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BPatG Beschluss vom 09.04.2026 – 29 W (pat) 513/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat513.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 513/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 236 012.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Fehlhammer und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat513.23.0

G r ü n d e

I.

XIAONAN

Das Wortzeichen

ist am 21. Oktober 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 16: Washi [Japanpapier]; Papier; Kohlepapier; Pappe; Gerahmte

oder ungerahmte Bilder [Gemälde]; Tischwäsche aus Papier;

Alben; Blöcke

[Papier- und Schreibwaren]; Lesezeichen;

Glückwunschkarten; Aufkleber, Stickers

[Papeteriewaren];

Aktenhüllen; Gummierte Bänder [Papier- und Schreibwaren];

Vierkantlineale zum Zeichnen; Schülerbedarf [Papier- und

Schreibwaren];

Verpackungspapier;

Papier

für

Handwerkszwecke.

Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat die Anmeldung unter Bezug auf den

Beanstandungsbescheid vom 24. November 2022, zu dem die Anmelderin keine

Stellungnahme abgegeben hatte, mit Beschluss vom 31. Januar 2023

zurückgewiesen.

Der Eintragung des Anmeldezeichens stehe ein Freihaltebedürfnis gem.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Xiaonan (孝南区; Pinyin: Xiàonán Qū) sei ein

Stadtbezirk in der chinesischen Provinz Hubei. Er gehöre zum Verwaltungsgebiet

der bezirksfreien Stadt Xiaogan. Xiaonan habe eine Fläche von 1.035 km² und

930.300 Einwohner. Es komme für die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses

nicht darauf an, ob der Verkehr die Bezeichnung derzeit als Ortsnamen kenne und

den Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringe. Denn das

Schutzhindernis bestehe bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung

der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren "dienen könne". Bei Namen

von Ländern, Regionen und Großstädten bestehe eine Vermutung dafür, dass sie

als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren

benötigt würden. Danach könne XIAONAN eine Eignung als geografische Angabe

nicht abgesprochen werden. Zum einen sei in China das Papier und dessen

Herstellung erfunden worden und zum anderen sei China der größte bzw. einer der

größten Papierproduzenten der Welt. Deutschland sei wiederum einer der größten

Papierimporteure der Welt. Da China nicht nur für Papier(waren), sondern für viele

Warenbereiche ein Produktionsstandort sei, könnten - ohne weiteres - sämtliche

beanspruchte Waren in XIAONAN hergestellt werden. Ein kleiner Teil der

Verkehrskreise, ggf. auch nur der Fachkreise, der XIAONAN kenne, entnehme dem

Zeichen nur den Hinweis, dass die beanspruchten Waren aus XIAONAN stammen

(geographische Herkunft).

Hiergegen wendet sich die Markenanmelderin mit ihrer Beschwerde.

XIAONAN sei das Chinesische Wort für „Junge Tochter“. Dieses habe keinerlei

Bezug zu dem Stadtbezirk in der chinesischen Provinz Hubei, der im Übrigen in

chinesischen Schriftzeichen anders geschrieben werde. In Pinyin laute sein Name

zudem Xiaonän Qü. Darüber hinaus sei die Marke XIAONAN im weltweiten Handel

über Amazon bereits eingeführt.

Einen Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Mit Hinweis vom 24. Februar 2026, der dem Verfahrensbevollmächtigten der

Anmelderin gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellt

wurde, hat der Senat mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen

Einschätzung erfolgreich sein dürfte.

Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass derzeit ein Verfahrenshindernis bestehe,

da die auf Anforderung des Senats vom 24. Mai 2024 mit Schreiben vom 16. Juni

2024 eingereichte Vollmacht des Herrn W… vom 3. Juni 2024 die

Anforderungen an eine Inlandsvertretervollmacht gem. § 96 MarkenG nicht erfülle.

Aufgrund dessen hat der Senat erneut eine den Mindestanforderungen des § 96

MarkenG entsprechende Vollmacht angefordert. Für deren Eingang bei Gericht hat

er eine Frist bis zum 1. April 2026 gesetzt und angekündigt, die Beschwerde

ansonsten als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerdeführerin hat weder eine entsprechende Vollmacht eingereicht, noch

eine Fristverlängerung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthaft, aber

nicht zulässig, da trotz Aufforderung des Senats innerhalb der gesetzten Frist bis

1. April 2026 keine den Anforderungen des § 96 Abs. 1 MarkenG entsprechende

Inlandsvertretervollmacht eingereicht wurde.

Die Bestellung eines Inlandsvertreters ist prozessuale Voraussetzung für die

Teilnahme an einem markenrechtlichen Verfahren. Die Nichtbestellung begründet

ein Verfahrenshindernis.

Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz

geregelten Verfahren

vor dem Bundespatentgericht

teilnimmt, einen

Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine

Niederlassung hat. Für die bloße Einlegung der Beschwerde ist der Inlandsvertreter

nicht erforderlich, allerdings dann, wenn sich hieraus ein Verfahren ergibt, weil z. B.

dem Antrag nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne zustellungsbedürftige

Entscheidung, entsprochen werden kann. Die Bestellung des Inlandsvertreters

erfolgt

regelmäßig durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht, deren

Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Eine Sachentscheidung kann

erst ergehen, wenn der Mangel behoben ist. Wird der Mangel des fehlenden

Inlandsvertreters nicht behoben,

führt dies

in einseitigen Verfahren zur

Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu

verwerfen (BPatGE 2, 19, 21; BPatGE 17, 11, 13; BPatG, Beschluss vom

04.10.1993, 30 W (pat) 65/92; Beschluss vom 26.01.2012, 30 W (pat) 84/09;

Beschluss vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12 – Pokerzeit; Meiser

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 96 Rn. 29, 31).

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in China. Der Senat hat daher mit Schreiben

vom 24. Mai 2024 und vom 24. Februar 2026 den Beschwerdeführervertreter auf

das Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 MarkenG

hingewiesen.

Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Inlandsvertretervollmacht wurde

bis zum Tag der Entscheidung nicht eingereicht, so dass von einer fehlenden

Bestellung

eines

Inlandsvertreters

auszugehen

ist

und

somit

ein

Verfahrenshindernis vorliegt.

Die mit Schreiben vom 16. Juni 2024 übersandte Vollmacht vom 3. Juni 2024

genügt nicht dem Mindestumfang einer Vollmacht für einen Inlandsvertreter gem.

§ 96 Abs. 1 MarkenG. Weder erwähnt sie die genannte Vorschrift noch die

Inlandsvertretung. Vielmehr bezieht sie sich lediglich auf die Einreichung von

Dokumenten, die zur Vollendung der Registereintragung einer Übertragung der

Marke notwendig sind und soll auch nur bis zu der erfolgreichen Übertragung gelten.

Ein Bezug zum vor dem Senat anhängigen Gerichtsverfahren ist hingegen nicht zu

erkennen. Auch der Zusatz „. I recognize the documents executed by the Attorney on behalf of

me within the scope of authorization.“ ist nicht geeignet, diese Mängel zu beheben. Denn

er umfasst jedenfalls keine Verfahrenshandlungen nach dem 3. Juni 2024.

Erst Recht ist darin keine Vollmacht für eine (zukünftige) Vertretung in bürgerlichen

Streitigkeiten sowie hinsichtlich der Stellung von Strafanträgen zu sehen.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschluss kann gem. § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung

ergehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Posselt