Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.06.2005 – 62512/00

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0609DEC006251200

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/06/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 62512/00 H. M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2005 als Kammer mit den Richtern HerrnB.M. ZUPANČIČ, Präsident, HerrnJ. HEDIGAN, HerrnL. CAFLISCH, HerrnC. BÎRSAN, Frau Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, HerrnE.MYJER und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. September 2000 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1938 geborene Beschwerdeführerin H. M. ist deutsche Staatsangehörige und lebte vor ihrem Umzug ins Ausland in Stuttgart. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist dem Gerichtshof nicht bekannt. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn Dr. G. Dannemann, Rechtsanwalt in London und Berlin, vertreten. Die beklagte Regierung wurde zunächst durch Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend durch Frau Ministerialrätin A. Wittling- Vogel vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1 Hintergrund der Sache Im Rahmen einer Steuerprüfung gelangte die Steuerfahndung zu der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin, eine selbständig tätige Zahnärztin, 2.808.407 DM nach Luxemburg transferiert habe, ohne dieses Einkommen in ihren Steuererklärungen angegeben zu haben. Die Steuerbehörden leiteten daraufhin ein Verfahren zur Änderung der Einkommensteuerveranlagung der Beschwerdeführerin ein. Am 15. März 1996 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Ende 1996 verzog die Beschwerdeführerin ins Ausland. Am 19. Dezember 1996 erließ das Amtsgericht Stuttgart einen nationalen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Am 27. Januar 1997 hob das Amtsgericht Stuttgart den nationalen Haftbefehl auf und erließ einen internationalen Haftbefehl. Dieser Haftbefehl konnte bis heute nicht vollstreckt werden.

2 Das Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in das Vermögen der Beschwerdeführerin a. Vorverfahren Am 4. Oktober 1996 ordnete das Finanzamt Stuttgart zur Sicherung der erwarteten Steuernachforderungen für die Jahre 1987 bis 1994 in Höhe von 1.190.485 DM den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin an. Am 21. Oktober 1996 erhob die Beschwerdeführerin beim Finanzgericht Baden-Württemberg eine Anfechungsklage gegen das Finanzamt Stuttgart und beantragte die Aufhebung der Arrestanordnung. Der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde dann durch die Eintragung von Sicherungshypotheken zu Lasten von Grundstücken der Beschwerdeführerin vollzogen. Die Beschwerdeführerin erhob mehrere Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht, deren jeweiliges Datum dem Gerichtshof nicht bekannt ist, und rügte, dass diese Vollstreckungsmaßnahmen die Unschuldsvermutung verletzten, da sie vorgenommen worden seien, bevor eine gerichtliche Entscheidung über ihre Verpflichtung zur Begleichung der Steuerforderungen ergangen sei. Am 21. März 1997 stellte die Beschwerdeführerin ihre Anfechtungsklage gegen die Arrestanordnung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung habe, da sie sich im zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahren nach § 839 BGB auf diese stützen wolle. Am 8. Oktober 1997 führte das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Erörterungstermin in der Rechtssache der Beschwerdeführerin durch. b. Entscheidung über die Zuständigkeit Am 26. Januar 1999 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg nach mündlicher Verhandlung, dass die Finanzgerichte für die Angelegenheit zuständig seien. Am 7. Dezember 1999 verwarf der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. c. Zulässigkeitsentscheidung Am 2. März 2000 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass die Klage der Beschwerdeführerin zulässig sei. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar über ihren Anwalt ständig erreichbar sei, jedoch aufgrund des gegen sie bestehenden Haftbefehls ihren tatsächlichen Aufenthaltsort nicht preisgebe, kein Grund für die Unzulässigkeit ihrer Klagen. Am 24. März 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der sie Verstöße gegen die Unschuldsvermutung durch verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen rügt, zur Entscheidung anzunehmen. Wie es scheint, hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme weiterer von der Beschwerdeführerin in derselben Angelegenheit erhobener Verfassungsbeschwerden abgelehnt, jedoch ist dem Gerichtshof kein Datum dieser Ablehnungen bekannt. Am 19. Oktober 2000 wies der Bundesfinanzhof die Revision des Finanzamts Stuttgart gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2000 als unbegründet zurück und verwarf die Anschlussrevision der Beschwerdeführerin als unzulässig. d. Entscheidung über die Begründetheit Am 20. Februar 2001 wies das Finanzgericht Baden-Württemberg die Klage der Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtmäßigkeit des dinglichen Arrests in ihr Vermögen als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. In seinem Urteil führte das Finanzgericht aus, dass es bei Abwägung der Umstände hinreichend wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich Steuern hinterzogen habe. Daher hätten die geschuldeten Steuerbeträge auch für die Jahre 1987 bis 1989 geschätzt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, die Revision nicht zuzulassen, Beschwerde ein. Am 13. September 2001 (Entscheidung zugestellt am 10. November 2001) verwarf der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig, da gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg keine Revision statthaft sei. Am 1. Dezember 2001 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. September 2001 und machte u. a. geltend, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang sei und der Beschluss die Unschuldsvermutung verletze. Am 6. Juni 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen.

3 Das Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide a. Vorverfahren Am 3. Dezember 1996 erließ das Finanzamt Stuttgart Steueränderungsbescheide für die Jahre 1987 bis 1993 und setzte die Einkommensteuerschuld der Beschwerdeführerin höher an. Außerdem erließ es einen Steuerbescheid für 1994. Die Beschwerdeführerin legte beim Finanzamt Einspruch gegen diese Bescheide ein. Am 23. Oktober 1997 erließ das Finanzamt Stuttgart einen Steuerbescheid für das Jahr 1995. Die Beschwerdeführerin legte auch gegen diesen Bescheid Einspruch beim Finanzamt ein. Am 28. Februar 1998 erhob die Beschwerdeführerin beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage gegen das Finanzamt Stuttgart mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Steuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1995 festzustellen. Am 20. Mai 1998 führte das Finanzgericht Baden-Württemberg in der Sache der Beschwerdeführerin einen Erörterungstermin bezüglich der Rechtmäßigkeit der Steueränderungsbescheide durch. b. Entscheidung über die Zuständigkeit Am 26. Januar 1999 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg nach mündlicher Verhandlung (in der über die Klagen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Steueränderungsbescheide und des dinglichen Arrests gemeinsam verhandelt wurde), dass die Finanzgerichte auch für diesen Verfahrensgegenstand zuständig seien. Am 7. Dezember 1999 verwarf der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. c. Zulässigkeitsentscheidung Am 2. März 2000 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass die Klage der Beschwerdeführerin aus denselben Gründen wie die verbundene Klage bezüglich des dinglichen Arrests in ihr Vermögen zulässig sei. Am 19. Oktober 2000 wies der Bundesfinanzhof die Revision des Finanzamts Stuttgart gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2000 als unbegründet zurück und verwarf die Anschlussrevision der Beschwerdeführerin als unzulässig. d. Entscheidung über die Begründetheit Am 22. Mai 2003 wies das Finanzgericht Baden-Württemberg die Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1995 als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin legte sodann gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden- Württemberg, die Revision nicht zuzulassen, Beschwerde ein. Die Rechtssache ist derzeit noch beim Bundesfinanzhof anhängig.

4 Das Verfahren bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung Am 24. Januar 2000 wies das Finanzgericht Baden-Württemberg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von zusätzlicher Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1995 ab. In seiner Begründung führte das Finanzgericht Baden-Württemberg aus, dass kein vernünftiger Zweifel bestünde, dass die Beschwerdeführerin in allen Streitjahren ihr Einkommen vorsätzlich verkürzt habe. Es hielt es für “unmöglich, dass das Strafgericht lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung annehmen könnte (...), da die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Manipulationen ihrer Einnahmen und Ausgaben schon ihrer Art nach nur vorsätzlich erfolgt sein können.“ Daher seien die Steuerbehörden berechtigt gewesen, ihr Einkommen in den maßgeblichen Jahren zu schätzen. Am 12. Februar 2000 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie machte u.a. geltend, dass der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2000 die Unschuldsvermutung verletze, weil darin festgestellt werde, dass sie sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe. Am 24. März 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen.

5 Das Strafverfahren Am 22. Dezember 1999 verfügte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin für den Zeitraum, in dem der gegen sie bestehende Haftbefehl nicht vollstreckt werden konnte. Am 17. Oktober 2001 entschied das OLG Stuttgart, dass die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 Abs. 3 der Konvention durch diese Entscheidung nicht verletzt seien, da noch keine Anklage gegen sie erhoben worden sei. Am 5. Dezember 2001 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss als unzulässig. Am 5. Januar 2002 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie rügte, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen sie vorläufig einzustellen, ohne den Haftbefehl aufzuheben, ihre Rechte nach dem Grundgesetz verletze. Am 20. Februar 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ab, da sie wegen nicht hinreichender Begründung einer etwaigen Menschenrechtsverletzung unzulässig sei.

6 Die weiteren Verfahren in Bezug auf die Steuerfestsetzung und Vollstreckung Die Beschwerdeführerin strengte zahlreiche weitere Verfahren vor den deutschen Finanzgerichten an, mit denen sie die Aufhebung weiterer Steuerbescheide des Finanzamts Stuttgart für die Jahre 1996 bis 1999 und die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen begehrte. Zwischen dem 21. Januar 1999 und dem 3. November 2000 erhob die Beschwerdeführerin elf Verfassungsbeschwerden bezüglich dieser Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme aller dieser Beschwerden ohne Begründung ab. Am 3. November 2000 stellte die Beschwerdeführerin daher Befangenheitsanträge gegen drei Richter des Bundesverfassungsgerichts. In einem Schreiben dieses Gerichts wurde ihr daraufhin mitgeteilt, dass eine Ablehnung der Richter nur vor Beginn der mündlichen Verhandlung möglich sei. Zudem pfändete in einem dieser Verfahren das Finanzamt Stuttgart am 21. Oktober 2002 die Forderungen der Beschwerdeführerin gegen drei Banken in Deutschland. Am 26. Dezember 2002 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung und rügte, dass diese Pfändungen ihr Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit verletzten, da sie ihr nicht einmal das Existenzminimum beließen. Am 9. Januar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2003 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, eine weitere das Steuerverfahren der Beschwerdeführerin betreffende Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen und wies sie darauf hin, dass sie bei Einlegen weiterer ähnlicher Verfassungsbeschwerden mit einer Missbrauchsgebühr belegt werden könne. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Rechtsvorschriften betreffend die Änderung von Steuerfestsetzungen und Steuerhinterziehung Nach der Abgabenordnung [AO] hängt die Festsetzungsfrist, innerhalb derer die Steuerbehörden berechtigt sind, eine Steuerfestsetzung zu ändern, u.a. davon ab, ob der Steuerzahler vorsätzlich oder leichtfertig Steuern hinterzogen hat. Soweit maßgeblich lautet § 169 der Abgabenordnung unter der Überschrift „Festsetzungsverjährung“ wie folgt: „Festsetzungsfrist. (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. (...) (2) Die Festsetzungsfrist beträgt: 1. ein Jahr für Verbrauchssteuern (...). 2. vier Jahr für Steuern (...), die keine Steuern (...) im Sinne der Nummer 1 (...) sind. Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. (...)“ Vorsätzlich begangene Steuerziehung ist eine Straftat, die nach § 370 der Abgabenordnung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Leichtfertige Steuerverkürzung wird nach § 378 der Abgabenordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nach § 393 der Abgabenordnung - Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren – richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. 2. Rechtsvorschriften zur Regelung des Amtshaftungsverfahrens und seiner Beziehung zu Verfahren vor den Finanzgerichten In Verfahren vor den Finanzgerichten kann eine Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der Steuerbehörden auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, sobald die Entscheidung vollzogen worden ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger beweisen kann, dass er ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat. Ein solches berechtigtes Interesse des Klägers wird anerkannt, wenn der Kläger erklärt, dass er sich in einem späteren Amtshaftungsverfahren auf die finanzgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung stützen möchte. Die Voraussetzungen für die Amtshaftung sind in § 839 BGB niedergelegt. Nach dieser Bestimmung kann eine Person Schadensersatz für Amtspflichtverletzungen fordern, die von einem Beamten begangen wurden. Die Zuständigkeit für diese Haftungsverfahren liegt bei den Zivilgerichten. 3. Rechtsvorschriften zur Führung des Strafverfahrens in Abwesenheit des Angeklagten Nach deutschem Recht, § 230 Strafprozessordnung (StPO) ist eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten grundsätzlich nicht zulässig. Eine begrenzte Zahl von Ausnahmen von dieser Regel findet sich insbesondere in §§ 231 ff. Die Hauptverhandlung kann insbesondere dann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen worden und nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen zu erwarten ist (§ 232 StPO). Nach § 205 StPO, analog angewendet, kann der zuständige Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren vorläufig einstellen, wenn die Abwesenheit des Angeschuldigten der Hauptverhandlung für längere Zeit entgegensteht. BESCHWERDEGRÜNDE 1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer der finanzgerichtlichen Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in ihr Vermögen und der Rechtmäßigkeit der Steueränderungsbescheide für die Jahre 1987 bis 1995. 2. Darüber hinaus rügte sie nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg sowohl in dem Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in ihr Vermögen als auch in dem Verfahren bezüglich ihres Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung die Unschuldsvermutung verletzt habe, weil es davon ausgegangen sei, dass sie eine Steuerhinterziehung begangen habe. Außerdem rügte sie nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, dass die gegen sie erhobenen Steuerforderungen vor einer gerichtlichen Feststellung ihrer Zahlungspflicht vollstreckt worden seien und sie deshalb den Beweis erbringen müsse, dass sie eine Steuerhinterziehung nicht begangen habe. 3. Hinsichtlich des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens rügte die Beschwerdeführerin ferner unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe a der Konvention zum einen die Verfahrensdauer und zum anderen, dass sie nicht über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet worden sei und dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe falsch seien. 4. Hinsichtlich der weiteren Verfahren in Bezug auf die Steuerfestsetzung und die gegen sie gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention, dass die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unfair gewesen seien. Sie brachte vor, in den Verfahren vor diesem Gericht habe ihr kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, da die befangenen Richter ihre Entscheidung nicht begründet hätten. 5. Die Beschwerdeführerin rügte außerdem nach den Artikeln 2 und 3 der Konvention, dass die Vollstreckungsmaßnahmen, die ihr nicht das Existenzminimum beließen, ihr Recht auf Leben und das Folterverbot verletzten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Die Dauer der finanzgerichtlichen Verfahren Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Dauer der finanzgerichtlichen Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in ihr Vermögen und der Rechtmäßigkeit der Steueränderungsbescheide für die Jahre 1987 bis 1995 das Gebot der angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt laute: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." 1. Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerde über die Dauer der beiden fraglichen Verfahren ratione materiae mit der Konvention unvereinbar sei. Artikel 6 Abs. 1 finde auf die vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Trotz ihrer finanziellen Auswirkungen auf den Steuerzahler beträfen Steuerverfahren, einschließlich der Verfahren zur Sicherung und Vollstreckung der Zahlung der Steuerschulden, keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne dieses Artikels. Das Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit des dinglichen Arrests in das Vermögen der Beschwerdeführerin könne auch nicht allein aus dem Grund, dass die Antragstellerin die finanzgerichtlichen Feststellungen in einem späteren zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahren nutzen wolle, als Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche angesehen werden. Das zivilgerichtliche Verfahren sei von dem finanzgerichtlichen Verfahren unabhängig und nicht „closely interrelated“. Nach Auffassung der Regierung ging es bei dem finanzgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführerin nicht um eine Entscheidung über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage. Nach § 393 AO (siehe Abschnitt „Einschlägiges innerstaatliches Recht“ oben) seien finanzgerichtliche Verfahren von Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung unabhängig. Sie beträfen die Festsetzung und Zahlung der Steuerschuld und zielten nicht auf Sanktionen oder Schuldfeststellungen ab. Ein strafrechtlicher Charakter des Steueranspruch könne auch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Staat nach § 169 AO (siehe Abschnitt „Einschlägiges innerstaatliches Recht“ oben) von unredlichen Steuerzahlern für einen längeren Zeitraum rückständige Steuerbeträge einfordern könne als von sonstigen Steuerzahlern. Die Ungleichbehandlung sei durch die aus der Steuerhinterziehung folgende Pflichtverletzung gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin bestritt die Auffassung der Regierung hinsichtlich der Unvereinbarkeit ihrer Beschwerde ratione materiae mit der Konvention. Im Hinblick auf das Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in ihr Vermögen brachte sie vor, ihre Beschwerde habe durchaus eine Entscheidung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen zum Gegenstand, denn eine Amtshaftungsklage sei nicht zulässig, wenn sie in Bezug auf den Akt, der später in der Haftungsklage gerügt werden solle, nicht zuvor alle ihr nach öffentlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erschöpft habe. Daher sei das Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in ihr Vermögen für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens präjudizierend. Diesbezüglich berufe sie sich auf das Urteil des Gerichtshofs im Fall National & Provincial Building Society u. a. ./. Vereinigtes Königreich (Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2359, Nr. 98) vom 23. Oktober 1997. Außerdem betreffe das Verfahren die Beschlagnahme ihres Privatvermögens und ziele darauf ab, ihr das Eigentumsrecht durch Zwangsversteigerung zu entziehen, weshalb ihre zivilrechtlichen Ansprüche betroffen seien. Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass beide finanzgerichtlichen Verfahren eine gegen sie vorgebrachte strafrechtliche Anklage beträfen. Nach § 169 AO hätten sich diese Gerichte mit der Frage befasst, ob sie nach § 370 AO Steuerhinterziehung, d.h. eine Straftat begangen habe. Nur aufgrund der Feststellung dieser Gerichte, sie habe sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, seien die Steuerbehörden berechtigt gewesen, die von ihr zu zahlenden Steuern für die letzten 10 Jahre (1987 – 1996) und nicht nur für die letzten vier Jahre neu festzusetzen und hätten auch für diesen früheren Zeitraum die Sicherung und Vollstreckung der Steuerzahlung anordnen können. Die für diese zusätzlichen sechs Jahre zu zahlenden Steuern beliefen sich auf mehrere hunderttausend DM und seien deshalb als strafrechtliche Sanktion anzusehen. Die Tatsache, dass die Finanzgerichte für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht zuständig seien, spiele keine Rolle. 2. Würdigung durch den Gerichtshof Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 nach dem zivilrechtlichen Aspekt erinnert der Gerichtshof daran, dass Steuersachen zum Kernbereich staatlicher Vorrechte gehören; bei ihnen dominiert die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und dem Staat. Daher fallen Steuerstreitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen nicht in den Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, obwohl sie notwendigerweise finanzielle Auswirkungen auf den Steuerzahler haben (siehe Ferrazzini ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 44759/98, Nr. 29, ECHR 2001-VII; Mieg de Boofzheim ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 52938/99, ECHR 2002-X; Remy u. a. ./.Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 70826/01, 16. September 2004). Nach Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 jedoch „autonom“ und ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles auszulegen (s. Ferrazzini, a.a.O., Nr. 24; Martinie ./. Frankreich (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 58675/00, Nr. 27, ECHR 2004-II). Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall, anders als im Fall National & Provincial Building Society u. a. (a.a.O., S. 2359, Nr. 97-98), auf den sich die Beschwerdeführerin stützt, kein Zusammenhang zwischen dem Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit der Steueränderungsbescheide und einem weiteren Zivilverfahren besteht. Daher fällt dieser Rechtsstreit eindeutig nicht in den Bereich der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" nach Artikel 6 Abs. 1. Im Hinblick auf das Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit des dinglichen Arrests in das Vermögen der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen der finanzgerichtlichen Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des dinglichen Arrests in ihr Vermögen und dem von ihr geplanten zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahren gewisse Zusammenhänge bestehen. Einerseits war die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen des berechtigten Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin zulässig, dass sie damit begründete, sie wolle sich in einem nachfolgenden Amtshaftungsverfahren auf diese Feststellung stützen. Andererseits sollte die finanzgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des dinglichen Arrests in ihr Vermögen Anhaltspunkt für den zivilgerichtlichen Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin sein. Diese Anknüpfungspunkte zwischen den beiden Verfahrenskomplexen sind jedoch nicht so eng, als dass man die Verfahren als konzertierte privatrechtliche Klage ansehen könnte, wobei das finanzgerichtliche Verfahren denselben privatrechtlichen Charakter wie das zivilgerichtliche Verfahren hätte. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil die Beschwerdeführerin nach der finanzgerichtlichen Abweisung ihrer Klage tatsächlich kein zivilgerichtliches Amtshaftungshaftungsverfahren angestrengt hat. Daraus folgt, dass Artikel 6 Abs. 1 nach dem zivilrechtlichen Aspekt auf die beiden fraglichen Verfahrenskomplexe nicht anwendbar ist. Es bleibt festzustellen, ob es bei dem genannten finanzgerichtlichen Verfahren stattdessen um eine Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 ging. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es sich bei der “strafrechtlichen Anklage“ im Sinne von Artikel 6 um einen eigenständigen Begriff handelt. Aufgrund der herausragenden Stellung, die das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, bevorzugt der Gerichtshof eine eher inhaltliche als formelle Auslegung des in diesem Artikel verwendeten Begriffs der „strafrechtlichen Anklage“. Der Gerichtshof ist verpflichtet, nicht nur den Anschein zu betrachten, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten des fraglichen Verfahrens zu untersuchen (s. insbesondere Deweer ./. Belgien, Urteil vom 27. Februar 1980, Serie A Nr. 35, S. 23, Nr. 44). Bei der Entscheidung darüber, ob eine Gesetzesverletzung „strafrechtlich“ einzustufen ist, berücksichtigt der Gerichtshof drei Kriterien. Als Ausgangspunkt ist es erstens erforderlich, zu wissen, ob die Bestimmungen, in denen die zur Last gelegte Gesetzesverletzung beschrieben ist, nach der Rechtsordnung des beklagten Staats in den Bereich des Strafrechts gehören. Zweitens ist die Art der Gesetzesverletzung zu berücksichtigen, auch im Verhältnis zur Art der ihr entsprechenden Strafe. Drittens ist zu berücksichtigen, wie hoch die Strafe ist, die die betreffende Person zu erwarten hätte (s. u. a. Engel u. a. ./. die Niederlande, Urteil vom 8. Juni 1976, Serie A Nr. 22, S. 34-35, Nr. 82; Bendenoun ./. Frankreich, Urteil vom 24. Februar 1994, Serie A Nr. 284, S. 20, Nr. 47; A.P., M.P. und T.P. ./. die Schweiz, Urteil vom 29. August 2997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V, S. 1488, Nr. 39; Janosevic ./. Schweden, Nr. 34619/97, Nr. 65, ECHR 2002-VII). Bezüglich der rechtlichen Klassifizierung der innerstaatlichen Bestimmungen, nach denen rückwirkende Steuerfestsetzungen erlaubt sind, stellt der Gerichtshof fest, dass die Festsetzung im Steuerrecht geregelt ist, und zwar hauptsächlich in der Abgabenordnung. Es ist Aufgabe der Finanzbehörden und der Finanzgerichte, über die Steuerveranlagung einer Person zu entscheiden. Zwar trifft zu, dass nach § 169 AO die Festsetzungsfrist verlängert wird, wenn eine Steuerhinterziehung, also eine Straftat nach § 370 AO vorliegt, und dass die letztgenannte Bestimmung in den Bereich des Strafrechts gehört. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass dies kein hinreichender Grund dafür ist, die Bestimmungen zur Neufestsetzung von Steuern vom Spezialgebiet des Steuerrechts zu trennen und sie als strafrechtliche Bestimmungen zu qualifizieren. Was die Art des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verhaltens betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die Finanzbehörden und Finanzgerichte zu der Auffassung gelangten, die Beschwerdeführerin habe nicht ihr gesamtes Einkommen in ihren Steuererklärungen angegeben. Daher änderten sie ihre Steuerbescheide gemäß den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften, die für alle Bürger in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler, und nicht für eine bestimmte Gruppe mit besonderem Status gelten. Da sie festgestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich Steuern hinterzogen habe, hätten die Finanzbehörden ihre Einkommensteuer nicht nur für die vergangenen vier, sondern für die vergangenen zehn Jahre neu festgesetzt, wobei sie ihre Berechnung der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Steuern auf eine Schätzung ihres wahren Einkommens gestützt hätten. Diesbezüglich hält der Gerichtshof es für entscheidend, dass die unter diesen Umständen zu zahlenden Steuern lediglich den Steuerbetrag darstellen, der festgesetzt worden wäre, wenn die betreffende Person in ihren Steuererklärungen für die betreffenden Jahre korrekte Angaben gemacht hätte. Die zusätzlichen Steuern stellen daher lediglich eine finanzielle Entschädigung für die Verluste da, die der Steuerzahler durch unkorrekte Angaben in der Steuererklärung verursacht hat. Dies unterscheidet sie von den Steueraufschlägen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie aufgrund ihres Sanktionscharakters eine „strafrechtliche Anklage“ im Sinne von Artikel 6 betreffen, wie z. B. in den Fällen Bendenoun und Janosevic (a.a.O.; im Gegensatz dazu Morel ./.Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54559/00, ECHR 2003-IX). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Entschädigungscharakter einer solchen Erhöhung der Einkommensteuerschuld des Steuerzahlers nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Festsetzungsfrist in den Fällen verlängert wird, in den der Steuerzahler fahrlässig oder vorsätzlich Steuern hinterzogen hat. Die Bestimmung über die anwendbare Frist dient dazu, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Vertrauen des Steuerzahlers auf Endgültigkeit der Steuerfestsetzung einerseits und dem öffentlichen Interesse auf Festsetzung und Vollstreckung der Steuerforderung nach dem wahren Einkommen andererseits zu schaffen. Es ist gerechtfertigt, den Ausgleich zwischen diesen beiden Interessen dadurch anders zu gestalten, dass die Frist für eine Neufestsetzung in den Fällen verlängert wird, in denen es dem Steuerzahler zuzuschreiben ist, dass seine Steuer zur maßgeblichen Zeit nicht korrekt festgesetzt wurde; hierdurch wird dem öffentlichen Interesse an der Eintreibung der Steuerschulden mehr Gewicht verliehen. In diesem Fall ist die berechtigte Erwartung des Steuerzahlers in die Endgültigkeit seiner Steuerveranlagung weniger schutzwürdig. Folglich dient diese Fristverlängerung im Falle der Steuerhinterziehung, obwohl sie zu einer Erhöhung der Steuernachforderung führen kann, im Wesentlichen dazu, auch in diesen Fällen einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Steuerzahlers und der Öffentlichkeit in Bezug auf die Steuerpflicht zu schaffen. Dies ist nicht mit dem Abschreckungs- und Strafzweck einer strafrechtlichen Sanktion gleichzusetzen und reicht als Beleg für eine strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 nicht aus (s. entsprechend King ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 13881/02, 17. Februar 2004). Sich der Höhe der Strafe zuwendend, die der Beschwerdeführer zu erwarten hatte, stellt der Gerichtshof fest, dass es für die Steuernachforderung bei einer Neufestsetzung in Fällen, in denen die Steuerbehörden eine vorsätzliche Steuerhinterziehung festgestellt haben, keine Obergrenze gibt und sehr hohe Beträge anfallen können. Tatsächlich war in diesem Fall die Steuernachforderung gegen die Beschwerdeführerin wegen der Verlängerung der Neufestsetzungsfrist beträchtlich und belief sich auf mehrere Hunderttausend DM. Jedoch ist auch diesbezüglich nicht zu vergessen, dass die betreffende Person lediglich den in den vergangen Jahren vorsätzlich oder fahrlässig hinterzogenen Steuerbetrag nachzahlen muss, ohne dass irgendwelche Aufschläge anfallen. Bei Abwägung der verschiedenen Aspekte dieses Falls gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Aspekte überwiegen, denen keine strafrechtliche Bedeutung zukommt. Folglich ging es bei dem fraglichen Verfahren insgesamt nicht um die Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ im Sinne von Artikel 6 der Konvention. Daraus folgt, dass Artikel 6 weder nach dem zivilrechtlichen noch nach dem strafrechtlichen Aspekt auf die fraglichen Verfahren anzuwenden ist. Daher ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar. B.ooUnschuldsvermutung Die Beschwerdeführerin rügte, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg sowohl in dem Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in ihr Vermögen als auch in dem Verfahren bezüglich ihres Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung die Unschuldsvermutung verletzt habe, weil es davon ausgegangen sei, dass sie eine Steuerhinterziehung begangen habe. Weiterhin brachte sie vor, dass die gegen sie erhobenen Steuerforderungen vor einer gerichtlichen Feststellung ihrer Zahlungspflicht vollzogen worden seien und sie deshalb den Beweis habe erbringen müssen, dass sie keine Steuerhinterziehung begangen habe. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ 1. Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung brachte vor, die Beschwerde sei auch in dieser Hinsicht ratione materiae mit der Konvention unvereinbar. Artikel 6 Abs. 2 sei nur auf Strafverfahren anwendbar und erstrecke sich daher nicht auf das vorliegende finanzgerichtliche Verfahren. Dieses Verfahren führe nicht zur Feststellung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin wegen Steuerhinterziehung. Außerdem beträfen die Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in ihr Vermögen und ihres Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung lediglich vorläufige Maßnahmen. In diesen Verfahren hätten die Finanzgerichte nicht endgültig darüber zu entscheiden, ob u. a. die objektiven und subjektiven Merkmale der Steuerhinterziehung in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorlägen; sie hätten nur darüber zu entscheiden, ob dies bei Abwägung der Umstände wahrscheinlich sei. Daher sei die Unschuldsvermutung auf jeden Fall nicht verletzt worden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Unschuldsvermutung müsse nicht nur in Strafverfahren beachtet werden. Artikel 6 Abs. 2 sei auch auf Feststellungen anwendbar, die in anderen Verfahren getroffen worden seien. Die Tatsache, dass es nicht Aufgabe der Finanzgerichte sei, über ihre strafrechtliche Schuld zu entscheiden, bedeute nicht, dass diese die Unschuldsvermutung nicht verletzt hätten, denn sie hätten tatsächlich festgestellt, dass sie eine Straftat begangen habe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe sie in seinen Entscheidungen vom 24. Januar 2000 und 20. Februar 2001 ausdrücklich der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Es sei mit der Unschuldsvermutung unvereinbar, dass die Finanzbehörden und Finanzgerichte verfügen könnten, dass eine Person Angaben zu machen habe, durch die sie sich selbst belasten könnte, und weitgehende Befugnisse hätten, Tatsachen zu schätzen, wenn die betreffende Person sich weigere, diese Angaben zu machen. Dies gelte insbesondere für die deutschen Finanzbehörden, die in Bezug auf Steuerstraftaten für wesentliche Teile der Ermittlung und Strafverfolgung zuständig seien. Die Finanzbehörden hätten zum Zwecke von § 169 Abs. 2 AO festzustellen, ob eine Person Steuerhinterziehung begangen habe; dabei wäre es aufgrund der Unschuldsvermutung erforderlich, dass diese Tatsache von den Strafgerichten festgestellt würde. 2. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof verweist auf seine Feststellung weiter oben, nach der Artikel 6 weder nach dem zivilrechtlichen noch nach dem strafrechtlichen Aspekt auf das Verfahren bezüglich des dinglichen Arrests in das Vermögen der Beschwerdeführerin anwendbar ist. Aus den oben dargelegten Gründen gilt dies auch für das Verfahren bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin ist der Gerichtshof der Auffassung, dass kein weiteres Argument dafür vorliegt, dass die angegriffenen Aussagen in diesen Verfahren unter Artikel 6 Absatz 2 fallen würden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. C. Dauer des strafrechtlichen Verfahrens Die Beschwerdeführerin rügte ferner die überlange Dauer des gegen sie geführten Strafverfahrens. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Der Gerichtshof stellt fest, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin spätestens am 19. Dezember 1996 begann, als Haftbefehl gegen sie erlassen wurde. Am 22. Dezember 1999 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens für den Zeitraum, in dem der Haftbefehl nicht vollstreckt werden konnte; Anklage ist noch nicht erhoben worden. Bis heute ist das Verfahren daher seit mehr als acht Jahren und vier Monaten anhängig. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden zu würdigen ist (siehe u. v. a. Pélissier und Sassi ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444/94, Nr.67, EuGHMR 1999-II; Gast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Nr. 70, EuGHMR 2000-II). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Fall der Beschwerdeführerin, der die Festsetzung von Steuerschulden für acht Jahre betraf, komplex war. Bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden stellt der Gerichtshof fest, dass es alleine der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, dass das Strafverfahren nicht fortgeführt werden konnte. Ende 1996 hatte sie sich ins Ausland abgesetzt, um einer Festnahme und Verurteilung zu entgehen. Nach deutschem Recht kann ein derartiger Strafprozess nicht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Daher konnte der zuständige Staatsanwalt nach § 205 StPO, analog angewandt, das Verfahren für den Zeitraum, in dem der Haftbefehl nicht vollstreckt werden konnte, berechtigterweise aussetzen. Folglich ist die Verfahrensdauer nicht als unangemessen im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 anzusehen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet im Sine von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und ist nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. D. Übrige Rügen der Beschwerdeführerin Der Gerichtshof hat die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. BOŠTJAN M. ZUPANČIČ Vincent BERGER Kanzler Präsident