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BPatG Beschluss vom 13.04.2026 – 28 W (pat) 551/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:130426B28Wpat551.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 551/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 004 085.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. April 2026 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den
Richter Schmid und die Richterin kraft Auftrags Dr. Canaris
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:130426B28Wpat551.22.0
G r ü n d e
I.
Kantmänner
Das Wortzeichen
ist am 3. März 2022 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zur Eintragung
als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden:
Klasse 6:
Beschichtete Metalle; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall, insbesondere Stahlbleche, Formen aus Metall, Formteile aus Metall, Kantenbänder aus Metall; Kleineisenwaren, insbesondere Kantenabschlüsse aus
Metall;
Klasse 40:
Dienstleistungen der Metallbearbeitung, insbesondere durch Umformung;
Metallstanzen; Behandlung und Beschichtung von Metalloberflächen;
Spezialanfertigung von Formteilen; Formen von Metall; Formgebung von Metallbauteilen; Kaltformen von Metall; Metallverarbeitung; Metallnachbearbeitung.
Die Markenstelle für Klasse 6 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Juni 2022
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge entbehre der erforderlichen Unterscheidungskraft. Das Anmeldezeichen bestehe aus einer nach dem
Muster von Angaben wie „Seemänner“, „Milchmänner“, „Zimmermänner“, „Bohrmänner“ oder „Pflegemänner“ gebildeten Wortkombination, die männliche Personen, die Metalle oder andere Gegenstände „kanten“, bezeichne. Der Wortbestandteil „Kant“ gehe auf den Begriff „kanten“ zurück, der das Umformen von Metallen
bezeichne und in verschiedenen einschlägigen Wortbildungen aufgegriffen werde
(z.B. Kantblech, Kantteil, Kantstücke, Kanttechnik, Kantformen). In Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der regelmäßig gebildete und
für das angesprochene Publikum sofort verständliche Begriff Kantmänner ungeachtet seiner möglichen Neuheit ausschließlich als Hinweis darauf wahrgenommen,
dass diese von im Bereich Kanttechnik versierten Personen hergestellt bzw. erbracht werden. Einen Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung sehe
das angesprochene Publikum darin nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Juni 2022 aufzuheben.
Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass die von der Markenstelle ermittelte Bedeutung der Bezeichnung Kantmänner im Sinne von „männliche Personen, die Metalle oder Gegenstände kanten“ nicht ohne mehrstufige Analyse erfasst werde und auch keine für das Publikum relevante Sachinformation enthalte. Insbesondere sei das Geschlecht des Anbieters für das Publikum ohne Bedeutung. Die angemeldete Wortfolge unterscheide sich von den von der Markenstelle angeführten Begriffen wie „Kantblech“, „Kantteil“ „Kanttechnik“ etc., die – anders als das Anmeldezeichen – eine bestimmte Bedeutung vermitteln würden, die
jeweils durch den nachstehenden Wortbestandteil bestimmt werde und zugleich für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen relevant sein könne.
Überdies verfüge der angesprochene Verkehr, nämlich die Abnehmer von bearbeiteten Werkstücken, über keine Kenntnisse auf dem Gebiet der Metallverarbeitung
und kenne das Wort „kanten“ gar nicht. Die von der Markenstelle genannten Tätigkeitsbezeichnungen wie „Seemänner“ oder „Pflegemänner“ seien in den jeweiligen
Branchen etablierte Begriffe. Das Fantasiewort „Kantmänner“ werde dagegen nicht
mit einer Berufsbezeichnung assoziiert. Es werde vielmehr als Wortneuschöpfung
wahrgenommen, nachdem „Schlosser“ oder „Metallbauer“ bereits eingeführte Bezeichnungen seien. Das Anmeldezeichen sei auch nicht geeignet, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben. Durch eine fernliegende Assoziation mit einer nicht existenten Berufsbezeichnung werde allenfalls ein indirekter
Zusammenhang zu den Waren und Dienstleistungen hergestellt.
Nach Erhalt der Terminsladung, die mit einem Hinweis zur vorläufigen Bewertung
der Beschwerdesache durch den Senat verbunden war, hat die Anmelderin den
(hilfsweise) gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um
Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Darauf wurde der Verhandlungstermin aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
zurückgewiesen gem. § 37 Abs. 1 MarkenG.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten
Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 –
#darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; jeweils
m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa
EuGH a. a. O. – Kit Kat; BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 13 – Sparkassen-Rot). Da
allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab
anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um
das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Ein Wortzeichen verfügt insbesondere über keine Unterscheidungskraft, wenn der
angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht,
die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets
nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674 Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops). Auch Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen,
fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender
Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24
– Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke in
Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a) Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Waren und Dienstleistungen,
bei denen es sich um Metall (-waren) und Dienstleistungen im Bereich der Metallbearbeitung handelt, sind – teilweise neben den allgemeinen Verkehrskreisen einschließlich der Endverbraucher – jedenfalls auch Handwerksbetriebe und Industriekunden, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit
nutzen (s. auch BPatG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, 28 W (pat) 52/11 – Highprotect).
b) Bei dem Anmeldezeichen Kantmänner handelt es sich um eine sprachregelgerecht gebildete Wortkombination, die aus zwei – jedenfalls den genannten Fachkreisen – bekannten Wörtern der deutschen Sprache, nämlich dem vom Verb „kanten“
abgeleiteten Bestandteil „Kant“ und dem Substantiv „Männer“, gebildet ist. Insbesondere besteht auch in Bezug auf den vorderen Wortteil „Kant“ kein vernünftiger
Zweifel daran, dass dieser von den Fachkreisen ohne Weiteres verstanden wird.
Denn das „(Ab-)Kanten“ bezeichnet eine grundlegende Biegetechnik im Bereich der
Metallbehandlung. Dementsprechend ist, wie bereits die Markenstelle ausgeführt
hat, die Silbe „Kant-“ Bestandteil einer Reihe von – auf dem Gebiet der Metallbearbeitung zentralen – Sachangaben wie beispielsweise „Kanttechnik“, „Kantteil“,
„Kantbank“, „Kantform“ etc. Auf die bereits im Verfahren vor dem DPMA eingeführten sowie die mit dem Hinweis des Senats zugesandten Belege wird Bezug genommen.
Zudem reiht sich die Wortkombination Kantmänner ohne Weiteres in ähnlich gebildete Wortzusammensetzungen ein, die aus dem Bestandteil „-männer“ und einem
vorangestellten Bezugswort, welches die für ein Branchensegment typische Tätigkeit bezeichnen kann, gebildet sind (z. B. „Bohrmänner“, „Wachmänner“, „Pflegemänner“; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 10. Februar 2022, 30 W (pat) 545/20 –
Brillenmann; Beschluss vom 5. April 2016, 25 W (pat) 43/14 – Zertifizierter
Steuerfkaufmann (ZStKfm)). Es mag zutreffen, dass das Geschlecht der Anbieter
für das Publikum ohne entscheidende Bedeutung ist. Das ändert aber nichts daran,
dass entsprechende Wortkombinationen, die auf „-männer“ – oder ebenso „-frauen“
– enden, im gewerblichen Kontext herkömmlich als gattungsmäßiger Hinweis auf
Dienstleister oder sonstige Anbieter mit einem bestimmten Tätigkeitsprofil eingesetzt werden und ungeachtet dessen, dass nunmehr geschlechtsneutrale Formulierungen bevorzugt werden, auch weiterhin in diesem Sinn verstanden werden.
Ausgehend hiervon wird das Anmeldezeichen, wenn die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 6 bzw. 40 mit ihm gekennzeichnet
werden, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als individualisierendes,
auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen aufgefasst, sondern erschöpft sich vielmehr in einer Aussage über den Wirkungsbereich und die Qualifikation der Hersteller, Dienstleister bzw. sonstigen Anbieter. Auch bereits gebräuchliche Tätigkeits- oder Berufsbezeichnungen wie „Abkanter“, „Kanter“ oder „Kanthelfer“, auf die der Senat die Anmelderin im Ladungszusatz hingewiesen hat, sind unter
Heranziehung der sinntragenden Begriffe „Kanten“ bzw. „Kant-“ gebildet, so dass
sich das Anmeldezeichen „Kantmänner“ als bloße Variante solcher Bezeichnungen
darstellt.
Dabei kommt es in Anbetracht der regelmäßigen Wortbildung und der klaren Bedeutung des Anmeldezeichens nicht darauf an, ob der Ausdruck lexikalisch nachweisbar ist oder bereits verwendet wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl., § 8 Rn. 190 m. w. N.).
c) Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen betreffen
Metallwaren (Klasse 6) bzw. beziehen sich auf die Bearbeitung von Metall (Klasse
40) und fallen in das Tätigkeitsgebiet eines vorrangig mit Kantarbeiten befassten
Herstellers bzw. Dienstleisters. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 40 werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen ausschließlich einen beschreibenden gattungsmäßigen Sachhinweis dahingehend entnehmen, dass diese Leistungen von (irgendwelchen) Kantmännern
angeboten bzw. erbracht werden (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 21. Januar
2021, 28 W (pat) 518/20 – Schaffer). Des Weiteren wird durch die Bezeichnung
Kantmänner im hier relevanten Warenzusammenhang ein enger beschreibender
Bezug zu den diesen Waren hergestellt, da das Anmeldezeichen insoweit lediglich
zum Ausdruck bringt, dass diese Waren von einer beliebigen Gruppe von „Kantern“
hergestellt, angeboten bzw. im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendet werden oder deren berufliche Tätigkeit betreffen (s. auch BPatG, Beschluss vom 24. März 2011, 30
W (pat) 532/10 – Aktive Optiker). Einen individuellen Herkunftshinweis vermittelt
das Wortzeichen Kantmänner dagegen nicht. Es entbehrt somit für alle beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jeder Unterscheidungskraft.
Die Beschwerde der Anmelderin ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt
wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Schmid
Canaris