Rechtsprechung / BPatG / 2017

BPatG Beschluss vom 07.12.2017 – 30 W (pat) 709/16

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2017:071217B30Wpat709.16.0

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 709/16 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Designanmeldung …

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2017:071217B30Wpat709.16.0

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von

Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldung einer Vielzahl von Designs.

Der Antragsteller stellte im Jahre 2014 insgesamt 18 Anträge auf Eintragung von

Designs in das Designregister. Dazu gehörte auch die hier verfahrensgegenständliche Sammelanmeldung

von

100 Designs mit der Nummer …,

welche am 18. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging.

Zugleich beantragte der Anmelder die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für

die jeweiligen Eintragungsverfahren.

Die 18 Anmeldungen umfassen insgesamt mindestens 909 Designs, nach den

Feststellungen der Designstelle (in der nachfolgenden Tabelle mit „tatsächlich“

angegeben) wohl 997. Konkret handelte es sich um folgende Anmeldungen (die

jeweils verfahrensgegenständliche Anmeldung ist in Fettdruck wiedergegeben):

Aktenzeichen

Anmeldetag

Designzahl

15.05.2014

15.05.2014

19.05.2014

29.05.2014

03.06.2014

04.06.2014

14.06.2014

18.09.2014

18.09.2014

18.09.2014

18.09.2014

18.09.2014

18.09.2014

18.09.2014

19.11.2014

09.12.2014

12.12.2014

12.12.2014

1 angegeben, tatsächlich wohl 10

2 angegeben, tatsächlich wohl 16 95

100

100 9

100

100 1 angegeben, tatsächlich wohl 10 3 angegeben, tatsächlich mind. 13 1 angegeben, tatsächlich 2

5 angegeben, tatsächlich ca. 50

Summe: mind. 909 (tatsächlich wohl 997)

Zu allen Anmeldungen wurde ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung

der Wiedergabe gestellt. Die Anmeldungen erfolgten unter dem bürgerlichen Namen des Anmelders. Das Feld „Anmelder ist an Lizenzvergabe interessiert“ wurde

freigelassen. Zu den einzelnen Anträgen reichte der Antragsteller ferner eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Dort

kreuzte er jeweils in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ „Nein“ an.

In der Anmeldestatistik für das Jahr 2014 belegte der Anmelder mit der Anzahl

seiner Anmeldungen den fünften Platz. Bei den übrigen Anmeldern in diesem Bereich der Statistik handelt es sich ausschließlich um größere gewerblich auftretende Personengesellschaften und juristische Personen.

Dem Antragsteller wurde ferner bereits im Jahre 2013 für die Eintragung von ca.

120 Designs unter „Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe“ Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Die Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach vorherigem

Hinweis vom 9. Juli 2015 mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 den Antrag auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114

Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen.

Die Zahl von 18 Anmeldungen mit über 900 beanspruchten Designs in einem Jahr

sei für einen nicht gewerblichen Anmelder außergewöhnlich hoch und liege deutlich über der Zahl von Designanmeldungen anderer Privatanmelder. Bei einer so

außergewöhnlich hohen Zahl von Designs und den dadurch verursachten Anmeldekosten würde ein bemittelter Privatanmelder eine Abwägung zwischen den für

die Designanmeldung aufzuwendenden Kosten und den Aussichten einer wirtschaftlichen Verwertung der Designs sowie den hierdurch zu erzielenden Einnahmen treffen und eine entsprechend deutlich geringere Zahl von Anmeldungen tätigen. Eine vernünftig denkende Partei würde weitere Verfahren nur dann betreiben,

wenn sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwertung die entstandenen Kosten aufzuwiegen. Dies sei bei dem Antragsteller nicht

ersichtlich. Allein die pauschale Behauptung, es bestehe die Absicht einer Vermarktung im Rahmen des Weihnachtsgeschäfts, reiche hierfür nicht aus, zumal

auch nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller Anstrengungen zu einer Verwertung der zahlreichen für ihn bereits eingetragenen Designs unternommen habe.

Für die vom Anmelder behauptete gewerbliche Tätigkeit könne zudem weder der

Anmeldung noch den übrigen Unterlagen etwas entnommen werden. Eine Gewerbeanmeldung sei nicht vorgelegt worden.

Aber selbst im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit sei nicht zu erwarten, dass

eine solche Vielzahl von Designs vertrieben, lizensiert oder anderweitig wirtschaftlich verwertet werden könne.

Für eine Mutwilligkeit spreche auch, dass viele der angemeldeten Designs sich

aus kleineren Variationen ergäben. Bemittelte Anmelder würden jedoch aus Kostengründen eine Abwägung treffen, welche Ausführungsvarianten einer Gestaltung sie zum Gegenstand einer Designanmeldung machten. Zudem habe der Antragsteller einen Teil der Designs mehrfach angemeldet, was aber ein vernünftig

abwägender bemittelter Designanmelder schon im Hinblick auf ein mögliches

Nichtigkeitsverfahren und die damit verbundenen erheblichen Kosten vermeiden

würde.

Zudem sei der Antragsteller den formellen Anforderungen trotz entsprechender

Hinweise in den Anmeldeformularen und entsprechender Hinweise der Designstelle zunächst nicht nachgekommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Designeintragungsverfahren sei daher abzulehnen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem am 19. Januar 2016 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und als Beschwerde auszulegenden Schreiben, mit dem er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Designstelle vom 10. Dezember 2015 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er sehr wohl beabsichtige, die

angemeldeten Designs, welche als an Bekleidung anzubringende und im Rahmen

von Fitness-, Präventions- oder Demenz-Therapie-Kursen zu verwendende Wiedererkennungssymbole entwickelt worden seien, gewerblich zu nutzen. Eine Verwertung sei jedoch nicht möglich, solange das Startkonzept und vor allem die Produktion dahinter nicht bereit stünden. So sei bereits eine Bewerbung des Weihnachtsgeschäfts 2015 nicht möglich gewesen, weil ein ausländischer Lieferant die

Lieferzusage nicht eingehalten habe; eine Fabrikation sei jedoch durch neue Produktionsstätten in Vorbereitung. Soweit einzelne Designs übereinstimmten, handele es sich um Fehler aufgrund von Arbeitsüberlastung in Zusammenhang mit

der Produktentwicklung. Zudem sei zu beachten, dass im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe keine Beratung durch einen Rechts- oder Patentanwalt erfolge und

deshalb z. B. auch eine Designrecherche, welche er selbst nicht durchführen

könne, unterblieben sei. Sein Antrag auf Nichtveröffentlichung der Anmeldungen

solle einer missbräuchlichen Verwendung der von ihm entwickelten und zur Anmeldung gebrachten Designs sowie einer möglichen Inanspruchnahme durch

Dritte entgegenwirken.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 hat die Designstelle der Beschwerde nicht

abgeholfen und diese dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die mit dem Schreiben vom 19. Januar 2016 erhobene Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 24, 23 Abs. 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs. 3 PatG zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat die Designstelle den Antrag auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe

zu der Anmeldung

zurückgewiesen,

weil

die

beabsichtigte

Rechtsverfolgung

im

Hinblick auf die weiteren oben unter Ziff. I. aufgeführten Anmeldungen mit mehr

als 900 Designs bei Gesamtbewertung aller Umstände mutwillig i. S. v. § 24

Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint.

1. Nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei,

die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der

Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag

Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ist der Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe - wie hier - bereits Inhaber von Designs, ist zunächst seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu

prüfen, da es Inhabern von Designs zuzumuten ist, diese zu verwerten, um die

Verfahrenskosten

für die (erneute) Anmeldung aufzubringen (vgl. BPatG

30 W (pat) 708/13, veröffentlicht in juris; vgl. dazu auch § 24 Abs. 4 DesignG

i. V. m. § 137 Satz 2 PatG zur Anzeigepflicht der wirtschaftlichen Verwertung von

Schutzrechten bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe). Hat der Designinhaber

indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw. muss von

einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegangen werden,

muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfolgung des

Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung unter Beanspruchung

von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 708/13

Rn 28).

2. Die Rechtsverfolgung ist gemäß § 114 Abs. 2 ZPO „mutwillig“, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller

Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde,

obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine

Designanmeldung liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine verständige Person, die nicht

bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung;

Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4). Dieser

Gesichtspunkt wird unter anderem für Vielanmelder relevant. Insoweit besteht in

der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein

deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder -auch unter Inanspruchnahme

von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen

Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178,

179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.). Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige

Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann

(vgl. Möwe N. BPatG, Beschluss vom 18. November 2015

-

19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles

kann daher eine fehlende Verwertungsaussicht oder -absicht gerade auch dann

ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende Schutzrechte nicht

verwertet werden konnten (BPatGE 46, 252, 254; siehe auch m. w. N. Eichmann/

v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl.

2015, § 24 Rn. 4). Hinzu tritt speziell für das Designrecht, dass die Hürden für die

Eintragung des Designs gering sind, so dass der Erfolg der Eintragung als solcher

(anders als etwa im Falle von Patenten) kein Indiz gegen die Annahme von Mutwilligkeit darstellen kann (Eichmann/von Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 24 Rn. 4;

Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4). Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so z. B. die geäußerte Erkenntnis über das

Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen

finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl.

BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ von Falckenstein/Kühne,

a. a. O., § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. O., § 24 Rn. 4).

3.

In Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt die Gesamtbewertung aller

Umstände, dass eine nicht bedürftige, verständige Partei bei sachgerechter und

vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage vorliegend von der Designanmeldung absehen würde, so dass die verfahrensgegenständliche Designanmeldung

mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint und dem Antragsteller

daher keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

Nach den vom Antragsteller unbestrittenen Feststellungen der Designstelle hat

dieser in einem Jahr (2014) mindestens 909 Designanmeldungen anhängig gemacht. Eine große Zahl von Anmeldungen durch denselben Anmelder kann zwar

für sich allein - wie bereits dargelegt - noch nicht die Annahme der Mutwilligkeit

begründen, und zwar ganz gleich, ob es sich um einen gewerblichen oder - wie

hier - privaten Anmelder handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei dieser

außergewöhnlich großen Zahl von Anmeldungen und den dadurch verursachten

hohen Kosten (welche vorliegend bei etwa … bis … € liegen dürften) eine

vernünftig denkende Partei weitere Verfahren nur dann betreiben würde, wenn

hinreichende Aussicht auf wirtschaftliche Verwertung besteht, und sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwertung die entstandenen Kosten, wenigstens zum Teil, aufzubringen. Dies ist hier nicht feststellbar.

Eine ernsthafte Absicht, die hier zum Schutz angemeldeten Designs wirtschaftlich

zu nutzen oder zu verwerten, hat der Antragsteller weder vor der Designstelle

noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr hat der Antragsteller ausweislich seines Vorbringens im Schriftsatz vom 13. Juni 2017 seit

Jahren keine seiner „Erfindungen und Designs“ auf den Markt gebracht. Der pauschale Vortrag in seiner Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2016, das Weihnachtsgeschäft 2015 hätte nicht beworben werden können, weil ein - von ihm nicht

näher bezeichneter - ausländischer Lieferant eine Lieferzusage nicht eingehalten

habe, eine Fabrikation sei jetzt jedoch durch neue Produktionsstätten in Vorbereitung, entbehrt jeder konkreten Darlegung ernsthafter Verwertungsbemühungen

und/oder Tätigkeiten, wie auch sonst Anhaltspunkte für eine realistische Verwertungsaussicht der verfahrensgegenständlichen Designs weder dargetan noch

sonst ersichtlich sind.

Gegen eine wirtschaftliche Verwertungsaussicht bzw. –absicht spricht vor allem

auch, dass der Antragsteller nach den unbestrittenen Feststellungen der Designstelle bereits im Jahre 2013 ca. 120 Designanmeldungen anhängig gemacht hat,

für die ihm antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, jedoch keinerlei Anhalt dafür besteht, dass bei diesen Designs, oder jedenfalls einem Teil

davon, eine wirtschaftliche Verwertung stattgefunden hat, stattfinden wird oder

auch nur in Aussicht steht. Dementsprechend hat er auch in seiner Erklärung über

seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diese auf ihn eingetragenen

Designs nicht unter (G) („Sonstige Vermögenswerte“ ) angegeben, was aber dafür

spricht, dass der Antragsteller selbst seinen eingetragenen Designs keinen relevanten Verkehrswert beimisst und daher auch deren fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit bestätigt.

Wenngleich aus der bisherigen mangelnden Verwertung nicht zwingend auf die

mangelnde Verwertung auch der streitgegenständlichen Designanmeldungen geschlossen werden kann, so begründet eine bisherige mangelnde Verwertung jedoch gleichwohl ein wichtiges Indiz dafür, dass auch mit den vorliegenden Designanmeldungen keine Verwertungsaussichten verbunden sind

(vgl. BPatG,

10 W (pat) 714/02 v. 29. Juni 2006 - Verfahrenskostenhilfe). Jedenfalls wäre es

angesichts dieser gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Verwertungsaussicht der

angemeldeten Designs sprechenden Umstände Sache des Antragstellers gewesen, die berechtigten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsbemühungen durch einen konkreten Vortrag zu den Aussichten einer Verwertung sowie

seinen Verwertungsbemühungen auszuräumen, was aber nicht geschehen ist.

Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt insoweit zu keiner anderen Bewertung.

Soweit er die fehlenden Verwertungsbemühungen damit zu rechtfertigen versucht,

dass er Designs nicht verwerten könne, wenn das „Startkonzept und vor allem die

Produktion dahinter“ nicht bereit stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Anmelder, welcher für die Kosten der Anmeldung aufkommen müsste, gerade in dem

Fall, dass noch nicht einmal ein die wirtschaftliche Verwertung eines Designs in

Aussicht stellendes „Startkonzept“ vorhanden ist, von weiteren Anmeldungen jedenfalls in dem vom Antragsteller im Jahre 2014 getätigten Umfang absehen bzw.

zumindest zur Vermeidung weiterer Kosten eine Begrenzung der Anmeldung nach

Wirtschaftlichkeits- und Effektivitätsgesichtspunkten vornehmen würde. Es kommt

daher auch nicht darauf an, ob und inwieweit die beabsichtigte Verwendung der

Designs im Rahmen des vom Antragsteller dargelegten Projekts die hohe Zahl an

Anmeldungen als erforderlich oder zumindest als nachvollziehbar erscheinen

lässt, wogegen aber die teilweise geringfügigen Unterschiede bei den einzelnen

Designs sprechen.

Schließlich zeugt von Mutwillen i. S. von § 114 ZPO auch eine fehlende Ernsthaftigkeit bzw. Sorglosigkeit des Anmelders bei Vornahme der Anmeldung, welche

zunächst darin zum Ausdruck kommt, dass viele der angemeldeten Designs in ihrer Ausgestaltung nur geringfügig variieren, bemittelte Anmelder jedoch - worauf

die Designstelle zutreffend hingewiesen hat - in aller Regel bereits aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine Abwägung treffen, welche Ausführungsvarianten einer Gestaltung sie zum Gegenstand einer Designanmeldung machen.

Sie zeigt sich ferner auch - wie die Designstelle bereits zutreffend festgestellt hat -

in der Mehrfachanmeldung einzelner Designs sowie der von der Designstelle im

Einzelnen dargelegten fehlenden Sorgfalt des Anmelders bei Beachtung notwendiger Anmeldeerfordernisse, welche ein bemittelter Anmelder zur Vermeidung von

Kosten- und Rechtsnachteilen zu vermeiden versucht. Eine Sorglosigkeit des Antragstellers offenbart sich auch darin, dass der Antragsteller seinem Vorbringen im

Schriftsatz vom 13. Juni 2017 nach die insgesamt 18 Anmeldungen im Jahre 2014

ohne vorherige Designrecherche vorgenommen hat, was aber ein selbst für die

Kosten aufkommender Anmelder schon im Hinblick auf drohende kostenintensive

Verletzungsklagen und Nichtigkeitsanträge vermeiden würde, sowie nicht zuletzt

in seinem Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung, welcher nicht - wie üblich - eine Weiterentwicklung der Marketingstrategie bzw. eine Fertigungsvorbereitung ohne vorherige Offenlegung des Designs ermöglichen, sondern nach den

eigenen Angaben des Anmelders einer möglichen Inanspruchnahme durch Dritte

vorbeugen soll.

Die Gesamtschau aller Umstände führt damit zu der Feststellung, dass der Antragsteller sich bei seinen Anmeldungen nicht von wirtschaftlichen Effektivitätsüberlegungen leiten lässt und er eine Verwertung seiner Schutzrechte von vornherein nicht ernsthaft betrieben hat.

Soweit der Antragsteller zu den Mehrfachanmeldungen bzw. der fehlenden

Durchführung einer vorherigen Designrecherche darauf verweist, dass er selbst

eine Recherche mangels hinreichender Fachkenntnis nicht vornehmen könne und

im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eine Kostenübernahme für eine entsprechende Recherche bzw. Durchführung der Anmeldung durch einen Patentanwalt

nicht erfolge, trifft zwar zu, dass in einem Anmeldeverfahren die Beiordnung eines

Patent- oder Rechtsanwalts nur unter besonderen, vorliegend ersichtlich nicht gegebenen Umständen in Betracht kommt (vgl. dazu BPatG BlPMZ 2014, 111 - Vertreterbeiordnung). Jedoch ist es einem Anmelder wie dem Antragsteller, bei dem

intellektuelle oder sonstige subjektive Einschränkungen im Hinblick auf seine Fähigkeit, seine Interessen in sachgerechter Weise selbst wahrzunehmen, nicht ersichtlich sind, zumutbar, sich bei Bedarf wegen praktischer Fragen bei der Anmeldung entweder über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu

informieren - welche eine umfangreiche Information und Anleitung für eine Designrecherche enthält (vgl. https://www.dpma.de/designs/recherche/index.html) - oder

das kostenlose Beratungsangebot der Patentinformationszentren in Anspruch zu

nehmen (vgl. BPatG a. a. O. Tz. 21, 22). Dementsprechend würde sich ein von

wirtschaftlichen Vernunft- und Effektivitätserwägungen geleiteter bemittelter Anmelder bei Anmeldungen in dem vom Anmelder im Jahre 2014 getätigten Umfang

schon zur Vermeidung unnötiger Kosten und/oder einer Inanspruchnahme durch

Dritte über die Voraussetzungen der Anmeldung eines Designs und die Frage, ob

mit der Anmeldung ein Eingriff in den Schutzbereich älterer Rechte verbunden

sein könnte, unter Inanspruchnahme der vorgenannten Möglichkeiten informieren

und dieser Gefahr insbesondere nicht - wie der Antragsteller - mit einem „Antrag

auf Aufschiebung der Bekanntmachung“ begegnen. All diese für einen bemittelten

Anmelder naheliegenden Überlegungen und Maßnahmen hat der Antragsteller jedoch unterlassen. Er hat vielmehr im Anschluss an die im Jahre 2013 angemeldeten und zum größten Teil nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingetragenen Designs auch im Jahre 2014 eine Vielzahl weiterer Designs augenscheinlich ohne hinreichend konkrete Aussicht auf Verwertung der Schutzrechte sowie

ohne jede wirtschaftliche Effektivitätsüberlegungen allein auf staatliche Hilfe vertrauend zur Anmeldung gebracht. Der Unbemittelte muss jedoch, wie schon oben

ausgeführt ist, nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, was

beim Antragsteller nicht festzustellen ist.

4. Da die Designanmeldung nach alledem mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1 DesignG

i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint, hat die Designstelle den Antrag auf

Verfahrenskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 24 Satz 4 DesignG i. V. m § 135 Abs. 3

Satz 1 letzter Halbsatz PatG (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 23

Rn. 45).

Dr. Hacker

Merzbach

Dr. Meiser

Pr