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BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 26 W (pat) 564/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B26Wpat564.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 114 350.7

ECLI:DE:BPatG:2026:250326B26Wpat564.23.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richter Kätker und Staats, LL.M.Eur.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

Piccolino

ist am 23. August 2021 unter der Nummer 30 2021 114 350.7 zur Eintragung als

Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register

angemeldet worden für Waren der

Klasse 18: Gamaschen

für

Tierbeine; Pferdebandagen

[Gamaschen];

Bandagierunterlagen; Leder und Lederimitationen; Pelze; Tierhäute;

Waren aus Leder, Lederimitationen, Pelzen und Tierhäuten, nämlich

Fellsättel,

Lammfell-Schoner,

Lammfell-Sattelsitze,

Lammfell-

Sattelpads, Webfell Kissen für Reitkissen, Lederriemenschläge für

Peitschen,

Freizeittaschen, Reisetaschen,

Einkaufstaschen,

Schultertaschen, Handtaschen, Aktentaschen, Sporttaschen,

Badetaschen, Schultaschen, Umhängeriemen

[Schulterriemen],

Kosmetiktaschen, Gürteltaschen, Kleidersäcke, Rucksäcke, Beutel,

Brustbeutel,

Kulturbeutel,

Reisenecessaires,

Schuhbeutel,

Sportbeutel; Kleinlederwaren, nämlich Kartentaschen [Brieftaschen],

Ausweistaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis; Gummiringe

für

Deckenverschlüsse; Hufglocken/Springglocken; Gummiringe

für

Steigbügel; Hufringe aus Gummi; Gummi-Gebisse; Sporenschutz aus

Gummi;

Sattelpads

aus

Synthesekautschuk;

Peitschen;

Pferdegeschirre; Sattlerwaren, insbesondere Riemen für Geschirre,

Steigbügel oder für Sättel, Longiergurte und -leinen, Voltigiergurte,

Trensen, Zaumzeug; Halsbänder für Tiere; Leinen für Tiere; Decken

für Tiere; Pferdedecken; Satteldecken für Pferde; Fliegenmasken für

Tiere; Fliegendecken für Pferde; Fliegenohren/-hauben für Pferde;

Gepäck, Taschen, Brieftaschen; Reisegepäck; Tragetaschen;

Regenschirme; Hüllen

für Regenschirme; Sonnenschirme;

Spazierstöcke; Hufeisen; Stollen

für Hufeisen; Hufschuhe;

Tierbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren,

soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Freizeit- und

Sportschuhe; Freizeit- und Sportbekleidung; Teile und Zubehör für alle

vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Mit Beschluss vom 9. August 2023 hat die Markenstelle für Klasse 18 des DPMA

durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, das italienische Wort „Piccolino“ sei mit „sehr klein,

winzig, mini, klitzeklein, gering, Kleiner“ zu übersetzen. Im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren, die sämtlich mit einem Hinweis auf deren Größe versehen

sein könnten, sei die angemeldete Bezeichnung unmittelbar geeignet, auf deren

Größe oder Ausgestaltung hinzuweisen, nämlich als „sehr klein, mini, winzig“ und

damit kleiner als normal oder üblich. Es könne dahingestellt bleiben, ob der

inländische Durchschnittsverbraucher das

italienische Wort „Piccolino“ als

beschreibende Sachangabe erkenne, da es zumindest von den beteiligten

Fachkreisen verstanden werde, die generell über besondere Sprachkenntnisse

verfügten. Da mit Italien umfangreiche Handelsbeziehungen bestünden und die am

Warenverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreise und Händler für den

Export bestimmte Waren noch im Inland mit den erforderlichen Sachinfor-mationen

in italienischer Sprache versähen oder entsprechende italienische Waren mit

italienischer Beschriftung nach Deutschland einführten, sei der Begriff „Piccolino“

zur schlagwortartigen Beschreibung der Beschaffenheit der einschlägigen Waren

geeignet und werde dementsprechend auch benötigt. Entgegen der Annahme der

Anmelderin weise das italienische Adjektiv „Piccolino“ auch keine vollkommen

diffuse oder unklare Bedeutung auf. Unabhängig davon, worauf sich der Begriff

beziehe, z. B. auf die Größe einer Ware, auf deren Preis oder auf ein Kind, behalte

der Begriff stets die Bedeutung von „sehr klein, winzig, gering“ oder ähnlich. Die

beteiligten Fachkreise würden daher zum alleinigen Schluss kommen, diese Waren

seien sehr klein bzw. kleiner als normal.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie

aus, dass die Bezeichnung „Piccolino“ entgegen der Auffassung der Markenstelle

nicht lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Waren von besonders kleiner

Größe darstelle. Der überwiegende Teil der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen deutschen Durchschnittsverbraucher werde das Wort

„Piccolino“ nicht mit dem italienischen Adjektiv „piccolino“ gleichsetzen, da es sich

hierbei nicht um ein allgemein gebräuchliches bzw. Grundwort der italieni-schen

Sprache handele, sondern vielmehr um ein italienisches Fachwort, welches die

Steigerung bzw. Übersteigerung des allgemein gebräuchlichen italienischen

Adjektivs „piccolo“ für „klein“ sei. Aufgrund fehlender vertiefter italienischer

Sprachkenntnisse werde der Durchschnittsverbraucher bei dem Wort „piccolino“

zuerst an das verwandte Wort „Pikkolo“ als häufig verwendetes Synonym für eine

kleine Flasche Sekt denken und davon ausgehen, dass ein „kleiner Pikkolo“ gemeint

sein könnte. Ebenfalls eingedeutscht, wenn auch weniger bekannt, sei die

Bedeutung als „Kellner-Lehrling“ in Restaurantbetrieben. Der Durchschnittverbraucher könne das Zeichenwort auch schlicht ohne genaue Übersetzung als „nett

und italienisch klingende Bezeichnung oder als Eigennamen“ aufnehmen und

erinnern.

Selbst, wenn ein kleinerer Verkehrsteil, etwa Fachkreise mit italienischen Sprachkenntnissen, „Piccolino“ direkt mit den deutschen Adjektiven „sehr klein, winzig,

klitzeklein, mini, gering“ gleichsetze, so werde das Wort nicht ohne weitere

Gedankenschritte als beschreibender Hinweis auf irgendwelche Eigenschaften der

hier beanspruchten Waren in den Klassen 18 und 25, insbesondere als Angabe

einer Größe oder Passform, verstanden werden. Vielmehr würden gerade Fachkreise Größen- und Maßangaben solcher Produkte ausschließlich in der Form

international üblicher Angaben, wie „XL, L, M, S, XS“, oder in einschlägigen und

genormten Größensystemen mit Konfektionsgrößen erwarten. Angaben, wie „sehr

klein, winzig, klitzeklein, mini, gering“ gehörten aufgrund ihrer mangelnden Präzision

und Vergleichbarkeit schon als deutsche Begriffe nicht zu den vom Verkehr

erwarteten beschreibenden Angaben. Sowohl der Begriff „Piccolino“ als auch die

Begriffe „sehr klein, winzig, klitzeklein, mini, gering“ seien daher für die

beanspruchten Waren in Klasse 18 und 25 vollkommen diffus und unklar. Durch die

entweder diffuse und unklare Bedeutung des Begriffs „Piccolino“

für die

beanspruchten Waren oder die sprachliche und klangliche Nähe zum eingedeutschten Begriff „Pikkolo“ werde die Phantasie der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend angeregt, dass es sich eben um eine nett und italienisch

klingende Bezeichnung oder einen Eigennamen im Sinne einer einfach und positiv

zu erinnernden klassischen Marke handele. Im Übrigen sei das Zeichen „Piccolino“

in Alleinstellung und in Kombination mit glatt beschreibenden Begriffen mehrfach

für eine Vielzahl von Waren vom DPMA eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des DPMA vom

9. August 2023 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Dezember 2025 ist die Beschwerdeführerin

unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1.1 bis 6.8) darauf

hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet

werde (alle im Folgenden bezeichneten „Anlagen“ bzw. „Anlagenkonvolute“ sind

solche zum gerichtlichen Schreiben vom 23. Dezember 2025).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber

unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Piccolino“ stehen in Bezug auf

die beanspruchten Waren die absolute Eintragungshindernisse der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem

Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des

Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der

Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das

im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die

Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen

Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer

Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR

2011, 1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen).

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die

fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken

für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr

genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR

2004, 146, 147 Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534, Juris-

Tz. 52 - PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in

üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder

mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet

(EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angemeldete Wortzeichen

„Piccolino“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 23. August 2021, geeignet

gewesen, die Beschaffenheit, insbesondere die (ungefähre) Größe der beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 unmittelbar zu beschreiben.

aa) Die Waren der Klassen 18 und 25 wenden sich im Wesentlichen an breite

Endverbraucherkreise, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723

Rn. 29 - Chiemsee). Zudem wird der Einzel- und Großhandel in Bezug auf diese

Waren angesprochen.

Hierbei richten sich folgende Waren der Klasse 18 mit Bezug zum Pferdesport,

nämlich

Gamaschen

für

Tierbeine;

Pferdebandagen

[Gamaschen];

Bandagierunterlagen; Waren aus Leder, Lederimitationen, Pelzen und

Tierhäuten, nämlich Fellsättel, Lammfell-Schoner, Lammfell-Sattelsitze,

Lammfell-Sattelpads, Webfell Kissen für Reitkissen, Lederriemenschläge

für Peitschen; Hufglocken/Springglocken; Gummiringe für Steigbügel;

Hufringe aus Gummi; Gummi-Gebisse; Sporenschutz aus Gummi;

Sattelpads

aus Synthesekautschuk; Peitschen; Pferdegeschirre;

Sattlerwaren, insbesondere Riemen für Geschirre, Steigbügel oder für

Sättel, Longiergurte und -leinen, Voltigiergurte, Trensen, Zaumzeug;

Halsbänder für Tiere; Leinen für Tiere; Decken für Tiere; Pferdedecken;

Satteldecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Fliegendecken für

Pferde; Fliegenohren/-hauben für Pferde; Hufeisen; Stollen für Hufeisen;

Hufschuhe; Tierbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten

Waren, soweit in dieser Klasse enthalten,

besonders an Reitsportler, sonstige Pferdehalter, wie Züchter, Betreiber von Reitschulen und Reitsportanlagen sowie an den Reitsportfachhandel.

Zudem wenden sich folgende Waren der Klasse 18

Leder und Lederimitationen; Pelze; Tierhäute

an Fabrikationsbetriebe sowie Anfertigungs-, Reparatur- und Designdienstleister in

der Möbel-, Mode- und Automobilbranche.

bb) Das Zeichenwort „Piccolino“ wird vom durchschnittlich gebildeten und

informierten Durchschnittsverbraucher, erst recht von den Fachkreisen, ohne

weiteres im Sinne von „sehr klein, winzig, klitzeklein, mini“ verstanden.

aaa) „Piccolino“ ist ein Wort der italienischen Sprache mit der Bedeutung „winzig,

klitzeklein, mini“ (vgl. https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolino, Anlagenkonvolut 1.3). Es setzt sich etymologisch aus dem Adjektiv „piccolo“ und dem

Diminutivsuffix

„-ino“ zusammen

(vgl. https://en.wiktionary.org/wiki/piccolino,

Anlagenkonvolut 1.1). Im eigenständigen italienischen Wort „piccolino“ liegt das als

„klein,

gering,

kleinwüchsig“

übersetzbare

Adjektiv

„piccolo“

(vgl.

https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolo, Anlagenkonvolut 1.2), das durch

Anfügen des o.g. Diminutivsuffixes „-ino“ sprachlich weiter verkleinert wird.

Das italienische Adjektiv „piccolino“ ist folglich als „winzig, klitzeklein, mini“ zu

übersetzen

(vgl. https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolino; Anlagenkonvolut 1.3). Außerdem ist das gleichlautende italienische Substantiv „piccolino“ als

„Kleiner“ übersetzbar und wird beispielweise als Kosename für Kleinkinder

verwendet, sei es in der männlichen Form „piccolino“ oder in der weiblichen Form

„piccolina“. In diesem Sinne hat es auch Eingang in den deutschen Sprachraum

gefunden. So werden – auch schon vor dem Anmeldetag – die Kosewörter

„Piccolino“ und „Piccolina“ zur Bezeichnung von Babys und Kleinkindern verwendet,

vgl. Anlagenkonvolute 1.5 bis 1.8, z.B.:

- „... Kommen wir nun zu unseren allgemeinen ersten Reiseerfahrungen

mit unserem Piccolino. In erster Linie sind wir sehr froh, dass er alles

bisher super mitmacht. ... ganz gut beurteilen, was unerlässlich für

unsere Reise mit unserem Piccolino ist und …“ (24. September 2021;

https://jesswayoflife.com/reisen-mit-baby);

- „... Ja, Rapunzel hat immer noch einen starken Einfluß auf meine

Piccolina. Sie ist genau wie die mutige Blondine von dem Disney-Film

wissbegierig, zielstrebig und besitzt einen erstaunlichen Einfallsreichtum!

…“

(erstellt

am

26. Mai

2016;

https://www.beautymami.de/2016/05/glaube-dich-prinzessin.html);

- „... Das können wir jedoch leider nicht, da unsere Piccolina bereits etwas

unruhig wird. Reisen mit Baby ist eben doch etwas anders … .“

(https://www.720-days.eu/reisetagebuch/oesterreich/weihnachtlichessalzburg/);

- „... unsere piccolina (Titel bzw. Thema für ein gepostetes Baby-Foto; 05-

19-2014, 08:09 AM; https://www.pentaxforums.com/forums/12-postyour-photos/262619-pentax-k-3-contest-2014);

Dies entspricht insofern dem Sprachgebrauch der deutschen Umgangssprache, als

Diminutive in der Alltagssprache der Bezeichnung kleiner bzw. junger Menschen,

Tiere oder Sachen, insbesondere zur Bezeichnung kleiner Gegenstände innerhalb

einer gewissen Gattung dienen (vgl. Wikipedia – „Diminutiv“, Anlagenkonvolut 1.9).

bbb) Es muss davon ausgegangen werden, dass das Zeichenwort „Piccolino“ von

weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres im Sinne von

„(sehr/besonders) klein, klitzeklein, mini“ verständlich ist. Hierfür spricht bereits,

dass das Grundwort „Piccolo“ sowohl als Bezeichnung einer kleinen (Schaum-)

Weinflasche, als auch (umgangssprachlich) zur Bezeichnung eines auszubildenden

Kellners Eingang in die deutsche Sprache Eingang gefunden hat. Zudem wird es in

Wortzusammensetzungen wie „Piccoloflöte“ und „Piccolotrompete“ verwendet,

wobei es die kleine Bauform des jeweiligen Instruments ausdrückt (vgl. Wikipedia –

„Piccolo“, Anlage 1.10).

Zudem ist die italienische Verkleinerungsform „-ino“ (weiblich: „-ina“) auch dem

normal gebildeten und informierten deutschen Durchschnittsverbraucher längst

bekannt, etwa aus eingedeutschten Wörtern wie „Bambino“, „Amarettino“,

„Cantuccino“, „Panino“ oder weiteren italienischen Begriffen wie „Pecorino“,

„Cappuccino“, „Senorina“ (vgl. BPatG, 25 W (pat) 527/12. 03. März 2014 –

Chocolatino). Auch aus Urlaubsreisen oder Medienberichten in Zusammenhang mit

Italien ist deutschen Verkehrsteilnehmern ein Grundverständnis für die Struktur

italienischer Wörter bekannt.

Schließlich sprechen auch Wortbildungen wie „Monte Scherbelino“ als Bezeichnung

für

bestimmte

Trümmer-

bzw.

Schuttberge

in

Stuttgart

(vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Birkenkopf)

und

Frankfurt

am Main

(vgl.

https://frankfurt.de/themen/umwelt-und-gruen/umwelt-und-gruen-a-z/imgruenen/staedte-wagen-wildnis/monte-scherbelino) dafür, dass der inländische

Verkehrsteilnehmer mit dieser grammatischen Form der italienischen Sprache

längst vertraut ist.

Darüber hinaus haben sich auch Verwendungen des Worts „Piccolino“ bzw. der

weiblichen Form „Piccolina“ selbst in der deutschen Umgangssprache belegen

lassen. Neben den bereits oben genannten verniedlichenden Bezeichnungen von

Kleinkindern (vgl. Anlagenkonvolute 1.5 bis 1.8), konnte das Wort auch in

Zusammenhang mit kleinen PKWs, Musikinstrumenten, Gemüse- und Kräutersorten belegt werden, vgl. Anlagenkonvolute 2.0 bis 2.6, z.B.:

- „12. bis 15. August 2021 - Piccolino – die feinen Kleinen - Rallye für

Kleinwagen bis maximal 1

l Hubraum oder 30 PS

...

BOXENSTOP denkt ganzheitlich: Wenn’s dem Piccolino gut geht, fühlen

sich auch seine Herrschaften wohl.

...“; https://www.boxenstoptuebingen.de/app/uploads/2020/12/Reiseausschreibung-Piccolino-

2021.pdf);

- „Piccolino Saxophon für Kinder ab 5 Jahre...”, November 2014,

https://www.thomann.de/de/thomann_piccolino_kids_saxophone_in_bb.

htm;

- „Hi Leute, ich habe mir soeben bei Thomann dieses Piccolino Saxophon

bestellt

....”;

16.

März

2017,

https://www.saxophonforum.de/threads/mein-neuesreisesaxophon.32273/);

- „... Bei mir hat es für eine Tenor-Ukulele, etwa 65-66 cm groß mit einer

43cm Mensur, und eine Sopranino- oder auch Piccolino-Ukulele, etwa

43,5 cm groß mit etwa 26,2 cm Mensur gereicht. ... Auch wenn die

kleinen wie Spielzeug aussehen, sollte man ...”, 06. November 2023,

https://dreamwing.de/index.php/instrumente/gebaute-instrumente/tenor-

und-sopranino-ukulele);

- „...Die Piccolino-Gurke ist nicht nur einfach anzubauen, sondern auch

äußerst vielseitig in der Küche. ... Diese kleinwüchsige Gurkensorte ist

nicht nur für ihren süßlichen Geschmack bekannt, sondern ...“;

https://www.outbay.de/Samen-Snackgurke-Picolino-F1);

- „Basilikum Piccolino - Zwergbasilikum. Sehr buschig, fast kugelförmig,

bis ca 15-20 cm hoch. Blätter sind 6-7 mm lang, 3-4 mm breit,...”;

https://www.irinas-shop.de/657/basilikum-piccolino).

Auch als Größenangabe zur Einteilung von Waren, die eine im Vergleich zu anderen

Produktausführungen geringe Größe aufweisen, hat sich die Bezeichnung

„Piccolino“ belegen lassen, vgl. Anlagenkonvolute 2.7 bis 2.9, z.B.:

- „Tischascher PICCOLO und PICCOLINO aus Edelstahl oder Stahlblech

pulverbeschichtet in vier Farben ... Erhältlich in zwei Größen ...

Ausführung

PICCOLO PICCOLINO

...“ mit

tabellenförmiger

Angabe der unterschiedlichen Maßangaben:

(https://tkg-gmbh.com/wp-content/uploads/2022/01/TKG-

Produkt%C3%BCbersicht-2020-2021.pdf);

;

- „

(https://www.semikolon.com/files/semikolon-katalog-2019.pdf.);

Da somit davon auszugehen ist, dass selbst breite Endverbraucherkreise das

angemeldete Zeichenwort im Sinne von „(sehr/besonders) klein“, klitzeklein, mini“

verstehen, muss dies erst recht für die Fachverkehrskreise auf dem fraglichen

Warengebiet gelten, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender

Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord; EuGH

GRUR 2004, 682 Rn. 26 – Bostongurka) und die grundsätzlich in der Lage sind,

eindeutig beschreibende Angaben in den Welthandelssprachen zu erkennen.

cc) Damit kann das angemeldete Zeichenwort „Piccolino“ i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen, nämlich sowohl als

Bestimmungsangabe für Menschen, Tiere oder Sachen von geringer körperlicher

Größe, als auch – dazu passend – als Angabe über die entsprechend geringe

Größe der Waren selbst.

aaa) Dies gilt zunächst für die oben unter b) aa) aufgeführten Waren der Klasse 18

mit Bezug zum Pferdesport. Bei diesen Waren ist ergänzend zu den o.g.

Ausführungen zum Sprachverständnis des inländischen Verkehrsteilnehmers auch

zu berücksichtigen, dass im Reitsport verschiedentlich Fachbegriffe geläufig sind,

die ursprünglich aus der italienischen Sprache stammen, wie z.B. „Cavalleti“,

„Kapriole“, „Pesade“, „Kavallarie“ (vgl. Anlagenkonvolute 3.1 bis 3.4 mit Erläuterungen dieser Begriffe in der Reitsportliteratur und in Sprachlexika). Von den dort

angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Gebiet des Pferdesports kann also ein

vergleichsweise stärkeres Verständnis bzw. Sprachgefühl für italienische Begriffe

erwartet werden.

Für diese Waren stellt das Anmeldezeichen damit naheliegend eine beschreibende

Angabe dar, dass sie für kleine (z.B. junge oder nach ihrer Gattung kleinwüchsige)

Tiere, z.B. Ponys, bestimmt sind und die Waren dementsprechend auch selbst eine

geringere Größe aufweisen, um zu solchen Tieren zu passen. Ferner kann das Wort

„Piccolino“ auch zur Bezeichnung der Bestimmung und Eignung von

Pferdesportwaren für kleine Pferdesportler (Kinder) dienen (vgl. Anlagenkonvolut

4.4., vgl. a. Anlage 4.1). Da gerade Kinder auch kleine Pferde reiten, passt die

Bezeichnung sowohl für die Reiter, ebenso wie die Pferde, als auch zugleich für die

Waren auf dem Gebiet des Reitsports, vgl. a. Anlagenkonvolut 4.1 bis 4.2 mit

entsprechenden Beispielen für Zubehör (z.B. Sättel) im Kleinformat, das für Ponys

und kleine Pferde und/oder für Kinder geeignet ist, teilweise auch unter Verwendung

der Bezeichnung „Piccolino“, z.B.

- „Horse-friends Ekzemerdecke für Shetty und Pony grau 105 cm (L) ...

Exemerdecke in der Größe Piccolino L, ich schätze sie fällt wie 105cm

aus.

Nie

benutzt

und

komplett

neu”,

28.08.2025,

https://www.kleinanzeigen.de/s-anzeige/exemerdecke-105-cmneu/317).

bbb) Für die Waren der Klasse 25 weist das Anmeldezeichen darauf hin, dass sie

sich an kleine Menschen, z.B. an Kinder, richten und dementsprechend auch kleine

Größen aufweisen.

ccc) Gegen ein solches beschreibendes Verständnis als Angabe über die kleine

Größe der Waren und/oder ihrer Zielgruppe wendet die Anmelderin ein, dass der

Verkehr, vor allem Fachkreise, Größen- und Maßangaben ausschließlich in Form

der international üblichen Angaben wie „XL, L, M, S, XS“ oder in einschlägigen

und genormten Größensystemen mit Konfektionsgrößen erwarte, während

Angaben wie z.B. „sehr klein, winzig, klitzeklein, mini, gering“ aufgrund ihrer

mangelnden Präzision und Vergleichbarkeit schon als deutsche Begriffe nicht zu

den vom Verkehr erwarteten beschreibenden Angaben gehören, was umso mehr

für das italienische Wort „piccolino“ gelte. Zwar mag der Anmelderin darin zu folgen

sein, dass im Bekleidungsbereich Angaben, wie z.B. „Small“, „Medium“, „Large“

usw. sowie die entsprechenden Abkürzungen (S, M, L, usw.) gebräuchlicher sind.

Wie die oben auszugsweise zitierten Anlagenkonvolute 2.7 bis 2.9 (insbesondere

2.9) zeigen, „funktioniert“ aber auch die Größenangabe „Piccolino“, gerade im

Vergleich zu parallel angegebenen weiteren Größen(angaben) wie „Medium“ und

„Large“. Der Verkehr weiß, dass es sich um eine kleinere Größe handeln muss. Im

Übrigen sind auch Kleidergrößen wie „Small“, „Medium“, „Large“ sowie die

entsprechenden Abkürzungen nicht völlig präzise. Selbst in der Angabe einer genau

bezifferten Größe wie z.B. „38“, „40“, „52“, „94“ usw. wird der Verkehrsteilnehmer

zwar eine brauchbare Größenangabe erkennen, er wird Bekleidungsstücke

dennoch regelmäßig vor dem Kauf anprobieren, da er nie sicher sein kann, wie groß

die Ware wirklich ausfällt.

cc) Es kann offen bleiben, ob das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG darüberhinaus auch unter dem Gesichtspunkt einer geografischen

Herkunftsangabe vorliegt. „Piccolino“ ist der italienische Name eines Weilers der

Gemeinde San Martino im Gadertal, Südtirol, die über einen Skiverleih, einen

Möbelhersteller bzw. -tischler, ein Haushaltswarengeschäft, eine Karosseriewerkstatt, einen Sanitärinstallateur und ein Bauunternehmen verfügt (vgl. Anlagenkonvolut 6). Insoweit kann zumindest in der Zunkuft mit der Herstellung von Waren

aus dem Bereich des Pferdesports, der Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen gerechnet werden, was hier aber offen bleiben kann.

d) Zudem fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG). Wie oben ausgeführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise, zumindest die am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen

Fachkreise, die Bezeichnung „Piccolino“ in Verbindung mit den beanspruchten

Waren dahingehend verstehen, dass es sich um Waren handelt, die eine

vergleichsweise kleine Größe aufweisen und die

für entsprechend kleine

Verwender und Tiere bestimmt und geeignet sind. In dieser beschreibenden

Angabe erschöpft sich das Zeichenwort. Als beschreibender Angabe fehlt ihm

damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwangsläufig

auch die Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor;

GRUR 2004, 680 Rn. 19 – BIOMILD; GRUR 2011, 1035 (Nr. 33, 46) – 1000;

GRUR 2012, 616 Rn. 21 – Alfred Strigl / DPMA u. Securvital/Öko-Invest; GRUR

2013, 519 Rn. 46 – Deichmann, vgl. a. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Aufl., § 8 Rn. 113, 222).

e) Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen rechtfertigen keine andere

Beurteilung. Hierzu kann auf den Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom

23. Dezember 2025 verwiesen werden, in dem auf die von der Anmelderin

genannten Voreintragungen eingegangen worden ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des

Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des

Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Nielsen

Kätker

Staats