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BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 25 W (pat) 549/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat549.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 549/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 401.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat549.22.0

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 35:

Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien;

Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf

Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und

Marketingdienstleistungen;

Klasse 36:

Immobiliendienstleistungen;

Bewertung

von

Immobilien;

Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf

Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für

Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien;

Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für

Investitionen

in

Immobilien;

Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratung in

Bezug

auf

Immobilienbesitz; Dienstleistungen

im

Bereich

Immobilienwesen;

Bewertungen

in

Immobilienangelegenheiten

[finanziell];

Dienstleistungen

eines

Immobilienmaklers;

Immobilienberatung; Beratung

beim Kauf

von

Immobilien;

Dienstleistungen eines

Immobilienbüros; Dienstleistungen des

Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für

den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für

Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen

in Bezug auf

Anlagen

in

Immobilien; Beratung

in

Immobilienangelegenheiten;

Verwaltung von

Immobilienportfolios; Beratung über

Immobilien;

Hausverwaltung; Dienstleistungen

eines

Immobilienvermittlers;

Immobilienvermittlung; Finanzierung von

Immobilien; Finanzielle

Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von

Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien;

Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle

Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von

Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung

von

Immobilienbeständen; Zurverfügungstellen von

Internetinformationen

in Bezug auf

Immobilienwesen; Finanzberatung über

Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen der

Verwaltung

von

Kapitalanlagen;

Kapitalanlageberatung

für

Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für

Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der

Kapitalanlagenvermittlung; Dienstleistungen

der Kapitalanlagenverwaltung; Beratung

für die Vermögensanlage; Vermögensanlageberatung;

Klasse 38:

Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von

Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen

Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das

Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über

Computernetze und das Internet;

Klasse 41:

Ausbildungs-

und

Schulungsdienstleistungen

im

Bereich

Immobilienverwaltung; Coaching.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

vom 17. Mai 2022 wurde die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft

durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf den

Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021 zurückgewiesen. Zur

Begründung ist ausgeführt, dass das Zeichen lediglich ein beschreibender Hinweis

auf die Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen

Anbieter sei. Der Bestandteil

„einfach“ stehe

für

„leicht verständlich,

durchführbar“ und das Element „immo“ sei eine lexikalisch zwar nicht nachweisbare,

aber

im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Abkürzung

für

„Immobilie“. Beide Komponenten seien nicht nur für sich gesehen, sondern auch in

ihrer Gesamtheit schutzunfähig. Es handele sich um einen Werbeslogan im Sinne

einer Qualitätsangabe. Die sehr schlichte Hausdarstellung in grüner Farbgebung

sowie die Schreibweise der Wörter („immo“ in schwarzer Schrift geringfügig „fetter“

geschrieben als „einfach“) hielten sich im Rahmen dessen, was in der Werbegraphik

üblich sei. Schließlich führe der Hinweis des Anmelders auf bereits eingetragene

Marken mit Bildbestandteilen nicht zur Schutzfähigkeit, da sie im Gegensatz zum

angemeldeten Zeichen phantasievolle graphische Ausgestaltungen enthielten. Das

Bundespatentgericht habe Zeichen mit anspruchsvollerer Graphik bereits als

schutzunfähig angesehen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 15. Juni 2022 eingelegten

Beschwerde, die er nicht begründet hat. Vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt hat er nach Beanstandung des Zeichens darauf hingewiesen, dass es

zahlreiche eingetragene Marken mit den Bestandteilen „einfach“ bzw. „immo“ gebe.

Die Zurückweisungsbeschlüsse in den Verfahren 33 W (pat) 41/03 („Einfach

bessere Zähne“) und 25 W (pat) 540/15 („ImmoXXL“) bezögen sich jeweils auf

konkrete Kombinationen mit den Begriffen „einfach“ oder „immo“, jedoch nicht auf

diese selbst. Es gebe zudem die für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens

sprechende Wort-/Bildmarke 30 2017 2183 95, die den Wortbestandteil

„immoeinfach“ enthalte. Das Wort „einfach“ habe auch andere Bedeutungen, wie

„nur einmal gemacht, gefertigt, nicht doppelt oder mehrfach“, „einleuchtend,

eindeutig“ oder

„schlicht, bescheiden“. Diese Vielzahl an

Interpretationsmöglichkeiten begründe die Unterscheidungskraft. Der vom Deutschen Patent- und

Markenamt zugrunde gelegte Sinngehalt erschließe sich eher, wenn es „immo

einfach“ lauten würde. Zudem könnten nur Tätigkeiten, aber nicht Immobilien

einfach sein. Die Zusammenschreibung der Bestandteile „einfach“ und „immo“, die

Fettschreibung des Letztgenannten sowie das Fehlen eines Punktes über ihm seien

ebenfalls schutzbegründend zu berücksichtigen. Das vorangestellte grüne Haus

stelle keine allgemein übliche Werbegraphik dar. Zahlreiche eingetragene Marken

wiesen ebenfalls ein Haus als Bestandteil auf. Schließlich würden die angemeldeten

Dienstleistungen, insbesondere die Vermögensanlageberatung, die Tätigkeiten der

Klasse 38 und das Coaching, von dem in Rede stehenden Zeichen nicht

beschrieben.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 17. Mai 2022 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 hat der Senat ihm mitgeteilt, dass nach seiner

vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens das

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Der

Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne

Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens

als Marke steht

in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13

- Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor

ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung

von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die

fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt

es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden

Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22

- test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt dem angemeldeten Zeichen nicht

das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu.

a) Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise

umfassen sowohl den Fachverkehr

im

Immobilienbereich als auch den

Durchschnittsverbraucher, welcher besagte Dienstleistungen in Anspruch nehmen

möchte.

b) Das angemeldete Zeichen besteht aus den zusammengeschriebenen Wörtern

„einfach“ und „immo“ sowie aus der Darstellung eines grünen Hauses.

Bei dem Bestandteil „einfach“ handelt es sich um ein gebräuchliches Adjektiv des

deutschen Grundwortschatzes, welches unter anderem die Bedeutungen „leicht

verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig“

aufweist (vgl. „https://www.duden.de/suchen/dudenonline/einfach“). Es wird in den

verschiedensten Branchen verwendet, um darauf hinzuweisen, dass ein Produkt

leicht zu handhaben ist, sonst etwas erleichtert oder eine Dienstleistung mühelos

und unkompliziert

in Anspruch genommen werden kann

(vgl. BPatG

29 W (pat) 90/10 - Einfach; 29 W (pat) 160/10 - Einfach Alles. Alles Einfach;

33 W (pat) 41/03 - Einfach bessere Zähne; 33 W (pat) 273/02 - Einfach dran einfach

ab).

Das weitere Zeichenelement „immo“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als

gängige Abkürzung für den Begriff „Immobilie“ oder „Immobilien“ verwendet (vgl.

BPatG 25 W (pat) 585/19 - ImmoShares; 25 W (pat) 540/15 - ImmoXXL;

24 W (pat) 533/10 - Immografik1; 26 W (pat) 1/08 - Immoconcept).

Insgesamt kommt der Wortkombination „einfachimmo“ damit die werbeanpreisende

Bedeutung zu, dass alles, was im Zusammenhang mit Immobilien steht, einfach ist.

Dieses Verständnis ist umso eher nahegelegt, als das Element „einfach“ nicht die

weibliche oder Plural-Form aufweist und damit nicht als ein auf das Substantiv

„Immobilie“ oder „Immobilien“ bezogenes Adjektiv im Sinne von „einfache

Immobilie“ oder „einfache Immobilien“ wirkt.

c) Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Bedeutungsgehalts weist die

Wortverbindung „einfachimmo“ jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu

allen beanspruchten Dienstleistungen auf.

Es bringt zum Ausdruck, dass mit Hilfe der Dienstleistungen

„Klasse 35:

Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien;

Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf

Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und

Marketingdienstleistungen“

Immobilien mühelos und unkompliziert vertrieben oder beworben werden. Dies kann

beispielsweise bedeuten, dass mit dem Verkauf oder der Vermietung der

präsentierten Immobilie für den Kunden kein oder nur geringer Aufwand verbunden

ist.

Das Anmeldezeichen macht des Weiteren deutlich, dass die Dienstleistungen

„Klasse 36:

Immobiliendienstleistungen;

Bewertung

von

Immobilien;

Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf

Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für

Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien;

Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für

Investitionen

in

Immobilien;

Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratung in

Bezug

auf

Immobilienbesitz; Dienstleistungen

im

Bereich

Immobilienwesen;

Bewertungen

in

Immobilienangelegenheiten

[finanziell]; Dienstleistungen eines

Immobilienmaklers;

Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von Immobilien; Dienstleistungen eines

Immobilienbüros; Dienstleistungen

des

Immobilieninvestments;

Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die

Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für Immobilieninvestments;

Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien;

Beratung

in

Immobilienangelegenheiten;

Verwaltung

von

Immobilienportfolios; Beratung über

Immobilien; Hausverwaltung;

Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Immobilienvermittlung;

Finanzierung

von

Immobilien;

Finanzielle Bewertungen

in

Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von Immobilien;

Finanzielle

Bewertung

und

Verwaltung

von

Immobilien;

Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle

Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von

Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung von

Immobilienbeständen; Zurverfügungstellen von Internetinformationen in

Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung über Kapitalanlagen;

Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Verwaltung von

Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung für Wohneigentum; Analyse von

Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für Dritte; Beratung in Bezug auf

Kapitalanlagen; Dienstleistungen

der Kapitalanlagenvermittlung;

Dienstleistungen der Kapitalanlagenverwaltung; Beratung

für die

Vermögensanlage; Vermögensanlageberatung“

Immobilien zum Gegenstand haben und auf einfache Art erbracht werden. Das kann

heißen, dass derjenige, der sie in Anspruch nimmt, keine Vorkenntnisse benötigt,

sich selber mit Immobilien nicht befassen muss, sich auch ansonsten um nichts zu

kümmern braucht oder auf die Expertise des Dienstleistungsanbieters vertrauen

kann.

Schließlich vermittelt die Wortkombination „einfachimmo“ die Werbeaussage, dass

durch die Dienstleistungen

„Klasse 38:

Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von

Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen

Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das

Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über

Computernetze und das Internet;

Klasse 41:

Ausbildungs-

und

Schulungsdienstleistungen

im

Bereich

Immobilienverwaltung; Coaching“

Inhalte zu Immobilien unkompliziert vermittelt werden. Beispielsweise können

Verwalter von Eigentumswohnanlagen über Neuerungen des Wohnungseigentumsgesetzes so informiert werden, dass sie auf einfache Weise, also etwa mit Hilfe

anschaulicher Grafiken oder Vergleichstabellen, die notwendigen Informationen

schnell und umfassend erhalten. In Verbindung mit den oben genannten

Dienstleistungen der Klasse 38 kann das Anmeldezeichen zudem dahingehend

verstanden werden, dass das Streaming, die Ausstrahlung, die Übertragung und

Verbreitung von Inhalten zu Immobilien über das Internet oder über andere

Kommunikationsnetze einfach ist und keinen großen technischen Aufwand

erfordert. Gerade in Zeiten fortschreitender Digitalisierung findet der Unterricht nicht

mehr nur in Form von Präsenzveranstaltungen statt und kommt dem Online-

Learning eine immer größere Bedeutung zu.

d) Darüber hinaus ist es möglich, dass das Anmeldezeichen als allgemeine

Werbebotschaft aufgefasst wird, mit der Mut gemacht wird, sich „einfach mal mit

Immobilien zu beschäftigen“. Damit soll der Zugang zu dem als kompliziert

empfundenen Thema „Immobilien“ erleichtert und das Verständnis für die damit

zusammenhängenden Aspekte wie Kauf, Vermietung oder Übertragung gefördert

werden.

e) Der Anmelder hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „einfach“ auch die

Bedeutungen „nur einmal gemacht, gefertigt; nicht doppelt oder mehrfach“ haben

kann. Wenn von diesen ausgegangen wird, vermittelt das angemeldete Zeichen den

Sinngehalt „nur Immobilien“. Auch dieser beschreibt die in Rede stehenden

Dienstleistungen, da sich alle nur auf Immobilien beziehen können. Selbst wenn

weiteren lexikalischen Bedeutungen von „einfach“ wie „leicht einsehbar“ oder

„keinen Luxus treibend“ keine Sachaussage im Hinblick auf die angemeldeten

Tätigkeiten entnommen werden kann, so begründet diese Tatsache nicht die

Unterscheidungskraft der Wortfolge „einfach immo“. Sie ist nämlich bereits dann zu

verneinen, wenn

jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Waren oder

Dienstleistungen beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das

fragliche Zeichen noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist

(vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 -

Kinderstube; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207).

Zudem reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten

hervorgerufene

Interpretationsaufwand des Verkehrs

für die Bejahung der

Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR

2014 , 872, Rn. 28 - Gute Laune Drops).

f) Auch die graphische Ausgestaltung des gegenständlichen Zeichens verhilft ihm

nicht zur Unterscheidungskraft. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile

durch

ihre besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden

„Überschuss“ erhalten, an den umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher

der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die

graphische Ausgestaltung muss daher eine den schutzunfähigen Charakter der

übrigen Bestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des

Gesamteindrucks des Zeichens bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK;

GRUR 2008, 710, Rn. 20 -VISAGE; GRUR 2009, 954, Rn. 16 - Kinder III).

Die teilweise Darstellung eines Wortbestandteils in Fettdruck ist verkehrsüblich.

Durch sie wird vorliegend deutlich gemacht, dass es sich bei „einfach“ und „immo“

um zwei Wörter handelt. Der Fettdruck ersetzt den sonst zwischen ihnen

befindlichen Leerraum. Auch das Bildelement weist keinerlei Eigenart auf. Es gibt

lediglich die mit grüner Farbe ausgefüllten Konturen der Vorderseite eines Hauses

mit Satteldach wieder. In der Art eines Piktogramms nimmt es auf das Wortelement

„immo“ Bezug und wiederholt seinen Begriffsgehalt. Für die angesprochenen

Verkehrskreise weist das Anmeldezeichen damit sowohl wörtlich als auch graphisch

auf das Thema „Immobilien“ hin. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft

der Wortkombination „einfachimmo“ reicht eine derart simpel gehaltene graphische

Darstellung eines Hauses nicht aus, um auch nur ein Mindestmaß an

Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens zu begründen. Bereits die Markenstelle

hat hierzu ausführlich die Entscheidung 25 W (pat) 13/11 zitiert, mit der ein

graphisch deutlich differenzierter gestaltetes Wort-/Bildzeichen als nicht schutzfähig

erachtet wurde.

Ebenso rufen die Wort-, Graphik- und Bildelemente in ihrer Gesamtheit keinen

neuen, als Herkunftshinweis tauglichen Eindruck hervor. Sie sind aufeinander

bezogen und werden auch in ihrer Summe nicht als Unterscheidungsmittel seitens

der angesprochenen Verkehrskreise wahrgenommen.

g) Schließlich veranlassen die von dem Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt geltend gemachten Voreintragungen zu keiner anderen

Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen

EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 -

Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-

Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg

Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung

MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine Bindungs- noch eine

Indizwirkung (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,

Rn. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung

über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessens-, sondern vielmehr eine (an das

Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach

ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Im

Übrigen enthält die vom Beschwerdeführer

ins Feld geführte Marke

30 2017 2183 95 neben dem Wortbestandteil „immoeinfach“ ein kennzeichnungskräftiges Bildelement.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

Richterin von Bonin ist wegen

Urlaubs an der Unterzeichnung

verhindert.

Kortbein