Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 25 W (pat) 549/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat549.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 549/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 401.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat549.22.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 35:
Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien;
Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf
Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und
Marketingdienstleistungen;
Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen;
Bewertung
von
Immobilien;
Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf
Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für
Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien;
Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für
Investitionen
in
Immobilien;
Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratung in
Bezug
auf
Immobilienbesitz; Dienstleistungen
im
Bereich
Immobilienwesen;
Bewertungen
in
Immobilienangelegenheiten
[finanziell];
Dienstleistungen
eines
Immobilienmaklers;
Immobilienberatung; Beratung
beim Kauf
von
Immobilien;
Dienstleistungen eines
Immobilienbüros; Dienstleistungen des
Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für
den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für
Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen
in Bezug auf
Anlagen
in
Immobilien; Beratung
in
Immobilienangelegenheiten;
Verwaltung von
Immobilienportfolios; Beratung über
Immobilien;
Hausverwaltung; Dienstleistungen
eines
Immobilienvermittlers;
Immobilienvermittlung; Finanzierung von
Immobilien; Finanzielle
Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von
Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien;
Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle
Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von
Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung
von
Immobilienbeständen; Zurverfügungstellen von
Internetinformationen
in Bezug auf
Immobilienwesen; Finanzberatung über
Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen der
Verwaltung
von
Kapitalanlagen;
Kapitalanlageberatung
für
Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für
Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der
Kapitalanlagenvermittlung; Dienstleistungen
der Kapitalanlagenverwaltung; Beratung
für die Vermögensanlage; Vermögensanlageberatung;
Klasse 38:
Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von
Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen
Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das
Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über
Computernetze und das Internet;
Klasse 41:
Ausbildungs-
und
Schulungsdienstleistungen
im
Bereich
Immobilienverwaltung; Coaching.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
vom 17. Mai 2022 wurde die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft
durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf den
Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021 zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass das Zeichen lediglich ein beschreibender Hinweis
auf die Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen
Anbieter sei. Der Bestandteil
„einfach“ stehe
für
„leicht verständlich,
durchführbar“ und das Element „immo“ sei eine lexikalisch zwar nicht nachweisbare,
aber
im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Abkürzung
für
„Immobilie“. Beide Komponenten seien nicht nur für sich gesehen, sondern auch in
ihrer Gesamtheit schutzunfähig. Es handele sich um einen Werbeslogan im Sinne
einer Qualitätsangabe. Die sehr schlichte Hausdarstellung in grüner Farbgebung
sowie die Schreibweise der Wörter („immo“ in schwarzer Schrift geringfügig „fetter“
geschrieben als „einfach“) hielten sich im Rahmen dessen, was in der Werbegraphik
üblich sei. Schließlich führe der Hinweis des Anmelders auf bereits eingetragene
Marken mit Bildbestandteilen nicht zur Schutzfähigkeit, da sie im Gegensatz zum
angemeldeten Zeichen phantasievolle graphische Ausgestaltungen enthielten. Das
Bundespatentgericht habe Zeichen mit anspruchsvollerer Graphik bereits als
schutzunfähig angesehen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 15. Juni 2022 eingelegten
Beschwerde, die er nicht begründet hat. Vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt hat er nach Beanstandung des Zeichens darauf hingewiesen, dass es
zahlreiche eingetragene Marken mit den Bestandteilen „einfach“ bzw. „immo“ gebe.
Die Zurückweisungsbeschlüsse in den Verfahren 33 W (pat) 41/03 („Einfach
bessere Zähne“) und 25 W (pat) 540/15 („ImmoXXL“) bezögen sich jeweils auf
konkrete Kombinationen mit den Begriffen „einfach“ oder „immo“, jedoch nicht auf
diese selbst. Es gebe zudem die für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens
sprechende Wort-/Bildmarke 30 2017 2183 95, die den Wortbestandteil
„immoeinfach“ enthalte. Das Wort „einfach“ habe auch andere Bedeutungen, wie
„nur einmal gemacht, gefertigt, nicht doppelt oder mehrfach“, „einleuchtend,
eindeutig“ oder
„schlicht, bescheiden“. Diese Vielzahl an
Interpretationsmöglichkeiten begründe die Unterscheidungskraft. Der vom Deutschen Patent- und
Markenamt zugrunde gelegte Sinngehalt erschließe sich eher, wenn es „immo
einfach“ lauten würde. Zudem könnten nur Tätigkeiten, aber nicht Immobilien
einfach sein. Die Zusammenschreibung der Bestandteile „einfach“ und „immo“, die
Fettschreibung des Letztgenannten sowie das Fehlen eines Punktes über ihm seien
ebenfalls schutzbegründend zu berücksichtigen. Das vorangestellte grüne Haus
stelle keine allgemein übliche Werbegraphik dar. Zahlreiche eingetragene Marken
wiesen ebenfalls ein Haus als Bestandteil auf. Schließlich würden die angemeldeten
Dienstleistungen, insbesondere die Vermögensanlageberatung, die Tätigkeiten der
Klasse 38 und das Coaching, von dem in Rede stehenden Zeichen nicht
beschrieben.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 17. Mai 2022 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 hat der Senat ihm mitgeteilt, dass nach seiner
vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens das
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Der
Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens
als Marke steht
in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13
- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung
von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die
fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt
es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22
- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt dem angemeldeten Zeichen nicht
das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu.
a) Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise
umfassen sowohl den Fachverkehr
im
Immobilienbereich als auch den
Durchschnittsverbraucher, welcher besagte Dienstleistungen in Anspruch nehmen
möchte.
b) Das angemeldete Zeichen besteht aus den zusammengeschriebenen Wörtern
„einfach“ und „immo“ sowie aus der Darstellung eines grünen Hauses.
Bei dem Bestandteil „einfach“ handelt es sich um ein gebräuchliches Adjektiv des
deutschen Grundwortschatzes, welches unter anderem die Bedeutungen „leicht
verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig“
aufweist (vgl. „https://www.duden.de/suchen/dudenonline/einfach“). Es wird in den
verschiedensten Branchen verwendet, um darauf hinzuweisen, dass ein Produkt
leicht zu handhaben ist, sonst etwas erleichtert oder eine Dienstleistung mühelos
und unkompliziert
in Anspruch genommen werden kann
(vgl. BPatG
29 W (pat) 90/10 - Einfach; 29 W (pat) 160/10 - Einfach Alles. Alles Einfach;
33 W (pat) 41/03 - Einfach bessere Zähne; 33 W (pat) 273/02 - Einfach dran einfach
ab).
Das weitere Zeichenelement „immo“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als
gängige Abkürzung für den Begriff „Immobilie“ oder „Immobilien“ verwendet (vgl.
BPatG 25 W (pat) 585/19 - ImmoShares; 25 W (pat) 540/15 - ImmoXXL;
24 W (pat) 533/10 - Immografik1; 26 W (pat) 1/08 - Immoconcept).
Insgesamt kommt der Wortkombination „einfachimmo“ damit die werbeanpreisende
Bedeutung zu, dass alles, was im Zusammenhang mit Immobilien steht, einfach ist.
Dieses Verständnis ist umso eher nahegelegt, als das Element „einfach“ nicht die
weibliche oder Plural-Form aufweist und damit nicht als ein auf das Substantiv
„Immobilie“ oder „Immobilien“ bezogenes Adjektiv im Sinne von „einfache
Immobilie“ oder „einfache Immobilien“ wirkt.
c) Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Bedeutungsgehalts weist die
Wortverbindung „einfachimmo“ jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu
allen beanspruchten Dienstleistungen auf.
Es bringt zum Ausdruck, dass mit Hilfe der Dienstleistungen
„Klasse 35:
Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien;
Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf
Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und
Marketingdienstleistungen“
Immobilien mühelos und unkompliziert vertrieben oder beworben werden. Dies kann
beispielsweise bedeuten, dass mit dem Verkauf oder der Vermietung der
präsentierten Immobilie für den Kunden kein oder nur geringer Aufwand verbunden
ist.
Das Anmeldezeichen macht des Weiteren deutlich, dass die Dienstleistungen
„Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen;
Bewertung
von
Immobilien;
Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf
Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für
Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien;
Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für
Investitionen
in
Immobilien;
Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratung in
Bezug
auf
Immobilienbesitz; Dienstleistungen
im
Bereich
Immobilienwesen;
Bewertungen
in
Immobilienangelegenheiten
[finanziell]; Dienstleistungen eines
Immobilienmaklers;
Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von Immobilien; Dienstleistungen eines
Immobilienbüros; Dienstleistungen
des
Immobilieninvestments;
Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die
Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für Immobilieninvestments;
Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien;
Beratung
in
Immobilienangelegenheiten;
Verwaltung
von
Immobilienportfolios; Beratung über
Immobilien; Hausverwaltung;
Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Immobilienvermittlung;
Finanzierung
von
Immobilien;
Finanzielle Bewertungen
in
Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von Immobilien;
Finanzielle
Bewertung
und
Verwaltung
von
Immobilien;
Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle
Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von
Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung von
Immobilienbeständen; Zurverfügungstellen von Internetinformationen in
Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung über Kapitalanlagen;
Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Verwaltung von
Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung für Wohneigentum; Analyse von
Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für Dritte; Beratung in Bezug auf
Kapitalanlagen; Dienstleistungen
der Kapitalanlagenvermittlung;
Dienstleistungen der Kapitalanlagenverwaltung; Beratung
für die
Vermögensanlage; Vermögensanlageberatung“
Immobilien zum Gegenstand haben und auf einfache Art erbracht werden. Das kann
heißen, dass derjenige, der sie in Anspruch nimmt, keine Vorkenntnisse benötigt,
sich selber mit Immobilien nicht befassen muss, sich auch ansonsten um nichts zu
kümmern braucht oder auf die Expertise des Dienstleistungsanbieters vertrauen
kann.
Schließlich vermittelt die Wortkombination „einfachimmo“ die Werbeaussage, dass
durch die Dienstleistungen
„Klasse 38:
Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von
Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen
Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das
Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über
Computernetze und das Internet;
Klasse 41:
Ausbildungs-
und
Schulungsdienstleistungen
im
Bereich
Immobilienverwaltung; Coaching“
Inhalte zu Immobilien unkompliziert vermittelt werden. Beispielsweise können
Verwalter von Eigentumswohnanlagen über Neuerungen des Wohnungseigentumsgesetzes so informiert werden, dass sie auf einfache Weise, also etwa mit Hilfe
anschaulicher Grafiken oder Vergleichstabellen, die notwendigen Informationen
schnell und umfassend erhalten. In Verbindung mit den oben genannten
Dienstleistungen der Klasse 38 kann das Anmeldezeichen zudem dahingehend
verstanden werden, dass das Streaming, die Ausstrahlung, die Übertragung und
Verbreitung von Inhalten zu Immobilien über das Internet oder über andere
Kommunikationsnetze einfach ist und keinen großen technischen Aufwand
erfordert. Gerade in Zeiten fortschreitender Digitalisierung findet der Unterricht nicht
mehr nur in Form von Präsenzveranstaltungen statt und kommt dem Online-
Learning eine immer größere Bedeutung zu.
d) Darüber hinaus ist es möglich, dass das Anmeldezeichen als allgemeine
Werbebotschaft aufgefasst wird, mit der Mut gemacht wird, sich „einfach mal mit
Immobilien zu beschäftigen“. Damit soll der Zugang zu dem als kompliziert
empfundenen Thema „Immobilien“ erleichtert und das Verständnis für die damit
zusammenhängenden Aspekte wie Kauf, Vermietung oder Übertragung gefördert
werden.
e) Der Anmelder hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „einfach“ auch die
Bedeutungen „nur einmal gemacht, gefertigt; nicht doppelt oder mehrfach“ haben
kann. Wenn von diesen ausgegangen wird, vermittelt das angemeldete Zeichen den
Sinngehalt „nur Immobilien“. Auch dieser beschreibt die in Rede stehenden
Dienstleistungen, da sich alle nur auf Immobilien beziehen können. Selbst wenn
weiteren lexikalischen Bedeutungen von „einfach“ wie „leicht einsehbar“ oder
„keinen Luxus treibend“ keine Sachaussage im Hinblick auf die angemeldeten
Tätigkeiten entnommen werden kann, so begründet diese Tatsache nicht die
Unterscheidungskraft der Wortfolge „einfach immo“. Sie ist nämlich bereits dann zu
verneinen, wenn
jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Waren oder
Dienstleistungen beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das
fragliche Zeichen noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist
(vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 -
Kinderstube; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207).
Zudem reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene
Interpretationsaufwand des Verkehrs
für die Bejahung der
Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR
2014 , 872, Rn. 28 - Gute Laune Drops).
f) Auch die graphische Ausgestaltung des gegenständlichen Zeichens verhilft ihm
nicht zur Unterscheidungskraft. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile
durch
ihre besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden
„Überschuss“ erhalten, an den umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher
der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die
graphische Ausgestaltung muss daher eine den schutzunfähigen Charakter der
übrigen Bestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des
Gesamteindrucks des Zeichens bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK;
GRUR 2008, 710, Rn. 20 -VISAGE; GRUR 2009, 954, Rn. 16 - Kinder III).
Die teilweise Darstellung eines Wortbestandteils in Fettdruck ist verkehrsüblich.
Durch sie wird vorliegend deutlich gemacht, dass es sich bei „einfach“ und „immo“
um zwei Wörter handelt. Der Fettdruck ersetzt den sonst zwischen ihnen
befindlichen Leerraum. Auch das Bildelement weist keinerlei Eigenart auf. Es gibt
lediglich die mit grüner Farbe ausgefüllten Konturen der Vorderseite eines Hauses
mit Satteldach wieder. In der Art eines Piktogramms nimmt es auf das Wortelement
„immo“ Bezug und wiederholt seinen Begriffsgehalt. Für die angesprochenen
Verkehrskreise weist das Anmeldezeichen damit sowohl wörtlich als auch graphisch
auf das Thema „Immobilien“ hin. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft
der Wortkombination „einfachimmo“ reicht eine derart simpel gehaltene graphische
Darstellung eines Hauses nicht aus, um auch nur ein Mindestmaß an
Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens zu begründen. Bereits die Markenstelle
hat hierzu ausführlich die Entscheidung 25 W (pat) 13/11 zitiert, mit der ein
graphisch deutlich differenzierter gestaltetes Wort-/Bildzeichen als nicht schutzfähig
erachtet wurde.
Ebenso rufen die Wort-, Graphik- und Bildelemente in ihrer Gesamtheit keinen
neuen, als Herkunftshinweis tauglichen Eindruck hervor. Sie sind aufeinander
bezogen und werden auch in ihrer Summe nicht als Unterscheidungsmittel seitens
der angesprochenen Verkehrskreise wahrgenommen.
g) Schließlich veranlassen die von dem Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt geltend gemachten Voreintragungen zu keiner anderen
Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen
EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 -
Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-
Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg
Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung
MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine Bindungs- noch eine
Indizwirkung (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,
Rn. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessens-, sondern vielmehr eine (an das
Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach
ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Im
Übrigen enthält die vom Beschwerdeführer
ins Feld geführte Marke
30 2017 2183 95 neben dem Wortbestandteil „immoeinfach“ ein kennzeichnungskräftiges Bildelement.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Butscher
Richterin von Bonin ist wegen
Urlaubs an der Unterzeichnung
verhindert.
Kortbein