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BVerfG Beschluss vom 14.07.2026 – 2 BvR 17/26

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260714.2bvr001726

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des (…),

vertreten durch (…),

gegen

den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

vom 6. November 2025 - 2 B 267/25 -

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Vizepräsidentin Kaufhold

und die Richter Frank,

Wöckel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung

vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. Juli 2026 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

G r ü n d e :

1

Der Beschwerdeführer, der (…), wendet sich gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, durch den er verpflichtet worden ist, einen Bewerber vorläufig in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen.

I.

2

1. Mit Bescheid vom 8. September 2025 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden die Aufnahme des Antragstellers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Bewerber) in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. November 2025 ab, weil dieser aufgrund seines aktiven politischen Engagements in Organisationen, die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen seien, nicht das erforderliche Mindestmaß an Verfassungstreue aufbringe. Hierdurch bestehe die Gefahr, dass seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernsthaft beeinträchtige, was ihn als ungeeignet für den Vorbereitungsdienst erscheinen lasse (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG).

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Dagegen legte der Bewerber am 1. Oktober 2025 Widerspruch ein.

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2. Den Antrag des Bewerbers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 ab. Die Einschätzung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, durch die Aufnahme würden wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt, sei nicht zu beanstanden. Aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof) vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 (HS) - und vom 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 (HS) - folge nichts Anderes. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof vertreten, dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst – wie auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. § 7 Satz 1 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO) – erst abgelehnt werden dürfe, wenn ein Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe. Dieser Auffassung habe das Bundesverwaltungsgericht aber mit Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - eine Absage erteilt, sodass – entgegen der Auffassung des Bewerbers – insoweit auch keine Bindung des Verwaltungsgerichts an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs bestehen könne.

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3. Am 5. November 2025 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden den Widerspruch des Bewerbers zurück.

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4. Auf die Beschwerde des Bewerbers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verpflichtete das Sächsische Oberverwaltungsgericht (im Folgenden: Oberverwaltungsgericht) durch Beschluss vom 6. November 2025 den Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung, den Bewerber rückwirkend zum 1. November 2025 vorläufig im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, der Verfassungsgerichtshof habe entschieden, dass § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SächsJAG (landes-)verfassungskonform in Anlehnung an den Versagungsgrund nach § 7 Satz 1 Nr. 6 BRAO so auszulegen sei, dass politisches Engagement nur dann, wenn es strafrechtlich relevant sei, zur Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst führen dürfe. Der Senat habe zwar Zweifel daran, dass diese Auslegung zutreffe; die Zweifel seien vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - bestätigt worden. Aufgrund der Gesetzeskraft der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz (SächsVerfGHG) sei der Senat aber an dessen Auslegung rechtlich gebunden. Dafür, dass diese Bindungswirkung durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden sei, bestehe keine Rechtsgrundlage. Ausgehend von der Auslegung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG durch den Verfassungsgerichtshof könne dem Bewerber die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht versagt werden. Denn ein strafbares Verhalten werde ihm unstreitig nicht vorgeworfen.

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5. Mit Bescheid vom 10. November 2025 ließ der Präsident des Oberlandesgerichts (…) den Bewerber vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, rückwirkend zu dem am 1. November 2025 begonnenen Vorbereitungsdienst zu.

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Am 11. November 2025 erhob der Bewerber Klage vor dem Verwaltungsgericht (…) gegen den Bescheid vom 8. September 2025 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. November 2025.

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6. Am 18. November 2025 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2025, die das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 zurückwies.

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7. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 25. März 2026 (SächsGVBl. 2026 S. 86) wurde § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG mit Wirkung vom 1. April 2026 geändert. Während die Vorschrift in ihrer bis dahin gültigen Fassung vorgesehen hatte, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in der Regel zu versagen ist, wenn „die Bewerberin oder der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft“, bestimmt sie den Regelversagungsgrund nunmehr dahingehend, dass „die Bewerberin oder der Bewerber gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist“ (im Folgenden: § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG n.F.).

II.

11

Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2025. Er rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Im Wesentlichen trägt er vor:

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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, weil es sich dabei um eine Überraschungsentscheidung handele. Das Oberverwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG an die von dem Verfassungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 8 SächsJAG gebunden sehe.

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Eine weitere Gehörsverletzung ergebe sich daraus, dass das Oberverwaltungsgericht sein zentrales Vorbringen zu einem aus vorrangigen Vorgaben des Grundgesetzes folgenden Verbot der Aufnahme von extremistischen Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht in Betracht gezogen habe.

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2. Zudem sei ihm entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter entzogen worden, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG unterblieben sei. Das Oberverwaltungsgericht hätte § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG wegen eines von ihm der Sache nach angenommenen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit vorlegen müssen, anstatt sich die verfassungsrechtlich unvertretbare Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof zu eigen zu machen. Jedenfalls aber hätte es die Norm in der seiner Auffassung nach verbindlichen Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof vorlegen müssen, weil diese Auslegung im Widerspruch stehe zu einem unmittelbar aus dem Grundgesetz und seinen Wertentscheidungen folgenden Verbot, einen Bewerber, der die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpfe, zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen.

III.

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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

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1. Der Beschwerdeführer ist zwar hinsichtlich der als verletzt gerügten Rechte beschwerdefähig.

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Denn juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich, wenn sie an einem Rechtsstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind, auf die Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Diese enthalten auch objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 138, 64 <83 Rn. 55>). Hieraus folgt für die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Akzessorietät zwischen der Beteiligtenfähigkeit im fachgerichtlichen Verfahren und der Beschwerdefähigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 138, 64 <83 f. Rn. 57>). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig und als Beklagter im Hauptsacheverfahren beziehungsweise hier im einstweiligen Rechtsschutz als Antragsgegner Beteiligter (vgl. § 63 Nr. 2 VwGO). Er kann daher die Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für sich beanspruchen und ihre Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber gleichwohl unzulässig, weil sie den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügt.

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a) Dies dürfte bereits mit Blick auf die Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität gelten.

21

Ein Beschwerdeführer ist angehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen; ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2023 - 1 BvR 1691/22 -, Rn. 12 m.w.N.).

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Dieser Begründungslast dürfte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht geworden sein. Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115 Rn. 27>; 158, 170 <199 Rn. 68 f.> – IT-Sicherheitslücken; stRspr). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO stellt ein Antrag auf Abänderung der Beschwerdeentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO analog eine solche Rechtsschutzmöglichkeit dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. April 2025 - 2 BvR 487/25 -, Rn. 4 m.w.N.).

23

Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt, obgleich hierfür aufgrund der nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung erfolgten Neufassung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG Anlass bestanden haben dürfte. Denn § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG n.F. verlangt kein strafbares Verhalten mehr, sondern lässt eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung genügen, um die Aufnahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst in der Regel zu versagen. Es dürfte Sache des Beschwerdeführers gewesen sein, sich dazu zu verhalten, ob es sich bei dieser Gesetzesänderung um einen veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog handelt, der auf einen entsprechenden Antrag hin zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers führen könnte.

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b) Dies kann indes dahinstehen. Denn die Verfassungsbeschwerde genügt auch unabhängig davon nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen.

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aa) Zu diesen Anforderungen gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 88, 40 <45>; 130, 1 <21>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <180>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

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bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht.

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(1) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG rügt, legt er weder substantiiert dar, dass ein von ihm vermisster rechtlicher Hinweis des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich geboten gewesen (a), noch dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht beachtet worden wäre (b).

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(a) Grundsätzlich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 31, 364 <370>; 84, 188 <190>; 86, 133 <145>; 98, 218 <263>). Lediglich in besonderen Fällen ist es von Verfassungs wegen geboten, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>; 98, 218 <263>). Ein besonderer Fall liegt etwa vor, wenn das Rechtsmittelgericht in einem entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt von der Rechtsauffassung des vorinstanzlich mit der Sache befassten Gerichts abweicht und sich hierdurch neue oder veränderte relevante Gesichtspunkte ergeben (vgl. BVerfGE 107, 395 <410>), mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>; 108, 341 <345 f.>).

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Hieran gemessen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Annahme, es sei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG an die Auslegung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG durch den Verfassungsgerichtshof rechtlich gebunden und dürfe davon nicht abweichen, auf einen neuen oder veränderten rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, auf den es vorher hätte hinweisen müssen. Die Frage, ob die Gesetzesauslegung durch den Verfassungsgerichtshof für die Verwaltungsgerichte bindend sei, wurde seit Beginn des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten diskutiert. Insbesondere hatte der Bewerber seine Beschwerde vom 29. Oktober 2025 gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zentral darauf gestützt, dass eine solche Bindung bestehe. Der Beschwerdeführer ist dem in seiner Erwiderung vom 3. November 2025 entgegengetreten. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde erschließt sich nicht, weshalb gleichwohl auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter an seiner Stelle nicht damit zu rechnen brauchte, dass das Oberverwaltungsgericht von einer Bindungswirkung ausgehen könnte.

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(b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht darüber hinaus dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <217>; stRspr).

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Ausgehend davon zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung auch insoweit nicht auf, als er rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu einem unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden Verbot der Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, übergangen. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen explizit wiedergeben. Überdies ist es im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024, auf das sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang berufen hatte, eingegangen. Das Urteil bestätige, so das Oberverwaltungsgericht, seine Zweifel an der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung, vermöge aber seine Bindung an diese Auslegung nicht aufzuheben, weil hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Damit hat das Oberverwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch nicht für rechtlich durchgreifend erachtet hat. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten folgt (vgl. BVerfGE 115, 166 <180>; stRspr.).

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(2) Auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG legt der Beschwerdeführer nicht den Begründungsanforderungen entsprechend dar.

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(a) Zwar ist die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn ein Fachgericht die Vorlage einer Norm, von deren Verfassungswidrigkeit es ansonsten überzeugt wäre, entgegen Art. 100 Abs. 1 GG unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 f. Rn. 71>).

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Einen solchen Fall zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf. Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, das Oberverwaltungsgericht „dürfte“ im Anschluss an den Verfassungsgerichtshof davon überzeugt gewesen sein, dass § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG – vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung – wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit verfassungswidrig sei, handelt es sich um eine bloße Behauptung, die sich nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zu der Frage der Vereinbarkeit des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG mit der Berufsfreiheit keine eigene Überzeugung gebildet, sondern lediglich die von ihm ausdrücklich in Zweifel gezogene, aber gleichwohl als bindend angesehene Auslegung des Verfassungsgerichtshofs zugrunde gelegt. Dass im Kontext des Art. 100 Abs. 1 GG eine gesetzliche Bindung des entscheidenden Gerichts an die Bewertung einer Norm als – vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung – verfassungswidrig durch ein anderes Gericht der eigenen Überzeugung des erstgenannten Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm gleichzuachten wäre, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar.

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(b) Soweit der Beschwerdeführer alternativ dazu rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte jedenfalls § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG in der von ihm als bindend erachteten Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG vorlegen müssen, behauptet oder mutmaßt er nicht einmal, dass das Gericht von einer Verfassungswidrigkeit dieser Auslegung überzeugt gewesen sei. Seine Argumentation, die vom Oberverwaltungsgericht geäußerten „Zweifel“ an der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof könnten nur verfassungsrechtlicher Art sein, genügt zur Begründung einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Denn bloße Zweifel begründen – unabhängig davon, worauf sie beruhen – keine in Art. 100 Abs. 1 GG vorausgesetzte Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ausdrücklich ausgeführt, nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof überzeugt gewesen zu sein.

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Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob das Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass sich seine Zweifel an der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof zur Überzeugung von deren Grundgesetzwidrigkeit verdichtet hätten, gehalten gewesen wäre, § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG in der – für das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls gleichwohl nach § 14 SächsVerfGHG bindenden – Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, oder ob es sich in diesem Fall auch ohne eine solche Vorlage wegen des Vorrangs des Bundes(verfassungs)rechts über die Bindungswirkung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs hätte hinwegsetzen dürfen.

37

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

38

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

39

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kaufhold

Frank

Wöckel