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BPatG Beschluss vom 18.12.2025 – 11 W (pat) 8/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181225B11Wpat8.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 8/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 007 351.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele

als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dipl.-Ing.

Dr. Zapf beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:181225B11Wpat8.23.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2011 007 351.5 ist am 14. April 2011 beim Deutschen

Patent- und Markenamt, ohne Inanspruchnahme einer Priorität, eingereicht und am

18. Oktober 2012 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Verbesserung der Luft in einem

Fahrzeuginnenraum“

offengelegt worden.

Die Anmeldung betrifft nach dem Anspruch 1 in ursprünglich eingereichter

Fassung ein

Dem Anspruch 1 folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5.

Ferner betrifft sie gemäß dem ursprünglichen Anspruch 6 eine

Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 7 bis 12.

Auf den am 28. November 2013 wirksam gestellten Prüfungsantrag erging der

Erstbescheid vom 19. Juni 2020, der sich auf folgenden Stand der Technik bezieht:

D1 DE 103 13 012 A1

D2 US 2005/ 0 124 286 A1

D3 DE 10 2010 046 030 A1 [Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG]

D4

JP H08 - 258 562 A [samt Maschinenübersetzung des EPA]

D5 DE 10 2004 016 691 A1

Die Prüfungsstelle für Klasse B60H definiert den Fachmann, von der Anmelderin

unangegriffen, als einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit

mehrjähriger Berufserfahrung

in der Entwicklung und Konstruktion von

Luftbehandlungsvorrichtungen für Fahrzeuginnenräume.

Sie legt dar, dass alle Merkmale des Verfahrens von Anspruch 1 aus der

Druckschrift D1 neuheitsschädlich bekannt seien. Entsprechendes gelte für die

Vorrichtung des Nebenanspruchs 6, wobei das Vorhandensein einer

entsprechenden Steuerungseinrichtung selbstverständlich sei. Ferner legt sie dar,

weshalb sich die Weiterbildungen der abhängigen Ansprüche überwiegend in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben.

Die Anmelderin hat daraufhin mit Eingabe vom 18. August 2020 eine Entscheidung

nach Aktenlage beantragt. Diese erging mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse

B60H vom 31. August 2020, welcher sich auf die Gründe des vorgenannten

Bescheids stützt. Die Zustellung erfolgte mittels Übergabe-Einschreiben, welches

ausweislich der elektronischen Amtsakte am 2. September 2020 zur Post

aufgegeben worden ist.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2020 hat die Anmelderin zunächst einen Antrag

auf Weiterbehandlung gestellt. Laut einer Gesprächsnotiz vom 5. Oktober 2020

wies darauf hin die Prüfungsstelle die Anmelderin auf die Beschwerde nach § 73

PatG als das statthafte Rechtsmittel hin. Die Beschwerde wurde auch gleichentags

eingelegt und zugleich begründet. Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht

abgeholfen und sie dem Patentgericht am 19. Oktober 2020 vorgelegt.

Im Rahmen der Beschwerde wendet sich die Anmelderin unter Vorlage geänderter

Anmeldeunterlagen gegen den Beschluss der Prüfungsstelle. Sinngemäß

beantragte die Anmelderin zuletzt:

den Beschluss der Prüfungsstelle vom 31. August 2020 aufzuheben und

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 nebst Beschreibungsseiten 1 bis 12

in der Fassung der am 5. Oktober 2020

eingereichten Unterlagen sowie mit Zeichnungen wie ursprüngliche

eingereicht zu erteilen.

Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird, regt die Anmelderin im

Rahmen eines hilfsweise gestellten Antrags zudem an, den Beschluss der

Prüfungsstelle vom 31. August 2020 aufzuheben und ohne Sachentscheidung eine

Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren

Entscheidung vorzunehmen.

Sie legt dar, weshalb aus ihrer Sicht die Gegenstände der Ansprüche nun

hinreichend gegen den Stand der Technik abgegrenzt sei, für den sie sich explizit

auch auf die in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung Druckschrift US 7 013

656 B2 als nächstkommend bezieht.

Anspruch 1 in zuletzt beantragter Fassung ist eine Kombination der ursprünglichen

Ansprüche 1 bis 4 und lautet (mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung):

M1.1

Verfahren zur Verbesserung der Luft in einem

M1.2

M1.3

M1.4

M1.5

M1.6

Fahrzeuginnenraum,

wobei eine Luftreinigungseinrichtung während

eines Parkzustands des Fahrzeugs aktiviert wird,

wobei aufgrund eines Signals zum Beenden des

Parkzustands, nämlich eines Signals zum

Entriegeln der Türen des Fahrzeugs, eine

Lufterfrischungseinrichtung aktiviert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Parkzustand durch ein Verriegeln und/oder ein

Schließen der Türen des Fahrzeugs und/oder ein

Verlassen des Fahrzeugs durch die Insassen

detektiert und

die Luftreinigungseinrichtung mit einer

vorgebbaren Zeitverzögerung t0 nach der

Detektion des Parkzustands aktiviert wird und

dass die Luftreinigungseinrichtung nach einer

vorgebbaren Einschaltdauer und/

oder durch das Signal zum Beenden des

Parkzustands deaktiviert wird.

Dem Anspruch 1 folgt der rückbezogene Anspruch 2, vormals Anspruch 5.

Der Vorrichtungsanspruch 3 lautet (mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung):

M3.1

Vorrichtung zur Verbesserung der Luft in einem

M3.2

M3.3

Fahrzeuginnenraum, umfassend

eine Luftreinigungseinrichtung,

eine Lufterfrischungseinrichtung und

M3.4

eine Steuerungseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3.5

die Steuerungseinrichtung zur Steuerung der

Luftreinigungseinrichtung und der

Lufterfrischungseinrichtung gemäß einem

Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 ausgebildet ist.

Dem Anspruch 3

folgen die

rückbezogenen Ansprüche 4 bis 9, vormals

Ansprüche 7 bis 12.

Die Anmelderin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 hilfsweise eine

mündliche Verhandlung beantragt. Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom

12. November 2025 zur mündlichen Verhandlung geladen und seine vorläufige

Einschätzung mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, da sich der

Gegenstand des zuletzt beantragten Anspruchs 1 für den Fachmann aus der

Druckschrift D1 in Kombination mit einer der Druckschriften D2 oder D4 in

naheliegender Weise ergebe, und da die ebenfalls beantragte Zurückverweisung

als nicht sachdienlich erachtet werde.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt, dass sie auf

die Wahrnehmung der Verhandlung verzichte und ihr Einverständnis mit einer

Entscheidung im schriftlichen Verfahren erkläre. Weiterhin hat die Anmelderin im

genannten Schriftsatz den hilfsweisen Antrag auf mündliche Verhandlung

zurückgenommen.

Der Verhandlungstermin wurde hierauf aufgehoben.

Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche sowie den Vortrag im Übrigen wird auf

die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der

Gegenstand des Anspruchs 1 beruht entsprechend § 4 PatG nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

1.

Die Anmeldung betrifft das Gebiet der Fahrzeugklimatisierung. Die in einem

Fahrzeuginnenraum befindliche Luft werde beim längeren Parken mit Ausgasungen

der in dem Fahrzeuginnenraum befindlichen Oberflächen angereichert, wie etwa mit

Ausgasungen der die Innenausstattung des Fahrzeugs bildenden sowie anderer im

Fahrzeuginnenraum befindlichen Materialien oder auch Schmutz, ebenso wie mit

Gasen und Aerosolen, die durch die Tätigkeit von Organismen, insbesondere

Mikroorganismen, entstünden. Diese Bestandteile der Luft umfassten insbesondere

Kohlenwasserstoffe aus den für die Innenausstattung verarbeiteten Materialien (vgl.

Abs. [0001] der A1-Schrift).

Die unerwünschten Bestandteile der Luft des Fahrzeuginnenraums würden als

unangenehmer Geruch wahrgenommen. Ein solcher Geruch falle insbesondere

beim Einsteigen in ein für längere Zeit geparkt gewesenes Fahrzeug auf, da die

einsteigenden Personen dann an die frische Luft außerhalb des Fahrzeugs gewöhnt

seien und sich nach längerem Parken die unerwünschten Bestandteile der Luft im

Innenraum des Fahrzeugs besonders stark angereichert hätten. Ebenso seien die

Fahrzeuginsassen den Keimen ausgesetzt, die sich auf den üblicherweise von

einem Benutzer des Fahrzeugs berührt Oberflächen befänden, wie etwa auf dem

Lenkrad, dem Schalthebel oder den Türgriffen (vgl. Abs. [0002] der A1-Schrift).

Um den unangenehmen Geruch zu mildern, könnten die Fenster geöffnet werden,

so dass ein rascher Luftaustausch mit der Umgebungsluft erfolge. Ein

Luftaustausch erfolge jedoch nicht, wenn keine Luftbewegung bestehe. Ein Öffnen

der Fenster während der Fahrt sei je nach Wetterbedingungen und Fahrsituation

nicht immer erwünscht oder möglich. Eine Betätigung der Lüftungssystems nach

dem Einsteigen der Passagiere sei darüber hinaus sowieso nicht geeignet, das

unangenehme Geruchsempfinden beim Einsteigen zu beseitigen (vgl. Abs. [0003]

der A1-Schrift).

In der Patentschrift US 7 013 656 B2 werde deshalb vorgeschlagen, eine

Lüftungsfunktion der Klimaanlage eines geparkten Fahrzeugs zu aktivieren, wenn

ein Signal zum Entriegeln der Türen empfangen wird. Dabei werde entweder

Außenluft in den Innenraum des Fahrzeugs eingeblasen oder die Innenluft wird

durch ein Filter gereinigt. Gemäß der JP H06 227 248 A werde nach dem Empfang

eines Türöffnungssignals ein Duft- oder Desodorierungsmittel mit einer

Lüftungsanlage des Fahrzeugs dem Fahrzeuginnenraum zugeführt. Die zwischen

dem Empfang des Türentriegelungs- bzw. Türöffnungssignals und dem Einsteigen

der Insassen zur Verfügung stehende Zeitspanne sei allerdings häufig zu kurz, um

den unangenehmen Geruch zu beseitigen; ferner könnten die Ursachen des

Geruchs, beispielsweise die im Innenraum befindlichen Mikroorganismen, hierdurch

nicht bekämpft werden (vgl. Abs. [0004] der A1-Schrift).

Aus der US 2010/0237649 A1 sei zum Sterilisieren und Kühlen einer

Fahrzeugkabine eine zusätzliche Luftabführung und eine Solarstromversorgung

zum Betrieb eines zusätzlichen Lüfters im Stillstand des Fahrzeugs bekannt; ferner

sei es offenbart, ein Sterilisationsmittel

in einen Luftführungskanal eines

Lüftungssystems einzusprühen. Hiermit sei jedoch ein erheblicher Aufwand

verbunden, ohne dass die Wahrnehmung eines unangenehmen Geruchs beim

Einsteigen sicher vermieden werde (vgl. Abs. [0005] der A1-Schrift).

Gemäß der US 2006/0079168 A1 werde durch einen dem Heizungs-, Lüftungs- und

Klimatisierungssystem (HVAC, „heating, ventilation, air condition“) zugeordneten

Ozongenerator der Fahrzeuginnenraum einer ausreichenden Konzentration an

Ozon ausgesetzt, um Mikroorganismen zu beseitigen. Dabei werde durch einen

Sensor die Ozon-Konzentration gemessen und der Ozongenerator derart

angesteuert, dass eine unerwünschte Ozonkonzentration im Innenraum vermieden

werde. Die Ozonkonzentration sei dabei nicht immer ausreichend, um die

Mikroorganismen zu beseitigen; ferner könne ein unangenehmer Geruch, auch

aufgrund der Ozon-Konzentration selbst, nicht sicher vermieden werden (vgl. Abs.

[0006] der A1-Schrift).

Es sei Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur

Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum anzugeben, wobei die oben

genannten Nachteile vermieden oder zumindest verringert werden (vgl. Abs. [0007]

der A1-Schrift).

2.

Einige Begriffe der unabhängigen Ansprüche bedürfen der Erläuterung.

a)

Eine Luftreinigungseinrichtung beschreibt die Anmeldung (vgl. Abs. 0009 der

A1-Schrift) als eine Belüftungsanlage des Fahrzeugsinnenraums, der Mittel zur

Reinigung der Luft zugeordnet sind. Hierzu rechnen Filter zur Filterung der Luft des

Fahrzeuginnenraums

und/oder

eine

Luftionisierungs-

und/oder

eine

Ozonisierungseinrichtung.

b)

Eine Lufterfrischungseinrichtung beschreibt die Anmeldung (vgl. Abs. 0023,

0024 der A1-Schrift) demgegenüber als eine Luftaustauscheinrichtung, die etwa

eine Belüftungsanlage umfasst, die im Zuluftbetrieb betrieben werden kann.

Insbesondere kann damit die Innenraumluft zwecks Entfernen des Ozons vor dem

Einsteigen der Insassen ausgetauscht werden. Alternativ oder zusätzlich kann die

Lufterfrischungseinrichtung als Beduftungseinrichtung ausgebildet sein, die

beispielsweise eine Belüftungsanlage sowie einen der Belüftungsanlage

zugeordneten Duftmittelspeicher und eine Duftmittelzuführung umfasst.

3.

Als zuständiger Fachmann ist, wie von der Prüfungsstelle zutreffend

angenommen, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw.

vergleichbarer Fachhochschulabsolvent mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Entwicklung

und Konstruktion

von

Luftbehandlungsvorrichtungen

für

Fahrzeuginnenräume anzusehen.

4.

Das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist für den Fachmann

ausgehend von der Druckschrift D1 nahegelegt.

a)

Die Druckschrift D1 befasst sich, wie die vorliegende Anmeldung, mit der

Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum, insbesondere mit der

Reinigung der Luft und dem Entfernen von unerwünschten Gerüchen, während das

Fahrzeug geparkt ist, um unangenehmen Geruchsempfindungen beim Einsteigen

vorzubeugen (Absätze [0003] - [0005], [0012]).

Hierzu lehrt sie – in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 und wie von der

Prüfungsstelle zutreffend festgestellt – ein Verfahren zur Verbesserung der Luft in

einem Fahrzeuginnenraum (Merkmal 1.1), nämlich durch Betreiben eines

Kraftfahrzeug-Luftfiltersystems, mit einem an einem Fahrzeug vorgesehenen

Luftfilter und einer Vorrichtung, die den Luftfilter in Betrieb halten kann, selbst wenn

das Fahrzeug geparkt ist, sodass die Qualität der Luft in einer Fahrgastzelle des

Fahrzeugs verbessert wird, während das Fahrzeug geparkt ist (Absatz [0012] mit

Figuren 1, 2; farbige Ergänzungen seitens des Senats).

Vorgesehen ist, dass die Luftreinigungseinrichtung, welche einen Gebläselüfter 11,

einen katalytischen Filter 12 und eine Entladungsreinigungseinheit 13 umfasst (s.o.

und Abs. [0012], [0013] und [0015]), aktiviert wird, wenn das Fahrzeug mit dem

Zündschlüssel in der Aus-Stellung geparkt ist (Fig. 2, bis Schritt 2; Abs. [0017],

[0019]). D.h., die Luftreinigungseinrichtung wird anspruchsgemäß während eines

Parkzustands des Fahrzeugs aktiviert (Merkmal 1.2.).

Ferner lehrt die Druckschrift D1 auch, dass ein einsteigender Insasse durch

Einschalten der Zündung die Erzeugung eines Aromas auslöst (vgl. Absatz [0018]

und Schritte 5, 6 der Figur 2); der dort mit erwähnte Begriff „Fintonsid“ bezieht sich

auf „Phytoncide“, d.h. eine Gruppe biologisch aktiver, pflanzlicher Substanzen,

denen teils (aroma)theraupeutische Qualitäten zugeschrieben werden. Demzufolge

wird jedenfalls aufgrund eines Signals zum Beenden des Parkzustands eine

Lufterfrischungseinrichtung aktiviert (Merkmal 1.3 teilweise).

Nicht offenbart ist hierbei zwar, dass als Auslöser ein „Signal zum Entriegeln der

Türen des Fahrzeugs“ (Merkmal 1.3) verwendet wird. Nachdem allerdings die

Druckschrift D1 ohnehin bezweckt, die Qualität der Luft in der Fahrgastzelle im

Voraus durch Reinigen zu verbessern, also bevor der Insasse in das Fahrzeug

einsteigt (Absatz [0022]), bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, auch für das

Aktivieren der Aromafreisetzung bzw. Lufterfrischungseinrichtung einen möglichst

frühen, sinnvollen Zeitpunkt zu wählen. Das dem Einsteigen zwingend

vorangehende Signal zum Entriegeln zuvor verriegelter Türen drängt sich hierfür

geradezu auf.

b)

Auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils führen nicht zum Vorliegen

erfinderischer Tätigkeit.

Wie von der Prüfungsstelle bereits im Ergebnis zutreffend dargelegt, ist bei dem

gemäß der Druckschrift D1 vorgesehenen Signalzustand „Zündschlüssel in Aus-

Stellung“ nicht annähernd sichergestellt, dass alle Insassen das Fahrzeug

verlassen haben. Der Zündschlüssel ist z.B. regelmäßig in Aus-Stellung, wenn der

Fahrer/die Fahrerin auf eine weitere Person oder deren Rückkehr nach kurzen

Verrichtungen wartet. Gleichzeitig

ist dem Fachmann bewusst, dass das

Inbetriebsetzen einer Entladungsreinigungseinrichtung, „um geladene Teilchen zur

Durchführung einer Reinigung durch die Staubentfernungswirkung, die chemische

Zersetzungswirkung und die Sterilisationswirkung der so erzeugten geladenen

Teilchen zu erzeugen“ (vgl. Absatz [0013] der D1) eine gesundheitliche Gefährdung

noch anwesender Insassen bewirken könnte. Diese kann allerdings bei einem

zuverlässig „insassenfreien“ Parkzustand vermieden werden. Dazu zunächst

insbesondere ein Verriegeln und/oder zumindest ein Schließen der Türen des

Fahrzeugs und/oder ein Verlassen des Fahrzeugs durch die Insassen zu

detektieren (Merkmal 1.4), liegt nahe. Entsprechende Maßnahmen sind dem

Fachmann für analoge Situationen zudem aus dem Stand der Technik bekannt, wie

von der Prüfungsstelle zutreffend nachgewiesen (vgl. Druckschrift D2, Abs. [0035],

[0073]; D4, Schritt 102 in Figur 1, Abs. [0024] der Maschinenübersetzung).

Das Merkmal 1.5, wonach die Luftreinigungseinrichtung mit einer vorgebbaren

Zeitverzögerung t0 nach der Detektion des Parkzustands aktiviert wird, dient dem

Plausibilisieren der Annahme, dass der detektierte insassenfreie Parkzustand auch

zuverlässig bzw. hinreichend dauerhaft erreicht ist. Dieses Merkmal berücksichtigt

nur allgemeine Lebenswirklichkeit. Eine eben geschlossene Tür kann ohne weiteres

dazu führen, dass alsbald eine andere Fahrzeugtür oder -klappe geöffnet wird, um

Be- oder Entladevorgänge vorzunehmen. Ebenso ist z.B. eine umgehende

Rückkehr ans Fahrzeug, um Vergessenes mitzunehmen, oder eine auch nur

versehentliche Verriegelung der Türen als verwertbare Vorgänge vom Fachmann

zu berücksichtigen. Solche in der Regel in kurzer Zeit erfolgenden Handlungen

mittels

einer

vorgebbare Zeitverzögerung

bis

zum Aktivieren

der

Luftreinigungseinrichtung zu berücksichtigen, ist Ausdruck zwar fachmännischen,

aber nicht erfinderischen Handelns.

Dies gilt auch für das Merkmal 1.6, wonach die Luftreinigungseinrichtung nach einer

vorgebbaren Einschaltdauer und/oder durch das Signal zum Beenden des

Parkzustands deaktiviert wird. Ob die Druckschrift D1 eine solche vorgebbare

Einschaltdauer bereits durch das Abschaltverhalten offenbart, das mit den Schritten

3 und 4 in Fig. 2 und Abs. [0017] der D1 beschrieben ist oder bereits durch das über

Batteriekapazität

und

Ladezustand

programmierbare

Absinken

der

Betriebsspannung einer „Hilfsbatterie“ (D1, Absatz 0017, Schritte 3, 4 in Fig. 2)

erfüllt wäre, kann dahinstehen. Schon aus Gründen sparsamer Batterienutzung wird

der Fachmann eine Luftreinigung der in D1 vorgesehenen Art nur so viel wie nötig

vorsehen. Sofern hierfür nicht auf eine (aufwendigere) Konzentrationsmessung der

chemisch relevanten Gasbestandteile abgestellt wird, ist eine Zeitschaltung eine

ebenso simple wie naheliegende Lösung.

Im Übrigen

liegt

auch

die

alternative Ausgestaltung

nahe,

die

Luftreinigungseinrichtung durch das Signal zum Beenden des Parkzustands zu

deaktivieren. Um eine abträgliche Exposition der Insassen gegenüber der

„chemische[n] Zersetzungswirkung und Sterilisationswirkung“ (s.o., D1, Abs.

[0015]) zu verhindern,

liegt es

für den Fachmann auf der Hand, die

Luftreinigungseinrichtung jedenfalls auch kurz vor einem erwartbaren Einsteigen

der Insassen abzuschalten.

III.

Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands von Anspruch 1

bedarf es wegen der Bindung an den einheitlichen Antrag weder einer gesonderten

Prüfung der von Anspruch 1 abhängigen Unteranspruche noch des

nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 3 (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. –

„Datengenerator“; vgl. auch allgemein zu den Grenzen des Prüfungsumfangs:

BGH GRUR 2007, 309 ff., 2. Leitsatz i. V. m. Rz. 41, - „Schussfädentransport“).

Zudem gelten Erwägungen zum Verfahrensanspruch 1 sinngemäß auch für den

Vorrichtungsanspruch 3. Die Druckschrift D1 offenbart bereits alle Merkmale 3.1 bis

3.3 der beanspruchten Vorrichtung, wobei eine Steuerung (Merkmal 3.4)

zwangsläufig vorhanden sein muss und daher mitzulesen ist. Das Verfahren, zu

dessen Durchführung die Vorrichtung nun ausgebildet sein soll (Merkmal 3.5), ist

naheliegend und kann die Schutzfähigkeit der Vorrichtung daher nicht begründen.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Wiegele

Brunn

Dr. Poeppel

Dr. Zapf