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BPatG Beschluss vom 01.07.2026 – 3 Ni 3/26 (EP)

3. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

DE:BPatG:2026:010726B3Ni3.26EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 708 628

(DE 50 2020 006 484)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juli 2026 durch

den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

sowie die Richterin Berner

beschlossen:

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 708 628

(Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

50 2020 006 484.4 geführt wird. Das Streitpatent betrifft die Verwendung eines

Klebebandes zum Befestigen von Leitungen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 9. Februar 2026 das Streitpatent wegen

mangelnder Patentfähigkeit in vollem Umfang angegriffen. Auf die der Beklagten

am 26. Februar 2026 zugestellten Klageschrift hat diese mit Schriftsatz vom

25. März 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erklärt, den

Nichtigkeitsantrag vollumfänglich und ohne Einschränkung mit sofortiger Wirkung

anzuerkennen. Sie verzichte darüber hinaus auf eine Verteidigung des Streitpatents

und erkläre, dessen vollständiger Nichtigerklärung nicht entgegenzutreten. Sie ist

der Auffassung, dass sie ihr Anerkenntnis unverzüglich nach Klagezustellung

abgegeben und keine Veranlassung zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegeben

habe. Vor Einreichung der Klage habe die Klägerin keinerlei Kontakt zur ihr

aufgenommen. Zudem habe sie gegenüber der Klägerin weder Ansprüche aus dem

Streitpatent geltend gemacht noch sich solcher berühmt. Die Kosten seien daher

der Klägerin nach § 93 ZPO aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2026 hat die Beklagte gegenüber dem Deutschen

Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Mit Wirkung vom 28. April

2026 wurde das Streitpatent aufgrund des erklärten Verzichts gelöscht. Nach

Ansicht der Beklagten habe sich die Hauptsache dadurch erledigt.

Die Klägerin hat sich der Erledigterklärung der Beklagten angeschlossen und

beantragt ihrerseits, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die

Parteien stünden in einem intensiven Wettbewerbsverhältnis und ihre bisherigen

Versuche zur gütlichen Beilegung der verschiedenen Streitfälle seien ausnahmslos

ohne Nachgang geblieben. Aus diesem Grund habe sie erstmals darauf verzichtet,

die Beklagte vorab von der beabsichtigten Nichtigkeitsklage in Kenntnis zu setzen.

Darüber hinaus fehle eine verbindliche Aussage der Beklagten, dass sie für die

Vergangenheit keinerlei Ansprüche aus dem Streitpatent gegen die Klägerin

geltend machen werde.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2026 hat der Senat entsprechend den Angaben der

Klägerin den Streitwert vorläufig auf 500.000,- Euro festgesetzt. Die Beklagte ist der

Meinung, der vorläufig festgesetzte Streitwert sei überhöht, weil der weltweit in den

letzten sechs Jahren mit den durch das Streitpatent geschützten Produkten erzielte

Umsatz unterhalb des vorläufig angesetzten Streitwertes liege. Es erscheine

vielmehr ein Streitwert von 100.000,- bis 200.000,- Euro angemessen. Die Klägerin

erachtet demgegenüber den vorläufig festgesetzten Streitwert vor dem Hintergrund

der zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Parallelverfahren

für

plausibel.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich noch

über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO). Dies führt unter Anwendung des

Rechtsgedankens des § 93 ZPO zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf

die Klägerin.

1. Durch den Verzicht auf das Streitpatent hat sich die Beklagte in die Rolle der

Untergebenen begeben und die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt. Dies

lässt darauf schließen, dass sie in der Hauptsache unterlegen wäre und

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte (st. Rspr., vgl. schon BGH,

Beschluss vom 9. Dezember 1960 – I ZR 121/59, GRUR 61, 278 ff.; BPatG,

Beschluss vom 8. Juni 1990, 2 Ni 22/89; BPatG, Urteil vom 3. Juni 2014, 3 Ni 8/13).

2. Allerdings kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die für sie günstige Regelung des

§ 93 ZPO berufen, dessen Grundgedanke auch im Nichtigkeitsverfahren im

Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 91a Abs. 1

S. 1 ZPO heranzuziehen ist. Danach hat ein Beklagter keine Kosten zu tragen, wenn

er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den Klageanspruch sofort

anerkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2013 – X ZR 73/12 -

Druckdatenübertragungsverfahren; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 – X ZR

15/83 – Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung).

a) Die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt.

Im Patentnichtigkeitsverfahren kommt zwar ein Anerkenntnis im zivilprozessualen

Sinn nicht in Betracht, weil ein Anerkenntnisurteil (§§ 307, 313b ZPO) dort nicht

ergehen kann. Die entsprechende Anwendung von § 93 ZPO ist jedoch dann

möglich und geboten, wenn der Beklagte dem Nichtigkeitskläger in vergleichbarer

Weise einen Erfolg des Klagebegehrens sichert. Ein sofortiges Anerkenntnis

erfordert im Patentnichtigkeitsverfahren, dass der Patentinhaber innerhalb der

Widerspruchsfrist des § 82 Abs. 1 PatG auf das Streitpatent und gegebenenfalls auf

Ansprüche aus dem Streitpatent für die Vergangenheit verzichtet (vgl. BGH, a.a.O.,

Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; BGH, Urteil vom 29. Juli 2003 – X ZR

26/00 – Dynamisches Mikrofon).

Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt in der innerhalb der Widerspruchsfrist

nach § 82 Abs. 1 PatG eingegangenen Erklärung der Beklagten vom 25. März 2026,

wonach sie den Nichtigkeitsantrag vollumfänglich anerkenne und auf die

Verteidigung des Streitpatents verzichte, ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93

ZPO vor. Unschädlich ist, dass die Beklagte die Verzichtserklärung erst nach der

einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 82 Abs. 1 PatG) beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht hat, da die fristgemäße Erklärung gegenüber dem Gericht

abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG ausreicht (vgl. BPatG, Beschluss vom 6. Mai

2026 – 6 Ni 35/25 (EP); BPatG, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 4 Ni 69/08 (EU);

BPatG, Beschluss vom 19. März 1980 – 3 Ni 63/78 – Kraftdrehleiter). Die innerhalb

der Widerspruchsfrist getätigte Äußerung der Beklagten, sie erkenne den

Nichtigkeitsantrag vollumfänglich und ohne Einschränkung an, ist der Auslegung

zugänglich und als Verzicht auf das Streitpatent zu werten (vgl. BPatG, Beschluss

vom 28. Januar 2009 – 4 Ni 69/08 (EU).

Der Annahme eines Anerkenntnisses steht vorliegend nicht entgegen, dass die

Beklagte gegenüber der Klägerin nicht ausdrücklich auf die Geltendmachung von

Ansprüchen für die Vergangenheit aus dem Streitpatent verzichtet hat. Dies ist

vorliegend entbehrlich, da die Beklagte mit ihrem „anerkennenden“ Verzicht auf das

Streitpatent dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinreichend Rechnung

getragen hat. Die Beklagte hatte die Klägerin vor der Nichtigkeitsklage weder

verwarnt oder sonst angegriffen. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte keine

Veranlassung, eine weitergehende, in die Vergangenheit wirkende Erklärung

abzugeben. Die

lediglich abstrakte Gefahr, noch nachträglich wegen

Patentverletzung aus früherer Zeit belangt zu werden, genügt dafür nicht. Fehlt aber

ein persönliches Rechtsschutzinteresse an einer rückwirkenden Nichtigerklärung,

so braucht das „Anerkenntnis“ der Beklagten dieses – für sich genommen

unzulässige – restliche Klagebegehren nicht ausdrücklich zu umfassen (vgl. BPatG,

a.a.O. – Kraftfahrdrehleiter). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahingestellt

bleiben, ob die Erklärung der Beklagten, sie erkenne das Klagebegehren an,

ohnehin als Verzicht über den darüberhinausgehenden Schutz

für die

Vergangenheit auszulegen

ist

(so BGH, a.a.O., Leitsatz – Druckdatenübertragungsverfahren).

b) Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Veranlassung zur Klageerhebung ergibt sich nach § 93 ZPO grundsätzlich dann,

wenn das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so

gestaltet war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem

Recht kommen. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist dies grundsätzlich dann der Fall,

wenn der Kläger den Beklagten unter substantiierter Angabe der geltend gemachten

Nichtigkeitsgründe und mit angemessener Fristsetzung erfolglos zum Verzicht auf

das Schutzrecht aufgefordert hat (vgl. BPatG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 Ni 31/15

(EP); BPatG, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 4 Ni 69/08 (EU). Die Klägerin hat

die Beklagte vor Klageerhebung unstreitig nicht zum Verzicht des Streitpatents

aufgefordert.

Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis der Verzichtsaufforderung

kommt in Betracht, wenn sie unzumutbar oder aussichtslos ist. Dies ist der Fall,

wenn der Patentinhaber durch sein Verhalten unmissverständlich zu erkennen

gegeben hat, dass eine Verzichtsaufforderung oder Abmahnung nicht fruchten

werde. Das einzige Argument der Klägerin, wonach sich die beiden Parteien in

einem intensiven Wettbewerbsverhältnis befänden und bisherige Versuche der

Klägerin zur gütlichen Beilegung der verschiedenen Streitfälle erfolglos geblieben

seien, macht eine Verzichtsaufforderung nicht entbehrlich. Die vorhergehenden

Streitfälle zwischen den Parteien können anders gelagert gewesen sein, sodass

sich daraus für sich genommen nicht schließen lässt, dass die Beklagte im

vorliegenden Fall einem etwaigen Verzichtsverlangen nicht entsprochen hätte.

Diese Annahme wäre vielmehr rein spekulativ. Die Tatsache, dass die Beklagte

nach Klageerhebung das Klagebegehren sofort anerkannt hat, widerlegt gerade

diese Vermutung. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen

Vortrag vor Klageerhebung gegenüber der Klägerin aus dem Streitpatent keine

Rechte

in Form einer Abmahnung, Berechtigungsanfrage oder sonstige

Aufforderung

zur

Lizenzierung

geltend

gemacht

hat,

sodass

eine

Verzichtsaufforderung evtl. vor diesem Hintergrund entbehrlich gewesen sein

könnte.

III.

Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 2 Abs. 2 Satz PatKostG

i.V.m. §§ 51 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Maßgeblich für die Berechnung ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der

gemeine Wert des Streitpatents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der

bereits gerichtlich

rechtskräftig zuerkannten oder der gerichtlich oder

außergerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen (BGH, Beschluss

vom 12. April 2011, GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert; BGH, Beschluss vom

27. August 2013, GRUR 2013, 1287 f. – Nichtigkeitsstreitwert II). Zu berücksichtigen

sind auch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage

getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen

(vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, GRUR 2022, 432 Rn. 10 -

Nichtigkeitsstreitwert IV; BGH, Beschluss vom 11. März 2025, GRUR 2025, 607 -

Nichtigkeitsstreitwert VI). Demnach können die mit dem Streitpatent erzielbaren

bzw. erzielten Umsätze und/oder Lizenzeinnahmen ebenso mögliche

Anhaltspunkte

für den Streitwert darstellen wie

geltend gemachte

Schadensersatzansprüche und/oder der Streitwert von Verletzungsverfahren, der

für sich allein genommen allerdings keinen zuverlässigen Aufschluss gibt.

Nach

diesen Grundsätzen

ist

der

endgültige Streitwert

für

das

Patentnichtigkeitsverfahren auf 200.000,- Euro festzusetzen. Denn die Beklagte

und frühere Patentinhaberin, die aufgrund ihrer Sachnähe ohnehin in der Lage ist,

Angaben zum gemeinen Wert ihres Patents zu machen, hat unwidersprochen

vorgetragen, dass sie mit durch das Streitpatent geschützten Produkten bis zum

Verzicht auf das Streitpatent weltweit nur Umsätze unter dem vorläufig

festgesetzten Streitwert in Höhe von 500.000,- Euro erzielt habe, ohne jedoch

genaue Umsatzzahlen für Deutschland zu nennen. Sie hält deshalb einen Streitwert

von maximal 200.000.- Euro

für angemessen. Mangels anderweitiger

Anhaltspunkte legt der Senat nach billigem Ermessen die von der Beklagten

genannte Höchstgrenze zugrunde.

Schramm

Dr. Freudenreich

Berner