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BPatG Beschluss vom 09.04.2026 – 29 W (pat) 513/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat513.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 513/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 236 012.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Fehlhammer und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat513.23.0
G r ü n d e
I.
XIAONAN
Das Wortzeichen
ist am 21. Oktober 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 16: Washi [Japanpapier]; Papier; Kohlepapier; Pappe; Gerahmte
oder ungerahmte Bilder [Gemälde]; Tischwäsche aus Papier;
Alben; Blöcke
[Papier- und Schreibwaren]; Lesezeichen;
Glückwunschkarten; Aufkleber, Stickers
[Papeteriewaren];
Aktenhüllen; Gummierte Bänder [Papier- und Schreibwaren];
Vierkantlineale zum Zeichnen; Schülerbedarf [Papier- und
Schreibwaren];
Verpackungspapier;
Papier
für
Handwerkszwecke.
Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat die Anmeldung unter Bezug auf den
Beanstandungsbescheid vom 24. November 2022, zu dem die Anmelderin keine
Stellungnahme abgegeben hatte, mit Beschluss vom 31. Januar 2023
zurückgewiesen.
Der Eintragung des Anmeldezeichens stehe ein Freihaltebedürfnis gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Xiaonan (孝南区; Pinyin: Xiàonán Qū) sei ein
Stadtbezirk in der chinesischen Provinz Hubei. Er gehöre zum Verwaltungsgebiet
der bezirksfreien Stadt Xiaogan. Xiaonan habe eine Fläche von 1.035 km² und
930.300 Einwohner. Es komme für die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses
nicht darauf an, ob der Verkehr die Bezeichnung derzeit als Ortsnamen kenne und
den Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringe. Denn das
Schutzhindernis bestehe bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung
der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren "dienen könne". Bei Namen
von Ländern, Regionen und Großstädten bestehe eine Vermutung dafür, dass sie
als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren
benötigt würden. Danach könne XIAONAN eine Eignung als geografische Angabe
nicht abgesprochen werden. Zum einen sei in China das Papier und dessen
Herstellung erfunden worden und zum anderen sei China der größte bzw. einer der
größten Papierproduzenten der Welt. Deutschland sei wiederum einer der größten
Papierimporteure der Welt. Da China nicht nur für Papier(waren), sondern für viele
Warenbereiche ein Produktionsstandort sei, könnten - ohne weiteres - sämtliche
beanspruchte Waren in XIAONAN hergestellt werden. Ein kleiner Teil der
Verkehrskreise, ggf. auch nur der Fachkreise, der XIAONAN kenne, entnehme dem
Zeichen nur den Hinweis, dass die beanspruchten Waren aus XIAONAN stammen
(geographische Herkunft).
Hiergegen wendet sich die Markenanmelderin mit ihrer Beschwerde.
XIAONAN sei das Chinesische Wort für „Junge Tochter“. Dieses habe keinerlei
Bezug zu dem Stadtbezirk in der chinesischen Provinz Hubei, der im Übrigen in
chinesischen Schriftzeichen anders geschrieben werde. In Pinyin laute sein Name
zudem Xiaonän Qü. Darüber hinaus sei die Marke XIAONAN im weltweiten Handel
über Amazon bereits eingeführt.
Einen Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt.
Mit Hinweis vom 24. Februar 2026, der dem Verfahrensbevollmächtigten der
Anmelderin gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellt
wurde, hat der Senat mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen
Einschätzung erfolgreich sein dürfte.
Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass derzeit ein Verfahrenshindernis bestehe,
da die auf Anforderung des Senats vom 24. Mai 2024 mit Schreiben vom 16. Juni
2024 eingereichte Vollmacht des Herrn W… vom 3. Juni 2024 die
Anforderungen an eine Inlandsvertretervollmacht gem. § 96 MarkenG nicht erfülle.
Aufgrund dessen hat der Senat erneut eine den Mindestanforderungen des § 96
MarkenG entsprechende Vollmacht angefordert. Für deren Eingang bei Gericht hat
er eine Frist bis zum 1. April 2026 gesetzt und angekündigt, die Beschwerde
ansonsten als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerdeführerin hat weder eine entsprechende Vollmacht eingereicht, noch
eine Fristverlängerung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
nicht zulässig, da trotz Aufforderung des Senats innerhalb der gesetzten Frist bis
1. April 2026 keine den Anforderungen des § 96 Abs. 1 MarkenG entsprechende
Inlandsvertretervollmacht eingereicht wurde.
Die Bestellung eines Inlandsvertreters ist prozessuale Voraussetzung für die
Teilnahme an einem markenrechtlichen Verfahren. Die Nichtbestellung begründet
ein Verfahrenshindernis.
Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz
geregelten Verfahren
vor dem Bundespatentgericht
teilnimmt, einen
Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine
Niederlassung hat. Für die bloße Einlegung der Beschwerde ist der Inlandsvertreter
nicht erforderlich, allerdings dann, wenn sich hieraus ein Verfahren ergibt, weil z. B.
dem Antrag nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne zustellungsbedürftige
Entscheidung, entsprochen werden kann. Die Bestellung des Inlandsvertreters
erfolgt
regelmäßig durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht, deren
Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Eine Sachentscheidung kann
erst ergehen, wenn der Mangel behoben ist. Wird der Mangel des fehlenden
Inlandsvertreters nicht behoben,
führt dies
in einseitigen Verfahren zur
Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen (BPatGE 2, 19, 21; BPatGE 17, 11, 13; BPatG, Beschluss vom
04.10.1993, 30 W (pat) 65/92; Beschluss vom 26.01.2012, 30 W (pat) 84/09;
Beschluss vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12 – Pokerzeit; Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 96 Rn. 29, 31).
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in China. Der Senat hat daher mit Schreiben
vom 24. Mai 2024 und vom 24. Februar 2026 den Beschwerdeführervertreter auf
das Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 MarkenG
hingewiesen.
Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Inlandsvertretervollmacht wurde
bis zum Tag der Entscheidung nicht eingereicht, so dass von einer fehlenden
Bestellung
eines
Inlandsvertreters
auszugehen
ist
und
somit
ein
Verfahrenshindernis vorliegt.
Die mit Schreiben vom 16. Juni 2024 übersandte Vollmacht vom 3. Juni 2024
genügt nicht dem Mindestumfang einer Vollmacht für einen Inlandsvertreter gem.
§ 96 Abs. 1 MarkenG. Weder erwähnt sie die genannte Vorschrift noch die
Inlandsvertretung. Vielmehr bezieht sie sich lediglich auf die Einreichung von
Dokumenten, die zur Vollendung der Registereintragung einer Übertragung der
Marke notwendig sind und soll auch nur bis zu der erfolgreichen Übertragung gelten.
Ein Bezug zum vor dem Senat anhängigen Gerichtsverfahren ist hingegen nicht zu
erkennen. Auch der Zusatz „. I recognize the documents executed by the Attorney on behalf of
me within the scope of authorization.“ ist nicht geeignet, diese Mängel zu beheben. Denn
er umfasst jedenfalls keine Verfahrenshandlungen nach dem 3. Juni 2024.
Erst Recht ist darin keine Vollmacht für eine (zukünftige) Vertretung in bürgerlichen
Streitigkeiten sowie hinsichtlich der Stellung von Strafanträgen zu sehen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschluss kann gem. § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Posselt