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BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 516/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat516.23.0
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beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 516/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In dem Beschwerdeverfahren
ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat516.23.0
betreffend die Marke 30 2019 011 650
(hier: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der
Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,
beschlossen:
Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG wird festgestellt, dass die Beteiligten gemäß ihren
beiderseitigen Schriftsätzen vom 19. März 2026 und vom 26. März
2026 folgenden Vergleich geschlossen haben:
1. Die Inhaberin der angegriffenen Marken nimmt in der Sache
26 W (pat) 510/23 (Marke DE 30 2019 016 087) die Anmeldung für
die nachfolgenden Waren zurück:
Klasse 30: Konditorwaren; Speiseeis.
Weiterhin nimmt die Inhaberin der angegriffenen Marken in der
Sache 26 W (pat) 516/23 (Marke DE 30 2019 011 650) die
Anmeldung für die nachfolgenden Waren zurück:
Klasse 30: Konditorwaren; Pralinen mit und ohne Füllung;
Schokoladenwaren [soweit in Klasse 30 enthalten];
Bonbons; Fruchtgummi; Kaugummi
[nicht
für
medizinische Zwecke]; Zuckerwaren; Speiseeis.
2. Auf die Teil-Rücknahmen der Anmeldungen gemäß Ziffer 1.
gegenüber dem Deutschen Patent und Markenamt nimmt die
Widersprechende ihre Widersprüche gegen die Eintragung der
oben genannten Marken zurück.
3. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass weder
für die amtlichen Widerspruchsverfahren noch für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Kostenanträge gestellt
werden.
4. Die Verfahrensbeteiligten regen an, den Gegenstandswert der
Beschwerdeverfahren jeweils auf 50.000 Euro festzusetzen.
Ein überschießender Vergleichsgegenstandswert besteht nicht.
Nielsen
Sedlmeier
Wielage