Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 22.05.2026 – 1 W (pat) 21/25
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220526B1Wpat21.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 21/25 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Dorn beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:220526B1Wpat21.25.0
Gründe§
I.
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit dem
Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf unterschiedlichen
Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Allein seit 2016 hat er mehr als 180 Patent-
und Gebrauchsmusteranmeldungen
eingereicht
und
für
davon
Verfahrenskostenhilfe beantragt. Bis März 2025 wurden
ihm nach den
Ausführungen des DPMA im vorliegend angegriffenen Beschluss 77 Patente erteilt.
Mit Eingabe vom 28. März 2024 hat der Anmelder die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr seiner Patentanmeldung vom
3. März 2024 mit dem Aktenzeichen … beantragt.
Die Patentabteilung 54 des DPMA hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom
30. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass als Ergebnis einer summarischen
Prüfung die Erfolgsaussichten der Anmeldung zwar grundsätzlich zu bejahen seien,
aber aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren getätigten Anmeldungen
in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen eine Mutwilligkeit der
beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1
ZPO in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund wurde der Antragsteller
aufgefordert, innerhalb eines Monats konkrete Verwertungsbemühungen für den in
diesem Verfahren angemeldeten Gegenstand sowie
für seine anderen
angemeldeten Schutzrechte darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu
belegen.
Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2025 erwidert und sich
bezüglich fehlender Vermarktungsversuche von „mindestens drei Patente(n) aus
den Jahren 2022-2023“ und eines weiteren Patents Az. … auf die
„destruktive Mitwirkung“ des DPMA, die
ihm angeblich erfolgreiche
Vermarktungschancen zunichtegemacht habe, berufen.
Mit Beschluss vom 24. März 2025 hat die Patentabteilung 54 des DPMA den Antrag
auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzung einer hinreichenden
Aussicht auf Erteilung eines Patents nach einer summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten grundsätzlich erfüllt
sei, die
Inanspruchnahme
von
Verfahrenskostenhilfe jedoch mutwillig erscheine. Die Mutwilligkeit ergebe sich
vorliegend aus der Vielzahl der seit 1997 getätigten Schutzrechtsanmeldungen auf
unterschiedlichen Fachgebieten in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen
einerseits und der fehlenden Verwertung bzw. fehlenden Verwertungsbemühungen
andererseits. Es sei weder bekannt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die
wirtschaftliche Verwertung eines Patents nach § 137 PatG angezeigt habe, noch
habe er auf die ausdrückliche Aufforderung durch das DPMA mit Zwischenbescheid
vom 30. Januar 2025 konkret zur Verwertung bzw. zu Verwertungsbemühungen
vorgetragen. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 26. Februar
2025, in dem lediglich auf angeblich durch das DPMA zerstörte Chancen auf eine
erfolgreiche Vermarktung verwiesen werde, reiche insoweit nicht aus und genüge
insbesondere nicht den Anforderungen, die in den – den Antragsteller selbst
betreffenden – Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 21. September
2006, Az. 20 W (pat) 23/06 sowie vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 15/23, und
vom 21. Oktober 2025, Az. 1 W (pat) 18/24, formuliert worden seien.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21. April 2025
eingegangenen Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 54 des DPMA vom 24. März 2025
aufzuheben.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben sowie
mit weiterem Schreiben vom 6. August 2025 ausgeführt, dass er bezüglich des im
vorliegenden Verfahren angemeldeten Patents
intensive und
fortlaufende
Bemühungen zur Vermarktung unternommen habe, so habe er mit mehreren
renommierten Unternehmen und potenziellen Geschäftspartnern in Kontakt
gestanden, um eine erfolgreiche Lizenzierung und/oder Produktion seiner
Innovation zu ermöglichen, wobei viele Firmen aus der BRD seine Briefe ignoriert
hätten. Zuletzt habe er mit der Firma H… in Verhandlungen gestanden, eine
Zusammenarbeit sei jedoch aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich des rechtlichen
Status seines Patents nicht zustande gekommen. Hinsichtlich der Vermarktung von
in der Vergangenheit erteilten Schutzrechten hat sich der Beschwerdeführer darauf
berufen, dass er Kontakte zu zahlreichen Firmen und Institutionen aufgenommen
habe, um eine mögliche Lizenzierung oder Partnerschaft zu prüfen, weitere
Verhandlungen
aber
durch
die
seitens
des DPMA
blockierten
Verfahrenskostenhilfeanträge und daraus folgenden Patentlöschungen verhindert
worden seien. In diesem Zusammenhang hat er mehrere DPMA-Aktenzeichen
betreffend Patentanmeldungen aus den Jahren 2022 und 2023 aufgeführt, die
inzwischen wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelten,
weswegen seine Vermarktungsbemühungen insoweit gescheitert seien.
Der Beschwerdebegründung waren ohne nähere Erläuterung eine dreiseitige Liste
gesendeter E-Mails beigefügt, die im Zeitraum 10. September 2021 bis 26. März
2025 an verschiedene Empfänger versandt wurden.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. Februar 2026 weiter ausgeführt, dass er mehrere hundert potenzielle
Lizenznehmer sowohl per E-Mail als auch postalisch kontaktiert habe. Ferner habe
er bereits zwei seiner Patente an einen Hersteller von Solargeräten veräußert. Zum
Nachweis hat er die Kopie eines „Kaufvertrags über Patente“ vom 2. Dezember
2025 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Patentanmeldungen DE …
(„S…“)
und
DE
…
(„S1…“) an die E… SH.P.K.
in P…, Kosovo
verkauft wurden.
Diesbezügliche Lizenzeinnahmen seien vertraglich zugesichert und würden
realisiert, sobald die Produktion und der Verkauf der entsprechenden Geräte
beginnen würden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers spreche dies alles
dafür, dass er nicht mutwillig handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam
erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl.
Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG).
In der Sache hat die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde keinen Erfolg,
da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
nicht besteht.
1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung
des Patents
in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO
Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents
besteht. Verfahrenskostenhilfe wird dabei nach der Vorschrift des § 114 Abs. 1 ZPO
einem Antragsteller gewährt, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann. Über die hinreichende Erfolgsaussicht und die Bedürftigkeit hinaus
setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 114 Abs. 1 ZPO zudem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig
erscheint. Gemäß der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe
beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg besteht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit unterliegt dabei der
uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts
(vgl.
Rn. 45 m. w. N.).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den
Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr zu Recht
zurückgewiesen. Zwar sind nach den Feststellungen der Patentabteilung vorliegend
sowohl die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als auch – bei summarischer
Prüfung – die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung zu bejahen. Der
Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei Gesamtwürdigung aller Umstände des
Falles als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zu bewerten, so
dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht
besteht.
2.1 Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit eines im Erteilungsverfahren gestellten
Verfahrenskostenhilfeantrags und der insoweit relevanten Frage, ob eine nicht
bedürftige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der
Rechtsverfolgung trotz bestehender Erfolgsaussichten absehen würde, ist jeweils
auf die konkrete Anmeldung eines Schutzrechts abzustellen. Die Mutwilligkeit eines
Verfahrenskostenhilfeantrags kann daher nicht alleine deshalb angenommen
werden, weil ein Anmelder
– auch
unter
Inanspruchnahme
von
Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen
Erfolg getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24,
juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017, 30 W (pat) 709/16 –
Mutwillige Massendesignanmeldung; BPatG, Beschluss vom 18. November 2015,
19 W (pat) 58/12 – Verfahrenskostenhilfe für Patent neben Gebrauchsmuster,
jeweils m. w. N.). Die Zahl der Anmeldungen lässt insbesondere dann nicht auf
Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in der Vergangenheit selbst
erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 5. November
2004, 5 W (pat) 20/04, juris Rn. 14; Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 63). Maßgeblich ist
stets die auf die jeweilige Anmeldung bezogene Prüfung im Einzelfall, ob auch eine
nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im
Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Bei dieser
Prüfung kann das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers
mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.
Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 21. September
2006, 20 W (pat) 23/06 – Fernbedienung). Eine fehlende Verwertungsaussicht oder
-absicht kann dabei ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende
Schutzrechte bestehen bzw. erteilt wurden, die jedoch nicht verwertet werden
konnten
(vgl.
zum
Designrecht
BPatG
a. a. O.
– Mutwillige
Massendesignanmeldung); dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Antragsteller
unterstellt werden kann, sich nicht bzw. nicht ausreichend um die Verwertung seiner
Schutzrechte zu bemühen (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 130 Rn. 46).
2.2 Der Senat kommt vorliegend aufgrund einer Gesamtbewertung aller
Umstände – unter Berücksichtigung der weiteren aktuellen und der Vielzahl der
früheren Anmeldungen und der diesbezüglichen Verwertungshandlungen des
Beschwerdeführers sowie seines Vortrags im vorliegenden Verfahren – in
Übereinstimmung mit der Patentabteilung zu dem Ergebnis, dass eine vermögende
Partei
bei
verständiger Würdigung
der Verfahrenslage
von
der
verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung abgesehen hätte.
a) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Patentabteilung hat der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf
verschiedenen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit
einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, wobei im Ergebnis bis März
2025 insgesamt 77 Patente veröffentlicht wurden. Ein wirtschaftlich vernünftig
denkender Anmelder würde sich angesichts der hohen Kosten einer solchen
Vielzahl von Anmeldungen schwerpunktmäßig um die Verwertung der in der
Vergangenheit erteilten Schutzrechte bemühen, um wenigstens einen Teil der
entstandenen Kosten wieder zu erwirtschaften, und weitere Anmeldungen nur bei
ausreichenden Verwertungsaussichten tätigen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.
Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 19; BPatG, a. a. O. – Fernbedienung sowie
zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige Massendesignanmeldung).
Von ernsthaften Verwertungsbemühungen des Antragstellers hinsichtlich in der
Vergangenheit erteilter Schutzrechte kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen
werden.
aa) Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem DPMA noch im
Beschwerdeverfahren substantiiert zu derartigen Verwertungsbemühungen
vorgetragen.
Aufgrund des festgestellten Anmeldeverhaltens des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit wäre es seine Sache gewesen, konkret zur Verwertung bzw. zu
Verwertungsbemühungen hinsichtlich der erteilten Patente oder sonstigen
Schutzrechte vorzutragen und geeignete Nachweise hierfür vorzulegen (Schulte, a.
a. O., § 130 Rn. 62). Dies war ihm auch bekannt, da er mit Zwischenbescheid der
Patentabteilung vom 30. Januar 2025 aufgefordert wurde, unter Beifügung von
geeigneten Nachweisen darzulegen, welche konkreten Verwertungsbemühungen
er sowohl für den im vorliegenden Verfahren angemeldeten Gegenstand als auch
für seine anderen angemeldeten Schutzrechte bisher unternommen habe und wie
die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien. Ebenso hat die Patentabteilung in
ihrem Zwischenbescheid auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23.
Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 12/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24
Bezug genommen,
in denen ausdrücklich die Anforderungen an einen
diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers formuliert sind, nämlich, dass
dieser
substantiiert
zu
seinen
konkreten
und
kontinuierlichen
Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente
und/oder Gebrauchsmuster vortragen müsse, um das – sich aus dem über viele
Jahre hinweg praktizierten Anmeldeverhalten und der bisherigen wirtschaftlichen
Erfolglosigkeit sämtlicher angemeldeter und erteilter Schutzrechte ergebende –
Indiz für eine Mutwilligkeit dieses Anmeldeverhaltens zu entkräften, ferner, dass die
vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise in der gebotenen Ausführlichkeit die
konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den konkreten Umfang seiner
Anstrengungen, die er in der Vergangenheit und aktuell unternommen habe, um
seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu vermarkten, darlegen müssten.
Trotz dieses Hinweises hat der Beschwerdeführer – mit einer Ausnahme, auf die
weiter unten eingegangen wird – nicht
substantiiert
zu
konkreten
Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente
oder Gebrauchsmuster vorgetragen. Er hat sich in seiner Beschwerdebegründung
– wie auch schon im patentamtlichen Verfahren – im Wesentlichen darauf
beschränkt, sich auf die „destruktive Mitwirkung“ des DPMA zu berufen, die ihm
angeblich erfolgreiche Vermarktungschancen von Patenten zunichtegemacht hätte,
weil aufgenommene Kontakte zu zahlreichen Firmen und Institutionen durch die
seitens des DPMA blockierten Verfahrenskostenhilfeanträge und die daraus
folgenden Patentlöschungen nicht in weitere Verhandlungen gemündet seien.
Soweit der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang mehrere DPMA-
Aktenzeichen und die jeweiligen Gegenstände dieser Schutzrechte aus den Jahren
2022 und 2023 aufgeführt hat, fehlen Angaben zu konkreten Zeitpunkten und
konkreten Adressaten der Kontaktaufnahme sowie substantiierte Ausführungen
zum Umfang der – bislang nur pauschal behaupteten – Verwertungsbemühungen.
Hinsichtlich
der
angeblich
zu
dem Schutzrecht Az. …
erfolgten
Kontaktaufnahme mit „I…“ erfolgte ebenfalls keine Präzisierung des Vortrags
bezüglich Zeitpunkt, Namen der Ansprechpartner sowie Umfang der behaupteten
Anstrengungen. Entsprechendes gilt für die pauschalen Ausführungen des
Beschwerdeführers im Schreiben vom 12. Februar 2026, wonach er „mehrere
hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per-E-Mail als auch postalisch
kontaktiert“ habe. Auch seine Bezugnahme auf die im Beschwerdeverfahren
vorgelegte Liste versandter E-Mails ist unbehelflich, da daraus nicht erkennbar ist,
inwieweit diese sich auf in der Vergangenheit erteilte Schutzrechte bezieht, zumal
auch ein Vortrag hierzu fehlt.
Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. Februar 2026 konkret auf zwei
an eine Firma mit Sitz in P… (Kosovo) verkaufte Patente verwiesen und hierzu
einen Kaufvertrag vom 2. Dezember 2025 vorgelegt hat, ist auch dieser Vortrag
nicht geeignet, um im Hinblick auf die oben genannten Anforderungen der
Rechtsprechung eine hinreichende Verwertung bzw. Verwertungsbemühungen
anzunehmen. Denn der Verkauf nur zweier Patente an einen Käufer im Jahr 2025
lässt noch nicht auf kontinuierliche – also nicht lediglich für einen kurzen Zeitraum
unternommene – Verwertungsbemühungen schließen. Vielmehr spricht ein einziger
erbrachter Nachweis in Anbetracht der Vielzahl der in der Vergangenheit
angemeldeten und erteilten Patente und Gebrauchsmuster eher für weitestgehend
erfolglose Verwertungsbemühungen.
bb) Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nach den diesbezüglichen
Feststellungen der Patentabteilung auch zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche
Verwertung einer durch ein Patent geschützten Erfindung, hinsichtlich derer
Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, gem. § 137 PatG angezeigt. Dies lässt –
wenn zugunsten des Beschwerdeführers von
seiner Beachtung der
Wahrheitspflichtpflicht gem. § 124 PatG ausgegangen wird - positiv darauf
schließen, dass aus diesen Schutzrechten Einkünfte in der Vergangenheit nicht
erzielt wurden.
cc) Schließlich hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren in seiner vor dem DPMA abgegebenen Erklärung zu seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen keines der erteilten Schutzrechte, deren Inhaber
er ist, als Vermögenswert angegeben. Wenn er diese Erklärung gewissenhaft
abgegeben hat, wovon auszugehen ist, misst der Beschwerdeführer demnach
seinen eingetragenen Schutzrechten selbst keinen realisierbaren Verkehrswert zu.
b)
Ebenso fehlt konkreter Vortrag zu Verwertungsabsichten bzw. -bemühungen
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung.
Wie dargelegt lässt die fehlende Verwertung bestehender Schutzrechte nicht ohne
Weiteres auf fehlende Verwertungsabsichten hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Patentanmeldung schließen, ihr kommt jedoch sehr wohl eine
dahingehende Indizwirkung zu (s. o. Ziff. 2.1 sowie BPatG, a. a. O. – Mutwillige
Massendesignanmeldung). Auch
insoweit wäre es daher Sache des
Beschwerdeführers, den entsprechende Mitwirkungspflichten treffen, gewesen, die
sich aus der fehlenden Verwertung von Schutzrechten in der Vergangenheit
ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsabsichten durch
einen substantiierten Vortrag hinsichtlich seiner auf die verfahrensgegenständliche
Anmeldung bezogenen Verwertungsbemühungen auszuräumen (vgl. BPatG,
Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 27; BPatG, a. a. O. –
Fernbedienung).
Dem ist der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem DPMA noch im
Beschwerdeverfahren nachgekommen.
Im Verfahren vor dem DPMA hat der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen zu
etwaigen Verwertungsbemühungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche
Anmeldung gemacht.
Auch die Beschwerdebegründung enthält hierzu keinen substantiierten Vortrag.
Soweit der Beschwerdeführer in dieser darlegt, dass er im Rahmen der
Vermarktung des angemeldeten Gegenstands, für die er intensive und fortlaufende
Bemühungen unternommen habe, mit mehreren renommierten Unternehmen und
potenziellen Geschäftspartnern in Kontakt gestanden habe, um eine erfolgreiche
Lizenzierung und/oder Produktion seiner Innovation zu ermöglichen, so fehlt es an
jeglicher Präzisierung dieser von ihm behaupteten Kontakte. Der vorgelegte
mehrseitige Ausdruck versandter E-Mails lässt zwar Empfänger, Betreff und
Versanddatum der E-Mails erkennen, dies genügt jedoch, wie oben bereits
ausgeführt, nicht den Anforderungen an einen konkreten Vortrag zu den
Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen sich die
versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von
Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen,
zur verfahrensgegenständlichen oder anderen aktuellen Anmeldungen erkennbar
ist.
Auch der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen der
Vermarktung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anmeldung zuletzt mit
einer „Firma H…“ in Verhandlung gewesen sei, die sich dann aber wegen der
rechtlichen Unsicherheit des Schutzrechts wieder zurückgezogen habe, ist in keiner
Weise substantiiert, insbesondere fehlen konkrete Angaben zum Zeitpunkt der
Kontaktaufnahme, zur Anschrift bzw. dem Sitz der Firma „H…“, dem Namen
seiner dortigen Kontaktperson sowie zu den insoweit konkret unternommenen
Anstrengungen bezüglich der Vermarktung des angemeldeten Gegenstands.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12. Februar 2026 auf zwei
verkaufte
Patente
verweist,
betreffen
diese Gegenstände
(„S…
…“
und
„S1…“),
die
in
keinerlei
technischem
Zusammenhang zu dem in diesem Verfahren angemeldeten Gegenstand, einer
„B…“, stehen.
c)
Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein
Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen erteilter Schutzrechte sowie der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht ausreichend substantiiert ist.
Die Patentabteilung hat im Zwischenbescheid vom 30. Januar 2025 sowie im
angefochtenen Beschluss vom 24. März 2025 – unter Verweis u. a. auf die
Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 15/23,
und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24, die von der Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers dargelegt und
zudem im angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass der bisherige
Vortrag des Beschwerdeführers diesen Erfordernissen nicht genüge. Dem
Beschwerdeführer waren daher die ihm nach den gesetzlichen Vorgaben
obliegenden Verpflichtungen bekannt und er hatte ausreichend Gelegenheit, die
erforderliche Dokumentation seiner Verwertungsbemühungen vorzubereiten und –
unter Vorlage geeigneter Nachweise – darzulegen. Vor dem obigen Hintergrund
musste
ihm auch klar sein, dass seine Beschwerdebegründung diesen
Erfordernissen wiederum nicht gerecht wird. Der vorliegende Beschluss konnte
daher unmittelbar und ohne einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen
gleichlautenden Hinweis zu den Voraussetzungen eines relevanten Vortrags zu den
Verwertungsbemühungen ergehen.
d) Es bestehen nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bezüglich früherer Schutzrechtsanmeldungen selbst erhebliche Beträge aufgewendet hätte, was der Annahme von
Mutwilligkeit unter Umständen entgegenstehen könnte (vgl. Schulte, a. a. O. § 130
Rn. 63). Selbst wenn der Beschwerdeführer
für einzelne Patente bzw.
Anmeldungen Gebühren gezahlt haben bzw. zahlen sollte, so fiele dies angesichts
der großen Zahl der in der Vergangenheit angemeldeten sowie aktuell anhängigen
Schutzrechte kaum ins Gewicht und würde an der Gesamtbewertung des
Verhaltens des Anmelders nichts ändern.
e)
Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nach alledem nicht erkennen, dass
er aus dem fehlenden wirtschaftlichen Erfolg früher erteilter Schutzrechte
Konsequenzen hinsichtlich seiner aktuellen Anmeldungen und deren künftiger
Verwertung gezogen hat und dass er sich ausreichend um die Verwertung seiner
aktuell angemeldeten Schutzrechte bemüht. Vielmehr scheint er die vorliegende
sowie die zahlreichen in der Vergangenheit eingereichten Anmeldungen ohne
jegliche Rentabilitätsüberlegungen alleine im Vertrauen auf staatliche Hilfe getätigt
zu haben. Hierdurch unterscheidet er sich von einem vernünftigen, wirtschaftlich
denkenden Anmelder, der über ausreichende Mittel verfügt, da dieser auch bei
Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung künftige Verwertungsmöglichkeiten
sowie das bestehende Kostenrisiko
in seine Entscheidung über eine
Patentanmeldung einfließen
lassen und daher nicht unabhängig von
wirtschaftlichen Gegebenheiten fortlaufend Anmeldungen tätigen würde.
Nach alledem erscheint die vorliegende Patentanmeldung mutwillig im Sinne von
§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO, so dass die
Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen
hat.
3. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 HS. 2 PatG nicht mit der
Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Dr. Hock
Schell
Dorn