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BPatG Beschluss vom 16.06.2026 – 28 W (pat) 568/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160626B28Wpat568.22.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 568/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 106 625.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Juni 2026 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den

Richter Schmid und die Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:160626B28Wpat568.22.0

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Donauquellstadt

ist am 26. April 2022 für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden:

Klasse 03:

Körperpflegemittel; Badeperlen;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Aufkleber; Postkarten; Plakate; Bücher;

Klasse 18:

Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen

und andere Tragebehältnisse; Turnbeutel;

Klasse 21:

Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör;

Tassen; Frühstücksbretter; Bonbondosen;

Klasse 28:

Spielwaren; Spiele; Spielzeug; Puzzle; Legekarten-Spiele; Tiernachbildungen als Spielsachen;

Klasse 39:

Vermietung von Fahrrädern; Vermietung von E-Bikes; Vermietungsdienste in

Bezug auf Fahrzeuge, Transport und Lagerung;

Klasse 41:

Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten;

Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Dienstleistungen

im Bereich Sport und Fitness; Betrieb von Radwegen; Organisation und

Durchführung von Jahrmärkten; Betrieb von Schwimmbädern; Durchführung

von Wanderungen [Unterhaltung]; Veranstaltung von Führungen; Durchführung von Live-Darbietungen; Bibliotheksdienstleistungen und Vermietung

von Medien; Vermietung von Einrichtungen zur Unterhaltung; Vermietung

von Einrichtungen für Turnhallen; Vermietung von Einrichtungen für Filmvorführungen, Shows, Theaterstücke, Musikdarbietungen oder Ausbildung; Vermietung von Räumlichkeiten für Unterhaltungszwecke; Vermietung von

Sportgeräten und –einrichtungen;

Klasse 43:

Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Catering; Zimmervermittlung; Zeitweilige Vermietung von Räumen; Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen; Vermietung von Versammlungsräumen.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorausgehender Beanstandung, auf die die Anmelderin sich nicht

geäußert hatte, mit Beschluss vom 14. Oktober 2022 als zur Beschreibung von Waren- bzw. Dienstleistungsmerkmalen geeignete Angabe sowie wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung

ist ausgeführt, dass die Angabe Donauquellstadt eine

Bezeichnung sei, die in jüngerer Zeit sowohl von der Stadt Donaueschingen als

auch von der Stadt Furtwangen in Anspruch genommen werde und nach einer Entscheidung des baden-württembergischen Innenministeriums mit Wirkung vom

1. Januar 2022 offiziell von beiden Städten als besondere Ortbezeichnung geführt

werden dürfe. Die Angabe werde vom angesprochenen Publikum ausschließlich als

Hinweis darauf wahrgenommen, dass die einschlägigen Waren und Dienstleistungen aus einer Donauquellstadt stammen oder in einer Donauquellstadt angeboten

würden. Einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehme das angesprochene Publikum dem Zeichen nicht. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Bezeichnung Donauquellstadt zwei Städten zugeordnet werden könne. Das Zeichen

sei auch eine zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen geeignete Angabe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 14. Oktober 2022 aufzuheben.

Nachdem der Senat die Beschwerdeführerin mit Ladungszusatz vom 18. Dezember

2025 ergänzend darauf hingewiesen hatte, dass das Anmeldezeichen in Bezug u. a.

auf „Bücher“ ausschließlich als Sachhinweis auf das Thema der Ware oder bei Merchandisingartikeln auf ihr Motiv wahrgenommen werden könne, hat die Anmelderin

ihren zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und

zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vorgetragen, dass keine Schutzhindernisse vorlägen. Da es keinen Ort mit einer entsprechenden Bezeichnung gebe, sei das Anmeldezeichen Donauquellstadt keine

geografische Angabe. Es werde von der Anmelderin ausschließlich in kennzeichnender Weise als Beiname verwendet und vom Publikum allein als Hinweis auf die

Anmelderin verstanden. Nur sie verwende diese Bezeichnung. Sie sei die einzige

Stadt, auf deren Gemarkung eine Donauquelle existiere, wohingegen sich die Bregquelle bei Furtwangen mehrere Kilometer außerhalb der Stadt Furtwangen befinde.

Ein beschreibender Charakter könne nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs (GRUR 2018, 1146 – NEUSCHWANSTEIN) nicht auf die mögliche

Verwendung einer Bezeichnung für Souvenirartikel gestützt werden. Die Zurückweisung durch die Markenstelle sei auch nicht mit der Eintragung von Beinamen zugunsten anderer Städte wie u. a. „Konzilstadt“ für Konstanz, „Zeppelinstadt“ für

Friedrichshafen oder „Grimmelshausenstadt“ vereinbar. Im Übrigen sei jedenfalls in

Bezug auf die Waren der Klasse 18 zu berücksichtigen, dass das Zeichen im Fall

einer – praktisch bedeutsamen – Verwendung auf einem Etikett als Hinweis auf die

betriebliche Herkunft begriffen werde.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde nach Rücknahme des Antrags auf

mündliche Verhandlung aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gem. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache

keinen Erfolg, da es dem angemeldeten Wortzeichen Donauquellstadt in Bezug

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls an der nach § 8 Abs.

2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten

Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend

kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 –

#darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; jeweils

m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH

a. a. O. – Kit Kat; BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 13 – Sparkassen-Rot).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Ein Wortzeichen verfügt insbesondere über keine Unterscheidungskraft, wenn der

angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht,

die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets

nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674 Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; a.a.O. Rn. 21 – Gute Laune Drops). Auch Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen,

fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender

Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren

oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24

– Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a) Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

sind überwiegend die allgemeinen Verkehrskreise einschließlich der Endverbraucher. Einzelne der beanspruchten Dienstleistungen wie „Lagerung“ (Klasse 39),

„Vermietung von Einrichtungen für Turnhallen“ (Klasse 41) oder die „Vermietung

von Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen; Vermietung von Versammlungsräumen“ richten sich zudem bzw. in erster Linie

an gewerbliche Verkehrskreise.

b) Das angemeldete Wortzeichen Donauquellstadt setzt sich aus dem Namen des

Flusses „Donau“, dem Substantiv „-quell-“ (Quell = Synonym für „Quelle“ in den Bedeutungen „Wasser, das an einer bestimmten Stelle (als Ursprung eines Baches,

Flusses) aus der Erde hervorfließt“ sowie (übertragen) „Ursprung, Ursprungsort,

Ausgangspunkt, Herkunft“, vgl. Auszüge aus dwds.de, Anlagen 1, 2 zum Ladungszusatz) und dem Wort „-stadt“ zusammen. In seiner Gesamtheit bezeichnet es eine

Stadt, in oder bei der der Fluss Donau entspringt bzw. seinen Ursprung hat.

Die Anmelderin, die Stadt Donaueschingen, in deren Schlosspark sich eine sog.

Karstaufstoßquelle befindet, der der Donaubach entspringt, der kurz darauf in den

Donauzufluss Brigach mündet, ist nach Genehmigung durch das zuständige Innenministerium seit dem 1. Januar 2022 berechtigt, die Angabe „Donauquellstadt“ als

eine „Bezeichnung, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder

der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruht“, zu führen (vgl.

§ 5 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg). Das Innenministerium hat

zeitgleich auch der nahe dem Ursprung des Donauzuflusses Breg gelegenen Stadt

Furtwangen gestattet, sich „Donauquellstadt“ zu nennen. Furtwangen ist im hydrologischen Sinn als „Donauquellstadt“ zu betrachten, Donaueschingen dagegen im

historischen Sinn (vgl. auch Anlage 3 zum Ladungszusatz, Text eines Arbeitskreises des Regierungspräsidiums Freiburg mit dem Titel „Wo entspringt die Donau

wirklich?“).

c) Das angesprochene Publikum wird das Anmeldezeichen „Donauquellstadt“ –

auch in Alleinstellung – als Ortsbezeichnung wahrnehmen. Dem stehen die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass es keinen Ort mit dem Namen „Donauquellstadt“ gebe, sowie die Natur der Angabe als verliehene Bezeichnung, die ähnlich einem Titel auf den besonderen Status der Stadt hinweist, nicht entgegen.

Zwar werden Städte typischerweise bzw. im offiziellen Sprachgebrauch mit ihrem

Namen oder gegebenenfalls der Kombination des Namens mit einer Zusatzbezeichnung benannt. Nach den Bezeichnungsgewohnheiten im Geschäftsverkehr kann

aber – ebenso wie im allgemeinen Sprachgebrauch – eine Ortsbezeichnung auch

in anderer Weise erfolgen, beispielsweise durch die Benennung örtlicher Wahrzeichen oder die Verwendung inoffizieller Angaben (mit entsprechender Einstufung

durch die Rechtsprechung als beschreibende geografische (Herkunfts-) Angaben

i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2014, 27

W (pat) 564/13 – Störtebekerland; Beschluss vom 4. Mai 2010, 24 W (pat) 76/08

Speicherstadt; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rn.

565 ff. m. w. N.). Dementsprechend ist es – jedenfalls in einem geeigneten Kontext

– naheliegend, dass die Bezeichnung „Donauquellstadt“ als solche auch ohne den

Zusatz „Donaueschingen“ als geografischer Hinweis eingesetzt und verstanden

wird. Im Unterschied zu den Städtenamen „Donaueschingen“ oder „Furtwangen“

lässt die Angabe „Donauquellstadt“ ein charakteristisches Ortmerkmal erkennen

und kann dadurch im tatsächlichen Gebrauch eine eigene Identifikations- oder Anziehungskraft ausüben.

Im Unterschied zu verschiedenen anderen Zusatzbezeichnungen (etwa „Hochschulstadt“, „Kurort“ etc.) nimmt die Angabe „Donauquellstadt“ auf ein – vermeintlich

singuläres – ortsbezogenes Merkmal („Donauquelle“) Bezug und kann daher auch

als solche auf eine örtlich hinreichend bestimmbare Ortschaft hinweisen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang letztlich, dass, wie ausgeführt, neben „Donaueschingen“ auch die Stadt Furtwangen die Bezeichnung „Donauquellstadt“ führen

kann. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob der normal informierte, angemessen

aufmerksame und verständige inländische Durchschnittsverbraucher weiß, dass die

besondere Ortsbezeichnung „Donauquellstadt“ von zwei Städten geführt werden

darf, oder ob er nach der Wortbedeutung und der allgemeinen Lebenserfahrung

eher davon ausgehen wird, dass nur eine einzige Stadt als Standort der Donauquelle angesehen wird und die Bezeichnung „Donauquellstadt“ führt. Denn auch

wenn ihm die Verwendung der Bezeichnung für zwei Orte bewusst sein sollte, ändert dies nichts daran, dass er in dem Anmeldezeichen eine Ortsangabe sieht (vgl.

in rechtlicher Hinsicht zur Einordnung einer mehrdeutigen Ortsangabe als freihaltebedürftige geografische Herkunftsangabe BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom 5. Juli 2012, 30 W (pat) 548/10 – Neuhof).

Der Senat geht daher davon aus, dass das Zeichen „Donauquellstadt“ von den angesprochenen Verkehrskreisen im Kontext der einschlägigen Waren/Dienstleistungen als eine konkrete Ortsangabe wahrgenommen wird.

d) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden

die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung „Donauquellstadt“ lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf das Thema, die Gestaltung oder den Ort der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen

und keinen Herkunftshinweis sehen.

Dies gilt im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wobei das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann

greift, wenn seine Anwendungsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen vorliegen (vgl. BGH

GRUR 2024, 216 Rn. 15 – Kölner Dom).

aa) So wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen im Zusammenhang

mit denjenigen von der Anmeldung umfassten Waren, die Informationen über eine

Stadt enthalten können oder deren Inhalt oder Spielidee sich in anderer Weise auf

eine bestimmte Stadt beziehen kann, lediglich als beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass diese sich thematisch mit einer „Donauquellstadt“ befassen. Derartige Waren der

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel; Aufkleber; Postkarten;

Plakate; Bücher;

Klasse 28:

Spielwaren; Spiele; Spielzeug; Puzzle; Legekarten-Spiele

können sich inhaltlich auf einen bestimmten Ort oder Darstellungen eines Ortes beziehen (vgl. Anlagen 5 – 7 zum Ladungszusatz, Bücher mit (Unter-) Titeln wie „Die

Donauquelle in Donaueschingen“, „Ein Buch rund um die Donauquelle“, „Die Donauquelle“, „Böhmischer Barock an der Donauquelle“, „Mythos Donauquelle“, „Augenblicke am Ursprung der Donau“; Anlage 16: Souvenir-Aufkleber mit dem Motiv

der Donauquelle und der Aufschrift „Donaueschingen“ und „Donauquelle“) oder einen bestimmten Ort spielerisch erfahrbar machen (vgl. Anlage 8 zum Ladungszusatz zu einem Escape-Game mit „Abenteuerlichen Missionen … an der Donauquelle“). Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den – wie auch immer gearteten –

Inhalt eines Werkes bzw. dessen Thema verstanden, dient sie nach Auffassung des

Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2024, 216 Rn. 16 – Kölner Dom; GRUR 2013, 522, Rn. 14 –

Deutschlands schönste Seiten; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 16 – Willkommen im

Leben BGH GRUR 2009, 949, Rn. 17 – My World).

Das angesprochene Publikum wird das Anmeldezeichen daher in Bezug auf die

vorgenannten Waren lediglich als Hinweis auf deren Inhalt und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

bb) Entsprechendes gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen, die

eine bestimmte thematische Ausrichtung aufweisen können, nämlich

Klasse 41:

Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten;

Bildung; Unterhaltung; Durchführung von Live-Darbietungen; Veranstaltung

von Führungen.

Diese Dienstleistungen können darauf abzielen, das angesprochene Publikum u. a.

über die Geschichte oder über Sehenswürdigkeiten in der „Donauquellstadt“ zu informieren, insbesondere auch über die Donauquelle (vgl. Anlagen 9 und 10 zu der

von der Tourist-Information Donauquellstadt Donaueschingen angebotenen Erlebnisführung „Die Donauquelle“). Das Anmeldezeichen wird in diesem Zusammenhang als Hinweis auf das Thema dieser Dienstleistungen wahrgenommen.

Namentlich in Bezug auf die beanspruchten Verlagsdienstleistungen ist davon auszugehen, dass sich ein für Druckschriften beschreibender Begriffsinhalt regelmäßig

gleichermaßen auf die Dienstleistungen, die zur Entstehung der Druckschrift führen,

bezieht, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu

umschreiben (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 – test; GRUR 2013, 522 Rn. 17 –

Deutschlands schönste Seiten). Dies ist vorliegend anzunehmen (vgl. wiederum Anlagen 5 – 7 zum Ladungszusatz).

cc) Andere der beanspruchten Dienstleistungen können einen relevanten Ortsbezug dadurch aufweisen, dass ihre Erbringung oder ihre Bedeutung eng an einen

bestimmten Ort gebunden ist bzw. dass sie regelmäßig an einem konkreten Ort erbracht werden, so dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten

Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Hinweis auf den Ort der Erbringung

dieser Dienstleistungen sehen werden.

(1) Dies betrifft zunächst „touristische“ Dienstleistungen im weiteren Sinne, die gerade aus Anlass eines Aufenthalts an einem bestimmten Ort in Anspruch genommen werden und auch an diesem Ort bzw. mit einem Bezug zu diesem Ort erbracht

werden (vgl. Anlage 13 zum Ladungszusatz, Angebot von Ferienwohnungen und

Hotels unter dem Stichwort „Donaueschingen Donauquelle“), nämlich die Dienstleistungen der

Klasse 43:

Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Zimmervermittlung;

Zeitweilige Vermietung von Räumen.

(2) Weitere von der Anmeldung umfasste Dienstleistungen können dadurch standortgebunden sein, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse (Natur, Brauchtum,

die Lage eines Mietobjekts) den Inhalt der Dienstleistung maßgeblich beeinflussen

bzw. diesen bestimmen. Dies gilt vorliegend in Bezug auf die Dienstleistungen der

Klasse 41:

Durchführung von Wanderungen [Unterhaltung]; Vermietung von Räumlichkeiten für Unterhaltungszwecke;

einschließlich der bereits unter bb) genannten Dienstleistungen

Unterhaltung; Durchführung von Live-Darbietungen.

Klasse 43:

Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen; Vermietung von Versammlungsräumen.

(3) Zudem kann bei einem Teil der beanspruchten Dienstleistungen der Ort der Erbringung insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer ortsnahen Verfügbarkeit

oder zeitsparenden und problemlosen Erreichbarkeit relevant sein (vgl. zur Illustration Anlage 12 zum Ladungszusatz zum Fahrradverleih durch die Tourist-Information Donauquellstadt Donaueschingen), nämlich bei den folgenden Dienstleistungen:

Klasse 39:

Vermietung von Fahrrädern; Vermietung von E-Bikes; Vermietungsdienste in

Bezug auf Fahrzeuge, Transport und Lagerung.

Klasse 41:

Erziehung; sportliche Aktivitäten; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Betrieb von Radwegen; Organisation und Durchführung von Jahrmärkten; Betrieb von Schwimmbädern; Durchführung von Wanderungen [Unterhaltung]; Bibliotheksdienstleistungen und Vermietung von Medien; Vermietung von Einrichtungen zur Unterhaltung; Vermietung von Einrichtungen für

Turnhallen; Vermietung von Einrichtungen für Filmvorführungen, Shows,

Theaterstücke, Musikdarbietungen oder Ausbildung; Vermietung von Sportgeräten und -einrichtungen.

Klasse 43:

Catering.

Im Zusammenhang mit all diesen Dienstleistungen wird das angesprochene Publikum den geografischen Hinweis „Donauquellstadt“ daher ausschließlich als eine

leistungsbezogene Sachinformation bewerten.

dd) Die beanspruchten Oberbegriffe umfassen des Weiteren Waren, die als typische Merchandising- oder Souvenirartikel vermarktet werden können, nämlich

Klasse 03:

Körperpflegemittel; Badeperlen.

Klasse 16:

Papier- und Schreibwaren.

Klasse 18:

Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen

und andere Tragebehältnisse; Turnbeutel.

Klasse 21:

Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör;

Tassen; Frühstücksbretter; Bonbondosen.

Klasse 28:

Tiernachbildungen als Spielsachen.

Unter „Papier- und Schreibwaren“, die als Andenken in Betracht kommen, sind etwa

Notizblöcke zu nennen. „Tiernachbildungen als Spielsachen“ können sich auf einheimische Tiere, die mit der Stadt in Verbindung gebracht werden können, beziehen.

Bei Merchandising- oder Souvenirartikeln, die regelmäßig von unterschiedlichen

Anbietern zur Erinnerung an einen Besuch angeboten werden, werden die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die Bezeichnung „Donauquellstadt“ einen Hinweis auf das Motiv bzw. eine Aufschrift der Produkte, die die

Erinnerungen an einen bestimmten Ort erhalten sollen, darstellt und sich daher in

einer bloßen Bezugnahme auf die Stadt erschöpft (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.

Januar 2023, 25 W (pat) 526/21 – Kölner Dom, bestätigt durch BGH GRUR 2024,

216 Rn. 18 ff. – Kölner Dom; BPatG GRUR 2021, 857 Rn. 34 – Schalker Meile).

Denn geografische Angaben sind typische Motive, Dekorelemente oder Aufschriften

derartiger Waren. Gerade eine aussagekräftige geografische Bezeichnung, die wie

„Donauquellstadt“ das „Herzstück der Stadt“ selbst benennt, eignet sich in diesem

Zusammenhang als Aufschrift auf einem Erinnerungsstück (vgl. auch Anlagen zum

Ladungszusatz: Anlage 14 zu Merchandising-Produkten der Donauquellstadt Donaueschingen wie Stofftaschen, Schirm etc.; Anlage 15: Glas mit einem Bild der

Donauquelle und der Aufschrift „Donauquelle Donaueschingen“; Anlagen 17 – 19:

T-Shirts mit Aufdrucken der Donauquellstädte Donaueschingen und Furtwangen).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich insoweit der Neuschwanstein-Entscheidung des EuGH (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146 – Neuschwanstein) zum Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft keine abweichende

Bewertung entnehmen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 21 ff. – Kölner Dom).

e) Keine andere Bewertung ergibt sich des Weiteren unter Berücksichtigung der

Kennzeichnungsgewohnheiten in den maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbranchen. Es genügt zwar nach der Rechtsprechung, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Zeichen bei den Waren oder

Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht, so zu verwenden, dass es vom

Publikum ohne weiteres als Marke verstanden wird (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194

Rn. 24 und 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 13 –

#darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas? I; s. auch BPatG MarkenR

2021, 76, 79 f. – MÄDELSABEND). Die Anbringung eines Zeichens an einer Stelle

oder in einer Art, an bzw. in der typischerweise Marken angebracht werden, führt

aber nicht dazu, dass ein Zeichen uneingeschränkt als Marke verstanden wird. Auch

bei dieser Art der Anbringung kann das Verständnis nach der Art des Zeichens und

den Waren oder Dienstleistungen, an denen bzw. für die es verwendet wird, variieren. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Verkehr das Markenwort wegen der

besonderen Nähe zu den Verwendungsmöglichkeiten der Waren unabhängig von

der konkreten Präsentation der Waren auf Etiketten, Aufnähern oder der Verpackung jeweils nur in einem beschreibenden Sinn auffasst und ihm deshalb keinen

Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 32 – Kölner Dom; EuG, Urteil

vom 15. März 2023, T-178/22 – FUCKING AWESOME [Rn. 57]).

In Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat das

Anmeldezeichen „Donauquellstadt“, wie ausgeführt, einen inhalts- bzw. ortsbezogenen Bedeutungsgehalt. Abgesehen davon, dass in diesen Branchen von vornherein keine Verwendungspraxis von der Anmelderin aufgezeigt wurde oder sonst erkennbar ist, die einen Ansatzpunkt für eine differenzierte Prüfung bilden könnte, besteht bei sachbezogenen Angaben auch unabhängig von der konkreten Präsentation grundsätzlich kein Raum für ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis

(vgl. BPatG MarkenR 2021, 76, 79 f. – MÄDELSABEND; Beschluss vom 13. Februar 2020, 29 W (pat) 523/18 – Lichtmiete; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 176).

Auch soweit die unter dd) aufgeführten Waren in Rede stehen und die Anmelderin

insbesondere in Bezug auf Waren der Klasse 18, insbesondere Taschen, anstatt

auf eine großflächige oder in anderer Weise exponierte Verwendung auf eine Wiedergabe des Zeichens auf einem Etikett abheben will, wird das Publikum in der Angabe „Donauquellstadt“ dementsprechend keinen betrieblichen Herkunftshinweis

sehen. Städtehinweise sind dem Verkehr bei Merchandising- oder Souvenirartikeln

als typische Referenzen geläufig, die an einen Aufenthalt erinnern. Eine Hauptfunktion solcher Hinweise besteht darin, persönliche Erinnerungen an den Ort wach zu

halten. Diese Aufgabe kann auch eine zurückhaltende Aufschrift in einem Etikett

erfüllen. Der Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe des Anmeldezeichens in einem Etikett keine Veranlassung, der Bezeichnung neben oder anstelle dieser ihm bekannten Bedeutung einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Die

Anmelderin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte benannt, die ein in der fraglichen Branche eigentlich unübliche Verwendungsart im fraglichen Einzelfall ausnahmsweise wahrscheinlich machen (vgl. EuGH a.a.O. Rn 26 f. – #darferdas?).

f) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin schließlich auf diverse Voreintragungen von Beinamen anderer Städte. Die Eintragungen erfolgten teilweise für andere Waren und Dienstleistungen. So wurde beispielsweise die Marke

30 2018 016 364 „Zeppelinstadt“ für Waren der Klasse 16 eingetragen, die keinen

bezeichnungsfähigen Inhalt aufweisen und bei denen es sich wohl auch nicht um

typische Merchandising-Artikel handelt. Vor allem aber ergibt sich aus derartigen

Voreintragungen, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, kein Anspruch auf

Eintragung, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken

keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten

Anmeldung entnommen werden können und des Weiteren auch unter Berufung auf

den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667,

Rn. 17 – Bild.T-online.de und ZVS [Schwabenpost]; EuGH, GRUR 2008, 229, Rn.

47-51 – BioID; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.)

Die Markenstelle hat daher zu Recht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG festgestellt und die Anmeldung gem.

§ 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

3. Ob und inwieweit auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

besteht, kann mit Blick auf die Ausführungen zur fehlenden Unterscheidungskraft

offenbleiben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt

wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit

Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Akintche

Schmid