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BPatG Beschluss vom 02.12.2025 – 14 W (pat) 12/22
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:021225B14Wpat12.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 12/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 220 114
…
ECLI:DE:BPatG:2025:021225B14Wpat12.22.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2025 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, des Richters Dipl.-
Chem. Dr. Jäger und der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und
Fehlhammer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der
angefochtene Beschluss der Patentabteilung 23 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2022
aufgehoben.
2. Das Patent 10 2012 220 114 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Mit dem in der Anhörung vom 30. März 2022 gefasstem Beschluss hat die
Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent
10 2012 220 114 mit der Bezeichnung „Verfahren und Anlage zur Herstellung
von Fischfilets“ im erteilten Umfang aufrechterhalten.
Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 9 lauten:
1. Verfahren zur Herstellung von Fischfilets (1), umfassend die Schritte
a) Vorfertigen eines zu bearbeitenden Fisches mittels
i)
Filetieren des Fisches zur Gewinnung mehrerer Fischfilets
(1) und
ii)
Schneiden der Fischfilets (1) quer zu einer Filetlängsachse
(3), wobei zumindest entlang der Filetlängsachse (3)
verlaufende Gräten durchtrennt werden,
b) Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1), wobei das Präparieren
der geschnittenen Fischfilets (1) ein
i)
ii)
iii)
Würzen,
Panieren und
Frittieren der Fischfilets umfasst,
c) Tiefkühlen der präparierten und geschnittenen Fischfilets (1) zum
Zwecke einer Haltbarmachung und
d) Verpacken der Fischfilets (1) für eine spätere Zubereitung.
9. Anlage zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche
1 bis 8, umfassend
a) eine Vorrichtung zum Filetieren des Fisches zur Gewinnung
mehrerer Fischfilets (1),
b) eine Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (1) quer zu der
Filetlängsachse (3),
c) Vorrichtung zum Präparieren der Fischfilets (1),
d) Vorrichtung zum Tiefkühlen der vorgefertigten Fischfilets (1) zum
Zwecke einer Haltbarmachung und
e) Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets (1) für eine spätere
Zubereitung.
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 12 wird auf die
Patentschrift verwiesen.
Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet,
dass die Einspruchsbegründung zwar nur Teilaspekte des geltenden
Anspruchs 1 behandele und nähere Angaben zu Fundstellen fehlten, dies
jedoch nach Schulte PatG, 11. Aufl. § 59 Rn 89 unschädlich sei, da sich die
Begründung mit dem Kern der Erfindung auseinandersetze.
Zum Stand der Technik führt der Beschluss aus, dass die öffentliche
Zugänglichkeit der E2 nicht als gegeben angesehen werde.
Die Ausführbarkeit des Streitpatents stehe außer Frage.
Zum im Verfahren befindlichen Stand der Technik werden die Druckschriften
E1
E2
DE 39 03 328 A1
Abschlussbericht IASP - Entwicklung eines grätenfreien Premium-
Produktes auf Basis von Karpfenfilet, Berlin, Dezember 2006, 150
Seiten.
E2a
Institutsbericht IASP 2006, Titelblatt, S. 14, 15, 49, 76 – 81, Berlin,
Februar 2007
E2b
FÜLLNER G., Vermarktung des Karpfens - Immer nur Lebendfisch?",
Kolloquiumsbeiträge aus dem Biosphärenreservat 2007 - 2010, 14.
Kolloquium 2008, „Karpfenteichwirtschaft in der Oberlausitz", Auszug
S. 39, S. 45 - 59
E3
OBERLE M., Kosten bei der Herstellung von Karpfenfilets, Fischer &
Teichwirt, 11/2012, S. 403 - 404
E4
PIWERNETZ D., Grätengeschnittene Karpfenfilets gewinnen immer
neue Kunden. Ein ideales Produkt für Großküchen., Fischer &
Teichwirt, 02/2012, S. 44 - 47
E5-1 MÜLLER-BRAUN T., Fünf Mal preisgekröntes Karpfenfilet, Fischer &
Teichwirt, 01/2009, S. 26 - 27
E5-2 PIWERNETZ D.,
"Karpfenschnitzel", ein neues Gericht aus
grätengeschnittenem Karpfenfilet, Fischer & Teichwirt, 12/2009, S.
448 - 449
E5-3 PIWERNETZ D., Grätenschneider, ein nützliches Hilfsmittel für
Gaststätten, Fischer & Teichwirt, 02/2003, S. 46 - 47
E6
„Fischstäbchen“.
In: Wikipedia, Die
freie Enzyklopädie.
Bearbeitungsstand: 22. November 2013, 22:12 UTC. URL:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Fischst%C3%A4bchen&oldi
d=108801634 (Abgerufen: 24. März 2014, 13:39 UTC)
als die Neuheit sowohl von Patentanspruch 1 wie von Patentanspruch 9 nicht
in Frage stellend betrachtet. Die genannten Druckschriften wie auch die
D8 DE 299 16 969 U1
und die offenkundige Vorbenutzung nach
E7
Zusammenstellung bestehend aus einem Artikelstammblatt, zwei
Rechnungen und vier Fotos
stellten auch die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage, da der Fachmann keine
Veranlassung habe, die gezeigten Merkmale mosaikartig miteinander zu
kombinieren und sich aus den Dokumenten keine Veranlassung entnehmen
lasse, wieso der Fachmann erfinderisch tätig werden sollte. Auch der
Gegenstand gemäß Patentanspruch 9 beruhe somit auf einer erfinderischen
Tätigkeit, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine
Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets für eine spätere Zubereitung
aufweise.
Die offenkundige Vorbenutzung in Form der E7 zeige lediglich einzelne
Merkmale, ein Aufnahmedatum sei nicht belegt, die offenkundige
Vorbenutzung sei somit nicht ausreichend substantiiert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die
zur Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten
Dokumente verweist:
E2c
Anlage 2: Schreiben Dr. X …
, Landesamt
für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie im Freistaat Sachsen, vom 4. 10. 2022
an Y … GmbH (2 Seiten),
E9
Voroffenbarung – Befeuchten des Fischfilets vor dem Einsatz des
Grätenschneiders – mindestens seit 15.12.2010 auf der Webpage
des Herstellers Klein unter www.graetenschneider.de/betrieb.html.
2 Seiten,
E10
Flyer „Karpfen schlachten und vorbereiten für die Küche“,
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, 10 Seiten, 1. Auflage
Dezember 2011
E11
W. Brandenburg und H. Krämer, „Industrielle Fischverarbeitung“,
VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1967, S. 134, 135, 152, 153, 196,
E12
Ausführungen zum BGH-Urteil vom 8. Juni 2021, X ZR 69/19, 1
Blatt, übereicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember
Anlage 7 Internetauszug von www.united-kiosk.de/fachzeitschrften/naturlandwirtschaft-umwelt/fischer-und-teichwirt/,
recherchiert
am
30.11.2025, 3 Seiten
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts
vom
30. März 2022
aufzuheben
und
das Patent
10 2012 220 114 vollständig zu widerrufen.
Der Patentinhaber und Beschwerdegegner hat zuletzt schriftsätzlich beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen und das Streitpatent im erteilten Umfang
aufrechtzuerhalten,
2. hilfsweise das Streitpatent im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 7
aufrechtzuerhalten und
3. weiter hilfsweise das Streitpatent im Umfang eines der Unteransprüche in
der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Der Beschwerdegegner tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen
Punkt entgegen. Zu seiner weiteren Verteidigung hat er zudem die
Hilfsanträge 1 bis 7 eingereicht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist dahingehend beschränkt worden,
dass das Verfahren auf die Herstellung verzehrfertiger Karpfen-Fischfilets
gerichtet ist. In Verfahrensschritt a) ist zusätzlich das Merkmal „bei dem es
sich um einen Karpfen handelt“ aufgenommen worden. Im Gegenzug ist der
erteilte Patentanspruch 8 gestrichen worden. In Patentanspruch 8, vormals
Patentanspruch 9, ist die Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (1) quer
zu der Filetlängsachse (3) durch die Aufnahme des Merkmals „sodass
zumindest entlang der Filetlängsachse (3) verlaufende Gräten durchtrennt
werden,“ konkretisiert worden.
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber der von Hilfsantrag 1
durch die Aufnahme der Merkmale „wobei die Fischfilets (1) vor dem
Schneiden befeuchtet werden,“
in den Verfahrensschritt
ii) von
Patentanspruch 1 und des Merkmals „dadurch gekennzeichnet, dass eine
Vorrichtung zum Befeuchten der Fischfilets (1) vor der Vorrichtung zum
Schneiden der Fischfilets (1) angeordnet ist.“ in Patentanspruch 8 weiter
beschränkt worden, wobei Patentspruch 9 gemäß Hilfsantrag 1 gestrichen
worden ist.
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 basiert auf der Anspruchsfassung
nach Hilfsantrag 1, wobei in Patentanspruch 1 das Merkmal gemäß dem
erteilten Patentanspruch
2 aufgenommen worden
ist und
im
Vorrichtungsanspruch 4, vormals Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1, die
Vorrichtung zum Schneiden von Fischfilets (1) durch das Merkmal „wobei
durch das Schneiden die Fischfilets (1) nicht vollständig durchtrennt werden,
wobei Gräten, die in den Fischfilets (1) entlang der Filetlängsachse (3)
verlaufen, in Gräten-Stücke getrennt werden“ weiter beschränkt worden ist.
Die Patentansprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 sind gestrichen worden.
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 geht auf die Anspruchsfassung nach
Hilfsantrag 2 zurück, wobei in Patentanspruch 1 zusätzlich das Merkmal
gemäß dem erteilten Patentanspruch 2 aufgenommen worden ist und die
Patentansprüche 3 bis 5 gestrichen worden sind. In Patentanspruch 4, vormals
Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2, ist die Vorrichtung zum Schneiden der
Fischfilets durch die Aufnahme des Merkmals „wobei durch das Schneiden die
Fischfilets (1) nicht vollständig durchtrennt werden, wobei Gräten, die in den
Fischfilets (1) entlang der Filetlängsachse (3) verlaufen, in Gräten-Stücke
getrennt werden“ weiter beschränkt worden.
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 umfasst die Patentansprüche 1 bis
3, die auf den Patentansprüchen 8 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 basieren, wobei
Patentanspruch 1 zusätzlich durch die Aufnahme der Merkmale „zur
Herstellung von verzehrfertigen Karpfen-Fischfilets (1) aus einem zu
bearbeitenden Fisch, bei dem es sich um einen Karpfen handelt“ und „wobei
das Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1) ein i) Würzen, ii) Panieren
und iii) Frittieren der Fischfilets umfasst,“ weiter beschränkt worden ist.
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 umfasst die Patentansprüche 1 bis
4, die auf den Patentansprüchen 4 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 basieren, wobei
Patentanspruch 1 zusätzlich durch die Aufnahme der Merkmale „zur
Herstellung von verzehrfertigen Karpfen-Fischfilets (1) aus einem zu
bearbeitenden Fisch, bei dem es sich um einen Karpfen handelt“ und „wobei
das Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1) ein i) Würzen, ii) Panieren
und iii) Frittieren der Fischfilets umfasst,“ weiter beschränkt worden ist.
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7 umfasst 3 Patentansprüche, die auf
den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 6 basieren, wobei das
Merkmal aus Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 6 in Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 7 aufgenommen worden ist und Anspruch 2 nach Hilfsantrag 6
gestrichen worden ist.
Der Senat hat den Parteien seine vorläufige Auffassung mit Zwischenbescheid
vom 27. Oktober 2025 dahingehend mitgeteilt, dass das beanspruchte
Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber einer
Zusammenschau von E3 mit E5-3 und dem Fachwissen, wie es bspw. in
E8 M. Tülsner/M. Koch, Technologie der Fischverarbeitung, 1. Aufl.,
Behr‘s Verlag, Hamburg, 2010, S. 95 bis 101, 106, 107, 117 bis
121, 136 bis 149, 153 bis 157, 280 bis 293 und 297 bis 300
oder E2b belegt sei, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.
Gleiches gelte für die mit dem erteilten Patentanspruch 9 beanspruchte
Anlage, die gegenüber der Kombination von E1 mit E5-3 und dem Fachwissen
nach E2b nahegelegt sein dürfte.
Der Beschwerdegegner hat daraufhin geltend gemacht, dass die E3 keinen
Stand der Technik darstelle, da sie nachveröffentlicht sei.
Mit dem gerichtlichen Hinweis vom 24. November 2025 hat der Senat zum
Beleg des Veröffentlichungsdatums der E3 die
Anlage 8 BSB_Scan_Titelseite_Fischer- und Teichwirt_Heft_11-2023.pdf,
Anlage 9 BSB_WG Antw Wtrlt Eingangsdatum Fischer Teichwirt 112012msg.pdf, 4 Seiten
und die
Anlage 10 VBB_Hrsg_Fischer-und-Teichwirt-AW Erscheinungsdatum Fischer
Teichwirt Heft 1120212-msg.pdf, 3 Seiten
ins Verfahren eingeführt.
An der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdegegner, wie
schriftsätzlich angekündigt, nicht teilgenommen.
Wegen des Wortlauts der
jeweils abhängigen Patentansprüche der
Hilfsanträge 1 bis 7, sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und führt zum Widerruf des
Patents.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Fischfilets
sowie eine Anlage zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens (vgl.
Veröffentlichung des Streitpatents DE 10 2012 220 114 B4 (im Folgenden
SP), Abs. 0001).
Einleitend wird im Streitpatent ausgeführt, dass sich im Rahmen der
Herstellung von verzehrfertigen Fischfilets bei vielen Fischarten das Problem
ergebe, dass auch nach einem Filetieren eines zu bearbeitenden Fisches noch
Gräten im Filet vorhanden seien. Das Zerkleinern der Gräten könne durch
einen an sich bekannten Grätenschneider erfolgen (vgl. SP, Abs. 0002). In
Gastronomiebetrieben stelle sich das Problem, dass die Zubereitung der
Speisen in relativ kurzer Zeit erfolgen müsse; in privaten Haushalten stellten
dagegen die Anschaffungskosten eines Grätenschneiders ein Problem dar
(SP, Abs. 0003).
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde,
ein Verfahren zur Herstellung von Fischfilets und eine Anlage zur
automatisierten Durchführung des Verfahrens bereitzustellen, die eine
einfache und schnelle sowie kostengünstige verzehrfertige Zubereitung von
Fischfilets ohne störende Gräten im privaten, als auch im Gastronomiebereich
ermöglichen (vgl. SP, Abs. 0004 und 0013).
3.
Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß erteilten
Patentanspruch 1 und eine Anlage gemäß erteilten Patentanspruch 9 (SP,
Abs. 0005 u. 0014), die jeweils folgende Merkmale aufweisen:
Patentanspruch 1:
M1
Verfahren zur Herstellung von Fischfilets (1), umfassend die
Schritte
M1.1
a) Vorfertigen eines zu bearbeitenden Fischfilets mittels
M1.1.1
i) Filetieren des Fisches zur Gewinnung mehrerer
Fischfilets (1) und
M1.1.2
ii) Schneiden der Fischfilets
(1) quer zu einer
Filetlängsachse (3), wobei zumindest entlang der
Filetlängsachse (3) verlaufende Geräten durchtrennt
werden,
M1.2
b) Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1), wobei das
Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1) ein
M1.2.1
i) Würzen,
M1.2.2
ii) Panieren und
M1.2.3
iii) Frittieren des Fischfilets umfasst,
M1.3
c) Tiefkühlen der präparierten und geschnittenen Fischfilets
(1) zum Zwecke einer Haltbarmachung und
M1.4
d) Verpacken der Fischfilets (1) für eine spätere Zubereitung.
Patentanspruch 9:
M9
Anlage zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 8, umfassend
M9.1
a) eine Vorrichtung zum Filetieren des Fisches zur
Gewinnung mehrerer Fischfilets (1),
M9.2
b) eine Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (1)
quer zu der Filetlängsachse (3),
M9.3
M9.4
c) Vorrichtung zum Präparieren der Fischfilets (1)
d) Vorrichtung zum Tiefkühlen der vorgefertigten
Fischfilets (1) zum Zwecke einer Haltbarmachung und
M9.5
e) Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets (1) für eine
spätere Zubereitung.
4.
Der zuständige Fachmann, ein
Ingenieur der Fachrichtung
Lebensmitteltechnologie, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Fischverarbeitung und der Herstellung von Convenience-
Produkten verfügt, wird die Merkmale der unabhängigen Patentansprüche 1
und 9 wie folgt verstehen:
a)
Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von
Fischfilets (Merkmal M1), welches die Verarbeitungsschritte des Vorfertigens
(Schritt a), Merkmale M1.1 bis M1.1.2), des Präparierens (Schritt b), Merkmale
M1.2 bis M1.2.3), des Tiefkühlens (Schritt c), Merkmal M1.3) sowie des
Verpackens (Schritt d), Merkmal M1.4) umfasst. Welcher Art der zur
Bearbeitung bestimmte Fisch ist, legt Patentanspruch 1 nicht fest (vgl. auch
Abs. 0020 des SP sowie Unteranspruch 8). Unter dem Verarbeitungsschritt
des Filetierens wird die Entfernung ungenießbarer bzw. unerwünschter
anhaftender Teile des Fisches verstanden, wozu bei den meisten Fischarten
auch das Enthäuten gehört; das Filetieren kann entweder individuell per Hand
oder durch eine Filetiermaschine erfolgen (vgl. SP, Abs. 0021).
Mit dem Schneiden der Filets quer zur Filetlängsachse (Merkmal M1.1.2)
sollen die Gräten derart zerkleinert werden, dass sie beim Verzehr nicht mehr
wahrgenommen werden (SP, Abs. 0023), unter Merkmal M1.1.2 fallen aber
jegliche Schneidvorgänge, bei denen die entlang der Filetlängsachse
verlaufenden Gräten durchtrennt werden. Die Fischfilets können somit auch
durch das Schneiden vollständig durchtrennt werden, wobei mehrere
Fischfiletstreifen gewonnen werden (vgl. SP Unteranspruch 3, Abs. 0007).
Weitere Angaben zum Durchtrennen der Gräten macht Patentanspruch 1
nicht, insbesondere ist die Angabe, dass dieser Verfahrensschritt mit einem
Grätenschneider durchgeführt werden soll (vgl. SP Abs. 0024, 0025) erst
Inhalt von Unteranspruch 6.
Nach dem Präparieren des Fischfilets (Merkmale M1.2 bis M1.2.3), das auch
ein Frittieren mitumfasst, soll das Fischfilets tiefgekühlt und dann verpackt
werden (Verfahrensschritte c) und d), Merkmale M1.3 und M1.4).
Die nach dem beanspruchten Verfahren erhaltenen vorgefertigten Fischfilets
bzw. die Fischfiletstreifen sind dann vom Endverbraucher vor dem Verzehr
noch aufzubacken oder zu erhitzen (vgl. SP, Abs. 0028).
Der auf eine Anlage gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 9 fordert
dementsprechend eine Vorrichtung zum Filetieren (Merkmal M9.1), eine
Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (Merkmal M9.2), eine Vorrichtung
zum Präparieren (Merkmal M9.3), eine Vorrichtung zum Tiefkühlen (Merkmal
M9.4) und eine Vorrichtung zum Verpacken
(Merkmal M9.5). Der
Anspruchswortlaut fordert jedoch nicht, dass die Fischfilets automatisiert von
einer Vorrichtung zur nächsten transportiert werden – dies ist erst Gegenstand
von Unteranspruch 12. Somit ist von Patentanspruch 9 auch eine Anlage
umfasst, welche die Vorrichtungen gemäß den Merkmalen a) bis e) (M9.1 bis
M9.5) aufweist, bei der die Fischfilets jeweils manuell von einer Vorrichtung
zur nächsten transportiert werden. Das Streitpatent macht zu der Vorrichtung
zum Schneiden (Merkmal M9.2) die Angabe, dass es sich dabei um „einen
allseits bekannten Grätenschneider“ handelt (vgl. SP, Abs. 0024 f). Ferner
kann das Filetieren entweder individuell per Hand oder durch eine an sich
bekannte Vorrichtung zum Filetieren erfolgen (SP, Abs. 0021). Zu den
weiteren in Patentanspruch 9 aufgeführten Vorrichtungen macht das SP keine
genaueren Angaben. Unter den Begriff einer Vorrichtung zum Präparieren
(Merkmal 9.3) fällt somit auch eine herkömmliche Panierstraße, welche etwa
aus mehreren Edelstahlschalen bestehen kann. Bei der Vorrichtung zum
Tiefkühlen (Merkmal 9.4) kann es sich um ein Gefriergerät handeln, welches
sich beispielsweise zum Schockfrosten eignet (vgl. SP, Abs. 0027). Die
Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets (Merkmal 9.5) wird im Streitpatent
nicht näher definiert.
In Absatz 0027 wird nur erläutert, dass das
Fischerzeugnis portionsweise in Tüten verpackt wird. Der Fachmann wird
unter einer solchen Vorrichtung jedoch jedwede Verpackungsvorrichtung
subsumieren, die das Fischerzeugnis in eine für den Endverbraucher taugliche
Verpackung, wie auch Schachteln (vgl. E8, S. 293, vorletzt. Abs.), verpackt.
5.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hauptantrags beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a)
Zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist darauf abzustellen, was
die Erfindung des Streitpatents gegenüber dem bekannten Stand der Technik
leistet, sowie, ob der Fachmann durch den Stand der Technik angeregt war,
zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen.
b)
Demgegenüber
und
im
Lichte
der
bereits
geschilderten
streitpatentgemäßen Aufgabe, die auch die objektive Aufgabe bildet, findet der
Artikel E3 das vorrangige Interesse des Fachmanns.
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich bei
dem Artikel E3 um vorveröffentlichten Stand der Technik. Denn gemäß den
Anlagen 8 bis 10 ist das Heft 11/12 der Zeitschrift „Fischerei & Teichwirt“ am
30. Oktober 2012 an 6133 Abonnenten im Inland und 179 Abonnenten im
Ausland versandt worden (vgl. Anlage 8, oben links; Anlage 10, Mail vom 21.
November 2025, 11:02). Zwar ist der 31. Oktober in 2012 als Reformationstag
bzw. Allerheiligen am 1. November 2012 in Bundesländern in Abhängigkeit
davon, ob der protestantische oder katholische Anteil der Bevölkerung im
jeweiligen Bundesland überwiegt, ein gesetzlicher Feiertag gewesen, jedoch
liegen damit zwischen Versand des Zeitschriftenhefts und Anmeldetag des
Streitpatents (5. November 2012) immerhin zwei Werktage bzw. drei
Postzustellungstage, an denen das November-Heft der Zeitschrift „Fischerei &
Teichwirt“
in 2012 zugestellt werden konnte. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung, dass sich unter den mehr als
6000 Inlandsabonnenten nicht nur Bibliotheken befinden, ist somit davon
auszugehen, dass der Artikel E3 vor dem Anmeldedatum einer breiten
Öffentlichkeit bekannt war, sodass er als vorveröffentlicht anzusehen ist.
bb) Die Druckschrift E3 befasst sich mit den Kosten bei der Herstellung von
Karpfenfilets, welche einem Direktvermarkter bei der Verarbeitung von
frischen Karpfen entstehen. Das angegebene Verfahren dient der Herstellung
von Fischfilets (vgl. E3, S. 403, Abschnitt 1., 2. Abs. / Merkmal M1) und
umfasst den Schritt des Filetierens, wobei das eigentliche Gewinnen der Filets
in der Regel von Hand durchgeführt wird (vgl. E3, Abschnitt 2., 1. bis 3. Abs.)
und
bezüglich
des Enthäutens
auf
Fischenthäutungsmaschinen
zurückgegriffen werden kann (vgl. E3, Abschnitt 3., letzter Abs. / Merkmale
M1.1, M1.1.1). Die Filets werden anschließend mit einem Grätenschneider
behandelt (vgl. E3, S. 404, li./mittl. spaltenübergr. Abs.), was für Karpfenfilets
ein Schneiden der Filets quer zur Filetlängsachse impliziert (Merkmal M1.1.2),
da sonst die insbesondere störenden Y- bzw. Gabelgräten nicht beseitigt
werden. In E3 wird auch ausgeführt, dass die grätengeschnittenen Filets
verpackt werden müssen (vgl. E3, S. 404, mittl. Spalte, 2. Abs.), da die Filets
außerhalb des Verarbeitungsbetriebs des Direktvermarkters, beim
Endverbraucher, verwendet werden (Merkmal M1.4).
Das Argument, der Fachmann habe E3 schon deshalb nicht Betracht gezogen,
weil diese Direktvermarkter betreffe, die den Fisch nicht zu Convenience-
Produkten weiterverarbeiteten, vermag nicht zu überzeugen. Der Fachmann,
welcher vor der Aufgabe steht, ein Verfahren zur Herstellung von Fischfilets
und eine Anlage zur automatisierten Durchführung des Verfahrens
bereitzustellen, die eine einfache und schnelle sowie kostengünstige
verzehrfertige Zubereitung von Fischfilets ohne störende Gräten im privaten,
als auch im Gastronomiebereich ermöglichen, wird die E3 bereits deswegen
in Betracht ziehen, weil sie auch den Mechanisierungsgrad, im Sinne einer
Automatisierung, der Fischverarbeitung im Blick hat (vgl. E3, S. 404, mittl. und
re. Sp., spaltenübergr. Abs.), welche eine Auslagerung der Schlachtung an
Schlachtbetriebe nicht mehr erfordert (vgl. E3, S. 403, li. Sp., erster Abs.).
Steht der Fachmann ausgehend von Dokument E3, welches ein Verfahren mit
den Merkmalen M1 bis M1.1.2 und M1.4 angibt, vor der Aufgabe, ein Karpfen-
Fischprodukt ohne störende Gräten anzubieten, das sich in relativ kurzer Zeit
zubereiten lässt und das sowohl kostengünstig, wie schmackhaft ist, so wird
er sich im Stand der Technik über die Möglichkeiten des Einsatzes von
grätengeschnittenen Filets, insbesondere auch von Karpfen, informieren.
Sofern es ihm nicht aus seinem Fachwissen ohnehin bekannt ist, entnimmt er
dem Fachbuch E8 den klaren Hinweis, dass ein Tiefkühlen von küchenfertiger
Ware eine Möglichkeit der Haltbarmachung ist (vgl. E8, S. 117, 297 und 298 /
Merkmal M1.3). Dem Fachmann ist auch klar, dass für eine schnelle
Zubereitung für Großküchen oder auch in Privathaushalten die weitere
Präparierung beim Hersteller erforderlich ist. Es ist für den Fachmann bei
Berücksichtigung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe somit
naheliegend, weitere Vorbereitungsschritte im fischproduzierenden und
fischverarbeitenden Betrieb vorzusehen. Insbesondere für grätengeschnittene
Karpfenfilets umfasst dies ein Panieren und Frittieren, wie beispielsweise in
Druckschrift E5-3 erläutert (vgl. E5-3, S. 47, re. Sp. vorletzt. Abs. / Merkmale
M1.2 bis M1.2.3). Der Druckschrift E5-3 ist insbesondere zu entnehmen, für
welche Gerichte sich grätengeschnittene Karpfenfilets besonders eignen;
angegeben wird, dass die Filets als Karpfenstreifen gewürzt werden, mit
geriebenem Weißbrot bestreut werden und anschließend frittiert werden (vgl.
S. 47, re. Sp., zweit- und drittletzt. Abs. / Merkmale M1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3).
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von Dokument E3 unter Hinzunahme
der in E5-3 beschriebenen Vorfertigungsschritte sowie seinem Fachwissen,
wie es in E8 beschrieben ist, in naheliegender Weise zu einem Verfahren
gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags.
Der Einwand des Beschwerdegegners, dass das Fachbuch E8 nur zwei Jahre
vor dem Anmeldetag publiziert worden sei und daher nicht als Fachwissen
gewertet werden könne, weil neuere Fachbücher aktuelle Forschungsthemen
und Entwicklungen aufgriffen, die aber keinesfalls als Fachwissen angesehen
werden könnten, überzeugt nicht. Denn in den Fachbuchauszug E8 werden
keine
Forschungsthemen
angesprochen,
sondern
fachübliche
Routinemaßnahmen der Fischverarbeitung von See- und Süßwasserfischen.
Mithin beruht der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die jeweils neben- und nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 12 teilen das
Schicksal von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (vgl. BGH, Beschluss
vom 16. April 2007, X ZB 9/06, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26. September 1996, X ZB 18/95, GRUR
1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG, Urteil vom 29. April 2008,
3 Ni 48/06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).
III.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung einer der Hilfsanträge
1 bis 4 und die Anlage gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung der
Hilfsanträge 5 bis 7 beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob das Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 und 4, welches die
Merkmalsgruppe 2 aufweist, ursprünglich offenbart ist.
a)
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag
1 unterscheidet sich von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der
Fassung des Hauptantrags darin, dass in den Merkmalen M1 und M1.1 der
Fisch auf Karpfen beschränkt worden ist:
M1HA1
Verfahren zur Herstellung von verzehrfertigen Karpfen-Fischfilets
(1), umfassend die Schritte,
M1.1HA1 a) Vorfertigen eines zu bearbeitenden Fisches, bei dem es sich um
einen Karpfen handelt, mittels
Diese Beschränkung führt jedoch nicht dazu, dass das beanspruchte
Verfahren nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Wie schon beim Hauptantrag ausgeführt werden sowohl in E3 wie auch in E5-
3 Karpfenfische verarbeitet (vgl. E3 S. 403 Titel; vgl. E5-3 S. 47 re. Sp. ab
"Gebackene Karpfenstreifen").
b)
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag
2 ist gegenüber dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von
Hilfsantrag 1 durch die Aufnahme des Merkmals des Befeuchtens vor dem
Schneiden in Merkmal 1.1.2 weiter beschränkt worden:
M1.1.2HA2
ii) Schneiden der Fischfilets (1) quer zu einer Filetlängsachse (3),
wobei zumindest entlang der Filetlängsachse (3) verlaufende
Gräten durchtrennt werden, wobei die Fischfilets (1) vor dem
Schneiden befeuchtet werden,
Das Befeuchten der Fischfilets gemäß Merkmal M1.1.2HA2, bevor sie
grätengeschnitten werden, stellt nach der Gebrauchsanweisung E9 des in E5-
3 verwendeten Grätenschneiders der Firma Klein eine notwendige Maßnahme
vor dem Schneiden der Karpfenfilets dar, die dem Fachmann vor dem
Anmeldetag bekannt war (vgl. E9, S. 1, erster Screenshot, Untertitel i.V.m. E5-
3, S. 46, re. Sp., zweiter Abs., Abb. 1, S. 46/47, seitenübergr. Abs.). Damit
vermag aber das zusätzliche Merkmal M1.1.2HA2 keine erfinderische Tätigkeit
begründen.
c)
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag
3 basiert auf dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von
Hilfsantrag 1, wobei das beanspruchte Verfahren durch die Aufnahme des
Merkmals
M1.5HA3 dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schneiden die Fischfilets
(1) nicht vollständig durchtrennt werden, wobei Gräten, die in den
Fischfilets (1) entlang der Filetlängsachse (3) verlaufen, in Gräten-
Stücke getrennt werden.
aus Patentanspruch 2 weiter beschränkt worden ist.
Auch ein Verfahren mit Merkmal M1.5HA3 wird durch die Zusammenschau der
Dokumente D3 und E5-3 nahegelegt. Denn gemäß E5-3 werden zwar die Y-
Gräten durchtrennt, jedoch bleibt das Fischfilet an sich erhalten, solange es
die Haut aufweist (vgl. E5-3, S. 47, mittlere Spalte, 5. Abs., rechte Spalte, 2.
Abs.). Dass Karpfenfilets als Ganzes gewürzt, paniert und frittiert werden, wird
zwar in E5-3 nicht unmittelbar angegeben, da im Detail nur ein Rezept für die
Herstellung von gebackenen Karpfensteifen beschrieben wird (vgl. E5-3, S.
47, 2. Abs.). Jedoch lag für den Fachmann auch eine Verwertung von ganzen
Karpfenfilets zur Zubereitung von gebackenen Karpfenfilets auf der Hand, da
es sich hierbei um eine an sich bekannte Karpfenzubereitung handelt (vgl.
bspw. E5-2, S. 448, mittlere Sp., 1. Abs.), die in Dokument E5-3 auch mit
angesprochen ist (vgl. E5-3, S. 47, rechte Spalte, 1. Abs., letzter Satz).
d)
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag
4 ist gegenüber dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von
Hilfsantrag 3 durch die Aufnahme von Merkmal M1.1.2HA2 beschränkt worden.
Diese Beschränkung führt aus den zuvor zum Hilfsantrag 2 ausgeführten
Gründen jedoch nicht dazu, dass das beanspruchte Verfahren auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn das Befeuchten der Fischfilets vor dem
Grätenschneiden ist fachüblich.
e)
Mit Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 5 wird nunmehr
eine Anlage zur Durchführung eines Verfahren zur Herstellung von
verzehrfertigen Karpfenfilets beansprucht, die folgende Merkmale aufweist:
M9HA5
Anlage zur Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung
von verzehrfertigen Karpfen-Fischfilets (1) aus einem zu
bearbeitenden Fisch, bei dem es sich um einen Karpfen
handelt, umfassend
M9.1
a) eine Vorrichtung zum Filetieren des Fisches zur
Gewinnung mehrerer Fischfilets (1),
M9.2
b) eine Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (1) quer
zu der Filetlängsachse (3),
M9.2.1 HA5
sodass zumindest entlang der Filetlängsachse (3)
verlaufende Gräten durchtrennt werden,
M9.3HA5
c) Vorrichtung zum Präparieren der Fischfilets (1), wobei
das Präparieren der Fischfilets (1) ein
M9.3.1HA5
i) Würzen,
M9.3.2HA5
ii) Panieren und
M9.3.3HA5
iii) Frittieren der Fischfilets umfasst,
M9.4
e) Vorrichtung zum Tiefkühlen der vorgefertigten Fischfilets
(1) zum Zwecke einer Haltbarmachung und
M9.5
f) Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets (1) für eine
spätere Zubereitung
M9.6HA5
dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorrichtung zum
Befeuchten der Fischfilets (1) vor der Vorrichtung zum
Schneiden der Fischfilets (1) angeordnet ist.
Aus der Druckschrift E1 ist eine Anlage zur Fischverarbeitung bekannt, welche
eine Vorrichtung zum Filetieren von Fisch (vgl. E1, Sp. 2, Z. 66 – Sp. 3, Z. 1:
Filetiermaschine
/ Merkmal M9.1)
und
einen Grätenschneider
(Schneideinrichtung 25 bzw. 39) umfasst (vgl. E1, Fig. 1 u. 3; Sp. 3, Z. 56 –
Sp. 4 Z. 7, Merkmal M9.2). Steht der Fachmann ausgehend von Dokument E1
vor der Aufgabe, ein verzehrfertiges Karpfen-Fischprodukt ohne störende
Gräten, d.h. ohne Y-Gräten, anzubieten, das sich in relativ kurzer Zeit
zubereiten lässt und das sowohl kostengünstig, wie schmackhaft ist, so wird
er sich im Stand der Technik über Vorrichtungen informieren, mit denen
grätengeschnittene Karpfenfilets erzeugt werden können. Er wird dabei auf die
E5-3 stoßen, die zur Erzeugung von grätenfreien Karpfenfilets einen
Grätenschneider vorschlägt, der die Filets quer zur Filetachse schneidet (vgl.
E5-3 S. 46, li./mi. Sp., spaltenübergr. Abs., Abb. 1, S. 47, Abb. 4 und 5). Der
Grätenschneider „Klein Drei“ ist für die Verarbeitung von größeren Mengen an
Fischfilet elektrisch angetrieben (vgl. E5-3, S. 47, li. Sp., Z. 6 bis 8 / Merkmal
M9.2). Die Herstellung eines zu vermarktenden küchenfertigen Produkts aus
grätengeschnittenen
Filets
bedeutet,
dass
die
Filets weiteren
Verarbeitungsschritten unterzogen werden und impliziert damit auch jeweils
zwingend eine Vorrichtung zum Präparieren, wie eine Panierstraße, ferner ein
Gefriergerät und eine Vorrichtung, mit der sich die Fischfilets verpacken lassen
(Merkmale M9.3 bis M9.5). Nachdem das Streitpatent zur Ausgestaltung
dieser Vorrichtungen keine Angaben enthält, fasst der Fachmann diese als
fachübliche Vorrichtungen auf, wie sie bspw. in dem Fachbuch E8 beschrieben
sind (vgl. E8, S. 280, 2. bis 4. Abs., S. 281, Abb. 8.1, S. 282, Z. 1, Tab. 8.1
Fischart „Süßwasserfische“, vorletzt. und letzt. Abs., S. 283, 2. Abs., vorletzt.
und letzt. Abs., S. 289, 2. und letzt. Abs., S. 290, Abb. 8.4, S. 292, vorletzt.
Abs., S. 293, 1. Abs., S. 297, Abs. „8.3.2 Gefrorene Braterzeugnisse…“ bis S.
300, 1. Abs.). Dass eine Vorrichtung zum Befeuchten der Fischfilets vor der
Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets angeordnet ist, versteht sich für den
Fachmann von selbst, da ihm aus der Betriebsanleitung E9 des in E5-3
verwendeten Grätenschneiders der Firma Klein bekannt ist, dass die
Fischfilets vor dem Grätenscheiden zu befeuchten sind (vgl. E9, S. 1, erster
Screenshot, Untertitel / Merkmal M9.6). Die Anlage gemäß Patentanspruch 1
in der Fassung von Hilfsantrag 5 beruht gegenüber der Kombination der
Druckschriften E1 und E5-3/E9 unter Berücksichtigung des Fachwissens
dokumentiert durch E8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
f)
Die Anlage gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6
unterscheidet sich von der Anlage gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung
von Hilfsantrag 5 darin, dass zusätzlich das Merkmal
M9.2.1HA6 wobei durch das Schneiden die Fischfilets (1) nicht vollständig
durchtrennt werden, wobei Gräten, die in den Fischfilets (1)
entlang der Filetlängsachse (3) verlaufen, in Gräten-Stücke
getrennt werden.
aufgenommen und im Gegenzug Merkmal M9.6HA5 gestrichen worden ist.
Auch eine Anlage mit Merkmal M9.2.1HA6 wird durch die Zusammenschau der
Dokumente E3 und E5-3 sowie dem Fachwissen nahegelegt. Denn mit dem
Grätenschneider der Firma Klein werden zwar die Y-Gräten durchtrennt,
jedoch bleibt das Fischfilet an sich erhalten, solange es die Haut aufweist (vgl.
E5-3, S. 47, mittlere Spalte, 5. Abs., rechte Spalte, 2. Abs.).
g)
Die Anlage nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 7
basiert auf der Anlage nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag
6, wobei sie zusätzlich durch eine Vorrichtung zum Befeuchten gemäß
Merkmal M9.6HA5 beschränkt worden ist. Die Aufnahme dieses zusätzlichen
Merkmals, welches aus den zuvor schon bei Hilfsantrag 5 genannten Gründen
keinen erfinderischen Gehalt hat, führt nicht dazu, dass die beanspruchte
Anlage auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die jeweils neben- und/oder nachgeordneten Patentansprüche gemäß der
Hilfsanträge 1 bis 7 teilen das Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 (vgl.
BGH – Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH – Elektrisches
Speicherheizgerät, a.a.O.; BPatG – Ionenaustauschverfahren, a.a.O.).
IV.
Der weiter hilfsweise gestellte Antrag des Beschwerdegegners, das Streitpatent
im Umfang eines der Unteransprüche
in der erteilten Fassung
aufrechtzuerhalten, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unbeachtlich.
Wenn ein Patent in einer eingeschränkten Fassung verteidigt werden soll,
müssen die entsprechenden Anträge so konkret gefasst sein, dass für das
Gericht klar ist, über welche Fassung zu entscheiden ist (vgl. Hall/Nobbe in
Benkard, PatG, 12. Auflage, § 82 Rn. 39). Werden mehrere Fassungen zur
Entscheidung gestellt, muss klargestellt sein, in welcher Reihenfolge diese
geltend gemacht werden (Moufang/Rudloff-Schäffer in Schulte, PatG, 12.
Auflage, Einl. Rn. 209). Hieran fehlt es vorliegend. Mit der Formulierung „im
Rahmen eines der erteilten Unteransprüche“ werden mehrere Patentfassungen
alternativ beansprucht, ohne dass ein Rangverhältnis bestimmt wird (zur
alternativen
Anspruchshäufung
vgl.
Zigann/Werner
in Cepl/Voß,
Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage,
Dies überlässt es letztlich dem Senat, sich aus den erteilten Unteransprüchen
diejenigen herauszusuchen, mit denen das Patent weiterhin Bestand haben
könnte und möglicherweise – so zumindest der konkrete Wortlaut des
Hilfsantrags – einen daraus auszuwählen. Hierfür besteht grundsätzlich keine
Veranlassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006, X ZR 131/02, GRUR
2007, 309, Rn. 41 - Schussfädentransport). Denn damit würde der Senat nicht
über die Schutzfähigkeit eines durch die Anträge zum Verfahrensgegenstand
bestimmten Schutzrechts befinden, sondern dessen Inhalt gestalten, was
grundsätzlich allein dem Patentinhaber obliegt, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG (vgl.
ebenso BPatG, Urteil vom 30. April 2015 - 2 Ni 41/13; BPatG, Urteil vom 14. Juli
2023 - 6 Ni 14/22). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die erteilten
Unteransprüche teilweise uneindeutige Rückbezüge enthalten und einige sich
überdies widersprechen, was der erforderlichen Bestimmtheit des
Antragsbegehrens zusätzlich entgegensteht. Nachdem der Antrag erst kurz vor
dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist, zu der der
Patentinhaber nicht erschienen ist, konnte auf eine sachdienliche Antragstellung
gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 139 ZPO nicht hingewirkt werden.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Otten-Dünnweber
Jäger
Wagner
Fehlhammer