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BPatG Beschluss vom 09.03.2026 – 26 W (pat) 531/21

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090326B26Wpat531.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 531/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 113 529.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Nielsen als Vorsitzender, des

Richters Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:090326B26Wpat531.21.0

G r ü n d e

I.

Spezial

Das Zeichen

ist am 30. September 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 21: Trinkgläser; Trinkgefäße; Trinkkrüge; Brotkästen;

Brotkörbe; Eiskübel; Flaschenöffner; Gefäße

für

Haushalt und Küche; Küchengeschirr; Körbe für den

Haushalt; Kühltaschen; Kühlboxen; Papier- oder

Plastikbecher;

Papierteller;

Porzellan;

handbetriebene

Pfeffermühlen;

Salzstreuer;

Salatschüsseln; Schilder aus Porzellan oder Glas;

Klasse 32: Biere; Biermischgetränke; Mineralwässer

und

kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 43: Verpflegung von Gästen in Kantinen, Restaurants,

Schnellimbissrestaurants, Bars und Snackbars.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 32, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes,

unter Verweis auf den Beanstandungsbescheid vom 6. November 2020, die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Im Beanstandungsbescheid war im Wesentlichen ausgeführt worden, die angemeldete Marke weise lediglich darauf hin, dass es sich bei den Waren der Klassen 32

und 21 um etwas Spezielles, Besonderes handele, und die Dienstleistungen der

Kl. 43 mittels dieser besonderen Waren angeboten und erbracht würden. Das Wort

„Spezial“ sei einerseits als Qualitätsberühmung und im Zusammenhang mit „Bier“

und weiteren Brauereiprodukten als „besondere, nicht alltägliche Sorte“ (branchenübliche Bezeichnung im Bereich „Bier“) gebräuchlich.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Begriff “Spezial“ stelle keine beschreibende Angabe dar, welche sich

konkret einem Bereich oder Branche wie zum Beispiel dem Brauwesen zuordnen

ließe. Sie verweist auf einige Voreintragungen. So sei die deutsche

Marke 30556669 „speziell“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 35 und

42 sowie die die Unionsmarke „Spezial" unter der Nummer 018216971 für Waren

der Klasse 12 eingetragen. Unter Verwendung der Schreibweise „special" seien

ebenfalls diverse Marken eingetragen, wie zum Beispiel die Marken „e-special"

(Registernummer 302008067767) oder die Unionsmarke

„Special K“

(Registernummer 002055408). Der angefochtene Beschluss sei deshalb

aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenstelle für Klasse 32, vom 14. Mai. 2021 aufzuheben.

Mit schriftlichen Hinweisen vom 26. Juni 2024 und 25. Juni 2025 hat der Senat mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen

die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

Spezial

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR

2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der

Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen

die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei

kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren

und Dienstleistungen

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850

Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl.

BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872

Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010,

439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.

BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009,

778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar

nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu

diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

a) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an

breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006,

411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29

– Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]) als auch an den Wein-, Spirituosen- und

Getränkefachhandel und den Gastronomieverkehr.

b) Mit der Anmeldung wird das Zeichen „Spezial“ in Alleinstellung beansprucht. Das

Wort „spezial“ bedeutet als Adjektiv „besonders, eigentümlich, extra, einzeln“. Das

seit dem Ende des 15. Jhs. in Deutschland belegte, aus lat. speciālis ‘besonders,

speziell, eigentümlich’ (zu lat. speciēs, s. Spezies) entlehnte Wort ist nur selten als

selbständiges Adjektiv bezeugt. Es kann jedoch trotzdem davon ausgegangen

werden, dass das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen zum Anmeldezeitpunkt in dieser Bedeutung bekannt gewesen ist, wie die dem Hinweisschreiben des

Senats

vom 26.

Juni 2024 wiedergegebenen Verwendungsbeispiele

(https://www.dwds.de/wb/Spezial) belegen.

c) Zwar konnte der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt des

Anmeldezeichens im Sinne einer Qualitätsberühmung nicht bestätigt werden. Es

waren keine Nachweise zu ermitteln, die ein entsprechendes Verkehrsverständnis

belegen würden. Aber die angesprochenen Verkehrskreise ordnen dem Anmeldezeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im jeweiligen Kontext sachlich definierten jeweils im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu.

In Bezug auf

„Küchengeschirr; handbetriebene Pfeffermühlen“

vermittelt das Anmeldezeichen lediglich den Sachhinweis, dass die damit

gekennzeichneten Produkte für einen speziellen Einsatzzweck konzipiert wurden,

etwa zur Zubereitung spezieller Gerichte oder zum Einsatz im Outdoorbereich:

- „Spezial Kochgeschirr – für alle die es richtig machen wollen (…)

Spezial Kochgeschirr –

für das Besondere (…) Spezial

Kochgeschirr – für echte Profis immer eine Investition wert (…)“

(https://www.zwilling.com/de

/kochgeschirr/spezialkochgeschirr/demeyere/);

- „Die BBQ Pfeffermühle Barbecue Spezial 30 cm Graphit von

Peugeot. Ob für Wanderungen, Angelausflüge oder Grillabende

im Garten

(…)“

(https://www.weitz-porzellan.de/peugeot-bbqpfeffermuehle-barbecue-spezial-30cm-graphit).

Für die Waren

„Biere; Biermischgetränke“

gilt zum einen, dass damit im Verkehr solche Biere bezeichnet werden, bei denen

es sich um besondere Biere im Sinne des § 9 Abs. 7 VorlBierG handelt

(https://bierpedia.org/biersorte/spezial/). Zum anderen werden mit „Spezial“ Eigenschaften von Bieren umschrieben, die den Stammwürzegehalt und den Geschmack

betreffen (https://brauen.de/braulexikon/spezialbier/). Viele dieser Biere werden in -

den Verkehrskreisen bekannten- Online-Shops in geläufiger Weise unter dem

angemeldeten Begriff „Spezial“ gesondert aufgeführt, was das Anmeldezeichen in

den Augen des Verkehrs in die Nähe einer Sortenbezeichnung für ein Bier mit

eigenen, von anderen Biersorten abgrenzbaren Eigenschaften rückt:

- „Andechser

Spezial

Hell“,

„Tegernseer

Spezial“

(https://www.bierlinie-shop.de/biersorten/spezial);

- Flaschenabbildung mit der Aufschrift „SPEZIAL“ (…) „Spezial

Bier

naturtrüb

(…)

(https://shop.klosterplankstetten.de/produkt/spezial-bier/);

- „Köstritzter

Spezial

Pils

kohlenhydratreduziert

(…)“

(https://www.getraenkewelt.de/bier/spezialbier/koestritzerspezial-pils-20x0-50l);

- „Das Berg Spezial zeichnet sich durch den besonderen, vollmundigen

Malzkörper

aus.

(…)“

(https://www.bergbier.de/bierspezialitaeten/spezial).

Ein sachliches Verkehrsverständnis des Anmeldezeichens zur Bezeichnung besonderer Eigenschaften wie beispielsweise eines geringen Natrium- oder Kaliumgehalts oder eines besonderen Geschmacks besteht auch hinsichtlich der weiteren

beanspruchten Waren der Klasse 32:

„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“:

- „Spezial Sirup (…) Blue coral Syrup (…) Caramelsyrup (…)

Energy Syrup

(…)

(https://bubbletea-express.de/produktkategorie/sirup/spezial-sirup/);

- „Cola

Mix

Spezial“

(https://www.labertaler.de/produkte/koffeinhaltige-getraenke

/labertaler-spezial/);

- Adelbodner

Spezial

(https://www.mineralienrechner.de/vergleichstabellegerolsteiner-mineralienrechner/wasser-319/).

Hinsichtlich der beanspruchten gastronomischen Dienstleistungen

„Verpflegung

von Gästen

in

Kantinen, Restaurants,

Schnellimbissrestaurants, Bars und Snackbars“

umschreibt das Anmeldezeichen in einer dem Verkehr geläufigen Weise ein

Werbeangebot des Dienstleistungserbringers, etwa eine prozentuale Vergünstigung

bei Reservierung einer bestimmten Uhrzeit (“Happy Hour”), einen Rabatt auf

bestimmte Speisen oder ein attraktiveres Speisenangebot zum selben Preis. Diese

Angebote gelten in der Regel für einen begrenzten Zeitraum oder sind auf einige

bestimmte Tage beschränkt:

- „Radeberger Spezialausschank

(…) Spezial & Lokal

(https://www.radeberger-spezialausschank.de/);

- „Restaurant Wanderlust (…) Speisekarte (…) Spezial (…) Wir

bieten Euch jeden Dienstag ein 6 Gang-Überraschungsmenu

(…)“ (https://www.restaurantwanderlust.de/spezial/);

- „italienisches

Hausbuffet

Spezial“

(https://bellissimokerpen.de/buffet-spezial/).

Für die weiteren Waren der Klasse 21

„Trinkgläser; Trinkgefäße; Trinkkrüge; Brotkästen; Brotkörbe;

Eiskübel; Flaschenöffner; Gefäße für Haushalt und Küche; Körbe

für den Haushalt; Kühltaschen; Kühlboxen; Papier- oder

Plastikbecher; Papierteller; Porzellan; Salzstreuer; Salatschüsseln;

Schilder aus Porzellan oder Glas“

bringt das beanspruchte Wortzeichen „Spezial“ zum Ausdruck, dass die Produkte

einer besonderen Verwendung dienen oder eine ungewöhnliche Beschaffenheit

eine besondere Form oder Eignung aufweisen.

So können „Trinkgefäße“ beispielsweise selbstreinigend sein oder Trinkgläser als

Kühlgläser spezielle doppelwandige Gläser mit integrierten Kühlflüssigkeiten aufweisen, um Getränke besonders lange kaltzuhalten, ohne sie zu verwässern. Denkbar sind auch Becher mit Griff-Variationen, die ein Zittern der Hände ausgleichen

können. „Papierbecher“ können ebenfalls doppelwandig isolierend oder in einer

speziellen Form (beispielsweise konisch) ausgeführt oder recyclebar aus nachwachsenden Rohstoffen wie Maisstärke gebildet sein. Es existieren auch beispielsweise verschiedene Arten von speziellen „Kühlboxen“, die sich in ihrer Funktionsweise, Energiequelle und Kühlleistung deutlich unterscheiden und somit speziell

sein können. „Kühltaschen“ wie „Kühlboxen“ in der Ausführung als Kompressorkühlboxen können nicht nur kühlen, sondern tiefkühlen. Absorber-Kühlboxen wiederum

arbeiten völlig geräuschlos. Spezielle „Salzstreuer“ besitzen oft einen luftdichten

Deckel oder Silikonabdichtungen, um das Salz trocken zu halten. Spezielle

„Salatschüsseln“ können Zusatzfunktionen wie eine Vakuumiereinheit enthalten.

Diese ermöglicht es, die Luft abzusaugen, wodurch der Salat im Kühlschrank

deutlich länger frisch bleibt als in herkömmlichen Gefäßen. „Türschilder“ wiederum

können sich durch ihre besondere Wetterbeständigkeit und UV-Resistenz von

herkömmlichen Produkten abheben.

2. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, ergibt sich hieraus

kein Anspruch auf Eintragung des Anmeldezeichens. Es wird insoweit auf die

umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die

Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674

Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093

Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR

2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine

Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch

im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und

Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine

Entscheidung zu treffen. Dies gilt insbesondere für die bloße Eintragung von

Marken. Da diese ohne Begründung erfolgt, kann nicht beurteilt werden, auf

welchen Erwägungen sie beruht. Die Tatsache der Markeneintragung an sich

ermöglicht keine sachlich-argumentative Auseinandersetzung mit der Entscheidung

über diese Eintragung (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 86

m. w. N.).

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Nielsen

Staats

Kätker