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BPatG Beschluss vom 21.05.2026 – 25 W (pat) 570/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:210526B25Wpat570.24.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 570/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2024 002 783.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Mai 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:210526B25Wpat570.24.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Zeichen
G r ü n d e
I.
PROFIBRAUSE
ist am 7. März 2024 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 30:
Brauselutscher; Schleckbrause [Süßwaren]; Süßwaren; Zuckerwaren;
Zuckerfreie
Zuckerwaren;
Brausepulver
[Süßwaren];
Brausepulvermischungen; Brausedosen; Brausekomprimate;
Klasse 32:
Alkoholfreie Getränke; Getränke; aromatisierte Wässer; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Limonaden; Sirupe, Konzentrate und
Pulver für die Zubereitung von Getränken; Erfrischungsgetränke;
Brausegranulat
(für Getränke); Brausekomprimat
(für Getränke);
Brausepulver (für Getränke).
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30,
besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, vom 19. August 2024 ist die
Markenanmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom
29. April 2024 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG und wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle besteht die
Wortkombination aus der werbemäßigen Zusammenschreibung der beiden Wörter
„Profi“, die Kurzform von „professionell“, „jemand, der etwas professionell betreibt“,
„Experte“, „Fachmann“, „Könner“ oder „Sachkundiger“, und „Brause“, die Kurzform
von „Brausepulver“, also einer pulverförmigen Mixtur zur Herstellung von
sprudelnden Erfrischungsgetränken oder von Limonade. Demzufolge weise das
angemeldete Zeichen lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Süßwaren
Brausen, Getränke und Pulver für die Zubereitung von Getränken sowie für Brause-
Experten (Profi-Genießer) bestimmt seien. Angesichts dieses im Vordergrund
stehenden beschreibenden Aussagegehalts werde es der angesprochene Verkehr
nicht als Unterscheidungsmittel ansehen. Die Bezeichnung „PROFIBRAUSE“ sei
zudem im Interesse des Wirtschaftsverkehrs, insbesondere der Mitbewerber der
Anmelderin, freizuhalten.
Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer am 27. September 2024 per Fax
eingelegten Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass zwar dem
Zeichenbestandteil „BRAUSE“ in Verbindung mit den angemeldeten Waren eine
beschreibende Bedeutung zukomme, da es sich bei diesen um Brauseprodukte und
brauseähnliche Erzeugnisse handele. Das Zeichenelement „PROFI" benenne
hingegen eine Person mit fachlicher Kompetenz oder Professionalität, sei aber kein
unmittelbar produktbeschreibender Begriff. Die Verknüpfung mit dem Bestandteil
„BRAUSE" sei sprachlich ungewöhnlich und ergebe keinen feststehenden Begriff
des allgemeinen Sprachgebrauchs. Auch wenn einzelne Komponenten einer
Wortkombination beschreibend seien, könne diese unterscheidungskräftig sein,
wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise interpretationsbedürftig
oder ungewohnt sei und damit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden
werden könne. Dies sei bei dem Zeichen „PROFIBRAUSE" der Fall, da der Verkehr
erst ergründen müsse, worin der „Profi"-Aspekt bestehen solle. Zwar könne es auf
eine besonders hochwertige Qualität anspielen, bleibe aber vage und suggestiv. Es
rufe Assoziationen hervor, deren Gehalt jedoch unscharf bleibe. „PROFI“ könne als
werbliche Anspielung verstanden werden, ohne die Ware „Süßwaren“ konkret zu
bestimmen oder ihre Art zu beschreiben. Auch ein Freihaltebedürfnis sei nicht
anzunehmen, da dies voraussetze, dass die beanspruchte Bezeichnung in ihrer
Gesamtheit im Verkehr zur Beschreibung von Merkmalen der Waren dienen könne.
Ein solcher Fall liege nicht vor, da es sich bei „PROFIBRAUSE“ nicht um einen
feststehenden Begriff handele und ein die Süßwaren beschreibender Sinngehalt
nicht nahelegt werde. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Mitbewerber auf die konkrete Wortkombination angewiesen wären.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 30, vom 19. August 2024 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 19. August 2025 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, nach der dem
Anmeldezeichen für die beanspruchten Waren als rein beschreibende Angabe die
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlen dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der
Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den
schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse
und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „PROFIBRAUSE“ als Marke steht in
Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren
jedenfalls das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 -
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR
2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel;
BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren
und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f.
- Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,
Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung
- stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 -
Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte
oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden
Bezug zu ihnen aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM
2006).
2. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem zur Eintragung angemeldeten
Zeichen „PROFIBRAUSE“ keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden, weil es
aus Sicht des angesprochenen Verkehrs in Verbindung mit den beanspruchten
Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist.
a) Von den angemeldeten Waren der Klassen 30 und 32 werden sowohl
Fachkreise, die mit den fraglichen Süßwarenprodukten handeln, als auch der
normal
informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.
b) Das
in Rede stehende Zeichen
„PROFIBRAUSE“ setzt sich,
trotz
Zusammenschreibung ohne weiteres erkennbar, aus den Begriffen „PROFI“ und
„BRAUSE“ zusammen.
(1) Bei dem Wort „BRAUSE“ handelt es sich - wie bereits die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat - u. a. um die allgemein verständliche Kurzform von
„Brausepulver“, also einer pulverförmigen Mixtur zur Herstellung von sprudelnden
Erfrischungsgetränken, sowie von „Brauselimonade“ oder um das Synonym für
„Limonade“
(vgl.
„Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache“ unter
„https://www.dwds.de/wb/Brause“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom
19. August 2025).
(2) Der weitere Zeichenbestandteil „PROFI“ ist eine von dem englischen Wort
„professional“ abgeleitete Kurzform, die im Deutschen nicht nur als Bezeichnung für
einen Berufssportler gebräuchlich ist, sondern ganz allgemein für eine Person
verwendet wird, die etwas professionell betreibt (vgl. „DUDEN Online“ unter
„www.duden.de“).
In dieser Bedeutung weist das Wort „PROFI“
in der
Produktwerbung häufig auf eine besondere Qualität hin, indem es zum Ausdruck
bringt, dass die so bezeichnete Ware für den Profi bestimmt ist oder eine
professionelle Verarbeitung aufweist. Es wird in der Werbesprache sowohl
personen- wie auch sachbezogen verwendet (vgl. Wörterbuch der Werbesprache,
1. Auflage 1991, Seite 178, Stichwort „Profi“: „Das Profiwerkzeug, Profiqualität für
handfeste Jobs“).
Auch im Süßwaren- und Getränkebereich macht der Bestandteil „PROFI“ lediglich
in glatt beschreibender Weise deutlich, dass es sich um Produkte von oder für
„Profis“ handelt. So werden ein isotonisches Getränkepulver für Sportler als
„Profigetränk“
(vgl.
„AMSPORT Competition Waldfrucht 1.100g“ unter
„https://amsport-shop.de/amsport-competition-waldfrucht-1.100-g/10050-119“ als
Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025) sowie ein
Schokoladenpulver zur Herstellung von Schokoladengetränken mit
„sofort
gebrauchsfertiges Profigetränk“ beworben (vgl. „Ristora Cioccolata in Tazza
Schokolade in der Tasse Zubereitung für Dicke Schokolade Glutenfrei 1Kg“ unter
„https://www.italiangourmet.de/products/6x-ristora-cioccolata-in-tazza-schokoladein-der-tasse-zubereitung-fur-dicke-schokolade-glutenfrei-1kg“ als Anlage 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025). Des Weiteren finden sich bereits vor
dem Anmeldezeitpunkt zahlreiche Fundstellen, in denen vor allem Sportlernahrung
als „Profi-Getränk“ bzw. „Profigetränk“ angepriesen wird (vgl. Google-Trefferliste,
Suchbegriff „Profigetränk“, als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August
2025). Auch Sirupe zur Herstellung von aromatisierten Getränken werden als „Profi
Sirup“ bezeichnet
(vgl.
„Teisseire Vanille Profi Sirup 0,7
Itr.“ unter
„https://www.getraenkewelt-weiser.de/category.php/sirup-saft-tonic/sirup/teisseirevanille-profi-sirup-0-7-ltr-22721.html“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom
19. August 2025). Ferner gibt es Waffelteigmischungen, die als „Profi-
Backmischung“ und
„Profi Konzentrat“ beworben werden
(vgl.
„YAMMIE
WUNDERBARE
WAFFELWELT“
unter
„https://yammie-wunderbarewaffelwelt.com/products/waffelfix-profi-konzentrat-fur-events-10kg-gebinde“
als
Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025). Pulver zur Herstellung
von Speiseeis werden wiederum als „Profi-Eismischung“ präsentiert (vgl. „Eispulver
Desserts
Zutaten
Cake-Master“
unter
„https://shop.cakemasters.com/zutaten/desserts/eispulver/“ als Anlage7 zum gerichtlichen Hinweis
vom 19. August 2025).
(3) Das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit vermittelt damit die Bedeutung
„Brausewaren vom Profi“ oder „Brausewaren für den Profi“.
c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsgehalts kam dem in Rede stehenden
Zeichen bereits zum Anmeldezeitpunkt die Funktion einer beschreibenden Angabe
zu.
(1) Bei den Waren der Klasse 30 handelt es sich um Brausepulver selbst
(„Schleckbrause
[Süßwaren]“,
„Brausepulver
[Süßwaren]“,
„Brausepulvermischungen“) oder um Waren, die Brausepulver enthalten („Brauselutscher“,
„Brausedosen“,
„Brausekomprimate“) bzw. enthalten können
(„Süßwaren“,
„Zuckerwaren“, „Zuckerfreie Zuckerwaren“). Das Anmeldezeichen erschöpft sich
somit in der Aussage, dass sie mit Brause im Zusammenhang stehen und von
einem Profi stammen oder für einen solchen bestimmt sind.
(2) Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 32. Sie stellen zum einen Getränke
dar („Alkoholfreie Getränke“, „Getränke“, „aromatisierte Wässer“, „Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“, „Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte“, „Limonaden“, „Erfrischungsgetränke“). Darunter
fallen mit
Ausnahme der Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer“ auch
Limonaden, für welche - wie oben ausgeführt - das Wort „Brause“ als Synonym
verwendet wird. Insofern benennt das Anmeldezeichen einen Unterbegriff und seine
professionelle Herkunft bzw. Bestimmung.
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer“ stellen eine wichtige Zutat für
Brausegetränke dar, indem beispielsweise Fruchtsäfte, Sirupe oder Brausepulver
beigefügt werden. Demzufolge bringt die Wortkombination „PROFIBRAUSE“ nur
zum Ausdruck, dass die besagten Wässer zur Herstellung von Brausen oder
Brauselimonaden bestimmt sind und professionellen Anforderungen genügen.
Zum anderen enthalten die Waren der Klasse 32 Produkte, die zur Herstellung von
Getränken eingesetzt werden. Sie bestehen entweder aus Brausepulver („Pulver für
die
Zubereitung
von Getränken“,
„Brausegranulat
(für Getränke)“,
„Brausekomprimat (für Getränke)“, „Brausepulver (für Getränke)“) oder können
solches aufweisen („Sirupe“, „Konzentrate für die Zubereitung von Getränken“).
Folglich lässt sich dem gegenständlichen Zeichen auch hier nur eine Aussage über
die Beschaffenheit und Bestimmung dieser Produkte entnehmen.
d) Der beschreibende Sinngehalt wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich
bei dem Zeichen „PROFIBRAUSE“ um eine Wortneuschöpfung handelt. Es bleibt
als Kombination zweier Sachangaben deutlich erkennbar. Eine unübliche,
phantasievolle Wortverbindung, die erst nach analysierender Betrachtung als
beschreibender Hinweis verstanden würde, liegt nicht vor. Der Verkehr ist daran
gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich
sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.
3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG wegen Freihaltebedürftigkeit von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Butscher
von Bonin
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle