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BPatG Beschluss vom 18.12.2025 – 29 W (pat) 2/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat2.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 2/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat2.23.0
…
betreffend die Marke 30 2019 012 314
(hier: Antrag auf Protokollergänzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber am 18. Dezember 2025
beschlossen:
Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, Beschwerdegegnerin und
Antragstellerin auf Protokollergänzung vom 4. November 2025 wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Mit am 10. November 2020 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die
Nichtigkeitsantragstellerin und Beschwerdeführerin unter Zahlung der Gebühr
beantragt, die für die Beschwerdegegnerin eingetragene Marke 30 2019 012 314
EXIT wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen.
Am 15. Oktober 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der beide
Parteien durch ihre Bevollmächtigten vertreten waren.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2025 hat der Vertreter der Beschwerdegegnerin
und Markeninhaberin einen Antrag auf Protokollergänzung gestellt, wonach auf
S. 4 des Protokolls nach der Erklärung der Beschwerdeführervertreterin „Ich weise
darauf hin, dass die Abgrenzungsvereinbarung nach dem Anmeldezeitpunkt
abgeschlossen wurde.“ folgender Satz eingefügt werden sollte:
„Es handelt sich um ein Gentlemen’s Agreement.“
Die nachfolgenden Einlassungen seien andernfalls bezuglos bzw. missverständlich.
Die Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsantragstellerin hat mit Schriftsatz vom
17. November 2025 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Ergänzung habe.
Der in der Sache ergangene Beschluss betreffend die (Teil-)Nichtigkeit der
angegriffenen Marke wurde der Beschwerdegegnerin am 13. November 2025
zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2025 hat der Bevollmächtigte der
Beschwerdegegnerin den Antrag auf Protokollergänzung aufrechterhalten.
II.
A. Der Antrag auf Protokollergänzung ist gem. § 77 Abs. 2 S. 2 MarkenG i V. m.
§ 160 Abs. 4 ZPO verfristet.
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung muss alle „wesentlichen“
Vorgänge der Verhandlung enthalten. Sie braucht aber nur den äußeren Ablauf der
Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (Zöller/Schultzky, ZPO,
Rn. 6).
Die Aufnahme „bestimmter Vorgänge oder Äußerungen“ gem. § 160 Abs. 4 ZPO ist
möglich; der entsprechende Antrag kann aber – im Gegensatz zur Unrichtigkeit
gem. § 77 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 164 ZPO – nur bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung gestellt werden
(Zöller/Schultzky, a. a. O., § 160 Rn. 15;
Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht,
2022, ZPO § 160 Rn. 28; BPatG, Urteil vom 17.12.2018 Ziffer VI – 4 Ni 16/17 (EP)
4 Ni 22/17 (EP); Beschluss vom 19.05.2014 – 2 Ni 11/12; Beschluss vom
09.10.2013 – 4 Ni 52/11 (EP), 4 Ni 27/12 (EP)). Ein entsprechender Antrag auf
Protokollergänzung wurde in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
B. Der Antrag auf Protokollberichtigung ist unzulässig.
Sofern der zweifach ausdrücklich erklärte Antrag auf Protokollergänzung in eine
Anregung auf Protokollberichtigung umgedeutet werden könnte (Zöller/Schultzky,
a. a. O.), ist eine solche grundsätzlich nicht an Fristen gebunden, aber mangels
eines Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, weil der aufgrund der mündlichen
Verhandlung ergangene Beschluss bereits formell rechtskräftig ist (Stadler in
Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, § 164 Rn. 1 m. w. N.).
Wie sich aus der der Beschwerdegegnerin am 13. November 2025 zugestellten
Entscheidung des Senats auf S. 23 im vorletzten Absatz ergibt, hat sich der Senat
im Übrigen bereits mit der zwischen der Markeninhaberin und einem
Drittunternehmen
abgeschlossenen
Abgrenzungsvereinbarung,
die
als
„Gentlemen’s Agreement“ bezeichnet worden war, beschäftigt.
C. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Mittenberger-Huber