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BPatG Beschluss vom 04.02.2026 – 29 W (pat) 548/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:040226B29Wpat548.26.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 113 859.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Seyfarth und die Richterin Fehlhammer

ECLI:DE:BPatG:2026:040226B29Wpat548.26.0

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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

beschlossen:

Die Wortfolge

Deutschland trennt. Du auch?

ist am 24. August 2023 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 21: Abfallbehälter;

Klasse 22: Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Säcke für

den Transport von Abfall;

Klasse 39: Abfalltransport; Abfalllagerung; Beseitigung

[Abtransport und

Beförderung] von Abfällen;

Klasse 40: Abfallverarbeitung und -verwertung; Behandlung und Recycling von

Abfällen; Behandlung und Recycling von Verpackungen; Beratung zu Abfall- und

Müllrecycling; Bereitstellung von Informationen zum Recycling von Abfall; Müll- und

Abfallrecycling; Recycling und Müllbearbeitung; Recycling von Wertstoffen;

Sortierung von Abfällen und recyclebaren Materialien; Beratung beim Recycling

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nachhaltiger Verpackungen; Beratung bei der Verwertung nachhaltiger

Verpackungen;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Weiterbildung; Organisation und Durchführung

von Weiterbildungsmaßnahmen zum Themenbereich Nachhaltigkeit;

Klasse 42: technische Beratung in Bezug auf nachhaltige Verpackungen; Beratung

bei der Gestaltung nachhaltiger Verpackungen; Beratungsdienstleistungen in

Bezug auf Umweltschutz.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 hat die Markenstelle für Klasse 40 des

Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gem. §§ 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Marke stelle in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden Werbeslogan dar. Mit

der Aussage „Deutschland trennt. Du auch?“ solle der Verbraucher in einer ganz

allgemeinen Art und Weise dazu angeregt werden, Abfallstoffe im Sinne einer

nachhaltigen und umweltschonenden Verhaltensweise nach Stoffbeschaffenheit

getrennt zu entsorgen. Die Bezeichnung ziele darauf ab, eine positive

Stimmungslage

im Hinblick auf Abfalltrennung hervorzurufen, um die

Aufmerksamkeit auf die jeweiligen Produkte und Dienste zu lenken, welche allesamt

der Abfalltrennung dienen könnten. Daher werde der Slogan vom Verkehr nicht als

markenmäßiger betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Aufgrund des rein

beschreibenden Sachinhalts sei die Angabe auch für die Wettbewerber freizuhalten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,

sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und

Markenamtes (DPMA) vom 25. Januar 2024 aufzuheben.

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In der Sache hat sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie geltend gemacht, die in Rede

stehende Mülltrennung, für die der Slogan implizit plädiere, sei keine Dienstleistung,

sondern meine das persönliche Verhalten der Verbraucher, die ihren Abfall in die

für die Abfallsammlung vorgesehenen Fraktionen trennen könnten (und sollten) –

oder eben auf diese Trennung verzichteten. Es sei zwar richtig, dass alle von der

Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen gewissen Bezug zur

Entsorgung von Abfall hätten bzw. haben könnten. Die durch die Frage „Du auch?“

angesprochene individuelle Entscheidung des Verbrauchers für oder gegen die

korrekte Trennung von Abfällen sei jedoch weder ein Qualitätsversprechen noch ein

sonstiger „Vorteil“, der durch das angemeldete Zeichen beworben würde. Es

handele sich lediglich um eine individuelle Entscheidung des Verbrauchers bei

seiner Entsorgung von Abfällen, die so oder so ausfallen könne. Damit handele es

sich bei dem angemeldeten Zeichen gerade nicht um eine Anpreisung der Waren

und Dienstleistungen. Ergänzend werde auf die Entscheidung des BPatG vom

04.07.2013 zum Zeichen „DANCE4LIFE“ (Az. 30 W (pat) 502/12, BeckRS 2013,

17750) verwiesen.

Mit Hinweis vom 3. April 2025 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung

dargelegt, wonach die Beschwerde ohne Erfolg sein dürfte. Die Beschwerdeführerin

hat sich dazu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

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Der Eintragung des Anmeldezeichens Deutschland trennt. Du auch? steht für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304

Rn. 23 – Smart Technologies/HABM

[WIR MACHEN DAS BESONDERE

EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];

GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 –

#darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 –

Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung

durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.

– Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass

der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen

seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53

– Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI;

a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

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sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.

11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,

1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und

Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen

(EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS

BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];

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GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der

Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 –

for you). Von mangelnder

Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden

Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.

Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht

notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien.

Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben,

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen

Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen

schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der

Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH

GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines

Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder

Anpreisung des

Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und

Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der

Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR

2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).

Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen nicht über das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die angesprochenen

Verkehrskreise werden es ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und

ausschließlich als werbende Sachangabe verstehen, so dass es sich nicht als

Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb eignet.

2. Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden breite

Verkehrskreise, nämlich sowohl der Endverbraucher als auch, insbesondere in

Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 39, 40, 41 und 42 der jeweilige

Fachhandel sowie andere gewerbliche Kunden und öffentliche Institutionen

angesprochen.

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3. Das Anmeldezeichen setzt sich aus zwei ohne weiteres verständlichen kurzen

Sätzen zusammen, die aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen

Alltagssprache in werbeüblicher Art und Weise gebildet sind, nämlich „Deutschland

trennt“ und „Du auch?“. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten

Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern

die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der

Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR

2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).

Die Aussage „Deutschland trennt“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

dahingehend verstanden, dass in Deutschland der Müll getrennt wird. Sie

beschreibt damit die deutsche Recyclingkultur, in der die Trennung von Abfällen in

Kategorien wie Gelbe Tonne, Bio, Papier und Glas nicht nur üblich, sondern

gesetzlich geregelt ist. Insoweit ist der aus zwei Worten bestehende Kurzsatz ein

Hinweis auf die seit 2015 aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtend

durchzuführende

Mülltrennung

(vgl.

https://www.bmuv.de/gesetz/kreislaufwirtschaftsgesetz).

Die Frage „Du auch?“ bezieht sich auf den vorhergehenden Satz „Deutschland

trennt“ und spricht direkt den Adressaten der Waren und Dienstleistungen an.

Der Verkehr ist und war schon zum Anmeldezeitpunkt aus der Werbung daran

gewöhnt, von Anbietern direkt – und immer häufiger mit „du“ – werbend und

auffordernd angesprochen zu werden (z. B. „Alles, was du brauchst“; „Stark, wenn

du uns brauchst“; „Genau, was du willst. Exakt, was du brauchst“; (vgl. Anlage 4

zum Senatshinweis vom 3. April 2025). Auch die einer Aussage nachgestellte Frage

„Du auch?“ ist dabei werbeüblich, wie die folgenden, der Beschwerdeführerin mit

dem Senatshinweis vom 3. April 2025 übermittelten, Rechercheergebnisse zeigen.

9

-

„Ich bin Freiburger. Du auch?“ (Werbung für Getränke der Brauerei Ganter in

Freiburg; Anlage 1);

-

"Du willst es doch auch" erfolgreichste Markenkampagne von Sky aller Zeiten

(Juni 2013; Anlage 2);

-

„Jeder Canvas! Und Du auch…“ (Slogans von CanvasDruck; 2005;

Anlage 3).

Ausgehend von der Werbeüblichkeit derartiger Satzkombinationen werden die

angesprochenen Verkehrskreise die Kombination „Deutschland trennt. Du auch?“

ohne weiteres als an sie gerichtete Frage dahingehend verstehen, ob auch sie – so

wie (ganz) Deutschland - ihren Müll trennen. Sie werden darin zum einen die

unmissverständliche Botschaft erkennen, dass Mülltrennung wichtig ist, zum

anderen die Aufforderung, sich an der Mülltrennung zu beteiligen. Auch die

Anmelderin hat die Wortfolge in einem rein werbenden Sinn für eine Aktion zur

Aufklärung über die richtige Mülltrennung verwendet: „Deutschland trennt. Du

auch? (…) Vom 3. bis 16. Juni (2024) engagierten sich bundesweit mehr als

200 Kommunen erstmals gemeinsam mit den dualen Systemen und großen

Partnern aus dem Lebensmitteleinzelhandel sowie mit Vertretern der

Entsorgungswirtschaft für ein Ziel: so viele Menschen wie möglich zu mehr und

besserer

Mülltrennung

zu

motivieren.“

(vgl.

Anlage

5).

Mehrere Städte und Gemeinden sowie das Umweltbundesamt schlossen sich

diesem Aufruf unter Hinweis auf die Aktion der dualen Systeme an. Beispielhaft

genannt seien hier die Städte Paderborn und Offenbach sowie der Landkreis

Garmisch-Partenkirchen, die jeweils unter Hinweis auf die Aktion „Deutschland

trennt. Du auch?“ auf das Thema „richtige Mülltrennung“ aufmerksam machen, um

möglichst viele Menschen zu richtiger Mülltrennung zu motivieren (vgl. Anlagen 7,

8 und 9). „Deutschland trennt. Du auch?“ wird dabei – u. a. auch vom

Umweltbundesamt – als „bisher größte Partneraktion zur Aufklärung über richtige

Mülltrennung in Deutschland“ bezeichnet (vgl. Anlagen 6 und 8). Ziel war es, die

Qualität und Menge gesammelter Verpackungsabfälle zu erhöhen, um mehr

Recycling zu ermöglichen und so Klima und Ressourcen zu schützen. Erstmals

10

arbeiteten die dualen Systeme, kommunale Abfallberatungen, Entsorger und der

Lebensmitteleinzelhandel (z. B. Edeka, Netto) gemeinsam an diesem Ziel.

4. Ausgehend hiervon ist die angemeldete Wortfolge „Deutschland trennt. Du

auch?“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ausschließlich eine

werblich-anpreisende Sachangabe.

a)

In Bezug auf die beanspruchten „Abfallbehälter“ der Klasse 21 sowie „Beutel

und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Säcke für den Transport von

Abfall“ der Klasse 22 weist die Wortfolge „Deutschland trennt. Du auch?“ werbend

darauf hin, dass diese Waren zur Mülltrennung geeignet oder erforderlich sind.

b) Werden die von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen der Klassen 39

und 40 mit der Wortfolge „Deutschland trennt. Du auch?“ angeboten, wird der

Verkehr dies lediglich als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass die

Dienstleistungen zur Abfalltrennung bzw. unter Beachtung der vorgeschriebenen

Vorschriften zur Abfalltrennung erbracht werden. So erfolgt z. B. bei der

kommunalen Abfallversorgung die Abholung des Abfalls sowie die Lagerung

getrennt nach Bioabfall, Restmüll, Papier und Kunststoff. Die Verarbeitung und das

Recycling von Abfall ist erst nach sorgfältiger Trennung des Abfalls möglich, wozu

die entsprechenden Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden

können. Die Dienstleistungen der Beratung zu Abfallrecycling oder Verwertung von

Verpackungen hängen somit eng mit der Abfalltrennung zusammen bzw.

ermöglichen erst deren richtige Durchführung. „Deutschland trennt. Du auch?“ weist

in werbender Weise auf diesen Zusammenhang hin. Die Dienstleistungen der

Klasse 41 und der Klasse 42 können sich jeweils inhaltlich mit Abfalltrennung

befassen, so dass der Verkehr auch diesbezüglich die angemeldete Wortfolge nur

als werblichen Sachhinweis, nicht aber als betriebskennzeichnenden Hinweis auf

die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen wahrnimmt.

c)

Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des 30. Senats des

Bundespatentgerichts vom 04.07.2013, 30 W (pat) 502/12 - DANCE4LIFE verweist,

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ist diese mit dem vorliegenden Fall, schon was die Zeichenbildung und das Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis anbelangt, nicht vergleichbar. Zudem handelt es

sich bei der beschwerdegegenständlichen Wortfolge nicht nur um eine suggestive

Andeutung, insbesondere ist kein Interpretationsaufwand erforderlich, um zu einem

beschreibenden Aussagegehalt zu gelangen. Schließlich hat bei

jeder

Entscheidung eine gesonderte Prüfung nach rechtlichen Vorgaben zu erfolgen, was

vorliegend geschehen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS

Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; GRUR 2012,

276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).

5. Nach alledem steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine

sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung

nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

aufweist. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,

kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

auch freihaltungsbedürftig ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Fehlhammer