Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 22.12.2025 – 28 W (pat) 563/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:221225B28Wpat563.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 563/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 101 731.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die

Richterin Akintche und den Richter Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:221225B28Wpat563.22.0

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

cemboard

ist am 4. Februar 2022 durch die ursprüngliche Anmelderin für die nachfolgenden

Waren zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden:

Klasse 19:

Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Stein, Fels, Ton und Mineralien; Beton; Baumaterialien und Bauelemente aus Sand, Stein, Fels,

Ton, Mineralien und Beton; Schalungen, nicht aus Metall, insbesondere aus

Beton; Fertigbauteile, nicht aus Metall; Bauten und transportable Bauten,

nicht aus Metall.

Die Markenstelle für Klasse 19 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom

14. Oktober 2022, gestützt auf die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie nach erneuter Prüfung

der Anmeldung auf die Beanstandung vom 9. März 2022, auf die keine Stellungnahme eingereicht wurde, Bezug genommen. In der Beanstandung hatte die Markenstelle unter Vorlage von Auszügen zweier Online-Quellen ausgeführt, die angemeldete Marke sei eine sprachübliche Wortbildung, die sich aus der im Englischen

bekannten Abkürzung „cem“ für „Zement“ und dem englischsprachigen Wort „board“

für „Platte“ zusammensetze. Ausgehend davon entnähmen die angesprochenen

Verkehrskreise der Angabe „cemboard“ einen in Bezug auf die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Sachhinweis, nämlich dahingehend, dass es sich

bei diesen um Zementplatten handele bzw. dass sie daraus bestünden.

Hiergegen hat die ursprüngliche Anmelderin Beschwerde eingelegt und sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des DPMA vom 14. Oktober

2022 aufzuheben.

Von der Einreichung einer Begründung hat sie abgesehen.

Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 25. September 2025 ist keine inhaltliche

Stellungnahme erfolgt. Die ursprüngliche Beschwerdeführerin hat vielmehr mit

Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Nach Umschreibung der Anmeldung ist die im Rubrum des Beschlusses genannte

nunmehrige Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin mit Erklärung vom

8. Oktober 2025 in das Beschwerdeverfahren eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die das Verfahren wirksam durch Erklärung vom 8. Oktober 2025

übernommen hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere muss die Beschwerde

nicht begründet werden (vgl. BPatG GRUR 2019, 407 Rn. 35 – Elysia AL/Eliza;

Miosga Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 41).

Die Beschwerde bleibt

in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des

Anmeldezeichens cemboard steht im Zusammenhang mit einem Großteil der

beanspruchten Waren das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (s. u.

Ziff. 1.) und

in Bezug auf die Ware „Beton“ das Schutzhindernis nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG (s. u. Ziff. 2.) entgegen. Die Markenstelle für Klasse 19

des DPMA hat die Anmeldung daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen gem. § 37 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG.

1. Im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren mit Ausnahme der

Ware „Beton“ ist vorliegend ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

anzunehmen.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder

Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung

einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreicht (vgl. BPatG GRUR 2013, 733, 736 –

Gute Laune Drops; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8

Rn. 436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet

ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56

– Postkantoor).

Die Eignung als beschreibende Angabe richtet sich nach dem Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn.

24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8

Rn. 443).

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.

aa) Angesprochene Verkehrskreise der in Klasse 19 beanspruchten Baumaterialien

sind vorrangig das baugewerbliche Fachpublikum, teilweise auch angemessen informierte Heimwerker. Weitere Waren wie insbesondere „Bauten“ richten sich demgegenüber vorrangig an Endverbraucher. Bei einer derartigen Kaufentscheidung

besteht aber regelmäßig Klärungsbedarf insbesondere in Bezug auf die technischen Anforderungen und die verfügbaren Lösungen, so dass Kaufinteressenten

typischerweise eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen werden. Dementsprechend ist auch das Zeichenverständnis von am Vertrieb der Ware beteiligten

Gewerbetreibenden wie Zwischenhändlern oder anderen fachkundigen Mittelspersonen zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 25 – Björnekulla Fruktindustrier).

bb) Die englischsprachige Wortkombination cemboard setzt sich aus dem Präfix

„cem-“ und dem Kernbegriff „-board“, dem insbesondere im Baubereich die Bedeutung „Platte“ zukommt (Online Wörterbuch LEO), zusammen. Das Wortelement

„cem-“ stellt eine Kurzform des im Englischen nachweisbaren Begriffs „cement“ (dt.:

Zement, vgl. Online Wörterbuch LEO) dar, die bereits seit geraumer Zeit in der inländischen Fachsprache verwendet wird (vgl. Anlage 1 zum Hinweis vom 25. September 2025 - „CEM II- und CEM III/A, Zemente im Betonbau“, Publikation des Vereins Deutscher Zementwerke, 2008). Es ist sogar in der harmonisierten Norm DIN

EN 197-1 (Zementnorm) aufgegriffen worden.

Die sprachübliche Wortkombination „cemboard“, in der die Materialangabe „cem“

die Beschaffenheit des Kernbegriffs „board“ („Platte“) angibt, entspricht in ihrem Aufbau sowie ihrem Sinn nach dem mit der Bedeutung „Zementplatte“, „Faserzementplatte“ eingeführten Ausdruck „cement board“ (vgl. Wikipedia (EN), cement board;

Wiktionary (DE): Zementplatte; Wikipedia (DE), Faserzement; https://www.bauhaus.info/zementfaserplatten/c/10000840). Beide Begriffe, sowohl der – ungekürzte

– Ausdruck „cement board“ als auch die Abkürzung „cemboard“, wurden bereits

deutlich vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung, dem 4. Februar 2022,

im inländischen Sprachgebrauch als Sachangaben für Zementplatten verwendet

(vgl. Anlagen 2 [Fa. Knauf „Aquapanel ®Cement Board Outdoor / Indoor“] und Anlage 3 [DBZ Deutsche Bauzeitschrift 4/2005, S. 60 ff.] zum Hinweis des Berichterstatters).

Das Anmeldezeichen cemboard bildet daher eine wohl sogar im inländischen

Marktgeschehen eingeführte, jedenfalls aber eine für das angesprochene Fachpublikum, kundige Heimwerker und (in Bezug auf Bauten) von Fachleuten beratene

Endkunden unmittelbar verständliche sowie – mit Rücksicht auf die im Inland bestehende Relevanz jedenfalls englischsprachiger Gattungsangaben (vgl. erneut die

Anlage 2 „Cement Board Indoor Platte“) – zur Bezeichnung von Warenmerkmalen

geeignete Kurzform des Ausdrucks „cement board“ in der Bedeutung „Zementplatte“, „Faserzementplatte“.

cc) Bei den beanspruchten Waren handelt es sich teilweise um Oberbegriffe, die

bereits ihrer Wortbedeutung nach Zementplatten umfassen, so dass das Anmeldezeichen insofern die Art der Waren angeben kann. Dies betrifft die beanspruchten

Waren

Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall

und

Baumaterialien und Bauelemente aus Sand, Stein, Fels, Ton, Mineralien und

Beton.

Nachdem die weiteren Waren

Fertigbauteile, nicht aus Metall,

und

Schalungen, nicht aus Metall, insbesondere aus Beton

aus Zementplatten bestehen können (vgl. die bereits im Hinweis vom 25. September 2025 zitierte Referenz https://www.heinze.de/alles-zu/faserzement-schalungselemente/19521351/), kann das Anmeldezeichen die Beschaffenheit der genannten

Waren angeben.

Die weiteren Waren

Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall

können ebenfalls im Wesentlichen aus Zementplatten bestehen. Das Anmeldezeichen kann auch insoweit schlagwortartig die Beschaffenheit der Bauten angeben.

Die Waren

Stein, Fels, Ton und Mineralien

können Inhaltsstoffe sein, die zur Fertigung von Zementplatten eingesetzt werden.

Unter den Mineralien eignet sich für diesen Zweck insbesondere Calciumcarbonat

(im Kalkstein). Das Anmeldezeichen kann insofern die Bestimmung der Waren angeben.

c) Demgegenüber pflegt die beanspruchte Ware

Beton

jedenfalls in klassischen Zementplatten nicht verarbeitet zu werden. Es erscheint

nicht ausgeschlossen, dass zementgebundene Platten allgemein, einschließlich

solcher mit Betonkomponenten, umgangssprachlich ebenfalls als „Zementplatten“

bezeichnet werden. Nachweise hierfür konnte der Senat jedoch für den Anmeldezeitpunkt nicht ermitteln. Zugunsten der Anmelderin ist daher davon auszugehen,

dass der Begriff „cemboard“ nicht geeignet ist, in Bezug auf die Ware „Beton“ als

Bestimmungsangabe verwendet zu werden.

Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht daher der Eintragung der

beanspruchten Waren mit Ausnahme der Ware „Beton“ entgegen.

d) Ob der Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich der unter 2. c) genannten

Waren ferner das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht,

wofür deutliche Anhaltspunkte bestehen, kann bei dieser Sachlage dahingestellt

bleiben.

2. Hinsichtlich der beanspruchten Waren „Beton“ ist das Anmeldezeichen demgegenüber nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 und 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, worauf der Senat mit Schreiben vom 25. September 2025

hingewiesen hat.

a) Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die

geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Es kommen

dafür nur Angaben in Betracht, die sich auf die konkret beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beziehen. Die im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen irreführenden Angaben müssen aus dem Inhalt oder der Aussage

der Marke selbst folgen und sich nicht etwa erst in Verbindung mit anderen Umständen, etwa der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben (vgl.

BPatG, Beschluss vom 10.12.2020, 25 W (pat) 552/19 – VROMAGE; Beschluss

vom 11.03.2002, 26 W (pat) 37/01 – Kombucha). Eine Zurückweisung der Anmeldung wegen Täuschungsgefahr setzt voraus, dass die Eignung zur Täuschung „ersichtlich“ ist gem. § 37 Abs. 3 MarkenG.

b) Vorliegend ist dem Zeichen cemboard in Bezug auf Baustoffe die Aussage zu

entnehmen, dass diese einen unmittelbaren Zusammenhang zu Zementplatten aufweisen. Das angesprochene Fachpublikum und andere interessierte Verkehrskreise werden bei einem Baustoff wie „Beton“, wenn er mit dem Anmeldezeichen

gekennzeichnet ist, daher die Erwartung haben, einen für die Fertigung von Zementplatten geeigneten Baustoff zu erwerben, zumal Zementplatten in Abhängigkeit von

ihrem konkreten Einsatzzweck in verschiedensten Ausführungen erhältlich sind. Da

Zementplatten jedoch nach den Recherchen des Senats keinen Beton als Komponente beinhalten, wovon der Senat dementsprechend im Rahmen der Prüfung des

Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch zugunsten der Anmelderin

ausgegangen ist (s. o. Ziff. 1.), ist die angemeldete Bezeichnung „cemboard“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Beton“ irreführend. Eine nichttäuschende Verwendung des Anmeldezeichens erscheint ausgeschlossen.

3. Die Beschwerde der Anmelderin bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Akintche

Schmid