Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 30.03.2026 – 19 W (pat) 18/24
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:300326B19Wpat18.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2023 107 180.7
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2026 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing.
Tischler beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:300326B19Wpat18.24.0
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2024 wird aufgehoben und das Patent 10 2023 107 180 wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Vorrichtung zum Verdrehen von Leiterstücken und
ein Verfahren zum Montieren und/oder Demontieren einer derartigen Vorrichtung
Anmeldetag:
22. März 2023
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 18 vom 11. März 2026,
beim BPatG eingegangen am 13. März 2026
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 28 vom 16. März 2026,
beim BPatG eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag (22. März 2023).
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2023 107 180.7 und der Bezeichnung „Vorrichtung zum Verdrehen von Leiterstücken und ein Verfahren zum Montieren und/oder Demontieren einer derartigen Vorrichtung“ ist am 22. März 2023
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse H02K des DPMA hat die Anmeldung mit am Ende der
Anhörung vom 11. März 2024 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem jeweiligen Gegenstand der einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 mangele es gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik an erfinderischem Gehalt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. April 2024 eingelegte Beschwerde
der Anmelderin.
Der Senat hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
4. März 2026 darauf hingewiesen, dass der von der Prüfungsstelle ermittelte Stand
der Technik einer Gewährbarkeit der Patentansprüche 1 bis 18 vom 20. März 2023
nicht entgegenstehen dürfte, allerdings sollte präzisiert werden, dass die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung ein einziges Werkzeug und einen einzigen Werkzeughalter umfasse, ferner, dass das mit dem nebengeordneten Patentanspruch 13 beanspruchte Verfahren sich auf ein einziges Werkzeug einer Vorrichtung beziehe; zusätzlich sollte die Reihenfolge der einzelnen Verfahrensschritte
an die logische, aufeinander aufbauende Ablauffolge angepasst werden.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom
11. März 2026 geänderte Patentansprüche und mit Schriftsatz vom 16. März 2026
eine überarbeitete Beschreibung eingereicht.
Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des DPMA vom
11. März 2024 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 18 vom 11. März 2026,
beim BPatG eingegangen am 13. März 2026
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 28 vom 16. März 2026,
beim BPatG eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag (22. März 2023).
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 vom 11. März 2026 lauten wie folgt:
1. Vorrichtung (10) zum Verdrehen von Leiterstücken (12), die mindestens
einen Schenkel (14) aufweisen, insbesondere Hairpins, die vorzugsweise mit einem rechteckigen Leiterquerschnitt ausgebildet sind, die in
einem Stator (16) angeordnet sind und aus dem Stator (16), insbesondere in eine axiale Richtung (18), herausragen, wobei die Vorrichtung
(10) umfasst:
-
ein, insbesondere zylinderförmiges, Werkzeug (20) zum Verdrehen
der aus dem Stator (16) herausragenden Schenkel (14) der Leiterstücke (12),
-
-
einen Werkzeughalter (22) zum Aufnehmen des Werkzeugs (20),
wobei das Werkzeug (20) von einer Offenstellung (24), in der das
Werkzeug (20) mit dem Werkzeughalter (22) verbunden oder von
dem Werkzeughalter (22) gelöst werden kann, in eine Geschlossenstellung (26), in der das Werkzeug (20), wenn das Werkzeug
(20) mit dem Werkzeughalter (22) verbunden ist, arretiert werden
kann, überführbar ist und umgekehrt,
-
eine Werkzeugwechseleinrichtung (28), die ausgebildet ist, um das
Werkzeug (20) von der Offenstellung (24) in die Geschlossenstellung (26), oder umgekehrt, zu überführen,
-
wobei die Werkzeugwechseleinrichtung (28) ausgebildet ist, um
das Werkzeug (20) von dem Werkzeughalter (22) zu lösen oder mit
dem Werkzeughalter (22) zu verbinden.
13. Verfahren zum Montieren und/oder Demontieren eines Werkzeugs (20)
einer Vorrichtung (10) zum Verdrehen von Leiterstücken (12), die mindestens einen Schenkel (14) aufweisen, insbesondere Hairpins, die vorzugsweise mit einem rechteckigen Leiterquerschnitt ausgebildet sind, die
in einem Stator (16) angeordnet sind und aus dem Stator (16), insbesondere in eine axiale Richtung (18), herausragen, wobei das Verfahren die
Schritte umfasst:
-
-
-
Bereitstellen eines Werkzeugs (20) zum Verdrehen der aus dem
Stator (16) herausragenden Schenkel (14) der Leiterstücke (12),
Bereitstellen eines Werkzeughalters (22) zum Aufnehmen des
Werkzeugs (20),
wobei das Werkzeug (20) von einer Offenstellung (24), in der das
Werkzeug (20) mit dem Werkzeughalter (22) verbunden oder von
dem Werkzeughalter (22) gelöst werden kann, in eine Geschlossenstellung (26), in der das Werkzeug (20), wenn das Werkzeug
(20) mit dem Werkzeughalter (22) verbunden ist, arretiert werden
kann, überführbar ist, und umgekehrt,
-
wenn das Werkzeug (20) sich in der Geschlossenstellung (26) befindet, Überführen des Werkzeugs (20) in die Offenstellung (24),
insbesondere mittels einer Werkzeugwechseleinrichtung (28),
-
wenn das Werkzeug (20) sich in der Offenstellung (24) befindet,
Verbinden des Werkzeugs (20) mit dem Werkzeughalter (22) oder
Lösen des Werkzeugs (20) von dem Werkzeughalter (22), insbesondere mittels der Werkzeugwechseleinrichtung (28), insbesondere durch eine Relativbewegung zwischen dem Werkzeug (20)
und dem Werkzeughalter (22), insbesondere entlang einer axialen
Richtung (18).
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA sind folgende Druckschriften genannt worden:
E1
E2
E3
E4
US 2022/0385151 A1
DE 10 2011 013 358 A1
DE 10 2021 108 338 A1 und
DE 10 2018 103 927 A1.
Die Druckschrift E4 ist auch bereits in den Anmeldeunterlagen erwähnt.
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 13 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 bzw. 14 bis 18 sowie
weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,
dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen
war. Denn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, der nicht über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG),
erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1
1. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Verdrehen von Leiterstücken und
ein Verfahren zum Montieren und/oder Demontieren einer derartigen Vorrichtung
bzw. eines Werkzeugs als Teil einer derartigen Vorrichtung (vgl. ursprünglich eingereichte Patentansprüche 1 und 13).
In den Anmeldeunterlagen wird erläutert, dass bei der Fertigung von elektromechanischen Wandlern, insbesondere Elektromotoren, insbesondere für Traktionsantriebe, einzelne Wicklungselemente (Leiterstücke, Steckspulen, sog. „Hairpins")
hergestellt würden, die im weiteren Prozess zu einer Statorwicklung weiterverarbeitet würden. Hierzu würden die einzelnen Leiterstücke bzw. Hairpins in den Statorkern eingesetzt. Die in den Statorkern eingesetzten Leiterstücke würden in Umfangsrichtung des Statorkerns verformt (Twisting bzw. Twisten, Verdrehen). Anschließend würden die einzelnen Leiterstücke miteinander verschweißt, so dass sie
die Wicklungen des Stators bildeten (vgl. Seite 2, Zeilen 4 bis 15, der ursprünglich
eingereichten Beschreibung).
Die in diesem Zusammenhang aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen wiesen jedoch einen komplexen Aufbau auf. Nachteilig dabei sei, dass ein
Wechsel der einzelnen Werkzeuge aufwendig sei. Es sei daher wünschenswert,
möglichst schnell und/oder automatisiert einen Wechsel der einzelnen Werkzeuge
der Vorrichtung umzusetzen, so dass die Vorrichtung, z. B. bei einem Formatwechsel, möglichst schnell wieder in Betrieb genommen werden könne (vgl. Seite 2,
Zeile 25 bis Seite 3, Zeile 2).
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Verdrehen
von Leiterstücken und ein Verfahren zum Montieren und/oder Demontieren einer
derartigen Vorrichtung bereitzustellen, wobei ein Wechsel der einzelnen Werkzeuge
möglichst schnell und/oder automatisiert umgesetzt werden könne (vgl. Seite 3, Zeilen 4 bis 9).
2. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Vorrichtung zum Verdrehen von Leiterstücken gemäß Patentanspruch 1 und ein Verfahren zum Montieren und/oder Demontieren eines Werkzeugs einer Vorrichtung zum Verdrehen von Leiterstücken
gemäß Patentanspruch 13.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1.1
Vorrichtung (10) zum Verdrehen von Leiterstücken (12),
M1.1.1
die mindestens einen Schenkel (14) aufweisen, insbesondere
Hairpins, die vorzugsweise mit einem rechteckigen Leiterquer-
M1.1.2
M1.1.3
schnitt ausgebildet sind,
die in einem Stator (16) angeordnet sind und
aus dem Stator (16), insbesondere in eine axiale Richtung (18),
herausragen,
wobei die Vorrichtung (10) umfasst:
M1.2
-
ein, insbesondere zylinderförmiges, Werkzeug (20) zum Verdrehen der aus dem Stator (16) herausragenden Schenkel (14)
der Leiterstücke (12),
M1.3
-
einen Werkzeughalter (22) zum Aufnehmen des Werkzeugs (20),
M1.4
- wobei das Werkzeug (20) von einer Offenstellung (24), in der
das Werkzeug (20) mit dem Werkzeughalter (22) verbunden oder von dem Werkzeughalter (22) gelöst werden kann, in eine
Geschlossenstellung (26), in der das Werkzeug (20), wenn das
Werkzeug (20) mit dem Werkzeughalter (22) verbunden ist, arretiert werden kann, überführbar ist und umgekehrt,
M1.5
-
eine Werkzeugwechseleinrichtung (28), die ausgebildet ist, um
das Werkzeug (20) von der Offenstellung (24) in die Geschlossenstellung (26), oder umgekehrt, zu überführen,
M1.6
- wobei die Werkzeugwechseleinrichtung (28) ausgebildet ist,
um das Werkzeug (20) von dem Werkzeughalter (22) zu lösen
oder mit dem Werkzeughalter (22) zu verbinden.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 13 lässt sich wie folgt gliedern:
M13.1
Verfahren zum Montieren und/oder Demontieren eines Werkzeugs
(20) einer Vorrichtung (10) zum Verdrehen von Leiterstücken (12),
M13.1.1
die mindestens einen Schenkel (14) aufweisen, insbesondere
Hairpins, die vorzugsweise mit einem rechteckigen Leiterquer-
M13.1.2
M13.1.3
schnitt ausgebildet sind,
die in einem Stator (16) angeordnet sind und
aus dem Stator (16), insbesondere in eine axiale Richtung (18),
herausragen,
wobei das Verfahren die Schritte umfasst:
M13.2
- Bereitstellen eines Werkzeugs (20) zum Verdrehen der aus
dem Stator (16) herausragenden Schenkel (14) der Leiterstücke (12),
M13.3
- Bereitstellen eines Werkzeughalters (22) zum Aufnehmen des
Werkzeugs (20),
M13.4
- wobei das Werkzeug (20) von einer Offenstellung (24), in der
das Werkzeug (20) mit dem Werkzeughalter (22) verbunden oder von dem Werkzeughalter (22) gelöst werden kann, in eine
Geschlossenstellung (26), in der das Werkzeug (20), wenn das
Werkzeug (20) mit dem Werkzeughalter (22) verbunden ist, arretiert werden kann, überführbar ist, und umgekehrt,
M13.5
- wenn das Werkzeug (20) sich in der Geschlossenstellung (26)
befindet, Überführen des Werkzeugs (20) in die Offenstellung (24), insbesondere mittels einer Werkzeugwechseleinrichtung (28),
M13.6
- wenn das Werkzeug (20) sich in der Offenstellung (24) befindet,
Verbinden des Werkzeugs (20) mit dem Werkzeughalter (22)
oder Lösen des Werkzeugs (20) von dem Werkzeughalter (22),
insbesondere mittels der Werkzeugwechseleinrichtung (28),
insbesondere durch eine Relativbewegung zwischen dem
Werkzeug (20) und dem Werkzeughalter (22), insbesondere
entlang einer axialen Richtung (18).
3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständige
Fachperson einen bzw. eine Diplom-Ingenieur(in) (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Vorrichtungen und Verfahren zum Bewickeln von Statoren elektrischer
Maschinen zugrunde, die sich zusätzlichen fachlichen Rat bei einem bzw. einer Diplom-Ingenieur(in) (FH) oder Bachelor des Maschinenbaus oder einem bzw. einer
Mechatroniker(in) einholt.
4. Einige Merkmale der geltenden, einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 bedürfen der Erläuterung.
a)
Patentanspruch 1 ist auf eine Vorrichtung zum Verdrehen von Leiterstücken
gerichtet (Merkmal M1.1) (vgl. Seite 1, Zeilen 30 und 31, sowie Seite 3, Zeilen 11
und 12, der ursprünglich eingereichten Beschreibung).
Die Leiterstücke sind bestimmungsgemäß in einem Stator angeordnet (Merkmal M1.1.2) und ragen aus diesem heraus (Merkmal M1.1.3) (vgl. Seite 3, Zeilen 11
bis 14). In der Beschreibung wird zwar erläutert, die Vorrichtung könne auch zum
Realisieren einer Rotorwicklung verwendet werden (vgl. Seite 3, Zeilen 13 und 14;
Seite 6, Zeilen 7 bis 16; Seite 13, Zeilen 18 bis 20), der Patentanspruch 1 ist jedoch
auf die Bearbeitung eines Stators beschränkt, wobei die Leiterstücke als Wicklungselemente des Stators dienen (vgl. Seite 2, Zeilen 4 bis 10).
In den Anmeldeunterlagen ist weiter angegeben, das Verdrehen der Leiterstücke
erfolge um die Mittellängsachse des Stators (vgl. Seite 18, Zeilen 18 und 19, und
Seite 18, Zeile 31 bis Seite 19, Zeile 4). Die Fachperson bezeichnet das Verdrehen
bzw. Verformen von Leiterstücken von Statoren oder Rotoren in deren Umfangsrichtung auch als „Twisten“ bzw. „Twisting“ (vgl. Seite 2, Zeilen 12 und 13; Seite 3,
Zeilen 11 und 12).
Die Querschnitte der Leiterstücke sind gemäß dem Merkmal M1.1.1 vorzugsweise
rechteckig ausgebildet (vgl. Seite 3, Zeilen 18 bis 20), wobei in den Anmeldeunterlagen keine alternativen Leiterquerschnitte explizit genannt oder dargestellt sind.
Die Leiterstücke weisen mindestens einen Schenkel auf (Teil des Merkmals M1.1.1)
(vgl. Seite 3, Zeilen 11 bis 13).
Gemäß dem Merkmal M1.1.1 handelt es sich bei den Leiterstücken vorzugsweise
um sog. „Hairpins“ (vgl. Seite 3, Zeile 18). Ein Hairpin im Sinne der Patentanmeldung ist ein Leiterstück mit zwei länglich erstreckten Schenkeln, die über einen Verbindungsabschnitt verbunden sind. Hairpins seien häufig im Wesentlichen U-förmig.
Der Verbindungsabschnitt (auch „Verbindungsschenkel“ genannt) könne bogenförmig, aber auch abschnittsweise gerade oder stufenförmig ausgebildet sein. Ein
Hairpin könne zwei sich länglich erstreckende Schenkel aufweisen (vgl. Seite 5, Zeilen 24 bis 31; Seite 18, Zeilen 8 bis 10 i. V. m. Figur 1).
In den Anmeldeunterlagen werden als Leiterstücke auch sog. „Sonderpins“ beschrieben, die nur einen sich länglich erstreckenden Schenkel aufweisen und meist
zusätzlich zu den o. g. Hairpins in einen Statorkern eingesetzt würden (vgl. Seite 5,
Zeile 31 bis Seite 6, Zeile 5).
Gemäß dem Merkmal M1.1.3 ragen die Schenkel der Leiterstücke insbesondere in
einer axialen Richtung aus dem Stator heraus (vgl. Seite 3, Zeilen 11 bis 15;
Seite 18, Zeilen 13 bis 15 i. V. m. Figur 1).
Die beanspruchte Vorrichtung umfasst zumindest drei unterschiedliche Elemente:
-
-
-
ein Werkzeug zum Verdrehen der aus dem Stator herausragenden Schenkel
der Leiterstücke (Teil des Merkmals M1.2) (vgl. Seite 3, Zeilen 22 und 23),
einen Werkzeughalter zum Aufnehmen des Werkzeugs (Merkmal M1.3) (vgl.
Seite 4, Zeilen 5 und 6) und
eine Werkzeugwechseleinrichtung (Merkmal M1.5) (vgl. Seite 4, Zeile 27).
Ein Ausführungsbeispiel mit einem Werkzeug 20 und einem Werkzeughalter 22 ist
in den Figuren 2 bis 4 dargestellt:
Figuren 2 bis 4 mit
Kommentierungen und Kolorierungen durch den Senat
Gemäß dem fakultativen Teil des Merkmals M1.2 ist das eine Werkzeug zylinderförmig ausgebildet. Bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 2 bis 4 ist das
Werkzeug 20 kreiszylinderförmig um eine Rotationsachse 55 drehbar ausgebildet,
mit einem Boden 33 und einer radialen Wandung 23, die den Boden 33 des Werkzeugs 20 umgibt (vgl. Seite 3, Zeilen 25 bis 28; Seite 18, Zeilen 23 und 24 i. V. m.
Figur 2).
In der Beschreibung wird ausgeführt, dass das Werkzeug (kreis-)zylinderförmig
und/oder hülsenförmig ausgebildet sein könne (vgl. Seite 3, Zeilen 24 und 25;
Seite 18, Zeilen 22 und 23).
Gemäß dem Merkmal M1.2 dient das eine Werkzeug dazu, die aus dem Stator herausragenden Schenkel der Leiterstücke (siehe Merkmal M1.1.3) zu verdrehen.
Hierzu weist das Werkzeug 20 des Ausführungsbeispiels nach den Figuren 2 bis 4
eine Vielzahl von Aufnahmen 21 auf, die entlang einer Kreisbahn um die Rotationsachse 55 des Werkzeugs 20 angeordnet sind und die jeweils zur Aufnahme mindestens eines Leiterstücks bzw. mindestens eines aus dem Stator herausragenden
Ende eines Schenkels eines Leiterstücks ausgebildet sind (vgl. Seite 3, Zeile 28 bis
Seite 4, Zeile 1; Seite 18, Zeile 24 bis Seite 19, Zeile 1 i. V. m. Figur 2).
Eine Vorrichtung, bei der mehrere Werkzeuge ineinander geschachtelt bzw. ineinander verschachtelt angeordnet sind, ist Inhalt des abhängigen Patentanspruchs 12, wobei diese mehreren Werkzeuge gemäß der ursprünglich eingereichten Beschreibung zueinander koaxial angeordnet sind (vgl. Seite 13, Zeilen 1
bis 13; Figuren 5 bis 8). Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 7 ist jedes
der mehreren Werkzeuge 20 auf einem Werkzeughalter 22 gemäß den Figuren 3
oder 4 angeordnet (vgl. Seite 23, Zeilen 25 bis 28).
Der eine Werkzeughalter der Vorrichtung dient gemäß dem Merkmal M1.3 zum Aufnehmen des Werkzeugs (vgl. Seite 4, Zeilen 5 und 6; Seite 19, Zeilen 31 und 32).
In den Anmeldeunterlagen wird als eine Möglichkeit des Aufnehmens des Werkzeugs durch den Werkzeughalter das Verbinden des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter durch Einsetzen des Werkzeugs in den Werkzeughalter beschrieben
(vgl. Seite 4, Zeile 32 bis Seite 5, Zeile 10; Figuren 2 bis 4). Dies kann beispielsweise durch eine axiale Relativbewegung zwischen dem Werkzeug und dem Werkzeughalter geschehen (vgl. Seite 5, Zeilen 7 bis 10).
Zum Verbinden des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter kann das Werkzeug eine
Innenverzahnung und der Werkzeughalter eine mit der Innenverzahnung des Werkzeugs korrespondierende Außenverzahnung aufweisen. Damit kann durch ein Aufstecken bzw. ein Einsetzen des Werkzeugs auf bzw. in den Werkzeughalter eine
drehfeste Verbindung zwischen dem Werkzeug und dem Werkzeughalter umgesetzt werden (vgl. Seite 4, Zeilen 19 bis 25; Seite 19, Zeile 32 bis Seite 20, Zeile 6,
i. V. m. Figuren 2 bis 4).
Im Zusammenhang mit dem Verbinden des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter
wird in den Anmeldeunterlagen auch beschrieben, dass dies durch
-
-
-
Aufnehmen des Werkzeugs auf den Werkzeughalter (vgl. Seite 11, Zeilen 24
bis 28; Seite 27, Zeilen 11 bis 14) bzw.
Aufsetzen des Werkzeugs auf den Werkzeughalter (vgl. Seite 20, Zeilen 8
bis 11) bzw.
Einsetzen des Werkzeugs in den Werkzeughalter (vgl. Seite 5, Zeilen 2 bis 5
und 12 bis 14; Seite 14, Zeilen 19 bis 21)
erfolgen kann.
Gemäß dem Merkmal M1.4 ist das Werkzeug von einer Offenstellung in eine Geschlossenstellung überführbar – und umgekehrt (vgl. Seite 4, Zeilen 8 bis 10).
In der Offenstellung kann das Werkzeug mit dem Werkzeughalter verbunden oder
von dem Werkzeughalter gelöst werden (Teil des Merkmals M1.4) (vgl. Seite 4, Zeilen 10 bis 12; Seite 14, Zeilen 19 bis 21; Seite 20, Zeilen 8 bis 10). Das Ausführungsbeispiel nach der Figur 3 (s. o.) zeigt ein einzelnes Werkzeug 20 in der Offenstellung 24 (vgl. Seite 19, Zeilen 27 und 28).
In der Geschlossenstellung kann das Werkzeug nicht mit dem Werkzeughalter verbunden oder von ihm gelöst werden (vgl. Seite 4, Zeilen 12 bis 14; Seite 20, Zeilen 14 bis 16). Das Ausführungsbeispiel nach der Figur 4 (s. o.) zeigt ein einzelnes
Werkzeug 20 in der Geschlossenstellung 26 (vgl. Seite 19, Zeilen 27 bis 29).
In der Geschlossenstellung kann das Werkzeug, wenn es mit dem Werkzeughalter
verbunden ist, auf dem Werkzeughalter arretiert werden (Teil des Merkmals M1.4).
Das Arretieren des Werkzeugs auf dem Werkzeughalter erfolgt durch das Überführen des Werkzeugs von der Offenstellung in die Geschlossenstellung (vgl. Seite 4,
Zeilen 14 bis 17; Seite 5, Zeilen 12 bis 16; Seite 20, Zeilen 16 bis 23).
Die Arretierung kann durch das Überführen von der Geschlossenstellung in die Offenstellung wieder gelöst werden (vgl. Seite 5, Zeilen 16 und 17).
Das Merkmal M1.5 definiert, dass die Überführung des Werkzeugs von der Offenin die Geschlossenstellung – oder umgekehrt – unter Verwendung einer Werkzeugwechseleinrichtung als Teil der beanspruchten Vorrichtung erfolgt (vgl. Seite 4, Zeilen 27 bis 32).
Gemäß den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 5 und 11 sowie der ursprünglich
eingereichten Beschreibung (vgl. Seite 19, Zeilen 20 bis 22; Seite 20, Zeilen 20
bis 30) erfolgt die Arretierung mittels einer um die Rotationsachse drehbar im Werkzeug angeordneten Arretierscheibe, die dazu ausgebildet ist, das Werkzeug aus der
Offenstellung in die Geschlossenstellung durch eine Relativbewegung zwischen der
Arretierscheibe und dem Werkzeug zu überführen. Diese Relativdrehung kann
durch eine Drehung der Arretierscheibe in eine erste Drehrichtung umgesetzt werden. Alternativ oder zusätzlich kann diese Relativdrehung durch eine Drehung des
Werkzeugs in eine zweite Drehrichtung umgesetzt werden (vgl. Seite 6, Zeile 30 bis
Seite 7, Zeilen 6 und 13 bis 15; Seite 8, Zeilen 1 und 2; Seite 10, Zeilen 7 und 8;
Seite 19, Zeilen 8 bis 18 i. V. m. Figur 2).
Die Arretierscheibe kann ausgebildet sein, um das Werkzeug aus der Geschlossenstellung in die Offenstellung durch eine Relativbewegung zwischen der Arretierscheibe und dem Werkzeug zu überführen. Diese Relativdrehung kann durch eine
Drehung der Arretierscheibe in die zweite Richtung umgesetzt werden. Alternativ
oder zusätzlich kann diese Relativdrehung durch eine Drehung des Werkzeugs in
die erste Drehrichtung umgesetzt werden (vgl. Seite 7, Zeilen 17 bis 24; Seite 19,
Zeilen 20 bis 22 i. V. m. Figur 2).
Die Arretierscheibe kann scheibenförmig ausgeprägt und koaxial mit dem Werkzeug
angeordnet sein (vgl. Seite 7, Zeile 31 bis Seite 8, Zeile 1). Die Arretierscheibe kann
mittels einer Bajonettverbindung mit dem Werkzeughalter verbindbar und/oder arretierbar sein (vgl. Seite 8, Zeilen 19 bis 23; Seite 8, Zeile 32 bis Seite 9, Zeile 4;
abhängiger Patentanspruch 3), um eine formschlüssige Verbindung zwischen dem
Werkzeug und dem Werkzeughalter entlang der axialen Richtung der Vorrichtung
herzustellen.
Das Überführen von der Offenstellung in die Geschlossenstellung – oder umgekehrt – kann durch eine Drehbewegung der Arretierscheibe
-
entweder manuell, ohne eine Werkzeugwechseleinrichtung mittels eines nicht
dargestellten und nicht weiter beschriebenen externen Hilfsmittels mittels mindestens einer Arretierscheibenöffnung, wobei es sich hierbei um eine nicht beanspruchte Alternative handelt (vgl. Seite 12, Zeilen 22 bis 30; Seite 21, Zeilen 17 bis 28; abhängiger Patentanspruch 11; Figuren 2 bis 4: Arretierscheibenöffnungen 54),
-
oder gemäß dem Merkmal M1.5 mittels der Werkzeugwechseleinrichtung
erfolgen.
Gemäß dem Merkmal M1.6 dient die Werkzeugwechseleinrichtung außerdem dazu,
das Werkzeug von dem Werkzeughalter zu lösen, d. h. zu entfernen, oder mit dem
Werkzeughalter zu verbinden, d. h. in den Werkzeughalter einzusetzen (vgl.
Seite 4, Zeile 32 bis Seite 5, Zeile 5; Seite 21, Zeile 30 bis Seite 22, Zeile 2 i. V. m
Figur 5).
Ein Ausführungsbeispiel einer Werkzeugwechseleinrichtung 28 ist in den Figuren 5
bis 8 dargestellt.
Figuren 5 und 8 (Kommentierungen durch den Senat)
Die konstruktive Ausbildung der Werkzeugwechseleinrichtung ist Inhalt der abhängigen Patentansprüche 5 bis 9.
b)
Die Merkmale M13.1 bis M13.6 des nebengeordneten Patentanspruchs 13
entsprechen – bis auf die Änderung der Anspruchskategorie – im Wesentlichen den
Merkmalen M1.1 bis M1.6 des Gegenstands des Patentanspruchs 1.
Anders als in Patentanspruch 1 ist im Merkmal M13.6 zusätzlich fakultativ vorgesehen, dass das Verbinden des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter oder das Lösen
des Werkzeugs von dem Werkzeughalter mittels der Werkzeugwechseleinrichtung
durch eine Relativbewegung zwischen dem Werkzeug und dem Werkzeughalter
entlang einer axialen Richtung erfolgt.
5. Die geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung nicht und sind damit zulässig (§ 38 PatG).
a) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 18 basieren auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 18, wobei präzisiert wurde, dass die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung bzw. das mit Patentanspruch 13 beanspruchte
Verfahren (genau) ein Werkzeug (20) sowie (genau) einen Werkzeughalter (22) umfasst bzw. berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden – neben der Korrektur von Rechtsschreibfehlern – die einzelnen Schritte des mit dem Patentanspruch 13 beanspruchten Verfahrens derart
umgestellt, dass sich eine logische, aufeinander aufbauende Ablauffolge ergibt.
b) Die geltende Beschreibung wurde gegenüber der ursprünglich eingereichten
Beschreibung an die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 bis 18 angepasst; zusätzlich wurden offensichtliche Fehler korrigiert.
c) Die Figuren sind gegenüber den ursprünglich eingereichten Figuren unverändert.
a) Die Druckschrift E1 (= US 2022/0385151 A1, YU et al.) befasst sich mit einer
Vorrichtung und einem Verfahren zum Aufweiten von Endabschnitten von Stator- Leiterstücken („stator coils“) (Teil des Merkmals M1.1) in Form von Hairpins (Merkmal M1.1.1), die in einem Statorkern („stator core“) angeordnet sind (Merkmal M1.1.2), um eine Statorwicklung zu bilden
(vgl. Titel; Absätze
0002, 0010, 0011, 0061, 0062, 0066, 0067, 0070, 0071 und 0209; Figuren 1 und
2). Die Stator-Leiterstücke können mit einem rechteckigen Leiterquerschnitt ausgebildet sein (Teil des Merkmals M1.1.1) (vgl. Absatz 0067).
Figur 1 der Druckschrift E1 mit Kommentierungen und Markierungen
seitens des Senats
Bei dem Stator kann es sich z. B. um den Stator eines permanenterregten Synchronmotors handeln (vgl. Absätze 0002, 0062, 0064 und 0069).
In der Druckschrift E1 ist als bekannt vorausgesetzt, dass entsprechende Statoren
dadurch hergestellt würden, dass Leiterstücke in Schlitze des Statorkerns eingebracht würden. Anschließend würde der Abstand zwischen den zu verschweißenden Leiterstückendabschnitten mittels einer Aufweitvorrichtung vergrößert. Abschließend würden diese derart aufgeweiteten Leiterstückendabschnitte miteinander verschweißt (vgl. Absätze 0005, 0006 und 0068).
Dieser Aufweitvorgang sei notwendig, um einen ausreichenden Isolationsabstand
der zu verschweißenden Leiterstückendabschnitte sicherzustellen und um die
Durchführbarkeit des Schweißvorgangs zu verbessern (vgl. Absätze 0007
und 0076).
Die mit der Lehre der Druckschrift E1 zu lösende Aufgabe bestehe darin, eine Aufweitvorrichtung („widening apparatus“) bereitzustellen, die nicht ersetzt bzw. ausgetauscht werden müsse, wenn sich die Spezifikation des Stators ändere. Dadurch
könne die Flexibilität bei der Herstellung unterschiedlicher Statortypen erhöht, die
Herstelldauer verkürzt und die Vorrichtungsinvestitionskosten reduziert werden (vgl.
Absätze 0008, 0010, 0035, 0076, 0084, 0200, 0201, 0210 und 0211).
Die aus der Druckschrift E1 bekannte Aufweitvorrichtung umfasst u. a. (vgl. Absatz 0011). -
eine Wicklungs-Unterstützungseinheit („coil support unit“), die auf einem Grundrahmen („base frame“) installiert ist, und eine Werkzeugantriebseinheit („tool driving unit“), die auf dem Grundrahmen
-
installiert ist, um vertikal unter der Wicklungs-Unterstützungseinheit bewegbar
zu sein.
Die Figuren 2 und 3 zeigen ein entsprechendes Ausführungsbeispiel einer solchen
Aufweitvorrichtung:
Figuren 2 und 3 der Druckschrift E1 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Bei dem in den o.g. Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel einer Aufweitvorrichtung 100 umfasst die auf einem Grundrahmen 110 installierte Wicklungs-Unterstützungseinheit („coil support unit“) 210 zahlreiche Einzelkomponenten (vgl. Absätze 0011, 0012, 0015 bis 0017, 0092, 0096, 0098, 0105 und 0116). Diese Einzelkomponenten sind in der Figur 6 dargestellt:
Figur 6 der Druckschrift E1 mit Kommentierungen und Markierungen seitens des Senats
Auch die in dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 11 dargestellte, in vertikaler Richtung bewegliche Werkzeugantriebseinheit („tool driving unit“) 310 als Teil der
Aufweitvorrichtung 100 umfasst zahlreiche Einzelkomponenten
(vgl. Absätze 0011, 0019, 0127 und 0135), wie nachfolgend dargestellt:
Figur 11 der Druckschrift E1 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Um die Endabschnitte der Stator-Leiterstücke mit der Aufweitvorrichtung aufweiten
zu können, ragen diese Endabschnitte der in Schlitzen des Statorkerns angeordneten Stator-Leiterstücke an ihren unteren Enden in axialer Richtung aus diesen
Schlitzen heraus (Merkmal M1.1.3) (vgl. Absatz 0068; Figuren 1 und 2).
Das Verfahren zur Aufweitung der Endabschnitte der Stator-Leiterstücke mit der
aus der Druckschrift E1 bekannten Aufweitvorrichtung wird dort in den Absätzen 0173 bis 0208 mit Bezugnahme auf das in den Figuren dargestellte Ausführungsbeispiel detailliert beschrieben.
Die hierbei für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten Verfahrensschritte
können wie folgt zusammengefasst werden:
Schritt 1: Ein Kern-Greifer („core gripper“) 101 erfasst den Statorkern 3, in dem die Stator-Leiterstücke 7 in radialen Lagen („layers“) nebeneinander angeordnet sind, wobei deren Endabschnitte 9 in axialer Richtung aus
dem Statorkern 3 herausragen, und positioniert die Stator-Leiterstücke 7 mit ihren Endabschnitten 9 in axialer Richtung oberhalb der Scheibenöffnung („disk hole“) 223 der Haupt-Unterstützungsscheibe („main support disk“) 221 entsprechend der Positionen deren Leiterstück-Unterstützungsrippen („coil support ribs“) 225 (vgl. Absätze 0174,
0175 und 0176).
Schritt 2: Mittels mehrerer Mechanismen werden die unteren Aufweiteinrichtungen („lower widening tools“) 410 und die oberen Aufweiteinrichtungen („upper widening tools“) 510 in radialer Richtung voneinander entfernt.
Hierzu werden die unteren Aufweiteinrichtungen 410 in radialer Richtung nach innen bewegt (Absätze 0179 bis 0181), während die oberen
Aufweiteinrichtungen 510 in radialer Richtung nach außen bewegt werden (vgl. Absätze 0182 bis 0184).
Bis zu diesem Zeitpunkt des Aufweitvorgangs sind die unteren Aufweiteinrichtungen 410 und die oberen Aufweiteinrichtungen 510 in axialer
Richtung noch von den Endabschnitten 9 der Stator-Leiterstücke 7 beabstandet.
Schritt 3: Die gesamte Werkzeugantriebseinheit 310 inklusive der unteren Aufweiteinrichtungen 410 und der oberen Aufweiteinrichtungen 510 wird in
axialer Richtung auf den Statorkern 3 zubewegt (vgl. Absatz 0185),
d. h. in der das Ausführungsbeispiel wiedergebenden Figur 19A nach
oben.
Figur 19A der Druckschrift E1 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Dadurch werden bei dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel die Endabschnitte 9 der zwei äußeren, in radialer Richtung nebeneinander angeordneten Stator-Leiterstücke 7 in axialer Richtung in die („first coil support ersten Leiterstück-Unterstützungsöffnungen hole“) 423 der unteren Leiterstück-Greifer („lower coil gripper“) 421 der
unteren Aufweiteinrichtungen 410 eingebracht (vgl. Absatz 0186; Figur 19B).
Figur 19B der Druckschrift E1 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Schritt 4: Die oberen Aufweiteinrichtungen 510 werden in radialer Richtung nach
innen bewegt (vgl. Absatz 0188; Figur 19C).
Figur 19C der Druckschrift E1 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Dadurch drücken die Leiterstück-Andrückteile („coil pressing part“) 525 der oberen Leiterstück-Greifer („upper coil gripper“) 521 die Endabschnitte 9 der beiden Stator-Leiterstücke 7, welche in die ersten Leiterstück-Unterstützungsöffnungen 423 eingebracht wurden, in radialer
Richtung einwärts (vgl. Absatz 0189), so dass sie voneinander unbeabstandet an den Leiterstück-Abstütznuten („coil support groove“) 427 der Leiterstück-Unterstützungsabschnitte („coil supporting portion“) 425 der
unteren Leiterstück-Greifer 421 anliegen (vgl. Absatz 0190; Figur 18).
Figur 18 der Druckschrift E1 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Schritt 5: Die unteren Aufweiteinrichtungen 410 und die oberen Aufweiteinrichtungen 510 werden simultan in radialer Richtung nach außen bewegt
(vgl. Absätze 0191 bis 0195; Figuren 20A/B).
Figur 20A der Druckschrift E1 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Dadurch werden die beiden Stator-Leiterstücke 7, deren Endabschnitte 9 in die ersten Leiterstück-Unterstützungsöffnungen 423 eingebracht wurden (vgl. Schritt 3), jeweils an zwei Stellen umgebogen:
-
an einer ersten Umbiegestelle, welche durch die Wicklungs-Unterstützungsrippen225 definiert ist, erfolgt ein Umbiegen in radialer
Richtung nach außen (vgl. Absätze 0196 bis 0199),
-
an einer zweiten Umbiegestelle, welche durch den in axialer Richtung oberen Rand des jeweiligen Leiterstück-Andrückteils 525 definiert ist, erfolgt ein Umbiegen in radialer Richtung nach innen.
Somit kann der radiale Abstand zwischen den Endabschnitten 9 der
beiden Stator-Leiterstücke 7, deren Endabschnitte 9 in die ersten Leiterstück-Unterstützungsöffnungen 423 eingebracht wurden
(vgl.
Schritt 3), und den nicht aufgeweiteten Stator-Leiterstücken 7 vergrößert werden (vgl. Absatz 0200).
Schritt 6: Wiederholen der o. g. Schritte 2 bis 5, bis die Endabschnitte 9 aller Stator-Leiterstücke 7 entsprechend aufgeweitet, d. h. verformt, wurden.
Bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren der Druckschrift E1 werden zunächst die Endabschnitte 9 der beiden in radialer Richtung äußersten Stator-Leiterstücke 7 in radialer Richtung aufgeweitet. In der Druckschrift E1 wird jedoch explizit
beschrieben, dass das offenbarte Aufweitungsverfahren nicht nur zum radialen Aufweiten der Endabschnitte von jeweils zwei Stator-Leiterstücken angewandt werden
kann, sondern grundsätzlich auch zum radialen Aufweiten des Endabschnitts von
nur einem Stator-Leiterstück oder der Endabschnitte von mehreren Stator-Leiterstücken (vgl. Absätze 0158, 0165 und 0170).
Als eines der wesentlichen Ergebnisse des in der Druckschrift E1 beschriebenen
Verfahrens können somit die Endabschnitte einzelner Stator-Leiterstücke in radialer
Richtung individuell aufgeweitet werden.
Die in der Figur 2 dargestellte Aufweitvorrichtung 100 dient einerseits dazu, den Stator 1 zusammenzusetzen („assembling“) (vgl. Absatz 0071), und andererseits
dazu, daran anschließend die in den Schlitzen 5 eingebrachten Stator-Leiterstücke 7 weiter zu bearbeiten („post-processing“). Dieser Weiterverarbeitungsprozess könne einen Leiterstück-Aufweitvorgang („coil widening process“), einen Leiterstück-Verdrehvorgang („coil twisting process“) und einen Leiterstück-Verschweißvorgang („coil welding process“) umfassen (vgl. Absätze 0072 und 0075).
aa) Im Patentanspruch 1 wird der in den Merkmalen M1.1 und M1.2 genannte Begriff „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ nicht näher definiert. Der Beschreibung ist jedoch zu entnehmen, dass mit „Verdrehen“ der in der englischen Fachsprache als „Twisting“ bezeichnete Verfahrensschritt gemeint
ist, bei dem die in den Statorkern eingesetzten Stator-Leiterstücke bzw. Hairpins –
wie auch im Zusammenhang mit der Auslegung der Patentansprüche ausgeführt –
in Umfangsrichtung, d. h. in tangentialer Richtung, des Statorkerns verformt werden
(vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 3, Zeile 12; Seite 13, Zeile 17).
Da die Fachperson unter dem im Patentanspruch 1 genannten Begriff „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ ein fachmännisch bezeichnetes „Twisting“ (s. o.) versteht, offenbart die Druckschrift E1 aufgrund der Erläuterungen in Absatz 0072 die Merkmale M1.1, M1.1.1, M1.1.2 und M1.1.3.
Ein Verdrehen im Sinne eines fachmännisch bezeichneten „Twisting“ („coil twisting process“) der Stator-Leiterstücke wird in Absatz 0072 der Druckschrift E1 jedoch lediglich als grundsätzliche Möglichkeit im Rahmen der Weiterbearbeitung („post processing“) der Stator-Leiterstücke beschrieben. Eine Darstellung der konkreten
Funktionsweise der Vorrichtung bzw. deren einzelner Komponenten im Zusammenhang mit einem solchen Verdrehen („Twisting“) findet sich in der Druckschrift E1
hingegen nicht; vielmehr ist dort ausschließlich die Funktion der Vorrichtung zum
Aufweiten der Endabschnitte der Stator-Leiterstücke explizit beschrieben. Dieser
Vorgang des Aufweitens der Endabschnitte der Stator-Leiterstücke ist fachüblich dem Vorgang des tangentialen Verformens („Twisting“) der Endabschnitte der Stator-Leiterstücke vorgelagert.
Die o. g. fachmännische Lesart des Begriffs „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ voraussetzend, offenbart die Druckschrift E1 somit die Merkmale M1.2 bis M1.6 nicht explizit, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift E1 neu ist.
Die Lehre der Druckschrift E1 legt der Fachperson auch nicht nahe, wie die darin offenbarte Aufweitvorrichtung im Sinne eines fachmännisch bezeichneten „Twisting“ zum Verdrehen der Endabschnitte der Stator-Leiterstücke in Umfangsrichtung,
d. h. in tangentialer Richtung, des Statorkerns verwendet werden kann. Denn um
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, müsste die Fachperson die
aus der Druckschrift E1 bekannte Vorrichtung grundlegend abändern. Hierfür ist jedoch weder aus der Druckschrift E1 selbst noch in Verbindung mit einer der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Anregung für die Fachperson erkennbar.
Da die Fachperson unter dem im Patentanspruch 1 genannten Begriff „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ ein fachmännisch bezeichnetes „Twisting“ versteht, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit gegenüber der Vorrichtung nach der Druckschrift E1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
bb) Wie voranstehend beschrieben, werden im Rahmen des in der Druckschrift E1
mit Hilfe der Aufweitvorrichtung durchzuführenden Aufweitens der Endabschnitte
der Stator-Leiterstücke diese Endabschnitte in Bezug auf die Längsachse des Stators u. a. radial auswärts umgebogen („to bend the […] welding portions 9 radially outward“) und dadurch die Abstände zwischen den Endabschnitten der Stator-Leiterstücke vergrößert (vgl. Absätze 0073, 0074, 0081, 0159, 0197, 0200 und 0201).
Selbst wenn das in der Druckschrift E1 offenbarte, nach radial auswärts erfolgende
Umbiegen der Endabschnitte der Stator-Leiterstücke im Sinne des im Patentanspruch 1 erwähnten „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ interpretiert würde – eine nach Ansicht des Senats jedoch unfachmännische Auslegung des Begriffs „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ – offenbart die Druckschrift E1 somit ebenfalls die Merkmale M1.1, M1.1.1, M1.1.2 und M1.1.3.
Diese Lesart des Begriffs „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ voraussetzend, könnte die Fachperson die unteren Aufweiteinrichtungen 410 und die oberen Aufweiteinrichtungen 510 insgesamt als Werkzeug zum
Verdrehen der aus dem Stator 1, d. h. aus dem Statorkern 3, herausragenden
Schenkel, d. h. Endabschnitte 9 der Stator-Leiterstücke 7 (Merkmal M1.2) verstehen.
Weiterhin könnte die Fachperson bei dieser Auslegung des Begriffs „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ die restlichen Komponenten
der Werkzeugantriebseinheit 310 und/oder den Grundrahmen 110 im Sinne des
Merkmals M1.3 als Werkzeughalter zum Aufnehmen des aus den unteren Aufweiteinrichtungen 410 und den oberen Aufweiteinrichtungen 510 gebildeten Werkzeugs
(siehe Merkmal M1.2) verstehen.
Eine Werkzeugwechseleinrichtung, die ausgebildet ist, um gemäß Merkmal M1.6
das Werkzeug von dem Werkzeughalter zu lösen oder mit dem Werkzeughalter zu
verbinden, ist der Druckschrift E1 jedoch nicht zu entnehmen.
Ebenso wenig ist der Druckschrift E1 eine Werkzeugwechseleinrichtung zu entnehmen, die gemäß Merkmal M1.5 ausgebildet ist, um das Werkzeug von einer Offenstellung in eine Geschlossenstellung – oder umgekehrt – zu überführen. Selbst ausgehend von der Annahme, dass das aus den unteren Aufweiteinrichtungen 410 und
den oberen Aufweiteinrichtungen 510 gebildete Werkzeug durch radiales nach innen Bewegen der oberen Aufweiteinrichtungen 510 (vgl. o. g. Schritt 4) – hervorgerufen u. a. von einem dritten Servo-Motor („third servo-motor“) als Antriebseinheit
(vgl. Absatz 0187; Figur 19C) – von einer Offenstellung in eine Geschlossenstellung
überführt wird, wodurch die in den ersten Leiterstück-Unterstützungsöffnungen 423
eingebrachten Endabschnitte 9 der jeweiligen beiden Stator-Leiterstücke 7 radial fixiert würden, diente diese Offenstellung nicht dazu, das Werkzeug im Sinne des
Merkmals M1.4 wechseln zu können, so dass die o. g. Antriebseinheit auch nicht
als Werkzeugwechseleinrichtung bezeichnet werden kann.
Vielmehr lehrt die Druckschrift E1 genau das Gegenteil, da durch deren Lehre gerade vermieden werden soll, dass Teile der Vorrichtung verändert / ausgetauscht /
gewechselt werden müssen, wenn sich die Spezifikation des Stators ändert (vgl.
Absätze 0008, 0010, 0035, 0076, 0084, 0200, 0201, 0210 und 0211).
Selbst wenn also die Fachperson unter dem im Patentanspruch 1 genannten Begriff „Verdrehen von Leiterstücken“ bzw. „Verdrehen […] der Leiterstücke“ ein nach radial außen erfolgendes Umbiegen der Stator-Leiterstücke verstehen sollte, ist der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit gegenüber der Vorrichtung nach der
Druckschrift E1 neu und beruht dieser gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
cc) Auch wenn die Fachperson vor dem Hintergrund der an sie gestellten Konstruktionsanforderungen von der Grundidee der Druckschrift E1 – wonach Teile der
Vorrichtung nicht verändert, ausgetauscht bzw. gewechselt werden sollen, wenn
sich die Spezifikation des Stators ändert (vgl. Absätze 0008, 0010, 0035, 0076,
0084, 0200, 0201, 0210 und 0211) – abweichen sollte, ist ein Anlass für die Fachperson, derart umfangreiche konstruktive Veränderungen an der aus der Druckschrift E1 bekannten Vorrichtung vorzunehmen, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, nicht erkennbar.
b) Auch eine Zusammenschau der Druckschrift E1 mit der Druckschrift E2 legt
den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe:
Die Druckschrift E2 (= DE 10 2011 013 358 A1) beschreibt eine Vorrichtung, insbesondere eine Honmaschine, mit einer Hubeinheit 1, die eine Werkzeugaufnahme 11, einen Spindelmotor 9 und zwei Zustelleinrichtungen 5 und 7 umfasst
(vgl. Absatz 0032; Figur 1).
Figur 1 der Druckschrift E2 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Die Druckschrift E2 lehrt jedoch hinsichtlich Konstruktion und Arbeitsweise eine
grundsätzlich andere Vorrichtung als die in der Druckschrift E1 offenbarte Vorrichtung.
Daher hatte die Fachperson keinen Anlass, die Druckschrift E2 zur Weiterentwicklung der aus der Druckschrift E1 bekannten Vorrichtung heranzuziehen, um
dadurch zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
c) Die beiden weiteren verfahrensgegenständlichen Druckschriften E3 (= DE 10
2021 108 338 A1, RÖSCH et al.) und E4 (= DE 10 2018 103 927 A1, HAGEN-
MÜLLER) führen ebenfalls nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
aa) Die Druckschrift E3 beschreibt eine Vorrichtung und ein entsprechendes Verfahren zum automatisierten und schnellen Wechsel eines Werkzeugs an einer
Werkzeugmaschine zur Bearbeitung von rotationssymmetrischen Werkstücken, die
eine um eine erste Drehachse drehbare und motorisch angetriebene Arbeitsspindel
zur Aufnahme eines Werkstücks, einen der Arbeitsspindel zugeordneten Werkzeugträger mit einem um eine zweite Drehachse drehbaren Trägerkörper zur Aufnahme
mehrerer Werkzeughalter oder Werkzeuge und einen Bearbeitungskopf mit einer
motorisch angetriebenen Bearbeitungsspindel zur Aufnahme eines rotierenden
Werkzeugs umfasst (vgl. Absätze 0003, 0005 und 0014; Figuren 1 und 2).
Figur 2 der Druckschrift E3 mit Kommentierungen
und Markierungen seitens des Senats
Aus Sicht der Fachperson beschreibt die Druckschrift E3 eine Vorrichtung zur Dreh-
Bearbeitung von Werkstücken mittels auswechselbaren Drehwerkzeugen. Aus dieser Druckschrift ist jedoch keinerlei Zusammenhang mit der Herstellung von Statoren oder Rotoren von elektrischen Maschinen bzw. deren Bewicklungen entnehmbar.
Ein Anlass für die Fachperson, die Lehre der Druckschrift E3 mit der Lehre einer
der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften zu kombinieren, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, ist daher nicht ersichtlich.
bb) Bei der Druckschrift E4 handelt es sich um eine bereits in den Anmeldeunterlagen im Zusammenhang mit dem Stand der Technik genannte Druckschrift.
Dort wird eine Vorrichtung zum Verdrehen („Twisting“) von in den Stator eingesetzten Leiterstücken offenbart. Dabei weist die Vorrichtung mehrere zylindrisch geformte und koaxial ineinander gesteckte Werkzeuge auf, mit denen die Leiterstücke
verdreht werden. Abhängig von dem Stator und/oder den Leiterstücken können
bspw. unterschiedlich große und/oder unterschiedlich viele Werkzeuge verwendet
werden.
Figur 1 der Druckschrift E4
Aus der Druckschrift E4 ist zumindest nicht bekannt, dass
-
-
das mindestens eine Werkzeug zum Verdrehen der aus dem Stator herausragenden Schenkel der Leiterstücke (Merkmal M1.2),
von einer Offenstellung, in der das Werkzeug mit einem Werkzeughalter verbunden oder von dem Werkzeughalter gelöst werden kann, in eine Geschlossenstellung, in der das Werkzeug, wenn das Werkzeug mit dem Werkzeughalter verbunden ist, arretiert werden kann, überführbar ist und umgekehrt (Merkmal M1.4),
-
wobei eine Werkzeugwechseleinrichtung ausgebildet ist, um das Werkzeug
von der Offenstellung in die Geschlossenstellung, oder umgekehrt, zu überführen (Merkmal M1.5),
-
wobei die Werkzeugwechseleinrichtung ausgebildet ist, um das Werkzeug von
dem Werkzeughalter zu lösen oder mit dem Werkzeughalter zu verbinden
(Merkmal M1.6).
Es ist wiederum kein Anlass für die Fachperson erkennbar, die aus der Druckschrift E1 bekannte Vorrichtung mit der aus der Druckschrift E4 bekannten Vorrichtung zu kombinieren, zumal grundlegende Abänderungen der aus der Druckschrift E1 und/oder E4 bekannten Vorrichtungen notwendig wären, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
7. Die vorstehenden Ausführungen zu der beanspruchten Vorrichtung gemäß
Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch für das Verfahren gemäß
nebengeordnetem Patentanspruch 13.
Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 12 bzw. 14 bis 18 gestalten den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. 13 zweckmäßig, in nicht nur trivialer
Weise weiter aus. Mit Patentanspruch 1 bzw. 13 sind auch die Gegenstände der auf
diese rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 bzw. 14 bis 18 neu und erfinderisch.
Sie sind daher ebenfalls patentfähig.
8. Da auch die übrigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Müller
Dorn
Tischler