaßen, weshalb auch deren Zulässigkeit

in den Fassungen der

Hilfsanträge 1 bis 11a dahingestellt bleiben kann. Die gegenüber der erteilten

Fassung modifizierten Merkmale N1.1.1H1-H15a und O1.1.1H1-H15a der

selbstständigen Patentansprüche greifen lediglich die im Patentanspruch 1 jeweils

erläuterte Anwendung von Variationslinien auf, ohne dass daraus jeweils ein anders

zu bewertender Sachverhalt folgt.

2.

Zu den Hilfsanträgen 12 bis 15a

Schließlich teilen auch die Hilfsanträge 12 bis 15a das Schicksal der vorrangigen

Anträge, da die Gegenstände der Patentansprüche 1, 6, 9 und 15 in diesen

hilfsweise verteidigten Fassungen ebenfalls nicht patentfähig sind.

2.1 Zum Sinngehalt der bei den Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 nach den

Hilfsanträgen 12 bis 15a teilweise ergänzten bzw. modifizierten Merkmalsangaben

im Kontext der Merkmale des Querschnittprofils nach dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 5, 8, 8a, 10, 10a, 11 und 11a:

Die Patenansprüche 1 der letztgenannten Hilfsanträge unterscheiden sich von ihren

Pendants der Hilfsanträge 12 bis 15a

im Austausch des Merkmals

M1.1.9H5,H8,H8s,H10,H10a,H11,H11a durch die Merkmalsgruppe M1.1.9xH12-H15a. Der

Sinngehalt des Merkmals M1.1.9aH12-H15a ist bereits dem Merkmal M1.1.1 in

Verbindung mit dem Merkmal M1.2 zuzuschreiben, die bereits einen

im

Wesentlichen rechteckförmigen Bereich des Grundprofils – gebildet aus den

Konturen der Rückenfläche und jeweils einem Teil der beiden Seitenflächen –

definieren. Der Begriff „im Wesentlichen in vertikaler Ausrichtung“ stellt dabei, wie

bereits zum Merkmal M1.1.1 dargelegt, nicht zwingend auf eine „normale bzw. 90°-

Ausrichtung“ (vgl. Absatz [0033]) der Konturlinien der beiden Seitenflächen zur

Kontur der Rückenfläche ab, vielmehr sind im Kontext mit den Merkmalen M1.1.1

und M1.1.2 auch solche Profilgestaltungen nicht ausgeschlossen, bei denen eine

leichte Abweichung von der orthogonalen Winkellage im Bereich von etwa 5° (vgl.

Absatz [0038]) vorgesehen ist.

An diesen Abschnitt des Querschnittprofils schließt sich nach dem Merkmal

M1.1.9bH12-H15a eine Kontur der Seitenflächen an, die entweder den sinusförmigen

Profilierungslinien oder sinusförmigen Variationslinien oder der das Grundprofil

nach dem Merkmal M1.2 definierenden Umhüllenden folgt. Hierbei weicht der

Sinngehalt für die jeweilige Begrifflichkeit „…entlang…erstrecken“ im Merkmal

M1.1.9aH12-H15a nicht von dem des Merkmals M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a ab,

weshalb auf die Ausführungen hierzu im Abschnitt IV.1.1.1 verwiesen wird. Aus den

dort angegebenen Gründen kann auch eine Ausbildung zumindest einer

Seitenflächenkontur nach der Merkmalsgruppe M1.1.8.xH1-H15a unter Einhaltung der

Maßgaben des Merkmals M1.1.9bH12-H15a an einem fertigen Querschnittprofil nicht

zum Tragen kommen.

Hinsichtlich der vom Patentanspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis

15a gleichermaßen umfassten Merkmale und ihrer gemeinsamen Anwendung bei

einem Flachschlüssel, einem Zylinderschloss oder einer Schließanlage nach den

selbstständigen Patentansprüchen 6, 9 und 15 wird zur Vermeidung von

Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 11a

verwiesen.

2.2

Zur Ausführbarkeit und Klarheit der Fassungen des Streitpatents nach den

Hilfsanträgen 12 bis 15a

Die in den Hilfsanträgen 12 bis 15a formulierten Anspruchsfassungen vermitteln

dem Fachmann jeweils eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln, der

insoweit mittels

seines

Fachwissens

unter

Berücksichtigung

der

Gesamtoffenbarung des Streitpatents in die Lage versetzt wird, das beanspruchte

Querschnittprofil, den Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage

im Umfang der hilfsweise verteidigten Ausführungsformen nacharbeiten zu können.

Die Klägerin bemängelt den Begriff „im Wesentlichen vertikal“ im Merkmal

M1.1.9aH12-H15a als unbestimmt. Die Patentschrift selbst lässt für die gemäß Absatz

[0038]

vertikal

von

der Rückenflächenkontur

abstehenden

beiden

Seitenflächenkonturen eine Abweichung von ca. 5° zu. Insofern setzt die im

Merkmal M1.1.3.3 i.V.m. den Merkmalen M1.1.1 und M1.2 beanspruchte Bauweise

zwingend eine Abweichung von der Orthogonalität der Seitenflächenkonturen

bezüglich der Rückenflächenkontur voraus, wie sie im Merkmal M1.1.9aH12-H15a zum

Ausdruck kommt.

Hinsichtlich der Einwände der Klägerin bezüglich der Merkmale M1.1.3.0aH1-H15a

und M1.1.3.0bH1-H15a in Verbindung mit dem Merkmal M1.1.4.1H1-H15a sowie der

Merkmale M1.2.1H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a, M1.1.3.4H1-H15a, M1.1.4.5H1-H15a,

M1.1.4.6aH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a, M1.1.4.6bH2,H2a,H6-H11a,H13-H15a, M1.1.4.7H3,H3a,H6,H6a,H9-

H11a,H14,H14a,H15,H15a und M1.1.8H1-H15a wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

die Ausführungen in Abschnitt IV.1.2.1 bis IV.1.2.7 verwiesen.

Dementsprechend

sind

auch

die Gegenstände

der

selbstständigen

Patentansprüche 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a für

eine Ausführbarkeit durch den Fachmann hinreichend offenbart.

2.3

Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Gegenstände nach den

Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a.

2.3.1 Ein Querschnittprofil in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 15a umfassenden Ausführung, in dem gegenüber der Fassung

nach Hilfsantrag 11a lediglich das Merkmal M1.1.9H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a durch die

Merkmale M1.1.9aH12-H15a und M1.1.9bH12-H15a ersetzt ist, beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen zur

Patentfähigkeit auch sinngemäß für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen

Fassungen nach den Hilfsanträgen 12 bis 15, die gegenüber der Fassung des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich zusätzliche Teilmengen der

vorstehend zu den Hilfsanträgen 11a und 15a bezeichneten Merkmale enthalten.

Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der Zulässigkeit der Ansprüche 1 in den

Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a unbeantwortet bleiben.

Mit der Druckschrift K10 zählt bereits ein Querschnittprofil zum Stand der Technik,

das sich im Sinne des Merkmals M1.1.9aH12-H15a ausgehend von der Rückenfläche

62 zunächst im Wesentlichen in vertikaler Richtung zu dieser entlang der

Umhüllenden 60, 61 erstreckt.

Im Anschluss daran

verlaufen die

Seitenflächenkonturen – wie im Abschnitt III.1.3.2 bereits dargelegt – ausschließlich

entlang der Profilierungs- 72, 73, 74 bzw. Variationslinien 71 oder entlang der

Umhüllenden 60, 61 entsprechend dem Merkmal M1.1.9bH12-H15a (vgl. K10: Figur 1,

Seite 3, Zeilen 23 bis 27).

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

vorstehende Ausführungen

im Abschnitt

IV.1.3.1 zur Patentfähigkeit des

Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11a

verwiesen.

Da der Stand der Technik nach der Druckschrift K10 demnach bereits ein

Querschnittprofil vorgibt, das sich zur Variation von – auf Basis der Lehre der

Druckschrift K3 entsprechend sinusförmiger – Profilierungs- und Variationslinien

anbietet, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 15a aufgeführter Merkmale gleichsam nahe.

Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen

im Lichte der

gebotenen Auslegung wie im Abschnitt IV.2.1 ausgeführt folgt, dass auch die

Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 12 bis 15

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche

beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend

betrachteten Merkmalen, woraus wiederum kein abweichender Sachgrund

resultiert. Derartiges wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

2.3.2 In den Hilfsanträgen 12 bis 15a sind die Ansprüche 6, 9 und 15 jeweils auf

den Patentanspruch 1 des betreffenden Anspruchssatzes zurückbezogen, die über

Wiederholungen der Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 bzw. der

Nennung dadurch

implizit vorhandener Merkmale nicht hinausgehen. Die

Zulässigkeit der besagten Patentansprüche einmal vorausgesetzt, ist ihren

Gegenständen daher mit einer zum Patentanspruch 1 vergleichbaren

Argumentation jeweils die Patentfähigkeit ebenso abzusprechen.

3.

Da die Klägerin das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 15a

offensichtlich

jeweils als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, hat das

Streitpatent in diesen Fassungen in seiner Gesamtheit keinen Bestand (vgl. auch

hier: BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 –

Datengenerator; vgl. auch die oben auf S. 34 zitierte, weitere BGH-

Rechtsprechung).

4.

Nach alldem ist die Klage begründet.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits der

Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin in vollem Umfang mit ihrer Klage

durchgedrungen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

VI.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Dr. Himmelmann

Eisenrauch

Dr. Geier

Peters

Sexlinger

Bundespatentgericht

8 Ni 13/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2025