Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 59/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat59.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
26 W (pat) 59/23 _______________
(Aktenzeichen)
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 239 471.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der
Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat59.23.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
Home of Beauty
ist am 20. November 2022 unter der Nummer 30 2022 239 471 zur Eintragung als
Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 3: Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Tierpflegemittel;
Ätherische Öle und aromatische Extrakte;
Klasse 41: Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-
Unternehmen; Ausbildung in Schönheitsschulen; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Schönheitspflege; Bereitstellen von Online-
Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbildung;
Dienstleistungen von Kosmetikschulen; Durchführung von Schulungen
in Schönheitspflege; Durchführung von Seminaren in Bezug auf
Schönheitstherapien; Durchführung von Seminaren im Bereich der
Frisiertechniken; Unterricht in Bezug auf die Schönheitspflege;
Klasse 44: Kosmetische Pflege von Haustieren; Hygiene- und Schönheitspflege für
den Menschen; Tierpflegedienst.
Mit Beschlüssen vom 6. Juni 2023 und 1. August 2023, wobei letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 3 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe aus drei Wörtern des englischen
Grundwortschatzes und werde auch vom inländischen Verkehr ohne Weiteres im
Sinne von „Haus der bzw. Haus für Schönheit“ verstanden. Ausgehend von diesem
Verständnis werde der Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als dahingehenden Sachhinweis
verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Produkte auf eine Angebotsstätte
rund um das Thema „Schönheit“ bezögen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie
aus, dass das Zeichen keineswegs glatt beschreibend sei. Es bedürfe eines
gedanklichen Transformationsschritts, um dem Zeichen einen werblichen Inhalt
beizumessen, so dass das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht
verneint werden könne. Darüber hinaus habe die Markenstelle die Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen verneint, ohne insoweit das Schutzhindernis für jede beanspruchte Ware
bzw. Dienstleistung im Einzelnen zu prüfen. So hätten die Waren „Mentholsticks“,
„Reinigungspräparate für Handwerker“ oder „Hundeshampoos“, die unter die
beanspruchten Warenbegriffe „ätherische Öle“, „Reinigungspräparate“ bzw.
„Tierpflegemittel“ fielen, nichts mit dem Thema „Schönheit“ zu tun.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 hat der Senat die Beschwerdeführerin unter
Beifügung seiner Recherchebelege darauf hingewiesen, dass das Anmeldezeichen
nicht für schutzfähig erachtet werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom
6. Juni 2023 und 1. August 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde ist nicht begründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Home of Beauty“ als Marke steht
in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
Klassen 3, 41 und 44 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301
Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen,
wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014,
565 Rn. 17 – Smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(BGH a.a.O. – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor)
oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (BGH a.a.O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im
Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Von fehlender Unterscheidungskraft ist
ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im
Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art enthält
(BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9
– Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft
u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger
beschreibender Bezug zum betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a.a.O.
– FUSSBALL WM 2006).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f.
– Henkel; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten
werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482
Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Zeichen im Zusammenhang mit allen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Wortfolge „Home of Beauty“ besteht aus drei Wörtern des englischen Grundwortschatzes, die auch der inländische Verkehr in ihrer maßgeblichen Gesamtheit
ohne Weiteres im Sinne von „Haus der Schönheit“ versteht. Dabei ist das Wort
"Beauty" im Sinne von Schönheit mittlerweile in den deutschen Sprachschatz
eingegangen (https://www.duden.de/rechtschreibung/ Beauty). Das Substantiv
„home“ und das Possessivpronomen „of“ sind häufig benutzte, leicht verständliche
Wörter der englischen Sprache. Darüber hinaus wird die englischsprachige
Wendung „Home of“ in Verbindung mit einem Substantiv, insbesondere auch mit
dem Substantiv „Beauty“ auch im deutschen Sprachraum sowohl als werbliche als
auch firmenmäßige Bezeichnung regelmäßig verwendet. Entsprechende Wortverbindungen suggerieren dem Verbraucher eine besondere Kompetenz des Anbieters
oder eine besonders große Auswahl an Waren und Dienstleistungen. Dabei wird
der Ort entweder als konkreter Ort beschrieben, also als ein konkretes Geschäftslokal, z. B.
- https://home-of-beauty-751630.wheree.com;
- https://www.homeofbeauty-moelln.de/
- https://beautinda.de/i/home-of-beauty-duisburg,
oder in einem metaphorischen Sinne als Hinweis auf eine besondere Kompetenz
verstanden. Entsprechende Wortfolgen werden insbesondere im Bereich des
Friseurhandels und der Kosmetik- oder Nagelstudios als werblich-beschreibender
Hinweis verwendet, z. B.
- „Bei uns findest du Handwerk in seiner schönsten Form“ - https://www.homeof-beauty-koeln.de;
- „Herzlich Willkommen bei Home of Beauty - ihr Kosmetiksalon für Körper und
Seele - https://www.julias-home-of-beauty.de/;
- „Fühl dich im HOME OF BEAUTY einfach wohl und wie Zuhause!“ -
https://homeofbeauty-acelya.de/).
Hiervon ausgehend wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortfolge im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder als
Hinweis auf den Erbringungsort der auf die Schönheitspflege bezogenen Produkte
oder als werblich-beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass die so
gekennzeichneten Produkte von einem besonders kompetenten Anbieter im
Bereich der Schönheitspflege angeboten werden.
Die schutzsuchende Wortfolge erschöpft sich somit in einer bloßen Sachangabe,
die in Form einer Etablissementbezeichnung das Tätigkeitsgebiet des Anbieters
angibt, ohne einen Bezug zu einem bestimmten Anbieter herzustellen und die
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Zwar handelt es sich bei sogenannten Etablissementbezeichnungen nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,
da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (BGH GRUR 1999, 988
– HOUSE OF BLUES). Allerdings fehlt es auch solchen Angaben an hinreichender
Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger
beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen hergestellt wird, wenn
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (BGH GRUR 2009, 41 Rn. 9
– STREETBALL; GRUR 2008, 1093 Rn. 15– Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006,
850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als
Angabe eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren
produziert und/oder vertrieben werden bzw. Dienstleistungen erbracht und
angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer
kennzeichenmäßig abzugrenzen (BPatG 25 W (pat) 70/09 – CHOCOLATERIA;
25 W (pat) 6/10 – BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 – Kaffeerösterei
Freiburg; 25 W (pat) 69/10 – Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 – Harzer Apparate-;
26 W (pat) 4/14 – Kunstscheune Hohberg; 30 W (pat) 554/10 – Haarschmiede;
25 W (pat) 49/17 – DATALABS).
Dieser werblich-beschreibende Zusammenhang betrifft alle in Klasse 3 beanspruchten Waren. Die Waren „Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate“
dienen nicht allein der Reinigung des Körpers, sondern sollen nach der Verkehrserwartung jedenfalls auch dazu dienen, die Attraktivität bzw. Schönheit des Nutzers
zu verbessern, mag es auch Produkte geben, die anderen Primärzwecken dienen.
Beide Zwecke sind miteinander verwoben. Gleiches gilt für die Waren „Ätherische
Öle und aromatische Extrakte“. Ätherische Öle werden intensiv zur Körperpflege, in
der Kosmetikherstellung oder zur Steigerung des optischen Erscheinungsbildes
(z. B. zur Hauptbildverbesserung) eingesetzt:
- https://www.huiles-et-sens.com/de/blog/atherische-ole-fur-schonheit-
und-hygiene-naturliche-und-effektive-pflege;
- https://etherischeoele.de/produkt/beauty-set/;
- https://puremetics.de/blogs/beauty/10-atherische-ole-fur-deineschonheit-und-gesundheit-teil-
1?srsltid=AfmBOor1CGl2Esh25CmH4X5iHf3XSbaYJypHERgKJlqSHM-SLipOc5T.
Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Waren
“Mentholsticks“ nichts mit Schönheitspflege zu tun hätten, führt dies zu keinem
anderen Ergebnis. Das angemeldete Zeichen beansprucht im Zusammenhang mit
ätherischen Ölen Schutz für einen weiten Oberbegriff. Für die Bejahung des
Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft reicht es in solchen Fällen
aus, wenn einzelne (Spezial-)Waren, für die ein sachbeschreibendes Verkehrsverständnis besteht, unter den Oberbegriff zu subsumieren sind. In diesem Fall ist es
unerheblich, wenn für andere Waren, die gleichfalls unter den weiten Oberbegriff
fallen, ein Eintragungshindernis nicht besteht.
Auch der Einwand der Anmelderin, Reinigungspräparate hätten nichts mit
Schönheit zu tun, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst im Zusammenhang mit Reinigungspräparaten wie z.B. Haushaltsreinigern, Bodenpflegemitteln oder Waschmitteln wird der Begriff „Beauty“ vom Verkehr nicht im Sinne von
menschlicher Schönheit, sondern als Synonym für ästhetische Makellosigkeit und
Glanz eines Objekts verstanden. Das Zeichen weist darauf hin, dass die Verwendung der Präparate das „Zuhause“ (Home) in einen Zustand der „Schönheit“
(Beauty) versetzt:
- La Droguerie, die Kollektion von Produkten für den Haushalt von
DIPTYQUE, die „das Schöne, das Gute und das Nützliche vereint“
https://www.ludwigbeck.de/marken/diptyque/la-droguerie.html;
- ein Poliermittel das als Schönheitsgeheimnis bezeichnet wird
https://www.duftundkultur.at/la-droguerie-bydiptyque/?srsltid=AfmBOortsxZKrSISyVoBkx3Ucpi45V_jvTMToxR5_M8
etyEk2IrSDjCS
Die Wortfolge wird damit zu einer rein beschreibenden Angabe über den Erfolg der
Reinigung. Im Einzelhandel werden Abteilungen, die sowohl Reinigungs- als auch
Pflegemittel führen, häufig unter Lifestyle-Begriffen zusammengefasst. „Home of
Beauty“ wird hierbei als bloße Sektorenbezeichnung wahrgenommen, vergleichbar
mit Begriffen wie
- „Home & Clean“ (https://homeandclean.ae/),
- „Hello Beauty Shop“ (https://hellobeautyshop.de/),
- „BEAUTY KAUFHAUS – Erfahrung in Schönheit“
(https://www.beautykaufhaus.de/living/haushaltsreiniger) oder
- „World of
Hygiene“(https://www.facebook.com/WorldOfHygiene/?locale=de_DE).
Der Verbraucher sieht in solchen Sektorenbezeichnungen keinen Hinweis auf ein
konkretes Unternehmen, sondern erwartet lediglich eine Auswahl an Reinigungsprodukten, die das Heim „schönmachen“ sollen. Dem Zeichen fehlt damit auch unter
Zugrundelegung dieses Verständnisses die erforderliche Herkunftsfunktion. Es
erschöpft sich in einer werblichen Anpreisung, die darauf abzielt, dem profanen
Vorgang des Putzens einen emotionalen Mehrwert („Schönheit für das Heim“) zu
verleihen.
Auch im Zusammenhang mit den Waren „Tierpflegemittel“ wird der Verkehr das
angemeldete Zeichen als werblich-beschreibenden Hinweis verstehen. Die Schönheitspflege ist nicht mehr auf den Menschen beschränkt. Auch für Tiere hat sich
eine Vielzahl von Waren etabliert, die nicht (nur) für die Reinigung des Tiers
bestimmt sind, sondern das Tier auch schöner machen sollen. Dabei wurden in
dieser Branche insbesondere zunächst allein in der für Menschen bestimmten
Kosmetik gebräuchliche Begriffe übernommen:
- https://pet-beauty-shop.de/;
- https://balous-beauty.de/;
- https://www.facebook.com/hundesalon.beautybella/about?locale=de_D
E;
- https://fellnessoase.com/;
- https://hundefriseurvaihingen.de/.
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht auch im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 41
und 44. Auch insoweit wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen
lediglich als werblich-beschreibenden Hinweis auf den Erbringungsort der so
gekennzeichneten Dienstleistungen bzw. als auf diese bezogene werbliche
Anpreisung verstehen. Im Bereich der kosmetischen Ausbildung haben sich die
Begriffe „Beauty School“ oder „School of Beauty“ (Schönheitsschule) zudem als
Fachbegriffe zur Bezeichnung entsprechender Institution selbst etabliert.
Die Dienstleistung „Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-
Unternehmen“ der Klasse 41 vermittelt zwar in erster Linie Kenntnisse über die
Führung eines Franchiseunternehmens, also über betriebswirtschaftliche Abläufe,
Personalführung, Logistik und Ähnliches. Allerdings wird bei Franchiseunternehmen
regelmäßig nach der Branche unterschieden, in der das Franchise-System tätig ist,
wobei Kosmetik und Schönheitspflege eine der relevanten Branchen ist:
- https://www.franchisedirekt.com/information/informationenfurfranchiseg
eber/192/;
- https://www.franchiseportal.de/franchiseunternehmen?test=a&gad_source=5&gad_campaignid=38083494&gcli
d=EAIaIQobChMIoa_-
45rMkgMVcamDBx1Enh69EAAYAiAAEgLz0PD_BwE;
- https://www.franchiseverband.com/systeme-finden).
Unter „Kosmetische Pflege von Haustieren“ und „Tierpflegediensten“ versteht der
Verkehr insbesondere das Scheren, Trimmen und Pflegen von Haustieren.
Entsprechende Dienstleistungen werden heute regelmäßig unter Begriffen wie „Dog
Beauty“ oder „Pet Beauty“ vermarktet.
Soweit die Inhaberin der schutzsuchenden Marke aus ihrer Sicht durchaus
verständlich auf vergleichbare Voreintragungen zu ihren Gunsten verweist, ist auf
die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH
(Beschluss vom 12. Februar 2009 – C-39/08 – Bild.t.-Online.de), des BGH
(Beschluss vom 17. August 2010 – I ZB 61/09 – FREIZEIT Rätsel Woche; Beschluss
vom 17. August 2010 – I ZB 59/09 – SUPERgirl) und des BPatG (Beschluss vom
22. September 2009 – 33 W (pat) 52/08 – Burg Lessing) zu verweisen, wonach
weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über
die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das
Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach
ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
Der Einwand der Anmelderin, die Markenstelle habe das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft nicht für jede beanspruchte Ware bzw. Dienstleistung im Einzelnen geprüft, gibt keinen Anlass das Verfahren nach § 70 Abs. 3
Nr. 2 MarkenG an das DPMA zurückzuverweisen. Ein Verstoß gegen den
Grundsatz des Rechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das DPMA im Rahmen der Prüfung
absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG für den Fall, dass eine
Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird, Warengruppen bilden
und zusammenfassend beurteilen. Eine einheitliche Begründung ist zulässig, wenn
die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen homogenen Bezug aufweisen
und das jeweilige Schutzhindernis (hier: das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) für alle in der Gruppe zusammengefassten
Begriffe aus denselben tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heraus bejaht
werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10 – „Rheinpark-Center
Neuss). Dieser methodischen Anforderung wurde im vorliegenden Verfahren
weitgehend Rechnung getragen. Soweit das DPMA in der angefochtenen Entscheidung eine detaillierte Einzelprüfung für bestimmte Untergruppen noch nicht abschließend vorgenommen hatte, wurde diese Prüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich nachgeholt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Nielsen
Sedlmeier
Wielage