Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 06.03.2026 – 9 W (pat) 3/23
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:040326B9Wpat3.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 3/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:040326B9Wpat3.23.0
betreffend das Patent 10 2013 204 627
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 4. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin
Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. November 2022 aufgehoben und das Patent gemäß
Hilfsantrag 2 mit
nachfolgenden Unterlagen
beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2 eingereicht mit
Schriftsatz vom 21. Januar 2026,
- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 5 wie erteilt.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. März 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Patentanmeldung 10 2013 204 627.8 ist die Erteilung des Patents mit
der Bezeichnung
Kettensteganordnung, Laufwerkskette und Kettenlaufwerk für eine
Pistenraupe
am 12. Oktober 2017 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist mit am 12. Juli 2018 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz
Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht. Zur
Begründung ihres Einspruchs führte sie an, dass im Besonderen die Gegenstände
nach den jeweiligen erteilten unabhängigen Patentansprüchen 1, 3 und 4
gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DS1 nicht neu seien. Zumindest ergäben
sich diese naheliegend aus dem Inhalt der Druckschriften DS2 mit DS1. Ebenso
seien die Gegenstände durch eine offenkundige Vorbenutzung gemäß der
Dokumente DS3, DS4 bzw. DS5 mit Blick auf die Druckschrift DS1 nahegelegt.
Als Stand der Technik bzw. Beleg der offenkundigen Vorbenutzung wurden hierbei
benannt:
DS1
DS2
DS3
DE 10 2009 010 991 A1,
Kässbohrer: Pisten Bully. 06/1992. S. 1 bis 6. – Prospekt,
Hans Hall GmbH: Hall-Kunststoff-Spurbügel, 02/2012 –
Rechnung,
DS4
Hans Hall GmbH: Spurbügel 43. 08/2002 – Zeichnung,
DS5
Hans Hall GmbH: Komplettketten und Kettenkomponenten,
03/2005, S. 1 bis 14 – Werbeflyer.
Im Prüfungsverfahren waren beiden Druckschriften DS6 und DS7 als Stand der
Technik eingeführt worden. Auf diese hat die Patentabteilung 21 des Deutschen
Patent- und Markenamts mit Zusatz zur Ladung zur Anhörung vom 28. Juli 2022
noch einmal explizit hingewiesen:
DS6
DS7
DE 85 03 705 U1,
DE 93 03 466 U1.
Die Patentinhaberin widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und hat
beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise nach den in
der Anhörung vom 15. November 2022 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2 und 4
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
10 2013 204 627 daraufhin mit einem am Ende der Anhörung vom 15. November
2022 verkündeten Beschluss vollständig widerrufen.
In der Beschlussbegründung führte sie aus, dass der Gegenstand des jeweiligen
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 2 und 4 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der Druckschriften DS6 in
Verbindung mit DS5 beruhe. Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
sei hingegen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese
ausführen könne.
Gegen diesen Beschluss, der der Patentinhaberin am 20. Dezember 2022 zugestellt
worden ist, richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Januar
2023 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die diese mit demselben
Schriftsatz auch begründet hat. Sie verteidigt ihr Patentbegehren mit einem
zusammen mit der Beschwerde eingereichten neuen Hauptantrag.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 und vom 30. Mai 2023 hat die Einsprechende
und Beschwerdegegnerin diesem Vorbringen widersprochen. So beruhe auch der
nun nach Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem
Inhalt der Druckschriften DS6
in
Verbindung mit DS5. Darüber hinaus sei der beanspruchte Gegenstand auch durch
die bereits benannte offenkundige Vorbenutzung DS5 vorweggenommen.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 21.
Januar 2026 die Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende sieht gemäß ihrem Vortrag in der
mündlichen Verhandlung vom 4. März 2026 auch die mit diesen Hilfsanträgen
beanspruchten Gegenstände als nicht patentfähig an. Zudem seien die
Gegenstände der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 unklar, da deren Merkmale
mehrere Auslegungsvarianten zuließen.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. November 2022 aufzuheben und das Patent
10 2013 204 627 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu
erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag vom 18.
Januar 2023, Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis
5 wie erteilt.
Hilfsweise beantragt sie weiter die beschränkte Aufrechterhaltung
des Patents mit folgenden Unterlagen in der nachfolgenden
Reihenfolge:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1,
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2,
beide eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026, unter
unveränderter Beibehaltung der Beschreibung und jeweils der
Zeichnungen Figuren 1 bis 5 wie erteilt.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Fassung nach Hauptantrag umfasst drei Patentansprüche, von denen der
Patentanspruch 1 lautet:
Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem
Kettensteg sowie einem
innenseitig an dem Kettensteg befestigten
Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines
Stützabschnittes, der an dem Kettensteg
(5) abgestützt
ist,
-
in
Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des
Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei
eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6)
zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen
Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer
Außenkontur des Kettenstegs
(5) beabstandet
ist, und dass der
Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei
Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der
Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen.
Die Fassung nach Hilfsantrag 1 umfasst drei Patentansprüche, von denen der
Patentanspruch 1 lautet:
Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem
Kettensteg sowie einem
innenseitig an dem Kettensteg befestigten
Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines
Stützabschnittes, der an dem Kettensteg
(5) abgestützt
ist,
-
in
Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des
Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei
eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6)
zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen
Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer
Außenkontur des Kettenstegs
(5) beabstandet
ist, und dass der
Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei
Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der
Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen, und dass der Stützabschnitt des
Spurbügels (6) einen zentralen Stützsteg (10) aufweist, der an einer planen
Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt ist, wobei der Stützabschnitt
zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10)
am Kettensteg (5) zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet, so dass Innenflächen
des Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte (11) zu einer
Außenkontur des Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des
Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des Kettensteges (5)
beabstandet sind.
Die Fassung nach Hilfsantrag 2 umfasst drei Patentansprüche. Diese lauten:
1. Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem
Kettensteg sowie einem
innenseitig an dem Kettensteg befestigten
Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines
Stützabschnittes, der an dem Kettensteg
(5) abgestützt
ist,
-
in
Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des
Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei
eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6)
zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen
Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer
Außenkontur des Kettenstegs
(5) beabstandet
ist, und dass der
Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei
Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der
Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen, und dass der Stützabschnitt des
Spurbügels (6) einen zentralen Stützsteg (10) aufweist, der an einer planen
Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt ist, wobei der Stützabschnitt
zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10)
am Kettensteg (5) zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet, so dass Innenflächen
des Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte (11) zu einer
Außenkontur des Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des
Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des Kettensteges (5)
beabstandet sind, sowie dass die Stützränder (9) des Stützabschnittes des
Spurbügels (6) etwa rechtwinklig zu den gegenüberliegenden Seitenflanken
des Kettensteges (5) hin abragen, so dass die gegenüberliegenden
Stützränder (9) des Stützabschnittes des Spurbügels (6) mit ihren an den
Seitenflanken des Kettensteges (5) anliegenden Stirnrändern einander
zugewandt sind.
2. Laufwerkskette für eine Pistenraupe mit mehreren Kettensteganordnungen
nach Anspruch 1, die in einer Teilung auf Kettenbändern (4) der
Laufwerkskette (2a) angeordnet sind, die auf eine Länge der Abrollfläche
jedes Spurbügels (6) der Kettensteg-anordnungen abgestimmt ist.
3. Kettenlaufwerk mit zwei Laufwerksketten gemäß Anspruch 2, sowie mit zwei
Turasrädern, die jeweils einer Laufwerkskette (2a) für deren Antrieb
zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine Teilung von
Umfangszähnen
jedes
Turasrades
auf
die
Teilung
der
Kettensteganordnungen jeder Laufwerkskette (2a) abgestimmt ist.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Patentansprüche 2 und 3 in den Fassungen
nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1, der Beschreibung sowie zu weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist wirksam, frist- und
formgerecht eingelegt worden sowie auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents im Umfang des Hilfsantrages 2 führt.
Weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag
noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1
sind hingegen patentfähig. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche dieser
Fassungen bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1
dem Antrag jeweils als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die
Patentinhaberin und Beschwerdeführerin mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu
erkennen gegeben hat, wie sie ihr Patentbegehren erreichen möchte (vgl. BGH
GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren
II; BGH GRUR 2017, 57, Rn. 27
– Datengenerator).
In der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweisen sich die Patentansprüche 1 bis 3
hingegen als gewährbar.
Das Streitpatent betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine
Kettensteganordnung
für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe, eine
Laufwerkskette
für
eine
Pistenraupe mit mehreren
derartigen
Kettensteganordnungen sowie ein Kettenlaufwerk mit zwei derartigen
Laufwerksketten.
Eine Pistenraupe mit einem Kettenlaufwerk, das auf zwei gegenüberliegenden
Fahrzeugseiten jeweils eine Laufwerkskette umfasst, sei durch die „Pistenbully”-
Fahrzeuge der Patentinhaberin allgemein bekannt. Jede Laufwerkskette laufe über
ein heckseitiges Turasrad sowie über mehrere Laufräder und ein frontseitiges
Spannrad um. Jede Laufwerkskette umfasse mehrere in Kettenlängsrichtung
erstreckte, parallel zueinander beabstandete, umlaufende Kettenbänder, die eine
Vielzahl von quer zur Kettenlaufrichtung erstreckte Kettensteganordnungen tragen.
Jede Kettensteganordnung weise einen nach außen abragenden Kettensteg sowie
einen nach innen abragenden Spurbügel auf. Alle Spurbügel der über die
Laufwerkskette in gleichmäßiger Teilung verteilten Kettensteganordnungen seien in
einer gemeinsamen, vertikalen Spurführungsebene ausgerichtet und dienten zur
Führung der Laufwerkskette über das Turasrad, die Laufräder und das Spannrad.
Das Turasrad, das jede Laufwerkskette antreibe, sei mit mehreren, über den
Umfang des Turasrades verteilten Zähnen versehen, die die Spurbügel mitnehmen
und so die Laufwerkskette antrieben (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Der Erfindung liegt nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde,
eine Kettensteganordnung, eine Laufwerkskette und ein Kettenlaufwerk zu
schaffen, die einen verbesserten Fahrkomfort für die Pistenraupe ermöglichen.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing.
oder M. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in
der Entwicklung und Konstruktion von Raupenkettenfahrzeugen und deren
Antrieben.
Hauptantrag
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend vom Inhalt
der Druckschrift DS6 unter Anwendung von üblichem Fachwissen, welches durch
die Druckschrift DS5 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach
Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 – Polymerschaum I). Dazu ist
zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer
sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten
Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine
einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden
Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie
der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter
Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung
der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.
BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube).
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag bedürfen
hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale dieses Patentanspruchs
nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
Ksa0
Kettensteganordnung
Ksa0.1
für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe
Ksa1
mit einem Kettensteg
Ksa2
sowie einem innenseitig an dem Kettensteg befestigten Spurbügel,
Ksa2.1
wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines
Stützabschnittes, der an dem Kettensteg (5) abgestützt ist, - in
Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als
eine Breite des Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes
des Spurbügels (6),
Ksa2.2
wobei eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des
Spurbügels (6) zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
Ksa2.3
der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet
ist, dessen
Innenfläche unter Bildung wenigstens eines
Hohlraumes (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5)
beabstandet ist, und
Ksa2.4
dass der Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front-
und rückseitig zwei Stützränder (9) aufweist, die sich an
gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur des
Kettenstegs (5) abstützen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nach dem Merkmal Ksa0 auf eine
Kettensteganordnung gerichtet, die nach dem Merkmal Ksa0.1 zur Verwendung an
einer Laufwerkskette einer Pistenraupe geeignet ist. Dabei sind üblicherweise
mehrere solcher Kettensteganordnungen in einer Teilung auf Kettenbändern der
Laufwerkskette der Pistenraupe angeordnet
(vgl. Absatz
[0007] der
Streitpatentschrift).
Die Kettensteganordnung umfasst nach den Merkmalen Ksa1 und Ksa2 zumindest
einen Kettensteg sowie einen Spurbügel, der innenseitig an dem Kettensteg
befestigt ist. Ein solcher Spurbügel dient dabei u. a. der Führung der Laufwerkskette
über das Turasrad, das jede Laufwerkskette antreibt (vgl. Absatz [0002] der
Streitpatentschrift).
Die Merkmale Ksa2.1 bis Ksa2.4 bilden den Spurbügel im Folgenden weiter aus.
So weist der Spurbügel nach dem Merkmal Ksa2.2 eine dem Kettensteg
abgewandte Abrollfläche auf, die nach Absatz [0004] der Streitpatentschrift
vorzugsweise kinematisch an die Verzahnung des zugeordneten Turasrades
angepasst ist und die des Weiteren nach dem Merkmal Ksa2.2 zumindest
abschnittsweise bombiert gestaltet ist. Auf diese Weise würden nach Absatz [0004]
der Streitpatentschrift beim Umlenken der Kette um das Turasrad
Spannungsspitzen oder Kraftspitzen vermieden. Unter einer bombierten Gestaltung
der Abrollfläche versteht das Streitpatent dabei eine teilweise gekrümmte oder
vollständig gekrümmte Kontur der Abrollfläche
(vgl. Absatz
[0004] der
Streitpatentschrift).
Ferner weist der Spurbügel einen als Stützabschnitt bezeichneten Bereich auf, in
welchem sich der Spurbügel nach dem Merkmal Ksa2.1 an dem Kettensteg
abstützt. Dieser Stützabschnitt umfasst hierbei nicht nur jene Bereiche des
Spurbügels, die dem Wortlaut des Merkmals folgend funktionell unmittelbar der
Abstützung des Spurbügels am Kettensteg dienen, sondern auch die Abrollfläche
des Spurbügels. Denn nach dem das Ausführungsbeispiel des Streitpatents
beschreibenden Absatz [0019] wird der Stützabschnitt nicht nur durch den Bereich
gebildet, der zur Befestigung des Spurbügels an dem Kettensteg dient, sondern
etwa zusätzlich auch durch die Abrollfläche selbst.
Die Breite des Spurbügels im Bereich des Stützabschnitts ist darüber hinaus nach
dem Merkmal Ksa2.1 in Kettenlängsrichtung, also quer zur Längsrichtung des
Kettenstegs gesehen, 0,3 bis 0,7mal größer als die Breite des Kettensteges auf
Höhe des Stutzabschnitts des Spurbügels. Durch diese Verbreiterung des
Spurbügels in diesem Bereich werde nach Absatz [0005] der Streitpatentschrift eine
Überrollfläche jedes Spurbügels im Bereich des Antriebsrades des Kettenlaufwerks,
das heißt des Turasrades, erheblich gestreckt und so der Abrollkomfort des
Kettenlaufwerks gesteigert, wodurch ein verbesserter Fahrkomfort
für die
Pistenraupe erzielbar sei.
Nach dem Merkmal Ksa2.4 weist der Stützabschnitt weiterhin in Kettenlaufrichtung
gesehen, also wiederum quer zum Kettensteg, front- und rückseitig zwei
Stützränder auf, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur
des Kettenstegs abstützen, ohne darüber hinaus weitere Vorgaben vorzugeben, wie
diese Stützränder konstruktiv ausgebildet sind.
Im zugehörigen nicht
beschränkenden Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift, werden die
Stützränder durch Stützschenkel 9 gebildet, die „etwa rechtwinkelig“ zu den
Seitenflanken des Kettensteges 5 hinabragen
(vgl. Absatz
[0023] der
Streitpatentschrift).
Darüber hinaus ist nach dem Merkmal Ksa2.3 der Stützabschnitt des Spurbügels
als Hohlprofil gestaltet, dessen Innenfläche unter Bildung wenigstens eines
Hohlraumes zu einer Außenkontur des Kettenstegs beabstandet ist. Im zugehörigen
Ausführungsbeispiel des Streitpatents weist die Kettensteganordnung einen
Hohlraum auf, der aus zwei Hohlraumabschnitten 11 besteht, die sich von der
Unterseite des Kettenstegs 5 bis zu dessen Seitenflanken erstrecken. Da aber auch
hier das Ausführungsbeispiel nicht beschränkend wirkt, ist für das Merkmal Ksa2.3
insofern lediglich maßgeblich, dass durch das Hohlprofil ein wie auch immer
ausgebildeter Hohlraum zwischen der Innenfläche des Stützabschnitts, der auch,
wie vorstehend ausgeführt, die Abrollfläche mitumfasst, und der Außenkontur des
Kettensteges gebildet ist.
5.2 Diese mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte
Kettensteganordnung beruht allerdings, ausgehend vom Inhalt der Druckschrift DS6
unter Anwendung von allgemeinem Fachwissen, nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
So ist der Druckschrift DS6 eine Kettensteganordnung für Pistenfahrzeuge zu
entnehmen, die einen als Raupensteg 4 bezeichneten Kettensteg sowie einen
innenseitig an dem Raupensteg 4 über Befestigungsschrauben 2 befestigten
Spurbügel 1 aufweist (vgl. Seite 5, Zeilen 8 bis 13; Figur 1). Damit ist der
Druckschrift DS6 insofern eine Kettensteganordnung zu entnehmen, die die
Merkmale Ksa0, Ksa0.1, Ksa1 und Ksa2 aufweist.
Figur 1 der Druckschrift DS6
Der Spurbügel 1 weist eine U-förmige Kontur mit zwei U-Schenkeln 5 und 6 auf.
Zwischen den beiden U-Schenkeln 5 und 6 ist eine Abrollfläche des Spurschenkels
vorgesehen, denn der Abstand der beiden U-Schenkel entspricht etwa der Breite
des Antriebrades des Pistenfahrzeugs (vgl. Seite 5, Zeilen 15 bis 17). Ferner ist der
Spurbügel 1 ausweislich der Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung Seite 6, Zeile
35 bis Seite 7, Zeile 4 auch in seinem Querschnitt quer zu seiner Längsachse Uförmig ausgebildet. Er weist diesbezüglich zwei Schenkel 15 und 16 sowie eine
Grundplatte 8 auf, wobei die beiden Schenkel 15 und 16 um den an dem
Spurbügel 1 anliegenden Teil des Raupensteges 4 herum angreifen. Die beiden
Schenkel 15 und 16 bilden daher Stützränder aus, wie sie auch das Merkmal
Ksa2.4 fordert.
Figur 2 der Druckschrift DS6
Weiterhin ist analog der vorstehenden Auslegung ein durch die Abrollfläche und die
beiden Schenkel 15 und 16 gebildeter Stützabschnitt des Spurbügels 1 definierbar.
Dessen Breite ist ausweislich der Figur 2 größer als die Breite des Raupenstegs 4
auf dieser Höhe, dies schon allein aus dem Grund, da die beiden Schenkel 15 und
16 den Raupensteg 4 seitlich umgreifen. Ein genaues Verhältnis der beiden Breiten
gibt die Druckschrift DS6 dazu allerdings nicht vor. Dieses kann auch der Figur 2
nicht unmittelbar entnommen werden, da Darstellungen, wie sie üblicherweise in
Patentschriften zu finden sind, in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten
Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (vgl. BGH GRUR 2012,
1242 Rn. 9 – Steckverbindung). Der die Lehre der Druckschrift DS6 nacharbeitende
Fachmann wird sich aber trotzdem an den durch die Figur 2 vorgegebenen
Größenverhältnissen orientieren. Damit gelangt der Fachmann zu einem
Breitenverhältnis, das im unteren Bereich des durch das Merkmal Ksa2.1
vorgegebenen Wertebereichs
liegt. Selbst unter der Annahme, dass das
vorgegebene Verhältnis nicht ganz erreicht wird, stellt dies lediglich eine im üblichen
Rahmen liegende konstruktive Bemaßung dar, die gegenüber den Vorgaben des
Merkmals Ksa2.1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Damit ist auch
das Merkmal Ksa2.1 durch die Druckschrift DS6 zumindest nahegelegt.
Ebenso offenbart die Druckschrift DS6 das Merkmal Ksa2.3. Denn ausweislich der
Figur 1 ist die Grundplatte 8 an ihrer dem Raupensteg 4 zugewandten Innenseite 4
rippenförmig ausgebildet. Diese Rippen bilden zusammen mit den Schenkeln 15
und 16 ein Hohlprofil aus, wobei sich zwischen der Innenseite der vorstehend als
ein Teil des Stützabschnitts genannten Abrollfläche und der Außenkontur des
Raupenstegs entsprechende Hohlräume ausbilden.
Lediglich das Merkmal Ksa2.2 geht nicht bereits vollständig aus der Druckschrift
DS6 hervor. Denn diese offenbart zwar – wie vorstehend erläutert – eine
Abrollfläche. Dabei schweigt sich die Druckschrift DS6 zu einer expliziten
Oberflächengestaltung der Abrollfläche weitestgehend aus und überlässt deren
Konkretisierung dem Fachmann. Dieser wird dabei schon aus seinem Fachwissen
heraus den Übergang zwischen der zur Ketteninnenseite gerichteten Abrollfläche
des Spurbügels 1 und den Außenflächen der Schenkel 15 und 16 abgerundet
ausbilden. Denn dem Fachmann sind die grundlegenden kinematischen
Verhältnisse und Problematiken beim Abrollen des Spurbügels auf dem Turasrad
bekannt. Zu seinen Grundkenntnissen zählt in diesem Zusammenhang das Wissen
darüber, dass das Vorsehen von Kanten dort nicht nur kinematisch problematisch
ist, sondern dass dies dort auch zu einem erhöhten Verschleiß dieser Kanten führen
würde. Der Fachmann wird daher Kanten generell vermeiden und die Oberfläche
ohne solche und damit zumindest im Kontaktbereich abgerundet ausbilden. Dies
führt in diesem Bereich zu einer zumindest abschnittsweise gekrümmten, mithin
bombierten Abrollfläche und damit – in naheliegender Weise – zum Merkmal
Ksa2.2, so dass auch dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen
kann.
Lediglich ergänzend dazu, dass es sich hierbei um eine
fachübliche
Vorgehensweise handelt, zeigen die die in der Druckschrift DS5, Seite 13,
abgebildeten Spurbügel bombiert gestaltete Abrollflächen. Diese Spurbügel sind,
wie vorzugsweise der Spurbügel der Druckschrift DS6, auch aus Aluminium
gefertigt (vgl. Druckschrift DS6, Seite 2, Zeile 6 bis 8: „der Spurbügel [ist] aus
Aluminiumguß oder einem Material mit ähnlichen Eigenschaften hergestellt“). Dabei
weist nicht nur der untere in DS6, S. 13, abgebildete Spurbügel („HALL-Alu-
Spurbügel
„TITAN“) eine bombierte Abrollfläche auf – wie auch die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zugesteht – sondern auch die
beiden darüber abgebildeten („HALL-Alu-Spurbügel Typ 30“ und „HALL-Alu-
Spurbügel Typ 40“). Gleiches gilt auch für die in DS6 auf Seite 14 abgebildeten
farbigen Spurbügel aus hochfestem Kunststoff, denn dieser Kunststoff stellt ein
„Material mit ähnlichen Eigenschaften“ (vgl. DS6, s. o.) dar.
Hilfsantrag 1
In der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich die Kettensteganordnung nach dem
Patentanspruch 1 ebenfalls nicht als patentfähig, denn diese beruht ausgehend
vom Inhalt der Druckschrift DS6 unter Anwendung von allgemeinem Fachwissen
sowie konstruktiven Vorbildern aus der Druckschrift DS5, nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Der
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher nicht bestandsfähig.
6.1
Beim Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind ausgehend
von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag die folgenden
Merkmale angefügt:
Ksa2.5H1,H2
und dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) einen zentralen
Stützsteg (10) aufweist,
Ksa2.5.1H1,H2
der an einer planen Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt
ist,
Ksa2.3.1H1,H2 wobei der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden
Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10) am Kettensteg (5)
zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet,
Ksa2.3.2H1,H2
so dass Innenflächen des Stützabschnittes im Bereich der
Hohlraumabschnitte
(11)
zu einer Außenkontur des
Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des
Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des
Kettensteges (5) beabstandet sind.
Nach dem Merkmal Ksa2.5H1,H2 umfasst der nach dem Merkmal Ksa2 an dem
Kettensteg befestigte Spurbügel in seinem Stützabschnitt nun im Weiteren einen
zentralen Stützsteg, wobei der Stützsteg nach dem Merkmal Ksa2.5.1H1,H2 an einer
planen Unterseite des Kettenstegs abgestützt ist.
Neben der mit Merkmal Ksa2.5H1,H2 geforderten Verortung des Stützstegs in einem
zentralen Bereich des Spurbügels, legt Merkmal Ksa2.3.1H1,H2 darüber hinaus fest,
dass der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern und dem
Stützsteg am Kettensteg nun zwei Hohlraumabschnitte bildet, die zusammen den
mit Merkmal Ksa2.3 beanspruchten Hohlraum bilden. Diese Forderung impliziert
eine zumindest annähernd parallele Ausrichtung der Längsachse des Stützsteges
zu der Längsachse des Spurbügels, denn nur bei einer solchen Ausrichtung der
Längsachse des Stützsteges ist gewährleistet, dass die beiden Hohlraumabschnitte
auch zwischen dem Stützsteg und den Stützwänden ausgebildet werden. Die
beiden Hohlraumabschnitte sind somit durch den zentralen Stützsteg, jeweils einen
Stützrand und der Innenfläche des Stützabschnitts umschlossen, was auch mit
Merkmal Ksa2.3.2H1,H2 noch einmal klargestellt wird, wonach die Innenflächen des
Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte zu der Außenkontur des
Kettenstegs in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des Spurbügels umschlossen
ist, zu der Außenkontur des Kettensteges beabstandet sind.
In dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents weist der Spurbügel 6 einen zentralen
Stützsteg 10 auf, der in Längsrichtung des Spurbügels 6 orientiert ist, und der
jeweils zusammen mit den Stützrändern 9 des Stützabschnitts einen
Hohlraumabschnitt 11 ausbildet, so dass die Kettensteganordnung
im
Ausführungsbeispiel genau zwei solcher Hohlraumabschnitte 11 aufweist (vgl.
Absatz [0020] der Streitpatentschrift). Die zugehörige Figur 4, auf die der Absatz
[0020] verweist, zeigt dabei eine bauchige Ausformung des Stützrandes 9, so dass
die beiden Hohlraumabschnitte 11 nicht nur unterhalb der Außenkontur des
Kettenstegs 5 ausgebildet sind, sondern auch neben den Seitenflanken des
Kettenstegs 5. Das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel stellt somit eine
mögliche Ausführungsform der beanspruchten Kettensteganordnung dar, die im
Besonderen die dem Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale anschaulich
visualisiert. Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin aber der Ansicht
ist, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch zwingend mit einer
entsprechenden bauchigen Ausformung des Stützabschnitts bzw. der Stützränder
in Analogie zu dem Ausführungsbeispiel auszulegen ist, so kann ihr diesbezüglich
nicht gefolgt werden. Denn für eine solch zwingende Auslegung lässt der Wortlaut
der Merkmale des Patentanspruchs 1 keinen Raum. Darüber hinaus erlaubt ein
Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung, a.a.O.). Gleiches gilt auch für die Anzahl der dem
Hohlraum zuzuordnenden Hohlraumabschnitte. So lässt der Anspruch offen, ob
neben den beiden explizit geforderten Hohlraumabschnitten nach den
MerkmalenKsa2.3.1H1,H2 und Ksa2.3.2H1,H2 die Kettensteganordnung auch noch
weitere Hohlraumabschnitte aufweisen kann.
6.2 Diese mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte
Kettensteganordnung beruht allerdings ebenfalls ausgehend vom Inhalt der
Druckschrift DS6 unter Anwendung von üblichem Fachwissen sowie konstruktiven
Vorbildern aus der einschlägigen Druckschrift DS5, nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Ausweislich der Figur 1 der Druckschrift DS6 ist die Grundplatte 8 des Spurbügels 1
an ihrer zum Raupensteg 4 zugewandten Innenseite mit einer Vielzahl von Rippen
versehen, so dass zwischen den Rippen, von denen sich jede an der planen
Unterseite des Raupenstegs 4 abstützt, der Außenkontur des Raupenstegs 4 und
dem Stützabschnitt des Spurbügels 1 mehrere Hohlraumabschnitte ausgebildet
werden. Die genaue Funktion dieser Rippen oder deren vorteilhafte konstruktive
Ausbildung wird in der Druckschrift DS6 über die Offenbarung der Figur 4 hinaus
nicht beschrieben. Für den Fachmann bilden diese Rippen jedoch eine Struktur aus,
die bei der durch die Druckschrift DS6 vorgegebenen Materialauswahl für den
Spurbügel aufgrund des im Bereich der Hohlraumabschnitte ausgesparten
Materials eine Gewichts- und Kostenreduzierung bewirkt, ohne dass dabei die
Steifigkeit des Spurbügels beeinträchtigt wird. Mangels weiterer konstruktiver
Vorgaben aus dem Inhalt der Druckschrift DS6 heraus, wird der Fachmann bei der
konstruktiven Nacharbeitung der Lehre der Druckschrift DS6 insofern naheliegend
auf ihm bekannte Vorbilder aus dem Stand der Technik zurückgreifen, welche
Spurbügel mit einer solchen Rippenstruktur bereits offenbaren. Ein solches Vorbild
gibt ihm dabei der aus Seite 14, mittig der Druckschrift DS6 dargestellte in grüner
Farbe ausgestaltete „HALL-Kunststoff-Spurbügel Typ 40 P“.
Abbildung eines Spurbügels, entnommen der Druckschrift DS5 Seite 14
Dieser grüne Spurbügel, dessen Abrollfläche im Übrigen ebenfalls zumindest
abschnittsweise bombiert ausgebildet ist, weist einen in der Längsachse des
Spurbügels orientierten zentralen Stützsteg auf, der sich bei einer Anordnung des
grünen Spurbügels aus DS5 an einem Raupensteg, wie ihn die Druckschrift DS6
auf Seite 4 Abs. 1 (auch Seite 5, Zeilen 8 bis 13 i. V. m. Fig. 1) offenbart, an einer
planen Unterseite des Raupenstegs abstützt (Ksa2.5H1,H2/Ksa2.5.1H1,H2). Dabei
bildet der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern und dem
zentralen Stützsteg am Kettensteg acht Hohlraumabschnitte aus (Ksa2.3.1H1,H2).
Auch sind die Innenflächen des Stützabschnittes – bei einer Montage dieses grünen
Stützbügels auf einem Raupensteg – im Bereich der Hohlraumabschnitte zu einer
Außenkontur des Raupenstegs in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des
Spurbügels umschlossen ist, zu der Außenkontur des Raupensteges beabstandet
(Ksa2.3.2H1,H2).
Der aus der Druckschrift DS5 vorbekannte grüne Stützbügel weist somit die dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 gegenüber der Fassung nach
Hauptantrag hinzugefügten Merkmale auf. Da der Gegenstand nach dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag nicht gewährbar ist, gilt dies
daher in der Folge auch für den Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der
Fassung nach Hilfsantrag 1. Denn die dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 zusätzlich hinzugefügten Merkmale können, wie vorstehend dargelegt,
bei fortgeführter Argumentation wie zum Hauptantrag eine erfinderische Tätigkeit
ebenfalls nicht begründen.
Hilfsantrag 2
In der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweisen sich die Gegenstände der
Patentansprüche 1 bis 3 hingegen als gewährbar. Denn diese sind jeweils für den
Fachmann ausführbar, in den Anmeldeunterlagen ursprünglich offenbart und auch
patentfähig.
7.1 Auslegung
7.1.1 In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind ausgehend
von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 die folgenden
Merkmale angefügt:
Ksa2.4.1H2
sowie dass die Stützränder (9) des Stützabschnittes des
Spurbügels (6) etwa rechtwinklig zu den gegenüberliegenden
Seitenflanken des Kettensteges (5) hin abragen,
Ksa2.4.2H2
so dass die gegenüberliegenden Stützränder
(9) des
Stützabschnittes des Spurbügels (6) mit
ihren an den
Seitenflanken des Kettensteges (5) anliegenden Stirnrändern
einander zugewandt sind.
Mit den Merkmalen Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 konkretisiert der Hilfsantrag 2 die
Ausbildung der mit Merkmal Ksa2.4 beanspruchten Stützränder weiter.
So ragen die Stützränder nach dem Merkmal Ksa2.4.1H2 nun etwa rechtwinklig zu
den gegenüberliegenden Seitenflanken des Kettensteges hin ab, so dass die
gegenüberliegenden Stützränder des Stützabschnittes des Spurbügels nach dem
Merkmal Ksa2.4.2H2 mit ihren an den Seitenflanken des Kettensteges anliegenden
Stirnrändern einander zugewandt sind. Dabei ist unter dem Begriff „Stirnrand“ im
Rahmen der Offenbarung des Streitpatents die Endfläche des Stützrandes zu
verstehen. Soweit die Einsprechende und Beschwerdegegnerin dem Begriff
„Stirnrand“ in einer nur am Wortlaut „…rand“ orientierten alternativen Auslegung
lediglich die Ausbildung einer Kante zuweisen möchte, greift dies nicht. Denn diese
Auslegung widerspricht der Lehre des Streitpatents, die, als ihr eigenes Lexikon,
dem Begriff „Stirnrand“ vorstehend dargelegtes Verständnis unterstellt (vgl. BGH
GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
Die Vorgaben der Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 führen zu einer bauchigen
Ausbildung der Stützränder im Bereich der Seitenflanken des Kettenstegs, da
anderweitig die Kombination aus den Forderungen der beiden hinzugefügten
Merkmale nicht zu gewährleisten ist. So müssen die Stützränder zuerst in einem
etwa rechten Winkel von den Seitenflanken des Kettensteges abstehen, um dann
in einer Biegung oder Knick in die Abrollfläche des Spurbügels übergehen zu
können.
Das in Figur 4 des Streitpatents dargestellte Ausführungsbeispiel gibt dem
Fachmann hierfür eine nacharbeitbare Ausführungsform vor, wobei, entgegen der
Ansicht der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, auch der Patentanspruch 1
in der Fassung nach Hilfsantrag 2 für den beanspruchten Gegenstand nicht
zwingend einen an der Seite des Kettenstegs (also zwischen Spurbügel und
Seitenflanke des Kettenstegs) befindlichen Hohlraum
fordert. Denn der
Patentanspruch 1 umfasst auch Varianten, bei denen die Innenflächen der
Seitenkanten in etwa mit der Unterseite des Kettensteges fluchten.
7.1.2 Mit dem Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 wird eine
Laufwerkskette beansprucht, die zur Verwendung in einer Pistenraupe geeignet ist
und die mehrere Kettensteganordnungen
in der Ausbildung nach dem
Patentanspruch
sowie mehrere
Kettenbänder
umfasst.
Die
Kettensteganordnungen sind dabei in einer Teilung auf den Kettenbändern
angeordnet, die auf eine Länge der Abrollfläche
jedes Spurbügels der
Kettensteganordnungen abgestimmt ist, ohne im Anspruch jedoch festzulegen
unter welchen Aspekten diese Abstimmung erfolgt.
7.1.3 Der Patentanspruch 3 ist auf ein Kettenlaufwerk gerichtet, das zwei
Laufwerksketten nach dem Patentanspruch 2 und zwei Turasräder aufweist. Diese
sind jeweils einer Laufwerkskette für deren Antrieb zugeordnet und weisen eine
Teilung von Umfangszähnen auf, die auf die Teilung der Kettensteganordnungen
jeder Laufwerkskette abgestimmt ist, ohne jedoch auch hier festzulegen, unter
welchen Aspekten diese Abstimmung im Weiteren erfolgt.
7.2 Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2
beanspruchten Gegenstände sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann diese ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn die in der
Streitpatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele geben dem Fachmann
einen Weg vor, wie er diese Gegenstände nach der vorstehenden Auslegung
nacharbeiten kann.
Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin in den Merkmalen Ksa2.4.1H2
und Ksa2.4.2H2 eine Unklarheit sehen will, da diese Merkmale mehrere
entgegenstehende Auslegungsvarianten ermöglichen würden, so liegt dies an einer
alternativen Auslegung, der, wie vorstehend dargelegt, nicht zu folgen ist.
7.3 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung nach
Hilfsantrag 2 gehen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Hierzu wurde von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch nichts
Gegenteiliges vorgetragen.
7.4 Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2
beanspruchten Gegenstände sind auch patentfähig, denn diese erweisen sich
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl als neu wie
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m.
Allen Patentansprüchen in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gemein, dass sie auf
eine Kettensteganordnung gerichtet sind oder zumindest eine Kettensteganordnung
mitumfassen, die die Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 aufweist. Eine
Ausbildung einer Kettensteganordnung, welche die Merkmale Ksa2.4.1H2 und
Ksa2.4.2H2 aufweist, ist aber weder einer der Druckschriften DS1, DS2, DS5, DS6
oder DS7 zu entnehmen, noch zeigt der Gegenstand der behaupteten
offenkundigen Vorbenutzung gemäß der Zeichnung DS4 diese Merkmale. Vielmehr
liegen bei allen dortigen Spurbügeln die Stützränder des Stützabschnittes in etwa
parallel zu und an der Seitenflanke des Kettensteges an, so dass diese Stützränder
somit nicht rechtwinklig von der jeweiligen Seitenflanke abragen (Vergleiche hierzu:
Druckschrift DS1 – Figur 7c; Prospekt DS2 – Abbildung eines Spurbügels auf der
letzten Seite; Zeichnung DS4 – oben Mitte; Prospekt DS5 – Spurbügel auf den
Seiten 13 und 14; Druckschrift DS6 – Figur 2; Druckschrift DS7 – Figur 2). Soweit
die Einsprechende und Beschwerdegegnerin dies abweichend beurteilt, beruht ihre
Beurteilung auf einer alternativen Auslegung der beiden Merkmale, der wie
vorstehend dargelegt, nicht gefolgt werden kann.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2
sind daher neu gegenüber dem Inhalt des im Verfahren befindlichen Standes der
Technik.
Da diesem Stand der Technik die Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 nicht zu
entnehmen sind, kann in der Folge daher selbst eine unterstellt naheliegende
Kombination der Lehren einzelner Druckschriften nicht zu den beanspruchten
Gegenständen des Hilfsantrages 2 führen. Auch handelt es sich bei den beiden
Merkmalen nicht um einfache handwerkliche Maßnahmen, die im Griffbereich des
Fachmanns liegen oder die dessen Fachwissen zuzuordnen sind.
Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2
beanspruchten Gegenstände beruhen daher auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
8.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November
2022 aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Ausfelder
Kriener
Dr. Geier
Körtge
Bundespatentgericht
9 W (pat) 3/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2026
…
Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle