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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 17.11.2005 – 73047/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:1117DEC007304701

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 17/11/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 73047/01 M. H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 73047/01 M. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. November 2005 als Kammer mit den Richtern HerrnB.M. ZUPANČIČ, Präsident, HerrnL. CAFLISCH, HerrnC. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnV. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER und Herrn M. VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Juli 2001 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1948 geborene Beschwerdeführerin, M. H., ist deutsche Staatsangehörige und in Frankfurt am Main, Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird sie von Herrn Gerhard Strate und Herrn Klaus-Ulrich Ventzke, zwei in Hamburg praktizierenden Rechtsanwälten, vertreten. Die beklagte Regierung wurde zunächst durch Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend durch Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: A. Sachverhalt

1 Hintergrund der Rechtssache Anfang der siebziger Jahre wurde in Deutschland die Rote Armee Fraktion – „RAF” -, eine links-extremistische terroristische Bewegung, gegründet. Ihre Mitglieder wollten die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch terroristische Aktionen, insbesondere Mord, Sprengstoffanschläge und Geiselnahme, zerstören, um eine radikale Veränderung der deutschen Gesellschaft zu erreichen. Nach einer Reihe von Anschlägen im Jahre 1972 wurden mehrere RAF-Mitglieder verhaftet. Drei Gründungsmitglieder, Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe, wurden im April 1977 zu lebenslanger Haft verurteilt. Bereits 1975 hatte die „RAF” terroristische Anschläge zur Befreiung inhaftierter Mitglieder begangen. Im April 1975 gab es eine Geiselnahme in der deutschen Botschaft in Stockholm. Im April 1977 wurde der Generalbundesanwalt Siegfried Buback erschossen. Im Juli 1977 scheiterte der Versuch, ein Vorstandsmitglied der Dresdner Bank, Jürgen Ponto, zu entführen, und er wurde erschossen. Im August 1977 versuchten „RAF”-Mitglieder, einen Anschlag auf das Gebäude der Bundesanwaltschaft zu verüben. Am 5. September 1977 wurde in Köln Dr. Hanns-Martin Schleyer, deutscher Industrieller und Präsident des Arbeitgeberverbandes, von RAF-Mitgliedern entführt; sein Fahrer und drei Polizisten wurden dabei sofort getötet. Am 13. Oktober 1977 entführten vier Mitglieder eines „Sonderkommandos” („PFLP-SC”) der Volksfront für die Befreiung Palästinas („PFLP”) mit Sitz zunächst in Damaskus und später im Libanon die Lufthansa-Maschine Landshut auf einem Flug von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main. Die Entführer drohten, ihre 82 Geiseln zu töten und das Flugzeug zu sprengen, wenn ihre Forderungen nach Freilassung von elf in Deutschland inhaftierten RAF-Mitgliedern und zwei in der Türkei inhaftierten „PFLP”-Mitgliedern nicht erfüllt würden. Sie zwangen den Piloten zur Kursänderung, woraufhin das Flugzeug in Rom, Zypern, Bahrain, Dubai und Aden landete, wo der Anführer der Entführer den Flugzeugkapitän wegen angeblichen Ungehorsams erschoss. Das Flugzeug startete dann am 17. Oktober 1977 nach Mogadischu, Somalia. Am 18. Oktober 1977, kurz nach Mitternacht, wurden die Geiseln von einer Spezialeinheit des Bundesgrenzschutzes (GSG 9) befreit. Drei der Entführer wurden getötet und das vierte Mitglied der Gruppe, eine Frau, wurde schwer verletzt. Die Terroristen schossen auf zwei Beamte der GSG 9 und verletzten sie schwer. Zwei Geiseln wurden von einem Entführer verletzt. Alle Geiseln überlebten, hatten aber während der Entführung unter der ständigen Bedrohung ihres Lebens zu leiden. Nach der gescheiterten Entführung wurde Herr Schleyer von „RAF”-Mitgliedern getötet. Die drei in Stuttgart-Stammheim inhaftierten Gründungsmitglieder der „RAF” verübten am Morgen des 18. Oktober 1977 Selbstmord. Im April 1992 verkündete die „RAF” in einer schriftlichen Erklärung, dass sie die Anschläge gegen Vertreter des Staates und der Wirtschaft aussetzen würde. 1996 wurde die überlebende vierte Entführerin unter anderem wegen Mordes, Geiselnahme, Entführung, Angriffs auf den Luftverkehr und versuchten Mordes verurteilt. Sie erhielt zwölf Jahre Freiheitsstrafe.

2 Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin a. Ermittlungsverfahren Am 20. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin von der deutschen Polizei aufgrund eines vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am selben Tag ausgestellten Haftbefehls festgenommen. Sie wurde verdächtigt, im Zusammenhang mit der Entführung der Lufthansa-Maschine Landshut im Jahre 1977 als Mittäterin bei einem Angriff auf den Luftverkehr und Geiselnahme gehandelt zu haben. Ferner wurde sie verdächtigt, Beihilfe zur Entführung von Herrn Schleyer geleistet zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde in Untersuchungshaft genommen. Sie wurde am 5. Mai 1992 aus der Haft entlassen, nachdem der Haftbefehl aufgehoben worden war. Nach weiteren Ermittlungen wurde die Beschwerdeführerin am 7. November 1994 erneut verhaftet. In dem gegen sie geführten Strafverfahren wurde die Beschwerdeführerin von mehreren Verteidigern unterstützt. Am 16. Mai 1995 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen die Beschwerdeführerin, wobei ihr zur Last gelegt wurde, im Zusammenhang mit der Landshut-Entführung als Mittäterin bei Entführung, Angriff auf den Luftverkehr, Erpressung, Mord und versuchtem Mord gehandelt und im Zusammenhang mit der Entführung von Herrn Schleyer Beihilfe zu Entführung, Erpressung und Mord geleistet zu haben. b. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Am 16. November 1998 verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach zahlreichen Verhandlungsterminen in der Zeit vom 9. Mai 1996 bis zum 16. November 1998 die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr, zur Geiselnahme, zum erpresserischen Menschenraub und zum versuchten Mord in zwei Fällen im Verlauf der Landshut-Entführung. Bezüglich der Entführung von Herrn Schleyer befand das Oberlandesgericht, dass die Beteiligung der Beschwerdeführerin nicht bewiesen werden konnte. Sie erhielt fünf Jahre Freiheitsstrafe. In seiner langen und ausführlichen Entscheidung nahm das Oberlandesgericht auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Bezug und stellte insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin mit der „RAF” sympathisiert und in einem militärischen Ausbildungslager der „PFLP” in Aden, Süd-Jemen, an Schießübungen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie dort den Namen „A.“ geführt, ein führendes „PFLP”-Mitglied nach jeminitischem Recht geheiratet und dort von 1976 bis 1980 zusammen mit ihrem 1967 geborenen Sohn und ihrer am 17. Juli 1977 geborenen Tochter gelebt habe. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass am 25. September 1977 zwei „RAF”-Mitglieder, die Zeugen Herr B. und Frau M., nach Bagdad geflogen seien, um zur Vorbereitung der Landshut-Entführung Mitglieder der „PFLP-SC” zu treffen. Sie hätten das Angebot der „PFLP-SC” angenommen, ihre terroristischen Aktivitäten zur Befreiung von „RAF”-Mitgliedern durch die Entführung eines deutschen Flugzeuges zu unterstützen. Der Leiter des „PFLP-SC” habe die Beschwerdeführerin und S. S., ein „PFLP”-Mitglied, daraufhin angewiesen, die Waffen und den Sprengstoff, die für die Entführung benötigt wurden, nach Palma de Mallorca zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe die Waffen und den Sprengstoff am 7. Oktober 1977 oder kurz davor in Algier erhalten. Am 7. Oktober 1977 habe sie zusammen mit S. S. und ihrer Tochter ein Flugzeug nach Palma de Mallorca genommen und die Waffen und den Sprengstoff in ihrem Handgepäck befördert. Sie habe das Material dann einem Palästinenser namens J.l übergeben. Hinsichtlich der Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Straftaten gründeten sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des S. S. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass S. S. nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden konnte, da er in Beirut eine Freiheitsstrafe verbüßte. Die libanesischen Behörden seien nicht bereit gewesen, ihn für das Verfahren nach Deutschland zu überstellen, obwohl der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sicheres Geleit zugesichert hatte. Das Oberlandesgericht stützte sich daher auf die Zeugenaussagen von Herrn W. und Herrn S., Beamten des Bundeskriminalamts. Diese waren zusammen mit einem Dolmetscher zugegen gewesen, als S. S. am 5., 6., und 10. März 1997 im Rahmen eines Ermittlungsverfahren der deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn selbst und gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin von libanesischen Polizeibeamten vernommen wurde. Herrn W. und Herrn S. zufolge hatte S. S. zunächst seine Beteiligung an der Landshut- Entführung und jegliche Kenntnisse hierüber bestritten, sowie auch jegliche Beteiligung an anderen Terrorakten der „PFLP”. Am ersten Tag seiner Vernehmung sei S. S. sehr nervös gewesen und habe den Eindruck erweckt, dass er nicht die Wahrheit sage. Bei der zweiten Vernehmung habe er um einige Tage Überlegungsfrist gebeten. Bei der dritten Vernehmung habe S. S., der erleichtert und ruhig gewirkt habe, erklärt, er werde die volle Wahrheit sagen. Er habe seine Zugehörigkeit zur „PFLP” seit 1975 zugegeben. Ferner habe er ausgesagt, dass ihn der Leiter des „PFLP-SC” 1977, zwei Wochen vor der Entführung der Landshut angewiesen habe, zusammen mit einer Westdeutschen namens „A." nach Algerien zu fliegen, um Waffen von Algier nach Palma de Mallorca zu transportieren. In Algier habe „A.“ in einem Radio und in Bonbon-Dosen versteckt Waffen und Sprengstoff erhalten. Diese Waffen seien für die Entführung eines Flugzeugs bestimmt gewesen. Etwa eine Woche vor der Entführung der Landhut sei er mit „A.“ in Begleitung ihrer Tochter mit einem auf „K. S.“ ausgestellten iranischen Reisepass von Algier nach Palma de Mallorca geflogen. „A.“ habe die Waffen in ihrem Handgepäck transportiert. In Mallorca habe sie dieses Material einem Palästinenser namens „J.“ übergeben. Am folgenden Tag seien sie über Paris nach Bagdad zurückgeflogen. Hinsichtlich der Verwertung der Aussagen von S. S. als Beweismittel befand das Oberlandesgericht, gestützt auf die klaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W. und S. und die Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts könne festgestellt werden, dass S. S. von den libanesischen Polizeibeamten darüber belehrt worden sei, dass es ihm als Beschuldigten nach deutschem Recht freistehe, nicht auszusagen und er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne. Das Oberlandesgericht befand ferner, dass keine rechtswidrigen Mittel eingesetzt worden seien, um die Aussagen von S. S. zu erwirken. Den Zeugen W. und S. zufolge hätten die libanesischen Behörden kein eigenes Interesse an diesen Ermittlungen gehabt und es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass S. S. misshandelt oder bedroht worden sei oder dass ihm Versprechungen gemacht worden seien. Ferner deute nichts darauf hin, dass die Aussage von S. S. das Ergebnis von Suggestivfragen gewesen sei. Unter Hinweise auf die gebotene Vorsicht, mit der Aussagen eines Zeugen zu begegnen sei, der nicht in der Hauptverhandlung vernommen und nicht von den Parteien befragt werden könne, hielt das Oberlandesgericht die Aussagen des S. S. bezüglich der Beteiligung „A.s“, d. h. der Beschwerdeführerin, an der Entführung für glaubhaft. Hierbei berücksichtigte es, dass die Zeugen W. und S. das Verhalten von S. S. während seiner Vernehmung im Wege der Rechtshilfe geschildert haben und Fragen an ihn richten konnten und dass es sich bei S. S. nicht um einen anonymen Zeugen gehandelt hat. Außerdem stellte das Oberlandesgericht fest, der Zeuge S. S. habe am 27. Oktober 1997 bei seiner erneuten Vernehmung im Wege der Rechtshilfe durch das Landgericht Beirut im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, dass er im Oktober 1977 zusammen mit einer Deutschen von Algier nach Palma de Mallorca gereist sei. Er habe allerdings bestritten, dass sie dabei Waffen transportiert hätten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Niederschrift seiner Vernehmung bei der Hauptverhandlung verlesen werden konnte, da der Zeuge, der noch eine Haftstrafe im Libanon verbüßte, nicht erscheinen konnte. Die Tatsache, dass der Staatsanwalt, die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger nicht Gelegenheit hatten, bei der Vernehmung dabei zu sein, schließe die Verwertung der Aussage von S. S. als Beweismittel nicht aus. Nach Aussage des Oberlandesgerichts waren in erster Linie die ausländischen Verfahrensregeln maßgeblich, die in diesem Fall die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten nicht erforderten. Das Oberlandesgericht habe in seinen Rechtshilfeersuchen das Landgericht Beirut darauf hingewiesen, dass nach deutschem Recht die Verfahrensbeteiligten berechtigt sind, bei einer Zeugenvernehmung anwesend zu sein und es gebeten, ihm den Vernehmungstermin mitzuteilen, falls diese Anwesenheit nach dortigem Recht möglich sei. Trotz alledem entschied das Oberlandesgericht in Anbetracht der Beschränkung der Rechte der Verteidigung, diesen Aussagen keinen eigenständigen Beweiswert beizumessen. Es stellte jedoch fest, dass S. S. keinen Grund gehabt habe, sich selbst und die Beschwerdeführerin fälschlicherweise zu belasten. Das Oberlandesgericht brachte vor, dass die Unterschiede zwischen den Aussagen, die S. S. bei dieser Vernehmung gemacht habe, und seiner Einlassung bei seiner Vernehmung im März 1997 deshalb entstanden seien, weil das libanesische Gericht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit seinen früheren Aussagen konfrontiert habe. Dies sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass es den Verfahrensbeteiligten nicht erlaubt worden sei, an dieser Befragung teilzunehmen. Eine weitere Vernehmung von S. S. im Wege der Rechtshilfe, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, oder weitere Ermittlungen zur Erlangung von Beweismitteln hinsichtlich der Umstände, unter denen die Aussage von S. S. erfolgten, seien gleichwohl nicht angebracht. Nur eine persönliche Vernehmung von S. S. bei der Hauptverhandlung wäre geeignet gewesen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erlangten Beweismittel zu entkräften. Außerdem stellte das Oberlandesgericht fest, dass andere wichtige Beweise die Angaben von S. S. bestätigten. Der Zeuge P., ein hoher Beamter des Bundesamts für Verfassungsschutz, habe bekundet, er habe bereits am 22. November 1977 Informationen bekommen, wonach drei Personen unter dem Namen „K. S.“, „C. C. T. “ und „N.“, geboren am 17. Juli 1977 (Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin), am 7. Oktober 1977 von Algier nach Palma de Mallorca geflogen seien. Die beiden Erwachsenen gehörten terroristischen Organisationen an. P. habe die Offenlegung der Identität des Informanten oder der betreffenden Unterlagen verweigert. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass seine an das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundesministerium des Innern gerichteten Anträge auf Offenlegung der Quellen und der Unterlagen aus guten Gründen abgelehnt worden seien, nämlich wegen der Notwendigkeit, Leib und Leben von Personen zu schützen, die sich nicht im Einflussbereich der deutschen Behörden befanden. Es akzeptierte das Argument der Behörden, dass insbesondere der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein ehemaliges Führungsmitglied der „PFLP“, den die Beschwerdeführerin über das gegen sie geführte Verfahren unterrichte, nach wie vor in der Lage sei, Mordaufträge oder Racheakte gegen die Beschwerdeführerin belastende Zeugen zu organisieren. Außerdem habe der Zeuge G., ein hoher Beamter des Bundeskriminalamtes (BKA), ausgesagt, ein zuverlässiger Informant habe im Jahre 1980 die Beschwerdeführerin auf Fotos als „A." identifiziert. Ein anderer Informant habe das BKA darüber unterrichtet, dass eine Frau namens „A.“ mit einem „PFLP”-Angehörigen und einem Baby von Algier nach  Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend wäre „den Zeugen“. Palma de Mallorca geflogen sei; er habe auch die von ihnen benutzten falschen Namen sowie die Nummern und die Herkunft der von ihnen verwendeten Reisepässe gekannt. Anschließende Ermittlungen hätten ergeben, dass der von „A.“ verwendete, auf den Namen „C. V. geb. T." ausgestellte Reisepass in den Niederlanden gestohlen worden war und dass der von S. S. verwendete Reisepass eine Fälschung der gleichen Art wie die der später von den Entführern verwendeten Reisepässen war. Der betreffende Informant habe die Beschwerdeführerin auf Lichtbildern als „A.“ identifiziert und als die Person, die die Waffen und den Sprengstoff transportiert habe. Der Zeuge G. habe erklärt, dass er die Identität der Informanten nicht offen lege dürfe. Die Offenlegungsanträge des Oberlandesgerichts beim Bundeskriminalamt und beim Bundesministerium des Innern seien ebenfalls erfolglos geblieben. Beide Behörden hätten sich auf die Notwendigkeit berufen, Leib und Leben ihrer Informanten zu schützen, und zwar aus denselben Gründen wie denen, die bezüglich des Informanten, dessen Aussagen der Zeuge P. wiedergab, vorgebracht wurden. Das Oberlandesgericht stellte fest, die Angaben von S. S. und die Auskünfte der anonymen Informanten seien weiter erhärtet worden durch die Ergebnisse der Überprüfung der Passagierlisten der Flüge von Algier nach Palma de Mallorca am 7. Oktober und von Palma de Mallorca nach Paris-Orly vom 8. Oktober 1977. Die Listen hätten Hinweise auf die von S. S., der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verwendeten falschen Namen enthalten. Das Oberlandesgericht berücksichtigte auch Beweise für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und von S. S. in einem Hotel in Palma de Mallorca. Diese betrafen Rechnungen auf die Namen „V.“ und „K.l“ sowie Erläuterungen des damaligen Geschäftsführer des Hotels, der angegeben habe, einer seiner Angestellten habe sich erinnert, dass in der fraglichen Zeit ein Mann mit arabischem Namen in Begleitung einer Europäerin und eines Kleinkinds im Hotel übernachtet habe. Bezüglich der Art und Anzahl der verwendeten Waffen und des Sprengstoffs hatte das Oberlandesgericht mehrere Zeugen gehört und in der Akte enthaltene Lichtbilder berücksichtigt, die unter anderem das im Flugzeug gefundene, als Waffenversteck dienende Radiogerät zeigten. Darüber hinaus berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt habe, dass S. S. Mitglied der „PFLP“ gewesen und einige Tage vor der Entführung der Landshut zusammen mit dem überlebenden Entführer auf Mallorca gewesen sei. Bezüglich des Verteidigungsvorbringens der Beschwerdeführerin befand das Oberlandesgericht, dass nichts darauf hindeute, dass sie zur fraglichen Zeit Aden nicht verlassen hat, insbesondere dass ihre kleine Tochter schwer krank war. Ferner habe der Zeuge B., der „RAF”-Angehörige, der Ende September und Anfang Oktober 1977 in Bagdad „PFLP”-Angehörige getroffen habe, ausgesagt, die Beschwerdeführerin in Bagdad gesehen zu haben. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, die Angaben des B. seien glaubhaft, insbesondere im Hinblick auf die Widerspruchslosigkeit seiner Aussagen, seine detaillierte Schilderung des Zusammentreffens mit der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass er als ehemaliges „RAF"-Mitglied keinen Grund gehabt habe, die Beschwerdeführerin fälschlicherweise zu belasten. Die Aussagen der Zeuginnen S. und M., zweier „RAF”-Mitglieder, und des Sohnes der Beschwerdeführerin, die nicht gesehen hätten, dass die Beschwerdeführerin Aden verlassen habe und in Bagdad gewesen sei, seien nicht geeignet, die Einlassungen des B. zu entkräften. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Beschwerdeführerin schwerwiegende Motive für eine Beteiligung an der Entführung, zumal ihr Ehemann eine führende Rolle bei ihrer Vorbereitung gespielt habe. Außerdem habe sie sich seit 1974 als „RAF”-Sympathisantin für die elf in Deutschland inhaftierten „RAF”-Mitglieder eingesetzt. c. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Am 11. Februar 2000 verwarf der Bundesgerichtshof nach einer mündlichen Anhörung die Revision der Beschwerdeführerin. Er stellte fest, dass das Oberlandesgericht die Beteiligung der Beschwerdeführerin an den betreffenden Straftaten aufgrund der Aussagen festgestellt habe, die S. S. bei seiner Vernehmung durch die libanesische Polizei in Anwesenheit deutscher Polizeibeamter gemacht habe. S. S. habe diese Aussagen im Wesentlichen bestätigt, als er im Wege der Rechtshilfe durch das Landgericht Beirut vernommen wurde. Seine Aussagen seien durch zahlreiche andere Beweismittel wie geheimdienstliches Material, Fluglisten und Hotelrechnungen sowie durch Aussagen des ehemaligen „RAF”- Mitglieds B. bestätigt worden. Was die Rüge der Beschwerdeführerin wegen der Verwertung der mündlichen Aussagen der Zeugen P. und G. anbelangt, so sah der Bundesgerichtshof keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention aufgrund dessen, dass die Informanten nicht selbst befragt werden konnten. Das Oberlandesgericht habe bei der Würdigung des Beweiswertes dieser Aussagen zu Recht Vorsicht walten lassen und sie lediglich als Bestätigung der Angaben des Zeugen S. S. und anderer Erkenntnisse betrachtet. Darüber hinaus befand der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (insbesondere in dem Fall van Mechelen ./. die Niederlande, Urteil vom 23. April 1997), dass es, anders als in dem angeführten Fall, im vorliegenden Fall nicht um Aussagen anonymer Polizeibeamter gegangen sei. Vielmehr seien die anonym gebliebenen Quellen offensichtlich im Ausland operierende Personen gewesen, die mit den deutschen Behörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammenarbeiteten. Diese Personen und ihre Familien seien besonders der Gefahr von Racheakten terroristischer Organisationen und einer allgemeinen Gefährdung im Falle einer Enttarnung ausgesetzt. Jedenfalls seien deren Aussagen nicht die Grundlage für die Verurteilung, sondern lediglich bestätigendes Beweismaterial gewesen. Die vorsichtige Bewertung des Beweismaterials aus anonymen Quellen durch das Oberlandesgericht habe die Einschränkung der Rechte der Verteidigung kompensiert. Insbesondere habe das Oberlandesgericht nicht nur geprüft, ob die Verweigerung der Offenlegung der Identität der Quellen durch die Behörden willkürlich oder offenkundig fehlerhaft war, sondern es sei auch zu dem Schluss gelangt, dass diese Entscheidungen in der Substanz vernünftig und überzeugend waren. Dem Bundesgerichtshof zufolge war die Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Oberlandesgericht den Zeugen B. vereidigt hat, begründet. Hierzu stellte er fest, dass aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder den Urteilsgründen nicht hervorgeht, dass das Oberlandesgericht geprüft hat, ob wegen der möglichen Tatbeteiligung von Herrn B. von seiner Vereidigung abgesehen werden sollte (§ 60 Nr. 2 Strafprozessordnung [StPO], siehe Abschnitt „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis" unten). Dieser Verfahrensfehler sei jedoch für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Das Oberlandesgericht habe in seiner ausführlichen Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von B., nicht erwähnt, dass B. vereidigt worden war. Daher könne ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht den Zeugen aufgrund der Tatsache, dass er unter Eid ausgesagt habe, für glaubwürdiger gehalten habe. d. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 3. April 2000 legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein, in der sie geltend machte, dass das Strafverfahren gegen sie, insbesondere die Erhebung und die Würdigung der wichtigsten sie belastenden Beweise, nicht fair gewesen sei. Am 25. Juli 2000 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main an, den Rest der Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin zur Bewährung auszusetzen. Es befand, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Untersuchungshaft bereits die Hälfte ihrer Freiheitsstrafe verbüßt habe. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Am 20. Dezember 2000 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Prüfung der Beschwerde zum Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei. Die angefochtenen Entscheidungen seien aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn auch die der Verurteilung der Beschwerdeführerin vorausgehende Anwendung der Verfahrensregeln im Grenzbereich des von Verfassungs wegen Erlaubten gelegen habe. Willkür sei nicht ersichtlich. Unter Verweis auf seine eigene Rechtsprechung, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Informationen von Auskunftspersonen, die nicht in der Hauptverhandlung angehört worden sind, in der Regel für eine abschließende richterliche Entscheidung über den Wahrheitsgehalt dieser Informationen nicht ausreichen. Diese Informationen müssten durch andere wichtige Beweisanzeichen und Indizien erhärtet werden. Das Tatgericht müsse besonders vorsichtig sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, Auskunftspersonen von Polizeibehörden oder Nachrichtendiensten allein deshalb nicht vor Gericht erscheinen können, weil die betreffenden Behörden es abgelehnt haben, ihre Identität zu offenbaren oder die Genehmigung zur Aussage vor Gericht zu erteilen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es im vorliegenden Fall eine Anhäufung von Beweisen vom Hörensagen gegeben habe, die sich nicht unmittelbar auf den festzustellenden Sachverhalt bezogen, sondern aus Indizienbeweisen bestanden, die auf einen solchen Sachverhalt hinwiesen. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts habe sich jedoch nicht auf die Aussagen der Polizeibeamten W. und S. über die äußerst belastenden Angaben des Mittäters S. S. und die durch die Zeugen P. und G. präsentierten Informationen von im Ausland operierenden polizeilichen und nachrichtendienstlichen Auskunftspersonen beschränkt. Ein weiterer wichtiger Indizienbeweis sei die Aussage des Zeugen B. gewesen. Seine Aussagen hätten gezeigt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei zur fraglichen Zeit nicht in Bagdad gewesen, nicht zutraf, wodurch die Angaben des S. S. bestätigt wurden. Daher sei die Auffassung des Bundesgerichtshofs, das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei insgesamt nicht unfair im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention gewesen, zumindest aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Entscheidung wurde am 22. Februar 2001 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Zeugenvernehmung und Verlesung von Niederschriften Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ist ein Zeuge, auf dessen Wahrnehmung der Beweis einer Tatsache beruht, persönlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Grundsätzlich darf die Vernehmung des Zeugen nicht durch Verlesung des bei einer früheren Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden (§ 250 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlaubt § 250 die Vernehmung von Zeugen, die vom Hörensagen aussagen. Insbesondere ist es möglich, einen Polizeibeamten zu den Aussagen eines Informanten zu vernehmen, dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht erwirkt werden kann. Als Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz kann die Vernehmung eines Zeugen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung des bei seiner früheren richterlichen Vernehmung aufgenommenen Protokolls ersetzt werden. Dies ist erlaubt, wenn dem Erscheinen des Zeugen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen (§ 251 [Abs.] 2 StPO). Nach § 60 Abs. 2 StPO ist von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, wenn er der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist. 2. Recht auf Anwesenheit bei einer Vernehmung Dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Verteidiger ist die Anwesenheit bei einer richterlichen Zeugenvernehmung außerhalb der Hauptverhandlung gestattet (§ 168 c Abs. 2 StPO). Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen nur zu, wenn diese an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist (§ 168 c Abs. 4 StPO). RÜGEN Die Beschwerdeführerin rügt nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, dass das gegen sie geführte Strafverfahren, das zu ihrer durch den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht bestätigten Verurteilung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führte, wegen der Art und Weise der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung unfair gewesen sei. Insbesondere brachte sie vor, dass ihre Verurteilung sich im Wesentlichen auf Beweise vom Hörensagen gestützt habe. Der Verteidigung sei es daher nicht möglich gewesen, die Hauptbelastungszeugen zu befragen und Entlastungszeugen aufzurufen. Insbesondere rügte sie, dass die Aussagen zweier Beamter des Bundeskriminalamts, Herrn W. und Herrn S., über die von dem Zeugen S. S. gemachten Angaben, als Beweismittel verwendet wurden. Weiterhin beanstandete sie die Vernehmung dieses Zeugen im Wege der Rechtshilfe im Libanon in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden war. Außerdem hätten die innerstaatlichen Gerichte Aussagen von nicht offenbarten Informanten der Polizei und der Nachrichtendienste, wie von den Zeugen G. und P. wiedergegeben, ohne Ausgleich für die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Verteidigung als Beweismittel verwertet. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin rügte, dass das gegen sie geführte Strafverfahren unfair gewesen sei, weil ihre Verurteilung sich im Wesentlichen auf Beweise vom Hörensagen gestützt und sie daher nicht die Gelegenheit gehabt habe, die Belastungszeugen unmittelbar zu befragen. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." ...

3 Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; ...” A. Vorbringen der Parteien 1. Die Regierung Die Regierung vertrat die Auffassung, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht unfair gewesen sei. Sie betonte, die Verurteilung der Beschwerdeführerin habe sich nicht allein auf die Angaben des S. S., wie sie von den Zeugen S. und W. in der Hauptverhandlung geschildert wurden, und auf die von anonymen Informanten erlangten Erkenntnisse, wie sie von den Zeugen G. und P. geschildert wurden, gestützt. Es habe zahlreiche weitere Beweismittel gegeben, welche die Angaben des S. S. und die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Straftaten begangen habe, bestätigt hätten und deren Verwertung die Beschwerdeführerin nicht beanstandet hätte. Zu diesen Beweismitteln gehörten insbesondere Passagierlisten der Fluggesellschaften, Rechnungen des Hotels in Palma de Mallorca und Erläuterungen des Geschäftsführers des Hotels sowie die Aussage des Zeugen B., nach der die Beschwerdeführerin Aden zur fraglichen Zeit verlassen hatte. Außerdem habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass man sie im Jemen „A.l“ genannt habe und dass S. S. ein Mitglied der „PFLP“ gewesen sei und sich einige Tage vor der Entführung der Landshut auf Mallorca aufgehalten habe. Bezüglich der Aussage des Zeugen S. S. betonte die Regierung, dass die libanesischen Behörden es abgelehnt hätten, dem Ersuchen des Oberlandesgerichts, den Zeugen zum Zwecke seiner persönlichen Vernehmung nach Deutschland zu überstellen, zu entsprechen. Das Oberlandesgericht habe auch vergeblich versucht, dem Verteidiger die Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen im Libanon zu ermöglichen. Diese Einschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin sei durch die Möglichkeit ausgeglichen worden, weitere, die Angaben von S. S. bestätigende Beweismittel zu überprüfen. Bezüglich der Aussagen der Zeugen P. und G. über Angaben ihrer anonymen Informanten wies die Regierung darauf hin, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundesministerium des Innern weder die Identität dieser Informanten offenbart noch die betreffenden Dokumente vorgelegt hätten. Sie hätten jedoch einleuchtend begründet, warum sie dies nicht getan hätten. Die von diesen anonymen Quellen erlangten Informationen hätten nur dazu gedient, die sich aus anderen Beweismitteln ergebenden Feststellungen zu bestätigen. 2. Die Beschwerdeführerin Diese Sichtweise wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie brachte vor, die Tatsachenfeststellungen des Oberlandesgerichts würden von keinen anderen maßgeblichen Beweismitteln gestützt als den von den Zeugen S., W., G. und P. eingeführten Beweisen vom Hörensagen. Insbesondere ergebe sich aus den Passagierlisten der Fluggesellschaften und Hotelrechnungen keine Verbindung zu ihrer Person und ihr Beweiswert sei fragwürdig. Ihre Verteidigungsrechte seien insbesondere dadurch verletzt worden, dass weder sie noch ihr Anwalt die Möglichkeit gehabt hätten, S. S. zu befragen oder in irgendeinem Stadium des Verfahrens wenigstens einen persönlichen Eindruck von ihm zu erhalten. Der Zeuge habe sie nur bei einer von mehreren Gelegenheiten, zu denen er befragt wurde, und nur nach suggestiven Fragen der Ermittler belastet. Das Oberlandesgericht sei selbst der Auffassung gewesen, dass Widersprüche in den Aussagen von S. S. dadurch verursacht worden seien, dass den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme an seiner Vernehmung nicht gestattet gewesen sei. Daher hätte das Oberlandesgericht wenigstens ihrem Antrag auf Beweiserhebung hinsichtlich der Umstände, unter denen S. S. aussagte, stattgeben müssen. Die Beschwerdeführerin brachte weiterhin vor, dass die Aussagen der Zeugen G. und P. über die von anonymen Informanten erlangten Beweismittel für die Feststellung ausschlaggebend gewesen seien, dass es sich bei der „A.“ genannten Person, die einen auf eine gewisse Frau V. ausgestellten Personalausweis benutzt habe, tatsächlich um sie gehandelt habe. Sie habe weder Gelegenheit zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieser Informanten noch Gelegenheit zur Überprüfung des Beweiswerts der betreffenden Dokumente gehabt. B. Würdigung durch den Gerichtshof 1. Anwendbare Grundsätze Da die Erfordernisse nach Artikel 6 Abs. 3 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention anzusehen sind, wird der Gerichtshof die Rügen nach beiden, im Zusammenhang gesehenen Bestimmungen prüfen (siehe u. v. a. Urteil Windisch ./. Österreich vom 27. September 1990, Serie A Band 186, S. 9, Nr. 23, Urteil Lüdi ./. Schweiz vom 15. Juni 1992, Serie A Band 238, Seite 20, Nr. 43). Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Ausdruck „Zeuge“ in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d im Konventionssystem eine eigenständige Bedeutung hat. Eine Aussage, die wesentlich als Grundlage für eine Verurteilung dienen könnte, stellt daher, unabhängig davon, ob sie von einem Zeugen vor Gericht oder außerhalb des Gerichts oder von einem Mitbeschuldigten gemacht wurde, ein Beweismittel dar, auf das die Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention anwendbar sind (siehe u. a. Urteil Kostovski ./. Niederlande vom 20. November 1989, Serie A Band 166, S. 19-20, Nr. 40; Urteil Asch ./. Österreich vom 26. April 1991, Serie A Band 203 S. 10, Lucà ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33354/96, Nr. 41, ECHR 2001-II). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Zulässigkeit von Beweismitteln in erster Linie durch innerstaatliches Recht zu regeln ist und es generell Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen. Die Aufgabe des Gerichtshofs ist es, festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, einschließlich der Art und Weise, in der Beweise erhoben wurden (siehe u. a. Urteil Van Mechelen u a. ./ die Niederlande vom 23. April 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-III, S. 711, Nr. 50; A.M. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 37019/97, Nr. 24, ECHR 1999-IX; Sadak u a. ./. Türkei (Nr. 1), Individualbeschwerden Nr. 29900/96, 29901/96, 29902/96 und 29903/96, Nr. 63, ECHR 2001-VIII). Normalerweise müssen alle Beweise im Hinblick auf die kontradiktorische Auseinandersetzung in Anwesenheit des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung erbracht werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es; sie dürfen die Rechte der Verteidigung jedoch nicht verletzen. In der Regel bedeutet dies, dass der Angeklagte in angemessener und hinreichender Weise die Möglichkeit erhalten sollte, einen Belastungszeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, entweder während der Zeugenaussage oder zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt (siehe u. a. Solakov ./. die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr. 47023/99, Nr. 57, ECHR 2001-X; P.S. ./ Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 33900/96, Nr. 21, 20. Dezember 2001). Gründet sich eine Verurteilung allein oder in entscheidendem Maße auf Aussagen, die von einer Person gemacht wurden, die zu befragen oder befragen zu lassen der Angeklagte nicht die Möglichkeit hatte, weder während der Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung, sind die Rechte der Verteidigung in einem Maße eingeschränkt, die mit den Garantien nach Artikel 6 nicht vereinbar sind (siehe u. v. a. Saïdi ./ Frankreich, Urteil vom 20. September 1993, Serie A Band 261-C, S. 56-57, Nr. 44; Lucà, a.a.O., Nr. 40; Sadak, a.a.O., Nr. 65; Solakov, a.a.O., Nr. 57; Calabrò ./. Italien und Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59895/00, ECHR 2002-V). Bezüglich der Aussagen von Zeugen, bei denen sich herausstellte, dass sie zur Befragung in Anwesenheit des Beschuldigten oder seines Rechtsbeistands nicht zur Verfügung standen, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 dazu verpflichtet sind, positive Schritte zu unternehmen, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, die ihn belastenden Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (siehe insbesondere Sadak, a.a.O., Nr. 67). Jedoch gilt der Grundsatz, dass Unmögliches nicht geleistet werden muss (impossibilium nulla est obligatio); die Nichtverfügbarkeit von Zeugen macht es für sich allein genommen nicht erforderlich, die Strafverfolgung einzustellen, sofern den Behörden nicht vorgeworfen werden kann, dass sie sich nicht sorgfältig bemüht hätten, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu ihrer Befragung einzuräumen (siehe insbesondere Urteil Artner ./. Österreich vom 28. August 1992, Serie A Band 242-A, S. 10, Nr. 21; Ubach Mortes ./. Andorra (Entsch.), Nr. 46253/99, ECHR 2000-V; Scheper ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39209/02, 5. April 2005; Mayali ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 69116/01, Nr. 32, 14. Juni 2005). Jedoch sollten Aussagen, die von einem Zeugen unter Bedingungen erlangt wurden, in denen die Rechte der Verteidigung nicht in dem Maße gewahrt wurden, wie dies nach der Konvention normalerweise erforderlich ist, mit äußerster Sorgfalt behandelt werden (siehe Visser ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 26668/95, Nr. 44, 14. Februar 2002; S. N. ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 34209/96, Nr. 53, ECHR 2002-V). Die Verurteilung des Beschuldigten darf sich keinesfalls alleine auf die Angaben eines solchen Zeugen gründen (siehe insbesondere Mayali, a.a.O., Nr. 32). Insbesondere bezüglich der Verwertung der Angaben anonymer Zeugen als Beweismittel weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Grundsatz eines fairen Verfahrens auch verlangt, dass in geeigneten Fällen die Interessen der Verteidigung und die Interessen der aussagenden Zeugen oder Opfer, besonders was ihr nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Leben und Freiheit angeht, gegeneinander abgewogen werden müssen (siehe u. a. Van Mechelen, a.a.O., S. 711, Nr. 53; Kok ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43149/98, ECHR 2000-VI). Die innerstaatlichen Behörden müssen die Geheimhaltung der Identität bestimmter Zeugen hinreichend und treffend begründet haben (siehe insbesondere Doorson ./. die Niederlande, Urteil vom 26. März 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 470-471, Nr. 71; Visser, a.a.O., Nr. 47). Bei einer Wahrung der Anonymität von Belastungszeugen ist die Verteidigung mit Schwierigkeiten konfrontiert, die bei Strafverfahren normalerweise nicht auftreten dürften. Nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d ist es daher erforderlich, die Nachteile, unter denen die Verteidigung erfolgt, durch das Vorgehen der Justizbehörden hinreichend auszugleichen (siehe Doorson, a.a.O., S. 471, Nr. 72; Van Mechelen u. a., a.a.O., S. 712, Nr. 54). Bei der Prüfung, ob dieses Vorgehen die der Verteidigung entstandenen Schwierigkeiten hinreichend ausgleichen konnte, ist gebührend zu berücksichtigen, in welchem Maße die anonyme Aussage für die Verurteilung der Beschwerdeführerin entscheidend war (siehe Kok, a.a.O.). 2. Anwendung der obigen Grundsätze Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sich bei der Verurteilung der Beschwerdeführerin insbesondere auf die Aussagen von S. S. stützten, wie sie von den Zeugen Herrn W. und Herrn S. sowie in dem Bericht über seine weitere Vernehmung im Libanon wiedergegeben wurden. Als Beweismittel verwerteten sie weiterhin die Aussagen anonymer Informanten, wie sie von den Zeugen G. und P. wiedergegeben wurden. In keinem Verfahrensabschnitt kam es zu einer Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin oder ihres Rechtsbeistands mit S. S. oder den anonymen Informanten. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Behörden und Gerichte beachtliche Anstrengungen unternahmen, um eine mündliche Zeugenaussage von S. S. zu erhalten, der zur fraglichen Zeit im Libanon eine Freiheitsstrafe verbüßte. Sie hatten nicht nur erfolglos versucht, von den libanesischen Behörden die Erlaubnis zu einer Überstellung des Zeugen nach Deutschland zum Zwecke seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu erwirken und ihm sicheres Geleit angeboten. Bei Stellung des Antrags an das Landgericht Beirut zum Zwecke der Vernehmung der Beschwerdeführerinim Wege der Rechtshilfe hatte das Oberlandesgericht das dortige Gericht darum ersucht, den an dem Verfahren der Beschwerdeführerin beteiligten Parteien eine Teilnahme an der Vernehmung von S. S. zu gestatten; ein Recht auf Teilnahme bestand nach libanesischem Recht jedoch nicht. Die deutschen Gerichte setzten daher die Mittel ein, die ihnen nach innerstaatlichem Recht zur Sicherstellung der Anwesenheit des betreffenden Zeugen zur Verfügung standen, und man kann ihnen nicht vorwerfen, dass sie sich nicht sorgfältig bemüht hätten, ihrer Verantwortung nach der Konvention nachzukommen. Insbesondere machten sich die  Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend wäre „des Zeugen“. innerstaatlichen Gerichte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Pflichtverletzung schuldig, als sie ihren Antrag auf Beweiserhebung hinsichtlich der Umstände ablehnten, unter denen die Aussage von S. S. erfolgte. Sie hatten die Zeugen Herrn W. und Herrn S. zu diesem Thema ausführlich befragt. Es wäre eindeutig besser gewesen, wenn S. S. persönlich angehört worden wäre; seine Nichtverfügbarkeit als solche durfte jedoch die Strafverfolgung nicht blockieren. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sich bewusst waren, dass sie in Bezug auf die Vernehmung von S. S. als Beschuldigter – d. h. als Zeuge nach der eigenständigen Bedeutung, die dieser Ausdruck nach der Konvention hat – wie sie von den Beamten des Bundeskriminalamts, Herrn W. und Herrn S., wiedergegeben wurde, nur über Beweise vom Hörensagen verfügten. Die Gerichte waren bei der Würdigung der Aussagen von S. S. vorsichtig vorgegangen und hatten die Umstände seiner Befragung eingehend berücksichtigt. Bezüglich seiner Vernehmung im Wege der Rechtshilfe entschieden die Gerichte im Hinblick auf die Einschränkung der Verteidigungsrechte, diesen Aussagen keinen eigenständigen Beweiswert beizumessen. Folglich haben die Gerichte die fraglichen Beweismittel mit der gebotenen äußersten Sorgfalt behandelt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Verurteilung der Beschwerdeführerin in spürbarem Maße auf die Aussagen stützte, die S. S. bei seiner Beschuldigtenvernehmung gemacht hatte. Jedoch verließen sie sich bei weitem nicht nur auf dieses Beweismittel. Die Gerichte berücksichtigten auch mehrere weitere Beweismittel. Dazu gehörten insbesondere die Erkenntnisse, dass die Beschwerdeführerin Sympathisantin der „RAF“ gewesen war, an Schießübungen der „PFLP“ teilgenommen hatte und sich, als sie im Jemen lebte, „A.“ nannte. Sie hatte ein Führungsmitglied der „PFLP“ geheiratet, und ihre Tochter wurde am gleichen Tag geboren wie das Baby, das mit den beiden Personen reiste, die zur fraglichen Zeit den Waffentransport nach Mallorca durchführten. Weiterhin berücksichtigten die Gerichte Passagierlisten der Flüge nach und von Palma de Mallorca, Rechnungen eines dortigen Hotels und Erläuterungen, die der Geschäftsführer des Hotels zur maßgeblichen Zeit abgegeben hatte. Die Gerichte berücksichtigten auch, dass die Beschwerdeführerin bestätigt hatte, dass S. S. Mitglied der „PFLP“ gewesen sei und sich einige Tage vor der Entführung der Landshut auf Mallorca aufgehalten habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte auch der Auffassung waren, dass die Aussagen von S. S. durch die Aussagen mehrerer anonymer Informanten bestätigt wurden, die die Beschwerdeführerin als „A.“ und als die Person identifizierten, die die Waffen für die Entführung der Landshut transportiert hatte. Die innerstaatlichen Gerichte hatten sich mehrmals um eine Offenlegung der Identität dieser Informanten bemüht. Diese wurde vom Bundesministerium des Innern, dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundeskriminalamt mit der Begründung abgelehnt, dass ihre außerhalb Deutschlands operierenden Informanten immer noch geschützt werden müssten. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin der Beihilfe zu sehr schweren Straftaten angeklagt war, die von zwei miteinander zusammenarbeitenden terroristischen Organisationen verübt wurden. Außerdem stand die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, einem führenden Mitglied der „PFLP“ weiterhin in Kontakt, und man nahm an, dass er immer noch in der Lage sei, Racheakte zu veranlassen. Da die fraglichen Informanten, die keine Polizeibeamte seien, sich im Ausland aufhielten, wo deutsche Behörden sie nur in sehr eingeschränktem Maße schützen könnten, ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Behörden treffende und hinreichende Gründe für die Geheimhaltung der Identität der Informanten angeführt haben. Bezüglich des Vorgehens der innerstaatlichen Gerichte im Hinblick auf den Ausgleich der Nachteile, unter denen die Verteidigung in diesem Zusammenhang litt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Verteidigung die Möglichkeit hatte, die Zeugen P. und G. vor Gericht zu befragen. Der Gerichtshof ist sich der Tatsache bewusst, dass der Verteidigung aufgrund der Nichtoffenlegung der Identität der Informanten die Informationen fehlten, die es ihr erlaubt hätten, deren Verlässlichkeit zu testen oder deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Außerdem war das Oberlandesgericht selbst daran gehindert, sich einen eigenen Eindruck von der Verlässlichkeit der Informanten zu verschaffen. Da die von anonymen Informanten erlangten Beweismittel für die Verurteilung der Beschwerdeführerin jedoch nicht entscheidend waren und von den oben genannten weiteren Erkenntnissen (anderen als den Aussagen von S. S.) bestätigt wurden, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte hinreichend berücksichtigt wurden. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Aussagen des Zeugen B., eines früheren „RAF“-Mitglieds, der möglicherweise an den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten beteiligt war, als Beweismittel verwerteten. B. war entgegen § 60 Abs. 2 StPO vereidigt worden (siehe Abschnitt "Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis” oben). Jedoch hielt das Oberlandesgericht, das die Vereidigung bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit von B. nicht erwähnte, die Aussagen von B. anscheinend nicht wegen der Vereidigung für glaubwürdiger. Unter diesen Umständen kann die Verwertung seiner Aussagen als Beweismittel nicht als eine Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention verletzende Einschränkung der Rechte der Verteidigung angesehen werden, zumal diese Aussagen für die Feststellung der Schuld der Beschwerdeführerin nicht entscheidend waren. Unter Berücksichtigung des Verfahrens als Ganzes und bei Betrachtung der angeblichen Verfahrensmängel im Zusammenhang, wie nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d erforderlich (siehe insbesondere Doorson, a.a.O., S. 474, Nr. 83), stellt der Gerichtshof fest, dass es in dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eine Anhäufung von Beweisen vom Hörensagen gegeben hat. Mehrere Zeugen hatten die Aussagen von Zeugen, die zu befragen oder befragen zu lassen die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen nicht die Möglichkeit hatte, in die Hauptverhandlung eingeführt. Jedoch unternahmen die innerstaatalichen Gerichte beträchtliche Anstrengungen, um insbesondere von S. S. eine mündliche Zeugenaussage zu erhalten und würdigten seine Angaben, wie auch die, die von anonymen Informanten und von B. erlangt wurden, sehr sorgfältig. Da die Verurteilung der Beschwerdeführerin sich auch auf mehrere andere Beweismittel stützte, stellt der Gerichtshof fest, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt wurden, das mit den Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Abs. d unvereinbar wäre. Der Gerichtshof kann daher nicht feststellen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin insgesamt unfair war. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Boštjan M. ZUPANČIČ Mark VILLIGER Stellvertretender Kanzler Präsident