Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 24.06.2026 – 28 W (pat) 40/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:240626B28Wpat40.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 40/22 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 229 402.6
hat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juni 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, den Richter
Schmid und die Richterin Akintche
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Mai 2020 und vom 3. Mai 2022 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2026:240626B28Wpat40.22.0
Gründe§
I.
FLYOUT
Die Bezeichnung
ist am 2. Oktober 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 12: Teile und Zubehör
für Fahrzeuge; Teile und Zubehör
für
Landfahrzeuge; Teile und Zubehör für Wasserfahrzeuge;
Klasse 19:
Insektenschutzgitter, nicht aus Metall; Insektenschutzgitter [nicht
aus Metall] für Fenster;
Klasse 22: Netze; Zelte [Markisen] für Fahrzeuge; Zugeschnittene Netze;
Klasse 24:
Insektenschutznetze; Moskitonetze; Netze zum Schutz vor
Moskitos.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschlüssen vom 18. Mai 2020 und vom
3. Mai 2022, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung gemäß
Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Anmeldezeichen die erforderliche
Unterscheidungskraft
fehle, da es für die beanspruchten Waren eine
im
Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage enthalte. Die angemeldete
Bezeichnung bestehe aus den englischsprachigen, in Majuskelschreibweise
angemeldeten Begriffen „FLY“, das u. a. Fliege bedeute, und „OUT“, das mit
„außerhalb, raus, nach draußen, hinaus, heraus“ übersetzt werden könne. Die
Einzelbestandteile seien für sich gesehen schutzunfähig und stellten auch kein
schutzfähiges Gesamtzeichen dar. Die durch korrekte Aneinanderreihung der
beiden Bestandteile „FLY“ und „OUT“ gebildete Wortkombination weise nämlich
keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern treffe in schlagwortartiger und
werbeüblicher Form eine für den Verkehr sofort erfassbare Sachaussage über
mögliche Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren. So weise das
Zeichen darauf hin, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren zum
Schutz vor bzw. zur Abwehr von Insekten handele, indem die Produkte
beispielsweise durch ein sehr engmaschiges Netz- oder Gitterwerk undurchlässig
für „unerwünschte Plagegeister“ seien und diese nicht hereinließen. Der
beschreibende Bedeutungsgehalt sei gerade in Bezug auf die hier maßgeblichen
Waren naheliegend. Zwar sei es richtig, dass „FLYOUT“ herausfliegen bedeute und
die Insekten eigentlich schon am Hereinfliegen gehindert werden sollten, gleichwohl
werde der angesprochene Verkehr den Begriff im Sinne von „bleib draußen“
verstehen, also dahingehend, dass durch die beanspruchten Waren die Insekten
aus den Räumlichkeiten bzw. den Fahrzeugen ferngehalten würden. Sofern der
Anmelder einwende, die über eine ähnliche Bedeutung verfügenden Wortfolgen
„FLIES REMAIN OUTSIDE“ oder „KEEPS FLIES OUT“ seien die treffenderen
Bezeichnungen für die (Zusatz-)Funktion bzw. den Verwendungszweck, begründe
dies nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr sei vielmehr daran
gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,
durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form
übermittelt werden sollen. Hierbei sei auch ein wachsender Gebrauch
fremdsprachiger Ausdrücke unverkennbar. Ebenso sei bekannt, dass sich solche
Neubildungen häufig nicht an geläufige Formen, festen grammatikalischen Regeln
oder korrektem Sprachstil orientierten. Insoweit könnten sprachwissenschaftliche
Erkenntnisse nicht ohne weiteres für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
herangezogen werden. Für den Durchschnittsverbraucher, der erfahrungsgemäß
Kennzeichen so aufnehme, wie sie ihm entgegentreten, bestehe nämlich kein
Anlass für semantische Differenzierungen und linguistische Bewertungen neuer
Bezeichnungen. Vielmehr werde er auch bisher noch nicht verwendete oder
grammatikalisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen
durchaus als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen.
Ob die angemeldete Wortkombination bereits verwendet werde oder es sich um
eine auf den Anmelder zurückzuführende und nur von ihm selbst verwendete
Wortneuschöpfung handele, sei dabei unerheblich, wobei die Bezeichnung im
vergleichbaren Warenkontext aber ohnehin bereits Verwendung durch Dritte finde,
wie die Recherche der Markenstelle zeige. „FLYOUT“ stelle daher einen
beschreibenden Hinweis auf die Art und die Wirkungsweise der beanspruchten
Waren dar, was dem Verständnis des Anmeldezeichens als
individuelle
Herkunftskennzeichnung und damit als Marke entgegenwirke. Da schon das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliege, könne dahinstehen, ob
das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch
freihaltungsbedürftig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Mai 2020 und vom 3. Mai 2022 aufzuheben.
Er ist der Auffassung, dem Anmeldezeichen FLYOUT könne die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Entgegen der Auffassung der
Markenstelle sei die nächstliegende Bedeutung des Anmeldzeichens nicht „Fliege
bleibt/bleib draußen“, sondern vielmehr „herausfliegen/wegfliegen“. Tatsächlich
bezeichne die konkrete Wortbildung das „Verlassen eines Ortes per Flugzeug“, den
„feierlich letzten Flug eines aufzulösenden militärischen Fluggeschwaders“, einen
„ausgedehnten, mehrteiligen Ausflug mit dem Flugzeug“ sowie im Print- und
Softwarebereich einen sog. „Ausfalter“ in Zeitschriften bzw. einen „einfach
ausblendbaren Container, der beliebige Benutzeroberfläche als Inhalt anzeigen
kann“. Demgegenüber sei es der Markenstelle nicht gelungen, Beispiele für eine
beschreibende Verwendung des Begriffs
„FLYOUT“
für Produkte
im
Zusammenhang mit Insektenabwehr zu finden. Die Recherche des DPMA belege
vielmehr das Gegenteil. Denn die aufgeführten Beispiele zeigten
jeweils
ausschließlich markenmäßige Verwendungen. Soweit die Markenstelle schließlich
auf Zurückweisungen von Anmeldungen mit dem Bestandteil „ex“ oder „Stop“
hinweise, seien diese mit dem vorliegenden Zeichen nicht vergleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders hat auch in der
Sache Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung FLYOUT als Marke stehen für die
beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG entgegen, so dass die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben waren.
1.
Dem angemeldeten Zeichen kann
insbesondere nicht die nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden.
a.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II;
GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI;
jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. –
OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-
Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;
BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der
fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 –
Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519
Rn.46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017,
186 Rn. 30 und 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 –
DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 –
Starsat). Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde
oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen
bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; 674 Rn. 97
– Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein
zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen
Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe
entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die
beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung
erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH MarkenR
2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; BGH, a. a. O. –
DüsseldorfCongress).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen FLYOUT in Bezug
auf die beanspruchten Waren ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden.
b.
Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind die beteiligten
Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind (vgl. BGH
GRUR 2009, 411 Rn. 12 – STREETBALL). Die hier beanspruchten Waren aus den
Klassen 12, 19, 22 und 24 werden neben den Fachkreisen vom allgemeinen
Publikum nachgefragt. Auszugehen
ist diesbezüglich von einem normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla).
c.
Die Bezeichnung FLYOUT hat als Gesamtbegriff feststehende Bedeutungen,
wie der Beschwerdeführer unter Beifügung entsprechender Nachweise zu Recht
vorträgt. So wird damit u.a. das „Verlassen eines Ortes per Flugzeug“, insbesondere
im Zusammenhang mit dem „Ausfliegen“ einer Gruppe, etwa aus einem
Krisengebiet, die letzten Abflüge von Maschinen bei der endgültigen Auflösung
eines Lufttransportgeschwaders oder im Bereich der Softwareentwicklung bzw. des
Webdesigns ein „Ausklappmenü“ bezeichnet. Darüber hinaus ist ein Flyout (oder
Fly Out) im Baseball ein Schlag, bei dem der Ball hoch in die Luft geschlagen wird
und ein Spieler der verteidigenden Mannschaft (Fielder) ihn fängt, bevor er den
Boden berührt; der Schlagmann ist damit automatisch „aus“ (Out) (vgl. Erläuterung
unter „vereinsticket.de“).
In all den vorgenannten Bedeutungen ist ein beschreibender Begriffsgehalt für die
hier in Rede stehenden Waren ersichtlich nicht gegeben.
d.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann nicht angenommen werden,
dass der angesprochene Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung einen aus den
Bestandteilen „Fly und „out“ zusammengesetzten Begriff erkennt und davon
ausgehend den Gesamtbegriff ohne weiteres und zwanglos im Sinne von „Fliege
bleib(t) draußen“ und damit als eine im Vordergrund stehende werblich verkürzte
Sachaussage versteht.
aa. Die beiden zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffe „FLY“ und
„OUT“ werden von den inländischen Verkehrskreisen zwar ohne weiteres
verstanden im Sinne von „fliegen“ bzw. „Fliege“ und „heraus, raus, hinaus“ (vgl.
Online-Wörterbücher unter deepL.com; dict.leo.org; de.pons.com; dict.cc, auch zu
Nachfolgendem).
Neben diesen allgemein bekannten Bedeutungen sind die Zeichenwörter – je nach
Kontext – auch mit weiteren nicht so geläufigen, teilweise selten verwendeten
Bedeutungen erfasst. So kann „FLY“ u. a. noch mit „wehen, flattern“, „fliehen,
„sprühen“, „Überdach, Überzelt“, „Schnürboden“, „Hosenschlitz“ oder als Adjektiv
„gerissen, clever, gewieft“ übersetzt werden. Der weitere Zeichenbestandteil „out“
hat als Adverb ferner u. a. die Bedeutungen „außen, draußen, im Freien, in die
Ferne, weit weg“. Im deutschen Sprachgebrauch wird er als Lehnwort vor allem in
der Umgangssprache verwendet und drückt meist aus, dass etwas nicht mehr
aktuell, modern oder angesagt ist (vgl. „Synonyme und Assoziationen“ unter
openthsaurus.de)
Schließlich ist die Kombination der beiden Begriffe als Verb „to fly out“ in den
Wörterbüchern erfasst mit der Bedeutung „herausfliegen“.
bb. Das Zeichen FLYOUT
in seiner
für die Schutzfähigkeitsprüfung
maßgeblichen Gesamtheit stellt – trotz möglicher beschreibender Bedeutungen der
beiden Einzelbestandteile – aber keine im Vordergrund stehende Sachangabe für
die hier in Rede stehenden Waren dar. Denn die konkrete Zusammensetzung
erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Art
und Funktion der Waren hinweist.
Die Markenstelle ist zum gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass sie einen
denkbaren beschreibenden Gehalt in gedanklichen (Zwischen)Schritten bzw. durch
gedanklich ergänzte Angaben ermittelt hat. Eine derartige analysierende
Betrachtungsweise ist jedoch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft
eines Zeichens unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende,
für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des
Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 -
Link economy, m. w. N).
(1)
Die hier beanspruchten Waren betreffen Vorrichtungen zum Schutz vor
Moskitos, Fliegen bzw. allgemein Insekten. Diese Funktion bzw. Bestimmung ist
den Warenbegriffen der Klassen 19 und 24 (auf Englisch: insect screens, fly
screens, mosquito nets) ausdrücklich zu entnehmen. Ferner können auch die
Waren der Klassen 12 und 22 – also Teile und Zubehör für die genannten
Fahrzeuge sowie Netze – für diesen Zweck bestimmt und geeignet sein.
(2)
Im vorgenannten Warenkontext wird die Wortkombination FLYOUT von den
angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie übersetzt und verstanden als
Tätigkeitswort „herausfliegen“ bzw. als entsprechende Aufforderung „fliege heraus“
oder auch als schlagwortartige Angabe im Sinne von „Fliege raus/heraus“. Die
gängigen Werbemittel der Zusammenschreibung und Verwendung von Majuskeln
stehen einem solchen Verständnis nicht entgegen.
In den vorgenannten wortsinngemäßen Bedeutungen wird allerdings eine Aussage
zu Art bzw. Bestimmungs- und Verwendungszweck der entsprechenden Waren nur
in sehr verkürzter und aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlichen Art und
Weise getroffen. Denn der Anmelder wendet zu Recht ein, dass die beanspruchten
Waren die Insekten gerade daran hindern sollen, hereinzufliegen. Es bedarf daher
gedanklicher Zwischenschritte oder assoziativer Ergänzungen, um FLYOUT ohne
weiteren verständnisfördernden Kontext – wie z.B. „Fly stay out/outside“, „Keep the
fly out“ – die Bedeutung „Fliege bleib(t) draußen“ beizumessen.
Der Umstand, dass die Insektenschutzgitter bzw. -netze des Anmelders mit der
erläuternden Aussage „Damit störende Insekten draußen bleiben.“ beworben
werden, führt nicht dazu, dass die Wortkombination FLYOUT mit dieser
Werbeanpreisung gleichgesetzt werden kann. Zwar kann das Adjektiv „out“ auch
mit „draußen“ und damit das Anmeldezeichen mit „Fliege draußen“ übersetzt
werden (wobei für den inländischen Verkehr diese Bedeutung weniger nahegelegt
ist). Im Rahmen seiner Recherche hat der Senat allerdings nicht ermitteln können,
dass es in der Werbung üblich ist bzw. zum Anmeldezeitpunkt war, „out“ als
verkürzte Aussage im Sinne von „bleib draußen/bleibt draußen“ zu verwenden.
Mangels entsprechender Verwendung konnte das Verkehrsverständnis der
Verbraucher durch eine solche Werbesprache auch nicht in diese Richtung
beeinflusst werden.
Die Recherche des Senats hat schließlich keinerlei Nachweise
für eine
sachbeschreibende oder werblich anpreisende – warenbezogene – Verwendung
des konkret angemeldeten Begriffs ergeben; auch die Markenstelle hat hierzu nichts
vorgelegt. Bei den von ihr recherchierten Beispielen handelt es sich nämlich
allesamt um rein markenmäßige Verwendungen der Bezeichnungen, die zum Teil
in verschiedenen Ländern als Marke eingetragen und sogar deutlich erkennbar mit
dem Schutzrechtshinweis ® versehen sind.
Dass bei dem Kompositum FLYOUT in seiner im Vordergrund stehenden Aussage
„herausfliegen/Fliege
raus“
Assoziationen
an
Insektenschutzprodukte
mitschwingen oder hineingelesen werden und es sich daher um eine sog.
„sprechende“ Marke handelt, steht außer Frage. Lediglich produktbezogene
Anspielungen oder Assoziationen stehen einer Schutzgewährung aber nicht
entgegen. Ein rein sachbezogenes Verständnis der angemeldeten Bezeichnung
erschließt sich demgegenüber nicht ohne weiteres und zwanglos.
Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher
Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.
2.
Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist aus den
genannten Gründen ebenfalls nicht gegeben.
Lachenmayr-Nikolaou
Schmid
Akintche