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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.09.2004 – 11103/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2004:0916DEC001110303
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen 16/09/04 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 11103/03 von M. C. G. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 11103/03 von M. C. G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 16. September 2004 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident, Herrn G. RESS, Herrn R. TÜRMEN, Herrn J. HEDIGAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Frau H.S. GREVE, Herrn K. TRAJA, sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 3. März 2003 erhoben worden ist, aufgrund der vorläufigen Maßnahme, die der beklagten Regierung gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs empfohlen wurde; aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, aufgrund der von der rumänischen Regierung gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Konvention unterbreiteten schriftlichen Stellungnahmen; erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer M.-C. G. ist ehemaliger rumänischer Staatsangehöriger, nunmehr staatenlos, geboren 1966 in Piatra Neamt (Rumänien) und wohnhaft in Nürnberg (Deutschland). Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn A. P., Rechtsanwalt in Bukarest, vertreten. Die beklagte Regierung wird von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.
1 Entstehung der Sache Der Beschwerdeführer ist am 11. Mai 1990 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat am 15. Januar 1991 den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als politischer Flüchtling als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Am 18. April 1991 hat die Stadt Nürnberg den Beschwerdeführer aufgefordert, das deutsche Hoheitsgebiet innerhalb von drei Wochen zu verlassen. Am 10. November 1992 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage des Beschwerdeführers ab. Den Antrag, gegen dieses Urteil Berufung zuzulassen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Januar 1993 abgelehnt. Am 18. August 1993 hat der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag gestellt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte es ab, ein neues Verfahren zu eröffnen. [Am 26. November 1993 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit einer deutschen Staatsangehörigen aufgelöst, weil diese den deutschen Behörden am Tag zuvor mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr beabsichtige, den Beschwerdeführer zu heiraten.]1 Am selben Tag ordnete das Amtsgericht Nürnberg gegen ihn die Abschiebehaft zwecks Rückführung nach Rumänien an, die am 2. Dezember 1993 erfolgte. Die Verlobte des Beschwerdeführers 1 Der vorstehende Satz ergibt keinen Sinn. erklärte am 6. Dezember 1993, sie hege erneut die Absicht, den Beschwerdeführer zu heiraten. Nachdem sie die Kosten für die Abschiebung des Beschwerdeführers beglichen hatte, konnte dieser am Tag seiner Heirat, dem 26. Januar 1994, nach Deutschland einreisen. Danach erhielt der Beschwerdeführer ein Visum mit einer Gültigkeit von drei Monaten ab dem 1. Februar 1994 und kehrte am 10. Februar 1994 nach Deutschland zurück. Fünf Tage später unterrichtete die Ehefrau des Beschwerdeführers die deutschen Behörden davon, sie und der Beschwerdeführer würden nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und dass sie die Ehescheidung beantragen wolle. Am 2. Mai 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung. Am 23. Mai 1994 bestätigte die Rumänische Botschaft in Deutschland, dass die Regierung Rumäniens dem Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus seiner rumänischen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 21/1991 mit Beschluss vom 18. Mai 1994 (Nr. 212/94) stattgegeben habe. Am 30. Mai 1994 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsgenehmigung und einen Reisepass nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (s. unten einschlägiges Recht und einschlägige Praxis). Die Stadt Nürnberg lehnte den Antrag am 26. September 1994 ab. Sie hat insbesondere erachtet, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ihm mangels einer ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verleihe. Sie hat ihn zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert, so bald die Verhandlungen zwischen Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland über die Rücknahme ehemaliger rumänischer Staatsangehöriger abgeschlossen seien. In Bezug auf den Reisepass nach dem Staatenlosenabkommen hat sie hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, was aber nach Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen erforderlich sei. Im März 1995 wurde die Ehe geschieden. Am 17. Oktober 1996 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz die Entscheidung der Stadt Nürnberg vom 26. September 1994. Infolgedessen war der Beschwerdeführer ausreisepflichtig. Die deutschen Behörden konnten ihn aber aufgrund seiner Staatenlosigkeit nicht abschieben.
2 Verwaltungsverfahren in Bezug auf das Aufenthaltsrecht Aufgrund der zwischen Deutschland und Rumänien geschlossenen Abkommen (s. unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis), die nach Auffassung der deutschen Behörden das Abschiebungshindernis für Staatenlose rumänischer Herkunft beseitigt hätten, haben diese den Fall des Beschwerdeführers wieder aufgegriffen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 teilte die Rumänische Botschaft in Deutschland dem Bayerischen Staatsministerium des Innern mit, dass Rumänien nunmehr bereit sei, die auf einer beigefügten Liste verzeichneten Personen, u.a. den Beschwerdeführer, zurückzunehmen. a. Erstes Hauptverfahren (Az. AN 19 K 01.01167) Am 22. Juni 2001 haben die Verwaltungsbehörden die zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers angedroht, falls dieser Deutschland nicht bis zum 27. Juli 2001 verlassen habe. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag am 2. August 2001 im Eilverfahren zurückgewiesen. Es hat unterstrichen, dass der Beschwerdeführer seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1996 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei und hob hervor, dass dieser seitdem keine Aufenthaltsgenehmigung erlangt habe. Außerdem würden keine Hindernisse für seine Abschiebung nach Rumänien bestehen. Mit Urteil vom 26. Februar 2002 lehnte das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache als unzulässig ab mit der Begründung, dass die Abschiebeandrohung vom 22. Juni 2001 seit der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Dezember 2001 (s. unten) gegenstandslos geworden sei. b. Zweites Hauptverfahren i. Verfahren in der Hauptsache (Az. AN 18 K 02.05027) Danach beantragte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2002 vor den Verwaltungsbehörden der Stadt Nürnberg die Aussetzung jeglicher Abschiebungsmaßnahmen und die Erteilung eines Reisepasses auf der Grundlage des Staatenlosenübereinkommens. Am 22. April 2002 erhob der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und wiederholte seinen Antrag. Am 28. Oktober 2002 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf nachzuweisen, dass er einen Wohnsitz in Deutschland habe und setze ihm hierfür eine Frist von drei Monaten. Diese Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. November 2002 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 22. April 2003 hat das Gericht das Verfahren gemäß § 92 der Verwaltungsgerichtsordnung eingestellt. Der Beschluss ist an die bekannte Anschrift des Beschwerdeführers zugestellt worden, weil dieser zwischenzeitlich seinem Rechtsanwalt die Vollmacht entzogen hatte. Er wurde rechtskräftig. II. Erstes Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 18 E 02.05053) Am 16. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Aussetzung des Abschiebungsverfahrens mit der Begründung zurückgewiesen, es würden keine Rückführungsmaßnahmen bevorstehen. Am 28. August 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu gewähren, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat es erachtet, dass die Rückführung des Beschwerdeführers bevorstehe. Es hat unterstrichen, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fakten vorgelegt habe, sondern nur Argumente wiederhole, die das Gericht bereits mit Entscheidung vom 12. November 2001 gewürdigt habe. Ferner gäbe es keine Hindernisse für den Vollzug seiner Abschiebung, weil der Beschwerdeführer ohne Visum nach Rumänien abgeschoben werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof folgerte, der Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen und auch nicht auf Erteilung eines Staatenlosenpasses. Am 9. September 2002 stellte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Am 14. September 2002 teilte er dem obersten Gericht mit, er habe seine Wohnung verlassen müssen, weil in der Nacht vom 9./10. September 2002 Polizeibeamte vorstellig geworden seien, um ihn festzunehmen. Er gab an, er habe keinen Zugang zu den in seiner Wohnung befindlichen Schriftstücken. Am 19. September 2002 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers im Eilverfahren zurückgewiesen. Es hat einerseits erachtet, der Beschwerdeführer habe nicht die erforderlichen Unterlagen (gerichtliche Entscheidungen) zur Prüfung des Antrags vorgelegt und habe anderseits nicht nachgewiesen, inwieweit der Bescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ihm keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, seine Grundrechte verletzt habe. Am 30. September 2002 hat sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverfassungsgerichts gewandt und hervorgehoben, er könne nicht in seine Wohnung zurückkehren und demnach die erforderlichen Schriftstücke nicht beibringen. Am 9. Oktober 2002 hat der Kanzler des Bundesverfassungsgerichts ihm geantwortet, dass die Entscheidung rechtskräftig sei. III. Zweites Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 18 E 02.05142) Am 25. November 2002 stellte der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag dahingehend, gegenüber den Verwaltungsbehörden anzuordnen, jegliche Rückführungsmaßnahmen zu unterlassen, bevor nicht in der Hauptsache entschieden sei. Am 17. Dezember 2002 teilte die Stadt Nürnberg dem Gericht mit, der Beschwerdeführer würde nicht unter seiner angegebenen Anschrift wohnen. Sie stützte sich hierbei auf zwei Polizeiberichte vom 10. Oktober und 6. Dezember 2002, wonach sich die Wohnung des Beschwerdeführers in einem unordentlichen und unbewohnten Zustand befände. Mit Beschluss vom 7. Januar 2003 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers für unzulässig mit der Begründung, dass sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Am 15. Januar 2003 hat der Anwalt des Beschwerdeführers den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angerufen. Er hat bestätigt, der Beschwerdeführer würde nach wie vor unter seiner Anschrift wohnen, dass aber das Schloss ausgewechselt worden sei. Er forderte unverzüglichen Zugang zu der Wohnung. Am 6. März 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und hinzugefügt, der Zugang zu der Wohnung sei nicht Streitgegenstand des Verfahrens gewesen. Am 8. Mai 2003 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. April 2003 nicht zur Entscheidung anzunehmen.
3 Asylverfahren a. Hauptverfahren (Az. AN 18 K 01.32169) Am 21. August 2001 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Am 3. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es ab, ein weiteres Verfahren einzuleiten und hat den Beschwerdeführer unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen. Am 19. Dezember 2001 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach es ab, einstweilige Anordnungen zu treffen. Am 28. Februar 2002 hat es die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass Rumänien ein sicherer Drittstaat sei, in dem der Beschwerdeführer nicht der Gefahr von Verfolgungen oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Es hob hervor, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Deutschland keinen Anlass zur Furcht vor Repressalien seitens der rumänischen Behörden gäben. Die angebliche Situation auf dem Flughafen Bukarest-Otopeni könne an dieser Feststellung nichts ändern. Einerseits habe sich der rumänische Innenminister bereit erklärt, staatenlos gewordene ehemalige rumänische Staatsangehörige gemäß dem Abkommen zwischen Deutschland und Rumänien vom 9. Juni 1998 zurückzunehmen. Falls Rumänien sich aber weigern würde, den Beschwerdeführer in sein Hoheitsgebiet einreisen zu lassen – ein Umstand, der die Durchführung der Abschiebungsmaßnahme in Bezug auf den Beschwerdeführer unmöglich machen würde – wäre es andererseits Sache der Verwaltungsbehörden, diesem Umstand Rechnung zu tragen, und nicht Sache des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dessen alleinige Kompetenz darin bestünde, im Rahmen von Asylverfahren zu prüfen, welcher Gefahr der Betroffene im Fall der Abschiebung in das Bestimmungsland ausgesetzt wäre. Das Gericht fügte jedoch hinzu, dass auch zu berücksichtigen sei, dass vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, dass er seine Wiedereinbürgerung beantragt, wodurch der Hinderungsgrund für seine Rückführung nach Rumänien ausgeräumt sei. Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 13. März 2002 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 25. März 2002, das am nächsten Tag beim Verwaltungsgericht und am 28. März 2002 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingegangen ist, beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zwecks Genehmigung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Am 12. April 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Frist von zwei Wochen zwecks Einlegen der Klage nicht beachtet. Außerdem sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geboten, weil der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist auch die erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht vorgelegt und keine einschlägigen Erklärungen hierzu abgegeben habe. b. Verfahren zur Wiedereröffnung des Hauptverfahrens (Az. AN 18 K 02.31457) Am 24. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die Wiedereröffnung des Asylverfahrens, indem er insbesondere auf die Situation der Familie Mogos im Transitbereich des Flughafens Bukarest hinwies. Das Bundesamt hat den Antrag am 17. Juni 2002 abgelehnt, weil es sich nicht um einen neuen einschlägigen Sachverhalt handele. Am 1. Juli 2002 hat der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Ansbach angerufen und ihm Presseartikel zu der Situation im Transitbereich vorgelegt. Außerdem stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Gericht am 10. Juli 2002 abwies. Am 28. Oktober 2002 hat das Gericht den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde fort-zuführen und setzte zu diesem Zweck eine Frist von einem Monat fest. Das Gericht hat das Verfahren am 7. Januar 2003 mangels einer Antwort eingestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
4 Verfahren vor den rumänischen Gerichten Am 18. Juli 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag an das Innenministerium, er möge aus der Liste der staatenlos gewordenen ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen gestrichen werden, bei denen die deutschen Behörden die Rückkehr nach Rumänien beantragt hatten. Mit Urteil vom 18. September 2002 (Az. 2586, 74/2000) hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers in letzter Instanz gewürdigt. Er hat zunächst daran erinnert, dass der Beschwerdeführer die rumänische Staatsangehörigkeit aufgrund der im Amtsblatt Nr. 113/1994 veröffentlichten Regierungsverordnung Nr. 212/1994 verloren habe. Danach habe der Beschwerdeführer den Status eines in Deutschland ansässigen Staatenlosen. Der Oberste Gerichtshof folgerte, der Beschwerdeführer müsse zwecks Einreise nach Rumänien ein Visum beantragen. Danach hat er den Antrag aus den folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Gründen abgewiesen: „Der Antrag des Beschwerdeführers ist unbegründet, da der angebliche Verwaltungsakt des Innenministeriums nicht existiert. Das Innenministerium hat zu keinem Zeitpunkt einen Akt über die Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund des bilateralen Abkommens vom 24. September 1992 verfasst und den deutschen Behörden zugeleitet. Das Ministerium hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beiden Übereinkünfte von 1992 und 1998 auf ihn nicht anwendbar seien, da das Rückübernahmeabkommen von 1992 rumänische oder deutsche Staatsangehörigen betreffe und das Abkommen von 1998, welches das Abkommen von 1992 ergänzt, nur diejenigen, die nach seinem Inkrafttreten staatenlos geworden sind. Das Ministerium habe zu keinem Zeitpunkt auf der Grundlage des Dokuments „Formulare convenită ĭntre părţi», das am 9. Juni 1998 von den Vertretern der Innenministerien der beiden Staaten unterzeichnet wurde, einen Akt verfasst oder weitergeleitet, der das Einverständnis mit der Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland zum Inhalt hatte. Dieses Dokument sei nicht Bestandteil des Abkommens von 1998 und habe keine Rechtswirkungen. Dies sei dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt worden. Mit diesem Dokument hätten sich die rumänischen Behörden nicht verpflichtet, die in Deutschland ansässigen staatenlosen ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen gegen ihren Willen wieder aufzunehmen, wobei sie aber die Bereitschaft erklärt haben, ihr Möglichstes zu tun, dazu beizutragen, um ihre persönliche Situation unter Achtung des Völkerrechts und nur in dem Fall, dass sie zur Rückkehr in ihr Herkunftsland bereit sind, zu klären. Unter Berufung auf das Abkommen von 1998 und die Abgestimmte Niederschrift (Formulare convenită ĭntre părţi) wurde der rumänische Innenminister am 5. Februar 1999 und 10. April 2001 vom bayerischen Innenminister gebeten, den Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzunehmen mit der Begründung, dass dieser sein Aufenthaltsrecht in Deutschland rechtswidrig erworben habe. Der rumänische Innenminister ersuchte die deutschen Behörden, alle Dokumente und den nach deutschem Recht ergangenen Abschiebungsbescheid zu unterbreiten. Die vom Ministerium übermittelten Antworten führten nicht zur Einschränkung des Aufenthaltsrechts und zur Abschiebung des Beschwerdeführers, denn diese Maßnahmen lägen in der Zuständigkeit von Deutschland. Diese Antworten hätten nicht den Inhalt eines Verwaltungsakts, wie der Beschwerdeführer geltend macht, und es würden nicht die Rechte des Beschwerdeführers missachtet, die in dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 vorgesehen sind. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, dass seine Rechte von den deutschen Behörden missachtet wurden, könne er sich an die deutschen Gerichte wenden. Demzufolge könnten im vorliegenden Fall die von den deutschen Behörden verfassten und dem Beschwerdeführer übermittelten Dokumente in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht bearbeitet werden“. B. Einschlägiges Recht und einschlägige Praxis 1. Internationale Übereinkünfte a) Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen Dieses Übereinkommen ist am 26. Oktober 1976 von Deutschland ratifiziert worden, nicht aber von Rumänien. Artikel 1 – Definition des Begriffs „Staatenloser“ « 1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht (...)“ Artikel 28 - Reiseausweise „Die Vertragsstaaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen (...)“. Artikel 31 - Ausweisung 1. „Die Vertragsstaaten weisen keinen Staatenlosen aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. 2. Die Ausweisung eines Staatenlosen darf nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die in einem ordentlichen gesetzlichen Verfahren ergangen ist. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit dem entgegenstehen, ist dem Staatenlosen zu gestatten, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rechtsmittel einzulegen und sich zu diesem Zweck von einer zuständigen Behörde (...) vertreten zu lassen. 3. Die Vertragsstaaten gewähren einem solchen Staatenlosen eine angemessene Frist, in der er in einem anderen Land um rechtmäßige Zulassung nachsuchen kann. Die Vertragsstaaten behalten sich vor, während dieser Frist die ihnen erforderlich erscheinenden Maßnahmen innerstaatlicher Art zu ergreifen. b) Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30. August 1961 über die Verminderung der Staatenlosigkeit, in Kraft getreten am 13. Dezember 1975 Dieses Übereinkommen ist am 31. August 1977 von Deutschland ratifiziert worden, nicht aber von Rumänien. Präambel „Gestützt auf die am 4. Dezember 1954 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Entschließung 896 (IX), in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Staatenlosigkeit durch eine völkerrechtliche Übereinkunft zu vermindern (...)“Artikel 7 « (...) 2. Ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, der in einem ausländischen Staat die Einbürgerung anstrebt, verliert seine Staatsangehörigkeit nur dann, wenn er die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt oder die Zusicherung des ausländischen Staates für die Verleihung der Staatsangehörigkeit erhalten hat. Artikel 8 « 1. Ein Vertragsstaat darf keiner Person seine Staatsangehörigkeit entziehen, wenn sie dadurch staatenlos wird (...)“ c) Europäisches Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit (Sammlung der Europäischen Verträge Nr. 166) Dieses Übereinkommen ist (am 6. November 1997) von Rumänien und (am 4. Februar 2002) von Deutschland unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert worden. Präambel „(...) in dem Wunsch, die fortschreitende Entwicklung von Rechtsgrundsätzen für die Staatsangehörigkeit sowie ihre Aufnahme in das innerstaatliche Recht zu fördern, und in dem Wunsch, Fälle von Staatenlosigkeit so weit wie möglich zu vermeiden (...)“ Artikel 4 - Grundsätze „Die Staatsangehörigkeitsvorschriften jedes Vertragsstaats müssen auf folgenden Grundsätzen beruhen: a) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit; b) Staatenlosigkeit ist zu vermeiden; c) niemandem darf die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden (...)“ Artikel 7 – Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaats „(1) Ein Vertragsstaat darf in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf seine Veranlassung vorsehen, außer in folgenden Fällen: a) freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; b) Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen sind; c) freiwilliger Dienst in ausländischen Streitkräften; d) Verhalten, das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abträglich ist; e) Fehlen einer echten Bindung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; f) Feststellung während der Minderjährigkeit eines Kindes, dass die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind; g) Adoption eines Kindes, wenn dieses die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider adoptierenden Elternteile erwirbt oder besitzt. (2) Ein Vertragsstaat kann – außer in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c und d – den Verlust seiner Staatsangehörigkeit für Kinder vorsehen, deren Eltern diese Staatsangehörigkeit verlieren. Kinder verlieren jedoch diese Staatsangehörigkeit nicht, wenn einer ihrer Elternteile sie beibehält. (3) Ein Vertragsstaat darf – außer in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen – in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorsehen, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde. Artikel 8 – Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person „(1) Jeder Vertragsstaat gestattet die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit, sofern die Betreffenden nicht staatenlos werden. (2) Ein Vertragsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht jedoch vorsehen, dass die Aufgabe nur von Staatsangehörigen bewirkt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Artikel 9 – Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit „Jeder Vertragsstaat erleichtert in den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen den Wiedererwerb seiner Staatsangehörigkeit durch ehemalige Staatsangehörige, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.“ In dem Erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen wird in Randnummer 33 betreffend Artikel 4 Buchstabe b des Übereinkommens angeführt, dass die Verpflichtung, Staatenlosigkeit zu vermeiden, nunmehr zum Bestandteil des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts geworden ist. In der Randnummer 79 betreffend Artikel 8 heißt es, dass Probleme entstehen können, wenn Personen auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten können bzw. müssen, bevor sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben. Erwerben die Betroffenen die neue Staatsangehörigkeit nicht, so muss es ihnen der Staat ihrer früheren Staatsangehörigkeit zur Vermeidung von Staatenlosigkeit entweder gestatten, ihre Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen oder er muss davon ausgehen, dass sie ihre Staatsangehörigkeit nie verloren haben. 2. Zweiseitige Abkommen zwischen Deutschland und Rumänien Mit der Vereinbarung vom 24. September 1992, die zwischen dem deutschen Bundesminister des Innern und dem Innenministerium von Rumänien geschlossen wurde, haben sich die beiden Staaten verpflichtet, die illegal in dem Hoheitsgebiet des anderen Staats aufhältichen Personen selbst dann zurückzunehmen, wenn sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind. Die am 9. Juni 1998 zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien geschlossene Vereinbarung sieht insbesondere vor: Artikel 1 Rückübernahme von staatenlosen Personen „(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich – in Ergänzung der Regelung des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 der Vereinbarung (...) zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien über die Rücknahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen – auch diejenigen Personen zurückzunehmen, (...) bei denen feststeht, dass sie aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder zumindest eine Einbürgerungszusicherung der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben. (2) Diese Verpflichtung gilt nur für Personen, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder zumindest eine Einbürgerungszusicherung der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben. Artikel 3 Verfahren „(1) Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei stellen zum Zwecke der Rückübernahme nach Erhalt der positiven Antwort der ersuchten Vertragspartei das in der Anlage beigefügte EU-Laissez-passer aus. Dieses wird unverzüglich von den zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretungen der ersuchten Vertragspartei visiert. (2) Das Verfahren der Rückübernahme nach Artikel 1 richtet sich im übrigen nach dem Protokoll zur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September 1992 zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen.“ Artikel 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer „(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind für die Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt. (3) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem das Innenministerium von Rumänien dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.“ Artikel 8 Suspendierung, Kündigung „(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung nach Konsultation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund im Wege der amtlichen Notifikation suspendieren oder kündigen. (2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Geschehen zu Bonn am 9. Juni 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“ Diese Vereinbarung ist am 1. Februar 1999 in Kraft getreten und gilt nur für diejenigen Personen, die ihre Staatsangehörigkeit nach diesem Zeitpunkt verloren haben. Die Abgestimmte Niederschrift (Formulare convenită ĭntre părţi) vom selben Tag sieht insbesondere Folgendes vor: « 1. Die Teilnehmer erzielten Einvernehmen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Rücknahme von staatenlosen Personen für die Zukunft, die am 9. Juni 1998 (...) unterzeichnet wurde. 2. Für die Vergangenheit erklärte sich die rumänische Seite grundsätzlich bereit, zu einer Lösung im Sinne der Rückübernahme dieser ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen zu kommen. a) Die deutsche Seite übergab (...) eine Liste mit 860 illegal in Deutschland aufhältlichen Personen ehemals rumänischer Staatsangehörigkeit (...). b) Die rumänische Seite verpflichtete sich, die in dieser Liste genannten Personen (...) zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland schnellstmöglich mitzuteilen. (1) Ergibt die Überprüfung, dass es sich bei den Betroffenen um Personen handelt, die entweder niemals aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind oder diese in der Zwischenzeit wieder erworben haben, werden diese Personen unverzüglich nach den Regelungen der Rückübernahmevereinbarung vom 24. September 1992 zurückgeführt. (2) Ergibt die Überprüfung, dass die Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit aufgrund falscher Angaben oder falscher Dokumente erfolgt ist, erklärt sich die rumänische Seite zur Rückübernahme dieser Personen unabhängig von weiteren Formalitäten2 bereit. (3) Ergibt die Überprüfung, dass die Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit aus rumänischer Sicht rechtmäßig erfolgt ist, erklärt sich die rumänische Seite zur Rückübernahme dieser Personen unter folgenden Voraussetzungen bereit: illegale Einreise nach Deutschland, Erschleichung eines Aufenthaltstitels in Deutschland, Begehung von Straftaten (...) oder illegale Erwerbstätigkeit in Deutschland. In den Fällen, in denen die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Frage der Rückübernahme gesondert erörtert (...)“ Nach einer Pressemitteilung des deutschen Bundesministers des Innern vom 16. Mai 2001, die anlässlich eines Treffens der beiden Innenminister in Berlin veröffentlicht wurde, hat sich Rumänien zur Rückübernahme ehemaliger rumänischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bereit erklärt, bei denen der Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit ein Hindernis bei der Abschiebung nach Rumänien darstellte. 3. Innerstaatliches deutsches Recht § 42 Absatz 1 des Ausländergesetzes sieht vor, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Nach § 42 Absatz 2 ist die Ausreisepflicht u.a. vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ist. Absatz 3 dieses Paragraphen sieht insbesondere vor, dass der Ausländer, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, das Bundesgebiet unverzüglich oder bis zum Ablauf der gesetzten Ausreisefrist zu verlassen hat. 2 Der deutsche Wortlaut der Vereinbarung lautet insoweit wie folgt: „Ergibt die Überprüfung, dass die Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit aufgrund falscher Angaben oder falscher Dokumente erfolgt ist, erklärt sich die rumänische Seite zur Rückübernahme dieser Personen bereit. Die Rückübernahme erfolgt unabhängig von einer formalen Annullierung der Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit.“ § 49 Absatz 1 desselben Gesetzes sieht vor, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben ist, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. § 34 des Asylverfahrensgesetzes führt aus, dass das Bundesamt für Flüchtlinge eine Abschiebungsandrohung erlässt, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Die Ausreisefrist bei Ablehnung des Asylantrags beträgt in aller Regel einen Monat (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes) oder bei Ablehnung des Antrags wegen offensichtlicher Unbegründetheit eine Woche (§ 36 Abs. 1). § 55 Absatz 2 des Ausländergesetzes sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt wird, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. § 56 desselben Gesetzes sieht vor, dass die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers unberührt bleibt. 4. Innerstaatliches rumänisches Staatsangehörigkeitsrecht Die einschlägigen innerstaatlichen rumänischen Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit und zum Erwerb sind in der Rechtssache Mogoş ./. Rumänien (Entsch.) Nr. 20420/02 vom 6. Mai 2004 wiedergegeben. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügt die Entscheidung der deutschen Behörden, ihn trotz seiner Staatenlosigkeit nach Rumänien abzuschieben, d.h. in einen Staat, deren Angehöriger er nicht mehr ist und der infolgedessen ihm gegenüber keine Verpflichtungen mehr hat. Er gibt an, einen Anspruch auf Anerkennung als Staatenloser gemäß Artikel 31 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 zu haben. Er bemängelt insbesondere das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für seine Abschiebung. So sei die Vereinbarung vom 9. Juni 1998 zwischen Deutschland und Rumänien über die ehemaligen staatenlos gewordenen Staatsangehörigen erst am 1. Februar 1999 in Kraft getreten und auf ihn mangels rückwirkender Kraft nicht anwendbar. Die zwischen den Parteien geschlossene und der Vereinbarung vom 9. Juni 1998 beigefügte Niederschrift selbst habe keine rechtliche Gültigkeit, was übrigens von der rumänischen Regierung bestätigt würde, und könne demnach keine Verpflichtung Rumäniens zur Rücknahme des Beschwerdeführers begründen und somit eine rechtliche Grundlage in Bezug auf Deutschland schaffen, ihn auszuweisen. Gleiches gelte für die Pressemitteilung vom 16. Mai 2001, die nicht geeignet sei, die Bestimmungen der Vereinbarung vom 9. Juni 1998 aufzuheben. Der Beschwerdeführer unterstreicht, dass Rumänien sich niemals verpflichtet habe, ehemalige Staatsangehörige gegen deren Willen zurückzunehmen, wie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Rumäniens bezeuge. Der Beschwerdeführer bemängelt auch das Vorgehen der rumänischen Behörden, Druck auf die Betroffenen auszuüben, um deren Widerstand zu brechen und sie zu zwingen, Papiere zu unterschreiben, mit denen sie die Einreise nach Rumänien akzeptieren. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Artikel 7 Abs. 1, 8, 9 und 14 der Konvention. 2. Der Beschwerdeführer gibt vor, er würde im Falle seiner Rückführung nach Rumänien einer schlechten Behandlung im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention unterzogen werden. Er bemängelt insbesondere die Situation im Transitbereich des Flughafens Bukarest-Otopeni, wo er nach seiner Abschiebung aus Deutschland festgehalten würde. Er bezieht sich auf die Situation der Familienangehörigen Mogoş, die sich seit dem 7. März 2002, dem Zeitpunkt ihrer Rückführung aus Deutschland, dort befänden und Opfer von schlechter Behandlung geworden seien. Er verweist auf die Rechtssache Mogoş und Krifka ./. Deutschland (Nr. 78084/01) und die vorgenannte Sache Mogoş ./. Rumänien. 3. Unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 1 der Konvention beklagt sich der Beschwerdeführer auch darüber, dass sein Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt würden, sollte er im Transitbereich festgehalten werden. Er bezieht sich auf die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in seinem Urteil Amuur ./. Frankreich vom 25. Juni 1996. 4. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die unangemessene Dauer und den unfairen Charakter des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden. Er bestreitet auch die Darlegung bestimmter Fakten in der o.a. Rechtssache Mogos und Krifka.
5 Schließlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seiner Wohnung entgegen Artikel 8 der Konvention durch die Polizei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügt den rechtswidrigen Charakter seiner Abschiebung, die ohne rechtliche Grundlage angeordnet worden sei. Er beruft sich im Wesentlichen auf Artikel 8 der Konvention, der wie folgt lautet: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ a). Vorbringen der Parteien Die Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor. Was die beiden Hauptverfahren bezüglich des Aufenthaltsrechts anbelangt, so unterstreicht die Regierung, der Beschwerdeführer habe weder gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Februar 2002 noch gegen den Beschluss vom 22. April 2003, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt hat, einen Rechtsbehelf eingelegt. Die anschließend vom Beschwerdeführer betriebenen Eilverfahren seien nicht geeignet gewesen, diesen Mangel zu beseitigen. Nach Auffassung der Regierung hätten diese Verfahren es einerseits den Verwaltungsinstanzen nicht gestattet, die vor dem Gerichtshof vorgebrachten Rügen zu würdigen. Andererseits sei es rechtsmissbräuchlich gewesen, Eilverfahren anzustrengen, statt die Hauptverfahren weiter zu verfolgen. Was die Asylverfahren anbelangt, so stellt die Regierung fest, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 keine Berufung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist und Form eingelegt hat und auch den Beschluss dieses Gerichts vom 7. Januar 2003 auf Einstellung des Verfahrens im Wiederaufnahmeverfahren nicht angefochten hat. Sie hebt hervor, der Beschwerdeführer hätte gerade im Rahmen dieser letztgenannten Verfahren die nunmehr vor dem Gerichtshof geltend gemachten Rügen vorbringen können. Was die Begründetheit der Rügen anbelangt, so unterstreicht die Regierung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht unrechtmäßig sei. Lange Zeit sei die Pflicht zur Ausreise aus Deutschland nicht vollziehbar gewesen, weil der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit aufgegeben habe und die rumänischen Behörden sich geweigert hätten, ihre ehemaligen Staatsangehörige zurückzunehmen. Dieses faktische Hindernis sei im vorliegenden Fall aufgehoben worden, nachdem Rumänien sich am 2. Mai 2001 mit der Rückübernahme des Beschwerdeführers einverstanden erklärte. Die Regierung betont, dass unabhängig von dem bilateralen Abkommen von 1998, der diesbezüglichen Abgestimmten Niederschrift und der Vereinbarung zwischen dem deutschen und dem rumänischen Innenminister von 2001 der Rückführung des Beschwerdeführers nichts entgegenstünde, weil dieser ohne Visum mittels eines Dokuments im Sinne eines „Laissez-Passer“ der Europäischen Union in Rumänien einreisen könne. Außerdem könne der Beschwerdeführer sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, weil er seine rumänische Staatsangehörigkeit aufgegeben habe ohne die Zusicherung, in Deutschland oder in einem anderen Land eingebürgert zu werden. Die rumänische Regierung behauptet, dass seit der Entscheidung vom 18. Mai 1994 (Nr. 212/94), mit der dem Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit stattgegeben wurde, Rumänien keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer mehr habe, weil dieser kein rumänischer Staatsangehöriger mehr sei. Die beiden bilateralen Abkommen zwischen Rumänien und Deutschland von 1992 und 1998 seien auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil dieser kein rumänischer Staatsangehöriger sei beziehungsweise seine Staatsangehörigkeit vor dem 1. Februar 1999 aufgegeben habe. Wenn auch zuträfe, dass Rumänien die Abgestimmte Niederschrift zu der Vereinbarung vom 9. Juni 1998 unterzeichnet habe, so würde darin lediglich die etwaige grundsätzliche Bereitschaft bekundet, dazu beizutragen, die Situation der staatenlosen ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen zu klären, die ihre Staatsangehörigkeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens von 1998 verloren haben. Nach Auffassung der rumänischen Regierung habe dieses Dokument keine rechtliche Wirkung und sei nicht Bestandteil des Abkommens von 1998. Die rumänischen Behörden hätten diese Niederschrift demnach zu keinem Zeitpunkt angewandt und würden sie bei der Rückübernahme von Staatenlosen rumänischer Herkunft nicht anwenden, die aus Deutschland abgeschoben werden und ihren Willen nicht bekunden, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, Rumänien sei also im Sinne des Völkerrechts oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften rechtlich nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in seinem Hoheitsgebiet wieder aufzunehmen. Die Regierung folgert, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aus Deutschland abgeschoben würde und er in Rumänien einzureisen gedenke, sie die Einreise aus humanitären Gründen und nicht als Folge einer verbindlichen rechtlichen Verpflichtung akzeptieren würde. Die Regierung antwortet hierauf, dass nach den Grundsätzen des Völkerrechts die Bindungen zwischen einem Staat und seinen Staatsangehörigen weiterbestehen, selbst wenn diese auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten, und nur dann unterbrochen würden, wenn der Betroffene in dem Aufnahmestaat eingebürgert würde oder dort einen ständigen Aufenthaltstitel erlangt habe. Rumänien habe diese Grundsätze in dem Abkommen von 1998 und der beigefügten Abgestimmten Niederschrift anerkannt und sei demnach de jure zur Rückübernahme seiner ehemaligen Staatsangehörigen verpflichtet. Sie führt näher aus, dass die damalige rumänische Regierung trotz des unterzeichneten Abkommens und der Abgestimmten Niederschrift es abgelehnt habe, den Anträgen der deutschen Verwaltungsbehörden zwecks Wiederaufnahme von Personen stattzugeben, die vor dem 1. Februar 1999 auf ihre rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten. Erst im Frühjahr des Jahres 2001 habe sich die rumänische Seite, nachdem bei einer Unterredung zwischen den Innenministern der beiden Länder Missverständnisse ausgeräumt worden waren, zur Rückübernahme aller Personen bereit erklärt, die ihre rumänische Staatsangehörigkeit verloren hatten und gegen die eine Abschiebungsmaßnahme vorlag, die wegen Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht vollzogen werden konnte. Der Beschwerdeführer bestätigt zunächst, er habe die Auflage im Sinne einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs erfüllt. Er unterstreicht insbesondere, er habe das Bundesverfassungsgericht zweimal angerufen. Was die Begründetheit der Rügen anbelangt, so gibt er vor, dass sein Aufenthaltsrecht aus Artikel 31 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und aus Artikel 2 Absatz 5 des deutsch-rumänischen Abkommens von 1992 hervorginge. Er hebt insbesondere hervor, dass seine Abschiebung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre, weil die bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und Rumänien auf ihn nicht anwendbar seien. Die später angeblich zitierten Texte hätten keinen rechtliche Bedeutung und seien für Rumänien nicht verbindlich. Insbesondere stelle die am 2. Mai 2001 von den rumänischen Behörden abgegebene Erklärung keine Garantie für seine Rückübernahme dar. Der rumänische Staat habe sich nur einverstanden erklärt, die ehemaligen Staatsbürger zu übernehmen, die ihren Willen zur Rückkehr nach Rumänien bekundet hätten. Übrigens hätten die rumänischen Behörden dieses nicht bestritten. Der Beschwerdeführer unterstreicht, er habe seit seiner Staatenlosigkeit keine Bindung mehr zu Rumänien, er sei rechtmäßig nach Deutschland eingereist, habe keine Straftaten begangen, sei dort seit vierzehn Jahren wohnhaft und habe dort alle seine Anbindungen . Er bezieht sich auf das Urteil Boujlifa ./. Frankreich vom 21. Oktober 1997. b). Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar eine Reihe von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten betrieben, diese aber nicht bis zum Ende weiterverfolgt hat. Der Gerichtshof erachtet es aber nicht für notwendig, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer den deutschen Behörden hinlänglich gestattet hat, die dem Gerichtshof vorgelegten Rügen zu würdigen, weil die Beschwerde jedenfalls aus folgenden Gründen abzuweisen ist. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sichert die Konvention nicht das Recht eines Ausländers zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden, und haben die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu kontrollieren. Außerdem ist weder in der Konvention noch in ihren Protokollen das Recht auf politisches Asyl verankert (Vilvarajah u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. Oktober 1991, Serie A, Band 215, Rdnr. 102, S. 34, Mogos und Krifka ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 78084/01, 27. März 2003, Shebashov ./. Lettland (Entsch.), Nr. 50065/99, 9. November 2000, und X ./. Schweden, Nr. 434/58, Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1959, Entscheidungssammlung (CD) 1, S. 1). Allerdings können die in der Sache getroffenen Entscheidungen der Staaten die Achtung des nach Artikel 8 Absatz 1 der Konvention geschützten Privat- und Familienlebens verletzen. Diese Bestimmung dürfe aber nicht so ausgelegt werden, als ob sie ein allgemeines Verbot zur Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen beinhaltet und zwar nur deshalb, weil dieser sich über einen bestimmten Zeitraum in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufhält. Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Sache fest, dass der Beschwerdeführer über einen gewissen Zeitraum mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen ist, ohne mit ihr eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt zu haben, er diesen Umstand aber vor dem Gerichtshof nicht geltend gemacht hat. Es ist demnach nicht geboten, die Frage zu klären, ob ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erfolgt ist. Der Gerichtshof hebt danach hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 11. Mai 1990 in Deutschland aufhält mit einer Unterbrechung von drei Monaten nach seiner Rückführung im Dezember 1993 und seiner heiratsbedingten Rückkehr im Februar 1994. Diesbezüglich stellt er fest, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Visums für die Dauer von drei Monaten nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland erlangt hat. In der Tat sind seine Anträge auf Erteilung der Rechtsstellung als Flüchtling oder eines anderen Aufenthaltstitels von den deutschen Behörden zurückgewiesen worden. Der Vollzug seiner Abschiebung stellte sich gleichwohl als unmöglich heraus bedingt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine rumänische Staatsangehörigkeit im Jahr 1994 mit Einverständnis der rumänischen Behörden aufgegeben und Rumänien sich lange Zeit geweigert hat, seine ehemaligen Staatsangehörigen zurückzunehmen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unter diesen Umständen eine hinlängliche Grundlage dafür darstellt, die Existenz eines Privatlebens des Beschwerdeführers zu bekräftigen, das mit dem Vorrecht der Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Einwanderungskontrolle abzuwägen ist (siehe Sarumi ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 43279/98, 26. Januar 1999), so erachtet der Gerichtshof, dass die Abschiebung und Rückführung des Beschwerdeführers als Maßnahmen gelten, die gesetzlich vorgesehen sind und einem rechtmäßigen Zweck dienen, d.h. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig seien. Diesbezüglich behauptet der Beschwerdeführer, dass seine Abschiebung und Rückführung wegen der Nichtanwendbarkeit der bilateralen Abkommen zwischen Rumänien und Deutschland einer gesetzlichen Grundlage entbehren würden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Weigerung der deutschen Behörden, ihm politisches Asyl zu gewähren oder einen anderen Aufenthaltstitel zu verleihen, gemäß § 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes und den §§ 36 Abs. 1 oder 38 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (s. oben einschlägiges Recht und einschlägige Praxis) zur Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet verpflichtet war. Die Tatsache, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden konnte, hatte nicht zur Folge, dass die deutschen Behörden die Ausreisepflicht des Beschwerdeführers aufgehoben haben. Der Gerichtshof stellt fest, dass es zwischen den beiden Ländern Treffen und Verhandlungen gegeben hat, die zur Unterzeichnung von Vereinbarungen und Erklärungen geführt haben, wobei deren rechtliche Tragweite scheinbar zu unterschiedlichen Auslegungen bei ihnen führte (s. oben einschlägiges Recht und einschlägige Praxis). Er stellt aber auch fest, dass Rumänien sich mit einem Schreiben der rumänischen Botschaft in Deutschland vom 2. Mai 2001 bereit erklärt hat, eine Reihe von Personen, die in einer beigefügten Liste mit Angabe des Beschwerdeführers vermerkt sind, zwar ohne Visum aber im Besitz eines sog. EU-„Laissez-passer“ Dokuments zurückzunehmen. In ihren Stellungnahmen verdeutlicht die rumänische Regierung, dass sie der Einreise des Beschwerdeführers in ihr Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen und nicht aufgrund einer ihr obliegenden rechtlichen Verpflichtung zustimmen würde, sollte dieser den Wunsch äußern, in sein Herkunftsland zurückzukehren. In Anbetracht des Vorstehenden folgert der Gerichtshof, dass, nachdem das Hindernis zum Vollzug der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht mehr bestand, dessen Rückführung keine Missachtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Konvention darstellt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich weigert, nach Rumänien zurückzukehren und vielmehr in Deutschland verbleiben möchte, kann hier nicht berücksichtigt werden. Demnach ist es nicht angebracht, die Frage zu klären, ob und inwieweit Rumänien angesichts der Konvention und im Licht des Völkerrechts (s. Calheiros Lopes u.a. ./. Portugal, (Entsch.), Nr. 69338/01, 3. Juni 2004, unter 5) verpflichtet ist, den Beschwerdeführer in sein Hoheitsgebiet zurückzunehmen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. 2. Der Beschwerdeführer behauptet auch, er würde im Falle seiner Rückführung der Gefahr einer schlechten Behandlung im Sinne des Artikels 3 der Konvention ausgesetzt, der wie folgt lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ a). Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer beklagt insbesondere die Situation im Transitbereich des Flughafens von Bukarest-Otopeni, in der er sich im Falle einer Rückführung befinden würde, weil er die Einreise nach Rumänien verweigere, einem Staat, zu dem er keine Bindung mehr habe. Er verweist auf die Situation der Familie Mogos. Seine Festnahme in diesem Bereich würde einer erniedrigenden Behandlung gleichkommen. Auch die Pflicht zur Unterzeichnung eines Antrags auf Einreise nach Rumänien gegen seinen Willen würde seiner Gewissensfreiheit im Sinne des Artikels 9 der Konvention widersprechen. Er unterstreicht, die rumänischen Behörden würden den im Transitbereich festgehaltenen Personen keine Pflege zukommen lassen, wie mehrere Presseartikel unter Beweis stellen würden. Er beklagt die gewalttätigen Handlungen gegenüber den Angehörigen der dort befindlichen Familie Mogoş. Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer laufe nicht Gefahr, gegen seinen Willen im Transitbereich festgehalten zu werden. Die Mehrzahl der staatenlosen Personen rumänischer Herkunft (nach einem Schreiben des rumänischen Innenministers an seinen deutschen Kollegen vom 18. September 2003 seien 113 staatenlose rumänische Staatsangehörigen aus Deutschland ausgewiesen worden und 106 hätten die Einreise nach Rumänien beantragt), die zurückgeführt wurden, haben danach um ihre Einreise nach Rumänien ersucht. Den knapp sieben Personen, die sich weigerten und ihre Fälle an diverse Medien weitergaben, sich also weiterhin in dem Transitbereich befänden, sei es freigestellt, den Bereich zu verlassen, wobei sie selbst den Beschränkungen ihres Rechts auf Freizügigkeit ein Ende setzen könnten. Die Regierung unterstreicht, die rumänischen Behörden würden keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung verlangen. Die Personen im Transitbereich würden übrigens mit Lebensmitteln versorgt und ärztlich betreut. Rumänien akzeptiere die Einreise ehemaliger Staatsangehörigen ohne Visum. Sollten sie gezwungen werden, ein Schriftstück zu unterschreiben, was nicht zuträfe, so würde diese Auflage keine Verletzung der Menschenrechte darstellen. Die Regierung folgert, dass etwaige Schwierigkeiten bei der Anpassung in Rumänien nicht den Grad an Schwere erreichen würde, der nach Artikel 3 der Konvention erforderlich sei. Außerdem würden die Staatenlosen nicht Opfer von irgendwelchen politischen oder anderen Verfolgungsmaßnahmen in Rumänien. Die rumänische Regierung hebt hervor, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Transitbereich sei gegenwärtig nur hypothetischer Natur, wobei das Zustandekommen gänzlich von seinem freien Willen abhänge. Der Beschwerdeführer könne auf Wunsch in seine Heimat zurückkehren und dort seine Rechtsstellung regeln, indem er entweder die rumänische Staatsangehörigkeit beantragt oder seinen Wohnsitz in Rumänien unter Beibehaltung der Staatenlosigkeit wählt. Diesbezüglich verdeutlicht die Regierung, dass das Gesetz Nr. 21/1991 über die rumänische Staatsangehörigkeit in der letzten Fassung der Eilverordnung der Regierung Nr. 43/2003 eine vorteilhaftere Regelung für die ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen vorsieht, welche die rumänische Staatsbürgerschaft erneut erwerben wollen. Möchte der Beschwerdeführer nicht nach Rumänien einreisen, würde er sicherlich in dem Sonderzentrum für die Aufnahme und Unterbringung von Personen verbracht, welche die Rechtsstellung als Flüchtling beantragen, das sich im Transitbereich des Flughafens Bukarest-Otopeni befindet und gemäß dem Erlass des Innenministeriums Nr. 191/2001 am 10. Juli 2001 eröffnet worden ist. Dieses Zentrum könne 20 Personen aufnehmen. Bisher seien dort keine Asylbewerber untergebracht worden, sondern nur Staatenlose, die aus Deutschland abgeschoben wurden. Die rumänischen Behörden haben den Betroffenen jeglichen notwendigen Beistand einschließlich der ärztlichen Versorgung und sonstiger Notbetreuung zugesichert. Sollte der Beschwerdeführer in dem Zentrum verbleiben wollen, würde er in den Genuss aller Erleichterungen kommen, die den Ausländern und Staatenlosen zuteil werden. Abschließend ist festzustellen, dass im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers keine Gefahr im Hinblick auf eine Behandlung besteht, die dem Artikel 3 der Konvention widerspricht. b). Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof erinnert an das Recht der Vertragsstaaten, die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von fremden Staatsangehörigen zu kontrollieren. Gleichwohl könne die Ausweisung eines Ausländers in Bezug auf Artikel 3 der Konvention ein Problem aufwerfen, somit die Verantwortung des betroffenen Staates hinsichtlich der Konvention begründen, wenn ernsthafte und unbestreitbare Gründe zu der Annahme vorlägen, dass eine betroffene Person bei einer Ausweisung in das Zielland tatsächlich Gefahr laufe, dort einer Artikel 3 der Konvention entgegenstehenden Behandlung unterworfen zu werden. In diesem Fall beinhaltet der Artikel 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in dieses Land abzuschieben. Außerdem muss eine schlechte Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht haben, um unter Artikel 3 zu fallen. Die Würdigung dieses Mindestmaßes ist grundsätzlich relativer Natur, sie hängt von den Gesamtumständen des Falles ab (o.a. Rechtssache Vilvarajah u.a., Rdnr. 102-103 und 107, S. 34 u. 36). Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Europäische Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) zwar erachtet hat, dass „unter gewissen Umständen die wiederholte Abschiebung eines Ausländers, der über keinen Identitäts- und Reiseausweis verfügt und bei dem der Herkunftsstaat unbekannt ist oder dieser die erneute Einreise in sein Hoheitsgebiet verweigert, angesichts von Artikel 3 der Konvention ein Problem darstellen könnte“, sie die Beschwerde schließlich doch wegen nachweislicher Unbegründetheit abgewiesen hat mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, der in verschiedenen Ländern und insbesondere in Frankreich aufhältich war, „nicht vorgeben kann, er könne sich nirgendwo sonst hinbegeben außer nach Deutschland, so dass seine Ausweisung unter dem Blickwinkel des Artikels 3 der Konvention eingehender geprüft werden müsse“ (L.M. ./. Deutschland, Nr. 8100/77, Entscheidung vom 4. Oktober 1978, nicht veröffentlicht, siehe auch Asiatques d’Afrique orientale ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 4403/70 u.ff., Bericht der Kommission vom 14. Dezember 1973, Entscheidungen und Berichte (DR) 78-B, S. 58, Rdnr. 196). Die Kommission hat auch bestimmt, dass „im Prinzip die Behörden eines Staats nicht für verantwortlich gemacht werden können für die Unmöglichkeit, in der sich ein Ausländer befindet, dieses Land ordnungsgemäß verlassen zu können, wenn ihm nicht gestattet wird, sich dort aufzuhalten“ (Giama ./. Belgien, Nr. 7612, Bericht der Kommission vom 17. Juli 1980, DR 21, S. 84, Rdnr. 56). Schließlich hat der Gerichtshof unter dem Blickwinkel des Artikels 2 des Protokolls Nr. 4 in einer Sache betreffend Staatenlose rumänischer Herkunft, die sich im Transitbereich des Flughafens von Bukarest nach ihrer Abschiebung aus Deutschland befanden, erachtet, dass die Unmöglichkeit der Beschwerdeführer zum Verlassen Rumäniens von ihrer Weigerung abhänge, in das rumänische Hoheitsgebiet einzureisen und demnach die notwendigen verwaltungsrechtlichen Schritte zu unternehmen und dass eine solche Situation nicht dem rumänischen Staat angelastet werden könne (Mogoş ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 20420/02, 6. Mai 2004). In der vorliegenden Sache bemängelt der Beschwerdeführer insbesondere die Lebensumstände im Transitbereich des Flughafens von Bukarest. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer sich in diesem Bereich aufhalten wird, von seinem Willen abhängt. Im Gegensatz zu den genannten von der Kommission gewürdigten Fälle, wird der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, nach Rumänien einzureisen, weil die rumänischen Behörden ihr Einverständnis zu seiner Einreise gegeben haben. Somit kann der Gerichtshof, selbst in der Annahme, dass die Situation im Transitbereich vor dem Hintergrund des Artikels 3 der Konvention Probleme aufwirft, im vorliegenden Fall keinen einschlägigen Begleitumstand erkennen, der es dem Beschwerdeführer untersagt, diese etwaige Gefahr bei der Einreise in sein Herkunftsland und seiner Niederlassung an einem anderen Ort als dem Transitbereich zu vermeiden. Diesbezüglich erinnert der Gerichtshof auch an seine Rechtsprechung, wonach verlangt werden kann, dass ein Ausländer, dem die Ausweisung in sein Herkunftsland droht, sich in Regionen oder Orte des Landes begibt, wo die Gefahr einer behaupteten Verfolgung weniger wahrscheinlich erscheint als anderswo (siehe Thampibillai ./. Niederlande, Nr. 61350/00, 17. Februar 2004, Rdnr. 67, Ndangoya ./. Schweden (Entsch.), Nr. 17868/03, 22. Juni 2004, und Damla u.a. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 61479/00, 26. Oktober 2000). Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Der Beschwerdeführer behauptet ebenfalls, seine Festnahme in dem Transitbereich stelle eine Freiheitsentziehung dar, die im Widerspruch zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention stehe. Selbst in der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Transitbereich verbleiben sollte und er sich seiner Einreise nach Rumänien widersetzt, erachtet der Gerichtshof angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers, diesen Transitbereich zu verlassen, dass die somit geschaffene Situation nicht dem deutschen Staat anzulasten wäre (siehe sinngemäß die o.a. Rechtssache Mogoş ./. Rumänien, unter C.). Daraus folgt, dass diese Rüge ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar ist und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 4. Was die anderen Rügen anbelangt kann der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Kompetenz, über die vorgebrachten Behauptungen zu entscheiden, eine Verletzung der nach der Konventionen und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkennen. Insbesondere ist der Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht auf Verfahren zur Abschiebung und Ausweisung von Ausländern anwendbar (Maaouia ./. Frankreich [GC], Nr. 39652/98, Rdnr. 38-40, EuGHMR 2000-X). Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Vincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO Kanzler Präsident