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BPatG Beschluss vom 18.12.2025 – 29 W (pat) 2/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat2.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 2/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:181225B29Wpat2.23.0

betreffend die Marke 30 2019 012 314

(hier: Antrag auf Protokollergänzung)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber am 18. Dezember 2025

beschlossen:

Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, Beschwerdegegnerin und

Antragstellerin auf Protokollergänzung vom 4. November 2025 wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Mit am 10. November 2020 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die

Nichtigkeitsantragstellerin und Beschwerdeführerin unter Zahlung der Gebühr

beantragt, die für die Beschwerdegegnerin eingetragene Marke 30 2019 012 314

EXIT wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen.

Am 15. Oktober 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der beide

Parteien durch ihre Bevollmächtigten vertreten waren.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2025 hat der Vertreter der Beschwerdegegnerin

und Markeninhaberin einen Antrag auf Protokollergänzung gestellt, wonach auf

S. 4 des Protokolls nach der Erklärung der Beschwerdeführervertreterin „Ich weise

darauf hin, dass die Abgrenzungsvereinbarung nach dem Anmeldezeitpunkt

abgeschlossen wurde.“ folgender Satz eingefügt werden sollte:

„Es handelt sich um ein Gentlemen’s Agreement.“

Die nachfolgenden Einlassungen seien andernfalls bezuglos bzw. missverständlich.

Die Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsantragstellerin hat mit Schriftsatz vom

17. November 2025 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Ergänzung habe.

Der in der Sache ergangene Beschluss betreffend die (Teil-)Nichtigkeit der

angegriffenen Marke wurde der Beschwerdegegnerin am 13. November 2025

zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2025 hat der Bevollmächtigte der

Beschwerdegegnerin den Antrag auf Protokollergänzung aufrechterhalten.

II.

A. Der Antrag auf Protokollergänzung ist gem. § 77 Abs. 2 S. 2 MarkenG i V. m.

§ 160 Abs. 4 ZPO verfristet.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung muss alle „wesentlichen“

Vorgänge der Verhandlung enthalten. Sie braucht aber nur den äußeren Ablauf der

Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (Zöller/Schultzky, ZPO,

36. Auflage, § 160 Rn. 3; BeckOK ZPO/Wendtland, 58.Ed. 01.09.2025, ZPO § 160

Rn. 6).

Die Aufnahme „bestimmter Vorgänge oder Äußerungen“ gem. § 160 Abs. 4 ZPO ist

möglich; der entsprechende Antrag kann aber – im Gegensatz zur Unrichtigkeit

gem. § 77 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 164 ZPO – nur bis zum Schluss der mündlichen

Verhandlung gestellt werden

(Zöller/Schultzky, a. a. O., § 160 Rn. 15;

Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht,

2022, ZPO § 160 Rn. 28; BPatG, Urteil vom 17.12.2018 Ziffer VI – 4 Ni 16/17 (EP)

4 Ni 22/17 (EP); Beschluss vom 19.05.2014 – 2 Ni 11/12; Beschluss vom

09.10.2013 – 4 Ni 52/11 (EP), 4 Ni 27/12 (EP)). Ein entsprechender Antrag auf

Protokollergänzung wurde in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

B. Der Antrag auf Protokollberichtigung ist unzulässig.

Sofern der zweifach ausdrücklich erklärte Antrag auf Protokollergänzung in eine

Anregung auf Protokollberichtigung umgedeutet werden könnte (Zöller/Schultzky,

a. a. O.), ist eine solche grundsätzlich nicht an Fristen gebunden, aber mangels

eines Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, weil der aufgrund der mündlichen

Verhandlung ergangene Beschluss bereits formell rechtskräftig ist (Stadler in

Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, § 164 Rn. 1 m. w. N.).

Wie sich aus der der Beschwerdegegnerin am 13. November 2025 zugestellten

Entscheidung des Senats auf S. 23 im vorletzten Absatz ergibt, hat sich der Senat

im Übrigen bereits mit der zwischen der Markeninhaberin und einem

Drittunternehmen

abgeschlossenen

Abgrenzungsvereinbarung,

die

als

„Gentlemen’s Agreement“ bezeichnet worden war, beschäftigt.

C. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Mittenberger-Huber