Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 20.11.2025 – 25 W (pat) 555/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:201125B25Wpat555.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 555/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 101 757.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. November 2025 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin
Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:201125B25Wpat555.24.0
Gründe§
I.
LAAS
Am 3. Februar 2023 ist das Zeichen
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen als Wortmarke angemeldet worden:
Klasse 19:
Bauten und transportable Bauten [nicht aus Metall]; Baumaterialien und
Bauelemente [nicht aus Metall]; Baumaterialien und Bauelemente aus
Holz und Holzimitaten; Stein, Fels, Ton und Mineralien; Holz und
Holzimitate;
Klasse 35:
Werbung, Marketing
und Verkaufsförderung; Kaufmännische
Dienstleistungen
und
Verbraucherinformationsdienste,
nämlich
Vermittlung von Geschäften und diesbezügliche Beratung beim Verkauf
von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen, Bereitstellung
kommerzieller Auskünfte und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl
von Produkten und Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit; Verteilung
von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Beratungs-
und Assistenzdienste
im Bereich Werbung, Marketing und
Verkaufsförderung;
Hilfe
in
Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung
und
administrative
Dienstleistungen;
Produktvorführungen und -präsentationen; Dienstleistungen in Bezug auf
Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Administrative
Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Unternehmensberatung;
Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensanalyse-
und -informationsdienste sowie Marktforschung; Vertriebsanalyse für die
Immobilienbranche;
Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und
Dienstleistungen von Banken; Fundraising und finanzielles Sponsoring;
Finanzauskunfts- und
-beratungsdienste sowie Bereitstellen von
Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste; Vermietung von
Immobilien und Grundstücken; Investmentgeschäfte; Finanzierungen;
Finanzielle
Bewertungen
in
Immobilienangelegenheiten;
Immobilienwesen; Verwaltung von
Immobilien und Grundbesitz;
Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Verwaltung von
zeitweilig genutzten Immobilien;
Klasse 37:
Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bauberatung; Installations-,
Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in Gebäuden und
den
damit
verbundenen
Versorgungseinrichtungen;
Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Bauaufsicht; Verglasung sowie
Installation, Wartung und Reparatur von Glas, Fenstern, Fensterläden
und Rollos; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich;
Möbelwartung und -reparatur; Baudienstleistungen
in Bezug auf
temporäre Bauten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Vermietung von
Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten
für Bau-, Abbruch-,
Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Bauwesen; Erteilung von
Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden;
Klasse 42:
Wissenschaftliche
und
technologische
Dienstleistungen;
Dienstleistungen
von
Ingenieuren;
Architektur-
und
Stadtplanungsdienstleistungen; Designdienstleistungen; Bauplanung;
IT-Dienstleistungen;
Entwicklung,
Programmierung
und
Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service
und Vermietung von Software.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 17. Juni 2024 wurde die
Markenanmeldung wegen Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft und
Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird
ausgeführt, von den einschlägigen Waren und Dienstleistungen würden inländische
private und gewerbliche Endabnehmer, also Einzelpersonen oder Unternehmen,
sowie Fachkreise angesprochen. Die angemeldete Marke bestehe aus der
geografischen Angabe „LAAS“, bei der es sich um den Namen verschiedener
Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Laas im Vinschgau in
Südtirol (Italien) mit knapp 4000 Einwohnern, handele, die nicht nur durch
Tourismus, sondern insbesondere auch durch ihren hochwertigen Marmor auf der
ganzen Welt bekannt sei. Das in Rede stehende Zeichen weise darauf hin, dass die
Waren der Klasse 19 von einem Anbieter aus bzw. aus der Region Laas stammten
oder in Laas bzw. in der Region Laas hergestellt, angeboten oder vertrieben
würden. Zudem bringe es zum Ausdruck, dass die beanspruchten Dienstleistungen
der Klassen 35, 36, 37 und 42 von einem Anbieter in Laas bzw. in der Region Laas,
im Hinblick auf Laas bzw. auf die Region Laas oder für Immobilien in Laas bzw. in
der Region Laas angeboten oder erbracht würden. So könnten in Laas (auch
zeitweise genutzte) Immobilen und Grundstücke vermittelt, vermietet, verwaltet,
verpachtet,
verkauft,
begutachtet oder
finanziert und entsprechende
Finanzauskunfts- und -beratungsdienste angeboten werden. Auch sei es nicht
ausgeschlossen, dass sich Banken und Geldinstitute in Laas ansiedelten oder dort
Fundraising bzw. finanzielles Sponsoring betrieben werde. Dass der Verkehr das
Anmeldezeichen in diesem Sinne auffassen könne, werde auch durch den Umstand
nahegelegt, dass in Laas bereits verschiedene Firmen in den einschlägigen
Dienstleistungsbereichen tätig seien. Aufgrund der wirtschaftlichen Struktur von
Laas sei darüber hinaus zu erwarten, dass sich weitere Firmen aus den Bereichen
Ingenieurwesen,
Architektur,
Bauplanung,
Informationstechnik,
Softwareentwicklung oder Design ansiedeln würden. Außerdem sei die Gemeinde
Laas als Tourismusort bekannt und verfüge daher über verschiedenste Betriebe,
die im Bereich Tourismus oder im Einzelhandel aktiv seien. Auch wenn mit dem in
Rede stehenden Zeichen verschiedene Orte bezeichnet werden könnten, so stelle
dies seine Eignung als geografische Angabe nicht in Frage.
Dagegen haben die Anmelder Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass
ausweislich des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2022 in
dem Verfahren 26 W (pat) 67/20 betreffend die IR-Marke „CAMBON“ eine
Zurückweisung die Erkennbarkeit der geographischen Angabe als solcher
voraussetze. „LAAS“ sei ein Fantasiebegriff und es gebe mehrere kleinere Orte, die
„LAAS“ hießen. Weil typische Bestandteile wie „-Burg“, „-Dorf“ oder „-Stadt“ fehlten,
werde der Verkehr in der Bezeichnung „LAAS“ keine Ortsangabe sehen. Damit
bestehe an ihr kein Freihaltebedürfnis (unter Verweis auf die Urteile des Gerichts
der Europäischen Union vom 28. Februar 2024 in den Verfahren T-746/22 und
T-747/22 betreffend die Unionsmarken „Compton“). Zudem gebe es mehrere kleine
Ortschaften, die nicht mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in
Verbindung gebracht würden. Jede Anmeldung müsse unabhängig von dem vom
Deutschen Patent- und Markenamt herangezogenen Regel-Ausnahme-Verhältnis
gesondert geprüft werden. Es sei folglich zu klären, ob und welche Orte es gebe,
ob vernünftiger- und realistischerweise das Anmeldezeichen als Ortsangabe
erkannt werde und ob es einen freihaltebedürftigen Bezug zu den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen aufweise. Dies sei bei „LAAS“ nicht der Fall.
Demzufolge gebe es zahlreiche vergleichbare Voreintragungen (unter Verweis auf
die Marken 30 2018 2265 74 - Laas, UM 112 30 653 - Laas, UM 116 26 009 - LAAS,
UM 171 62 405 - LaaS und UM 182 82 106 - LAAS). Den Unionsmarken käme
deshalb besondere Bedeutung zu, da das Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum auf den Ort „LAAS“ in Südtirol abgestellt habe und dieser innerhalb der
Europäischen Union liege. Er stehe mit Eigenschaften der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen in keinem Zusammenhang. Alle Dienstleistungen könnten an
jedem Ort erbracht werden, so dass es allein um die Frage gehe, ob bei einer
markenmäßigen Benutzung in Deutschland ein Bezug zu der Ortschaft in Südtirol
hergestellt werde. Der Verkehr werde darüber hinaus auch Marmor nicht mit der
Ortschaft Laas in Verbindung bringen. Die Waren der Klasse 19 bestünden zudem
nicht aus Marmor und hätten mit ihm auch sonst nichts zu tun. Demzufolge könne
dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden.
Die Anmelder beantragen,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 36, vom 17. Juni 2024 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Beschwerdeführer, den Hinweis des Senats vom 4. Februar 2025,
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2025 sowie auf den
übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Wortzeichens
LAAS
steht
in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr ist vorliegend als ausreichend
anzusehen, da die beiden Anmelder eine BGB-Gesellschaft bilden. Auf Nachfrage
des Senats in der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass sie das als
„Living as a Service (LaaS)“ bezeichnete Abo-Wohnmodell für Wohnraum anbieten
und demzufolge einen gemeinsamen Zweck verfolgen würden. Es handelt sich
folglich um gemeinschaftliche Anmelder im Sinne der Vorbemerkung B. (1) Satz 2
des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz, die auch gemeinsam
Beschwerde eingelegt haben.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Vorschrift verfolgt das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal
oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder
Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR
2011, 1035, Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR
2021, 1195, Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke
Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem
Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der
betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR
1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 - Black Friday).
Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als
maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR
2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682, Rn. 23 bis
25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt dann vor, wenn die
fragliche Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt daher auf die objektive
Eignung als geographische Herkunftsangabe an (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT). Sie ist dann
zu bejahen, wenn entweder ein gegenwärtiges oder ein zukünftiges
Freihaltebedürfnis besteht. Um Letzteres zu ermitteln, ist im Rahmen einer
realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher
Entwicklungen zu prüfen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für
die Zukunft zu erwarten ist, also ernsthaft in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR
1999, 723, Rn. 31 bis 34 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein;
BPatG GRUR 2011, 918 - STUBENGASSE MÜNSTER; GRUR 2009, 491 -
Vierlinden).
Insoweit
ist maßgeblich, ob angesichts der objektiven
Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der
Infrastruktur der umliegenden Region, mit der Möglichkeit der Eröffnung
einschlägiger Betriebe zukünftig zu rechnen ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146,
Rn. 38
- NEUSCHWANSTEIN; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8, Rn. 530 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es besonderer
Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist,
im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und
Dienstleistungen zu dienen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 33, 37 - Chiemsee;
BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG scheidet somit nur dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die
betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchem erkennbarem Ort
vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (vgl. BPatG GRUR 2006,
509, 510 - PORTLAND).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen „LAAS“ die
Eignung als geographische Herkunftsangabe für die hier in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.
a) Bei der Beurteilung des Verständnisses des Anmeldezeichens ist auf die
Sichtweise der Fachkreise, insbesondere im Immobilien-, Werbe-, Unternehmens-,
Finanz- und IT-Bereich, als auch der Endverbraucher abzustellen.
b) Aufgrund seiner durchgehenden Großschreibung kann das Anmeldezeichen mit
dem Wort „Laas“ gleichgesetzt werden, bei dem es sich um den Namen einer
italienischen Gemeinde mit 4.078 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2022) im
Südtiroler Vinschgau handelt. Laas ist der Hauptort der gleichnamigen Gemeinde,
zu der die Ortsteile Allitz, Eyrs, Tschengls, Tanas, Tarnell und Parnetz gehören.
Das Gemeindegebiet von Laas wird von der Staatsstraße 38, der Vinschgaubahn,
die zwischen Meran sowie Mals verkehrt und an zwei Stationen in Laas anhält, und
der Radroute 2 „Vinschgau-Bozen“ durchquert. Die Entfernung zum Sitz der
Bezirksgemeinschaft im Vinschgau - Schlanders - beträgt 7,2 km. Zu den
Sehenswürdigkeiten zählen ein historisches Aquädukt sowie zahlreiche Kirchen. In
der Talsohle befindet sich ein ausgedehntes Obstanbaugebiet. Zwei große
Obstgenossenschaften sorgen für die Lagerung und den Verkauf von Marillen,
Äpfeln, Blumenkohl und anderem Gemüse (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia,
Suchbegriff „Laas“, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Bekannt ist Laas für seinen Marmor, der sehr fest, widerstandsfähig und
wetterbeständig ist. Die Marmorvorkommen im Laaser Tal wurden vermutlich bereits
in der Römerzeit abgebaut, die systematische Gewinnung des „Laaser Marmors“
begann jedoch erst Mitte des 19. Jahrhunderts. Er wurde bereits auf der
Weltausstellung 1873 in Wien von zwei Unternehmen unter dieser Bezeichnung
präsentiert und gewann zunehmend an Bekanntheit.
Insbesondere
im
19. Jahrhundert wurde er von mehreren Architekten und Steinbildhauern bevorzugt
verwendet (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriffe „Laas“ und „Laaser
Marmor“, als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Heute werden die Marmorblöcke zum Großteil in Platten geschnitten und zu
Fußbodenbelägen, Fliesen und Fassadenplatten verarbeitet. Der Laaser Marmor
wird ganzjährig abgebaut. Die Lasa Marmo SPA transportiert auch heute noch mit
Hilfe der Laaser Marmorbahn (Eröffnung 1929) den Marmor aus 1.550 Metern Höhe
ins Tal (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriffe „Laas“ und „Laaser
Marmor“, als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
In Laas sind zwei marmorverarbeitende Betriebe ansässig, so die Lasa Marmo
GmbH, deren Ursprung auf das Jahr 1865 zurückgeht und deren Werksgelände
eine Fläche von rund 55.000 m2 umfasst. In Laas sind des Weiteren zwei Bildhauer
tätig. 1982 wurde die
„Berufsfachschule
für Steinbearbeitung“
in Laas
wiedergegründet (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Laas“, als
Anlage 1 und „LASA MARMO“ unter „https://www.lasamarmo.it/“ als Anlage 3 und
zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Die Gemeinde Laas ist darüber hinaus als Tourismusort im Vinschgau bekannt. In
ihr übernachten jährlich mehr als 37.000 Touristen (vgl. Google-Recherche,
Suchbegriff „Anzahl der Übernachtungen in LAAS“, als Anlage 4 zum gerichtlichen
Hinweis vom 4. Februar 2025). Auch über die Buchungsplattform „Booking.com“
können Unterkünfte in Laas und Umgebung gebucht werden.
c) Als Ortsangabe ist „LAAS“ objektiv geeignet, auf die geographische Herkunft aller
angemeldeten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen:
(1) Klasse 19
„Bauten und transportable Bauten [nicht aus Metall]“ können auch aus Marmor
bestehen, der aus Laas stammt. Er eignet sich aufgrund seines Gewichts zwar
vornehmlich für ortsgebundene Gebäude. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen,
dass Marmor aus Laas in Form dünn geschnittener Tafeln auch in transportablen
Bauten, wie beispielsweise Wohncontainern oder Ausstellungspavillons, als Wand-
oder Bodenbelag eingesetzt wird.
Unter „Baumaterialien und Bauelemente [nicht aus Metall]“ fällt auch Laaser
Marmor, der qualitativ hochwertig ist und sich für die repräsentative Gestaltung, wie
eines Eingangsbereichs oder eines Bades, besonders eignet. So kann er als
eigenständiges Bauteil etwa in Form einer Fensterbank oder einer Säule in einem
Haus verbaut werden.
Für „Holz“ können Bäume rund um Laas verwendet werden. Entsprechendes gilt für
„Holzimitate“, da sie Holz enthalten können. Dies ist zum Beispiel bei „Wood Plastic
Composite“
(WPC), einer
langlebigen Holz-Polymer-Verbindung der Fall.
Demzufolge bringt das Anmeldezeichen auch zum Ausdruck, dass die
„Baumaterialien und Bauelemente aus Holz und Holzimitaten“ aus heimischen
Wäldern stammen. So bezieht das Sägewerk Kaufmann Hans KG in Laas sein Holz
aus der Region und bietet u. a. Kanthölzer sowie Bretter an (vgl. „Kaufmann“ unter
„https://www.saegewerk-kaufmann.com“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis
vom 4. Februar 2025).
Der Begriff „LAAS“ benennt des Weiteren die geographische Herkunft der Waren
„Stein“ und „Fels“. Unter sie fällt beispielsweise der in Laas abgebaute Marmor, der
zu den metamorphen Gesteinen zählt. Im Vinschgau gibt es zudem Tonvorkommen,
so dass das Anmeldezeichen angibt, woher der weiterhin beanspruchte „Ton“
stammt. Entsprechendes gilt für die Waren „Mineralien“, die auch als „Minerale“
bezeichnet werden. Gesteine bestehen aus Mineralen (vgl. Google-Recherche,
Suchbegriff „Zählen Mineralien zu Gestein“, als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis
vom 4. Februar 2025). Sie können aus Laaser Marmor gewonnen werden, indem er
gemahlen oder chemisch in seine Einzelbestandteile wie Calcit und Dolomit
aufgespalten wird.
(2) Klasse 35
Die Dienstleistungen
„Werbung, Marketing
und Verkaufsförderung; Kaufmännische
Dienstleistungen
und
Verbraucherinformationsdienste,
nämlich
Vermittlung von Geschäften und diesbezügliche Beratung beim Verkauf
von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen, Bereitstellung
kommerzieller Auskünfte und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl
von Produkten und Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit; Verteilung
von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Beratungs-
und Assistenzdienste
im Bereich Werbung, Marketing und
Verkaufsförderung;
Hilfe
in
Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung
und
administrative
Dienstleistungen;
Produktvorführungen und -präsentationen; Dienstleistungen in Bezug auf
Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Administrative
Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Unternehmensberatung;
Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensanalyse-
und -informationsdienste sowie Marktforschung; Vertriebsanalyse für die
Immobilienbranche“
können in der Gemeinde Laas und/oder Umgebung erbracht werden. Sie betreffen
allgemein den Handel und dessen Förderung, so dass auch die dort vornehmlich
vertretenen Branchen (Marmorgewinnung und -verarbeitung, Obstanbau und -
vertrieb, Tourismus) umfasst sind. So befindet sich in dem Ort ein Unternehmen,
das sich mit Grafik, Druck und Webdesign befasst und die Werbung für
Beherbergungsbetriebe gestaltet (vgl. „http://untertroeghof.it“ als Anlage 8 zum
gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Selbst wenn in Laas und/oder
Umgebung derzeit noch nicht alle Dienstleistungen der Klasse 35 anzutreffen sein
sollten, so ist aufgrund der dort vorhandenen Wirtschaftskraft davon auszugehen,
dass sich in Zukunft entsprechende Anbieter in diesem Bereich ansiedeln werden.
(3) Klasse 36
Die gleichen Erwägungen begründen ein Freihaltebedürfnis des angemeldeten
Zeichens in Verbindung mit
„Immobiliendienstleistungen; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte
und Dienstleistungen von Banken; Fundraising und
finanzielles
Sponsoring; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen
von Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste; Vermietung von
Immobilien und Grundstücken; Investmentgeschäfte; Finanzierungen;
Finanzielle
Bewertungen
in
Immobilienangelegenheiten;
Immobilienwesen; Verwaltung von
Immobilien und Grundbesitz;
Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Verwaltung von
zeitweilig genutzten Immobilien“.
Hierfür spricht beispielsweise, dass in Laas die Raiffeisenkasse Laas, die
Raffeisenkasse Laas - Filiale Eyrs sowie die Südtiroler Volksbank ansässig sind.
Letztere bietet Kontoführung, Kredite, Wohnfinanzierungen, Versicherungen und
Investmentprodukte,
also
„Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte
und
Dienstleistungen von Banken“ an. In dem Ort können des Weiteren Immobilien,
insbesondere Ferienwohnungen, erworben werden. Immobiliendienstleister finden
sich bereits
in Schlanders (7,2 km von Laas entfernt) und bieten
ihre
Dienstleistungen auch für Immobilien in Laas an. Dort werden zudem Wohnungen
auch für den Urlaub vermietet (vgl. „https://www.hausparth.com“ als Anlage 9 zum
gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Demzufolge werden die Immobilien-
und Finanzdienstleistungen der Klasse 36 bereits in dem Gebiet erbracht,
zumindest ist jedoch mit ihrer Erbringung vernünftigerweise in Zukunft zu rechnen.
(4) Klasse 37
Auch die Tätigkeiten
„Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bauberatung; Installations-,
Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in Gebäuden und
den
damit
verbundenen
Versorgungseinrichtungen;
Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Bauaufsicht; Verglasung sowie
Installation, Wartung und Reparatur von Glas, Fenstern, Fensterläden
und Rollos; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich;
Möbelwartung und -reparatur; Baudienstleistungen
in Bezug auf
temporäre Bauten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Vermietung von
Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten
für Bau-, Abbruch-,
Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Bauwesen; Erteilung von
Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden“
weisen einen örtlichen Bezug zu Laas und/oder seiner Umgebung auf. Dies wird
u. a. daran deutlich, dass sich dort mehrere Bauunternehmen befinden, die sich mit
Neu-, Um-, Hoch-, Tief-, Wasser-, Industrie- oder Spezialbau sowie Erweiterungen
und
Sanierungen
befassen
(vgl.
„https://www.renner-bau.com“
und
„http://hauser.bz.it“ als Anlagen 10 und 11 zum gerichtlichen Hinweis vom
4. Februar 2025).
Im Bereich „Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in
Gebäuden
und
den
damit
verbundenen
Versorgungseinrichtungen;
Gebäudeinstandhaltung und -reparatur“ ist wiederum die in Laas ansässige Firma
Elektro Spechtenhauer GmbH tätig, die neben Elektro-Installationsarbeiten auch
Wartungs- und Servicearbeiten durchführt (vgl. „https://www.baupartner.in“ als
Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
„Möbelwartung und -reparatur“ wiederum kann zum Leistungsspektrum der in Laas
ansässigen Tischler gehören.
Die Welutec GmbH mit Sitz in Laas ist Servicepartner des Unternehmens Hell
Profitechnik GmbH, das u. a. Maschinen wie Traktoren, Kehrmaschinen,
Knickschlepper und Minibagger vermietet (vgl. „https://www.hell-profitechnik.com“
als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Diese Tätigkeit fällt
unter „Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-,
Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten“.
Im Übrigen ist auch im Kontext der Dienstleistungen der Klasse 37 davon
auszugehen, dass sie jedenfalls in Zukunft zum Leistungsspektrum dort ansässiger
Unternehmen gehören.
(5) Klasse 42
Schließlich können auch
„Wissenschaftliche
und
technologische
Dienstleistungen;
Dienstleistungen
von
Ingenieuren;
Architektur-
und
Stadtplanungsdienstleistungen; Designdienstleistungen; Bauplanung;
IT-Dienstleistungen;
Entwicklung,
Programmierung
und
Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service
und Vermietung von Software“
in dem vom Anmeldezeichen benannten Gebiet erbracht werden. In Bezug auf
„Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Dienstleistungen von
Ingenieuren; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Bauplanung“ ist dies
bereits der Fall. So sind in Laas Ingenieurdienstleister wie das Ingenieurbüro Hoch-
Tiefbau Platter Erich zu finden, das im Bereich „Bauen, Wohnen, Gewerbe,
Handwerk,
Ziviltechniker
&
Ingenieurkonsulenten“
tätig
ist
(vgl.
„https://www.comune.lasa.bz.it“ als Anlage 15 zum gerichtlichen Hinweis vom
4. Februar 2025).
Gleiches gilt für „Designdienstleistungen“, die Gegenstand des Angebots der in
Laas tätigen Firma INTURA sind, die mit den Worten „Interior Design in Südtirol …
Wohnungseinrichtung planen? Wir realisieren Ihre Träume zum Wohlfühlraum!“ für
sich wirbt (vgl. „https://www.intura.it“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom
4. Februar 2025). Auch die Laaser Firma Venustis - Thomas Tappeiner & Co. KG
erbringt durch die Gestaltung von Marmor Designdienstleistungen
(vgl.
„https://www.venustis.it“ als Anlage 16 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar
2025).
Aber auch
für
„IT-Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und
Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service und
Vermietung von Software“ kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden,
dass sich entsprechende Anbieter in Laas ansiedeln. Hiervon ist insbesondere
deshalb auszugehen, weil die im Rahmen der Marmorgewinnung und im
Tourismusgeschäft tätigen Betriebe Unterstützung beispielsweise bei Büroarbeiten,
Abrechnungen oder Buchungen benötigen.
d) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt neben dem oben aufgezeigten objektiv
beschreibenden Charakter voraus, dass das Anmeldezeichen aus Sicht der
beteiligten Verkehrskreise als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen verständlich ist und deshalb „im Verkehr“ zu ihrer
Beschreibung „dienen kann“. Hierbei kann auch das Verständnis der am Handel
beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein, so dass
bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise
einer Markeneintragung entgegenstehen können. Eine geographische Angabe ist
demnach nur dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn die beteiligten
Verkehrskreise den betreffenden Ort mit den beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen in Verbindung bringen können bzw. vernünftigerweise zu erwarten
ist, dass sie zukünftig eine solche Verbindung herstellen können
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 550; EuGH GRUR
1999, 723, Rn. 31 und 32 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146, Rn. 38 und 39 -
NEUSCHWANSTEIN).
Die Anmelder führen zwar zutreffend aus, dass das Wort „LAAS“ ein Verständnis
als Ortsangabe nicht nahelegt, wie das bei Zeichen mit Bestandteilen wie „-burg“,
„-dorf“ oder „-stadt“ der Fall ist. Anders jedoch als in den von ihnen in Bezug
genommenen Entscheidungen „CAMBON“ (BPatG 26 W (pat) 67/20) und
„ALZETTE“ (BPatG 29 W (pat) 546/20) bezeichnet „LAAS“ einen Ort, bei dem davon
auszugehen ist, dass er jedenfalls in Zukunft so bekannt sein wird, dass ihn
maßgebliche Teile des Verkehrs mit den angemeldeten Waren und
Dienstleistungen in Verbindung bringen werden.
Hierfür spricht der dortige in großem Umfang betriebene Abbau von Marmor, der
Weltruf genießt und als das „weiße Gold“ des Vinschgaus bezeichnet wird (vgl. „Der
Marmor von Weltruf“ unter
„https://www.suedtirol.info/de/de/erlebnisse-undevents/kultur-und-sehenswuerdigkeiten/bergwerke/laaser-marmor“ als Anlage 17
zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Er wurde beispielsweise in der
U-Bahn-Station des One World Trade Centers in New York verbaut.
Neben dieser Bekanntheit als Abbaugebiet für Marmor ist zu berücksichtigen, dass
es sich bei der Region Vinschgau im Allgemeinen und bei dem Ort Laas im
Besonderen um ein stark von Tourismus geprägtes Gebiet handelt. Um dessen
Attraktivität zu steigern, wird gezielt mit dem Marmorabbau geworben. So werden
Führungen durch das „Marmordorf Laas“ sowie „Marmor Erlebnisführungen“, die
auch den Besuch des Marmorwerks „Lasa Marmo“ einschließen, veranstaltet (vgl.
Google-Recherche, Suchbegriff „Führungen Laas Steinbruch“, und „Marmor
Erlebnisführungen“ unter „https://www.marmorplus.it/“ als Anlagen 18 und 19 zum
gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Diese touristischen Angebote werden
nicht nur von dem Ort Laas selbst, sondern auch in den Webauftritten
„https://www.vinschgau.net“ und „https://www.suedtirolerland.it“ beworben. Dies
zeigt die Bedeutung des Marmorabbaus auch für den Tourismus, durch den das
betreffende Gebiet immer größere Bekanntheit gewinnen wird.
e) Der Umstand, dass „LAAS“ weitere Bedeutungen haben kann, lässt das
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entfallen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 555).
Zum einen gibt es neben der Gemeinde Laas im Vinschgau noch weitere kleinere
Orte, die auch Laas heißen. Für deutschsprachige Städtenamen ist anerkannt, dass
die Einmaligkeit der Ortsbezeichnung nicht Voraussetzung für die Annahme ist, sie
könne als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden. An außerdeutsche
geographische Angaben - sofern sie wie hier zumindest in Zukunft im Inland über
hinreichende Bekanntheit verfügen - sind keine geringeren Anforderungen zu
stellen als an inländische (vgl. BPatG 32 W (pat) 193/04 - PORTLAND).
Zum anderen kann das Anmeldezeichen im Sinne von „LaaS“ als Abkürzung für
„Logging as a Service“ verstanden werden. Dabei handelt es sich um eine
cloudbasierte Protokollverwaltungsplattform, die die Verwaltung von Infrastruktur-
und Anwendungsprotokollen vereinfacht. (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „laas
software“, als Anlage 20 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Schließlich wird mit „LaaS“ auch die Wortfolge „Living as a Service“ abgekürzt, mit
der ein Abo-Modell für Wohnraum bezeichnet wird, das Eigentum durch flexible
Nutzung ersetzt. Die Anmelder selbst haben dies als Zweck ihrer BGB-Gesellschaft
angegeben.
Das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist bereits dann zu bejahen,
wenn das angemeldete Zeichen jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet ist. Hierbei kommt es nicht
auf die vom Verkehr zugrunde gelegte Reihenfolge der verschiedenen
Begriffsgehalte an (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,
Rn. 489). Insofern ist es vorliegend unerheblich, ob „LAAS“ in erster Linie als
Ortsangabe oder als ein die häufig verwendete Buchstabenfolge „aaS“ enthaltenes
Kürzel aufgefasst wird.
3. Soweit sich die Anmelder auf Voreintragungen berufen haben, ergibt sich hieraus
kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene
umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die
Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674,
Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093,
Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR
2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die
Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach
weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über
die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen, sondern unterliegt der Bindung an
das Gesetz, wobei selbst
identische Voreintragungen nach ständiger
Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es
auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie dem
Freihaltebedürfnis keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent-
und Markenamts sowie des Bundespatentgerichts. Jeder Einzelfall ist eigenständig
zu prüfen und darauf beruhend einer Entscheidung zuzuführen. Für
Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl.
EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 -
Postkantoor).
4. Da an dem gegenständlichen Zeichen bereits ein Freihaltebedürfnis im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob ihm
darüber hinaus die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat
die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher
Richterin Butscher ist wegen
Urlaubs an der Unterzeichnung
verhindert.
Kortbein