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BPatG Beschluss vom 18.12.2025 – 11 W (pat) 8/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181225B11Wpat8.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 8/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 007 351.5
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele
als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dipl.-Ing.
Dr. Zapf beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:181225B11Wpat8.23.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2011 007 351.5 ist am 14. April 2011 beim Deutschen
Patent- und Markenamt, ohne Inanspruchnahme einer Priorität, eingereicht und am
18. Oktober 2012 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Verbesserung der Luft in einem
Fahrzeuginnenraum“
offengelegt worden.
Die Anmeldung betrifft nach dem Anspruch 1 in ursprünglich eingereichter
Fassung ein
Dem Anspruch 1 folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5.
Ferner betrifft sie gemäß dem ursprünglichen Anspruch 6 eine
Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 7 bis 12.
Auf den am 28. November 2013 wirksam gestellten Prüfungsantrag erging der
Erstbescheid vom 19. Juni 2020, der sich auf folgenden Stand der Technik bezieht:
D1 DE 103 13 012 A1
D2 US 2005/ 0 124 286 A1
D3 DE 10 2010 046 030 A1 [Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG]
D4
JP H08 - 258 562 A [samt Maschinenübersetzung des EPA]
D5 DE 10 2004 016 691 A1
Die Prüfungsstelle für Klasse B60H definiert den Fachmann, von der Anmelderin
unangegriffen, als einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit
mehrjähriger Berufserfahrung
in der Entwicklung und Konstruktion von
Luftbehandlungsvorrichtungen für Fahrzeuginnenräume.
Sie legt dar, dass alle Merkmale des Verfahrens von Anspruch 1 aus der
Druckschrift D1 neuheitsschädlich bekannt seien. Entsprechendes gelte für die
Vorrichtung des Nebenanspruchs 6, wobei das Vorhandensein einer
entsprechenden Steuerungseinrichtung selbstverständlich sei. Ferner legt sie dar,
weshalb sich die Weiterbildungen der abhängigen Ansprüche überwiegend in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben.
Die Anmelderin hat daraufhin mit Eingabe vom 18. August 2020 eine Entscheidung
nach Aktenlage beantragt. Diese erging mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
B60H vom 31. August 2020, welcher sich auf die Gründe des vorgenannten
Bescheids stützt. Die Zustellung erfolgte mittels Übergabe-Einschreiben, welches
ausweislich der elektronischen Amtsakte am 2. September 2020 zur Post
aufgegeben worden ist.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2020 hat die Anmelderin zunächst einen Antrag
auf Weiterbehandlung gestellt. Laut einer Gesprächsnotiz vom 5. Oktober 2020
wies darauf hin die Prüfungsstelle die Anmelderin auf die Beschwerde nach § 73
PatG als das statthafte Rechtsmittel hin. Die Beschwerde wurde auch gleichentags
eingelegt und zugleich begründet. Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht
abgeholfen und sie dem Patentgericht am 19. Oktober 2020 vorgelegt.
Im Rahmen der Beschwerde wendet sich die Anmelderin unter Vorlage geänderter
Anmeldeunterlagen gegen den Beschluss der Prüfungsstelle. Sinngemäß
beantragte die Anmelderin zuletzt:
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 31. August 2020 aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 nebst Beschreibungsseiten 1 bis 12
in der Fassung der am 5. Oktober 2020
eingereichten Unterlagen sowie mit Zeichnungen wie ursprüngliche
eingereicht zu erteilen.
Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird, regt die Anmelderin im
Rahmen eines hilfsweise gestellten Antrags zudem an, den Beschluss der
Prüfungsstelle vom 31. August 2020 aufzuheben und ohne Sachentscheidung eine
Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren
Entscheidung vorzunehmen.
Sie legt dar, weshalb aus ihrer Sicht die Gegenstände der Ansprüche nun
hinreichend gegen den Stand der Technik abgegrenzt sei, für den sie sich explizit
auch auf die in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung Druckschrift US 7 013
656 B2 als nächstkommend bezieht.
Anspruch 1 in zuletzt beantragter Fassung ist eine Kombination der ursprünglichen
Ansprüche 1 bis 4 und lautet (mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung):
M1.1
Verfahren zur Verbesserung der Luft in einem
M1.2
M1.3
M1.4
M1.5
M1.6
Fahrzeuginnenraum,
wobei eine Luftreinigungseinrichtung während
eines Parkzustands des Fahrzeugs aktiviert wird,
wobei aufgrund eines Signals zum Beenden des
Parkzustands, nämlich eines Signals zum
Entriegeln der Türen des Fahrzeugs, eine
Lufterfrischungseinrichtung aktiviert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Parkzustand durch ein Verriegeln und/oder ein
Schließen der Türen des Fahrzeugs und/oder ein
Verlassen des Fahrzeugs durch die Insassen
detektiert und
die Luftreinigungseinrichtung mit einer
vorgebbaren Zeitverzögerung t0 nach der
Detektion des Parkzustands aktiviert wird und
dass die Luftreinigungseinrichtung nach einer
vorgebbaren Einschaltdauer und/
oder durch das Signal zum Beenden des
Parkzustands deaktiviert wird.
Dem Anspruch 1 folgt der rückbezogene Anspruch 2, vormals Anspruch 5.
Der Vorrichtungsanspruch 3 lautet (mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung):
M3.1
Vorrichtung zur Verbesserung der Luft in einem
M3.2
M3.3
Fahrzeuginnenraum, umfassend
eine Luftreinigungseinrichtung,
eine Lufterfrischungseinrichtung und
M3.4
eine Steuerungseinrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3.5
die Steuerungseinrichtung zur Steuerung der
Luftreinigungseinrichtung und der
Lufterfrischungseinrichtung gemäß einem
Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 ausgebildet ist.
Dem Anspruch 3
folgen die
rückbezogenen Ansprüche 4 bis 9, vormals
Ansprüche 7 bis 12.
Die Anmelderin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 hilfsweise eine
mündliche Verhandlung beantragt. Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom
12. November 2025 zur mündlichen Verhandlung geladen und seine vorläufige
Einschätzung mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, da sich der
Gegenstand des zuletzt beantragten Anspruchs 1 für den Fachmann aus der
Druckschrift D1 in Kombination mit einer der Druckschriften D2 oder D4 in
naheliegender Weise ergebe, und da die ebenfalls beantragte Zurückverweisung
als nicht sachdienlich erachtet werde.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt, dass sie auf
die Wahrnehmung der Verhandlung verzichte und ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren erkläre. Weiterhin hat die Anmelderin im
genannten Schriftsatz den hilfsweisen Antrag auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen.
Der Verhandlungstermin wurde hierauf aufgehoben.
Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche sowie den Vortrag im Übrigen wird auf
die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der
Gegenstand des Anspruchs 1 beruht entsprechend § 4 PatG nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
1.
Die Anmeldung betrifft das Gebiet der Fahrzeugklimatisierung. Die in einem
Fahrzeuginnenraum befindliche Luft werde beim längeren Parken mit Ausgasungen
der in dem Fahrzeuginnenraum befindlichen Oberflächen angereichert, wie etwa mit
Ausgasungen der die Innenausstattung des Fahrzeugs bildenden sowie anderer im
Fahrzeuginnenraum befindlichen Materialien oder auch Schmutz, ebenso wie mit
Gasen und Aerosolen, die durch die Tätigkeit von Organismen, insbesondere
Mikroorganismen, entstünden. Diese Bestandteile der Luft umfassten insbesondere
Kohlenwasserstoffe aus den für die Innenausstattung verarbeiteten Materialien (vgl.
Abs. [0001] der A1-Schrift).
Die unerwünschten Bestandteile der Luft des Fahrzeuginnenraums würden als
unangenehmer Geruch wahrgenommen. Ein solcher Geruch falle insbesondere
beim Einsteigen in ein für längere Zeit geparkt gewesenes Fahrzeug auf, da die
einsteigenden Personen dann an die frische Luft außerhalb des Fahrzeugs gewöhnt
seien und sich nach längerem Parken die unerwünschten Bestandteile der Luft im
Innenraum des Fahrzeugs besonders stark angereichert hätten. Ebenso seien die
Fahrzeuginsassen den Keimen ausgesetzt, die sich auf den üblicherweise von
einem Benutzer des Fahrzeugs berührt Oberflächen befänden, wie etwa auf dem
Lenkrad, dem Schalthebel oder den Türgriffen (vgl. Abs. [0002] der A1-Schrift).
Um den unangenehmen Geruch zu mildern, könnten die Fenster geöffnet werden,
so dass ein rascher Luftaustausch mit der Umgebungsluft erfolge. Ein
Luftaustausch erfolge jedoch nicht, wenn keine Luftbewegung bestehe. Ein Öffnen
der Fenster während der Fahrt sei je nach Wetterbedingungen und Fahrsituation
nicht immer erwünscht oder möglich. Eine Betätigung der Lüftungssystems nach
dem Einsteigen der Passagiere sei darüber hinaus sowieso nicht geeignet, das
unangenehme Geruchsempfinden beim Einsteigen zu beseitigen (vgl. Abs. [0003]
der A1-Schrift).
In der Patentschrift US 7 013 656 B2 werde deshalb vorgeschlagen, eine
Lüftungsfunktion der Klimaanlage eines geparkten Fahrzeugs zu aktivieren, wenn
ein Signal zum Entriegeln der Türen empfangen wird. Dabei werde entweder
Außenluft in den Innenraum des Fahrzeugs eingeblasen oder die Innenluft wird
durch ein Filter gereinigt. Gemäß der JP H06 227 248 A werde nach dem Empfang
eines Türöffnungssignals ein Duft- oder Desodorierungsmittel mit einer
Lüftungsanlage des Fahrzeugs dem Fahrzeuginnenraum zugeführt. Die zwischen
dem Empfang des Türentriegelungs- bzw. Türöffnungssignals und dem Einsteigen
der Insassen zur Verfügung stehende Zeitspanne sei allerdings häufig zu kurz, um
den unangenehmen Geruch zu beseitigen; ferner könnten die Ursachen des
Geruchs, beispielsweise die im Innenraum befindlichen Mikroorganismen, hierdurch
nicht bekämpft werden (vgl. Abs. [0004] der A1-Schrift).
Aus der US 2010/0237649 A1 sei zum Sterilisieren und Kühlen einer
Fahrzeugkabine eine zusätzliche Luftabführung und eine Solarstromversorgung
zum Betrieb eines zusätzlichen Lüfters im Stillstand des Fahrzeugs bekannt; ferner
sei es offenbart, ein Sterilisationsmittel
in einen Luftführungskanal eines
Lüftungssystems einzusprühen. Hiermit sei jedoch ein erheblicher Aufwand
verbunden, ohne dass die Wahrnehmung eines unangenehmen Geruchs beim
Einsteigen sicher vermieden werde (vgl. Abs. [0005] der A1-Schrift).
Gemäß der US 2006/0079168 A1 werde durch einen dem Heizungs-, Lüftungs- und
Klimatisierungssystem (HVAC, „heating, ventilation, air condition“) zugeordneten
Ozongenerator der Fahrzeuginnenraum einer ausreichenden Konzentration an
Ozon ausgesetzt, um Mikroorganismen zu beseitigen. Dabei werde durch einen
Sensor die Ozon-Konzentration gemessen und der Ozongenerator derart
angesteuert, dass eine unerwünschte Ozonkonzentration im Innenraum vermieden
werde. Die Ozonkonzentration sei dabei nicht immer ausreichend, um die
Mikroorganismen zu beseitigen; ferner könne ein unangenehmer Geruch, auch
aufgrund der Ozon-Konzentration selbst, nicht sicher vermieden werden (vgl. Abs.
[0006] der A1-Schrift).
Es sei Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur
Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum anzugeben, wobei die oben
genannten Nachteile vermieden oder zumindest verringert werden (vgl. Abs. [0007]
der A1-Schrift).
2.
Einige Begriffe der unabhängigen Ansprüche bedürfen der Erläuterung.
a)
Eine Luftreinigungseinrichtung beschreibt die Anmeldung (vgl. Abs. 0009 der
A1-Schrift) als eine Belüftungsanlage des Fahrzeugsinnenraums, der Mittel zur
Reinigung der Luft zugeordnet sind. Hierzu rechnen Filter zur Filterung der Luft des
Fahrzeuginnenraums
und/oder
eine
Luftionisierungs-
und/oder
eine
Ozonisierungseinrichtung.
b)
Eine Lufterfrischungseinrichtung beschreibt die Anmeldung (vgl. Abs. 0023,
0024 der A1-Schrift) demgegenüber als eine Luftaustauscheinrichtung, die etwa
eine Belüftungsanlage umfasst, die im Zuluftbetrieb betrieben werden kann.
Insbesondere kann damit die Innenraumluft zwecks Entfernen des Ozons vor dem
Einsteigen der Insassen ausgetauscht werden. Alternativ oder zusätzlich kann die
Lufterfrischungseinrichtung als Beduftungseinrichtung ausgebildet sein, die
beispielsweise eine Belüftungsanlage sowie einen der Belüftungsanlage
zugeordneten Duftmittelspeicher und eine Duftmittelzuführung umfasst.
3.
Als zuständiger Fachmann ist, wie von der Prüfungsstelle zutreffend
angenommen, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw.
vergleichbarer Fachhochschulabsolvent mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Entwicklung
und Konstruktion
von
Luftbehandlungsvorrichtungen
für
Fahrzeuginnenräume anzusehen.
4.
Das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist für den Fachmann
ausgehend von der Druckschrift D1 nahegelegt.
a)
Die Druckschrift D1 befasst sich, wie die vorliegende Anmeldung, mit der
Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum, insbesondere mit der
Reinigung der Luft und dem Entfernen von unerwünschten Gerüchen, während das
Fahrzeug geparkt ist, um unangenehmen Geruchsempfindungen beim Einsteigen
vorzubeugen (Absätze [0003] - [0005], [0012]).
Hierzu lehrt sie – in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 und wie von der
Prüfungsstelle zutreffend festgestellt – ein Verfahren zur Verbesserung der Luft in
einem Fahrzeuginnenraum (Merkmal 1.1), nämlich durch Betreiben eines
Kraftfahrzeug-Luftfiltersystems, mit einem an einem Fahrzeug vorgesehenen
Luftfilter und einer Vorrichtung, die den Luftfilter in Betrieb halten kann, selbst wenn
das Fahrzeug geparkt ist, sodass die Qualität der Luft in einer Fahrgastzelle des
Fahrzeugs verbessert wird, während das Fahrzeug geparkt ist (Absatz [0012] mit
Figuren 1, 2; farbige Ergänzungen seitens des Senats).
Vorgesehen ist, dass die Luftreinigungseinrichtung, welche einen Gebläselüfter 11,
einen katalytischen Filter 12 und eine Entladungsreinigungseinheit 13 umfasst (s.o.
und Abs. [0012], [0013] und [0015]), aktiviert wird, wenn das Fahrzeug mit dem
Zündschlüssel in der Aus-Stellung geparkt ist (Fig. 2, bis Schritt 2; Abs. [0017],
[0019]). D.h., die Luftreinigungseinrichtung wird anspruchsgemäß während eines
Parkzustands des Fahrzeugs aktiviert (Merkmal 1.2.).
Ferner lehrt die Druckschrift D1 auch, dass ein einsteigender Insasse durch
Einschalten der Zündung die Erzeugung eines Aromas auslöst (vgl. Absatz [0018]
und Schritte 5, 6 der Figur 2); der dort mit erwähnte Begriff „Fintonsid“ bezieht sich
auf „Phytoncide“, d.h. eine Gruppe biologisch aktiver, pflanzlicher Substanzen,
denen teils (aroma)theraupeutische Qualitäten zugeschrieben werden. Demzufolge
wird jedenfalls aufgrund eines Signals zum Beenden des Parkzustands eine
Lufterfrischungseinrichtung aktiviert (Merkmal 1.3 teilweise).
Nicht offenbart ist hierbei zwar, dass als Auslöser ein „Signal zum Entriegeln der
Türen des Fahrzeugs“ (Merkmal 1.3) verwendet wird. Nachdem allerdings die
Druckschrift D1 ohnehin bezweckt, die Qualität der Luft in der Fahrgastzelle im
Voraus durch Reinigen zu verbessern, also bevor der Insasse in das Fahrzeug
einsteigt (Absatz [0022]), bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, auch für das
Aktivieren der Aromafreisetzung bzw. Lufterfrischungseinrichtung einen möglichst
frühen, sinnvollen Zeitpunkt zu wählen. Das dem Einsteigen zwingend
vorangehende Signal zum Entriegeln zuvor verriegelter Türen drängt sich hierfür
geradezu auf.
b)
Auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils führen nicht zum Vorliegen
erfinderischer Tätigkeit.
Wie von der Prüfungsstelle bereits im Ergebnis zutreffend dargelegt, ist bei dem
gemäß der Druckschrift D1 vorgesehenen Signalzustand „Zündschlüssel in Aus-
Stellung“ nicht annähernd sichergestellt, dass alle Insassen das Fahrzeug
verlassen haben. Der Zündschlüssel ist z.B. regelmäßig in Aus-Stellung, wenn der
Fahrer/die Fahrerin auf eine weitere Person oder deren Rückkehr nach kurzen
Verrichtungen wartet. Gleichzeitig
ist dem Fachmann bewusst, dass das
Inbetriebsetzen einer Entladungsreinigungseinrichtung, „um geladene Teilchen zur
Durchführung einer Reinigung durch die Staubentfernungswirkung, die chemische
Zersetzungswirkung und die Sterilisationswirkung der so erzeugten geladenen
Teilchen zu erzeugen“ (vgl. Absatz [0013] der D1) eine gesundheitliche Gefährdung
noch anwesender Insassen bewirken könnte. Diese kann allerdings bei einem
zuverlässig „insassenfreien“ Parkzustand vermieden werden. Dazu zunächst
insbesondere ein Verriegeln und/oder zumindest ein Schließen der Türen des
Fahrzeugs und/oder ein Verlassen des Fahrzeugs durch die Insassen zu
detektieren (Merkmal 1.4), liegt nahe. Entsprechende Maßnahmen sind dem
Fachmann für analoge Situationen zudem aus dem Stand der Technik bekannt, wie
von der Prüfungsstelle zutreffend nachgewiesen (vgl. Druckschrift D2, Abs. [0035],
[0073]; D4, Schritt 102 in Figur 1, Abs. [0024] der Maschinenübersetzung).
Das Merkmal 1.5, wonach die Luftreinigungseinrichtung mit einer vorgebbaren
Zeitverzögerung t0 nach der Detektion des Parkzustands aktiviert wird, dient dem
Plausibilisieren der Annahme, dass der detektierte insassenfreie Parkzustand auch
zuverlässig bzw. hinreichend dauerhaft erreicht ist. Dieses Merkmal berücksichtigt
nur allgemeine Lebenswirklichkeit. Eine eben geschlossene Tür kann ohne weiteres
dazu führen, dass alsbald eine andere Fahrzeugtür oder -klappe geöffnet wird, um
Be- oder Entladevorgänge vorzunehmen. Ebenso ist z.B. eine umgehende
Rückkehr ans Fahrzeug, um Vergessenes mitzunehmen, oder eine auch nur
versehentliche Verriegelung der Türen als verwertbare Vorgänge vom Fachmann
zu berücksichtigen. Solche in der Regel in kurzer Zeit erfolgenden Handlungen
mittels
einer
vorgebbare Zeitverzögerung
bis
zum Aktivieren
der
Luftreinigungseinrichtung zu berücksichtigen, ist Ausdruck zwar fachmännischen,
aber nicht erfinderischen Handelns.
Dies gilt auch für das Merkmal 1.6, wonach die Luftreinigungseinrichtung nach einer
vorgebbaren Einschaltdauer und/oder durch das Signal zum Beenden des
Parkzustands deaktiviert wird. Ob die Druckschrift D1 eine solche vorgebbare
Einschaltdauer bereits durch das Abschaltverhalten offenbart, das mit den Schritten
3 und 4 in Fig. 2 und Abs. [0017] der D1 beschrieben ist oder bereits durch das über
Batteriekapazität
und
Ladezustand
programmierbare
Absinken
der
Betriebsspannung einer „Hilfsbatterie“ (D1, Absatz 0017, Schritte 3, 4 in Fig. 2)
erfüllt wäre, kann dahinstehen. Schon aus Gründen sparsamer Batterienutzung wird
der Fachmann eine Luftreinigung der in D1 vorgesehenen Art nur so viel wie nötig
vorsehen. Sofern hierfür nicht auf eine (aufwendigere) Konzentrationsmessung der
chemisch relevanten Gasbestandteile abgestellt wird, ist eine Zeitschaltung eine
ebenso simple wie naheliegende Lösung.
Im Übrigen
liegt
auch
die
alternative Ausgestaltung
nahe,
die
Luftreinigungseinrichtung durch das Signal zum Beenden des Parkzustands zu
deaktivieren. Um eine abträgliche Exposition der Insassen gegenüber der
„chemische[n] Zersetzungswirkung und Sterilisationswirkung“ (s.o., D1, Abs.
[0015]) zu verhindern,
liegt es
für den Fachmann auf der Hand, die
Luftreinigungseinrichtung jedenfalls auch kurz vor einem erwartbaren Einsteigen
der Insassen abzuschalten.
III.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands von Anspruch 1
bedarf es wegen der Bindung an den einheitlichen Antrag weder einer gesonderten
Prüfung der von Anspruch 1 abhängigen Unteranspruche noch des
nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 3 (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. –
„Datengenerator“; vgl. auch allgemein zu den Grenzen des Prüfungsumfangs:
BGH GRUR 2007, 309 ff., 2. Leitsatz i. V. m. Rz. 41, - „Schussfädentransport“).
Zudem gelten Erwägungen zum Verfahrensanspruch 1 sinngemäß auch für den
Vorrichtungsanspruch 3. Die Druckschrift D1 offenbart bereits alle Merkmale 3.1 bis
3.3 der beanspruchten Vorrichtung, wobei eine Steuerung (Merkmal 3.4)
zwangsläufig vorhanden sein muss und daher mitzulesen ist. Das Verfahren, zu
dessen Durchführung die Vorrichtung nun ausgebildet sein soll (Merkmal 3.5), ist
naheliegend und kann die Schutzfähigkeit der Vorrichtung daher nicht begründen.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Wiegele
Brunn
Dr. Poeppel
Dr. Zapf