Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 28.05.2026 – 29 W (pat) 520/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:280526B29Wpat520.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 520/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2020 204 257
ECLI:DE:BPatG:2026:280526B29Wpat520.23.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Mai 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,
der Richterin Fehlhammer und der Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 27. Februar 2023 aufgehoben
und der Widerspruch aus der Marke 30 2019 012 692 zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die angegriffene Wortmarke 30 2020 204 257
EBEP / IBEP-Instructor
wurde am 1. Februar 2020 angemeldet und am 25. März 2020 für folgende Waren
eingetragen:
Klasse 28: Bogenschießgeräte; Schutzhandschuhe für das Bogenschießen;
Bogenschießsets; Bogensehnen für das Bogenschießen; Pfeilspitzen für das
Bogenschießen; Bögen [Bogenschießen]; Offene Bogenvisiere für das
Bogenschießen; Armschutz für das Bogenschießen; Bogenschießgeräte
[japanischer und Western-Stil]; Ausrüstungen für das Bogenschießen;
Bogenspanner; Bogensehnen [Sportartikel]; Bogensehnen; Artikel für das
Bogenschießen; Pfeile
für das Bogenschießen; Köcher
für das
Bogenschießen; Nicht
teleskopische
Zielvorrichtungen
für
das
Bogenschießen; Taschen für Bögen [Bogenschießen].
Gegen die am 24. April 2020 veröffentlichte Eintragung hat der Widersprechende
und Beschwerdegegner am 16. Juni 2020 Widerspruch aus seiner am 27. Mai 2019
angemeldeten Wortmarke 30 2019 012 692
IBEP
erhoben. Die Widerspruchsmarke ist am 19. Juli 2022 für diverse Dienstleistungen
der Klassen 41 und 44 sowie für folgende Waren eingetragen worden:
Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Ausrüstung zum Jagen und Fischen;
Schwimmausrüstung; Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume; Geräte
für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten;
Videospielgeräte; Spiele; Spielwaren; Spielzeug; Turn- und Sportartikel;
Christbaumschmuck.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 28 des
Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes, auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet,
den Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke zurückgewiesen und den
Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung ist
ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, weil er sich auf eine vor der angegriffenen
Marke angemeldete und damit prioritätsältere Marke stütze. Er sei auch begründet,
weil Verwechslungsgefahr bestehe. Die Waren der Vergleichsmarken seien
identisch, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich. Weder
für eine Steigerung noch für eine Einschränkung der Kennzeichnungskraft lägen
Anhaltspunkte vor. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke drei Internetseiten
genannt habe, auf denen die Widerspruchsmarke verwendet werde, reichten diese
wenigen Nachweise nicht aus, um eine Schwächung durch Drittzeichen
anzunehmen.
Den unter diesen Voraussetzungen gebotenen sehr deutlichen Abstand, halte die
jüngere Marke nicht ein. In ihrer Gesamtheit sei sie zwar durch die zusätzlichen
Wortelemente „EBEP“ und „-Instructor“ ausreichend von der ausschließlich aus dem
Zeichen „IBEP“ bestehenden Widerspruchsmarke entfernt. Auch eine klangliche
Prägung durch „IBEP“ scheide aus, da der Bestandteil „EBEP“ die Waren der
angegriffenen Marke nicht unmittelbar beschreibe. Eine Verwechslungsgefahr sei
aber unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation i. S. d Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zu „Thomson Life“ sowie des Bundesgerichtshofs zu
„Malteserkreuz“ anzunehmen. Danach komme bei identischen Waren oder
Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn ein gemeinsames
Zeichen unter Beibehaltung einer selbständig kennzeichnenden Stellung in der
jüngeren Marke mit einem Unternehmenskennzeichen kombiniert sei. Der
vorliegende Fall unterscheide sich zwar von den höchstrichterlich entschiedenen
Fällen
darin,
dass
die Übereinstimmung
nicht
in
einem
dem
Unternehmenskennzeichen hinzugefügten Zeichen bestehe, sondern vielmehr das
Unternehmenskennzeichen der jüngeren Marke und die ältere Marke identisch
seien. Dies führe aber nicht dazu, dass die Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
Denn diese könne nicht davon abhängen, ob die ältere Marke innerhalb der
jüngeren mit einem Unternehmenskennzeichen, einem bekannten Handelsnamen
oder einer bekannten Marke kombiniert sei. Eine selbständig kennzeichnende
Stellung könne sich auch aus einer sonstigen Aufmachung der Marke ergeben.
Vorliegend bestehe eine solche innerhalb der angegriffenen Marke zugunsten des
Elements „IBEP“ aufgrund seiner deutlich getrennten Platzierung zwischen den
Bestandteilen „EBEP“ und „-Instructor“. Es sei daher davon auszugehen, dass die
beteiligten Verkehrskreise die von der jüngeren Marke umfassten Waren dem
Unternehmen des Widersprechenden zuordnen und eine gemeinsame betriebliche
Herkunft annehmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, die
er zunächst nicht begründet hat. Im Amtsverfahren hat er sich insbesondere darauf
gestützt, dass der auf eine angemeldete Marke gestützte Widerspruch unzulässig
sei. In materieller Hinsicht hat er eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke wegen nachweisbarer Drittbenutzungen geltend gemacht und
gegen die Zeichenähnlichkeit die von der Widerspruchsmarke abweichenden
Bestandteile seiner Marke, insbesondere den am Zeichenanfang stehenden Begriff
„EBEP“, angeführt. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, an die bei
unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strenge
Anforderungen zu stellen seien, liege nicht vor.
Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 27. Februar 2023
aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 30 2019 012 692
zurückzuweisen.
Der Widersprechende und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren zunächst nicht
geäußert, insbesondere keinen Antrag gestellt. Im Amtsverfahren hat er darauf
hingewiesen, dass es sich bei sämtlichen vorgetragenen Zeichenverwendungen um
solche seiner Mitglieder handele, die auf ihn zurückzuführen seien. Denn das
Zeichen „IBEP“ sei von der nordamerikanischen NBEF (National Bowhunter
Education Fundation) entwickelt worden, deren deutscher Arm er sei. Auch am
Begriff „EBEP“ habe er prioritätsältere Markenrechte. Die angegriffene Marke
unterscheide sich mithin nur im Bestandteil „-Instructor“, der rein beschreibend und
damit unbeachtlich sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. März 2026 hat der Senat die Beteiligten darüber
informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine
Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich Erfolg
haben werde.
Der Beschwerdeführer hat sich dem ausdrücklich angeschlossen.
Der Beschwerdegegner
hat
daraufhin
vorgetragen,
dass man der
Widerspruchsmarke „IBEP“, selbst wenn man sie für kennzeichnungsschwach
hielte, nicht jeglichen Schutz absprechen dürfe. Ausschlaggebend sei, dass der
Begriff „IBEP“ vollständig in der angegriffenen Marke enthalten sei und darin über
eine selbständig kennzeichnende Stellung verfüge. Insbesondere durch die
Trennung vom vorangehenden Bestandteil „EBEP“ durch einen Schrägstrich werde
er als eigenständig wahrgenommen. Die Kombination mit dem rein beschreibenden
Zusatz
„-Instructor“ stehe dem nicht entgegen. Derjenige, der den
Ausbildungsstandard „IBEP“ kenne, werde der angegriffenen Marke einen Hinweis
auf eine organisatorische, fachliche oder lizenzielle Anbindung an dieses System
entnehmen. Hiervon führe auch das Kürzel „EBEP“ nicht weg, an dem der
Beschwerdegegner ebenfalls Kennzeichnungsrechte besitze. Vielmehr bestehe die
Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens, weshalb die Beschwerde
zurückzuweisen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
im Übrigen zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat auch
in der Sache Erfolg. Zwar ist der Widerspruch, der im Zeitpunkt seiner Einlegung
auf eine noch im Anmeldeverfahren befindliche ältere Marke gestützt worden war,
zulässig erhoben (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) und nach erfolgter Eintragung der
älteren Marke von der Markenstelle rechtswirksam verbeschieden worden (§ 9 Abs.
2 MarkenG). Er ist jedoch unbegründet, weil zwischen den Vergleichsmarken keine
besteht. Die mit der angefochtenen Entscheidung angeordnete Löschung der
Eintragung der angegriffenen Marke war daher aufzuheben und der Widerspruch
zurückzuweisen.
I. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 –
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR
2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR
2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club;
GRUR 2014, 917 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283
Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013,
833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der
daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren
sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer
Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn.
19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058
Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn.
9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke; GRUR
2016,
Rn.
7,
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr
zwischen der angegriffenen Marke
EBEP / IBEP-Instructor
und der Widerspruchsmarke
IBEP
in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 28.
1. Abnehmer der beiderseitig beanspruchten Waren sind zum einen der Fachhandel
für Bogensportausrüstung, zum anderen die an dieser Sportart interessierten
Endverbraucherkreise. Abzustellen ist dabei jeweils auf den normal informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittshändler
bzw. -verbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla),
wobei angesichts des auf eine sehr spezifische Sportart ausgerichteten
Produktsortiments von erhöhter Sorgfalt bei der Anschaffung auszugehen ist.
2. Zwischen den speziell auf den Bogenjagdsport ausgerichteten Waren der
angegriffenen Marke und den von der Widerspruchsmarke oberbegrifflich
beanspruchten „Sportartikeln und -ausrüstungen“ und der „Ausrüstung zum Jagen
und Fischen“ besteht Warenidentität. Hiervon ist auch die Markenstelle zutreffend
ausgegangen.
3. Abweichend zur Markenstelle beurteilt der Senat die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke jedoch als unterdurchschnittlich.
Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung
der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II;
GRUR
2016,
Rn.
–
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest
erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder
Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die
fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH
GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerspruchsmarke besteht ausschließlich aus der
Buchstabenfolge „IBEP“, bei der es sich nachweislich um die Abkürzung für
„International Bowhunter Education Program“, zu Deutsch „Weltweites Bogenjagd
(Bogenjäger)-Ausbildungsprogramm“ handelt. Wie bereits gerichtlich festgestellt
(vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2022, 28 W (pat) 507/21 - IBEP) erschöpft
sich die Marke damit
in einer beschreibenden Bezeichnung
für einen
Ausbildungsstandard
in der Bogenjagd, der ursprünglich von der USamerikanischen National Bowhunter Education Formation entwickelt worden und
heute weltweit anerkannt ist. Dies ergibt sich aus den Informationen auf der
Homepage
des Deutschen Bogenjagdverbands
(DBJV)
e.V.
(vgl.
https://www.dbjv.org/ausbildung/).
Insbesondere die
im DBJV organisierten
Jagdschulen bieten auf diesem Standard basierende Kurse unter Verwendung der
verfahrensgegenständlichen Abkürzung an. Entsprechende Ausbilder nennen sich
„IPEB-Instructor“ (Verwendungsbeispiele übermittelt als Anlage zum gerichtlichen
Hinweis vom 05.03.2026). Daher kann davon ausgegangen werden, dass das
Zeichen „IPEB“ von den angesprochenen Verkehrskreisen, d.h. den an dieser
Sportart
interessierten
Abnehmern
der
beiderseitig
beanspruchten
Bogensportausrüstung
(zum maßgeblichen Verkehr
vgl. Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 80), in seiner sachbezogenen Bedeutung
erkannt und in Zusammenhang mit derartigen Waren ohne weiteres als Hinweis
darauf verstanden wird, dass sie den Vorgaben des IPEB-Standards entsprechen
bzw. für einen IPEB-Lehrgang besonders geeignet sind (beispielsweise in Bezug
auf geeignete Bogenlängen, Pfeilspitzen, die ausweislich der Recherchen des
Senats in dieser Sportart eine wesentliche Rolle spielen).
Auf die Frage, wer die Bezeichnung entwickelt hat und wer allein oder überwiegend
zu ihrer Nutzung berechtigt ist, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH GRUR 2006,
850, Rn. 26 - Fußball WM 2006 (alleiniger Ausrichter einer Fußball-WM); GRUR
2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen (alleiniger Inhaber einer Spielbankkonzession);
GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 15.01.2024,
29 W (pat) 24/21 - Fruchtdealer; Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 -
Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin;
Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 - Schichtenmodell der Integration).
Markenrechtlich entscheidend
ist allein der beschreibende Gehalt einer
Bezeichnung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs. Dieser wird eine
beschreibende Angabe nicht bereits deshalb als betrieblichen Herkunftshinweis
auffassen, weil die damit bezeichnete Ware oder Leistung nur von einem einzigen
Anbieter auf Grund einer etwaigen Monopolstellung angeboten wird (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 166 ff, 197). Vielmehr wird er ihr
gleichwohl nur die von ihr vermittelte waren- oder dienstleistungsbezogene
Sachaussage entnehmen, sie aber nicht als markenmäßige Kennzeichnung
auffassen. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist daher äußerst eng zu
bemessen.
4. Vor diesem Hintergrund reichen bereits geringfügige Abweichungen zwischen
den Vergleichszeichen aus, um aus einer Verwechslungsgefahr herauszuführen.
Die vorliegenden Zeichenunterschiede lassen eine solche nicht befürchten.
a. Der einbestandteiligen Widerspruchsmarke
IBEP steht die aus drei
Wortbestandteilen bestehende angegriffene Marke EBEP / IBEP-Instructor
gegenüber. Schon allein die unterschiedliche Zeichenlänge bewirkt ein deutlich
abweichendes Klang- und Schriftbild. Auch in begrifflicher Hinsicht setzt sich die
jüngere Marke insbesondere durch das Element „EBEP“ merkbar von der
Widerspruchsmarke ab. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Abwandlung von
„IBEP“ mit der Bedeutung „European Bowhunter Education Program“, also einem
Kürzel für ein europäisches Bogenjagdausbildungsprogramm. Das jüngere Zeichen
vermittelt damit einen Hinweis auf einen Ausbilder (Instructor), der den
Bogenjagdsport sowohl nach internationalem (IBEP) als auch nach europäischem
(EBEP) Standard lehrt, während das ältere ausschließlich auf den internationalen
Standard als solchen hinweist. Somit unterscheiden sich die Vergleichszeichen in
ihrer Gesamtheit in jeder Wahrnehmungsrichtung ausreichend voneinander.
b. Zwar ist nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen ein (oder mehrere)
Bestandteil(e) eines zusammengesetzten Zeichens für den durch die Marke im
Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck
prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen
kann (können) (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 32 – Metrobus; GRUR 2012, 64 Rn.
15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR
2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP). Dies setzt jedoch zugleich voraus, dass weitere
Bestandteile
in den Hintergrund
treten und den Gesamteindruck nicht
mitbestimmen. Dies kommt jedoch vorliegend in Bezug auf die angegriffene
Kombinationsmarke nicht in Betracht. Zum einen sind die beiden alternative
Ausbildungsstandards benennenden Elemente „EBEP“ und „IBEP“ gleichgewichtig,
zum anderen vermittelt die konkrete Gestaltung der Marke mit dem zwischen beide
Abkürzungen gesetzten Schrägstrich und dem durch einen Bindestrich angefügten
Bestandteil „-Instructor“ die o. g. gesamtbegriffliche Bedeutung eines auf beide
Standards spezialisierten Ausbilders. Eine Aufspaltung der Kennzeichnung und ein
alleiniges Orientieren an nur einem seiner Bestandteile wäre somit sinnentstellend
und liegt daher nicht nahe (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn.
441 f).
5. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG liegt nicht vor. Insbesondere kommt die vom
Widersprechenden geltend gemachte Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung nicht in Betracht. Zwar
enthält die angegriffene Marke mit der Abkürzung „IBEP“ einen mit der
Widerspruchsmarke identischen Bestandteil. Dieser ist jedoch zum einen, wie oben
ausgeführt, in die jüngere Marke gesamtbegrifflich eingebunden, was gegen seine
selbständige Stellung spricht (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9
Rn. 510). Zum anderen handelt es sich, wie ebenfalls bereits dargelegt, um eine
beschreibende Angabe, der per se keine kennzeichnende Wirkung zukommt und
die folglich schon aus Rechtsgründen nicht Grundlage einer Verwechslungsgefahr
sein kann (vgl. BGH GRUR 2010, 646, Rn. 19 – OFFROAD). Ohne Relevanz ist
insoweit auch, ob und inwieweit der Widersprechende Rechte an der Abkürzung
„EBEP“ hat, was dem angesprochenen Verkehr nicht bekannt sein dürfte.
Abgesehen davon, handelt es sich dabei um eine gleichermaßen beschreibende
Bezeichnung eines (weiteren) Ausbildungsstandards, die der Verkehr nur als
solche, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten
Bogensportausrüstungsartikel aus einem bestimmten Unternehmen auffassen wird.
Andere Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich und
wurden auch nicht dargetan.
Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat daher Erfolg. Die
Löschungsentscheidung der Markenstelle ist aufzuheben und der Widerspruch
zurückzuweisen.
II. Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Rohlff