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BPatG Urteil vom 16.01.2026 – 4 Ni 34/23 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160126U4Ni34.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 Ni 34/23 (EP)
_________________________________________
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:160126U4Ni34.23EP.0
betreffend das europäische Patent 3 363 140
(DE 60 2016 042 033)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2026 durch die Richterin Werner M. A. als
Vorsitzende, den Richter Dipl.-Ing. Altvater, den Richter Dr. Haupt, den Richter
Dipl.-Ing. Tischler und die Richterin Wagner
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 3 363 140 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II.
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte zwei Drittel und
die Klägerin zu 2 ein Drittel.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
zu 1 und der Klägerin zu 3.
Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerinnen haben mit ihren Klagen die Nichtigerklärung des europäischen
Patents 3 363 140 angestrebt.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 363 140 (Streitpatent), das am 12. Oktober 2016 angemeldet
worden
ist.
Die
Streitpatentschrift
nennt
vier
Prioritätsschriften
(US 201562240419 P vom 12. Oktober 2015, US 201662331380 P vom 3. Mai
2016, US 201662333077 P vom 6. Mai 2016 und US 201662333192 P vom 7. Mai
2016). Die Erteilung des Patents ist am 12. August 2020 veröffentlicht worden.
Das Streitpatent ist in Kraft.
Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 60 2016 042 033.3 geführt. Es trägt in der englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung
„PROTECTION METHODS FOR WIRELESS TRANSMISSIONS“
und in der deutschen Übersetzung
„Schutzverfahren für drahtlose Übertragungen“.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung fünfzehn Patentansprüche, die die
Klägerinnen mit ihren Klagen im vollen Umfang angegriffen haben. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung sowie in geänderten Fassungen mit neun
Hilfsanträgen.
Die ein Verfahren, das durch eine drahtlose Vorrichtung ausgeführt wird, betreffenden
unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 lauten in der Verfahrenssprache ausweislich
der Streitpatentschrift:
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704) including first scrambled data;
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame (1104,
1704) using a first scrambling sequence (SC1, 1806);
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-Send,
CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence
(SC2, 1816); and
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving
the MU-RTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including
the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence
(SC2, 1816), i = O..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where FS[j] is a
jth bit of the first scrambling sequence (SC 1, 1806), K being a fixed integer
greater than 1, M being equal to a size of the second scrambled data, and L
being a repetitive length of the first scrambling sequence (SC1, 1806).
10. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
generating first scrambled data by scrambling data for a Multi-User Request-
To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704) using a first scrambling sequence
(SC1, 1806);
transmitting the MU-RTS frame, the MU-RTS frame (1104, 1704) including the
first scrambled data;
receiving a Clear-to-Send, CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) transmitted
in response to the MU-RTS frame (1104, 1704); and
descrambling second scrambled data included in the CTS frame (1106A,
1106B; 1706A-C) using a second scrambling sequence (SC2, 1816),
characterized in that
for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = O..M-
1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where FS[j] is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed integer greater than 1, M being
equal to a size of the second scrambled data, and L being a repetitive length
of the first scrambling sequence (SC1, 1816).
In deutscher Übersetzung lauten die Patentansprüche 1 und 10 entsprechend der
Streitpatentschrift wie folgt:
1. Verfahren, das durch eine drahtlose Vorrichtung (102, 104, 106, 108, 110, 200)
ausgeführt wird, wobei das Verfahren umfasst:
Empfangen eines Mehrnutzer-Senderanforderungs-, MU-RTS-, Rahmens
(1104, 1704), der erste verwürfelte Daten enthält;
Entwürfeln der in dem MU-RTS-Rahmen (1104,1704) enthaltenen ersten verwürfelten Daten unter Verwendung einer ersten Verwürfelungssequenz (SC1,
1806);
Erzeugen zweiter verwürfelter Daten durch Verwürfeln von Daten für einen
Sendebereitschafts-, CTS-, Rahmen (1106A, 1106B, 1706A-C) unter Verwendung einer zweiten Verwürfelungssequenz (SC2, 1816); und
Senden des CTS-Rahmens (1106A, 1106B, 1706A-C) als Reaktion auf das
Empfangen des MU-RTS-Rahmens (1104),
wobei der CTS-Rahmen (1106A, 1106B, 1706A-C) die zweiten verwürfelten
Daten enthält,
dadurch gekennzeichnet, dass
für jedes i-te Bit SS[i] der zweiten Verwürfelungssequenz (SC2, 1816), i = 0 ...
M-1, SS[i] gleich FS[(i+k) modulo L] ist, wobei FS[j] ein j-tes Bit der ersten
Verwürfelungssequenz (SC1, 1806) ist, K eine feste ganze Zahl größer als 1
ist, M gleich einer Größe der zweiten verwürfelten Daten ist und L eine Wiederholungslänge der ersten Verwürfelungssequenz (SC1, 1806) ist.
10. Verfahren, das durch eine drahtlose Vorrichtung (102, 104, 106, 108, 110, 200)
ausgeführt wird, wobei das Verfahren umfasst:
Erzeugen erster verwürfelter Daten durch Verwürfeln von Daten für einen
Mehrnutzer-Sendeanforderungs-, MU-RTS-, Rahmen (1104, 1704) unter Verwendung einer ersten Verwürfelungssequenz (SC1, 1806);
Senden des MU-RTS-Rahmens, wobei der MU-RTS-Rahmen (1104, 1704)
die ersten verwürfelten Daten enthält;
Empfangen eines Sendebereitschafts-, CTS-, Rahmens (1106A, 1106B,
1706A-C), der als Antwort auf den MU-RTS-Rahmen (1104, 1704) gesendet
wird; und
Entwürfeln zweiter verwürfelter Daten, die in dem CTS-Rahmen (1106A,
1106B; 1706A-C) enthalten sind, unter Verwendung einer zweiten Verwürfelungssequenz (SC2, 1816),
dadurch gekennzeichnet, dass
für jedes i-te Bit SS[i] der zweiten Verwürfelungssequenz (SC2, 1816), i = 0 ...
M-1, SS[i] gleich FS[(i+K) modulo L] ist, wobei FS[j] ein j-tes Bit der ersten
Verwürfelungssequenz (SC1, 1806) ist, K eine feste ganze Zahl größer als 1
ist, M gleich einer Größe der zweiten verwürfelten Daten ist und L eine Wiederholungslänge der ersten Verwürfelungssequenz (SC1, 1816) ist.
Die Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 15 sind mittelbar bzw. unmittelbar auf die
Patentansprüche 1 bzw. 10 rückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind der Ansicht, das Streitpatent könne die im Streitpatent
genannten vier Prioritäten nicht wirksam in Anspruch nehmen. Die Klägerin zu 1 macht
zudem geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht so deutlich und vollständig
offenbart, dass eine Fachperson ihn ausführen könne. Alle Klägerinnen berufen sich
schließlich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit.
Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen u. a. auf folgende Dokumente:
Dokumente
lt. Senat Klägerin zu 1
Klägerin zu 2
Klägerin zu 3
US 7,920,598 B2 (LUO), veröffentlicht am 5. April 2011 WO 2012/082282 A1 (HEDAYAT et al.), veröffentlicht am 21. Juni 2012
D11
HLNK 3
D1
NK3
D8
NK9
D12
NK4 (auszugsw.)
HLNK 2
D13
NK6
IEEE P802.11, LB2002, „11ax D0.1 Comment Resolution for MU-RTS Scrambling Seed“, Juli 2016 IEEE Std 802.11TM-2012, „Part 11: Wireless LAN Medium Access Control (MAC) and Physical Layer (PHY) Specifications“, 29. März 2012 IEEE Std 802.11ac TM -2013, „Part 11: Wireless LAN Medium Access Control (MAC) and Physical Layer (PHY) Specifications – Amendment 4: Enhancements for Very High Throughput for Operation in Bands below 6 GHz“, 11. Dezember 2013
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Patentansprüche 1 und 10 insbesondere
nicht neu gegenüber u. a. der Entgegenhaltung D1 und ausgehend von dieser auch
nicht erfinderisch seien.
Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage vom 6. Oktober 2023 mit Schriftsatz vom 25. Januar
2024 zurückgenommen.
Die Klägerin zu 3 und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2026 die Klage der Klägerin zu 3 vom 10. November 2023 in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt und die Beklagte hat sich gegen die Tragung der
Kosten verwahrt.
Die Klägerin zu 1 beantragt,
das Europäische Patent 3 363 140 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage der Klägerin zu 1 abzuweisen,
hilfsweise, die Klage der Klägerin zu 1 abzuweisen,
soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents
nach den mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 7 und mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 eingereichten
Hilfsanträgen 0 und 2.0 richtet
mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge 0, 1, 2, 2.0, 3, 4, 5, 6 und 7 geprüft werden sollen, und
alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Gegenstand der Patentansprüche 1 und 10 in erteilter Fassung gegenüber dem Stand der
Technik für patentfähig. Darüber hinaus sei das Streitpatent wenigstens in einer der
hilfsweise verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen 0 bis 7 schutzfähig. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen zulässig, ursprungsoffenbart, ausführbar und wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen patentfähig.
Jeder der Hilfsanträge 0 bis 7 umfasst zwei einander nebengeordnete Patentansprüche, die gegenüber der erteilten Fassung jeweils wie folgt geändert sind:
Der Hilfsantrag 0 umfasst 14 Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 9. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0, der den erteilten
Patentanspruch 1 als Grundlage hat und nach den Ausführungen der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung damit eine Einschränkung entsprechend Hilfsantrag 1 bewirken soll, lautet (Änderungen durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704) including first scrambled data;
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame (1104,
1704) using a first scrambling sequence (SC1, 1806);
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-Send,
CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence
(SC2, 1816); and
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MU-RTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = O..M-1, and for any non-zero K-bit value of an initial
state used for generating the first scrambling sequence, SS[i] is equal to
FS[(i+K) modulo L], where FS[j] is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1,
1806), K being a fixed integer greater than 1, M being equal to a size of the
second scrambled data, and L being a repetitive length of the first scrambling
sequence (SC1, 1806).
Der in Hilfsantrag 0 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 9
ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 geändert.
Der Hilfsantrag 1 umfasst 13 Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 8. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, der den erteilten
Patentanspruch 1 als Grundlage hat, lautet (Änderungen gegenüber Streitpatent durch
Unterstreichen kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704) including first scrambled data;
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame (1104,
1704) using a first scrambling sequence (SC1, 1806);
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-Send,
CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence
(SC2, 1816); and
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MU-RTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = O..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where
FS[j] is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed
integer greater than 1, M being equal to a size of the second scrambled data,
and L being a repetitive length of the first scrambling sequence (SC1, 1806),
wherein L is equal to 2 to the Kth power minus 1.
Der in Hilfsantrag 1 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 8
ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geändert.
Der Hilfsantrag 2 umfasst 12 Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 8. Ihrem Hilfsantrag 2 hat die Beklagte den Hilfsantrag 1 zugrunde gelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704) including first scrambled data;
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame (1104,
1704) using a first scrambling sequence (SC1, 1806);
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-Send,
CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence
(SC2, 1816); and
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MU-RTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = O..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where
FS[j] is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed
integer greater than 1, M being equal to a size of the second scrambled data,
and L being a repetitive length of the first scrambling sequence (SC1, 1806),
wherein L is equal to 2 to the Kth power minus 1, and K is equal to 7.
Der in Hilfsantrag 2 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 8
ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geändert.
Der Hilfsantrag 2.0 umfasst 12 Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 8. Ihrem Hilfsantrag 2.0 hat die Beklagte den Hilfsantrag 2
zugrunde gelegt, um nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung damit
eine Einschränkung entsprechend Hilfsantrag 1 zu bewirken. Der Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2.0 lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 2 durch Unterstreichen
kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704) including first scrambled data;
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame (1104,
1704) using a first scrambling sequence (SC1, 1806);
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-Send,
CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence
(SC2, 1816); and
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MU-RTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = O..M-1, and for any non-zero K-bit value of an initial
state used for generating the first scrambling sequence, SS[i] is equal to
FS[(i+K) modulo L], where FS[j] is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1,
1806), K being a fixed integer greater than 1, M being equal to a size of the
second scrambled data, and L being a repetitive length of the first scrambling
sequence (SC1, 1806), wherein L is equal to 2 to the Kth power minus 1, and K
is equal to 7.
Der in Hilfsantrag 2.0 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 8 ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.0 geändert.
Der Hilfsantrag 3 umfasst 10 Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 7. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, der Hilfsantrag 1 als
Grundlage hat, lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 durch Streichung und Unterstreichen kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704) including first scrambled data and first data immediately followed by the first
scrambled data, wherein the first data are equal to the foremost K bits of a first
scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed integer greater than 1;
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame (1104,
1704) using a the first scrambling sequence (SC1, 1806);
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-Send,
CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence
(SC2, 1816),
wherein the second scrambling sequence (SC2, 1816) is generated by using the first data as an initial state of a scrambler for scrambling the data for the
CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C); and
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MURTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = 0..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where FS[j]
is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed integer
greater than 1, M being equal to a size of the second scrambled data, and L
being a repetitive length of the first scrambling sequence (SC1, 1806), wherein
L is equal to 2 to the Kth power minus 1.
Der in Hilfsantrag 3 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 7
ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 geändert.
Der Hilfsantrag 4 umfasst 7 Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 6. Die Beklagte legt ihrem Hilfsantrag 4 die Fassung nach
Hilfsantrag 3 zugrunde. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen
gegenüber Hilfsantrag 3 durch Streichung und Unterstreichen kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704) including first scrambled data and first data immediately followed by the first
scrambled data, wherein the first data are equal to the foremost K 7 bits of a
first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed integer greater than 1;
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame (1104,
1704) using the first scrambling sequence (SC1, 1806);
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-Send,
CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence
(SC2, 1816),
wherein the second scrambling sequence (SC2, 1816) is generated by using the first data as an initial state of a scrambler for scrambling the data for the
CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C); and
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MURTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = 0..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where FS[j]
is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed integer
greater than 1, M being equal to a size of the second scrambled data, and L
being a repetitive length of the first scrambling sequence (SC1, 1806), wherein
L is equal to 2 to the Kth power minus 1, and K is equal to 7.
Der in Hilfsantrag 4 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 6
ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 geändert.
Der Hilfsantrag 5 umfasst 4 Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 3. Die Beklagte legt ihrem Hilfsantrag 5 die Ansprüche nach
Streitpatent zugrunde. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet (Änderungen
gegenüber Streitpatent durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
-
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704)
including first scrambled data;
-
providing, by a Physical, PHY, layer of the wireless device (102, 104,
106, 108, 110, 200), the first 7 bits of the first scrambled data to a Medium Access Control, MAC, layer of the wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200)
as a value of a SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter of an RXVECTOR,
wherein the first 7 bits of the first scrambled data correspond to a value of a
scrambler initialization field in a Service field of the received MU-RTS frame
prior to descrambling;
-
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame
(1104, 1704) using a first scrambling sequence (SC1, 1806);
-
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-
Send, CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence (SC2, 1816), wherein the generating the second scrambled data further
comprises:
providing by the MAC layer to the PHY layer the value of the SCRAMBLER_IN-
ITIALIZATION parameter of the RXVECTOR as a value of a parameter of a
TXVECTOR for the CTS frame, wherein the value of the parameter of the
TXVECTOR, which is the value of SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter,
is used by the PHY layer as an initial state of the second scrambling sequence;
and
-
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MURTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = 0..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where FS[j]
is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed integer
greater than 1, M being equal to a size of the second scrambled data, and L
being a repetitive length of the first scrambling sequence (SC1, 1806).
Der in Hilfsantrag 5 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 3
ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 geändert.
Der Hilfsantrag 6 umfasst 2 einander nebengeordnete Patentansprüche. Die Beklagte
legt ihrem Hilfsantrag 6 die Fassung nach Hilfsantrag 5 zugrunde. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 5 durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
-
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704)
including first scrambled data;
-
providing, by a Physical, PHY, layer of the wireless device (102, 104,
106, 108, 110, 200), the first 7 bits of the first scrambled data to a Medium Access Control, MAC, layer of the wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200)
as a value of a SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter of an RXVECTOR,
wherein the first 7 bits of the first scrambled data correspond to a value of a
scrambler initialization field in a Service field of the received MU-RTS frame
prior to descrambling;
-
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame
(1104, 1704) using a first scrambling sequence (SC1, 1806);
-
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-
Send, CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence (SC2, 1816), wherein the generating the second scrambled data further
comprises:
providing by the MAC layer to the PHY layer the value of the SCRAMBLER_IN-
ITIALIZATION parameter of the RXVECTOR as a value of a parameter of a
TXVECTOR for the CTS frame, wherein the value of the parameter of the
TXVECTOR, which is the value of SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter,
is used by the PHY layer as an initial state of the second scrambling sequence;
and
-
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MURTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = 0..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where FS[j]
is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed integer
greater than 1, M being equal to a size of the second scrambled data, and L
being a repetitive length of the first scrambling sequence (SC1, 1806), wherein
L is equal to 2 to the Kth power minus 1, and K is equal to 7.
Der in Hilfsantrag 6 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 2
ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 geändert.
Der Hilfsantrag 7 umfasst 2 einander nebengeordnete Patentansprüche. Die Beklagte
legt ihrem Hilfsantrag 7 die Fassung nach Hilfsantrag 4 zugrunde. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 4 durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
1. A method performed by a wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200), the
method comprising:
-
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame (1104, 1704)
including first scrambled data and first data immediately followed by the first
scrambled data, wherein the first data are equal to the foremost 7 bits of a first
scrambling sequence (SC1, 1806);
-
providing, by a Physical, PHY, layer of the wireless device (100, 200), the
first data to a Medium Access Control, MAC, layer of the wireless device (102,
104, 106, 108, 110, 200) as a value of a SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter of an RXVECTOR,
wherein the first data correspond to a value of a scrambler initialization field in
a Service field of the received MU-RTS frame prior to descrambling;
-
descrambling the first scrambled data included in the MU-RTS frame
(1104, 1704) using the first scrambling sequence (SC1, 1806);
-
generating second scrambled data by scrambling data for a Clear-to-
Send, CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence (SC2, 1816),
wherein the second scrambling sequence (SC2, 1816) is generated by using
the first data as an initial state of a scrambler for scrambling the data for the
CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C);
wherein the generating the second scrambling sequence (SC2, 1816) comprises:
providing by the MAC layer to the PHY layer the value of the SCRAM-
BLER_INITIALIZATION parameter of the RXVECTOR as a value of a parameter of a TXVECTOR for the CTS frame, wherein the value of the parameter of
the TXVECTOR, which is the value of SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter, is used by the PHY layer as an initial state of the second scrambling sequence; and
-
transmitting the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) in response to receiving the MURTS frame (1104), the CTS frame (1106A, 1106B, 1706A-C) including the second scrambled data,
characterized in that for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = 0..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where FS[j]
is a jth bit of the first scrambling sequence (SC1, 1806), K being a fixed integer
greater than 1, M being equal to a size of the second scrambled data, and L
being a repetitive length of the first scrambling sequence (SC1, 1806), wherein
L is equal to 2 to the Kth power minus 1, and K is equal to 7.
Der in Hilfsantrag 7 dem erteilten Patentanspruch 10 entsprechende Patentanspruch 2
ist entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 geändert.
Wegen des gesamten Wortlauts der jeweiligen Patentansprüche der Hilfsanträge wird
auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin zu 1 wendet sich auch gegen die Hilfsanträge. Sie sieht den Gegenstand
des Streitpatents in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge als nicht zulässig und nicht
patentfähig. Die Hilfsanträge 0 und 2.0 rügt die Klägerin zu 1 zudem als verspätet;
sollte die Einschränkung nach Hilfsantrag 0 nicht dem Verständnis der bisherigen Einschränkungen entsprechen, wäre es für sie erforderlich, dem Verständnis der Einschränkung näher nachzugehen, was in der kurzen Frist seit Einreichung der beiden
Hilfsanträge mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 bis zur mündlichen Verhandlung nicht
habe geleistet werden können.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 31. März 2025 zugeleitet
und hierin Fristen verlängert bis 27. Juli 2025 und schließlich bis zum 29. September
2025 zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen
Gegenpartei gesetzt.
Der Senat hat zudem die Akten der Nichtigkeitsverfahren zu den Az.: 4 Ni 37/23 (EP)
und 4 Ni 38/23 (EP), die auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2026 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Auf die zulässige Klage der (allein im Verfahren verbliebenen) Klägerin zu 1 ist das
Streitpatent für nichtig zu erklären. Der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 1 und 10 erweist sich als nicht rechtsbeständig, da jedenfalls der Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ gegeben ist. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 0 bis 7 kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen.
I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur Merkmalsgliederung
und zur Auslegung
1.
Das Streitpatent befasst sich mit Aspekten der Vernetzung und der Datenübertragung in drahtlosen Netzwerken („wireless networking“; vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0001) und insbesondere mit Verfahren in drahtlosen Netzwerken, mit denen mehrere Stationen gleichzeitig auf einen gemeinsamen Übertragungskanal zugreifen und
über diesen Kanal Daten übertragen können („Multi-User transmission“, „MU transmission“, „MU communication“, „Multi-User Übertragung“, „MU Übertragung“) (Absatz 0006).
Bei einem solchen drahtlosen Netzwerk kann es sich z. B. um ein WLAN (Wireless
Local Area Network) auf Basis der IEEE 802.11 Standards handeln (Absätze 0002
bis 0005).
Aus dem Stand der Technik seien drahtlose Netzwerke bekannt, bei denen zu jedem
Zeitpunkt immer nur eine Station sendend auf einen Übertragungskanal zugreifen
kann. Bei solchen drahtlosen Netzwerken können Daten von oder für mehrere Stationen nur zeitlich nacheinander über den Übertragungskanal übertragen werden,
wodurch sich Engpässe bei der Datenübertragung ergeben können.
Laut den Erläuterungen in der Streitpatentschrift war die IEEE 802.11ax Task Group
dabei, den WLAN-Standard dahingehend zu erweitern, dass ein hocheffizientes WLAN
(„High Efficiency (HE) WLAN“) für Szenarien mit hoher (Kommunikations-/Nutzer- ) Dichte („high density scenarios“) bereitgestellt wird. Diese IEEE 802.11ax-Erweiterung sollte zu einem im Vergleich zu früheren WLAN-Standard-Versionen höheren
Datendurchsatz führen und auch in WLAN-Umgebungen mit vielen Benutzerendgeräten anwendbar sein (Absatz 0004).
Dieses hocheffiziente WLAN (HE WLAN) sollte sowohl Downlink (DL) als auch Uplink
(UL) Multi-User (MU) Übertragungen wie „Multi-User Orthogonal Frequency Division
Multiplexing” (MU-OFDMA) und/oder „Multi-User Multiple-Input-Multiple-Output” (MU-
MIMO) unterstützen. Das Streitpatent bezeichnet Übertragungen, die MU-OFDMA,
MU-MIMO oder beides benutzen als MU-Übertragungen (Absatz 0005).
Bei MU-MIMO handelt es sich um eine Erweiterung der WLAN-Standards, um über
mehrere Antennen unterschiedliche Datenströme an mehrere Empfänger (Multi-User,
MU) gleichzeitig senden zu können. Bei der Anwendung von MU-MIMO kann beispielsweise ein Zugangspunkt („access point“, AP), der über eine bestimmte Anzahl
von Antennen verfügt, im Idealfall eine entsprechende Anzahl individueller Datenströme an eine entsprechende Anzahl verschiedener drahtloser Vorrichtungen („station“, STA) gleichzeitig senden bzw. von einer solchen Anzahl verschiedener drahtloser Vorrichtungen gleichzeitig empfangen.
Wie bei MU-MIMO handelt es sich auch bei OFDMA um ein Verfahren, das eine gleichzeitige bidirektionale Datenübertragung zwischen einem Zugangspunkt und mehreren
drahtlosen Vorrichtungen ermöglicht. Bei OFDMA wird das verfügbare Frequenzspektrum in kleinere Untereinheiten, die als „Subcarrier“ bezeichnet werden, unterteilt.
Diese Subcarrier werden dann in sog. „Resource Units“ (RUs) mit jeweils mehreren
Subcarriern eingeteilt. RUs können unterschiedlichen drahtlosen Vorrichtungen zugewiesen werden, um dadurch MU-Übertragungen und MU-Empfang zu ermöglichen.
Die Bildung von RUs ermöglicht die gleichzeitige Übertragung von Daten zu mehreren
drahtlosen Vorrichtungen auf verschiedenen RUs. Dadurch können mehrere drahtlose
Vorrichtungen effizienter, d. h. mit geringerer Latenzzeit, mit höherem Datendurchsatz,
und mit geringeren Datendurchsatzschwankungen auf Daten zugreifen (Absätze 0005,
0006 und 0128).
Um möglichst zu verhindern, dass bei MU-Übertragungen die Übertragungen einer
Station mit den Übertragungen anderer Stationen des drahtlosen Netzwerks interferieren, würden in drahtlosen Netzwerken Schutzmechanismen eingesetzt. Z. B. könnten
sog. Sendeanforderungs- bzw. Request-To-Send (RTS)-Nachrichten in Form von
RTS-Paketen bzw. -Rahmen („RTS packets” bzw. „RTS frames“) und sog. Sendebereitschafts- bzw. Clear-To-Send (CTS)-Nachrichten in Form von CTS-Paketen bzw.
- Rahmen („CTS packets” bzw. „CTS frames“) verwendet werden, um einen Übertragungskanal für eine spezifische Kommunikation zu reservieren. Entsprechende
Schutzmechanismen müssten effizient sein, um den effektiven Datendurchsatz des
drahtlosen Netzwerks erhöhen zu können (Absatz 0008).
Aus dem Stand der Technik in Form der Offenlegungsschrift WO 2012/082282 A1
(= Dokument D1) sei ein Verfahren bekannt, bei dem eine von einem Zugangspunkt
(„access point“, AP) ausgesendete RTS-Nachricht dazu diene, die mit dieser Nachricht
dediziert adressierten Stationen über eine an sie gerichtete und bevorstehende Datenübertragung und die vorgesehene Dauer („duration information“) dieser Datenübertragung durch den Zugangspunkt zu informieren (Absätze 0010 und 0095). Um die Stationen dediziert adressieren zu können, enthalte die RTS-Nachricht auch die Adressinformationen („address information“) dieser Stationen (Absatz 0010).
Bei einer MU-Übertragung würden daraufhin mehrere oder alle der adressierten Stationen als Antwort auf die empfangene RTS-Nachricht jeweils mit einer CTS-Nachricht
antworten. Eine von einer Station an den Zugangspunkt ausgesendete CTS-Nachricht
diene dazu, den Zugangspunkt darüber zu informieren, dass sie die an sie adressierte
RTS-Nachricht erfolgreich empfangen hat und für den Empfang der nachfolgenden
Daten des Zugangspunkts bereitsteht. Die von den ggfs. mehreren Stationen ausgesendeten CTS-Nachrichten würden den identischen Inhalt aufweisen (Absatz 0010).
Sobald der Zugangspunkt die CTS-Nachrichten der ggfs. mehreren Stationen erhalten
habe, könne er davon ausgehen, dass der Übertragungskanal für die vorgesehene
Dauer der Datenübertragung reserviert ist, und mit der eigentlichen Datenübertragung
beginnen.
Da die RTS-Nachricht von allen Stationen in Funkreichweite des Zugangspunkts empfangen werde, d. h. auch solchen Stationen, die mit der RTS-Nachricht nicht dediziert
adressiert wurden und daher an der eigentlichen Datenübertragung nicht beteiligt sein
sollen, könnten sich diese nicht dediziert adressierten Stationen darauf einstellen, für
die vorgesehene Dauer der Datenübertragung nicht auf den Übertragungskanal zuzugreifen, um diese Datenübertragung nicht zu stören.
Im Rahmen von MU-Übertragungen könnten in einem drahtlosen Netzwerk alle oder
Teile der gleichzeitigen Übertragungen mehrerer Stationen über einen Übertragungskanal kombiniert werden. Die Fachperson spricht in diesem Zusammenhang von „air
combining“ oder „Radio Frequency Combining“ (RF-Combining). Auf Seiten des Zugangspunkts bzw. der Basisstation stellten die derart kombinierten Signale ein einziges Empfangssignal dar (Absatz 0009).
Die für die Übertragung zu benutzenden Frequenzen und auch das Timing übernehmen die Stationen dazu von der Datenflusssteuerung als Teil fester Voreinstellungen
oder einer dynamischen Konfiguration, in welcher entsprechende Parameter vorher
den Stationen mitgeteilt werden. D. h. jede der Stationen weiß, welche Frequenz, welche Modulation und welches Timing für die Übertragung ihres CTS-Rahmens zu verwenden ist.
Der Zugangspunkt bzw. die Basisstation empfängt dieses Überlagerungssignal von
den mehreren Stationen, zerlegt es in die einzelnen Frequenzbereiche und extrahiert
daraus die Daten der einzelnen Stationen.
Voraussetzung für ein erfolgreiches sogenanntes „Radio Frequency Combining“ (RF-
Combining) auf Seiten des Zugangspunkts bzw. der Basisstation sei darüber hinaus,
dass die in den empfangenen CTS-Rahmen enthaltenen Daten einen identischen Inhalt aufweisen, um dadurch Interferenzen zu vermeiden (Absätze 0194, 0258
und 0260).
Um zu vermeiden, dass Signalmuster, d. h. Bit-Muster, übertragen werden, die in einer
ungewollten Regelmäßigkeit des Übertragungssignals resultieren, könnten in einem
drahtlosen Netzwerk zusätzlich auch Verwürfelungssequenzen („scrambling sequences“) auf die zu übertragenden Signale angewendet werden.
Sofern in einem drahtlosen Netzwerk Verwürfelungssequenzen für zwei oder mehr
Übertragungen verwendet würden, müsste für alle Übertragungen die gleiche Verwürfelungssequenz verwendet werden, damit sie erfolgreich „RF combined“ werden können (Absatz 0009).
Konkrete Nachteile, die mit dieser aus dem Stand der Technik bekannten MU-Übertragung verbunden sein könnten, werden in der Streitpatentschrift nicht explizit benannt bzw. erläutert.
2.
Dem Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,
das aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren für Multi-User Kommunikation zu
optimieren, um dadurch die Übertragungseffizienz zu erhöhen (Absatz 0010).
Diese Aufgabe soll mit Hilfe der Gegenstände der erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 gelöst werden.
3.
Der Senat sieht als maßgebliche Fachperson einen Ingenieur / eine Ingenieurin mit einem universitären Abschluss (Diplom oder Master) der Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik an, die über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet
der Entwicklung von Mobilfunksystemen verfügt und die sich über aktuelle Entwicklungen auf diesem Gebiet, insbesondere im Zusammenhang mit der Luftschnittstelle, auf
dem Laufenden hält. Sie ist daher auch mit dem Stand laufender Standardisierungsbemühungen auf diesem technischen Gebiet vertraut und ihr sind die im Rahmen der
Standardisierungsprozesse diskutierten Beiträge bekannt.
4.
Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen anhand der folgenden Merkmalsgliederungen der angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1 und 10. Die
maßgeblichen englischsprachigen Fassungen sind ebenso wie die deutschsprachigen
Fassungen der Streitpatentschrift entnommen:
Patentanspruch 1:
in der Verfahrenssprache Englisch Übersetzung nach Streitpatent
M1.0
A method performed by a wireless
Verfahren, das durch eine drahtlose
device (102, 104, 106, 108, 110,
Vorrichtung (102, 104, 106, 108,
200), the method comprising:
110, 200) ausgeführt wird, wobei
das Verfahren umfasst:
M1.1
receiving a Multi-User Re-
Empfangen eines Mehrnutzerquest-To-Send,
MU-RTS,
Sende[r]anforderungs-, MUframe (1104, 1704) including
RTS-, Rahmens (1104, 1704),
first scrambled data;
der erste verwürfelte Daten
enthält;
M1.2
descrambling the first scram-
Entwürfeln der in dem MUbled data included in the MU-
RTS-Rahmen
(1104, 1704)
RTS frame (1104, 1704) using
enthaltenen ersten verwürfela first scrambling sequence
ten Daten unter Verwendung
(SC1, 1806);
einer ersten Verwürfelungssequenz (SC1, 1806);
M1.3
generating second scrambled
Erzeugen zweiter verwürfelter
data by scrambling data for a
Daten durch Verwürfeln von
Clear-to-Send, CTS,
frame
Daten für einen Sendebereit-
(1106A, 1106B, 1706A-C) usschafts-, CTS-, Rahmen
ing a second scrambling se-
(1106A, 1106B, 1706A-C) unquence (SC2, 1816); and
ter Verwendung einer zweiten
Verwürfelungssequenz (SC2,
1816); und
M1.4
transmitting the CTS frame
Senden des CTS-Rahmens
(1106A, 1106B, 1706A-C) in
(1106A, 1106B, 1706A-C) als
response to receiving the MU-
Reaktion auf das Empfangen
RTS frame (1104), the CTS
des
MU-RTS-Rahmens
frame (1106A, 1106B, 1706A-
(1104), wobei der CTS-Rah-
C)
including
the second
men (1106A, 1106B, 1706Ascrambled data,
C) die zweiten verwürfelten
Daten enthält,
characterized in that
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.5
for each ith bit SS[i] of the second
für jedes i-te Bit SS[i] der zweiten
scrambling sequence (SC2, 1816),
Verwürfelungssequenz
(SC2,
i = O..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K)
1816), i = 0 … M-1, SS[i] gleich
modulo L], where
FS[(i+k) modulo L] ist, wobei
M1.5.1
FS[j] is a jth bit of the first
FS[j] ein j-tes Bit der ersten
scrambling sequence (SC1,
Verwürfelungssequenz (SC1,
1806),
1806) ist,
M1.5.2
K being a fixed integer greater
K eine feste ganze Zahl größer
than 1,
als 1 ist,
M1.5.3
M being equal to a size of the
M gleich einer Größe der zweisecond scrambled data, and
ten verwürfelten Daten ist und
M1.5.4
L being a repetitive length of
L eine Wiederholungslänge
the first scrambling sequence
der ersten Verwürfelungsse-
(SC1, 1806).
quenz (SC1, 1806) ist.
Dabei sind folgende Korrekturen veranlasst:
Die englischsprachige Fassung verwendet im Merkmal M1.5 offensichtlich unzutreffend den Großbuchstaben „O“ anstelle der Zahl „0“. Die deutschsprachige Fassung
verwendet im Merkmal M1.5 offensichtlich fehlerhaft den Kleinbuchstaben „k“ anstelle
des im Merkmal M1.5.2 genannten Großbuchstabens „K“. „Request-To-Send“ ist im
Merkmal M1.1 fälschlicher Weise als „Senderanforderung“ übersetzt, nicht jedoch als
„Sendeanforderung“ wie zutreffend in Nebenanspruch 10 wiedergegeben (vgl. Merkmal M10.1).
Nebenanspruch 10:
in der Verfahrenssprache Englisch Übersetzung nach Streitpatent
M10.0
A method performed by a wireless
Verfahren, das durch eine drahtlose
device (102, 104, 106, 108, 110,
Vorrichtung (102, 104, 106, 108,
200), the method comprising:
110, 200) ausgeführt wird, wobei
das Verfahren umfasst:
M10.1
generating first scrambled
Erzeugen erster verwürfelter
data by scrambling data for a
Daten durch Verwürfeln von
Multi-User Request-To-Send,
Daten für einen Mehrnutzer-
MU-RTS, frame (1104, 1704)
Sendeanforderungs-,
MUusing a first scrambling se-
RTS-, Rahmen (1104, 1704)
quence (SC1, 1806);
unter Verwendung einer ersten
Verwürfelungssequenz
(SC1, 1806);
M10.2
transmitting
the MU-RTS
Senden des MU-RTS-Rahframe,
the MU-RTS
frame
mens, wobei der MU-RTS-
(1104, 1704) including the first
Rahmen (1104, 1704) die ersscrambled data;
ten verwürfelten Daten enthält;
M10.3
receiving a Clear-to-Send,
Empfangen eines Sendebe-
CTS, frame (1106A, 1106B,
reitschafts-, CTS-, Rahmens
1706A-C) transmitted in re-
(1106A, 1106B, 1706A-C), der
sponse to the MU-RTS frame
als Antwort auf den MU-RTS-
(1104, 1704); and
Rahmen (1104, 1704) gesendet wird; und
M10.4
descrambling second scram-
Entwürfeln zweiter verwürfelbled data included in the CTS
ter Daten, die in dem CTSframe (1106A, 1106B; 1706A-
Rahmen
(1106A,
1106B;
C) using a second scrambling
1706A-C) enthalten sind, unsequence (SC2, 1816),
ter Verwendung einer zweiten
Verwürfelungssequenz (SC2,
1816),
characterized in that
dadurch gekennzeichnet, dass
M10.5
for each ith bit SS[i] of the second
für jedes i-te Bit SS[i] der zweiten
scrambling sequence (SC2, 1816),
Verwürfelungssequenz
(SC2,
i = O..M-1, SS[i] is equal to FS[(i+K)
1816), i = 0 … M-1, SS[i] gleich
modulo L], where
FS[(i+K) modulo L] ist, wobei
M10.5.1
FS[j] is a jth bit of the first
FS[j] ein j-tes Bit der ersten
scrambling sequence (SC1,
Verwürfelungssequenz (SC1,
1806),
1806) ist,
M10.5.2
K being a fixed integer greater
K eine feste ganze Zahl größer
than 1,
als 1 ist,
M10.5.3
M being equal to a size of the
M gleich einer Größe der zweisecond scrambled data, and
ten verwürfelten Daten ist und
M10.5.4
L being a repetitive length of
L eine Wiederholungslänge
the first scrambling sequence
der ersten Verwürfelungsse-
(SC1, 1816).
quenz (SC1, 1816) ist.
Auch hier ist in der englischsprachigen Fassung im Merkmal M10.5 offensichtlich unzutreffend der Großbuchstabe „O“ anstelle der Zahl „0“ verwendet.
5. Die Merkmale der angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 bedürfen der Auslegung.
Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren, das durch eine drahtlose Vorrichtung ausgeführt wird (Merkmal M1.0), die innerhalb eines drahtlosen Netzwerks mit einer oder
mehreren anderen drahtlosen Vorrichtungen kommuniziert.
Zwar ist in mehreren der Ausführungsformen im Zusammenhang mit dem drahtlosen
Netzwerk von einem WLAN-Netzwerk nach dem IEEE 802.11 Standard die Rede, jedoch ist der Patentanspruch 1 nicht auf ein solches Netzwerk beschränkt. Denn der
Fachperson ist bewusst, dass auch auf anderen Standards basierende drahtlose Netzwerke dafür geeignet sind, über die aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 resultierenden Fähigkeiten zu verfügen. Darüber hinaus wird auch im Streitpatent selbst
explizit darauf hingewiesen, dass seine Offenbarung nicht auf WLAN-Systeme beschränkt ist, die auf dem IEEE 802.11 Standard basieren (Absatz 0046).
In den erteilten Patentansprüchen wird die drahtlose Vorrichtung nicht näher definiert.
Eine Ausführungsform eines drahtlosen Netzwerks ist in der Figur 1 der Streitpatentschrift dargestellt.
Fig. 1 der Streitpatentschrift
Bei dieser Ausführungsform kann ein Zugangspunkt („access point“, AP, 102) mit mehreren Stationen („stations“, STA1, 104 … STA4, 110) gleichzeitig kommunizieren. Im
Zusammenhang mit dieser Ausführungsform wird beschrieben, dass es sich bei dem
Zugangspunkt AP z. B. um einen WLAN-Router handeln könne (Absatz 0044). Bei den
Stationen STA1 … STA4 könne es sich z. B. jeweils um einen Desktop-Computer,
einen Laptop-Computer, einen Tablet-PC, ein Mobiltelefon, einen e-Book-Reader,
eine tragbare Spielekonsole, ein Navigationssystem oder eine Digitalkamera handeln
(Absatz 0045).
Sowohl bei dem Zugangspunkt AP, als auch bei den Stationen STA1 … STA4 dieser
Ausführungsform handelt es sich um drahtlose Vorrichtungen im Sinne des erteilten
Patentanspruchs 1.
Der Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren gerichtet, das zumindest die vier in den
Merkmalen M1.1 bis M1.4 des Oberbegriffs genannten Verfahrensschritte umfasst.
Eine Ausführungsform, welche die Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen M1.1
bis M1.4 umsetzt, ist in der Figur 17 i. V. m. den korrespondierenden Absätzen 0257
bis 0264 der Beschreibung der Streitpatentschrift dargestellt bzw. beschrieben.
Fig. 17 der Streitpatentschrift
Die Figur 17 zeigt das Senden eines MU-RTS-Rahmen (Multi-User Request-To-Send
frame) durch den Zugangspunkt AP, der dazu dient, einen Kanal für mehrere Stationen
gleichzeitig zu reservieren. Die Stationen antworten, wie in Figur 17 dargestellt, mit
CTS-Rahmen (Clear-To-Send frame), um zu signalisieren, dass die Datenübertragung
beginnen kann.
Bei dieser Ausführungsform handelt es sich bei der im Merkmal M1.0 genannten drahtlosen Vorrichtung, die das beanspruchte Verfahren ausführt, um eine der drei Stationen STA1, STA2 und STA3.
Patentanspruch 1 beansprucht ein Verfahren, das von der jeweiligen, von einer drahtlosen Vorrichtung (bei der Ausführungsform nach der Figur 17: Zugangspunkt AP) mittels des MU-RTS-Rahmens adressierten drahtlosen Vorrichtung der ggf. mehreren
adressierten Vorrichtungen (bei der Ausführungsform nach der Figur 17: Stationen
STA1 … STA3) durchzuführen ist.
Gemäß Patentanspruch 1 empfängt diese drahtlose Vorrichtung einen Mehrnutzer-
Sendeanforderungs-Rahmen (Multi-User Request-To-Send frame, MU-RTS frame,
MU-RTS-Rahmen) (Teil des Merkmals M1.1).
Bei der in der Figur 17 dargestellten Ausführungsform wird der MU-RTS-Rahmen 1704
von dem Zugangspunkt AP gleichzeitig an die drei Stationen STA1 … STA3 gesendet
und jede der drei Stationen STA1 … STA3 empfängt diesen MU-RTS-Rahmen 1704.
Bei der Ausführungsform nach der Figur 17 dient der MU-RTS-Rahmen 1704 dazu,
die durch ihn dediziert adressierten Stationen STA1 … STA3 über eine bevorstehende
Datenübertragung durch den Zugangspunkt AP und deren Dauer zu informieren.
Gemäß dem weiteren Teil des Merkmals M1.1 enthält der von der drahtlosen Vorrichtung empfangene MU-RTS-Rahmen erste verwürfelte Daten („first scrambled data“),
wobei der Fachperson klar ist, dass es sich bei diesen Daten um eine Bitfolge handelt.
Ob der empfangene MU-RTS-Rahmen neben den ersten verwürfelten Daten noch weitere Daten enthält, lässt der Patentanspruch 1 offen. Gemäß den abhängigen Patentansprüchen 2 und 6, enthält der MU-RTS-Rahmen neben den ersten verwürfelten
Daten noch weitere „erste Daten“, wobei die ersten verwürfelten Daten diesen ersten
Daten unmittelbar folgen.
Mit dem Begriff „Verwürfeln“ (engl.: „scrambling“) wird im Bereich der Datenübertragung eine aus dem Stand der Technik bekannte Vorgehensweise bezeichnet, bei der
die Bitfolge der ursprünglichen, d. h. noch unverwürfelten, Daten einer bestimmten
Verwürfelungssequenz („scrambling sequence“) umsortiert bzw. teilweise invertiert
wird, bevor sie übertragen wird. Aus dem Stand der Technik sind zahlreiche Implementierungen bekannt, bei denen eine pseudo-zufällige Bitfolge generiert und als Verwürfelungssequenz mit der Bitfolge der ursprünglichen, d. h. noch unverwürfelten, Daten z. B. mittels logischem Exklusiv-ODER (XOR)-Gatter verknüpft wird, um dadurch
eine verwürfelte Bitfolge, d. h. verwürfelte Daten, zu generieren (s. u. zu beispielgebenden Schaltungen zur Erzeugung verwürfelter Bitfolgen, Figuren 14 und 15, und zu
Beispielen eines Verwürfelungsverfahrens, Figuren 18A und 18B).
Grund für das Anwenden von Verwürfelungsverfahren ist häufig dessen Verschlüsselungscharakter, denn nur ein Empfänger, welcher die Verwürfelungssequenz kennt,
kann die Bitfolge der ursprünglichen, d. h. unverwürfelten, Daten wiederherstellen.
Verwürfeln kann aber insbesondere bei drahtloser Datenübertragung auch angewendet werden, um zu vermeiden, dass über den Übertragungskanal eine lange Abfolge
von Bits in Form von Einsen („1“) übertragen werden. Denn bei einer solchen Bitfolge
wäre der entsprechende Übertragungskanal häufig „auf Sendung“ und kann dadurch
benachbarte Übertragungskanäle stören. Wünschenswert ist es jedoch, alle Übertragungskanäle mit einer mehr oder weniger ausgeglichenen Leistungsverteilung zu betreiben, sodass sie sich gegenseitig möglichst wenig stören.
Nachdem die entsprechende drahtlose Vorrichtung den MU-RTS-Rahmen mit den darin enthaltenen ersten verwürfelten Daten empfangen hat (Merkmal M1.1), entwürfelt
sie diese ersten verwürfelten Daten unter Verwendung einer ersten Verwürfelungssequenz (Merkmal M1.2).
Ziel dieses Entwürfelns („descrambling“) ist es, seitens des Empfängers des MU-RTS-
Rahmens die Bitfolge der ursprünglichen, d. h. unverwürfelten, Daten zurückzuerhalten.
Obwohl im Patentanspruch 1 nicht explizit erläutert, weiß die Fachperson, dass es sich
bei der zum Entwürfeln verwendeten ersten Verwürfelungssequenz um jene Verwürfelungssequenz handelt, die auch dazu verwendet wurde, die mit dem MU-RTS-Rahmen
übertragenen und von der drahtlosen Vorrichtung gemäß Merkmal M1.1 empfangenen
ersten verwürfelten Daten durch Verwürfeln von bis dahin unverwürfelten Daten zu erzeugen (Absatz 0230). Hierfür rekonstruiert der Empfänger des MU-RTS-Rahmens
diese erste Verwürfelungssequenz aus den Daten des empfangenen MU-RTS-Rahmens (s. u.).
Im Anschluss an das Entwürfeln (Merkmal M1.2) erzeugt die drahtlose Vorrichtung
zweite verwürfelte Daten durch Verwürfeln von Daten für einen Sendebereitschafts-
(CTS-)Rahmen (Clear-To-Send frame, CTS frame) unter Verwendung einer zweiten
Verwürfelungssequenz (Merkmal M1.3).
Die Abhängigkeit der im Merkmal M1.3 genannten zweiten Verwürfelungssequenz von
der im Merkmal M1.2 genannten ersten Verwürfelungssequenz wird im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1, wie im Folgenden erläutert, näher definiert.
Zum Abschluss des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens sendet die
entsprechende drahtlose Vorrichtung den CTS-Rahmen als Reaktion auf das Empfangen des MU-RTS-Rahmens gemäß dem Merkmal M1.1, wobei der CTS-Rahmen die
zweiten verwürfelten Daten enthält (Merkmal M1.4). Der CTS-Rahmen zum Anzeigen
der Sendebereitschaft richtet sich an jene drahtlose Vorrichtung, die den MU-RTS-
Rahmen ausgesendet hat, also bspw. den Zugangspunkt (access point).
Ob der gesendete CTS-Rahmen neben den zweiten verwürfelten Daten noch weitere
Daten enthält, lässt der Patentanspruch 1 offen. Gemäß dem abhängigen Patentanspruch 4, enthält der CTS-Rahmen neben den zweiten verwürfelten Daten noch weitere „zweite Daten“, wobei die zweiten verwürfelten Daten diesen zweiten Daten unmittelbar folgen.
Das Streitpatent unterscheidet demnach zwischen „first data“ (dtsch.: „erste Daten),
„first scrambled data“ (dtsch.: „erste verwürfelte Daten“), „second data“ (dtsch.: „zweite
Daten“) und „second scrambled data“ (dtsch.: „zweite verwürfelte Daten“) und stellt
dabei die Bedingungen auf, dass
-
die ersten verwürfelten Daten unmittelbar auf die ersten Daten folgen, und beide
Daten im MU-RTS-Rahmen enthalten sind (vgl. abhängige Patenansprüche 2
und 6 nach Streitpatent); und
-
die zweiten verwürfelten Daten unmittelbar auf die zweiten Daten folgen, und
beide Daten im CTS-Rahmen enthalten sind (vgl. abhängige Patentansprüche 4
und 14 nach Streitpatent).
Diese Unterscheidung zwischen ersten bzw. zweiten Daten und ersten bzw. zweiten
verwürfelten Daten findet ihre Entsprechung in der Streitpatentschrift in den Absätzen 0013, 0015, 0018, 0027 und 0030 der Beschreibung.
Die ersten Daten und die ersten verwürfelten Daten bezeichnen daher unterschiedliche und unmittelbar aufeinanderfolgende Bestandteile der MU-RTS-Daten des MU-
RTS-Rahmens.
Entsprechende Überlegungen gelten auch für die verwürfelten CTS-Daten des CTS-
Rahmens.
Es trifft zwar zu, dass erste bzw. zweite Daten erst in den abhängigen Patentansprüchen 2 und 6 bzw. 4 und 14 nach Streitpatent genannt werden. Allerdings ist bei der
Auslegung von Begriffen, d. h. deren Bedeutung im Kontext des Streitpatents, die in
abhängigen Patenansprüchen genannt werden, selbstverständlich die Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift zu berücksichtigen. Der Sinngehalt eines Merkmals ist
mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem Merkmal aus der Sicht der Fachperson im
Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll. Soweit es die Heranziehung der Beschreibung in ihrer Gesamtheit für die Anspruchsauslegung betrifft, ist grundsätzlich
ein Verständnis des Anspruchs angezeigt, das im Einklang mit den Erläuterungen in
der Beschreibung insgesamt steht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 101/13,
GRUR 2015, 868 Rn. 26 – Polymerschaum II; BGH, Urteil vom 2. März 1999 –
X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 f. – Spannschraube).
Die drahtlose Vorrichtung, d. h. der Zugangspunkt AP in der Ausführungsform nach
der Figur 17, die diesen CTS-Rahmen empfängt, erhält dadurch die Information, dass
die fragliche drahtlose Vorrichtung empfangsbereit ist und er mit der Übertragung der
eigentlichen Daten beginnen kann.
Bei der Ausführungsform nach der Figur 17 erfolgt das Senden des CTS-Rahmens
nach einer definierten zeitlichen Pause („Short Inter-Frame Space“, SIFS) nach dem
Ende des Empfangs des MU-RTS-Rahmens. Eine solche zeitliche Pause ist jedoch
kein Merkmal des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens.
Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren beschreibt die Vorgehensweise einer einzelnen drahtlosen Vorrichtung (Merkmal M1: „[…] a wireless device
[…]“) unter Verwendung des MU-RTS/CTS-Verfahrens, nachdem diese einen MU-
RTS-Rahmen empfangen hat (Merkmal M1.1).
Bei einem Mehrnutzer-Betrieb unter Verwendung des RTS/CTS-Verfahrens wird ein
ausgesendeter MU-RTS-Rahmen in der Regel von mehreren drahtlosen Vorrichtungen empfangen, so dass das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren bei
einem Mehrnutzer-Betrieb von jeder drahtlosen Vorrichtung ausgeführt wird, die diesen MU-RTS-Rahmen empfangen hat; bei der Ausführungsform nach der Figur 17 somit von jeder der drei drahtlosen Vorrichtungen STA1, STA2 und STA3.
Daher erzeugt jede der drahtlosen Vorrichtungen, die den MU-RTS-Rahmen empfangen hat, einen CTS-Rahmen – bei der Ausführungsform nach der Figur 17 erzeugt
jede der drei drahtlosen Vorrichtungen STA1 … STA3 einen der drei CTS-Rahmen 1706A … 1706C – und sendet diesen gleichzeitig mit den von den anderen drahtlosen Vorrichtungen erzeugten CTS-Rahmen an den Zugangspunkt AP (Absätze 0258
und 0262). Die so erzeugten und ausgesendeten CTS-Rahmen überlagern sich folglich im Zeitbereich und können sich gegenseitig stören, so dass es für den empfangenden Zugangspunkt schwierig sein kann, die empfangenen Hochfrequenzsignale
einer bestimmten drahtlosen Vorrichtung zuzuordnen, bzw. das empfangene Signal
überhaupt zu interpretieren.
Zur Lösung dieser Problematik sieht der IEEE 802.11 Standard, auf den das Streitpatent Bezug nimmt, ohne darauf beschränkt zu sein (u. a. Absätze 0003 bis 0009
und 0046), bei einem Mehrnutzer-Betrieb ein sog. „Radio Frequency Combining“ („RFcombining“) vor, das jedoch kein Merkmal des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens ist. RF-Combining erlaubt es, dass mehrere Sender zur selben Zeit und
im selben Frequenzband die gleichen Signale aussenden. Da sich die einzelnen Signale in diesem Fall konstruktiv überlagern, kommt es zu keinen gegenseitigen Störungen dieser Signale.
Bei dem MU-RTS/CTS-Verfahren, mit dem sich das Streitpatent beschäftigt, ist Voraussetzung für ein RF-Combining, dass die einzelnen, zu kombinierenden CTS-Rahmen der verschiedenen drahtlosen Vorrichtungen auch einen identischen Inhalt aufweisen, was u. a. bedeutet, dass die zweiten verwürfelten Daten der CTS-Rahmen
aller drahtlosen Vorrichtungen unter Anwendung der gleichen zweiten Verwürfelungssequenz erzeugt wurden (Absätze 0009, 0192 und 0260).
Dies wird vorliegend dadurch erreicht, dass alle drahtlosen Vorrichtungen, die denselben MU-RTS-Rahmen empfangen, die zweite Verwürfelungssequenz in identischer
Weise gemäß den Merkmalen des kennzeichnenden Teils des erteilten Patentanspruchs 1 aus der ersten Verwürfelungssequenz ableiten, die ihrerseits von diesen
drahtlosen Vorrichtungen aus den Daten des empfangenen MU-RTS-Rahmens rekonstruiert wurde (s. o.).
Bei der Ausführungsform nach der Figur 17 können somit alle drei drahtlosen Vorrichtungen STA1 … STA3 gleichzeitig identische Bit-Folgen als sich überlagernde CTS-
Rahmen 1706A … 1706C aussenden, ohne dass sich diese Signale auf Seiten des
Zugangspunkts AP gegenseitig stören.
Über die konkrete technische Umsetzung der zum Ver- und Entwürfeln verwendeten
Vorrichtung macht der Patentanspruch 1 – über die Angaben im kennzeichnenden Teil
hinaus – keine Aussagen.
Das Streitpatent offenbart zwei Ausführungsformen von Verwürfelungseinrichtungen
(„scrambling operation modes“, Figuren 14 und 15), welche in WLAN-Netzwerken
nach dem Standard IEEE 802.11TM-2012 (= Dokument D12) zur Erzeugung einer Verschlüsselungssequenz verwendet werden. Beide Ausführungsformen umfassen jeweils ein Schieberegister 1400 bzw. 1500 mit linearer Rückkopplung („Linear Feedback Shift Register“, LFSR) (Absätze 0227 und 0234).
Fig. 14 und 15 der Streitpatentschrift
Bei den in den Figuren 14 und 15 offenbarten Ausführungsformen wird jeweils ein Bit
der unverwürfelten Eingangsdaten („Data In“) mittels eines Exklusive-ODER (XOR)-
Gatters 1418 bzw. 1518 mit jeweils einem Bit der von dem LFSR 1400 bzw. 1500 erzeugten Verwürfelungssequenz („scrambling sequence“) SC1 bzw. SC2 verknüpft, um
so eine Ausgangs-Bitfolge verwürfelter Daten („Scrambled Output“) zu generieren.
Sofern es sich bei den Eingangsdaten („Data In“) bereits um verwürfelte Daten handelt,
dienen die in den Figuren 14 und 15 offenbarten Ausführungsformen dazu, um mittels
der jeweils erzeugten Verwürfelungssequenz („scrambling sequence“) SC1 bzw. SC2
und des Exklusive-ODER(XOR)-Gatters 1418 bzw. 1518 die verwürfelten Eingangsdaten zu entwürfeln, und so eine Ausgangs-Bitfolge entwürfelter Daten („Descrambled
Output“) zu generieren.
Linear rückgekoppelte Schieberegister (LFSR) haben einen internen Zustand, der
durch eine bestimmte Anzahl von Bits gekennzeichnet wird. Im Falle des Standards
IEEE 802.11TM-2012 (= Dokument D12) sind dies – wie auch in den Figuren 14 und 15
der Streitpatentschrift dargestellt – sieben Bits. Aus diesem internen Zustand wird
schrittweise als Reaktion auf ein angelegtes Taktsignal nach einer vorgegebenen Rechenvorschrift das jeweils nächste Bit der Verwürfelungssequenz („scrambling sequence“) und zugleich auch ein neuer Wert für den internen Zustand des LFSR berechnet. Folglich werden aufgrund des an das LFSR 1400 bzw. 1500 angelegten Taktsignals (in den Figuren 14 und 15 nicht dargestellt) die Bits des internen Zustands des
LFSR 1400 bzw. 1500 schrittweise verschoben (bei den Ausführungsformen nach den
Figuren 14 und 15 nach links). Während dadurch die Bits des internen Zustands des
LFSR 1400 bzw. 1500 eines nach dem anderen an einem Ende aus dem LFSR „herausfallen“ (bei den Ausführungsformen nach den Figuren 14 und 15 am linken Ende
des LFSR 1400 bzw. 1500), können neue Bits am anderen Ende des LFSR eingefügt
werden (bei den Ausführungsformen nach den Figuren 14 und 15 am rechten Ende
des LFSR 1400 bzw. 1500).
Bei einem LFSR werden die neu eingefügten Bits aus den bis dahin im LFSR gespeicherten Bits „berechnet“. Dazu werden die Werte aus bestimmten Speicherelementen
des LFSR – im Falle des IEEE 802.11 Standards die Bits aus dem vierten und dem
siebten Speicherelement des jeweiligen LFSR gemäß den Figuren 14 und 15 – logisch
XOR-verknüpft und das Ergebnis dieser Verknüpfung als neuer Bitwert in das erste
Speicherelement des LFSR wieder eingetaktet.
Bei geeigneter Wahl der Rechenvorschrift, d. h. des Berechnungsverfahrens, ist sichergestellt, dass die mit Hilfe des LFSR erzeugte Bitfolge aus einer scheinbar zufälligen,
d. h. pseudo-zufälligen, Abfolge von Nullen und Einsen besteht, die sich erst dann wiederholt, wenn alle möglichen Zustände des LFSR einmal aufgetreten sind. Zwei gleich
große LFSR mit jeweils n Speicherelementen, d. h. einem aus n Bits bestehenden internen Zustand, und dem gleichen Rückkopplungsschema, d. h. der gleichen Rechenvorschrift, erzeugen also die gleichen pseudo-zufälligen und periodischen Abfolgen von
Nullen und Einsen, die sich allenfalls dadurch unterscheiden, dass die Abfolgen für
verschiedene initiale Zustände der Speicherelemente des LFSR an verschiedenen Positionen innerhalb eines (2n – 1) Schritte umfassenden Zyklus starten. Der Wert (2n – 1)
stellt somit die Periodizität der erzeugten Verwürfelungssequenz dar.
Im Falle eines LFSR mit sieben Speicherelementen, d. h. sieben Bits, gemäß dem
Standard IEEE 802.11TM-2012 (= Dokument D12) wiederholt sich die Abfolge von Nullen und Einsen der mit dem LFSR erzeugten Verschlüsselungssequenz nach
27 – 1 = 127 Schritten. Jede beliebige Folge von sieben Bits kann als initialer Zustand
eines sieben Speicherelemente umfassenden LFSR verwendet werden, mit Ausnahme der Bitfolge „0000000“ (Absätze 0242, 0245 und 0266).
Da dieser Vorgang vollständig deterministisch ist, wird durch die Angabe des internen
Ausgangszustands des LFSR, d. h. durch die Angabe der initialen Bits der Speicherelemente, die weitere Bitfolge in der Verwürfelungssequenz vollständig festgelegt.
Die scheinbar zufällige, aber vollständig deterministische und sich periodisch wiederholende Abfolge von Nullen und Einsen wird somit lediglich durch die Größe des LFSR,
d. h. die Anzahl der in Reihe angeordneten Speicherelemente) und die Art der Rückkopplung, d. h. die Rechenvorschrift, mit der aus dem aktuellen Wert der Speicherelemente das neu einzutaktende Bit berechnet wird, festgelegt.
Die Ausführungsformen nach den Figuren 14 und 15 unterscheiden sich durch die Art,
wie die sieben Speicherelemente des jeweiligen LFSR 1400 bzw. 1500 in ihren initialen Zustand („initial State“) versetzt werden und wie sich diese Vorgehensweise auf
die jeweils erzeugte Verwürfelungssequenz SC1 bzw. SC2 auswirkt.
Bei der Ausführungsform nach der Figur 16 entspricht der initiale Zustand jedes der
LFSR 1400 bzw. 1500 der Bitfolge „1011101“.
Bei der Ausführungsform nach der Figur 14 wird in jedem der sieben Speicherelemente des LFSR 1400 vor dem Beginn der Generierung der ersten Verwürfelungssequenz SC1 ein Bit der initialen Bitfolge (in der Figur 14 die Bitfolge „1011101“) gespeichert. Im Anschluss an diese Speicherung dieses initialen Zustands wird mittels des
angelegten Taktsignals (in der Figur 14 nicht dargestellt) mit der Generierung der Verwürfelungssequenz SC1 begonnen. Aufgrund des XOR-Gatters 1416 und weil die Bits
des initialen Zustands zunächst das LFSR 1400 durchlaufen müssen, entsprechen die
ersten sieben Bits SC1[0:6] der erzeugten Verwürfelungssequenz SC1 nicht den sieben Bits des initialen Zustands. Bei der Ausführungsform nach der Figur 14 resultiert
aus der Bitfolge „1011101“ als initialem Zustand als erste sieben Bits SC1[0:6] der
erzeugten Verwürfelungssequenz SC1 die Bitfolge „0110110“.
Im Gegensatz hierzu entsprechen die ersten sieben Bits SC2[0:6] der mit dem
LFSR 1500 gemäß der Figur 15 erzeugten Verwürfelungssequenz SC2 den sieben
Bits des initialen Zustands der sieben Speicherelemente. Bei der Ausführungsform
nach der Figur 15 resultiert aus der Bitfolge „1011101“ als initialem Zustand als erste
sieben Bits SC2[0:6] der erzeugten Verwürfelungssequenz SC2 die Bitfolge
„1011101“. Denn zu Beginn der Generierung der Verwürfelungssequenz SC2 befindet
sich der Schalter 1520 während den ersten sieben Perioden des angelegten Taktsignals (in der Figur 15 nicht dargestellt) in der oberen Position, so dass die sieben Bits
des initialen Zustands einerseits sukzessive in das Speicherelement X1 1502 eingespeichert werden und andererseits als „neues“ Bit der Verwürfelungssequenz SC2 an
das XOR-Gatter 1518 übertragen werden. Mit der achten Periode des angelegten
Taktsignals wird der Schalter 1520 in die untere Position verschwenkt, so dass die
Funktionsweisen der aus den Figuren 14 und 15 bekannten LFSR 1400 bzw. 1500 ab
dieser achten Taktperiode übereinstimmen.
Aufgrund des o. g. Unterschieds zwischen den LFSR 1400 und 1500 sind die von diesen LFSR erzeugten Verwürfelungssequenzen SC1 bzw. SC2 um sieben Bits zueinander versetzt (vgl. Figur 16).
Die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 definieren die Abhängigkeit der Bits SS[i] der im Merkmal M1.3 genannten zweiten Verwürfelungssequenz von den Bits FS[j] der im Merkmal M1.2 genannten ersten Verwürfelungssequenz. Durch diese mathematische Vorgabe soll sichergestellt werden, dass die ggfs.
mehreren drahtlosen Vorrichtungen, die als Antwort auf den empfangenen MU-RTS-
Rahmen jeweils einen CTS-Rahmen senden, alle die gleiche zweite Verwürfelungssequenz zum Erzeugen der zweiten verwürfelten Daten (Merkmal M1.3), die in dem CTS-
Rahmen enthalten sind (Merkmal M1.4), verwenden.
Demnach soll jedes i-te Bit SS[i] der zweiten Verwürfelungssequenz mit dem
((i + K) modulo L)-ten Bit FS [j] der ersten Verwürfelungssequenz übereinstimmen,
d. h.
SS[i] = FS[(i + K) modulo L],
mit i = 0 … M-1 (Merkmal M1.5).
D. h. die zum Verwürfeln von Daten für den CTS-Rahmen verwendete zweite Verwürfelungssequenz (Teil des Merkmals M1.3) soll durch eine zyklische Rotation im Sinne
einer zyklischen Verschiebung um K Bits aus der ersten Verwürfelungssequenz (Teil
des Merkmals M1.2) hervorgehen (Merkmale M1.5 und M1.5.1).
„Zyklisch“ deshalb, weil sich mit Hilfe der im Merkmal M1.5 genannten Modulo-Operation sowohl die erste Verwürfelungssequenz als auch die hierzu verschobene zweite
Verwürfelungssequenz alle L Bits wiederholen und in diesem Zusammenhang die
durch die zyklische Verschiebung „herausgefallenen“ Bits der ersten Verwürfelungssequenz als „neue“ Bits in der zweiten Verwürfelungssequenz wieder eingefügt werden.
Die Merkmale M1.5.1 bis M1.5.4 erläutern die Bedeutungen der im Merkmal M1.5 verwendeten Formelzeichen bzw. Parameter.
Demnach kennzeichnet das Formelzeichen FS[j] das j-te Bit der ersten Verwürfelungssequenz (Merkmal M1.5.1).
Der Parameter K entspricht einer festen ganzen Zahl größer als 1 (Merkmal M1.5.2).
Eine explizite weiterführende Definition des Parameters K kann der Streitpatentschrift
nicht entnommen werden. Der Streitpatentschrift sind auch keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass sich der Parameter K von einer MU-RTS-/CTS-Übertragung
zu einer nachfolgenden MU-RTS/CTS-Übertragung ändern könnte. Dies lässt jedoch
nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Streitpatentschrift von einem festen Versatz K
zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz, d. h. einem unveränderlichen Wert für den Parameter K, ausgehe, der unveränderlich im bzw. durch das System vorgegeben ist bzw. dem System immanent ist oder zwingend über einen längeren
Zeitraum unverändert bleiben muss.
Der Patentanspruch 1 nach Streitpatent schließt zwar nicht aus, dass der Wert des
Parameters K für mehrere aufeinanderfolgende oder sogar alle MU-RTS-/CTS-Übertragungen unverändert bleibt. Der Patentanspruch 1 nach Streitpatent beansprucht allerdings ein Verfahren für lediglich eine einzelne MU-RTS-/CTS-Übertragung, d. h.
nicht für mehrere aufeinanderfolgende oder sogar alle MU-RTS-/CTS-Übertragungen.
In Merkmal M1.5.2 ist der Wert K als ganze Zahl („integer“) definiert, der größer als 1
ist. Im Ergebnis ergibt sich jedoch kein Unterschied, ob der Parameter K den Wert K = 0
oder ein Vielfaches der Wiederholungslänge, d. h. K = n * L mit n = 1, 2, …, aufweist.
Dennoch ist der Fall K = 0 vom Patentanspruch 1 nach Streitpatent ausdrücklich nicht
mit umfasst, während der Fall K = n * L mit n = 1, 2, … vom Patentanspruch 1 nach
Streitpatent nicht ausgeschlossen wird.
Der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift entnimmt die Fachperson allerdings,
dass der Parameter K jene Anzahl von Bits beschreibt, um die die zweite Verwürfelungssequenz gegenüber der ersten Verwürfelungssequenz zyklisch verschoben ist.
Wie diese Verschiebung zustande kommt, d. h. z. B. aufgrund welcher Strukturen der
zur Erzeugung der Verwürfelungssequenzen verwendeten linear rückgekoppelten
Schieberegister (LFSR), wird vom Patentanspruch 1 offengelassen.
Einen Maximalwert für den Parameter K kann die Fachperson der Streitpatentschrift
nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Senat der Streitpatentschrift daher auch keine Beschränkung des Parameters K auf die Werte
K = 2, 3, ..., L-1 entnehmen, wobei L der Widerholungslänge (s. u.) entspricht.
Ebenso wenig schließt die Streitpatentschrift aus, dass der Parameter K ein ganzzahliges Vielfaches der Wiederholungslänge L (s. o.) ist, d. h., dass gilt:
K = n * L, mit n = 1, 2, ….
Dass die erste Verwürfelungssequenz ohne Durchführung einer Verschiebung ihrer
Bits unverändert als zweite Verwürfelungssequenz übernommen wird, d. h. K = 0,
schließt das Merkmal M1.5.2 aus.
Nicht explizit definiert wird in der Streitpatentschrift die Bedeutung des Adjektivs „feste“
im Zusammenhang mit dem im Merkmal M1.5.2 genannten Parameter K als ganze
Zahl größer als 1.
Die Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift berücksichtigend, dürfte die Fachperson den Begriff „feste“ dahingehend verstehen, dass sich der Parameter K während
der Durchführung des beanspruchten Verfahrens nicht ändert, und somit sichergestellt
werden kann, dass die Daten für alle CTS-Rahmen, die von den ggfs. mehreren drahtlosen Vorrichtungen als Antwort auf einen empfangenen MU-RTS-Rahmen gesendet
werden, mit derselben zweiten Verwürfelungssequenz verwürfelt werden.
Der Parameter M entspricht der Größe („size“), d. h. der Anzahl an Bits, der zweiten
verwürfelten Daten (Merkmal M1.5.3).
Gemäß den Erläuterungen im Absatz 0270 der Streitpatentschrift entspricht der Wert
des Parameters M der Größe des CTS-Rahmens, d. h. der Anzahl der Bits des CTS-
Rahmens, abzüglich der Bit-Anzahl der den zweiten verwürfelten Daten vorangestellten zweiten Daten, d. h. abzüglich der Anzahl der Bits des Verwürfler-Initialisierungs-
Subfeldes („scrambler
initialization subfield“, s. u. zur Ausführungsform nach
Fig. 18A/B der Streitpatentschrift).
Auch wenn dem Absatz 0270 keine Beschränkung des Maximalwerts von M zu entnehmen ist, kann der Streitpatentschrift an keiner Stelle entnommen werden, dass verwürfelte Nutzdaten auf mehr als einen MU-RTS- oder CTS-Rahmen aufgeteilt werden
können. Dies berücksichtigend resultiert bei der Ausführungsform nach der Figur
18A/B der Streitpatentschrift:
M = L – K = 27 – 7 = 120.
Im Absatz 0271 der Streitpatentschrift ist zwar abgegeben, dass M = 121 sei. Allerdings bezieht sich dieser Absatz nicht auf die Ausführungsform gemäß der Figur 18A
der Streitpatentschrift, sondern auf eine andere Ausführungsform. Diese Ausführungsform ist im Übrigen nicht im Widerspruch zu der allgemeinen Definition des Parameters
M gemäß dem Merkmal M1.5.3, wonach M gleich der Größe der zweiten verwürfelten
Daten ist.
Das Streitpatent lässt die Größe der verwürfelten Nutzdaten M demnach weder offen
noch undefiniert. Denn das Streitpatent offenbart eine Definition der Größe des Parameters M im Absatz 0017 und im Merkmal M1.5.3, gemäß dem der Parameter M gleich
der Größe, d. h. der Anzahl an Bits, der zweiten verwürfelten Daten ist. Darüber hinaus
ist der Streitpatentschrift im Zusammenhang mit der Beschreibung der Ausführungsform nach der Figur 18A die Definition der Größe M zu entnehmen, als die Größe, d.
h. die Anzahl der Bits, der verwürfelten an den Zugangspunkt zu sendenden Daten
(CTS Data, 1812), abzüglich der ersten 7 Null-Bits (Absatz 0270, Zeilen 17 bis 19: „[…]
When M is defined as a size of CTS Data excluding foremost 7 bits of 0000000, […]“).
Der Parameter L kennzeichnet eine Wiederholungslänge, d. h. die Zykluslänge entsprechend der Periodizität der ersten Verwürfelungssequenz (Merkmal M1.5.4).
Bei einem aus K Speicherelementen bestehenden LFSR resultiert eine Wiederholungslänge L der von diesem LFSR erzeugten Bitfolge gemäß der Formel L = 2K – 1
(vgl. abhängiger Patentanspruch 5).
Das Streitpatent offenbart in den Figuren 18A/B als Ausführungsform ein Verfahren 1800 der Verwürfelung von Daten für einen CTS-Rahmen, der als Antwort auf einen empfangenen MU-RTS-Rahmen von einer drahtlosen Vorrichtung („Station“) generiert und an den Zugangspunkt („AP“) gesendet wird (Absatz 0265).
Fig. 18A der Streitpatentschrift mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat
Das Bezugszeichen 1802 kennzeichnet die sog. MU-RTS-Daten („MU-RTS Data“) eines Rahmens, der aus einer Folge von 127 unverwürfelten Bits besteht.
Die ersten sieben Bits („Foremost 7 Bits“) dieser Daten 1802 bestehen aus einer Folge
von Nullen, d. h. „0000000“ (Absatz 0267), und werden mit Verweis auf den IEEE-
Standard 802.11ac als Verwürfler-Initialisierungs-Subfeld („Scrambler Initialization
subfield“) (Absatz 0253) bezeichnet. Wie nachfolgend erläutert, dienen diese sieben
Null-Bits des Verwürfler-Initialisierungs-Subfeldes dazu, die aus dem initialen Zustand
(„Init. State“, „1011101“, 1804) des LFSR 1400 gemäß der Figur 14 resultierenden ersten sieben Bits (in der Figur 18A ist fälschlicherweise statt „0110110“ als „Foremost 7
Bits“ „0110100“ angegeben; vgl. auch Fig. 18B, s. u.) der ersten Verwürfelungssequenz („MU-RTS Scrambling Sequence (R-SC)“, 1806) als Teil des MU-RTS-Rahmens an die drahtlosen Vorrichtungen zu übertragen, um anschließend diese ersten
sieben Bits des MU-RTS-Rahmens von allen drahtlosen Vorrichtungen, die diesen
MU-RTS-Rahmen empfangen haben, als initialen Wert („Init. State“, 1814) des
LFSR 1400 gemäß der Figur 14 für die Generierung der zweiten Verwürfelungssequenz („CTS Scrambling Sequence (C-SC)“, 1816) verwenden zu können.
Bei der in der Figur 18A dargestellten Ausführungsform schließen sich an die Folge
der sieben Null-Bits des Verwürfler-Initialisierungs-Subfeldes als weiterer Teil der MU-
RTS-Daten 1802 weitere 120 unverwürfelte Bits an, die u. a. dazu dienen, mittels des
MU-RTS-Rahmens Adressinformationen sowie Informationen über die geplante Dauer
der jeweiligen Datenübertragung („duration information“) an drahtlose Vorrichtungen
zu übermitteln. Bei diesen 120 Bits handelt es sich somit um die eigentlichen Nutzdaten, die an dedizierte drahtlose Vorrichtungen übertragen werden sollen, die vor der
Übertragung aber noch mit der ersten Verwürfelungssequenz 1806 verwürfelt werden.
Das Bezugszeichen 1806 kennzeichnet die aus einer Folge von 127 Bits bestehende
erste Verwürfelungssequenz („MU-RTS Scrambling Sequence (R-SC)“, „first scrambling sequence“), die zum Verwürfeln der ebenfalls aus 127 Bits bestehenden MU-
RTS-Daten („MU-RTS Data“, 1802) verwendet wird (Absatz 0266).
Bei der Ausführungsform nach der Figur 18A erfolgt die Generierung der ersten Verwürfelungssequenz 1806 mit Hilfe des in der Figur 14 der Streitpatentschrift dargestellten LFSR 1400 (Absatz 0266); in der Figur 14 wird die erste Verwürfelungssequenz
als SC1 bezeichnet. Bei der Ausführungsform nach der Figur 18A dient die aus den
sieben Bits „1011101“ bestehende Bitfolge 1804 als initialer Zustand („Init. State“) des
in der Figur 14 dargestellten LFSR 1400; in der Figur 14 werden diese sieben Bits als
„Initial State bits [0:6]“ bezeichnet. Mit der Bitfolge „1011101“ als initialem Zustand des
LFSR 1400 resultieren als erste sieben Bits („Foremost 7 Bits“) der mit dem in der
Figur 14 dargestellten LFSR 1400 erzeugten ersten Verwürfelungssequenz 1806, entgegen der Darstellung in der Figur 18A und im Absatz 0266 der Streitpatentschrift beschrieben, nicht die Bitfolge „0110100“, sondern die Bitfolge „0110110“ (vgl. auch
Fig. 18B). Die Fachperson erkennt dies als offensichtlichen Fehler, was auch die Parteien im Verfahren bestätigen.
Die Verwürfelung der MU-RTS-Daten 1802 mit der ersten Verwürfelungssequenz 1806 erfolgt mittels eines EXKLUSIVE-OR (XOR)-Gatters (Absatz 0267), entsprechend zu der in der Figur 14 dargestellten Verwürfelung der Eingangsdaten „Data
In“ mit der Verwürfelungssequenz SC1 mittels des EXKLUSIVE-OR (XOR)-Gatters 1418.
Ergebnis dieser Verwürfelung sind die aus 127 Bits bestehenden verwürfelten MU-
RTS-Daten („MU-RTS Scrambled Data“, 1808) des MU-RTS-Rahmens, die von dem
Zugangspunkt („AP“) an die ggfs. mehreren drahtlosen Vorrichtungen („Station“) gesendet werden (Absatz 0267).
Aufgrund der XOR-Verknüpfung der einleitenden sieben Null-Bits, d. h. der Bitfolge
„0000000“, der zu verwürfelnden MU-RTS-Daten 1802 mit den ersten sieben Bits der
ersten Verwürfelungssequenz 1806, entsprechen die ersten 7 Bits der verwürfelten
MU-RTS-Daten 1808 des MU-RTS-Rahmens den ersten sieben Bits der ersten Verwürfelungssequenz 1806 (Absatz 0267: „[…] a foremost seven bits of the MU-RTS
scrambled data 1808 is equal to the foremost seven bits of the first scrambling sequence 1806.“).
Im der Sprache des Streitpatents werden bei der Ausführungsform nach der Figur 18A
die ersten 7 Bits der verwürfelten MU-RTS-Daten 1808, d. h. die Bitfolge „0110100“,
die korrekterweise (s. o.) „0110110“ lauten müsste, als „erste Daten“ („first data“) bezeichnet. Die sich daran unmittelbar anschließenden weiteren 120 Bits der verwürfelten MU-RTS-Daten 1808 werden als „erste verwürfelte Daten“ („first scrambled data“)
bezeichnet (vgl. abhängige Patentansprüche 2 und 6).
Die so erzeugten verwürfelten MU-RTS-Daten 1808 werden
im Verfahrensschritt S1810 der Figur 18A als MU-RTS-Rahmen von dem Zugangspunkt („AP“) an
die ggfs. mehreren drahtlosen Vorrichtungen („Station“) gesendet und von diesen
empfangen (Merkmal M1.1) (Absatz 0268).
Eine diesen MU-RTS-Rahmen empfangende drahtlose Vorrichtung („Station“) kann
aufgrund lediglich der ersten sieben Bits des empfangenen MU-RTS-Rahmens, d. h.
der in der Figur 18A fälschlicher Weise (s. o.) anstelle von „0110110“ als „0110100“
angegebenen Bitfolge, die vollständige erste Verwürfelungssequenz 1806 rekonstruieren (Absatz 0254) – dieser Vorgang ist jedoch kein Merkmal des Gegenstands des
Patentanspruchs 1 – und durch eine XOR-Verknüpfung dieser rekonstruierten ersten
Verwürfelungssequenz 1806 mit den verwürfelten MU-RTS-Daten 1808 des empfangenen MU-RTS-Rahmens die darin enthaltenen ersten verwürfelten Daten entwürfeln,
d. h. wieder herstellen (Merkmal M1.2) (Absätze 0253 und 0254; Figur 18A i. V. m.
den Absätzen 0266 und 0267).
Bei der Ausführungsform nach der Figur 18A verwendet die drahtlose Vorrichtung
(„Station“) die ersten sieben Bits, d. h. die Bitfolge „0110100“ (Anmerk.: korrekt wäre
„0110110“ (s. o.)), des empfangenen MU-RTS-Rahmens als initialen Zustand („Init.
State“, 1814) des zur Generierung der zweiten Verwürfelungssequenz („CTS Scrambling Sequence (C-SC)“, 1816) verwendeten Verwürflers, der dem in der Figur 14 der
Streitpatentschrift dargestellten LFSR 1400 entspricht (Absatz 0270). Die Funktionsweise des in der Figur 14 dargestellten LFSR 1400 führt aus den o. g. Gründen dazu,
dass diese sieben Bits (richtigerweise) „0110110“ (Anmerk.: auch wenn im Streitpatent
offensichtlich und unstreitig unzutreffend „0110100“ steht, s. o.) des zugrunde gelegten
initialen Zustands 1814 nicht mit den ersten sieben Bits „0000110“ der zweiten Verwürfelungssequenz („CTS Scrambling Sequence (C-SC)“, 1816) übereinstimmen.
Die insgesamt 127 Bits umfassende zweite Verwürfelungssequenz 1816 wird zum
Verwürfeln der ebenfalls insgesamt 127 Bits umfassenden, unverwürfelten CTS-Daten
(„CTS Data“, 1812) mittels eines EXKLUSIVE-OR (XOR)-Gatters verwendet, entsprechend zu der in der Figur 14 dargestellten Verwürfelung der Eingangsdaten „Data In“
mit der Verwürfelungssequenz SC1 mittels des EXKLUSIVE-OR (XOR)-Gatters 1418.
Ebenso wie die ersten sieben Bits der unverwürfelten MU-RTS-Daten 1802 bestehen
die ersten sieben Bits („Foremost 7 Bits“) der unverwürfelten CTS-Daten 1812 aus einer Folge von Nullen, d. h. „0000000“ (Absatz 0267), und werden als Verwürfler-Initialisierungs-Subfeld („Scrambler Initialization subfield“) (Absatz 0253) bezeichnet. Bei
der in der Figur 18A dargestellten Ausführungsform schließen sich an die Folge der
sieben Null-Bits des Verwürfler-Initialisierungs-Subfeldes als weiterer Teil der unverwürfelten CTS-Daten 1812 weitere 120 unverwürfelte Bits an.
Ergebnis der Verwürfelung der unverwürfelten CTS-Daten 1812 mit der zweiten Verwürfelungssequenz 1816 sind die aus 127 Bits bestehenden verwürfelten Daten („CTS
Scrambled Data“, 1818) des CTS-Rahmens, die von der drahtlosen Vorrichtung („Station“) an den Zugangspunkt („AP“) gesendet werden.
Aufgrund der XOR-Verknüpfung der einleitenden sieben Null-Bits, d. h. der Bitfolge
„0000000“ der unverwürfelten CTS-Daten 1812 mit den ersten sieben Bits der zweiten
Verwürfelungssequenz 1816, entsprechen die ersten 7 Bits der verwürfelten CTS-Daten 1818 den ersten sieben Bits der zweiten Verwürfelungssequenz 1816, d. h. bei der
Ausführungsform nach der Figur 18A der Bitfolge „0000110“.
Im Sprachgebrauch des Streitpatents werden diese ersten sieben Bits der verwürfelten
CTS-Daten 1818 als „zweite Daten“ („second data“) bezeichnet, und die sich daran
unmittelbar anschließenden weiteren 120 Bits der verwürfelten CTS-Daten 1818 als
„zweite verwürfelte Daten“ („second scrambled data“) (vgl. abhängiger Patentanspruch 4).
Der so generierte CTS-Rahmen mit verwürfelten Daten 1818 wird von der drahtlosen
Vorrichtung („Station“) an den Zugangspunkt („AP“) gesendet (Merkmal M1.4).
Die nicht beschränkende Ausführungsform nach den Figuren 18A/B dient auch zur Erläuterung des im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 in allgemeiner Form
definierten Zusammenhangs zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz anhand eines konkreten Szenarios.
Da bei dieser Ausführungsform zur Generierung der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenzen jeweils ein LFSR gemäß der Figur 14 der Streitpatentschrift verwendet wird, resultieren für die in den Merkmalen M1.5.2 bis M1.5.4 definierten Parameter
bei dieser Ausführungsform folgende Werte:
K = 7, da das LFSR 1400 sieben Speicherelemente aufweist;
L = 2K – 1 = 27 -1 = 127; und
M = L – K = 127 – 7 = 120.
Bei der Ausführungsform nach den Figuren 18A/B wird aus der ersten Verwürfelungssequenz 1806 die zum Verwürfeln der unverwürfelten CTS-Daten 1812 verwendete
zweite Verwürfelungssequenz 1816 dadurch gewonnen, dass die ersten sieben Bits,
d. h. die Bitfolge (richtigerweise) „0110110“ (Anmerk.: auch wenn im Streitpatent offensichtlich und unstreitig unzutreffend „0110100“ steht, s. o.), der verwürfelten MU-
RTS-Daten 1808 des empfangenen MU-RTS-Rahmens, d. h. die sog. ersten Daten
des MU-RTS-Rahmens, als initialer Zustand („Init. State“, 1814) des in der Figur 14
dargestellten LFSR 1400 verwendet werden, welcher auch zur Generierung der zweiten Verwürfelungssequenz 1816 verwendet wird (Absätze 0269 und 0270).
Bei der Ausführungsform nach den Figuren 18A/B resultiert somit, dass die Bits Nr. 7
bis 126 der ersten Verwürfelungssequenz 1806 um 7 Bits zyklisch nach links verschoben werden („cyclically rotated 7 bits to the left“), um die Bits Nr. 0 bis 119 der zweiten
Verwürfelungssequenz 1816 zu ergeben. Die Bits Nr. 120 bis 126 der zweiten Verwürfelungssequenz 1816 entsprechen den Bits Nr. 0 bis 6 der ersten Verwürfelungssequenz 1806 (Absätze 0270 und 0274).
Fig. 18B der Streitpatentschrift mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat
Wie die Klägerin zu 1 zutreffend ausführt, gibt der Patentanspruch 1 keinen Maximalwert für den Wert der im Merkmal M1.5.2 genannten festen ganzen Zahl K vor, sondern definiert lediglich, dass K größer als 1 ist.
Patentanspruch 1 umfasst somit – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch den
Fall, dass der Parameter K der Wiederholungslänge L der ersten Verwürfelungssequenz oder einem ganzzahligen Vielfachen dieser Wiederholungslänge L entspricht.
In diesem Fall entspricht die relative Verschiebung der Bits der ersten Verwürfelungssequenz zu den Bits der zweiten Verwürfelungssequenz gerade der Wiederholungslänge L der ersten Verwürfelungssequenz oder einem ganzzahligen Vielfachen dieser
Wiederholungslänge L, mit dem Ergebnis, dass die erste und die zweite Verwürfelungssequenz identisch sind, und es keinen erkennbaren relativen Versatz zwischen
den Bits der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz gibt, denn eine Verschiebung eines sich periodisch wiederholenden Musters um seine Wiederholungslänge
ergibt wieder das Ausgangsmuster.
Selbst wenn aus den o. g. Gründen somit die erste und die zweite Verwürfelungssequenz identisch sind, ist dies bei dem Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 jedoch das Ergebnis einer Verschiebung mit der Randbedingung K = n * L,
mit n = 1, 2, …. Aufgrund des kennzeichnenden Teils des erteilten, auf ein Verfahren
gerichteten Patentanspruchs 1, ist das „simple“ unveränderte Übernehmen der ersten
Verwürfelungssequenz als zweite Verwürfelungssequenz ohne Durchführung einer
Verschiebung ihrer Bits, d. h. K = 0, für die Fachperson nicht vom Schutzumfang des
erteilten Patentanspruchs 1 umfasst – auch wenn das Resultat einer solchen „simplen“
unveränderten Übernahme mit dem Resultat des anspruchsgemäßen Verfahrens unter der Randbedingung K = n * L, mit n = 1, 2, … übereinstimmt. Der erteilte Patentanspruch 1 setzt aufgrund der Merkmale seines kennzeichnenden Teils voraus, dass zur
Generierung der zweiten Verwürfelungssequenz eine relative Verschiebung der zweiten Verwürfelungssequenz zur ersten Verwürfelungssequenz vorgenommen wird.
Der dem Patentanspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 10 betrifft ebenfalls ein
Verfahren, das durch eine drahtlose Vorrichtung ausgeführt wird. Im Unterschied zum
Patentanspruch 1, der auf ein Verfahren zum Empfangen des MU-RTS-Rahmens und,
in Reaktion darauf, das Senden eines CTS-Rahmens gerichtet ist, ist der Nebenanspruch 10 auf ein hierzu korrespondierendes Verfahren zum Senden eines MU-RTS-
Rahmens und zum Empfangen eines CTS-Rahmens gerichtet.
Das zuvor dargestellte Verständnis von Patentanspruch 1 gilt auch für die Auslegung
des Nebenanspruchs 10.
II.
Zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung
Es kann dahinstehen, ob das Streitpatent sich als unzulässig erweitert bzw. nicht ausführbar offenbart erweisen könnte, denn jedenfalls ist der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ gegeben.
Der Gegenstand der erteilten unabhängigen, nebengeordneten Patentansprüche 1
und 10 ist jedenfalls gegenüber dem Stand der Technik nach dem Dokument
WO 2012/082282 A1 (D1 – HEDAYAT et al.), das auch bereits im Absatz 0010 der
Streitpatentschrift genannt wird, nicht neu. Nachdem das Dokument D1 am
21. Juni 2012 veröffentlicht worden ist, gehört es zum vorveröffentlichten Stand der
Technik für das am 12. Oktober 2016 angemeldete Streitpatent. Insoweit kann auch
dahinstehen, ob das Streitpatent eine seiner Prioritäten vom 12. Oktober 2015, 3. sowie 6. und 7. Mai 2016 wirksam in Anspruch nimmt.
1.
Das Dokument D1 betrifft Techniken zur Reservierung des Übertragungsmediums bei Multi-User (MU) Übertragungen in einem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk (Absätze 0001, 0016 und 0018). Bei dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk
kann es sich z. B. um ein WLAN gemäß dem IEEE 802.11 Standard handeln (Absätze 0002 und 0016). Im Zuge einer Reservierung des Übertragungsmediums kann
ein Zugangspunkt („wireless access point device“, „wireless access point“, AP) basierend auf einer konventionellen RTS/CTS-Prozedur mit entsprechendem RTS-Paket
oder -Rahmen (Absatz 0020) ein sog. MRTS-Paket („MRTS packet“), das verwürfelte
erste Daten enthält (Absatz 0022), an eine Vielzahl von dediziert adressierten drahtlosen Vorrichtungen („wireless client device“, „wireless station“, STA) senden (Absatz
0014). Die dediziert adressierten drahtlosen Vorrichtungen (STA), d. h. die explizit
adressierten Empfänger dieses MU-RTS-Pakets, senden in Reaktion auf das empfangene MU-RTS-Paket ihrerseits simultan jeweils ein identisches sog. CTS-Paket („CTS
packet“), das verwürfelte zweite Daten enthält (Absätze 0014, 0022, 0034, 0044 und
0050; Figuren 3 und 9).
Eine Ausgestaltung eines MU-RTS-Rahmens („MRTS packet“) ist in den Absätzen 0023 bis 0031 des Dokuments D1 beschrieben. Ausgestaltungen der CTS-Rahmen
(„CTS packet“) sind in den Absätzen 0032 bis 0038 des Dokuments D1 beschrieben.
Im Absatz 0034 des Dokuments D1 werden verschiedene Abhängigkeiten zwischen
dem initialen Zustand („seed“) des zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz
verwendeten Verwürflers des Zugangspunkts (AP) und dem initialen Zustand des zur
Erzeugung der zweiten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers in der drahtlosen Vorrichtung (STA) beschrieben („For example, the STAs are configured to use
exactly the same seed as the MRTS packet, the same seed plus 1, the same seed bit
reversed, etc., with additional rules to avoid an all-zeros seed.”); z. B.:
a)
Der initiale Zustand des zur Erzeugung der zweiten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers der drahtlosen Vorrichtung (STA) entspricht dem initialen
Zustand des zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz verwendeten
Verwürflers des Zugangspunkts (AP) („[…] exactly the same seed […]“).
Diese Möglichkeit a) beschreibt somit eine „einfache“ identische Verwendung
der ersten Verwürfelungssequenz als zweite Verwürfelungssequenz ohne
Durchführung einer zyklischen Verschiebung.
b)
Der initiale Zustand des zur Erzeugung der zweiten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers der drahtlosen Vorrichtung (STA) ist um den Wert 1 größer als der initiale Zustand des zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers des Zugangspunkts (AP) („[…] the same seed
plus 1 […]“).;
In Bezug auf diese Möglichkeit b) erkennt die Fachperson, dass mit der Formulierung „[…] the same seed plus 1 […]“ gemeint ist, dass der Dezimalwert des
initialen Zustands des zur Erzeugung der zweiten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers der drahtlosen Vorrichtung (STA) dadurch erhalten wird,
dass der Dezimalwert des initialen Zustands des zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers des Zugangspunkts (AP) um den
Wert 1 erhöht wird.
c)
Der initiale Zustand des zur Erzeugung der zweiten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers der drahtlosen Vorrichtung (STA) entspricht dem umgekehrten initialen Zustand des zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz
verwendeten Verwürflers des Zugangspunkts (AP) („[…] the same seed bit reversed […]“).
2. Damit sind alle Merkmale des Gegenstandes von Patentanspruch 1 des Streitpatents aus dem Dokument D1 (WO 2012/082282 A1) offenbart.
Wie oben beschrieben kann im Zuge einer Reservierung des Übertragungsmediums
ein Zugangspunkt („wireless access point device“, „wireless access point“, AP) basierend auf einer konventionellen RTS/CTS-Prozedur mit entsprechendem RTS-Paket
oder -Rahmen (Absatz 0020) ein sog. MRTS-Paket („MRTS packet“), das verwürfelte
erste Daten enthält, an eine Vielzahl von dediziert adressierten drahtlosen Vorrichtungen („wireless client device“, „wireless station“, STA) senden (Absatz 0014). Dieses
MRTS-Paket entspricht dem im Streitpatent genannten MU-RTS-Rahmen (Absatz 0022). Die dediziert adressierten drahtlosen Vorrichtungen (STA) aus dem Dokument D1, d. h. die explizit adressierten Empfänger dieses MU-RTS-Pakets, senden in
Reaktion auf das empfangene MU-RTS-Paket ihrerseits an den Zugangspunkt (Absätze 0014, 0022, 0034, 0044 und 0050; Figuren 3 und 9) simultan jeweils ein identisches sog. CTS-Paket („CTS packet“), das verwürfelte zweite Daten enthält und dem
im Streitpatent genannten CTS-Rahmen, demnach den dortigen Merkmale M1 bis
M1.4, entspricht.
Hinsichtlich der zuvor beschriebenen Möglichkeit a) gelten die Ausführungen im Zusammenhang mit der Auslegung des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1
nach Streitpatent, d. h. eine „einfache“ identische Verwendung der ersten Verwürfelungssequenz als zweite Verwürfelungssequenz ohne Durchführung einer zyklischen
Verschiebung (K = 0) entspricht nicht den Verfahrens-Merkmalen des kennzeichnenden Teils des erteilten Patentanspruchs 1 (vgl. Merkmal 1.5.2: K > 1).
Die Fachperson erkennt, dass die o. g. Möglichkeit b) nicht gleichbedeutend ist mit
K = 1.
Auch wenn die Beklagte in ihrer Widerspruchsbegründung in anschaulicher und nach
Ansicht des Senats auch zutreffender Weise erläutert, dass bei der o. g. Möglichkeit b)
der relative Versatz K der Bits der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz bei
einem Verwürfler gemäß den Figuren 14 und 15 der Streitpatentschrift von dem initialen Zustand des zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz im Zugangspunkt
verwendeten Verwürflers abhängt, führt dies in der Sache zu keiner anderen Beurteilung.
Beispiel 1:
Sofern der initiale Zustand des Verwürflers des Zugangspunkts (AP) der Bitfolge
„1011101“ entspricht, d. h. dem Dezimalwert
1*20 + 0*21 + 1*22 + 1*23 + 1*24 + 0*25 + 1*26 = 1 + 4 + 8 + 16 + 64 = 93,
resultiert bei der o. g. Möglichkeit b) als initialer Zustand des Verwürflers der drahtlosen Vorrichtung (STA) die Bitfolge „0111101“, die dem Dezimalwert
0*20 + 1*21 + 1*22 + 1*23 + 1*24 + 0*25 + 1*26 = 2 + 4 + 8 + 16 + 64 = 94 = 93 + 1
entspricht.
Wenn der Zugangspunkt (AP) und die drahtlose Vorrichtung (STA) jeweils einen Verwürfler in Form des in den Figuren 14 und 15 dargestellten LFSR 1400 bzw. 1500
verwenden, resultiert hieraus ein relativer Versatz zwischen der ersten und zweiten
Verwürfelungssequenz von 34 Bits, d. h. K = 34, mit M = 7 und L = 127.
Beispiel 2:
Sofern der initiale Zustand des Verwürflers des Zugangspunkts (AP) der Bitfolge
„0000110“ entspricht, d. h. dem Dezimalwert
0*20 + 0*21 + 0*22 + 0*23 + 1*24 + 1*25 + 0*26 = 16 + 32 = 48,
resultiert bei der o. g. Möglichkeit b) als initialer Zustand des Verwürflers der drahtlosen Vorrichtung (STA) die Bitfolge „1000110“, die dem Dezimalwert
1*20 + 0*21 + 0*22 + 0*23 + 1*24 + 1*25 + 0*26 = 1 + 16 + 32 = 49 = 48 + 1
entspricht.
Wenn der Zugangspunkt (AP) und die drahtlose Vorrichtung (STA) jeweils einen Verwürfler in Form des in den Figuren 14 und 15 dargestellten LFSR 1400 bzw. 1500
verwenden, resultiert hieraus ein relativer Versatz zwischen der ersten und zweiten
Verwürfelungssequenz von 51 Bits, d. h. K = 51, mit M = 7 und L = 127.
Die Verwendung eines initialen Zustands des zur Erzeugung der zweiten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers der drahtlosen Vorrichtung (STA), der gegenüber dem initialen Zustand des zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz verwendeten Verwürflers des Zugangspunkts (AP) um den dezimalen Wert 1 erhöht ist,
führt für die Fachperson daher zwangsläufig zu einer zyklischen Verschiebung zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz.
Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung des Merkmals M1.5.2 erläutert, wird
in der Streitpatentschrift die inhaltliche Bedeutung der im Merkmal M1.5.2 genannten
Formulierung „fixed“ bzw. „feste“ nicht definiert. Die Fachperson versteht diese Formulierung jedoch dahingehend, dass sich der durch den Parameter K definierte Versatz
der Bitfolgen der ersten und zweiten Verwürfelungssequenz im Rahmen der Durchführung des Verfahrens nicht ändert, und somit sichergestellt werden kann, dass die Daten für alle CTS-Rahmen, die von den ggfs. mehreren drahtlosen Vorrichtungen als
Antwort auf einen empfangenen MU-RTS-Rahmen gesendet werden, mit derselben
zweiten Verwürfelungssequenz verwürfelt werden.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich der Patentanspruch 1 nach Streitpatent auf eine einzige Übertragung, bestehend aus dem
Empfangen eines MU-RTS-Rahmens und einem nachfolgenden Senden eines CTS-
Rahmens durch eine einzelne drahtlose Vorrichtung bezieht. Nicht jedoch auf die
mehrfache Abfolge des Empfangens eines MU-RTS-Rahmens und dem nachfolgenden Senden eines CTS-Rahmens durch eine einzelne oder durch mehrere drahtlose
Vorrichtungen. Der Patentanspruch 1 nach Streitpatent lässt somit offen, ob sich der
Versatz K zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz zwischen aufeinanderfolgenden Übertragungen (jeweils bestehend aus dem Empfangen eines MU-
RTS-Rahmens und dem Senden eines CTS-Rahmens) ändert.
Die Ansicht der Beklagten, wonach aus dem Dokument D1 folge, dass sich der Versatz
K zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz „regelmäßig“ bzw. „permanent“ ändere, teilt der Senat nicht. Eine entsprechende Aussage ist dem Dokument
D1 nicht zu entnehmen und auch die Beklagte hat keinen Beleg in dem Dokument D1
für ihr o. g. Verständnis hinsichtlich einer „regelmäßigen“ bzw. „permanenten“ Änderung des Versatzes K angegeben.
Da die initialen Zustände der Verwürfler des Zugangspunkts und der drahtlosen Vorrichtung somit jeweils lediglich einmalig, nämlich zu Beginn der Erzeugung der ersten
und zweiten Verwürfelungssequenz festgelegt werden, und da vom erteilten Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen wird, dass die initialen Zustände der Verwürfler voneinander abhängen, erfüllt die im Dokument D1 genannte Möglichkeit b) daher den
Merkmalsblock M1.5, d. h. den kennzeichnenden Teil des Gegenstands des erteilten
Patentanspruchs 1.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich demnach als nicht neu
gegenüber dem aus dem Dokument D1 bekannten Verfahren.
Gleiches gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 10.
3.
Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat,
das Streitpatent in der erteilten Fassung als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt,
haben die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung
insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl.
hierzu näher BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 –
Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche der erteilten Fassung
bedarf es daher nicht.
III.
Zu den Hilfsanträgen
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge nicht erfolgreich verteidigen, da diesen jeweils zumindest einer der Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit oder der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), und c) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ.
1.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 0 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0
erweist sich als nicht patentfähig.
Die Zurückweisung von Hilfsantrag 0 als verspätet war entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 nicht veranlasst, da sowohl die Klägerin zu 1 als auch der Senat trotz der
unentschuldigt späten Einreichung des Antrages nach Ablauf aller gesetzten Stellungnahmefristen, in der Lage sind, das mit dem Antrag ergänzte Merkmal aus dem Streitpatent heraus zu verstehen und gegenüber dem Stand der Technik zu prüfen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 erweist sich danach gegenüber dem vorveröffentlichen Stand der Technik nach dem Dokument D1 (WO 2012/082282 A1, HEDAYAT et
al.) in Verbindung mit dem Fachwissen der Fachperson aus dem in der D1 bereits genannten Standardisierungsdokument IEEE Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12) als
nicht schutzfähig und auch gegenüber der D1 in Verbindung mit der Druckschrift D11
(US 7,920,598 B2, LUO) jedenfalls als nahegelegt und damit nicht erfinderisch.
Nur soweit ein abweichendes Verständnis des mit Hilfsantrag 0 ergänzten Merkmals
M1.5HA0 (s. u.), wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, veranlasst sein sollte, was der Senat weder erkennen kann noch eine Veranlassung dazu
hat noch in Erwägung zieht, wäre der Klägerin zu 1 Gelegenheit zur Stellungname zu
geben gewesen, was eine Vertagung erforderlich gemacht hätte und damit zu einer
Zurückweisung von Hilfsantrag 0 als verspätet geführt hätte.
1.1 Der Hilfsantrag 0 vom 7. Januar 2026 umfasst vierzehn Patentansprüche.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 hat die Beklagte das Merkmal M1.5 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent durch das Merkmal (Änderungen
gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Streitpatent unterstrichen)
1.5HA0
for each ith bit SS[i] of the second scrambling sequence (SC2, 1816), i = 0..M-
1, and for any non-zero K-bit value of an initial state used for generating the
first scrambling sequence, SS[i] is equal to FS[(i+K) modulo L], where
ersetzt.
Eine entsprechende Ersetzung hat die Beklagte auch in dem nebengeordneten Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 0 vorgenommen, der auf dem nebengeordneten Patentanspruch 10 nach Streitpatent basiert.
Die abhängigen Patentansprüche 4 und 13 nach Hilfsantrag 0 entsprechen den abhängigen Patentansprüchen 4 und 14 nach Streitpatent, wobei die Beklagte einen offensichtlichen Fehler durch das Ersetzen von „first scrambling sequence (SC1, 1806)“
durch „second scrambling sequence (SC1, 1806)“ korrigiert hat, und zusätzlich den
Rückbezug im Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 0 angepasst hat. Den abhängigen
Patentanspruch 8 nach Streitpatent hat die Beklagte gestrichen. Die abhängigen Patentansprüche 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 12 und 14 nach Hilfsantrag 0 entsprechen bis auf
angepasste Rückbezüge den abhängigen Patentansprüchen 2, 3, 5 bis 7, 9, 11 bis 13
und 15 nach Streitpatent.
1.2 Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 0 erweisen sich als nicht patentfähig.
Das Merkmal M1.5HA0 im Patentanspruch 1 präzisiert, dass
-
der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 beschriebene Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz für jeden beliebigen K Bits umfassenden Wert des zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz verwendeten initialen Zustands gilt (ausgenommen hiervon ist eine „0“-
Bit-Folge), und
-
der Versatz K zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz dieselbe Bitlänge aufweist wie der Anfangszustand, der zur Erzeugung der Verwürfelungssequenzen verwendet wird.
Auch wenn in der Streitpatentschrift in den Absätzen 0298, 0310 und 0316 lediglich
ein konkreter Versatz von K = 7 Bits zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz im Zusammenhang mit den Ausführungsformen nach den Figuren 14,
16 und 18A explizit offenbart ist, ist sich die Fachperson aufgrund ihres Fachwissens
der im Merkmal M1.5HA0 definierten allgemeinen Zusammenhänge bzgl. des Wertes
des Versatzes K zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz (mit Ausnahme des Werts K = 0, s. o.) selbstverständlich bewusst.
Dies zeigt sich auch in dem Dokument D1, aus dem – wie oben bereits beschrieben –
als Selbstverständlichkeit bekannt ist, dass bei der im Dokument D1 offenbarten Möglichkeit b) (s. o.) zwingend ein Versatz K zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz resultiert, wobei dieser Versatz K einerseits vom Anfangszustand, der
zur Erzeugung der ersten Verwürfelungssequenz verwendet wird, abhängt, und andererseits ein vorgegebener Versatz K zwischen der ersten und der zweiten Verwürfelungssequenz den hierfür notwendigen Anfangszustand, der zur Erzeugung der ersten
Verwürfelungssequenz zu verwenden ist, definiert.
Die Fachperson gelangte daher, ausgehend von der bekannten Lehre des Dokuments D1 und unter Anwendung ihres Fachwissens (aus dem in der D1 bereits genannten Standardisierungsdokument IEEE Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12, Figuren 18-6 und 18-7) und wie auch in der D11 (US 7,920,598 B2, LUO) in Spalte 12,
Zeilen 8 bis 25 i. V. m. der Figur 5 beschrieben) zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0, ohne hierbei erfinderisch tätig werden zu müssen.
Die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 gelten entsprechend auch für den nebengeordneten Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 0.
1.3 Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat,
das Streitpatent auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, können auch die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche der Fassung nach Hilfsantrag 0 insgesamt keine Schutzfähigkeit begründen;
sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 bzw. 9 (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung
der Unteransprüche der Fassung nach Hilfsantrag 0 bedarf es daher nicht.
Dies gilt auch für die weiteren Hilfsanträge, so dass jeweils zur Prüfung des nächsten
Hilfsantrags übergegangen werden kann, sofern sich der Patentanspruch 1 der geprüften Fassung als nicht patentfähig oder nicht zulässig erweist.
2.
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1
nicht mit Erfolg verteidigen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 erweist sich als nicht patentfähig.
Es kann dahinstehen, ob die zusätzlich aufgenommen Merkmale in Patentanspruch 1
und 8 nach Hilfsantrag 1 zu einer unzulässigen Erweiterung im Hinblick auf den
Schutzbereich und / oder die Ursprungsoffenbarung führen und, ob danach der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 so deutlich und vollständig offenbart ist, dass er ausführbar ist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber
dem Stand der Technik, ausgehend von dem vorveröffentlichen Stand der Technik
nach dem Dokument D1 (WO 2012/082282 A1, HEDAYAT et al.) in Verbindung mit
dem Fachwissen der Fachperson, belegt durch die in der D1 bereits genannten Standardisierungsdokumente IEEE Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12) und auch IEEE
Std 802.11acTM-2013 (= Dokument D13), nicht schutzfähig.
2.1 Hilfsantrag 1 vom 26. Juni 2025 umfasst dreizehn Patentansprüche, mit den
einander nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8, wobei
-
die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 bzw. 8 nach Hilfsantrag 1 den
einander nebengeordneten Patentansprüchen 1 bzw. 10 nach Streitpatent entsprechen und jeweils am Ende der beiden Patentansprüche 1 bzw. 8 nach Hilfsantrag 1 als weiteres Merkmal
M1.5.4.1HA1
wherein L is equal to 2 to the Kth power minus 1
ergänzt ist;
-
die abhängigen Patentansprüche 4 und 12 nach Hilfsantrag 1 den abhängigen
Patentansprüchen 4 und 14 nach Streitpatent entsprechen, wobei jeweils die Formulierung „[…] first scrambling sequence (SC1, 1806)“ durch „[…] second
scrambling sequence (SC1, 1806)“ ersetzt ist und, wobei es sich um die Korrektur
eines offensichtlichen Fehlers handelt, und im abhängigen Patentanspruch 12
nach Hilfsantrag 1 zusätzlich der Rückbezug angepasst ist;
-
die abhängigen Patentansprüche 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 nach Hilfsantrag 1
den abhängigen Patentansprüchen 2, 3, 6, 7, 9 und 11 bis 13 nach Streitpatent
entsprechen, teilweise mit angepassten Rückbezügen;
-
der abhängige Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 1 dem abhängigen Patentanspruch 15 nach Streitpatent unter Streichung der Formulierung „L is equal to 2 to
the Kth power minus 1, and“ und unter Anpassung des Rückbezugs entspricht;
und
-
die abhängigen Patentansprüche 5 und 8 nach Streitpatent gestrichen sind.
2.2 Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 erweisen sich als nicht patentfähig. Das zusätzliche Merkmal M1.5.4.1HA1 ist der Fachperson ausgehend von ihrem allgemeinen Fachwissen, sowie aus den im Dokument D1 selbst genannten Stand der Technik, insbesondere den Dokumenten D12
und D13, nahegelegt.
Das in die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 1
zusätzlich aufgenommene Merkmal M1.5.4.1HA1 definiert einen Zusammenhang zwischen der Anzahl K und der Wiederholungslänge L der ersten Verwürfelungssequenz.
Aus technischer Sicht ist es für die Fachperson offensichtlich, dass die Anzahl K der
Bits des initialen Zustands eines Verwürflers sowohl für die Wiederholungslänge der
erzeugten Verwürfelungssequenz, als auch die zyklische Verschiebung der erzeugten
Verwürfelungssequenz gegenüber einer als Grundlage für die Erzeugung der erzeugten Verwürfelungssequenz dienenden Verwürfelungssequenz bestimmend ist.
Das zusätzlich aufgenommene Merkmal M1.5.4.1HA1 ist bereits aus den Standardisierungsdokumenten D12 und D 13 bekannt, die die Streitpatentschrift selbst auch in den
Figuren 14 und 15 als Stand der Technik zeigt. Nach den Absätzen 0227 und 0234
der Streitpatentschrift stammen die in den Figuren 14 und 15 dargestellten Verwürfler
bereits aus dem Standard IEEE 802.11, wobei im Absatz 0003 der Streitpatentschrift
verschiedene Versionen dieses Standards genannt werden. Z. B. ist aus dem im Absatz 0003 der Streitpatentschrift genannten Standardisierungsdokument IEEE Std
802.11TM-2012 (= Dokument D12, dort Kapitel 18.3.5.2 auf Seite 1596 und Kapitel
18.3.5.5 auf Seite 1597) ein Verwürfler gemäß der Figur 14 der Streitpatentschrift bekannt, bei dem sieben initiale Bits (K = 7) zu einer Wiederholungslänge L = 127 Bits
führen. Im Absatz 0242 der Streitpatentschrift wird dann das zusätzliche Merkmal
M1.5.4.1HA1 offenbart, wobei erläutert wird, dass aufgrund dieses Merkmals bei den
aus dem Stand der Technik bekannten Ausführungsformen des Verwürflers die Wiederholungslänge L der jeweils erzeugten Verwürfelungssequenz den Wert L = 127 Bits
aufweise.
Aus den im Streitpatent in Absatz 0003 genannten Standardisierungsdokumenten
IEEE Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12, dort Kapitel 18.3.5.2 und Kapitel 18.3.5.5),
sowie IEEE Std 802.11acTM-2013 (= Dokument D13, dort Kapitel 18.3.5.5) ist ein Verwürfler gemäß der Figur 14 bzw. der Figur 15 der Streitpatentschrift bekannt, bei dem
sieben initiale Bits (K = 7) zu einer Wiederholungslänge L = 127 Bits führen.
Das Dokument D1 macht – wie oben ausgeführt – keine expliziten Ausführungen zu
einer ggfs. mathematischen Beziehung zwischen den Größen K und L, oder eine Angabe konkreter Werte für die Größen K und L. Allerdings verweist auch das Dokument D1 (dort Absätze 002, 0016 bis 0019, 0024 und 0034) als Ausgangspunkt seiner
Überlegungen u. a. auf die o. g. Standardisierungsdokumente IEEE Std 802.11TM-
2012 (= Dokument D12) und IEEE Std 802.11acTM-2013 (= Dokument D13).
Die Fachperson analysiert daher beim Studium der Lehre des Dokuments D1 auch
den im Dokument D1 selbst genannten Stand der Technik, insbesondere die Dokumente D12 und D13, hinsichtlich einer zielführenden Berücksichtigung bei der Umsetzung der Lehre des Dokuments D1, und erkennt hierbei bereits u. a. die im zusätzlich
aufgenommenen Merkmal M1.5.4.1HA1 definierte allgemeine Beziehung zwischen den
Größen K und L, die im Übrigen zum präsenten Fachwissen der Fachperson gehört
(s. o.).
Die Fachperson konnte daher, ausgehend von der bekannten Lehre des Dokuments
D1 und unter Anwendung der aus dem vorgenannten Stand der Technik bekannten
Lehre zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelangen, ohne
hierbei erfinderisch tätig werden zu müssen.
Die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gelten sinngemäß auch für den nebengeordneten Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1.
3.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
erweist sich als nicht patentfähig.
Es kann dahinstehen, ob die zusätzlich aufgenommen Merkmale in Patentanspruch 1
und 8 nach Hilfsantrag 2 zu einer unzulässigen Erweiterung im Hinblick auf den
Schutzbereich und / oder die Ursprungsoffenbarung führen. Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Stand der Technik ausgehend von dem vorveröffentlichen Stand der Technik nach D1 (WO 2012/082282 A1, HEDAYAT et al.) in Verbindung mit den in der D1 bereits genannten Standardisierungsdokumenten IEEE Std
802.11TM-2012 (= Dokument D12) sowie IEEE Std 802.11acTM-2013 (= Dokument
D13) der Fachperson jedenfalls nahegelegt und damit nicht erfinderisch.
3.1 Hilfsantrag 2 baut auf Hilfsantrag 1 auf. Hilfsantrag 2 umfasst zwölf Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8, wobei im Vergleich zu den Patentansprüchen 1 bis 13 nach Hilfsantrag 1
-
die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 2 den
einander nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 entsprechen, wobei die Beklagte jeweils am Ende der beiden Patentansprüche das
Merkmal
M1.5.4.2HA2
and K is equal to 7
aus dem abhängigen Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 1 ergänzt hat; und
-
der abhängige Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 1 gestrichen ist.
3.2 Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 2 erweisen sich als nicht patentfähig.
Aufgrund der mittels des Merkmals M1.5.4.2HA2 im Vergleich zum Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 zusätzlichen Beschränkungen auf K = 7, folgt eine Wiederholungslänge L der ersten Verwürfelungssequenz von L = 27 -1 = 127 Bits.
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 erläutert,
wird in den bereits im Streitpatent genannten IEEE 802.11-Standardisierungsdokumenten D12 und D13 ein Verwürfler in Form eines LFSR offenbart, der aufgrund eines
Werts K = 7 eine Wiederholungslänge von L = 127 Bits aufweist.
Aus den im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten
Gründen ist der Fachperson das zusätzlich aufgenommene Merkmal M1.5.4.1HA2 somit ausgehend von der Lehre des Dokuments D1 nahegelegt.
Die Fachperson konnte daher, ausgehend von der Lehre des Dokuments D1 und unter
Anwendung der aus dem vorgenannten Stand der Technik bekannten Lehre zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gelangen, ohne hierbei erfinderisch tätig werden zu müssen.
Die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gelten sinngemäß auch für den nebengeordneten Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2.
4.
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.0
nicht mit Erfolg verteidigen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.0 erweist sich als nicht patentfähig.
Die Zurückweisung von Hilfsantrag 2.0 als verspätet war entgegen der Ansicht der
Klägerin zu 1 nicht veranlasst, da sowohl die Klägerin zu 1 als auch der Senat trotz
der unentschuldigt späten Einreichung des Antrages nach Ablauf aller gesetzten Stellungnahmefristen, in der Lage sind, das mit dem Antrag ergänzte Merkmal aus dem
Streitpatent heraus zu verstehen und gegenüber dem Stand der Technik zu prüfen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.0 erweist sich danach gegenüber dem Stand der
Technik ausgehend von dem vorveröffentlichen Stand der Technik nach dem Dokument D1 (WO 2012/082282 A1, HEDAYAT et al.) in Verbindung mit den in der D1
bereits genannten Standardisierungsdokumenten IEEE Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12), sowie IEEE Std 802.11acTM-2013 (= Dokument D13) als der Fachperson
nahegelegt und damit nicht erfinderisch.
Nur soweit ein abweichendes Verständnis des mit Hilfsantrag 2.0 ergänzten Merkmals,
wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, veranlasst sein sollte,
was der Senat weder erkennen kann noch in Erwägung zieht, dann wäre der Klägerin
zu 1 Gelegenheit zur Stellungname zu geben gewesen, was eine Vertagung erforderlich gemacht hätte und damit zu einer Zurückweisung von Hilfsantrag 2.0 als verspätet
geführt hätte.
Mit Hilfsantrag 2.0 kombiniert die Beklagte (lediglich) die Hilfsanträge 0 und 2.
Aus den im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen 0 und 2 genannten Gründen erweisen sich auch die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 2.0 als nicht patentfähig.
5.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
erweist sich als nicht patentfähig.
Es kann dahinstehen, ob die zusätzlich aufgenommen Merkmale in Patentanspruch 1
und 7 nach Hilfsantrag 3 zu einer unzulässigen Erweiterung im Hinblick auf den
Schutzbereich und / oder die Ursprungsoffenbarung führen. Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 war der Fachperson gegenüber dem Stand der Technik ausgehend von
dem vorveröffentlichen Stand der Technik nach D1 (WO 2012/082282 A1, HEDAYAT
et al.) in Verbindung mit den in der D1 bereits genannten Standardisierungsdokumenten IEEE Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12) sowie IEEE Std 802.11acTM-2013 (=
Dokument D13) nahegelegt und erweist sich damit nicht als erfinderisch.
5.1 Hilfsantrag 3 baut auf dem Hilfsantrag 1 auf. Hilfsantrag 3 umfasst zehn Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7, wobei
-
der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufbaut und (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterstrichen bzw. durchgestrichen)
das Merkmal M1.1 ersetzt ist durch das Merkmal
M1.1HA3
receiving a Multi-User Request-To-Send, MU-RTS, frame
(1104, 1704) including first scrambled data and first data
immediately followed by the first scrambled data,
an das sich die Merkmale
M1.1.1HA3
wherein the first data are equal to the foremost K bits of a
first scrambling sequence (SC1, 1806),
M1.5.2
K being a fixed integer greater than 1;
anschließen;
das Merkmal M1.2 durch das Merkmal
M1.2HA3
descrambling the first scrambled data included in the MU-
RTS frame (1104, 1704) using a the first scrambling sequence (SC1, 1806);
ersetzt ist;
sich an das Merkmal M1.3 das Merkmal
M1.3.1HA3
wherein the second scrambling sequence (SC2, 1816) is
generated by using the first data as an initial state of a
scrambler for scrambling the data for the CTS frame
(1106A, 1106B, 1706A-C); and
anschließt; und
das Merkmal M1.5.2 aufgrund seiner Aufnahme in den Oberbegriff (s. o.) im
kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gestrichen
ist;
-
der nebengeordnete Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 3 auf dem nebengeordneten Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 aufbaut und in entsprechender Weise
wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 angepasst ist;
-
im abhängigen Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3 im Vergleich zum abhängigen Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 die Formulierung „the MU-RTS frame
(1104, 1704) further includes first data immediately followed by the first scrambled data, and“ gestrichen ist;
-
die abhängigen Patentansprüche 3 bis 6 und 8 bis 10 nach Hilfsantrag 3 den
abhängigen Patentansprüchen 3, 4, 6, 7, 10, 12 und 13 nach Hilfsantrag 1 entsprechen, teilweise mit angepassten Rückbezügen; und
-
die abhängigen Patentansprüche 5, 9 und 11 nach Hilfsantrag 1 gestrichen sind.
5.2 Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag 3 erweisen sich als nicht patentfähig.
Im Vergleich zum Patenanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat die Beklagte im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 neben grammatikalischen und strukturellen Anpassungen
das Merkmal M1.1 durch das Merkmal M1.1HA3 ersetzt und die Merkmale M1.1.1HA3
und M1.3.1HA3 ergänzt.
Die zusätzlichen Merkmale M1.1HA3 und M1.1.1HA3 können keine Patentfähigkeit begründen, da sie bereits durch die aus den zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents
veröffentlichten Versionen des Standards IEEE 802.11 als bekannte Technik zur Synchronisierung der Verwürfler auf Senderseite (= Zugangspunkt) und auf Empfängerseite (= drahtlose Vorrichtung) vorweggenommen waren.
Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung der Patentansprüche nach Streitpatent erläutert, wird gemäß diesem Standard IEEE 802.11 den eigentlich zu sendenden Daten ein Block aus sieben Null-Bits („0“) vorangestellt, der zusammen mit den
eigentlich zu sendenden (Nutz-)Daten verwürfelt wird, und dadurch nach dem Verwürfeln die ersten sieben Bits der verwendeten ersten Verwürfelungssequenz angibt. Der
Empfänger des MU-RTS-Rahmens, d. h. die jeweilige drahtlose Vorrichtung, kann aus
diesen ersten sieben Bits die vollständige erste Verwürfelungssequenz rekonstruieren
und damit die eigentlich zu sendenden Daten wiederherstellen.
Diese Vorgehensweise ist als Teil der am 11. Dezember 2013 veröffentlichten Standardversion IEEE 802.11ac (= Dokument D13, dort Seite 273, Table 22-16: „Bits“ „B0-
B6“) beschrieben, die bereits in der Streitpatentschrift (Absätze 0003, 0253 und 0254)
als Stand der Technik zitiert wird, und kann ebenso der am 29. März 2012 veröffentlichten Standardversion IEEE Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12, dort Seite 1596,
Figur 18-6: „Scrambler Initialization“) entnommen werden.
Im Übrigen nimmt auch das Dokument D1 (Absätze 0002, 0016 bis 0018, 0024, 0029,
0034 und 0047) auf den Standard IEEE 802.11 bzw. die Standardversion IEEE
802.11ac explizit Bezug. Der Offenbarungsgehalt dieses Dokuments ist daher ebenfalls vor dem Hintergrund des Standards IEEE 802.11 bzw. der Standardversion IEEE
802.11ac zu würdigen.
Das zusätzliche Merkmal M1.3.1HA3 ist aus den im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Streitpatent erläuterten Gründen aus dem Dokument D1 bekannt.
Die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gelten sinngemäß auch für den nebengeordneten Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 3.
6.
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4
nicht mit Erfolg verteidigen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 erweist sich als nicht patentfähig.
Es kann dahinstehen, ob die zusätzlich aufgenommen Merkmale in Patentanspruch 1
und 6 nach Hilfsantrag 4 zu einer unzulässigen Erweiterung im Hinblick auf den
Schutzbereich und / oder die Ursprungsoffenbarung führen. Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 4 war der Fachperson aus den gleichen Gründen wie der Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3 (s. o.) gegenüber dem Stand der Technik ausgehend von dem vorveröffentlichen Stand der Technik nach D1 (WO 2012/082282 A1, HEDAYAT et al.) in
Verbindung mit den in der D1 bereits genannten Standardisierungsdokumenten IEEE
Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12) sowie IEEE Std 802.11acTM-2013 (= Dokument
D13) nahegelegt und ist damit nicht erfinderisch.
6.1 Der Hilfsantrag 4 baut auf dem Hilfsantrag 3 auf. Der Hilfsantrag 4 umfasst sieben Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 6,
wobei die Beklagte
-
im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 im Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 4
am Ende das Merkmal
M1.5.4.2HA2
and K is equal to 7
aus Hilfsantrag 2 ergänzt hat;
das Merkmal M1.1.1HA3 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch das Merkmal
M1.1.1HA4
wherein the first data are equal to the foremost 7 bits of a
first scrambling sequence (SC1, 1806),
ersetzt hat, das im Vergleich zum Merkmal M1.1.1HA3 die aus dem Merkmal
M1.5.4.2HA2 resultierenden Einschränkung berücksichtigt, wonach der Wert des
Parameters K auf K = 7 eingeschränkt ist; und
das Merkmal M1.5.2 nicht in den Oberbegriff verschoben, sondern weiterhin ein
Teil des kennzeichnenden Teils ist; wobei
das von der Beklagten als M1.2HA4 bezeichnete Merkmal dem Merkmal M1.2HA3
entspricht;
-
-
den nebengeordneten Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 4 in entsprechender
Weise wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 angepasst hat;
die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 nach Hilfsantrag 4 den abhängigen Patentansprüchen 2, 4 bis 6 und 9 nach Hilfsantrag 3 entsprechen, teilweise
mit angepassten Rückbezügen; und
-
im Hilfsantrag 4 zusätzlich die abhängigen Patentansprüche 3, 8 und 10 nach
Hilfsantrag 3 gestrichen hat.
6.2 Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 4 erweisen sich als nicht patentfähig.
Inhaltlich entspricht der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 dem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3 mit der zusätzlichen Beschränkung, wonach der Parameter K den
Wert K = 7 aufweist (vgl. Merkmal M1.5.4.2HA2).
Da bereits der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sich als nicht patentfähig erweist
und da – wie bereits im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
erläutert, in den die Beklagte ebenfalls das Merkmal M1.5.4.2HA2 aufgenommen hat –
eine Beschränkung des Parameters K auf den Wert K = 7 keine erfinderische Tätigkeit
begründen kann, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 nicht patentfähig.
Die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 gelten sinngemäß auch für den nebengeordneten Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 4.
7.
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5
nicht mit Erfolg verteidigen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 erweist sich als unzulässig.
7.1 Der Hilfsantrag 5 baut auf dem Streitpatent in erteilter Fassung auf und entspricht bis auf nicht entscheidungserhebliche Änderungen dem o. g. Hilfsantrag 1.
Der Hilfsantrag 5 umfasst vier Patentansprüche, mit den einander nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 3, wobei
-
die Patentansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag 5 bis auf redaktionelle Anpassungen (Einfügung von Spiegelstrichen in den Oberbegriffen der einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag 5) und der Anpassung des
Rückbezugs im Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 5 den Patentansprüchen 1
und 3 bis 5 des Hilfsantrags 1 vom 7. Februar 2024 entsprechen;
-
im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Streitpatent im Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 5
im Oberbegriff nach dem Merkmal M1.1 die Merkmale
M1.1.1HA5
- providing, by a Physical, PHY, layer of the wireless device
(102, 104, 106, 108, 110, 200), the first 7 bits of the first
scrambled data to a Medium Access Control, MAC, layer of
the wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200) as a
value of a SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter of an
RXVECTOR,
M1.1.2HA5
wherein the first 7 bits of the first scrambled data correspond to a value of a scrambler initialization field in a Service field of the received MU-RTS frame prior to descrambling;
ergänzt sind;
das Merkmal M1.3 durch das Merkmal
M1.3HA5
- generating second scrambled data by scrambling data for
a Clear-to-Send, CTS, frame (1106A, 1106B, 1706A-C) using a second scrambling sequence (SC2, 1816), wherein
the generating the second scrambled data further comprises:
ersetzt ist; und
sich an das Merkmal M1.3HA5 das Merkmal
M1.3.1HA5
providing by the MAC layer to the PHY layer the value of
the SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter of
the
RXVECTOR as a value of a parameter of a TXVECTOR for
the CTS frame, wherein the value of the parameter of the
TXVECTOR, which is the value of SCRAMBLER_INITIALI-
ZATION parameter, is used by the PHY layer as an initial
state of the second scrambling sequence; and
anschließt;
-
der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 5 auf dem nebengeordneten Patentanspruch 10 nach Streitpatent aufbaut, und in entsprechender
Weise wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 angepasst ist;
-
die abhängigen Patentansprüche 2 und 4 nach Hilfsantrag 5 den abhängigen
Patentansprüchen 5 und 15 nach Streitpatent entsprechen, teilweise mit angepassten Rückbezügen; und
-
die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4, 6 bis 9 und 11 bis 14 nach Streitpatent
gestrichen sind.
7.2 Die Gegenstände der einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3
nach Hilfsantrag 5 werden zwar durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale beschränkt, gehen allerdings über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.
Die im Merkmal M1.3HA5 im Vergleich zum Merkmal M1.3 vorgenommene Änderung
stellt lediglich eine zulässige sprachlich-grammatikalische Erläuterung dar.
Das neu aufgenommene Merkmal M1.3.1HA5 definiert, dass der Wert des SCRAMB-
LER_INITIALIZATION-Parameters des RXVECTOR als ein Wert eines Parameters eines TXVECTOR für den CTS-Rahmen für die PHY-Schicht durch die MAC-Schicht
bereitgestellt wird, wobei der Wert des Parameters des TXVECTOR, der dem Wert
des SCRAMBLER_INITIALIZATION-Parameters entspricht, von der PHY-Schicht als
ein initialer Zustand der zweiten Verwürfelungssequenz verwendet wird.
Dieses neu aufgenommene Merkmal M1.3.1HA5 ist in den Absätzen 0324 und 0326 der
Anmeldeunterlagen (offengelegt als Dokument WO 2017/066330 A1) offenbart (Absatz 0324: „FIG. 20 shows a Table 3 of TXVECTOR parameters, according to an embodiment. The bottom row of Table 3 shows a “SCRAMBLER_INITIAL_STATE”
TXVECTOR parameters that is received by the PHY layer from the MAC layer and
used by the PHY layer as the initial state of a scrambling sequence of a frame to be
transmitted (e. g., a CTS frame).“; Absatz 0326: „Subsequently, the value provided by
the PHY layer to the MAC layer using the SCRAMBLER_INITIALIZATION of the
RXVECTOR may be provided by the MAC layer to the PHY layer in the a parameter
of a TXVECTOR of a subsequent frame to be transmitted, and may be used by the
PHY layer as the initial state of a scrambling sequence for an RF-combined frame (e. g.
a CTS frame).“).
Allerdings sind die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 neu aufgenommenen
Merkmale M1.1.1HA5 und M1.1.2HA5 in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht
ursprungsoffenbart.
Das neu aufgenommene Merkmal M1.1.1HA5 definiert, dass der drahtlosen Vorrichtung, welche den MU-RTS-Rahmen empfängt, die ersten 7 Bits der ersten verwürfelten
Daten für eine MAC-Schicht der drahtlosen Vorrichtung als ein Wert eines SCRAMB-
LER_INITIALIZATION-Parameters eines RXVECTOR durch eine PHY-Schicht der
drahtlosen Vorrichtung bereitgestellt werden.
In Absatz 0023 der Offenlegungsschrift WO 2017/066330 A1 der internationalen Anmeldung zum Streitpatent – und in Übereinstimmung mit dem abhängigen Patentanspruch 9 nach Streitpatent – wird eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen
Verfahrens beschrieben, gemäß welchem einer drahtlosen Vorrichtung, welche den
MU-RTS-Rahmen empfängt, die ersten Daten für eine MAC-Schicht der drahtlosen
Vorrichtung als ein Parameter eines RXVECTOR durch eine PHY-Schicht der drahtlosen Vorrichtung bereitgestellt werden (Absatz 0023: „In an embodiment, the method
further comprises providing, by a PHY layer of the wireless device, the first data to the
MAC layer of the wireless device as a parameter of an RXVECTOR.”).
Gemäß dem Absatz 0013 des Dokuments WO 2017/066330 A1 ist die Größe der im
Absatz 0023 der Offenlegungsschrift WO 2017/066330 A1 genannten ersten Daten
gleich 7 Bits.
In der Offenlegungsschrift WO 2017/066330 A1 wird – ebenso wie in der Streitpatentschrift – zwischen ersten Daten und ersten verwürfelten Daten als Bestandteilen eines
MU-RTS-Rahmens unterschieden. Gemäß Absatz 0012 der Offenlegungsschrift
WO 2017/066330 A1 – und in Übereinstimmung mit dem abhängigen Patentanspruch 2 nach Streitpatent – folgen die ersten verwürfelten Daten unmittelbar den ersten Daten. Die ersten Daten und die ersten verwürfelten Daten bilden zusammen den
in Absatz 0310 der Offenlegungsschrift WO 2017/066330 A1 – auf welchen die Beklagte u. a. als angebliche Offenbarungsstelle des Merkmals M1.1.1HA5 verweist – erwähnten verwürfelten Bit-Strom („scrambled bit stream“).
Darüber hinaus wird im Absatz 0310 und im Absatz 0325 (i. V. m. der Figur 21) der
Offenlegungsschrift WO 2017/066330 A1 beschrieben, dass es sich bei dem RXVEC-
TOR-Parameter „SCRAMBLER_INITIALIZATION“ um die ersten 7 Bits der verwürfelten Daten des empfangenen MU-RTS-Rahmens, d. h. des empfangenen verwürfelten
Bit-Stroms, handelt – und somit nicht um die ersten 7 Bits der ersten verwürfelten Daten (Absatz 0310: „In an embodiment, the foremost seven bits of the scrambled bit
stream, prior to descrambling, corresponds to a Scrambler Initialization value in a Service Field of an RXVECTOR of the received MU-RTS frame.“; Absatz 0325: „FIG. 21
shows a Table 4 of RXVECTOR parameters for Non-HT PPDU frames, according to
an embodiment. A last entry “SCRAMBLER_INITIALIZATION” is retrieved from the
first 7 bits of the scrambled data of the received frame associated with the RXVECTOR
and provided by the PHY layer to the MAC layer.”).
Dies berücksichtigend ist zwar ursprungsoffenbart, dass der drahtlosen Vorrichtung,
welche den MU-RTS-Rahmen empfängt, die ersten 7 Bits der ersten Daten für eine
MAC-Schicht der drahtlosen Vorrichtung als ein Wert eines SCRAMBLER_INITIALI-
ZATION-Parameters eines RXVECTOR durch eine PHY-Schicht der drahtlosen Vorrichtung bereitgestellt werden, nicht jedoch, dass es sich gemäß dem Merkmal M1.1.1HA5 bei diesen 7 Bits um die ersten 7 Bits der ersten verwürfelten Daten
(„first scrambled data“) handelt.
Das weitere neu aufgenommene Merkmal M1.1.2HA5 definiert, dass die ersten 7 Bits
der ersten verwürfelten Daten einem Wert eines Verwürflerinitialisierungsfelds in einem Dienstfeld des empfangenen MU-RTS-Rahmens vor der Entwürfelung entsprechen.
In Absatz 0024 der Offenlegungsschrift WO 2017/066330 A1 – und in Übereinstimmung mit dem abhängigen Patentanspruch 9 nach Streitpatent – wird eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Verfahrens beschrieben, gemäß welchem die
ersten Daten einem Wert eines Verwürflerinitialisierungsfelds in einem Dienstfeld des
empfangenen MU-RTS-Rahmens vor der Entwürfelung entsprechen (Absatz 0024: „In
an embodiment, the first data correspond to a value of a scrambler initialization field in
a Service field of the received MU-RTS frame prior to descrambling.”).
Gemäß dem Absatz 0013 der Offenlegungsschrift WO 2017/066330 A1 ist die Größe
der ersten Daten gleich 7 Bits.
Wie zuvor im Zusammenhang mit der Frage der Ursprungsoffenbarung des Merkmals M1.1.1HA5 erläutert, wird in der Offenlegungsschrift WO 2017/066330 A1 zwischen ersten Daten und ersten verwürfelten Daten als Bestandteilen des empfangenen MU-RTS-Rahmens unterschieden.
Dies berücksichtigend, ist zwar ursprungsoffenbart, dass die ersten 7 Bits der ersten
Daten einem Wert eines Verwürflerinitialisierungsfelds in einem Dienstfeld des empfangenen MU-RTS-Rahmens vor der Entwürfelung entsprechen, nicht jedoch, dass
gemäß dem Merkmal M1.1.2HA1 die ersten 7 Bits der ersten verwürfelten Daten einem
Wert eines Verwürflerinitialisierungsfelds in einem Dienstfeld des empfangenen MU-
RTS-Rahmens vor der Entwürfelung entsprechen.
Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 5.
8.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6
erweist sich ebenfalls als unzulässig.
8.1 Hilfsantrag 6 baut auf dem Hilfsantrag 5 auf und umfasst lediglich zwei einander
nebengeordnete Patentansprüche, die den beiden einander nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 3 nach Hilfsantrag 5 entsprechen, jeweils ergänzt um die Merkmale
M1.5.4.1HA1
wherein L is equal to 2 to the Kth power minus 1,
M1.5.4.2HA2
and K is equal to 7
8.2 Die Gegenstände der einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2
nach Hilfsantrag 6 werden zwar durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale beschränkt.
Obwohl die beiden im Vergleich zu den beiden nebengeordneten Patentansprüchen 1
und 3 nach Hilfsantrag 5 in die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2
nach Hilfsantrag 6 zusätzlich aufgenommenen Merkmale M1.5.4.1HA1 und M1.5.4.2HA2
ursprungsoffenbart sein dürften (siehe Ausführungen im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen 1 und 2), gehen die Gegenstände der einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 6 aus den gleichen Gründen wie die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag 5 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Denn die Ergänzungen des Hilfsantrags 6
gegenüber Hilfsantrag 5 beheben nicht die dortigen Offenbarungsmängel. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
9.
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 7
nicht mit Erfolg verteidigen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 erweist sich als nicht patentfähig.
Es kann dahinstehen, ob die zusätzlich aufgenommen Merkmale in Patentanspruch 1
und 2 nach Hilfsantrag 7 zu einer unzulässigen Erweiterung im Hinblick auf den
Schutzbereich und / oder die Ursprungsoffenbarung führen. Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 7 war der Fachperson ausgehend von dem vorveröffentlichen Stand der
Technik nach D1 (WO 2012/082282 A1, HEDAYAT et al.) in Verbindung mit den in der
D1 bereits genannten Standardisierungsdokumenten IEEE Std 802.11TM-2012 (= Dokument D12) sowie IEEE Std 802.11acTM-2013 (= Dokument D13) sowie dem aus
dem IEEE 802.11 Standardisierungsverfahren bekannten Dokument IEEE P802.11,
LB2002 (= Dokument D8) nahegelegt und ist damit nicht erfinderisch.
9.1 Der Hilfsantrag 7 baut auf dem Hilfsantrag 4 auf und umfasst lediglich zwei einander nebengeordnete Patentansprüche, wobei die Beklagte
-
im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 im Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 7
im Anschluss an das Merkmal M1.1.1HA4 die Merkmale
M1.1.2HA7
-
providing, by a Physical, PHY, layer of the wireless device (100,
200), the first data to a Medium Access Control, MAC, layer of
the wireless device (102, 104, 106, 108, 110, 200) as a value of
a SCRAMBLER_INITIALIZATION parameter of an RXVEC-
TOR,
und
M1.1.3HA7
wherein the first data correspond to a value of a scrambler initialization field in a Service field of the received MU-RTS frame
prior to descrambling;
ergänzt hat; und
im Anschluss an das Merkmal M1.3 das Merkmal
M1.3.0HA7
wherein the generating the second scrambling sequence (SC2,
1816) comprises:
ergänzt hat; und
-
den nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 7 in entsprechender
Weise wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 angepasst hat.
9.2 Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 7 erweisen sich als nicht patentfähig.
Mit den Merkmalen M1.1.2HA7 und M1.1.3HA7 beabsichtigt die Beklagte nach eigenen
Angaben und offensichtlich, die im Zusammenhang mit der Frage der Ursprungsoffenbarung und Ausführbarkeit der Merkmale M1.1.1HA5 und M1.1.2HA5 des Gegenstands
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 – die den Merkmalen M1.1.1HA1 und
M1.1.2HA1 des ursprünglichen Hilfsantrags 1 entsprechen – vom Senat geäußerten
Bedenken auszuräumen. Auch die Klägerin zu 1 versteht den Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 7 dahingehend, dass dieser auf dem Verständnis des Senats der Begriffe
„erste/zweite Daten“ und „erste/zweite gescrambelte Daten“ aufbaue.
Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 neu aufgenommenen Merkmale sind
der Fachperson – wie zuvor bereits dargestellt – bereits durch das Dokument D1 in
Verbindung mit ihrem Fachwissen im Zusammenhang mit der aus dem Standard IEEE
802.11, z. B. dem Dokument D8 (vgl. Seite 3: Tabelle mit Parameter „SCRAMB-
LER_INITIAL_STATE“, erste Zeile), bekannten Technik zur Synchronisierung der Verwürfler auf Sender- und Empfängerseite nahegelegt.
Bei einer Implementierung mit getrennter PHY- und MAC-Schicht gemäß dem Standard IEEE 802.11 muss die Information über die zu verwendende Verwürfelungssequenz von der für den Empfang des MU-RTS-Rahmens zuständigen PHY-Schicht an
die übergeordnete MAC-Schicht und von dort wieder zurück zu der für das Senden
des CTS-Rahmens zuständigen PHY-Schicht übermittelt werden. Im Standard IEEE
802.11 werden Verwürfelungssequenzen üblicherweise durch die in dem sog. Verwürfler-Initialisierungsfeld enthaltenen ersten sieben Bits der Verwürfelungssequenz eindeutig gekennzeichnet. Für die Fachperson ist es daher naheliegend, das Verwürfler-
Initialisierungsfeld des empfangenen MU-RTS-Rahmens von der PHY-Schicht an die
MAC-Schicht zu übertragen.
Die neu aufgenommenen Merkmale M1.1.2HA7 und M1.1.3HA7 waren der Fachperson
daher aufgrund ihres Fachwissens nahegelegt.
Auch das neu aufgenommene Merkmal M1.3.1HA5 kann eine erfinderische Tätigkeit
nicht begründen. Denn auch dieses Merkmal wird der Fachperson aus dem Standardisierungsdokument D8 nahegelegt:
Ausschnitt aus der Seite 2 des Dokuments D8 mit Hervorhebungen durch den Senat
Ausschnitt aus der Seite 3 des Dokuments D8 mit Hervorhebungen durch den Senat
Die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 gelten sinngemäß auch für den nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 7.
B.
Nebenentscheidungen
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs.1 ZPO,
§ 91a ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 100 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs.1 PatG.
1.
In dem verbundenen Nichtigkeitsverfahren ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung), weshalb die Klägerin
zu 2 trotz Klagerücknahme hinsichtlich des Kostenausspruchs weiter am Verfahren
beteiligt ist und hinsichtlich der Klägerin zu 3 aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Kosten anteilig zu berechnen sind.
2.
Der Kostenentscheidung hat der Senat zugrunde gelegt, dass alle drei Klägerinnen das Streitpatent insgesamt angegriffen haben und der Wert ihrer Klageangriffe
demzufolge jeweils gleich zu beurteilen ist.
2.1 Die Beklagte haftet aufgrund (tatsächlichen und voraussichtlichen) Unterliegens
für die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 3, § 91 Abs.1 ZPO i. V. m.
§ 99 Abs.1 PatG, § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin zu 1 hat mit ihrem Klageantrag vollständig obsiegt, weshalb der Beklagten
insoweit die Kosten der Klägerin zu 1 aufgrund Unterliegens aufzuerlegen sind, § 91
Abs.1 ZPO i. V. m. § 99 Abs.1 PatG.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat die Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3 zu tragen. Nachdem beide Parteien, hier die Klägerin zu 3 und die Beklagte, übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens in der
Hauptsache erklärt haben, ist gem. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 a Abs. 1 ZPO insoweit nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen
entspricht es, der Partei die Kosten aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre,
wenn das zur Erledigung führende Ereignis nicht eingetreten wäre, ohne dass es dabei
darauf ankommt, ob die Klage durch das den Rechtsstreit erledigende Ereignis unbegründet oder infolge eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der
Nichtigerklärung des Streitpatents unzulässig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
23. August 2016 - X ZR 81/14, GRUR 2016, 1143 Rn. 4 - Photokatalytische Titandioxidschicht; Beschluss vom 12. Juli 1983 – X ZR 62/81, GRUR 1983, 560 – Brückenlegepanzer II; Beschluss vom 22. Dezember 1983 – X ZR 45/82, GRUR 1984, 339 Rn. 3
– Überlappungsnaht). Die Beklagte wäre bei weiterer Durchführung des vorliegenden
Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen gewesen. Zur Begründung wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen, die der schon im qualifizierten Hinweis vom 31. März 2025
vertretenen Auffassung des Senats hinsichtlich der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage im Wesentlichen entsprechen. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen im Hinblick auf die erteilte Fassung des Streitpatents hatte die Beklagte keinen Erfolg.
2.2 Darüber hinaus erfolgt eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten
nicht.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten haften die Klägerinnen hier
grundsätzlich nach Kopfteilen im Umfang (tatsächlichen bzw. voraussichtlichen) Unterliegens bzw. der Klagerücknahme. Da die Klägerinnen zu 1 und 3 obsiegt haben,
haften sie für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten nicht. Nachdem die Klägerin
zu 2 ihre Klage zurückgenommen hat, wären ihr allerdings insoweit anteilig Kosten
aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin zu 2 hätte dann ein Drittel der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m.
§ 99 Abs. 1 PatG. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, soweit diese von der Klägerin zu 2 zu tragen wären, ist jedoch nicht veranlasst.
Nach Rücknahme der Klage ist gemäß § 269 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag über die Kosten zu entscheiden. Einen dahingehenden Antrag gegenüber der Klägerin zu 2 hat die
Beklagte nicht gestellt.
2.3. Hinsichtlich der Gerichtskosten war hingegen gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m.
§ 308 Abs. 2 ZPO auch ohne Antrag der Beklagten insgesamt im Urteil eine Entscheidung zu treffen, weil die Klagerücknahme der Klägerin zu 2 nicht den gesamten Streitgegenstand betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1999 - III ZB 39/89, NJW-RR
1999, 1741).
Die Klägerinnen haften jedoch insoweit hier nicht gesamtschuldnerisch, da die Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind, denn die Klägerinnen sind in der
Hauptsache nicht als Gesamtschuldnerinnen verurteilt worden.
Danach haben von den Gerichtskosten die Klägerin zu 2 aufgrund Klagerücknahme
ein Drittel und die Beklagte aufgrund Unterliegens zwei Drittel zu tragen.
Eine abweichende Kostenregelung, die nach dem letzten Halbsatz des § 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO auch im vorliegenden Zusammenhang relevant wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Ankündigung der Beklagten, gegen die Klägerin zu 2 keinen Kostenantrag zu stellen, bildet keinen anderen Grund im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie kann in
der vorliegenden Konstellation allenfalls dazu führen, dass die Beklagte daran gehindert wäre, gegen die Klägerin zu 2 einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem
in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die
Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof
eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Werner
Altvater
Dr. Haupt
Tischler
Wagner
Bundespatentgericht
4 Ni 34/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2026
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle