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BPatG Beschluss vom 10.12.2025 – 28 W (pat) 510/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:101225B28Wpat510.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 510/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 219 472

ECLI:DE:BPatG:2025:101225B28Wpat510.22.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2025 durch die Richterin

Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin

Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 21. Mai 2020 angemeldete Wortmarke

Schwesterherzen

ist am 10. Juni 2020 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Markenregister unter der Nummer 30 2020 219 472 für die folgenden

Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 35: Marketingauskünfte im Bereich soziale Medien; Über soziale Medien

bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen;

Klasse 41: Erstellung

[Verfassen] von Bildungsinhalten

für Podcasts;

Unterhaltungsdienstleistungen mittels

Podcasts;

Erstellung

[Verfassen] von Podcasts.

Gegen die Eintragung der Marke, die am 10. Juli 2020 veröffentlicht wurde, hat die

Widersprechende und hiesige Beschwerdeführerin aus ihrer am 3. September 2013

angemeldeten und am 9. Oktober 2013 eingetragenen Wortmarke 30 2013 049 166

Schwesterherzen

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für die Waren und

Dienstleistungen der

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels oder des Großhandels über das

Internet

in den Bereichen: Kosmetikwaren, Uhren und

Schmuckwaren, Papierwaren und Schreibwaren, Täschnerwaren

und Sattlerwaren, Bekleidungsartikel, Kopfbedeckungen, Schuhe

und Textilwaren; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen

in den Bereichen: Kosmetikwaren, Uhren und Schmuckwaren,

Papierwaren und Schreibwaren, Täschnerwaren und Sattlerwaren,

Bekleidungsartikel, Kopfbedeckungen, Schuhe und Textilwaren;

Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in

den Bereichen: Kosmetikwaren, Uhren und Schmuckwaren,

Papierwaren und Schreibwaren, Täschnerwaren und Sattlerwaren,

Bekleidungsartikel, Kopfbedeckungen, Schuhe und Textilwaren.

Nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch begründet hatte, haben die

Inhaberinnen der angegriffenen Marke am 20. Januar 2021 einen Teilverzicht

erklärt, nämlich im Umfang der oben kursiv gedruckten Dienstleistungen aus der

Klasse 35. Die Widersprechende hat

ihren Widerspruch gleichwohl

aufrechterhalten.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 den

Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr trotz Identität der

Vergleichsmarken mangels ausreichender Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

nicht angenommen werden könne.

Für die Waren „Bekleidungsstücke“ könne der Widerspruchsmarke nur eine

verringerte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden, im Übrigen verfüge sie aber

über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der pauschale Vortrag der

Widersprechenden, dass bei einer Suche

im

Internet nach dem Begriff

„Schwesterherzen“ die meisten Treffer auf sie selbst zurückgingen, was auf eine

intensive Benutzung schließen lasse, sei nicht geeignet, eine Erhöhung der

Kennzeichnungskraft zu belegen.

Letztlich könne die Frage einer Steigerung der Kennzeichnungskraft aber

dahinstehen, da zwischen den Widerspruchswaren und -dienstleistungen einerseits

und

den

nach Teillöschung

allein

noch

verfahrensgegenständlichen

Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus der Klasse 41 andererseits nach der

hier maßgeblichen Registerlage jedenfalls keine Ähnlichkeit festgestellt werden

könne.

Zwischen den Widerspruchswaren aus Klasse 25 und den Dienstleistungen der

angegriffenen Marke der Klasse 41 seien weder stoffliche noch herstellungsseitige

Berührungspunkte erkennbar. Soweit sich „Unterhaltungsdienstleistungen mittels

Podcasts“ einerseits und

„Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen

(mit

verschiedensten Waren)“ andererseits gegenüberstünden, beträfen sie – selbst

wenn letztere über das Internet angeboten würden – völlig unterschiedliche

Geschäftsfelder, würden regelmäßig von unterschiedlichen Anbietern erbracht,

dienten unterschiedlichen Zwecken und würden auch unterschiedlich genutzt. Zwar

könnten Podcasts inhaltlich unter anderem der Bewerbung von Waren dienen und

insoweit den Einzelhandel mit werbenden Inhalten unterstützen. Gegenstand der

jüngeren Marke seien jedoch keine Werbedienstleistungen oder Podcasts für

Werbezwecke, sondern ausschließlich solche für Unterhaltungszwecke bzw.

Unterhaltungsdienstleistungen mit Podcasts. Dass sich heute durch die Tätigkeit

von Influencern, Youtubern, Instagrammern, TikTokern etc. Unterhaltung und

Werbung auf subtile Art miteinander vermischten, führe noch nicht zu einer

grundsätzlichen Ähnlichkeit von Handels- und Unterhaltungsdienstleistungen. So

werde

beispielsweise

eine

Ähnlichkeit

zwischen Werbung

und

Einzelhandelsdienstleistungen in ständiger Rechtsprechung verneint. Daraus

müsse erst recht folgen, dass zwischen Unterhaltungsdienstleistungen einerseits

und Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen andererseits keine Ähnlichkeit

vorliege. Der Umstand, dass bei der Ausstrahlung unterhaltender Podcasts

zunehmend Werbung betrieben werde und Warenmarken auf diese Weise bei den

relevanten Verbraucherkreisen präsentiert würden, begründe allein noch keine

Ähnlichkeit dieser Waren oder gar diesbezüglicher Handelsdienstleistungen mit den

gesponserten Unterhaltungsdienstleistungen. Denn wenn Maßnahmen lediglich

einem Imagetransfer dienten, werde nach der Rechtsprechung dadurch der Bereich

der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht erweitert. Selbst bei identischen

Marken

liege daher mangels Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit eine

Verwechslungsgefahr nicht vor, so dass der Widerspruch zurückzuweisen sei.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß

beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. Dezember 2021 aufzuheben und auf den

Widerspruch aus der Marke 30 2013 049 166 die Löschung der Marke 30 2020

219 472 anzuordnen.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Prüfung der Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit im angegriffenen Beschluss auf Seiten der angegriffenen

Marke

lediglich die Dienstleistungen

„Unterhaltungsdienstleistungen mittels

Podcasts“ zugrunde gelegt wurden. Soweit die Markenstelle meine, Gegenstand

der angegriffenen Marke seien keine Werbedienstleistungen oder Podcasts für

Werbezwecke, werde dieser Auffassung entgegengetreten. Denn zum einen fehle

bei der angegriffenen Marke ein entsprechender Disclaimer, mit dem dies zum

Ausdruck gebracht werde. Zum anderen lasse die Markenstelle außer Acht, dass

zumindest die ebenfalls beanspruchte, von der Markenstelle nicht berücksichtigte

Dienstleistung „Erstellung [Verfassen] von Podcasts“ eine Erstellung von Podcasts

für Werbezwecke mitumfasse oder zumindest mit umfassen könne. Obwohl die

Markenstelle des Weiteren selbst davon ausgehe, dass zwischen Podcasts für

Werbezwecke und Podcasts für Unterhaltungszwecke keine klare Grenze mehr

gezogen werden könne, komme sie ohne nähere Erläuterung zu der Auffassung,

dass dies nicht zu einer grundsätzlichen Ähnlichkeit von Handels- und

Unterhaltungsdienstleistungen führe. Einer derart verallgemeinernden Aussage

könne nicht pauschal zugestimmt werden, denn es gebe durchaus gewisse

Berührungspunkte. So sei für den Bereich „Kosmetik“ beispielsweise eine

Betreiberin eines YouTube-Kanals auch bekannt für ihre Kosmetikprodukte der

Marke „bilou“, die über ihren eigenen Online-Shop vertrieben würden. Hier gebe es

also eine dem aufgeklärten Verbraucher bekannte Verbindung von Dienstleistungen

im Bereich Unterhaltung und den Dienstleistungen eines Einzelhandels. Gleiches

gelte auch für den Bereich „Bekleidungsartikel, Kopfbedeckungen, Schuhe und

Textilwaren“. Diesbezüglich werde auf den bekannten kanadischen Sänger Justin

Bieber verwiesen, der nicht nur in der Unterhaltungsbranche tätig sei, sondern auf

seiner Webseite auch mittels Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen

Merchandise-Artikel in Form von T-Shirts, Hoodies und Baseball-Caps verkaufe.

Aus diesen Beispielen könne geschlossen werden, dass in manchen Bereichen

unter identischen Bezeichnungen angebotene Unterhaltungsdienstleistungen und

Handelsdienstleistungen vom Verkehr zumindest als sich ergänzende und damit als

zumindest entfernt ähnliche Dienstleistungen angesehen würden.

Bezüglich der weiteren Dienstleistungen

„Erstellung

[Verfassen]

von

Bildungsinhalten für Podcasts“ und „Erstellung [Verfassen] von Podcasts“ habe die

Markenstelle keine Aussagen zur Ähnlichkeit mit den Widerspruchswaren und –

dienstleistungen getätigt. Hier gebe es aber durchaus Anhaltspunkte für eine

Ähnlichkeit zu den Handelsdienstleistungen, zu denen bekanntermaßen Verkaufs-

und Beratungsgespräche mit Kunden gehörten. Als Ersatz für oder als Ergänzung

zu internen Schulungen würden von mit der Zeit gehenden Unternehmen

mittlerweile auch Podcasts für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung

gestellt.

Ferner

sei

der

Verbraucher

bereits

aufgrund

vieler

Einzelhandelsdienstleister daran gewöhnt, dass diese neben ihren auf die

Warendistribution gerichteten Dienstleistungen auch Podcasts anböten, wie die

Beispiele des „dm“-Drogeriemarkts sowie der Unternehmen „manufactum“, „adidas“

und „Nike“ zeigten.

Aufgrund dieser dargestellten Berührungspunkte sei von einer markenrechtlich

relevanten Ähnlichkeit der Vergleichsdienstleistungen auszugehen. Wegen der sich

gegenüberstehenden

identischen Marken und unter Zugrundelegung einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke müsse mit Blick

auf die Wechselwirkung dieser Faktoren eine Verwechslungsgefahr auch für

entfernt ähnliche Dienstleistungen bejaht werden.

Der Senat hat mit Ladungszusatz vom 11. November 2025 unter Beifügung von

Rechercheunterlagen seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach für den

maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Anhaltspunkte, die für eine Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit sprechen würden, nicht ausreichend zu erkennen seien.

Stellungnahmen hierzu sind nicht eingereicht worden. Die Verfahrensbeteiligten

haben schriftsätzlich mitgeteilt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Die Inhaberinnen der angegriffenen Marke haben zudem eine Entscheidung nach

Aktenlage beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der

Widersprechenden bleibt in der Sache erfolglos.

Eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist schon deshalb nicht

zu bejahen, weil die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

unähnlich sind. Die Markenstelle hat daher den Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2

Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen, so dass auch die Beschwerde

zurückzuweisen war.

1.

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

Eine Verwechslungsgefahr ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Waren oder

Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind (BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 –

PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 10 – ZOOM/ZOOM). Eine absolute

Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann selbst bei Identität der Zeichen

nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke

ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford

Wedgwood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9

- DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009,

484 Rn. 25 - METROBUS).

2.

Danach

besteht

zwischen

den

Vergleichsmarken

keine

Verwechslungsgefahr.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind identisch. Zudem geht der Senat bei

seiner Entscheidung zugunsten der Widersprechenden insgesamt von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus. Ausreichende

Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft sind – worauf die

Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – nicht erkennbar.

Bei dieser Ausgangslage –

identische Marken und durchschnittliche

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – bedarf es erheblicher

Abweichungen

im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren und

Dienstleistungen, um eine Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Diese liegen

hier vor.

a. Waren und Dienstleistungen werden einerseits nicht schon deswegen als

ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation erscheinen

und andererseits nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in

verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen (vgl. auch § 9 Abs. 3

MarkenG). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

sind vielmehr alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis

zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören

insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre

Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob

die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder

unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb

Berührungspunkte aufweisen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; GRUR

2014, 378 Rn. 38 - OTTO CAP).

Zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung

bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen grundlegende Abweichungen.

Eine Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits

kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der

Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben

Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich

selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es,

dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden

Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. vgl. GRUR 2012, 1145 Rn. 35 - Pelikan; GRUR

2004, 241 Rn. 26 - GeDIOS; GRUR 1999, 731 - Canon II). Es genügt also nicht,

wenn der Verkehr von einer unselbständigen Nebenleistung oder -ware ausgeht.

Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung

kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen

gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen

Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über die

betriebliche Zuordnung unterliegen (BGH a.a.O. – Canon II).

Stehen sich Dienstleistungen gegenüber, ist für die Beurteilung der Ähnlichkeit

angesichts ihrer fehlenden Körperlichkeit in erster Linie Art und Zweck, also der

Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs

maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit

erbracht werden (BGH GRUR 2001, 164 Rn. 31 - Wintergarten).

Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen

werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer

Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen

selbst im Falle erhöhter Kennzeichnungskraft der älteren Marke von vornherein

ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 719 Rn. 29 - idw Informationsdienst

Wissenschaft; GRUR

2014,

378 Rn.

38 - OTTO CAP; Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 9 Rn. 64).

b. Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Ähnlichkeit nicht festgestellt

werden. Da die

Inhaberinnen der angegriffenen Marke Benutzungsfragen

hinsichtlich der Widerspruchsmarke nicht aufgeworfen haben, ist für die Beurteilung

der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit allein die Registerlage maßgeblich.

aa. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke und die Widerspruchswaren

der Klasse 25 sind nach den oben dargestellten Grundsätzen einander nicht

ähnlich. Selbst wenn Bekleidungshersteller ihre eigenen Mitarbeiter mittels

Podcasts in Verkaufs- und Kundenberatungsthemen ausbilden bzw. schulen mögen

oder ihre eigenen Waren in Podcasts präsentieren, führt nicht dazu, dass diese

Waren einer selbständigen, für andere erbrachten Dienstleistung ähnlich sind (vgl.

auch BPatG, Beschluss vom 26.06.2007, 25 W (pat) 2/05). Insoweit nimmt der

Verkehr nämlich nicht an, dass es sich um eine eigenständige Dienstleistung des

Bekleidungsherstellers

für Dritte handelt. Umgekehrt stellen diejenigen

Unternehmen, die für Dritte Bildungsinhalte für Podcasts verfassen oder Podcasts

bespielweise mit Unterhaltungs-, Erziehungs- und Ausbildungsthemen produzieren

und anbieten,

regelmäßig keine Bekleidungsstücke, Schuhwaren oder

Kopfbedeckungen her. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende eine

Ähnlichkeit zu den Waren der Klasse 25 der älteren Marke im Übrigen auch nicht

mehr thematisiert.

bb. Auch zwischen den jeweils einander gegenüberstehenden Dienstleistungen

ist keine Ähnlichkeit zu bejahen.

Bei den zugunsten der Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen handelt

es sich um Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen - auch über das Internet - bzw.

bezogen auf die Teleshopping-Sendungen um Einzelhandelsdienstleistungen

jeweils mit denselben Sortimenten, nämlich

„Kosmetikwaren, Uhren und

Schmuckwaren, Papierwaren und Schreibwaren, Täschnerwaren und Sattlerwaren,

Bekleidungsartikel, Kopfbedeckungen, Schuhe und Textilwaren“. Nach der

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfassen die

Dienstleistungen des Einzelhandels neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags

die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss

eines Kaufvertrags anzuregen. Zu diesen Tätigkeiten gehören die Auswahl eines

Sortiments an Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und die im Angebot

liegenden verschiedenen Dienstleistungen, die Verbraucher dazu veranlassen

sollen, den Kaufvertrag mit einem Händler und nicht mit einem Wettbewerber

abzuschließen (vgl. EuGH GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker).

(1) Die Dienstleistung „Erstellung [Verfassen] von Bildungsinhalten für Podcasts“ ist

zu den vorgenannten Handelsdienstleistungen unähnlich. Nach der konkreten

Formulierung dieser Dienstleistung handelt es sich nicht um die Erstellung eines

Podcasts, sondern um die thematische Aufbereitung bzw. Erstellung eines

bestimmten Inhalts, nämlich Bildungsthemen, für Dritte für später zu erstellende

Podcasts unter Verwendung dieses Contents. Dass ein (Groß- oder Einzel)Händler

mit den hier in Rede stehenden Sortimenten auch derartige Bildungsinhalte erstellt

– also als „Content-Creator“ in diesem Themenbereich für Dritte bzw. Podcaster

tätig wird –, konnte nicht ermittelt werden und ist auch von der Beschwerdeführerin

nicht

geltend

gemacht worden.

Zudem

bestehen

zwischen

den

Vergleichsdienstleistungen nach Art und Zweck erhebliche Unterschiede

(Bildungsinhalte einerseits, Absatz der Waren „Kosmetikwaren, Uhren und

Schmuckwaren, Papierwaren und Schreibwaren, Täschnerwaren und Sattlerwaren,

Bekleidungsartikel, Kopfbedeckungen, Schuhe und Textilwaren“ andererseits).

Schließlich handelt es sich auch nicht um einander ergänzende Leistungen. Diese

Vergleichsdienstleistungen betreffen vielmehr unterschiedliche Geschäftsfelder,

werden

regelmäßig

von unterschiedlichen Anbietern erbracht, dienen

unterschiedlichen Zwecken und werden unterschiedlich genutzt.

(2) Auch die beiden weiteren Dienstleistungen der angegriffenen Marke

„Unterhaltungsdienstleistungen mittels Podcasts“ und „Erstellen [Verfassen] von

Podcasts“ unterscheiden sich nach Art und Zweck deutlich von den

Handelsdienstleistungen der Widerspruchsmarke.

Ein „Podcast“ bezeichnet eine Reportage, einen (Radio)beitrag o. Ä., der als

Audiodatei im Internet zum Herunterladen oder Streamen angeboten wird bzw. ist

eine Serie von mehreren einzelnen Episoden

in Form von Audio- und

Videobeiträgen, welche regelmäßig veröffentlicht werden, heruntergeladen und zu

jeder Zeit gehört werden können. Die Inhalte reichen von Interviews und

Reportagen über Fachgespräche bis hin zu Unterhaltung, Comedy oder Hörspielen

(vgl. DUDEN

online

unter www.duden.de

und Definitionen

unter

https://praxistipps.chip.de/was-ist-ein-podcast-einfach-und-verstaendlicherklaert_41343; https://www.podcast.de/faq/ antwort-4-was-ist-ein-podcast).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es sich bei den

vorgenannten Dienstleistungen aus Klasse 41 nicht um solche zu Werbezwecken

handeln. Denn die Klassenangabe ist Anhaltspunkt für die Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen, so dass die Klassenangabe „41“ den Zweck der

beanspruchten Dienstleistung „Erstellen von Podcasts“ im Bereich von „Erziehung;

Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten“ bestimmt. Ein

Podcast zu Werbezecken müsste demgegenüber in Klasse 35 beansprucht werden.

Auch die sog. „Influencer-Werbung“ bzw. das „Influencer-Marketing“ stellt eine

Dienstleistung der Klasse 35 dar.

Die hier in Rede stehenden Vergleichsdienstleistungen werden regelmäßig nicht

von denselben oder miteinander verbundenen Unternehmen erbracht und weisen

auch sonst keine branchenmäßige Nähe zueinander auf. Ersteller bzw.

Produzenten von Podcasts und Anbieter von Unterhaltungspodcasts sind

regelmäßig

nicht

als Groß-

oder Einzelhändler

selbständig

tätig.

Handelsunternehmen erstellen bzw. produzieren ihrerseits für Dritte regelmäßig

auch keine (Unterhaltungs)Podcasts im Sinne einer selbständigen geschäftlichen

Tätigkeit für Dritte. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele

sind diesbezüglich unbeheflich, weil

„bilou“,

„Justin Bieber“,

„Nike“ und

beispielsweise auch „adidas“ keine Handelsdienstleistungen im markenrechtlichen

Sinne erbringen, sondern nur ihre eigenen Produkte anbieten. Allein aus dem

Umstand, dass Handelsdienstleistungen wie auch Podcasts im Internet angeboten

bzw. abgerufen werden können, ergibt sich jedenfalls kein rechtserheblicher

Berührungspunkt.

(3) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit der Zeit gehende Händler

böten ihren Kunden zusätzlich Podcasts zum Abrufen an, begründet dies keine

Ähnlichkeit (auch keine geringe) unter dem Aspekt einander ergänzender

Dienstleistungen. Denn hierfür fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der die Ähnlichkeit beeinflussenden

Tatsachen und für die Beurteilung der darauf beruhenden Verkehrsauffassung ist

nämlich der Anmelde- bzw. Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke ist (vgl.

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 82), hier also der

21. Mai 2020.

Wenngleich mittlerweile eine Entwicklung hin zu sog. Corporate Podcasts oder

Branded Podcasts, die von Unternehmen u. a. auch zur Kundenbindung oder

Gewinnung neuer Kunden angeboten werden, nicht von der Hand zu weisen ist,

kann dies für den maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht hinreichend festgestellt

werden. Zwar gab es schon zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke

zahlreiche Podcasts, die sich mit dem Handel bzw. entsprechenden Themen

allgemein oder auch konkret inhaltlich mit bekannteren Händlern (wie z. B. Douglas,

Sport Scheck etc.) beschäftigen; diese sind aber vorliegend unbehelflich, da die

inhaltliche Befassung mit Handel bzw. Handelsunternehmen keine Ähnlichkeit

zwischen diesen

von Dritten herausgegebenen Podcasts und den

Handelsdienstleistungen nach sich zieht. Entsprechendes gilt z. B. auch für den

(Groß)Händler Metro, der auf seiner Internetseite lediglich Podcasts Dritter über

Themen aus der Gastrobranche empfiehlt.

Im Streitfall kommt es vielmehr auf die Frage an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt

über vereinzelte Fälle hinaus eine gewisse Branchenübung festgestellt werden

kann, wonach (Groß- und Einzel)Händler auch eigene Podcasts mit Themen

beispielsweise aus den Bereichen Erziehung, Bildung, Ausbildung und

Unterhaltung (z. B. auf ihren Internetseiten) zum Abruf/Streamen für ihre Kunden

anbieten. Nur dann wäre die Annahme gerechtfertigt, dass in der Vorstellung des

Verkehrs die Vergleichsdienstleistungen unter derselben Verantwortlichkeit

erbracht werden. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist mithin

nicht ausreichend, wenn vereinzelte Dienstleister auch beide Dienstleistungen

anbieten, da das Verkehrsverständnis über eine Ähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen von Einzelfällen nicht notwendigerweise

beeinflusst wird. Es bedarf vielmehr der Feststellung einer gewissen

Branchenübung. Belastbare Anhaltspunkte, die Rückschlüsse zu diesem Zeitpunkt

zuließen, hat aber weder die Beschwerdeführerin genannt – und insbesondere ihren

Vortrag auch nach dem Senatshinweis nicht mehr ergänzt – noch vermochte der

Senat bei seiner Recherche solche zu ermitteln.

Lediglich der von der Beschwerdeführerin benannte Podcast von „dm“ mit

Unterhaltungs- und Bildungsthemen konnte bereits vor dem hier maßgeblichen

Zeitpunkt abgerufen werden, nicht jedoch derjenige von „manufactum“; dessen

erste Folge wurde erst im März 2021 veröffentlicht. Auch die Podcasts weiterer

Händler wie bespielsweise „zalando“, „About you“ oder „Uhren Wempe“ starteten

erst deutlich nach Mai 2020 bzw. der von „Kaufland“ etwa zu diesem Zeitpunkt. Der

vom Senat ermittelte, mittlerweile aber wieder eingestellte Unternehmenspodcast

von „Otto“ startete ebenfalls nur kurze Zeit vorher, nämlich im November 2019. Eine

das Verkehrsverständnis beeinflussende Branchenübung lässt sich hieraus nicht

ableiten.

Es fehlt nach alledem zum maßgeblichen Zeitpunkt an ausreichenden tatsächlichen

Berührungspunkten zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen,

so dass eine markenrechtliche Ähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

nicht bejaht werden kann und daher eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.

Deshalb konnte auch die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben

und war zurückzuweisen.

3.

Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Akintche

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Dezember 2025

Ritzinger

Justizbeschäftigter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle