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BPatG Beschluss vom 17.04.2026 – 26 W (pat) 43/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:170426B26Wpat43.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 43/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In dem Beschwerdeverfahren

ECLI:DE:BPatG:2026:170426B26Wpat43.22.0

betreffend die Marke 30 2017 200 379

(hier: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richter Kätker und Staats, LL.M.Eur.,

beschlossen:

wird festgestellt, dass die Beteiligten gemäß ihren beiderseitigen

Schriftsätzen vom 25. März 2026 und vom 9. April 2026 das

vorliegende Beschwerdeverfahren durch einen Vergleich folgenden

Inhalts beendet haben:

1. Die deutsche Marke 30 2017 200 379 „CASAGRANDA“ (Wort)

des Herrn B… wird gegen Bezahlung des Betrags von

EUR 2.000,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Kaufpreis auf

Herrn C… übertragen. Der Betrag

ist dem

folgenden

Kanzleikonto

bei

der

C…

AG

mit

der

folgenden

IBAN

anzuweisen:

.

Die

Zahlung

ist

zum

01.05.2026

fällig. Die Umschreibung der deutschen Marke 30 2017 200 379

„CASAGRANDA“

(Wort)

auf

Herrn

C…

wird

beantragt, wenn der Kaufpreis auf dem Kanzleikonto eingegangen ist.

2. Herr B… nimmt den Widerspruch gegen die deutsche

Marke 30 2019 223 255.4 „CASAGRANDA CIRGARS“ (Wort-/Bild)

zurück, wenn der Kaufpreis für die deutsche Marke 30 2017 200 379

„CASAGRANDA“

(Wort)

auf

dem

Kanzleikonto …

… eingegangen ist.

3. Herr

C…,

die

C…

GmbH

und

Herr B… verzichten darauf,

in dem anhängigen BPatG-

Verfahren und dem anhängigen Widerspruchsverfahren Kostenanträge und Kostenfestsetzungsanträge zu stellen. Die Kosten des

Vergleichs tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.

4.

Zwischen

Herrn

B…

und

Herrn

C…

besteht Einvernehmen, dass mit diesem Vergleich alle gegenseitigen

Ansprüche aus

ihrer Zusammenarbeit seit 2013 erledigt und

abgegolten sind.

Nielsen

Kätker

Staats