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BPatG Beschluss vom 06.03.2026 – 9 W (pat) 3/23

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:040326B9Wpat3.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 3/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:040326B9Wpat3.23.0

betreffend das Patent 10 2013 204 627

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 4. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin

Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. November 2022 aufgehoben und das Patent gemäß

Hilfsantrag 2 mit

nachfolgenden Unterlagen

beschränkt

aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2 eingereicht mit

Schriftsatz vom 21. Januar 2026,

- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 5 wie erteilt.

Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. März 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Patentanmeldung 10 2013 204 627.8 ist die Erteilung des Patents mit

der Bezeichnung

Kettensteganordnung, Laufwerkskette und Kettenlaufwerk für eine

Pistenraupe

am 12. Oktober 2017 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist mit am 12. Juli 2018 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz

Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht. Zur

Begründung ihres Einspruchs führte sie an, dass im Besonderen die Gegenstände

nach den jeweiligen erteilten unabhängigen Patentansprüchen 1, 3 und 4

gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DS1 nicht neu seien. Zumindest ergäben

sich diese naheliegend aus dem Inhalt der Druckschriften DS2 mit DS1. Ebenso

seien die Gegenstände durch eine offenkundige Vorbenutzung gemäß der

Dokumente DS3, DS4 bzw. DS5 mit Blick auf die Druckschrift DS1 nahegelegt.

Als Stand der Technik bzw. Beleg der offenkundigen Vorbenutzung wurden hierbei

benannt:

DS1

DS2

DS3

DE 10 2009 010 991 A1,

Kässbohrer: Pisten Bully. 06/1992. S. 1 bis 6. – Prospekt,

Hans Hall GmbH: Hall-Kunststoff-Spurbügel, 02/2012 –

Rechnung,

DS4

Hans Hall GmbH: Spurbügel 43. 08/2002 – Zeichnung,

DS5

Hans Hall GmbH: Komplettketten und Kettenkomponenten,

03/2005, S. 1 bis 14 – Werbeflyer.

Im Prüfungsverfahren waren beiden Druckschriften DS6 und DS7 als Stand der

Technik eingeführt worden. Auf diese hat die Patentabteilung 21 des Deutschen

Patent- und Markenamts mit Zusatz zur Ladung zur Anhörung vom 28. Juli 2022

noch einmal explizit hingewiesen:

DS6

DS7

DE 85 03 705 U1,

DE 93 03 466 U1.

Die Patentinhaberin widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und hat

beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise nach den in

der Anhörung vom 15. November 2022 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2 und 4

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

10 2013 204 627 daraufhin mit einem am Ende der Anhörung vom 15. November

2022 verkündeten Beschluss vollständig widerrufen.

In der Beschlussbegründung führte sie aus, dass der Gegenstand des jeweiligen

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 2 und 4 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der Druckschriften DS6 in

Verbindung mit DS5 beruhe. Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

sei hingegen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese

ausführen könne.

Gegen diesen Beschluss, der der Patentinhaberin am 20. Dezember 2022 zugestellt

worden ist, richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Januar

2023 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die diese mit demselben

Schriftsatz auch begründet hat. Sie verteidigt ihr Patentbegehren mit einem

zusammen mit der Beschwerde eingereichten neuen Hauptantrag.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 und vom 30. Mai 2023 hat die Einsprechende

und Beschwerdegegnerin diesem Vorbringen widersprochen. So beruhe auch der

nun nach Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem

Inhalt der Druckschriften DS6

in

Verbindung mit DS5. Darüber hinaus sei der beanspruchte Gegenstand auch durch

die bereits benannte offenkundige Vorbenutzung DS5 vorweggenommen.

Daraufhin hat die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 21.

Januar 2026 die Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende sieht gemäß ihrem Vortrag in der

mündlichen Verhandlung vom 4. März 2026 auch die mit diesen Hilfsanträgen

beanspruchten Gegenstände als nicht patentfähig an. Zudem seien die

Gegenstände der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 unklar, da deren Merkmale

mehrere Auslegungsvarianten zuließen.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. November 2022 aufzuheben und das Patent

10 2013 204 627 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu

erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag vom 18.

Januar 2023, Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis

5 wie erteilt.

Hilfsweise beantragt sie weiter die beschränkte Aufrechterhaltung

des Patents mit folgenden Unterlagen in der nachfolgenden

Reihenfolge:

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1,

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2,

beide eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026, unter

unveränderter Beibehaltung der Beschreibung und jeweils der

Zeichnungen Figuren 1 bis 5 wie erteilt.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Fassung nach Hauptantrag umfasst drei Patentansprüche, von denen der

Patentanspruch 1 lautet:

Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem

Kettensteg sowie einem

innenseitig an dem Kettensteg befestigten

Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines

Stützabschnittes, der an dem Kettensteg

(5) abgestützt

ist,

-

in

Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des

Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei

eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6)

zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen

Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer

Außenkontur des Kettenstegs

(5) beabstandet

ist, und dass der

Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei

Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der

Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen.

Die Fassung nach Hilfsantrag 1 umfasst drei Patentansprüche, von denen der

Patentanspruch 1 lautet:

Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem

Kettensteg sowie einem

innenseitig an dem Kettensteg befestigten

Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines

Stützabschnittes, der an dem Kettensteg

(5) abgestützt

ist,

-

in

Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des

Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei

eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6)

zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen

Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer

Außenkontur des Kettenstegs

(5) beabstandet

ist, und dass der

Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei

Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der

Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen, und dass der Stützabschnitt des

Spurbügels (6) einen zentralen Stützsteg (10) aufweist, der an einer planen

Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt ist, wobei der Stützabschnitt

zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10)

am Kettensteg (5) zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet, so dass Innenflächen

des Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte (11) zu einer

Außenkontur des Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des

Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des Kettensteges (5)

beabstandet sind.

Die Fassung nach Hilfsantrag 2 umfasst drei Patentansprüche. Diese lauten:

1. Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem

Kettensteg sowie einem

innenseitig an dem Kettensteg befestigten

Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines

Stützabschnittes, der an dem Kettensteg

(5) abgestützt

ist,

-

in

Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des

Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei

eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6)

zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen

Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer

Außenkontur des Kettenstegs

(5) beabstandet

ist, und dass der

Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei

Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der

Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen, und dass der Stützabschnitt des

Spurbügels (6) einen zentralen Stützsteg (10) aufweist, der an einer planen

Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt ist, wobei der Stützabschnitt

zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10)

am Kettensteg (5) zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet, so dass Innenflächen

des Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte (11) zu einer

Außenkontur des Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des

Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des Kettensteges (5)

beabstandet sind, sowie dass die Stützränder (9) des Stützabschnittes des

Spurbügels (6) etwa rechtwinklig zu den gegenüberliegenden Seitenflanken

des Kettensteges (5) hin abragen, so dass die gegenüberliegenden

Stützränder (9) des Stützabschnittes des Spurbügels (6) mit ihren an den

Seitenflanken des Kettensteges (5) anliegenden Stirnrändern einander

zugewandt sind.

2. Laufwerkskette für eine Pistenraupe mit mehreren Kettensteganordnungen

nach Anspruch 1, die in einer Teilung auf Kettenbändern (4) der

Laufwerkskette (2a) angeordnet sind, die auf eine Länge der Abrollfläche

jedes Spurbügels (6) der Kettensteg-anordnungen abgestimmt ist.

3. Kettenlaufwerk mit zwei Laufwerksketten gemäß Anspruch 2, sowie mit zwei

Turasrädern, die jeweils einer Laufwerkskette (2a) für deren Antrieb

zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine Teilung von

Umfangszähnen

jedes

Turasrades

auf

die

Teilung

der

Kettensteganordnungen jeder Laufwerkskette (2a) abgestimmt ist.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Patentansprüche 2 und 3 in den Fassungen

nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1, der Beschreibung sowie zu weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1

Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist wirksam, frist- und

formgerecht eingelegt worden sowie auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und

Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2

In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents im Umfang des Hilfsantrages 2 führt.

Weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag

noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1

sind hingegen patentfähig. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche dieser

Fassungen bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1

dem Antrag jeweils als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die

Patentinhaberin und Beschwerdeführerin mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu

erkennen gegeben hat, wie sie ihr Patentbegehren erreichen möchte (vgl. BGH

GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 –

Informationsübermittlungsverfahren

II; BGH GRUR 2017, 57, Rn. 27

– Datengenerator).

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweisen sich die Patentansprüche 1 bis 3

hingegen als gewährbar.

3

Das Streitpatent betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine

Kettensteganordnung

für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe, eine

Laufwerkskette

für

eine

Pistenraupe mit mehreren

derartigen

Kettensteganordnungen sowie ein Kettenlaufwerk mit zwei derartigen

Laufwerksketten.

Eine Pistenraupe mit einem Kettenlaufwerk, das auf zwei gegenüberliegenden

Fahrzeugseiten jeweils eine Laufwerkskette umfasst, sei durch die „Pistenbully”-

Fahrzeuge der Patentinhaberin allgemein bekannt. Jede Laufwerkskette laufe über

ein heckseitiges Turasrad sowie über mehrere Laufräder und ein frontseitiges

Spannrad um. Jede Laufwerkskette umfasse mehrere in Kettenlängsrichtung

erstreckte, parallel zueinander beabstandete, umlaufende Kettenbänder, die eine

Vielzahl von quer zur Kettenlaufrichtung erstreckte Kettensteganordnungen tragen.

Jede Kettensteganordnung weise einen nach außen abragenden Kettensteg sowie

einen nach innen abragenden Spurbügel auf. Alle Spurbügel der über die

Laufwerkskette in gleichmäßiger Teilung verteilten Kettensteganordnungen seien in

einer gemeinsamen, vertikalen Spurführungsebene ausgerichtet und dienten zur

Führung der Laufwerkskette über das Turasrad, die Laufräder und das Spannrad.

Das Turasrad, das jede Laufwerkskette antreibe, sei mit mehreren, über den

Umfang des Turasrades verteilten Zähnen versehen, die die Spurbügel mitnehmen

und so die Laufwerkskette antrieben (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).

Der Erfindung liegt nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde,

eine Kettensteganordnung, eine Laufwerkskette und ein Kettenlaufwerk zu

schaffen, die einen verbesserten Fahrkomfort für die Pistenraupe ermöglichen.

4

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing.

oder M. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in

der Entwicklung und Konstruktion von Raupenkettenfahrzeugen und deren

Antrieben.

5

Hauptantrag

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend vom Inhalt

der Druckschrift DS6 unter Anwendung von üblichem Fachwissen, welches durch

die Druckschrift DS5 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 – Polymerschaum I). Dazu ist

zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den

Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer

sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten

Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine

einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden

Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie

der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter

Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung

der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.

BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube).

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag bedürfen

hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale dieses Patentanspruchs

nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

Ksa0

Kettensteganordnung

Ksa0.1

für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe

Ksa1

mit einem Kettensteg

Ksa2

sowie einem innenseitig an dem Kettensteg befestigten Spurbügel,

Ksa2.1

wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines

Stützabschnittes, der an dem Kettensteg (5) abgestützt ist, - in

Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als

eine Breite des Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes

des Spurbügels (6),

Ksa2.2

wobei eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des

Spurbügels (6) zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet

ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

Ksa2.3

der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet

ist, dessen

Innenfläche unter Bildung wenigstens eines

Hohlraumes (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5)

beabstandet ist, und

Ksa2.4

dass der Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front-

und rückseitig zwei Stützränder (9) aufweist, die sich an

gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur des

Kettenstegs (5) abstützen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nach dem Merkmal Ksa0 auf eine

Kettensteganordnung gerichtet, die nach dem Merkmal Ksa0.1 zur Verwendung an

einer Laufwerkskette einer Pistenraupe geeignet ist. Dabei sind üblicherweise

mehrere solcher Kettensteganordnungen in einer Teilung auf Kettenbändern der

Laufwerkskette der Pistenraupe angeordnet

(vgl. Absatz

[0007] der

Streitpatentschrift).

Die Kettensteganordnung umfasst nach den Merkmalen Ksa1 und Ksa2 zumindest

einen Kettensteg sowie einen Spurbügel, der innenseitig an dem Kettensteg

befestigt ist. Ein solcher Spurbügel dient dabei u. a. der Führung der Laufwerkskette

über das Turasrad, das jede Laufwerkskette antreibt (vgl. Absatz [0002] der

Streitpatentschrift).

Die Merkmale Ksa2.1 bis Ksa2.4 bilden den Spurbügel im Folgenden weiter aus.

So weist der Spurbügel nach dem Merkmal Ksa2.2 eine dem Kettensteg

abgewandte Abrollfläche auf, die nach Absatz [0004] der Streitpatentschrift

vorzugsweise kinematisch an die Verzahnung des zugeordneten Turasrades

angepasst ist und die des Weiteren nach dem Merkmal Ksa2.2 zumindest

abschnittsweise bombiert gestaltet ist. Auf diese Weise würden nach Absatz [0004]

der Streitpatentschrift beim Umlenken der Kette um das Turasrad

Spannungsspitzen oder Kraftspitzen vermieden. Unter einer bombierten Gestaltung

der Abrollfläche versteht das Streitpatent dabei eine teilweise gekrümmte oder

vollständig gekrümmte Kontur der Abrollfläche

(vgl. Absatz

[0004] der

Streitpatentschrift).

Ferner weist der Spurbügel einen als Stützabschnitt bezeichneten Bereich auf, in

welchem sich der Spurbügel nach dem Merkmal Ksa2.1 an dem Kettensteg

abstützt. Dieser Stützabschnitt umfasst hierbei nicht nur jene Bereiche des

Spurbügels, die dem Wortlaut des Merkmals folgend funktionell unmittelbar der

Abstützung des Spurbügels am Kettensteg dienen, sondern auch die Abrollfläche

des Spurbügels. Denn nach dem das Ausführungsbeispiel des Streitpatents

beschreibenden Absatz [0019] wird der Stützabschnitt nicht nur durch den Bereich

gebildet, der zur Befestigung des Spurbügels an dem Kettensteg dient, sondern

etwa zusätzlich auch durch die Abrollfläche selbst.

Die Breite des Spurbügels im Bereich des Stützabschnitts ist darüber hinaus nach

dem Merkmal Ksa2.1 in Kettenlängsrichtung, also quer zur Längsrichtung des

Kettenstegs gesehen, 0,3 bis 0,7mal größer als die Breite des Kettensteges auf

Höhe des Stutzabschnitts des Spurbügels. Durch diese Verbreiterung des

Spurbügels in diesem Bereich werde nach Absatz [0005] der Streitpatentschrift eine

Überrollfläche jedes Spurbügels im Bereich des Antriebsrades des Kettenlaufwerks,

das heißt des Turasrades, erheblich gestreckt und so der Abrollkomfort des

Kettenlaufwerks gesteigert, wodurch ein verbesserter Fahrkomfort

für die

Pistenraupe erzielbar sei.

Nach dem Merkmal Ksa2.4 weist der Stützabschnitt weiterhin in Kettenlaufrichtung

gesehen, also wiederum quer zum Kettensteg, front- und rückseitig zwei

Stützränder auf, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur

des Kettenstegs abstützen, ohne darüber hinaus weitere Vorgaben vorzugeben, wie

diese Stützränder konstruktiv ausgebildet sind.

Im zugehörigen nicht

beschränkenden Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift, werden die

Stützränder durch Stützschenkel 9 gebildet, die „etwa rechtwinkelig“ zu den

Seitenflanken des Kettensteges 5 hinabragen

(vgl. Absatz

[0023] der

Streitpatentschrift).

Darüber hinaus ist nach dem Merkmal Ksa2.3 der Stützabschnitt des Spurbügels

als Hohlprofil gestaltet, dessen Innenfläche unter Bildung wenigstens eines

Hohlraumes zu einer Außenkontur des Kettenstegs beabstandet ist. Im zugehörigen

Ausführungsbeispiel des Streitpatents weist die Kettensteganordnung einen

Hohlraum auf, der aus zwei Hohlraumabschnitten 11 besteht, die sich von der

Unterseite des Kettenstegs 5 bis zu dessen Seitenflanken erstrecken. Da aber auch

hier das Ausführungsbeispiel nicht beschränkend wirkt, ist für das Merkmal Ksa2.3

insofern lediglich maßgeblich, dass durch das Hohlprofil ein wie auch immer

ausgebildeter Hohlraum zwischen der Innenfläche des Stützabschnitts, der auch,

wie vorstehend ausgeführt, die Abrollfläche mitumfasst, und der Außenkontur des

Kettensteges gebildet ist.

5.2 Diese mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte

Kettensteganordnung beruht allerdings, ausgehend vom Inhalt der Druckschrift DS6

unter Anwendung von allgemeinem Fachwissen, nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

So ist der Druckschrift DS6 eine Kettensteganordnung für Pistenfahrzeuge zu

entnehmen, die einen als Raupensteg 4 bezeichneten Kettensteg sowie einen

innenseitig an dem Raupensteg 4 über Befestigungsschrauben 2 befestigten

Spurbügel 1 aufweist (vgl. Seite 5, Zeilen 8 bis 13; Figur 1). Damit ist der

Druckschrift DS6 insofern eine Kettensteganordnung zu entnehmen, die die

Merkmale Ksa0, Ksa0.1, Ksa1 und Ksa2 aufweist.

Figur 1 der Druckschrift DS6

Der Spurbügel 1 weist eine U-förmige Kontur mit zwei U-Schenkeln 5 und 6 auf.

Zwischen den beiden U-Schenkeln 5 und 6 ist eine Abrollfläche des Spurschenkels

vorgesehen, denn der Abstand der beiden U-Schenkel entspricht etwa der Breite

des Antriebrades des Pistenfahrzeugs (vgl. Seite 5, Zeilen 15 bis 17). Ferner ist der

Spurbügel 1 ausweislich der Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung Seite 6, Zeile

35 bis Seite 7, Zeile 4 auch in seinem Querschnitt quer zu seiner Längsachse Uförmig ausgebildet. Er weist diesbezüglich zwei Schenkel 15 und 16 sowie eine

Grundplatte 8 auf, wobei die beiden Schenkel 15 und 16 um den an dem

Spurbügel 1 anliegenden Teil des Raupensteges 4 herum angreifen. Die beiden

Schenkel 15 und 16 bilden daher Stützränder aus, wie sie auch das Merkmal

Ksa2.4 fordert.

Figur 2 der Druckschrift DS6

Weiterhin ist analog der vorstehenden Auslegung ein durch die Abrollfläche und die

beiden Schenkel 15 und 16 gebildeter Stützabschnitt des Spurbügels 1 definierbar.

Dessen Breite ist ausweislich der Figur 2 größer als die Breite des Raupenstegs 4

auf dieser Höhe, dies schon allein aus dem Grund, da die beiden Schenkel 15 und

16 den Raupensteg 4 seitlich umgreifen. Ein genaues Verhältnis der beiden Breiten

gibt die Druckschrift DS6 dazu allerdings nicht vor. Dieses kann auch der Figur 2

nicht unmittelbar entnommen werden, da Darstellungen, wie sie üblicherweise in

Patentschriften zu finden sind, in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten

Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (vgl. BGH GRUR 2012,

1242 Rn. 9 – Steckverbindung). Der die Lehre der Druckschrift DS6 nacharbeitende

Fachmann wird sich aber trotzdem an den durch die Figur 2 vorgegebenen

Größenverhältnissen orientieren. Damit gelangt der Fachmann zu einem

Breitenverhältnis, das im unteren Bereich des durch das Merkmal Ksa2.1

vorgegebenen Wertebereichs

liegt. Selbst unter der Annahme, dass das

vorgegebene Verhältnis nicht ganz erreicht wird, stellt dies lediglich eine im üblichen

Rahmen liegende konstruktive Bemaßung dar, die gegenüber den Vorgaben des

Merkmals Ksa2.1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Damit ist auch

das Merkmal Ksa2.1 durch die Druckschrift DS6 zumindest nahegelegt.

Ebenso offenbart die Druckschrift DS6 das Merkmal Ksa2.3. Denn ausweislich der

Figur 1 ist die Grundplatte 8 an ihrer dem Raupensteg 4 zugewandten Innenseite 4

rippenförmig ausgebildet. Diese Rippen bilden zusammen mit den Schenkeln 15

und 16 ein Hohlprofil aus, wobei sich zwischen der Innenseite der vorstehend als

ein Teil des Stützabschnitts genannten Abrollfläche und der Außenkontur des

Raupenstegs entsprechende Hohlräume ausbilden.

Lediglich das Merkmal Ksa2.2 geht nicht bereits vollständig aus der Druckschrift

DS6 hervor. Denn diese offenbart zwar – wie vorstehend erläutert – eine

Abrollfläche. Dabei schweigt sich die Druckschrift DS6 zu einer expliziten

Oberflächengestaltung der Abrollfläche weitestgehend aus und überlässt deren

Konkretisierung dem Fachmann. Dieser wird dabei schon aus seinem Fachwissen

heraus den Übergang zwischen der zur Ketteninnenseite gerichteten Abrollfläche

des Spurbügels 1 und den Außenflächen der Schenkel 15 und 16 abgerundet

ausbilden. Denn dem Fachmann sind die grundlegenden kinematischen

Verhältnisse und Problematiken beim Abrollen des Spurbügels auf dem Turasrad

bekannt. Zu seinen Grundkenntnissen zählt in diesem Zusammenhang das Wissen

darüber, dass das Vorsehen von Kanten dort nicht nur kinematisch problematisch

ist, sondern dass dies dort auch zu einem erhöhten Verschleiß dieser Kanten führen

würde. Der Fachmann wird daher Kanten generell vermeiden und die Oberfläche

ohne solche und damit zumindest im Kontaktbereich abgerundet ausbilden. Dies

führt in diesem Bereich zu einer zumindest abschnittsweise gekrümmten, mithin

bombierten Abrollfläche und damit – in naheliegender Weise – zum Merkmal

Ksa2.2, so dass auch dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen

kann.

Lediglich ergänzend dazu, dass es sich hierbei um eine

fachübliche

Vorgehensweise handelt, zeigen die die in der Druckschrift DS5, Seite 13,

abgebildeten Spurbügel bombiert gestaltete Abrollflächen. Diese Spurbügel sind,

wie vorzugsweise der Spurbügel der Druckschrift DS6, auch aus Aluminium

gefertigt (vgl. Druckschrift DS6, Seite 2, Zeile 6 bis 8: „der Spurbügel [ist] aus

Aluminiumguß oder einem Material mit ähnlichen Eigenschaften hergestellt“). Dabei

weist nicht nur der untere in DS6, S. 13, abgebildete Spurbügel („HALL-Alu-

Spurbügel

„TITAN“) eine bombierte Abrollfläche auf – wie auch die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zugesteht – sondern auch die

beiden darüber abgebildeten („HALL-Alu-Spurbügel Typ 30“ und „HALL-Alu-

Spurbügel Typ 40“). Gleiches gilt auch für die in DS6 auf Seite 14 abgebildeten

farbigen Spurbügel aus hochfestem Kunststoff, denn dieser Kunststoff stellt ein

„Material mit ähnlichen Eigenschaften“ (vgl. DS6, s. o.) dar.

6

Hilfsantrag 1

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich die Kettensteganordnung nach dem

Patentanspruch 1 ebenfalls nicht als patentfähig, denn diese beruht ausgehend

vom Inhalt der Druckschrift DS6 unter Anwendung von allgemeinem Fachwissen

sowie konstruktiven Vorbildern aus der Druckschrift DS5, nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Der

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher nicht bestandsfähig.

6.1

Beim Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind ausgehend

von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag die folgenden

Merkmale angefügt:

Ksa2.5H1,H2

und dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) einen zentralen

Stützsteg (10) aufweist,

Ksa2.5.1H1,H2

der an einer planen Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt

ist,

Ksa2.3.1H1,H2 wobei der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden

Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10) am Kettensteg (5)

zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet,

Ksa2.3.2H1,H2

so dass Innenflächen des Stützabschnittes im Bereich der

Hohlraumabschnitte

(11)

zu einer Außenkontur des

Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des

Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des

Kettensteges (5) beabstandet sind.

Nach dem Merkmal Ksa2.5H1,H2 umfasst der nach dem Merkmal Ksa2 an dem

Kettensteg befestigte Spurbügel in seinem Stützabschnitt nun im Weiteren einen

zentralen Stützsteg, wobei der Stützsteg nach dem Merkmal Ksa2.5.1H1,H2 an einer

planen Unterseite des Kettenstegs abgestützt ist.

Neben der mit Merkmal Ksa2.5H1,H2 geforderten Verortung des Stützstegs in einem

zentralen Bereich des Spurbügels, legt Merkmal Ksa2.3.1H1,H2 darüber hinaus fest,

dass der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern und dem

Stützsteg am Kettensteg nun zwei Hohlraumabschnitte bildet, die zusammen den

mit Merkmal Ksa2.3 beanspruchten Hohlraum bilden. Diese Forderung impliziert

eine zumindest annähernd parallele Ausrichtung der Längsachse des Stützsteges

zu der Längsachse des Spurbügels, denn nur bei einer solchen Ausrichtung der

Längsachse des Stützsteges ist gewährleistet, dass die beiden Hohlraumabschnitte

auch zwischen dem Stützsteg und den Stützwänden ausgebildet werden. Die

beiden Hohlraumabschnitte sind somit durch den zentralen Stützsteg, jeweils einen

Stützrand und der Innenfläche des Stützabschnitts umschlossen, was auch mit

Merkmal Ksa2.3.2H1,H2 noch einmal klargestellt wird, wonach die Innenflächen des

Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte zu der Außenkontur des

Kettenstegs in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des Spurbügels umschlossen

ist, zu der Außenkontur des Kettensteges beabstandet sind.

In dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents weist der Spurbügel 6 einen zentralen

Stützsteg 10 auf, der in Längsrichtung des Spurbügels 6 orientiert ist, und der

jeweils zusammen mit den Stützrändern 9 des Stützabschnitts einen

Hohlraumabschnitt 11 ausbildet, so dass die Kettensteganordnung

im

Ausführungsbeispiel genau zwei solcher Hohlraumabschnitte 11 aufweist (vgl.

Absatz [0020] der Streitpatentschrift). Die zugehörige Figur 4, auf die der Absatz

[0020] verweist, zeigt dabei eine bauchige Ausformung des Stützrandes 9, so dass

die beiden Hohlraumabschnitte 11 nicht nur unterhalb der Außenkontur des

Kettenstegs 5 ausgebildet sind, sondern auch neben den Seitenflanken des

Kettenstegs 5. Das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel stellt somit eine

mögliche Ausführungsform der beanspruchten Kettensteganordnung dar, die im

Besonderen die dem Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale anschaulich

visualisiert. Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin aber der Ansicht

ist, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch zwingend mit einer

entsprechenden bauchigen Ausformung des Stützabschnitts bzw. der Stützränder

in Analogie zu dem Ausführungsbeispiel auszulegen ist, so kann ihr diesbezüglich

nicht gefolgt werden. Denn für eine solch zwingende Auslegung lässt der Wortlaut

der Merkmale des Patentanspruchs 1 keinen Raum. Darüber hinaus erlaubt ein

Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH – Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung, a.a.O.). Gleiches gilt auch für die Anzahl der dem

Hohlraum zuzuordnenden Hohlraumabschnitte. So lässt der Anspruch offen, ob

neben den beiden explizit geforderten Hohlraumabschnitten nach den

MerkmalenKsa2.3.1H1,H2 und Ksa2.3.2H1,H2 die Kettensteganordnung auch noch

weitere Hohlraumabschnitte aufweisen kann.

6.2 Diese mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte

Kettensteganordnung beruht allerdings ebenfalls ausgehend vom Inhalt der

Druckschrift DS6 unter Anwendung von üblichem Fachwissen sowie konstruktiven

Vorbildern aus der einschlägigen Druckschrift DS5, nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Ausweislich der Figur 1 der Druckschrift DS6 ist die Grundplatte 8 des Spurbügels 1

an ihrer zum Raupensteg 4 zugewandten Innenseite mit einer Vielzahl von Rippen

versehen, so dass zwischen den Rippen, von denen sich jede an der planen

Unterseite des Raupenstegs 4 abstützt, der Außenkontur des Raupenstegs 4 und

dem Stützabschnitt des Spurbügels 1 mehrere Hohlraumabschnitte ausgebildet

werden. Die genaue Funktion dieser Rippen oder deren vorteilhafte konstruktive

Ausbildung wird in der Druckschrift DS6 über die Offenbarung der Figur 4 hinaus

nicht beschrieben. Für den Fachmann bilden diese Rippen jedoch eine Struktur aus,

die bei der durch die Druckschrift DS6 vorgegebenen Materialauswahl für den

Spurbügel aufgrund des im Bereich der Hohlraumabschnitte ausgesparten

Materials eine Gewichts- und Kostenreduzierung bewirkt, ohne dass dabei die

Steifigkeit des Spurbügels beeinträchtigt wird. Mangels weiterer konstruktiver

Vorgaben aus dem Inhalt der Druckschrift DS6 heraus, wird der Fachmann bei der

konstruktiven Nacharbeitung der Lehre der Druckschrift DS6 insofern naheliegend

auf ihm bekannte Vorbilder aus dem Stand der Technik zurückgreifen, welche

Spurbügel mit einer solchen Rippenstruktur bereits offenbaren. Ein solches Vorbild

gibt ihm dabei der aus Seite 14, mittig der Druckschrift DS6 dargestellte in grüner

Farbe ausgestaltete „HALL-Kunststoff-Spurbügel Typ 40 P“.

Abbildung eines Spurbügels, entnommen der Druckschrift DS5 Seite 14

Dieser grüne Spurbügel, dessen Abrollfläche im Übrigen ebenfalls zumindest

abschnittsweise bombiert ausgebildet ist, weist einen in der Längsachse des

Spurbügels orientierten zentralen Stützsteg auf, der sich bei einer Anordnung des

grünen Spurbügels aus DS5 an einem Raupensteg, wie ihn die Druckschrift DS6

auf Seite 4 Abs. 1 (auch Seite 5, Zeilen 8 bis 13 i. V. m. Fig. 1) offenbart, an einer

planen Unterseite des Raupenstegs abstützt (Ksa2.5H1,H2/Ksa2.5.1H1,H2). Dabei

bildet der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern und dem

zentralen Stützsteg am Kettensteg acht Hohlraumabschnitte aus (Ksa2.3.1H1,H2).

Auch sind die Innenflächen des Stützabschnittes – bei einer Montage dieses grünen

Stützbügels auf einem Raupensteg – im Bereich der Hohlraumabschnitte zu einer

Außenkontur des Raupenstegs in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des

Spurbügels umschlossen ist, zu der Außenkontur des Raupensteges beabstandet

(Ksa2.3.2H1,H2).

Der aus der Druckschrift DS5 vorbekannte grüne Stützbügel weist somit die dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 gegenüber der Fassung nach

Hauptantrag hinzugefügten Merkmale auf. Da der Gegenstand nach dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag nicht gewährbar ist, gilt dies

daher in der Folge auch für den Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der

Fassung nach Hilfsantrag 1. Denn die dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 zusätzlich hinzugefügten Merkmale können, wie vorstehend dargelegt,

bei fortgeführter Argumentation wie zum Hauptantrag eine erfinderische Tätigkeit

ebenfalls nicht begründen.

7

Hilfsantrag 2

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweisen sich die Gegenstände der

Patentansprüche 1 bis 3 hingegen als gewährbar. Denn diese sind jeweils für den

Fachmann ausführbar, in den Anmeldeunterlagen ursprünglich offenbart und auch

patentfähig.

7.1 Auslegung

7.1.1 In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind ausgehend

von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 die folgenden

Merkmale angefügt:

Ksa2.4.1H2

sowie dass die Stützränder (9) des Stützabschnittes des

Spurbügels (6) etwa rechtwinklig zu den gegenüberliegenden

Seitenflanken des Kettensteges (5) hin abragen,

Ksa2.4.2H2

so dass die gegenüberliegenden Stützränder

(9) des

Stützabschnittes des Spurbügels (6) mit

ihren an den

Seitenflanken des Kettensteges (5) anliegenden Stirnrändern

einander zugewandt sind.

Mit den Merkmalen Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 konkretisiert der Hilfsantrag 2 die

Ausbildung der mit Merkmal Ksa2.4 beanspruchten Stützränder weiter.

So ragen die Stützränder nach dem Merkmal Ksa2.4.1H2 nun etwa rechtwinklig zu

den gegenüberliegenden Seitenflanken des Kettensteges hin ab, so dass die

gegenüberliegenden Stützränder des Stützabschnittes des Spurbügels nach dem

Merkmal Ksa2.4.2H2 mit ihren an den Seitenflanken des Kettensteges anliegenden

Stirnrändern einander zugewandt sind. Dabei ist unter dem Begriff „Stirnrand“ im

Rahmen der Offenbarung des Streitpatents die Endfläche des Stützrandes zu

verstehen. Soweit die Einsprechende und Beschwerdegegnerin dem Begriff

„Stirnrand“ in einer nur am Wortlaut „…rand“ orientierten alternativen Auslegung

lediglich die Ausbildung einer Kante zuweisen möchte, greift dies nicht. Denn diese

Auslegung widerspricht der Lehre des Streitpatents, die, als ihr eigenes Lexikon,

dem Begriff „Stirnrand“ vorstehend dargelegtes Verständnis unterstellt (vgl. BGH

GRUR 1999, 909 – Spannschraube).

Die Vorgaben der Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 führen zu einer bauchigen

Ausbildung der Stützränder im Bereich der Seitenflanken des Kettenstegs, da

anderweitig die Kombination aus den Forderungen der beiden hinzugefügten

Merkmale nicht zu gewährleisten ist. So müssen die Stützränder zuerst in einem

etwa rechten Winkel von den Seitenflanken des Kettensteges abstehen, um dann

in einer Biegung oder Knick in die Abrollfläche des Spurbügels übergehen zu

können.

Das in Figur 4 des Streitpatents dargestellte Ausführungsbeispiel gibt dem

Fachmann hierfür eine nacharbeitbare Ausführungsform vor, wobei, entgegen der

Ansicht der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, auch der Patentanspruch 1

in der Fassung nach Hilfsantrag 2 für den beanspruchten Gegenstand nicht

zwingend einen an der Seite des Kettenstegs (also zwischen Spurbügel und

Seitenflanke des Kettenstegs) befindlichen Hohlraum

fordert. Denn der

Patentanspruch 1 umfasst auch Varianten, bei denen die Innenflächen der

Seitenkanten in etwa mit der Unterseite des Kettensteges fluchten.

7.1.2 Mit dem Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 wird eine

Laufwerkskette beansprucht, die zur Verwendung in einer Pistenraupe geeignet ist

und die mehrere Kettensteganordnungen

in der Ausbildung nach dem

Patentanspruch

1

sowie mehrere

Kettenbänder

umfasst.

Die

Kettensteganordnungen sind dabei in einer Teilung auf den Kettenbändern

angeordnet, die auf eine Länge der Abrollfläche

jedes Spurbügels der

Kettensteganordnungen abgestimmt ist, ohne im Anspruch jedoch festzulegen

unter welchen Aspekten diese Abstimmung erfolgt.

7.1.3 Der Patentanspruch 3 ist auf ein Kettenlaufwerk gerichtet, das zwei

Laufwerksketten nach dem Patentanspruch 2 und zwei Turasräder aufweist. Diese

sind jeweils einer Laufwerkskette für deren Antrieb zugeordnet und weisen eine

Teilung von Umfangszähnen auf, die auf die Teilung der Kettensteganordnungen

jeder Laufwerkskette abgestimmt ist, ohne jedoch auch hier festzulegen, unter

welchen Aspekten diese Abstimmung im Weiteren erfolgt.

7.2 Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2

beanspruchten Gegenstände sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann diese ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn die in der

Streitpatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele geben dem Fachmann

einen Weg vor, wie er diese Gegenstände nach der vorstehenden Auslegung

nacharbeiten kann.

Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin in den Merkmalen Ksa2.4.1H2

und Ksa2.4.2H2 eine Unklarheit sehen will, da diese Merkmale mehrere

entgegenstehende Auslegungsvarianten ermöglichen würden, so liegt dies an einer

alternativen Auslegung, der, wie vorstehend dargelegt, nicht zu folgen ist.

7.3 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung nach

Hilfsantrag 2 gehen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Hierzu wurde von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch nichts

Gegenteiliges vorgetragen.

7.4 Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2

beanspruchten Gegenstände sind auch patentfähig, denn diese erweisen sich

gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl als neu wie

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m.

§§ 3, 4 PatG).

Allen Patentansprüchen in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gemein, dass sie auf

eine Kettensteganordnung gerichtet sind oder zumindest eine Kettensteganordnung

mitumfassen, die die Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 aufweist. Eine

Ausbildung einer Kettensteganordnung, welche die Merkmale Ksa2.4.1H2 und

Ksa2.4.2H2 aufweist, ist aber weder einer der Druckschriften DS1, DS2, DS5, DS6

oder DS7 zu entnehmen, noch zeigt der Gegenstand der behaupteten

offenkundigen Vorbenutzung gemäß der Zeichnung DS4 diese Merkmale. Vielmehr

liegen bei allen dortigen Spurbügeln die Stützränder des Stützabschnittes in etwa

parallel zu und an der Seitenflanke des Kettensteges an, so dass diese Stützränder

somit nicht rechtwinklig von der jeweiligen Seitenflanke abragen (Vergleiche hierzu:

Druckschrift DS1 – Figur 7c; Prospekt DS2 – Abbildung eines Spurbügels auf der

letzten Seite; Zeichnung DS4 – oben Mitte; Prospekt DS5 – Spurbügel auf den

Seiten 13 und 14; Druckschrift DS6 – Figur 2; Druckschrift DS7 – Figur 2). Soweit

die Einsprechende und Beschwerdegegnerin dies abweichend beurteilt, beruht ihre

Beurteilung auf einer alternativen Auslegung der beiden Merkmale, der wie

vorstehend dargelegt, nicht gefolgt werden kann.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2

sind daher neu gegenüber dem Inhalt des im Verfahren befindlichen Standes der

Technik.

Da diesem Stand der Technik die Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 nicht zu

entnehmen sind, kann in der Folge daher selbst eine unterstellt naheliegende

Kombination der Lehren einzelner Druckschriften nicht zu den beanspruchten

Gegenständen des Hilfsantrages 2 führen. Auch handelt es sich bei den beiden

Merkmalen nicht um einfache handwerkliche Maßnahmen, die im Griffbereich des

Fachmanns liegen oder die dessen Fachwissen zuzuordnen sind.

Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2

beanspruchten Gegenstände beruhen daher auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

8.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der

Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November

2022 aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Ausfelder

Kriener

Dr. Geier

Körtge

Bundespatentgericht

9 W (pat) 3/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

4. März 2026

Justizbeschäftigter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle