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BPatG Beschluss vom 15.01.2026 – 30 W (pat) 66/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150126B30Wpat66.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 238 245.1
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2026 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:150126B30Wpat66.23.0
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Zell Licht Spiegel
ist am 9. November 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin
folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:
„Klasse 5: Hygienepräparate für veterinärmedizinische Zwecke;
Klasse 10: Geräte für veterinärmedizinische Zwecke;
Klasse 44: Gesundheitspflege für Tiere“
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 5. Juli 2023 zurückgewiesen, weil die angemeldete
Bezeichnung eine beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe i.S.d. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortkombination Zell Licht
Spiegel beinhalte die
in der sogenannten „Lichtkinesiologie“ verwendeten
„Werkzeuge“, den „Biophotonen (Zell) Spiegel“ und „Licht“. Diese Methode sei in
der Alternativmedizin bekannt. Die von den beanspruchten Dienstleistungen
angesprochenen Verkehrskreise, potentielle Patienten und Ratsuchende,
Fachkreise aus dem veterinärmedizinischen Bereich sowie potentielle Mitanbieter
der Anmelderin, würden in der Wortfolge lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt,
das Thema und die Art der Dienstleistungen sehen, nämlich, dass es sich um
Lichtkinesiologie im Zusammenhang mit Tieren handle. Die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen könnten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Zell-Licht-
Therapie für Tiere stehen. Für die Fachkreise sei die Wortfolge mithin eine ohne
Weiteres verständliche, beschreibende Angabe; sie müsse daher von allen,
insbesondere den Mitbewerbern der Anmelderin, frei verwendet werden können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie
aus, das Zeichen Zell Licht Spiegel sei kein gängiger produktbeschreibender
Fachbegriff, sondern von der Anmelderin allein kreiert worden und werde lediglich
von ihr und ihren Schülerinnen und Schülern genutzt.
Der allgemein bekannte und verwendete Begriff für schwache biologische Strahlung
stamme von dem deutschen Physiker Fritz-Albert Popp, laute „Biophotonen“ und
werde von nur wenigen Autoren
für das biochemische Phänomen der
ultraschwachen Photonenemission (UPE) verwendet.
Soweit der Terminus „Zell-Licht-Therapie“ im Internet verwendet werde, handele es
sich um die Anmelderin selbst und ihre Schülerinnen und Schüler. Dies zeige, dass
der Begriff „Zell Licht Spiegel“ nicht allgemein gängig, sondern ausschließlich von
der Anmelderin und ihren Schülern verwendet werde.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2023 aufzuheben.
Mit Schreiben des Senats vom 18. November 2025 wurde die Anmelderin unter
Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“
bezeichnet) sowie Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den
Termin zur Beratung und Entscheidung am 15. Januar 2026 informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Wortfolge
Zell Licht Spiegel
ist bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus
einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und
Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der
Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem
darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz
auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der
Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits
die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten
ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn.
436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet
ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 –
Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 452 m. w. N.). Für die
Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder
des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 473, 474).
2. Das angemeldete Zeichen Zell Licht Spiegel besteht nach diesen Maßstäben in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer
Angabe, die deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung beschreibt. Die
Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien
ungehinderten Verwendung dieser Angabe.
a) Mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden sowohl an
alternativen Heilmethoden für Tiere interessierte private und gewerbliche Tierhalter
als auch Fachverkehrskreise der (alternativen) Veterinärmedizin sowie des Handels
mit Produkten dieses Sektors angesprochen.
b) Die angemeldete Bezeichnung Zell Licht Spiegel erschließt sich diesen
Verkehrskreisen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang
unmittelbar als beschreibender Sachhinweis, nämlich auf einen „Zell-Licht-Spiegel“
als (Therapie-)Gerät in der alternativen Veterinärmedizin.
aa) Denn der Begriff „Zell-Licht“ ist im Bereich alternativer Heilmethoden seit langer
Zeit, schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt, geläufig zur Bezeichnung des von
dem Biophysiker Fritz-Albert Popp bereits 1975 nachgewiesenen Phänomens,
wonach jede lebendige Substanz ein schwaches Licht mit Wellenlängen zwischen
200 und 800 Nanometern abstrahle. Dabei werden die Begriffe „Zell-Licht“ und
„Biophotonen“ gängig synonym verwendet, vgl. hierzu die folgenden, der
Anmelderin übersandten Fundstellen (Hervorh. d. d. Senat):
Der Spiegel „Das rätselhafte Leuchten allen Lebens“ vom 23.08.2005: „Der
deutsche Biophysiker Fritz-Albert Popp hat Licht in Lebewesen entdeckt. An
der Existenz dieser Biophotonen gibt es keine Zweifel. Aber die Experten
streiten über die Quelle des Lichts und über seine Bedeutung“,
https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/biophotonen-das-raetselhafteleuchten-allen-lebens-a-370918.html
Akkhaya Methodik der Körperarbeit, Broschüre A vom 18. Juni 2011, S. 14:
„Im Moment der Verbindung entsteht eine höhere Abstrahlung an Zell-Licht,
als diese einem einzelnen Zellkörper zu eigen ist. Dieser Effekt beruht auf
der ultraschwachen Lichtzellstrahlung, welche unter dem Begriff
Biophotonen hinlänglich bekannt
ist. Aus den Messungen dieses
Körperlichtes, dieses Zelllichtes, die er seit den frühen siebziger Jahren
betrieben hat, hat Prof. Fritz-Albert Popp, ein deutscher Biophysiker, ein
Biophotonenmodell
des
Organismus
entwickelt
[…]“,
http://www.akkhaya.de/pdf/Akkhaya-Broschuere-A.pdf
Akkupunktur-emdin.de zu „Laserakupunktur“ vom 21. September 2012: „Die
aktiven Zellen von Menschen, Tieren und Pflanzen produzieren Licht – die
sogenannte Biophotonen-Strahlung - das heute mit hochempfindlichen und
modernsten Geräten gemessen werden kann. Das Zell-Licht strahlt nicht
chaotisch wie weißes Licht, sondern schwingt immer auf einer bestimmten
Wellenlänge
wie
das
Laser-Licht.“,
http://akupunkturemdin.de/html/Laserakupunktur.htm
Geistiges-heilen-bremen.de, „Naturgesetz 1“ vom 16. März 2014: „Die
Urenergie, die die Grundlage für unser messbares Zell-Licht darstellt,
entspringt in den göttlichen Bereichen [...] Die Energie, die aus den göttlichen
Bereichen kommt, kann wieder bis zur materiellen Ebene hindurch fließen
und erzeugt so ein stärkeres Zell-Licht (Biophotonen), was spürbar und
sichtbar
zu mehr Vitalität
und Regenerationsfähigkeit
führt“,
https://www.geistiges-heilen-bremen.de/wissenswertes/dienaturgesetze/naturgesetz-1/
bb) Ausgehend hiervon erschließt sich das Anmeldezeichen Zell Licht Spiegel den
angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Kombination aus dem Grundwort
„Spiegel“ und dem Bestimmungswort „Zell-Licht“ (synonym zu „Biophotonen“).
Derartige (Biophotonen-)Spiegel werden aber nachweislich bereits seit geraumer
Zeit im Rahmen von auf das Zell-Licht bezogenen Behandlungsmethoden der
Alternativmedizin für Menschen und auch Tiere eingesetzt, vgl. hierzu die
folgenden, der Anmelderin übersandten Fundstellen (Hervorh. d. d. Senat):
Erfolgreich-gesund.shop,
vom
02. Dezember 2013:
„Biophotonenreflektor/Photonenspiegel/Cellupdater“,
https://www.erfolgreich-gesund-shop.de/492045/biophotonenreflektor---
photonenspiegel--cellupdater-mit-gummiring-durchmesser-56mm-_1
Lichtraum– Praxis für Lichtkinesiologie, vom 23. Juni 2019: „Biophotonen
Spiegel nach Renzo Celani […] Unser Körper besteht aus Zellen, die,
nachgewiesen u.a. von Popp, Licht abstrahlen. Liegt ein Störfeld in der
Zelle vor, strahlt ganz vereinfacht gesagt, die Zelle chaotisches Licht ab. Die
Spiegel setzen genau hier an, das abgesandte, chaotische Licht der Zelle
trifft auf die spezielle Spiegeloberfläche und wird durch den wichtigen Polfilter
wieder zurück gestrahlt zur Zelle. So wird die Zelle neu informiert mit ihrer
eigenen und gesunden(!) Information. […] Dies kann einen positiven Einfluss
auf den Zustand haben. Sie sind für Mensch und Tier gleichermaßen
geeignet“, http://teamwork-hund-mensch.de/Biophotonen-Spiegel/
Praxis T… vom 08. März 2021 „Lichtkinesiologie […] Hierzu verwenden
wir hochpräzis geschliffene und mit verschiedenen metallischen
Reflektionsflächen
versehene Spiegel,
die
in
unterschiedlichen
Wellenlängenbereichen Licht zurückwerfen. Jeder Spiegel ist zusätzlich mit
einem Spezialfilter ausgestattet, der das Licht nur in eine Richtung
durchlässt. Es sind die sogenannten Biophotonen-Realignment-Mirror:
Biophotonen-Neuausrichtungs-Spiegel
von
Renzo
Celani“,
https://www.praxis-t….de/leistungen/lichtkinesiologie/
Praxis
A…,
Ravensburg,
vom
02.
November
2020,
„Lichtkinesiologie und Biophotonen-Realignement“, „Regulation“...„durch
Biophotonen-Neuausrichtungs-Spiegel“,
https://dr-a…-
rv.de/lichtkinesiologie/
Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V. vom 10. August 2018: „Die
Lichtkinesiologie – Eine einzigartige Therapie für mehr Gesundheit“; […] „So
wurde er zur Entwicklung der Biophoton-Realignment-Mirrors (Biophotonen-
Neuausrichtungs-Spiegel) inspiriert, so nannte Celani schließlich seine
Erfindung“,
https://www.heilpraktikerverband.de/images/stories/heilpraktiker/fachartikel/
0418_Licht.pdf
c) Somit erschöpft sich das Anmeldezeichen im vorliegenden Waren- und
Dienstleistungszusammenhang in einem glatt beschreibenden Hinweis auf einen
„Zell-Licht-Spiegel“, mithin einen Spiegel, der das Zell-Licht
(synonym:
Biophotonen) reflektieren und im Rahmen einer Zell-Licht-Therapie zum Einsatz
kommen kann.
3. Mit dieser Bedeutung ist die Bezeichnung Zell Licht Spiegel ohne Weiteres
geeignet, konkrete Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
beschreiben. Bei den Waren der Klasse 10 „Geräte für veterinärmedizinische
Zwecke“ kann es sich selbst um Zell Licht Spiegel handeln, so dass sich das
Anmeldezeichen in einer Angabe über die Art und Beschaffenheit dieser Waren
erschöpft. Die Waren der Klasse 5 („Hygienepräparate für veterinärmedizinische
Zwecke“) können für „Zell Licht Spiegel“ bzw. den Einsatz im Rahmen einer Zelllicht-
Spiegeltherapie bestimmt und geeignet sein. Werden schließlich die
Dienstleistungen der Klasse 44 zur „Gesundheitspflege für Tiere“ mit dem
Anmeldezeichen gekennzeichnet, erkennt der Verkehr hierin unmittelbar einen rein
beschreibenden Hinweis auf deren Art und Durchführung mit „Zell Licht Spiegel(n)“,
mithin auf Dienstleistungen zur Zell-Licht-Spiegeltherapie für Tiere.
4. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
a) Soweit die Anmelderin vorbringt, die Wortfolge Zell Licht Spiegel sei kein gängig
produktbeschreibender Fachbegriff, steht dem entgegen, dass nach den
Rechercheergebnissen des Senats, wie dargelegt (siehe oben, Ziffern 2 b) aa) und
bb)), sowohl der Begriff „Zell-Licht“ im Bereich der Alternativmedizin durchaus
gängig verwendet wird, als auch nachweislich „Spiegel“ im Rahmen von
alternativmedizinischen Zelllicht(spiegel)therapien eingesetzt werden. In rechtlicher
Hinsicht ist das Argument der Anmelderin ohnehin unbeachtlich. Denn ist, wie hier,
die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der
beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen
festgestellt,
setzt
das
Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder
sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende
Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht es für
ein Freihaltungsbedürfnis aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann
(st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146,
Nr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680,
Nr. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 – HAIRTRANSFER; EuGH
GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 52 –
PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; BGH GRUR 2003, 882, 883 –
Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 – SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 –
Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e.V.).
b) Entgegen der Behauptung der Anmelderin handelt es sich bei dem
Anmeldezeichen Zell Licht Spiegel bzw. dem darin enthaltenen Wortelement „Zell-
Licht“ auch nicht um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin für das Phänomen der
ultraschwachen Photonenemission, die – abweichend von dem eigentlichen
Fachbegriff „Biophotonen“ – ausschließlich von ihr selbst und ihren Schülern
verwendet würde. Vielmehr hat die Senatsrecherche, wie dargelegt, ergeben, dass
die Begriffe „Biophotonen“ und „Zell-Licht“ bereits seit langer Zeit vor der
Markenanmeldung, mindestens
seit 2011,
synonym
im Bereich der
Alternativmedizin verwendet werden. Als Erfinder der entsprechenden, zur Therapie
eingesetzten (Biophotonen-)„Spiegel“ wird nach der Senatsrecherche dabei auch
nicht auf die Anmelderin, sondern auf Renzo Celani verwiesen (siehe hier erneut
die oben, unter Ziffer 2 b) aa) und bb) aufgelisteten Nachweise).
Letztlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn die Frage, ob einer zur Eintragung
in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse
nach § 8 MarkenG, hier ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,
entgegenstehen, ist grundsätzlich losgelöst von der Person des Anmelders zu
prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen
Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 496 mwN). Ebenfalls unerheblich ist, ob
und inwieweit die angemeldete Marke von dem jeweiligen Anmelder „erfunden“
worden ist. Auch die Tatsache, dass eine etwaige Markenneubildung allein oder
überwiegend von ihrem „Erfinder“ benutzt wird, begründet für sich gesehen nicht
ihre Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 – LOKMAUS; BPatGE 37, 44,
50 f.; BPatG GRUR 2007, 1078, 1079 – MP3 Surround; Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 8 Rn. 496, mwN). Schließlich ist für die Erfüllung des Tatbestands des §
8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch die Feststellung eines konkreten
Freihaltungsbedürfnisses von gegenwärtigen Mitbewerbern nicht erforderlich,
vielmehr müssen beschreibende Angaben und Zeichen jedermann von vorneherein
zur freien Benutzung verfügbar bleiben (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn.
453 mwN). Alleine maßgeblich
ist dabei die Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2017, 914, Nr. 22 – Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke), die aber das Zeichen Zell Licht Spiegel wie dargelegt im vorliegenden
Waren- und Dienstleistungszusammenhang unmittelbar und ausschließlich
beschreibend, eben als Hinweis auf einen „Zell-Licht-Spiegel“ in der alternativen
Veterinärmedizin, verstehen werden.
c) Sonstige Umstände, die geeignet wären, das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zu überwinden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die
gegenüber „Zell-Licht-Spiegel“ geringfügig abgewandelte Schreibweise ohne
Bindestriche ändert nichts daran, dass das Anmeldezeichen vom angesprochenen
Verkehr unmittelbar und ohne jegliche Gedankenschritte als glatt beschreibender
Sachhinweis verstanden wird (vgl. BPatG, 30 W (pat) 514/20 – eBike Protect, juris
Rn. 24; 29 W (pat) 93/03 – AuditMaster, juris Rn. 19). Abwandlungen
beschreibender Angaben, die – wie hier – so geringfügig sind, dass der Verkehr sie
schon nicht bemerkt oder für Druckfehler hält, können keinen schutzbegründenden
„Überschuss“ gegenüber der zugrunde
liegenden beschreibenden Angabe
bewirken (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 651). Klanglich und inhaltlich
besteht kein Unterschied, ob das Wort „Zell-Licht-Spiegel“ mit oder ohne
Bindestrich, zusammen oder auseinander geschrieben wird. An der
beschreibenden Bedeutung bzw. dem Sinngehalt der Wortzusammensetzung wird
der angesprochene Verkehr deshalb nicht zweifeln.
5. Die angemeldete Marke Zell Licht Spiegel ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der
Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Merzbach
Hammer