Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 04.02.2026 – 29 W (pat) 548/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:040226B29Wpat548.26.0
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 113 859.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Seyfarth und die Richterin Fehlhammer
ECLI:DE:BPatG:2026:040226B29Wpat548.26.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
beschlossen:
Die Wortfolge
Deutschland trennt. Du auch?
ist am 24. August 2023 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 21: Abfallbehälter;
Klasse 22: Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Säcke für
den Transport von Abfall;
Klasse 39: Abfalltransport; Abfalllagerung; Beseitigung
[Abtransport und
Beförderung] von Abfällen;
Klasse 40: Abfallverarbeitung und -verwertung; Behandlung und Recycling von
Abfällen; Behandlung und Recycling von Verpackungen; Beratung zu Abfall- und
Müllrecycling; Bereitstellung von Informationen zum Recycling von Abfall; Müll- und
Abfallrecycling; Recycling und Müllbearbeitung; Recycling von Wertstoffen;
Sortierung von Abfällen und recyclebaren Materialien; Beratung beim Recycling
nachhaltiger Verpackungen; Beratung bei der Verwertung nachhaltiger
Verpackungen;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Weiterbildung; Organisation und Durchführung
von Weiterbildungsmaßnahmen zum Themenbereich Nachhaltigkeit;
Klasse 42: technische Beratung in Bezug auf nachhaltige Verpackungen; Beratung
bei der Gestaltung nachhaltiger Verpackungen; Beratungsdienstleistungen in
Bezug auf Umweltschutz.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 hat die Markenstelle für Klasse 40 des
Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gem. §§ 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Marke stelle in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden Werbeslogan dar. Mit
der Aussage „Deutschland trennt. Du auch?“ solle der Verbraucher in einer ganz
allgemeinen Art und Weise dazu angeregt werden, Abfallstoffe im Sinne einer
nachhaltigen und umweltschonenden Verhaltensweise nach Stoffbeschaffenheit
getrennt zu entsorgen. Die Bezeichnung ziele darauf ab, eine positive
Stimmungslage
im Hinblick auf Abfalltrennung hervorzurufen, um die
Aufmerksamkeit auf die jeweiligen Produkte und Dienste zu lenken, welche allesamt
der Abfalltrennung dienen könnten. Daher werde der Slogan vom Verkehr nicht als
markenmäßiger betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Aufgrund des rein
beschreibenden Sachinhalts sei die Angabe auch für die Wettbewerber freizuhalten.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,
sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und
Markenamtes (DPMA) vom 25. Januar 2024 aufzuheben.
In der Sache hat sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie geltend gemacht, die in Rede
stehende Mülltrennung, für die der Slogan implizit plädiere, sei keine Dienstleistung,
sondern meine das persönliche Verhalten der Verbraucher, die ihren Abfall in die
für die Abfallsammlung vorgesehenen Fraktionen trennen könnten (und sollten) –
oder eben auf diese Trennung verzichteten. Es sei zwar richtig, dass alle von der
Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen gewissen Bezug zur
Entsorgung von Abfall hätten bzw. haben könnten. Die durch die Frage „Du auch?“
angesprochene individuelle Entscheidung des Verbrauchers für oder gegen die
korrekte Trennung von Abfällen sei jedoch weder ein Qualitätsversprechen noch ein
sonstiger „Vorteil“, der durch das angemeldete Zeichen beworben würde. Es
handele sich lediglich um eine individuelle Entscheidung des Verbrauchers bei
seiner Entsorgung von Abfällen, die so oder so ausfallen könne. Damit handele es
sich bei dem angemeldeten Zeichen gerade nicht um eine Anpreisung der Waren
und Dienstleistungen. Ergänzend werde auf die Entscheidung des BPatG vom
04.07.2013 zum Zeichen „DANCE4LIFE“ (Az. 30 W (pat) 502/12, BeckRS 2013,
17750) verwiesen.
Mit Hinweis vom 3. April 2025 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung
dargelegt, wonach die Beschwerde ohne Erfolg sein dürfte. Die Beschwerdeführerin
hat sich dazu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Erfolg.
Der Eintragung des Anmeldezeichens Deutschland trennt. Du auch? steht für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304
Rn. 23 – Smart Technologies/HABM
[WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 –
#darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 –
Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53
– Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI;
a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und
Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen
(EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der
Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 –
for you). Von mangelnder
Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden
Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.
Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien.
Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben,
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen
Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen
schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der
Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH
GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines
Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder
Anpreisung des
Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und
Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der
Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR
2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen nicht über das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die angesprochenen
Verkehrskreise werden es ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und
ausschließlich als werbende Sachangabe verstehen, so dass es sich nicht als
Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb eignet.
2. Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden breite
Verkehrskreise, nämlich sowohl der Endverbraucher als auch, insbesondere in
Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 39, 40, 41 und 42 der jeweilige
Fachhandel sowie andere gewerbliche Kunden und öffentliche Institutionen
angesprochen.
3. Das Anmeldezeichen setzt sich aus zwei ohne weiteres verständlichen kurzen
Sätzen zusammen, die aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen
Alltagssprache in werbeüblicher Art und Weise gebildet sind, nämlich „Deutschland
trennt“ und „Du auch?“. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten
Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern
die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der
Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR
2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).
Die Aussage „Deutschland trennt“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
dahingehend verstanden, dass in Deutschland der Müll getrennt wird. Sie
beschreibt damit die deutsche Recyclingkultur, in der die Trennung von Abfällen in
Kategorien wie Gelbe Tonne, Bio, Papier und Glas nicht nur üblich, sondern
gesetzlich geregelt ist. Insoweit ist der aus zwei Worten bestehende Kurzsatz ein
Hinweis auf die seit 2015 aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtend
durchzuführende
Mülltrennung
(vgl.
https://www.bmuv.de/gesetz/kreislaufwirtschaftsgesetz).
Die Frage „Du auch?“ bezieht sich auf den vorhergehenden Satz „Deutschland
trennt“ und spricht direkt den Adressaten der Waren und Dienstleistungen an.
Der Verkehr ist und war schon zum Anmeldezeitpunkt aus der Werbung daran
gewöhnt, von Anbietern direkt – und immer häufiger mit „du“ – werbend und
auffordernd angesprochen zu werden (z. B. „Alles, was du brauchst“; „Stark, wenn
du uns brauchst“; „Genau, was du willst. Exakt, was du brauchst“; (vgl. Anlage 4
zum Senatshinweis vom 3. April 2025). Auch die einer Aussage nachgestellte Frage
„Du auch?“ ist dabei werbeüblich, wie die folgenden, der Beschwerdeführerin mit
dem Senatshinweis vom 3. April 2025 übermittelten, Rechercheergebnisse zeigen.
-
„Ich bin Freiburger. Du auch?“ (Werbung für Getränke der Brauerei Ganter in
Freiburg; Anlage 1);
-
"Du willst es doch auch" erfolgreichste Markenkampagne von Sky aller Zeiten
(Juni 2013; Anlage 2);
-
„Jeder Canvas! Und Du auch…“ (Slogans von CanvasDruck; 2005;
Anlage 3).
Ausgehend von der Werbeüblichkeit derartiger Satzkombinationen werden die
angesprochenen Verkehrskreise die Kombination „Deutschland trennt. Du auch?“
ohne weiteres als an sie gerichtete Frage dahingehend verstehen, ob auch sie – so
wie (ganz) Deutschland - ihren Müll trennen. Sie werden darin zum einen die
unmissverständliche Botschaft erkennen, dass Mülltrennung wichtig ist, zum
anderen die Aufforderung, sich an der Mülltrennung zu beteiligen. Auch die
Anmelderin hat die Wortfolge in einem rein werbenden Sinn für eine Aktion zur
Aufklärung über die richtige Mülltrennung verwendet: „Deutschland trennt. Du
auch? (…) Vom 3. bis 16. Juni (2024) engagierten sich bundesweit mehr als
200 Kommunen erstmals gemeinsam mit den dualen Systemen und großen
Partnern aus dem Lebensmitteleinzelhandel sowie mit Vertretern der
Entsorgungswirtschaft für ein Ziel: so viele Menschen wie möglich zu mehr und
besserer
Mülltrennung
zu
motivieren.“
(vgl.
Anlage
5).
Mehrere Städte und Gemeinden sowie das Umweltbundesamt schlossen sich
diesem Aufruf unter Hinweis auf die Aktion der dualen Systeme an. Beispielhaft
genannt seien hier die Städte Paderborn und Offenbach sowie der Landkreis
Garmisch-Partenkirchen, die jeweils unter Hinweis auf die Aktion „Deutschland
trennt. Du auch?“ auf das Thema „richtige Mülltrennung“ aufmerksam machen, um
möglichst viele Menschen zu richtiger Mülltrennung zu motivieren (vgl. Anlagen 7,
8 und 9). „Deutschland trennt. Du auch?“ wird dabei – u. a. auch vom
Umweltbundesamt – als „bisher größte Partneraktion zur Aufklärung über richtige
Mülltrennung in Deutschland“ bezeichnet (vgl. Anlagen 6 und 8). Ziel war es, die
Qualität und Menge gesammelter Verpackungsabfälle zu erhöhen, um mehr
Recycling zu ermöglichen und so Klima und Ressourcen zu schützen. Erstmals
arbeiteten die dualen Systeme, kommunale Abfallberatungen, Entsorger und der
Lebensmitteleinzelhandel (z. B. Edeka, Netto) gemeinsam an diesem Ziel.
4. Ausgehend hiervon ist die angemeldete Wortfolge „Deutschland trennt. Du
auch?“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ausschließlich eine
werblich-anpreisende Sachangabe.
a)
In Bezug auf die beanspruchten „Abfallbehälter“ der Klasse 21 sowie „Beutel
und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Säcke für den Transport von
Abfall“ der Klasse 22 weist die Wortfolge „Deutschland trennt. Du auch?“ werbend
darauf hin, dass diese Waren zur Mülltrennung geeignet oder erforderlich sind.
b) Werden die von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen der Klassen 39
und 40 mit der Wortfolge „Deutschland trennt. Du auch?“ angeboten, wird der
Verkehr dies lediglich als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass die
Dienstleistungen zur Abfalltrennung bzw. unter Beachtung der vorgeschriebenen
Vorschriften zur Abfalltrennung erbracht werden. So erfolgt z. B. bei der
kommunalen Abfallversorgung die Abholung des Abfalls sowie die Lagerung
getrennt nach Bioabfall, Restmüll, Papier und Kunststoff. Die Verarbeitung und das
Recycling von Abfall ist erst nach sorgfältiger Trennung des Abfalls möglich, wozu
die entsprechenden Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden
können. Die Dienstleistungen der Beratung zu Abfallrecycling oder Verwertung von
Verpackungen hängen somit eng mit der Abfalltrennung zusammen bzw.
ermöglichen erst deren richtige Durchführung. „Deutschland trennt. Du auch?“ weist
in werbender Weise auf diesen Zusammenhang hin. Die Dienstleistungen der
Klasse 41 und der Klasse 42 können sich jeweils inhaltlich mit Abfalltrennung
befassen, so dass der Verkehr auch diesbezüglich die angemeldete Wortfolge nur
als werblichen Sachhinweis, nicht aber als betriebskennzeichnenden Hinweis auf
die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen wahrnimmt.
c)
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des 30. Senats des
Bundespatentgerichts vom 04.07.2013, 30 W (pat) 502/12 - DANCE4LIFE verweist,
ist diese mit dem vorliegenden Fall, schon was die Zeichenbildung und das Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis anbelangt, nicht vergleichbar. Zudem handelt es
sich bei der beschwerdegegenständlichen Wortfolge nicht nur um eine suggestive
Andeutung, insbesondere ist kein Interpretationsaufwand erforderlich, um zu einem
beschreibenden Aussagegehalt zu gelangen. Schließlich hat bei
jeder
Entscheidung eine gesonderte Prüfung nach rechtlichen Vorgaben zu erfolgen, was
vorliegend geschehen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS
Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; GRUR 2012,
276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).
5. Nach alledem steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine
sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung
nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
aufweist. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
auch freihaltungsbedürftig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Fehlhammer