Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 26 W (pat) 564/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B26Wpat564.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 114 350.7
ECLI:DE:BPatG:2026:250326B26Wpat564.23.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der
Richter Kätker und Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
Piccolino
ist am 23. August 2021 unter der Nummer 30 2021 114 350.7 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für Waren der
Klasse 18: Gamaschen
für
Tierbeine; Pferdebandagen
[Gamaschen];
Bandagierunterlagen; Leder und Lederimitationen; Pelze; Tierhäute;
Waren aus Leder, Lederimitationen, Pelzen und Tierhäuten, nämlich
Fellsättel,
Lammfell-Schoner,
Lammfell-Sattelsitze,
Lammfell-
Sattelpads, Webfell Kissen für Reitkissen, Lederriemenschläge für
Peitschen,
Freizeittaschen, Reisetaschen,
Einkaufstaschen,
Schultertaschen, Handtaschen, Aktentaschen, Sporttaschen,
Badetaschen, Schultaschen, Umhängeriemen
[Schulterriemen],
Kosmetiktaschen, Gürteltaschen, Kleidersäcke, Rucksäcke, Beutel,
Brustbeutel,
Kulturbeutel,
Reisenecessaires,
Schuhbeutel,
Sportbeutel; Kleinlederwaren, nämlich Kartentaschen [Brieftaschen],
Ausweistaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis; Gummiringe
für
Deckenverschlüsse; Hufglocken/Springglocken; Gummiringe
für
Steigbügel; Hufringe aus Gummi; Gummi-Gebisse; Sporenschutz aus
Gummi;
Sattelpads
aus
Synthesekautschuk;
Peitschen;
Pferdegeschirre; Sattlerwaren, insbesondere Riemen für Geschirre,
Steigbügel oder für Sättel, Longiergurte und -leinen, Voltigiergurte,
Trensen, Zaumzeug; Halsbänder für Tiere; Leinen für Tiere; Decken
für Tiere; Pferdedecken; Satteldecken für Pferde; Fliegenmasken für
Tiere; Fliegendecken für Pferde; Fliegenohren/-hauben für Pferde;
Gepäck, Taschen, Brieftaschen; Reisegepäck; Tragetaschen;
Regenschirme; Hüllen
für Regenschirme; Sonnenschirme;
Spazierstöcke; Hufeisen; Stollen
für Hufeisen; Hufschuhe;
Tierbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Freizeit- und
Sportschuhe; Freizeit- und Sportbekleidung; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Mit Beschluss vom 9. August 2023 hat die Markenstelle für Klasse 18 des DPMA
Begründung hat sie ausgeführt, das italienische Wort „Piccolino“ sei mit „sehr klein,
winzig, mini, klitzeklein, gering, Kleiner“ zu übersetzen. Im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren, die sämtlich mit einem Hinweis auf deren Größe versehen
sein könnten, sei die angemeldete Bezeichnung unmittelbar geeignet, auf deren
Größe oder Ausgestaltung hinzuweisen, nämlich als „sehr klein, mini, winzig“ und
damit kleiner als normal oder üblich. Es könne dahingestellt bleiben, ob der
inländische Durchschnittsverbraucher das
italienische Wort „Piccolino“ als
beschreibende Sachangabe erkenne, da es zumindest von den beteiligten
Fachkreisen verstanden werde, die generell über besondere Sprachkenntnisse
verfügten. Da mit Italien umfangreiche Handelsbeziehungen bestünden und die am
Warenverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreise und Händler für den
Export bestimmte Waren noch im Inland mit den erforderlichen Sachinfor-mationen
in italienischer Sprache versähen oder entsprechende italienische Waren mit
italienischer Beschriftung nach Deutschland einführten, sei der Begriff „Piccolino“
zur schlagwortartigen Beschreibung der Beschaffenheit der einschlägigen Waren
geeignet und werde dementsprechend auch benötigt. Entgegen der Annahme der
Anmelderin weise das italienische Adjektiv „Piccolino“ auch keine vollkommen
diffuse oder unklare Bedeutung auf. Unabhängig davon, worauf sich der Begriff
beziehe, z. B. auf die Größe einer Ware, auf deren Preis oder auf ein Kind, behalte
der Begriff stets die Bedeutung von „sehr klein, winzig, gering“ oder ähnlich. Die
beteiligten Fachkreise würden daher zum alleinigen Schluss kommen, diese Waren
seien sehr klein bzw. kleiner als normal.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie
aus, dass die Bezeichnung „Piccolino“ entgegen der Auffassung der Markenstelle
nicht lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Waren von besonders kleiner
Größe darstelle. Der überwiegende Teil der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen deutschen Durchschnittsverbraucher werde das Wort
„Piccolino“ nicht mit dem italienischen Adjektiv „piccolino“ gleichsetzen, da es sich
hierbei nicht um ein allgemein gebräuchliches bzw. Grundwort der italieni-schen
Sprache handele, sondern vielmehr um ein italienisches Fachwort, welches die
Steigerung bzw. Übersteigerung des allgemein gebräuchlichen italienischen
Adjektivs „piccolo“ für „klein“ sei. Aufgrund fehlender vertiefter italienischer
Sprachkenntnisse werde der Durchschnittsverbraucher bei dem Wort „piccolino“
zuerst an das verwandte Wort „Pikkolo“ als häufig verwendetes Synonym für eine
kleine Flasche Sekt denken und davon ausgehen, dass ein „kleiner Pikkolo“ gemeint
sein könnte. Ebenfalls eingedeutscht, wenn auch weniger bekannt, sei die
Bedeutung als „Kellner-Lehrling“ in Restaurantbetrieben. Der Durchschnittverbraucher könne das Zeichenwort auch schlicht ohne genaue Übersetzung als „nett
und italienisch klingende Bezeichnung oder als Eigennamen“ aufnehmen und
erinnern.
Selbst, wenn ein kleinerer Verkehrsteil, etwa Fachkreise mit italienischen Sprachkenntnissen, „Piccolino“ direkt mit den deutschen Adjektiven „sehr klein, winzig,
klitzeklein, mini, gering“ gleichsetze, so werde das Wort nicht ohne weitere
Gedankenschritte als beschreibender Hinweis auf irgendwelche Eigenschaften der
hier beanspruchten Waren in den Klassen 18 und 25, insbesondere als Angabe
einer Größe oder Passform, verstanden werden. Vielmehr würden gerade Fachkreise Größen- und Maßangaben solcher Produkte ausschließlich in der Form
international üblicher Angaben, wie „XL, L, M, S, XS“, oder in einschlägigen und
genormten Größensystemen mit Konfektionsgrößen erwarten. Angaben, wie „sehr
klein, winzig, klitzeklein, mini, gering“ gehörten aufgrund ihrer mangelnden Präzision
und Vergleichbarkeit schon als deutsche Begriffe nicht zu den vom Verkehr
erwarteten beschreibenden Angaben. Sowohl der Begriff „Piccolino“ als auch die
Begriffe „sehr klein, winzig, klitzeklein, mini, gering“ seien daher für die
beanspruchten Waren in Klasse 18 und 25 vollkommen diffus und unklar. Durch die
entweder diffuse und unklare Bedeutung des Begriffs „Piccolino“
für die
beanspruchten Waren oder die sprachliche und klangliche Nähe zum eingedeutschten Begriff „Pikkolo“ werde die Phantasie der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend angeregt, dass es sich eben um eine nett und italienisch
klingende Bezeichnung oder einen Eigennamen im Sinne einer einfach und positiv
zu erinnernden klassischen Marke handele. Im Übrigen sei das Zeichen „Piccolino“
in Alleinstellung und in Kombination mit glatt beschreibenden Begriffen mehrfach
für eine Vielzahl von Waren vom DPMA eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des DPMA vom
9. August 2023 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Dezember 2025 ist die Beschwerdeführerin
unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1.1 bis 6.8) darauf
hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet
werde (alle im Folgenden bezeichneten „Anlagen“ bzw. „Anlagenkonvolute“ sind
solche zum gerichtlichen Schreiben vom 23. Dezember 2025).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Piccolino“ stehen in Bezug auf
die beanspruchten Waren die absolute Eintragungshindernisse der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem
Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR
2011, 1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen).
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die
fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken
für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr
genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR
2004, 146, 147 Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534, Juris-
Tz. 52 - PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in
üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder
mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet
(EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angemeldete Wortzeichen
„Piccolino“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 23. August 2021, geeignet
gewesen, die Beschaffenheit, insbesondere die (ungefähre) Größe der beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 unmittelbar zu beschreiben.
aa) Die Waren der Klassen 18 und 25 wenden sich im Wesentlichen an breite
Endverbraucherkreise, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723
Rn. 29 - Chiemsee). Zudem wird der Einzel- und Großhandel in Bezug auf diese
Waren angesprochen.
Hierbei richten sich folgende Waren der Klasse 18 mit Bezug zum Pferdesport,
nämlich
Gamaschen
für
Tierbeine;
Pferdebandagen
[Gamaschen];
Bandagierunterlagen; Waren aus Leder, Lederimitationen, Pelzen und
Tierhäuten, nämlich Fellsättel, Lammfell-Schoner, Lammfell-Sattelsitze,
Lammfell-Sattelpads, Webfell Kissen für Reitkissen, Lederriemenschläge
für Peitschen; Hufglocken/Springglocken; Gummiringe für Steigbügel;
Hufringe aus Gummi; Gummi-Gebisse; Sporenschutz aus Gummi;
Sattelpads
aus Synthesekautschuk; Peitschen; Pferdegeschirre;
Sattlerwaren, insbesondere Riemen für Geschirre, Steigbügel oder für
Sättel, Longiergurte und -leinen, Voltigiergurte, Trensen, Zaumzeug;
Halsbänder für Tiere; Leinen für Tiere; Decken für Tiere; Pferdedecken;
Satteldecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Fliegendecken für
Pferde; Fliegenohren/-hauben für Pferde; Hufeisen; Stollen für Hufeisen;
Hufschuhe; Tierbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren, soweit in dieser Klasse enthalten,
besonders an Reitsportler, sonstige Pferdehalter, wie Züchter, Betreiber von Reitschulen und Reitsportanlagen sowie an den Reitsportfachhandel.
Zudem wenden sich folgende Waren der Klasse 18
Leder und Lederimitationen; Pelze; Tierhäute
an Fabrikationsbetriebe sowie Anfertigungs-, Reparatur- und Designdienstleister in
der Möbel-, Mode- und Automobilbranche.
bb) Das Zeichenwort „Piccolino“ wird vom durchschnittlich gebildeten und
informierten Durchschnittsverbraucher, erst recht von den Fachkreisen, ohne
weiteres im Sinne von „sehr klein, winzig, klitzeklein, mini“ verstanden.
aaa) „Piccolino“ ist ein Wort der italienischen Sprache mit der Bedeutung „winzig,
klitzeklein, mini“ (vgl. https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolino, Anlagenkonvolut 1.3). Es setzt sich etymologisch aus dem Adjektiv „piccolo“ und dem
Diminutivsuffix
„-ino“ zusammen
(vgl. https://en.wiktionary.org/wiki/piccolino,
Anlagenkonvolut 1.1). Im eigenständigen italienischen Wort „piccolino“ liegt das als
„klein,
gering,
kleinwüchsig“
übersetzbare
Adjektiv
„piccolo“
(vgl.
https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolo, Anlagenkonvolut 1.2), das durch
Anfügen des o.g. Diminutivsuffixes „-ino“ sprachlich weiter verkleinert wird.
Das italienische Adjektiv „piccolino“ ist folglich als „winzig, klitzeklein, mini“ zu
übersetzen
(vgl. https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolino; Anlagenkonvolut 1.3). Außerdem ist das gleichlautende italienische Substantiv „piccolino“ als
„Kleiner“ übersetzbar und wird beispielweise als Kosename für Kleinkinder
verwendet, sei es in der männlichen Form „piccolino“ oder in der weiblichen Form
„piccolina“. In diesem Sinne hat es auch Eingang in den deutschen Sprachraum
gefunden. So werden – auch schon vor dem Anmeldetag – die Kosewörter
„Piccolino“ und „Piccolina“ zur Bezeichnung von Babys und Kleinkindern verwendet,
vgl. Anlagenkonvolute 1.5 bis 1.8, z.B.:
- „... Kommen wir nun zu unseren allgemeinen ersten Reiseerfahrungen
mit unserem Piccolino. In erster Linie sind wir sehr froh, dass er alles
bisher super mitmacht. ... ganz gut beurteilen, was unerlässlich für
unsere Reise mit unserem Piccolino ist und …“ (24. September 2021;
https://jesswayoflife.com/reisen-mit-baby);
- „... Ja, Rapunzel hat immer noch einen starken Einfluß auf meine
Piccolina. Sie ist genau wie die mutige Blondine von dem Disney-Film
wissbegierig, zielstrebig und besitzt einen erstaunlichen Einfallsreichtum!
…“
(erstellt
am
26. Mai
2016;
https://www.beautymami.de/2016/05/glaube-dich-prinzessin.html);
- „... Das können wir jedoch leider nicht, da unsere Piccolina bereits etwas
unruhig wird. Reisen mit Baby ist eben doch etwas anders … .“
(https://www.720-days.eu/reisetagebuch/oesterreich/weihnachtlichessalzburg/);
- „... unsere piccolina (Titel bzw. Thema für ein gepostetes Baby-Foto; 05-
19-2014, 08:09 AM; https://www.pentaxforums.com/forums/12-postyour-photos/262619-pentax-k-3-contest-2014);
Dies entspricht insofern dem Sprachgebrauch der deutschen Umgangssprache, als
Diminutive in der Alltagssprache der Bezeichnung kleiner bzw. junger Menschen,
Tiere oder Sachen, insbesondere zur Bezeichnung kleiner Gegenstände innerhalb
einer gewissen Gattung dienen (vgl. Wikipedia – „Diminutiv“, Anlagenkonvolut 1.9).
bbb) Es muss davon ausgegangen werden, dass das Zeichenwort „Piccolino“ von
weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres im Sinne von
„(sehr/besonders) klein, klitzeklein, mini“ verständlich ist. Hierfür spricht bereits,
dass das Grundwort „Piccolo“ sowohl als Bezeichnung einer kleinen (Schaum-)
Weinflasche, als auch (umgangssprachlich) zur Bezeichnung eines auszubildenden
Kellners Eingang in die deutsche Sprache Eingang gefunden hat. Zudem wird es in
Wortzusammensetzungen wie „Piccoloflöte“ und „Piccolotrompete“ verwendet,
wobei es die kleine Bauform des jeweiligen Instruments ausdrückt (vgl. Wikipedia –
„Piccolo“, Anlage 1.10).
Zudem ist die italienische Verkleinerungsform „-ino“ (weiblich: „-ina“) auch dem
normal gebildeten und informierten deutschen Durchschnittsverbraucher längst
bekannt, etwa aus eingedeutschten Wörtern wie „Bambino“, „Amarettino“,
„Cantuccino“, „Panino“ oder weiteren italienischen Begriffen wie „Pecorino“,
„Cappuccino“, „Senorina“ (vgl. BPatG, 25 W (pat) 527/12. 03. März 2014 –
Chocolatino). Auch aus Urlaubsreisen oder Medienberichten in Zusammenhang mit
Italien ist deutschen Verkehrsteilnehmern ein Grundverständnis für die Struktur
italienischer Wörter bekannt.
Schließlich sprechen auch Wortbildungen wie „Monte Scherbelino“ als Bezeichnung
für
bestimmte
Trümmer-
bzw.
Schuttberge
in
Stuttgart
(vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Birkenkopf)
und
Frankfurt
am Main
(vgl.
https://frankfurt.de/themen/umwelt-und-gruen/umwelt-und-gruen-a-z/imgruenen/staedte-wagen-wildnis/monte-scherbelino) dafür, dass der inländische
Verkehrsteilnehmer mit dieser grammatischen Form der italienischen Sprache
längst vertraut ist.
Darüber hinaus haben sich auch Verwendungen des Worts „Piccolino“ bzw. der
weiblichen Form „Piccolina“ selbst in der deutschen Umgangssprache belegen
lassen. Neben den bereits oben genannten verniedlichenden Bezeichnungen von
Kleinkindern (vgl. Anlagenkonvolute 1.5 bis 1.8), konnte das Wort auch in
Zusammenhang mit kleinen PKWs, Musikinstrumenten, Gemüse- und Kräutersorten belegt werden, vgl. Anlagenkonvolute 2.0 bis 2.6, z.B.:
- „12. bis 15. August 2021 - Piccolino – die feinen Kleinen - Rallye für
Kleinwagen bis maximal 1
l Hubraum oder 30 PS
...
BOXENSTOP denkt ganzheitlich: Wenn’s dem Piccolino gut geht, fühlen
sich auch seine Herrschaften wohl.
...“; https://www.boxenstoptuebingen.de/app/uploads/2020/12/Reiseausschreibung-Piccolino-
2021.pdf);
- „Piccolino Saxophon für Kinder ab 5 Jahre...”, November 2014,
https://www.thomann.de/de/thomann_piccolino_kids_saxophone_in_bb.
htm;
- „Hi Leute, ich habe mir soeben bei Thomann dieses Piccolino Saxophon
bestellt
....”;
16.
März
2017,
https://www.saxophonforum.de/threads/mein-neuesreisesaxophon.32273/);
- „... Bei mir hat es für eine Tenor-Ukulele, etwa 65-66 cm groß mit einer
43cm Mensur, und eine Sopranino- oder auch Piccolino-Ukulele, etwa
43,5 cm groß mit etwa 26,2 cm Mensur gereicht. ... Auch wenn die
kleinen wie Spielzeug aussehen, sollte man ...”, 06. November 2023,
https://dreamwing.de/index.php/instrumente/gebaute-instrumente/tenor-
und-sopranino-ukulele);
- „...Die Piccolino-Gurke ist nicht nur einfach anzubauen, sondern auch
äußerst vielseitig in der Küche. ... Diese kleinwüchsige Gurkensorte ist
nicht nur für ihren süßlichen Geschmack bekannt, sondern ...“;
https://www.outbay.de/Samen-Snackgurke-Picolino-F1);
- „Basilikum Piccolino - Zwergbasilikum. Sehr buschig, fast kugelförmig,
bis ca 15-20 cm hoch. Blätter sind 6-7 mm lang, 3-4 mm breit,...”;
https://www.irinas-shop.de/657/basilikum-piccolino).
Auch als Größenangabe zur Einteilung von Waren, die eine im Vergleich zu anderen
Produktausführungen geringe Größe aufweisen, hat sich die Bezeichnung
„Piccolino“ belegen lassen, vgl. Anlagenkonvolute 2.7 bis 2.9, z.B.:
- „Tischascher PICCOLO und PICCOLINO aus Edelstahl oder Stahlblech
pulverbeschichtet in vier Farben ... Erhältlich in zwei Größen ...
Ausführung
PICCOLO PICCOLINO
...“ mit
tabellenförmiger
Angabe der unterschiedlichen Maßangaben:
(https://tkg-gmbh.com/wp-content/uploads/2022/01/TKG-
Produkt%C3%BCbersicht-2020-2021.pdf);
;
- „
(https://www.semikolon.com/files/semikolon-katalog-2019.pdf.);
Da somit davon auszugehen ist, dass selbst breite Endverbraucherkreise das
angemeldete Zeichenwort im Sinne von „(sehr/besonders) klein“, klitzeklein, mini“
verstehen, muss dies erst recht für die Fachverkehrskreise auf dem fraglichen
Warengebiet gelten, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender
Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord; EuGH
GRUR 2004, 682 Rn. 26 – Bostongurka) und die grundsätzlich in der Lage sind,
eindeutig beschreibende Angaben in den Welthandelssprachen zu erkennen.
cc) Damit kann das angemeldete Zeichenwort „Piccolino“ i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen, nämlich sowohl als
Bestimmungsangabe für Menschen, Tiere oder Sachen von geringer körperlicher
Größe, als auch – dazu passend – als Angabe über die entsprechend geringe
Größe der Waren selbst.
aaa) Dies gilt zunächst für die oben unter b) aa) aufgeführten Waren der Klasse 18
mit Bezug zum Pferdesport. Bei diesen Waren ist ergänzend zu den o.g.
Ausführungen zum Sprachverständnis des inländischen Verkehrsteilnehmers auch
zu berücksichtigen, dass im Reitsport verschiedentlich Fachbegriffe geläufig sind,
die ursprünglich aus der italienischen Sprache stammen, wie z.B. „Cavalleti“,
„Kapriole“, „Pesade“, „Kavallarie“ (vgl. Anlagenkonvolute 3.1 bis 3.4 mit Erläuterungen dieser Begriffe in der Reitsportliteratur und in Sprachlexika). Von den dort
angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Gebiet des Pferdesports kann also ein
vergleichsweise stärkeres Verständnis bzw. Sprachgefühl für italienische Begriffe
erwartet werden.
Für diese Waren stellt das Anmeldezeichen damit naheliegend eine beschreibende
Angabe dar, dass sie für kleine (z.B. junge oder nach ihrer Gattung kleinwüchsige)
Tiere, z.B. Ponys, bestimmt sind und die Waren dementsprechend auch selbst eine
geringere Größe aufweisen, um zu solchen Tieren zu passen. Ferner kann das Wort
„Piccolino“ auch zur Bezeichnung der Bestimmung und Eignung von
Pferdesportwaren für kleine Pferdesportler (Kinder) dienen (vgl. Anlagenkonvolut
4.4., vgl. a. Anlage 4.1). Da gerade Kinder auch kleine Pferde reiten, passt die
Bezeichnung sowohl für die Reiter, ebenso wie die Pferde, als auch zugleich für die
Waren auf dem Gebiet des Reitsports, vgl. a. Anlagenkonvolut 4.1 bis 4.2 mit
entsprechenden Beispielen für Zubehör (z.B. Sättel) im Kleinformat, das für Ponys
und kleine Pferde und/oder für Kinder geeignet ist, teilweise auch unter Verwendung
der Bezeichnung „Piccolino“, z.B.
- „Horse-friends Ekzemerdecke für Shetty und Pony grau 105 cm (L) ...
Exemerdecke in der Größe Piccolino L, ich schätze sie fällt wie 105cm
aus.
Nie
benutzt
und
komplett
neu”,
28.08.2025,
https://www.kleinanzeigen.de/s-anzeige/exemerdecke-105-cmneu/317).
bbb) Für die Waren der Klasse 25 weist das Anmeldezeichen darauf hin, dass sie
sich an kleine Menschen, z.B. an Kinder, richten und dementsprechend auch kleine
Größen aufweisen.
ccc) Gegen ein solches beschreibendes Verständnis als Angabe über die kleine
Größe der Waren und/oder ihrer Zielgruppe wendet die Anmelderin ein, dass der
Verkehr, vor allem Fachkreise, Größen- und Maßangaben ausschließlich in Form
der international üblichen Angaben wie „XL, L, M, S, XS“ oder in einschlägigen
und genormten Größensystemen mit Konfektionsgrößen erwarte, während
Angaben wie z.B. „sehr klein, winzig, klitzeklein, mini, gering“ aufgrund ihrer
mangelnden Präzision und Vergleichbarkeit schon als deutsche Begriffe nicht zu
den vom Verkehr erwarteten beschreibenden Angaben gehören, was umso mehr
für das italienische Wort „piccolino“ gelte. Zwar mag der Anmelderin darin zu folgen
sein, dass im Bekleidungsbereich Angaben, wie z.B. „Small“, „Medium“, „Large“
usw. sowie die entsprechenden Abkürzungen (S, M, L, usw.) gebräuchlicher sind.
Wie die oben auszugsweise zitierten Anlagenkonvolute 2.7 bis 2.9 (insbesondere
2.9) zeigen, „funktioniert“ aber auch die Größenangabe „Piccolino“, gerade im
Vergleich zu parallel angegebenen weiteren Größen(angaben) wie „Medium“ und
„Large“. Der Verkehr weiß, dass es sich um eine kleinere Größe handeln muss. Im
Übrigen sind auch Kleidergrößen wie „Small“, „Medium“, „Large“ sowie die
entsprechenden Abkürzungen nicht völlig präzise. Selbst in der Angabe einer genau
bezifferten Größe wie z.B. „38“, „40“, „52“, „94“ usw. wird der Verkehrsteilnehmer
zwar eine brauchbare Größenangabe erkennen, er wird Bekleidungsstücke
dennoch regelmäßig vor dem Kauf anprobieren, da er nie sicher sein kann, wie groß
die Ware wirklich ausfällt.
cc) Es kann offen bleiben, ob das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG darüberhinaus auch unter dem Gesichtspunkt einer geografischen
Herkunftsangabe vorliegt. „Piccolino“ ist der italienische Name eines Weilers der
Gemeinde San Martino im Gadertal, Südtirol, die über einen Skiverleih, einen
Möbelhersteller bzw. -tischler, ein Haushaltswarengeschäft, eine Karosseriewerkstatt, einen Sanitärinstallateur und ein Bauunternehmen verfügt (vgl. Anlagenkonvolut 6). Insoweit kann zumindest in der Zunkuft mit der Herstellung von Waren
aus dem Bereich des Pferdesports, der Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen gerechnet werden, was hier aber offen bleiben kann.
d) Zudem fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG). Wie oben ausgeführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise, zumindest die am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen
Fachkreise, die Bezeichnung „Piccolino“ in Verbindung mit den beanspruchten
Waren dahingehend verstehen, dass es sich um Waren handelt, die eine
vergleichsweise kleine Größe aufweisen und die
für entsprechend kleine
Verwender und Tiere bestimmt und geeignet sind. In dieser beschreibenden
Angabe erschöpft sich das Zeichenwort. Als beschreibender Angabe fehlt ihm
damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwangsläufig
auch die Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor;
GRUR 2004, 680 Rn. 19 – BIOMILD; GRUR 2011, 1035 (Nr. 33, 46) – 1000;
GRUR 2012, 616 Rn. 21 – Alfred Strigl / DPMA u. Securvital/Öko-Invest; GRUR
2013, 519 Rn. 46 – Deichmann, vgl. a. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl., § 8 Rn. 113, 222).
e) Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen rechtfertigen keine andere
Beurteilung. Hierzu kann auf den Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom
23. Dezember 2025 verwiesen werden, in dem auf die von der Anmelderin
genannten Voreintragungen eingegangen worden ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Nielsen
Kätker
Staats