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BPatG Beschluss vom 03.12.2025 – 9 W (pat) 18/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:031225B9Wpat18.21.0

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 18/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 111 905.7

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener sowie der Richter

Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:031225B9Wpat18.21.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 8. Mai 2019 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen

10 2019 111 905.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug sowie Lagerungsanordnung eines

Antriebsmotors an einem Trägerelement eines Kraftfahrzeugs“.

Die Anmeldung wurde am 12. November 2020 mit den ursprünglich eingereichten

Unterlagen als Druckschrift DE 10 2019 111 905 A1 (OS) offengelegt.

Mit dem in der Anhörung vom 12. Juli 2021 verkündeten Beschluss der

Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die

Patentanmeldung

zurückgewiesen. Der mit

Begründung

versehene

Zurückweisungsbeschluss wurde der Anmelderin laut Empfangsbekenntnis am

26. August 2021 zugestellt.

Der Entscheidung lagen die mit Schriftsatz der Anmelderin vom 1. Oktober 2020

eingereichten Ansprüche 1 bis 10 zugrunde. Die Prüfungsstelle führte in der

Begründung aus, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei gegenüber dem

Stand der Technik nach der – dort als D4 bezeichneten – Druckschrift DE 603 11

728 T2 nicht patentfähig, weil die darin vermittelte Lehre diesen bereits

neuheitsschädlich vorwegnehme.

Mit am 4. August 2021 beim DPMA eingelegtem als Beschwerde bezeichneten

Schriftsatz hat sich die Anmelderin bereits gegen die ihr zugestellte Niederschrift

über die Anhörung gewendet und später mit am 26. August 2021 eingegangener

Beschwerde gegen den begründeten Zurückweisungsbeschluss. In ihrer am 8.

Oktober 2021 nachgereichten Beschwerdebegründung widerspricht sie den

Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss und verteidigt ihr

Patentbegehren auf Grundlage eines Hauptantrags, dessen Ansprüche 1 bis 10 mit

ihrer Fassung gemäß Eingabe vom 1. Oktober 2020 übereinstimmen, hilfsweise im

Rahmen eines der Anspruchs- und Beschreibungssätze nach den Hilfsanträgen 1

bis 3.

Mit einem gerichtlichen Hinweis vom 5. August 2025 hat der Senat als weiteren

Stand der Technik die Druckschriften

E1

E2

E3

DE 10 2018 204 277 A1 (nachveröffentlicht),

DE 10 2012 205 967 A1 und

DE 101 60 840 C1

eingeführt und der Beschwerdeführerin seine vorläufige Auffassung übermittelt,

nach der die Patentfähigkeit der Gegenstände nach den selbstständigen

Ansprüchen in den verteidigten Fassungen diesen gegenüber

zu verneinen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2025 hat der Vertreter der

Beschwerdeführerin und Anmelderin zuletzt beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Juli 2021 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Oktober 2021,

- Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz

vom 8. Oktober 2021 und

- den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift,

hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Oktober 2021,

- Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz

vom 8. Oktober 2021 und

- den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift,

sowie hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Oktober 2021,

- Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz

vom 8. Oktober 2021 und

- den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift,

sowie weiter hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom

8. Oktober 2021,

- Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz

vom 8. Oktober 2021 und

- den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift.

Der demnach geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

Trageinrichtung (1) für ein Kraftfahrzeug, mit einem als Längsträger oder

Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildeten Trägerelement (4) zum Tragen

eines Antriebsmotors (3) zum Antreiben des Kraftfahrzeugs, und mit einem

separat von dem Trägerelement (4) ausgebildeten Gummilager (6), über

welches der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist, wobei

das Gummilager (6) eine separat von dem Trägerelement (4) ausgebildete und

in einer

in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements (4)

ausgebildeten und in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die

Wandung (8) begrenzten Öffnung (9) angeordnete und mit dem Trägerelement

(4) verbundene Hülse (7) und einen aus Gummi gebildeten und zumindest

teilweise in der Hülse (7) angeordneten Lagerkern (15) aufweist, unter dessen

Vermittlung der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden ist.

Der nebengeordnete Anspruch 10 nach Hauptantrag lautet:

Lagerungsanordnung

(2) eines Antriebsmotors

(3) eines mittels des

Antriebsmotors (3) antreibbaren Kraftfahrzeugs an einem als Längsträger oder

Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildeten Trägerelement

(4) des

Kraftfahrzeugs, bei welcher der Antriebsmotor (3) über ein separat von dem

Trägerelement (4) ausgebildetes Gummilager (6) an dem Trägerelement (4)

gelagert ist, wobei das Gummilager (6) eine separat von dem Trägerelement

ausgebildete und in einer in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements

(4) ausgebildeten und in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die

Wandung (8) begrenzten Öffnung (9) angeordnete und mit dem Trägerelement

(4) verbundene Hülse (7) und einen aus Gummi gebildeten und zumindest

teilweise in der Hülse (7) angeordneten Lagerkern (15) aufweist, unter dessen

Vermittlung der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) gelagert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden ist.

Die im Umfang des Hilfsantrags 1 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 9

basieren auf der jeweiligen Fassung der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags, die

am Ende jeweils um das Merkmal

„…wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse (7) an

das Trägerelement (4) angebunden ist.“

ergänzt sind.

Die im Umfang des Hilfsantrags 2 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 8

basieren auf der jeweiligen Fassung der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags,

deren kennzeichnende Abschnitte nunmehr am Ende jeweils wie folgt lauten:

„…die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verbunden ist, wobei der Lagerkern

(15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse (7) an die Wandung (8)

angebunden ist, und wobei die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verschweißt

und dadurch direkt mit der Wandung (8) verbunden ist.“

Die im Umfang des Hilfsantrags 3 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 10

basieren auf ihren Fassungen des Hauptantrags, in denen am Ende der

Oberbegriffe jeweils das Merkmal

„…wobei die Hülse (7) über ihre gesamte axiale Länge eine kreisrunde

außenumfangsseitige Mantelfläche (13) aufweist…“

zusätzlich aufgenommen ist.

Hinsichtlich der dem Hauptanspruch der gestellten Anträge jeweils untergeordneten

Ansprüche wird ebenso wie hinsichtlich der jeweils geltenden Beschreibung sowie

der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die am 26. August 2021 eingereichte Beschwerde der Anmelderin und

Beschwerdeführerin ist statthaft sowie wirksam, frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6

Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde der Anmelderin jedoch keinen Erfolg, denn

der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ebenso wie der jeweilige

Gegenstand nach Anspruch 1 im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 3 nicht patentfähig

nach § 4 PatG. Bei dieser Sachlage können die Fragen zur Zulässigkeit der

Ansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen unerörtert bleiben (vgl. BGH,

GRUR 1991, 120 - 122, II.1. – Elastische Bandage).

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der eingangs

erwähnten Offenlegungsschrift (OS), auf die ohne weitere Angaben im Folgenden

verwiesen wird, eine so bezeichnete Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug bzw. eine

Lagerungsanordnung eines Antriebsmotors an einem Trägerelement eines

Kraftfahrzeugs.

Aus dem Stand der Technik gehe beispielsweise eine Vorrichtung zur

Zwangsführung eines Motor- und/oder Getriebeaggregats bei einem Unfall über ein

Führungsmittel an einem Getriebegehäuse hervor, das mittels mindestens eines

elastischen Lagers an einem Querträger gehalten sei. Des Weiteren seien

Karosserien bzw. Karosserieabschnitte von Kraftfahrzeugen bekannt, mit

wenigstens einem aus einem karosseriefest angebrachten ersten Lagerteil und

einem komponentenfest verbundenen zweiten Lagerteil bestehenden Getriebelager

oder mit wenigstens einem Längsträger und einem daran angeordneten

Elastomerlager zur Lagerung einer Fahrzeugkomponente (vgl. Absätze [0002] bis

[0004]).

Ausgehend hiervon liege gemäß Absatz [0005] der vorliegenden Anmeldung die

Aufgabe zugrunde, eine Trageinrichtung und eine Lagerungsanordnung zu

schaffen, so dass eine besonders vorteilhafte Anbindung eines Antriebsmotors an

ein Trägerelement eines Kraftfahrzeugs realisiert werden könne.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem

Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der

Technik ein Diplom-Ingenieur (Univ.) oder Master of Engineering der Fachrichtung

Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik angesehen, der sich mit der

Entwicklung und Konstruktion von Lagerungen für das Antriebsaggregat eines

Kraftfahrzeugs befasst sowie auf diesem Gebiet über eine mehrjährige

Berufserfahrung verfügt.

5.

Die Gegenstände der Ansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen nach

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 mögen ursprünglich und zudem für eine

Ausführbarkeit durch den Fachmann hinreichend deutlich und vollständig offenbart

sein. Keine der durch die jeweiligen Ansprüche 1 i.S. des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG

ausreichend

definierten

und

unzweifelhaft

gewerblich

anwendbaren

Trageinrichtungen erweist sich jedoch als patentfähig, da diese in Anbetracht des

dokumentierten Standes der Technik jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

gemäß § 4 PatG beruhen – nähere Ausführungen zur Neuheit i.S. des § 3 PatG

beispielsweise gegenüber nachveröffentlichten Stand der Technik nach der

Druckschrift E1 erübrigen sich insoweit.

5.1. Hauptantrag

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist mangels erfinderischer Tätigkeit seines

Gegenstands nicht gewährbar.

5.1.1. Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

nachstehend

in Form einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung

wiedergegeben, wobei die Hochzeichen zudem die Zugehörigkeit entsprechend der

Bezifferung der folgenden Hilfsanträge neben dem Hauptantrag Ha kennzeichnen:

M1

M2

Trageinrichtung (1) für ein Kraftfahrzeug,

mit einem Trägerelement (4) zum Tragen eines Antriebsmotors (3) zum

Antreiben des Kraftfahrzeugs,

M2.1

das als Längsträger oder Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildet

ist,

M2.2

wobei in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements (4) eine

in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die Wandung (8)

begrenzte Öffnung (9) ausgebildet ist, und

M3

mit einem Gummilager (6), über welches der Antriebsmotor (3) an dem

Trägerelement (4) zu lagern ist,

M3.1

M3.2

M3.2.1

M3.2.2

M3.3

M3.3.1

M3.3.2

das separat von dem Trägerelement (4) ausgebildet ist,

wobei das Gummilager eine separat von dem Trägerelement (4)

ausgebildete Hülse (7),

die in der Öffnung (9) des Trägerelements (4) angeordnet sowie

mit dem Trägerelement (4) verbunden ist, und

einen Lagerkern aufweist, unter dessen Vermittlung der Antriebsmotor

(3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist,

der zumindest teilweise in der Hülse angeordnet sowie

aus Gummi gebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3.2.2.1Ha, H1, H3

die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden

ist,

Dem Anspruch 1 nach Hauptantrag kommt folgender Sinngehalt zu:

Der eingangs definierte Fachmann entnimmt dem Anspruch 1 eine für die

Verwendung in einem Kraftfahrzeug konzipierte Trageinrichtung entsprechend dem

Merkmal M1 für einen das Kraftfahrzeug antreibenden, vom Anspruch selbst nicht

umfassten Antriebsmotor in einer nach Absatz [0025] bevorzugten Ausgestaltung

als elektrische Maschine.

Figur 2 der OS mit Ergänzungen

Die Trageinrichtung weist in nicht abschließender Aufzählung ein für die Lagerung

des Antriebsmotors hergerichtetes Trägerelement nach dem Merkmal M2 und ein

davon separat ausgebildetes Gummilager entsprechend den Merkmalen M3 und

M3.1 auf, über welches der Antriebsmotor an dem Trägerelement zu lagern ist (vgl.

Figur 2).

Das Merkmal M2.1 qualifiziert das Trägerelement als Längs- oder Querträger, in

den Absätzen [0010] u. [0026] auch als Motorträger bezeichnet, einer vorzugsweise

selbsttragenden Karosserie (vgl. Absatz [0007]) mit einer gemäß dem Merkmal

M2.2 einstückigen Wandung, in der eine – sinnfällig in ihrer Umfangsrichtung

vollständig durch die Wandung selbst begrenzte – Öffnung ausgebildet ist. Die

Begrifflichkeit „einstückig“ in Bezug auf eine Wandung des Trägerelements schließt

dabei auch eine mehrteilige Ausführung des Trägerelements selbst nicht aus.

Die besagte Öffnung dient nach den Merkmalen M3.2 und M3.2.1 der Aufnahme

einer separat von dem Trägerelement ausgebildeten Hülse des Gummilagers, die

entsprechend dem Merkmal M3.2.2 mit dem Trägerelement in Verbindung steht.

Die reine Festlegung einer Anordnung der Hülse in der Öffnung des Trägerelements

lässt dabei offen, wie weit sich diese dorthinein erstreckt, denn ausweislich des

Absatzes

[0008]

ist die Hülse

insbesondere derart

in der Öffnung des

Trägerelements aufgenommen, „dass die einstückige Wandung die Hülse

beziehungsweise zumindest einen Längenbereich der Hülse in Umfangsrichtung

der Öffnung und somit in Umfangsrichtung der Hülse vollständig umlaufend umgibt.“

Eine solche Anordnung setzt die Anmeldung laut Absatz [0011] mit einer Integration

der auch als Lagerbuchse bezeichneten Hülse und damit des Gummilagers in dem

Trägerelement gleich.

Zur äußeren Gestalt des Trägerelements verhält sich der Anspruch 1 nicht. Dieser

schweigt ebenso zur Tiefe der in der Wandung des Trägerelements verorteten

Öffnung, erst

im Unteranspruch 5 wird

ihre bevorzugte Ausbildung als

Durchgangsöffnung herausgestellt. Des Weiteren liegt auch die Querschnittsform

sowohl der Öffnung als auch der Hülse im freien Ermessen des Fachmanns,

lediglich im Ausführungsbeispiel wird innenumfangsseitig eine runde, insbesondere

kreisrunde Öffnung vorgeschlagen, an welche die Hülse,

insbesondere

außenumfangsseitig angepasst ist (vgl. Absatz [0027]).

Indes schließt der Fachmann aus dem gegenständlichen Begriff „Hülse“ im Sinne

seiner eigentlichen Wortbedeutung auf einen von ihr umschlossenen, in seiner Form

jedoch nicht definierten Hohlraum, in dem – entsprechend den Maßgaben der

Merkmale M3.3 und M3.3.1 – ein Lagerkern des Gummilagers zumindest teilweise

angeordnet und unter dessen Vermittlung der Antriebsmotor am Trägerelement zu

lagern ist. Die dem Begriff „Gummilager“ bereits inhärente Werkstoffvorgabe

spiegelt sich im Merkmal M3.3.2, das eine Fertigung des Lagerkerns aus Gummi

vorschreibt. Dabei ist im Lichte des Absatzes [0009] unter der Materialangabe

„Gummi“

jedes Elastomer, also

jeder elastisch verformbare Kunststoff zu

subsummieren. Die hier verwendeten Begrifflichkeiten „aus einem Elastomer

beziehungsweise aus einem elastisch verformbaren Werkstoff…“ sind

im

Gesamtkontext der Anmeldung lediglich als unbestimmte Artikel und nicht etwa als

Numerale zu verstehen. Im zitierten Absatz wird ein Erfolg dieser Ausgestaltung des

Anmeldungsgegenstands nämlich

lediglich darin gesehen, „relativ zu dem

Trägerelement erfolgende Schwingungen des Antriebsmotors mittels des

Lagerkerns“ zu dämpfen, ohne eine bevorzugte Bauweise des Lagerkerns

herauszustellen. Insoweit bleibt für ein konkludentes Verständnis des Merkmals

M3.3.2, wonach der Lagerkern eine homogene oder sogar monolithische Struktur

aufweisen müsse, kein Raum.

Demzufolge unterstellt die Anmeldung also einem dem Merkmalskomplex M3.3.X

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgenden Aufbau der Trageinrichtung

insgesamt eine die Schwingungen des Antriebsmotors relativ zum Trägerelement

dämpfende Wirkung, indem durch die elastische Verformung des Lagerkerns

„Schwingungsenergie in Verformungsenergie“ bzw. kinetische Energie in Wärme

umgewandelt wird (vgl. auch Absatz [0009]).

Die den Lagerkern aufnehmende und in der Öffnung des Trägerelements

angeordnete Hülse ist gemäß dem kennzeichnenden Merkmal M3.2.2.1Ha, H1, H3

dabei direkt mit dem Trägerelement verbunden mit der Implikation eines

unmittelbaren Kontakts zumindest eines äußeren Hülsenbereichs mit einem nicht

näher definierten Abschnitt der die Öffnung umschließenden Wandung des

Trägerelements, wodurch nach dem Absatz

[0012] auf bauraum- und

gewichtsgünstige Weise eine besonders hohe Anbindungssteifigkeit realisiert

werden soll.

5.1.2. Der Fachmann gelangt ausgehend von dem durch die Druckschrift E2

dokumentierten Stand der Technik in Verbindung mit den durch die Druckschrift E3

vermittelten Kenntnissen ohne erfinderisches Zutun zu einem Gegenstand mit

sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Mit der Druckschrift E2 zählt bereits eine Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug nach

dem Merkmal M1 zum Stand der Technik, die ein vorzugsweise aus einem

Gussstück gebildetes Seitenteil 112, 113 als Trägerelement zur Aufnahme

wenigstens eines Lagerelements 115 umfasst (vgl. E2: Anspruch 10, Absatz

[0020]). Gemäß den Absätzen [0008] und [0009] der Beschreibung handelt es sich

bei solchen Einzelkomponenten bevorzugt um Strangpressprofilteile mit der

Implikation einer einstückigen Wandung, die – der obigen Zweckangabe insoweit

folgend – über zumindest einen Lagersitz verfügt. Eine in der Wandung

ausgebildete Ausnehmung bildet dabei jeweils einen Lagersitz, in den ein

Lagerelement 115 in Gestalt eines Gummi- bzw. Elastomerlagers eingesetzt wird.

Figuren 1a bis 1c der Druckschrift E2

Die in der Druckschrift E2 angesprochenen Seitenteile 112, 113 dienen bei dem in

den oben eingeblendeten Figuren 1a bis c gezeigten Ausführungsbeispiel zwar zur

Herstellung einer geschweißten Fahrwerksbaugruppe 100, allerdings können dem

spezifischen Anwendungsfall angepasste Seitenteile ausweislich des Absatzes

[0015] gleichfalls zur Ausbildung einer Tragstrukturbaugruppe herangezogen

werden. Bei einer sich aufdrängenden – fachüblich – abstrahierenden Betrachtung

erschließt sich für den Fachmann, dass die in der Druckschrift E2 erläuterte

Fahrwerks- oder Tragstrukturbaugruppe somit für die Lagerung verschiedener

Fahrzeugkomponenten konzipiert ist, wie dies auch das explizit herausgestellte,

sich auf eine mit Motorlagern ausgestattete Baugruppe beziehende

Ausführungsbeispiel belegt (vgl. E2: Absatz [0020]). Jedenfalls qualifizieren die

verbauten Motorlager ein derartiges Seitenteil sinnfällig als Trägerelement zum

Tragen eines Antriebsmotors, mit anderen Worten als Motorträger im Sinne der

Merkmalsgruppe M2.X, im Übrigen unabhängig von seiner Erstreckung in Längs-

oder Querrichtung eines Fahrzeugs. Zudem kommt weder der Formgebung noch

der Ausrichtung des Trägerelements sowohl bei der vom Anspruch 1 nach

Hauptantrag umfassten Trageinrichtung als auch bei der als Trageinrichtung

aufzufassenden Baugruppe nach der Druckschrift E2, die ein breites

Anwendungsspektrum für die Abstützung verschiedener Fahrzeugkomponenten

abdeckt, eine besondere technische Relevanz zu.

Zur Lagerung eines Antriebsmotors wird dort ein separat vom Trägerelement, als

Gummilager ausgebildetes Lagerelement 115 mit jeweils einem Lagerkern aus

einem Gummi- bzw. Elastomerkörper im Sinne der Merkmale M3, M3.1, M3.3 und

M3.3.2 vorgeschlagen, das

in solch einen Lagersitz des Trägerelements

eingepresst wird. Die Anbindung des Antriebsmotors an das Trägerelement mittels

des Lagerkerns übernimmt dabei eine in seinen Gummi- bzw. Elastomerkörper

eingebettete, metallische Hülse (vgl. E2: Figur 1a, Absätze [0021] u. [0022]).

Beispiele

für die Detailgestaltung eines derartigen Lagersitzes mit darin

aufgenommenen Gummilager sind in dieser Entgegenhaltung jedoch weder

beschrieben noch gezeigt. Mit der bloßen Benennung des Einpressvorgangs eines

Gummilagers in eine Ausnehmung oder Vertiefung eines derartigen Motorträgers

stellt sie von daher für den Fachmann kein unmittelbar umsetzbares Vorbild, mehr

noch eine unvollendete Lösung dar.

Zur Verwirklichung eines in den Motorträger integrierten Gummilagers nach dem

Vorschlag der Druckschrift E2 bietet sich folglich dem nach Lösungen für die

konstruktive Ausführung des hierfür notwendigen Lagersitzes suchenden

Fachmann ein mit der Druckschrift E3 im Stand der Technik dokumentierter Aufbau

an.

Figur 2 der Druckschrift E3

Die dort für die Figur 2 in den Absätzen [0005] und [0021] beschriebene

Ausführungsform ist gleichfalls im Hinblick auf das Einpressen eines Gummi-

Metalllagers 2 in einen Lagersitz vorgeschlagen. Dessen im Absatz [0017] erläuterte

Ausgestaltung kommt dabei für den Fachmann zur konstruktiven Detailausbildung

eines Lagersitzes unter Verwendung einer in eine Lageraufnahme 1 eines Trägers 3

eingesetzten Lagerhülse 4 – ausgehend von der eine Montage des Gummilagers in

einem Trägerelement bereits festlegenden Druckschrift E2 – vorbehaltlos in

Betracht. Denn die Druckschrift E3 zeigt und beschreibt eine zur unmittelbaren

Anwendung beim vorgeschriebenen Einzelfall eines in einen Motorträger zu

integrierenden bzw. dauerhaft fest aufzunehmenden Gummilagers – in Erwartung

desselben Erfolgs (vgl. E3: Absatz [0003]) – sich aufdrängende Ausführung eines

hierfür geeigneten Lagersitzes. Die dazu vorgesehene, separat von dem

Trägerelement 3 ausgebildete und zur zumindest teilweisen Anordnung eines

elastomeren Lagerkerns, hier Außenhülse 6 mit Gummikörper 5, hergerichtete

Lagerhülse 4 nach den Merkmalen M3.2 und M3.3.1 ist in der Lageraufnahme 1 fest

verschweißt gehalten.

Eine Öffnung, die

in Umfangsrichtung vollständig durch die umlaufende

Trägerwandung begrenzt wird, bildet dabei eine solche Lageraufnahme

entsprechend dem noch verbleibenden Teil des Merkmals M2.2, weshalb die darin

angeordnete Lagerhülse 4 mit dem Trägerelement 3 demzufolge auch nach dem

gebotenen Verständnis der Merkmale M3.2.1, M3.2.2 und M3.2.2.1Ha, H1, H3 direkt

verbunden ist.

Die Herausstellung der technischen Anwendung an einem Getriebeträger in

Anspruch 1 der Druckschrift E3 führt indes nicht dazu, dass der Fachmann der dort

vorgeschlagenen Festlegung der Hülse in einem Trägerelement eine Eignung für

Anwendungen in Verbindung mit dem Lagern eines Antriebsmotors an Motorträgern

geradewegs aberkennt. Vielmehr sprechen die dort mit Blick auf eine allgemeine

Verwendung formulierten Absätze [0003] und [0017] – „insbesondere in einem

Getriebequerträger“ bzw. „beispielsweise in einem Getriebeträger“ – und die

technische Affinität einer Lagerung eines Getriebes als Teil eines ebenso einen

Antriebsmotor umfassenden Antriebsstrangs, wie dies die Anmeldung selbst in ihrer

Beschreibungseinleitung zur Diskussion des Standes der Technik belegt (vgl. OS:

Absätze [0002] u [0003]), für eine Überprüfung auf eine Anwendbarkeit auch bei

Trageinrichtungen für Antriebsmotoren.

Somit ist die Trageinrichtung nach der Definition des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

nicht patentfähig, weil die Herrichtung eines Lagersitzes zur Aufnahme eines

Gummilagers nach dem Vorbild der Druckschrift E3 als Auswahlalternative bei einer

Trageinrichtung mit einer gemäß dem Vorschlag der Druckschrift E2 zur Ausführung

eines in einen Motorträger entsprechend integrierten Gummilagers naheliegt.

5.2. Hilfsantrag 1

Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 erweist sich der Anspruch 1 als nicht

gewährbar.

5.2.1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von seinem Pendant

des Hauptantrags durch Aufnahme des Merkmals M3.3.3H1 nach dem Merkmal

M3.2.2.1Ha, H1, H3, das wie folgt lautet:

M3.3.3H1

wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse

(7) an das Trägerelement (4) angebunden ist.

Mit dem zusätzlich aufgenommenen Merkmal wird die Implementierung des

Lagerkerns in das Trägerelement weiter konkretisiert.

Nach dem Merkmal M3.3.3H1 erfolgt die Anbindung des Lagerkerns an das

Trägerelement ausschließlich unter Vermittlung der Hülse. Gemäß Absatz [0017]

kommt diesem Ausschließlichkeitskriterium ein dahingehendes Verständnis zu,

dass über die beiden benannten Bauteile hinaus keine weitere „separate“ bauliche

Komponente vorgesehen ist, unter dessen Vermittlung der Lagerkern an dem

Trägerelement gehalten beziehungsweise befestigt ist. Das für die technische

Umsetzung der Verbindung zwischen Hülse und Trägerelement zum Einsatz

kommende Fügeverfahren legt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht fest.

5.2.2. In Anbetracht der vorgenommenen Änderung ist der Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hinsichtlich des Beruhens auf einer erfinderischen

Tätigkeit nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag.

Denn die Weiterbildung einer Trageinrichtung nach dem Merkmal M3.3.3H1 geht

bereits aus der Druckschrift E3 hervor, die – wie bereits dargelegt – das

Einschweißen einer Lagerhülse 4 in eine seitliche Öffnung des Trägerelements 3

lehrt, mit der Intention diese als Aufnahme des Lagerkerns eines Gummilagers 2 zu

nutzen.

Der in die Hülse 4 einzupressende Lagerkern selbst weist dabei – vom Merkmal

M3.3.2 im Übrigen nicht ausgeschlossen – eine mehrschichtige Struktur auf, im

Einzelnen eine Außenhülse 6 aus Kunststoff oder einem anderen gleichwirkenden

Material, die festhaftend mit dem eigentlichen Gummikörper 5 verbunden,

vorzugsweise anvulkanisiert, ist (vgl. E3: Absatz [0018]). Im Lichte des Absatzes

[0021] unterstellt der Fachmann dem für die Außenhülse 6 verwendeten Kunststoff

insofern ähnliche elastische Eigenschaften, wie dem Gummikörper 5, als sich das

Material der Außenhülse 6 in Aussparungen 7 der Lagerhülse 4 „hineinwölbt“, um

einen Formschluss zwischen ihr und dem Lagerkern zu verwirklichen. Folgerichtig

identifiziert der Fachmann den Verbund aus Außenhülse 6 und Gummikörper 5 als

eigentlichen Lagerkern des „Gummilagers“ im Sinne des Merkmals M3.3, der unter

ausschließlicher Vermittlung der Lagerhülse 4 an das Trägerelement 3

entsprechend dem Merkmal M3.3.3H1 angebunden ist.

Mit Blick auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie zu

ihrem Naheliegen für den Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1

gemäß Hauptantrag im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

Mithin hat der Hilfsantrag 1 keinen Erfolg, weil der Fachmann zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

5.3. Hilfsantrag 2

Ebenso entzieht sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Gewährbarkeit.

5.3.1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 enthält das gegenüber der Fassung des

Hauptantrags modifizierte Merkmal

M3.2.2.1H2 die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verbunden ist,

zudem wurde er am Ende um die folgenden Merkmale ergänzt:

M3.3.3H2

wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der

Hülse (7) an die Wandung (8) angebunden ist, und

M3.2.2.2H2

wobei die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verschweißt und

dadurch direkt mit der Wandung (8) verbunden ist.

Entsprechend dem Merkmal M3.2.2.1H2 ist die Hülse nun nicht mehr mit dem

Trägerelement allgemein, sondern explizit mit dessen Wandung direkt verbunden,

womit unter Berücksichtigung des Merkmals M2.2 in der Folge wenigstens ein

Kontakt der Hülse mit der die Öffnung enthaltenden, einstückigen Wandung des

Trägerelements einhergehen muss. Nach dem Merkmal M3.2.2.2H2 geht die

Verbindung zwischen Hülse und Wandung sogar über einen bloßen Kontakt hinaus,

denn die Hülse muss nämlich direkt mit der Wandung des Trägerelements

verschweißt sein, sodass sie – die Maßgabe des Merkmals M3.2.2.1H2 gleichsam

rekapitulierend – einen direkten Verbund mit der Wandung bildet.

Das noch verbleibende Merkmal M3.3.3H2 greift die Wirkung, den die Anmeldung

diesem Aufbau unterstellt, nochmals auf, die sich – in Analogie zu Merkmal M3.3.3H1

des Hilfsantrags 1 – in einer Anbindung des Lagerkerns nunmehr an die besagte

Wandung des Trägerelements ausschließlich unter Vermittlung der Hülse erschöpft.

Insoweit verzichtet die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 definierte Trageinrichtung

gleichermaßen auf weitere bauliche Komponenten zwischen Lagerkern und

Wandung des Trägerelements über die besagte eingeschweißte Hülse hinaus.

5.3.2. Aus der gemeinsamen Anwendung der Merkmale M3.2.2.1H2, M3.2.2.2H2

und M3.3.3H2 bei einer Trageinrichtung mit den Merkmalen M1, M3, M3.1, M3.2,

M3.2.1, M3.2.2, M3.3, M3.3.1 und M3.3.2 sowie der Merkmalsgruppe M2.X, wie aus

einer Zusammenschau der Lehren der Druckschriften E2 und E3 bekannt, ergeben

sich ebenfalls keine, eine erfinderische Tätigkeit begründende Besonderheiten.

Ein den zitierten Merkmalen folgender Aufbau einer Trageinrichtung, der neben

einer unmittelbar mit dem Trägerelement 3 verschweißten Lagerhülse 4 mit der

Implikation ihrer direkten Verbindung auch eine Anbindung des Lagerkerns 5, 6

eines Gummilagers an das Trägerelement 3 unter ausschließlicher Vermittlung

dieser Lagerhülse 4 vorschreibt, offenbart die Entgegenhaltung E3. Indes ist das

Trägerelement der Trageinrichtung nach der Druckschrift E2 unter Beachtung der

dort herausgestellten Fertigungsverfahren – wie auch im Übrigen bereits im

Abschnitt 5.1.2 dargelegt – fachüblich mit einer einstückigen Wandung ausgeführt,

sodass der Fachmann bei einer gemeinsamen Betrachtung mit der Lehre der

Druckschrift E3 eine Verschweißung der Hülse mit einer solchen Wandung nach

dem Verständnis des Merkmals M3.2.2.2H2 und damit auch eine direkte

Verbundenheit entsprechend dem Merkmal M3.2.2.1H2 beiläufig unterstellt. Unter

dieser Prämisse steht auch der durch einen Einpressvorgang im Hülseninnere

aufgenommene, aus mehreren Komponenten bestehende Lagerkern alleinig über

die Lagerhülse mit der Wandung des Trägerelements in Verbindung, womit auch

die Maßgaben des Merkmals M3.3.3H2 als erfüllt gelten (vgl. E3: Figuren 1 u. 2;

Absätze [0017] u. [0018]).

Mit Blick auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sowie zu

ihrem Naheliegen für den Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag

im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

Insoweit erweist sich auch beim Hilfsantrag 2 der Widerrufsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit,

im Besonderen die

fehlende erfinderische Tätigkeit des

Gegenstands seines Anspruchs 1, als durchgreifend.

5.4. Hilfsantrag 3

Die Gewährbarkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist ebenfalls zu verneinen.

5.4.1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung des

Hauptantrags im Oberbegriff nach dem Merkmal M3.2.2 das zusätzliche Merkmal

M3.2.3H3 wobei die Hülse (7) über ihre gesamte axiale Länge eine kreisrunde

außenumfangsseitige Mantelfläche (13) aufweist.

Das Merkmal M3.2.3H3 betrifft die geometrische Form der Hülse, die über ihre

gesamte axiale Erstreckung eine kreisrunde außenumfangsseitige Mantelfläche

aufweist. Gemäß Absatz [0027] der Beschreibung des Ausführungsbeispiels

berührt die Hülse die einstückige Wandung des Trägerelements, insbesondere ihre

dazu korrespondierende, die Öffnung begrenzende

innenumfangsseitige

Mantelfläche direkt. Letzteres hat jedoch keinen Niederschlag im Anspruch 1 des

Hilfsantrags 3 gefunden.

5.4.2. Die mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 beanspruchte Trageinrichtung erweist

sich für den Fachmann bei Kenntnis des Gegenstands der Druckschrift E2 unter

Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift E3 gleichfalls als naheliegend.

Eine Trageinrichtung mit einem Trägerelement 3, in dessen Öffnung eine

Lagerhülse 4 mit einer über ihre gesamte axiale Länge, außenumfangsseitig

kreisrunden Mantelfläche im Sinne des Merkmals M3.2.3H3 angeordnet ist, lehrt

ausweislich der Figur 1 auch die Druckschrift E3.

Hinsichtlich der vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gleichermaßen umfassten

Merkmale M1, M3, M3.1, M3.2, M3.2.1, M3.2.2, M3.2.2.1Ha, H1, H3, M3.3, M3.3.1,

M3.3.2, und der Merkmalsgruppe M2.X sowie des Naheliegens einer gemeinsamen

Anwendung bei einer Trageinrichtung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

die Ausführungen im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

Insoweit ist auch dem Hilfsantrag 3 mangels erfinderischer Tätigkeit seines im

Anspruch 1 definierten Gegenstands kein Erfolg beschieden.

5.5. Weitere Ansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3

Entsprechend der Antragslage bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren unter-

und nebengeordneten Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden

Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Anspruch 1 dem jeweiligen

Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. –

elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 – Informationsübermittlungsverfahren II). So hat die Anmelderin mit der Stellung der Anträge zu

erkennen gegeben, diese nicht selbstständig verteidigen zu wollen.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach dem

nebengeordneten Anspruch gemäß obiger Sinngehaltsfeststellung oder der

weiteren abhängigen Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit

hätten führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH,

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 –

Datengenerator).

5.6. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Dr. Geier

Kriener

Körtge

Sexlinger

Verkündet am

3. Dezember 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle