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BPatG Urteil vom 20.01.2026 – 3 Ni 3/24 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:200126U3Ni3.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 Ni 3/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:200126U3Ni3.24EP.0
betreffend das europäische Patent 3 643 407
(DE 60 2014 076 092)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026 durch die Richterin Streif als
Vorsitzende, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Dorn sowie die
Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aus der als EP 2 839 880 A1
veröffentlichten Stammanmeldung vom 20. August 2014 unter Inanspruchnahme
der Priorität aus der US-amerikanischen Anmeldung US 201313970939 vom
20. August 2013 abgeteilten und auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache am 24. März 2021
als erteilt veröffentlichten europäischen Patents 3 643 407 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung „CARRIER FOR PIPETTE TIPS“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift:
„TRÄGER FÜR PIPETTENSPITZEN“).
Das Streitpatent betrifft einen Träger für Pipettenspitzen, insbesondere einen
Abstandshalter zur Beabstandung und Halterung einer oberen und unteren Platte
mit jeweils einer Vielzahl von Löchern, in welche Pipettenspitzen eingesetzt
werden. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 60 2014 076 092.9 geführt.
In der erteilten Fassung umfasst das Streitpatent 16 Patentansprüche, von denen
die Patentansprüche 1 und 11 nebengeordnet sind und den folgenden Wortlaut
haben:
1. A distance piece holding an upper plate (77) spaced from a lower plate (77), the upper plate (77) comprising a plurality of holes (79), pipette tips (86) being inserted into said holes (79), the lower plate (77) comprising a plurality of holes (79), pipette tips (86) being inserted into said holes (79), wherein the distance piece (56, 101) is frame-shaped, has an intermediate bottom (61) with a plurality of additional holes (62) for the lateral guiding of pipette tips (86) inserted into the holes (79) of the upper plate (77), wherein the distance piece is placed onto the bottom side (80) of the upper plate (77) with the top side (64) of the distance piece (56, 101) outside of the holes (79) in the upper plate (77), characterized in that the distance piece has locking elements (69 to 72) on the upper edge, which are lockable with locking elements (84) on the bottom side of the upper plate (77), and the distance piece (56, 101) is placed with its bottom side onto the top side of the lower plate (77) or onto pipette tips (86) held in the lower plate (77), respectively.
11. A carrier for pipette tips with
- a frame or box (89) having four side walls, - several plates (77) with a plurality of holes (79) for inserting pipette tips (86), - pipette tips (86) inserted into the holes (79) of the plates (77), - means for releasably connecting (82, 92) the frame or box (89) with a plate (77), - a lower plate (77), which is connected via the means for releasably connecting with the frame or the box (89), and - a distance piece (56, 101) according to any of claims 1 to 10, and - an upper plate (77) which is supported with a bottom side on the top side of the distance piece (56, 101).
In deutscher Sprache lauten sie:
1. Abstandshalter, der eine obere Platte (77) auf Abstand von einer unteren Platte (77) hält, wobei die obere Platte (77) eine Vielzahl von Löchern (79) umfasst, wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind, die untere Platte (77) eine Vielzahl von Löchern (79) umfasst, wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter (56, 101) rahmenförmig ist, einen Zwischenboden (61) mit einer Vielzahl von weiteren Löchern (62) zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen (86) aufweist, die in die Löcher (79) der oberen Platte (77) eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter auf der Unterseite (80) der oberen Platte (77) mit der Oberseite (64) des Abstandshalters (56, 101) außerhalb der Löcher (79) in der oberen Platte (77) platziert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstandshalter Verriegelungselemente (69 bis 72) auf dem oberen Rand aufweist, die mit Verriegelungselementen (84) auf der Unterseite der oberen Platte (77) verriegelt werden können, und der Abstandshalter (56, 101) mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte (77) bzw. auf Pipettenspitzen (86), die in der unteren Platte (77) gehalten werden, platziert ist.
11. Träger für Pipettenspitzen mit
- einem Rahmen oder Kasten (89), der vier Seitenwände aufweist, - mehreren Platten (77) mit einer Vielzahl von Löchern (79) zum Einsetzen von Pipettenspitzen (86), - Pipettenspitzen (86), die in die Löcher (79) der Platten (77) eingesetzt sind, - Mittel zum lösbaren Verbinden (82, 92) des Rahmens oder Kastens (89) mit einer Platte (77), - einer unteren Platte (77), die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmen oder dem Kasten (89) verbunden ist, - einem Abstandshalter (56, 101) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, und - einer oberen Platte (77), die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des Abstandshalters (56, 101) abgestützt ist.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2024 hat die Beklagte einen Hilfsantrag 1
eingereicht, zu dessen Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien u.a. die folgenden
Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien
vergeben):
E1
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
DE 92 16 674 U1,
US 2010/0266457 A1,
EP 2 210 668 A2,
US 6,534,015 B1,
US 5,366,088 A,
US 2006/0045815 A1,
US 6,286,678 B1,
US 5,392,914 A,
Anl. 1 EP 3 643 407 B1 (Streitpatent nebst deutscher Übersetzung K2 vom
24. September 2024),
Anl. 6 Urteil des LG Düsseldorf vom 20. November 2024 (…)
B4
B5
Merkmalsgliederung Anspruch 1,
Merkmalsgliederung Anspruch 11,
Die Klägerin greift das Patent in seiner Gänze an und stützt sich auf den
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und
fehlender erfinderischer Tätigkeit.
Nach ihrer Auffassung seien die Merkmale der Patentansprüche 1 und 11 bereits
jeweils sämtlich in den Dokumenten E1 und D3 bis D5 verwirklicht, weil der
Patentanspruch 1 nur den Abstandshalter betreffe und damit durch ein Bauteil
vorweggenommen werde, dass sich als Abstandshalter eigne. Weiter begründe
die Kombination aus Abstandshalter und Verriegelungselementen auch keine
erfinderische Tätigkeit: Denn die Verwendung
leerer Trägerplatten als
Abstandshalter sei für den Fachmann ebenso offensichtlich wie die Stabilisierung
von Platten durch Rastmechanismen. Daher würden die Kombinationen der
Dokumente D1 bzw. D2 mit jeweils insbesondere E1, aber auch D3 bis D5 den
Gegenstand der Patentansprüche nahelegen. Die Ausgestaltungen gemäß den
Unteransprüchen oder gemäß Hilfsantrag würden dem nicht abhelfen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 3 643 407 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 1 aus dem Schriftsatz vom
27. August 2024 erhält.
Die Beklagte erachtet das Streitpatent schon in der erteilten Fassung für
rechtsbeständig.
Bei fachgerechter Auslegung der Anspruchsmerkmale und ausweislich der
objektiven Aufgabe des Streitpatents stelle der klägerseitig aufgezeigte Stand der
Technik weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit der mit dem
Streitpatent beanspruchten Vorrichtungen mit dem – eine obere Platte von einer
unteren Platte auf Abstand haltenden – Abstandshalter in Frage. Dies gelte auch
für die Ausgestaltungen nach Hilfsantrag 1.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ
bereits in der erteilten Fassung patentfähig.
1. Das Streitpatent betrifft einen Träger für Pipettenspitzen, die aus Kunststoff
gefertigt sind und in diesem Träger zur Verwendung bereitgestellt werden. Nach
den einleitenden Ausführungen im Streitpatent wiesen die Träger eine Platte mit
einer Vielzahl von Löchern auf, in die die Pipettenspitzen von oben eingesetzt
werden könnten. Sie fielen dabei nicht durch die Löcher in der Platte, sondern
würden in diesen gehalten, weil sich die Pipettenspitzen entweder nach oben
aufweiteten oder einen nach außen weisenden Rand bzw. Kragen hätten.
Weiterhin sei unter dem Träger ein Rahmen angeordnet, in welchen die Platte
eingesetzt werde und der von den Pipettenspitzen beabstandet sei. Meist könne
der Träger zusätzlich mit einem Deckel versehen werden, um die Pipettenspitzen
vor Verschmutzung schützen zu können (Anl. 1, [0001]-[0003]). Bekannt seien
Verkaufseinheiten für ineinander steckbare Pipettenspitzen, auch als nestbare
Pipettenspitzen bezeichnet, wie von der Firma U…, bei denen die
Pipettenspitzen aufgrund komplementärer
innerer und äußerer Formen,
insbesondere innen und außen konischer Formen mit gleichem Öffnungswinkel,
ineinander steckbar seien. Deren Verkaufseinheit sei ungeeignet für nicht
nestbare Pipettenspitzen,
insbesondere
für Pipettenspitzen mit einem
zylindrischen Abschnitt und für Filterspitzen, weil diese nur teilweise ineinander
steckbar seien und hierbei leicht miteinander verkeilten oder den Filter träfen
(Anl. 1/K2, [0008]).
2. Das Streitpatent selbst gibt als Aufgabe an, eine Vorrichtung zur platz- und
materialsparenden Stapelung von nicht ineinander stapelbaren Pipettenspitzen,
die nur teilweise ineinander einsetzbar sind, in mehreren Platten übereinander zu
schaffen, wodurch die Pipettenspitzen, die in eine Platte eingesetzt sind, während
des Transfers von einem Stapel in einen Kasten zur Ausgabe der Pipettenspitzen
vor Verunreinigung geschützt sind (Anl. 1/K2, [0015]).
3. Gelöst werde diese Aufgabe durch Verriegelungselemente, die die obere
Platte und den Abstandshalter zu einer Transport-Einheit („unit“) verbinden und
damit stabilisieren.
In diesem Sinne würden die obere Platte und der
Abstandshalter als miteinander verriegelte Einheit leicht aus dem Stapel entfernt
und in einen Kasten zur Ausgabe von Pipettenspitzen transferiert (Anl. 1/K2,
[0022]).
Die Vorrichtungen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 11 lassen
sich in folgende Merkmale gliedern (vgl. B4 und B5):
Patentanspruch 1
1.1
Ein Abstandshalter, der eine obere Platte auf Abstand von einer
unteren Platte hält.
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
Die obere Platte umfasst eine Vielzahl von Löchern.
In die Löcher [der oberen Platte] sind Pipettenspitzen eingesetzt.
Die untere Platte umfasst eine Vielzahl von Löchern.
In die Löcher [der unteren Platte] sind Pipettenspitzen eingesetzt.
Der Abstandshalter ist rahmenförmig.
Der Abstandshalter weist einen Zwischenboden auf.
Der Zwischenboden weist eine Vielzahl von weiteren Löchern auf,
zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen, die in die Löcher der
oberen Platte eingesetzt sind.
1.9
Der Abstandshalter ist auf der Unterseite der oberen Platte mit der
Oberseite des Abstandshalters außerhalb der Löcher in der oberen
Platte platziert.
Gekennzeichnet durch
1.10 Der Abstandshalter weist Verriegelungselemente auf dem oberen
Rand auf.
1.11 Die Verriegelungselemente
auf
dem
oberen Rand
des
Abstandshalters können mit Verriegelungselementen auf der
Unterseite der oberen Platte verriegelt werden.
1.12 Der Abstandshalter ist mit seiner Unterseite auf der Oberseite der
unteren Platte bzw. auf Pipettenspitzen, die in der unteren Platte
gehalten werden, platziert.
Patentanspruch 11
Träger für Pipettenspitzen mit
11.1
einem Rahmen oder Kasten, der vier Seitenwände aufweist;
11.2 mehreren Platten mit einer Vielzahl von Löchern zum Einsetzen von
Pipettenspitzen;
11.3 Pipettenspitzen, die in die Löcher der Platten eingesetzt sind;
11.4 Mittel zum lösbaren Verbinden des Rahmens oder Kastens mit einer
Platte;
11.5
einer unteren Platte, die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit
dem Rahmen oder dem Kasten verbunden ist;
11.6
einem Abstandshalter nach einem der Ansprüche 1 bis 10;
11.7
einer oberen Platte, die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des
Abstandshalters abgestützt ist.
4. Der auf dem Gebiet der streitpatentgemäßen Erfindung tätige Fachmann, ein
Diplom-Ingenieur bzw. Master
(FH) der Fachrichtung Labortechnik mit
mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von
Trägern
für Pipettenspitzen, versteht die Patentansprüche und den sie
erläuternden Beschreibungstext als eine zusammengehörige Einheit, die er
demzufolge auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich
Widersprüche nicht ergeben.
Sein besonderes Interesse findet die Passage gemäß Absatz [0022] des
Streitpatents, nach welcher der Abstandshalter Verriegelungselemente auf dem
oberen Rand aufweise, die mit Verriegelungselementen auf der Unterseite der
oberen Platte verriegelbar seien, wobei die obere Platte mit dem Abstandshalter
eine Einheit bilde, die leicht aus dem Stapel entfernt und in einen Kasten zur
Ausgabe der Pipettenspitzen transferiert werden könne. Die lösbare Verriegelung
des Abstandshalters mit der oberen Platte erlaube nach dem Entladen der
Pipettenspitzen das Lösen des Abstandshalters von der Platte und deren
getrennte Entsorgung.
a) Vor diesem Hintergrund ist das Merkmal 1.1 auf einen Abstandshalter
gerichtet, der eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte hält. Aus
diesem Wortlaut ergibt sich kein Gegenstand, der nur aus dem Abstandshalter per
se besteht, sondern eine Kombination aus drei Bauteilen. Der Abstandshalter
unterscheidet sich von der oberen und unteren Platte räumlich-körperlich durch
das Fehlen von in die Löcher eingesetzten Pipettenspitzen und von der unteren
Platte weiter durch Verriegelungselemente am oberen Rand.
Wenn die Klägerin unter Heranziehen insbesondere der Passage in Absatz [0017]
des Streitpatents (a.a.O., „The distance piece according to the invention for
holding an upper plate with a plurality of holes for inserting pipette tips spaced
from a lower plate with a plurality of holes for holding pipette tips …”;
Unterstreichung hinzugefügt) in dem Abstandshalter nur ein einzelnes Bauteil
sieht, welches auf ein anderes Bauteil aufgesetzt werden könne, und dieses als
alleinigen Schutzgegenstand bewertet,
ist dem zu entgegnen, dass der
Anspruchswortlaut den Schutzgegenstand festlegt. Es handelt sich mithin, wie es
auch die Klägerin formuliert, um eine „Bauteilgesamtheit“ bzw. „Sachgesamtheit“
aus drei Bauteilen, die in Patentanspruch 11 mit umfasst ist, auch wenn dieser die
Bauteile teilweise wiederholt und sich nur hinsichtlich des Abstandshalters auf den
Patentanspruch 1 zurückbezieht. Im Übrigen bezieht sich die Beschreibung
überwiegend auf die beanspruchte Vorrichtung (Anl. 1/K2, [0016] „This objective is
achieved by a device with the features of claim 1“, Unterstreichung hinzugefügt; s.
auch [0015]).
Soweit die Klägerin in der Begründung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf
(Anl. 6) zum parallelen Verletzungsverfahren bestätigt sehen will, dass allein der
Abstandshalter vom Streitpatent beansprucht werde, bemängelt sie andererseits,
dass die Kammer bei der Prüfung der Verwirklichung der Merkmale des
Patentanspruchs 1 lediglich auf die grundsätzliche, abstrakte Eignung und nicht
auf die konkrete (auf die angegriffene Ausführungsform als Ganzes bezogene)
Eignung des Abstandshalters im Zusammenwirken mit oberer Platte und den darin
eingesetzten Pipettenspitzen und damit auf die Transporteinheit gemäß
Streitpatent abgestellt habe. Dem Urteil ist aus Sicht des Senats jedenfalls nicht
unmittelbar zu entnehmen, ob der Fachmann die Anwesenheit von oberer und
unterer Platte als zwingendes Merkmal betrachten würde, sondern nur, welche
Rolle dem Zwischenboden als Teil der Anordnung in der verhandelten Verletzung
zukommt; ebenso wenig geht aus dem Urteil hervor, ob zwischen Verriegelung
und Platzierung (Merkmale 1.10 bis 1.12) zu unterscheiden ist.
b) Die obere Platte umfasst zwingend eine Vielzahl von Löchern (Merkmal 1.2),
in welche Pipettenspitzen eingesetzt sind (Merkmal 1.3). Gleiches gilt für die
untere Platte (Merkmale 1.4 und 1.5). Der Abstandshalter ist auf der Unterseite
der oberen Platte platziert (Merkmal 1.9) und weist auf dem oberen Rand
hinsichtlich ihrer Zahl und Gestaltung beliebige Verriegelungselemente auf, die mit
entsprechenden, auf der Unterseite der oberen Platte gelegenen und den
wechselseitigen Eingriff ermöglichenden Verriegelungselementen verriegelt
werden können (Anl. 1/K2, Fig. 15, 17, 18; Merkmale 1.10 und 1.11). Beide
Verriegelungselemente erstrecken sich vertikal, so dass die Ausdrücke „auf der
Unterseite“ und „auf dem oberen Rand“ keine scharf begrenzte Lokalisierung
vorgeben. Weiter ist der Abstandshalter mit seiner Unterseite auf der Oberseite
der unteren Platte bzw. auf Pipettenspitzen in der unteren Platte platziert
(Merkmal 1.12).
Laut Klägerin dürften nach dem Anspruchswortlaut des Patentanspruchs 1 die
Platten neben den zur Verbindung der oberen Platte mit dem Abstandshalter
vorgesehenen Verriegelungselementen
zusätzliche Verriegelungselemente
aufweisen, so dass alle jeweils benachbarten „Lagen“ des Stapels, d. h. sowohl
Platten als auch Abstandshalter, miteinander verbunden sein könnten. Damit falle
auch ein vollständig durch Verriegelung sämtlicher Ebenen gesicherter Turm unter
den Wortlaut des Patentanspruchs 1. Demgegenüber führt sie im Zusammenhang
mit der Definition der Aufgabe aus, dass ein streitpatentgemäßer „Turm“,
bestehend aus einer Mehrzahl abwechselnd aufeinander gestapelter Platten und
Abstandshalter, vereinfacht und schneller abgebaut werden könne, was dadurch
erfolge, dass die Platten jeweils mit einem Abstandshalter verbunden seien, so
dass „2er-Pakete“ – jeweils bestehend aus Platte und darunter angeordnetem
Abstandshalter – von dem Turm entnommen werden könnten. Soweit sie die (an
späterer Stelle zu erörternde) Aufgabe des Streitpatents darin sieht, eine
Vorrichtung zu schaffen, die schneller und effektiver auseinanderbaubar ist, ist es
erkennbar auch ihr Verständnis, dass zwischen „Platzieren“ („Aufsetzen“) und
„Verriegeln“ („Verbinden“) zu unterscheiden ist (Merkmale 1.10 bis 1.12). Ohne
dass es hierzu weiterer Erläuterungen bedarf, würde die in Absatz [0022] des
Streitpatents beschriebene leichte Entfernung des Verbundes aus oberer Platte
und Abstandshalter durch eine Verriegelung von Abstandshalter und unterer Platte
verhindert.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung des
Streitpatents (Anl. 1/K2, Fig. 17 und 18, S. 30 und 31, [0084], [0087] und [0088]),
verweist und geltend macht, dass die Platten weitere Verriegelungselemente wie
die „locking tabs 84“ zum Verbinden derselben mit einem oben befindlichen
Abstandshalter aufwiesen, entgeht ihr, dass diese Figuren unter Heranziehen der
Positionsbeschreibungen gemäß den Absätzen [0082], [0087] und [0088] die
Verriegelungsstellen ausschließlich in der Weise angeordnet zeigen, dass die
Oberseite des Abstandshalters 57 mit der Unterseite einer Platte 77 verbunden
werden kann (ebenso Anl. 1/K2 Fig. 15 und 16; Bz. 69-72).
c) Die Merkmale 1.1, 1.9 und 1.12 sind auch dann erfüllt, wenn sich
entsprechende Rahmenteile von Platten und Abstandshaltern als deren integrale
Bestandteile aufeinander stützen, wie dies die Figur 3 auf Seite 16 des
Streitpatents mit den über die Dicke der eigentlichen Lochplatte nach oben und
unten hinausragenden Teilen der Vorrichtung erkennen lässt (Anl. 1/K2, Fig. 3
Bz. 27 und 29).
d) Ein klägerseitig bemängelter Widerspruch zwischen den Merkmalen gemäß
Patentanspruch 1 und denen gemäß Patentanspruch 11
ist, wie bereits
angesprochen, nicht festzustellen, da der Abstandshalter eine obere Platte auf
Abstand von einer unteren Platte hält, indem die obere Platte auf der Oberseite
des Abstandshalters und der Abstandshalter auf der Oberseite der unteren Platte
bzw. von darin gehaltenen Pipettenspitzen platziert ist. Laut Patentanspruch 11
umfasst der Träger einen Rahmen oder Kasten (Merkmal 11.1), mehrere Platten
(Merkmal 11.2), in diese eingesetzte Pipettenspitzen (Merkmal 11.3) und einen
Abstandshalter nach Patentanspruch 1 (Merkmal 11.6). Der Rahmen oder Kasten
des Trägers weist Mittel zum
lösbaren Verbinden mit einer Platte auf
(Merkmal 11.4) und eine untere Platte ist über Mittel zum lösbaren Verbinden mit
dem Rahmen oder Kasten verbunden (Merkmal 11.5). Eine obere Platte ist auf der
Oberseite des Abstandshalters abgestützt (Merkmal 11.7) und führt zu einer
Stapelanordnung aus Rahmen oder Kasten, unterer und oberer Platte und
Abstandshalter des Trägers gemäß Absatz [0042] des Streitpatents, dessen
Figur 9 auf Seite 22 dies mit den von unten nach oben angegebenen
Bezugszeichen 1, 21, 47 und 21 als Ausschnitt zeigt. Durch die Benennung der
unteren Platte und der oberen Platte in den Patentansprüchen 1 und 11 erkennt
der Fachmann die
technisch sinnvolle und die Gesamtoffenbarung des
Streitpatents berücksichtigende Anordnung in Bezug auf den Abstandshalter und
den Rahmen oder Kasten, selbst wenn die Merkmale 1.9, 11.5 und 11.7 einer
Überdefinition gleichkommen mögen.
e) Der „rahmenförmig“ („frame-shaped“) gebaute Abstandshalter (Merkmale 1.6
bis 1.12) wird in den Absätzen [0017] bis [0019] des Streitpatents als ein
Vorrichtungsteil mit einem Zwischenboden definiert, abgestützt mit der Oberseite
außerhalb der Löcher auf der Unterseite der oberen Platte und mit der Unterseite
auf der Oberseite der unteren Platte oder auf darin gehaltenen Pipettenspitzen,
der die Platten auf Abstand voneinander hält und die Pipettenspitzen vor
Verunreinigungen schützt. Diese Angaben bilden die Ausführungsformen in den
Figuren 7, 15 und 16 des Streitpatents ab, wonach „rahmenförmig“ eine äußere
geschlossene, sich über die Stärke der planen Lochplatte hinaus erstreckende
Einfassung/Begrenzung bedeutet. Nicht beansprucht sind dabei zur Platte vertikal
gerichtete verbundene Wände (Anl.1/K2, Fig. 7, Bz. 48-51; Fig. 15 und 16, Bz. 57-
60).
5. Die Neuheit der Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 11 ist
gegeben.
a)
In keiner der insoweit geltend gemachten Druckschriften E1 und D3 bis D5
ist ein Abstandshalter als Bestandteil der Träger für Pipettenspitzen offenbart.
Selbst wenn die dort gezeigten Träger als Abstandshalter angenommen würden,
fehlt in allen Dokumenten eine Vorwegnahme der mit den Merkmalen 1.1 und 1.8
vorgegebenen Reihenfolge von Platte, Abstandshalter
(der nicht mit
Pipettenspitzen bestückt ist) und wiederum Platte. Dazu kommt, dass diese
Druckschriften auch nicht die gezielte selektive Verriegelung von Abstandshalter
und oberer Platte zu einer Transfereinheit offenbaren (Merkmale 1.10 und 1.11).
Soweit die Klägerin einwendet, dass die mit den Merkmalen 1.1 und 1.8
beanspruchte Abfolge von Lochplatten mit und ohne Pipettenspitzen zufällig
eintreten könnte,
reicht dies unabhängig von der Verwirklichung der
Merkmale 1.10 und 1.11 für eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung in dem
genannten Stand der Technik nicht aus. Keine der angeführten Druckschriften gibt
eine Anleitung zu einem planmäßigen Handeln in diese Richtung. Auch die
Annahme der Klägerin, dass die fehlende Neuheit des Abstandshalters gegeben
sei, sofern angenommen werde, dass es sich einzig um den Abstandshalter
handele, geht ins Leere. Denn selbst diese vom Anspruchswortlaut nicht
getragene Beschränkung auf den Abstandshalter als Lochplatte „ohne eingesetzte
Pipettenspitzen“ ist in diesen Druckschriften nicht zu finden. Wenn dabei in
Dokument E1 die Möglichkeit angesprochen ist, den obersten Aufsatz nach
völligem Entleeren der Vorrichtung zuzuordnen, indem er von unten auf die
Wanne aufgesteckt wird (E1, S. 7 Abs. 2), kann auch dies nicht die Neuheit in
Frage stellen: Denn ein Aufstecken oder Aufschieben einer entleerten Platte auf
die Unterseite einer Box führt nicht zu einem Stapel, bei dem leere Aufsätze
zwischen Platten angeordnet sind.
Die klägerseitig nicht angegriffene Neuheit der streitpatentgemäßen Vorrichtungen
gegenüber D1 bzw. D2
ist gegeben, weil diese Dokumente keine
Verriegelungselemente nach den Merkmalen 1.10 und 1.11 offenbaren.
b) Mithin und aufgrund der Aufnahme des Patentanspruchs 1 als Merkmal 11.6
in den Patentanspruch 11 des Streitpatents besteht ebenfalls Neuheit der
Vorrichtung nach Patentanspruch 11 gegenüber jeweils E1 und D3 bis D5.
6. Gleichermaßen gründen die mit den Patentansprüchen 1 und 11 des
Streitpatents beanspruchten Vorrichtungen gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Das hierbei zugrunde zu legende
technische Problem bzw. die Aufgabe ergibt sich aus dem, was die Erfindung
tatsächlich
leistet (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, Xa ZR 36/08, Ls. 1 –
Gelenkanordnung).
Soweit das Streitpatent den Schutz der
teilweise
ineinander stapelbaren
Pipettenspitzen vor Verschmutzung als Aufgabe nennt (Anl. 1/K2, [0015]), ist nicht
zu erkennen, wie das Problem auf Basis der mit Patentanspruch 1 beanspruchten
Merkmale gelöst werden soll: Denn das Streitpatent stellt klar, dass die
Pipettenspitzen in der obersten Platte durch einen Deckel geschützt werden
(Anl. 1, [0035] „The pipette tips in the uppermost plate are hereby also protected
from contamination“; Unterstreichung hinzugefügt). Ersichtlich vereinnahmt die
oberste Platte mit den eingesetzten Pipettenspitzen eine maßgebliche Fläche der
Vorrichtung, der Deckel ist aber kein Merkmal der technischen Lehre von
Patentanspruch 1. Auch die weiteren, sich mit dem Schutz der Pipettenspitzen vor
Verschmutzung befassenden Passagen im Streitpatent (Anl. 1 [0019] Z. 47-49 und
[0022] Z. 24 und 25), die dem
(rahmenförmigen) Abstandshalter eine
Schutzfunktion vor Verschmutzung zusprechen, behandeln das
technische
Problem nicht: Betrachtet der Fachmann die spezielle Ausführungsform des
Streitpatents gemäß den Figuren 7, 15 und 16
in Verbindung mit den
Absätzen [0071] und [0076], erkennt er, dass der Abstandshalter vier verbundene
vertikale Seitenwände aufweist, die gegebenenfalls einen Kontaminationsschutz
verwirklichen könnten. Allerdings sind diese Seitenwände wiederum kein Merkmal
der angegriffenen Patentansprüche 1 und 11.
Da
somit der mit dem Abstandshalter
verbundene Vorteil eines
Kontaminationsschutzes nicht als erfindungswesentliche, die erfinderische
Tätigkeit begründende Lehre des Streitpatents erkennbar ist (BGH, Urteil vom
13. Juni 2023, X ZR 51/21, 2. Ls. – Schlossgehäuse), beschränkt sich die
objektive Aufgabe des Streitpatents allein auf die Bereitstellung eines Trägers für
Pipettenspitzen, der zur Handhabung in automatischen Maschinen geeignet ist,
wie dies in Absatz [0001] des Streitpatents angesprochen ist und in den Absätzen
[0005] und [0007] bei der Diskussion des Standes der Technik verdeutlicht wird.
Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass die streitpatentgemäße Lösung einen
schnelleren Abbau des Turms aus Platten und Abstandshaltern ermöglicht, mithin
prozessökonomisch erfolgt. Sie sieht die Aufgabe der erfindungsgemäßen Lehre
letztlich darin, die obere Platte und den Abstandshalter miteinander zu verbinden
und damit zu stabilisieren. Dabei verkennt sie, dass die objektive Aufgabe einer
Lehre frei von Lösungselementen zu formulieren ist, ansonsten würde sie bereits
den Lösungsweg, wie in den Merkmalen 1.10 und 1.11 beschrieben, antizipieren.
Die Beklagte erachtet unter dem Grundsatz der allgemeinen und neutralen
Aufgabenformulierung den verbesserten Schutz von Pipettenspitzen vor
Verunreinigungen als Aufgabe. Es kann dahinstehen, ob das, was die Erfindung
zum Stand der Technik beiträgt, eine spezifische Vorrichtung zum Schutz vor
Verunreinigungen ist, aber keine Lehre von vor Verunreinigungen geschützten
Systemen an sich, und ob insoweit Grenzen einzuhalten sind. Denn es kommt
vorliegend auf die Vermeidung von Verunreinigungen nicht an, da diese gerade
nicht Teil der beanspruchten Lehre des Streitpatents ist. Aus diesem Grund führt
auch das Vorbringen der Beklagten, wonach Dosier- und Laborautomaten vielfach
händisch mit Platten mit frischen Pipettenspitzen bestückt würden und lediglich die
Dosierung bzw. sonstige Bearbeitung der Proben in den Automaten automatisch
durchgeführt werde,
so dass die Vermeidung eines Fingerkontakts
(Kontamination) auch bei einer automatisierten Probendurchführung relevant sei,
zu keiner anderen Beurteilung.
a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von D1 bzw. D2
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die klägerseitig zutreffend als “quasi
inhaltsgleich“ bezeichneten und
im
Streitpatent angeführten Druckschriften US 2010/0266457 A1
(D1) und
EP 2 210 668 A2 (D2), von welchen die deutschsprachige Druckschrift D2 in
diesem Urteil vorrangig behandelt wird, finden gegenüber der objektiven Aufgabe
des Streitpatents die Aufmerksamkeit des Fachmanns. Beide Druckschriften
befassen sich mit Trägern bzw. Racks für automatische Maschinen (D2, [0001]
und [0008]), erkennbar geeignet für nicht nestbare Pipettenspitzen, und zeigen in
den jeweiligen Figuren 7 rahmenförmige Abstandshalter, identisch mit denen
gemäß Figur 7 auf Seite 20 des Streitpatents. Gleiches gilt
für die
Stapelreihenfolge in der jeweiligen Figur 9 des Streitpatents und in D2 (Anl. 1,
S. 22; D2, S.18).
Das Streitpatent löst mit den beanspruchten Vorrichtungen die Aufgabe, nicht
nestbare Pipettenspitzen in mehreren Platten platz- und materialsparend zu
stapeln und den gebildeten „Turm“ schnell abzubauen. Dies wird ermöglicht durch
eine definierte Transporteinheit („unit“), bei welcher die Verriegelungselemente
(Merkmale 1.10 und 1.11) die obere Platte und den Abstandshalter verbinden
(Anl. 1/K2, [0022]). Der Verbund zweier Platten führt naturgemäß zu größeren
Seitenflächen, welche von einem Greifwerkzeug (Anl. 1, [0064], [0065], [0068]
„gripping tool“) sicher zu greifen sind.
Nach den Darlegungen der D2 hat der Abstandshalter 47 die Funktion, beim
Abnehmen einer Platte 21 mit eingesetzten Pipettenspitzen 36 vom Stapel zu
verhindern, dass die Pipettenspitzen 36 aus einer darunter angeordneten Platte 21
mitgenommen werden. Die Pipettenspitzen aus der tiefer angeordneten Platte
werden dabei an den Löchern zurückgehalten und fallen in die tiefer angeordnete
Platte zurück
(D2,
[0028] Z. 5-11 und
[0059] Z. 22-24). Auch die
streitpatentgemäße Vorrichtung ermöglicht dies (Anl. 1, [0042] Z. 19-22 und [0075]
Z. 9-11).
Aber auch wenn der Fachmann diese Information berücksichtigt, leitet sie nicht
zum Erfindungsgegenstand der durch Verriegelung stabilisierten Transporteinheit
aus Abstandshalter und oberer Platte hin: Weder D1 noch D2 weisen den
Fachmann an, Verriegelungselemente (Merkmale 1.10 und 1.11) zur gezielten
Verbindung von oberer Platte und Abstandshalter vorzusehen, denn sie haben
Verriegelungselemente nicht zum Thema. Das Dokument D2 befasst sich, ähnlich
D1, mit dem Vermeiden einer zufälligen Trennung von Platte und Rahmen (D2,
[0008] und [0012]), was durch spezielle Sicherungselemente gelöst wird (D2,
Anspr. 1 und [0045-0047], nicht aber mit dem Vermeiden der Trennung von
Abstandshalter und oberer Platte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem
Abstandshalter eine vorteilhafte Rolle im verriegelten Verbund mit der oberen
Platte zukommen könnte, findet sich demzufolge weder in D2 noch in D1.
Mangels entsprechender Veranlassung ist nicht zu erkennen, warum sich der
Fachmann den klägerseitig genannten Druckschriften E1, D3 bis D5 zuwenden
würde, die sich nicht mit nicht nestbaren Pipettenspitzen befassen und, von der
Klägerin unbestritten, Türme aus mit Pipettenspitzen bestückten und miteinander
verbundenen Platten betreffen.
Die Klägerin meint, dass aus konstruktiver Sicht nichts dagegen spreche, die
Lehre der Dokumente E1 oder jeweils D3 bis D5 auf die Vorrichtung aus der D1
oder D2 zu übertragen, sofern dem Fachmann eine entsprechende Anregung an
die Hand gegeben werde, nämlich die Stabilisierung des Stapels durch
Verbindung der Lagen, wie sie in E1, D3 bis D5 offenbart werde.
Wie oben ausgeführt, liegt die Wesenheit der streitpatentgemäßen Vorrichtungen
im leichten Transfer der Einheit aus Abstandshalter und oberer Platte, nicht aber
in der Stabilisierung des gesamten „Turms“. Streitpatentgemäß ist dies durch
jeweils selektive Verriegelung von oberster Platte und Abstandshalter, also erster
und zweiter, dritter und vierter Platte etc. verwirklicht, nicht aber durch
Verriegelung von Abstandshalter mit der unteren Platte, entsprechend einer
zusätzlichen Verriegelung von beispielsweise zweiter und dritter, vierter und
fünfter Platte.
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als nicht erfinderisch
bewertete Stabilisierung des gesamten Stapels mit der Möglichkeit, einzelne
Riegel zu lösen, führt nicht zu der streitpatentgemäßen Lehre, da E1 oder D3 bis
D5 keinen Abstandshalter in Form einer zwischen den mit Pipettenspitzen
bestückten Platten befindlichen unbestückten Platte zeigen, auch nicht in den dort
von der Klägerin angegebenen Fundstellen (E1, S. 6 Abs. 2, Fig. 2; D3, Sp. 5
Z. 53-56, Sp. 9 Z. 28-43, Fig. 1; D4, Abstract, Fig. 7; D5, [0036] und [0040],
Fig. 16).
Ihr Argument, dass der Wortlaut der Patentansprüche 1 und 11 zusätzliche
Verriegelungselemente zur Verriegelung von Abstandshalter und unterer Platte
nicht ausschließe, läuft der Lehre des Streitpatents ersichtlich entgegen und findet
dort folglich auch an keiner Stelle eine Basis.
Schließlich kann auch der Einwand der Klägerin, dass die angeblich den Kern der
streitpatentgemäßen
Erfindung
bildende
selektive
Verriegelung
von
Abstandshalter und oberer Platte im Patentanspruch 1 nicht erkennbar sei, nicht
durchgreifen, da der Patentanspruch 1 – wie oben ausgeführt – der
streitpatentgemäßen Lehre folgend ausdrücklich zwischen „Verriegeln“ und
„Platzieren“ unterscheidet und somit die miteinander zu verbindenden Bauteile
konkret auf Abstandshalter und obere Platte fokussiert.
b) Mithin und aufgrund der Aufnahme des Patentanspruchs 1 als Merkmal 11.6
in den Patentanspruch 11 ist der Gegenstand von Patentanspruch 11 durch den
aufgezeigten Stand der Technik gleichermaßen nicht nahegelegt.
c) Die zum Naheliegen von Merkmalen der erteilten Unteransprüche von der
Klägerin herangezogenen Dokumente D6 und D7 stellen die Bestandsfähigkeit
des Streitpatents ebenfalls nicht in Frage. Sie liegen von der erfindungsgemäßen
Lehre gemäß Patentanspruch 1 oder 11 noch weiter ab und wurden von den
Parteien auch nicht weiter diskutiert.
7. Die Ausgestaltungen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 10 und 12 bis 16
haben zusammen mit den Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 11
des Streitpatents ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte auf den Hilfsantrag 1 der Beklagten
nicht mehr eingegangen zu werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG
gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassene Rechtsanwältin oder Patentanwältin als Bevollmächtigte oder einen
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
als Bevollmächtigten
schriftlich
bzw.
in
elektronischer Form
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Streif
Dr. Münzberg
Dorn
Dr. Jäger
Dr. Freudenreich
Bundespatentgericht
3 Ni 3/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2026
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