Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 11.06.2026 – 26 W (pat) 518/25
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110626B26Wpat518.25.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In dem Beschwerdeverfahren
…
ECLI:DE:BPatG:2026:110626B26Wpat518.25.0
betreffend die Marke 30 2023 004 679
(hier: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der
Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,
beschlossen:
Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird
festgestellt, dass die Beteiligten gemäß ihren beiderseitigen Schriftsätzen vom
5. Mai 2026 und vom 18. Mai 2026 folgenden Vergleich geschlossen haben:
1.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke verzichtet auf die Waren der Klasse 28
„Spiele; Kartenspiele; Puzzlespiele“
und schränkt durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und
Markenamt das Warenverzeichnis der beschwerdegegenständlichen Marke
30 2023 004 679 entsprechend ein.
2.
Auf die Einschränkung des Warenverzeichnisses gemäß Ziffer 1. gegenüber
dem Deutschen Patent und Markenamt nimmt die Widersprechende ihren
Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 30 2023 004 679 durch
Erklärung gegenüber dem Bundespatentgericht zurück.
3.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass weder für das
amtliche Widerspruchsverfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundespatentgericht Kostenanträge gestellt werden.
Nielsen
Sedlmeier
Wielage
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle