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BPatG Beschluss vom 15.01.2026 – 30 W (pat) 66/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150126B30Wpat66.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 238 245.1

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2026 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:150126B30Wpat66.23.0

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Zell Licht Spiegel

ist am 9. November 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin

folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

„Klasse 5: Hygienepräparate für veterinärmedizinische Zwecke;

Klasse 10: Geräte für veterinärmedizinische Zwecke;

Klasse 44: Gesundheitspflege für Tiere“

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 5. Juli 2023 zurückgewiesen, weil die angemeldete

Bezeichnung eine beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe i.S.d. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle.

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortkombination Zell Licht

Spiegel beinhalte die

in der sogenannten „Lichtkinesiologie“ verwendeten

„Werkzeuge“, den „Biophotonen (Zell) Spiegel“ und „Licht“. Diese Methode sei in

der Alternativmedizin bekannt. Die von den beanspruchten Dienstleistungen

angesprochenen Verkehrskreise, potentielle Patienten und Ratsuchende,

Fachkreise aus dem veterinärmedizinischen Bereich sowie potentielle Mitanbieter

der Anmelderin, würden in der Wortfolge lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt,

das Thema und die Art der Dienstleistungen sehen, nämlich, dass es sich um

Lichtkinesiologie im Zusammenhang mit Tieren handle. Die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen könnten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Zell-Licht-

Therapie für Tiere stehen. Für die Fachkreise sei die Wortfolge mithin eine ohne

Weiteres verständliche, beschreibende Angabe; sie müsse daher von allen,

insbesondere den Mitbewerbern der Anmelderin, frei verwendet werden können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie

aus, das Zeichen Zell Licht Spiegel sei kein gängiger produktbeschreibender

Fachbegriff, sondern von der Anmelderin allein kreiert worden und werde lediglich

von ihr und ihren Schülerinnen und Schülern genutzt.

Der allgemein bekannte und verwendete Begriff für schwache biologische Strahlung

stamme von dem deutschen Physiker Fritz-Albert Popp, laute „Biophotonen“ und

werde von nur wenigen Autoren

für das biochemische Phänomen der

ultraschwachen Photonenemission (UPE) verwendet.

Soweit der Terminus „Zell-Licht-Therapie“ im Internet verwendet werde, handele es

sich um die Anmelderin selbst und ihre Schülerinnen und Schüler. Dies zeige, dass

der Begriff „Zell Licht Spiegel“ nicht allgemein gängig, sondern ausschließlich von

der Anmelderin und ihren Schülern verwendet werde.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2023 aufzuheben.

Mit Schreiben des Senats vom 18. November 2025 wurde die Anmelderin unter

Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“

bezeichnet) sowie Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den

Termin zur Beratung und Entscheidung am 15. Januar 2026 informiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im

Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Wortfolge

Zell Licht Spiegel

ist bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus

einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und

Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der

Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem

darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz

auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der

Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits

die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten

ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn.

436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet

ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 –

Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 452 m. w. N.). Für die

Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder

des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen

(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 –

Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 473, 474).

2. Das angemeldete Zeichen Zell Licht Spiegel besteht nach diesen Maßstäben in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer

Angabe, die deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung beschreibt. Die

Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien

ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

a) Mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden sowohl an

alternativen Heilmethoden für Tiere interessierte private und gewerbliche Tierhalter

als auch Fachverkehrskreise der (alternativen) Veterinärmedizin sowie des Handels

mit Produkten dieses Sektors angesprochen.

b) Die angemeldete Bezeichnung Zell Licht Spiegel erschließt sich diesen

Verkehrskreisen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang

unmittelbar als beschreibender Sachhinweis, nämlich auf einen „Zell-Licht-Spiegel“

als (Therapie-)Gerät in der alternativen Veterinärmedizin.

aa) Denn der Begriff „Zell-Licht“ ist im Bereich alternativer Heilmethoden seit langer

Zeit, schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt, geläufig zur Bezeichnung des von

dem Biophysiker Fritz-Albert Popp bereits 1975 nachgewiesenen Phänomens,

wonach jede lebendige Substanz ein schwaches Licht mit Wellenlängen zwischen

200 und 800 Nanometern abstrahle. Dabei werden die Begriffe „Zell-Licht“ und

„Biophotonen“ gängig synonym verwendet, vgl. hierzu die folgenden, der

Anmelderin übersandten Fundstellen (Hervorh. d. d. Senat):

 Der Spiegel „Das rätselhafte Leuchten allen Lebens“ vom 23.08.2005: „Der

deutsche Biophysiker Fritz-Albert Popp hat Licht in Lebewesen entdeckt. An

der Existenz dieser Biophotonen gibt es keine Zweifel. Aber die Experten

streiten über die Quelle des Lichts und über seine Bedeutung“,

https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/biophotonen-das-raetselhafteleuchten-allen-lebens-a-370918.html

 Akkhaya Methodik der Körperarbeit, Broschüre A vom 18. Juni 2011, S. 14:

„Im Moment der Verbindung entsteht eine höhere Abstrahlung an Zell-Licht,

als diese einem einzelnen Zellkörper zu eigen ist. Dieser Effekt beruht auf

der ultraschwachen Lichtzellstrahlung, welche unter dem Begriff

Biophotonen hinlänglich bekannt

ist. Aus den Messungen dieses

Körperlichtes, dieses Zelllichtes, die er seit den frühen siebziger Jahren

betrieben hat, hat Prof. Fritz-Albert Popp, ein deutscher Biophysiker, ein

Biophotonenmodell

des

Organismus

entwickelt

[…]“,

http://www.akkhaya.de/pdf/Akkhaya-Broschuere-A.pdf

 Akkupunktur-emdin.de zu „Laserakupunktur“ vom 21. September 2012: „Die

aktiven Zellen von Menschen, Tieren und Pflanzen produzieren Licht – die

sogenannte Biophotonen-Strahlung - das heute mit hochempfindlichen und

modernsten Geräten gemessen werden kann. Das Zell-Licht strahlt nicht

chaotisch wie weißes Licht, sondern schwingt immer auf einer bestimmten

Wellenlänge

wie

das

Laser-Licht.“,

http://akupunkturemdin.de/html/Laserakupunktur.htm

 Geistiges-heilen-bremen.de, „Naturgesetz 1“ vom 16. März 2014: „Die

Urenergie, die die Grundlage für unser messbares Zell-Licht darstellt,

entspringt in den göttlichen Bereichen [...] Die Energie, die aus den göttlichen

Bereichen kommt, kann wieder bis zur materiellen Ebene hindurch fließen

und erzeugt so ein stärkeres Zell-Licht (Biophotonen), was spürbar und

sichtbar

zu mehr Vitalität

und Regenerationsfähigkeit

führt“,

https://www.geistiges-heilen-bremen.de/wissenswertes/dienaturgesetze/naturgesetz-1/

bb) Ausgehend hiervon erschließt sich das Anmeldezeichen Zell Licht Spiegel den

angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Kombination aus dem Grundwort

„Spiegel“ und dem Bestimmungswort „Zell-Licht“ (synonym zu „Biophotonen“).

Derartige (Biophotonen-)Spiegel werden aber nachweislich bereits seit geraumer

Zeit im Rahmen von auf das Zell-Licht bezogenen Behandlungsmethoden der

Alternativmedizin für Menschen und auch Tiere eingesetzt, vgl. hierzu die

folgenden, der Anmelderin übersandten Fundstellen (Hervorh. d. d. Senat):

 Erfolgreich-gesund.shop,

vom

02. Dezember 2013:

„Biophotonenreflektor/Photonenspiegel/Cellupdater“,

https://www.erfolgreich-gesund-shop.de/492045/biophotonenreflektor---

photonenspiegel--cellupdater-mit-gummiring-durchmesser-56mm-_1

 Lichtraum– Praxis für Lichtkinesiologie, vom 23. Juni 2019: „Biophotonen

Spiegel nach Renzo Celani […] Unser Körper besteht aus Zellen, die,

nachgewiesen u.a. von Popp, Licht abstrahlen. Liegt ein Störfeld in der

Zelle vor, strahlt ganz vereinfacht gesagt, die Zelle chaotisches Licht ab. Die

Spiegel setzen genau hier an, das abgesandte, chaotische Licht der Zelle

trifft auf die spezielle Spiegeloberfläche und wird durch den wichtigen Polfilter

wieder zurück gestrahlt zur Zelle. So wird die Zelle neu informiert mit ihrer

eigenen und gesunden(!) Information. […] Dies kann einen positiven Einfluss

auf den Zustand haben. Sie sind für Mensch und Tier gleichermaßen

geeignet“, http://teamwork-hund-mensch.de/Biophotonen-Spiegel/

 Praxis T… vom 08. März 2021 „Lichtkinesiologie […] Hierzu verwenden

wir hochpräzis geschliffene und mit verschiedenen metallischen

Reflektionsflächen

versehene Spiegel,

die

in

unterschiedlichen

Wellenlängenbereichen Licht zurückwerfen. Jeder Spiegel ist zusätzlich mit

einem Spezialfilter ausgestattet, der das Licht nur in eine Richtung

durchlässt. Es sind die sogenannten Biophotonen-Realignment-Mirror:

Biophotonen-Neuausrichtungs-Spiegel

von

Renzo

Celani“,

https://www.praxis-t….de/leistungen/lichtkinesiologie/

 Praxis

A…,

Ravensburg,

vom

02.

November

2020,

„Lichtkinesiologie und Biophotonen-Realignement“, „Regulation“...„durch

Biophotonen-Neuausrichtungs-Spiegel“,

https://dr-a…-

rv.de/lichtkinesiologie/

 Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V. vom 10. August 2018: „Die

Lichtkinesiologie – Eine einzigartige Therapie für mehr Gesundheit“; […] „So

wurde er zur Entwicklung der Biophoton-Realignment-Mirrors (Biophotonen-

Neuausrichtungs-Spiegel) inspiriert, so nannte Celani schließlich seine

Erfindung“,

https://www.heilpraktikerverband.de/images/stories/heilpraktiker/fachartikel/

0418_Licht.pdf

c) Somit erschöpft sich das Anmeldezeichen im vorliegenden Waren- und

Dienstleistungszusammenhang in einem glatt beschreibenden Hinweis auf einen

„Zell-Licht-Spiegel“, mithin einen Spiegel, der das Zell-Licht

(synonym:

Biophotonen) reflektieren und im Rahmen einer Zell-Licht-Therapie zum Einsatz

kommen kann.

3. Mit dieser Bedeutung ist die Bezeichnung Zell Licht Spiegel ohne Weiteres

geeignet, konkrete Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu

beschreiben. Bei den Waren der Klasse 10 „Geräte für veterinärmedizinische

Zwecke“ kann es sich selbst um Zell Licht Spiegel handeln, so dass sich das

Anmeldezeichen in einer Angabe über die Art und Beschaffenheit dieser Waren

erschöpft. Die Waren der Klasse 5 („Hygienepräparate für veterinärmedizinische

Zwecke“) können für „Zell Licht Spiegel“ bzw. den Einsatz im Rahmen einer Zelllicht-

Spiegeltherapie bestimmt und geeignet sein. Werden schließlich die

Dienstleistungen der Klasse 44 zur „Gesundheitspflege für Tiere“ mit dem

Anmeldezeichen gekennzeichnet, erkennt der Verkehr hierin unmittelbar einen rein

beschreibenden Hinweis auf deren Art und Durchführung mit „Zell Licht Spiegel(n)“,

mithin auf Dienstleistungen zur Zell-Licht-Spiegeltherapie für Tiere.

4. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

a) Soweit die Anmelderin vorbringt, die Wortfolge Zell Licht Spiegel sei kein gängig

produktbeschreibender Fachbegriff, steht dem entgegen, dass nach den

Rechercheergebnissen des Senats, wie dargelegt (siehe oben, Ziffern 2 b) aa) und

bb)), sowohl der Begriff „Zell-Licht“ im Bereich der Alternativmedizin durchaus

gängig verwendet wird, als auch nachweislich „Spiegel“ im Rahmen von

alternativmedizinischen Zelllicht(spiegel)therapien eingesetzt werden. In rechtlicher

Hinsicht ist das Argument der Anmelderin ohnehin unbeachtlich. Denn ist, wie hier,

die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der

beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen

festgestellt,

setzt

das

Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder

sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende

Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht es für

ein Freihaltungsbedürfnis aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann

(st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146,

Nr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680,

Nr. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 – HAIRTRANSFER; EuGH

GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 52 –

PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; BGH GRUR 2003, 882, 883 –

Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 – SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 –

Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut der Norddeutschen

Wirtschaft e.V.).

b) Entgegen der Behauptung der Anmelderin handelt es sich bei dem

Anmeldezeichen Zell Licht Spiegel bzw. dem darin enthaltenen Wortelement „Zell-

Licht“ auch nicht um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin für das Phänomen der

ultraschwachen Photonenemission, die – abweichend von dem eigentlichen

Fachbegriff „Biophotonen“ – ausschließlich von ihr selbst und ihren Schülern

verwendet würde. Vielmehr hat die Senatsrecherche, wie dargelegt, ergeben, dass

die Begriffe „Biophotonen“ und „Zell-Licht“ bereits seit langer Zeit vor der

Markenanmeldung, mindestens

seit 2011,

synonym

im Bereich der

Alternativmedizin verwendet werden. Als Erfinder der entsprechenden, zur Therapie

eingesetzten (Biophotonen-)„Spiegel“ wird nach der Senatsrecherche dabei auch

nicht auf die Anmelderin, sondern auf Renzo Celani verwiesen (siehe hier erneut

die oben, unter Ziffer 2 b) aa) und bb) aufgelisteten Nachweise).

Letztlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn die Frage, ob einer zur Eintragung

in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse

nach § 8 MarkenG, hier ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,

entgegenstehen, ist grundsätzlich losgelöst von der Person des Anmelders zu

prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen

Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 496 mwN). Ebenfalls unerheblich ist, ob

und inwieweit die angemeldete Marke von dem jeweiligen Anmelder „erfunden“

worden ist. Auch die Tatsache, dass eine etwaige Markenneubildung allein oder

überwiegend von ihrem „Erfinder“ benutzt wird, begründet für sich gesehen nicht

ihre Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 – LOKMAUS; BPatGE 37, 44,

50 f.; BPatG GRUR 2007, 1078, 1079 – MP3 Surround; Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 8 Rn. 496, mwN). Schließlich ist für die Erfüllung des Tatbestands des §

8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch die Feststellung eines konkreten

Freihaltungsbedürfnisses von gegenwärtigen Mitbewerbern nicht erforderlich,

vielmehr müssen beschreibende Angaben und Zeichen jedermann von vorneherein

zur freien Benutzung verfügbar bleiben (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn.

453 mwN). Alleine maßgeblich

ist dabei die Sicht der angesprochenen

Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2017, 914, Nr. 22 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke), die aber das Zeichen Zell Licht Spiegel wie dargelegt im vorliegenden

Waren- und Dienstleistungszusammenhang unmittelbar und ausschließlich

beschreibend, eben als Hinweis auf einen „Zell-Licht-Spiegel“ in der alternativen

Veterinärmedizin, verstehen werden.

c) Sonstige Umstände, die geeignet wären, das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG zu überwinden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die

gegenüber „Zell-Licht-Spiegel“ geringfügig abgewandelte Schreibweise ohne

Bindestriche ändert nichts daran, dass das Anmeldezeichen vom angesprochenen

Verkehr unmittelbar und ohne jegliche Gedankenschritte als glatt beschreibender

Sachhinweis verstanden wird (vgl. BPatG, 30 W (pat) 514/20 – eBike Protect, juris

Rn. 24; 29 W (pat) 93/03 – AuditMaster, juris Rn. 19). Abwandlungen

beschreibender Angaben, die – wie hier – so geringfügig sind, dass der Verkehr sie

schon nicht bemerkt oder für Druckfehler hält, können keinen schutzbegründenden

„Überschuss“ gegenüber der zugrunde

liegenden beschreibenden Angabe

bewirken (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 651). Klanglich und inhaltlich

besteht kein Unterschied, ob das Wort „Zell-Licht-Spiegel“ mit oder ohne

Bindestrich, zusammen oder auseinander geschrieben wird. An der

beschreibenden Bedeutung bzw. dem Sinngehalt der Wortzusammensetzung wird

der angesprochene Verkehr deshalb nicht zweifeln.

5. Die angemeldete Marke Zell Licht Spiegel ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der

Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Merzbach

Hammer