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BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 516/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat516.23.0

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beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 516/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In dem Beschwerdeverfahren

ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat516.23.0

betreffend die Marke 30 2019 011 650

(hier: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,

beschlossen:

MarkenG wird festgestellt, dass die Beteiligten gemäß ihren

beiderseitigen Schriftsätzen vom 19. März 2026 und vom 26. März

2026 folgenden Vergleich geschlossen haben:

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marken nimmt in der Sache

26 W (pat) 510/23 (Marke DE 30 2019 016 087) die Anmeldung für

die nachfolgenden Waren zurück:

Klasse 30: Konditorwaren; Speiseeis.

Weiterhin nimmt die Inhaberin der angegriffenen Marken in der

Sache 26 W (pat) 516/23 (Marke DE 30 2019 011 650) die

Anmeldung für die nachfolgenden Waren zurück:

Klasse 30: Konditorwaren; Pralinen mit und ohne Füllung;

Schokoladenwaren [soweit in Klasse 30 enthalten];

Bonbons; Fruchtgummi; Kaugummi

[nicht

für

medizinische Zwecke]; Zuckerwaren; Speiseeis.

2. Auf die Teil-Rücknahmen der Anmeldungen gemäß Ziffer 1.

gegenüber dem Deutschen Patent und Markenamt nimmt die

Widersprechende ihre Widersprüche gegen die Eintragung der

oben genannten Marken zurück.

3. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass weder

für die amtlichen Widerspruchsverfahren noch für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Kostenanträge gestellt

werden.

4. Die Verfahrensbeteiligten regen an, den Gegenstandswert der

Beschwerdeverfahren jeweils auf 50.000 Euro festzusetzen.

Ein überschießender Vergleichsgegenstandswert besteht nicht.

Nielsen

Sedlmeier

Wielage