Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 22.05.2026 – 1 W (pat) 30/25

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220526B1Wpat30.25.0

Zitiert 6 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 30/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin

Dorn beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:220526B1Wpat30.25.0

Gründe§

I.

Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit dem

Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf unterschiedlichen

Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag

auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Allein seit 2016 hat er mehr als 180 Patent-

und Gebrauchsmusteranmeldungen

eingereicht

und

für

126

davon

Verfahrenskostenhilfe beantragt. Bis März 2025 wurden ihm nach Kenntnis des

Senats 77 Patente erteilt.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2024, präzisiert mit Schreiben vom 28. März 2024, hat

der Anmelder die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr

seiner Patentanmeldung vom 26. Dezember 2023 mit dem Aktenzeichen …

beantragt.

Die Patentabteilung 22 des DPMA hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom

14. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass als Ergebnis einer summarischen

Prüfung die Erfolgsaussichten der Anmeldung zwar grundsätzlich zu bejahen seien,

aber aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren getätigten Anmeldungen

in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen eine Mutwilligkeit der

beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1

ZPO in Betracht komme, da fraglich sei, inwieweit der Antragsteller im Hinblick auf

die Schutzrechte Verwertungsbemühungen unternehme bzw. unternommen habe.

Zu den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Vortrag

hinsichtlich der Verwertungsbemühungen hat die Patentabteilung unter Wiedergabe

der maßgeblichen Passagen auf die – den Antragsteller selbst betreffenden –

Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat)

12/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24 verwiesen. Ferner hat sie

den Antragsteller darauf hingewiesen, dass entsprechende Unterlagen vom DPMA

in keiner Weise öffentlich gemacht würden. Vor diesem Hintergrund wurde der

Antragsteller

aufgefordert,

innerhalb

eines

Monats

konkrete

Verwertungsbemühungen für den in diesem Verfahren angemeldeten Gegenstand

sowie

für seine anderen angemeldeten Schutzrechte darzulegen und mit

geeigneten Nachweisen zu belegen, wobei dem Antragsteller nach ergebnislosem

Ablauf der Frist mit Schreiben der Patentabteilung vom 10. Juni 2025 nochmals eine

Frist von einem Monat zur Erwiderung auf den o. g. Bescheid gewährt wurde.

Gleichzeitig wurde für den Fall, dass bis zum Ablauf der Äußerungsfrist keine

Stellungnahme des Antragsstellers zu dem Hinweis eingeht, eine mögliche

Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

angekündigt.

Der Antragsteller hat sich hierzu auch innerhalb der zuletzt gesetzten Frist nicht

geäußert.

Mit Beschluss vom 23. September 2025 hat die Patentabteilung 22 des DPMA den

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren

zurückgewiesen und zur Begründung auf den Bescheid vom 14. Februar 2025

verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24. Oktober 2025

eingegangenen Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des DPMA vom 23. September 2025

aufzuheben.

Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bezüglich der

Vermarktung des im vorliegenden Verfahren angemeldeten Patents mindestens 25

Firmen angeschrieben und zahlreiche Anrufe getätigt habe. Die Geschäftsführer der

betroffenen Unternehmen seien jedoch fast alle strikt gegen eine Weitergabe der

jeweiligen Korrespondenz an Dritte gewesen, weshalb er, der Antragsteller, die

Details der Korrespondenz dem DPMA nicht mitgeteilt habe. Zahlreiche weitere

Kontakte habe er durch direkte Firmenbesuche und auf Messen herstellen können,

allerdings zögerten diese Firmen, in ein nicht erteiltes Patent zu investieren.

Hinsichtlich der Vermarktung von in der Vergangenheit erteilten Schutzrechten hat

sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass er für zwei – mit DPMA-

Aktenzeichen benannte – Patentanmeldungen aus dem

Jahr 2022

Vertragsschlüsse in Aussicht gehabt habe, welche jedoch durch die seitens des

DPMA blockierten Verfahrenskostenhilfeanträge und den daraus folgenden

Patentlöschungen nicht zustande gekommen seien.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller mit Schreiben vom

23. Januar 2026 weiter ausgeführt, dass er mehrere hundert potenzielle

Lizenznehmer sowohl per E-Mail als auch postalisch kontaktiert habe, und zum

Nachweis eine fünfseitige Liste von im Zeitraum 28. Februar 2024 bis 21. Januar

2026 gesendeter E-Mails beigefügt, ohne diese näher zu erläutern. Ferner habe er

bereits zwei seiner Patente an einen Hersteller von Solargeräten veräußert. Zum

Nachweis hat er die Kopie eines „Kaufvertrags über Patente“ vom 2. Dezember

2025 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Patentanmeldungen DE …

(„S…“)

und

(„S1…“)

an

die

E…

SH.P.K.

DE

in

P…,

Kosovo

verkauft wurden. Diesbezügliche Lizenzeinnahmen seien vertraglich zugesichert

und würden realisiert, sobald die Produktion und der Verkauf der entsprechenden

Geräte beginnen würden. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer in seinem o. g.

Schreiben darauf, dass er viele der Patentgebühren in der Vergangenheit selber

bezahlt habe. Zum Beleg hierfür hat er einen

(selbst unterzeichneten)

„Zahlungsnachweis“ vom 6. Mai 2019 vorgelegt, in denen Gebührenzahlungen an

das DPMA für drei Anmeldungen aus dem Jahr 2019 aufgelistet sind, sowie einen

Überweisungsbeleg über eine Gebührenzahlung an das DPMA vom 26. Februar

2025

für eine Anmeldung aus dem Jahr 2022. Nach Auffassung des

Beschwerdeführers spreche dies alles dafür, dass er nicht mutwillig handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam

erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl.

Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1

PatKostG).

In der Sache hat die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde keinen Erfolg,

da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

nicht besteht.

1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung

des Patents

in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO

Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents

besteht. Verfahrenskostenhilfe wird dabei nach der Vorschrift des § 114 Abs. 1 ZPO

einem Antragsteller gewährt, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten

aufbringen kann. Über die hinreichende Erfolgsaussicht und die Bedürftigkeit hinaus

setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m.

§ 114 Abs. 1 ZPO zudem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig

erscheint. Gemäß der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe

beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf

Erfolg besteht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit unterliegt dabei der

uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts

(vgl.

Schulte, PatG, 12. Aufl., § 130 Rn. 58; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 130

Rn. 45 m. w. N.).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den

Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr zu Recht

zurückgewiesen. Zwar sind nach den Feststellungen der Patentabteilung vorliegend

sowohl die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als auch – bei summarischer

Prüfung – die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung zu bejahen. Der

Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei Gesamtwürdigung aller Umstände des

Falles als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zu bewerten, so

dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht

besteht.

2.1 Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit eines im Erteilungsverfahren gestellten

Verfahrenskostenhilfeantrags und der insoweit relevanten Frage, ob eine nicht

bedürftige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der

Rechtsverfolgung trotz bestehender Erfolgsaussichten absehen würde, ist jeweils

auf die konkrete Anmeldung eines Schutzrechts abzustellen. Die Mutwilligkeit eines

Verfahrenskostenhilfeantrags kann daher nicht alleine deshalb angenommen

werden, weil ein Anmelder

– auch unter

Inanspruchnahme

von

Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen

Erfolg getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24,

juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017, 30 W (pat) 709/16

Mutwillige Massendesignanmeldung; BPatG, Beschluss vom 18. November 2015,

19 W (pat) 58/12 – Verfahrenskostenhilfe für Patent neben Gebrauchsmuster,

jeweils m. w. N.). Die Zahl der Anmeldungen lässt insbesondere dann nicht auf

Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in der Vergangenheit selbst

erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 5. November

2004, 5 W (pat) 20/04, juris Rn. 14; Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 63). Maßgeblich ist

stets die auf die jeweilige Anmeldung bezogene Prüfung im Einzelfall, ob auch eine

nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage

insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im

Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Bei dieser

Prüfung kann das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers

mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.

Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 21. September

2006, 20 W (pat) 23/06 – Fernbedienung). Eine fehlende Verwertungsaussicht oder

-absicht kann dabei ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende

Schutzrechte bestehen bzw. erteilt wurden, die jedoch nicht verwertet werden

konnten

(vgl.

zum

Designrecht

BPatG

a. a. O.

– Mutwillige

Massendesignanmeldung); dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Antragsteller

unterstellt werden kann, sich nicht bzw. nicht ausreichend um die Verwertung seiner

Schutzrechte zu bemühen (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 130 Rn. 46).

2.2 Der Senat kommt vorliegend aufgrund einer Gesamtbewertung aller

Umstände – unter Berücksichtigung der weiteren aktuellen und der Vielzahl der

früheren Anmeldungen und der diesbezüglichen Verwertungshandlungen des

Beschwerdeführers sowie seines Vortrags im vorliegenden Verfahren – in

Übereinstimmung mit der Patentabteilung zu dem Ergebnis, dass eine vermögende

Partei

bei

verständiger Würdigung

der Verfahrenslage

von

der

verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung abgesehen hätte.

a) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Patentabteilung hat der

Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf

verschiedenen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit

einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, wobei im Ergebnis bis März

2025 insgesamt 77 Patente veröffentlicht wurden. Ein wirtschaftlich vernünftig

denkender Anmelder würde sich angesichts der hohen Kosten einer solchen

Vielzahl von Anmeldungen schwerpunktmäßig um die Verwertung der in der

Vergangenheit erteilten Schutzrechte bemühen, um wenigstens einen Teil der

entstandenen Kosten wieder zu erwirtschaften, und weitere Anmeldungen nur bei

ausreichenden Verwertungsaussichten tätigen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.

Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 19; BPatG, a. a. O. – Fernbedienung sowie

zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige Massendesignanmeldung).

Von ernsthaften Verwertungsbemühungen des Antragstellers hinsichtlich in der

Vergangenheit erteilter Schutzrechte kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen

werden.

aa) Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem DPMA noch im

Beschwerdeverfahren substantiiert zu derartigen Verwertungsbemühungen

vorgetragen.

Aufgrund des festgestellten Anmeldeverhaltens des Beschwerdeführers in der

Vergangenheit wäre es seine Sache gewesen, konkret zur Verwertung bzw. zu

Verwertungsbemühungen hinsichtlich der erteilten Patente oder sonstigen

Schutzrechte vorzutragen und geeignete Nachweise hierfür vorzulegen (Schulte, a.

a. O., § 130 Rn. 62). Dies war ihm auch bekannt, da er mit Zwischenbescheid der

Patentabteilung vom 14. Februar 2025 aufgefordert wurde, unter Beifügung von

geeigneten Nachweisen darzulegen, welche konkreten Verwertungsbemühungen

er sowohl für den im vorliegenden Verfahren angemeldeten Gegenstand als auch

für seine anderen angemeldeten Schutzrechte bisher unternommen habe und wie

die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien. Ebenso hat die Patentabteilung in

ihrem Zwischenbescheid auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23.

Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 12/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24

Bezug genommen,

in denen ausdrücklich die Anforderungen an einen

diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers formuliert sind, nämlich, dass

dieser

substantiiert

zu

seinen

konkreten

und

kontinuierlichen

Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente

und/oder Gebrauchsmuster vortragen müsse, um das – sich aus dem über viele

Jahre hinweg praktizierten Anmeldeverhalten und der bisherigen wirtschaftlichen

Erfolglosigkeit sämtlicher angemeldeter und erteilter Schutzrechte ergebende –

Indiz für eine Mutwilligkeit dieses Anmeldeverhaltens zu entkräften, ferner, dass die

vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise in der gebotenen Ausführlichkeit die

konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den konkreten Umfang seiner

Anstrengungen, die er in der Vergangenheit und aktuell unternommen habe, um

seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu vermarkten, darlegen müssten.

Trotz dieses Hinweises hat der Beschwerdeführer – mit einer Ausnahme, auf die

weiter unten eingegangen wird – nicht

substantiiert

zu

konkreten

Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente

oder Gebrauchsmuster vorgetragen. Während er sich im patentamtlichen Verfahren

hierzu gar nicht geäußert hat, beschränkt er sich in seiner Beschwerdebegründung

im Wesentlichen auf den Vortrag, dass das DPMA ihm in der Vergangenheit etliche

Vermarktungsversuche von Schutzrechten zunichtegemacht habe, wie hinsichtlich

der beiden – jeweils mit DPMA-Aktenzeichen und Gegenstand – benannten

Patentanmeldungen aus dem Jahr 2022, für die er schon Vertragsabschlüsse in

Aussicht gehabt habe, die jedoch durch die seitens des DPMA blockierten

Verfahrenskostenhilfeanträge und die daraus folgenden Patentlöschungen nicht

zustande gekommen seien. Insoweit fehlen jedoch Angaben zu konkreten

Zeitpunkten und konkreten Adressaten der Kontaktaufnahme sowie substantiierte

Ausführungen zum Umfang der behaupteten Anstrengungen. Entsprechendes gilt

für die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom

23. Januar 2026, wonach er „mehrere hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl

per-E-Mail als auch postalisch kontaktiert“ habe. Auch seine Bezugnahme auf die

diesem Schreiben beigefügte Liste versandter E-Mails ist unbehelflich, da daraus

nicht erkennbar ist, inwieweit diese sich auf in der Vergangenheit erteilte

Schutzrechte beziehen, zumal auch ein Vortrag hierzu fehlt.

Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Januar 2026 konkret auf zwei

an eine Firma mit Sitz in P… (Kosovo) verkaufte Patente verwiesen und hierzu

einen Kaufvertrag vom 2. Dezember 2025 vorgelegt hat, ist auch dieser Vortrag

nicht geeignet, um im Hinblick auf die oben genannten Anforderungen der

Rechtsprechung eine hinreichende Verwertung bzw. Verwertungsbemühungen

anzunehmen. Denn der Verkauf nur zweier Patente an einen Käufer im Jahr 2025

lässt noch nicht auf kontinuierliche – also nicht lediglich für einen kurzen Zeitraum

unternommene – Verwertungsbemühungen schließen. Vielmehr spricht ein einziger

erbrachter Nachweis in Anbetracht der Vielzahl der in der Vergangenheit

angemeldeten und erteilten Patente und Gebrauchsmuster eher für weitestgehend

erfolglose Verwertungsbemühungen.

bb) Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Senats auch

zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verwertung einer durch ein Patent

geschützten Erfindung, hinsichtlich derer Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde,

gem. § 137 PatG angezeigt. Dies lässt – wenn zugunsten des Beschwerdeführers

von seiner Beachtung der Wahrheitspflichtpflicht gem. § 124 PatG ausgegangen

wird - positiv darauf schließen, dass aus diesen Schutzrechten Einkünfte in der

Vergangenheit nicht erzielt wurden.

cc)

Schließlich

hat

der

Beschwerdeführer

im

vorliegenden

Verfahrenskostenhilfeverfahren in seiner vor dem DPMA abgegebenen Erklärung

zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keines der erteilten

Schutzrechte, deren Inhaber er ist, als Vermögenswert angegeben. Wenn er diese

Erklärung gewissenhaft abgegeben hat, wovon auszugehen ist, misst der

Beschwerdeführer demnach seinen eingetragenen Schutzrechten selbst keinen

realisierbaren Verkehrswert zu.

b)

Ebenso fehlt konkreter Vortrag zu Verwertungsabsichten bzw. -bemühungen

hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung.

Wie dargelegt lässt die fehlende Verwertung bestehender Schutzrechte nicht ohne

Weiteres auf fehlende Verwertungsabsichten hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Patentanmeldung schließen, ihr kommt jedoch sehr wohl eine

dahingehende Indizwirkung zu (s. o. Ziff. 2.1 sowie BPatG, a. a. O. – Mutwillige

Massendesignanmeldung). Auch

insoweit wäre es daher Sache des

Beschwerdeführers, den entsprechende Mitwirkungspflichten treffen, gewesen, die

sich aus der fehlenden Verwertung von Schutzrechten in der Vergangenheit

ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsabsichten durch

einen substantiierten Vortrag hinsichtlich seiner auf die verfahrensgegenständliche

Anmeldung bezogenen Verwertungsbemühungen auszuräumen (vgl. BPatG,

Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 27; BPatG, a. a. O. –

Fernbedienung).

Dem ist der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem DPMA, in dem er hierzu

keinerlei Ausführungen gemacht hat,

noch

im Beschwerdeverfahren

nachgekommen.

Zunächst entbindet der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass

ihm die Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen, mit denen er Kontakt

aufgenommen habe, eine Weitergabe der mit diesen geführten Korrespondenz an

Dritte untersagt hätten, diesen nicht von der Obliegenheit eines konkreten Vortrags

zu seinen Verwertungsbemühungen, da die entsprechenden Unterlagen weder vom

DPMA noch vom Bundespatentgericht in irgendeiner Weise öffentlich zugänglich

gemacht werden und sie auch im Falle einer eventuellen Akteneinsicht nach § 31

PatG gewissen datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.

Des Weiteren enthält die Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag zu

etwaigen Verwertungsbemühungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche

Anmeldung. Dies gilt insbesondere für die vorgetragene, nicht näher erläuterte

Kontaktaufnahme mit „mindestens 25 Firmen“, ohne diese namentlich zu nennen.

Ebenso fehlt ein substantiierter Vortrag zu den konkreten Zeitpunkten und

Umständen der Kontaktaufnahmen sowie dem Stand etwaiger Verhandlungen.

Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten weiteren Kontakte, die er

durch direkte Firmenbesuche und auf Messen hergestellt habe, fehlt es an jeglicher

Präzisierung seines diesbezüglichen Vorbringens.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Januar 2026 auf zwei

verkaufte

Patente

verweist,

betreffen

diese Gegenstände

(„S…

…“

und

„S1…“),

die

in

keinerlei

technischem

Zusammenhang zu dem in diesem Verfahren angemeldeten Gegenstand, einer

„F…“, stehen.

Der vorgelegte mehrseitige Ausdruck versandter E-Mails lässt zwar Empfänger,

Betreff und Versanddatum der E-Mails erkennen, dies genügt jedoch, wie oben

bereits ausgeführt, nicht den Anforderungen an einen konkreten Vortrag zu den

Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen sich die

versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von

Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen,

zur verfahrensgegenständlichen oder anderen aktuellen Anmeldungen erkennbar

ist.

c)

Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein

Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen erteilter Schutzrechte sowie der

verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht ausreichend substantiiert ist.

Die Patentabteilung hat im Zwischenbescheid vom 14. Februar 2025, auf den der

angefochtene Beschluss vom 23. September 2025 zur Begründung Bezug nimmt,

– unter Verweis auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23. Oktober

2023, Az. 1 W (pat) 12/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24 – die

von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Vortrag des

Beschwerdeführers dargelegt. Dem Beschwerdeführer waren daher die ihm nach

den gesetzlichen Vorgaben obliegenden Verpflichtungen bekannt und er hatte

ausreichend Gelegenheit,

die

erforderliche

Dokumentation

seiner

Verwertungsbemühungen vorzubereiten und – unter Vorlage geeigneter Nachweise

– spätestens im Beschwerdeverfahren darzulegen. Vor dem obigen Hintergrund

musste

ihm auch klar sein, dass seine Beschwerdebegründung diesen

Erfordernissen nicht gerecht wird. Der vorliegende Beschluss konnte daher

unmittelbar und ohne einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen gleichlautenden

Hinweis zu den Voraussetzungen eines

relevanten Vortrags zu den

Verwertungsbemühungen ergehen.

d) Schließlich steht der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich einer

Gebührenzahlung bezüglich früherer Schutzrechtsanmeldungen der Annahme von

Mutwilligkeit nicht entgegen. Zwar lässt unter Umständen eine hohe Zahl von

Anmeldungen dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in

der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. Schulte, a. a. O.

§ 130 Rn. 63). Aus dem dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar

2026 als Anlage beigefügten „Zahlungsnachweis“ mag hervorgehen, dass für die

drei dort mit Aktenzeichen genannte Anmeldungen am 6. Mai 2019 Anmelde- und

Prüfungsgebühren in Höhe von € 530,00, € 470,00 und € 1.010,00 direkt beim

DPMA bezahlt worden sind. Diese Zahlungen liegen aber zum einen schon rund

sieben Jahre zurück, zum anderen handelt sich auch insgesamt nicht um

„erhebliche Beträge“. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sich aus dem ferner

vorgelegten Überweisungsbeleg ergebenden Gebührenzahlung an das DPMA vom

26. Februar 2025 für eine Anmeldung aus dem Jahr 2022. Selbst wenn der

Beschwerdeführer noch für einzelne weitere Patente bzw. Anmeldungen Gebühren

gezahlt haben bzw. zahlen sollte, so fiele dies angesichts der großen Zahl der in

der Vergangenheit angemeldeten sowie aktuell anhängigen Schutzrechte kaum ins

Gewicht und würde an der Gesamtbewertung des Verhaltens des Anmelders nichts

ändern.

e)

Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nach alledem nicht erkennen, dass

er aus dem fehlenden wirtschaftlichen Erfolg früher erteilter Schutzrechte

Konsequenzen hinsichtlich seiner aktuellen Anmeldungen und deren künftiger

Verwertung gezogen hat und dass er sich ausreichend um die Verwertung seiner

aktuell angemeldeten Schutzrechte bemüht. Vielmehr scheint er die vorliegende

sowie die zahlreichen in der Vergangenheit eingereichten Anmeldungen ohne

jegliche Rentabilitätsüberlegungen alleine im Vertrauen auf staatliche Hilfe getätigt

zu haben. Hierdurch unterscheidet er sich von einem vernünftigen, wirtschaftlich

denkenden Anmelder, der über ausreichende Mittel verfügt, da dieser auch bei

Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung künftige Verwertungsmöglichkeiten

sowie das bestehende Kostenrisiko

in seine Entscheidung über eine

Patentanmeldung einfließen

lassen und daher nicht unabhängig von

wirtschaftlichen Gegebenheiten fortlaufend Anmeldungen tätigen würde.

Nach alledem erscheint die vorliegende Patentanmeldung mutwillig im Sinne von

§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO, so dass die

Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen

hat.

3. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 HS. 2 PatG nicht mit der

Rechtsbeschwerde anfechtbar.

Dr. Hock

Schell

Dorn