Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 07.04.2026 – 4 Ni 2/18 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:070426B4Ni2.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 2/18 (EP) KoF 66/24
_________________________________________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:070426B4Ni2.18EP.0
betreffend das europäische Patent …
(…)
hier: Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 7. April 2026
durch die Vorsitzende Richterin Werner M. A., die Richterin Wagner und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
beschlossen:
I.
Die Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin am
Bundespatentgericht vom 9. April 2025 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin und Erinnerungsführerin hat die Kosten des
Erinnerungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
8.990,- Euro
Gründe§
Die Klägerin und Erinnerungsführerin steht eine Erstattung der Kosten für den Kauf
der Easypack Maschine 1 (gemäß Abbildungen der Anlage O2 zum Klageschriftsatz
vom 22. Dezember 2017) und der Easypack Maschine 2 (gemäß Abbildungen der
Anlage O3 zum Klageschriftsatz vom 22. Dezember 2017) als Vorbenutzungsgegenstände nicht zu.
ECLI:DE:BPatG:2026:070426B4Ni2.18EP.0
I.
Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin am Bundespatentgericht vom
9. April 2025, soweit damit ihr Antrag auf Festsetzung der Kosten des Verfahrens
für den Kauf der Vorbenutzungsgegenstände (Easypack Maschinen 1 und 2) als
nicht erstattungsfähig abgesetzt worden sind.
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland
erteilten
europäischen
Patents …
(…,
Streitpatent). Mit Urteil vom 10. März 2020 hat der Senat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, mit
Urteil vom 23. Juni 2022 hat der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Berufung auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
In ihrer Klageschrift vom 22. Dezember 2017 hat die Klägerin und Erinnerungsführerin geltend gemacht, die Begründung der Klage basiere neben bisher unberücksichtigtem druckschriftlichen Stand der Technik auf offenkundiger Vorbenutzung.
Bereits einige Jahre vor dem Zeitrang des Streitpatents (17. November 2008) sei
dessen Gegenstand vorbekannt gewesen. Dies könne sie beispielhaft an drei einzelnen Vorbenutzungshandlungen zeigen, die drei – hinsichtlich der Konstruktion
der Form- und Fördereinrichtung – annähernd identische Packmaterialumwandlungsmaschinen des Unternehmens E… GmbH, …, beträfen. Diese
Vorbenutzungshandlungen definierten einen einheitlichen Vorbenutzungsgegenstand, nämlich die Verpackungsmaterialmaschine „Easypack". Die Grundsatz-Technik dieser Verpackungsmaterialmaschine beruhe auf einer britischen Patentanmeldung aus dem Jahr 1994, aus der ein europäisches Patent entstanden sei, auf dessen deutschen Teil (DE 695 03 128 T2) als Anlage O1 verwiesen werde. Aus dieser
Grundsatztechnologie habe Easypack eine marktfähige Maschine entwickelt.
Abbildungen von drei dieser Maschinen, die in Verkehr gebracht worden seien, hat
die Nichtigkeitsklägerin ihrer Klageschrift als Anlagen O2, O3 und O4 beigefügt (An-
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lage O2 betreffend die ,,Lock-Maschine Easypack", 1997/1998 verkauft an das Unternehmen L… GmbH, Modell 067, Baujahr 1997; Anlage O3 betreffend die ,,2002-Maschine Easypack", zur Ansicht bei der Nichtigkeitsklägerin;
Modell 2350, Baujahr 2002 und Anlage O4 betreffend die ,,ERCO-Maschine Easypack", 2005/2006 vertrieben an die E1… GmbH, Modell 2350, Produktionsjahr
2005). Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 hat die Klägerin Abbildungen betreffend die
in O4 gezeigte Maschine als Anlage O4a eingereicht.
Im qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 20. September 2020 hat der
Senat darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag wie auch gemäß Hilfsantrag nicht neu sei gegenüber der Vorbenutzung
O4. In der Begründung seines Urteils vom 10. März 2020 hat der Senat darauf abgestellt, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht patentfähig erweise, da
der beanspruchte Gegenstand unter anderem durch die in O4 und O4a gezeigte,
offenkundig vorbenutzte Packmaterialumwandlungsmaschine vorweggenommen
und damit nicht neu sei.
Weder der qualifizierte Hinweis noch das Urteil des Bundespatentgerichts hat sich
mit den Anlagen O2 oder O3 beschäftigt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs erwähnt
die mit der Anlage O2 gezeigten Vorbenutzungen im Zusammenhang mit Merkmal
2.3.1, das durch O2 offenbart sei. Dabei weist der Bundesgerichtshof zugleich darauf
hin, dass dies bereits das Bundespatentgericht unter Bezugnahme auf Anlage O4
zutreffend festgestellt habe.
Auf Antrag der Klägerin und Erinnerungsführerin vom 23. Mai 2024, in dem sie u. a.
Auslagen für den Kauf von Vorbenutzungsgegenständen, nämlich …,- Euro für
die „Easypack Maschine 1“ („Lock-Maschine“) gemäß Anlage 1 (die der Anlage O2
zur Klageschrift entspricht) und … ,- Euro für die „Easypack Maschine 2“ gemäß
Anlage 2 (die der Anlage O3 zur Klageschrift entspricht) angesetzt hat, hat die
Rechtspflegerin mit Beschluss vom 9. April 2025 die ihr zu erstattenden Kosten auf
… Euro festgesetzt, und den weitergehenden Antrag betreffend die „Easypack Maschinen 1 und 2“ zurückgewiesen.
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Ausweislich der Anlage 1 zum Kostenfestsetzungsantrag war der Klägerin und Erinnerungsführerin mit Datum vom 5. April 2018 ein Betrag in Höhe von …,- Euro
netto für eine „Easypack Papierschutz-Formmaschine. Modell 0067, Seriennummer
00223, Baujahr 1997, Gebraucht, Lieferdatum: 05.04.2018“ in Rechnung gestellt
worden, wobei unter „Zahlbar“ vermerkt ist: „durch Tauschvertrag vom 4.4.2018 ist
keine Entrichtung vereinbart (Betrag wird durch Gegenrechnung verrechnet)“. Ausweislich der Anlage 2 zum Kostenfestsetzungsantrag war der Klägerin und Erinnerungsführerin mit Datum vom 4. Dezember 2017 ein Betrag in Höhe von …,- Euro
netto für einen „gebrauchte Verpackungsmaschine, Hersteller: EASYPACK, Typ:
2350, Baujahr: 2002“ in Rechnung gestellt, wobei unter „Lieferung“ vermerkt ist: „Abholung im Dezember 2017“.
Soweit die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss den Kauf der Vorbenutzungsgegenstände als nicht erstattungsfähig abgesetzt hat, hat sie dies damit begründet, dass ein Erwerb der Maschinen nicht notwendig gewesen sei. Alle drei Maschinen hätten, was die Klägerin und Erinnerungsführerin selbst so vorgetragen
habe, annähernd den jeweils gleichen technischen Aufbau, so dass der Erwerb einer
Maschine ausgereicht hätte. In den Urteilen werde lediglich auf die dritte Maschine
(O4) Bezug genommen, die die Klägerin kostenlos erworben habe. Unabhängig vom
annähernd gleichen technischen Aufbau sei überhaupt kein Erwerb notwendig gewesen, weil für das Anfertigen der Bilder und der Videos die Maschinen nicht zerstört
bzw. beschädigt werden mussten und weil Bilder und Videos für das Verfahren ausreichend gewesen seien. Die Maschine 1 (Anlage O2) hätte nach den eigenen Angaben der Klägerin und Erinnerungsführerin bei der L… GmbH
in
Augenschein genommen werden können, so dass eine Inaugenscheinnahme mögliche gewesen wäre und ein Erwerb dieser Maschine nicht notwendig gewesen sei.
Gegen den ihr am 24. April 2025 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die
Klägerin und Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2025, eingegangen am
8. Mai 2025, Erinnerung im Hinblick auf die Absetzung der Anschaffungskosten für
die beiden Maschinen in Höhe von …,- EUR nebst Zinsen eingelegt.
Eine öffentliche Vorbenutzung müsse grundsätzlich anhand eines konkreten Gegenstands nachgewiesen werden können, der – wenn die Vorbenutzung bestritten
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werde – im Zweifel dem Vollbeweis zugänglich sein müsse, und zwar in jedem einzelnen Fall einer Vorbenutzung, d.h. für jeden einzelnen Vorbenutzungsgegenstand.
Fotos genügten hierfür in der Regel gerade nicht, so dass regelmäßig die Inaugenscheinnahme des Vorbenutzungsgegenstands erforderlich sei und dieser – aus
Sicht einer sorgsamen Partei – auch gesichert sein müsse. Sie habe kostenschonend agiert und die dritte Maschine (Anlage O4) sogar kostenfrei „erworben“. Den-
noch sei es aus damaliger Sicht erforderlich gewesen, die beiden weiteren Vorbenutzungsgegenstände zu erhalten. Ob die späteren Urteile auf eine oder alle Vorbenutzungsgegenstände gestützt würden, spiele für die Frage der Erstattung keine
Rolle. Aus ex-ante Sicht sei der Erwerb der Vorbenutzungsgegenstände notwendig,
erforderlich und auch geboten gewesen.
Die Klägerin und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. April 2025 abzuändern
und die Kosten in Höhe von insgesamt …,- Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für
die Vorbenutzungsgegenstände (Easypack Maschine 1 und Easypack Maschine 2) in Ansatz zu bringen.
Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des
Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen.
Sie tritt der Erinnerung in der Sache entgegen und ist der Ansicht, dass der Erwerb keiner der beiden Easypack-Maschinen 1 und 2 zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung gem. § 91 ZPO notwendig gewesen sei. Nach den eigenen
Ausführungen der Klägerin und Erinnerungsführerin bestünden zwischen den
Easypack-Maschinen 1 - 3 keine technisch relevanten Unterschiede im Hinblick
auf das Streitpatent, daran müsse sie sich auch im Kostenfestsetzungsverfahren
festhalten lassen. Die Easypack-Maschine 3 (Anlage O4) sei der Inaugenscheinnahme zugänglich gewesen, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, zusätzlich die weiteren Easypack-Maschinen 1 und 2 (Anlage O2 und O3) käuflich
zu erwerben. Dies gelte insbesondere bezüglich der Easypack-Maschine 1, die
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erst nach Einreichung der Nichtigkeitsklage und somit auch erst nach Erwerb der
Easypack-Maschine 2 und zusätzlich zu dieser erworben worden sei. Unabhängig davon hätte die Easypack-Maschine 1 im Falle einer Beweisaufnahme bei
der L… GmbH ohne Weiteres
in Augenschein genommen werden können bzw. hätte eine Inaugenscheinnahme der Easypack-Maschine 3 –
hilfsweise der Easypack-Maschinen 2 und 3 – ausgereicht.
Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die auf die Erstattung der Kosten für den Erwerb der Easypack Maschinen 1
und 2 beschränkte Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin ist nach
§ 84 Abs. 2 S. 2 HS 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12,
Abs. 2 RPflG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die von der Klägerin und Erinnerungsführerin für die Anschaffung der beiden
Maschinen angefallenen Kosten sind von der Rechtspflegerin am Bundespatentgericht im angefochtenen Beschluss vom 9. April 2025 zu Recht als nicht notwendige Kosten nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO unberücksichtigt geblieben; die Festsetzung als erstattungsfähige Kosten hat die
Rechtspflegerin zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die
unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die
dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
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Die Beurteilung, ob Kosten im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 S. 1 ZPO für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die
Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei zwar ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun.
Die Parteien trifft dabei aber im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit ihrer Prozessführungskosten die Obliegenheit, diese möglichst niedrig zu halten und unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen.
Zu allem: BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, NJW 2018, 1693
Rn. 10; Beschluss vom 26. April 2017 – I ZB 41/16, GRUR 2017, 854 Rn. 12 –
Anwaltskosten im Gestattungsverfahren; Beschluss vom 10. Juli 2012 – VI ZB
7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – VII ZB 53/05,
NJW 2006, 446 Rn. 12; Beschluss vom 16. Dezember 2004 – I ZB 23/04, NJW-
RR 2005, 725 Rn. 20 – Baseball-Caps; Beschluss vom 13. September 2005 –
X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 Rn. 8 – Auswärtiger Rechtsanwalt V; Beschluss
vom 2. Dezember 2004 – I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 Rn. 15 – Unterbevollmächtigter III, jeweils m. w. N.).
So sind etwa die durch einen Testkauf verursachten Kosten erstattungsfähig,
wenn die Partei beim Erwerb sparsam und wirtschaftlich vorgegangen ist und
wenn der Kauf der Führung eines Rechtsstreits dient. Die Kosten eines zulässigen Kaufs sind als prozessualer Kosterstattungsanspruch festsetzungsfähig,
wobei grundsätzlich eine Erstattung Zug um Zug gegen deren Herausgabe erfolgt, wenn nach Beendigung des Rechtsstreits der Kaufgegenstand als wirtschaftlicher Wert noch vorhanden ist und sofern der Beklagte sein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB geltend macht. Die Kosten eines unzulässigen Kaufs
sind nicht zu erstatten (so für den Testkauf: BGH, Beschluss vom 20. Oktober
2005 – I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11; BeckOK UWG/ Scholz/ Dinges, 31.
Ed. 1.2.2026, § 12 UWG Rn. 319, 320).
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2. Nach diesen Grundsätzen sind die von der Klägerin und Erinnerungsführerin angemeldeten Kosten für den Erwerb der beiden verfahrensgegenständlichen
Maschinen nicht erstattungsfähig. Bei diesen handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung der Klägerin. Der Kauf der beiden verfahrensgegenständlichen Maschinen war auch bei einer ex-ante-Betrachtung nicht
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Klägerin notwendig.
a)
Zum einen war es schon nicht sparsam und wirtschaftlich, die beiden Maschinen zu erwerben. Die Klägerin und Erinnerungsführerin war bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Nichtigkeitsklage im Besitz von Dokumentationsmaterial zu den Maschinen, das sie ihrer Klageschrift auch in Anlagen beigefügt hat
(vgl. Anlagen O2, O3 und O4 zur Klageschrift vom 22. Dezember 2017). Diese
Dokumentation durch Bilder hätte im konkreten Fall auch ausgereicht, um die
Vorbenutzung zu belegen, was auch für eine umsichtig handelnde Partei bereits
im Vorfeld zu erkennen war. Auf den Bildern waren die nachzuweisenden Merkmale, was auch der Klägerin bei deren Erstellen bekannt war, ohne weiteren
Aufwand, etwa ein vorheriges Öffnen oder sogar ein Teilaufbrechen der Maschine, deutlich zu erkennen. Eine Inaugenscheinnahme der Maschinen war angesichts dessen bereits nicht erforderlich. Dies wird auch durch die Ausführungen des Senats bereits im qualifizieren Hinweis sowie im Urteil und schließlich
durch das Berufungsurteil bestätigt (vgl. Qualifizierter Hinweis vom 20. September 2019 unter Punkt B. II. 2. und Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. März
2020 unter III. 1. in den Entscheidungsgründen).
b)
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, warum die Inaugenscheinnahme von
mehr als einer Maschine aus Sicht einer umsichtigen, verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in einer ex-ante Betrachtung geboten gewesen sein sollte. Die Maschinen waren auch aus Sicht und nach Angaben der
Klägerin im Wesentlichen identisch; jedenfalls betrafen ihre Unterschiede nicht
die im Nichtigkeitsverfahren nachzuweisenden, vorveröffentlichten Merkmale,
vgl. Klageschrift vom 22. Dezember 2017 S. 14 („Alle drei Maschinen haben annähernd den jeweils gleichen technischen Aufbau einer durch das Streitpatent
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beanspruchten Umwandlungsbaugruppe mit demontierbarer und entfernbarer
Einheit aus Drehteil/Schachtwandabschnitt für eine vereinfachte Papierstaubeseitigung. Diese Umwandlungsbaugruppe enthält jede der Verpackungsmaschinen ,,Easypack" (Anlagen O2 bis O4).“). Die Maschinen laut Anlagen O3 und O4
tragen sogar beide die Modellbezeichnung „Modell 2350“. Auch der Qualifizierte
Hinweis vom 20. September 2019 und das Urteil des Bundespatentgerichts vom
10. März 2020 stützen sich ausschließlich auf die Foto-Dokumentation von nur
einer Maschine. Dabei handelt es sich zudem um die unter der Bezeichnung „O4“
bzw. „O4a“ bebilderte Maschine, für die die Klägerin und Erinnerungsführerin
keine Kosten aufwenden musste und dementsprechend auch nicht geltend
macht.
c)
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es für die Klägerin im Hinblick auf eine
sorgfältige Prozessführung unumgänglich notwendig gewesen sei, Maschinen
käuflich zu Eigentum zu erwerben. Neben den im Verfahren vorgelegte Fotos, auf
denen offensichtlich bereits alle notwenigen und relevanten Details für den Nachweis der Vorbenutzung zu erkennen waren, hat die Klägerin bereits in der Klageschrift als weiteren Beweis angeboten, dass eine der Maschinen bei einem Dritten
uneingeschränkt in Augenschein genommen werden könne (Eigentümer und damals aktueller Besitzer der Maschine). Die Klägerin und Erinnerungsführerin hat
zudem zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Inaugenscheinnahme bei dem
Dritten gefährdet gewesen wäre, z. B. weil eine Weiterveräußerung der Maschine
innerhalb der Prozessdauer zu befürchten gewesen sei.
Bei den für den Kauf eines Vorbenutzungsgegenstandes entstehenden Kosten
kann es sich zwar um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung handeln, wenn
sich die Partei auf ein Vorbenutzungsrecht beruft und damit rechnen muss, dass
sie den betreffenden Gegenstand im Rahmen eines anhängigen Rechtstreits
zum Zwecke der Besichtigung präsentieren muss. Dabei ist dann auch nicht entscheidend, ob es tatsächlich zu einer Besichtigung bzw. Vorführung des Vorbenutzungsgegenstandes kommt oder ob eine solche zum Zeitpunkt des Kaufs sicher zu erwarten war. Die Partei darf mit dem Kauf den sichersten Weg gehen
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2020 – I-2 W 12/20, GRUR-RR
ECLI:DE:BPatG:2026:070426B4Ni2.18EP.0
2020, 479). Besteht hingegen keine konkrete Gefahr, dass die Besichtigung des
Vorbenutzungsgegenstands scheitern könnte, etwa weil – wie hier – eine Weiterveräußerung bzw. ein Ortswechsel regelmäßig nicht zu erwarten war und
demnach die Besichtigung uneingeschränkt bei einem Dritten erfolgen kann,
muss die für die Vorbenutzung darlegungs- und beweisbelastete Partei unter
mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste wählen. Ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb eine Besichtigung bzw. Vorführung des Vorbenutzungsgegenstandes, insbesondere eines Gegenstandes wie den vorliegenden Maschinen, bei denen die Besichtigung auch bei einem Dritten erfolgen
kann, scheitern könnte, dann ist die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen, nicht beachtet worden.
Weder hat die Klägerin und Erinnerungsführerin vorgetragen, dass eine Inaugenscheinnahme auch nur einer der Maschinen auch bei Dritten nicht hätte erfolgen
können, noch ist dies aus den Umständen ersichtlich. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei konnte den Erwerb der beiden Maschinen
daher auch vorprozessual nicht als sachdienlich ansehen; es handelt sich demnach nicht um eine kostenschonende und damit erstattungsfähige Variante.
d)
Die Klägerin und Erinnerungsführerin hat ungeachtet dessen schon nicht
behauptet und dargelegt, dass sie die beiden verfahrensgegenständlichen Maschinen ausschließlich zur Beweisführung für das Nichtigkeitsverfahren erworben hat. Denn zum Zeitpunkt des Erwerbs war auch noch das Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O 71/71) bzw. vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-2 U 68/18) anhängig. Auch im Rahmen dieses Verfahrens oblag ihr der Nachweis einer Vorbenutzung. Unabhängig davon, ob ein
Kauf im Verletzungsverfahren tatsächlich abgerechnet worden ist, ist jedenfalls
die klare Zuordnung des Erwerbs der Maschinen zu dem einen oder anderen
Verfahren nicht erfolgt. Die Klägerin und Erinnerungsführerin hat jedenfalls nicht
dargelegt, dass und warum ein Erwerb der Maschinen nur im Nichtigkeitsverfahren anzusetzen sein soll.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
ECLI:DE:BPatG:2026:070426B4Ni2.18EP.0
III.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
Werner
Wagner
Schenk
ECLI:DE:BPatG:2026:070426B4Ni2.18EP.0