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BPatG Beschluss vom 22.04.2026 – 26 W (pat) 37/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220426B26Wpat37.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 37/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In dem Beschwerdeverfahren

betreffend die Marke 30 2019 215 987

(hier: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs)

ECLI:DE:BPatG:2026:220426B26Wpat37.22.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richter Kätker und Staats, LL.M.EUR.,

beschlossen:

MarkenG wird festgestellt, dass die Beteiligten gemäß ihren

beiderseitigen Schriftsätzen vom 3. März 2026 und vom 25. März

2026 folgenden Vergleich geschlossen haben:

I.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke schränkt das Waren und Dienstleistungsverzeichnis der Marke 30 2019 215 987 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) weiter ein wie folgt:

Klasse 18: Kleidersäcke aus Kunststoff zum Vakuumieren durch

Abpumpen; Kompressionsbeutel für Gepäck aus Kunststoff

zum Vakuumieren.

Klasse 20: Dekorative Körbe aus Stroh; Aufbewahrungskisten aus

Kunststoff

für

Kleidungsstücke;

Schutzhüllen

für

Kleidungsstücke; Aufbewahrungskisten nicht aus Metall für

Kleidungsstücke; Schutzhüllen für Bekleidung; Kleiderbügel;

Kleiderbügel und Kleiderhaken.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke verzichtet also auf die Waren der Klasse 20

„Türstopper nicht aus Metall; Türstopper aus Kunststoff“ und auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Marketing“. Die in Klasse 20 beanspruchten Waren

„Aufbewahrungskisten aus Kunststoff“ und „Aufbewahrungskisten nicht aus Metall“

werden jeweils mit der Einschränkung „für Kleidungsstücke“ versehen.

II.

Auf die Eintragung der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß Ziffer I. im Markenregister nimmt die Widersprechende ihren

Widerspruch gegen die Marke 30 2019 215 987 zurück.

III.

Die Verfahrensbeteiligten verzichten auf Kostenanträge.

Nielsen

Kätker

Staats