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BPatG Beschluss vom 16.04.2026 – 11 W (pat) 4/25

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160426B11Wpat4.25.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 4/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:160426B11Wpat4.25.0

betreffend das Patent 10 2009 012 334

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. April 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dr.-Ing. Philipps, des

Richters Dipl.-Chem. Dr. Deibele und der Richterin von Bonin

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

" Verfahren zur Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang in einer

Stranggießanlage und Stranggießanlage dazu "

am 22. November 2012 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 21. Februar 2013 Einspruch erhoben

und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hat die Patentabteilung 55 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent 10 2009 012 334 gemäß Hauptantrag aus dem

Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 beschränkt aufrechterhalten.

Dem Einspruchsverfahren lagen u. a. die folgenden Druckschriften zu Grunde:

D1 DE 25 07 971 A1

D2 DE 23 44 438 C2

D4 WO 2007/121804 A1

Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch eingeführt:

D29 DE 43 28 512 A1

D30 DE 1 960 671 A1

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautete in der erteilten Fassung:

Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wurde der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 2 in Patentanspruch 1 aufgenommen (unter Streichung

des Wortes „vorzugsweise“), sodass in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

der Patentanspruch 1 ergänzt wurde durch das Merkmal

„wobei die Transportzeit des Metallstranges von einem Ausgangshorizont (H0) in

der Stranggießkokille (1) bis zum

jeweiligen Horizont (H1,

..., H6) der

Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3), die vorzugsweise aus der

Gießgeschwindigkeit errechnet wird, für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a,

5b) einer Kühleinrichtung (10) in den jeweiligen Horizonten der Strangführung (3)

herangezogen wird.“

Gemäß Hauptantrag

folgen die auf Patentanspruch 1

rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 6.

Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 8 des Streitpatents lautete:

Im geltenden nebengeordneten Patentanspruch 7 nach Hauptantrag wurde der

erteilte nebengeordnete Patentanspruch 8 ebenfalls um die Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 2 präzisiert.

Gemäß Hauptantrag

folgen die auf Patentanspruch 7

rückbezogenen

Patentansprüche 8 bis 13.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie trägt

vor, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 7 gegenüber den

ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert sei und dass

die Lehre gemäß Streitpatent nicht so offenbart sei, dass ein Fachmann in der Lage

wäre, diese mit ausreichendem Erfolg nachzuarbeiten. Weiterhin müssten die

nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 ausgehend von der D1 und der D4 als

naheliegend und somit nicht erfinderisch angesehen werden, da es für den

Fachmann wesentlich sei, die Strangkühlung auf das jeweilige Gießformat

anzupassen. Wenn Format- oder Positionswechsel bereits im laufenden Betrieb

umgesetzt würden, müsse dies geradezu zwangsläufig auch für die Anpassung der

Kühleinrichtungen im laufenden Betrieb gelten, sodass dieser Umstand für den

Fachmann beim Studium der D2 implizit mitoffenbart sei und der Gegenstand des

Streitpatents in seiner beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung somit auch

gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gleiches gelte ausgehend vom Offenbarungsgehalt

der D4. Zur Stützung der Argumentation, dass der Fachmann immer angehalten

sei, die Kühleinrichtung auf das tatsächlich an jedem Horizont vorliegende

Strangformat anzupassen, verweist die Beschwerdeführerin auf die Druckschrift

D29. Darüber hinaus würde gemäß D30 ebenso wie im Streitpatent die

Gießgeschwindigkeit ermittelt und für die Steuerung der jeweiligen Kühlzonen

verwendet, was gänzlich den Merkmalen 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 entspreche. Analog

dazu erweise sich auch der Gegenstand von Anspruch 7 nicht als erfinderisch.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. Februar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2009 012 334 in vollem Umfang zu

widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise, das Patent aufrechtzuerhalten im Umfang des Hilfsantrags vom

20. Dezember 2017 mit Patentansprüchen 1 bis 12 sowie mit Beschreibung Seiten

1 bis 12, Figuren 1 bis 4 wie Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerin tritt allen Angriffen der Beschwerdeführerin vollumfänglich

entgegen. Ihrer Auffassung nach sind die Merkmale der kontinuierlichen bzw.

diskontinuierlichen Erfassung (Merkmal 1.4) sowie die Berücksichtigung der

Gießgeschwindigkeit gemäß der Merkmalsgruppe 1.6 in D1 wie auch in D4 nicht

offenbart. Den Druckschriften sei auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass der

Formatwechsel

im

laufenden Betrieb erfolge. Dasselbe gelte

für die zur

erfinderischen Tätigkeit hinzugezogene D2.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Wortlauts

der übrigen Patentansprüche und des Hilfsantrags wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Der Einspruch war zulässig. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der

Einsprechenden führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1.

Das Streitpatent betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur

Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang, mit folgender Gliederung

entsprechend dem DPMA-Beschluss:

1.0

Verfahren zur Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang (2,

2a, 2b) in einer Stranggießanlage,

1.1

wobei der Metallstrang in einer gekühlten Stranggießkokille (1) mit einer von

Schmalseitenwänden (1b) festgelegten Strangbreite (B) gebildet wird;

1.2.1 und der teilerstarrte Metallstrang anschließend durch eine Strangführung

(3) geführt

1.2.2 und in dieser kontinuierlich in mehreren Horizonten (H1, … , H6) gekühlt

wird,

1.3

wobei die Kühlmittelaufbringung in der Strangführung in Abhängigkeit von

der Strangbreite erfolgt,

gekennzeichnet durch

1.4

das kontinuierliche oder diskontinuierliche Erfassen der

jeweiligen

Momentanpositionen der Schmalseitenwände

(1b) bei einer sich

zeitabhängig ändernden Strangbreite (B) und/oder Strangposition in der

Stranggießkokille (1); und

1.5.

die Kühlmittelaufbringung auf den Metallstrang

1.5.1

in aufeinander folgenden Horizonten (H1, … , H6) der Strangführung (3)

1.5.2 unter Berücksichtigung der Gießgeschwindigkeit

1.5.3 entsprechend der sich ändernden Strangbreite (B) und/oder Strangposition,

1.6

wobei die Transportzeit des Metallstranges von einem Ausgangshorizont

(H0) in der Stranggießkokille (1) bis zum jeweiligen Horizont (H1, … , H6)

der Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3),

1.6.1 die aus der Gießgeschwindigkeit errechnet wird,

1.6.2

für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b) einer Kühleinrichtung (10)

in den jeweiligen Horizonten der Strangführung (3) herangezogen wird.

Der geltende Patentanspruch 7 ist auf eine Stranggießanlage gerichtet und lässt

sich in – ebenfalls gemäß DPMA-Beschluss – in folgende Merkmale gliedern:

7.0 Stranggießanlage zum kontinuierlichen Herstellen eines Metallstranges (2,

2a, 2b)

7.1 mit mindestens einer Stranggießkokille (1) zum Ausbilden eines teilerstarrten

Metallstranges

7.1.1 mit vorbestimmter Strangbreite und Strangdicke,

7.2 wobei die Stranggießkokille (1) Breitseitenwände (1a) und relativ zu diesen

positionierbare Schmalseitenwände (1b) umfasst,

7.3 und mit einer der Stranggießkokille (1) nachgeordneten Strangführung (3)

zum Stützen und Führen des Metallstranges,

7.4

in der Kühleinrichtungen (10) zum Aufbringen eines Kühlmittels auf den

Metallstrang

7.4.1 in mehreren Horizonten (H1, … , H6) angeordnet sind

7.5 und den Horizonten (H1, …, H6) Verstelleinrichtungen (8) zur Positionierung

von Spritzdüsen (5, 5a, 5b) in Abhängigkeit von der Strangbreite (B)

zugeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

7.6 den

Schmalseitenwänden

(1b)

Positionserkennungs-

oder

Positionsbestimmungseinrichtungen (1d) zur Bestimmung der momentanen

Strangbreite und/oder der momentanen Strangposition in der Kokille

zugeordnet sind,

7.8

in den einzelnen Horizonten der Strangführung unabhängig voneinander

ansteuerbare Verstelleinrichtungen (8) für Spritzdüsen (5, 5a, 5b) oder

Spritzdüsengruppen vorgesehen sind und

7.7

eine Regeleinrichtung oder eine Recheneinheit (12) vorgesehen ist,

7.7.1 welche die zeitabhängigen Momentanwerte der Strangbreite und/oder

Strangposition aufnimmt und verarbeitet und

7.7.2 anhand der zeitabhängigen Momentanwerte der Strangbreite und/oder

Strangposition Stellsignale für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b)

der Kühleinrichtungen (10) in den einzelnen Horizonten (H1, … , H6) der

Strangführung (3) generiert,

7.7.3 wobei die Regeleinrichtung oder Recheneinheit (12) bei der Generierung der

Stellsignale für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b) der

Kühleinrichtungen (10) in den einzelnen Horizonten (H1, … , H6) der

Strangführung (3) die Transportzeit des Metallstranges von einem

Ausgangshorizont (H0) in der Stranggießkokille (1) bis zum jeweiligen

Horizont (H1, … , H6) der Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3), die

aus der Gießgeschwindigkeit errechnet wird, berücksichtigt.

2.

Das Streitpatent betrifft das technische Gebiet von Stranggießanlagen. Es

beschreibt einleitend, dass die Erfindung ein gezieltes Kühlen

in der

Stranggießanlage bei zeitabhängig variabler Gießbreite ermögliche (vgl. Abs.

[0001] der als DE 10 2009 012 334 B4 veröffentlichten Streitpatentschrift). In der

US 2007 / 0 251 663 A1, der US 3 478 808 A und der US 4 006 633 A seien die

Grundprinzipien für die Strangkühlung in der Strangführung einer Stranggießanlage

im Detail beschrieben, wobei diese im Wesentlichen auf einer Temperaturmessung

am gegossenen Strang beruhten und die dem Strang zugeführte Kühlmittelmenge

in Abhängigkeit von der Strangtemperatur geregelt werde (vgl. Abs. [0004]). Der

dem Stand der Technik zuzuordnende allgemeine Aufbau einer Stranggießanlage

sei in Fig. 1 veranschaulicht (Beschriftungen senatsseitig hinzugefügt):

Aus der WO 2007/ 121 804 A1 (im vorliegenden Verfahren Druckschrift D4 benannt)

sei eine für Strangführungssegmente anwendbare Spritzdüsenverstelleinrichtung

bekannt, mit der eine Positionierung der in einem Horizont angeordneten

Spritzdüsen an eine

in der Stranggießanlage eingestellte Strangbreite

vorgenommen werden könne (vgl. Abs. [0007]). Unter Horizont werde eine normal

zur Strangförderrichtung angeordnete Ebene oder ein Bereich in der Strangführung

verstanden, in der Spritzdüsen allein oder in Gruppen positioniert werden könnten

(vgl. Abs. [0006]).

Aus der AT 500 814 B1 seien eine auf verschiedene Gießbreiten/Strangbreiten

einstellbare Stranggießkokille mit Breitseitenwänden und zwischen diesen

verstellbar angeordnete Schmalseitenwände bekannt. Wenn Strangbreitenänderungen nur in großen Zeitabständen erfolgten, komme es zu örtlich begrenzten

Verschleißerscheinungen an den Breitseitenwänden, die sich nach einer

Strangseitenvergrößerung negativ auf die Oberflächenqualität des gegossenen

Stranges auswirkten. Zur Minimierung dieses örtlichen Verschleißes werde die

Gießmittenachse während des Gießens kontinuierlich oder diskontinuierlich zu sich

selbst verschoben, indem die Schmalseitenwände parallel in dieselbe Richtung

verschoben würden, was Auswirkungen auf die zeitabhängige Position des

Metallstranges in der Strangführung und dessen Kühlung habe. Eine zu intensive

Strangkantenkühlung würde

zum Überspritzen der Strangkanten des

Metallstranges und so zu ungleichen Kühlverhältnissen mit damit einhergehender

verstärkten Kantenrissanfälligkeit führen (vgl. Abs. [0008]).

Aus der WO 2005/ 120 746 A2 sei eine Stranggießanlage zum wahlweisen Gießen

eines breiten Metallstranges oder zweier schmalerer Metallstränge bekannt. Beim

Gießen von zwei unabhängigen Strängen ergäben sich bei unterschiedlich breiten

Strängen oder einer unsymmetrischen Verteilung der beiden Stränge in Relation zur

Symmetrieachse Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung gleichmäßiger

Kühlbedingungen in der Sekundärkühlzone (vgl. Abs. [0009]).

Das Streitpatent stellt sich daher die Aufgabe (vgl. Abs. [0010]), die Nachteile des

bekannten Standes der Technik zu vermeiden. Dazu werde ein Verfahren zur

Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang in der Sekundärkühlzone

einer Stranggießanlage mit einer Kühleinrichtung in der Sekundärkühlzone einer

Strangführung vorgeschlagen, bei der auf eine Positionsänderung des gebildeten

Metallstranges in der Stranggießkokille eine entsprechende Anpassung der

Kühlmittelaufbringung in der Strangführung erfolge, um eine Überspritzung der

Metallstrangkanten oder eine unerwünschte ungleiche Kühlmittelaufbringung zu

vermeiden und eine weitgehend gleichmäßig verlaufende Strangkühlung sicher zu

stellen.

3.

Mit der genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein an einer

Hochschule für angewandte Wissenschaften ausgebildeter Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Fertigung von Endlosprodukten im Gießverfahren in Metall-/Stahlwerken befasst.

4.

Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:

4.1

Zu den Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6

ist

festzuhalten, dass die

Gießgeschwindigkeit

nicht

nur

die Berechnungsgrundlage

für

die

Kühlmittelaufbringung (Merkmal 1.5), sondern auch für die Positionierung der

Spritzdüsen (Merkmal 1.6.2) darstellt - wie im DPMA-Beschluss auch ausgeführt

wurde.

Gemäß Absatz [0018] des Streitpatents erfolgt die Kühlmittelaufbringung auf den

Metallstrang in einem Horizont der Strangführung vorzugsweise durch mindestens

zwei voneinander unabhängig positionierbare Spritzdüsen. Nach Absatz [0023] des

Streitpatents ist es vorteilhaft, wenn die unabhängig voneinander ansteuerbaren

Verstelleinrichtungen der Spritzdüsen eine

lineare Verstellbewegung einer

Spritzdüse ermöglichen, bei der die Bewegungsrichtung der jeweiligen Spritzdüse

oder eines Spritzdüsen tragenden Spritzbalkens parallel zur Erzeugenden des

Spritzkegels des Kühlmittelstrahles im zugeordneten Horizont verläuft.

4.2

Ferner ergibt sich für den Fachmann aus der Angabe „kontinuierlich oder

diskontinuierlich“ gemäß Merkmal 1.4, ebenso wie aus dem Zusammenhang der

Merkmale 1.4 und 1.5.3, dass es um ein Erfassen mehrerer Werte der

Momentanpositionen der Schmalseitenwände bei sich zeitlich ändernder

Strangbreite bzw. Strangposition geht.

4.3 Die Merkmale des Patentanspruchs 7 stehen in eindeutigem Bezug zu denen

gemäß Patentanspruch 1. Durch Merkmal 7.7.1 wird entsprechend der Auslegung

von Merkmal 1.4 ebenfalls vorgegeben, dass mehrere zeitabhängige

Momentanwerte erfasst bzw. aufgenommen werden.

5.

Eine

für die Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hinreichende

Offenbarung ist vorliegend gegeben.

Hinsichtlich der Ausführbarkeit hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen

Verhandlung auf ihre schriftlichen Eingaben im Einspruchsverfahren verwiesen.

Demnach sei die technische Lehre hinsichtlich des Merkmalskomplexes 1.5 rein

aufgabenhaft formuliert. Im Detail sei für den Fachmann nicht erkennbar, in welcher

Weise bei dem beanspruchten Verfahren gemäß Anspruch 1 die Aufbringung des

Kühlmittels auf den Metallstrang unter Berücksichtigung der Gießgeschwindigkeit

durchgeführt werden solle. Hieran ändere auch die Offenbarung in Absatz [0011]

des Streitpatents nichts.

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der

Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der

Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der

Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder

Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird

(vgl. BGH, Urteil v. 25. Januar 2022, X ZR 27/20, GRUR 2022, 1055, Rn. 50 –

Kinderrückhaltesystem). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Fachmann erfährt

aus Absatz

[0038]

des Streitpatents

bei

der Erläuterung

einer

Einrichtungskonfiguration (vgl. Abs. [0036]), dass in der Recheneinheit 12 auf

Grundlage eines mathematischen Modells errechnet wird, wann eine

Positionsänderung in der Stranggießkokille in den einzelnen Horizonten der

Strangführung wirksam wird, d.h. mit welcher Zeitverzögerung bzw. zu welchem

Zeitpunkt die in der Stranggießkokille 1 eingenommene Position des Metallstranges

auch im jeweiligen Horizont der Strangführung 3 auftritt. Der errechnete Zeitpunkt

und die vorgegebene Strangposition aus der Stranggießkokille 1 bilden die

Stellgrößen für die Positionierung der Spritzdüsen 5 der Kühleinrichtung in den

einzelnen Horizonten der Strangführung 3.

Die Anpassung

verschiedener Parameter

in Abhängigkeit

von der

Gießgeschwindigkeit gehört dabei zum handwerklichen Können des Fachmanns.

So wird beispielsweise in der Druckschrift D2 die Gießgeschwindigkeit hinsichtlich

der Einstellung der auf den Strang aufzubringenden Menge an Kühlmittel

berücksichtigt. Konkret wird in Spalte 2, Zeilen 47-56 der D2 beschrieben, dass

während des Gießens durch Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen

Strangabschnitte über die Laufzeit und gleichzeitigem Festhalten der von einem

Strangabschnitt im Kühlbereich verbrachten Zeit, mit einem Rechner die auf die

einzelnen Abschnitte aufgebrachten Kühlmittelmengen ermittelt, mit einer

Sollmenge verglichen und die noch auf diese Strangabschnitte aufzubringenden

Restkühlmittelmengen bestimmt werden. Nach D2 bildet somit die Geschwindigkeit

die Grundlage zur Berechnung der aufzubringenden Kühlmittelmengen. Ähnliche

Versuche weiß der Fachmann hinsichtlich der Einstellung der Parameter gemäß der

Merkmalsgruppe 1.5 i.V.m. 1.6 vorzunehmen, wonach die Geschwindigkeit auch als

Grundlage für die Bestimmung der Positionierung der Spritzdüsen herangezogen

wird.

6.

Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands nach Hauptantrag gemäß

§ 21 Absatz 1 Nr. 4 liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich des

Vorbringens einer unzulässigen Erweiterung des Hauptantrags auf ihre schriftlichen

Eingaben im Einspruchsverfahren verwiesen. Demnach liege eine unzulässige

Erweiterung vor, da der ursprüngliche Vorrichtungsanspruch 8 um Merkmale aus

Absatz [0038] ergänzt worden sei, ohne dass das dort erwähnte mathematische

Modell in den nun geltenden Anspruch 7 nach Hauptantrag aufgenommen worden

sei. Dieses sei aber zwingend notwendig, damit die Recheneinheit 12 die

Berechnung der Position der Spritzdüsen durchführen könne.

Da im geltenden Vorrichtungsanspruch 7 jedoch lediglich die Merkmale des erteilten

Unteranspruchs 2 in Form des Merkmals 7.7.3 (unter Streichung des Wortes

„vorzugsweise“)

in den ursprünglichen nebengeordneten Patentanspruch 8

aufgenommen wurden und die Regeleinrichtung als solche bereits Bestandteil des

ursprünglich eingereichten sowie erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 8

gewesen war, die auch in Absatz [0019] der Offenlegungsschrift bzw. des

Streitpatents als zur Stranggießanlage gehörend offenbart ist, liegt alleine aus

diesem Grund keine unzulässige Erweiterung vor. Der von der Einsprechenden

genannte Absatz [0038] (sowohl der Offenlegungsschrift als auch des Streitpatents)

beschreibt auch nur eine mögliche Einrichtungskonfiguration, also eine

Ausführungsvariante (vgl. erster Satz in Abs. [0036]). Darüber hinaus ist es auch für

jeden Fachmann eine Selbstverständlichkeit, dass hinter einer Regeleinrichtung ein

mathematisches Modell im Sinne eines Algorithmus o.ä. steht, weshalb ein

mathematisches Modell auch aus diesem Grund nicht explizit genannt werden

muss, zumal die Bezeichnung „mathematisches Modell“ als solche keine

Präzisierung vornimmt, wie dieses ausgestaltet ist.

7.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, da keines der als

Stand der Technik vorgelegten Dokumente ein Verfahren mit allen patentgemäßen

Merkmalen offenbart. Fehlende Neuheit wurde von der Einsprechenden auch nur

im Einspruchsverfahren, nicht aber mehr

im Beschwerdeverfahren als

Widerrufsgrund diskutiert.

8.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann aus keiner der im Verfahren befindlichen

Druckschriften oder

ihrer Kombinationen zu einem Verfahren mit einer

Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.6.2 gelangen konnte.

8.1 Die Druckschrift D1, eine Patentanmeldung aus dem Jahr 1975, betrifft ein

Verfahren und eine Vorrichtung zum Verändern der Sekundärkühlung beim

Stranggießen von Stahl (vgl. D1, S. 1, erster Abs.) und befindet sich damit auf dem

technischen Gebiet des Streitpatents.

Die D1 beschreibt einleitend, dass bei einer überwiegenden Zahl von

Stranggießanlagen auf der gleichen Anlage mehrere Formate gegossen würden.

Um die Sekundärkühlung den unterschiedlichen Strangbreiten und den

verschiedenen zu gießenden Qualitäten anzupassen, sei es bekannt, einzelne

Düsen oder Düsengruppen abzuschalten. Diese Stilllegung von Düsen während

des Betriebs habe infolge der Hitzeeinwirkung den Nachteil des Verkalkens der

Düsenöffnungen, was zu Unregelmäßigkeiten in der Kühlung beim Zuschalten

dieser Düsen führe (vgl. D1 S.1, 3. Abs.). Im Folgenden werden weitere bekannte

Anpassungsmöglichkeiten der Kühlung vorgestellt. Aufgabe der Erfindung nach D1

sei es, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, die eine universelle und

zuverlässige Anpassung der Kühlung bei Formatwechsel, Wechsel der

Stahlanalyse oder Änderungen der Sprühwinkel

(durch Änderung des

Kühlwasserdrucks ausgelöst, vgl. D1 S. 2, letzter Abs.) ermöglichen würde (vgl. D1

S. 3, 1. Abs.). Diese Aufgabe werde erfindungsgemäß so gelöst, dass bei Änderung

des Abstandes und/oder des Sprühwinkels von mindestens zwei quer zum Strang

nebeneinanderliegenden Düsen, die durch diese Änderungen hervorgerufenen

gegenseitigen Abweichungen der beaufschlagten Flächen auf dem Strang und die

dadurch bedingte Veränderung der Kühlung durch Verstellen des Abstandes

zwischen den Düsen ausgeglichen würden (vgl. D1 S. 3, 2. Abs., Anspruch 1).

Nach D1 wird das Kühlmittel, im allgemeinen Wasser, mittels Sprühdüsen auf die

Strangoberfläche aufgesprüht, wobei die Düsen in im Allgemeinen senkrecht zur

Stranglaufrichtung stehenden Sprühebenen angeordnet sind (vgl. D1 S.1, 2. Abs.,

2. Satz). Um mit einer einzigen Düse die ganze Strangbreite besprühen zu können,

müsse der Abstand dieser Düse von der Strangoberfläche, insbesondere bei breiten

Brammen, groß gewählt werden (vgl. D1 S. 2, 2. Abs., 1. Satz). Gemäß der

Erfindung werden im Ausführungsbeispiel pro Sprühebene jeweils drei Düsen

verstellt (vgl. D1 S. 6, le. Satz). Um zu gewährleisten, dass alle drei Düsen pro

Ebene und Seite bei der Anpassung an Formatänderungen des Stranges ihren

Abstand vom Strang im gleichen Verhältnis ändern, und dass auch das Verhältnis

des Abstandes zur jeweils zu besprühenden Gesamtstrangbreite konstant bleibt,

sind die Düsen über einen Gelenkmechanismus miteinander verbunden. Wird die

Breite des Stranges geändert, so wird eine Antriebswelle vom Antrieb in Umdrehung

gesetzt. Diese Drehbewegung wird im Getriebe auf eine Verstellspindel umgelenkt.

Auf dieser Spindel sitzt eine Mutter, die mit dem Düsenhalter oder dem mittleren

Düsenträger verbunden ist. Die Drehbewegung der Spindel erzeugt somit eine

Bewegung des Düsenhalters, die etwa senkrecht zum Strang verläuft. Je nach

Drehrichtung der Antriebswelle bewegen sich die Düsenhalter zum Strang hin oder

vom Strang weg. Gleichzeitig bewegen sich auch die Düsen, da diese über die

Düsenrohre mit den Düsenhaltern verbunden sind. An die Düsenrohre sind flexible

Kühlmittelzuleitungen angeschlossen (vgl. D1 S. 7, 2. Abs.).

Demnach erfolgt nach D1 im Beispiel die Positionierung der Spritzdüsen über die

Drehbewegung einer Verstellspindel, die über die Drehbewegung einer

Antriebswelle eines Gelenkmechanismus in Abhängigkeit von der Strangbreite

gesteuert wird.

Ein Heranziehen der Steuerung der Positionierung der Spritzdüsen über die

Berechnung der Gießgeschwindigkeit gemäß der Merkmalsgruppe 1.6 wird in der

D1 nicht beschrieben. Auf Seite 8 vorletzter Absatz der D1 findet sich lediglich die

Erläuterung, dass eine Bramme mit großer Breite im Allgemeinen mit einer

geringeren Gießgeschwindigkeit vergossen werde als eine schmale Bramme, was

zur Folge habe, dass pro Zeiteinheit und Flächenelement weniger Kühlwasser

aufgebracht

werden müsse.

Diese

Abnahme

der

spezifischen

Kühlwasserbeaufschlagung ergebe sich bei der beschriebenen Lösung ohne

Veränderung des Drucks und der Durchflussmenge des Kühlwassers in den Düsen

(vgl. D1. S. 8, le. Abs.). Denn mit zunehmendem Abstand der Düsen von der

Strangoberfläche verringere sich die auf die Strangoberfläche aufgebrachte

Wassermenge pro Zeiteinheit und Flächenelement, wodurch sich eine weitere

Vereinfachung der Arbeiten beim Wechseln des Strangformats ergebe. Bei

ungünstigen Verhältnissen solle bei Änderungen des Strangformats das Verhältnis

der Wassermengen pro Düse bei unterschiedlichen Abständen von der

Strangoberfläche gleich dem Verhältnis der den

jeweiligen Abständen

entsprechenden Produkte von Strangbreite mal Gießgeschwindigkeit sein.

Damit geht die Gießgeschwindigkeit zwar in die Berechnung der aus den Düsen

abgegebenen Wassermenge ein, nicht aber in die Positionierung der Spritzdüsen.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Druckschrift D1 auf Seite 1

letzter Absatz sowie Seite 6 letzter Absatz das Merkmal 1.6.2 offenbaren würde.

Hier wird

jedoch

jeweils nur beschrieben, dass bei Formatwechsel, d.h.

Querschnittsanpassungen des Stranges, der Abstand der einzelnen Düse zur

Strangseite so eingestellt wird, dass die beaufschlagte Strangoberfläche wieder die

ganze Strangbreite bedeckt. Damit wird die Verstellung der Düsen in Abhängigkeit

der Breite des Stranges beschrieben, jedoch nicht in Abhängigkeit von der

Gießgeschwindigkeit, die bekannterweise auch bei gleicher Strangbreite je nach

z.B. gewünschter Endqualität oder Produktionsoptimierung dynamisch angepasst

werden kann und damit nicht festgelegt ist. Dies ergibt sich auch aus Absatz [0011]

des Streitpatents, wonach die Gießgeschwindigkeit über die Gießzeit

betriebsbedingt variabel sein kann. Ähnliches entnimmt der Fachmann aus Absatz

[0016]

des

Streitpatents,

wonach

insbesondere

bei

größeren

Gießgeschwindigkeitsänderungen,

insbesondere einer Gießgeschwindigkeitsreduzierung während des laufenden Gießvorgangs noch während der Verweilzeit

des Metallstranges in der Strangführung auf den Kühlverlauf regelnd eingegriffen

werden kann. Derartige Gießgeschwindigkeitsänderungen seien z.B. regelmäßig

bei einem Pfannenwechsel notwendig, was somit unabhängig von einem

Formatwechsel ist. Demnach ist in Absatz [0037] bei der Beschreibung zu Figur 2

auch von einer „Erfassung der momentanen Transportgeschwindigkeit des

Metallstranges 2 und deren zeitlichem Verlauf“ die Rede.

Beispielhaft wird auch auf die in Kap. 8.2 noch näher beschriebene Druckschrift D2

verwiesen, wonach vor Beginn des Gusses die Werte der Kühlwassermengen in

Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Stranggutes, des Querschnitts und

der gewünschten Gießgeschwindigkeit vorgegeben werden. Auch aus dieser

Auflistung ergibt sich, dass der Querschnitt und die Gießgeschwindigkeit

voneinander unabhängige Parameter sind (vgl. D2 Sp. 2 Z. 2 - 7).

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden die nicht in D1 offenbarten

Merkmale 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 lediglich die Lehre vermitteln, aus der Transportzeit

des Metallstrangs ausgehend von der Stranggießkokille die Gießgeschwindigkeit zu

errechnen, was platt selbstverständlich sei, und dann die Gießgeschwindigkeit oder

die Transportzeit des Metallstrangs für die Positionierung der Spritzdüsen einer

Kühleinrichtung in den jeweiligen Horizonten der Strangführung anzupassen.

Jedoch wird patentgemäß nicht die Gießgeschwindigkeit angepasst, sondern die

Positionierung der Spritzdüsen erfolgt in Abhängigkeit der Gießgeschwindigkeit, wie

oben ausgeführt.

8.2 Die Druckschrift D2, mit dem Anmeldetag aus 1974 und von demselben

Anmelder wie die D1, betrifft ebenfalls ein Verfahren zum Steuern der Kühlung eines

aus einer Stranggießkokille austretenden Stranges und eine Vorrichtung zur

Durchführung des Verfahrens (vgl. D2 Titel u. Sp. 1, Z. 4-46). Dabei sind die die

Strangoberfläche beaufschlagenden Kühlwassermengen für einzelne Abschnitte

des Kühlbereiches einstellbar. Zu Beginn eines Gießvorganges werden durch einen

Rechner Sollwerte dieser Kühlwassermengen in Abhängigkeit von der chemischen

Zusammensetzung des Strangmaterials, des Querschnitts und der gewünschten

Gießgeschwindigkeit vorgegeben und während dem Gießen abhängig von der

Laufzeit von unwirklichen Strangabschnitten von der Kokille bis zum

entsprechenden Abschnitt des Kühlbereiches verändert (vgl. D2, Sp. 1, Z. 51-61).

Konkret wird in Spalte 2, Zeilen 47-56 beschrieben, dass während des Gießens

durch Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen Strangabschnitte über die

Laufzeit und gleichzeitigem Festhalten der von einem Strangabschnitt im

Kühlbereich verbrachten Zeit, mit dem Rechner die auf die einzelnen Abschnitte

aufgebrachten Kühlmittelmengen ermittelt, mit einer Sollmenge verglichen und die

noch auf diese Strangabschnitte aufzubringenden Restkühlmittelmengen bestimmt

werden. Abhängig von diesen Restkühlmengen würden nach einer vom Rechner

ermittelten Zeitverschiebung die Länge der einzelnen Kühlbereichsabschnitte

und/oder die Gesamtlänge des Kühlbereiches geändert und dabei die Verweilzeit

der einzelnen Strangabschnitte im gesamten Kühlbereich konstant gehalten (vgl.

D2 Sp. 2, Z. 57-62). Weiterhin wird in Spalte 3, Zeile 4 bis 18 angegeben, dass es

durch das Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen Strangabschnitte jederzeit

möglich ist, festzustellen, wo sich ein Abschnitt befindet, und unter Berücksichtigung

der im Kühlbereich verbrachten Zeit der Rechner mittels der gespeicherten

Kühlwerte ermitteln kann, wo und über welchen Zeitabschnitt ein Strangabschnitt

bestimmten Kühlbedingungen ausgesetzt war oder ist. Die entsprechenden

Korrekturen können nach dem Vergleich mit den Sollwerten sofort vorgenommen

oder mit einer von den Gießgeschwindigkeiten abhängigen Verzögerung für die

nachfolgenden Kühlbereichsabschnitte vorgesehen werden. Dies ermöglicht für

jeden Strangabschnitt eine den wirklichen Verhältnissen entsprechende Kühlung.

Die Länge der Kühlbereichsabschnitte kann zusätzlich angepasst werden, indem

über einen Regler weitere Ventile geöffnet werden (vgl. D2 Sp. 6, Z. 10-36). Hier

erfolgt zwar dann eine Verlängerung oder Verkürzung des Kühlbereichs, wobei

jedoch die Positionierung (z.B. im Sinne einer linearen Verstellbewegung der

Spritzdüsen, vgl. Kap. 4.1) der einzelnen Spritzdüsen nicht verändert wird, sondern

lediglich Kühlbereichsabschnitte zu- oder abgeschaltet werden.

Demnach ist in Druckschrift D2 – wie in D1 – die Berücksichtigung der

Gießgeschwindigkeit zwar auf die Einstellung der auf den Strang aufzubringenden

Menge an Kühlmittel bezogen,

jedoch nicht streitpatentgemäß auf die

Positionierung der Spritzdüsen gemäß Merkmal 1.6.2. Damit ist Merkmal 1.6.2

entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch nicht

implizit

mitoffenbart.

8.3 Die Druckschrift D4 betrifft eine Spritzdüsen-Verstelleinrichtung in einer

Strangführung einer Stranggießanlage zur Herstellung von Metallsträngen

unterschiedlicher Strangbreite, wobei die Strangführung in einem Gerüstrahmen

abgestützte Strangführungsrollen umfasst, die eine Transportbahn für den

Metallstrang bilden. Dieser Transportbahn sind

in einer normal zur

Strangförderrichtung

liegenden

Ebene

zwischen

benachbarten

Strangführungsrollen mindestens zwei Spritzdüsen zugeordnet, die jeweils mit einer

Verstelleinrichtung zur Änderung des Abstandes der Spritzdüsen zueinander und

zur Änderung des Normalabstandes der Spritzdüsen von der Oberfläche der

Transportbahn verbunden sind (vgl. D4, S. 1, erster Abs. sowie Anspruch 1). Zur

automatischen Anpassung der Düsenpositionen an die aktuelle Brammenbreiten

sind nach D4

jeder Verstelleinrichtung Regel- und Steuereinrichtungen,

insbesondere ein Weggeber und ein vorzugsweise hydraulisches Stellglied zur

Positionsfestlegung des Stellkolbens zugeordnet, die

ihrerseits mit dem

Anlagenleitsystem verbunden sind. Vorzugsweise umfasst die Verstelleinrichtung

zur Positionierung der Spritzdüsen ein hydraulisches Stellglied mit Schaltventilen,

die über einen Dreipunktregler oder über einen pulsweitenmodulierten Regler

angesteuert werden (vgl. D4 S. 5, dritter und vierter vollst. Abs.). Gemäß Seiten

10/11, übergreifender Absatz wird beschrieben, dass „jeder Verstelleinrichtung 12

Regel- und Steuereinrichtungen 45 zugeordnet sind, die mit dem Anlagenleitsystem

46 verbunden sind und die zumindest einen Weggeber und ein vorzugsweise

hydraulisches Stellglied zur Positionsfestlegung der Spritzdüsen umfassen (Fig. 1).

Im Anlagenleitsystem werden Grundeinstellungen der Stranggießanlage

vorgenommen, die beispielsweise durch die Vorgabe eines Gießformats und der

Stahlqualität vorgegeben sind und die die Position der Spritzdüsen in der

Strangführung vorbestimmen. Diese Vorgabewerte für die Positionierung der

Spritzdüsen werden von den Regel- und Steuereinrichtungen synchron

angefahren.“ Eine Heranziehung der Gießgeschwindigkeit gemäß dem

streitpatentgemäßen Merkmal 1.5.2 für die Positionierung der Spritzdüsen gemäß

streitpatentgemäßem Merkmal 1.6.2 wird in D4 nicht erwähnt, vielmehr erfolgt die

Berechnung der Positionierung, wie vorhergehend beschrieben, durch

Vorbestimmung infolge Vorgabe z.B. des Gießformats und der Stahlqualität.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Druckschrift D4 auch Merkmal 1.4 nicht

zu entnehmen ist, wonach eine Erfassung mehrerer Werte der Momentanpositionen

der Schmalseitenwände, also eine dynamische Messung erforderlich ist. Vielmehr

macht die D4 keine Aussagen über die Anzahl der Messungen zur Ermittlung der

jeweiligen Momentanpositionen der Schmalseitenwände im Sinne einer sich

ändernden Strangbreite (vgl. z.B. D4, S. 7, Z. 1 – 4).

8.4

In der Druckschrift D29 geht es um das Zu- oder Abschalten von

Spritzelementen zur Verbesserung eines Kühlsystems, nicht aber um deren

Positionierung (vgl. auch D29, Zusammenfassung, Sp. 1, Z. 32-45). Die Druckschrift

D30 beschäftigt sich mit der Einstellung der Kühlwassermenge, aber ebenso nicht

mit der Positionierung der Spritzdüsen (vgl. auch D30 S. 1, zweiter vollständiger

Abs., Ansprüche 1 und 6).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher eine Kombination der

D1 oder D4 mit der D29 oder D30 nicht zum streitpatentgemäßen Gegenstand

führen. Dem Fachmann lag auch eine Kombination dieser Druckschriften bereits

nicht nahe, da sich die D1 und D4, wie oben beschrieben, zwar mit der

Positionierung der Spritzdüsen beschäftigen, in der D29 oder D30 jedoch die

Kühlmittelmengen betrachtet werden, sodass der Fachmann schon aufgrund der

unterschiedlichen

technischen Lehren eine Kombination der genannten

Druckschriften nicht in Betracht ziehen würde.

8.5 Die übrigen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr näher diskutierten

Druckschriften liegen ferner, sodass der Fachmann auch aus diesen Druckschriften

und ihren Kombinationen keine Anregung erhält, ein Verfahren mit allen

streitpatentgemäßen Merkmalen bereitzustellen.

9.

Da sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 7 durch die gleichen

technischen Merkmale wie das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 auszeichnet,

kann der im Verfahren befindliche Stand der Technik auch die Patentfähigkeit des

Vorrichtungsanspruchs 7 nicht in Frage stellen, wobei auf die gleiche Begründung

wie zu Patentanspruch 1 verwiesen wird.

10. Auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt (§§ 34, 37

PatG). Nachdem sich somit das Verfahren des Patentanspruchs 1 sowie die

Vorrichtung des Patentanspruchs 7 nach Hauptantrag als patentfähig erweisen, ist

auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags patentfähig. Die Unteransprüche

2 bis 6 sowie 8 bis 13 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der rückbezogenen

nebengeordneten Patentansprüche.

11. Bei dieser Sachlage kam es auf den Hilfsantrag nicht mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Otten-Dünnweber

Philipps

Deibele

von Bonin

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. April 2026