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BPatG Beschluss vom 02.12.2025 – 14 W (pat) 12/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:021225B14Wpat12.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 12/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 220 114

ECLI:DE:BPatG:2025:021225B14Wpat12.22.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2025 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, des Richters Dipl.-

Chem. Dr. Jäger und der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und

Fehlhammer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der

angefochtene Beschluss der Patentabteilung 23 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2022

aufgehoben.

2. Das Patent 10 2012 220 114 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Mit dem in der Anhörung vom 30. März 2022 gefasstem Beschluss hat die

Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent

10 2012 220 114 mit der Bezeichnung „Verfahren und Anlage zur Herstellung

von Fischfilets“ im erteilten Umfang aufrechterhalten.

Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 9 lauten:

1. Verfahren zur Herstellung von Fischfilets (1), umfassend die Schritte

a) Vorfertigen eines zu bearbeitenden Fisches mittels

i)

Filetieren des Fisches zur Gewinnung mehrerer Fischfilets

(1) und

ii)

Schneiden der Fischfilets (1) quer zu einer Filetlängsachse

(3), wobei zumindest entlang der Filetlängsachse (3)

verlaufende Gräten durchtrennt werden,

b) Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1), wobei das Präparieren

der geschnittenen Fischfilets (1) ein

i)

ii)

iii)

Würzen,

Panieren und

Frittieren der Fischfilets umfasst,

c) Tiefkühlen der präparierten und geschnittenen Fischfilets (1) zum

Zwecke einer Haltbarmachung und

d) Verpacken der Fischfilets (1) für eine spätere Zubereitung.

9. Anlage zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche

1 bis 8, umfassend

a) eine Vorrichtung zum Filetieren des Fisches zur Gewinnung

mehrerer Fischfilets (1),

b) eine Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (1) quer zu der

Filetlängsachse (3),

c) Vorrichtung zum Präparieren der Fischfilets (1),

d) Vorrichtung zum Tiefkühlen der vorgefertigten Fischfilets (1) zum

Zwecke einer Haltbarmachung und

e) Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets (1) für eine spätere

Zubereitung.

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 12 wird auf die

Patentschrift verwiesen.

Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet,

dass die Einspruchsbegründung zwar nur Teilaspekte des geltenden

Anspruchs 1 behandele und nähere Angaben zu Fundstellen fehlten, dies

jedoch nach Schulte PatG, 11. Aufl. § 59 Rn 89 unschädlich sei, da sich die

Begründung mit dem Kern der Erfindung auseinandersetze.

Zum Stand der Technik führt der Beschluss aus, dass die öffentliche

Zugänglichkeit der E2 nicht als gegeben angesehen werde.

Die Ausführbarkeit des Streitpatents stehe außer Frage.

Zum im Verfahren befindlichen Stand der Technik werden die Druckschriften

E1

E2

DE 39 03 328 A1

Abschlussbericht IASP - Entwicklung eines grätenfreien Premium-

Produktes auf Basis von Karpfenfilet, Berlin, Dezember 2006, 150

Seiten.

E2a

Institutsbericht IASP 2006, Titelblatt, S. 14, 15, 49, 76 – 81, Berlin,

Februar 2007

E2b

FÜLLNER G., Vermarktung des Karpfens - Immer nur Lebendfisch?",

Kolloquiumsbeiträge aus dem Biosphärenreservat 2007 - 2010, 14.

Kolloquium 2008, „Karpfenteichwirtschaft in der Oberlausitz", Auszug

S. 39, S. 45 - 59

E3

OBERLE M., Kosten bei der Herstellung von Karpfenfilets, Fischer &

Teichwirt, 11/2012, S. 403 - 404

E4

PIWERNETZ D., Grätengeschnittene Karpfenfilets gewinnen immer

neue Kunden. Ein ideales Produkt für Großküchen., Fischer &

Teichwirt, 02/2012, S. 44 - 47

E5-1 MÜLLER-BRAUN T., Fünf Mal preisgekröntes Karpfenfilet, Fischer &

Teichwirt, 01/2009, S. 26 - 27

E5-2 PIWERNETZ D.,

"Karpfenschnitzel", ein neues Gericht aus

grätengeschnittenem Karpfenfilet, Fischer & Teichwirt, 12/2009, S.

448 - 449

E5-3 PIWERNETZ D., Grätenschneider, ein nützliches Hilfsmittel für

Gaststätten, Fischer & Teichwirt, 02/2003, S. 46 - 47

E6

„Fischstäbchen“.

In: Wikipedia, Die

freie Enzyklopädie.

Bearbeitungsstand: 22. November 2013, 22:12 UTC. URL:

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Fischst%C3%A4bchen&oldi

d=108801634 (Abgerufen: 24. März 2014, 13:39 UTC)

als die Neuheit sowohl von Patentanspruch 1 wie von Patentanspruch 9 nicht

in Frage stellend betrachtet. Die genannten Druckschriften wie auch die

D8 DE 299 16 969 U1

und die offenkundige Vorbenutzung nach

E7

Zusammenstellung bestehend aus einem Artikelstammblatt, zwei

Rechnungen und vier Fotos

stellten auch die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage, da der Fachmann keine

Veranlassung habe, die gezeigten Merkmale mosaikartig miteinander zu

kombinieren und sich aus den Dokumenten keine Veranlassung entnehmen

lasse, wieso der Fachmann erfinderisch tätig werden sollte. Auch der

Gegenstand gemäß Patentanspruch 9 beruhe somit auf einer erfinderischen

Tätigkeit, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine

Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets für eine spätere Zubereitung

aufweise.

Die offenkundige Vorbenutzung in Form der E7 zeige lediglich einzelne

Merkmale, ein Aufnahmedatum sei nicht belegt, die offenkundige

Vorbenutzung sei somit nicht ausreichend substantiiert.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die

zur Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten

Dokumente verweist:

E2c

Anlage 2: Schreiben Dr. X …

, Landesamt

für Umwelt,

Landwirtschaft und Geologie im Freistaat Sachsen, vom 4. 10. 2022

an Y … GmbH (2 Seiten),

E9

Voroffenbarung – Befeuchten des Fischfilets vor dem Einsatz des

Grätenschneiders – mindestens seit 15.12.2010 auf der Webpage

des Herstellers Klein unter www.graetenschneider.de/betrieb.html.

2 Seiten,

E10

Flyer „Karpfen schlachten und vorbereiten für die Küche“,

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, 10 Seiten, 1. Auflage

Dezember 2011

E11

W. Brandenburg und H. Krämer, „Industrielle Fischverarbeitung“,

VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1967, S. 134, 135, 152, 153, 196,

197

E12

Ausführungen zum BGH-Urteil vom 8. Juni 2021, X ZR 69/19, 1

Blatt, übereicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember

2025

Anlage 7 Internetauszug von www.united-kiosk.de/fachzeitschrften/naturlandwirtschaft-umwelt/fischer-und-teichwirt/,

recherchiert

am

30.11.2025, 3 Seiten

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts

vom

30. März 2022

aufzuheben

und

das Patent

10 2012 220 114 vollständig zu widerrufen.

Der Patentinhaber und Beschwerdegegner hat zuletzt schriftsätzlich beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen und das Streitpatent im erteilten Umfang

aufrechtzuerhalten,

2. hilfsweise das Streitpatent im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 7

aufrechtzuerhalten und

3. weiter hilfsweise das Streitpatent im Umfang eines der Unteransprüche in

der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Der Beschwerdegegner tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen

Punkt entgegen. Zu seiner weiteren Verteidigung hat er zudem die

Hilfsanträge 1 bis 7 eingereicht.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist dahingehend beschränkt worden,

dass das Verfahren auf die Herstellung verzehrfertiger Karpfen-Fischfilets

gerichtet ist. In Verfahrensschritt a) ist zusätzlich das Merkmal „bei dem es

sich um einen Karpfen handelt“ aufgenommen worden. Im Gegenzug ist der

erteilte Patentanspruch 8 gestrichen worden. In Patentanspruch 8, vormals

Patentanspruch 9, ist die Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (1) quer

zu der Filetlängsachse (3) durch die Aufnahme des Merkmals „sodass

zumindest entlang der Filetlängsachse (3) verlaufende Gräten durchtrennt

werden,“ konkretisiert worden.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber der von Hilfsantrag 1

durch die Aufnahme der Merkmale „wobei die Fischfilets (1) vor dem

Schneiden befeuchtet werden,“

in den Verfahrensschritt

ii) von

Patentanspruch 1 und des Merkmals „dadurch gekennzeichnet, dass eine

Vorrichtung zum Befeuchten der Fischfilets (1) vor der Vorrichtung zum

Schneiden der Fischfilets (1) angeordnet ist.“ in Patentanspruch 8 weiter

beschränkt worden, wobei Patentspruch 9 gemäß Hilfsantrag 1 gestrichen

worden ist.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 basiert auf der Anspruchsfassung

nach Hilfsantrag 1, wobei in Patentanspruch 1 das Merkmal gemäß dem

erteilten Patentanspruch

2 aufgenommen worden

ist und

im

Vorrichtungsanspruch 4, vormals Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1, die

Vorrichtung zum Schneiden von Fischfilets (1) durch das Merkmal „wobei

durch das Schneiden die Fischfilets (1) nicht vollständig durchtrennt werden,

wobei Gräten, die in den Fischfilets (1) entlang der Filetlängsachse (3)

verlaufen, in Gräten-Stücke getrennt werden“ weiter beschränkt worden ist.

Die Patentansprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 sind gestrichen worden.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 geht auf die Anspruchsfassung nach

Hilfsantrag 2 zurück, wobei in Patentanspruch 1 zusätzlich das Merkmal

gemäß dem erteilten Patentanspruch 2 aufgenommen worden ist und die

Patentansprüche 3 bis 5 gestrichen worden sind. In Patentanspruch 4, vormals

Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 2, ist die Vorrichtung zum Schneiden der

Fischfilets durch die Aufnahme des Merkmals „wobei durch das Schneiden die

Fischfilets (1) nicht vollständig durchtrennt werden, wobei Gräten, die in den

Fischfilets (1) entlang der Filetlängsachse (3) verlaufen, in Gräten-Stücke

getrennt werden“ weiter beschränkt worden.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 umfasst die Patentansprüche 1 bis

3, die auf den Patentansprüchen 8 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 basieren, wobei

Patentanspruch 1 zusätzlich durch die Aufnahme der Merkmale „zur

Herstellung von verzehrfertigen Karpfen-Fischfilets (1) aus einem zu

bearbeitenden Fisch, bei dem es sich um einen Karpfen handelt“ und „wobei

das Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1) ein i) Würzen, ii) Panieren

und iii) Frittieren der Fischfilets umfasst,“ weiter beschränkt worden ist.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 umfasst die Patentansprüche 1 bis

4, die auf den Patentansprüchen 4 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 basieren, wobei

Patentanspruch 1 zusätzlich durch die Aufnahme der Merkmale „zur

Herstellung von verzehrfertigen Karpfen-Fischfilets (1) aus einem zu

bearbeitenden Fisch, bei dem es sich um einen Karpfen handelt“ und „wobei

das Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1) ein i) Würzen, ii) Panieren

und iii) Frittieren der Fischfilets umfasst,“ weiter beschränkt worden ist.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7 umfasst 3 Patentansprüche, die auf

den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 6 basieren, wobei das

Merkmal aus Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 6 in Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 7 aufgenommen worden ist und Anspruch 2 nach Hilfsantrag 6

gestrichen worden ist.

Der Senat hat den Parteien seine vorläufige Auffassung mit Zwischenbescheid

vom 27. Oktober 2025 dahingehend mitgeteilt, dass das beanspruchte

Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber einer

Zusammenschau von E3 mit E5-3 und dem Fachwissen, wie es bspw. in

E8 M. Tülsner/M. Koch, Technologie der Fischverarbeitung, 1. Aufl.,

Behr‘s Verlag, Hamburg, 2010, S. 95 bis 101, 106, 107, 117 bis

121, 136 bis 149, 153 bis 157, 280 bis 293 und 297 bis 300

oder E2b belegt sei, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.

Gleiches gelte für die mit dem erteilten Patentanspruch 9 beanspruchte

Anlage, die gegenüber der Kombination von E1 mit E5-3 und dem Fachwissen

nach E2b nahegelegt sein dürfte.

Der Beschwerdegegner hat daraufhin geltend gemacht, dass die E3 keinen

Stand der Technik darstelle, da sie nachveröffentlicht sei.

Mit dem gerichtlichen Hinweis vom 24. November 2025 hat der Senat zum

Beleg des Veröffentlichungsdatums der E3 die

Anlage 8 BSB_Scan_Titelseite_Fischer- und Teichwirt_Heft_11-2023.pdf,

Anlage 9 BSB_WG Antw Wtrlt Eingangsdatum Fischer Teichwirt 112012msg.pdf, 4 Seiten

und die

Anlage 10 VBB_Hrsg_Fischer-und-Teichwirt-AW Erscheinungsdatum Fischer

Teichwirt Heft 1120212-msg.pdf, 3 Seiten

ins Verfahren eingeführt.

An der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdegegner, wie

schriftsätzlich angekündigt, nicht teilgenommen.

Wegen des Wortlauts der

jeweils abhängigen Patentansprüche der

Hilfsanträge 1 bis 7, sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und führt zum Widerruf des

Patents.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Fischfilets

sowie eine Anlage zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens (vgl.

Veröffentlichung des Streitpatents DE 10 2012 220 114 B4 (im Folgenden

SP), Abs. 0001).

Einleitend wird im Streitpatent ausgeführt, dass sich im Rahmen der

Herstellung von verzehrfertigen Fischfilets bei vielen Fischarten das Problem

ergebe, dass auch nach einem Filetieren eines zu bearbeitenden Fisches noch

Gräten im Filet vorhanden seien. Das Zerkleinern der Gräten könne durch

einen an sich bekannten Grätenschneider erfolgen (vgl. SP, Abs. 0002). In

Gastronomiebetrieben stelle sich das Problem, dass die Zubereitung der

Speisen in relativ kurzer Zeit erfolgen müsse; in privaten Haushalten stellten

dagegen die Anschaffungskosten eines Grätenschneiders ein Problem dar

(SP, Abs. 0003).

2.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde,

ein Verfahren zur Herstellung von Fischfilets und eine Anlage zur

automatisierten Durchführung des Verfahrens bereitzustellen, die eine

einfache und schnelle sowie kostengünstige verzehrfertige Zubereitung von

Fischfilets ohne störende Gräten im privaten, als auch im Gastronomiebereich

ermöglichen (vgl. SP, Abs. 0004 und 0013).

3.

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß erteilten

Patentanspruch 1 und eine Anlage gemäß erteilten Patentanspruch 9 (SP,

Abs. 0005 u. 0014), die jeweils folgende Merkmale aufweisen:

Patentanspruch 1:

M1

Verfahren zur Herstellung von Fischfilets (1), umfassend die

Schritte

M1.1

a) Vorfertigen eines zu bearbeitenden Fischfilets mittels

M1.1.1

i) Filetieren des Fisches zur Gewinnung mehrerer

Fischfilets (1) und

M1.1.2

ii) Schneiden der Fischfilets

(1) quer zu einer

Filetlängsachse (3), wobei zumindest entlang der

Filetlängsachse (3) verlaufende Geräten durchtrennt

werden,

M1.2

b) Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1), wobei das

Präparieren der geschnittenen Fischfilets (1) ein

M1.2.1

i) Würzen,

M1.2.2

ii) Panieren und

M1.2.3

iii) Frittieren des Fischfilets umfasst,

M1.3

c) Tiefkühlen der präparierten und geschnittenen Fischfilets

(1) zum Zwecke einer Haltbarmachung und

M1.4

d) Verpacken der Fischfilets (1) für eine spätere Zubereitung.

Patentanspruch 9:

M9

Anlage zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 8, umfassend

M9.1

a) eine Vorrichtung zum Filetieren des Fisches zur

Gewinnung mehrerer Fischfilets (1),

M9.2

b) eine Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (1)

quer zu der Filetlängsachse (3),

M9.3

M9.4

c) Vorrichtung zum Präparieren der Fischfilets (1)

d) Vorrichtung zum Tiefkühlen der vorgefertigten

Fischfilets (1) zum Zwecke einer Haltbarmachung und

M9.5

e) Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets (1) für eine

spätere Zubereitung.

4.

Der zuständige Fachmann, ein

Ingenieur der Fachrichtung

Lebensmitteltechnologie, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Fischverarbeitung und der Herstellung von Convenience-

Produkten verfügt, wird die Merkmale der unabhängigen Patentansprüche 1

und 9 wie folgt verstehen:

a)

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von

Fischfilets (Merkmal M1), welches die Verarbeitungsschritte des Vorfertigens

(Schritt a), Merkmale M1.1 bis M1.1.2), des Präparierens (Schritt b), Merkmale

M1.2 bis M1.2.3), des Tiefkühlens (Schritt c), Merkmal M1.3) sowie des

Verpackens (Schritt d), Merkmal M1.4) umfasst. Welcher Art der zur

Bearbeitung bestimmte Fisch ist, legt Patentanspruch 1 nicht fest (vgl. auch

Abs. 0020 des SP sowie Unteranspruch 8). Unter dem Verarbeitungsschritt

des Filetierens wird die Entfernung ungenießbarer bzw. unerwünschter

anhaftender Teile des Fisches verstanden, wozu bei den meisten Fischarten

auch das Enthäuten gehört; das Filetieren kann entweder individuell per Hand

oder durch eine Filetiermaschine erfolgen (vgl. SP, Abs. 0021).

Mit dem Schneiden der Filets quer zur Filetlängsachse (Merkmal M1.1.2)

sollen die Gräten derart zerkleinert werden, dass sie beim Verzehr nicht mehr

wahrgenommen werden (SP, Abs. 0023), unter Merkmal M1.1.2 fallen aber

jegliche Schneidvorgänge, bei denen die entlang der Filetlängsachse

verlaufenden Gräten durchtrennt werden. Die Fischfilets können somit auch

durch das Schneiden vollständig durchtrennt werden, wobei mehrere

Fischfiletstreifen gewonnen werden (vgl. SP Unteranspruch 3, Abs. 0007).

Weitere Angaben zum Durchtrennen der Gräten macht Patentanspruch 1

nicht, insbesondere ist die Angabe, dass dieser Verfahrensschritt mit einem

Grätenschneider durchgeführt werden soll (vgl. SP Abs. 0024, 0025) erst

Inhalt von Unteranspruch 6.

Nach dem Präparieren des Fischfilets (Merkmale M1.2 bis M1.2.3), das auch

ein Frittieren mitumfasst, soll das Fischfilets tiefgekühlt und dann verpackt

werden (Verfahrensschritte c) und d), Merkmale M1.3 und M1.4).

Die nach dem beanspruchten Verfahren erhaltenen vorgefertigten Fischfilets

bzw. die Fischfiletstreifen sind dann vom Endverbraucher vor dem Verzehr

noch aufzubacken oder zu erhitzen (vgl. SP, Abs. 0028).

Der auf eine Anlage gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 9 fordert

dementsprechend eine Vorrichtung zum Filetieren (Merkmal M9.1), eine

Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (Merkmal M9.2), eine Vorrichtung

zum Präparieren (Merkmal M9.3), eine Vorrichtung zum Tiefkühlen (Merkmal

M9.4) und eine Vorrichtung zum Verpacken

(Merkmal M9.5). Der

Anspruchswortlaut fordert jedoch nicht, dass die Fischfilets automatisiert von

einer Vorrichtung zur nächsten transportiert werden – dies ist erst Gegenstand

von Unteranspruch 12. Somit ist von Patentanspruch 9 auch eine Anlage

umfasst, welche die Vorrichtungen gemäß den Merkmalen a) bis e) (M9.1 bis

M9.5) aufweist, bei der die Fischfilets jeweils manuell von einer Vorrichtung

zur nächsten transportiert werden. Das Streitpatent macht zu der Vorrichtung

zum Schneiden (Merkmal M9.2) die Angabe, dass es sich dabei um „einen

allseits bekannten Grätenschneider“ handelt (vgl. SP, Abs. 0024 f). Ferner

kann das Filetieren entweder individuell per Hand oder durch eine an sich

bekannte Vorrichtung zum Filetieren erfolgen (SP, Abs. 0021). Zu den

weiteren in Patentanspruch 9 aufgeführten Vorrichtungen macht das SP keine

genaueren Angaben. Unter den Begriff einer Vorrichtung zum Präparieren

(Merkmal 9.3) fällt somit auch eine herkömmliche Panierstraße, welche etwa

aus mehreren Edelstahlschalen bestehen kann. Bei der Vorrichtung zum

Tiefkühlen (Merkmal 9.4) kann es sich um ein Gefriergerät handeln, welches

sich beispielsweise zum Schockfrosten eignet (vgl. SP, Abs. 0027). Die

Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets (Merkmal 9.5) wird im Streitpatent

nicht näher definiert.

In Absatz 0027 wird nur erläutert, dass das

Fischerzeugnis portionsweise in Tüten verpackt wird. Der Fachmann wird

unter einer solchen Vorrichtung jedoch jedwede Verpackungsvorrichtung

subsumieren, die das Fischerzeugnis in eine für den Endverbraucher taugliche

Verpackung, wie auch Schachteln (vgl. E8, S. 293, vorletzt. Abs.), verpackt.

5.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hauptantrags beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist darauf abzustellen, was

die Erfindung des Streitpatents gegenüber dem bekannten Stand der Technik

leistet, sowie, ob der Fachmann durch den Stand der Technik angeregt war,

zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen.

b)

Demgegenüber

und

im

Lichte

der

bereits

geschilderten

streitpatentgemäßen Aufgabe, die auch die objektive Aufgabe bildet, findet der

Artikel E3 das vorrangige Interesse des Fachmanns.

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich bei

dem Artikel E3 um vorveröffentlichten Stand der Technik. Denn gemäß den

Anlagen 8 bis 10 ist das Heft 11/12 der Zeitschrift „Fischerei & Teichwirt“ am

30. Oktober 2012 an 6133 Abonnenten im Inland und 179 Abonnenten im

Ausland versandt worden (vgl. Anlage 8, oben links; Anlage 10, Mail vom 21.

November 2025, 11:02). Zwar ist der 31. Oktober in 2012 als Reformationstag

bzw. Allerheiligen am 1. November 2012 in Bundesländern in Abhängigkeit

davon, ob der protestantische oder katholische Anteil der Bevölkerung im

jeweiligen Bundesland überwiegt, ein gesetzlicher Feiertag gewesen, jedoch

liegen damit zwischen Versand des Zeitschriftenhefts und Anmeldetag des

Streitpatents (5. November 2012) immerhin zwei Werktage bzw. drei

Postzustellungstage, an denen das November-Heft der Zeitschrift „Fischerei &

Teichwirt“

in 2012 zugestellt werden konnte. Nach allgemeiner

Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung, dass sich unter den mehr als

6000 Inlandsabonnenten nicht nur Bibliotheken befinden, ist somit davon

auszugehen, dass der Artikel E3 vor dem Anmeldedatum einer breiten

Öffentlichkeit bekannt war, sodass er als vorveröffentlicht anzusehen ist.

bb) Die Druckschrift E3 befasst sich mit den Kosten bei der Herstellung von

Karpfenfilets, welche einem Direktvermarkter bei der Verarbeitung von

frischen Karpfen entstehen. Das angegebene Verfahren dient der Herstellung

von Fischfilets (vgl. E3, S. 403, Abschnitt 1., 2. Abs. / Merkmal M1) und

umfasst den Schritt des Filetierens, wobei das eigentliche Gewinnen der Filets

in der Regel von Hand durchgeführt wird (vgl. E3, Abschnitt 2., 1. bis 3. Abs.)

und

bezüglich

des Enthäutens

auf

Fischenthäutungsmaschinen

zurückgegriffen werden kann (vgl. E3, Abschnitt 3., letzter Abs. / Merkmale

M1.1, M1.1.1). Die Filets werden anschließend mit einem Grätenschneider

behandelt (vgl. E3, S. 404, li./mittl. spaltenübergr. Abs.), was für Karpfenfilets

ein Schneiden der Filets quer zur Filetlängsachse impliziert (Merkmal M1.1.2),

da sonst die insbesondere störenden Y- bzw. Gabelgräten nicht beseitigt

werden. In E3 wird auch ausgeführt, dass die grätengeschnittenen Filets

verpackt werden müssen (vgl. E3, S. 404, mittl. Spalte, 2. Abs.), da die Filets

außerhalb des Verarbeitungsbetriebs des Direktvermarkters, beim

Endverbraucher, verwendet werden (Merkmal M1.4).

Das Argument, der Fachmann habe E3 schon deshalb nicht Betracht gezogen,

weil diese Direktvermarkter betreffe, die den Fisch nicht zu Convenience-

Produkten weiterverarbeiteten, vermag nicht zu überzeugen. Der Fachmann,

welcher vor der Aufgabe steht, ein Verfahren zur Herstellung von Fischfilets

und eine Anlage zur automatisierten Durchführung des Verfahrens

bereitzustellen, die eine einfache und schnelle sowie kostengünstige

verzehrfertige Zubereitung von Fischfilets ohne störende Gräten im privaten,

als auch im Gastronomiebereich ermöglichen, wird die E3 bereits deswegen

in Betracht ziehen, weil sie auch den Mechanisierungsgrad, im Sinne einer

Automatisierung, der Fischverarbeitung im Blick hat (vgl. E3, S. 404, mittl. und

re. Sp., spaltenübergr. Abs.), welche eine Auslagerung der Schlachtung an

Schlachtbetriebe nicht mehr erfordert (vgl. E3, S. 403, li. Sp., erster Abs.).

Steht der Fachmann ausgehend von Dokument E3, welches ein Verfahren mit

den Merkmalen M1 bis M1.1.2 und M1.4 angibt, vor der Aufgabe, ein Karpfen-

Fischprodukt ohne störende Gräten anzubieten, das sich in relativ kurzer Zeit

zubereiten lässt und das sowohl kostengünstig, wie schmackhaft ist, so wird

er sich im Stand der Technik über die Möglichkeiten des Einsatzes von

grätengeschnittenen Filets, insbesondere auch von Karpfen, informieren.

Sofern es ihm nicht aus seinem Fachwissen ohnehin bekannt ist, entnimmt er

dem Fachbuch E8 den klaren Hinweis, dass ein Tiefkühlen von küchenfertiger

Ware eine Möglichkeit der Haltbarmachung ist (vgl. E8, S. 117, 297 und 298 /

Merkmal M1.3). Dem Fachmann ist auch klar, dass für eine schnelle

Zubereitung für Großküchen oder auch in Privathaushalten die weitere

Präparierung beim Hersteller erforderlich ist. Es ist für den Fachmann bei

Berücksichtigung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe somit

naheliegend, weitere Vorbereitungsschritte im fischproduzierenden und

fischverarbeitenden Betrieb vorzusehen. Insbesondere für grätengeschnittene

Karpfenfilets umfasst dies ein Panieren und Frittieren, wie beispielsweise in

Druckschrift E5-3 erläutert (vgl. E5-3, S. 47, re. Sp. vorletzt. Abs. / Merkmale

M1.2 bis M1.2.3). Der Druckschrift E5-3 ist insbesondere zu entnehmen, für

welche Gerichte sich grätengeschnittene Karpfenfilets besonders eignen;

angegeben wird, dass die Filets als Karpfenstreifen gewürzt werden, mit

geriebenem Weißbrot bestreut werden und anschließend frittiert werden (vgl.

S. 47, re. Sp., zweit- und drittletzt. Abs. / Merkmale M1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3).

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von Dokument E3 unter Hinzunahme

der in E5-3 beschriebenen Vorfertigungsschritte sowie seinem Fachwissen,

wie es in E8 beschrieben ist, in naheliegender Weise zu einem Verfahren

gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags.

Der Einwand des Beschwerdegegners, dass das Fachbuch E8 nur zwei Jahre

vor dem Anmeldetag publiziert worden sei und daher nicht als Fachwissen

gewertet werden könne, weil neuere Fachbücher aktuelle Forschungsthemen

und Entwicklungen aufgriffen, die aber keinesfalls als Fachwissen angesehen

werden könnten, überzeugt nicht. Denn in den Fachbuchauszug E8 werden

keine

Forschungsthemen

angesprochen,

sondern

fachübliche

Routinemaßnahmen der Fischverarbeitung von See- und Süßwasserfischen.

Mithin beruht der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die jeweils neben- und nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 12 teilen das

Schicksal von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (vgl. BGH, Beschluss

vom 16. April 2007, X ZB 9/06, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26. September 1996, X ZB 18/95, GRUR

1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG, Urteil vom 29. April 2008,

3 Ni 48/06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

III.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung einer der Hilfsanträge

1 bis 4 und die Anlage gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung der

Hilfsanträge 5 bis 7 beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob das Verfahren gemäß

Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 und 4, welches die

Merkmalsgruppe 2 aufweist, ursprünglich offenbart ist.

a)

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag

1 unterscheidet sich von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der

Fassung des Hauptantrags darin, dass in den Merkmalen M1 und M1.1 der

Fisch auf Karpfen beschränkt worden ist:

M1HA1

Verfahren zur Herstellung von verzehrfertigen Karpfen-Fischfilets

(1), umfassend die Schritte,

M1.1HA1 a) Vorfertigen eines zu bearbeitenden Fisches, bei dem es sich um

einen Karpfen handelt, mittels

Diese Beschränkung führt jedoch nicht dazu, dass das beanspruchte

Verfahren nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Wie schon beim Hauptantrag ausgeführt werden sowohl in E3 wie auch in E5-

3 Karpfenfische verarbeitet (vgl. E3 S. 403 Titel; vgl. E5-3 S. 47 re. Sp. ab

"Gebackene Karpfenstreifen").

b)

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag

2 ist gegenüber dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von

Hilfsantrag 1 durch die Aufnahme des Merkmals des Befeuchtens vor dem

Schneiden in Merkmal 1.1.2 weiter beschränkt worden:

M1.1.2HA2

ii) Schneiden der Fischfilets (1) quer zu einer Filetlängsachse (3),

wobei zumindest entlang der Filetlängsachse (3) verlaufende

Gräten durchtrennt werden, wobei die Fischfilets (1) vor dem

Schneiden befeuchtet werden,

Das Befeuchten der Fischfilets gemäß Merkmal M1.1.2HA2, bevor sie

grätengeschnitten werden, stellt nach der Gebrauchsanweisung E9 des in E5-

3 verwendeten Grätenschneiders der Firma Klein eine notwendige Maßnahme

vor dem Schneiden der Karpfenfilets dar, die dem Fachmann vor dem

Anmeldetag bekannt war (vgl. E9, S. 1, erster Screenshot, Untertitel i.V.m. E5-

3, S. 46, re. Sp., zweiter Abs., Abb. 1, S. 46/47, seitenübergr. Abs.). Damit

vermag aber das zusätzliche Merkmal M1.1.2HA2 keine erfinderische Tätigkeit

begründen.

c)

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag

3 basiert auf dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von

Hilfsantrag 1, wobei das beanspruchte Verfahren durch die Aufnahme des

Merkmals

M1.5HA3 dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schneiden die Fischfilets

(1) nicht vollständig durchtrennt werden, wobei Gräten, die in den

Fischfilets (1) entlang der Filetlängsachse (3) verlaufen, in Gräten-

Stücke getrennt werden.

aus Patentanspruch 2 weiter beschränkt worden ist.

Auch ein Verfahren mit Merkmal M1.5HA3 wird durch die Zusammenschau der

Dokumente D3 und E5-3 nahegelegt. Denn gemäß E5-3 werden zwar die Y-

Gräten durchtrennt, jedoch bleibt das Fischfilet an sich erhalten, solange es

die Haut aufweist (vgl. E5-3, S. 47, mittlere Spalte, 5. Abs., rechte Spalte, 2.

Abs.). Dass Karpfenfilets als Ganzes gewürzt, paniert und frittiert werden, wird

zwar in E5-3 nicht unmittelbar angegeben, da im Detail nur ein Rezept für die

Herstellung von gebackenen Karpfensteifen beschrieben wird (vgl. E5-3, S.

47, 2. Abs.). Jedoch lag für den Fachmann auch eine Verwertung von ganzen

Karpfenfilets zur Zubereitung von gebackenen Karpfenfilets auf der Hand, da

es sich hierbei um eine an sich bekannte Karpfenzubereitung handelt (vgl.

bspw. E5-2, S. 448, mittlere Sp., 1. Abs.), die in Dokument E5-3 auch mit

angesprochen ist (vgl. E5-3, S. 47, rechte Spalte, 1. Abs., letzter Satz).

d)

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag

4 ist gegenüber dem Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung von

Hilfsantrag 3 durch die Aufnahme von Merkmal M1.1.2HA2 beschränkt worden.

Diese Beschränkung führt aus den zuvor zum Hilfsantrag 2 ausgeführten

Gründen jedoch nicht dazu, dass das beanspruchte Verfahren auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn das Befeuchten der Fischfilets vor dem

Grätenschneiden ist fachüblich.

e)

Mit Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 5 wird nunmehr

eine Anlage zur Durchführung eines Verfahren zur Herstellung von

verzehrfertigen Karpfenfilets beansprucht, die folgende Merkmale aufweist:

M9HA5

Anlage zur Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung

von verzehrfertigen Karpfen-Fischfilets (1) aus einem zu

bearbeitenden Fisch, bei dem es sich um einen Karpfen

handelt, umfassend

M9.1

a) eine Vorrichtung zum Filetieren des Fisches zur

Gewinnung mehrerer Fischfilets (1),

M9.2

b) eine Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets (1) quer

zu der Filetlängsachse (3),

M9.2.1 HA5

sodass zumindest entlang der Filetlängsachse (3)

verlaufende Gräten durchtrennt werden,

M9.3HA5

c) Vorrichtung zum Präparieren der Fischfilets (1), wobei

das Präparieren der Fischfilets (1) ein

M9.3.1HA5

i) Würzen,

M9.3.2HA5

ii) Panieren und

M9.3.3HA5

iii) Frittieren der Fischfilets umfasst,

M9.4

e) Vorrichtung zum Tiefkühlen der vorgefertigten Fischfilets

(1) zum Zwecke einer Haltbarmachung und

M9.5

f) Vorrichtung zum Verpacken der Fischfilets (1) für eine

spätere Zubereitung

M9.6HA5

dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorrichtung zum

Befeuchten der Fischfilets (1) vor der Vorrichtung zum

Schneiden der Fischfilets (1) angeordnet ist.

Aus der Druckschrift E1 ist eine Anlage zur Fischverarbeitung bekannt, welche

eine Vorrichtung zum Filetieren von Fisch (vgl. E1, Sp. 2, Z. 66 – Sp. 3, Z. 1:

Filetiermaschine

/ Merkmal M9.1)

und

einen Grätenschneider

(Schneideinrichtung 25 bzw. 39) umfasst (vgl. E1, Fig. 1 u. 3; Sp. 3, Z. 56 –

Sp. 4 Z. 7, Merkmal M9.2). Steht der Fachmann ausgehend von Dokument E1

vor der Aufgabe, ein verzehrfertiges Karpfen-Fischprodukt ohne störende

Gräten, d.h. ohne Y-Gräten, anzubieten, das sich in relativ kurzer Zeit

zubereiten lässt und das sowohl kostengünstig, wie schmackhaft ist, so wird

er sich im Stand der Technik über Vorrichtungen informieren, mit denen

grätengeschnittene Karpfenfilets erzeugt werden können. Er wird dabei auf die

E5-3 stoßen, die zur Erzeugung von grätenfreien Karpfenfilets einen

Grätenschneider vorschlägt, der die Filets quer zur Filetachse schneidet (vgl.

E5-3 S. 46, li./mi. Sp., spaltenübergr. Abs., Abb. 1, S. 47, Abb. 4 und 5). Der

Grätenschneider „Klein Drei“ ist für die Verarbeitung von größeren Mengen an

Fischfilet elektrisch angetrieben (vgl. E5-3, S. 47, li. Sp., Z. 6 bis 8 / Merkmal

M9.2). Die Herstellung eines zu vermarktenden küchenfertigen Produkts aus

grätengeschnittenen

Filets

bedeutet,

dass

die

Filets weiteren

Verarbeitungsschritten unterzogen werden und impliziert damit auch jeweils

zwingend eine Vorrichtung zum Präparieren, wie eine Panierstraße, ferner ein

Gefriergerät und eine Vorrichtung, mit der sich die Fischfilets verpacken lassen

(Merkmale M9.3 bis M9.5). Nachdem das Streitpatent zur Ausgestaltung

dieser Vorrichtungen keine Angaben enthält, fasst der Fachmann diese als

fachübliche Vorrichtungen auf, wie sie bspw. in dem Fachbuch E8 beschrieben

sind (vgl. E8, S. 280, 2. bis 4. Abs., S. 281, Abb. 8.1, S. 282, Z. 1, Tab. 8.1

Fischart „Süßwasserfische“, vorletzt. und letzt. Abs., S. 283, 2. Abs., vorletzt.

und letzt. Abs., S. 289, 2. und letzt. Abs., S. 290, Abb. 8.4, S. 292, vorletzt.

Abs., S. 293, 1. Abs., S. 297, Abs. „8.3.2 Gefrorene Braterzeugnisse…“ bis S.

300, 1. Abs.). Dass eine Vorrichtung zum Befeuchten der Fischfilets vor der

Vorrichtung zum Schneiden der Fischfilets angeordnet ist, versteht sich für den

Fachmann von selbst, da ihm aus der Betriebsanleitung E9 des in E5-3

verwendeten Grätenschneiders der Firma Klein bekannt ist, dass die

Fischfilets vor dem Grätenscheiden zu befeuchten sind (vgl. E9, S. 1, erster

Screenshot, Untertitel / Merkmal M9.6). Die Anlage gemäß Patentanspruch 1

in der Fassung von Hilfsantrag 5 beruht gegenüber der Kombination der

Druckschriften E1 und E5-3/E9 unter Berücksichtigung des Fachwissens

dokumentiert durch E8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

f)

Die Anlage gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6

unterscheidet sich von der Anlage gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung

von Hilfsantrag 5 darin, dass zusätzlich das Merkmal

M9.2.1HA6 wobei durch das Schneiden die Fischfilets (1) nicht vollständig

durchtrennt werden, wobei Gräten, die in den Fischfilets (1)

entlang der Filetlängsachse (3) verlaufen, in Gräten-Stücke

getrennt werden.

aufgenommen und im Gegenzug Merkmal M9.6HA5 gestrichen worden ist.

Auch eine Anlage mit Merkmal M9.2.1HA6 wird durch die Zusammenschau der

Dokumente E3 und E5-3 sowie dem Fachwissen nahegelegt. Denn mit dem

Grätenschneider der Firma Klein werden zwar die Y-Gräten durchtrennt,

jedoch bleibt das Fischfilet an sich erhalten, solange es die Haut aufweist (vgl.

E5-3, S. 47, mittlere Spalte, 5. Abs., rechte Spalte, 2. Abs.).

g)

Die Anlage nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 7

basiert auf der Anlage nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag

6, wobei sie zusätzlich durch eine Vorrichtung zum Befeuchten gemäß

Merkmal M9.6HA5 beschränkt worden ist. Die Aufnahme dieses zusätzlichen

Merkmals, welches aus den zuvor schon bei Hilfsantrag 5 genannten Gründen

keinen erfinderischen Gehalt hat, führt nicht dazu, dass die beanspruchte

Anlage auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die jeweils neben- und/oder nachgeordneten Patentansprüche gemäß der

Hilfsanträge 1 bis 7 teilen das Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 (vgl.

BGH – Informationsübermittlungsverfahren II, a.a.O.; BGH – Elektrisches

Speicherheizgerät, a.a.O.; BPatG – Ionenaustauschverfahren, a.a.O.).

IV.

Der weiter hilfsweise gestellte Antrag des Beschwerdegegners, das Streitpatent

im Umfang eines der Unteransprüche

in der erteilten Fassung

aufrechtzuerhalten, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unbeachtlich.

Wenn ein Patent in einer eingeschränkten Fassung verteidigt werden soll,

müssen die entsprechenden Anträge so konkret gefasst sein, dass für das

Gericht klar ist, über welche Fassung zu entscheiden ist (vgl. Hall/Nobbe in

Benkard, PatG, 12. Auflage, § 82 Rn. 39). Werden mehrere Fassungen zur

Entscheidung gestellt, muss klargestellt sein, in welcher Reihenfolge diese

geltend gemacht werden (Moufang/Rudloff-Schäffer in Schulte, PatG, 12.

Auflage, Einl. Rn. 209). Hieran fehlt es vorliegend. Mit der Formulierung „im

Rahmen eines der erteilten Unteransprüche“ werden mehrere Patentfassungen

alternativ beansprucht, ohne dass ein Rangverhältnis bestimmt wird (zur

alternativen

Anspruchshäufung

vgl.

Zigann/Werner

in Cepl/Voß,

Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage,

§ 260 Rn. 7; Bacher in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, § 260, Rn. 11ff).

Dies überlässt es letztlich dem Senat, sich aus den erteilten Unteransprüchen

diejenigen herauszusuchen, mit denen das Patent weiterhin Bestand haben

könnte und möglicherweise – so zumindest der konkrete Wortlaut des

Hilfsantrags – einen daraus auszuwählen. Hierfür besteht grundsätzlich keine

Veranlassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006, X ZR 131/02, GRUR

2007, 309, Rn. 41 - Schussfädentransport). Denn damit würde der Senat nicht

über die Schutzfähigkeit eines durch die Anträge zum Verfahrensgegenstand

bestimmten Schutzrechts befinden, sondern dessen Inhalt gestalten, was

grundsätzlich allein dem Patentinhaber obliegt, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG (vgl.

ebenso BPatG, Urteil vom 30. April 2015 - 2 Ni 41/13; BPatG, Urteil vom 14. Juli

2023 - 6 Ni 14/22). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die erteilten

Unteransprüche teilweise uneindeutige Rückbezüge enthalten und einige sich

überdies widersprechen, was der erforderlichen Bestimmtheit des

Antragsbegehrens zusätzlich entgegensteht. Nachdem der Antrag erst kurz vor

dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist, zu der der

Patentinhaber nicht erschienen ist, konnte auf eine sachdienliche Antragstellung

gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 139 ZPO nicht hingewirkt werden.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Otten-Dünnweber

Jäger

Wagner

Fehlhammer