Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 28.05.2026 – 29 W (pat) 520/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:280526B29Wpat520.23.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 520/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 204 257

ECLI:DE:BPatG:2026:280526B29Wpat520.23.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Mai 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,

der Richterin Fehlhammer und der Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 27. Februar 2023 aufgehoben

und der Widerspruch aus der Marke 30 2019 012 692 zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die angegriffene Wortmarke 30 2020 204 257

EBEP / IBEP-Instructor

wurde am 1. Februar 2020 angemeldet und am 25. März 2020 für folgende Waren

eingetragen:

Klasse 28: Bogenschießgeräte; Schutzhandschuhe für das Bogenschießen;

Bogenschießsets; Bogensehnen für das Bogenschießen; Pfeilspitzen für das

Bogenschießen; Bögen [Bogenschießen]; Offene Bogenvisiere für das

Bogenschießen; Armschutz für das Bogenschießen; Bogenschießgeräte

[japanischer und Western-Stil]; Ausrüstungen für das Bogenschießen;

Bogenspanner; Bogensehnen [Sportartikel]; Bogensehnen; Artikel für das

Bogenschießen; Pfeile

für das Bogenschießen; Köcher

für das

Bogenschießen; Nicht

teleskopische

Zielvorrichtungen

für

das

Bogenschießen; Taschen für Bögen [Bogenschießen].

Gegen die am 24. April 2020 veröffentlichte Eintragung hat der Widersprechende

und Beschwerdegegner am 16. Juni 2020 Widerspruch aus seiner am 27. Mai 2019

angemeldeten Wortmarke 30 2019 012 692

IBEP

erhoben. Die Widerspruchsmarke ist am 19. Juli 2022 für diverse Dienstleistungen

der Klassen 41 und 44 sowie für folgende Waren eingetragen worden:

Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Ausrüstung zum Jagen und Fischen;

Schwimmausrüstung; Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume; Geräte

für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten;

Videospielgeräte; Spiele; Spielwaren; Spielzeug; Turn- und Sportartikel;

Christbaumschmuck.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 28 des

Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen

Dienstes, auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet,

den Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke zurückgewiesen und den

Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung ist

ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, weil er sich auf eine vor der angegriffenen

Marke angemeldete und damit prioritätsältere Marke stütze. Er sei auch begründet,

weil Verwechslungsgefahr bestehe. Die Waren der Vergleichsmarken seien

identisch, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich. Weder

für eine Steigerung noch für eine Einschränkung der Kennzeichnungskraft lägen

Anhaltspunkte vor. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke drei Internetseiten

genannt habe, auf denen die Widerspruchsmarke verwendet werde, reichten diese

wenigen Nachweise nicht aus, um eine Schwächung durch Drittzeichen

anzunehmen.

Den unter diesen Voraussetzungen gebotenen sehr deutlichen Abstand, halte die

jüngere Marke nicht ein. In ihrer Gesamtheit sei sie zwar durch die zusätzlichen

Wortelemente „EBEP“ und „-Instructor“ ausreichend von der ausschließlich aus dem

Zeichen „IBEP“ bestehenden Widerspruchsmarke entfernt. Auch eine klangliche

Prägung durch „IBEP“ scheide aus, da der Bestandteil „EBEP“ die Waren der

angegriffenen Marke nicht unmittelbar beschreibe. Eine Verwechslungsgefahr sei

aber unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation i. S. d Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs zu „Thomson Life“ sowie des Bundesgerichtshofs zu

„Malteserkreuz“ anzunehmen. Danach komme bei identischen Waren oder

Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn ein gemeinsames

Zeichen unter Beibehaltung einer selbständig kennzeichnenden Stellung in der

jüngeren Marke mit einem Unternehmenskennzeichen kombiniert sei. Der

vorliegende Fall unterscheide sich zwar von den höchstrichterlich entschiedenen

Fällen

darin,

dass

die Übereinstimmung

nicht

in

einem

dem

Unternehmenskennzeichen hinzugefügten Zeichen bestehe, sondern vielmehr das

Unternehmenskennzeichen der jüngeren Marke und die ältere Marke identisch

seien. Dies führe aber nicht dazu, dass die Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.

Denn diese könne nicht davon abhängen, ob die ältere Marke innerhalb der

jüngeren mit einem Unternehmenskennzeichen, einem bekannten Handelsnamen

oder einer bekannten Marke kombiniert sei. Eine selbständig kennzeichnende

Stellung könne sich auch aus einer sonstigen Aufmachung der Marke ergeben.

Vorliegend bestehe eine solche innerhalb der angegriffenen Marke zugunsten des

Elements „IBEP“ aufgrund seiner deutlich getrennten Platzierung zwischen den

Bestandteilen „EBEP“ und „-Instructor“. Es sei daher davon auszugehen, dass die

beteiligten Verkehrskreise die von der jüngeren Marke umfassten Waren dem

Unternehmen des Widersprechenden zuordnen und eine gemeinsame betriebliche

Herkunft annehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, die

er zunächst nicht begründet hat. Im Amtsverfahren hat er sich insbesondere darauf

gestützt, dass der auf eine angemeldete Marke gestützte Widerspruch unzulässig

sei. In materieller Hinsicht hat er eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke wegen nachweisbarer Drittbenutzungen geltend gemacht und

gegen die Zeichenähnlichkeit die von der Widerspruchsmarke abweichenden

Bestandteile seiner Marke, insbesondere den am Zeichenanfang stehenden Begriff

„EBEP“, angeführt. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, an die bei

unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strenge

Anforderungen zu stellen seien, liege nicht vor.

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 27. Februar 2023

aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 30 2019 012 692

zurückzuweisen.

Der Widersprechende und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren zunächst nicht

geäußert, insbesondere keinen Antrag gestellt. Im Amtsverfahren hat er darauf

hingewiesen, dass es sich bei sämtlichen vorgetragenen Zeichenverwendungen um

solche seiner Mitglieder handele, die auf ihn zurückzuführen seien. Denn das

Zeichen „IBEP“ sei von der nordamerikanischen NBEF (National Bowhunter

Education Fundation) entwickelt worden, deren deutscher Arm er sei. Auch am

Begriff „EBEP“ habe er prioritätsältere Markenrechte. Die angegriffene Marke

unterscheide sich mithin nur im Bestandteil „-Instructor“, der rein beschreibend und

damit unbeachtlich sei.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. März 2026 hat der Senat die Beteiligten darüber

informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine

Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich Erfolg

haben werde.

Der Beschwerdeführer hat sich dem ausdrücklich angeschlossen.

Der Beschwerdegegner

hat

daraufhin

vorgetragen,

dass man der

Widerspruchsmarke „IBEP“, selbst wenn man sie für kennzeichnungsschwach

hielte, nicht jeglichen Schutz absprechen dürfe. Ausschlaggebend sei, dass der

Begriff „IBEP“ vollständig in der angegriffenen Marke enthalten sei und darin über

eine selbständig kennzeichnende Stellung verfüge. Insbesondere durch die

Trennung vom vorangehenden Bestandteil „EBEP“ durch einen Schrägstrich werde

er als eigenständig wahrgenommen. Die Kombination mit dem rein beschreibenden

Zusatz

„-Instructor“ stehe dem nicht entgegen. Derjenige, der den

Ausbildungsstandard „IBEP“ kenne, werde der angegriffenen Marke einen Hinweis

auf eine organisatorische, fachliche oder lizenzielle Anbindung an dieses System

entnehmen. Hiervon führe auch das Kürzel „EBEP“ nicht weg, an dem der

Beschwerdegegner ebenfalls Kennzeichnungsrechte besitze. Vielmehr bestehe die

Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens, weshalb die Beschwerde

zurückzuweisen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

im Übrigen zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat auch

in der Sache Erfolg. Zwar ist der Widerspruch, der im Zeitpunkt seiner Einlegung

auf eine noch im Anmeldeverfahren befindliche ältere Marke gestützt worden war,

zulässig erhoben (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) und nach erfolgter Eintragung der

älteren Marke von der Markenstelle rechtswirksam verbeschieden worden (§ 9 Abs.

2 MarkenG). Er ist jedoch unbegründet, weil zwischen den Vergleichsmarken keine

Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

besteht. Die mit der angefochtenen Entscheidung angeordnete Löschung der

Eintragung der angegriffenen Marke war daher aufzuheben und der Widerspruch

zurückzuweisen.

I. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 –

Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR

2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR

2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club;

GRUR 2014, 917 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283

Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013,

833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der

daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren

sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer

Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR

2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn.

19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058

Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn.

9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke; GRUR

2016,

283

Rn.

7,

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).

Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr

zwischen der angegriffenen Marke

EBEP / IBEP-Instructor

und der Widerspruchsmarke

IBEP

in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 28.

1. Abnehmer der beiderseitig beanspruchten Waren sind zum einen der Fachhandel

für Bogensportausrüstung, zum anderen die an dieser Sportart interessierten

Endverbraucherkreise. Abzustellen ist dabei jeweils auf den normal informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittshändler

bzw. -verbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla),

wobei angesichts des auf eine sehr spezifische Sportart ausgerichteten

Produktsortiments von erhöhter Sorgfalt bei der Anschaffung auszugehen ist.

2. Zwischen den speziell auf den Bogenjagdsport ausgerichteten Waren der

angegriffenen Marke und den von der Widerspruchsmarke oberbegrifflich

beanspruchten „Sportartikeln und -ausrüstungen“ und der „Ausrüstung zum Jagen

und Fischen“ besteht Warenidentität. Hiervon ist auch die Markenstelle zutreffend

ausgegangen.

3. Abweichend zur Markenstelle beurteilt der Senat die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke jedoch als unterdurchschnittlich.

Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung

der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II;

GRUR

2016,

283

Rn.

10

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest

erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder

Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die

fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH

GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerspruchsmarke besteht ausschließlich aus der

Buchstabenfolge „IBEP“, bei der es sich nachweislich um die Abkürzung für

„International Bowhunter Education Program“, zu Deutsch „Weltweites Bogenjagd

(Bogenjäger)-Ausbildungsprogramm“ handelt. Wie bereits gerichtlich festgestellt

(vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2022, 28 W (pat) 507/21 - IBEP) erschöpft

sich die Marke damit

in einer beschreibenden Bezeichnung

für einen

Ausbildungsstandard

in der Bogenjagd, der ursprünglich von der USamerikanischen National Bowhunter Education Formation entwickelt worden und

heute weltweit anerkannt ist. Dies ergibt sich aus den Informationen auf der

Homepage

des Deutschen Bogenjagdverbands

(DBJV)

e.V.

(vgl.

https://www.dbjv.org/ausbildung/).

Insbesondere die

im DBJV organisierten

Jagdschulen bieten auf diesem Standard basierende Kurse unter Verwendung der

verfahrensgegenständlichen Abkürzung an. Entsprechende Ausbilder nennen sich

„IPEB-Instructor“ (Verwendungsbeispiele übermittelt als Anlage zum gerichtlichen

Hinweis vom 05.03.2026). Daher kann davon ausgegangen werden, dass das

Zeichen „IPEB“ von den angesprochenen Verkehrskreisen, d.h. den an dieser

Sportart

interessierten

Abnehmern

der

beiderseitig

beanspruchten

Bogensportausrüstung

(zum maßgeblichen Verkehr

vgl. Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 80), in seiner sachbezogenen Bedeutung

erkannt und in Zusammenhang mit derartigen Waren ohne weiteres als Hinweis

darauf verstanden wird, dass sie den Vorgaben des IPEB-Standards entsprechen

bzw. für einen IPEB-Lehrgang besonders geeignet sind (beispielsweise in Bezug

auf geeignete Bogenlängen, Pfeilspitzen, die ausweislich der Recherchen des

Senats in dieser Sportart eine wesentliche Rolle spielen).

Auf die Frage, wer die Bezeichnung entwickelt hat und wer allein oder überwiegend

zu ihrer Nutzung berechtigt ist, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH GRUR 2006,

850, Rn. 26 - Fußball WM 2006 (alleiniger Ausrichter einer Fußball-WM); GRUR

2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen (alleiniger Inhaber einer Spielbankkonzession);

GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 15.01.2024,

29 W (pat) 24/21 - Fruchtdealer; Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 -

Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin;

Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 - Schichtenmodell der Integration).

Markenrechtlich entscheidend

ist allein der beschreibende Gehalt einer

Bezeichnung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs. Dieser wird eine

beschreibende Angabe nicht bereits deshalb als betrieblichen Herkunftshinweis

auffassen, weil die damit bezeichnete Ware oder Leistung nur von einem einzigen

Anbieter auf Grund einer etwaigen Monopolstellung angeboten wird (vgl. Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 166 ff, 197). Vielmehr wird er ihr

gleichwohl nur die von ihr vermittelte waren- oder dienstleistungsbezogene

Sachaussage entnehmen, sie aber nicht als markenmäßige Kennzeichnung

auffassen. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist daher äußerst eng zu

bemessen.

4. Vor diesem Hintergrund reichen bereits geringfügige Abweichungen zwischen

den Vergleichszeichen aus, um aus einer Verwechslungsgefahr herauszuführen.

Die vorliegenden Zeichenunterschiede lassen eine solche nicht befürchten.

a. Der einbestandteiligen Widerspruchsmarke

IBEP steht die aus drei

Wortbestandteilen bestehende angegriffene Marke EBEP / IBEP-Instructor

gegenüber. Schon allein die unterschiedliche Zeichenlänge bewirkt ein deutlich

abweichendes Klang- und Schriftbild. Auch in begrifflicher Hinsicht setzt sich die

jüngere Marke insbesondere durch das Element „EBEP“ merkbar von der

Widerspruchsmarke ab. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Abwandlung von

„IBEP“ mit der Bedeutung „European Bowhunter Education Program“, also einem

Kürzel für ein europäisches Bogenjagdausbildungsprogramm. Das jüngere Zeichen

vermittelt damit einen Hinweis auf einen Ausbilder (Instructor), der den

Bogenjagdsport sowohl nach internationalem (IBEP) als auch nach europäischem

(EBEP) Standard lehrt, während das ältere ausschließlich auf den internationalen

Standard als solchen hinweist. Somit unterscheiden sich die Vergleichszeichen in

ihrer Gesamtheit in jeder Wahrnehmungsrichtung ausreichend voneinander.

b. Zwar ist nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen ein (oder mehrere)

Bestandteil(e) eines zusammengesetzten Zeichens für den durch die Marke im

Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck

prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen

kann (können) (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 32 – Metrobus; GRUR 2012, 64 Rn.

15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR

2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP). Dies setzt jedoch zugleich voraus, dass weitere

Bestandteile

in den Hintergrund

treten und den Gesamteindruck nicht

mitbestimmen. Dies kommt jedoch vorliegend in Bezug auf die angegriffene

Kombinationsmarke nicht in Betracht. Zum einen sind die beiden alternative

Ausbildungsstandards benennenden Elemente „EBEP“ und „IBEP“ gleichgewichtig,

zum anderen vermittelt die konkrete Gestaltung der Marke mit dem zwischen beide

Abkürzungen gesetzten Schrägstrich und dem durch einen Bindestrich angefügten

Bestandteil „-Instructor“ die o. g. gesamtbegriffliche Bedeutung eines auf beide

Standards spezialisierten Ausbilders. Eine Aufspaltung der Kennzeichnung und ein

alleiniges Orientieren an nur einem seiner Bestandteile wäre somit sinnentstellend

und liegt daher nicht nahe (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn.

441 f).

5. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung gemäß

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG liegt nicht vor. Insbesondere kommt die vom

Widersprechenden geltend gemachte Verwechslungsgefahr unter dem

Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung nicht in Betracht. Zwar

enthält die angegriffene Marke mit der Abkürzung „IBEP“ einen mit der

Widerspruchsmarke identischen Bestandteil. Dieser ist jedoch zum einen, wie oben

ausgeführt, in die jüngere Marke gesamtbegrifflich eingebunden, was gegen seine

selbständige Stellung spricht (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 510). Zum anderen handelt es sich, wie ebenfalls bereits dargelegt, um eine

beschreibende Angabe, der per se keine kennzeichnende Wirkung zukommt und

die folglich schon aus Rechtsgründen nicht Grundlage einer Verwechslungsgefahr

sein kann (vgl. BGH GRUR 2010, 646, Rn. 19 – OFFROAD). Ohne Relevanz ist

insoweit auch, ob und inwieweit der Widersprechende Rechte an der Abkürzung

„EBEP“ hat, was dem angesprochenen Verkehr nicht bekannt sein dürfte.

Abgesehen davon, handelt es sich dabei um eine gleichermaßen beschreibende

Bezeichnung eines (weiteren) Ausbildungsstandards, die der Verkehr nur als

solche, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten

Bogensportausrüstungsartikel aus einem bestimmten Unternehmen auffassen wird.

Andere Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich und

wurden auch nicht dargetan.

Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat daher Erfolg. Die

Löschungsentscheidung der Markenstelle ist aufzuheben und der Widerspruch

zurückzuweisen.

II. Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Rohlff