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BPatG Beschluss vom 03.12.2025 – 9 W (pat) 18/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:031225B9Wpat18.21.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 18/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 111 905.7
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener sowie der Richter
Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:031225B9Wpat18.21.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 8. Mai 2019 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen
10 2019 111 905.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug sowie Lagerungsanordnung eines
Antriebsmotors an einem Trägerelement eines Kraftfahrzeugs“.
Die Anmeldung wurde am 12. November 2020 mit den ursprünglich eingereichten
Unterlagen als Druckschrift DE 10 2019 111 905 A1 (OS) offengelegt.
Mit dem in der Anhörung vom 12. Juli 2021 verkündeten Beschluss der
Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die
Patentanmeldung
zurückgewiesen. Der mit
Begründung
versehene
Zurückweisungsbeschluss wurde der Anmelderin laut Empfangsbekenntnis am
26. August 2021 zugestellt.
Der Entscheidung lagen die mit Schriftsatz der Anmelderin vom 1. Oktober 2020
eingereichten Ansprüche 1 bis 10 zugrunde. Die Prüfungsstelle führte in der
Begründung aus, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei gegenüber dem
Stand der Technik nach der – dort als D4 bezeichneten – Druckschrift DE 603 11
728 T2 nicht patentfähig, weil die darin vermittelte Lehre diesen bereits
neuheitsschädlich vorwegnehme.
Mit am 4. August 2021 beim DPMA eingelegtem als Beschwerde bezeichneten
Schriftsatz hat sich die Anmelderin bereits gegen die ihr zugestellte Niederschrift
über die Anhörung gewendet und später mit am 26. August 2021 eingegangener
Beschwerde gegen den begründeten Zurückweisungsbeschluss. In ihrer am 8.
Oktober 2021 nachgereichten Beschwerdebegründung widerspricht sie den
Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss und verteidigt ihr
Patentbegehren auf Grundlage eines Hauptantrags, dessen Ansprüche 1 bis 10 mit
ihrer Fassung gemäß Eingabe vom 1. Oktober 2020 übereinstimmen, hilfsweise im
Rahmen eines der Anspruchs- und Beschreibungssätze nach den Hilfsanträgen 1
bis 3.
Mit einem gerichtlichen Hinweis vom 5. August 2025 hat der Senat als weiteren
Stand der Technik die Druckschriften
E1
E2
E3
DE 10 2018 204 277 A1 (nachveröffentlicht),
DE 10 2012 205 967 A1 und
DE 101 60 840 C1
eingeführt und der Beschwerdeführerin seine vorläufige Auffassung übermittelt,
nach der die Patentfähigkeit der Gegenstände nach den selbstständigen
Ansprüchen in den verteidigten Fassungen diesen gegenüber
zu verneinen sei.
In der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2025 hat der Vertreter der
Beschwerdeführerin und Anmelderin zuletzt beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Juli 2021 aufzuheben und das Patent mit folgenden
Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Oktober 2021,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz
vom 8. Oktober 2021 und
- den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift,
hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Oktober 2021,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz
vom 8. Oktober 2021 und
- den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift,
sowie hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Oktober 2021,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz
vom 8. Oktober 2021 und
- den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift,
sowie weiter hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Oktober 2021,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz
vom 8. Oktober 2021 und
- den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift.
Der demnach geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
Trageinrichtung (1) für ein Kraftfahrzeug, mit einem als Längsträger oder
Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildeten Trägerelement (4) zum Tragen
eines Antriebsmotors (3) zum Antreiben des Kraftfahrzeugs, und mit einem
separat von dem Trägerelement (4) ausgebildeten Gummilager (6), über
welches der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist, wobei
das Gummilager (6) eine separat von dem Trägerelement (4) ausgebildete und
in einer
in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements (4)
ausgebildeten und in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die
Wandung (8) begrenzten Öffnung (9) angeordnete und mit dem Trägerelement
(4) verbundene Hülse (7) und einen aus Gummi gebildeten und zumindest
teilweise in der Hülse (7) angeordneten Lagerkern (15) aufweist, unter dessen
Vermittlung der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden ist.
Der nebengeordnete Anspruch 10 nach Hauptantrag lautet:
Lagerungsanordnung
(2) eines Antriebsmotors
(3) eines mittels des
Antriebsmotors (3) antreibbaren Kraftfahrzeugs an einem als Längsträger oder
Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildeten Trägerelement
(4) des
Kraftfahrzeugs, bei welcher der Antriebsmotor (3) über ein separat von dem
Trägerelement (4) ausgebildetes Gummilager (6) an dem Trägerelement (4)
gelagert ist, wobei das Gummilager (6) eine separat von dem Trägerelement
ausgebildete und in einer in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements
(4) ausgebildeten und in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die
Wandung (8) begrenzten Öffnung (9) angeordnete und mit dem Trägerelement
(4) verbundene Hülse (7) und einen aus Gummi gebildeten und zumindest
teilweise in der Hülse (7) angeordneten Lagerkern (15) aufweist, unter dessen
Vermittlung der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) gelagert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden ist.
Die im Umfang des Hilfsantrags 1 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 9
basieren auf der jeweiligen Fassung der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags, die
am Ende jeweils um das Merkmal
„…wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse (7) an
das Trägerelement (4) angebunden ist.“
ergänzt sind.
Die im Umfang des Hilfsantrags 2 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 8
basieren auf der jeweiligen Fassung der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags,
deren kennzeichnende Abschnitte nunmehr am Ende jeweils wie folgt lauten:
„…die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verbunden ist, wobei der Lagerkern
(15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse (7) an die Wandung (8)
angebunden ist, und wobei die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verschweißt
und dadurch direkt mit der Wandung (8) verbunden ist.“
Die im Umfang des Hilfsantrags 3 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 10
basieren auf ihren Fassungen des Hauptantrags, in denen am Ende der
Oberbegriffe jeweils das Merkmal
„…wobei die Hülse (7) über ihre gesamte axiale Länge eine kreisrunde
außenumfangsseitige Mantelfläche (13) aufweist…“
zusätzlich aufgenommen ist.
Hinsichtlich der dem Hauptanspruch der gestellten Anträge jeweils untergeordneten
Ansprüche wird ebenso wie hinsichtlich der jeweils geltenden Beschreibung sowie
der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die am 26. August 2021 eingereichte Beschwerde der Anmelderin und
Beschwerdeführerin ist statthaft sowie wirksam, frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6
Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Anmelderin jedoch keinen Erfolg, denn
der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ebenso wie der jeweilige
Gegenstand nach Anspruch 1 im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 3 nicht patentfähig
nach § 4 PatG. Bei dieser Sachlage können die Fragen zur Zulässigkeit der
Ansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen unerörtert bleiben (vgl. BGH,
GRUR 1991, 120 - 122, II.1. – Elastische Bandage).
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der eingangs
erwähnten Offenlegungsschrift (OS), auf die ohne weitere Angaben im Folgenden
verwiesen wird, eine so bezeichnete Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug bzw. eine
Lagerungsanordnung eines Antriebsmotors an einem Trägerelement eines
Kraftfahrzeugs.
Aus dem Stand der Technik gehe beispielsweise eine Vorrichtung zur
Zwangsführung eines Motor- und/oder Getriebeaggregats bei einem Unfall über ein
Führungsmittel an einem Getriebegehäuse hervor, das mittels mindestens eines
elastischen Lagers an einem Querträger gehalten sei. Des Weiteren seien
Karosserien bzw. Karosserieabschnitte von Kraftfahrzeugen bekannt, mit
wenigstens einem aus einem karosseriefest angebrachten ersten Lagerteil und
einem komponentenfest verbundenen zweiten Lagerteil bestehenden Getriebelager
oder mit wenigstens einem Längsträger und einem daran angeordneten
Elastomerlager zur Lagerung einer Fahrzeugkomponente (vgl. Absätze [0002] bis
[0004]).
Ausgehend hiervon liege gemäß Absatz [0005] der vorliegenden Anmeldung die
Aufgabe zugrunde, eine Trageinrichtung und eine Lagerungsanordnung zu
schaffen, so dass eine besonders vorteilhafte Anbindung eines Antriebsmotors an
ein Trägerelement eines Kraftfahrzeugs realisiert werden könne.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur (Univ.) oder Master of Engineering der Fachrichtung
Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik angesehen, der sich mit der
Entwicklung und Konstruktion von Lagerungen für das Antriebsaggregat eines
Kraftfahrzeugs befasst sowie auf diesem Gebiet über eine mehrjährige
Berufserfahrung verfügt.
5.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen nach
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 mögen ursprünglich und zudem für eine
Ausführbarkeit durch den Fachmann hinreichend deutlich und vollständig offenbart
sein. Keine der durch die jeweiligen Ansprüche 1 i.S. des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG
ausreichend
definierten
und
unzweifelhaft
gewerblich
anwendbaren
Trageinrichtungen erweist sich jedoch als patentfähig, da diese in Anbetracht des
dokumentierten Standes der Technik jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beispielsweise gegenüber nachveröffentlichten Stand der Technik nach der
Druckschrift E1 erübrigen sich insoweit.
5.1. Hauptantrag
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist mangels erfinderischer Tätigkeit seines
Gegenstands nicht gewährbar.
5.1.1. Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
nachstehend
in Form einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung
wiedergegeben, wobei die Hochzeichen zudem die Zugehörigkeit entsprechend der
Bezifferung der folgenden Hilfsanträge neben dem Hauptantrag Ha kennzeichnen:
M1
M2
Trageinrichtung (1) für ein Kraftfahrzeug,
mit einem Trägerelement (4) zum Tragen eines Antriebsmotors (3) zum
Antreiben des Kraftfahrzeugs,
M2.1
das als Längsträger oder Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildet
ist,
M2.2
wobei in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements (4) eine
in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die Wandung (8)
begrenzte Öffnung (9) ausgebildet ist, und
M3
mit einem Gummilager (6), über welches der Antriebsmotor (3) an dem
Trägerelement (4) zu lagern ist,
M3.1
M3.2
M3.2.1
M3.2.2
M3.3
M3.3.1
M3.3.2
das separat von dem Trägerelement (4) ausgebildet ist,
wobei das Gummilager eine separat von dem Trägerelement (4)
ausgebildete Hülse (7),
die in der Öffnung (9) des Trägerelements (4) angeordnet sowie
mit dem Trägerelement (4) verbunden ist, und
einen Lagerkern aufweist, unter dessen Vermittlung der Antriebsmotor
(3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist,
der zumindest teilweise in der Hülse angeordnet sowie
aus Gummi gebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3.2.2.1Ha, H1, H3
die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden
ist,
Dem Anspruch 1 nach Hauptantrag kommt folgender Sinngehalt zu:
Der eingangs definierte Fachmann entnimmt dem Anspruch 1 eine für die
Verwendung in einem Kraftfahrzeug konzipierte Trageinrichtung entsprechend dem
Merkmal M1 für einen das Kraftfahrzeug antreibenden, vom Anspruch selbst nicht
umfassten Antriebsmotor in einer nach Absatz [0025] bevorzugten Ausgestaltung
als elektrische Maschine.
Figur 2 der OS mit Ergänzungen
Die Trageinrichtung weist in nicht abschließender Aufzählung ein für die Lagerung
des Antriebsmotors hergerichtetes Trägerelement nach dem Merkmal M2 und ein
davon separat ausgebildetes Gummilager entsprechend den Merkmalen M3 und
M3.1 auf, über welches der Antriebsmotor an dem Trägerelement zu lagern ist (vgl.
Figur 2).
Das Merkmal M2.1 qualifiziert das Trägerelement als Längs- oder Querträger, in
den Absätzen [0010] u. [0026] auch als Motorträger bezeichnet, einer vorzugsweise
selbsttragenden Karosserie (vgl. Absatz [0007]) mit einer gemäß dem Merkmal
M2.2 einstückigen Wandung, in der eine – sinnfällig in ihrer Umfangsrichtung
vollständig durch die Wandung selbst begrenzte – Öffnung ausgebildet ist. Die
Begrifflichkeit „einstückig“ in Bezug auf eine Wandung des Trägerelements schließt
dabei auch eine mehrteilige Ausführung des Trägerelements selbst nicht aus.
Die besagte Öffnung dient nach den Merkmalen M3.2 und M3.2.1 der Aufnahme
einer separat von dem Trägerelement ausgebildeten Hülse des Gummilagers, die
entsprechend dem Merkmal M3.2.2 mit dem Trägerelement in Verbindung steht.
Die reine Festlegung einer Anordnung der Hülse in der Öffnung des Trägerelements
lässt dabei offen, wie weit sich diese dorthinein erstreckt, denn ausweislich des
Absatzes
[0008]
ist die Hülse
insbesondere derart
in der Öffnung des
Trägerelements aufgenommen, „dass die einstückige Wandung die Hülse
beziehungsweise zumindest einen Längenbereich der Hülse in Umfangsrichtung
der Öffnung und somit in Umfangsrichtung der Hülse vollständig umlaufend umgibt.“
Eine solche Anordnung setzt die Anmeldung laut Absatz [0011] mit einer Integration
der auch als Lagerbuchse bezeichneten Hülse und damit des Gummilagers in dem
Trägerelement gleich.
Zur äußeren Gestalt des Trägerelements verhält sich der Anspruch 1 nicht. Dieser
schweigt ebenso zur Tiefe der in der Wandung des Trägerelements verorteten
Öffnung, erst
im Unteranspruch 5 wird
ihre bevorzugte Ausbildung als
Durchgangsöffnung herausgestellt. Des Weiteren liegt auch die Querschnittsform
sowohl der Öffnung als auch der Hülse im freien Ermessen des Fachmanns,
lediglich im Ausführungsbeispiel wird innenumfangsseitig eine runde, insbesondere
kreisrunde Öffnung vorgeschlagen, an welche die Hülse,
insbesondere
außenumfangsseitig angepasst ist (vgl. Absatz [0027]).
Indes schließt der Fachmann aus dem gegenständlichen Begriff „Hülse“ im Sinne
seiner eigentlichen Wortbedeutung auf einen von ihr umschlossenen, in seiner Form
jedoch nicht definierten Hohlraum, in dem – entsprechend den Maßgaben der
Merkmale M3.3 und M3.3.1 – ein Lagerkern des Gummilagers zumindest teilweise
angeordnet und unter dessen Vermittlung der Antriebsmotor am Trägerelement zu
lagern ist. Die dem Begriff „Gummilager“ bereits inhärente Werkstoffvorgabe
spiegelt sich im Merkmal M3.3.2, das eine Fertigung des Lagerkerns aus Gummi
vorschreibt. Dabei ist im Lichte des Absatzes [0009] unter der Materialangabe
„Gummi“
jedes Elastomer, also
jeder elastisch verformbare Kunststoff zu
subsummieren. Die hier verwendeten Begrifflichkeiten „aus einem Elastomer
beziehungsweise aus einem elastisch verformbaren Werkstoff…“ sind
im
Gesamtkontext der Anmeldung lediglich als unbestimmte Artikel und nicht etwa als
Numerale zu verstehen. Im zitierten Absatz wird ein Erfolg dieser Ausgestaltung des
Anmeldungsgegenstands nämlich
lediglich darin gesehen, „relativ zu dem
Trägerelement erfolgende Schwingungen des Antriebsmotors mittels des
Lagerkerns“ zu dämpfen, ohne eine bevorzugte Bauweise des Lagerkerns
herauszustellen. Insoweit bleibt für ein konkludentes Verständnis des Merkmals
M3.3.2, wonach der Lagerkern eine homogene oder sogar monolithische Struktur
aufweisen müsse, kein Raum.
Demzufolge unterstellt die Anmeldung also einem dem Merkmalskomplex M3.3.X
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgenden Aufbau der Trageinrichtung
insgesamt eine die Schwingungen des Antriebsmotors relativ zum Trägerelement
dämpfende Wirkung, indem durch die elastische Verformung des Lagerkerns
„Schwingungsenergie in Verformungsenergie“ bzw. kinetische Energie in Wärme
umgewandelt wird (vgl. auch Absatz [0009]).
Die den Lagerkern aufnehmende und in der Öffnung des Trägerelements
angeordnete Hülse ist gemäß dem kennzeichnenden Merkmal M3.2.2.1Ha, H1, H3
dabei direkt mit dem Trägerelement verbunden mit der Implikation eines
unmittelbaren Kontakts zumindest eines äußeren Hülsenbereichs mit einem nicht
näher definierten Abschnitt der die Öffnung umschließenden Wandung des
Trägerelements, wodurch nach dem Absatz
[0012] auf bauraum- und
gewichtsgünstige Weise eine besonders hohe Anbindungssteifigkeit realisiert
werden soll.
5.1.2. Der Fachmann gelangt ausgehend von dem durch die Druckschrift E2
dokumentierten Stand der Technik in Verbindung mit den durch die Druckschrift E3
vermittelten Kenntnissen ohne erfinderisches Zutun zu einem Gegenstand mit
sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Mit der Druckschrift E2 zählt bereits eine Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug nach
dem Merkmal M1 zum Stand der Technik, die ein vorzugsweise aus einem
Gussstück gebildetes Seitenteil 112, 113 als Trägerelement zur Aufnahme
wenigstens eines Lagerelements 115 umfasst (vgl. E2: Anspruch 10, Absatz
[0020]). Gemäß den Absätzen [0008] und [0009] der Beschreibung handelt es sich
bei solchen Einzelkomponenten bevorzugt um Strangpressprofilteile mit der
Implikation einer einstückigen Wandung, die – der obigen Zweckangabe insoweit
folgend – über zumindest einen Lagersitz verfügt. Eine in der Wandung
ausgebildete Ausnehmung bildet dabei jeweils einen Lagersitz, in den ein
Lagerelement 115 in Gestalt eines Gummi- bzw. Elastomerlagers eingesetzt wird.
Figuren 1a bis 1c der Druckschrift E2
Die in der Druckschrift E2 angesprochenen Seitenteile 112, 113 dienen bei dem in
den oben eingeblendeten Figuren 1a bis c gezeigten Ausführungsbeispiel zwar zur
Herstellung einer geschweißten Fahrwerksbaugruppe 100, allerdings können dem
spezifischen Anwendungsfall angepasste Seitenteile ausweislich des Absatzes
[0015] gleichfalls zur Ausbildung einer Tragstrukturbaugruppe herangezogen
werden. Bei einer sich aufdrängenden – fachüblich – abstrahierenden Betrachtung
erschließt sich für den Fachmann, dass die in der Druckschrift E2 erläuterte
Fahrwerks- oder Tragstrukturbaugruppe somit für die Lagerung verschiedener
Fahrzeugkomponenten konzipiert ist, wie dies auch das explizit herausgestellte,
sich auf eine mit Motorlagern ausgestattete Baugruppe beziehende
Ausführungsbeispiel belegt (vgl. E2: Absatz [0020]). Jedenfalls qualifizieren die
verbauten Motorlager ein derartiges Seitenteil sinnfällig als Trägerelement zum
Tragen eines Antriebsmotors, mit anderen Worten als Motorträger im Sinne der
Merkmalsgruppe M2.X, im Übrigen unabhängig von seiner Erstreckung in Längs-
oder Querrichtung eines Fahrzeugs. Zudem kommt weder der Formgebung noch
der Ausrichtung des Trägerelements sowohl bei der vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag umfassten Trageinrichtung als auch bei der als Trageinrichtung
aufzufassenden Baugruppe nach der Druckschrift E2, die ein breites
Anwendungsspektrum für die Abstützung verschiedener Fahrzeugkomponenten
abdeckt, eine besondere technische Relevanz zu.
Zur Lagerung eines Antriebsmotors wird dort ein separat vom Trägerelement, als
Gummilager ausgebildetes Lagerelement 115 mit jeweils einem Lagerkern aus
einem Gummi- bzw. Elastomerkörper im Sinne der Merkmale M3, M3.1, M3.3 und
M3.3.2 vorgeschlagen, das
in solch einen Lagersitz des Trägerelements
eingepresst wird. Die Anbindung des Antriebsmotors an das Trägerelement mittels
des Lagerkerns übernimmt dabei eine in seinen Gummi- bzw. Elastomerkörper
eingebettete, metallische Hülse (vgl. E2: Figur 1a, Absätze [0021] u. [0022]).
Beispiele
für die Detailgestaltung eines derartigen Lagersitzes mit darin
aufgenommenen Gummilager sind in dieser Entgegenhaltung jedoch weder
beschrieben noch gezeigt. Mit der bloßen Benennung des Einpressvorgangs eines
Gummilagers in eine Ausnehmung oder Vertiefung eines derartigen Motorträgers
stellt sie von daher für den Fachmann kein unmittelbar umsetzbares Vorbild, mehr
noch eine unvollendete Lösung dar.
Zur Verwirklichung eines in den Motorträger integrierten Gummilagers nach dem
Vorschlag der Druckschrift E2 bietet sich folglich dem nach Lösungen für die
konstruktive Ausführung des hierfür notwendigen Lagersitzes suchenden
Fachmann ein mit der Druckschrift E3 im Stand der Technik dokumentierter Aufbau
an.
Figur 2 der Druckschrift E3
Die dort für die Figur 2 in den Absätzen [0005] und [0021] beschriebene
Ausführungsform ist gleichfalls im Hinblick auf das Einpressen eines Gummi-
Metalllagers 2 in einen Lagersitz vorgeschlagen. Dessen im Absatz [0017] erläuterte
Ausgestaltung kommt dabei für den Fachmann zur konstruktiven Detailausbildung
eines Lagersitzes unter Verwendung einer in eine Lageraufnahme 1 eines Trägers 3
eingesetzten Lagerhülse 4 – ausgehend von der eine Montage des Gummilagers in
einem Trägerelement bereits festlegenden Druckschrift E2 – vorbehaltlos in
Betracht. Denn die Druckschrift E3 zeigt und beschreibt eine zur unmittelbaren
Anwendung beim vorgeschriebenen Einzelfall eines in einen Motorträger zu
integrierenden bzw. dauerhaft fest aufzunehmenden Gummilagers – in Erwartung
desselben Erfolgs (vgl. E3: Absatz [0003]) – sich aufdrängende Ausführung eines
hierfür geeigneten Lagersitzes. Die dazu vorgesehene, separat von dem
Trägerelement 3 ausgebildete und zur zumindest teilweisen Anordnung eines
elastomeren Lagerkerns, hier Außenhülse 6 mit Gummikörper 5, hergerichtete
Lagerhülse 4 nach den Merkmalen M3.2 und M3.3.1 ist in der Lageraufnahme 1 fest
verschweißt gehalten.
Eine Öffnung, die
in Umfangsrichtung vollständig durch die umlaufende
Trägerwandung begrenzt wird, bildet dabei eine solche Lageraufnahme
entsprechend dem noch verbleibenden Teil des Merkmals M2.2, weshalb die darin
angeordnete Lagerhülse 4 mit dem Trägerelement 3 demzufolge auch nach dem
gebotenen Verständnis der Merkmale M3.2.1, M3.2.2 und M3.2.2.1Ha, H1, H3 direkt
verbunden ist.
Die Herausstellung der technischen Anwendung an einem Getriebeträger in
Anspruch 1 der Druckschrift E3 führt indes nicht dazu, dass der Fachmann der dort
vorgeschlagenen Festlegung der Hülse in einem Trägerelement eine Eignung für
Anwendungen in Verbindung mit dem Lagern eines Antriebsmotors an Motorträgern
geradewegs aberkennt. Vielmehr sprechen die dort mit Blick auf eine allgemeine
Verwendung formulierten Absätze [0003] und [0017] – „insbesondere in einem
Getriebequerträger“ bzw. „beispielsweise in einem Getriebeträger“ – und die
technische Affinität einer Lagerung eines Getriebes als Teil eines ebenso einen
Antriebsmotor umfassenden Antriebsstrangs, wie dies die Anmeldung selbst in ihrer
Beschreibungseinleitung zur Diskussion des Standes der Technik belegt (vgl. OS:
Absätze [0002] u [0003]), für eine Überprüfung auf eine Anwendbarkeit auch bei
Trageinrichtungen für Antriebsmotoren.
Somit ist die Trageinrichtung nach der Definition des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
nicht patentfähig, weil die Herrichtung eines Lagersitzes zur Aufnahme eines
Gummilagers nach dem Vorbild der Druckschrift E3 als Auswahlalternative bei einer
Trageinrichtung mit einer gemäß dem Vorschlag der Druckschrift E2 zur Ausführung
eines in einen Motorträger entsprechend integrierten Gummilagers naheliegt.
5.2. Hilfsantrag 1
Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 erweist sich der Anspruch 1 als nicht
gewährbar.
5.2.1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von seinem Pendant
des Hauptantrags durch Aufnahme des Merkmals M3.3.3H1 nach dem Merkmal
M3.2.2.1Ha, H1, H3, das wie folgt lautet:
M3.3.3H1
wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse
(7) an das Trägerelement (4) angebunden ist.
Mit dem zusätzlich aufgenommenen Merkmal wird die Implementierung des
Lagerkerns in das Trägerelement weiter konkretisiert.
Nach dem Merkmal M3.3.3H1 erfolgt die Anbindung des Lagerkerns an das
Trägerelement ausschließlich unter Vermittlung der Hülse. Gemäß Absatz [0017]
kommt diesem Ausschließlichkeitskriterium ein dahingehendes Verständnis zu,
dass über die beiden benannten Bauteile hinaus keine weitere „separate“ bauliche
Komponente vorgesehen ist, unter dessen Vermittlung der Lagerkern an dem
Trägerelement gehalten beziehungsweise befestigt ist. Das für die technische
Umsetzung der Verbindung zwischen Hülse und Trägerelement zum Einsatz
kommende Fügeverfahren legt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht fest.
5.2.2. In Anbetracht der vorgenommenen Änderung ist der Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hinsichtlich des Beruhens auf einer erfinderischen
Tätigkeit nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag.
Denn die Weiterbildung einer Trageinrichtung nach dem Merkmal M3.3.3H1 geht
bereits aus der Druckschrift E3 hervor, die – wie bereits dargelegt – das
Einschweißen einer Lagerhülse 4 in eine seitliche Öffnung des Trägerelements 3
lehrt, mit der Intention diese als Aufnahme des Lagerkerns eines Gummilagers 2 zu
nutzen.
Der in die Hülse 4 einzupressende Lagerkern selbst weist dabei – vom Merkmal
M3.3.2 im Übrigen nicht ausgeschlossen – eine mehrschichtige Struktur auf, im
Einzelnen eine Außenhülse 6 aus Kunststoff oder einem anderen gleichwirkenden
Material, die festhaftend mit dem eigentlichen Gummikörper 5 verbunden,
vorzugsweise anvulkanisiert, ist (vgl. E3: Absatz [0018]). Im Lichte des Absatzes
[0021] unterstellt der Fachmann dem für die Außenhülse 6 verwendeten Kunststoff
insofern ähnliche elastische Eigenschaften, wie dem Gummikörper 5, als sich das
Material der Außenhülse 6 in Aussparungen 7 der Lagerhülse 4 „hineinwölbt“, um
einen Formschluss zwischen ihr und dem Lagerkern zu verwirklichen. Folgerichtig
identifiziert der Fachmann den Verbund aus Außenhülse 6 und Gummikörper 5 als
eigentlichen Lagerkern des „Gummilagers“ im Sinne des Merkmals M3.3, der unter
ausschließlicher Vermittlung der Lagerhülse 4 an das Trägerelement 3
entsprechend dem Merkmal M3.3.3H1 angebunden ist.
Mit Blick auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie zu
ihrem Naheliegen für den Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1
gemäß Hauptantrag im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
Mithin hat der Hilfsantrag 1 keinen Erfolg, weil der Fachmann zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
5.3. Hilfsantrag 2
Ebenso entzieht sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Gewährbarkeit.
5.3.1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 enthält das gegenüber der Fassung des
Hauptantrags modifizierte Merkmal
M3.2.2.1H2 die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verbunden ist,
zudem wurde er am Ende um die folgenden Merkmale ergänzt:
M3.3.3H2
wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der
Hülse (7) an die Wandung (8) angebunden ist, und
M3.2.2.2H2
wobei die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verschweißt und
dadurch direkt mit der Wandung (8) verbunden ist.
Entsprechend dem Merkmal M3.2.2.1H2 ist die Hülse nun nicht mehr mit dem
Trägerelement allgemein, sondern explizit mit dessen Wandung direkt verbunden,
womit unter Berücksichtigung des Merkmals M2.2 in der Folge wenigstens ein
Kontakt der Hülse mit der die Öffnung enthaltenden, einstückigen Wandung des
Trägerelements einhergehen muss. Nach dem Merkmal M3.2.2.2H2 geht die
Verbindung zwischen Hülse und Wandung sogar über einen bloßen Kontakt hinaus,
denn die Hülse muss nämlich direkt mit der Wandung des Trägerelements
verschweißt sein, sodass sie – die Maßgabe des Merkmals M3.2.2.1H2 gleichsam
rekapitulierend – einen direkten Verbund mit der Wandung bildet.
Das noch verbleibende Merkmal M3.3.3H2 greift die Wirkung, den die Anmeldung
diesem Aufbau unterstellt, nochmals auf, die sich – in Analogie zu Merkmal M3.3.3H1
des Hilfsantrags 1 – in einer Anbindung des Lagerkerns nunmehr an die besagte
Wandung des Trägerelements ausschließlich unter Vermittlung der Hülse erschöpft.
Insoweit verzichtet die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 definierte Trageinrichtung
gleichermaßen auf weitere bauliche Komponenten zwischen Lagerkern und
Wandung des Trägerelements über die besagte eingeschweißte Hülse hinaus.
5.3.2. Aus der gemeinsamen Anwendung der Merkmale M3.2.2.1H2, M3.2.2.2H2
und M3.3.3H2 bei einer Trageinrichtung mit den Merkmalen M1, M3, M3.1, M3.2,
M3.2.1, M3.2.2, M3.3, M3.3.1 und M3.3.2 sowie der Merkmalsgruppe M2.X, wie aus
einer Zusammenschau der Lehren der Druckschriften E2 und E3 bekannt, ergeben
sich ebenfalls keine, eine erfinderische Tätigkeit begründende Besonderheiten.
Ein den zitierten Merkmalen folgender Aufbau einer Trageinrichtung, der neben
einer unmittelbar mit dem Trägerelement 3 verschweißten Lagerhülse 4 mit der
Implikation ihrer direkten Verbindung auch eine Anbindung des Lagerkerns 5, 6
eines Gummilagers an das Trägerelement 3 unter ausschließlicher Vermittlung
dieser Lagerhülse 4 vorschreibt, offenbart die Entgegenhaltung E3. Indes ist das
Trägerelement der Trageinrichtung nach der Druckschrift E2 unter Beachtung der
dort herausgestellten Fertigungsverfahren – wie auch im Übrigen bereits im
Abschnitt 5.1.2 dargelegt – fachüblich mit einer einstückigen Wandung ausgeführt,
sodass der Fachmann bei einer gemeinsamen Betrachtung mit der Lehre der
Druckschrift E3 eine Verschweißung der Hülse mit einer solchen Wandung nach
dem Verständnis des Merkmals M3.2.2.2H2 und damit auch eine direkte
Verbundenheit entsprechend dem Merkmal M3.2.2.1H2 beiläufig unterstellt. Unter
dieser Prämisse steht auch der durch einen Einpressvorgang im Hülseninnere
aufgenommene, aus mehreren Komponenten bestehende Lagerkern alleinig über
die Lagerhülse mit der Wandung des Trägerelements in Verbindung, womit auch
die Maßgaben des Merkmals M3.3.3H2 als erfüllt gelten (vgl. E3: Figuren 1 u. 2;
Absätze [0017] u. [0018]).
Mit Blick auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sowie zu
ihrem Naheliegen für den Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag
im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
Insoweit erweist sich auch beim Hilfsantrag 2 der Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit,
im Besonderen die
fehlende erfinderische Tätigkeit des
Gegenstands seines Anspruchs 1, als durchgreifend.
5.4. Hilfsantrag 3
Die Gewährbarkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist ebenfalls zu verneinen.
5.4.1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung des
Hauptantrags im Oberbegriff nach dem Merkmal M3.2.2 das zusätzliche Merkmal
M3.2.3H3 wobei die Hülse (7) über ihre gesamte axiale Länge eine kreisrunde
außenumfangsseitige Mantelfläche (13) aufweist.
Das Merkmal M3.2.3H3 betrifft die geometrische Form der Hülse, die über ihre
gesamte axiale Erstreckung eine kreisrunde außenumfangsseitige Mantelfläche
aufweist. Gemäß Absatz [0027] der Beschreibung des Ausführungsbeispiels
berührt die Hülse die einstückige Wandung des Trägerelements, insbesondere ihre
dazu korrespondierende, die Öffnung begrenzende
innenumfangsseitige
Mantelfläche direkt. Letzteres hat jedoch keinen Niederschlag im Anspruch 1 des
Hilfsantrags 3 gefunden.
5.4.2. Die mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 beanspruchte Trageinrichtung erweist
sich für den Fachmann bei Kenntnis des Gegenstands der Druckschrift E2 unter
Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift E3 gleichfalls als naheliegend.
Eine Trageinrichtung mit einem Trägerelement 3, in dessen Öffnung eine
Lagerhülse 4 mit einer über ihre gesamte axiale Länge, außenumfangsseitig
kreisrunden Mantelfläche im Sinne des Merkmals M3.2.3H3 angeordnet ist, lehrt
ausweislich der Figur 1 auch die Druckschrift E3.
Hinsichtlich der vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gleichermaßen umfassten
Merkmale M1, M3, M3.1, M3.2, M3.2.1, M3.2.2, M3.2.2.1Ha, H1, H3, M3.3, M3.3.1,
M3.3.2, und der Merkmalsgruppe M2.X sowie des Naheliegens einer gemeinsamen
Anwendung bei einer Trageinrichtung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Ausführungen im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
Insoweit ist auch dem Hilfsantrag 3 mangels erfinderischer Tätigkeit seines im
Anspruch 1 definierten Gegenstands kein Erfolg beschieden.
5.5. Weitere Ansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3
Entsprechend der Antragslage bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren unter-
und nebengeordneten Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden
Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Anspruch 1 dem jeweiligen
Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. –
elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 – Informationsübermittlungsverfahren II). So hat die Anmelderin mit der Stellung der Anträge zu
erkennen gegeben, diese nicht selbstständig verteidigen zu wollen.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach dem
nebengeordneten Anspruch gemäß obiger Sinngehaltsfeststellung oder der
weiteren abhängigen Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit
hätten führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH,
GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 –
Datengenerator).
5.6. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Dr. Geier
Kriener
Körtge
Sexlinger
Verkündet am
3. Dezember 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle