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BPatG Beschluss vom 21.05.2026 – 25 W (pat) 570/24

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:210526B25Wpat570.24.0

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 570/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2024 002 783.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Mai 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:210526B25Wpat570.24.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

PROFIBRAUSE

ist am 7. März 2024 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 30:

Brauselutscher; Schleckbrause [Süßwaren]; Süßwaren; Zuckerwaren;

Zuckerfreie

Zuckerwaren;

Brausepulver

[Süßwaren];

Brausepulvermischungen; Brausedosen; Brausekomprimate;

Klasse 32:

Alkoholfreie Getränke; Getränke; aromatisierte Wässer; Mineralwässer

und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Limonaden; Sirupe, Konzentrate und

Pulver für die Zubereitung von Getränken; Erfrischungsgetränke;

Brausegranulat

(für Getränke); Brausekomprimat

(für Getränke);

Brausepulver (für Getränke).

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30,

besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, vom 19. August 2024 ist die

Markenanmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom

29. April 2024 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG und wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle besteht die

Wortkombination aus der werbemäßigen Zusammenschreibung der beiden Wörter

„Profi“, die Kurzform von „professionell“, „jemand, der etwas professionell betreibt“,

„Experte“, „Fachmann“, „Könner“ oder „Sachkundiger“, und „Brause“, die Kurzform

von „Brausepulver“, also einer pulverförmigen Mixtur zur Herstellung von

sprudelnden Erfrischungsgetränken oder von Limonade. Demzufolge weise das

angemeldete Zeichen lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Süßwaren

Brausen, Getränke und Pulver für die Zubereitung von Getränken sowie für Brause-

Experten (Profi-Genießer) bestimmt seien. Angesichts dieses im Vordergrund

stehenden beschreibenden Aussagegehalts werde es der angesprochene Verkehr

nicht als Unterscheidungsmittel ansehen. Die Bezeichnung „PROFIBRAUSE“ sei

zudem im Interesse des Wirtschaftsverkehrs, insbesondere der Mitbewerber der

Anmelderin, freizuhalten.

Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer am 27. September 2024 per Fax

eingelegten Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass zwar dem

Zeichenbestandteil „BRAUSE“ in Verbindung mit den angemeldeten Waren eine

beschreibende Bedeutung zukomme, da es sich bei diesen um Brauseprodukte und

brauseähnliche Erzeugnisse handele. Das Zeichenelement „PROFI" benenne

hingegen eine Person mit fachlicher Kompetenz oder Professionalität, sei aber kein

unmittelbar produktbeschreibender Begriff. Die Verknüpfung mit dem Bestandteil

„BRAUSE" sei sprachlich ungewöhnlich und ergebe keinen feststehenden Begriff

des allgemeinen Sprachgebrauchs. Auch wenn einzelne Komponenten einer

Wortkombination beschreibend seien, könne diese unterscheidungskräftig sein,

wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise interpretationsbedürftig

oder ungewohnt sei und damit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden

werden könne. Dies sei bei dem Zeichen „PROFIBRAUSE" der Fall, da der Verkehr

erst ergründen müsse, worin der „Profi"-Aspekt bestehen solle. Zwar könne es auf

eine besonders hochwertige Qualität anspielen, bleibe aber vage und suggestiv. Es

rufe Assoziationen hervor, deren Gehalt jedoch unscharf bleibe. „PROFI“ könne als

werbliche Anspielung verstanden werden, ohne die Ware „Süßwaren“ konkret zu

bestimmen oder ihre Art zu beschreiben. Auch ein Freihaltebedürfnis sei nicht

anzunehmen, da dies voraussetze, dass die beanspruchte Bezeichnung in ihrer

Gesamtheit im Verkehr zur Beschreibung von Merkmalen der Waren dienen könne.

Ein solcher Fall liege nicht vor, da es sich bei „PROFIBRAUSE“ nicht um einen

feststehenden Begriff handele und ein die Süßwaren beschreibender Sinngehalt

nicht nahelegt werde. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Mitbewerber auf die konkrete Wortkombination angewiesen wären.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 30, vom 19. August 2024 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 19. August 2025 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, nach der dem

Anmeldezeichen für die beanspruchten Waren als rein beschreibende Angabe die

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlen dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der

Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den

schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse

und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „PROFIBRAUSE“ als Marke steht in

Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren

jedenfalls das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle

hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 -

Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR

2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel;

BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren

und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f.

- Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der

Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten

werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,

Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung

- stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 -

Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640,

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte

oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden

Bezug zu ihnen aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM

2006).

2. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem zur Eintragung angemeldeten

Zeichen „PROFIBRAUSE“ keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden, weil es

aus Sicht des angesprochenen Verkehrs in Verbindung mit den beanspruchten

Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist.

a) Von den angemeldeten Waren der Klassen 30 und 32 werden sowohl

Fachkreise, die mit den fraglichen Süßwarenprodukten handeln, als auch der

normal

informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.

b) Das

in Rede stehende Zeichen

„PROFIBRAUSE“ setzt sich,

trotz

Zusammenschreibung ohne weiteres erkennbar, aus den Begriffen „PROFI“ und

„BRAUSE“ zusammen.

(1) Bei dem Wort „BRAUSE“ handelt es sich - wie bereits die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat - u. a. um die allgemein verständliche Kurzform von

„Brausepulver“, also einer pulverförmigen Mixtur zur Herstellung von sprudelnden

Erfrischungsgetränken, sowie von „Brauselimonade“ oder um das Synonym für

„Limonade“

(vgl.

„Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache“ unter

„https://www.dwds.de/wb/Brause“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom

19. August 2025).

(2) Der weitere Zeichenbestandteil „PROFI“ ist eine von dem englischen Wort

„professional“ abgeleitete Kurzform, die im Deutschen nicht nur als Bezeichnung für

einen Berufssportler gebräuchlich ist, sondern ganz allgemein für eine Person

verwendet wird, die etwas professionell betreibt (vgl. „DUDEN Online“ unter

„www.duden.de“).

In dieser Bedeutung weist das Wort „PROFI“

in der

Produktwerbung häufig auf eine besondere Qualität hin, indem es zum Ausdruck

bringt, dass die so bezeichnete Ware für den Profi bestimmt ist oder eine

professionelle Verarbeitung aufweist. Es wird in der Werbesprache sowohl

personen- wie auch sachbezogen verwendet (vgl. Wörterbuch der Werbesprache,

1. Auflage 1991, Seite 178, Stichwort „Profi“: „Das Profiwerkzeug, Profiqualität für

handfeste Jobs“).

Auch im Süßwaren- und Getränkebereich macht der Bestandteil „PROFI“ lediglich

in glatt beschreibender Weise deutlich, dass es sich um Produkte von oder für

„Profis“ handelt. So werden ein isotonisches Getränkepulver für Sportler als

„Profigetränk“

(vgl.

„AMSPORT Competition Waldfrucht 1.100g“ unter

„https://amsport-shop.de/amsport-competition-waldfrucht-1.100-g/10050-119“ als

Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025) sowie ein

Schokoladenpulver zur Herstellung von Schokoladengetränken mit

„sofort

gebrauchsfertiges Profigetränk“ beworben (vgl. „Ristora Cioccolata in Tazza

Schokolade in der Tasse Zubereitung für Dicke Schokolade Glutenfrei 1Kg“ unter

„https://www.italiangourmet.de/products/6x-ristora-cioccolata-in-tazza-schokoladein-der-tasse-zubereitung-fur-dicke-schokolade-glutenfrei-1kg“ als Anlage 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025). Des Weiteren finden sich bereits vor

dem Anmeldezeitpunkt zahlreiche Fundstellen, in denen vor allem Sportlernahrung

als „Profi-Getränk“ bzw. „Profigetränk“ angepriesen wird (vgl. Google-Trefferliste,

Suchbegriff „Profigetränk“, als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August

2025). Auch Sirupe zur Herstellung von aromatisierten Getränken werden als „Profi

Sirup“ bezeichnet

(vgl.

„Teisseire Vanille Profi Sirup 0,7

Itr.“ unter

„https://www.getraenkewelt-weiser.de/category.php/sirup-saft-tonic/sirup/teisseirevanille-profi-sirup-0-7-ltr-22721.html“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom

19. August 2025). Ferner gibt es Waffelteigmischungen, die als „Profi-

Backmischung“ und

„Profi Konzentrat“ beworben werden

(vgl.

„YAMMIE

WUNDERBARE

WAFFELWELT“

unter

„https://yammie-wunderbarewaffelwelt.com/products/waffelfix-profi-konzentrat-fur-events-10kg-gebinde“

als

Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025). Pulver zur Herstellung

von Speiseeis werden wiederum als „Profi-Eismischung“ präsentiert (vgl. „Eispulver

Desserts

Zutaten

Cake-Master“

unter

„https://shop.cakemasters.com/zutaten/desserts/eispulver/“ als Anlage7 zum gerichtlichen Hinweis

vom 19. August 2025).

(3) Das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit vermittelt damit die Bedeutung

„Brausewaren vom Profi“ oder „Brausewaren für den Profi“.

c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsgehalts kam dem in Rede stehenden

Zeichen bereits zum Anmeldezeitpunkt die Funktion einer beschreibenden Angabe

zu.

(1) Bei den Waren der Klasse 30 handelt es sich um Brausepulver selbst

(„Schleckbrause

[Süßwaren]“,

„Brausepulver

[Süßwaren]“,

„Brausepulvermischungen“) oder um Waren, die Brausepulver enthalten („Brauselutscher“,

„Brausedosen“,

„Brausekomprimate“) bzw. enthalten können

(„Süßwaren“,

„Zuckerwaren“, „Zuckerfreie Zuckerwaren“). Das Anmeldezeichen erschöpft sich

somit in der Aussage, dass sie mit Brause im Zusammenhang stehen und von

einem Profi stammen oder für einen solchen bestimmt sind.

(2) Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 32. Sie stellen zum einen Getränke

dar („Alkoholfreie Getränke“, „Getränke“, „aromatisierte Wässer“, „Mineralwässer

und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“, „Fruchtgetränke

und Fruchtsäfte“, „Limonaden“, „Erfrischungsgetränke“). Darunter

fallen mit

Ausnahme der Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer“ auch

Limonaden, für welche - wie oben ausgeführt - das Wort „Brause“ als Synonym

verwendet wird. Insofern benennt das Anmeldezeichen einen Unterbegriff und seine

professionelle Herkunft bzw. Bestimmung.

„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer“ stellen eine wichtige Zutat für

Brausegetränke dar, indem beispielsweise Fruchtsäfte, Sirupe oder Brausepulver

beigefügt werden. Demzufolge bringt die Wortkombination „PROFIBRAUSE“ nur

zum Ausdruck, dass die besagten Wässer zur Herstellung von Brausen oder

Brauselimonaden bestimmt sind und professionellen Anforderungen genügen.

Zum anderen enthalten die Waren der Klasse 32 Produkte, die zur Herstellung von

Getränken eingesetzt werden. Sie bestehen entweder aus Brausepulver („Pulver für

die

Zubereitung

von Getränken“,

„Brausegranulat

(für Getränke)“,

„Brausekomprimat (für Getränke)“, „Brausepulver (für Getränke)“) oder können

solches aufweisen („Sirupe“, „Konzentrate für die Zubereitung von Getränken“).

Folglich lässt sich dem gegenständlichen Zeichen auch hier nur eine Aussage über

die Beschaffenheit und Bestimmung dieser Produkte entnehmen.

d) Der beschreibende Sinngehalt wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich

bei dem Zeichen „PROFIBRAUSE“ um eine Wortneuschöpfung handelt. Es bleibt

als Kombination zweier Sachangaben deutlich erkennbar. Eine unübliche,

phantasievolle Wortverbindung, die erst nach analysierender Betrachtung als

beschreibender Hinweis verstanden würde, liegt nicht vor. Der Verkehr ist daran

gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich

sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.

3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG wegen Freihaltebedürftigkeit von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

von Bonin

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle