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BPatG Beschluss vom 20.11.2025 – 25 W (pat) 555/24

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:201125B25Wpat555.24.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 555/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 101 757.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. November 2025 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin

Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:201125B25Wpat555.24.0

Gründe§

I.

LAAS

Am 3. Februar 2023 ist das Zeichen

für nachfolgende Waren und Dienstleistungen als Wortmarke angemeldet worden:

Klasse 19:

Bauten und transportable Bauten [nicht aus Metall]; Baumaterialien und

Bauelemente [nicht aus Metall]; Baumaterialien und Bauelemente aus

Holz und Holzimitaten; Stein, Fels, Ton und Mineralien; Holz und

Holzimitate;

Klasse 35:

Werbung, Marketing

und Verkaufsförderung; Kaufmännische

Dienstleistungen

und

Verbraucherinformationsdienste,

nämlich

Vermittlung von Geschäften und diesbezügliche Beratung beim Verkauf

von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen, Bereitstellung

kommerzieller Auskünfte und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl

von Produkten und Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit; Verteilung

von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Beratungs-

und Assistenzdienste

im Bereich Werbung, Marketing und

Verkaufsförderung;

Hilfe

in

Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung

und

administrative

Dienstleistungen;

Produktvorführungen und -präsentationen; Dienstleistungen in Bezug auf

Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Administrative

Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Unternehmensberatung;

Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensanalyse-

und -informationsdienste sowie Marktforschung; Vertriebsanalyse für die

Immobilienbranche;

Klasse 36:

Immobiliendienstleistungen; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und

Dienstleistungen von Banken; Fundraising und finanzielles Sponsoring;

Finanzauskunfts- und

-beratungsdienste sowie Bereitstellen von

Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste; Vermietung von

Immobilien und Grundstücken; Investmentgeschäfte; Finanzierungen;

Finanzielle

Bewertungen

in

Immobilienangelegenheiten;

Immobilienwesen; Verwaltung von

Immobilien und Grundbesitz;

Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Verwaltung von

zeitweilig genutzten Immobilien;

Klasse 37:

Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bauberatung; Installations-,

Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in Gebäuden und

den

damit

verbundenen

Versorgungseinrichtungen;

Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Bauaufsicht; Verglasung sowie

Installation, Wartung und Reparatur von Glas, Fenstern, Fensterläden

und Rollos; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich;

Möbelwartung und -reparatur; Baudienstleistungen

in Bezug auf

temporäre Bauten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Vermietung von

Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten

für Bau-, Abbruch-,

Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Bauwesen; Erteilung von

Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden;

Klasse 42:

Wissenschaftliche

und

technologische

Dienstleistungen;

Dienstleistungen

von

Ingenieuren;

Architektur-

und

Stadtplanungsdienstleistungen; Designdienstleistungen; Bauplanung;

IT-Dienstleistungen;

Entwicklung,

Programmierung

und

Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service

und Vermietung von Software.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 17. Juni 2024 wurde die

Markenanmeldung wegen Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft und

Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird

ausgeführt, von den einschlägigen Waren und Dienstleistungen würden inländische

private und gewerbliche Endabnehmer, also Einzelpersonen oder Unternehmen,

sowie Fachkreise angesprochen. Die angemeldete Marke bestehe aus der

geografischen Angabe „LAAS“, bei der es sich um den Namen verschiedener

Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Laas im Vinschgau in

Südtirol (Italien) mit knapp 4000 Einwohnern, handele, die nicht nur durch

Tourismus, sondern insbesondere auch durch ihren hochwertigen Marmor auf der

ganzen Welt bekannt sei. Das in Rede stehende Zeichen weise darauf hin, dass die

Waren der Klasse 19 von einem Anbieter aus bzw. aus der Region Laas stammten

oder in Laas bzw. in der Region Laas hergestellt, angeboten oder vertrieben

würden. Zudem bringe es zum Ausdruck, dass die beanspruchten Dienstleistungen

der Klassen 35, 36, 37 und 42 von einem Anbieter in Laas bzw. in der Region Laas,

im Hinblick auf Laas bzw. auf die Region Laas oder für Immobilien in Laas bzw. in

der Region Laas angeboten oder erbracht würden. So könnten in Laas (auch

zeitweise genutzte) Immobilen und Grundstücke vermittelt, vermietet, verwaltet,

verpachtet,

verkauft,

begutachtet oder

finanziert und entsprechende

Finanzauskunfts- und -beratungsdienste angeboten werden. Auch sei es nicht

ausgeschlossen, dass sich Banken und Geldinstitute in Laas ansiedelten oder dort

Fundraising bzw. finanzielles Sponsoring betrieben werde. Dass der Verkehr das

Anmeldezeichen in diesem Sinne auffassen könne, werde auch durch den Umstand

nahegelegt, dass in Laas bereits verschiedene Firmen in den einschlägigen

Dienstleistungsbereichen tätig seien. Aufgrund der wirtschaftlichen Struktur von

Laas sei darüber hinaus zu erwarten, dass sich weitere Firmen aus den Bereichen

Ingenieurwesen,

Architektur,

Bauplanung,

Informationstechnik,

Softwareentwicklung oder Design ansiedeln würden. Außerdem sei die Gemeinde

Laas als Tourismusort bekannt und verfüge daher über verschiedenste Betriebe,

die im Bereich Tourismus oder im Einzelhandel aktiv seien. Auch wenn mit dem in

Rede stehenden Zeichen verschiedene Orte bezeichnet werden könnten, so stelle

dies seine Eignung als geografische Angabe nicht in Frage.

Dagegen haben die Anmelder Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass

ausweislich des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2022 in

dem Verfahren 26 W (pat) 67/20 betreffend die IR-Marke „CAMBON“ eine

Zurückweisung die Erkennbarkeit der geographischen Angabe als solcher

voraussetze. „LAAS“ sei ein Fantasiebegriff und es gebe mehrere kleinere Orte, die

„LAAS“ hießen. Weil typische Bestandteile wie „-Burg“, „-Dorf“ oder „-Stadt“ fehlten,

werde der Verkehr in der Bezeichnung „LAAS“ keine Ortsangabe sehen. Damit

bestehe an ihr kein Freihaltebedürfnis (unter Verweis auf die Urteile des Gerichts

der Europäischen Union vom 28. Februar 2024 in den Verfahren T-746/22 und

T-747/22 betreffend die Unionsmarken „Compton“). Zudem gebe es mehrere kleine

Ortschaften, die nicht mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in

Verbindung gebracht würden. Jede Anmeldung müsse unabhängig von dem vom

Deutschen Patent- und Markenamt herangezogenen Regel-Ausnahme-Verhältnis

gesondert geprüft werden. Es sei folglich zu klären, ob und welche Orte es gebe,

ob vernünftiger- und realistischerweise das Anmeldezeichen als Ortsangabe

erkannt werde und ob es einen freihaltebedürftigen Bezug zu den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen aufweise. Dies sei bei „LAAS“ nicht der Fall.

Demzufolge gebe es zahlreiche vergleichbare Voreintragungen (unter Verweis auf

die Marken 30 2018 2265 74 - Laas, UM 112 30 653 - Laas, UM 116 26 009 - LAAS,

UM 171 62 405 - LaaS und UM 182 82 106 - LAAS). Den Unionsmarken käme

deshalb besondere Bedeutung zu, da das Amt der Europäischen Union für geistiges

Eigentum auf den Ort „LAAS“ in Südtirol abgestellt habe und dieser innerhalb der

Europäischen Union liege. Er stehe mit Eigenschaften der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen in keinem Zusammenhang. Alle Dienstleistungen könnten an

jedem Ort erbracht werden, so dass es allein um die Frage gehe, ob bei einer

markenmäßigen Benutzung in Deutschland ein Bezug zu der Ortschaft in Südtirol

hergestellt werde. Der Verkehr werde darüber hinaus auch Marmor nicht mit der

Ortschaft Laas in Verbindung bringen. Die Waren der Klasse 19 bestünden zudem

nicht aus Marmor und hätten mit ihm auch sonst nichts zu tun. Demzufolge könne

dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen

werden.

Die Anmelder beantragen,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 36, vom 17. Juni 2024 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die

Schriftsätze der Beschwerdeführer, den Hinweis des Senats vom 4. Februar 2025,

das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2025 sowie auf den

übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im

Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Wortzeichens

LAAS

steht

in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr ist vorliegend als ausreichend

anzusehen, da die beiden Anmelder eine BGB-Gesellschaft bilden. Auf Nachfrage

des Senats in der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass sie das als

„Living as a Service (LaaS)“ bezeichnete Abo-Wohnmodell für Wohnraum anbieten

und demzufolge einen gemeinsamen Zweck verfolgen würden. Es handelt sich

folglich um gemeinschaftliche Anmelder im Sinne der Vorbemerkung B. (1) Satz 2

des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz, die auch gemeinsam

Beschwerde eingelegt haben.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,

der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der

Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Vorschrift verfolgt das im

Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal

oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder

Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer

Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR

2011, 1035, Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR

2021, 1195, Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke

Bremen).

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem

Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der

betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR

1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 - Black Friday).

Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als

maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR

2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682, Rn. 23 bis

25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

Das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt dann vor, wenn die

fragliche Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt daher auf die objektive

Eignung als geographische Herkunftsangabe an (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,

Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT). Sie ist dann

zu bejahen, wenn entweder ein gegenwärtiges oder ein zukünftiges

Freihaltebedürfnis besteht. Um Letzteres zu ermitteln, ist im Rahmen einer

realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher

Entwicklungen zu prüfen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für

die Zukunft zu erwarten ist, also ernsthaft in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR

1999, 723, Rn. 31 bis 34 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein;

BPatG GRUR 2011, 918 - STUBENGASSE MÜNSTER; GRUR 2009, 491 -

Vierlinden).

Insoweit

ist maßgeblich, ob angesichts der objektiven

Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der

Infrastruktur der umliegenden Region, mit der Möglichkeit der Eröffnung

einschlägiger Betriebe zukünftig zu rechnen ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146,

Rn. 38

- NEUSCHWANSTEIN; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8, Rn. 530 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es besonderer

Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist,

im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und

Dienstleistungen zu dienen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 33, 37 - Chiemsee;

BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG scheidet somit nur dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die

betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchem erkennbarem Ort

vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (vgl. BPatG GRUR 2006,

509, 510 - PORTLAND).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen „LAAS“ die

Eignung als geographische Herkunftsangabe für die hier in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.

a) Bei der Beurteilung des Verständnisses des Anmeldezeichens ist auf die

Sichtweise der Fachkreise, insbesondere im Immobilien-, Werbe-, Unternehmens-,

Finanz- und IT-Bereich, als auch der Endverbraucher abzustellen.

b) Aufgrund seiner durchgehenden Großschreibung kann das Anmeldezeichen mit

dem Wort „Laas“ gleichgesetzt werden, bei dem es sich um den Namen einer

italienischen Gemeinde mit 4.078 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2022) im

Südtiroler Vinschgau handelt. Laas ist der Hauptort der gleichnamigen Gemeinde,

zu der die Ortsteile Allitz, Eyrs, Tschengls, Tanas, Tarnell und Parnetz gehören.

Das Gemeindegebiet von Laas wird von der Staatsstraße 38, der Vinschgaubahn,

die zwischen Meran sowie Mals verkehrt und an zwei Stationen in Laas anhält, und

der Radroute 2 „Vinschgau-Bozen“ durchquert. Die Entfernung zum Sitz der

Bezirksgemeinschaft im Vinschgau - Schlanders - beträgt 7,2 km. Zu den

Sehenswürdigkeiten zählen ein historisches Aquädukt sowie zahlreiche Kirchen. In

der Talsohle befindet sich ein ausgedehntes Obstanbaugebiet. Zwei große

Obstgenossenschaften sorgen für die Lagerung und den Verkauf von Marillen,

Äpfeln, Blumenkohl und anderem Gemüse (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia,

Suchbegriff „Laas“, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).

Bekannt ist Laas für seinen Marmor, der sehr fest, widerstandsfähig und

wetterbeständig ist. Die Marmorvorkommen im Laaser Tal wurden vermutlich bereits

in der Römerzeit abgebaut, die systematische Gewinnung des „Laaser Marmors“

begann jedoch erst Mitte des 19. Jahrhunderts. Er wurde bereits auf der

Weltausstellung 1873 in Wien von zwei Unternehmen unter dieser Bezeichnung

präsentiert und gewann zunehmend an Bekanntheit.

Insbesondere

im

19. Jahrhundert wurde er von mehreren Architekten und Steinbildhauern bevorzugt

verwendet (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriffe „Laas“ und „Laaser

Marmor“, als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).

Heute werden die Marmorblöcke zum Großteil in Platten geschnitten und zu

Fußbodenbelägen, Fliesen und Fassadenplatten verarbeitet. Der Laaser Marmor

wird ganzjährig abgebaut. Die Lasa Marmo SPA transportiert auch heute noch mit

Hilfe der Laaser Marmorbahn (Eröffnung 1929) den Marmor aus 1.550 Metern Höhe

ins Tal (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriffe „Laas“ und „Laaser

Marmor“, als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).

In Laas sind zwei marmorverarbeitende Betriebe ansässig, so die Lasa Marmo

GmbH, deren Ursprung auf das Jahr 1865 zurückgeht und deren Werksgelände

eine Fläche von rund 55.000 m2 umfasst. In Laas sind des Weiteren zwei Bildhauer

tätig. 1982 wurde die

„Berufsfachschule

für Steinbearbeitung“

in Laas

wiedergegründet (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Laas“, als

Anlage 1 und „LASA MARMO“ unter „https://www.lasamarmo.it/“ als Anlage 3 und

zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).

Die Gemeinde Laas ist darüber hinaus als Tourismusort im Vinschgau bekannt. In

ihr übernachten jährlich mehr als 37.000 Touristen (vgl. Google-Recherche,

Suchbegriff „Anzahl der Übernachtungen in LAAS“, als Anlage 4 zum gerichtlichen

Hinweis vom 4. Februar 2025). Auch über die Buchungsplattform „Booking.com“

können Unterkünfte in Laas und Umgebung gebucht werden.

c) Als Ortsangabe ist „LAAS“ objektiv geeignet, auf die geographische Herkunft aller

angemeldeten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen:

(1) Klasse 19

„Bauten und transportable Bauten [nicht aus Metall]“ können auch aus Marmor

bestehen, der aus Laas stammt. Er eignet sich aufgrund seines Gewichts zwar

vornehmlich für ortsgebundene Gebäude. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen,

dass Marmor aus Laas in Form dünn geschnittener Tafeln auch in transportablen

Bauten, wie beispielsweise Wohncontainern oder Ausstellungspavillons, als Wand-

oder Bodenbelag eingesetzt wird.

Unter „Baumaterialien und Bauelemente [nicht aus Metall]“ fällt auch Laaser

Marmor, der qualitativ hochwertig ist und sich für die repräsentative Gestaltung, wie

eines Eingangsbereichs oder eines Bades, besonders eignet. So kann er als

eigenständiges Bauteil etwa in Form einer Fensterbank oder einer Säule in einem

Haus verbaut werden.

Für „Holz“ können Bäume rund um Laas verwendet werden. Entsprechendes gilt für

„Holzimitate“, da sie Holz enthalten können. Dies ist zum Beispiel bei „Wood Plastic

Composite“

(WPC), einer

langlebigen Holz-Polymer-Verbindung der Fall.

Demzufolge bringt das Anmeldezeichen auch zum Ausdruck, dass die

„Baumaterialien und Bauelemente aus Holz und Holzimitaten“ aus heimischen

Wäldern stammen. So bezieht das Sägewerk Kaufmann Hans KG in Laas sein Holz

aus der Region und bietet u. a. Kanthölzer sowie Bretter an (vgl. „Kaufmann“ unter

„https://www.saegewerk-kaufmann.com“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis

vom 4. Februar 2025).

Der Begriff „LAAS“ benennt des Weiteren die geographische Herkunft der Waren

„Stein“ und „Fels“. Unter sie fällt beispielsweise der in Laas abgebaute Marmor, der

zu den metamorphen Gesteinen zählt. Im Vinschgau gibt es zudem Tonvorkommen,

so dass das Anmeldezeichen angibt, woher der weiterhin beanspruchte „Ton“

stammt. Entsprechendes gilt für die Waren „Mineralien“, die auch als „Minerale“

bezeichnet werden. Gesteine bestehen aus Mineralen (vgl. Google-Recherche,

Suchbegriff „Zählen Mineralien zu Gestein“, als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis

vom 4. Februar 2025). Sie können aus Laaser Marmor gewonnen werden, indem er

gemahlen oder chemisch in seine Einzelbestandteile wie Calcit und Dolomit

aufgespalten wird.

(2) Klasse 35

Die Dienstleistungen

„Werbung, Marketing

und Verkaufsförderung; Kaufmännische

Dienstleistungen

und

Verbraucherinformationsdienste,

nämlich

Vermittlung von Geschäften und diesbezügliche Beratung beim Verkauf

von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen, Bereitstellung

kommerzieller Auskünfte und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl

von Produkten und Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit; Verteilung

von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Beratungs-

und Assistenzdienste

im Bereich Werbung, Marketing und

Verkaufsförderung;

Hilfe

in

Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung

und

administrative

Dienstleistungen;

Produktvorführungen und -präsentationen; Dienstleistungen in Bezug auf

Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Administrative

Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Unternehmensberatung;

Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensanalyse-

und -informationsdienste sowie Marktforschung; Vertriebsanalyse für die

Immobilienbranche“

können in der Gemeinde Laas und/oder Umgebung erbracht werden. Sie betreffen

allgemein den Handel und dessen Förderung, so dass auch die dort vornehmlich

vertretenen Branchen (Marmorgewinnung und -verarbeitung, Obstanbau und -

vertrieb, Tourismus) umfasst sind. So befindet sich in dem Ort ein Unternehmen,

das sich mit Grafik, Druck und Webdesign befasst und die Werbung für

Beherbergungsbetriebe gestaltet (vgl. „http://untertroeghof.it“ als Anlage 8 zum

gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Selbst wenn in Laas und/oder

Umgebung derzeit noch nicht alle Dienstleistungen der Klasse 35 anzutreffen sein

sollten, so ist aufgrund der dort vorhandenen Wirtschaftskraft davon auszugehen,

dass sich in Zukunft entsprechende Anbieter in diesem Bereich ansiedeln werden.

(3) Klasse 36

Die gleichen Erwägungen begründen ein Freihaltebedürfnis des angemeldeten

Zeichens in Verbindung mit

„Immobiliendienstleistungen; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte

und Dienstleistungen von Banken; Fundraising und

finanzielles

Sponsoring; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen

von Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste; Vermietung von

Immobilien und Grundstücken; Investmentgeschäfte; Finanzierungen;

Finanzielle

Bewertungen

in

Immobilienangelegenheiten;

Immobilienwesen; Verwaltung von

Immobilien und Grundbesitz;

Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Verwaltung von

zeitweilig genutzten Immobilien“.

Hierfür spricht beispielsweise, dass in Laas die Raiffeisenkasse Laas, die

Raffeisenkasse Laas - Filiale Eyrs sowie die Südtiroler Volksbank ansässig sind.

Letztere bietet Kontoführung, Kredite, Wohnfinanzierungen, Versicherungen und

Investmentprodukte,

also

„Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte

und

Dienstleistungen von Banken“ an. In dem Ort können des Weiteren Immobilien,

insbesondere Ferienwohnungen, erworben werden. Immobiliendienstleister finden

sich bereits

in Schlanders (7,2 km von Laas entfernt) und bieten

ihre

Dienstleistungen auch für Immobilien in Laas an. Dort werden zudem Wohnungen

auch für den Urlaub vermietet (vgl. „https://www.hausparth.com“ als Anlage 9 zum

gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Demzufolge werden die Immobilien-

und Finanzdienstleistungen der Klasse 36 bereits in dem Gebiet erbracht,

zumindest ist jedoch mit ihrer Erbringung vernünftigerweise in Zukunft zu rechnen.

(4) Klasse 37

Auch die Tätigkeiten

„Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bauberatung; Installations-,

Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in Gebäuden und

den

damit

verbundenen

Versorgungseinrichtungen;

Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Bauaufsicht; Verglasung sowie

Installation, Wartung und Reparatur von Glas, Fenstern, Fensterläden

und Rollos; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich;

Möbelwartung und -reparatur; Baudienstleistungen

in Bezug auf

temporäre Bauten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Vermietung von

Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten

für Bau-, Abbruch-,

Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Bauwesen; Erteilung von

Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden“

weisen einen örtlichen Bezug zu Laas und/oder seiner Umgebung auf. Dies wird

u. a. daran deutlich, dass sich dort mehrere Bauunternehmen befinden, die sich mit

Neu-, Um-, Hoch-, Tief-, Wasser-, Industrie- oder Spezialbau sowie Erweiterungen

und

Sanierungen

befassen

(vgl.

„https://www.renner-bau.com“

und

„http://hauser.bz.it“ als Anlagen 10 und 11 zum gerichtlichen Hinweis vom

4. Februar 2025).

Im Bereich „Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in

Gebäuden

und

den

damit

verbundenen

Versorgungseinrichtungen;

Gebäudeinstandhaltung und -reparatur“ ist wiederum die in Laas ansässige Firma

Elektro Spechtenhauer GmbH tätig, die neben Elektro-Installationsarbeiten auch

Wartungs- und Servicearbeiten durchführt (vgl. „https://www.baupartner.in“ als

Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).

„Möbelwartung und -reparatur“ wiederum kann zum Leistungsspektrum der in Laas

ansässigen Tischler gehören.

Die Welutec GmbH mit Sitz in Laas ist Servicepartner des Unternehmens Hell

Profitechnik GmbH, das u. a. Maschinen wie Traktoren, Kehrmaschinen,

Knickschlepper und Minibagger vermietet (vgl. „https://www.hell-profitechnik.com“

als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Diese Tätigkeit fällt

unter „Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-,

Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten“.

Im Übrigen ist auch im Kontext der Dienstleistungen der Klasse 37 davon

auszugehen, dass sie jedenfalls in Zukunft zum Leistungsspektrum dort ansässiger

Unternehmen gehören.

(5) Klasse 42

Schließlich können auch

„Wissenschaftliche

und

technologische

Dienstleistungen;

Dienstleistungen

von

Ingenieuren;

Architektur-

und

Stadtplanungsdienstleistungen; Designdienstleistungen; Bauplanung;

IT-Dienstleistungen;

Entwicklung,

Programmierung

und

Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service

und Vermietung von Software“

in dem vom Anmeldezeichen benannten Gebiet erbracht werden. In Bezug auf

„Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Dienstleistungen von

Ingenieuren; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Bauplanung“ ist dies

bereits der Fall. So sind in Laas Ingenieurdienstleister wie das Ingenieurbüro Hoch-

Tiefbau Platter Erich zu finden, das im Bereich „Bauen, Wohnen, Gewerbe,

Handwerk,

Ziviltechniker

&

Ingenieurkonsulenten“

tätig

ist

(vgl.

„https://www.comune.lasa.bz.it“ als Anlage 15 zum gerichtlichen Hinweis vom

4. Februar 2025).

Gleiches gilt für „Designdienstleistungen“, die Gegenstand des Angebots der in

Laas tätigen Firma INTURA sind, die mit den Worten „Interior Design in Südtirol …

Wohnungseinrichtung planen? Wir realisieren Ihre Träume zum Wohlfühlraum!“ für

sich wirbt (vgl. „https://www.intura.it“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom

4. Februar 2025). Auch die Laaser Firma Venustis - Thomas Tappeiner & Co. KG

erbringt durch die Gestaltung von Marmor Designdienstleistungen

(vgl.

„https://www.venustis.it“ als Anlage 16 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar

2025).

Aber auch

für

„IT-Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und

Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service und

Vermietung von Software“ kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden,

dass sich entsprechende Anbieter in Laas ansiedeln. Hiervon ist insbesondere

deshalb auszugehen, weil die im Rahmen der Marmorgewinnung und im

Tourismusgeschäft tätigen Betriebe Unterstützung beispielsweise bei Büroarbeiten,

Abrechnungen oder Buchungen benötigen.

d) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt neben dem oben aufgezeigten objektiv

beschreibenden Charakter voraus, dass das Anmeldezeichen aus Sicht der

beteiligten Verkehrskreise als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen verständlich ist und deshalb „im Verkehr“ zu ihrer

Beschreibung „dienen kann“. Hierbei kann auch das Verständnis der am Handel

beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein, so dass

bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise

einer Markeneintragung entgegenstehen können. Eine geographische Angabe ist

demnach nur dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn die beteiligten

Verkehrskreise den betreffenden Ort mit den beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen in Verbindung bringen können bzw. vernünftigerweise zu erwarten

ist, dass sie zukünftig eine solche Verbindung herstellen können

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 550; EuGH GRUR

1999, 723, Rn. 31 und 32 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146, Rn. 38 und 39 -

NEUSCHWANSTEIN).

Die Anmelder führen zwar zutreffend aus, dass das Wort „LAAS“ ein Verständnis

als Ortsangabe nicht nahelegt, wie das bei Zeichen mit Bestandteilen wie „-burg“,

„-dorf“ oder „-stadt“ der Fall ist. Anders jedoch als in den von ihnen in Bezug

genommenen Entscheidungen „CAMBON“ (BPatG 26 W (pat) 67/20) und

„ALZETTE“ (BPatG 29 W (pat) 546/20) bezeichnet „LAAS“ einen Ort, bei dem davon

auszugehen ist, dass er jedenfalls in Zukunft so bekannt sein wird, dass ihn

maßgebliche Teile des Verkehrs mit den angemeldeten Waren und

Dienstleistungen in Verbindung bringen werden.

Hierfür spricht der dortige in großem Umfang betriebene Abbau von Marmor, der

Weltruf genießt und als das „weiße Gold“ des Vinschgaus bezeichnet wird (vgl. „Der

Marmor von Weltruf“ unter

„https://www.suedtirol.info/de/de/erlebnisse-undevents/kultur-und-sehenswuerdigkeiten/bergwerke/laaser-marmor“ als Anlage 17

zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Er wurde beispielsweise in der

U-Bahn-Station des One World Trade Centers in New York verbaut.

Neben dieser Bekanntheit als Abbaugebiet für Marmor ist zu berücksichtigen, dass

es sich bei der Region Vinschgau im Allgemeinen und bei dem Ort Laas im

Besonderen um ein stark von Tourismus geprägtes Gebiet handelt. Um dessen

Attraktivität zu steigern, wird gezielt mit dem Marmorabbau geworben. So werden

Führungen durch das „Marmordorf Laas“ sowie „Marmor Erlebnisführungen“, die

auch den Besuch des Marmorwerks „Lasa Marmo“ einschließen, veranstaltet (vgl.

Google-Recherche, Suchbegriff „Führungen Laas Steinbruch“, und „Marmor

Erlebnisführungen“ unter „https://www.marmorplus.it/“ als Anlagen 18 und 19 zum

gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Diese touristischen Angebote werden

nicht nur von dem Ort Laas selbst, sondern auch in den Webauftritten

„https://www.vinschgau.net“ und „https://www.suedtirolerland.it“ beworben. Dies

zeigt die Bedeutung des Marmorabbaus auch für den Tourismus, durch den das

betreffende Gebiet immer größere Bekanntheit gewinnen wird.

e) Der Umstand, dass „LAAS“ weitere Bedeutungen haben kann, lässt das

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entfallen (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 555).

Zum einen gibt es neben der Gemeinde Laas im Vinschgau noch weitere kleinere

Orte, die auch Laas heißen. Für deutschsprachige Städtenamen ist anerkannt, dass

die Einmaligkeit der Ortsbezeichnung nicht Voraussetzung für die Annahme ist, sie

könne als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden. An außerdeutsche

geographische Angaben - sofern sie wie hier zumindest in Zukunft im Inland über

hinreichende Bekanntheit verfügen - sind keine geringeren Anforderungen zu

stellen als an inländische (vgl. BPatG 32 W (pat) 193/04 - PORTLAND).

Zum anderen kann das Anmeldezeichen im Sinne von „LaaS“ als Abkürzung für

„Logging as a Service“ verstanden werden. Dabei handelt es sich um eine

cloudbasierte Protokollverwaltungsplattform, die die Verwaltung von Infrastruktur-

und Anwendungsprotokollen vereinfacht. (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „laas

software“, als Anlage 20 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).

Schließlich wird mit „LaaS“ auch die Wortfolge „Living as a Service“ abgekürzt, mit

der ein Abo-Modell für Wohnraum bezeichnet wird, das Eigentum durch flexible

Nutzung ersetzt. Die Anmelder selbst haben dies als Zweck ihrer BGB-Gesellschaft

angegeben.

Das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist bereits dann zu bejahen,

wenn das angemeldete Zeichen jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet ist. Hierbei kommt es nicht

auf die vom Verkehr zugrunde gelegte Reihenfolge der verschiedenen

Begriffsgehalte an (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,

Rn. 489). Insofern ist es vorliegend unerheblich, ob „LAAS“ in erster Linie als

Ortsangabe oder als ein die häufig verwendete Buchstabenfolge „aaS“ enthaltenes

Kürzel aufgefasst wird.

3. Soweit sich die Anmelder auf Voreintragungen berufen haben, ergibt sich hieraus

kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene

umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die

Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674,

Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093,

Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR

2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die

Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach

weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über

die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen, sondern unterliegt der Bindung an

das Gesetz, wobei selbst

identische Voreintragungen nach ständiger

Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es

auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie dem

Freihaltebedürfnis keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent-

und Markenamts sowie des Bundespatentgerichts. Jeder Einzelfall ist eigenständig

zu prüfen und darauf beruhend einer Entscheidung zuzuführen. Für

Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl.

EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 -

Postkantoor).

4. Da an dem gegenständlichen Zeichen bereits ein Freihaltebedürfnis im Sinne des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob ihm

darüber hinaus die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat

die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher

Richterin Butscher ist wegen

Urlaubs an der Unterzeichnung

verhindert.

Kortbein