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BPatG Beschluss vom 16.04.2026 – 11 W (pat) 4/25
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160426B11Wpat4.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 4/25 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:160426B11Wpat4.25.0
betreffend das Patent 10 2009 012 334
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. April 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dr.-Ing. Philipps, des
Richters Dipl.-Chem. Dr. Deibele und der Richterin von Bonin
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 9. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
" Verfahren zur Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang in einer
Stranggießanlage und Stranggießanlage dazu "
am 22. November 2012 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 21. Februar 2013 Einspruch erhoben
und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hat die Patentabteilung 55 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2009 012 334 gemäß Hauptantrag aus dem
Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 beschränkt aufrechterhalten.
Dem Einspruchsverfahren lagen u. a. die folgenden Druckschriften zu Grunde:
D1 DE 25 07 971 A1
D2 DE 23 44 438 C2
D4 WO 2007/121804 A1
Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch eingeführt:
D29 DE 43 28 512 A1
D30 DE 1 960 671 A1
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautete in der erteilten Fassung:
Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wurde der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 2 in Patentanspruch 1 aufgenommen (unter Streichung
des Wortes „vorzugsweise“), sodass in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
der Patentanspruch 1 ergänzt wurde durch das Merkmal
„wobei die Transportzeit des Metallstranges von einem Ausgangshorizont (H0) in
der Stranggießkokille (1) bis zum
jeweiligen Horizont (H1,
..., H6) der
Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3), die vorzugsweise aus der
Gießgeschwindigkeit errechnet wird, für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a,
5b) einer Kühleinrichtung (10) in den jeweiligen Horizonten der Strangführung (3)
herangezogen wird.“
Gemäß Hauptantrag
folgen die auf Patentanspruch 1
rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6.
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 8 des Streitpatents lautete:
Im geltenden nebengeordneten Patentanspruch 7 nach Hauptantrag wurde der
erteilte nebengeordnete Patentanspruch 8 ebenfalls um die Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 2 präzisiert.
Gemäß Hauptantrag
folgen die auf Patentanspruch 7
rückbezogenen
Patentansprüche 8 bis 13.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie trägt
vor, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 7 gegenüber den
ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert sei und dass
die Lehre gemäß Streitpatent nicht so offenbart sei, dass ein Fachmann in der Lage
wäre, diese mit ausreichendem Erfolg nachzuarbeiten. Weiterhin müssten die
nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 ausgehend von der D1 und der D4 als
naheliegend und somit nicht erfinderisch angesehen werden, da es für den
Fachmann wesentlich sei, die Strangkühlung auf das jeweilige Gießformat
anzupassen. Wenn Format- oder Positionswechsel bereits im laufenden Betrieb
umgesetzt würden, müsse dies geradezu zwangsläufig auch für die Anpassung der
Kühleinrichtungen im laufenden Betrieb gelten, sodass dieser Umstand für den
Fachmann beim Studium der D2 implizit mitoffenbart sei und der Gegenstand des
Streitpatents in seiner beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung somit auch
gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gleiches gelte ausgehend vom Offenbarungsgehalt
der D4. Zur Stützung der Argumentation, dass der Fachmann immer angehalten
sei, die Kühleinrichtung auf das tatsächlich an jedem Horizont vorliegende
Strangformat anzupassen, verweist die Beschwerdeführerin auf die Druckschrift
D29. Darüber hinaus würde gemäß D30 ebenso wie im Streitpatent die
Gießgeschwindigkeit ermittelt und für die Steuerung der jeweiligen Kühlzonen
verwendet, was gänzlich den Merkmalen 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 entspreche. Analog
dazu erweise sich auch der Gegenstand von Anspruch 7 nicht als erfinderisch.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. Februar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2009 012 334 in vollem Umfang zu
widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise, das Patent aufrechtzuerhalten im Umfang des Hilfsantrags vom
20. Dezember 2017 mit Patentansprüchen 1 bis 12 sowie mit Beschreibung Seiten
1 bis 12, Figuren 1 bis 4 wie Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin tritt allen Angriffen der Beschwerdeführerin vollumfänglich
entgegen. Ihrer Auffassung nach sind die Merkmale der kontinuierlichen bzw.
diskontinuierlichen Erfassung (Merkmal 1.4) sowie die Berücksichtigung der
Gießgeschwindigkeit gemäß der Merkmalsgruppe 1.6 in D1 wie auch in D4 nicht
offenbart. Den Druckschriften sei auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass der
Formatwechsel
im
laufenden Betrieb erfolge. Dasselbe gelte
für die zur
erfinderischen Tätigkeit hinzugezogene D2.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Wortlauts
der übrigen Patentansprüche und des Hilfsantrags wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Der Einspruch war zulässig. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der
Einsprechenden führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
1.
Das Streitpatent betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur
Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang, mit folgender Gliederung
entsprechend dem DPMA-Beschluss:
1.0
Verfahren zur Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang (2,
2a, 2b) in einer Stranggießanlage,
1.1
wobei der Metallstrang in einer gekühlten Stranggießkokille (1) mit einer von
Schmalseitenwänden (1b) festgelegten Strangbreite (B) gebildet wird;
1.2.1 und der teilerstarrte Metallstrang anschließend durch eine Strangführung
(3) geführt
1.2.2 und in dieser kontinuierlich in mehreren Horizonten (H1, … , H6) gekühlt
wird,
1.3
wobei die Kühlmittelaufbringung in der Strangführung in Abhängigkeit von
der Strangbreite erfolgt,
gekennzeichnet durch
1.4
das kontinuierliche oder diskontinuierliche Erfassen der
jeweiligen
Momentanpositionen der Schmalseitenwände
(1b) bei einer sich
zeitabhängig ändernden Strangbreite (B) und/oder Strangposition in der
Stranggießkokille (1); und
1.5.
die Kühlmittelaufbringung auf den Metallstrang
1.5.1
in aufeinander folgenden Horizonten (H1, … , H6) der Strangführung (3)
1.5.2 unter Berücksichtigung der Gießgeschwindigkeit
1.5.3 entsprechend der sich ändernden Strangbreite (B) und/oder Strangposition,
1.6
wobei die Transportzeit des Metallstranges von einem Ausgangshorizont
(H0) in der Stranggießkokille (1) bis zum jeweiligen Horizont (H1, … , H6)
der Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3),
1.6.1 die aus der Gießgeschwindigkeit errechnet wird,
1.6.2
für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b) einer Kühleinrichtung (10)
in den jeweiligen Horizonten der Strangführung (3) herangezogen wird.
Der geltende Patentanspruch 7 ist auf eine Stranggießanlage gerichtet und lässt
sich in – ebenfalls gemäß DPMA-Beschluss – in folgende Merkmale gliedern:
7.0 Stranggießanlage zum kontinuierlichen Herstellen eines Metallstranges (2,
2a, 2b)
7.1 mit mindestens einer Stranggießkokille (1) zum Ausbilden eines teilerstarrten
Metallstranges
7.1.1 mit vorbestimmter Strangbreite und Strangdicke,
7.2 wobei die Stranggießkokille (1) Breitseitenwände (1a) und relativ zu diesen
positionierbare Schmalseitenwände (1b) umfasst,
7.3 und mit einer der Stranggießkokille (1) nachgeordneten Strangführung (3)
zum Stützen und Führen des Metallstranges,
7.4
in der Kühleinrichtungen (10) zum Aufbringen eines Kühlmittels auf den
Metallstrang
7.4.1 in mehreren Horizonten (H1, … , H6) angeordnet sind
7.5 und den Horizonten (H1, …, H6) Verstelleinrichtungen (8) zur Positionierung
von Spritzdüsen (5, 5a, 5b) in Abhängigkeit von der Strangbreite (B)
zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
7.6 den
Schmalseitenwänden
(1b)
Positionserkennungs-
oder
Positionsbestimmungseinrichtungen (1d) zur Bestimmung der momentanen
Strangbreite und/oder der momentanen Strangposition in der Kokille
zugeordnet sind,
7.8
in den einzelnen Horizonten der Strangführung unabhängig voneinander
ansteuerbare Verstelleinrichtungen (8) für Spritzdüsen (5, 5a, 5b) oder
Spritzdüsengruppen vorgesehen sind und
7.7
eine Regeleinrichtung oder eine Recheneinheit (12) vorgesehen ist,
7.7.1 welche die zeitabhängigen Momentanwerte der Strangbreite und/oder
Strangposition aufnimmt und verarbeitet und
7.7.2 anhand der zeitabhängigen Momentanwerte der Strangbreite und/oder
Strangposition Stellsignale für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b)
der Kühleinrichtungen (10) in den einzelnen Horizonten (H1, … , H6) der
Strangführung (3) generiert,
7.7.3 wobei die Regeleinrichtung oder Recheneinheit (12) bei der Generierung der
Stellsignale für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b) der
Kühleinrichtungen (10) in den einzelnen Horizonten (H1, … , H6) der
Strangführung (3) die Transportzeit des Metallstranges von einem
Ausgangshorizont (H0) in der Stranggießkokille (1) bis zum jeweiligen
Horizont (H1, … , H6) der Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3), die
aus der Gießgeschwindigkeit errechnet wird, berücksichtigt.
2.
Das Streitpatent betrifft das technische Gebiet von Stranggießanlagen. Es
beschreibt einleitend, dass die Erfindung ein gezieltes Kühlen
in der
Stranggießanlage bei zeitabhängig variabler Gießbreite ermögliche (vgl. Abs.
[0001] der als DE 10 2009 012 334 B4 veröffentlichten Streitpatentschrift). In der
US 2007 / 0 251 663 A1, der US 3 478 808 A und der US 4 006 633 A seien die
Grundprinzipien für die Strangkühlung in der Strangführung einer Stranggießanlage
im Detail beschrieben, wobei diese im Wesentlichen auf einer Temperaturmessung
am gegossenen Strang beruhten und die dem Strang zugeführte Kühlmittelmenge
in Abhängigkeit von der Strangtemperatur geregelt werde (vgl. Abs. [0004]). Der
dem Stand der Technik zuzuordnende allgemeine Aufbau einer Stranggießanlage
sei in Fig. 1 veranschaulicht (Beschriftungen senatsseitig hinzugefügt):
Aus der WO 2007/ 121 804 A1 (im vorliegenden Verfahren Druckschrift D4 benannt)
sei eine für Strangführungssegmente anwendbare Spritzdüsenverstelleinrichtung
bekannt, mit der eine Positionierung der in einem Horizont angeordneten
Spritzdüsen an eine
in der Stranggießanlage eingestellte Strangbreite
vorgenommen werden könne (vgl. Abs. [0007]). Unter Horizont werde eine normal
zur Strangförderrichtung angeordnete Ebene oder ein Bereich in der Strangführung
verstanden, in der Spritzdüsen allein oder in Gruppen positioniert werden könnten
(vgl. Abs. [0006]).
Aus der AT 500 814 B1 seien eine auf verschiedene Gießbreiten/Strangbreiten
einstellbare Stranggießkokille mit Breitseitenwänden und zwischen diesen
verstellbar angeordnete Schmalseitenwände bekannt. Wenn Strangbreitenänderungen nur in großen Zeitabständen erfolgten, komme es zu örtlich begrenzten
Verschleißerscheinungen an den Breitseitenwänden, die sich nach einer
Strangseitenvergrößerung negativ auf die Oberflächenqualität des gegossenen
Stranges auswirkten. Zur Minimierung dieses örtlichen Verschleißes werde die
Gießmittenachse während des Gießens kontinuierlich oder diskontinuierlich zu sich
selbst verschoben, indem die Schmalseitenwände parallel in dieselbe Richtung
verschoben würden, was Auswirkungen auf die zeitabhängige Position des
Metallstranges in der Strangführung und dessen Kühlung habe. Eine zu intensive
Strangkantenkühlung würde
zum Überspritzen der Strangkanten des
Metallstranges und so zu ungleichen Kühlverhältnissen mit damit einhergehender
verstärkten Kantenrissanfälligkeit führen (vgl. Abs. [0008]).
Aus der WO 2005/ 120 746 A2 sei eine Stranggießanlage zum wahlweisen Gießen
eines breiten Metallstranges oder zweier schmalerer Metallstränge bekannt. Beim
Gießen von zwei unabhängigen Strängen ergäben sich bei unterschiedlich breiten
Strängen oder einer unsymmetrischen Verteilung der beiden Stränge in Relation zur
Symmetrieachse Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung gleichmäßiger
Kühlbedingungen in der Sekundärkühlzone (vgl. Abs. [0009]).
Das Streitpatent stellt sich daher die Aufgabe (vgl. Abs. [0010]), die Nachteile des
bekannten Standes der Technik zu vermeiden. Dazu werde ein Verfahren zur
Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang in der Sekundärkühlzone
einer Stranggießanlage mit einer Kühleinrichtung in der Sekundärkühlzone einer
Strangführung vorgeschlagen, bei der auf eine Positionsänderung des gebildeten
Metallstranges in der Stranggießkokille eine entsprechende Anpassung der
Kühlmittelaufbringung in der Strangführung erfolge, um eine Überspritzung der
Metallstrangkanten oder eine unerwünschte ungleiche Kühlmittelaufbringung zu
vermeiden und eine weitgehend gleichmäßig verlaufende Strangkühlung sicher zu
stellen.
3.
Mit der genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein an einer
Hochschule für angewandte Wissenschaften ausgebildeter Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Fertigung von Endlosprodukten im Gießverfahren in Metall-/Stahlwerken befasst.
4.
Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:
4.1
Zu den Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6
ist
festzuhalten, dass die
Gießgeschwindigkeit
nicht
nur
die Berechnungsgrundlage
für
die
Kühlmittelaufbringung (Merkmal 1.5), sondern auch für die Positionierung der
Spritzdüsen (Merkmal 1.6.2) darstellt - wie im DPMA-Beschluss auch ausgeführt
wurde.
Gemäß Absatz [0018] des Streitpatents erfolgt die Kühlmittelaufbringung auf den
Metallstrang in einem Horizont der Strangführung vorzugsweise durch mindestens
zwei voneinander unabhängig positionierbare Spritzdüsen. Nach Absatz [0023] des
Streitpatents ist es vorteilhaft, wenn die unabhängig voneinander ansteuerbaren
Verstelleinrichtungen der Spritzdüsen eine
lineare Verstellbewegung einer
Spritzdüse ermöglichen, bei der die Bewegungsrichtung der jeweiligen Spritzdüse
oder eines Spritzdüsen tragenden Spritzbalkens parallel zur Erzeugenden des
Spritzkegels des Kühlmittelstrahles im zugeordneten Horizont verläuft.
4.2
Ferner ergibt sich für den Fachmann aus der Angabe „kontinuierlich oder
diskontinuierlich“ gemäß Merkmal 1.4, ebenso wie aus dem Zusammenhang der
Merkmale 1.4 und 1.5.3, dass es um ein Erfassen mehrerer Werte der
Momentanpositionen der Schmalseitenwände bei sich zeitlich ändernder
Strangbreite bzw. Strangposition geht.
4.3 Die Merkmale des Patentanspruchs 7 stehen in eindeutigem Bezug zu denen
gemäß Patentanspruch 1. Durch Merkmal 7.7.1 wird entsprechend der Auslegung
von Merkmal 1.4 ebenfalls vorgegeben, dass mehrere zeitabhängige
Momentanwerte erfasst bzw. aufgenommen werden.
5.
Eine
für die Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hinreichende
Offenbarung ist vorliegend gegeben.
Hinsichtlich der Ausführbarkeit hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen
Verhandlung auf ihre schriftlichen Eingaben im Einspruchsverfahren verwiesen.
Demnach sei die technische Lehre hinsichtlich des Merkmalskomplexes 1.5 rein
aufgabenhaft formuliert. Im Detail sei für den Fachmann nicht erkennbar, in welcher
Weise bei dem beanspruchten Verfahren gemäß Anspruch 1 die Aufbringung des
Kühlmittels auf den Metallstrang unter Berücksichtigung der Gießgeschwindigkeit
durchgeführt werden solle. Hieran ändere auch die Offenbarung in Absatz [0011]
des Streitpatents nichts.
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der
Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der
Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der
Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder
Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird
(vgl. BGH, Urteil v. 25. Januar 2022, X ZR 27/20, GRUR 2022, 1055, Rn. 50 –
Kinderrückhaltesystem). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Fachmann erfährt
aus Absatz
[0038]
des Streitpatents
bei
der Erläuterung
einer
Einrichtungskonfiguration (vgl. Abs. [0036]), dass in der Recheneinheit 12 auf
Grundlage eines mathematischen Modells errechnet wird, wann eine
Positionsänderung in der Stranggießkokille in den einzelnen Horizonten der
Strangführung wirksam wird, d.h. mit welcher Zeitverzögerung bzw. zu welchem
Zeitpunkt die in der Stranggießkokille 1 eingenommene Position des Metallstranges
auch im jeweiligen Horizont der Strangführung 3 auftritt. Der errechnete Zeitpunkt
und die vorgegebene Strangposition aus der Stranggießkokille 1 bilden die
Stellgrößen für die Positionierung der Spritzdüsen 5 der Kühleinrichtung in den
einzelnen Horizonten der Strangführung 3.
Die Anpassung
verschiedener Parameter
in Abhängigkeit
von der
Gießgeschwindigkeit gehört dabei zum handwerklichen Können des Fachmanns.
So wird beispielsweise in der Druckschrift D2 die Gießgeschwindigkeit hinsichtlich
der Einstellung der auf den Strang aufzubringenden Menge an Kühlmittel
berücksichtigt. Konkret wird in Spalte 2, Zeilen 47-56 der D2 beschrieben, dass
während des Gießens durch Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen
Strangabschnitte über die Laufzeit und gleichzeitigem Festhalten der von einem
Strangabschnitt im Kühlbereich verbrachten Zeit, mit einem Rechner die auf die
einzelnen Abschnitte aufgebrachten Kühlmittelmengen ermittelt, mit einer
Sollmenge verglichen und die noch auf diese Strangabschnitte aufzubringenden
Restkühlmittelmengen bestimmt werden. Nach D2 bildet somit die Geschwindigkeit
die Grundlage zur Berechnung der aufzubringenden Kühlmittelmengen. Ähnliche
Versuche weiß der Fachmann hinsichtlich der Einstellung der Parameter gemäß der
Merkmalsgruppe 1.5 i.V.m. 1.6 vorzunehmen, wonach die Geschwindigkeit auch als
Grundlage für die Bestimmung der Positionierung der Spritzdüsen herangezogen
wird.
6.
Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands nach Hauptantrag gemäß
§ 21 Absatz 1 Nr. 4 liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich des
Vorbringens einer unzulässigen Erweiterung des Hauptantrags auf ihre schriftlichen
Eingaben im Einspruchsverfahren verwiesen. Demnach liege eine unzulässige
Erweiterung vor, da der ursprüngliche Vorrichtungsanspruch 8 um Merkmale aus
Absatz [0038] ergänzt worden sei, ohne dass das dort erwähnte mathematische
Modell in den nun geltenden Anspruch 7 nach Hauptantrag aufgenommen worden
sei. Dieses sei aber zwingend notwendig, damit die Recheneinheit 12 die
Berechnung der Position der Spritzdüsen durchführen könne.
Da im geltenden Vorrichtungsanspruch 7 jedoch lediglich die Merkmale des erteilten
Unteranspruchs 2 in Form des Merkmals 7.7.3 (unter Streichung des Wortes
„vorzugsweise“)
in den ursprünglichen nebengeordneten Patentanspruch 8
aufgenommen wurden und die Regeleinrichtung als solche bereits Bestandteil des
ursprünglich eingereichten sowie erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 8
gewesen war, die auch in Absatz [0019] der Offenlegungsschrift bzw. des
Streitpatents als zur Stranggießanlage gehörend offenbart ist, liegt alleine aus
diesem Grund keine unzulässige Erweiterung vor. Der von der Einsprechenden
genannte Absatz [0038] (sowohl der Offenlegungsschrift als auch des Streitpatents)
beschreibt auch nur eine mögliche Einrichtungskonfiguration, also eine
Ausführungsvariante (vgl. erster Satz in Abs. [0036]). Darüber hinaus ist es auch für
jeden Fachmann eine Selbstverständlichkeit, dass hinter einer Regeleinrichtung ein
mathematisches Modell im Sinne eines Algorithmus o.ä. steht, weshalb ein
mathematisches Modell auch aus diesem Grund nicht explizit genannt werden
muss, zumal die Bezeichnung „mathematisches Modell“ als solche keine
Präzisierung vornimmt, wie dieses ausgestaltet ist.
7.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, da keines der als
Stand der Technik vorgelegten Dokumente ein Verfahren mit allen patentgemäßen
Merkmalen offenbart. Fehlende Neuheit wurde von der Einsprechenden auch nur
im Einspruchsverfahren, nicht aber mehr
im Beschwerdeverfahren als
Widerrufsgrund diskutiert.
8.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann aus keiner der im Verfahren befindlichen
Druckschriften oder
ihrer Kombinationen zu einem Verfahren mit einer
Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.6.2 gelangen konnte.
8.1 Die Druckschrift D1, eine Patentanmeldung aus dem Jahr 1975, betrifft ein
Verfahren und eine Vorrichtung zum Verändern der Sekundärkühlung beim
Stranggießen von Stahl (vgl. D1, S. 1, erster Abs.) und befindet sich damit auf dem
technischen Gebiet des Streitpatents.
Die D1 beschreibt einleitend, dass bei einer überwiegenden Zahl von
Stranggießanlagen auf der gleichen Anlage mehrere Formate gegossen würden.
Um die Sekundärkühlung den unterschiedlichen Strangbreiten und den
verschiedenen zu gießenden Qualitäten anzupassen, sei es bekannt, einzelne
Düsen oder Düsengruppen abzuschalten. Diese Stilllegung von Düsen während
des Betriebs habe infolge der Hitzeeinwirkung den Nachteil des Verkalkens der
Düsenöffnungen, was zu Unregelmäßigkeiten in der Kühlung beim Zuschalten
dieser Düsen führe (vgl. D1 S.1, 3. Abs.). Im Folgenden werden weitere bekannte
Anpassungsmöglichkeiten der Kühlung vorgestellt. Aufgabe der Erfindung nach D1
sei es, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, die eine universelle und
zuverlässige Anpassung der Kühlung bei Formatwechsel, Wechsel der
Stahlanalyse oder Änderungen der Sprühwinkel
(durch Änderung des
Kühlwasserdrucks ausgelöst, vgl. D1 S. 2, letzter Abs.) ermöglichen würde (vgl. D1
S. 3, 1. Abs.). Diese Aufgabe werde erfindungsgemäß so gelöst, dass bei Änderung
des Abstandes und/oder des Sprühwinkels von mindestens zwei quer zum Strang
nebeneinanderliegenden Düsen, die durch diese Änderungen hervorgerufenen
gegenseitigen Abweichungen der beaufschlagten Flächen auf dem Strang und die
dadurch bedingte Veränderung der Kühlung durch Verstellen des Abstandes
zwischen den Düsen ausgeglichen würden (vgl. D1 S. 3, 2. Abs., Anspruch 1).
Nach D1 wird das Kühlmittel, im allgemeinen Wasser, mittels Sprühdüsen auf die
Strangoberfläche aufgesprüht, wobei die Düsen in im Allgemeinen senkrecht zur
Stranglaufrichtung stehenden Sprühebenen angeordnet sind (vgl. D1 S.1, 2. Abs.,
2. Satz). Um mit einer einzigen Düse die ganze Strangbreite besprühen zu können,
müsse der Abstand dieser Düse von der Strangoberfläche, insbesondere bei breiten
Brammen, groß gewählt werden (vgl. D1 S. 2, 2. Abs., 1. Satz). Gemäß der
Erfindung werden im Ausführungsbeispiel pro Sprühebene jeweils drei Düsen
verstellt (vgl. D1 S. 6, le. Satz). Um zu gewährleisten, dass alle drei Düsen pro
Ebene und Seite bei der Anpassung an Formatänderungen des Stranges ihren
Abstand vom Strang im gleichen Verhältnis ändern, und dass auch das Verhältnis
des Abstandes zur jeweils zu besprühenden Gesamtstrangbreite konstant bleibt,
sind die Düsen über einen Gelenkmechanismus miteinander verbunden. Wird die
Breite des Stranges geändert, so wird eine Antriebswelle vom Antrieb in Umdrehung
gesetzt. Diese Drehbewegung wird im Getriebe auf eine Verstellspindel umgelenkt.
Auf dieser Spindel sitzt eine Mutter, die mit dem Düsenhalter oder dem mittleren
Düsenträger verbunden ist. Die Drehbewegung der Spindel erzeugt somit eine
Bewegung des Düsenhalters, die etwa senkrecht zum Strang verläuft. Je nach
Drehrichtung der Antriebswelle bewegen sich die Düsenhalter zum Strang hin oder
vom Strang weg. Gleichzeitig bewegen sich auch die Düsen, da diese über die
Düsenrohre mit den Düsenhaltern verbunden sind. An die Düsenrohre sind flexible
Kühlmittelzuleitungen angeschlossen (vgl. D1 S. 7, 2. Abs.).
Demnach erfolgt nach D1 im Beispiel die Positionierung der Spritzdüsen über die
Drehbewegung einer Verstellspindel, die über die Drehbewegung einer
Antriebswelle eines Gelenkmechanismus in Abhängigkeit von der Strangbreite
gesteuert wird.
Ein Heranziehen der Steuerung der Positionierung der Spritzdüsen über die
Berechnung der Gießgeschwindigkeit gemäß der Merkmalsgruppe 1.6 wird in der
D1 nicht beschrieben. Auf Seite 8 vorletzter Absatz der D1 findet sich lediglich die
Erläuterung, dass eine Bramme mit großer Breite im Allgemeinen mit einer
geringeren Gießgeschwindigkeit vergossen werde als eine schmale Bramme, was
zur Folge habe, dass pro Zeiteinheit und Flächenelement weniger Kühlwasser
aufgebracht
werden müsse.
Diese
Abnahme
der
spezifischen
Kühlwasserbeaufschlagung ergebe sich bei der beschriebenen Lösung ohne
Veränderung des Drucks und der Durchflussmenge des Kühlwassers in den Düsen
(vgl. D1. S. 8, le. Abs.). Denn mit zunehmendem Abstand der Düsen von der
Strangoberfläche verringere sich die auf die Strangoberfläche aufgebrachte
Wassermenge pro Zeiteinheit und Flächenelement, wodurch sich eine weitere
Vereinfachung der Arbeiten beim Wechseln des Strangformats ergebe. Bei
ungünstigen Verhältnissen solle bei Änderungen des Strangformats das Verhältnis
der Wassermengen pro Düse bei unterschiedlichen Abständen von der
Strangoberfläche gleich dem Verhältnis der den
jeweiligen Abständen
entsprechenden Produkte von Strangbreite mal Gießgeschwindigkeit sein.
Damit geht die Gießgeschwindigkeit zwar in die Berechnung der aus den Düsen
abgegebenen Wassermenge ein, nicht aber in die Positionierung der Spritzdüsen.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Druckschrift D1 auf Seite 1
letzter Absatz sowie Seite 6 letzter Absatz das Merkmal 1.6.2 offenbaren würde.
Hier wird
jedoch
jeweils nur beschrieben, dass bei Formatwechsel, d.h.
Querschnittsanpassungen des Stranges, der Abstand der einzelnen Düse zur
Strangseite so eingestellt wird, dass die beaufschlagte Strangoberfläche wieder die
ganze Strangbreite bedeckt. Damit wird die Verstellung der Düsen in Abhängigkeit
der Breite des Stranges beschrieben, jedoch nicht in Abhängigkeit von der
Gießgeschwindigkeit, die bekannterweise auch bei gleicher Strangbreite je nach
z.B. gewünschter Endqualität oder Produktionsoptimierung dynamisch angepasst
werden kann und damit nicht festgelegt ist. Dies ergibt sich auch aus Absatz [0011]
des Streitpatents, wonach die Gießgeschwindigkeit über die Gießzeit
betriebsbedingt variabel sein kann. Ähnliches entnimmt der Fachmann aus Absatz
[0016]
des
Streitpatents,
wonach
insbesondere
bei
größeren
Gießgeschwindigkeitsänderungen,
insbesondere einer Gießgeschwindigkeitsreduzierung während des laufenden Gießvorgangs noch während der Verweilzeit
des Metallstranges in der Strangführung auf den Kühlverlauf regelnd eingegriffen
werden kann. Derartige Gießgeschwindigkeitsänderungen seien z.B. regelmäßig
bei einem Pfannenwechsel notwendig, was somit unabhängig von einem
Formatwechsel ist. Demnach ist in Absatz [0037] bei der Beschreibung zu Figur 2
auch von einer „Erfassung der momentanen Transportgeschwindigkeit des
Metallstranges 2 und deren zeitlichem Verlauf“ die Rede.
Beispielhaft wird auch auf die in Kap. 8.2 noch näher beschriebene Druckschrift D2
verwiesen, wonach vor Beginn des Gusses die Werte der Kühlwassermengen in
Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Stranggutes, des Querschnitts und
der gewünschten Gießgeschwindigkeit vorgegeben werden. Auch aus dieser
Auflistung ergibt sich, dass der Querschnitt und die Gießgeschwindigkeit
voneinander unabhängige Parameter sind (vgl. D2 Sp. 2 Z. 2 - 7).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden die nicht in D1 offenbarten
Merkmale 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 lediglich die Lehre vermitteln, aus der Transportzeit
des Metallstrangs ausgehend von der Stranggießkokille die Gießgeschwindigkeit zu
errechnen, was platt selbstverständlich sei, und dann die Gießgeschwindigkeit oder
die Transportzeit des Metallstrangs für die Positionierung der Spritzdüsen einer
Kühleinrichtung in den jeweiligen Horizonten der Strangführung anzupassen.
Jedoch wird patentgemäß nicht die Gießgeschwindigkeit angepasst, sondern die
Positionierung der Spritzdüsen erfolgt in Abhängigkeit der Gießgeschwindigkeit, wie
oben ausgeführt.
8.2 Die Druckschrift D2, mit dem Anmeldetag aus 1974 und von demselben
Anmelder wie die D1, betrifft ebenfalls ein Verfahren zum Steuern der Kühlung eines
aus einer Stranggießkokille austretenden Stranges und eine Vorrichtung zur
Durchführung des Verfahrens (vgl. D2 Titel u. Sp. 1, Z. 4-46). Dabei sind die die
Strangoberfläche beaufschlagenden Kühlwassermengen für einzelne Abschnitte
des Kühlbereiches einstellbar. Zu Beginn eines Gießvorganges werden durch einen
Rechner Sollwerte dieser Kühlwassermengen in Abhängigkeit von der chemischen
Zusammensetzung des Strangmaterials, des Querschnitts und der gewünschten
Gießgeschwindigkeit vorgegeben und während dem Gießen abhängig von der
Laufzeit von unwirklichen Strangabschnitten von der Kokille bis zum
entsprechenden Abschnitt des Kühlbereiches verändert (vgl. D2, Sp. 1, Z. 51-61).
Konkret wird in Spalte 2, Zeilen 47-56 beschrieben, dass während des Gießens
durch Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen Strangabschnitte über die
Laufzeit und gleichzeitigem Festhalten der von einem Strangabschnitt im
Kühlbereich verbrachten Zeit, mit dem Rechner die auf die einzelnen Abschnitte
aufgebrachten Kühlmittelmengen ermittelt, mit einer Sollmenge verglichen und die
noch auf diese Strangabschnitte aufzubringenden Restkühlmittelmengen bestimmt
werden. Abhängig von diesen Restkühlmengen würden nach einer vom Rechner
ermittelten Zeitverschiebung die Länge der einzelnen Kühlbereichsabschnitte
und/oder die Gesamtlänge des Kühlbereiches geändert und dabei die Verweilzeit
der einzelnen Strangabschnitte im gesamten Kühlbereich konstant gehalten (vgl.
D2 Sp. 2, Z. 57-62). Weiterhin wird in Spalte 3, Zeile 4 bis 18 angegeben, dass es
durch das Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen Strangabschnitte jederzeit
möglich ist, festzustellen, wo sich ein Abschnitt befindet, und unter Berücksichtigung
der im Kühlbereich verbrachten Zeit der Rechner mittels der gespeicherten
Kühlwerte ermitteln kann, wo und über welchen Zeitabschnitt ein Strangabschnitt
bestimmten Kühlbedingungen ausgesetzt war oder ist. Die entsprechenden
Korrekturen können nach dem Vergleich mit den Sollwerten sofort vorgenommen
oder mit einer von den Gießgeschwindigkeiten abhängigen Verzögerung für die
nachfolgenden Kühlbereichsabschnitte vorgesehen werden. Dies ermöglicht für
jeden Strangabschnitt eine den wirklichen Verhältnissen entsprechende Kühlung.
Die Länge der Kühlbereichsabschnitte kann zusätzlich angepasst werden, indem
über einen Regler weitere Ventile geöffnet werden (vgl. D2 Sp. 6, Z. 10-36). Hier
erfolgt zwar dann eine Verlängerung oder Verkürzung des Kühlbereichs, wobei
jedoch die Positionierung (z.B. im Sinne einer linearen Verstellbewegung der
Spritzdüsen, vgl. Kap. 4.1) der einzelnen Spritzdüsen nicht verändert wird, sondern
lediglich Kühlbereichsabschnitte zu- oder abgeschaltet werden.
Demnach ist in Druckschrift D2 – wie in D1 – die Berücksichtigung der
Gießgeschwindigkeit zwar auf die Einstellung der auf den Strang aufzubringenden
Menge an Kühlmittel bezogen,
jedoch nicht streitpatentgemäß auf die
Positionierung der Spritzdüsen gemäß Merkmal 1.6.2. Damit ist Merkmal 1.6.2
entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch nicht
implizit
mitoffenbart.
8.3 Die Druckschrift D4 betrifft eine Spritzdüsen-Verstelleinrichtung in einer
Strangführung einer Stranggießanlage zur Herstellung von Metallsträngen
unterschiedlicher Strangbreite, wobei die Strangführung in einem Gerüstrahmen
abgestützte Strangführungsrollen umfasst, die eine Transportbahn für den
Metallstrang bilden. Dieser Transportbahn sind
in einer normal zur
Strangförderrichtung
liegenden
Ebene
zwischen
benachbarten
Strangführungsrollen mindestens zwei Spritzdüsen zugeordnet, die jeweils mit einer
Verstelleinrichtung zur Änderung des Abstandes der Spritzdüsen zueinander und
zur Änderung des Normalabstandes der Spritzdüsen von der Oberfläche der
Transportbahn verbunden sind (vgl. D4, S. 1, erster Abs. sowie Anspruch 1). Zur
automatischen Anpassung der Düsenpositionen an die aktuelle Brammenbreiten
sind nach D4
jeder Verstelleinrichtung Regel- und Steuereinrichtungen,
insbesondere ein Weggeber und ein vorzugsweise hydraulisches Stellglied zur
Positionsfestlegung des Stellkolbens zugeordnet, die
ihrerseits mit dem
Anlagenleitsystem verbunden sind. Vorzugsweise umfasst die Verstelleinrichtung
zur Positionierung der Spritzdüsen ein hydraulisches Stellglied mit Schaltventilen,
die über einen Dreipunktregler oder über einen pulsweitenmodulierten Regler
angesteuert werden (vgl. D4 S. 5, dritter und vierter vollst. Abs.). Gemäß Seiten
10/11, übergreifender Absatz wird beschrieben, dass „jeder Verstelleinrichtung 12
Regel- und Steuereinrichtungen 45 zugeordnet sind, die mit dem Anlagenleitsystem
46 verbunden sind und die zumindest einen Weggeber und ein vorzugsweise
hydraulisches Stellglied zur Positionsfestlegung der Spritzdüsen umfassen (Fig. 1).
Im Anlagenleitsystem werden Grundeinstellungen der Stranggießanlage
vorgenommen, die beispielsweise durch die Vorgabe eines Gießformats und der
Stahlqualität vorgegeben sind und die die Position der Spritzdüsen in der
Strangführung vorbestimmen. Diese Vorgabewerte für die Positionierung der
Spritzdüsen werden von den Regel- und Steuereinrichtungen synchron
angefahren.“ Eine Heranziehung der Gießgeschwindigkeit gemäß dem
streitpatentgemäßen Merkmal 1.5.2 für die Positionierung der Spritzdüsen gemäß
streitpatentgemäßem Merkmal 1.6.2 wird in D4 nicht erwähnt, vielmehr erfolgt die
Berechnung der Positionierung, wie vorhergehend beschrieben, durch
Vorbestimmung infolge Vorgabe z.B. des Gießformats und der Stahlqualität.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Druckschrift D4 auch Merkmal 1.4 nicht
zu entnehmen ist, wonach eine Erfassung mehrerer Werte der Momentanpositionen
der Schmalseitenwände, also eine dynamische Messung erforderlich ist. Vielmehr
macht die D4 keine Aussagen über die Anzahl der Messungen zur Ermittlung der
jeweiligen Momentanpositionen der Schmalseitenwände im Sinne einer sich
ändernden Strangbreite (vgl. z.B. D4, S. 7, Z. 1 – 4).
8.4
In der Druckschrift D29 geht es um das Zu- oder Abschalten von
Spritzelementen zur Verbesserung eines Kühlsystems, nicht aber um deren
Positionierung (vgl. auch D29, Zusammenfassung, Sp. 1, Z. 32-45). Die Druckschrift
D30 beschäftigt sich mit der Einstellung der Kühlwassermenge, aber ebenso nicht
mit der Positionierung der Spritzdüsen (vgl. auch D30 S. 1, zweiter vollständiger
Abs., Ansprüche 1 und 6).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher eine Kombination der
D1 oder D4 mit der D29 oder D30 nicht zum streitpatentgemäßen Gegenstand
führen. Dem Fachmann lag auch eine Kombination dieser Druckschriften bereits
nicht nahe, da sich die D1 und D4, wie oben beschrieben, zwar mit der
Positionierung der Spritzdüsen beschäftigen, in der D29 oder D30 jedoch die
Kühlmittelmengen betrachtet werden, sodass der Fachmann schon aufgrund der
unterschiedlichen
technischen Lehren eine Kombination der genannten
Druckschriften nicht in Betracht ziehen würde.
8.5 Die übrigen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr näher diskutierten
Druckschriften liegen ferner, sodass der Fachmann auch aus diesen Druckschriften
und ihren Kombinationen keine Anregung erhält, ein Verfahren mit allen
streitpatentgemäßen Merkmalen bereitzustellen.
9.
Da sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 7 durch die gleichen
technischen Merkmale wie das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 auszeichnet,
kann der im Verfahren befindliche Stand der Technik auch die Patentfähigkeit des
Vorrichtungsanspruchs 7 nicht in Frage stellen, wobei auf die gleiche Begründung
wie zu Patentanspruch 1 verwiesen wird.
10. Auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt (§§ 34, 37
PatG). Nachdem sich somit das Verfahren des Patentanspruchs 1 sowie die
Vorrichtung des Patentanspruchs 7 nach Hauptantrag als patentfähig erweisen, ist
auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags patentfähig. Die Unteransprüche
2 bis 6 sowie 8 bis 13 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der rückbezogenen
nebengeordneten Patentansprüche.
11. Bei dieser Sachlage kam es auf den Hilfsantrag nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Otten-Dünnweber
Philipps
Deibele
von Bonin
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2026
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