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BPatG Urteil vom 20.01.2026 – 3 Ni 3/24 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:200126U3Ni3.24EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:200126U3Ni3.24EP.0

betreffend das europäische Patent 3 643 407

(DE 60 2014 076 092)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026 durch die Richterin Streif als

Vorsitzende, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Dorn sowie die

Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

f ü r R e c h t e r k a n n t :

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aus der als EP 2 839 880 A1

veröffentlichten Stammanmeldung vom 20. August 2014 unter Inanspruchnahme

der Priorität aus der US-amerikanischen Anmeldung US 201313970939 vom

20. August 2013 abgeteilten und auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache am 24. März 2021

als erteilt veröffentlichten europäischen Patents 3 643 407 (Streitpatent) mit der

Bezeichnung „CARRIER FOR PIPETTE TIPS“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift:

„TRÄGER FÜR PIPETTENSPITZEN“).

Das Streitpatent betrifft einen Träger für Pipettenspitzen, insbesondere einen

Abstandshalter zur Beabstandung und Halterung einer oberen und unteren Platte

mit jeweils einer Vielzahl von Löchern, in welche Pipettenspitzen eingesetzt

werden. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

DE 60 2014 076 092.9 geführt.

In der erteilten Fassung umfasst das Streitpatent 16 Patentansprüche, von denen

die Patentansprüche 1 und 11 nebengeordnet sind und den folgenden Wortlaut

haben:

1. A distance piece holding an upper plate (77) spaced from a lower plate (77), the upper plate (77) comprising a plurality of holes (79), pipette tips (86) being inserted into said holes (79), the lower plate (77) comprising a plurality of holes (79), pipette tips (86) being inserted into said holes (79), wherein the distance piece (56, 101) is frame-shaped, has an intermediate bottom (61) with a plurality of additional holes (62) for the lateral guiding of pipette tips (86) inserted into the holes (79) of the upper plate (77), wherein the distance piece is placed onto the bottom side (80) of the upper plate (77) with the top side (64) of the distance piece (56, 101) outside of the holes (79) in the upper plate (77), characterized in that the distance piece has locking elements (69 to 72) on the upper edge, which are lockable with locking elements (84) on the bottom side of the upper plate (77), and the distance piece (56, 101) is placed with its bottom side onto the top side of the lower plate (77) or onto pipette tips (86) held in the lower plate (77), respectively.

11. A carrier for pipette tips with

- a frame or box (89) having four side walls, - several plates (77) with a plurality of holes (79) for inserting pipette tips (86), - pipette tips (86) inserted into the holes (79) of the plates (77), - means for releasably connecting (82, 92) the frame or box (89) with a plate (77), - a lower plate (77), which is connected via the means for releasably connecting with the frame or the box (89), and - a distance piece (56, 101) according to any of claims 1 to 10, and - an upper plate (77) which is supported with a bottom side on the top side of the distance piece (56, 101).

In deutscher Sprache lauten sie:

1. Abstandshalter, der eine obere Platte (77) auf Abstand von einer unteren Platte (77) hält, wobei die obere Platte (77) eine Vielzahl von Löchern (79) umfasst, wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind, die untere Platte (77) eine Vielzahl von Löchern (79) umfasst, wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter (56, 101) rahmenförmig ist, einen Zwischenboden (61) mit einer Vielzahl von weiteren Löchern (62) zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen (86) aufweist, die in die Löcher (79) der oberen Platte (77) eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter auf der Unterseite (80) der oberen Platte (77) mit der Oberseite (64) des Abstandshalters (56, 101) außerhalb der Löcher (79) in der oberen Platte (77) platziert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstandshalter Verriegelungselemente (69 bis 72) auf dem oberen Rand aufweist, die mit Verriegelungselementen (84) auf der Unterseite der oberen Platte (77) verriegelt werden können, und der Abstandshalter (56, 101) mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte (77) bzw. auf Pipettenspitzen (86), die in der unteren Platte (77) gehalten werden, platziert ist.

11. Träger für Pipettenspitzen mit

- einem Rahmen oder Kasten (89), der vier Seitenwände aufweist, - mehreren Platten (77) mit einer Vielzahl von Löchern (79) zum Einsetzen von Pipettenspitzen (86), - Pipettenspitzen (86), die in die Löcher (79) der Platten (77) eingesetzt sind, - Mittel zum lösbaren Verbinden (82, 92) des Rahmens oder Kastens (89) mit einer Platte (77), - einer unteren Platte (77), die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmen oder dem Kasten (89) verbunden ist, - einem Abstandshalter (56, 101) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, und - einer oberen Platte (77), die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des Abstandshalters (56, 101) abgestützt ist.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2024 hat die Beklagte einen Hilfsantrag 1

eingereicht, zu dessen Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien u.a. die folgenden

Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien

vergeben):

E1

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

DE 92 16 674 U1,

US 2010/0266457 A1,

EP 2 210 668 A2,

US 6,534,015 B1,

US 5,366,088 A,

US 2006/0045815 A1,

US 6,286,678 B1,

US 5,392,914 A,

Anl. 1 EP 3 643 407 B1 (Streitpatent nebst deutscher Übersetzung K2 vom

24. September 2024),

Anl. 6 Urteil des LG Düsseldorf vom 20. November 2024 (…)

B4

B5

Merkmalsgliederung Anspruch 1,

Merkmalsgliederung Anspruch 11,

Die Klägerin greift das Patent in seiner Gänze an und stützt sich auf den

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und

fehlender erfinderischer Tätigkeit.

Nach ihrer Auffassung seien die Merkmale der Patentansprüche 1 und 11 bereits

jeweils sämtlich in den Dokumenten E1 und D3 bis D5 verwirklicht, weil der

Patentanspruch 1 nur den Abstandshalter betreffe und damit durch ein Bauteil

vorweggenommen werde, dass sich als Abstandshalter eigne. Weiter begründe

die Kombination aus Abstandshalter und Verriegelungselementen auch keine

erfinderische Tätigkeit: Denn die Verwendung

leerer Trägerplatten als

Abstandshalter sei für den Fachmann ebenso offensichtlich wie die Stabilisierung

von Platten durch Rastmechanismen. Daher würden die Kombinationen der

Dokumente D1 bzw. D2 mit jeweils insbesondere E1, aber auch D3 bis D5 den

Gegenstand der Patentansprüche nahelegen. Die Ausgestaltungen gemäß den

Unteransprüchen oder gemäß Hilfsantrag würden dem nicht abhelfen.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 3 643 407 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das

Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 1 aus dem Schriftsatz vom

27. August 2024 erhält.

Die Beklagte erachtet das Streitpatent schon in der erteilten Fassung für

rechtsbeständig.

Bei fachgerechter Auslegung der Anspruchsmerkmale und ausweislich der

objektiven Aufgabe des Streitpatents stelle der klägerseitig aufgezeigte Stand der

Technik weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit der mit dem

Streitpatent beanspruchten Vorrichtungen mit dem – eine obere Platte von einer

unteren Platte auf Abstand haltenden – Abstandshalter in Frage. Dies gelte auch

für die Ausgestaltungen nach Hilfsantrag 1.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6

Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ

bereits in der erteilten Fassung patentfähig.

1. Das Streitpatent betrifft einen Träger für Pipettenspitzen, die aus Kunststoff

gefertigt sind und in diesem Träger zur Verwendung bereitgestellt werden. Nach

den einleitenden Ausführungen im Streitpatent wiesen die Träger eine Platte mit

einer Vielzahl von Löchern auf, in die die Pipettenspitzen von oben eingesetzt

werden könnten. Sie fielen dabei nicht durch die Löcher in der Platte, sondern

würden in diesen gehalten, weil sich die Pipettenspitzen entweder nach oben

aufweiteten oder einen nach außen weisenden Rand bzw. Kragen hätten.

Weiterhin sei unter dem Träger ein Rahmen angeordnet, in welchen die Platte

eingesetzt werde und der von den Pipettenspitzen beabstandet sei. Meist könne

der Träger zusätzlich mit einem Deckel versehen werden, um die Pipettenspitzen

vor Verschmutzung schützen zu können (Anl. 1, [0001]-[0003]). Bekannt seien

Verkaufseinheiten für ineinander steckbare Pipettenspitzen, auch als nestbare

Pipettenspitzen bezeichnet, wie von der Firma U…, bei denen die

Pipettenspitzen aufgrund komplementärer

innerer und äußerer Formen,

insbesondere innen und außen konischer Formen mit gleichem Öffnungswinkel,

ineinander steckbar seien. Deren Verkaufseinheit sei ungeeignet für nicht

nestbare Pipettenspitzen,

insbesondere

für Pipettenspitzen mit einem

zylindrischen Abschnitt und für Filterspitzen, weil diese nur teilweise ineinander

steckbar seien und hierbei leicht miteinander verkeilten oder den Filter träfen

(Anl. 1/K2, [0008]).

2. Das Streitpatent selbst gibt als Aufgabe an, eine Vorrichtung zur platz- und

materialsparenden Stapelung von nicht ineinander stapelbaren Pipettenspitzen,

die nur teilweise ineinander einsetzbar sind, in mehreren Platten übereinander zu

schaffen, wodurch die Pipettenspitzen, die in eine Platte eingesetzt sind, während

des Transfers von einem Stapel in einen Kasten zur Ausgabe der Pipettenspitzen

vor Verunreinigung geschützt sind (Anl. 1/K2, [0015]).

3. Gelöst werde diese Aufgabe durch Verriegelungselemente, die die obere

Platte und den Abstandshalter zu einer Transport-Einheit („unit“) verbinden und

damit stabilisieren.

In diesem Sinne würden die obere Platte und der

Abstandshalter als miteinander verriegelte Einheit leicht aus dem Stapel entfernt

und in einen Kasten zur Ausgabe von Pipettenspitzen transferiert (Anl. 1/K2,

[0022]).

Die Vorrichtungen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 11 lassen

sich in folgende Merkmale gliedern (vgl. B4 und B5):

Patentanspruch 1

1.1

Ein Abstandshalter, der eine obere Platte auf Abstand von einer

unteren Platte hält.

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

1.7

1.8

Die obere Platte umfasst eine Vielzahl von Löchern.

In die Löcher [der oberen Platte] sind Pipettenspitzen eingesetzt.

Die untere Platte umfasst eine Vielzahl von Löchern.

In die Löcher [der unteren Platte] sind Pipettenspitzen eingesetzt.

Der Abstandshalter ist rahmenförmig.

Der Abstandshalter weist einen Zwischenboden auf.

Der Zwischenboden weist eine Vielzahl von weiteren Löchern auf,

zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen, die in die Löcher der

oberen Platte eingesetzt sind.

1.9

Der Abstandshalter ist auf der Unterseite der oberen Platte mit der

Oberseite des Abstandshalters außerhalb der Löcher in der oberen

Platte platziert.

Gekennzeichnet durch

1.10 Der Abstandshalter weist Verriegelungselemente auf dem oberen

Rand auf.

1.11 Die Verriegelungselemente

auf

dem

oberen Rand

des

Abstandshalters können mit Verriegelungselementen auf der

Unterseite der oberen Platte verriegelt werden.

1.12 Der Abstandshalter ist mit seiner Unterseite auf der Oberseite der

unteren Platte bzw. auf Pipettenspitzen, die in der unteren Platte

gehalten werden, platziert.

Patentanspruch 11

11

Träger für Pipettenspitzen mit

11.1

einem Rahmen oder Kasten, der vier Seitenwände aufweist;

11.2 mehreren Platten mit einer Vielzahl von Löchern zum Einsetzen von

Pipettenspitzen;

11.3 Pipettenspitzen, die in die Löcher der Platten eingesetzt sind;

11.4 Mittel zum lösbaren Verbinden des Rahmens oder Kastens mit einer

Platte;

11.5

einer unteren Platte, die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit

dem Rahmen oder dem Kasten verbunden ist;

11.6

einem Abstandshalter nach einem der Ansprüche 1 bis 10;

11.7

einer oberen Platte, die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des

Abstandshalters abgestützt ist.

4. Der auf dem Gebiet der streitpatentgemäßen Erfindung tätige Fachmann, ein

Diplom-Ingenieur bzw. Master

(FH) der Fachrichtung Labortechnik mit

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von

Trägern

für Pipettenspitzen, versteht die Patentansprüche und den sie

erläuternden Beschreibungstext als eine zusammengehörige Einheit, die er

demzufolge auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich

Widersprüche nicht ergeben.

Sein besonderes Interesse findet die Passage gemäß Absatz [0022] des

Streitpatents, nach welcher der Abstandshalter Verriegelungselemente auf dem

oberen Rand aufweise, die mit Verriegelungselementen auf der Unterseite der

oberen Platte verriegelbar seien, wobei die obere Platte mit dem Abstandshalter

eine Einheit bilde, die leicht aus dem Stapel entfernt und in einen Kasten zur

Ausgabe der Pipettenspitzen transferiert werden könne. Die lösbare Verriegelung

des Abstandshalters mit der oberen Platte erlaube nach dem Entladen der

Pipettenspitzen das Lösen des Abstandshalters von der Platte und deren

getrennte Entsorgung.

a) Vor diesem Hintergrund ist das Merkmal 1.1 auf einen Abstandshalter

gerichtet, der eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte hält. Aus

diesem Wortlaut ergibt sich kein Gegenstand, der nur aus dem Abstandshalter per

se besteht, sondern eine Kombination aus drei Bauteilen. Der Abstandshalter

unterscheidet sich von der oberen und unteren Platte räumlich-körperlich durch

das Fehlen von in die Löcher eingesetzten Pipettenspitzen und von der unteren

Platte weiter durch Verriegelungselemente am oberen Rand.

Wenn die Klägerin unter Heranziehen insbesondere der Passage in Absatz [0017]

des Streitpatents (a.a.O., „The distance piece according to the invention for

holding an upper plate with a plurality of holes for inserting pipette tips spaced

from a lower plate with a plurality of holes for holding pipette tips …”;

Unterstreichung hinzugefügt) in dem Abstandshalter nur ein einzelnes Bauteil

sieht, welches auf ein anderes Bauteil aufgesetzt werden könne, und dieses als

alleinigen Schutzgegenstand bewertet,

ist dem zu entgegnen, dass der

Anspruchswortlaut den Schutzgegenstand festlegt. Es handelt sich mithin, wie es

auch die Klägerin formuliert, um eine „Bauteilgesamtheit“ bzw. „Sachgesamtheit“

aus drei Bauteilen, die in Patentanspruch 11 mit umfasst ist, auch wenn dieser die

Bauteile teilweise wiederholt und sich nur hinsichtlich des Abstandshalters auf den

Patentanspruch 1 zurückbezieht. Im Übrigen bezieht sich die Beschreibung

überwiegend auf die beanspruchte Vorrichtung (Anl. 1/K2, [0016] „This objective is

achieved by a device with the features of claim 1“, Unterstreichung hinzugefügt; s.

auch [0015]).

Soweit die Klägerin in der Begründung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf

(Anl. 6) zum parallelen Verletzungsverfahren bestätigt sehen will, dass allein der

Abstandshalter vom Streitpatent beansprucht werde, bemängelt sie andererseits,

dass die Kammer bei der Prüfung der Verwirklichung der Merkmale des

Patentanspruchs 1 lediglich auf die grundsätzliche, abstrakte Eignung und nicht

auf die konkrete (auf die angegriffene Ausführungsform als Ganzes bezogene)

Eignung des Abstandshalters im Zusammenwirken mit oberer Platte und den darin

eingesetzten Pipettenspitzen und damit auf die Transporteinheit gemäß

Streitpatent abgestellt habe. Dem Urteil ist aus Sicht des Senats jedenfalls nicht

unmittelbar zu entnehmen, ob der Fachmann die Anwesenheit von oberer und

unterer Platte als zwingendes Merkmal betrachten würde, sondern nur, welche

Rolle dem Zwischenboden als Teil der Anordnung in der verhandelten Verletzung

zukommt; ebenso wenig geht aus dem Urteil hervor, ob zwischen Verriegelung

und Platzierung (Merkmale 1.10 bis 1.12) zu unterscheiden ist.

b) Die obere Platte umfasst zwingend eine Vielzahl von Löchern (Merkmal 1.2),

in welche Pipettenspitzen eingesetzt sind (Merkmal 1.3). Gleiches gilt für die

untere Platte (Merkmale 1.4 und 1.5). Der Abstandshalter ist auf der Unterseite

der oberen Platte platziert (Merkmal 1.9) und weist auf dem oberen Rand

hinsichtlich ihrer Zahl und Gestaltung beliebige Verriegelungselemente auf, die mit

entsprechenden, auf der Unterseite der oberen Platte gelegenen und den

wechselseitigen Eingriff ermöglichenden Verriegelungselementen verriegelt

werden können (Anl. 1/K2, Fig. 15, 17, 18; Merkmale 1.10 und 1.11). Beide

Verriegelungselemente erstrecken sich vertikal, so dass die Ausdrücke „auf der

Unterseite“ und „auf dem oberen Rand“ keine scharf begrenzte Lokalisierung

vorgeben. Weiter ist der Abstandshalter mit seiner Unterseite auf der Oberseite

der unteren Platte bzw. auf Pipettenspitzen in der unteren Platte platziert

(Merkmal 1.12).

Laut Klägerin dürften nach dem Anspruchswortlaut des Patentanspruchs 1 die

Platten neben den zur Verbindung der oberen Platte mit dem Abstandshalter

vorgesehenen Verriegelungselementen

zusätzliche Verriegelungselemente

aufweisen, so dass alle jeweils benachbarten „Lagen“ des Stapels, d. h. sowohl

Platten als auch Abstandshalter, miteinander verbunden sein könnten. Damit falle

auch ein vollständig durch Verriegelung sämtlicher Ebenen gesicherter Turm unter

den Wortlaut des Patentanspruchs 1. Demgegenüber führt sie im Zusammenhang

mit der Definition der Aufgabe aus, dass ein streitpatentgemäßer „Turm“,

bestehend aus einer Mehrzahl abwechselnd aufeinander gestapelter Platten und

Abstandshalter, vereinfacht und schneller abgebaut werden könne, was dadurch

erfolge, dass die Platten jeweils mit einem Abstandshalter verbunden seien, so

dass „2er-Pakete“ – jeweils bestehend aus Platte und darunter angeordnetem

Abstandshalter – von dem Turm entnommen werden könnten. Soweit sie die (an

späterer Stelle zu erörternde) Aufgabe des Streitpatents darin sieht, eine

Vorrichtung zu schaffen, die schneller und effektiver auseinanderbaubar ist, ist es

erkennbar auch ihr Verständnis, dass zwischen „Platzieren“ („Aufsetzen“) und

„Verriegeln“ („Verbinden“) zu unterscheiden ist (Merkmale 1.10 bis 1.12). Ohne

dass es hierzu weiterer Erläuterungen bedarf, würde die in Absatz [0022] des

Streitpatents beschriebene leichte Entfernung des Verbundes aus oberer Platte

und Abstandshalter durch eine Verriegelung von Abstandshalter und unterer Platte

verhindert.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung des

Streitpatents (Anl. 1/K2, Fig. 17 und 18, S. 30 und 31, [0084], [0087] und [0088]),

verweist und geltend macht, dass die Platten weitere Verriegelungselemente wie

die „locking tabs 84“ zum Verbinden derselben mit einem oben befindlichen

Abstandshalter aufwiesen, entgeht ihr, dass diese Figuren unter Heranziehen der

Positionsbeschreibungen gemäß den Absätzen [0082], [0087] und [0088] die

Verriegelungsstellen ausschließlich in der Weise angeordnet zeigen, dass die

Oberseite des Abstandshalters 57 mit der Unterseite einer Platte 77 verbunden

werden kann (ebenso Anl. 1/K2 Fig. 15 und 16; Bz. 69-72).

c) Die Merkmale 1.1, 1.9 und 1.12 sind auch dann erfüllt, wenn sich

entsprechende Rahmenteile von Platten und Abstandshaltern als deren integrale

Bestandteile aufeinander stützen, wie dies die Figur 3 auf Seite 16 des

Streitpatents mit den über die Dicke der eigentlichen Lochplatte nach oben und

unten hinausragenden Teilen der Vorrichtung erkennen lässt (Anl. 1/K2, Fig. 3

Bz. 27 und 29).

d) Ein klägerseitig bemängelter Widerspruch zwischen den Merkmalen gemäß

Patentanspruch 1 und denen gemäß Patentanspruch 11

ist, wie bereits

angesprochen, nicht festzustellen, da der Abstandshalter eine obere Platte auf

Abstand von einer unteren Platte hält, indem die obere Platte auf der Oberseite

des Abstandshalters und der Abstandshalter auf der Oberseite der unteren Platte

bzw. von darin gehaltenen Pipettenspitzen platziert ist. Laut Patentanspruch 11

umfasst der Träger einen Rahmen oder Kasten (Merkmal 11.1), mehrere Platten

(Merkmal 11.2), in diese eingesetzte Pipettenspitzen (Merkmal 11.3) und einen

Abstandshalter nach Patentanspruch 1 (Merkmal 11.6). Der Rahmen oder Kasten

des Trägers weist Mittel zum

lösbaren Verbinden mit einer Platte auf

(Merkmal 11.4) und eine untere Platte ist über Mittel zum lösbaren Verbinden mit

dem Rahmen oder Kasten verbunden (Merkmal 11.5). Eine obere Platte ist auf der

Oberseite des Abstandshalters abgestützt (Merkmal 11.7) und führt zu einer

Stapelanordnung aus Rahmen oder Kasten, unterer und oberer Platte und

Abstandshalter des Trägers gemäß Absatz [0042] des Streitpatents, dessen

Figur 9 auf Seite 22 dies mit den von unten nach oben angegebenen

Bezugszeichen 1, 21, 47 und 21 als Ausschnitt zeigt. Durch die Benennung der

unteren Platte und der oberen Platte in den Patentansprüchen 1 und 11 erkennt

der Fachmann die

technisch sinnvolle und die Gesamtoffenbarung des

Streitpatents berücksichtigende Anordnung in Bezug auf den Abstandshalter und

den Rahmen oder Kasten, selbst wenn die Merkmale 1.9, 11.5 und 11.7 einer

Überdefinition gleichkommen mögen.

e) Der „rahmenförmig“ („frame-shaped“) gebaute Abstandshalter (Merkmale 1.6

bis 1.12) wird in den Absätzen [0017] bis [0019] des Streitpatents als ein

Vorrichtungsteil mit einem Zwischenboden definiert, abgestützt mit der Oberseite

außerhalb der Löcher auf der Unterseite der oberen Platte und mit der Unterseite

auf der Oberseite der unteren Platte oder auf darin gehaltenen Pipettenspitzen,

der die Platten auf Abstand voneinander hält und die Pipettenspitzen vor

Verunreinigungen schützt. Diese Angaben bilden die Ausführungsformen in den

Figuren 7, 15 und 16 des Streitpatents ab, wonach „rahmenförmig“ eine äußere

geschlossene, sich über die Stärke der planen Lochplatte hinaus erstreckende

Einfassung/Begrenzung bedeutet. Nicht beansprucht sind dabei zur Platte vertikal

gerichtete verbundene Wände (Anl.1/K2, Fig. 7, Bz. 48-51; Fig. 15 und 16, Bz. 57-

60).

5. Die Neuheit der Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 11 ist

gegeben.

a)

In keiner der insoweit geltend gemachten Druckschriften E1 und D3 bis D5

ist ein Abstandshalter als Bestandteil der Träger für Pipettenspitzen offenbart.

Selbst wenn die dort gezeigten Träger als Abstandshalter angenommen würden,

fehlt in allen Dokumenten eine Vorwegnahme der mit den Merkmalen 1.1 und 1.8

vorgegebenen Reihenfolge von Platte, Abstandshalter

(der nicht mit

Pipettenspitzen bestückt ist) und wiederum Platte. Dazu kommt, dass diese

Druckschriften auch nicht die gezielte selektive Verriegelung von Abstandshalter

und oberer Platte zu einer Transfereinheit offenbaren (Merkmale 1.10 und 1.11).

Soweit die Klägerin einwendet, dass die mit den Merkmalen 1.1 und 1.8

beanspruchte Abfolge von Lochplatten mit und ohne Pipettenspitzen zufällig

eintreten könnte,

reicht dies unabhängig von der Verwirklichung der

Merkmale 1.10 und 1.11 für eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung in dem

genannten Stand der Technik nicht aus. Keine der angeführten Druckschriften gibt

eine Anleitung zu einem planmäßigen Handeln in diese Richtung. Auch die

Annahme der Klägerin, dass die fehlende Neuheit des Abstandshalters gegeben

sei, sofern angenommen werde, dass es sich einzig um den Abstandshalter

handele, geht ins Leere. Denn selbst diese vom Anspruchswortlaut nicht

getragene Beschränkung auf den Abstandshalter als Lochplatte „ohne eingesetzte

Pipettenspitzen“ ist in diesen Druckschriften nicht zu finden. Wenn dabei in

Dokument E1 die Möglichkeit angesprochen ist, den obersten Aufsatz nach

völligem Entleeren der Vorrichtung zuzuordnen, indem er von unten auf die

Wanne aufgesteckt wird (E1, S. 7 Abs. 2), kann auch dies nicht die Neuheit in

Frage stellen: Denn ein Aufstecken oder Aufschieben einer entleerten Platte auf

die Unterseite einer Box führt nicht zu einem Stapel, bei dem leere Aufsätze

zwischen Platten angeordnet sind.

Die klägerseitig nicht angegriffene Neuheit der streitpatentgemäßen Vorrichtungen

gegenüber D1 bzw. D2

ist gegeben, weil diese Dokumente keine

Verriegelungselemente nach den Merkmalen 1.10 und 1.11 offenbaren.

b) Mithin und aufgrund der Aufnahme des Patentanspruchs 1 als Merkmal 11.6

in den Patentanspruch 11 des Streitpatents besteht ebenfalls Neuheit der

Vorrichtung nach Patentanspruch 11 gegenüber jeweils E1 und D3 bis D5.

6. Gleichermaßen gründen die mit den Patentansprüchen 1 und 11 des

Streitpatents beanspruchten Vorrichtungen gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Das hierbei zugrunde zu legende

technische Problem bzw. die Aufgabe ergibt sich aus dem, was die Erfindung

tatsächlich

leistet (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, Xa ZR 36/08, Ls. 1 –

Gelenkanordnung).

Soweit das Streitpatent den Schutz der

teilweise

ineinander stapelbaren

Pipettenspitzen vor Verschmutzung als Aufgabe nennt (Anl. 1/K2, [0015]), ist nicht

zu erkennen, wie das Problem auf Basis der mit Patentanspruch 1 beanspruchten

Merkmale gelöst werden soll: Denn das Streitpatent stellt klar, dass die

Pipettenspitzen in der obersten Platte durch einen Deckel geschützt werden

(Anl. 1, [0035] „The pipette tips in the uppermost plate are hereby also protected

from contamination“; Unterstreichung hinzugefügt). Ersichtlich vereinnahmt die

oberste Platte mit den eingesetzten Pipettenspitzen eine maßgebliche Fläche der

Vorrichtung, der Deckel ist aber kein Merkmal der technischen Lehre von

Patentanspruch 1. Auch die weiteren, sich mit dem Schutz der Pipettenspitzen vor

Verschmutzung befassenden Passagen im Streitpatent (Anl. 1 [0019] Z. 47-49 und

[0022] Z. 24 und 25), die dem

(rahmenförmigen) Abstandshalter eine

Schutzfunktion vor Verschmutzung zusprechen, behandeln das

technische

Problem nicht: Betrachtet der Fachmann die spezielle Ausführungsform des

Streitpatents gemäß den Figuren 7, 15 und 16

in Verbindung mit den

Absätzen [0071] und [0076], erkennt er, dass der Abstandshalter vier verbundene

vertikale Seitenwände aufweist, die gegebenenfalls einen Kontaminationsschutz

verwirklichen könnten. Allerdings sind diese Seitenwände wiederum kein Merkmal

der angegriffenen Patentansprüche 1 und 11.

Da

somit der mit dem Abstandshalter

verbundene Vorteil eines

Kontaminationsschutzes nicht als erfindungswesentliche, die erfinderische

Tätigkeit begründende Lehre des Streitpatents erkennbar ist (BGH, Urteil vom

13. Juni 2023, X ZR 51/21, 2. Ls. – Schlossgehäuse), beschränkt sich die

objektive Aufgabe des Streitpatents allein auf die Bereitstellung eines Trägers für

Pipettenspitzen, der zur Handhabung in automatischen Maschinen geeignet ist,

wie dies in Absatz [0001] des Streitpatents angesprochen ist und in den Absätzen

[0005] und [0007] bei der Diskussion des Standes der Technik verdeutlicht wird.

Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass die streitpatentgemäße Lösung einen

schnelleren Abbau des Turms aus Platten und Abstandshaltern ermöglicht, mithin

prozessökonomisch erfolgt. Sie sieht die Aufgabe der erfindungsgemäßen Lehre

letztlich darin, die obere Platte und den Abstandshalter miteinander zu verbinden

und damit zu stabilisieren. Dabei verkennt sie, dass die objektive Aufgabe einer

Lehre frei von Lösungselementen zu formulieren ist, ansonsten würde sie bereits

den Lösungsweg, wie in den Merkmalen 1.10 und 1.11 beschrieben, antizipieren.

Die Beklagte erachtet unter dem Grundsatz der allgemeinen und neutralen

Aufgabenformulierung den verbesserten Schutz von Pipettenspitzen vor

Verunreinigungen als Aufgabe. Es kann dahinstehen, ob das, was die Erfindung

zum Stand der Technik beiträgt, eine spezifische Vorrichtung zum Schutz vor

Verunreinigungen ist, aber keine Lehre von vor Verunreinigungen geschützten

Systemen an sich, und ob insoweit Grenzen einzuhalten sind. Denn es kommt

vorliegend auf die Vermeidung von Verunreinigungen nicht an, da diese gerade

nicht Teil der beanspruchten Lehre des Streitpatents ist. Aus diesem Grund führt

auch das Vorbringen der Beklagten, wonach Dosier- und Laborautomaten vielfach

händisch mit Platten mit frischen Pipettenspitzen bestückt würden und lediglich die

Dosierung bzw. sonstige Bearbeitung der Proben in den Automaten automatisch

durchgeführt werde,

so dass die Vermeidung eines Fingerkontakts

(Kontamination) auch bei einer automatisierten Probendurchführung relevant sei,

zu keiner anderen Beurteilung.

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von D1 bzw. D2

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die klägerseitig zutreffend als “quasi

inhaltsgleich“ bezeichneten und

im

Streitpatent angeführten Druckschriften US 2010/0266457 A1

(D1) und

EP 2 210 668 A2 (D2), von welchen die deutschsprachige Druckschrift D2 in

diesem Urteil vorrangig behandelt wird, finden gegenüber der objektiven Aufgabe

des Streitpatents die Aufmerksamkeit des Fachmanns. Beide Druckschriften

befassen sich mit Trägern bzw. Racks für automatische Maschinen (D2, [0001]

und [0008]), erkennbar geeignet für nicht nestbare Pipettenspitzen, und zeigen in

den jeweiligen Figuren 7 rahmenförmige Abstandshalter, identisch mit denen

gemäß Figur 7 auf Seite 20 des Streitpatents. Gleiches gilt

für die

Stapelreihenfolge in der jeweiligen Figur 9 des Streitpatents und in D2 (Anl. 1,

S. 22; D2, S.18).

Das Streitpatent löst mit den beanspruchten Vorrichtungen die Aufgabe, nicht

nestbare Pipettenspitzen in mehreren Platten platz- und materialsparend zu

stapeln und den gebildeten „Turm“ schnell abzubauen. Dies wird ermöglicht durch

eine definierte Transporteinheit („unit“), bei welcher die Verriegelungselemente

(Merkmale 1.10 und 1.11) die obere Platte und den Abstandshalter verbinden

(Anl. 1/K2, [0022]). Der Verbund zweier Platten führt naturgemäß zu größeren

Seitenflächen, welche von einem Greifwerkzeug (Anl. 1, [0064], [0065], [0068]

„gripping tool“) sicher zu greifen sind.

Nach den Darlegungen der D2 hat der Abstandshalter 47 die Funktion, beim

Abnehmen einer Platte 21 mit eingesetzten Pipettenspitzen 36 vom Stapel zu

verhindern, dass die Pipettenspitzen 36 aus einer darunter angeordneten Platte 21

mitgenommen werden. Die Pipettenspitzen aus der tiefer angeordneten Platte

werden dabei an den Löchern zurückgehalten und fallen in die tiefer angeordnete

Platte zurück

(D2,

[0028] Z. 5-11 und

[0059] Z. 22-24). Auch die

streitpatentgemäße Vorrichtung ermöglicht dies (Anl. 1, [0042] Z. 19-22 und [0075]

Z. 9-11).

Aber auch wenn der Fachmann diese Information berücksichtigt, leitet sie nicht

zum Erfindungsgegenstand der durch Verriegelung stabilisierten Transporteinheit

aus Abstandshalter und oberer Platte hin: Weder D1 noch D2 weisen den

Fachmann an, Verriegelungselemente (Merkmale 1.10 und 1.11) zur gezielten

Verbindung von oberer Platte und Abstandshalter vorzusehen, denn sie haben

Verriegelungselemente nicht zum Thema. Das Dokument D2 befasst sich, ähnlich

D1, mit dem Vermeiden einer zufälligen Trennung von Platte und Rahmen (D2,

[0008] und [0012]), was durch spezielle Sicherungselemente gelöst wird (D2,

Anspr. 1 und [0045-0047], nicht aber mit dem Vermeiden der Trennung von

Abstandshalter und oberer Platte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem

Abstandshalter eine vorteilhafte Rolle im verriegelten Verbund mit der oberen

Platte zukommen könnte, findet sich demzufolge weder in D2 noch in D1.

Mangels entsprechender Veranlassung ist nicht zu erkennen, warum sich der

Fachmann den klägerseitig genannten Druckschriften E1, D3 bis D5 zuwenden

würde, die sich nicht mit nicht nestbaren Pipettenspitzen befassen und, von der

Klägerin unbestritten, Türme aus mit Pipettenspitzen bestückten und miteinander

verbundenen Platten betreffen.

Die Klägerin meint, dass aus konstruktiver Sicht nichts dagegen spreche, die

Lehre der Dokumente E1 oder jeweils D3 bis D5 auf die Vorrichtung aus der D1

oder D2 zu übertragen, sofern dem Fachmann eine entsprechende Anregung an

die Hand gegeben werde, nämlich die Stabilisierung des Stapels durch

Verbindung der Lagen, wie sie in E1, D3 bis D5 offenbart werde.

Wie oben ausgeführt, liegt die Wesenheit der streitpatentgemäßen Vorrichtungen

im leichten Transfer der Einheit aus Abstandshalter und oberer Platte, nicht aber

in der Stabilisierung des gesamten „Turms“. Streitpatentgemäß ist dies durch

jeweils selektive Verriegelung von oberster Platte und Abstandshalter, also erster

und zweiter, dritter und vierter Platte etc. verwirklicht, nicht aber durch

Verriegelung von Abstandshalter mit der unteren Platte, entsprechend einer

zusätzlichen Verriegelung von beispielsweise zweiter und dritter, vierter und

fünfter Platte.

Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als nicht erfinderisch

bewertete Stabilisierung des gesamten Stapels mit der Möglichkeit, einzelne

Riegel zu lösen, führt nicht zu der streitpatentgemäßen Lehre, da E1 oder D3 bis

D5 keinen Abstandshalter in Form einer zwischen den mit Pipettenspitzen

bestückten Platten befindlichen unbestückten Platte zeigen, auch nicht in den dort

von der Klägerin angegebenen Fundstellen (E1, S. 6 Abs. 2, Fig. 2; D3, Sp. 5

Z. 53-56, Sp. 9 Z. 28-43, Fig. 1; D4, Abstract, Fig. 7; D5, [0036] und [0040],

Fig. 16).

Ihr Argument, dass der Wortlaut der Patentansprüche 1 und 11 zusätzliche

Verriegelungselemente zur Verriegelung von Abstandshalter und unterer Platte

nicht ausschließe, läuft der Lehre des Streitpatents ersichtlich entgegen und findet

dort folglich auch an keiner Stelle eine Basis.

Schließlich kann auch der Einwand der Klägerin, dass die angeblich den Kern der

streitpatentgemäßen

Erfindung

bildende

selektive

Verriegelung

von

Abstandshalter und oberer Platte im Patentanspruch 1 nicht erkennbar sei, nicht

durchgreifen, da der Patentanspruch 1 – wie oben ausgeführt – der

streitpatentgemäßen Lehre folgend ausdrücklich zwischen „Verriegeln“ und

„Platzieren“ unterscheidet und somit die miteinander zu verbindenden Bauteile

konkret auf Abstandshalter und obere Platte fokussiert.

b) Mithin und aufgrund der Aufnahme des Patentanspruchs 1 als Merkmal 11.6

in den Patentanspruch 11 ist der Gegenstand von Patentanspruch 11 durch den

aufgezeigten Stand der Technik gleichermaßen nicht nahegelegt.

c) Die zum Naheliegen von Merkmalen der erteilten Unteransprüche von der

Klägerin herangezogenen Dokumente D6 und D7 stellen die Bestandsfähigkeit

des Streitpatents ebenfalls nicht in Frage. Sie liegen von der erfindungsgemäßen

Lehre gemäß Patentanspruch 1 oder 11 noch weiter ab und wurden von den

Parteien auch nicht weiter diskutiert.

7. Die Ausgestaltungen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 10 und 12 bis 16

haben zusammen mit den Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 11

des Streitpatents ebenfalls Bestand.

Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte auf den Hilfsantrag 1 der Beklagten

nicht mehr eingegangen zu werden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG

gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassene Rechtsanwältin oder Patentanwältin als Bevollmächtigte oder einen

in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

als Bevollmächtigten

schriftlich

bzw.

in

elektronischer Form

beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Streif

Dr. Münzberg

Dorn

Dr. Jäger

Dr. Freudenreich

Bundespatentgericht

3 Ni 3/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Januar 2026