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BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 19 W (pat) 5/24

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B19Wpat5.24.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 5/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2017 107 814

ECLI:DE:BPatG:2026:250326B19Wpat5.24.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. März 2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-

Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Tischler sowie die Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. April 2017 eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des

nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2017 107 814 am 5. Januar 2022 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Zustandsüberwachungsgerät zum

Überwachen des Zustands einer mechanischen Maschinenkomponente“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 5. Oktober 2022 Einspruch erhoben

und sich zur Begründung auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

(§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG) gestützt.

Mit am Ende der Anhörung vom 22. November 2023 verkündetem Beschluss hat

die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent

wie erteilt aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2024 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2023 aufzuheben und das Patent 10 2017 107

814 in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Pateninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten Patentfähigkeit insbesondere auf folgende Dokumente Bezug:

E1* FAG Industrial Services GmbH: FAG SmartCheck Benutzerdokumentation.

Originalbetriebsanleitung, 30.07.2012, Seiten 1 bis 38. - Firmenschrift, Archiviert durch yumpu.com/de/document/view/5922167/fag-smartcheck-Benutzerdokumentation am 12.12.2012 [abgerufen am 03.02.2026]

E1

SEW-EURODRIVE GmbH & Co KG: Zusatz zur Montage- und Betriebsanleitung, Vibration SmartCheck, SEW-Eurodrive, Ausgabe 11/2016, Seiten 1

bis 52. - Firmenschrift

E1a KEMPKES, A.: Schwingungssensorik, Messsysystem für Maschinen- und

Anlagenüberwachung, In: A&D Fabrik 21, Ausgabe 3/2011, Deckblatt und

S. 68 und drei nicht nummerierte Seiten eines Interviews mit Armin Kempkes (Titel: „FAG SmartCheck ist erst der Anfang“)

E5

DE 10 2012 106 572 A1

E6 WO 03/095956 A2

E7

NEUFANG, O.: Lexikon der Elektronik, Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig, 1983, Deckblatt und Impressum und S. 614

D5 WO 2015/002617 A1

Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der

Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten

Fassung erweist sich als neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit und

ist damit patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft ein Zustandsüberwachungsgerät zum Überwachen

des Zustands einer mechanischen Maschinenkomponente, insbesondere ein IO-

Link Gerät zum Condition Monitoring (CM) (Abs. 0001). Zum Hintergrund führt das

Streitpatent an, dass das IO-Link-Protokoll zur Anbindung intelligenter Sensoren

und Aktoren an ein Automatisierungssystem geeignet sei (Abs. 0007, 0008).

Weiter sei bekannt, dass eine Ermittlung des Zustands eines Lagers durch eine

Vibrationsmessung mit Bewertung der maximal auftretenden Amplitude und des

Spektrums der Stoßimpulse erfolgen könne, wobei sich durch eine Kombination der

Vibrationsmessung mit einer Messung der Lagertemperatur und der Drehzahl die

Aussage zum Lagerzustand verbessern lasse (Abs. 0003). Derzeit seien jedoch nur

Feldbusgeräte erhältlich, die über eine der oben genannten Funktionen verfügten,

womit jeweils ein Gerät für die Vibrationsmessung, eines für die Temperaturmessung und eines für die Drehzahlmessung erforderlich sei. Zudem könnten Feldbusgeräte nur im Schaltschrank in einer Station und nicht dezentral, z.B. direkt an einer

Maschine, betrieben werden. Zudem verfügten Feldgeräte für die Vibrationsmessung über den Anschluss eines teuren, externen Piezo-Sensors mit IEPE-

Schnittstelle. Die Auswertung aller Signale und somit des Zustands der Maschine

erfolge dabei in einer zentralen, überlagerten Steuerung (Abs. 0004).

Vor diesem Hintergrund sieht das Streitpatent seine Aufgabe in der Schaffung eines

Konzepts zum verbesserten Condition-Monitoring, insbesondere zur verbesserten

Zustandsüberwachung von mechanischen Maschinenkomponenten (Absatz 0013).

2.

Zur Lösung schlägt das Streitpatent im erteilten Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.1

1.2

1.3

1.3.1

1.3.2

Zustandsüberwachungsgerät (100, 200, 300) zum Überwachen des

Zustands einer mechanischen Maschinenkomponente, mit:

einem Vibrationssensor (110) zur Erfassung von mechanischen

Schwingungen an der Maschinenkomponente;

einem Controller (101),

der mit dem Vibrationssensor (110) gekoppelt ist, und

ausgebildet ist, basierend auf von dem Vibrationssensor (110) erzeugten Messdaten (116) einen Zustand der Maschinenkomponente zu bestimmen; und

1.4

einer mit dem Controller (101) kommunikationstechnisch gekoppelten,

kabelgebundenen Kommunikationsschnittstelle (120) zur Kommunikation mit einem externen Steuergerät,

1.5

wobei der Controller (101) ausgebildet ist, basierend auf einer Anfrage

zur Übermittlung von Informationen über den Zustand der Maschinenkomponente,

1.5.1

die angefragten Informationen über die kabelgebundene Kommunikationsschnittstelle (120) zu übertragen,

wobei das Zustandsüberwachungsgerät (200, 300) ferner folgendes

aufweist:

1.6

einen ersten Eingang (140) zum Anschluss zumindest eines externen

Temperatursensors zur Erfassung zumindest einer Temperatur der

Maschinenkomponente,

1.7

wobei der erste Eingang (140) eine Mehrzahl von RTD-Leitungen zum

Anschluss zumindest eines externen Widerstandstemperatursensors

1.8

1.8.1

umfasst; und

eine interne Stromquelle (142),

die ausgebildet ist, einen vorgegebenen Strom über die RTD-

Leitungen durch den zumindest einen externen Widerstandstemperatursensor zu treiben,

1.9

wobei der Controller (101) ausgebildet ist, den Zustand der Maschinenkomponente ferner basierend auf Messdaten (146) des ersten Eingangs (140) zu bestimmen.

3.

Als Fachperson wird eine Fachhochschulabsolventin oder ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Mechatronik angenommen, welche(r) über eine

mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Zustandsüberwachung (Condition

Monitoring, CM) verfügt.

4.

Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der Fachperson

von den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 zugrunde:

4.1 Gemäß dem Merkmal 1.1 dient das Zustandsüberwachungsgerät zum Überwachen des Zustands einer mechanischen Maschinenkomponente, wobei gemäß

Streitpatentschrift der technische Vorteil erreicht werde, dass sich der Zustand eines

Lagers und damit der Zustand einer Maschine bzw. Anlage ermitteln lasse (Abs.

0002, 0016). Auch wenn in der Beschreibung keine weiteren Maschinenkomponenten genannt werden, ist Patentanspruch 1 nicht auf eine Überwachung von Lagern

beschränkt.

4.2 Das Zustandsüberwachungsgerät weist einen Vibrationssensor 110 zur Erfassung von mechanischen Schwingungen an der Maschinenkomponente (Merkmal 1.2) und einen Controller 101 (Merkmal 1.3) auf. Der Controller 101 ist gemäß

Merkmal 1.3.1 mit dem Vibrationssensor 110 gekoppelt, wobei keine bestimmte

Ausführungsform hinsichtlich der Art der Kopplung des Controllers 101 mit dem Vibrationssensor 110 beansprucht ist. Die Schnittstelle kann somit beliebig ausgebildet

sein. Der Formulierung in Merkmal 1.1 „Zustandsüberwachungsgerät ..., mit:“ entnimmt die Fachperson unmittelbar, wie auch in Figur 1 gezeigt, dass der Vibrationssensor wie der Controller Bestandteile des Zustandsüberwachungsgerätes sind (Figur 1, Abs. 0069).

Figur 1 des Streitpatents mit Kolorierung seitens des Senats

Gemäß einer Ausführungsform des Streitpatents kann der Vibrationssensor als

MEMS-basierter Vibrationssensor auf Halbleiterbasis ausgeführt sein, was den Vorteil habe, dass keine teuren externen Piezo-Sensoren verwendet werden müssten

(Abs. 0043, 0044, 0068).

4.3 Entsprechend der Anforderung, dass der Controller 101 ausgebildet sein soll,

basierend auf von dem Vibrationssensor 110 erzeugten Messdaten 116 einen Zustand der Maschinenkomponente zu bestimmen (Merkmal 1.3.2), wird die Fachperson einen üblichen Mikrocontroller mit einer entsprechenden Rechenleistung, Software und Schnittstellen zugrunde legen. Gleiches gilt für Merkmal 1.9, wonach der

Controller 101 ausgebildet sein soll, den Zustand der Maschinenkomponente ferner

basierend auf Messdaten 146 des ersten Eingangs 140 zu bestimmen. Eine besondere, darüber hinausreichende Ausgestaltung des Controllers kann die Fachperson

den Anforderungen nicht entnehmen.

4.4 Das Zustandsüberwachungsgerät weist gemäß Merkmal 1.4 eine mit dem

Controller 101 kommunikationstechnisch gekoppelte, kabelgebundene Kommunikationsschnittstelle 120 zur Kommunikation mit einem externen Steuergerät auf.

Gemäß vorteilhafter, nicht beschränkender Ausführungsform ist die Kommunikationsschnittstelle ausgebildet, das Zustandsüberwachungsgerät über eine Punkt-zu-

Punkt Verbindung mit dem externen Steuergerät zu koppeln sowie mit externer

Gleichspannung zu versorgen (Abs. 0017, 0019). Gemäß einer weiteren Ausführung ist die Kommunikationsschnittstelle als IO-Link Schnittstelle ausgeführt (Abs.

0073, 0074, 0084, 0085, 0098), wobei das Zustandsüberwachungsgerät dann ein

IO-Link Gerät darstellt. Das IO-Link Gerät wie die IO-Link Schnittstelle bauen auf

den in den Absätzen 0059 bis 0064 genannten und der Fachperson bekannten Prinzipien auf, wobei gemäß IO-Link das Zustandsüberwachungsgerät über eine Punktzu-Punkt Verbindung mit dem externen Steuergerät zu koppeln sowie mit externer

Gleichspannung zu versorgen ist (Abs. 0064, 0071). Patentanspruch 1 ist nicht auf

eine derartige Ausführungsform beschränkt zu verstehen.

4.5 Aus der Anforderung, dass der Controller 101 ausgebildet ist, basierend auf

einer Anfrage zur Übermittlung von Informationen über den Zustand der Maschinenkomponente (Merkmal 1.5) die angefragten Informationen über die kabelgebundene Kommunikationsschnittstelle 120 zu übertragen (Merkmal 1.5.1), entnimmt

die Fachperson, dass die beanspruchte kabelgebundene Kommunikationsschnittstelle bidirektional ausgebildet sein muss.

Der Fachperson ist allgemein eine auf einer Anfrage zur Übermittlung von Informationen basierende Datenübertragung als Poll-Mechanismus bekannt, welche insbesondere im Master-Slave Betrieb eingesetzt wird, welchen auch das Streitpatent als

vorteilhafte Ausführungsform nennt (Abs. 0023, 0024, 0067). Der Controller 101

operiere dabei als Slave im Master-Slave Betrieb und werde über die Kommunikationsschnittstelle 120 gesteuert (Abs. 0067, 0072). Dadurch werde der technische

Vorteil erreicht, dass übliche Master-Slave Architekturen eingesetzt werden könnten. Zudem könne der Controller leistungseffizient aufgebaut sein, da er nur auf

Anforderung des Masters arbeiten müsse und sich die restliche Zeit im Ruhemodus

befinden könne (Abs. 0024).

4.6 Das Zustandsüberwachungsgerät weist einen ersten Eingang 140 zum Anschluss zumindest eines externen Temperatursensors auf (Merkmal 1.6), woraus

die Fachperson entnimmt, dass der Temperatursensor selbst nicht Bestandteil des

Zustandsüberwachungsgeräts ist. Vielmehr ist allein eine Anschlussmöglichkeit vorgesehen, wobei durch die Integration des Temperatureingangs die Zustandsdiagnose verbessert werden könne, da neben dem Vibrationsverhalten auch das Temperaturverhalten der Maschinenkomponente zur Zustandsbestimmung berücksichtigt werde (Abs. 0030), wie nachfolgend mit Merkmal 1.9 beansprucht.

Die Formulierung „zumindest eines externen Temperatursensors“ versteht die

Fachperson basierend auf der Streitpatentschrift, wonach eine Ankopplung auch

mehrerer Temperatursensoren, z.B. Widerstandsthermometer, über einen M8

Schraubstecker 141 erfolgen kann (Abs. 0089) derart, dass mittels eines Eingangs

140 der Anschluss eines wie auch mehrerer externer Temperatursensoren umfasst

ist. Weitere beispielhafte Ausführungsformen beschreiben zudem, dass für den Anschluss mehrerer Temperatursensoren mehrere erste Eingänge 140 vorgesehen

werden könnten, wobei jeweils ein erster Eingang 140 zum Anschluss eines Temperatursensors verwendet werde (Abs. 0095, 0100).

4.7 Gemäß Merkmal 1.7 ist der zumindest eine externe Temperatursensor als

externer Widerstandstemperatursensor ausgebildet, wobei zu dessen Anschluss

der erste Eingang 140 eine Mehrzahl von RTD-Leitungen umfasst (Abs. 0031). Die

Abkürzung RTD ist der Fachperson als Resistance Temperature Detector (Deutsch:

Widerstandstemperaturdetektor) bekannt, weshalb sie unter RTD-Leitungen allgemein Leitungen zum Anschluss des externen Widerstandstemperatursensors verstehen wird. Dabei ist der Anschluss mittels eines M8 Schraubsteckers 141 als Ausführungsbeispiel gezeigt (Abs. 0089, 0100, Figur 2, 3). Wie das Streitpatent als Ausführungsform beschreibt, lassen sich beispielsweise zwei oder mehr RTD-

Temperatureingänge 140 von PT100 Temperatursensoren mittels M8-Schraubensteckern 141 anschließen (Abs. 0095). Der PT100 ist der Fachperson allgemein als

ein üblicher Widerstandtemperatursensor bekannt, welcher mittels einem Zweileiter-, Dreileiter- oder Vierleiteranschluss angeschlossen sein kann, wie von der Beschwerdeführerin durch das Dokument E2 belegt.

Wie dem Streitpatent zu entnehmen ist, umfasst das Zustandsüberwachungsgerät,

wie nachfolgend mit Merkmal 1.8 beansprucht, eine interne Stromquelle, die ausgebildet ist, einen vorgegebenen Strom über die RTD-Leitungen durch den zumindest einen externen Widerstandstemperatursensor zu treiben (Merkmal 1.8.1).

4.8 Die Merkmale 1.8 und 1.8.1 stehen im Zusammenhang mit der Verwendung

mindestens eines externen Widerstandstemperatursensors und dessen Anschluss

mittels RTD-Leitungen, wie mit Merkmalen 1.6 und 1.7 beansprucht. Bei einem Widerstandstemperatursensor verändert sich der elektrische Widerstand abhängig

von der Temperatur (Abs. 0089, 0095). Zur Verarbeitung eines elektrischen Signals

wird dabei im einfachsten Fall der Spannungsabfall an dem von einem konstanten

Messstrom durchflossenen Messwiderstand gemessen. Hierzu treibt, wie im Ausführungsbeispiel zum PT100 ausgeführt, eine im Zustandsüberwachungsgerät vorgesehene Stromquelle 142 einen definierten Strom durch den Temperatursensor,

wobei mit einem Analog/Digital-Wandler 143 der gemessene Spannungsabfall am

Sensor ermittelt und über ein SPI-Interface 144 an den Controller 101 übertragen

wird. Im Controller 101 kann dann mittels des Spannungsabfalls und des getriebenen Stroms der zur Temperatur proportionale Widerstand berechnet werden (Abs.

0089, 0095).

Figur 2 des Streitpatents mit Kolorierung und Beschriftung seitens des Senats

Gemäß dem Streitpatent wird der Messstrom durch das Zustandsüberwachungsgerät mittels der internen Stromquelle 142 erzeugt (Abs. 0033, 0077), wobei deren

Funktionsweise nicht weiter beschrieben und als bekannt vorausgesetzt wird. Basierend auf dem technischen Vorteil (Abs. 0020, 0021), dass das Zustandsüberwachungsgerät keine eigene Spannungsversorgung bzw. Batterie aufweist, sondern

eine externe Spannungsversorgung über die Kommunikationsschnittstelle vorgesehen ist (Abs. 0019, 0026, 0051, 0071, 0075, 0083, 0087, 0091, 0092, 0100), erkennt

die Fachperson als vorteilhaft, dass es sich bei der internen Stromquelle 142 nicht

um eine autarke Stromquelle, wie eine Batterie, handelt, sondern vielmehr – basierend auf der elektrischen Versorgung des Zustandsüberwachungsgeräts – um eine

mittels elektrischer Bauelemente realisierten Stromquelle. Diese kann beispielsweise die mittels der IO-Link-Leitung 120 zur Verfügung stehende 24V Betriebsspannung bzw. eine mittels des integrierten DC/DC Wandlers 123 aus dieser bereitgestellte 3.3V Systemspannung verwenden (Abs. 0092), um einen geeigneten

Messstrom am Eingang 140 bereitzustellen.

5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 PatG).

Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob – wie von der Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin in Abrede gestellt – alle der genannten Dokumente

zweifelsfrei vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht wurden, wobei für

den Senat keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die begründete Zweifel an den

angegebenen Veröffentlichungsnachweisen rechtfertigen würden.

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem mit dem Anlagenkonvolut E1* (FAG SmartCheck Benutzerdokumentation), E1 (Zusatz zur

Montage- und Betriebsanleitung) sowie E1a (Schwingungssensorik, Messsystem für Maschinen- und Anlagenüberwachung), welche sich alle auf den FAG

SmartCheck beziehen, offenbarten Gegenstand neu.

E1* bzw. E1 umfassen jeweils Fassungen der FAG SmartCheck Benutzerdokumentation, wobei E1 zudem eine zweiseitige Kurzanleitung enthält. Bei der E1* handelt

es sich dabei um eine ältere, zweifelsfrei vorveröffentlichte, Version der FAG Smart-

Check Benutzerdokumentation. E1a beinhaltet einen Artikel, welcher in der Zeitschrift Fabrik21 zum Thema Schwingungsmessung den FAG SmartCheck vorstellt.

Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen basierend auf der E1*, auf welche sich

sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin bezogen haben.

Das Dokument E1* (FAG SmartCheck Benutzerdokumentation) beinhaltet das

Benutzerhandbuch zum FAG SmartCheck, welches als Firmenschrift durch die FAG

Industrial Services GmbH herausgegeben wurde.

Der FAG SmartCheck, im weiteren kurz SmartCheck, sei – so die Ausführungen in

E1* - ein Schwingungsüberwachungssystem zur permanenten frequenzselektiven

Überwachung, wobei über zwei integrierte und bis zu drei angeschlossene Sensoren Messwerte erfasst, aufgezeichnet und analysiert werden könnten. Abhängig

vom Analyseergebnis sowie benutzerdefinierter Alarmgrenzen könnten Ausgänge

geschaltet und ein Zustand anzeigt werden. Dabei verfüge ein SmartCheck über

einen Eingang zur Integration in ein übergeordnetes System, über welchen Anforderungen für eine abhängige Signalanalyse empfangen werden könnten, wie beispielsweise zeit- oder ereignisgesteuerte Messaufgaben. Mehrere SmartChecks

könnten dabei zu einem Netzwerk kombiniert werden, wobei die Administration unabhängig von der Anzahl der SmartChecks zentral auf einem PC (S.12, Produktbeschreibung) erfolge. Daraus ist zu entnehmen, dass der PC als Master fungiert. Um

Messaufgaben des SmartChecks einzusehen, Daten vom SmartCheck herunterzuladen oder Einstellungen zu verwalten, müsse der SmartCheck über Ethernet direkt

oder über ein Netzwerk mit dem PC verbunden sein (S. 25 Kap. 4.4; S. 31, vorletzter Absatz; S. 32 Abs. 2). Sobald der SmartCheck messbereit sei, würden der interne Schwingungssensor und Temperatursensor Signale liefern, welche mittels einer bereits konfigurierten Standardmessaufgabe in Kennwerte umgerechnet würden (S. 29 Abs. 2). Die Tabelle im Kapitel 2.3 zeige neben weiteren technischen

Daten eine Übersicht möglicher Kennwerte wie Diagnoseverfahren.

Ausschnitt des Kap. 2.3 der E1* mit Kolorierung seitens des Senats

Zur Montage des SmartChecks sei eine Stelle mit optimaler Schwingungsübertragung auszuwählen, wie beispielsweise für eine Lagerüberwachung eine Anbringung

in der Nähe eines zu überwachenden Wälzlagers. Dabei müsse der SmartCheck

radial zur Drehachse und senkrecht zur Montagefläche befestigt werden, wobei die

Montagefläche nicht gekrümmt oder uneben sein dürfe (S. 9 Abs. 3; S. 11 Abs. 1).

Gegebenenfalls müsse ein Sensormontageplättchen verwendet werden (S. 12

Kap. 3.4). Weiter sei zu beachten, dass der SmartCheck nur bei Umgebungstemperaturen von -20 °C bis +70 °C betrieben werden dürfe (S. 9 Abs. 3), was dem

Temperaturmessbereich des integrierten Temperatursensors entspreche (S. 7

Kap. 2.3 Tabelle).

Dem Dokument E1* entnimmt die Fachperson daher folgendes:

M1.1 Zustandsüberwachungsgerät (SmartCheck) zum Überwachen des Zustands

einer mechanischen Maschinenkomponente, mit:

S. 6 Kap. 2 Abs. 1: „FAG SmartCheck ist ein Schwingungsüberwachungssystem zur permanenten frequenzselektiven Überwachung ... die Schaeffler

Gruppe bietet Ihnen mit FAG SmartCheck eine auf Ihre Bedürfnisse optimierte Zustandsüberwachung an“;

S. 9, Kap. 3.1 Abs. 1: „…Für eine Lagerüberwachung wäre das zum Beispiel

in der Nähe des zu überwachenden Wälzlagers…“;

M1.2 einem Vibrationssensor (Schwingungssensor) zur Erfassung von mechanischen Schwingungen an der Maschinenkomponente;

S. 7 Kap. 2.3 Tabelle: „Schwingung Beschleunigungssensor (Piezoelektrischer Sensor) Frequenzbereich 0,8 Hz – 10 kHz“;

S. 29, Kap. 5 Abs. 2: „sobald das Gerät messbereit ist, liefern die internen

Sensoren — Schwingungssensor und Temperatursensor - Signale“;

M1.3 einem Controller,

S. 6 Kap. 2: „FAG SmartCheck ist ein Schwingungsüberwachungssystem zur

permanenten frequenzselektiven Überwachung … können weitere Messwerte erfasst, aufgezeichnet und analysiert werden. Nach der Analyse kann

das System abhängig von benutzerdefinierten Alarmgrenzen Ausgänge

schalten und den Zustand über LEDs anzeigen“;

S. 8 Tabelle: „Betriebssystem: Embedded Linux, Software: ...“;

Die Fachperson entnimmt basierend auf der Eignung des SmartChecks zur

Durchführung der genannten Messaufgaben, wie der genannten installierten

Soft- und Firmware unmittelbar, dass der SmartCheck einen Controller aufweist.

M1.3.1

der mit dem Vibrationssensor (Schwingungssensor) gekoppelt ist, und

S. 29 Abs. 2: „Sobald das Gerät messbereit ist, liefern die internen Sensoren

- Schwingungssensor und Temperatursensor – Signale. Diese werden von

der Standardmessaufgabe, die bereits im Auslieferungszustand angelegt ist,

in folgende Kennwerte umgerechnet:“;

Die Fachperson entnimmt basierend auf einem Liefern von Messsignalen

und auf diesen beruhenden Berechnungen von Kennwerten unmittelbar,

dass die Sensoren, wie der Vibrationssensor, mit dem Controller verbunden

sind.

M1.3.2

ausgebildet ist, basierend auf von dem Vibrationssensor erzeugten

Messdaten einen Zustand der Maschinenkomponente zu bestimmen; und

S. 29 Kap. 5 Abs. 2: „Diese werden von der Basismessaufgabe, die bereits

im Auslieferungszustand angelegt ist, in folgende Kennwerte umgerechnet

… ISO 10816, RMS Breitband - Beschleunigung, RMS Breitband – Hüllkurve,

Spitze - Spitze (Peak – to - Peak), Temperatur“;

S. 7 Kap. 2.3 Tabelle:

S. 6 Kap. 2 Abs. 1: „FAG SmartCheck ist ein Schwingungsüberwachungssystem zur permanenten frequenzselektiven Überwachung … Messwerte erfasst, aufgezeichnet und analysiert werden. Nach der Analyse kann das System abhängig von benutzerdefinierten Alarmgrenzen Ausgänge schalten und

den Zustand über LEDs anzeigen“;

M1.4 einer mit dem Controller kommunikationstechnisch gekoppelten, kabelgebundenen Kommunikationsschnittstelle zur Kommunikation mit einem externen

Steuergerät,

S. 7 Kap. 2.3 Tabelle Schnittstellen: „Kommunikation: Ethernet 100 Mb/s“;

S. 25 Kap. 4.4 Abs. 1: „Um Messdaten des SmartCheck Geräts einzusehen,

Daten herunterzuladen oder Einstellungen von SmartCheck zu verwalten,

müssen Sie das Gerat über Ethernet mit Ihrem PC verbinden.“;

M1.5 wobei der Controller ausgebildet ist, basierend auf einer Anfrage zur Übermittlung von Informationen über den Zustand der Maschinenkomponente,

S. 25 Kap. 4.4 Abs. 1: „um Messdaten des SmartCheck Geräts ... Daten herunterzuladen“;

M1.5.1

die angefragten Informationen über die kabelgebundene Kommunikationsschnittstelle zu übertragen,

S. 25 Kap. 4.4 Abs. 1: „um Messdaten des SmartCheck Geräts ... Daten herunterzuladen“;

Dabei erfolgt die Kommunikation vom PC aus, wenn dieser angeschlossen

ist.

wobei das Zustandsüberwachungsgerät ferner folgendes aufweist:

M1.6teils

einen ersten Eingang zum Anschluss zumindest eines externen Temperatursensors zur Erfassung zumindest einer Temperatur der Maschinenkomponente,

S. 7 Kap. 2.3 Tabelle: „Interne Sensorik ... Temperatur Messbereich -20 bis

+70 °C“;

S. 29, Kap. 5 Abs. 2: „sobald das Gerät messbereit ist, liefern die internen

Sensoren — Schwingungssensor und Temperatursensor - Signale“;

M1.7 wobei der erste Eingang (140) eine Mehrzahl von RTD-Leitungen zum Anschluss zumindest eines externen Widerstandstemperatursensors umfasst; und

M1.8 eine interne Stromquelle (142),

M1.8.1

die ausgebildet ist, einen vorgegebenen Strom über die RTD-

Leitungen durch den zumindest einen externen Widerstandstemperatursensor zu

treiben,

M1.9 wobei der Controller ausgebildet ist, den Zustand der Maschinenkomponente

ferner basierend auf Messdaten des ersten Eingangs zu bestimmen.

S. 6 Kap. 2 Abs. 1: „über zwei integrierte und bis zu drei angeschlossene

Signale können weitere Messwerte erfasst, aufgezeichnet und analysiert

werden“.

In E1* sind somit die Merkmale 1.6 (teilweise), 1.7, 1.8 und 1.8.1 nicht offenbart, so

dass E1* den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnimmt.

5.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich für die Fachperson ausgehend von dem in E1* offenbarten Gegenstand auch nicht in naheliegender Weise.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Fachperson erkenne ausgehend

von E1*, dass die Betriebstemperatur des SmartChecks einschränkend niedrig sei

und bauartbedingt nicht erhöht werden könne, weshalb die Fachperson veranlasst

sei, einen externen Temperatursensor vorzusehen, welcher an „heißen Stellen“

platziert werden könnte, wobei das Gerät selbst an vergleichsweise kühleren Stellen

angebracht werde, kann nicht überzeugen.

Eine Fachperson, welche vor der zu lösenden Problemstellung steht, eine Überwachung eines Zustands einer mechanischen Maschinenkomponente für höhere Temperaturbereiche auszuführen, wird nicht von einem Gerät ausgehen, welches generell nicht für eine Überwachung in dem gewünschten Temperaturbereich geeignet

ist. Sie würde somit nicht von der E1* ausgehen, da der dort gezeigte SmartCheck

allein für eine Betriebs- und eine Umgebungstemperatur von -20 bis 70 oC vorgesehen ist (S. 8 Tabelle, S.9 Kap. 3.1), wobei mehrfach betont wird, dass der Smart-

Check nur innerhalb der in den Technischen Daten spezifizierten Einsatzgrenzen

betrieben werden dürfe (S. 6 Kap. 2.1).

Es wäre für die Fachperson auch nicht problemlos möglich, den SmartCheck mittels

eines externen Temperatursensors für einen erhöhten Temperaturbereich zu ertüchtigen. Denn die Abwägung, wo in diesem Falle der externe Temperatursensor

und wo der SmartCheck mit dem internen Vibrationssensor zu platzieren wären, um

einerseits einen Betrieb innerhalb der geforderten Betriebs- und Umgebungstemperaturen sicher zu gewährleisten und andererseits repräsentative Sensorsignale zu

erhalten, ist nur schwer zu treffen und wird durch die Informationen in E1* in keiner

Weise unterstützt, liegt somit der Fachperson jedenfalls nicht nahe. Und selbst

wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin weiter gefolgt werden könnte, wonach ein externer Temperatursensor generell Vorteile biete und eine Ermittlung des

Ortes der Anbringung möglich sei, wäre für die Fachperson ausgehend von E1*

zumindest nicht die Verwendung eines Widerstandstemperatursensors nahegelegt,

da der SmartCheck nicht die hierfür benötigte Konstantstromquelle aufweist und

eine Anpassung des SmartChecks zur Realisierung einer internen Konstantstromquelle weitere grundlegende strukturelle Anpassungen erfordern würde.

5.3 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich für die Fachperson auch nicht naheliegend ausgehend von E1* in Zusammenschau mit dem Dokument D5 (WO 2015/002617 A1).

D5 führt aus, dass eine Vielzahl von Techniken zur Zustandsüberwachung eines

Lagers bekannt sei, wobei jede dieser Techniken unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweise, weshalb mehrere Techniken verwendet würden, um ein möglichst

effizientes Ergebnis bei einer zustandsabhängigen Instandhaltung zu erzielen. Die

Akustikemissionstechnik werde verwendet, um Hochfrequenzen zu erkennen, die

Schwingungsanalysetechnik könne verwendet werden, um die Grundursachen von

Lagerproblemen wie Unwucht und Fehlausrichtung zu analysieren, eine Temperaturmessung könne zudem für eine Bewertung des Maschinenzustands nützlich sein

und verwendet werden, um den Lagerzustand zu prüfen (S. 1 Z. 9 – S. 2 Z. 3).

Figur 1 der D5 mit Kolorierung und Beschriftung seitens des Senats

D5 offenbart zur Überwachung ein Zustandsüberwachungsgerät, welches aus einer

Hauptverarbeitungseinheit (MPU), einem Touchscreen-Display zum Empfangen

von Befehlen als Benutzeroberfläche und Schnittstellen für mehrere Sensoren (MSl)

besteht, wobei die MSI-Anschlüsse für Schallemissionswandler, Vibrationswandler,

Temperatursensoren und andere Messsensoren vorbereitet seien, die mit der in der

MPU installierten Anwendungssoftware verbunden sein müssten. Messergebnisse

und Daten könnten über WLAN oder ein Netzwerk in die Datenbanksoftware eines

Personalcomputers (PC) übertragen werden (S. 2 Z. 6-16).

Das Zustandsüberwachungsgerät gemäß D5 weist einen zur E1* grundlegend verschiedenen strukturellen Aufbau auf, wobei gemäß D5 alle Sensoren, wie auch der

Vibrationssensor, als externe Einheiten vorgesehen sind. Der Vibrationssensor ist

somit nicht Bestandteil des Zustandsüberwachungsgeräts. Die Fachperson ist aus

diesem Grund nicht veranlasst, die D5 ausgehend von der E1* in Betracht zu ziehen.

Zudem zeigt D5 keine Ausbildung des externen Temperatursensors als Widerstandstemperatursensor, somit auch keinen Eingang umfassend eine Mehrzahl von

RTD-Leitungen zum Anschluss zumindest eines externen Widerstandstemperatursensors.

5.4 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich für die Fachperson auch nicht naheliegend ausgehend von E1* in Zusammenschau mit dem Dokument E5 (DE 10 2012 106 572 A1).

E5 (DE 10 2012 106 572 A1) betrifft Systeme und Verfahren zur Überwachung des

physischen Zustands einer Maschine (Abs. 0001). Das erfindungsgemäße System

umfasse hierzu zumindest eine Arbeitsspeichervorrichtung, die dafür eingerichtet

sei, mehrere Betriebsmessungen einer überwachten Maschine zu speichern, wobei

jede Betriebsmessung mit einer Zeit verknüpft sei. Bei einer beispielhaften Ausführungsform umfasse das Überwachungssystem 100 zum Überwachen und/oder Betreiben einer Maschine 155 (Abs. 0034) einen Maschinen-Controller 160 (Abs.

0035) sowie ein computerimplementiertes lernendes Modell, welches als ein neuronales Netzwerk 165 ausgebildet sei, das mit dem Maschinen-Controller 160 über

das Netzwerk 106 kommunikationsverbunden sei (Abs. 0036). Die Maschine 155

weise einen oder mehrere Überwachungssensoren 180 auf (Abs. 0039), welche

Betriebsdaten wie Messwerte der Lagerschwingung und Lagertemperatur erfassen

könnten. Diese Überwachungssensoren 180 würden wiederholt Messwerte der Betriebsmessung an den Controller 160 übermitteln. Die Überwachungssensoren

seien in einer beispielhaften Ausführungsform ein X-Sensor und ein Y-Sensor, die

in der Nähe einer Lagerkappe angebracht seien, und ein RTD-Sensor (RTD), welcher so angebracht sei, dass er sich durch die Lagerkappe in eine Ölschmierung

erstrecke. Der X-Sensor und der Y-Sensor würden die Lagerschwingung durch

Messen der relativen Position der Lagerkappe in Relation zu den Fühlern messen.

Der RTD-Sensor messe die Temperatur des Lagerschmieröls. Die Überwachungssensoren 180 würden die Betriebsmessungen in Form von Signalen an den Controller 160 übermitteln (Abs. 0040). Überdies sei zumindest einer der Controller 160

ausgebildet, um eine Vollspektrum-Analyse dieser ersten Betriebsmessungen der

Maschine 155 auszuführen und einen ersten Vollspektrum-Datensatz zu erstellen,

welcher an das neuronale Netzwerk 165 übermittelt werde (Abs. 0041), um das

neuronale Netzwerk 165 zu trainieren, welches einen Teil des ersten Vollspektrum-

Datensatzes mit einem ersten Betriebszustand der Maschine 155 verknüpfe (Abs.

0043). Die in der Datenbank 112 vorhandenen Daten könnten zu bekannten „abnormen” oder „fehlerhaften” Betriebszuständen auf geeignete Weise als Daten zu

spezifischen Fehlerzuständen gekennzeichnet werden, damit sie später von dem

neuronalen Netzwerk 165 als derartige Betriebsmuster erkannt werden könnten.

E5 verwende an einer Maschine verfügbare Überwachungssensoren 180 zur Erfassung von Messwerten, welche an einen Controller 160 übermittelt würden, wobei

der Controller 160 und das neuronale Netzwerk 165 in dem Serversystem 102

und/oder zumindest einem der Clientsysteme 104 implementiert sein könnten (Abs.

0037). Bei einer beispielhaften Ausführungsform führe das Serversystem 102

und/oder eines der Clientsysteme 104 eine Vollspektrum-Analyse der Vielzahl von

Betriebsmessungen der Maschine 155 durch, erstelle einen Vollspektrum-Datensatz und übermittele diesen an das neuronale Netzwerk 165 (Abs. 0051). Der Import

der Ergebnisse der Vollspektrum-Analyse in ein lernendes Modell, wie das neuronale Netzwerk 165, diene dazu, ein computerimplementiertes Modell der Maschine

zu erstellen. Dabei werde eine Verknüpfung von Teilen der erfassten Daten und der

Daten aus der Vollspektrum-Analyse mit einem Betriebszustand der Maschine verknüpft. Nachfolgend könne ein Vergleichen von zusätzlichen Betriebsdaten mit dem

computerimplementierten Modell und eine Ermittlung von Betriebsanomalien und

Maschinenfehlern basierend darauf erfolgen (Abs. 0055).

Das Zustandsüberwachungsgerät gemäß E5 weist einen zur E1* grundlegend verschiedenen strukturellen Aufbau auf, da E5 externe Sensoren der Maschinenkomponenten verwendet, weshalb auch der Vibrationssensor als externer Sensor ausgeführt ist. Die Sensoren sind nicht Bestandteil des Zustandsüberwachungsgeräts,

vielmehr werden allein Messwerte zu einem Controller übertragen und nachfolgend

ein neuronales Netzwerk trainiert, welches für eine Erkennung von Betriebsanomalien und Maschinenfehlern verwendet wird. Die Fachperson war aus diesem Grund

nicht veranlasst das Dokument E5 ausgehend von E1* in Betracht zu ziehen.

5.5 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich für die Fachperson auch nicht naheliegend ausgehend von E1* in Zusammenschau mit dem Dokument E6 (WO 03/095956 A2).

E6 betrifft einen Schwingungssensor zur Zustandsüberwachung von rotierenden

Bauteilen oder Lagern mit einem Sensorelement, einer Auswerteelektronik und mindestens einer Schnittstelle. Die Auswerteelektronik weise einen Analog/Digital-

Wandler und eine Signalaufbereitungseinrichtung auf, wobei in der Signalaufbereitungseinrichtung eine Vielzahl von durch das Sensorelement erfassten Signalen mit

Hilfe einer Signalanalyse und eines Diagnosealgorithmus in einen Zustandswert

umgewandelt werde. Die Lagerdiagnose sei somit in den Schwingungssensor integriert, womit der Schwingungssensor ein Zustandsüberwachungsgerät darstelle (S.

3 Z. 23-30). E6 betont, dass eine zuverlässige Frühdiagnose von Lagerschäden

oder Unwuchten der rotierenden Bauteile nur bei einer umfassenden Auswertung

der von dem Schwingungssensor gelieferten hochfrequenten Signale im Bereich

von bis zu einigen Kilohertz möglich sei (S. 2 Z. 5-12), wohingegen bisher verwendete Methoden zur Zustandsüberwachung, wie beispielsweise eine Temperaturmessung eines Lagers oder eine Analyse der Lagerschmierstoffe, für eine Früherkennung von Lagerschäden ungeeignet seien (S. 1 Z. 4-31).

Damit würde die Fachperson nicht E6 für eine Ausgestaltung eines externen Temperatursensors zu Rate ziehen, da E6 überhaupt kein Temperatursensor zu entnehmen ist. Vielmehr führt E6 die Fachperson von der Verwendung eines Temperatursensors zur Erfassung einer Lagertemperatur weg, da diese zur Zustandsüberwachung gegenüber der Analyse hochfrequenter Schwingungen als unbedeutend angesehen wird. Die Fachperson war aus diesem Grund nicht veranlasst, das Dokument E6 ausgehend von E1* in Betracht zu ziehen.

5.6 Die weiteren im Verfahren befindlichen Dokumente, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen und in der mündlichen Verhandlung nicht diskutiert wurden, kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht näher. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung (vgl. BGH, Urt. v. 7.

November 2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher).

6. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Tischler

Hackl

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. März 2026