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BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 59/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat59.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

26 W (pat) 59/23 _______________

(Aktenzeichen)

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 239 471.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat59.23.0

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

Home of Beauty

ist am 20. November 2022 unter der Nummer 30 2022 239 471 zur Eintragung als

Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 3: Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Tierpflegemittel;

Ätherische Öle und aromatische Extrakte;

Klasse 41: Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-

Unternehmen; Ausbildung in Schönheitsschulen; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Schönheitspflege; Bereitstellen von Online-

Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbildung;

Dienstleistungen von Kosmetikschulen; Durchführung von Schulungen

in Schönheitspflege; Durchführung von Seminaren in Bezug auf

Schönheitstherapien; Durchführung von Seminaren im Bereich der

Frisiertechniken; Unterricht in Bezug auf die Schönheitspflege;

Klasse 44: Kosmetische Pflege von Haustieren; Hygiene- und Schönheitspflege für

den Menschen; Tierpflegedienst.

Mit Beschlüssen vom 6. Juni 2023 und 1. August 2023, wobei letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 3 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe aus drei Wörtern des englischen

Grundwortschatzes und werde auch vom inländischen Verkehr ohne Weiteres im

Sinne von „Haus der bzw. Haus für Schönheit“ verstanden. Ausgehend von diesem

Verständnis werde der Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als dahingehenden Sachhinweis

verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Produkte auf eine Angebotsstätte

rund um das Thema „Schönheit“ bezögen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie

aus, dass das Zeichen keineswegs glatt beschreibend sei. Es bedürfe eines

gedanklichen Transformationsschritts, um dem Zeichen einen werblichen Inhalt

beizumessen, so dass das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht

verneint werden könne. Darüber hinaus habe die Markenstelle die Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen verneint, ohne insoweit das Schutzhindernis für jede beanspruchte Ware

bzw. Dienstleistung im Einzelnen zu prüfen. So hätten die Waren „Mentholsticks“,

„Reinigungspräparate für Handwerker“ oder „Hundeshampoos“, die unter die

beanspruchten Warenbegriffe „ätherische Öle“, „Reinigungspräparate“ bzw.

„Tierpflegemittel“ fielen, nichts mit dem Thema „Schönheit“ zu tun.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 hat der Senat die Beschwerdeführerin unter

Beifügung seiner Recherchebelege darauf hingewiesen, dass das Anmeldezeichen

nicht für schutzfähig erachtet werde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom

6. Juni 2023 und 1. August 2023 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde ist nicht begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Home of Beauty“ als Marke steht

in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der

Klassen 3, 41 und 44 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301

Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen,

wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014,

565 Rn. 17 – Smartbook).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(BGH a.a.O. – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor)

oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (BGH a.a.O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im

Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Von fehlender Unterscheidungskraft ist

ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im

Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art enthält

(BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9

– Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft

u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger

beschreibender Bezug zum betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a.a.O.

– FUSSBALL WM 2006).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen

Waren und Dienstleistungen (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f.

– Henkel; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der

Anmeldung des Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten

werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482

Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Zeichen im Zusammenhang mit allen

beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft

Die Wortfolge „Home of Beauty“ besteht aus drei Wörtern des englischen Grundwortschatzes, die auch der inländische Verkehr in ihrer maßgeblichen Gesamtheit

ohne Weiteres im Sinne von „Haus der Schönheit“ versteht. Dabei ist das Wort

"Beauty" im Sinne von Schönheit mittlerweile in den deutschen Sprachschatz

eingegangen (https://www.duden.de/rechtschreibung/ Beauty). Das Substantiv

„home“ und das Possessivpronomen „of“ sind häufig benutzte, leicht verständliche

Wörter der englischen Sprache. Darüber hinaus wird die englischsprachige

Wendung „Home of“ in Verbindung mit einem Substantiv, insbesondere auch mit

dem Substantiv „Beauty“ auch im deutschen Sprachraum sowohl als werbliche als

auch firmenmäßige Bezeichnung regelmäßig verwendet. Entsprechende Wortverbindungen suggerieren dem Verbraucher eine besondere Kompetenz des Anbieters

oder eine besonders große Auswahl an Waren und Dienstleistungen. Dabei wird

der Ort entweder als konkreter Ort beschrieben, also als ein konkretes Geschäftslokal, z. B.

- https://home-of-beauty-751630.wheree.com;

- https://www.homeofbeauty-moelln.de/

- https://beautinda.de/i/home-of-beauty-duisburg,

oder in einem metaphorischen Sinne als Hinweis auf eine besondere Kompetenz

verstanden. Entsprechende Wortfolgen werden insbesondere im Bereich des

Friseurhandels und der Kosmetik- oder Nagelstudios als werblich-beschreibender

Hinweis verwendet, z. B.

- „Bei uns findest du Handwerk in seiner schönsten Form“ - https://www.homeof-beauty-koeln.de;

- „Herzlich Willkommen bei Home of Beauty - ihr Kosmetiksalon für Körper und

Seele - https://www.julias-home-of-beauty.de/;

- „Fühl dich im HOME OF BEAUTY einfach wohl und wie Zuhause!“ -

https://homeofbeauty-acelya.de/).

Hiervon ausgehend wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortfolge im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder als

Hinweis auf den Erbringungsort der auf die Schönheitspflege bezogenen Produkte

oder als werblich-beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass die so

gekennzeichneten Produkte von einem besonders kompetenten Anbieter im

Bereich der Schönheitspflege angeboten werden.

Die schutzsuchende Wortfolge erschöpft sich somit in einer bloßen Sachangabe,

die in Form einer Etablissementbezeichnung das Tätigkeitsgebiet des Anbieters

angibt, ohne einen Bezug zu einem bestimmten Anbieter herzustellen und die

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Zwar handelt es sich bei sogenannten Etablissementbezeichnungen nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,

da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (BGH GRUR 1999, 988

– HOUSE OF BLUES). Allerdings fehlt es auch solchen Angaben an hinreichender

Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger

beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen hergestellt wird, wenn

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (BGH GRUR 2009, 41 Rn. 9

– STREETBALL; GRUR 2008, 1093 Rn. 15– Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006,

850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als

Angabe eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren

produziert und/oder vertrieben werden bzw. Dienstleistungen erbracht und

angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer

kennzeichenmäßig abzugrenzen (BPatG 25 W (pat) 70/09 – CHOCOLATERIA;

25 W (pat) 6/10 – BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 – Kaffeerösterei

Freiburg; 25 W (pat) 69/10 – Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 – Harzer Apparate-;

26 W (pat) 4/14 – Kunstscheune Hohberg; 30 W (pat) 554/10 – Haarschmiede;

25 W (pat) 49/17 – DATALABS).

Dieser werblich-beschreibende Zusammenhang betrifft alle in Klasse 3 beanspruchten Waren. Die Waren „Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate“

dienen nicht allein der Reinigung des Körpers, sondern sollen nach der Verkehrserwartung jedenfalls auch dazu dienen, die Attraktivität bzw. Schönheit des Nutzers

zu verbessern, mag es auch Produkte geben, die anderen Primärzwecken dienen.

Beide Zwecke sind miteinander verwoben. Gleiches gilt für die Waren „Ätherische

Öle und aromatische Extrakte“. Ätherische Öle werden intensiv zur Körperpflege, in

der Kosmetikherstellung oder zur Steigerung des optischen Erscheinungsbildes

(z. B. zur Hauptbildverbesserung) eingesetzt:

- https://www.huiles-et-sens.com/de/blog/atherische-ole-fur-schonheit-

und-hygiene-naturliche-und-effektive-pflege;

- https://etherischeoele.de/produkt/beauty-set/;

- https://puremetics.de/blogs/beauty/10-atherische-ole-fur-deineschonheit-und-gesundheit-teil-

1?srsltid=AfmBOor1CGl2Esh25CmH4X5iHf3XSbaYJypHERgKJlqSHM-SLipOc5T.

Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Waren

“Mentholsticks“ nichts mit Schönheitspflege zu tun hätten, führt dies zu keinem

anderen Ergebnis. Das angemeldete Zeichen beansprucht im Zusammenhang mit

ätherischen Ölen Schutz für einen weiten Oberbegriff. Für die Bejahung des

Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft reicht es in solchen Fällen

aus, wenn einzelne (Spezial-)Waren, für die ein sachbeschreibendes Verkehrsverständnis besteht, unter den Oberbegriff zu subsumieren sind. In diesem Fall ist es

unerheblich, wenn für andere Waren, die gleichfalls unter den weiten Oberbegriff

fallen, ein Eintragungshindernis nicht besteht.

Auch der Einwand der Anmelderin, Reinigungspräparate hätten nichts mit

Schönheit zu tun, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst im Zusammenhang mit Reinigungspräparaten wie z.B. Haushaltsreinigern, Bodenpflegemitteln oder Waschmitteln wird der Begriff „Beauty“ vom Verkehr nicht im Sinne von

menschlicher Schönheit, sondern als Synonym für ästhetische Makellosigkeit und

Glanz eines Objekts verstanden. Das Zeichen weist darauf hin, dass die Verwendung der Präparate das „Zuhause“ (Home) in einen Zustand der „Schönheit“

(Beauty) versetzt:

- La Droguerie, die Kollektion von Produkten für den Haushalt von

DIPTYQUE, die „das Schöne, das Gute und das Nützliche vereint“

https://www.ludwigbeck.de/marken/diptyque/la-droguerie.html;

- ein Poliermittel das als Schönheitsgeheimnis bezeichnet wird

https://www.duftundkultur.at/la-droguerie-bydiptyque/?srsltid=AfmBOortsxZKrSISyVoBkx3Ucpi45V_jvTMToxR5_M8

etyEk2IrSDjCS

Die Wortfolge wird damit zu einer rein beschreibenden Angabe über den Erfolg der

Reinigung. Im Einzelhandel werden Abteilungen, die sowohl Reinigungs- als auch

Pflegemittel führen, häufig unter Lifestyle-Begriffen zusammengefasst. „Home of

Beauty“ wird hierbei als bloße Sektorenbezeichnung wahrgenommen, vergleichbar

mit Begriffen wie

- „Home & Clean“ (https://homeandclean.ae/),

- „Hello Beauty Shop“ (https://hellobeautyshop.de/),

- „BEAUTY KAUFHAUS – Erfahrung in Schönheit“

(https://www.beautykaufhaus.de/living/haushaltsreiniger) oder

- „World of

Hygiene“(https://www.facebook.com/WorldOfHygiene/?locale=de_DE).

Der Verbraucher sieht in solchen Sektorenbezeichnungen keinen Hinweis auf ein

konkretes Unternehmen, sondern erwartet lediglich eine Auswahl an Reinigungsprodukten, die das Heim „schönmachen“ sollen. Dem Zeichen fehlt damit auch unter

Zugrundelegung dieses Verständnisses die erforderliche Herkunftsfunktion. Es

erschöpft sich in einer werblichen Anpreisung, die darauf abzielt, dem profanen

Vorgang des Putzens einen emotionalen Mehrwert („Schönheit für das Heim“) zu

verleihen.

Auch im Zusammenhang mit den Waren „Tierpflegemittel“ wird der Verkehr das

angemeldete Zeichen als werblich-beschreibenden Hinweis verstehen. Die Schönheitspflege ist nicht mehr auf den Menschen beschränkt. Auch für Tiere hat sich

eine Vielzahl von Waren etabliert, die nicht (nur) für die Reinigung des Tiers

bestimmt sind, sondern das Tier auch schöner machen sollen. Dabei wurden in

dieser Branche insbesondere zunächst allein in der für Menschen bestimmten

Kosmetik gebräuchliche Begriffe übernommen:

- https://pet-beauty-shop.de/;

- https://balous-beauty.de/;

- https://www.facebook.com/hundesalon.beautybella/about?locale=de_D

E;

- https://fellnessoase.com/;

- https://hundefriseurvaihingen.de/.

Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht auch im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 41

und 44. Auch insoweit wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen

lediglich als werblich-beschreibenden Hinweis auf den Erbringungsort der so

gekennzeichneten Dienstleistungen bzw. als auf diese bezogene werbliche

Anpreisung verstehen. Im Bereich der kosmetischen Ausbildung haben sich die

Begriffe „Beauty School“ oder „School of Beauty“ (Schönheitsschule) zudem als

Fachbegriffe zur Bezeichnung entsprechender Institution selbst etabliert.

Die Dienstleistung „Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-

Unternehmen“ der Klasse 41 vermittelt zwar in erster Linie Kenntnisse über die

Führung eines Franchiseunternehmens, also über betriebswirtschaftliche Abläufe,

Personalführung, Logistik und Ähnliches. Allerdings wird bei Franchiseunternehmen

regelmäßig nach der Branche unterschieden, in der das Franchise-System tätig ist,

wobei Kosmetik und Schönheitspflege eine der relevanten Branchen ist:

- https://www.franchisedirekt.com/information/informationenfurfranchiseg

eber/192/;

- https://www.franchiseportal.de/franchiseunternehmen?test=a&gad_source=5&gad_campaignid=38083494&gcli

d=EAIaIQobChMIoa_-

45rMkgMVcamDBx1Enh69EAAYAiAAEgLz0PD_BwE;

- https://www.franchiseverband.com/systeme-finden).

Unter „Kosmetische Pflege von Haustieren“ und „Tierpflegediensten“ versteht der

Verkehr insbesondere das Scheren, Trimmen und Pflegen von Haustieren.

Entsprechende Dienstleistungen werden heute regelmäßig unter Begriffen wie „Dog

Beauty“ oder „Pet Beauty“ vermarktet.

Soweit die Inhaberin der schutzsuchenden Marke aus ihrer Sicht durchaus

verständlich auf vergleichbare Voreintragungen zu ihren Gunsten verweist, ist auf

die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH

(Beschluss vom 12. Februar 2009 – C-39/08 – Bild.t.-Online.de), des BGH

(Beschluss vom 17. August 2010 – I ZB 61/09 – FREIZEIT Rätsel Woche; Beschluss

vom 17. August 2010 – I ZB 59/09 – SUPERgirl) und des BPatG (Beschluss vom

22. September 2009 – 33 W (pat) 52/08 – Burg Lessing) zu verweisen, wonach

weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über

die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das

Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach

ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.

Der Einwand der Anmelderin, die Markenstelle habe das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft nicht für jede beanspruchte Ware bzw. Dienstleistung im Einzelnen geprüft, gibt keinen Anlass das Verfahren nach § 70 Abs. 3

Nr. 2 MarkenG an das DPMA zurückzuverweisen. Ein Verstoß gegen den

Grundsatz des Rechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das DPMA im Rahmen der Prüfung

absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG für den Fall, dass eine

Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird, Warengruppen bilden

und zusammenfassend beurteilen. Eine einheitliche Begründung ist zulässig, wenn

die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen homogenen Bezug aufweisen

und das jeweilige Schutzhindernis (hier: das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) für alle in der Gruppe zusammengefassten

Begriffe aus denselben tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heraus bejaht

werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10 – „Rheinpark-Center

Neuss). Dieser methodischen Anforderung wurde im vorliegenden Verfahren

weitgehend Rechnung getragen. Soweit das DPMA in der angefochtenen Entscheidung eine detaillierte Einzelprüfung für bestimmte Untergruppen noch nicht abschließend vorgenommen hatte, wurde diese Prüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich nachgeholt.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des

Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des

Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Nielsen

Sedlmeier

Wielage