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BPatG Beschluss vom 06.05.2026 – 17 W (pat) 10/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:060526B17

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 10/23 _______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 123 911.4

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2026 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Städele und des Richters Dipl.-Ing. Hofmeister

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:060526B17 Wpat10.23.0

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, die zwei US-amerikanische Prioritäten vom

14. September 2019 und vom 11. September 2020 in Anspruch nimmt, wurde am

14. September 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer Sprache

eingereicht. In der deutschen Übersetzung trägt sie die Bezeichnung

„Synchronisierung des Verhaltens mehrerer Instrumente mithilfe von Aufträgen

und Zwischenzielen“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Februar 2023 zurückgewiesen. Zur

Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des jeweiligen

Patentanspruchs 1 gemäß dem damaligen Hauptantrag und dem damaligen 1.

Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Übrigen handle es sich

beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem damaligen Hauptantrag um

die Ausführungsart einer Lösung einer nicht-technischen Problemstellung auf dem

Gebiet der nicht-technischen

Informationslogistik und damit um ein dem

Patentschutz nicht zugängliches Programm für Datenverarbeitungsanlagen als

solches. Weiterhin sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem

damaligen 2. Hilfsantrag unzulässig erweitert.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2023 aufzuheben und ein

Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag:

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung (mit handschriftlichen Änderungen),

Beschreibung Seiten 1 bis 17 vom 15. Dezember 2022,

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 vom 5. November 2020.

gemäß Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung (mit handschriftlichen Änderungen),

im Übrigen wie Hauptantrag.

gemäß Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung (mit handschriftlichen Änderungen),

im Übrigen wie Hauptantrag.

Hilfsweise beantragt die Anmelderin, die Sache zur weiteren Prüfung und

Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die

Druckschrift

D1: Rajeev Singh: Java CompletableFuture Tutorial with Examples, Jul 18,

2017. Im Internet:

<URL:https://web.archive.org/web/20190614071114/

https://www.callicoder.com/java-8-completablefuture-tutorial/>

genannt worden. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften

D2: US 2008/0021951 A1

und

D3: US 2018/0341516 A1

eingeführt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier senatsseitig mit einer

Merkmalsgliederung versehen, lautet (Änderungen gegenüber dem ursprünglichen

Patentanspruch 1 sind markiert):

M1

Verfahren zur Synchronisierung von Aufgaben in einem Test- und

Messsystem, umfassend:

M2

Empfangen (60) eines Aufgabeneingangs an einem Client (30) im

System;

M3

Empfangen, an einem Auftragsmanager (38), der auf einem ersten

Vorrichtungsprozessor (10) im System läuft, eines Aufrufs (80) vom

Client (30), um einen mit der Aufgabe verbundenen Auftrag (40) zu

erstellen,

M4

wobei der Auftragsmanager (38) eine vom Client (30) festgelegte

Fertigstellungsrichtlinie und eine globale eindeutige Kennung (GUID)

zum Identifizieren des Clients (30) erhält,

M4a

wobei die Fertigstellungsrichtlinie ein oder mehrere Zwischenziele

umfassen

kann,

die

Einstellungszwischenziele

und/oder

Datenzwischenziele sein können;

M5

Zurückgeben (64) vom Auftragsmanager (38) einer Aktion, die

mindestens einen mit dem Auftrag (40) verknüpften Auftragscodeblock

enthält, an den Client (30);

M6

Empfangen eines Aufrufs zur Aufrufen der Aktion;

M7

Ausführen (68) des mindestens einen Auftragscodeblocks (42) durch

mindestens einen Prozessor im System (10);

M8

Feststellen (70) durch den Auftragsmanager (38), dass der Auftrag

gemäß der Fertigstellungsrichtlinie abgeschlossen ist,

M8a

wobei die Fertigstellungsrichtlinie durch einen Auftragsmisserfolg oder

einen Auftragserfolg erfüllt wird,

M8b

wobei ein Auftragserfolg eintritt, wenn der Auftrag nicht mehr aktiv ist und

einer der folgenden vom Client bestimmten Punkte zutrifft:

-

-

alle Einstellungszwischenziele sind erreicht;

alle Einstellungszwischenziele sind erreicht und es ist entweder

keine Datenerfassung erfolgt oder alle Datenzwischenziele sind

erreicht; und

-

alle Einstellungszwischenziele und Datenzwischenziele sind

erreicht; und

M9

Erledigung Abschließen (90) der Aufgabe

M10

und informieren des Systems hierüber.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, hier mit einer Gliederung

versehen, lautet (Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1

sind markiert):

M1H1

Verfahren zur Synchronisierung von Aufgabenzum Verbessern eines

Durchsatzes in einem Test- und Messsystem (10), umfassend:

M2´

Empfangen (60) eines ersten Aufgabeneingangs an einem Client (30) im

System;

M3´

Empfangen, an einem Auftragsmanager (38), der auf einem ersten

Vorrichtungsprozessor (10) im System läuft, eines Aufrufs (80) vom

Client (30), um einen mit der ersten Aufgabe verbundenen Auftrag (40)

zu erstellen,

M4

wobei der Auftragsmanager (38) eine vom Client (30) festgelegte

Fertigstellungsrichtlinie und eine globale eindeutige Kennung (GUID)

zum Identifizieren des Clients (30) erhält;

M4a

wobei die Fertigstellungsrichtlinie ein oder mehrere Zwischenziele

umfassen

kann,

die

Einstellungszwischenziele

und/oder

Datenzwischenziele sein können;

M5

Zurückgeben (64), vom Auftragsmanager (38), einer Aktion, die

mindestens einen mit dem Auftrag (40) verknüpften Auftragscodeblock

enthält, an den Client (30);

M6

Empfangen eines Aufrufs zur Aufrufen (66) der Aktion;

M7

Ausführen (68) des mindestens einen Auftragscodeblocks (42) durch

mindestens einen Prozessor im System (10);

Feststellen, dass der Auftrag abgeschlossen ist; und

Erledigung der Aufgabe .

M11H1

Empfangen

(60),

bei

einem Client

(30),

eines

zweiten

Aufgabeneingangs,

M12H1

Empfangen, beim Auftragsmanager (38), eines Aufrufs (80) vom Client

(30) des zweiten Aufgabeneingangs, um einen mit der zweiten Aufgabe

verbundenen zweiten Auftrag zu erstellen,

M13H1

wobei der Auftragsmanager (38) eine vom Client (30) des zweiten

Aufgabeneingangs festgelegte zweite Fertigstellungsrichtlinie und eine

globale eindeutige Kennung (GUID) zum Identifizieren des Clients (30)

erhält und der zweite Auftrag ein Abschließen (90) des ersten Auftrags

verlangt, und

M14H1

nach einem Feststellen (70), durch den Auftragsmanager (38), dass der

erste Auftrag gemäß der entsprechenden Fertigstellungsrichtlinie

abgeschlossen ist und

M15H1

einem Abschließen (90) der Aufgabe,

M8a

wobei die Fertigstellungsrichtlinie durch einen Auftragsmisserfolg oder

einen Auftragserfolg erfüllt wird,

M8b

wobei ein Auftragserfolg eintritt, wenn der Auftrag nicht mehr aktiv ist und

einer der folgenden vom Client bestimmten Punkte zutrifft:

-

-

alle Einstellungszwischenziele sind erreicht;

alle Einstellungszwischenziele sind erreicht und es ist entweder

keine Datenerfassung erfolgt oder alle Datenzwischenziele sind

erreicht; und

-

alle Einstellungszwischenziele und Datenzwischenziele sind

erreicht,

M16H1

Zurückgeben (64), durch den Auftragsmanager (38) an den Client (30)

des zweiten Auftrags, einer mindestens einen mit dem zweiten Auftrag

verbundenen Auftragscodeblock (42) umfassenden zweiten Aktion zum

Ausführen (68) dieses Auftragscodeblocks (42).

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, hier mit einer Gliederung

versehen, lautet (Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1

sind markiert):

M1

Verfahren zur Synchronisierung von Aufgaben in einem Test- und

Messsystem, umfassend:

M2

Empfangen (60) eines Aufgabeneingangs an einem Client (30) im

System;

M3

Empfangen, an einem Auftragsmanager (38), der auf einem ersten

Vorrichtungsprozessor (10) im System läuft, eines Aufrufs (80) vom

Client (30), um einen mit der Aufgabe verbundenen Auftrag (40) zu

erstellen,

M4

wobei der Auftragsmanager (38) eine vom Client (30) festgelegte

Fertigstellungsrichtlinie und eine globale eindeutige Kennung (GUID)

zum Identifizieren des Clients (30) erhält,

M4a

wobei die Fertigstellungsrichtlinie ein oder mehrere Zwischenziele

umfassen

kann,

die

Einstellungszwischenziele

und/oder

Datenzwischenziele sein können;

M5

Zurückgeben (64) vom Auftragsmanager (38) einer Aktion, die

mindestens einen mit dem Auftrag (40) verknüpften Auftragscodeblock

enthält, an den Client (30);

M6

Empfangen eines Aufrufs zur Aufrufen der Aktion;

M7

Ausführen (68) des mindestens einen Auftragscodeblocks (42) durch

mindestens einen Prozessor im System (10);

M8

Feststellen (70) durch den Auftragsmanager (38), dass der Auftrag

gemäß der Fertigstellungsrichtlinie abgeschlossen ist,

M8a

wobei die Fertigstellungsrichtlinie durch einen Auftragsmisserfolg oder

einen Auftragserfolg erfüllt wird,

M8b´

wobei ein Auftragserfolg eintritt, wenn der Auftrag nicht mehr aktiv ist und

der folgende Punkt zutrifft:

-

alle Einstellungszwischenziele sind erreicht;

und

M9

Erledigung Abschließen (90) der Aufgabe

M10

und informieren des Systems hierüber.

Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag sowie gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG). Die Frage, ob die

in den Anträgen vorgenommenen Änderungen über den ursprünglichen Inhalt der

Anmeldung hinausgehen und damit zu einer unzulässigen Erweiterung führen, kann

insoweit dahinstehen.

1.

Die Anmeldung betrifft Systeme und Verfahren zur Synchronisierung des

Betriebs mehrerer Instrumente, wobei es sich bei den Instrumenten um Test- und

Messinstrumente, wie z. B. Oszilloskope, handelt (vgl. Offenlegungsschrift,

Abstract; Absatz [0002]).

Ausweislich der Anmeldung definiere das Protokoll „Standard Commands for

Programmable Instruments“ (SCPI) einen Standard für Syntax und Befehle zur

Verwendung bei der Steuerung programmierbarer Test- und Messvorrichtungen.

Zwei Standard-SCPI-Befehle, die in jeder Vorrichtung implementiert werden

müssten, die SCPI unterstütze, seien „*OPC?“ („Operation Complete Query“), was

eine Abfrage in Bezug auf den Abschluss einer Operation bedeute, und „*WAI“

(„Wait-to-Continue“), was einen Befehl zum Warten auf die Fortsetzung darstelle.

Diese beiden Standardbefehle würden zusammen mit einem „*OPC“-Befehl

(„Operation Complete“) von einer Vorrichtungssteuerung, z. B. einem

computergesteuerten automatischen Testsystem, verwendet, um die Ausführung

ihres Programms mit dem tatsächlichen Betrieb der zu testenden Vorrichtung (DUT)

zu synchronisieren. Dies sei in der SCPI-99-Spezifikation zu finden (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0003]).

In der Test- und Messtechnik sei jedoch hinlänglich bekannt, dass sich die

Reaktionen der Instrumente auf die Befehle „*OPC“, „*WAI“ und „*OPC?“ aufgrund

unterschiedlicher und

inkonsistenter

Implementierungen

von SCPI

in

verschiedenen Test- und Messinstrumenten nicht vorhersehbar und zuverlässig

verhielten. Beispielsweise gäben einige Instrumente eine Antwort auf die Abfrage in

Bezug auf den Abschluss einer Operation zurück, die anzeige, dass das Instrument

eine Operation abgeschlossen habe, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall sei.

Andere Instrumente schlössen eine Operation tatsächlich ab, gäben jedoch keine

rechtzeitige Antwort auf die Abfrage bezüglich des Abschlusses der Operation

zurück. Dieses inkonsistente Verhalten habe viele Testingenieure und andere

Autoren von Vorrichtungssteuerungsprogrammen dazu veranlasst, verschiedene

Wartezeiten, Verzögerungen, Bereitschaftsmodi und/oder Timeouts

in

ihre

Testprogramme einzufügen, um die unterschiedlichen Antworten der Instrumente

auszugleichen. Während diese Verzögerungen und Timeouts manchmal für ein

Testprogramm notwendig seien, um einige Instrumente zu steuern, seien diese

Verzögerungen und Timeouts in anderen Fällen irrelevant oder ineffizient und

führten zu einer unnötigen Reduzierung des Durchsatzes von automatisierten

Testsystemen, was in Fertigungsbetrieben ein erhebliches Problem darstellen

könne (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004]).

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe sieht der Senat darin, einerseits die

Synchronisation von Prozessen auf unterschiedlichen Vorrichtungen sicherzustellen

und andererseits die Prozesse im zeitlichen Ablauf zu optimieren.

Der maßgebliche Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es

insbesondere für die Auslegung der Merkmale der Anmeldung und für die

Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Ingenieur der Fachrichtung

Elektrotechnik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Steuerung und Programmierung von Test- und Messgeräten verfügt und der

fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet verteilter Systeme besitzt.

2.

Einige Begriffe bedürfen der Auslegung (in Klammern die entsprechenden

Begriffe aus einer der prioritätsbegründenden Anmeldungen).

Zum Begriff „Aufgabe“ („task“):

Die Patentanmeldung versteht unter dem Begriff „Aufgabe“ einen zu erledigenden

Arbeitsvorgang. Einen solchen Arbeitsvorgang kann z. B. das Hinzufügen einer

neuen Messung durch das System, die Anzeige von Wellenformen oder die

Reaktion auf Mauseingaben darstellen. Diese „Aufgaben“ können alle zur gleichen

Zeit auftreten und die Threads, die sie verarbeiten, müssen gewöhnlich

zusammenarbeiten (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).

Zum Begriff „Auftrag“ („job“):

Laut Beschreibung handelt es sich bei einem „Auftrag“ um ein Objekt, das mit einer

zu erledigenden Aufgabe verknüpft ist. Ist ein „Auftrag“ im System angelegt, kann

ein Client, d. h. eine clientseitige Anwendung, das Auftragsobjekt verwenden und

mit anderen Teilen des Systems gemeinsam nutzen (vgl. Offenlegungsschrift,

Absatz [0017]). Ein solcher „Auftrag“ kann „Zwischenziele“ beinhalten (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0031]).

Zum Begriff „Auftragsmanager“ („job manager“):

Beim anspruchsgemäßen

„Auftragsmanager“ handelt es sich um eine

Softwarekomponente, die auf einem Prozessor im System ausgeführt wird und die

„Aufträge“ verwaltet. Auf die Anforderung eines Clients hin erstellt der

„Auftragsmanager“ einen „Auftrag“, der mit einem „Auftragscodeblock“ beginnt (vgl.

Offenlegungsschrift, Absätze [0015], [0017], [0022]).

Zum Begriff „Zwischenziel“ („milestone“):

Laut Absatz [0031] der Offenlegungsschrift steht ein „Zwischenziel“ für ein

Auftragsergebnis, das aus der Zusammenarbeit mit einer anderen Aktivität

außerhalb des Auftrags resultiert. Das „Zwischenziel“ repräsentiert somit einen

Meilenstein, d. h. einen wichtigen Kontrollpunkt, der zwar in einem Auftragsobjekt

mit angelegt ist, dessen zugehöriges Ergebnis aber von einem Prozess auf einem

der Subsysteme im Test- und Messsystem herrührt, z. B. auf einem Subsystem,

das Messwerte berechnet. Ein solcher Prozess stellt eine Aktivität dar, die

außerhalb des Auftragsobjekts und des Auftragsmanagers bzw. der

Auftragsverwaltung stattfindet.

Zu den Begriffen „Einstellungszwischenziel“ und „Datenzwischenziel“ („settings

milestone“, „data milestone“):

In der Anmeldung wird nicht festgelegt, was unter einem „Einstellungszwischenziel“

bzw. „Datenzwischenziel“ zu verstehen ist. Aus dem Kontext heraus wird der

Fachmann unter einem „Einstellungszwischenziel“ einen Meilenstein verstehen, an

dem Einstellungen an einem Subsystem im Test- und Messsystem durchgeführt

worden sind. In einem „Datenzwischenziel“ ist hingegen ein Meilenstein zu sehen,

an dem an einem Subsystem im Test- und Messsystem Daten ermittelt worden sind,

z. B. per Messung oder Berechnung.

Zum Begriff „Auftragscodeblock“ („job code block“):

Laut Beschreibung könne es sich bei

„Auftragscodeblöcken“

„um

.NET

System.Action handeln“

(vgl. Offenlegungsschrift, Absatz

[0021]). Nach

fachmännischem Verständnis sind in diesem Zusammenhang z. B. sogenannte

Delegates in der objektorientierten Programmiersprache C# von Bedeutung, die von

der plattformübergreifenden Entwicklungsplattform .NET unterstützt wird. Ein

solcher Delegate ist ein Sprachkonstrukt und stellt technisch gesehen eine normale

Klasse dar. Ein Delegate-Objekt kann auf eine oder mehrere Methoden verweisen

und fungiert insoweit als eine Art Funktionszeiger, der für synchrone und

asynchrone Funktionsaufrufe genutzt werden kann. Wichtige Einsatzbereiche für

Delegates sind bekanntlich Rückrufe (callbacks) und die Verarbeitung von

Ereignissen (events). Der in Absatz [0021] mit „System.Action“ angesprochene

Action-Delegate stellt aus fachmännischer Sicht einen der in C# vordefinierten

Delegatetypen dar und wird verwendet, wenn eine Methode ausgeführt werden soll,

die keinen spezifischen Rückgabewert zurückgibt, sondern sich stattdessen auf die

bloße Ausführung von Operationen konzentriert. Der Action-Delegate kapselt

demnach eine Methode mit keinem oder wenigstens einem Parameter, die aber

keinen Rückgabewert liefert. Nach allem wird der Fachmann eine solche in einem

Delegate-Objekt gekapselte Methode als „Auftragscodeblock“ verstehen. Der

Begriff „Auftragscodeblock“ ist aber nicht bloß auf Delegates beschränkt. Vielmehr

ist mit einem „Auftragscodeblock“ jegliches Sprachkonstrukt gemeint, das spezielle

Funktionsaufrufe beinhaltet und mit dem insbesondere Callback-Funktionen

implementiert werden können, z. B. in einem Skript verpackte Funktionsaufrufe in

einem verteilten System sowie Callback-Befehle (z. B. in C, Python oder Java), die

auf vordefinierte Benutzeraktionen oder abgeschlossene Operationen hin

ausgeführt werden.

Zum Begriff „Aktion“ („action“):

Mit Blick auf Absatz [0024] der Offenlegungsschrift kann es sich bei der

anspruchsgemäßen „Aktion“ um eine eingehüllte Aktion handeln, z. B. ein Objekt

.NET System.Action, in dem sich der „Auftragscodeblock“ befindet. Ganz allgemein

ist in der „Aktion“ irgendein instanziiertes Objekt zu sehen, auf dem eine

vordefinierte Methode bzw. Funktion mit einer Reihe von Anweisungen – darunter

eben auch eine Callback-Funktion – ausgeführt wird.

Zum Begriff „Fertigstellungsrichtlinie“ („completion policy“):

Gemäß Absatz

[0037] der Offenlegungsschrift können Aufträge eine

„Fertigstellungsrichtlinie“ beinhalten. Demnach ist eine „Fertigstellungsrichtlinie“

diejenige Regel, die ein Auftrag verwendet, um zu entscheiden, wann der Auftrag

abgeschlossen

ist. Dabei können verschiedene Aufträge unterschiedliche

Richtlinien haben. Der Client muss die „Fertigstellungsrichtlinie“ angeben, wenn er

den Auftragsmanager dazu aufruft, den Auftrag zu erstellen. Unter den Begriff

„Fertigstellungsrichtlinie“ fallen somit alle Angaben, die Bedingungen anzeigen,

unter denen ein Auftrag als beendet angesehen werden kann, z. B. welche Aufträge

bzw. Aufgaben – auch aufgrund von Abhängigkeiten - abgearbeitet worden sein

müssen, bevor ein bestimmter Auftrag überhaupt als erledigt betrachtet werden

kann.

3.

Zum Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar, da sein Gegenstand

nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

3.1

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag ein Verfahren vor, das der Synchronisierung von Aufgaben in

einem Test- und Messsystem dient (Merkmal M1).

Merkmal M2 sieht vor, dass ein Client im Test- und Messsystem eine Aufgabe

empfängt, d. h. ein Client im System erhält als Eingabe eine Aufgabe.

Gemäß Merkmal M3 fordert der Client von einem Auftragsmanager einen Auftrag

an, der mit der Aufgabe verknüpft ist. Der Auftragsmanager, der auf einem ersten

Vorrichtungsprozessor im System läuft, soll diesen Auftrag erstellen.

Mit Merkmal M4 wird beansprucht, dass der Auftragsmanager eine vom Client

festgelegte Fertigstellungsrichtlinie und eine globale eindeutige Kennung zum

Identifizieren des Clients erhält.

Merkmal M4a besagt, dass die Fertigstellungsrichtlinie ein oder mehrere

Zwischenziele umfassen kann, wobei die Zwischenziele Einstellungszwischenziele

und/oder Datenzwischenziele sein können. Ausgehend von den Absätzen [0018]

und [0039] der Offenlegungsschrift wird der Fachmann Merkmal M4a derart

verstehen, dass die Fertigstellungsrichtlinie unter Einbeziehung von Einstellungs-

und/oder Datenzwischenzielen formuliert sein kann.

Der Auftragsmanager gibt eine Aktion an den Client zurück. Diese enthält

mindestens einen mit dem Auftrag verknüpften Auftragscodeblock (Merkmal M5).

Damit ist gemeint, dass der Auftragsmanager ein Objekt instanziiert, das

wenigstens eine Methode bzw. Funktion kapselt und dem Client bereitgestellt wird.

Laut Merkmal M6 wird die Aktion aufgerufen. Das bedeutet, dass die wenigstens

eine Methode bzw. Funktion auf dem Objekt aufgerufen wird. Objekt und Methode

bzw. Funktion werden miteinander verknüpft. Gemäß den Absätzen [0024] und

[0026] der Offenlegungsschrift ist es ein Client, ein anderer Thread usw., der den

Auftragscodeblock, d. h. die wenigstens eine Methode bzw. Funktion „ins Feld“

führt. Demnach ist diejenige Instanz, die die Erstellung eines Auftrags beim

Auftragsmanager anfordert, auch dafür verantwortlich, dass die wenigstens eine

Methode bzw. Funktion „auf die eine oder andere Weise aufgerufen wird.“

Merkmal M7 sieht vor, dass der mindestens eine Auftragscodeblock durch

mindestens einen Prozessor ausgeführt wird.

Nachdem der Auftragsmanager festgestellt hat, dass der Auftrag entsprechend der

Fertigstellungsrichtlinie abgeschlossen

ist (Merkmal M8) und die Aufgabe

abgeschlossen ist (Merkmal M9), wird das System darüber informiert (Merkmal

M10).

Hierbei sieht Merkmal M8a vor, dass die Fertigstellungsrichtlinie durch einen

Auftragsmisserfolg oder einen Auftragserfolg erfüllt wird.

Laut Merkmal M8b soll ein Auftragserfolg dann eintreten, wenn der Auftrag nicht

mehr aktiv ist und einer der folgenden vom Client bestimmten Punkte zutrifft:

- alle Einstellungszwischenziele sind erreicht;

- alle Einstellungszwischenziele sind erreicht und es ist entweder keine

Datenerfassung erfolgt oder alle Datenzwischenziele sind erreicht; und

- alle Einstellungszwischenziele und Datenzwischenziele sind erreicht.

Bei dem von der Anmelderin zugrunde gelegten Verständnis und bei Auslegung

entsprechend Absatz [0039] der Offenlegungsschrift – wovon der Senat im

Folgenden ausgeht – besagt Merkmal M8b, dass ein Auftrag dann erfolgreich

abgeschlossen ist, wenn er nicht mehr aktiv ist und eine mit der vom Client

gewählten Fertigstellungsrichtlinie verknüpfte Voraussetzung erfüllt ist, wobei diese

Voraussetzung einer der drei folgenden Punkte ist:

- alle Einstellungszwischenziele des Auftrags sind erreicht;

- alle Einstellungszwischenziele des Auftrags sind erreicht, und es sind

entweder keine Datenerfassungen mehr am Laufen oder alle

Datenzwischenziele des Auftrags sind erreicht oder

- alle Einstellungszwischenziele und alle Datenzwischenziele des Auftrags

sind erreicht.

3.2

Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift D2 von

besonderer Bedeutung.

So führt die Druckschrift D2 den Fachmann zu einem Verfahren, das die Messung,

Analyse, Verifizierung und Validierung von Daten

in einer verteilten

Rechnerumgebung unterstützt, welche Messgeräte aber auch Testumgebungen

umfasst (vgl. D2, Abs. [0002]; [0169]; [0178] ff).

Im Verfahren der D2 wird ein aus einem oder mehreren Tasks bestehender Job,

also ein aus einer oder mehreren Aufgaben bestehender Auftrag, an einen

automatischen Verteilmechanismus 260 bzw. einen Job-Manager 265 übergeben,

um den einen oder die mehreren Tasks an „computing workers“ zu verteilen, die

technische Berechnungen sowie Messungen ausführen (vgl. D2, Abs. [0005];

[0042]; [0043]; [0047]; [0060]; Fig. 3D). Die Tasks können unabhängig voneinander

und gleichzeitig oder aber aufeinander folgend ausgeführt werden (vgl. D2, Abs.

[0069], siehe „… technical computing workers 270A-270N can either execute tasks

independently and in parallel to each other, or also execute tasks serially and

subsequent to each other.“). Die im System der D2 befindlichen Jobs werden

außerdem nach dem FIFO-Prinzip abgewickelt (vgl. D2, Abs. [0074]). Insoweit sorgt

das aus der D2 bekannte Verfahren dafür, dass Vorgänge zur Abarbeitung von

Tasks und Jobs zeitlich abgeglichen werden, also aufeinander synchronisiert sind.

Merkmal M1 ist somit in der D2 offenbart.

Die D2 lehrt außerdem, dass ein Benutzer an einem Client wenigstens einen Task

angibt, d. h. der Client empfängt wenigstens eine Aufgabe (vgl. D2, Abs. [0042],

siehe „Tasks can be declared on a technical computing client …“ – Merkmal M2).

Bei dem Client kann es sich um eine Anwendung zur Durchführung von

Berechnungen und zur grafischen Modellierung handeln, um Blockdiagramme zu

erzeugen und mathematische Algorithmen

für Simulationen

festzulegen.

Insbesondere kann der Client ein MATLAB-basierter Client sein, der wenigstens

einen Teil der gesamten Funktionalität der MATLAB-Programmiersprache und

Entwicklungsumgebung zur Verfügung stellt (vgl. D2, Abs. [0054]).

Weiterhin wird der wenigstens eine Task auf dem Computersystem des Clients in

einem Job organisiert, was wiederum nichts anderes bedeutet, als dass mittels des

Clients auf eine Anforderung hin ein mit der wenigstens einen Aufgabe verbundener

Auftrag erstellt wird (vgl. D2, Abs. [0041], siehe „The instrument-based distributed

computing system may include a client for creating the job.“; Abs. [0042], siehe

„Tasks can be declared on a technical computing client and additionally organized

into jobs.“). Allerdings ist es in der D2 nicht der auf dem Server 160 (also einem

Vorrichtungsprozessor im System) ablaufende Job-Manager 265, der in Antwort auf

die Anforderung eines Clients einen Job erstellt. Merkmal M3 ist sonach nur

teilweise erfüllt.

Weil ein Job immer erst dann als beendet gilt, wenn all die darin enthaltenen Tasks

abgearbeitet sind (vgl. D2, Abs. [0074]; [0087]; [0102]), ist mit der Übergabe eines

Jobs an den Job-Manager 265 gleichzeitig eine Regel verbunden, die konkret

besagt, welche Tasks erledigt sein müssen, bevor der zugehörige Job als

abgeschlossen gilt. Eine solche Regel fungiert als Fertigstellungsrichtlinie i. S. d.

Merkmals M4. Weiterhin kann über die „timeout property“ eines Job-Objekts eine

Zeitbeschränkung für die Laufzeit eines Jobs festgelegt werden, wodurch eine

zusätzliche Regel für die Beendigung eines Jobs vom Client an den Job-Manager

265 kommuniziert werden kann (vgl. D2, Abs. [0144], [0157]). Demnach hat der

Client die Möglichkeit auszuwählen, ob eine Fertigstellungsrichtlinie mit oder ohne

Zeitbeschränkung zur Anwendung kommen soll.

Weiterhin geht aus der D2 hervor, dass ein Client beim Job-Manager 265 eine

„callback“-Funktion registriert, über die der Client benachrichtigt werden kann, wenn

ein von ihm abgesetzter Job abgearbeitet worden ist (vgl. D2, Abs. [0087]).

Der Fachmann wird erkennen, dass eine solche Registrierung mit der Vergabe und

Übermittlung eines Kennzeichners, einer Adresse o. ä. an den Job-Manager 265

verbunden sein muss, anhand dessen bzw. anhand der der Job-Manager 265

erkennt, welcher Client mittels der „callback“-Funktion in Kenntnis gesetzt werden

soll.

Damit ergibt sich Merkmal M4 aus der D2.

Die aus der D2 bekannten Regeln beinhalten auch Zwischenziele i. S. d.

Anmeldung. So korrespondiert jeder Task mit einem Zwischenziel, das aus der

Zusammenarbeit mit einer Aktivität außerhalb des Auftrags bzw. Jobs resultiert.

Denn jeder Task der D2 wird einem „computing worker“ oder einem Instrument

zugewiesen, um dort außerhalb der Jobverwaltung und des Job-Managers 265

abgearbeitet zu werden. Die von den Tasks eines Jobs erzielten Resultate

repräsentieren

insbesondere

Zwischenziele,

die

Einstellungs-

und

Datenzwischenziele beinhalten können. Nichts anderes folgt aus den Absätzen

[0179] ff der D2, wonach Testumgebungen konfiguriert (vgl. D2, Abs. [0179], siehe

„… users may input control data 1240 for setting conditions for testing the units

under test 1230 in the test environment 1200.“; „The users may also input the

variables and parameters of the test that can be used as arguments to call the

functions provided by the resources 1210.“) und Berechnungen auf einem

Instrument durchgeführt, also Daten erfasst werden können (vgl. D2, Abs. [0183]).

Merkmal M4a geht sonach aus der D2 hervor.

Der Job-Manager 265 entnimmt den wenigstens einen Task aus einer

Warteschlange und schreibt das wenigstens eine Task-Objekt in ein „object

exchange repository“ 662, das als JavaSpace implementiert sein kann (vgl. D2, Abs.

[0095]; [0096]). Damit wird vom Job-Manager 265 nicht nur das wenigstens eine

Task-Objekt bereitgestellt bzw. instanziiert, sondern der Aufruf der auf dem Task-

Objekt vordefinierten Methoden bzw. Funktionen wird zumindest vorbereitet.

Schließlich entnimmt ein „computing worker“ das wenigstens eine Task-Objekt aus

dem „object exchange repository“ 662 und ruft die zugehörigen Methoden bzw.

Funktionen auf (vgl. D2, Abs. [0096], siehe „The technical computing worker 270

obtains the function to be executed from the definition of the function in data

structure of the task object, …“).

Allerdings lehrt die D2 nicht, dass die mit einem Job verknüpften Methoden bzw.

Funktionen vom Job-Manager 265 an einen Client zurückgegeben und von diesem

aufgerufen werden, weswegen die Merkmale M5 und M6 lediglich zum Teil in der

D2 offenbart sind.

Der in Absatz [0096] der D2 angesprochene „computing worker“ führt die auf einem

Task-Objekt definierten Methoden bzw. Funktionen aus, d. h. ein Prozessor im

bekannten System führt einen Auftragscodeblock iSd Merkmals M7 aus (vgl. D2,

Abs. [0096], siehe „The technical computing worker 270 … performs the function

and generates a result of the function for the task.“) – Merkmal M7.

Wenn der Job-Manager 265 feststellt, dass das letzte Resultat der in einem Job

enthaltenen Tasks ermittelt worden ist, und der Job demnach als beendet zu

betrachten ist, werden die Tasks noch dadurch abgeschlossen, dass die Resultate

der Tasks für den komplettierten Job an den zugehörigen Client übertragen werden

(vgl. D2, Abs. [0102], siehe „The job manager 265 checks to see if this is the last

result to be obtained from a technical computing worker 270A-270N for the job

currently being processed. If the result is the last result, the job manager 265 can

provide the set of task results for the completed job to the technical computing client

250.“ – Merkmale M8, M9).

Der Fachmann wird erkennen, dass die aus der D2 bekannten Regeln mit einem

Auftragserfolg oder einem Auftragsmisserfolg erfüllt werden können. Ein

Auftragserfolg liegt in der Lehre der D2 ersichtlich dann vor, wenn die zu einem Job

gehörigen Tasks alle positiv evaluiert werden und bei deren Ausführung keine

Fehlermeldung erfolgt. Eine solche Fehlermeldung ist als Eigenschaft im „result

object“ angelegt (vgl. D2, Abs. [0121] mit davorstehender Textzeile, siehe

„ErrorMessage“, sowie Abs. [0116], letzter Satz), das vom Job-Manager 265 aus

dem „object exchange repository“ 662 abgeholt wird und dessen Resultat

zusammen mit den Resultaten der anderen „result-objects“ des Jobs an den Client

weitergereicht wird, wenn der Job als beendet gilt (vgl. D2, Abs. [0095], siehe „The

job manager 265 listens and waits for the result to appear in the object exchange

repository 662.“; Abs. [0096], siehe „… the technical computing client 250 then

interfaces with the job manager 265 to retrieve the results from the job manager

265, which the job manager 265 retrieves from the object exchange repository 662

by performing a take operation.“; Abs. [0102], siehe „If the result is the last result,

the job manager 265 can provide the set of task results for the completed job to the

technical computing client 250.“).

Umgekehrt liegt ein Auftragsmisserfolg dann vor, wenn zumindest ein Task mit einer

Fehlermeldung endet. Merkmal M8a ist damit in der D2 offenbart.

Insbesondere tritt in der D2 ein Auftragserfolg dann ein, wenn der Auftrag unter der

vom Client bestimmten Fertigstellungsrichtlinie abgearbeitet, also nicht mehr aktiv

ist, und wenn jeder seiner Tasks fehlerfrei und somit erfolgreich war, so dass auch

alle durch die Tasks des Auftrags festgelegten Einstellungs- und Datenzwischenziele erreicht worden sind (Merkmal M8b), wie z. B. Berechnungen sowie

Einstellungen von Variablen und Parametern an Testumgebungen (vgl. D2, Abs.

[0183], [0179]). Damit geht zumindest eine Alternative bzw. ein Punkt des Merkmals

M8b aus der D2 hervor.

Der Client wird dabei vom Job-Manager 265 über die registrierte „callback“-Funktion

benachrichtigt, dass der Job abgearbeitet worden ist (vgl. D2, Abs. [0087], siehe „If

the job manager 265 received the last result of the job, the job manager 265 will

notify the technical computing client 250 that the job is completed via the registered

callback function (step 595).“) – Merkmal M10.

3.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass der

mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand für den

Fachmann nahegelegen hat.

Von der Lehre der D2 unterscheidet sich die Lehre nach dem Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag zum einen dadurch, dass nicht wie in der D2 der Client eine

Anforderung erhält, den wenigstens einen Task in einem Job zu organisieren, und

diesen Job auch erstellt, sondern dass der auf dem Server 160 ablaufende Job-

Manager vom Client eine solche Anforderung empfängt (restlicher Teil von Merkmal

M3) und einen Job für diesen wenigstens einen Task generiert. Zum anderen

unterscheidet sich die beanspruchte Lehre von der Lehre der D2 noch dadurch,

dass nicht wie in der D2 ein „computing worker“ das wenigstens eine Task-Objekt

aus dem „object exchange repository“ 662 per Take-Operation holt und die darin

festgelegten Methoden bzw. Funktionen aufruft, sondern dass der Client das vom

Job-Manager 265 stammende wenigstens eine Task-Objekt holt, dieses per „write“-

oder „submit“-Anweisung aufruft (vgl. D2, Abs. [0092]; [0116]) und über das „object

exchange repository“ 662 an den zuständigen „computing worker“ durchreicht

(restlicher Teil der Merkmale M5 und M6).

Die verbliebenen Unterschiedsmerkmale erschöpfen sich aber darin, bestimmte

Operationen der Datenverarbeitung von einem Client auf den Server 160 zu

verlagern sowie die Kommunikation zwischen Server und „computing worker“ über

das „object exchange repository“ 662 in eine Kommunikation zwischen Server,

Client und „computing worker“ umzuordnen. Die hierfür nötigen Schritte sind aber

nicht mehr

als

eine

äußerlich-organisatorische Umverlagerung

der

Datenverarbeitung zwischen mehreren Netzwerkkomponenten und stellen somit

lediglich Maßnahmen der Datenverarbeitung dar, hingegen nicht die Lösung eines

konkreten technischen Problems (vgl. BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige).

Weil die Anweisungen der Unterschiedsmerkmale die Lösung des technischen

Problems mit technischen Mitteln weder bestimmen noch zumindest beeinflussen,

sind sie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen

(vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen).

3.4 Die von der Anmelderin vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.

3.4.1 Nach Auffassung der Anmelderin kommt mit den im Patentanspruch 1

vorgenommenen Änderungen

zum Ausdruck, dass der Client eine

Fertigstellungsrichtlinie festlegt, in der spezifisch definiert werden kann, welche

Einstellungen an den einzelnen Vorrichtungen des Systems vorgenommen werden

müssen, damit der Auftrag erfüllt ist, und/oder welche Daten erfasst werden

müssen, damit der Auftrag erfüllt ist.

Demgegenüber enthalte die D2 allenfalls die systemimmanente Regel, dass ein Job

abgeschlossen ist, wenn das letzte Ergebnis vorliegt, d. h., dass alle Threads des

Jobs bis zum Ende ausgeführt worden sind. Eine solche Regel müsse aber nicht

individuell vom Client erstellt werden. Somit enthalte die D2 keinerlei Anregung,

dass ein Client individuelle Regeln erstellt, wann ein Auftrag als abgeschlossen zu

beurteilen ist.

Den Ausführungen war nicht zu folgen. So offenbart die D2 eine Regel, wonach ein

Job erst dann als abgeschlossen gilt, wenn alle darin enthaltenen Tasks

abgearbeitet worden sind (vgl. D2, Abs. [0074]; [0087]; [0094]; [0102]). Wie viele

Tasks sowie welche Art von Tasks in einem Job (Einstellungen oder Berechnungen)

untergebracht sind, wird dabei von einem Client bestimmt. Ebenso wird vom Client

festgelegt, ob und welche Time-Limits für den Job und die darin enthaltenen Tasks

gelten. Wird z. B. der Job aus Tasks zusammengesetzt, die Meilensteine betreffend

Einstellungs- und Datenzwischenziele repräsentieren, so ergibt sich unmittelbar,

dass ein Auftrag erst dann als erfolgreich ausgeführt gilt, wenn er gemäß Absatz

[0094] der D2 abgeschlossen

ist und zugleich alle Einstellungs- und

Datenzwischenziele ohne Fehler erreicht worden sind. Insoweit bestimmt der Client

zumindest indirekt, dass die zuletzt in Merkmal M8b genannte Voraussetzung

vorliegt, damit ein Auftragserfolg eintritt.

Alles in allem handelt es sich bei der aus der D2 bekannten Regel um eine Richtlinie,

die zumindest teilweise von einem Client angepasst werden kann.

3.4.2 Auch der Einwand, die Lehre der D2 sehe keinerlei Rückmeldung von

Zwischenergebnissen an einen Client vor, vermochte nicht zu überzeugen.

So lehrt die D2, dass der Job-Manager 265 ein „result object“ aus dem „exchange

repository“ 662 abholen kann, nachdem er über ein Ereignis davon in Kenntnis

gesetzt worden ist, dass ein solches Objekt neu vorliegt. Die Resultate aller „result

objects“ eines Jobs werden immer dann vom Job-Manager 265 an den zuständigen

Client kommuniziert, wenn der Job abgearbeitet ist (vgl. D2, Abs. [0095]; [0096];

[0102]).

Mit dem „result object“ erhält der Client zugleich Resultate über die Ausführung

eines Tasks, welche in der Datenstruktur des „result objects“ definiert sind (vgl. D2,

Abs. [0093]; [0096]; [0102]). Dabei ist das „result object“ mit einem ganz bestimmten

Task verbunden und repräsentiert ein Zwischenziel bzw. einen Meilenstein

innerhalb der Abarbeitung eines Auftrags, so dass der Client stets ein Wissen

darüber hat, ob ein bestimmter Task des Auftrags erfolgreich ausgeführt werden

konnte oder nicht.

3.5 Nach allem ergab sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem in der Druckschrift D2 aufgezeigten

Stand der Technik.

4.

Zum Hilfsantrag 1

Hilfsantrag 1 konnte nicht günstiger beurteilt werden, da der Gegenstand seines

Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

4.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale M1 bis M3

durch die Merkmale M1H1, M2´ und M3´ ersetzt werden. Die Merkmale M8 bis M10

werden gestrichen. Auf Merkmal M7 sollen die Merkmale M11H1 bis M16H1 folgen.

Ferner werden zwischen den Merkmalen M15H1 und M16H1 noch die Merkmale M8a

und M8b eingefügt.

4.2 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 betrifft ein Verfahren, das dazu dient,

den Durchsatz in einem Test- und Messsystem zu verbessern (Merkmal M1H1).

Gemäß dem gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag neu

hinzugekommenen Merkmal M11H1 wird an einem Client im System eine zweite

Aufgabe eingegeben.

Merkmal M12H1 sieht vor, dass dieser Client beim Auftragsmanager einen mit der

zweiten Aufgabe verknüpften zweiten Auftrag anfordert. Der zweite Auftrag soll vom

Auftragsmanager erstellt werden.

Laut Merkmal M13H1 erhält der Auftragsmanager eine von dem Client der zweiten

Aufgabe festgelegte zweite Fertigstellungsrichtlinie sowie eine globale eindeutige

Kennung zum Identifizieren des Clients. Dabei setzt der zweite Auftrag voraus, dass

der erste Auftrag abgeschlossen ist.

Nachdem der Auftragsmanager festgestellt hat, dass der erste Auftrag gemäß der

entsprechenden Fertigstellungsrichtlinie abgeschlossen ist (Merkmal M14H1), und

nach einem Abschließen der Aufgabe (Merkmal M15H1) gibt der Auftragsmanager

an den Client des zweiten Auftrags eine zweite Aktion zurück, die mindestens einen

mit dem zweiten Auftrag verbundenen Auftragscodeblock umfasst und über die

dieser Auftragscodeblock ausgeführt werden soll (Merkmal M16H1).

Mit der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 soll im Wesentlichen

beansprucht werden, dass während bzw. nachdem die Verfahrensschritte M2 bis

M7 ausgeführt werden bzw. ausgeführt worden sind, die Verfahrensschritte M11H1

bis M13H1 durchgeführt werden. Erst nachdem der Auftragsmanager dann

festgestellt hat, dass der erste Auftrag gemäß der entsprechenden

Fertigstellungsrichtlinie und auch die Aufgabe abgeschlossen sind (vgl. Merkmale

M14H1 und M15H1), erhält der Client des zweiten Auftrags einen mit dem zweiten

Auftrag verbundenen Auftragscodeblock zur Ausführung (Merkmal M16H1).

4.3 Die in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag

vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit nicht begründen.

So sieht die Lehre der D2 Sprachkonstrukte zur

Implementierung von

Programmbefehlen vor, welche eine parallele Verarbeitung von Jobs und Tests auf

einer Mehrzahl von „computing workers“ verwirklichen (vgl. D2, Abs. [0184]). Somit

dient das bekannte Verfahren auch dazu, den Durchsatz in einem Test- und

Messsystem zu verbessern, d. h. die Anzahl von fertiggestellten Aufträgen bzw.

Jobs pro Zeiteinheit zu vergrößern. Merkmal M1H1 ist in der D2 sonach offenbart.

Weil die Merkmale M2 bis M9 aus der D2 zumindest nahegelegt sind, gilt dies

gleichermaßen für die Merkmale M2´, M3´, M11H1 bis M15H1 und M16H1; denn im

Verfahren der D2 ist nicht nur eine Mehrzahl von Clients vorgesehen (vgl. D2,

Fig. 3A bis 4; Abs. [0074], siehe „Additionally, the job manager 265 using the queue

267 supports handling multiple job submissions and task distribution from multiple

technical computing clients 250“; [0081], siehe „Additionally, the distributed system

400 is depicted supporting multiple clients 250A-250N communicating with multiple

job managers 265A-265N …“), die unabhängig voneinander Tasks empfangen und

diese in Jobs organisieren, um sie dann an einen Job-Manager 265 zu übergeben.

Die D2 sieht darüber hinaus vor, die von den Clients abgesetzten Jobs in einer

Warteschlange abzulegen und nach dem FIFO-Prinzip zu verwalten (vgl. D2, Abs.

[0074]; [0094], siehe „While Job1 is being processed, the job manager 265 does not

start to process the next job, Job2, until there are no tasks from the Job1 remaining

to be processed in the object exchange repository 662.“). Demnach verarbeitet der

Job-Manager 265 den nächsten Job immer erst dann, wenn alle Tasks des aktuellen

Jobs abgewickelt sind, der aktuelle Job also entsprechend der mit der

Warteschlange verknüpften Fertigstellungsrichtlinie abgeschlossen ist. Erst zu

diesem Zeitpunkt werden die im nächsten Job enthaltenen Tasks bzw. die darin

definierten Methoden bzw. Funktionen aufgerufen und ausgeführt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag.

4.4 Nach alledem waren für den Fachmann lediglich fachgemäße Überlegungen

erforderlich, um in Kenntnis der Druckschrift D2 zu einem Gegenstand mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu gelangen.

5.

Zum Hilfsantrag 2

Auch der Hilfsantrag 2 konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand seines

Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

5.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht aus von Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag, wobei Merkmal M8b durch Merkmal M8b´ ersetzt worden ist.

5.2 Merkmal M8b´ besagt, dass ein Auftragserfolg dann eintreten soll, wenn der

Auftrag nicht mehr aktiv ist und alle Einstellungszwischenziele erreicht sind.

5.3 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann keinen Erfolg haben, da

Merkmal M8b´ aus der Druckschrift D2 zumindest ableitbar ist.

So wird der Fachmann erkennen, dass ein Job in der Lehre der D2 ausschließlich

aus Tasks bzw. Anweisungen zusammengesetzt sein kann, die die Eingabe von

Steuerdaten, Variablen und Parametern an einer Testumgebung betreffen (vgl. D2,

Abs. [0179]). In einem solchen Fall tritt ein Auftragserfolg dann ein, wenn sämtliche

Tasks des Jobs abgearbeitet sind – der Auftrag also als abgeschlossen gilt – und

keine Fehlermeldung an den Client übermittelt worden ist, so dass also keines der

„result objects“ eine „ErrorMessage“ beinhaltet (vgl. D2, Abs. [0121]). Der

Fachmann liest in der D2 mit, dass alternativ oder zusätzlich hierzu der Fehlerstatus

eines jeden Tasks mittels logischer Variablen in der Eigenschaft „OutputArguments“

seines jeweils korrespondierenden „result objects“ angezeigt werden kann.

Signalisiert der Status demnach für jedes „result object“, dass sein Task fehlerlos

war, wurde der Auftrag mit all seinen Einstellungen erfolgreich beendet.

Weil „result objects“ Zwischenziele repräsentieren, sind damit gleichzeitig alle

Einstellungszwischenziele des Auftrags erreicht.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag.

5.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag hat der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 somit ausgehend von der D2

nahegelegen.

6.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hauptantrags und der Hilfsanträge sind auch die weiteren Patentansprüche des

Hauptantrags und der Hilfsanträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche

kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur

einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 –

Informationsübermittlungsverfahren II).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

7.

Eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt

kam nicht in Betracht.

Eine Zurückverweisung steht nach § 79 Abs. 3 PatG im Ermessen des Gerichts,

wobei Instanzverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der

Sache gegeneinander abzuwägen sind. Bei Entscheidungsreife kommt eine

Zurückverweisung nicht in Betracht, auch wenn neuer Stand der Technik ermittelt

wurde (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 79 Rn. 16-18 mit Verweis auf BGH BIPMZ

92, 496 – Entsorgungsverfahren). Wie oben ausgeführt, beruht die Lehre des

jeweiligen Patentanspruchs 1 aller Anträge im Lichte der Lehre der vom Senat neu

ermittelten Druckschrift D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zu dieser Feststellung

war der Senat aufgrund des ihm vorliegenden Materials in der Lage. Die Anmelderin

ist ferner zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht erschienen

und hat erkennen lassen, dass sie sich nach der Zustellung der Druckschrift D2 mit

deren Lehre inhaltlich auseinandergesetzt hat, was insbesondere auch zur

Einreichung eines neuen Hauptantrages und zweier Hilfsanträge führte. Die Sache

war somit entscheidungsreif und eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent-

und Markenamt nicht angezeigt.

8.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war aus Billigkeitsgründen

anzuordnen (§ 80 Abs. 3 PatG).

Im vorliegenden Fall liegt eine unsachgemäße Sachbehandlung durch das

Deutsche Patent- und Markenamt vor, was eine Rückzahlung der

Beschwerdegebühr rechtfertigt. Denn sowohl die Vorgehensweise wie auch die

Begründung der Prüfungsstelle

in dem angefochtenen Beschluss sind

mängelbehaftet.

So erweist sich der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle schon deshalb als

nicht sachgerecht, weil die von ihr angegebene Aufgabenstellung technische

Lösungsansätze beinhaltet. Die Argumentation der Prüfungsstelle

im

Zurückweisungsbeschluss geht von einem äußerst eng formulierten Problem aus,

das in der Bereitstellung des beanspruchten Algorithmus bzw. Verfahrens besteht.

Dieses Verfahren beinhaltet

jedoch durchaus Lösungsmerkmale, die auf

technischen Überlegungen beruhen. So sieht es z. B. vor, Aktionen zusammen mit

Auftragscodeblöcken zu erzeugen und zu verwenden, die asynchrone

Funktionsaufrufe unterstützen, was sich wiederum auf die Performanz des Mess-

und Testsystems vorteilhaft auswirkt, und beschreibt einen asynchronen

Steuerungsmechanismus für ein solches System. Insoweit nimmt das von der

Prüfungsstelle

formulierte Problem bereits den Ablauf des beanspruchten

technischen Verfahrens weitgehend vorweg, was wiederum der Einbeziehung von

Lösungsgedanken gleichkommt. Da das technische Problem aber grundsätzlich

von Elementen der Lösung freizuhalten ist, erweist sich die Argumentation der

Prüfungsstelle als nicht sachgerecht.

Die Prüfungsstelle hat den Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß

(damaligem) Hauptantrag und (damaligem) Hilfsantrag 1 schließlich wegen

fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen und gründet dieses Ergebnis auf

ein behauptetes Grundwissen des Fachmannes, also ein allgemeines Fachwissen.

Nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen wird das allgemeine Fachwissen aber

erst dann herangezogen, wenn ein Stand der Technik ermittelt ist und es darauf

ankommt, zu beurteilen, was diese Kenntnisse offenbaren und ob die beanspruchte

Lehre gegenüber diesem Offenbarungsgehalt neu ist und auf erfinderischer

Tätigkeit beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 – X ZB 3/06 Rn. 19;

BPatGE 30, 250; BGH GRUR 2004, 1023 Rn. 33 – Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung; Schulte, a.a.O. § 3 Rn. 11, § 34 Rn. 339). Insoweit leidet

das Prüfungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Mangel, da der

Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle in Hinblick auf die Würdigung der

beanspruchten Lehre

jegliche

konkrete Auseinandersetzung mit dem

Offenbarungsgehalt von zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften

vermissen lässt.

Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Prüfungsstelle zum

Patentierungsverbot der beanspruchten Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß

(damaligem) Hauptantrag in der Feststellung, es handle sich bei der Lehre um die

Ausführungsart einer Lösung einer nicht-technischen Problemstellung auf dem

Gebiet der nicht-technischen

Informationslogistik und damit um ein dem

Patentschutz nicht zugängliches Programm für Datenverarbeitungsanlagen als

solches. Darüber hinausgehende Ausführungen, die z. B. die Frage betreffen,

welche Merkmale des Patentanspruchs 1 es denn konkret sein sollen, die der von

der Prüfungsstelle

beschriebenen

nicht-technischen

Informationslogistik

zuzurechnen sind und aus welchem Grund,

lässt die Prüfungsstelle

im

Zurückweisungsbeschluss vermissen.

In ihrer Summe rechtfertigen die aufgezeigten schwerwiegenden Fehler der

Prüfungsstelle die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (vgl. BPatG, Beschluss

vom 9. September 2025 – 17 W (pat) 1/23, GRUR-RS 2025, 38862, GRUR 2026,

396-398 – Kontaktplanprogramm-Erzeugungsvorrichtung; BPatG, Beschluss vom

16. September 2025 – 17 W (pat) 20/23, GRUR-RS 2025, 38861, MittdtPatA 2026,

122 – Logistikverfahren – personenlose Auslieferung von Waren).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Forkel

Akintche Dr. Städele

Hofmeister