Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 13.02.2026 – 14 W (pat) 6/24
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:130226B14Wpat6.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 6/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2018 113 157
ECLI:DE:BPatG:2026:130226B14Wpat6.24.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2026 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dipl.-
Chem. Dr. Münzberg sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und
Dr. Nielsen beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem in der Anhörung vom 25. Januar 2024 gefassten Beschluss hat die
Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
10 2018 113 157 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Gefäßverschluss mit
Dichtungselement“ im erteilten Umfang aufrechterhalten.
Der Hauptanspruch, auf welchen die Patentansprüche 2 bis 20 jeweils unmittelbar
oder mittelbar zurückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut:
1. Gefäßverschluss (1, 21, 41, 61) mit einem Dichtungselement (3, 23,
43, 63), wobei
(a) das Dichtungselement (3, 23, 43, 63) eine Polymerzusammensetzung
umfasst;
(b) die Polymerzusammensetzung zwischen 10 Gew.-% und 50 Gew.-%
eines heterophasischen Propylen-Ethen-Copolymers umfasst und
zwischen 50 Gew.-% und 85 Gew.-% eines Buten-Copolymers umfasst;
(c) die Polymerzusammensetzung kein Polyvinylchlorid umfasst; und
(d) die Polymerzusammensetzung maximal 10 Gew.-% einer bei 20 °C
und 1000 hPa flüssigen Komponente umfasst.
Die Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Streitpatents gegenüber dem mit den
Dokumenten
E1 GAHLEITNER, M. et al., Journal of Applied Polymer Science, 2013, 130
(5), S. 3028-3037 – DOI: 10.1002/app.39626,
E2 DE 10 2018 113 157 A1 (A1-Schrift zum Streitpatent),
E3 EP 3 302 918 B1,
E4 CN 101294056 A,
E4a maschinenerstellte englischsprachige Übersetzung der E4,
E5 Versuchsergebnisse undatiert, 20 S.,
E6 Expertenerklärung W. vom 1. November 2022, 1 S.,
E6a Lebenslauf W…, 1. August 2022, 2 S.,
E7 DIN EN 1186-14, Dezember 2002 und
E7a DIN-EN 1186-14 (Erklärung zum Status der EN1184-14: 2002)
im Einspruchsverfahren diskutierten Stand der Technik hat die Patentabteilung 43
im Wesentlichen damit begründet, dass der Gefäßverschluss gemäß
Patentanspruch 1, von der Einsprechenden unbestritten, neu sei. Weiter
erschließe sich die Lehre des Streitpatents dem Fachmann, einem Diplom-
Polymerchemiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von
Polymer-basierten Dichtungselementen für Gefäßverschlüsse gegenüber der
Aufgabe der Bereitstellung eines Gefäßverschlusses mit einem Dichtungselement,
das auf einer Polymerzusammensetzung beruhe und kein PVC enthalte, wobei
der Gehalt von weichmachenden flüssigen Komponenten unter 10 Gew.-% liegen
solle, als erfinderisch. Denn gegenüber der Kombination der Dokumente E3 und
E4a, die jeweils auf Polyolefin-Zusammensetzungen basierende Dichtungsmaterialien
für Gefäßdichtungen beträfen, müsse der Fachmann von
Dokument E3 ausgehend aus der Vielzahl von Polypropylenen für die erste
Komponente ein heterophasisches Propylen-Ethen-Copolymer aus Dokument E4a
auswählen, wozu kein Anlass erkennbar sei. Daher beruhten die Gegenstände der
erteilten Patentansprüche 1 bis 20 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Soweit die Erfindung von der Einsprechenden wegen der Merkmale
"heterophasisches Propylen-Ethen-Copolymer" und "Buten-Copolymer" bzw.
"Buten-Ethylen-Copolymer" als nicht ausführbar bemängelt werde, seien den
Ursprungsunterlagen und dem erteilten Patent zwar konkrete heterophasische
Polymere nicht zu entnehmen, solche seien jedoch in Dokument E1 definiert und
damit dem Fachmann geläufig. Auch die Einsprechende verwende bei den
Versuchen E5 kommerziell erhältliche
"heterophasische Propylen-Ethen-
Copolymere". Sinngemäß gelte dies auch für die Buten-(Ethen)-Copolymere des
Streitpatents. Der die Gesamtmigration des Gefäßverschlusses betreffende
Patentanspruch 19 nach Streitpatent sei ebenfalls ausführbar. Die DIN-EN 1186-
14 (E7/E7a) gebe dazu zwar unterschiedliche Messmethoden an, weil aber das
Streitpatent keine Auswahl treffe, sei der Patentanspruch breit auszulegen und
umfasse sämtliche mit dieser Norm bestimmbaren Werte der Gesamtmigration.
In Bezug auf den Bereich in Merkmal (b) des Patentanspruchs 1 von 10 Gew.-%
bis 50 Gew.-% liege keine unzulässige Erweiterung vor. Zwar sei die Untergrenze
von 10 Gew.-% im Streitpatent nicht genannt, die Beschränkung des ursprünglich
offenbarten Bereichs von 0,1 Gew.-% bis 50 Gew.-% sei aber gemäß der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig.
Die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 29 gingen auf die erteilten
Patentansprüche zurück und könnten den ursprünglich eingereichten Unterlagen
ebenfalls entnommen werden, wenngleich bei einigen davon Wiederholungen von
Merkmalen des jeweiligen Patentanspruchs 1 in den Unteransprüchen aufträten.
Unzulässig seien die Hilfsanträge 20 bis 29, weil sie den Schutzbereich des
erteilten Patentes von Gefäßverschlüssen mit einem Dichtungselement auf ein
"Gefäß mit einer Gefäßmündung und einer verschließbaren Öffnung am Ende der
Gefäßmündung, wobei die Öffnung mit einem Gefäßverschluss verschlossen sei,
wobei der Gefäßverschluss einen Träger und ein Dichtungselement umfasse"
erweiterten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden: Das
Streitpatent lasse sich nicht systematisch so ausführen, dass die Aufgabe der
Erfindung gelöst werde. Dies untermauere das Gutachten E6, nach dem solche
Dichtungselemente für typische Vakuum-Drehverschlüsse ungeeignet seien,
deren Härte bei 23 °C Shore A 85 bzw. bei 70 °C Shore A 60 erreiche oder
übersteige. Die Versuche E5 hätten gezeigt, dass es nur zufällig möglich sei,
Dichtungselemente im Sinne des Streitpatents zu erzeugen, die weich genug
seien, um als Gefäßverschlüsse dienen zu können. Weiter stelle die Untergrenze
von 10 Gew.-% in Merkmal (b) des erteilten Patentanspruchs 1 eine neue, in den
ursprünglichen Unterlagen nicht aufzufindende Lehre dar, wodurch diese
unzulässig erweitert werde. Schließlich begründe die Patentabteilung in ihrem
Beschluss nur die Neuheit, nicht aber das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit.
Wenn ihrem Argument folgend das Dokument E4a verschiedene Polypropylen
(kurz PP)-Copolymere „als gleichrangig“ darstelle, müsse dies dann auch für ihre
Verwendung im Kontext von Dokument E3 gelten. Danach bilde der Einsatz von
heterophasischen PP-Copolymeren gegenüber der Aufgabe der Bereitstellung
einer alternativen Dichtung das keine Patentfähigkeit begründende Ergebnis
üblicher fachmännischer Tätigkeit ohne überraschende Aspekte.
Die Einsprechende beantragt:
den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Januar 2024 aufzuheben und das Patent
DE 10 2018 113 157 vollumfänglich zu widerrufen.
Die Einsprechende regt zudem an, zur Frage der unzulässigen Erweiterung
wegen der Einfügung der Untergrenze von 10 Gew.-% in Merkmal (b) des erteilten
Patentanspruchs 1 die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs „Crackkatalysator“ (Urteil vom 20. März 1990, X ZB 10/88),
nach der mit der Angabe von
(geschlossenen) Zahlenbereichen alle
Zwischenwerte offenbart seien, weshalb eine entsprechende Beschränkung
grundsätzlich zulässig sei, müsse als überholt betrachtet werden und
widerspreche zudem der ständigen Praxis der Beschwerdekammern des
Europäischen Patentamts.
Die Patentinhaberin beantragt:
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise:
Das Patent aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsanträgen 1 bis 26 gemäß
Schriftsatz vom 16. Oktober 2024, jeweils mit
- Ansprüchen 1 bis 20 (Hilfsanträge 1-3, 5, 7, 8, 13, 15, 18-21, 23, 25,
26)
- Ansprüchen 1 bis 21 (Hilfsanträge 4, 6, 22, 24)
- Ansprüchen 1 bis 19 (Hilfsanträge 9-12, 14, 16, 17)
- Beschreibung Seiten 2-11 (10 Blatt) gemäß Patentschrift
- Figuren 1 bis 12 gemäß Patentschrift.
Zur Ausführbarkeit der streitpatentgemäßen Erfindung genüge dem Fachmann ein
allgemeines Lösungsschema. Dabei müsse Patentanspruch 1 nicht alle zur
Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten. Die unbelegten
Aussagen im Gutachten E6 zur Shore A-Härte des Materials und seiner Eignung
als Dichtungselement widersprächen den eigenen Patenten des Gutachters. Auch
die Versuche E5 belegten die Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre. Die
Untergrenze von 10 Gew.-% in Merkmal (b) des erteilten Patentanspruchs 1 sei
zulässig, weil sich der Bundesgerichtshof insoweit nicht der Rechtsprechung des
Europäischen Patentamts angeschlossen habe. Weiter sei das zur Bewertung
erfinderischer Tätigkeit
herangezogene Dokument E4
als
beglaubigte
Übersetzung vorzulegen, um inhaltlich voll erschlossen werden zu können.
Darüber hinaus seien die Polymer-Zusammensetzungen nach Dokument E3 und
Dokument E4/E4a miteinander inkompatibel, weshalb die erfinderische Tätigkeit,
bei der es auf einen überraschenden Effekt nicht einmal ankomme, anzuerkennen
sei.
Auch die Gegenstände der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Hilfsanträge 1
bis 26 seien zulässig und patentfähig. Zu deren Wortlaut wird auf die Gerichtsakte
verwiesen.
Auf Anforderung des Senats hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. März
2025 eine deutschsprachige Übersetzung des Dokuments E4 vorgelegt, die im
Folgenden als Dokument E4b geführt wird. Eine mit diesem Schriftsatz
angekündigte Erklärung des Übersetzers lag nicht bei.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden (§ 73 PatG) bleibt in der Sache
ohne Erfolg, da sich der Gefäßverschluss gemäß erteiltem Patentanspruch 1 als
patentfähig erweist.
1. Nach der Streitpatentschrift (veröffentlicht als DE 10 2018 113 157 B4, im
Folgenden „SP“) betreffe die Erfindung ein Dichtungselement aus einer
Polymerzusammensetzung
in einem Gefäßverschluss, wobei ein mit dem
Gefäßverschluss verschlossenes Gefäß exzellente Dichtheitseigenschaften
aufweise (SP, [0001]).
Polymerzusammensetzungen in Gefäßverschlüssen seien aus dem Stand der
Technik bekannt. Solche, die kein PVC (Polyvinylchlorid) enthielten, zeigten
Nachteile gegenüber Zusammensetzungen, die PVC enthielten. PVC-freie
Polymerzusammensetzungen seien bspw.
relativ kostenintensiv und
ihre
Verarbeitbarkeit könne, verglichen mit PVC-haltigen Zusammensetzungen,
nachteilig sein. Um die Verarbeitbarkeit, insbesondere die Fließfähigkeit, zu
verbessern, würden häufig
flüssige Komponenten, z.B. Weißöl,
in den
Zusammensetzungen eingesetzt, die sich zudem Kosten reduzierend auswirkten.
Der Einsatz von Weißöl habe auch eine weichmachende Wirkung, jedoch sei
Weißöl lipophil, sodass dieses als Komponente im Dichtungselement des
Gefäßverschlusses dazu neige, unerwünscht in ein Füllgut zu migrieren, wenn der
Gefäßverschluss ein befülltes und verschlossenes Gefäß verschließe. Die
Migration von Weißöl sei erhöht, wenn das Füllgut ölhaltig oder fetthaltig sei (SP,
[0002]).
Gegenüber dem im Streitpatent weiter zitierten Stand der Technik, betreffend
PVC-freie Copolymere (SP, [0003-0007]) und ein Verfahren zur Bereitstellung
eines kappenförmigen Körpers (SP, [0008]), liege die Aufgabe der Erfindung darin,
eine Polymerzusammensetzung bereitzustellen, die als Dichtung
in einem
Gefäßverschluss eingesetzt werden könne, zu akzeptablen Kosten herstellbar sei
und sehr geringe Migrationswerte aufweise (SP, [0009]). Dies bildet auch die
objektive Aufgabe des Streitpatents.
2. Diese Aufgabe werde durch einen Gefäßverschluss mit den Merkmalen (a)
bis (d) nach dem erteilten Patentanspruch 1 gelöst:
Gefäßverschluss mit einem Dichtungselement, wobei
(a)
(b)
das Dichtungselement eine Polymerzusammensetzung umfasst;
die Polymerzusammensetzung
zwischen 10 Gew.-% und
50 Gew.-% eines heterophasischen Propylen-Ethen-Copolymers
umfasst und zwischen 50 Gew.-% und 85 Gew.-% eines Buten-
Copolymers umfasst;
(c)
(d)
die Polymerzusammensetzung kein Polyvinylchlorid umfasst; und
die Polymerzusammensetzung maximal 10 Gew.-% einer bei
20 °C und 1000 hPa flüssigen Komponente umfasst.
3. Der auf dem Gebiet der Erfindung tätige Fachmann, ein Polymerchemiker mit
Diplom- oder Master-Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule, sowie
mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Polymer-basierten
Dichtungselementen für Gefäßverschlüsse versteht die erläuterungsbedürftigen
Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt:
a) Der den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bildende Gefäßverschluss ist
hinsichtlich der zu verschließenden Gefäße offengehalten (vgl. SP, [0044]).
Vornehmlich befasst sich das Streitpatent mit dem Abdichten von Behältern für
Lebensmittel (SP, [0055]).
b) Die von dem Dichtungselement nach Merkmal (a) umfasste Polymerzusammensetzung umfasst ein heterophasisches Propylen-Ethen-Copolymer und
ein Buten-Copolymer mit definierten, auf die Gesamtzusammensetzung
bezogenen Bereichen für die Gewichtsanteile (Merkmal (b)). Dabei erläutern im
Streitpatent die Absätze [0016] bis [0020] das heterophasische Propylen-Ethen-
Copolymer und die Absätze [0022] bis [0026] das Buten-Copolymer im Einzelnen.
Kommerzielle Anbieter für diese Polymere werden in den Absätzen [0100] und
[0101] des Streitpatents genannt.
ba) Nach Absatz
[0016] des Streitpatents umfasst ein heterophasisches
Copolymer (mindestens) zwei Phasen, wobei eine der Phasen eine kontinuierliche
Phase ist und in dieser eine zweite Phase dispergiert ist. Es handelt sich demnach
um ein mehrphasiges System. Übereinstimmend mit der Lehre des Streitpatents
definiert auch das Dokument E1 heterophasische Copolymere von Polypropylen
(HECOs) als solche, bei denen eines oder mehrere Ethylen-Propylen-Elastomere
in eine Matrix aus isotaktischem, teilkristallinen Polypropylen eingearbeitet sind
(E1, Titel, Abstract, S. 3020 Sp. 1 le. Abs. bis Sp. 2 Ende Abs. 2, S. 3032 Figur 6).
Bevorzugt wird das heterophasische Copolymer durch eine mehrstufige
Reaktionsführung hergestellt, wobei die erste Phase in einem oder mehreren
Reaktoren hergestellt wird und die zweite Phase in einem oder mehreren anderen
Reaktoren hergestellt wird.
Im Einzelnen kann es sich auch bei dem
patentgemäßen heterophasischen Copolymer um ein elastomeres Propylen-
Ethylen-Copolymer handeln, das in der kontinuierlichen Phase aus Homo-
Polypropylen dispergiert ist (SP, [0019] und [0100]).
bb) Dem Ausdruck „umfasst“ in den Merkmalen (a) und (b) zufolge können
neben den zwingend vorhandenen Polymeren auch ein random-Ethylen-Propylen-
Copolymer
(SP,
[0021]) sowie ein Polyethylen- und ein Polypropylen-
Homopolymer vorhanden sein (SP, [0027-0029]), daneben Additive (SP, [0036]
und [0037]). Unter letztere fallen auch Gleitmittel, von welchen die separat
beanspruchte
flüssige Komponente
(d), beispielsweise Weißöl, nicht
auszuschließen ist. Die Komponente (d) ist bei 20 °C und ungefähr Normaldruck
(1000 hPa) flüssig und sonst nicht weiter eingeschränkt.
4. Die erteilten Patentansprüche sind ursprünglich offenbart und daher zulässig:
Der Patentanspruch 1 findet seine Offenbarung in den Patentansprüchen 1, 3, 7
und 12 vom Anmeldetag und die Patentansprüche 2 bis 20 basieren in der
Reihenfolge auf den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 12 und 14 bis 21.
Soweit die Einsprechende die Untergrenze von 10 Gew.-% für das heterophasische Propylen-Ethen-Copolymer gemäß Merkmal (b) des Patentanspruchs 1 für
unzulässig hält, offenbart der Patentanspruch 3 vom Anmeldetag unstrittig einen
Bereich zwischen 0,1 Gew.-% und 50 Gew.-%, dazu auch 5 Gew.-% als
Untergrenze und das ursprüngliche Ausführungsbeispiel 2 einen Anteil von
12 Gew.-%. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss
vom 20. März 1990, X ZB 10/88, BGHZ 111, 21 – „Crackkatalysator“, Beschluss
vom 12. Mai 1992, X ZB 11/90, BGHZ 118, 201 – „Chrom-Nickel-Legierung“, Urteil
vom
7. Dezember
1999,
GRUR
2000,
–
„Inkrustierungsinhibitoren“)
sind mit der Angabe
von
(geschlossenen)
Zahlenbereichen alle Zwischenwerte offenbart, weshalb diese Beschränkung
zulässig ist. Auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt kein
Abrücken von dieser Auffassung erkennen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2021,
X ZR 48/19, GRUR-RS 2021, 17785, Rn. 78).
5. Unter Maßgabe der obigen Merkmalsauslegung und der entsprechenden
Detailinformationen im Streitpatent, sowie im Licht der Ausführungsbeispiele (SP,
[0095] Tab. 1 und
[0096-0098]), welche die aufgabengemäß geringe
Gesamtmigration und Sauerstoffdurchlässigkeitsrate des Dichtungsmaterials
belegen, bestehen keine Zweifel daran, dass die erfindungsgemäße
Polymerzusammensetzung für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun und
ohne unzumutbare Schwierigkeiten herstellbar ist (BGH, Urteil vom 25. Februar
2010, Xa ZR 100/05, GRUR 2010, 414 – „Thermoplastische Zusammensetzung“,
Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 – „Klammernahtgerät“,
Urteil§
vom
1. Oktober
2002, X ZR 112/99, GRUR
2003,
–
„Kupplungsvorrichtung II“, Urteil vom 10. Mai 2010, X ZR 51/06, GRUR 2010, 901
–
„Polymerisierbare Zementmischung“ und Urteil vom 3. Februar 2015,
X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 – „Stabilisierung der Wasserqualität“).
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass es die Lehre des Streitpatents nicht
ermögliche, die beanspruchten Dichtungselemente systematisch zu erzeugen,
weil sie regelmäßig zu hart seien. Sie beruft sich dabei auf die Versuche E5 und
das Gutachten E6, wonach bei Dichtungsmaterialien, die eine Härte bei 23 °C
Shore-A-85 bzw. bei 70 °C Shore-A-60 erreichten oder überstiegen, die
beabsichtigte Funktion der Dichtung, insbesondere bei „Twist-off“-Verschlüssen,
nicht gewährleistet sei (E6, Pkt. 4).
Die Shore-Härte ist eine vorwiegend für Elastomere und gummielastische
Polymere verwendete Kennzahl, die auf Basis der Eindringtiefe von
federbelasteten Stahlstiften unterschiedlicher Geometrie in den Werkstoff ermittelt
wird. Zwischen der Shore-A- und der Shore-D-Härte besteht dabei ein stark
nichtlinearer Zusammenhang.
a) Das Streitpatent befasst sich nicht einmal in den Ausführungsbeispielen mit
der Shore-A-Härte des Dichtungsmaterials, sondern macht in der Beschreibung
nur optionale Angaben zur Shore-D-Härte des heterophasischen Copolymers, die,
gemessen nach DIN ISO 7619, maximal 65, insbesondere maximal 62, sein könne
und unter der Härte von Homo-Polypropylen mit typischerweise mehr als Shore-D-
liege. Ebenso beanspruchen der erteilte Patentanspruch 1 und die
Unteransprüche keine definierte Härte des Dichtungselements. Aus fachlicher
Sicht wirkt sich die Shore-D-Härte des heterophasischen Copolymers in keinem
zweifelsfrei vorhersagbaren Umfang auf das Polymergemisch aus, weil dieses
Polymer nur eine Komponente der beanspruchten Zusammensetzung bildet und
seine Shore-D-Härte nach Absatz [0018] des Streitpatents unterhalb der von
Polypropylen liegt, das mit bis zu 20 Gew.-% im Polymergemisch vorhanden sein
darf (SP, [0029]). Der Anteil des heterophasischen Copolymers beträgt nach
erteiltem Patentanspruch 1 zwischen 1 und 50 Gew.-%, während die
Ausführungsbeispiele den Bereich zwischen 12 und 24 Gew.-% abdecken; es
handelt sich folglich überwiegend um eine Minderkomponente, die die Härte der
gesamten Zusammensetzung nicht allein steuert. Wie auch die Patentinhaberin
nicht verschweigt, trägt unter anderem z.B. Weißöl, das streitpatentgemäß mit bis
zu 10 Gew.-% im Gemisch vorhanden sein darf (vgl. Merkmal (d) und SP, [0030]),
ebenfalls zur Reduzierung der Härte bei.
b) Wenn der Gutachter der Einsprechenden unter Verweis auf die Absätze
[0014] und
[0015] des Streitpatents behauptet, dass streitpatentgemäße
Dichtungselemente die beabsichtigte Dichtung von
insbesondere Twist-off-
Verschlüssen nicht gewährleisteten, diskutiert er mit der Shore-A-Härte des
Dichtungsmaterials, also nicht der Shore-D-Härte des heterophasischen Polymers,
ein Merkmal, das in dem Streitpatent an keiner Stelle genannt ist.
Aber selbst wenn sich der Fachmann diesem Parameter zuwenden mag, spricht
gegen die Zahlenangaben des Gutachters bereits, dass die Shore-A-Härte von für
Twist-off-Verschlüsse geeigneten Dichtungsmaterialien nach E3 bei 91 liegt (E3,
[0123], Tab. 1, Z. 44) und für hitzebeständige Dichtungsmaterialien nach E4 bei
85-95 (E4b, S. 2 Z. 14-17).
Ob mit den Versuchen gemäß E5 die Ausführungsbeispiele des Streitpatents
tatsächlich nachgearbeitet worden sind, muss bezweifelt werden. Denn dort wird
für das heterophasische Polypropylen (PP) (einschließlich Datenblätter für DuPure
SL50 und Borealis SD233CF) nicht angegeben, ob es sich hierbei überhaupt um
ein heterophasisches Propylen-Ethen-Copolymer im Sinne von Merkmal (b)
handelt.
In der Folge kann dahinstehen, ob die Versuche E5 mit Beispiel 8 die
Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre, die nach ständiger Rechtsprechung
ohnehin nicht über den gesamten Bereich zu erbringen ist, nicht sogar belegen.
Nach Beispiel 8 enthält die Dichtungsmasse 85 Gew.-% Buten- Copolymer
(Merkmal (b)), angenommene 12 Gew.-% heterophasisches Propylen-Ethylen-
Copolymer (Merkmal (b)), kein PVC (Merkmal (c)) und kein Weißöl (Merkmal (d)),
und weist eine Shore A-Härte von 70 bei 23°C bzw. 36 bei 70°C auf, die das
Produkt auch nach dem Dafürhalten des Gutachters in E6 als weich genug für den
Einsatz als Dichtmittel bei Gefäßverschlüssen kennzeichnet.
6. Das Dichtungselement als Bestandteil des Gefäßverschlusses nach erteiltem
Patentanspruch 1 genügt den Kriterien der Patentfähigkeit.
a) Zutreffend hat die Patentabteilung in ihrem Beschluss die Neuheit des
Gegenstands nach Patentanspruch 1
festgestellt. Keines der beiden zur
Patentfähigkeit diskutierten Dokumente E3 und E4 mit den Übersetzungen E4a
und E4b offenbart einen Gefäßverschluss mit allen Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 1.
b) Was die erfinderische Tätigkeit anbelangt, ist zu bewerten, was die Erfindung
leistet.
Im Kern stellt das Streitpatent ein PVC-freies Polymerdichtungsmaterial bereit, das
vorteilhafte Eigenschaften hinsichtlich Reibungskoeffizienten, Gesamtmigration
und Sauerstoffdurchlässigkeitsrate aufweist (SP, Tab. 1 und [0034], [0040] und
[0041]). Wie oben dargelegt wurde, geht es objektiv um die Bereitstellung einer
dichtenden Polymerzusammensetzung für einen Gefäßverschluss mit geringen
Migrationswerten (auch Sauerstoff „migriert“ durch das Material). Zu bewerten ist
folglich, ob sich dem Fachmann im Stand der Technik Hinweise oder Anregungen
boten, die ihn auf den erfindungsgemäßen Weg geführt hätten.
ba) Das Dokument E3 betrifft ein Dichtungselement in einem Gefäßverschluss
(E3, [0001]; Merkmal (a)), liegt folglich auf dem Gebiet des Streitpatents und findet
das Interesse des Fachmanns. Das Dichtungselement nach E3 soll dauerhaft
weich und elastisch sein (E3, [0085]), was ohne Zusatz von weichmachenden
Komponenten wie Mineralölen erreicht werde (E3, [0086]). Laut Patentanspruch 1
der E3 weist das Polymergemisch für das Dichtungselement 25 bis 62 Gew.-%
eines Copolymers von Buten-1 mit Ethen mit einem Gehalt an copolymerisiertem
Ethen von bis zu 18 Mol.-% auf, wodurch die zweite Komponente nach Merkmal
(b) vorweggenommen
ist. Weiter beinhaltet das Polymergemisch nach
Patentanspruch 1 der E3 weder PVC noch eine flüssige Komponente. Damit sind
auch die Merkmale (c) und (d) aus E3 bekannt gewesen.
Als weitere Komponente sind 38 bis 75 Gew.-% eines Propylenhomopolymers
oder eines Propylencopolymers mit Ethen oder deren Mischung vorhanden (E3,
Anspr. 1 i.V.m. [0047]). Dabei spricht E3 von einer „Semikristallinität“ des
Propylencopolymers
(E3,
[0044]
„semicrystalline
polymer“).
Diese
Charakterisierung bedeutet
jedoch kein heterophasisches Propylen-Ethen-
Copolymer mit kontinuierlicher und dispergierter Phase. Dem Fachmann sind
semikristalline bzw. teilkristalline Polymere bekannt, die kristalline und nicht
kristalline Mikrodomänen aufweisen, was aber nicht zur Phasentrennung sondern
lediglich zu einem opaken Aussehen führt. Auch wenn E3 ein Zweiphasenmodell
zur röntgenographischen Unterscheidung von kristallinen und nicht kristallinen
(amorphen) Bereichen im Polymer anspricht (E3, [0118]), folgt daraus nicht, dass
bei dem untersuchten Copolymer Heterophasen vorliegen. Somit ist die erste
Komponente gemäß Merkmal (b) in E3 weder offenbart noch angeregt.
bb) Das Dokument E4b betrifft ein hitzebeständiges Dichtungsmaterial für
Flaschenverschlüsse (E4b, S. 1 Z. 8 und 9), welches aus 20 bis 100 Teilen
Polypropylen, 20 bis 150 Teilen eines thermoplastischen Elastomers, 10 bis 100
Teilen eines weichmachenden Öls und 0 bis 30 Teilen Füllstoff besteht (E4b, S. 4
Z. 40-43). Das thermoplastische Elastomer kann ein Styrol-Ethen-Butylen-Styrol-
Blockcopolymer sein (E4b, S. 5 Z. 10-15; zweite Komponente in Merkmal (b)), mit
einem Anteil bis zum 7,5-fachen (150 Teile:20 Teile) des Polypropylens. Die
Zusammensetzung gemäß Dokument E4b enthält kein PVC und 10 bis 100 Teile
Weichmacheröl (E4b, S. 5 Z. 16-22), wonach Merkmal (c) (kein PVC) und
Merkmal (d) (weniger als 10 Gew.-% Weichmacheröl, hier z.B. 10 Teile
Weichmacheröl / (100 Teile Polypropylen + 150 Teile thermoplastisches Elastomer
+ 10 Teile Weichmacheröl) entspr. 3,8 Gew.-%) erfüllt sind.
Bei dem Blockcopolymer-Polypropylen („bPP“) im Sinne der ersten Komponente
nach Merkmal (b) kann es sich im Sinne der Auslegung oben um PP-Mehrphasen-
Copolymere (E4b, S. 3 Z. 1-3) bzw. PP-heterophasische Copolymere (E4a, [0012])
handeln, die, wie im Streitpatent, in mehreren Reaktoren in Serie hergestellt
werden und (vorteilhaft) eine gute Schlagzähigkeit gewährleisten. Allerdings
beschreibt E4b ein heterophasisches Propylen-Ethen-Copolymer gemäß der
ersten Komponente von Merkmal (b) weder unmittelbar noch eindeutig: E4b
informiert zwar darüber, dass Ethen bei Propen-Copolymeren die zweite
Komponente bilden kann (E4b, S. 2 Z. 42-46), stellt aber keinen Bezug zu „bPP“
her. Denn E4b nennt heterophasische, d.h. mehrphasige PP-Copolymere lediglich
im Zusammenhang mit block-Polypropylen-Copolymeren (bPP) (E4b, S. 3 Z. 1-3)
und weist auf Copolymere aus Propen- und Ethen-Einheiten nur bei random-
Polypropylen-Copolymeren (rPP) hin. Weil die Struktur des Copolymers (block
oder random) im erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents keine Rolle spielt,
mag sich der Fachmann hinsichtlich ihrer Zusammensetzung auch an den random-
PP-Copolymeren mit Propen- und Ethenmonomeren orientieren, sofern er keine
weitergehenden, mit der Kenntnis der E1 verbundenen Überlegungen anstellt. In
den Ausführungsbeispielen 3 und 10 der E4b kommen zwar „bPP“-Copolymere
zum Einsatz, jedoch wird in Beispiel 3 als weitere Komponente SBS (Styrol-
Butadien-Styrol) verwendet, also kein Butenpolymer nach Merkmal (b).
In
Beispiel 10 werden dagegen (auf die 250 Teile der Gesamtzusammensetzung
bezogene) 40 Gew.-% „bPP“, 24 Gew.-% eines Butenmonomere aufweisenden
SEBS (Merkmal (b) fordert 50 bis 85 Gew.% dieses Polymers) und 20 Gew.-%
flüssiges LEPDM (Merkmal (d) fordert maximal 10 Gew.-% flüssige Komponente)
eingesetzt.
Mithin
leitet auch das Dokument E4b,
für sich betrachtet, nicht zu der
Zusammensetzung nach Streitpatent hin, vielmehr lehrt es mit den hohen Anteilen
der flüssigen Komponente vom Streitpatent weg.
bc) Kein anderer Schluss ergibt sich, wenn die wechselseitige Kombination von
E3 und E4b zugrunde gelegt wird. Selbst wenn das Dokument E4b mit „bPP“ ein
heterophasisches Propylen-Ethen-Copolymer meinen könnte oder es sich dem
Fachmann aufgrund seines Fachwissens erschlösse (E1, S. 3029 li. Sp. le. Abs.),
subsumiert
er
es
nicht
unter
die
in Dokument E3
gelisteten
Propylenhomopolymere, -copolymere oder deren Mischung. Dokument E3 lehrt
ausdrücklich, weichmachende Komponenten, wie Öl, zu vermeiden (E3, [0086]),
während die Zusammensetzung der E4b Weichmacheröle mit einem Anteil von 10
bis 100 Teilen im Gemisch benötigt. Warum der Fachmann gezielt „bPP“ als
Propylencopolymer aus der Offenbarung der Druckschrift E4b auswählen, dabei
das Weichmacheröl aber unberücksichtigt lassen sollte, weil die Lehre von
Dokument E3 eben kein Öl vorsieht, kann allein durch Kenntnis der Erfindung nach
Streitpatent nachvollzogen werden, sogar wenn die von der Einsprechenden
geltend gemachte Aufgabe der bloßen Bereitstellung eines alternativen
Dichtungsmaterials zugrunde gelegt würde.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Öl nach der Lehre von Dokument E4b
der Senkung der Shore-A-Härte dient (E4b, S. 5 Z. 16-22 „Weichmacheröl“), die
bei 85-95
liegen soll
(E4b, S. 4 Z. 5-9). Auch die Shore-A-Härte der
Zusammensetzung nach Dokument E3 liegt bei etwa 90, allerdings ohne Zusatz
von Weichmachern (E3, [0020 i.V.m 0086]). Die Zusammenschau beider Lehren
lässt es den Fachmann daher nicht erkennen, dass der in Dokument E4b
verwendeten Komponente „bPP“ besondere Eigenschaften zukommen könnten,
nämlich ein über das Weichmacheröl hinausgehender positiver Beitrag zur Härte
der Gesamtzusammensetzung, selbst beim Weglassen der flüssigen Komponente.
Damit beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch gegenüber
der wechselseitigen Kombination der Dokumente E4b und E3 auf erfinderischer
Tätigkeit und qualifiziert die Gegenstände der nachgeordneten Patentansprüche 2
bis 20 als gleichermaßen bestandsfähig. Als lediglich bevorzugte Ausgestaltungen
des streitpatentgemäßen Dichtungsmaterials bedürfen sie keiner weiteren
Betrachtung.
7. Auf die Ausgestaltungen nach den 26 Hilfsanträgen kommt es somit nicht an.
8.
Nach den Ausführungen oben unter Ziffer
II.4. zur unveränderten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Offenbarung von
Zahlenwerten
in geschlossenen Bereichen war die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht veranlasst. Eine von der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abweichende Praxis der Senate des Bundespatentgerichts
oder der Oberlandesgerichte ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Otten-Dünnweber
Münzberg
Freudenreich
Nielsen
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2026
Köglsperger
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle