Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.03.2005 – 71916/01; 71917/01; 10260/02
Große Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0302DEC007191601
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/03/05 ENTSCHEIDUNG der GROSSEN KAMMER über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerden Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02 von Wolf-Ulrich von MALTZAN u.a., Margarete von ZITZEWITZ u.a., und MAN FERROSTAAL und ALFRED TÖPFER STIFTUNG gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der am 2. März 2005 als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn L. WILDHABER, Präsident, Herrn C.L. ROZAKIS, Herrn J.-P. COSTA, Herrn G. RESS, Herrn L. CAFLISCH, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn J. CASADEVALL, Herrn B. ZUPANČIČ, Herrn J. HEDIGAN, Herrn M. PELLONPÄÄ, Frau H.S. GREVE, Herrn. A.B. BAKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn K. TRAJA, Frau E. STEINER, FRAU E. FURA-SANDSTRÖM, Frau A. GYULUMYAN, und Herrn. E. FRIBERGH, stellvertretender Kanzler, aufgrund der vorgenannten Individualbeschwerden, die jeweils am 3., 17. und 18. Mai 2001 erhoben worden sind; aufgrund der Entscheidung vom 11. März 2004, mit der die Kammer der Dritten Sektion, die ursprünglich mit den Beschwerden befasst worden ist, die Rechtssache an die Große Kammer abgegeben hat (Artikel 30 der Konvention), aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von den Beschwerdeführern in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, aufgrund der von den Parteien in der Verhandlung am 22. September 2004 mündlich vorgetragenen Stellungnahmen, erlässt nach Beratung am 22. September 2004 und 2. März 2005 die folgende Entscheidung: SACHVERHALT
1 Es handelt sich um einundsiebzig Beschwerdeführer (siehe ausführliche Liste im Anhang). Neunundsechzig Beschwerdeführer sind natürliche Personen, achtundsechzig davon sind deutsche Staatsangehörige und eine Beschwerdeführerin ist schwedische Staatsangehörige. Zwei Beschwerdeführer, die Alfred Töpfer Stiftung und die Gesellschaft Man Ferrostaal, sind juristische Personen nach deutschem Recht. In der Verhandlung am 22. September 2004 sind in Bezug auf die erste Individualbeschwerde fünfundvierzig Beschwerdeführer von Herrn Rechtsanwalt T. Gertner vertreten worden, einer von ihnen gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt S. von Raumer. Zwei weitere Beschwerdeführer sind von Herrn von Raumer vertreten worden, einer von ihnen gemeinsam mit Herrn Professor M. Nettesheim. In Bezug auf die zweite und die dritte Individualbeschwerde sind die vierundzwanzig Beschwerdeführer von den Rechtsanwälten Herrn C. Lenz und Herrn W. Peukert vertreten worden. Die beklagte Regierung ist von dem Verfahrensbevollmächtigten Herrn K. Stoltenberg und von Frau A. Wittling-Vogel, stellvertretende Verfahrensbevollmächtigte, unterstützt von Herrn Professor J. Frowein und Herrn Professor R. Motsch, Rechtsbeistände, sowie den Herren H.-J. Rodenbach und W. Marx, Berater, vertreten worden. A. Die Umstände des Falles
2 Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. 1. Die Vorgeschichte des Verfahrens
3 Die Individualbeschwerden behandeln eine der großen Fragen, die sich nach der deutschen Wiedervereinigung gestellt haben, und zwar die Entschädigung von Personen, die entweder in der Zeit von 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland infolge der Bodenreform oder nach 1949 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Opfer von Enteignungen geworden waren.
4 Im Verlauf der Verhandlungen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der DDR (nach den ersten demokratischen Wahlen am 18. März 1990) und den vier ehemaligen Besatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Sowjetunion) haben die beiden deutschen Regierungen am 15. Juni 1990 eine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen verfasst (Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen/Gemeinsame Erklärung – Rdnr. 38), in der die Eckwerte bezüglich der Vermögensfragen aufgeführt sind.
5 Diese Grundsätze sind anschließend vom Gesetzgeber zunächst im Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz vom 23. September 1990 (Rdnr. 41- 46), dann in einem zweiten Schritt in dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 umgesetzt worden. Dieses Gesetz enthält seinerseits insbesondere zwei Gesetze (Rdnr. 47- 55).
6 In Bezug auf die Rehabilitierung hat der Gesetzgeber das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet/Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (Rdnr. 57-58) vom 29. Oktober 1992 sowie das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche/Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (Rdnr. 59-60) vom 23. Juni 1994 verabschiedet . 2. Die Situation der Beschwerdeführer
7 Fünfundsechzig Beschwerdeführer sind natürliche Personen und Rechtsnachfolger von Eigentümern von Grundstücken oder Gebäuden, die im Zuge der zwischen 1945 und 1949 in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone in Deutschland durchgeführten Bodenreform enteignet wurden. Die beiden juristischen Personen waren ebenfalls Grundstückseigentümer, die in jener Zeit enteignet wurden. Nach der deutschen Wiedervereinigung stellten sie bei der zuständigen Behörde erfolglos Anträge auf Rückübertragung ihrer Grundstücke und/oder Gebäude.
8 Drei dieser Beschwerdeführer haben sich auch bemüht, vor den Verwaltungsbehörden eine Rehabilitierung ihrer Verwandten in aufsteigender Linie auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu erwirken. Einer von ihnen rief das Verwaltungsgericht Dessau an, das seine Klage mit Urteil vom 22. März 2001 abwies. Mit Beschluss vom 16. Mai 2002 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers nicht an, indem es sich insbesondere auf seine beiden in der Sache getroffenen Grundsatzentscheidungen vom 21. Februar 2002 berief (Rdnr. 34). Mit Beschluss vom 12. August 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht ebenfalls die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an.
9 Fünf Beschwerdeführer, davon eine der in Rdnr. 7 erwähnten fünfundsechzig Personen, sind natürliche Personen und Rechtsnachfolger von Eigentümern von Grundstücken oder Gebäuden, die nach 1949 aufgrund einer Entscheidung der DDR- Behörden enteignet wurden. Nach der deutschen Wiedervereinigung hatten die Beschwerdeführer Anträge auf Rückübertragung ihrer Grundstücke und/oder Gebäude gestellt, welche von der zuständigen Verwaltung mit der Begründung ablehnt wurden, dass entweder Dritte diese Vermögensgegenstände in der Zwischenzeit in redlicher Weise erworben hätten oder sich eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz als praktisch nicht möglich erweise.
10 Einundzwanzig aller Beschwerdeführer riefen das Bundesverfassungsgericht mit der Begründung an, dass das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Mit Grundsatzurteil vom 22. November 2000 hat das Bundesverfassungsgericht ihre Beschwerden abgewiesen (Rdnr. 23-32). 3. Die Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform
11 Das Bundesverfassungsgericht hat zum Thema Bodenreform vier Grundsatzurteile gefällt. Sie betreffen insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Gesetze über Eigentums- oder Rehabilitierungsfragen, die nach der deutschen Wiedervereinigung vom Gesetzgeber verabschiedet worden sind (bezüglich der Einzelheiten dieser Rechtsvorschriften siehe Rdnr. 41-60). a) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991
12 Das Bundesverfassungsgericht vertrat in seinem ersten Grundsatzurteil zur Bodenreform vom 23. April 1991 die Auffassung, dass der Ausschluss von Rückübertragungsansprüchen in Bezug auf Personen, die zwischen 1945 und 1949 enteignet worden sind, nicht gegen das Grundgesetz verstoße.
13 Das Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dass diese Enteignungen zwar von den deutschen Behörden durchgeführt, sie aber von der sowjetischen Besatzungsmacht angeordnet worden seien und demnach auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt seien. Die Zuständigkeit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Abschluss des Einigungsvertrags und die Einfügung von Änderungen des Grundgesetzes bedingt durch die Wiedervereinigung würde sich aus ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung ergeben, die deutsche Einheit zu verwirklichen. Die Art, wie diese Änderungen bewirkt worden seien, würden weder das materielle Recht noch die verfahrensrechtlichen Vorschriften verletzen.
14 Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzte die streitige Regelung keine Grundrechte der Beschwerdeführer, weil sie sich nicht mehr in einer Rechtsposition befänden, die im Wege dieser Regelung geändert werden könnte.
15 Die Enteignungen seien von den sowjetischen Behörden und den DDR-Behörden für rechtmäßig erklärt worden. Die Bundesrepublik könne nicht für Maßnahmen verantwortlich erklärt werden, die zu einem Zeitpunkt getroffen worden seien, als selbst das Grundgesetz noch nicht in Kraft gewesen sei. Gemäß den Rechtsvorschriften, die in den Besatzungszonen der alliierten Westmächte Gültigkeit gehabt hätten, seien die Beschwerdeführer auch nicht berechtigt gewesen, die Konfiskation der Vermögensgegenstände anzufechten. Nach diesen Vorschriften müssten die von einem ausländischen Staat angeordneten Konfiskationen als wirksam angesehen werden, wenn sie im Rahmen der hoheitlichen Befugnisse dieses Staats bewirkt worden seien.
16 Außerdem sei die Bundesrepublik nicht verpflichtet gewesen, die aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Schäden in vollem Umfang wieder gutzumachen, es sei denn, sie seien durch die eigenen Organe verursacht worden. Was die Wiedergutmachung dieser Schäden anbelange, so habe die Bundesrepublik über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt, wobei andere Ausgaben und haushaltsmäßige Erfordernisse hätten berücksichtigt werden können.
17 Das Bundesverfassungsgericht erklärte ferner, der Gleichheitssatz sei nicht verletzt worden. Es stützte sich auf die vom Bundesminister des Auswärtigen, Herrn Klaus Kinkel, und von anderen hochrangigen Beamten bereitgestellten Beweismittel, die belegen würden, dass die Sowjetunion der deutschen Einigung nur unter dem Vorbehalt zugestimmt hätte, dass die zwischen 1945 und 1949 bewirkten Einziehungen nicht in Frage gestellt würden, womit Restitutionsansprüche ausgeschlossen seien. Der DDR sei ebenso daran gelegen gewesen, in dem Einigungsvertrag die Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in ihrem Gebiet nach der Wiedervereinigung sicherzustellen. Die Bundesrepublik Deutschland habe auf diese Bedingung eingehen müssen, um die Wiedervereinigung Deutschlands nicht zu gefährden. Demnach sei die Norm, wonach die zwischen 1945 und 1949 enteigneten Personen anders behandelt würden als diejenigen, deren Vermögensgegenstände später konfisziert wurden, hinlänglich gerechtfertigt.
18 Das Bundesverfassungsgericht hat hinzugefügt: „Der Gesetzgeber hat für die entschädigungslosen Enteignungen [zwischen 1949 und 1990], die nicht unter die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung [s. Rdnr. 38] fallen, eine Wiedergutmachungsregelung getroffen, die vom Grundsatz der Rückgabe der enteigneten Objekte ausgeht, was auch für die Höhe der anstelle einer Restitution zu gewährenden Entschädigung von Bedeutung sein kann. Wählt er eine solche Lösung, darf er für die entschädigungslosen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage [zwischen 1945 und 1949] nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen. ..... Die Rüge der Beschwerdeführer, die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung verletze sie dadurch in ihren Grundrechten, dass durch den Vorbehalt bloßer Ausgleichsleistungen eine verfassungsrechtlich gebotene volle Entschädigung ausgeschlossen werde, ist unbegründet. Zum einen enthält die Regelung, wie schon dargelegt, keine Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen. Darüber hinaus lässt sich aber dem Grundgesetz ein Gebot voller Entschädigung für die hier in Frage stehenden Enteignungen nicht entnehmen. Bei der Bemessung von Wiedergutmachungsleistungen darf der Gehsetzgeber im Rahmen des ihm ohnehin zustehenden Gestaltungsraums auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Die für den Ausgleich von Kriegsfolgeschäden entwickelten Grundsätze gelten insoweit entsprechend (...). Der Gesetzgeber darf danach das Gesamtvolumen der wiedergutzumachenden Schäden – zu denen nicht nur Schäden an Eigentum gehören – berücksichtigen. Bei der Gewichtung der Eigentumsschäden ist zu bedenken, dass in der fraglichen Zeit auch andere Güter – etwa Leben, Gesundheit, Freiheit und berufliches Fortkommen – beeinträchtigt worden sind. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber aber auch auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich aus dem Wiederaufbau in den neuen Bundesländern ergeben. Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Staates und der Gewichtung der einzelnen Staatsaufgaben kommt ihm dabei ein besonders weiter Beurteilungsraum zu. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage in den neuen Bundesländern, deren Bereinigung schon nach dem derzeit absehbaren Stand Zuschüsse in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages erfordert, besteht eine (originäre) verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Wiedergutmachung, die wertmäßig einer Restitution gleichkäme, nicht. Allerdings muss der Gesetzgeber bei der gesamten Wiedergutmachungsregelung Art. 3 Abs.1 GG [Gleichheitssatz] beachten. Aus dem Umstand, dass sich ein Teil der enteigneten Objekte im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, können die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts für sich herleiten. Die durch die Misswirtschaft in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verursachte wirtschaftliche Bankrottlage, für die die Bundesrepublik nicht verantwortlich ist, wird durch diesen Vermögensposten nicht beseitigt. Die ehemaligen Eigentümer können auch nicht aufgrund der Zufälligkeit, dass gerade ihre Objekte noch verfügbar sind, eine wertmäßige Bevorzugung bei der Wiedergutmachung vor anderen Enteigneten oder vor Opfern von Unrechtsmaßnahmen, die Schäden anderer Art erlitten haben, verlangen. Dies gilt auch, wenn ihnen die Möglichkeit eines Rückerwerbs ihres ehemaligen Eigentums eingeräumt wird. (...)“ b) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1996
19 Mit dem zweiten Grundsatzurteil zur Bodenreform hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen, die behauptet hatten, die Sowjetunion habe bei den Verhandlungen zur deutschen Einheit keine Bedingungen hinsichtlich der Nichtrückgabe der entzogenen Vermögensgegenständen gestellt, die zwischen 1945 und 1949 konfisziert worden sind.
20 Das Bundesverfassungsgericht vertrat, indem es sein erstes Grundsatzurteil zur Bodenreform bestätigte, insbesondere die Auffassung, die deutsche Bundesregierung habe bei den Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt. Soweit das Bundesverfassungsgericht zuständig gewesen sei, in der Sache zu erkennen, habe demnach die Tatsache, dass die Bundesregierung angesichts der Haltung der Sowjetunion und der DDR hinsichtlich der im Rahmen der Bodenreform durchgeführten Enteignungen der Meinung gewesen sei, dass die zwischen 1945 und 1949 vorgenommenen Enteignungen nicht mehr in Frage gestellt werden sollten, nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen gestanden. c) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000
21 Am 29. Juni 1995 riefen einige der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht an, damit es über die Frage der Wertschere zwischen Wiedergutmachung durch Rückübertragung von Vermögenswerten und Wiedergutmachung durch Zahlung einer Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung entscheide; die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass bestimmte Regelungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes insofern mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien, als sie in der Regel die Zahlung von Leistungen vorsehen würden, die unter dem derzeitigen Verkehrswert der Vermögenswerte lägen, die enteignet worden oder nach dem Vermögensgesetz zurückzugeben seien.
22 Am 28. März 2000 hat das Bundsverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Verlauf es die Beschwerdeführer sowie die Bundesregierung und alle Regierungen der Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR anhörte.
23 Am 22. November 2000 verkündete der mit acht Richtern besetzte Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sein drittes Grundsatzurteil zur Bodenreform, in dem er gleich zu Beginn herausstellte, dass er die Verfassungsmäßigkeit der Wiedergutmachung von Unrecht, das von einem anderen Staat begangen worden sei, nicht unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes zu überprüfen habe. Die Bestimmungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes hätten das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer nicht verletzt, da weder die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Staaten noch die ursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes konkrete, vom Schutz des Artikels 14 des Grundgesetzes umfasste Ansprüche derjenigen begründet hätten, die Opfer von Enteignungen durch die DDR und die sowjetische Besatzungsmacht geworden seien. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes nur anhand des Sozialstaats- und des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes) und des Willkürverbots (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zu überprüfen. Es machte deutlich, dass die staatliche Gemeinschaft im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei, die Lasten, die bestimmte Personengruppen zu tragen hätten, durch eine gesetzliche Regelung auszugleichen, die allein konkrete Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründe. Bei der Ausgestaltung dieser Ausgleichsregelung habe der Gesetzgeber einen sehr weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der Art der zu gewährenden Wiedergutmachungen als auch deren Umfang gehabt. Daher habe der Gesetzgeber die Höhe der Ausgleichsleistungen entsprechend seiner ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten auch unter Berücksichtigung seiner übrigen Lasten und Ausgaben festsetzen können.
24 Das Bundesverfassungsgericht widmete sich anschließend der Prüfung der verschiedenen Bestimmungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes. i. Das Entschädigungsgesetz
25 Das Bundesverfassungsgericht stellte einstimmig fest, dass § 1 (Grundsätze der Entschädigung) und § 3 Absatz 1 (Bemessungsgrundlage der Entschädigung) dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Es habe nämlich sachliche Gründe dafür gegeben, die Personen, die einen Restitutionsanspruch gehabt hätten, anders zu behandeln als diejenigen, die einen Entschädigungsanspruch gehabt hätten. Die Rückgabe habe dazu dienen sollen, neue Eigentumsstrukturen in den im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Ländern aufzubauen, während der Staat hinsichtlich der Entschädigungsleistungen auf die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten sowie die sonstigen für Wiederaufbaumaßnahmen geplanten Ausgaben habe Rücksicht nehmen können. Angesichts der Tatsache, dass die Wiedervereinigung sehr rasch erfolgt sei und eine beachtliche Erhöhung der Immobilienpreise zur Folge gehabt habe, sei eine Erstattung entsprechend dem aktuellen Verkehrswert der Vermögensgegenstände in finanzieller Hinsicht nicht durchführbar gewesen; außerdem hätten selbst die Personen, die ihr Eigentum zurückerhalten hätten, angesichts des Zustands, in dem sich diese Vermögenswerte befunden hätten, nicht immer den gesamten Wert erhalten. Diejenigen, die über Grundstücke verfügten, an denen sie nach dem Recht der DDR nur einen Nießbrauch hatten, hätten ebenfalls erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Ebenso sei die Zahlung der Beträge zu einem späteren Zeitpunkt als Kompromiss zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der betroffenen Personen hinnehmbar gewesen.
26 Anschließend vertrat das Bundesverfassungsgericht mit vier zu vier Stimmen - gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann bei Stimmengleichheit ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden - die Auffassung, dass § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes (progressive Kürzung der Entschädigungsansprüche je nach Wert des Vermögens) gleichfalls mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
27 Nach Auffassung von vier Richtern verstieß diese Regelung nicht gegen das Willkürverbot, da der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, sich bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung am Verkehrswert des Vermögens zu orientieren: Er habe auch das Verhältnis dieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsmaßnahmen ebenso wie andere vorrangige, im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung stehende Ausgaben berücksichtigen müssen, wie beispielsweise den Aufbau einer Infrastruktur auf dem Verkehrs-, Informations- und Bildungssektor sowie die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Gebiet der ehemaligen DDR. Außerdem sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass zahlreiche Personen anderes DDR- Unrecht erlitten hätten, beispielsweise Beeinträchtigung der Freiheit, Gesundheit oder Chancen des beruflichen Fortkommens, die nicht in gleicher Weise entschädigt werden könnten. Der Staat habe diese Personen nur durch staatliche Maßnahmen unterstützen können, die darauf abzielten, gleiche Lebensbedingungen und –chancen im gesamten Bundesgebiet zu schaffen.
28 Die anderen vier Richter haben hingegen eine abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht. Ihnen zufolge müsse ein realer Zusammenhang zwischen der Höhe der Entschädigung und dem Wert der enteigneten Vermögensobjekte bestehen, woran es fehle, wenn die Entschädigungshöhe weniger als 50 % des Verkehrswerts betrage. Daher seien aus Gründen des sozialen Schutzes von weniger wohlhabenden Personen die Degressionsstufen noch hinnehmbar, soweit sie sich auf Entschädigungsansprüche unter 90.000 DM bezögen; dies gelte auch für die Degression für Ansprüche von mehr als 500.000 DM. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall bei Entschädigungsansprüchen zwischen 90.000 DM bis 500.000 DM, wo es an sachlich einleuchtenden Gründen fehle, die eine solche Degression der Entschädigungen legitimieren könnten. Es handele sich hierbei vor allem um Ein- und Zweifamilienhäuser oder kleinere Mietshäuser und aus Gründen der sozialen Solidarität sei es geboten, dieser Personengruppe fühlbare Entschädigungsleistungen zu gewähren, die nicht unterhalb der Hälfte ihrer Ansprüche liegen dürften. Die geltend gemachten finanziellen Erwägungen könnten eine so drastische Herabsetzung der Wiedergutmachungsleistungen nicht rechtfertigen; außerdem könne der Gesetzgeber Alternativlösungen vorsehen, beispielsweise die Vergabe von Ersatzgrundstücken zu vorteilhaften Bedingungen. ii. Das Ausgleichsleistungsgesetz
29 Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschränkung der Ausgleichsleistungen auf natürliche Personen nicht das Sozialstaatsprinzip verletze. Eine Gleichbehandlung derer, die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz hätten, sei nämlich nicht geboten, weil dieses Gesetz nur auf Personen Anwendung finde, die zunächst einen Anspruch auf Rückübertragung gehabt hätten, bei denen jedoch eine Rückgabe nicht möglich oder nicht gewollt sei. Hingegen sei nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ein Rückgabeanspruch für Personen, die zwischen 1945 und 1949 enteignet worden seien, grundsätzlich ausgeschlossen.
30 Sodann stellte das Gericht fest, dass auch die Tatsache, dass Art und Höhe der Entschädigungsleistungen in gleicher Weise wie in dem Vermögensgesetz geregelt worden seien, nicht gegen das Grundgesetz verstoßen würde.
31 Es hat auch mit sieben zu einer Stimme festgestellt, dass die Berücksichtigung der auf den Grundstücken liegenden Belastungen bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dies gelte auch für die Berücksichtigung der erhaltenen Entschädigungssummen, einschließlich der Zinsen, nach dem Lastenausgleichsgesetz (Rdnr. 50).
32 Nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verstößt das Flächenerwerbsprogramm (Rdnr. 54) weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen das Willkürverbot, da der Gesetzgeber zwei Ziele verfolge: Zum einen sollte denen, denen land- und forstwirtschaftliches Vermögen entzogen wurde, die Wiedereinrichtung ihres Betriebs zu bevorzugten Bedingungen ermöglicht werden, und zum anderen sollte ein Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den Ländern im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschaffen werden. d) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003
33 In seiner vierten Grundsatzentscheidung zur Bodenreform vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass der Ausschluss des Anspruchs auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Rückgabe von Vermögenswerten an Personen, die zwischen 1945 und 1949 enteignet worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes [VwRehaG] in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes [VermG] – Rdnr. 59 und 43) nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
34 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung auf die beiden Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 verwiesen, das sich wie folgt geäußert hatte: „Durch die Verweisung auf § 1 Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für ‘Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage’ (Buchstabe a) ausgeschlossen. Hierunter fallen - jedenfalls auch - Enteignungsmaßnahmen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stellt nicht etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfassten und daher vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgenommenen Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG gehören. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage - abgesehen von der nachfolgend unter 2.2 erwähnten Fallgruppe - unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden Gesetze sie ohne diese Ausschlussklausel unterfallen würden. (...) 2.1 Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes bestätigt. In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs heißt es u.a.: ‘[Durch diese Bestimmung] werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsaktionen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen: die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zu Gunsten der Länder der ehemaligen SBZ bzw. im Rahmen der so genannten ‘demokratischen Bodenreform’. Diese Rechtslage ist entscheidend auf die Haltung der Sowjetunion zurückzuführen, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit (1945 bis 1949) durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stünden und als solche unangetastet bleiben müssten. Dies war auch im Rahmen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beachten.’ Dem Gesetz liegt also die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteignungsaktionen regelmäßig Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne eine spezielle Ausschlussklausel nach dem neuen Gesetz zu rehabilitieren wären. Stattdessen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, besatzungsbezogene rechtsstaatswidrige Zugriffe auf das Vermögen unabhängig von deren Verfolgungscharakter allein nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes wieder gutzumachen. Vor diesem Hintergrund kann für die im Streitfall in Rede stehenden besatzungshoheitlichen Enteignungen nichts anderes gelten. 2.2 Dem Kläger hilft es auch nicht, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG (u.a.) ‘unberührt’ lässt (§ 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschriften voraus. Eine solche kommt aber nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund der Ausschlussregelung gerade nicht in Betracht. Kann hier aber eine Aufhebung [der Enteignungsmaßnahme] nicht erfolgen, so kann sich auch die in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nur auf den uneingeschränkten Verweisung Ausschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 VermG. Eine Rehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen. Somit entfällt auch ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Aufhebung des im Falle seines Vaters ergangenen Enteignungsbeschlusses.“
35 Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel gestützt werde und nicht willkürlich sei. Es hat unterstrichen, dass es dem Gesetzgeber durch die Einfügung dieses Satzes in § 1 Abs. 1 darum gegangen sei, sicherzustellen, dass der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 VermG nicht auf dem Weg über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen werde.
36 Das Bundesverfassungsgericht hat ferner die Situation des Beschwerdeführers insbesondere mit derjenigen der Rechtsnachfolger von Personen verglichen, die strafrechtlich verurteilt worden sind und eine Rehabilitierung nach Maßgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes beanspruchen und die Rückgabe der jeweiligen Vermögenswerte beantragen konnten, wenn die Rehabilitierung auch diesen Aspekt berührte. Für den Beschwerdeführer würde eine derartige Wiedergutmachung aber ausscheiden, weil der Vermögensgegenstand seines Vaters ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen wurde; seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung sei durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass die Ungleichbehandlung im Falle des Beschwerdeführers vereinbar sei, weil sich hierfür sachlich einleuchtende Rechtfertigungsgründe anführen ließen. Jedoch würden Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung. Das fände seinen Ausdruck in dem weit gespannten Sanktionsrahmen für die Strafgerichte, der von Freiheitsstrafen und sonstigen Eingriffen in persönliche Freiheiten bis hin zur Todesstrafe reiche und daneben auch Vermögensstrafen vorsehe. In der Regel benötige eine Person, die eine strafrechtliche Sanktion erlitten hat, eher eine Rehabilitierung als diejenige, die nur eine Maßnahme erdulden musste, die in erster Linie auf das Eigentum gerichtet war. Es sei deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die deutschen Behörden die strafrechtliche Verurteilung einer Person als einen derart massiven Eingriff angesehen hätten, dass er anders als Vermögensentziehungen durch Verwaltungsstellen die Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens rechtfertigen würde.
37 Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG und die Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers nicht gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz verstoßen würden. Es hat hier daran erinnert, dass die Rechtsnachfolger der Opfer von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig von der Kompensation erlittenen Unrechts ausgeschlossen seien, sondern dass ihnen nach Maßgabe des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, das nach seinem Urteil vom 22. November 2000 in Einklang mit dem Grundgesetz stehe, Ausgleichsleistungen gewährt würden. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Die Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen
38 Der einschlägige Passus dieser Erklärung lautet wie folgt: „Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen. Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden. Die beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig: 1. Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß. ... 3. Enteignetes Grundvermögen wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben. a) Die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden, deren Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung insbesondere dadurch verändert wurden, daß sie dem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau verwendet, der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine neue Unternehmenseinheit einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht möglich. In diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, soweit nicht bereits nach den für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften entschädigt worden ist. b) Sofern Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an zurückzuübereignenden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben, ist ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen. Entsprechendes gilt für Grundvermögen, das durch den staatlichen Treuhänder an Dritte veräußert wurde. Die Einzelheiten bedürfen noch der Klärung. c) Soweit den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben ein Anspruch auf Rückübertragung zusteht, kann statt dessen Entschädigung gewählt werden. ... 9. Soweit es zu Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gekommen ist, wird die Deutsche Demokratische Republik die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Korrektur in einem justizförmigen Verfahren schaffen (...).“ 2. Der Einigungsvertrag
39 Die Gemeinsame Erklärung wurde Bestandteil des Einigungsvertrags vom 31. August 1990, deren einschlägiger Passus wie folgt lautet: Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (...) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert: 1. ... 4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135 a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes (...), die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf [den] Bund (...) im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen. 5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt: [...] (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein. (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig. (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden." Artikel 17 Rehabilitierung Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden. Artikel 41 Regelung von Vermögensfragen (1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages. ... (2) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in (3) Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.“
40 Die Grundsätze in Bezug auf die in der Gemeinsamen Erklärung aufgeführten Vermögensfragen sind sodann vom Gesetzgeber umgesetzt worden, zunächst mit dem Vermögensgesetz vom 29. September 1990 und danach mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994. 3. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz
41 Am 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 in Kraft, das ebenfalls Bestandteil des Einigungsvertrags werden sollte. Letzterem zufolge sollte das Vermögensgesetz in dem vereinigten Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war die sozialverträgliche Regelung von Streitigkeiten in Bezug auf im Gebiet der DDR belegene Vermögenswerte, um den Rechtsfrieden in Deutschland dauerhaft sicherzustellen
42 § 1 Abs. 7 bestimmt: „Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebungen rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.“
43 In dem einschlägigen Passus bestimmt § 1 Absatz 8: „Dieses Gesetz gilt nicht für: a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt. (...)“
44 Das Vermögensgesetz sieht für Personen, die zur Zeit der DDR Opfer rechtsstaatswidriger Enteignungen geworden sind, grundsätzlich einen Rückübertragungsanspruch vor, es sei denn, die Rückgabe ist von der Natur der Sache her nicht möglich oder Dritte haben den Vermögenswert in redlicher Weise erworben (§ 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes). In diesem letzten Fall haben die früheren Eigentümer Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994.
45 In den ursprünglichen Fassungen des Vermögensgesetzes (von 1990, von 1994 und 1997) lautete der § 9 [Anm.d.Übers.: Absatz 2] wie folgt: „Kann ein Grundstück, weil es in redlicher Weise durch Dritte erworben wurde [Anm.d.Übers.: zutreffend muss es heißen „aus den Gründen des § 4 Abs. 2“] nicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt.[...]“
46 Mit Gesetz vom 15. September 2000 wurde dieser Artikel aufgehoben. 4. Das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage/Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
47 Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 umfasst seinerseits insbesondere zwei Gesetze: - einerseits das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Entschädigungsgesetz, das die Entschädigungsmodalitäten für die Enteignungen regelt, die nach 1949 in der DDR erfolgten, wenn sich eine Rückgabe als unmöglich erwiesen hat oder wenn der Berechtigte es vorgezogen hat, eine Entschädigung zu erhalten; - andererseits das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage/Ausgleichsleistungsgesetz, das die Ausgleichsleistungen für die Enteignungen regelt, die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone erfolgten. a) Das Entschädigungsgesetz
48 § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes sieht vor, dass die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Entschädigung der vor der Schädigung (im Allgemeinen ist das Jahr 1935 das Bezugsdatum) zuletzt festgestellte Einheitswert ist, der mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert wird.
49 § 7 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor, dass die Entschädigung, sofern die Bemessungsgrundlage (nach Abzug langfristiger Verbindlichkeiten und empfangener Gegenleistungen) 10.000 DM übersteigt, um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen ist, der entsprechend der Höhe des zu Beginn ermittelten Einheitswerts progressiv ansteigt. So beträgt dieser Prozentsatz 30 %, wenn die Entschädigungsansprüche zwischen 10.000 DM und 20.000 DM liegen, 80 %, wenn die Entschädigungsansprüche zwischen 100.000 DM und 500.000 DM liegen und 95 %, wenn die Entschädigungsansprüche 3 Millionen DM übersteigen.
50 § 8 des Gesetzes sieht vor, dass von diesem so gekürzten Betrag die nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes erhaltenen Entschädigungssummen und Zinszuschläge abzuziehen sind; das Lastenausgleichsgesetz bezog sich auf die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die infolge der Vertreibungen und Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs und der Nachkriegszeit in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands entstanden sind.
51 § 1 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor, dass die Entschädigungsansprüche in Form von übertragbaren Schuldverschreibungen erfüllt werden, die der Staat ausgibt und die vom Jahr 2004 an in fünf Jahresraten getilgt und mit sechs Prozent jährlich verzinst werden. b) Das Ausgleichsleistungsgesetz
52 Das Ausgleichsleistungsgesetz enthält keine andere Bemessungsgrundlage; es verweist vielmehr auf die entsprechenden Regelungen des Entschädigungsgesetzes.
53 Allerdings kommen die folgenden Regelungen hinzu:
54 § 3 des Gesetzes sieht die Möglichkeit des Erwerbs land- oder forstwirtschaftlicher Flächen zu besonders günstigen Konditionen vor (Flächenerwerbsprogramm). Berechtigte sind in einer ersten Stufe die „Wieder- und Neueinrichter“, d.h. einerseits die ortsansässigen Landwirte, die ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben, sowie die nach dem Entschädigungsgesetz oder nach dem Ausgleichsleistungsgesetz berechtigten Personen, und andererseits die Personen, die noch nie als Landwirte tätig waren, jetzt aber einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb führen wollen und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren. In einer zweiten Stufe kommen die Alteigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur ersten Personengruppe gezählt werden. Im Übrigen können die Alteigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen landwirtschaftliche Flächen nicht wiedererwerben, während eine solche Einschränkung bezüglich der Alteigentümer von landwirtschaftlichen Flächen für forstwirtschaftlich genutzte Flächen nicht besteht.
55 § 5 Abs. 2 [Anm.d.Übers.: Im Folgenden wird zunächst § 5 Abs. 1 und erst dann § 5 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes zitiert] sieht vor, dass bewegliche Sachen an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen sind, wodurch eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht wird, der besagt, dass die in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschlands enteigneten Vermögenswerte nicht rückübertragen werden können. Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt allerdings für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich der Öffentlichkeit oder Forschung überlassen. 5. Die Rehabilitierungsgesetze
56 In Bezug auf die Rehabilitierung hat der Gesetzgeber zwei Gesetze verabschiedet, nämlich das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994. a) Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet/Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
57 Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 sieht die Rehabilitierung von Personen vor, die Opfer rechtswidriger strafrechtlicher Entscheidungen und Maßnahmen sind.
58 § 3 Abs. 1 bestimmt, dass die Aufhebung einer Entscheidung Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes begründet. § 3 Abs. 1 [Anm.d.Übers.: zutreffend muss es heißen „§ 3 Abs. 2“] sieht insbesondere vor, dass bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung die Rückübertragung von Vermögenswerten sich nach dem Vermögensgesetz richtet. b) Das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche/Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
59 § 1 Absatz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 lautet wie folgt: „Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die zu einer gesundheitlichen Schädigung [...], einem Eingriff in Vermögenswerte (...) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsgesetz [Anm.d.Übers.: zutreffend muss es heißen „Entschädigungsrentengesetz“] erfasst werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen“.
60 § 7 Abs. 1 bestimmt, dass sich, wenn die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Vermögenswertes zur Folge hat, die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz richtet. RÜGEN
61 Die Beschwerdeführer behaupten, das Vermögensgesetz vom 23. September 1990, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 und das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 hätten ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht verletzt, über das sie zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung verfügten. Die erhaltenen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen würden weit unter dem Verkehrswert des Vermögens liegen, an dem ihnen das Eigentum rechtswidrig entzogen worden sei.
62 Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, sie seien Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geworden, denn im Gegensatz zu anderen Personengruppen hätten sie keinen Anspruch auf Rückübertragung ihrer Vermögenswerte geltend machen können.
63 Die Beschwerdeführer rügen außerdem, dass das Gesetz über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung vom 23. Juni 1994 sowie die diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai und vom 12. August 2002 ihre Rechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, aus Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und mit Artikel 8 der Konvention verletzt haben.
64 Schließlich sind die Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, der Meinung, dass die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht die angemessene Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1
65 Die Beschwerdeführer behaupten, das Vermögensgesetz vom 23. September 1990, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 und das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 hätten ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht verletzt, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Die Beschwerdeführer beschweren sich ebenfalls über das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai bzw. 12. August 2002. 1. Vorbringen der Parteien a) Die Regierung
66 Die Regierung macht primär eine Einrede der Unvereinbarkeit ratione materiae der Individualbeschwerden mit der Konvention geltend.
67 Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und behauptet, es habe keinen Eingriff Deutschlands in die nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützten Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gegeben. Einerseits hätten die Beschwerdeführer, die ihr Eigentum zwischen 1945 und 1949 oder zwischen 1949 und 1990 verloren hätten, keine Eigentumsrechte nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die am 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention in den neuen Bundesländern, in Kraft waren. Was die Frage anbelange, ob diese Enteignungen mit dem Völkerrecht vereinbar seien, so würde der Gerichtshof keine Zuständigkeit besitzen, die Begleitumstände der Enteignungen oder ihre dadurch bis heute fortwirkenden Folgen zu würdigen, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein ./. Deutschland [GC], Nr. 42527/98, CEDH-2001-VIII) erkannt hatte. Andererseits hätten die Beschwerdeführer auch nach der Gemeinsamen Erklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik oder den Grundsatzurteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform keine Eigentumsrechte oder berechtigte Erwartungen im Hinblick auf den Erhalt von Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen. Die Regierung fügt hinzu, die Beschwerdeführer hätten im Übrigen keine berechtigte Erwartung auf der Grundlage der im Bundestag geführten Erörterungen, weil es in einer demokratischen Ordnung üblich sei, die unterschiedlichen geplanten Entschädigungssysteme zu erörtern.
68 Was die zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Enteignungen anbelangt, so hebt die Regierung hervor, dass unabhängig von der etwaigen Haltung der Sowjetunion zum damaligen Zeitpunkt unbestritten sei, dass die von der DDR frei gewählte Volksvertretung bei den Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung darauf bestanden habe, die Errungenschaften der zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Bodenreform beizubehalten. In Bezug auf die beschwerdeführenden juristischen Personen erinnert die Regierung daran, dass diese in der Tat nicht in den Genuss von Ausgleichsleistungen kommen, dies aber nicht für Anteilseigner oder Aktionäre gelte. Außerdem habe der Gesetzgeber bei der Wiedergutmachung eindeutig zwischen verwaltungs- und strafrechtlichen Rehabilitierung unterscheiden wollen, wobei Letztere sich auf Personen mit strafrechtlicher Verurteilung beziehen, die naturgemäß schwerer wiegt als eine Verwaltungsentscheidung. So würde auch der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bemüht war zu verhindern, dass der Ausschluss von Restitutionen nach der Gemeinsamen Erklärung durch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz umgangen wird.
69 Was die zwischen 1949 und 1990 vorgenommenen Enteignungen anbelangt, so vertritt die Regierung die Auffassung, dass in der Gemeinsamen Erklärung in der Tat der Grundsatz der Rückgabe von Vermögenswerten oder ansonsten der Zahlung von Entschädigungen verankert worden ist und diese Grundsätze anschließend mit dem Vermögensgesetz vom 23. September 1990 und dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 umgesetzt worden sind. Die Beschwerdeführer würden aber keine Ansprüche oder berechtigte Erwartungen haben, die über den mit diesen Gesetzen festgelegten Rahmen hinausgingen. b) Die Beschwerdeführer
70 Die Beschwerdeführer behaupten, die zwischen 1945 und 1949 bzw. zwischen 1949 und 1990 erfolgten Enteignungen stünden im Widerspruch zum Völkerrecht (insbesondere Artikel 46 der Haager Landkriegsordnung) sowie zum Recht der Bundesrepublik Deutschland, und es handele sich sogar um „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Sie verweisen auf die Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache Loizidou ./. Türkei (Hauptsache) (Urteil vom 18. Dezember 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-VI) und behaupten, diese Enteignungen hätten eine kontinuierliche Verletzung ihrer Eigentumsrechte dargestellt. Außerdem habe die Bundesrepublik Deutschland diese Enteignungen niemals anerkannt, weder auf politischer noch auf rechtlicher Ebene, und alle Politiker in der Bundesrepublik würden dies stets bekräftigen.
71 Die Beschwerdeführer sind demnach der Meinung, sie hätten bei der deutschen Widervereinigung über Eigentumsrechte im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügt oder zumindest die berechtigte Erwartung gehabt, ihre Vermögenswerte zurückzuerhalten oder aber angemessene Ausgleichs- bzw. Entschädigungsleistungen zu erhalten. Dies würde ebenfalls aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung sowie dem ersten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform hervorgehen. Die Bundesrepublik hätte, indem sie jegliche Möglichkeit der Restitution oder der angemessenen Entschädigung nach der Wiedervereinigung verweigere, eine zweite Enteignung durch Verletzung der Eigentumsrechte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 bewirkt.
72 Was die zwischen 1945 und 1949 vorgenommenen Enteignungen anbelangt, so behaupten die Beschwerdeführer, es würde feststehen, dass die Sowjetunion im Zuge der Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung zu keinem Zeitpunkt Bedingungen hinsichtlich der Nichtrückgabe von Vermögenswerten und ebenso wenig zur Höhe der etwaigen Ausgleichszahlungen gestellt habe. Diese Enteignungen seien in Wirklichkeit politische Verfolgungshandlungen mit strafrechtlichem Charakter gewesen und die Beschwerdeführer hätten einen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gemäß Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung in Verbindung mit Artikel 17 des Einigungsvertrags gehabt. Nach § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes hätten sie zumindest einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gehabt. Die Bundesrepublik Deutschland hätte, indem sie ihnen jegliche Möglichkeit zur Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte versagt hätte, ebenfalls den Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 missachtet. Schließlich erinnern die beschwerdeführenden juristischen Personen daran, sie hätten weder einen Restitutionsanspruch noch ein Recht auf Ausgleichsleistungen.
73 Was die zwischen 1949 und 1990 vorgenommen Enteignungen anbelangt, so ist den Beschwerdeführern zufolge in der Gemeinsamen Erklärung der Grundsatz verankert, dass Eigentum zurückzugeben oder andernfalls ein gleichwertiges Grundstück zuzuweisen sei oder Entschädigungen zu zahlen seien. Die spätere Streichung von § 9 des Vermögensgesetzes hätte ihre Eigentumsrechte unmittelbar beeinträchtigt. 2. Beurteilung des Gerichtshofs a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
74 Der Gerichtshof erinnert an die Grundsätze nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, die unlängst in seinem Urteil in der Sache Kopecký ./. Slowakei [GC], Nr. 44912/98, Rdnr. 35, CEDH-2004-...) aufgeführt worden sind. a) Die Aberkennung eines Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts stellt grundsätzlich eine einmalige Handlung dar und begründet keinen fortdauernden Zustand der „Aberkennung eines Rechts“ (Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GC], Nr. 33071/96, CEDH-2000-XII, mit den dort zitierten Nachweisen). b) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantiert kein Recht auf Erwerb von Eigentum (Van der Mussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A, Band 70, S. 23, Rdnr. 48, und Slivenko u.a. ./. Lettland (Entsch.), Nr. 48321/99, 23. Januar 2002, Rdnr. 121, CEDH-2002- II). c) Eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 kann von einem Beschwerdeführer nur gerügt werden, soweit die von ihm beanstandeten Entscheidungen sich auf sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung beziehen. Der Begriff „Eigentum“ kann sowohl „vorhandenes Eigentum“ als auch Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen. Hingegen kann die Erwartung, dass einer Person ein Eigentumsrecht zuerkannt wird, das diese aber effektiv nicht ausüben kann, nicht als „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 betrachtet werden; gleiches gilt für eine bedingte Forderung, die in Anbetracht der Nichtverwirklichung der Bedingung erlischt (siehe die vorgenannte Rechtssache Fürst Hans- Adam II von Liechtenstein ./. Deutschland, Rdnr. 82 und 83, CEDH-2001-VIII, und Gratzinger und Gratzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GC], Nr. 39794/98, Rdnr. 69, CEDH- 2002-VII). d) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass den Vertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung zur Rückübertragung von Vermögenswerten auferlegt wird, die diesen übertragen worden sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 legt den Vertragsstaaten auch keine Beschränkung auf, nach freiem Ermessen den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zu bestimmen, die sie in Bezug auf die Rückübertragung von Vermögenswerten erlassen können, und die Voraussetzungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete Personen zurückzugeben (siehe Jantner ./. Slowakei, Nr. 39050/97, Rdnr. 34, 4. März 2003). Die Vertragsstaaten haben insbesondere einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, bestimmte Kategorien von früheren Eigentümern von einem solchen Restitutionsanspruch auszuschließen. Sind bestimmte Kategorien von Eigentümern demnach ausgeschlossen, könne der Restitutionsantrag einer solchen Person nicht die Grundlage für eine „berechtigte Hoffnung“ darstellen und somit den Schutz des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 begründen (siehe u.a. die vorgenannte Sache Gratzinger u. Gratzingerova, Rdnr. 70-74). Erlässt jedoch ein Vertragsstaat nach Ratifizierung der Konvention einschließlich des Protokolls Nr. 1 Rechtsvorschriften, die eine Gesamt- oder Teilrestitution eingezogener Vermögenswerte vorsehen, die nach Maßgabe früherer Regelungen konfisziert worden sind, könnten diese Vorschriften ein neues nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschütztes Eigentumsrecht bei Personen begründen, die die Restitutionsbedingungen erfüllen. Derselbe Grundsatz kann bei Restitutions- oder Entschädigungsregelungen gelten, die durch nach der Ratifizierung der Konvention erlassenen Rechtsvorschriften begründet wurden, wenn diese Vorschriften auch nach der Ratifizierung des Protokolls Nr. 1 in Kraft sind (siehe Broniowski ./. Polen [GC], Nr. 31443/96, Rdnr. 125, CEDH-2004-V). b) Anwendung der einschlägigen Grundsätze im vorliegenden Fall i. Allgemeine Erwägungen
75 Der Gerichtshof nimmt zunächst den historischen Kontext zur Kenntnis, in dem die deutsche Wiedervereinigung erfolgt ist und die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen worden sind. Der Fall der Berliner Mauer, Sinnbild der Teilung Europas, am 9. November 1989 stellte den Beginn einer umfassenden politischen Umwälzung in den Staaten Mittel- und Osteuropas dar, die zur Schaffung demokratischer Ordnungen in diesen Staaten führte. In Deutschland führte dies zur Wiedervereinigung, die am 3. Oktober 1990 durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.
76 Vor dem Hintergrund der Geschehnisse in den anderen Staaten Mittel- und Osteuropas hat der Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System auch in dem Gebiet der neuen Bundesländer zahlreiche Fragen in Bezug auf die Eigentumsrechte in Deutschland aufgeworfen. In der Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 über offene Vermögensfragen, welche die DDR nach der ersten demokratischen Wahl ihrer Volksvertretung angenommen hat und die Bestandteil des Einigungsvertrags wurde, sind die maßgeblichen Eckwerte aufgeführt. Diese Eckwerte sind anschließend vom Gesetzgeber im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. September 1990 und in dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 umgesetzt worden. In Bezug auf die Rehabilitierung hat der Gesetzgeber das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 verabschiedet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Grundsatzurteilen vom 23. April 1991, 18. April 1996, 22. November 2000 und 4. Juli 2003 zur Bodenreform erkannt, dass diese unterschiedlichen Gesetze mit dem Grundgesetz in Einklang stünden.
77 Allerdings habe die Verabschiedung dieser Gesetze, in denen die Rückübertragung eingezogener Vermögenswerte, Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen oder die Rehabilitierung von Personen vorgesehen sind, die Opfer von rechtsstaatswidrigen Verfolgungen geworden sind, jedenfalls die Prüfung zahlreicher Fragen ethischer, rechtlicher, politischer und wirtschaftlicher Natur im öffentlichen Interesse bedingt, bei denen die Vertragsstaaten über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen. Der Gerichtshof bestätigt insbesondere erneut, dass die Konvention den Vertragsstaaten keine besondere Verpflichtung auferlegt, das Unrecht oder die Schäden wieder gutzumachen, die aus Handlungen herrühren, die von einer ausländischen Besatzungsmacht oder einem anderen Staat begangen worden sind. Dies gelte auch für die rechtliche Situation eines Staates wie die Bundesrepublik Deutschland, die Rechtsnachfolgerin dieses anderen Staates ist. Ebenso lege Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 den Vertragsstaaten keine Beschränkung auf, nach freiem Ermessen die Bedingungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete Personen zurückzugeben oder die Modalitäten festzulegen, unter denen sie bereit sind, Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen an die Betroffenen zu zahlen (s. sinngemäß die vorgenannte Sache Kopecký, Rdnr. 37 u. 38).
78 Im vorliegenden Fall muss der Gerichtshof sich zunächst mit der Frage der Anwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 befassen. Zu diesem Zweck muss er im Licht der in Rdnr. 74 aufgeführten Grundsätze prüfen, ob die Beschwerdeführer im Besitz von „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 waren, d.h. entweder von „vorhandenem Eigentum“ oder von Vermögenswerten einschließlich Forderungen, aufgrund derer die Beschwerdeführer vorbringen können, dass sie zumindest eine „berechtigte Erwartung“ haben, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen. ii. Zur Frage, ob die Beschwerdeführer über «Eigentum» im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügten
79 Die vorliegende Sache betrifft ganz offensichtlich kein „vorhandenem Eigentum“ der Beschwerdeführer. Die meisten von ihnen sind Erben von Personen, die vor langer Zeit enteignet wurden, und demnach nicht in der Lage gewesen sind, ihre Rechte als Eigentümer der in Rede stehenden Vermögensgegenstände auszuüben, und zwar in den meisten Fällen seit mehr als einem halben Jahrhundert.
80 Was die Behauptung der Beschwerdeführer anbelangt, dass diese Enteignungen völkerrechtswidrig gewesen seien, so hebt der Gerichtshof hervor, dass diese in zwei unterschiedlichen Zeitabschnitten erfolgt sind: - im Verlauf der Jahre 1945-1949 auf Veranlassung der sowjetischen Besatzungsmacht in Deutschland. Diese Besatzung in Deutschland war aber keine „gewöhnliche“ Kriegsbesatzung, sondern eine Besatzung sui generis im Anschluss an einen Krieg und an eine bedingungslose Kapitulation, mit der den Besatzungsmächten „hoheitliche“ Befugnisse übertragen wurden. Dieser besondere Status ist auf internationaler Ebene allgemein anerkannt worden; - nach 1949 in der DDR, einem von der Bundesrepublik Deutschland zu trennenden Staat, der gegen Ende seines Bestehens auf breiter Basis auf internationaler Ebene anerkannt wurde. Die der DDR anzulastenden Enteignungen sind gegenüber den eigenen Staatsangehörigen vorgenommen worden, so dass sie dem Völkerrecht nicht unterliegen.
81 Die Bundesrepublik Deutschland ist weder für die von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlassten Handlungen noch für die eines anderen Staates gegenüber dessen eigenen Staatsangehörigen verantwortlich, selbst wenn die Bundesrepublik später die Rechtsnachfolge der DDR angetreten hat, denn es handelt sich dabei um sogenannte politische Verpflichtungen.
82 Der Gerichtshof ist demnach ratione temporis und ratione personae nicht zuständig, die Begleitumstände der Enteignungen und die bis zum heutigen Tag fortwirkenden Folgen dieser Enteignungen zu würdigen (siehe sinngemäß die vorgenannte Sache Malhous und die Rechtsprechung der Kommission, z.B. Mayer u.a. ./. Deutschland, Nr. 18890/91, 19048/91, 19049/91, 19342/92 und 19549/92, Entscheidung der Kommission vom 4. März 1996, DR-85-B, S. 5, und die vorgenannte Sache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, Rdnr. 85).
83 Unter diesen Voraussetzungen kann von einer der Bundesrepublik Deutschland anzulastenden fortdauernden Verletzung der Konvention keineswegs die Rede sein, die Auswirkungen auf die zeitlichen Begrenzungen bei der Zuständigkeit des Gerichtshofs haben könnte (s. sinngemäß die genannte Sache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, a.a.O.).
84 Dem Gerichtshof obliegt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer eine „berechtigte Erwartung“ darauf hatten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch konkretisieren würde, d.h. ein Anspruch entweder auf Rückgabe der Vermögenswerte oder auf Ausgleichsleistungen (für die Enteignungen zwischen 1945 und 1949) bzw. Entschädigungszahlungen (für die Enteignungen nach 1949) in einer bestimmten, in einem angemessenem Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe. α) Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland
85 Was die Restitution anbelangt, so hebt der Gerichtshof hervor, dass es in der Gemeinsamen Erklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 (Rdnr. 38) heißt, dass „die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind“. Danach hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Grundsatzurteil zur Bodenreform vom 23. April 1991 (Rdnr. 12-18) bestätigt, dass der Restitutionsausschluss nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
86 Demnach verfügen die Beschwerdeführer offensichtlich über keine rechtliche Grundlage, auf die sie eine berechtigte Erwartung im Hinblick auf die Rückübertragung ihres Eigentums stützen könnten. Diesbezüglich verweist der Gerichtshof auch auf die Argumentation der Kommission in der Rechtssache Mayer u.a. ./. Deutschland (vorgenannte Entscheidung), deren Gegenstand gerade der Ausschluss jeglicher Restitution bei den zwischen 1945 und 1949 bewirkten Enteignungen war.
87 Was die Ausgleichsleistungen anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass es in der Gemeinsamen Erklärung heißt: „[Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland] ist der Auffassung, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß“.
88 Daraus ergibt sich, dass die deutsche Regierung, anders als die polnische Regierung in der Rechtssache Broniowski ./. Polen (vorgenanntes Urteil, Rdnr. 130-131), zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung einerseits die Frage des Grundsatzes des Erbringens von Ausgleichsleistungen und andererseits deren etwaige Höhe bewusst offengelassen hat.
89 Später erst wurden auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes, das Bestandteil des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes vom 27. September 1994 ist (Rdnr. 52-55), in ausführlicher Form die Modalitäten in Bezug auf die Leistungen geregelt, die an die ehemaligen Eigentümer der jeweiligen Grundstücke und Gebäude erbracht werden sollten. In seinem dritten Grundsatzurteil vom 22. November 2000 zur Bodenreform (Rdnr. 23-32) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dieses Gesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
90 Die Beschwerdeführer hatten ihres Erachtens die berechtigte Erwartung, weit höhere Ausgleichsleistungen im Verhältnis zum Verkehrswert ihrer Vermögensgegenstände zu erhalten, wobei sie insbesondere auf das erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 zur Bodenreform Bezug nehmen. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: „Wählt er [der Gesetzgeber] eine solche Lösung [betreffend die Enteignungen 1949-1990], darf er für die entschädigungslosen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage [Enteignungen 1945-1949] nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen “. Es hat hinzugefügt „welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt [die Gemeinsame Erklärung] hingegen nicht. Darüber hinaus läßt sich aber dem Grundgesetz ein Gebot voller Entschädigung für die hier in Frage stehenden Enteignungen nicht entnehmen (...). Eine (originäre) verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Wiedergutmachung, die wertmäßig einer Restitution gleichkäme, besteht nicht (...). Allerdings muß der Gesetzgeber bei der gesamten Wiedergutmachungsregelung Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheitssatz) beachten“.
91 Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Rechte der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der Ausgleichsleistungen, mit denen sie berechtigterweise rechnen durften, eindeutig in dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 geregelt worden.
92 Weder aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung noch aus dem Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 geht hervor, dass die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, die über den mit diesem Gesetz festgelegten Rahmen hinausgeht und sich auf eine anhängige und vollstreckbare Klage stützt, von der die Beschwerdeführer annehmen konnten, dass sie erfolgreich sei (o.a. Jantner, Rdnr. 29).
93 Das Bundesverfassungsgericht hat in der Tat in diesem Urteil vielmehr den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der globalen Regelung der Auswirkungen der deutschen Wiedervereinigung unterstrichen. Bei der Bemessung der etwaigen an die Erben der früheren Eigentümer zu zahlenden Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen war der Gesetzgeber berechtigt, die finanziellen Möglichkeiten im Licht des Gesamtumfangs der wieder gutzumachenden Schäden zu berücksichtigen. Er konnte auch Eingriffe in andere Vermögenswerte als das Eigentumsrecht berücksichtigen, wie das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit sowie Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Landes. In seinem Urteil vom 22. November 2000 hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichsleistungs- und Entschädigungsgesetzes im Licht des Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip daran erinnert, dass die staatliche Gemeinschaft verpflichtet sei, die Lasten, die bestimmte Personengruppen zu tragen hätten, durch eine gesetzliche Regelung auszugleichen, die allein konkrete Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche begründe. Es hat ebenfalls unterstrichen, dass bei der Ausgestaltung dieser Ausgleichsregelung der Gesetzgeber einen sehr weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der Art der zu gewährenden Wiedergutmachungen als auch deren Umfang hatte.
94 Die Ansprüche der beschwerdeführenden juristischen Personen finden hingegen keine Grundlage im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, da ihnen dort kein Recht auf Ausgleichsleistungen zuerkannt wird. In seinem Urteil vom 22. November 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass dieser Ausschluss nicht gegen das Grundgesetz verstoße (Rdnr. 29). Diesbezüglich hebt der Gerichtshof hervor, dass die Anteilseigner oder Aktionäre dieser juristischen Personen ihrerseits nach dem Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetz einen Ausgleichsanspruch hätten.
95 Was die Rehabilitierung nebst Restitution anbelangt, hebt der Gerichtshof hervor, der Gesetzgeber habe hierzu zwei Gesetze verabschiedet, nämlich das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (Rdnr. 57-58) und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (Rdnr. 59-60).
96 Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass diese Enteignungen in Wirklichkeit politische Verfolgungshandlungen mit strafrechtlichem Charakter gewesen seien und dass sie einen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gemäß Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung in Verbindung mit Artikel 17 des Einigungsvertrags hätten (Rdnr. 38-39). Sie behaupten insbesondere, sie hätten nach § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes (Rdnr. 42) zumindest über Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Restitution ihrer Vermögenswerte verfügt, die sie wegen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eingefügten Ausschlussklausel verloren hätten (Rdnr. 59).
97 Was den ersten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass in der Gemeinsamen Erklärung und dem Einigungsvertrag zwar die Grundsätze aufgeführt sind, diese aber anschließend vom Gesetzgeber in diversen Gesetzen umgesetzt wurden, in denen die konkreten Rechte der Beschwerdeführer festgelegt sind. Durch die Verabschiedung zweier unterschiedlicher Gesetze zur Rehabilitierung wollte der Gesetzgeber aber zwischen Personen unterscheiden, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen oder von strafrechtlichen Verurteilungen, die zwangsläufig schwerwiegender sind, geworden sind. In seinem vierten Grundsatzurteil vom 4. Juli 2003 zur Bodenreform (Rdnr. 33-37) hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass die strafrechtliche Verurteilung einer Person einen derart massiven Eingriff darstellen würde, dass er anders als bei Vermögensentziehungen durch Verwaltungsstellen die Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens rechtfertigen würde. Im vorliegenden Fall beruhten die zwischen 1945 und 1949 bewirkten Enteignungen jedoch ausschließlich auf Verwaltungsentscheidungen.
98 Demnach fielen die Forderungen der Beschwerdeführer eindeutig nicht unter die Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und der Gerichtshof kann bei der unterschiedlichen Behandlung der Personen, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen oder aber von strafrechtlichen Verurteilungen geworden sind, seitens der deutschen Behörden keine Willkür oder Ungerechtigkeit erkennen.
99 Was den zweiten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Gemeinsame Erklärung ausführt, dass „die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage [zwischen 1945 und 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind.“ Artikel 41 des Einigungsvertrags sieht seinerseits vor, dass „die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen (wird), die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen“ (Rdnr. 39). Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 VermG hervorgeht, dass das VwRehaG eine Restitution von Vermögenswerten, die zwischen 1945 und 1949 konfisziert worden sind, nicht gestatte.
100 In seinen Grundsatzurteilen vom 21. Februar 2002 und 4. Juli 2003 haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss jeglicher Restitutionsansprüche trotz des Wortlauts von § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere daran erinnert, dass das Hauptanliegen des Gesetzgebers, indem er Satz 3 in § 1 Abs. 1 VwRehaG einfügte, darin bestand zu verhindern, dass der in § 1 Abs. 8 VermG vorgesehene Restitutionsanspruch (der sich aus dem Anschluss nach Punkt 1 der Gemeinsamen Erklärung ergibt) im Wege des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes umgangen wird. Es hat hinzugefügt, die Beschwerdeführer hätten in Bezug auf die in jenem Zeitraum erfolgten Enteignungen Anspruch auf eine Wiedergutmachung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz.
101 Der Gerichtshof erinnert aber daran, dass der Staat bei dem Erlass solcher Gesetze und bei der Auslegung dieser Vorschriften seitens der nationalen Gerichte einen weiten Ermessensspielraum hat (Rdnr. 77).
102 Demnach könne nicht behauptet werden, dass die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Rückgabe ihrer Vermögenswerte hatten. β) Enteignungen nach 1949 in der DDR
103 Der Gerichtshof stellt fest, dass in der Gemeinsamen Erklärung der Grundsatz der Restitution eingezogener Vermögensgegenstände verankert ist, es sei denn, eine solche Rückgabe erwiese sich als unmöglich oder Dritte hätten diese Vermögenswerte in redlicher Weise erworben. Im letztgenannten Fall ist nach der Gemeinsamen Erklärung „ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen“. Diese Eckwerte sind später in dem Vermögensgesetz vom 29. September 1990 (Rdnr. 41-45) und dem Entschädigungsgesetz umgesetzt worden, das Bestandteil des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 ist. In seinem dritten Grundsatzurteil vom 22. November 2000 zur Bodenreform hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass diese Gesetze nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
104 Den Beschwerdeführern zufolge hatten sie eine berechtigte Erwartung gehabt, entweder auf Rückübertragung ihrer Vermögenswerte, auf Erhalt eines gleichwertigen Grundstücks oder auf weit höhere Entschädigungen im Verhältnis zum Verkehrswert der Vermögensgegenstände. Sie berufen sich auf die Gemeinsame Erklärung und die ursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes (Rdnr. 45), in denen die Zuweisung von gleichwertigen Grundstücken vorgesehen war, sowie auf das erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform vom 23. April 1991. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat für die entschädigungslosen Enteignungen (zwischen 1949 und 1990), die nicht unter die Regelung in Nr. 1 Satz 4 [Anm.d.Übers.: zutreffend muss es heißen „Nr. 1 Satz 1“] der Gemeinsamen Erklärung fallen, eine Wiedergutmachungsregelung getroffen, die vom Grundsatz der Rückgabe der enteigneten Objekte ausgeht, was auch für die Höhe der anstelle einer Restitution zu gewährenden Entschädigung von Bedeutung sein kann“.
105 Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Rechte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sie die Restitution ihrer Vermögenswerte bewirken konnten, eindeutig in dem Vermögensgesetz geregelt. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, weil sich die Rückgabe als in der Praxis unmöglich erweist oder weil ein Dritter das Grundstück in redlicher Weise erworben hat, ist das Vermögensgesetz auf die Ansprüche der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht anwendbar.
106 Gleiches gilt für die Rechte der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der Entschädigungsleistungen, mit denen sie berechtigterweise rechnen durften, die eindeutig in dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 geregelt sind.
107 Weder aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung noch aus dem Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 geht hervor, dass die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, die über den mit diesem Gesetz festgelegten Rahmen hinausgeht und sich auf eine anhängige und vollstreckbare Klage stützt, von der die Beschwerdeführer annehmen konnten, dass sie erfolgreich sei (o.a. Jantner, Rdnr. 29).
108 In der Tat sieht Punkt 3 b) der Gemeinsamen Erklärung wie auch die ursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes als Alternative zur Restitution entweder die Möglichkeit des Austauschs von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder Entschädigungen vor. So hatte auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 1991 lediglich angegeben, dass der Restitutionsgrundsatz in Bezug auf die Enteignungen zwischen 1949 und 1990 für die Höhe der etwaigen Entschädigungen maßgeblich sein könnte.
109 Wie der Gerichtshof vorstehend bereits ausgeführt hat (Rdnr. 93), hatte das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 23. April 1991 und 22. November 2000 den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen einer globalen Regelung der Auswirkungen der deutschen Wiedervereinigung unterstrichen. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ausdrücklich daran erinnert, dass weder die Gemeinsame Erklärung noch die ursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes konkrete Rechte für die Opfer der DDR-Enteignungen geschaffen hätten, die unter den Schutz des Artikels 14 des Grundgesetzes [Eigentumsrecht] fallen. III. Schlussfolgerung
110 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er bereits über mehrere im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung stehende Fälle entschieden hat und dabei den einmaligen historischen Kontext sowie die ungeheuren Aufgaben berücksichtigt hat, denen sich der Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben (siehe unter zahlreichen anderen Fällen die Rechtssache Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 52449/99, CEDH-2001-V). Mit dem Entschluss, das auf Veranlassung einer ausländischen Besatzungsmacht oder eines anderen souveränen Staates begangene Unrecht und die daraus resultierenden Schäden auszugleichen, musste der deutsche Gesetzgeber im vorliegenden Fall gewisse Grundentscheidungen im Hinblick auf das Allgemeinwohl treffen. Diesbezüglich hat er sich bei der Verabschiedung der Gesetze zu Eigentums- und Wiedergutmachungsfragen nach der deutschen Wiedervereinigung insbesondere auf Begriffe wie „sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen“, „Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit“, „Recht auf Eigentum“ und „Rechtsfrieden“ gestützt, die in der Gemeinsamen Erklärung erwähnt werden. So hat auch das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Übereinstimmung dieser Gesetze mit dem Grundgesetz sich insbesondere auf die Grundsätze „Sozialstaat und Rechtsstaat“ und auf denjenigen des „Willkürverbots“ bezogen.
111 Wie der Gerichtshof vorstehend dargelegt hat (Rdnr. 77), verfügt ein Staat, sobald er sich entschließt, die Folgen der von ihm nicht begangenen, mit den demokratischen Grundprinzipien nicht zu vereinbarenden Handlungen zu beseitigen, zur Umsetzung dieser Politik über einen weiten Ermessensspielraum.
112 Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsmäßigkeit der nach der Wiedervereinigung erlassenen Gesetze in der Hoffnung bestritten, ihre Vermögenswerte zurück zu erhalten oder eine dem Verkehrswert angeglichene Entschädigung oder einen Ausgleich zu bekommen. Die Überzeugung, dass die geltenden Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden würden, kann aber nicht als eine berechtigte Erwartung im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 angesehen werden. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht ein Unterschied zwischen der einfachen Hoffnung, so verständlich sie auch sein mag, und der berechtigten Erwartung, die konkreter sein und sich auf eine gesetzliche Norm stützen oder eine gefestigte Grundlage in der Rechtsprechung haben muss (siehe insbesondere die genannten Sachen Gratzinger und Gratzingerova, Rdnr. 73, und Kopecký, Rdnr. 52). Im vorliegenden Fall haben weder die Gemeinsame Erklärung noch das erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform den Beschwerdeführern Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die mit den streitigen Rechtsvorschriften verliehen worden sind.
113 Unter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, dass sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin klagbaren Ansprüchen waren und dass sie sich somit nicht auf das „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 berufen können. Demnach haben weder die streitigen Gesetze noch die Urteile oder Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Ausübung ihres Eigentumsrechts darstellen können, womit der hiesige Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt.
114 Daraus folgt, dass diese Rügen ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind. B. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1
115 Die Beschwerdeführer sind auch er Meinung, dass sie Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 sind, da sie im Gegensatz zu anderen Personengruppen keinen Rückübertragungsanspruch in Bezug auf die Vermögenswerte, die ihnen rechtswidrig entzogen worden seien, hätten geltend machen können und nur eine unerhebliche Ausgleichsleistung erhalten hätten. Artikel 14 der Konvention lautet wie folgt: „Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Die Beschwerdeführer, die Erben der Opfer von Enteignungen zwischen 1945 und 1949 sind, vertreten insbesondere die Meinung, dass sie verglichen mit denjenigen, die zwischen 1949 und 1990 Opfer von Enteignungen waren und ihr Eigentum nach dem Vermögensgesetz zurückerlangen konnten, diskriminiert worden seien. Sie sind ebenfalls der Auffassung, dass sie gegenüber denjenigen diskriminiert worden sind, die in den Genuss einer strafrechtlichen Rehabilitierung nebst Eigentumsrückübertragung gelangt sind. Die Beschwerdeführer, die Erben von Opfern von Enteignungen zwischen 1949 und 1990 sind und ihr Eigentum nicht zurückerlangen konnten, sind der Auffassung, dass sie gegenüber denjenigen Rechtsnachfolgern von Enteignungsopfern diskriminiert worden seien, die in den Genuss einer Eigentumsrückübertragung gelangt sind.
116 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vervollständigt der Artikel 14 der Konvention die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle: Er führt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten „Genuss der Rechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat, den diese Bestimmungen zusichern. Er kann zwar Geltung erlangen, selbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse nicht gegeben ist, womit ihm eine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der genannten Bestimmungen fällt (o.a. Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, Rdnr. 91, und Gratzinger und Gratzingerova, Rdnr. 76).
117 Aus der Nichtanwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 folgt für den Gerichtshof, dass Artikel 14 der Konvention vorliegend nicht zu prüfen ist.
118 Daraus folgt, dass diese Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind. C. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention
119 Einer der Beschwerdeführer, der Rechtsnachfolger eines Opfers von Enteignungen zwischen 1945 und 1949 ist, behauptet, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai bzw. 12. August 2002 hätten auch Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt. Dieser letztgenannte Artikel lautet wie folgt: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
120 Angesichts des nichtautonomen Charakters von Artikel 14 muss der Gerichtshof sich zunächst mit der Frage der Anwendbarkeit des Artikels 8 im vorliegenden Fall beschäftigen.
121 Der Beschwerdeführer behauptet, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in den Geltungsbereich des Artikels 8 falle und dass insbesondere der Staat in diesem Zusammenhang positive Verpflichtungen habe. Unter Verweis auf diesen Artikel erachtet der Beschwerdeführer, er habe einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Eigentumsrückübertragung.
122 Der Gerichtshof hebt, wie bereits in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 dargelegt (Rdnr. 81-82), zunächst hervor, dass er, da die Bundesrepublik Deutschland für die zwischen 1945 und 1949 seitens einer ausländischen Besatzungsmacht vorgenommen Handlungen nicht verantwortlich sei, ratione temporis nicht befugt ist, die Begleitumstände dieser Enteignungen und die etwaige Verletzung des Artikels 8 zu würdigen. Was das nach der deutschen Wiedervereinigung verabschiedete Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz und die diesbezüglichen Beschlüsse des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts anbelangt, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Rüge verglichen mit derjenigen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 keine gesonderte Frage aufwirft.
123 Der Gerichtshof schließt demnach auf die Nichtanwendbarkeit von Artikel 8 der Konvention mit der Maßgabe, dass Artikel 14 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
124 Daraus folgt, dass diese Rügen aus Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind. D. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention
125 Die einundzwanzig Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, sind der Auffassung, dass die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht die in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vorgesehene angemessene Frist überschritten hat, der bestimmt: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
126 Der Gerichtshof hebt hervor, die Beschwerdeführer hätten das Bundesverfassungsgericht unmittelbar angerufen, damit es über die Verfassungsmäßigkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erkenne.
127 Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt am 29. Juni 1995, als die Beschwerdeführer ihre Beschwerde eingelegt haben, und endet am 22. November 2000, als das Bundesverfassungsgericht sein Urteil fällte. Es hat demnach nahezu fünf Jahre und fünf Monate gedauert.
128 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (Süßmann ./. Deutschland vom 16. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1172, Rdnr. 48, Gast u. Popp ./. Deutschland, Nr. 29357/95, Rdnr. 64, CEDH-2000-II, und Frydlender . /. Frankreich [GC], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).
129 Die Regierung behauptet, die Rechtssache sei von beträchtlicher Komplexität gewesen insbesondere deshalb, weil die Beschwerde der Beschwerdeführer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet war. Das Bundesverfassungsgericht habe demnach als erste und einzige Gerichtsinstanz gehandelt und eine eingehende Prüfung der einzelnen Fallgruppen unter Bezugnahme auf das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz im Licht des Grundgesetzes vornehmen müssen. Dem Gericht könne nicht vorgeworfen werden, dass es die seit 1995 anhängigen Verfahren verbunden hat. Die Regierung folgert schließlich, dass eine vordringliche Behandlung nicht nötig war, da die in Rede stehenden Zahlungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz nicht vor 2004 vorgesehen waren.
130 Die Beschwerdeführer erwidern, dass in Anbetracht der Bedeutung der streitigen Fragen das Bundesverfassungsgericht rasch eine Entscheidung hätte treffen müssen, wie dies bei seinem ersten Grundsatzurteil vom 23. April 1991 zur Bodenreform der Fall war. Da diese Fragen Hunderttausende von Opfern beträfen, darunter zahlreiche Personen in hohem Alter, hätte das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerden sogar vorrangig behandeln müssen.
131 Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, die Sache sei Teil von zweiundvierzig Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz gewesen und hätte grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Kriterien aufgeworfen, die vom Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung festgesetzt worden seien, um die Rechtsnachfolger von Enteignungsopfern während der sowjetischen Besatzung oder zu DDR-Zeiten zu entschädigen. Die sehr große Komplexität der Sache wird auch dadurch unterstrichen, dass das Bundesverfassungsgericht über einen Zeitraum von zehn Jahren vier Grundsatzurteile zum Thema Bodenreform erlassen habe. Vor der Verkündung des fraglichen Urteils, nämlich des dritten diesbezüglichen Grundsatzurteils, hat es eine mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Verlauf die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und alle Regierungen der Länder im Gebiet der ehemaligen DDR angehört worden sind.
132 Der Gerichtshof ruft anschließend in Erinnerung, dass er wiederholt bekräftigt hat, dass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsparteien zwingt, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte jedem Erfordernis der Konvention, insbesondere in Bezug auf die angemessene Frist, gerecht werden können. Zwar gilt diese Verpflichtung auch bei einem Verfassungsgericht, doch ist sie nicht in gleicher Weise auszulegen wie bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein Verfassungsgericht in besonderem Maße geboten, bisweilen andere Umstände zu berücksichtigen als die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung. Im Übrigen schreibt Artikel 6 zwar einerseits die zügige Durchführung von Gerichtsverfahren vor, setzt andererseits aber auch den Schwerpunkt auf den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (siehe o.a. Sache Süßmann, S. 1174, Rdnr. 55-56, Sache Gast und Popp, Rdnr. 75 und Goretzki ./. Deutschland, (Entsch.), Nr. 52447/02, 24. Januar 2002).
133 Angesichts der Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Fall, dessen Auswirkungen weit über die individuellen Beschwerden hinausgehe, gelte dieser Grundsatz hier besonders. Es erscheint auch rechtmäßig, dass das Bundesverfassungsgericht alle Beschwerden zu ähnlichen Fragen zusammengeführt hat, um sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, dies umso mehr, weil es als einzige Gerichtsinstanz agierte.
134 Im Übrigen ist dieser Fall im Zusammenhang mit unzähligen Beschwerden zu sehen, die nach der deutschen Wiedervereinigung bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt wurden (siehe o.a. Urteil in der Sache Süßmann, S. 1174, Rdnr. 60).
135 Schließlich ist die für die Beschwerdeführer, von denen viele sehr alt sind, unbestreitbare Bedeutung des Verfahrens ebenfalls ein zu beachtender Faktor. Da aber die Zahlung der streitigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen jedenfalls nicht vor 2004 vorgesehen war, ist die Bedeutung nicht so groß, dass sie der mit der Sache befassten Instanz hätte auferlegen können, außergewöhnlich zügig vorzugehen, wie dies auf bestimmte Arten von Streitigkeiten zutrifft (s. o.a. Sache Süßmann, S. 1175, Rdnr. 61 am Ende, Gast u. Popp, Rdnr. 80 und Goretzki).
136 In Anbetracht der Umstände des Falles und insbesondere vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die „angemessene Frist“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 nicht überschritten worden ist und dass es daher keinen Anschein einer Verletzung diesbezüglich gibt.
137 Daraus folgt, dass diese Rüge in Anwendung von Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof mehrheitlich die Beschwerden für unzulässig. Luzius WILDHABER Erik FRIBERGH Stellvertretender Kanzler Präsident ANHANG Beschwerdenummer 71916/01; von MALTZAN u.a. ./. Deutschland Liste der Beschwerdeführer Die überwiegende Mehrheit der Beschwerdeführer beklagt die zwischen 1945 und 1949 erfolgten Enteignungen. Die drei Beschwerdeführer, welche die Enteignungen nach 1949 beklagen, sind unten angegeben 1. Wolf-Ulrich von MALTZAN 2. Peter RUESS 3. Christoph von SCHLIPPENBACH 4. Jörg von LÜDINGHAUSEN 5. Christoph und Natascha von WINTERFELD 6. Sophie HESSE 7. Wolfgang HUPERTZ 8. Hanno von WULFFEN 9. Winfried von SCHUTZBAR-MILCHLING 10. Marion NEUMANN 11. Jürgen GRAUE 12. Hannelore WAGNER-HEPP 13. Jaspar von MALTZAHN 14. Horst FIKENTSCHER 15. Rosemarie von EINSIEDEL 16. Horst APFEL 17. Irmgard KNOPF Nach 1949 18. Gerhard HEEREN 19. Ralph MAENNICKE 20. Johann-Detloff HESSE 21. Marie-Louise von ROSEN Schwedische Staatsangehörigkeit 22. Gudrun von SOBECK 23. Ingeborg VONHOFF-STREHLE 24. Manfred von MALTZAHN 25. Horst GROSS 26. Anita REISS Nach 1949 27. Maria von MALTZAHN 28. Ursula GROSS-NILGES 29. Franz HEUER 30. Fritz HÜLSSE 31. Rolf MARTIN 32. Dietrich von WERTHERN-WIEHE 33. Günter STANG 34. Bernhard von PLESSEN 35. Krafft von RIGAL 36. Jürgen QUAST 37. Anneliese GRONAU 38. Gottfried STRIEGLER 39. Irmgard STURM 40. Ruth BARTHEL Vor und nach 1949 41. Hans-Wolfgang von BYERN 42. Sabine POMMEREHNE 43. Dr. Hermann KOEBE 44. Manfred LORENZ 45. Dr. Reginald HANSEN 46. Christoph von ZEHMEN 47. Hans von REICHE Beschwerdenummern 71917/01 und 10260/02 Von ZITZEWITZ u.a., und MAN FERROSTAAL und ALFRED TÖPFER STIFTUNG ./. Deutschland Liste der Beschwerdeführer Die überwiegende Mehrheit der Beschwerdeführer beklagt die zwischen 1945 und 1949 erfolgten Enteignungen. Die beiden Beschwerdeführer, welche die Enteignungen nach 1949 beklagen, sind unten angegeben A. Natürliche Personen Namen 1. Margarete von ZITZEWITZ nach 1949 2. Werner KLAUSSER nach 1949 3. Dora BAUMGARTEN 4. Ingeborg KRETZMANN 5. Hans KATHE 6. Wolfgang KATHE 7. Hans-Jochen WINTERFELDT 8. Sabine FRANKE geb. WINTERFELDT 9. Ute WINTERFELDT 10. Hubertus von HEYDEN 11. Friedrich-Wilhelm SCHAEPER 12. Elard SCHAEPER 13. Elisabeth-Charlotte WIERSDORFF 14. Iris WIERSDORFF 15. Hans-Hennig WIERSDORFF 16. Freia WIERSDORFF 17. Swantje JÖRDENING geb. WIERSDORFF 18. Gebhard von DAVIER 19. Otto von BOYNEBURGK 20. Dr. med. Joachim vom DAHL 21. Dr. med. Dieter vom DAHL 22. Erika LAUTERBACH geb. vom DAHL B. Juristische Personen Namen 23. Die „Alfred Töpfer-Stiftung F.V.S.“ 24. Die „Deutsche Industrie-Anlagen Gesellschaft mbH“, aus der später die Gesellschaft « Man Ferrostaal »wurde