Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 22.05.2026 – 1 W (pat) 26/25
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220526B1Wpat26.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 26/25 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Dorn beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:220526B1Wpat26.25.0
Gründe§
I.
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit dem
Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf unterschiedlichen
Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Bis März 2025 wurden ihm nach den
Ausführungen des DPMA im vorliegend angegriffenen Beschluss 77 Patente erteilt.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 hat der Anmelder die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr seiner Patentanmeldung vom
8. November 2024 mit dem Aktenzeichen … beantragt.
Die Patentabteilung 54 des DPMA hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom
2. April 2025 darauf hingewiesen, dass als Ergebnis einer summarischen Prüfung
die Erfolgsaussichten der Anmeldung zwar grundsätzlich zu bejahen seien, aber
aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren getätigten Anmeldungen in
Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen eine Mutwilligkeit der beabsichtigten
Rechtsverfolgung gemäß § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO in Betracht
komme, da fraglich sei, inwieweit der Antragsteller im Hinblick auf die Schutzrechte
Verwertungsbemühungen unternehme bzw. unternommen habe. Es sei auch
amtsseitig nicht bekannt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die
wirtschaftliche Verwertung für eines dieser Patente nach § 137 PatG angezeigt
habe. Zu den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Vortrag
hinsichtlich der Verwertungsbemühungen hat die Patentabteilung unter Wiedergabe
der maßgeblichen Passagen auf die – den Antragsteller selbst betreffenden –
Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat)
15/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24 verwiesen. Ferner hat sie
den Antragsteller darauf hingewiesen, dass entsprechende Unterlagen vom DPMA
in keiner Weise öffentlich gemacht würden, sodass die Vorschriften der DSGVO
einem konkreten Vortrag zu Verwertungsbemühungen nicht entgegenstünden. Vor
diesem Hintergrund wurde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb eines Monats
konkrete Verwertungsbemühungen für den in diesem Verfahren angemeldeten
Gegenstand sowie für seine anderen angemeldeten Schutzrechte darzulegen und
mit geeigneten Nachweisen zu belegen, wobei dem Antragsteller nach
ergebnislosem Ablauf der Frist mit Schreiben der Patentabteilung vom 5. Juni 2025
nochmals eine Frist von einem Monat zur Erwiderung auf den o. g. Bescheid
gewährt wurde. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass bis zum Ablauf der
Äußerungsfrist keine Angaben zu konkreten Verwertungsbemühungen gemacht
bzw. keine Nachweise hierzu vorgelegt würden, eine mögliche Zurückweisung des
Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angekündigt.
Der Antragsteller hat sich hierzu auch innerhalb der zuletzt gesetzten Frist nicht
geäußert.
Mit Beschluss vom 18. August 2025 hat die Patentabteilung 54 des DPMA den
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für die Anmeldegebühr
zurückgewiesen und zur Begründung auf den Bescheid vom 2. April 2025
verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 19. September 2025
eingegangenen Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 54 des DPMA vom 18. August 2025
aufzuheben.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bezüglich der
Vermarktung des im vorliegenden Verfahren angemeldeten Patents mindestens 30
Firmen angeschrieben und zahlreiche Anrufe getätigt habe. Diesbezüglich hat er
als Anlage zur Beschwerdebegründung eine Liste von zehn namentlich benannten
Firmen und Mitarbeitern, mit denen er Kontakt aufgenommen habe, beigefügt. Die
Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen seien jedoch fast alle strikt gegen
eine Weitergabe der jeweiligen Korrespondenz an Dritte gewesen, weshalb er, der
Antragsteller, die Details der Korrespondenz dem DPMA nicht mitgeteilt habe.
Zahlreiche weitere Kontakte habe er durch direkte Firmenbesuche und auf Messen
herstellen können, allerdings zögerten diese Firmen, in ein nicht erteiltes Patent zu
investieren. Hinsichtlich der Vermarktung von in der Vergangenheit erteilten
Schutzrechten hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass er für zwei – mit
DPMA-Aktenzeichen benannte – Patentanmeldungen aus dem Jahr 2022
Vertragsschlüsse in Aussicht gehabt habe, welche jedoch durch die seitens des
DPMA blockierten Verfahrenskostenhilfeanträge und den daraus folgenden
Patentlöschungen nicht zustande gekommen seien.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller mit Schreiben vom
23. Januar 2026 weiter ausgeführt, dass er mehrere hundert potenzielle
Lizenznehmer sowohl per E-Mail als auch postalisch kontaktiert habe, und zum
Nachweis eine fünfseitige Liste von im Zeitraum 28. Februar 2024 bis 21. Januar
2026 gesendeter E-Mails beigefügt, ohne diese näher zu erläutern. Ferner habe er
bereits zwei seiner Patente an einen Hersteller von Solargeräten veräußert. Zum
Nachweis hat er die Kopie eines „Kaufvertrags über Patente“ vom 2. Dezember
2025 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Patentanmeldungen DE …
(„S…“)
und
(„S1…“)
an
die
E…
SH.P.K.
DE
in
…
P…,
Kosovo
verkauft wurden. Diesbezügliche Lizenzeinnahmen seien vertraglich zugesichert
und würden realisiert, sobald die Produktion und der Verkauf der entsprechenden
Geräte beginnen würden. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer in seinem o. g.
Schreiben darauf, dass er viele der Patentgebühren in der Vergangenheit selber
bezahlt habe. Zum Beleg hierfür hat er einen
(selbst unterzeichneten)
„Zahlungsnachweis“ vom 6. Mai 2019 vorgelegt, in denen Gebührenzahlungen an
das DPMA für drei Anmeldungen aus dem Jahr 2019 aufgelistet sind. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers spreche dies alles dafür, dass er nicht mutwillig
handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam
erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl.
Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG).
In der Sache hat die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde keinen Erfolg,
da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
nicht besteht.
1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung
des Patents
in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO
Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents
besteht. Verfahrenskostenhilfe wird dabei nach der Vorschrift des § 114 Abs. 1 ZPO
einem Antragsteller gewährt, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann. Über die hinreichende Erfolgsaussicht und die Bedürftigkeit hinaus
setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 114 Abs. 1 ZPO zudem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig
erscheint. Gemäß der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe
beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg besteht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit unterliegt dabei der
uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts
(vgl.
Rn. 45 m. w. N.).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den
Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr zu Recht
zurückgewiesen. Zwar sind nach den Feststellungen der Patentabteilung vorliegend
sowohl die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als auch – bei summarischer
Prüfung – die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung zu bejahen. Der
Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei Gesamtwürdigung aller Umstände des
Falles als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zu bewerten, so
dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht
besteht.
2.1 Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit eines im Erteilungsverfahren gestellten
Verfahrenskostenhilfeantrags und der insoweit relevanten Frage, ob eine nicht
bedürftige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der
Rechtsverfolgung trotz bestehender Erfolgsaussichten absehen würde, ist jeweils
auf die konkrete Anmeldung eines Schutzrechts abzustellen. Die Mutwilligkeit eines
Verfahrenskostenhilfeantrags kann daher nicht alleine deshalb angenommen
werden, weil ein Anmelder
– auch unter
Inanspruchnahme
von
Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen
Erfolg getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24,
juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017, 30 W (pat) 709/16 –
Mutwillige Massendesignanmeldung; BPatG, Beschluss vom 18. November 2015,
19 W (pat) 58/12 – Verfahrenskostenhilfe für Patent neben Gebrauchsmuster,
jeweils m. w. N.). Die Zahl der Anmeldungen lässt insbesondere dann nicht auf
Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in der Vergangenheit selbst
erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 5. November
2004, 5 W (pat) 20/04, juris Rn. 14; Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 63). Maßgeblich ist
stets die auf die jeweilige Anmeldung bezogene Prüfung im Einzelfall, ob auch eine
nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im
Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Bei dieser
Prüfung kann das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers
mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.
Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 21. September
2006, 20 W (pat) 23/06 – Fernbedienung). Eine fehlende Verwertungsaussicht oder
-absicht kann dabei ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende
Schutzrechte bestehen bzw. erteilt wurden, die jedoch nicht verwertet werden
konnten
(vgl.
zum
Designrecht
BPatG
a. a. O.
– Mutwillige
Massendesignanmeldung); dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Antragsteller
unterstellt werden kann, sich nicht bzw. nicht ausreichend um die Verwertung seiner
Schutzrechte zu bemühen (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 130 Rn. 46).
2.2 Der Senat kommt vorliegend aufgrund einer Gesamtbewertung aller
Umstände – unter Berücksichtigung der weiteren aktuellen und der Vielzahl der
früheren Anmeldungen und der diesbezüglichen Verwertungshandlungen des
Beschwerdeführers sowie seines Vortrags im vorliegenden Verfahren – in
Übereinstimmung mit der Patentabteilung zu dem Ergebnis, dass eine vermögende
Partei
bei
verständiger Würdigung
der Verfahrenslage
von
der
verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung abgesehen hätte.
a) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Patentabteilung hat der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf
verschiedenen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit
einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, wobei im Ergebnis bis März
2025 insgesamt 77 Patente veröffentlicht wurden. Ein wirtschaftlich vernünftig
denkender Anmelder würde sich angesichts der hohen Kosten einer solchen
Vielzahl von Anmeldungen schwerpunktmäßig um die Verwertung der in der
Vergangenheit erteilten Schutzrechte bemühen, um wenigstens einen Teil der
entstandenen Kosten wieder zu erwirtschaften, und weitere Anmeldungen nur bei
ausreichenden Verwertungsaussichten tätigen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.
Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 19; BPatG, a. a. O. – Fernbedienung sowie
zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige Massendesignanmeldung).
Von ernsthaften Verwertungsbemühungen des Antragstellers hinsichtlich in der
Vergangenheit erteilter Schutzrechte kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen
werden.
aa) Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem DPMA noch im
Beschwerdeverfahren substantiiert zu derartigen Verwertungsbemühungen
vorgetragen.
Aufgrund des festgestellten Anmeldeverhaltens des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit wäre es seine Sache gewesen, konkret zur Verwertung bzw. zu
Verwertungsbemühungen hinsichtlich der erteilten Patente oder sonstigen
Schutzrechte vorzutragen und geeignete Nachweise hierfür vorzulegen (Schulte, a.
a. O., § 130 Rn. 62). Dies war ihm auch bekannt, da er mit Zwischenbescheid der
Patentabteilung vom 2. April 2025 aufgefordert wurde, unter Beifügung von
geeigneten Nachweisen darzulegen, welche konkreten Verwertungsbemühungen
er sowohl für den im vorliegenden Verfahren angemeldeten Gegenstand als auch
für seine anderen angemeldeten Schutzrechte bisher unternommen habe und wie
die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien. Ebenso hat die Patentabteilung in
ihrem Zwischenbescheid auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23.
Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 15/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24
Bezug genommen,
in denen ausdrücklich die Anforderungen an einen
diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers formuliert sind, nämlich, dass
dieser
substantiiert
zu
seinen
konkreten
und
kontinuierlichen
Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente
und/oder Gebrauchsmuster vortragen müsse, um das – sich aus dem über viele
Jahre hinweg praktizierten Anmeldeverhalten und der bisherigen wirtschaftlichen
Erfolglosigkeit sämtlicher angemeldeter und erteilter Schutzrechte ergebende –
Indiz für eine Mutwilligkeit dieses Anmeldeverhaltens zu entkräften, ferner, dass die
vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise in der gebotenen Ausführlichkeit die
konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den konkreten Umfang seiner
Anstrengungen, die er in der Vergangenheit und aktuell unternommen habe, um
seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu vermarkten, darlegen müssten.
Trotz dieses Hinweises hat der Beschwerdeführer – mit einer Ausnahme, auf die
weiter unten eingegangen wird – nicht
substantiiert
zu
konkreten
Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente
oder Gebrauchsmuster vorgetragen. Während er sich im patentamtlichen Verfahren
hierzu gar nicht geäußert hat, beschränkt er sich in seiner Beschwerdebegründung
im Wesentlichen auf den Vortrag, dass das DPMA ihm in der Vergangenheit etliche
Vermarktungsversuche von Schutzrechten zunichtegemacht habe, wie hinsichtlich
der beiden – jeweils mit DPMA-Aktenzeichen und Gegenstand – benannten
Patentanmeldungen aus dem Jahr 2022, für die er schon Vertragsabschlüsse in
Aussicht gehabt habe, die jedoch durch die seitens des DPMA blockierten
Verfahrenskostenhilfeanträge und die daraus folgenden Patentlöschungen nicht
zustande gekommen seien. Insoweit fehlen jedoch Angaben zu konkreten
Zeitpunkten und konkreten Adressaten der Kontaktaufnahme sowie substantiierte
Ausführungen zum Umfang der behaupteten Anstrengungen. Entsprechendes gilt
für die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom
23. Januar 2026, wonach er „mehrere hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl
per-E-Mail als auch postalisch kontaktiert“ habe. Auch seine Bezugnahme auf die
diesem Schreiben beigefügte Liste versandter E-Mails ist unbehelflich, da daraus
nicht erkennbar ist, inwieweit diese sich auf in der Vergangenheit erteilte
Schutzrechte beziehen, zumal auch ein Vortrag hierzu fehlt.
Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Januar 2026 konkret auf zwei
an eine Firma mit Sitz in P… (Kosovo) verkaufte Patente verwiesen und hierzu
einen Kaufvertrag vom 2. Dezember 2025 vorgelegt hat, ist auch dieser Vortrag
nicht geeignet, um im Hinblick auf die oben genannten Anforderungen der
Rechtsprechung eine hinreichende Verwertung bzw. Verwertungsbemühungen
anzunehmen. Denn der Verkauf nur zweier Patente an einen Käufer im Jahr 2025
lässt noch nicht auf kontinuierliche – also nicht lediglich für einen kurzen Zeitraum
unternommene – Verwertungsbemühungen schließen. Vielmehr spricht ein einziger
erbrachter Nachweis in Anbetracht der Vielzahl der in der Vergangenheit
angemeldeten und erteilten Patente und Gebrauchsmuster eher für weitestgehend
erfolglose Verwertungsbemühungen.
bb) Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nach den diesbezüglichen
Feststellungen der Patentabteilung auch zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche
Verwertung einer durch ein Patent geschützten Erfindung, hinsichtlich derer
Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, gem. § 137 PatG angezeigt. Dies lässt –
wenn zugunsten des Beschwerdeführers von
seiner Beachtung der
Wahrheitspflichtpflicht gem. § 124 PatG ausgegangen wird - positiv darauf
schließen, dass aus diesen Schutzrechten Einkünfte in der Vergangenheit nicht
erzielt wurden.
cc)
Schließlich
hat
der
Beschwerdeführer
im
vorliegenden
Verfahrenskostenhilfeverfahren in seiner vor dem DPMA abgegebenen Erklärung
zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keines der erteilten
Schutzrechte, deren Inhaber er ist, als Vermögenswert angegeben. Wenn er diese
Erklärung gewissenhaft abgegeben hat, wovon auszugehen ist, misst der
Beschwerdeführer demnach seinen eingetragenen Schutzrechten selbst keinen
realisierbaren Verkehrswert zu.
b)
Ebenso fehlt konkreter Vortrag zu Verwertungsabsichten bzw. -bemühungen
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung.
Wie dargelegt lässt die fehlende Verwertung bestehender Schutzrechte nicht ohne
Weiteres auf fehlende Verwertungsabsichten hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Patentanmeldung schließen, ihr kommt jedoch sehr wohl eine
dahingehende Indizwirkung zu (s. o. Ziff. 2.1 sowie BPatG, a. a. O. – Mutwillige
Massendesignanmeldung). Auch
insoweit wäre es daher Sache des
Beschwerdeführers, den entsprechende Mitwirkungspflichten treffen, gewesen, die
sich aus der fehlenden Verwertung von Schutzrechten in der Vergangenheit
ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsabsichten durch
einen substantiierten Vortrag hinsichtlich seiner auf die verfahrensgegenständliche
Anmeldung bezogenen Verwertungsbemühungen auszuräumen (vgl. BPatG,
Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 27; BPatG, a. a. O. –
Fernbedienung).
Dem ist der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem DPMA, in dem er hierzu
keinerlei Ausführungen gemacht hat,
noch
im Beschwerdeverfahren
nachgekommen.
Zunächst entbindet der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass
ihm die Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen, mit denen er Kontakt
aufgenommen habe, eine Weitergabe der mit diesen geführten Korrespondenz an
Dritte untersagt hätten, diesen nicht von der Obliegenheit eines konkreten Vortrags
zu seinen Verwertungsbemühungen, da die entsprechenden Unterlagen weder vom
DPMA noch vom Bundespatentgericht in irgendeiner Weise öffentlich zugänglich
gemacht werden und sie auch im Falle einer eventuellen Akteneinsicht nach § 31
PatG gewissen datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Des Weiteren enthält die Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag zu
etwaigen Verwertungsbemühungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche
Anmeldung. Dies gilt insbesondere für die vorgetragene, nicht näher erläuterte
Kontaktaufnahme mit „mindestens 30 Firmen“ sowie die namentliche Nennung von
zehn Firmen (teilweise mit Ansprechpartnern) in einer Anlage. Insoweit fehlt ein
substantiierter Vortrag zu den konkreten Zeitpunkten und Umständen der
Kontaktaufnahmen sowie dem Stand etwaiger Verhandlungen. Auch hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer behaupteten weiteren Kontakte, die er durch direkte
Firmenbesuche und auf Messen hergestellt habe, fehlt es an jeglicher Präzisierung
seines diesbezüglichen Vorbringens.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Januar 2026 auf zwei
verkaufte
Patente
verweist,
betreffen
diese Gegenstände
(„S…
…“
und
„S1…“),
die
in
keinerlei
technischem
Zusammenhang zu dem in diesem Verfahren angemeldeten Gegenstand, einem
„N…“, stehen.
Der vorgelegte mehrseitige Ausdruck versandter E-Mails lässt zwar Empfänger,
Betreff und Versanddatum der E-Mails erkennen, dies genügt jedoch, wie oben
bereits ausgeführt, nicht den Anforderungen an einen konkreten Vortrag zu den
Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen sich die
versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von
Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen,
zur verfahrensgegenständlichen oder anderen aktuellen Anmeldungen erkennbar
ist.
c)
Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein
Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen erteilter Schutzrechte sowie der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht ausreichend substantiiert ist.
Die Patentabteilung hat im Zwischenbescheid vom 2. April 2025, auf den der
angefochtene Beschluss vom 18. August 2025 zur Begründung Bezug nimmt, –
unter Verweis auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2023,
Az. 1 W (pat) 15/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24 – die von der
Rechtsprechung
formulierten
Anforderungen
an
den
Vortrag
des
Beschwerdeführers dargelegt. Dem Beschwerdeführer waren daher die ihm nach
den gesetzlichen Vorgaben obliegenden Verpflichtungen bekannt und er hatte
ausreichend Gelegenheit,
die
erforderliche
Dokumentation
seiner
Verwertungsbemühungen vorzubereiten und – unter Vorlage geeigneter Nachweise
– spätestens im Beschwerdeverfahren darzulegen. Vor dem obigen Hintergrund
musste
ihm auch klar sein, dass seine Beschwerdebegründung diesen
Erfordernissen nicht gerecht wird. Der vorliegende Beschluss konnte daher
unmittelbar und ohne einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen gleichlautenden
Hinweis zu den Voraussetzungen eines
relevanten Vortrags zu den
Verwertungsbemühungen ergehen.
d) Schließlich steht der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich einer
Gebührenzahlung bezüglich früherer Schutzrechtsanmeldungen der Annahme von
Mutwilligkeit nicht entgegen. Zwar lässt unter Umständen eine hohe Zahl von
Anmeldungen dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in
der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. Schulte, a. a. O.
§ 130 Rn. 63). Aus dem dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar
2026 als Anlage beigefügten „Zahlungsnachweis“ mag hervorgehen, dass für die
drei dort mit Aktenzeichen genannte Anmeldungen am 6. Mai 2019 Anmelde- und
Prüfungsgebühren in Höhe von € 530,00, € 470,00 und € 1.010,00 direkt beim
DPMA bezahlt worden sind. Diese Zahlungen liegen aber zum einen schon rund
sieben Jahre zurück, zum anderen handelt sich auch insgesamt nicht um
„erhebliche Beträge“. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch für einzelne weitere
Patente bzw. Anmeldungen Gebühren gezahlt haben bzw. zahlen sollte, so fiele
dies angesichts der großen Zahl der in der Vergangenheit angemeldeten sowie
aktuell anhängigen Schutzrechte kaum
ins Gewicht und würde an der
Gesamtbewertung des Verhaltens des Anmelders nichts ändern.
e)
Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nach alledem nicht erkennen, dass
er aus dem fehlenden wirtschaftlichen Erfolg früher erteilter Schutzrechte
Konsequenzen hinsichtlich seiner aktuellen Anmeldungen und deren künftiger
Verwertung gezogen hat und dass er sich ausreichend um die Verwertung seiner
aktuell angemeldeten Schutzrechte bemüht. Vielmehr scheint er die vorliegende
sowie die zahlreichen in der Vergangenheit eingereichten Anmeldungen ohne
jegliche Rentabilitätsüberlegungen alleine im Vertrauen auf staatliche Hilfe getätigt
zu haben. Hierdurch unterscheidet er sich von einem vernünftigen, wirtschaftlich
denkenden Anmelder, der über ausreichende Mittel verfügt, da dieser auch bei
Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung künftige Verwertungsmöglichkeiten
sowie das bestehende Kostenrisiko
in seine Entscheidung über eine
Patentanmeldung einfließen
lassen und daher nicht unabhängig von
wirtschaftlichen Gegebenheiten fortlaufend Anmeldungen tätigen würde.
Nach alledem erscheint die vorliegende Patentanmeldung mutwillig im Sinne von
§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO, so dass die
Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen
hat.
3. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 HS. 2 PatG nicht mit der
Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Dr. Hock
Schell
Dorn